Fundstelle LG Paderborn, Urteil vom 26.05.2021 - 08 KLs 18/20 - openJur

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LG Paderborn, Urteil vom 26.05.2021 - 08 KLs 18/20

Fundstelle                        openJur 2021, 31213            Rkr:  AmtlSlg: 

Tenor
 1
     Der Angeklagte ... wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen, in jedem dieser Fälle in Tateinheit
     mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung sowie wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges
     in Tateinheit mit versuchter banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
     Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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     Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe ist vor der
     Unterbringung zu vollziehen.
 3
     Der Angeklagte ... wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen, in jedem dieser Fälle in Tateinheit
     mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung sowie wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges
     in Tateinheit mit versuchter banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
     Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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     Die Angeklagte ... wird wegen Beihilfe zum versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit
     versuchter banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die
     Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen.
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     Der Angeklagte ... wird freigesprochen. Er ist für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.
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     Gegen den Angeklagten ... wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.000 € angeordnet. Gegen
     den Angeklagten ...wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 € angeordnet.
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     Die Angeklagten ... und ...tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen. Die Angeklagte ...trägt
     die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt wurde. Soweit sie freigesprochen
     wurde, fallen diese der Staatskasse zur Last, ebenso die notwendigen Auslagen des Angeklagten ...
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     Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 267 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4; 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 52,
     53, 56, 64, 67 Abs. 2, 73, 73c StGB

Gründe
 9
     (betreffend die Angeklagten ..., ... und ...abgekürzt nach § 267 Abs. 4 u. 5 StPO)
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     I.
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     1.
12
     Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 37-jährige Angeklagte ... ist in ... in ... geboren. Er ist ledig, hat eine
     Lebensgefährtin und einen aus dieser Beziehung hervorgegangenen dreijährigen Sohn, der derzeit bei seiner
     Lebensgefährtin lebt.
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     Der Angeklagte wuchs in den ersten Jahren seiner Kindheit in ... auf. Seine Mutter war bei seiner Geburt 19 Jahre alt,
     seinen Vater kennt er nicht. Im Jahr 1990 ist er mit seiner Mutter nach Deutschland gekommen, wo noch zwei jüngere
     Brüder geboren wurden. Die Familie verbrachte die erste Zeit im ..., im Bereich ..., wo der Angeklagte ... auch den
     Kindergarten und die Grundschule besuchte. Zu seiner Mutter, die derzeit in ... lebt, besteht immer noch Kontakt.
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     Der Angeklagte ... hatte bereits in der Grundschule erhebliche Probleme, weil er das einzige ausländische Kind in seiner
     Klasse war und dort wegen seines Vornamens und der Hautfarbe gehänselt wurde. Wegen der daraufhin entwickelten
     Verhaltensauffälligkeiten wurde der Angeklagte schließlich auf eine Sonderschule in ... versetzt, wo er besser
     zurechtkam und die er nach der neunten Klasse verließ. An die Schulzeit schloss sich ein Berufsvorbereitungsjahr an,
     währenddessen der Angeklagte Kurse in den Berufsbildern des Kfz-Mechatronikers, des Malers, des Kochs und des
     Garten-Landschafts...s absolvierte, sich schließlich für den Ausbildungsberuf des Kochs entschied, einen Abschluss der
     Ausbildung aber nicht erzielte. Während der Ausbildung arbeitete der Angeklagte im gastronomischen Bereich als
     Aushilfe, wurde dann allerdings im Alter von 16 Jahren erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
15
     Nach verschiedenen Inhaftierungen wurde er 2018 nach ... abgeschoben, wo er zunächst ebenfalls weiter in der
     Gastronomie tätig war.
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     Nach seiner Rückkehr nach Deutschland arbeitete der Angeklagte kurzfristig erneut im Bereich der Gastronomie, bis er
     in dieser Sache vorläufig festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht wurde.
     Im Alter von 14 Jahren, während seiner Schulzeit, kam der Angeklagte ... erstmals in den Kontakt mit
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     Im Alter von 14 Jahren, während seiner Schulzeit, kam der Angeklagte ... erstmals in den Kontakt mit
     Betäubungsmitteln, als er im Freundeskreis seiner Schule Marihuana konsumierte bzw. Joints rauchte. Er steigerte
     seinen eigenen Konsum dann bis zu einer Regelmäßigkeit von 2-3 Joints pro Tag.
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     Nach seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung im Alter von 16 Jahren hatte der Angeklagte auch härtere Drogen wie
     Amphetamin und Ecstasy probiert bzw. kurzfristig konsumiert, jedoch ausschließlich den Konsum von Marihuana
     fortgesetzt.
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     Ebenfalls im Alter von 16 Jahren konsumierte der Angeklagte zusätzlich Heroin und Kokain, wobei er seine Dosis auch
     hier kontinuierlich steigerte. Zu Anfang lag seine Frequenz bei 1 g Kokain für 3-4 Tage bzw. 1 g Heroin für eine Woche.
     Nachdem der Angeklagte sich auf den Konsum von Heroin konzentriert hatte, steigerte er seine diesbezügliche Menge
     auf zunächst 2 g pro Woche, mit zunehmender körperlicher Gewöhnung und entsprechenden Suchterscheinungen
     sowie abhängig von der Güte des Materials, welches er meistens in unreiner Form bezog, auf 3-4 g und später 10 g pro
     Woche.
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     Während seiner Inhaftierungen wurde der Angeklagte jeweils mit Methadon substituiert. Ohne diese Substitution spürte
     der Angeklagte bei bereits kurzfristigem Betäubungsmittelentzug Schmerzen im ganzen Körper und eine erhöhte
     Schmerzempfindlichkeit.
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     Nach der Haftentlassung nahm der Angeklagte den regelmäßigen Konsum von Heroin in wechselnder Menge jeweils
     wieder auf. Zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums dienten unter anderem die durch den Angeklagten
     begangenen Straftaten.
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     Der Angeklagte ... ist strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:
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     Er wurde am 06.06.2000 vom AG Freiburg im Breisgau wegen versuchten Diebstahls, versuchter räuberischer
     Erpressung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Raubes erstmals zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und
     10 Monaten verurteilt. Diese und weitere Verurteilungen wurden in ein Urteil des AG Pforzheim vom 28.01.2004
     einbezogen, in welchem er u. a. wegen der oben genannten Taten und weiterer Raubdelikte zu einer Jugendstrafe von
     5 Jahren und 4 Monaten verurteilt wurde.
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     Am 19.10.2010 wurde er vom AG Ludwigshafen unter Einbeziehung einer vorangegangenen Entscheidung des AG ...
     vom 21.04.2010 wegen Diebstahls, Körperverletzung und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie wegen
     falscher Verdächtigung oder uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt
     und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
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     Am 04.03.2013 verurteilte ihn das LG ...wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren
     und 6 Monaten.
26
     2.
27
     Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 27-jährige Angeklagte ...ist in ... in ... unter seinem Geburtsnamen ... geboren.
     Er hat einen Halbbruder. Die Mutter des Angeklagten war als Restauranthilfe und Köchin tätig, sein Vater, ohne
     Ausbildung, im Bereich Kfz-Mechatronik.
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     Der Angeklagte ... wuchs in ... auf und besuchte dort zunächst vier Jahre lang die Grundschule, bis er 2004 mit seinen
     Eltern nach Deutschland kam, wo sich die Familie in der Gegend von ... niederließ. In Deutschland wurde der
     Angeklagte in die weiterführende Schule eingeschult, musste jedoch aufgrund insbesondere von Sprachschwierigkeiten
     bereits die fünfte Klasse wiederholen und erhielt parallel hierzu Sprachunterricht. Es gelang ihm, im Jahr 2010 den
     Hauptschulabschluss zu erreichen, jedoch nicht, einen Ausbildungsplatz zu finden. Der Angeklagte absolvierte
     daraufhin zunächst ein Pflichtberufsschuljahr und begann dabei einige Praktika, unter anderem im Beruf des Lackierers.
     Seine Hoffnungen, dort für eine Ausbildungsstelle übernommen zu werden, blieben jedoch ohne Erfolg.
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     Nachdem die Ehe der Eltern des Angeklagten zunehmend krisenhaft verlaufen war, kam es im Jahr 2011 zur Trennung
     der Eltern. Der Angeklagte entschied sich zu einem Verbleib bei seiner Mutter. Zum Vater reiste er nur noch einmal,
     nachdem dieser bereits wieder in ... wohnhaft war, um dort seine Ausweispapiere erneuern zu lassen. Insbesondere
     aufgrund eines Alkoholproblems des Vaters kehrte der Angeklagte danach aber nach Deutschland zurück.
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     Nach der Rückkehr rutschte der Angeklagte schließlich sozial ab, insbesondere, nachdem er begonnen hatte, mit
     Freunden Alkohol und Marihuana zu konsumieren.
31
     Gleichwohl heiratete er am 13.08.2013 die Mitangeklagte ...

     Nach seiner Rückkehr nach Deutschland verrichtete der Angeklagte zunächst Aushilfstätigkeiten in verschiedenen
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     Nach seiner Rückkehr nach Deutschland verrichtete der Angeklagte zunächst Aushilfstätigkeiten in verschiedenen
     Unternehmen, beispielsweise im Bereich der Beseitigung von Wasser- und Brandschäden. Im Jahr 2015 endete auch
     diese Form der Tätigkeit; der Angeklagte arbeitete daraufhin nur noch gelegentlich im Gastronomiebetrieb seiner Mutter
     mit.
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     Im Jahr 2018 gründete der Angeklagte mit seiner Ehefrau ein eigenes Unternehmen für die Haus- und Gartenpflege.
     Diese Tätigkeit übten die Eheleute die nächsten Jahre bis zur Inhaftierung in dieser Sache aus und erwirtschafteten
     hierbei auch akzeptable Umsätze, so im Jahr 2019 etwa 30.000 €, im Jahr 2020 bis zur Festnahme ca. 11.000 €. Die
     monatlichen Einkünfte schwankten je nach Auftragslage zwischen ca. 2.000 und 7.000 €. Das Unternehmen genügte
     jedoch als Lebensgrundlage.
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     Die zurückliegenden Jahre waren von mehreren persönlichen Rückschlägen geprägt, nachdem die Eheleute mehrfach
     vergeblich versucht hatten, eine Familie zu gründen. Ein gemeinsamer Kinderwunsch ist bis heute nicht in Erfüllung
     gegangen.
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     Der Angeklagte ... ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
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     Nach verschiedenen jugendstrafrechtlichen Auflagen und Weisungen aus den Jahren 2011 und 2012 verurteilte ihn das
     Amtsgericht Bochum am 06.11.2014 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
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     Weiterhin verurteilte ihn das AG Bochum am 10.08.2016 wegen gewerbsmäßigen Betruges in 7 Fällen, davon in 2
     Fällen in Tateinheit mit Hehlerei und Urkundenfälschung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren auf Bewährung. Die Strafe
     ist am 05.09.2019 erlassen und der Strafmakel beseitigt worden.
38
     3.
39
     Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 31-jährige Angeklagte ...ist in ... in ... geboren.
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     Die Eltern der Angeklagten waren zum Zeitpunkt ihrer Geburt verheiratet, die Mutter 20, der Vater 28 Jahre alt. Die
     Eltern leben bis heute in ... Die Angeklagte hat zwei ältere Brüder, die auch noch in ... leben. Kontakt zu den Eltern
     unterhält sie täglich telefonisch, die Brüder besuchen sie etwa im Jahresrhythmus.
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     Die Angeklagte ... wuchs in ... auf und wurde dort mit sechs Jahren eingeschult. Die Schule besuchte sie bis zur
     neunten Klasse, als sie 14 Jahre alt war. Danach begann sie ein Ausbildungsjahr und arbeitete nebenbei als Kellnerin,
     bis sie schließlich nach Deutschland kam, um hier Geld zu erwirtschaften, um dieses der Familie und dem aufgrund
     eines Unfalls beeinträchtigten älteren Bruder zur Verfügung stellen zu können.
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     Die Angeklagte setzte in Deutschland keine Ausbildung fort, sondern arbeitete bis zum Alter von 19 Jahren in der
     Landwirtschaft. Sie erlernte nebenbei die deutsche Sprache und arbeitete schließlich als Zimmermädchen in ... Im Jahr
     2009 zog sie nach ..., wo sie in einer Sauna als Thekenbedienung tätig war. Diese Tätigkeit verlor sie im Februar 2013,
     war zeitweise arbeitssuchend und zog nach ... um, bis sie sich 2014 zur Altenpflegerin weiter qualifizieren ließ, diese
     Tätigkeit aber aufgrund der Belastung nur einen Monat lang ausübte. Die Angeklagte entwickelte gesundheitliche
     Probleme an Herz und Lunge.
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     Im Jahr 2013 lernte sie den Angeklagten ...kennen, den sie am 13.08.2013 heiratete. Das Ehepaar bezog eine
     gemeinsame Wohnung in ... und die Angeklagte ... arbeitete eine Zeitlang weiter als Aushilfe in Spielhallen. Im Übrigen
     vollzog sich ihre weitere Lebensentwicklung parallel zu dem Angeklagten ..., sodass auf die Feststellungen zu Ziff. 2.)
     insoweit verwiesen wird.
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     Die Angeklagte ... ist strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:
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     Das AG Hamburg-Blankenese verurteilte sie am 19.09.2014 wegen Betruges in 2 Fällen zu einer Geldstrafe von 55
     Tagessätzen.
46
     Das AG Bochum verurteilte sie am 26.01.2016 wegen Betruges in 4 Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen.
47
     4.
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     Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 36-jährige Angeklagte ... ist in in ... geboren. Er ist verheiratet und Vater
     zweier Kinder.
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     Die Eltern des Angeklagten leben weiterhin in ... und waren dort vor ihrer Verrentung als Arbeiter tätig. Aus der Ehe der
     Eltern sind drei weitere Brüder und eine Schwester hervorgegangen, wobei der Angeklagte das mittlere der fünf
     Geschwister ist.

     Zwischen dem achten und zwölften Lebensjahr besuchte der Angeklagte die Schule. Nach der Erkrankung der Eltern
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     Zwischen dem achten und zwölften Lebensjahr besuchte der Angeklagte die Schule. Nach der Erkrankung der Eltern
     musste er diese ohne Abschluss verlassen, um sich an dem Lebensunterhalt der Familie zu beteiligen. Er verdiente sein
     Geld unter anderem in einer Kfz-Werkstatt, in der er über einen Zeitraum von ca. fünf Jahren praktisch als Mechaniker
     ausgebildet wurde. Im Anschluss betrieb der Angeklagte eine eigene Kfz-Werkstatt, bevor er 2018 mit seiner Ehefrau,
     die er 2002 kennengelernt und 2008 geheiratet hatte, und den beiden aus dieser Ehe entstammenden Kindern nach
     Deutschland einreiste, um hier bessere Verdienstmöglichkeiten zu finden.
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     Die Familie siedelte sich in ... an und der Angeklagte fand kurze Zeit später eine Anstellung als Paketzusteller bei
     Amazon. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung aus. Seit seiner Entlassung aus der
     Untersuchungshaft arbeitet der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau als Zeitarbeitnehmer erneut bei Amazon,
     jedoch nicht als Paketzusteller, sondern in einem großen Verteilerzentrum.
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     Der Angeklagte erwirtschaftet mit seiner derzeitigen Tätigkeit einen monatlichen Verdienst von ca. 1.600 € netto. Seine
     Ehefrau erwirtschaftet ein Einkommen von ca. 1.200 € netto. Infolge der vorübergehenden Inhaftierung des Angeklagten
     sind Mietrückstände in Höhe von insgesamt ca. 3.000 € aufgelaufen, die von den Eheleuten derzeit noch abbezahlt
     werden müssen.
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     Der Angeklagte ... ist strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
54
     II.
55
     1.
56
     Vortatgeschehen
57
     Im Jahr 2019 lernte der Angeklagte ...den zur damaligen Zeit gerade aus der Haft entlassenen gesondert verfolgten
     kennen. Dieser wohnte, wie damals auch der Angeklagte ..., in ... und man traf sich wiederholt in dessen Wohnung. Der
     Angeklagte ... nahm in diesem Zusammenhang das ihm unterbreitete Angebot an, für den gesondert verfolgten als
     Fahrer "in einer Sache mit Wohnmobilen" für eine Entlohnung von 500 Euro pro Fahrt zu arbeiten. Zu diesem Zeitpunkt
     hatten sich außerdem der Sohn des gesondert verfolgten ..., der ebenfalls gesondert verfolgte ..., sowie der gesondert
     verfolgte ... dem Vorhaben angeschlossen.
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     Von der ...er Wohnung des ausgehend begann die Gruppierung in der Folgezeit, einen Plan umzusetzen, der zum Ziel
     hatte, im Internet zur Vermietung angegebene private Wohnmobile höherer Preisklassen zum Schein anzumieten, um
     sich sodann dieser Fahrzeuge zu bemächtigen und sie anderenorts unter Verwendung falscher Papiere gewinnbringend
     an gutgläubige Interessenten zu verkaufen. Hierzu sollten entsprechende Mietangebote auf gängigen Portalen wie
     insbesondere eBay-Kleinanzeigen durchsucht und in Frage kommende Inserenten kontaktiert werden, um ihr Vertrauen
     zu gewinnen und einen Termin zur Besichtigung und möglichst sofortigen Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs zu
     vereinbaren.
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     Zur Kontaktaufnahme sollten jeweils Mobiltelefone verwendet werden. Diese wurden, wie auch die vorbereiteten
     gefälschten Papiere für die zu erwerbenden Fahrzeuge sowie zur Ausstattung des jeweiligen vermeintlichen Anmieters,
     der aus der Gruppierung gestellt werden sollte, von bisher namentlich nicht bekannten Hintermännern beschafft und zur
     Verfügung gestellt.
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     Zur Durchführung dieses Plans wurden verschiedene Rollen innerhalb der Gruppierung eingeteilt. Von ... aus,
     möglicherweise durch den gesondert verfolgten selbst, erfolgte die systematische Suche und Auswahl der Inserate
     sowie die erste Kontaktaufnahme mit den Inserenten. Dabei war eine große Streuung über das westliche Bundesgebiet
     gegeben; das Ziel war die möglichst komprimierte Staffelung verschiedener Termine zur Erlangung möglichst vieler
     verschiedener Fahrzeuge innerhalb eines möglichst kurzen Zeitraums.
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     Der dem Angeklagten ...angebotene Einsatz als Fahrer erstreckte sich jedenfalls darauf, mit einem Pkw weitere
     Mitglieder der Gruppierung zu den jeweils vereinbarten Terminen zur scheinbaren Anmietung zu befördern, um dadurch
     die flexible und kurzfristige Wahrnehmung solcher Termine zu ermöglichen. Er sollte regelmäßig das als Mietinteressent
     auftretende Mitglied der Gruppierung sowie einen weiteren Beteiligten, der das erlangte Wohnmobil nach der Übergabe
     zum vorher von dem gesondert verfolgten vorgegebenen Zielort überführen sollte, zum Anmieteort fahren. Auf diese
     Weise sollte ggf. auch die Erlangung mehrerer Wohnmobile an nur einem einzigen Tag ermöglicht werden.
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     Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 13.04.2020 schloss sich auch der Angeklagte ... dieser
     Gruppierung an. Er benötigte Geld zur Finanzierung seines Rauschmittelkonsums und stellte, um dieses Ziel zu
     erreichen, moralische Bedenken gegen die Richtigkeit seines Tuns bzw. die Pläne der Gruppierung zur Seite.

     Aufgrund seiner im Vergleich zu den anderen Beteiligten sicheren deutschen Sprachkenntnisse wurde dem Angeklagten
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     Aufgrund seiner im Vergleich zu den anderen Beteiligten sicheren deutschen Sprachkenntnisse wurde dem Angeklagten
     ... in der Gruppierung die Rolle des "Verhandlers" zugewiesen, der unmittelbar vor Ort die Anmietung von dem
     jeweiligen Vermieter vornehmen sollte. Der Angeklagte ... wurde hierfür aus der Gruppierung heraus jeweils mit
     angepassten gefälschten Personalpapieren sowie mit Requisiten wie gehobener Kleidung und Accessoires wie Brille
     oder Armbanduhr ausgestattet. Ferner erhielt er jeweils genaue Instruktionen über die technischen Eigenschaften des
     zu erlangenden Wohnmobils, um entsprechendes Wissen gegenüber den späteren Geschädigten vortäuschen zu
     können. Ihm wurde außerdem jeweils ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt, mittels dessen er den Kontakt zu den
     späteren Geschädigten herstellen konnte und sollte, insbesondere etwa, um seine Ankunft zum Übergabetermin
     anzukündigen. Schließlich wurde ihm, soweit dies im Rahmen der Terminvereinbarungen mit den jeweils späteren
     Geschädigten vorab vereinbart worden war, ein Umschlag mit abgezähltem Bargeld ausgehändigt, das zur Deckung
     der Mietzinsen und Mietkaution verwendet werden sollte.
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     Die Angeklagten ... und ...wurden jeweils kurz vor den anstehenden Geschäften dieser Art telefonisch kontaktiert, über
     die wesentlichen Umstände informiert und zu einem Treffpunkt - zumeist in ... - beordert. Der Angeklagte ...nutzte dafür
     verschiedene Pkw, der Angeklagte ... die Bahn, wofür er von der Gruppierung entsprechende Fahrkarten erhielt.
65
     Auch der weitere Ablauf nach erfolgreicher Übergabe der jeweils vermeintlich angemieteten Wohnmobile war bereits
     vorab von der Wohnung des gesondert verfolgten in ... aus festgelegt; der Angeklagte ... hatte lediglich den Auftrag, das
     jeweilige Wohnmobil nach der Übergabe zu einem außer Sichtweite befindlichen Ort in der Nähe der Übergabeadresse
     zu fahren, wo es von einem weiteren Beteiligten, der zuvor ebenfalls von dem Angeklagten ...im Pkw mitgebracht
     worden war, zur weiteren Überführung übernommen werden sollte.
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     Im Anschluss wurde aus der Gruppierung heraus das jeweils erlangte Wohnmobil so präpariert, dass es wiederum unter
     Verwendung von einschlägigen Portalen wie insbesondere eBay-Kleinanzeigen zum vermeintlich privaten Verkauf
     angeboten wurde. Zu diesem Zweck wurden Fahrzeugfotos angefertigt und eingestellt und jeweils auf das Fahrzeug
     angepasste falsche Papiere vorbereitet. Um hierfür ein zumindest kurzes unkritisches Zeitfenster zu generieren, war
     den späteren Geschädigten bei der vermeintlichen Anmietung des Wohnmobils jeweils eine beabsichtigte Nutzungszeit
     von mindestens einer Woche mitgeteilt worden, die dann nachträglich unter Verwendung von Mobiltelefonen unter
     Vorspiegelung imaginärer, auf die jeweils vorgegebene Legende zum Zweck der Anmietung angepasster Gründe
     individuell verlängert werden sollte. Nach Ablauf dieser jeweils vermeintlichen Mietdauer oder bei gelegentlichen
     Nachfragen der späteren Geschädigten blieben deren Versuche einer Kontaktaufnahme unbeantwortet.
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     Wiederum auf digitalen Kommunikationswegen wie über das Nachrichtensystem von eBay-Kleinanzeigen und über
     Mobiltelefone wurde aus der Gruppierung heraus während dieser Zeit mit etwaigen Kaufinteressenten Kontakt
     aufgenommen, es wurden Besichtigungs- und Übergabetermine vereinbart und das jeweilige Wohnmobil, wiederum von
     einem als vermeintlichen Verkäufer auftretenden "Verhandler" aus der Gruppierung, als eigenes angepriesen und
     schließlich gegen Übergabe von Bargeld zu einem jeweils nicht marktüblichen, sondern deutlich günstigeren Preis
     veräußert. Dabei war die allen Beteiligten bekannte Planung der Gruppierung von Anfang an darauf gerichtet, letztlich
     den über diese Verkäufe erzielten Erlös als eigentlichen Gewinn einzustreichen, um ihn sodann innerhalb der
     Gruppierung zu verteilen bzw. an bisher unbekannte Hintermänner weiterzugeben. Der den Angeklagten ... und ... aus
     den Taten versprochene Anteil war dabei bezogen auf den Gesamtgewinn der Gruppierung vergleichsweise gering und
     sollte pro Tat im mittleren dreistelligen Bereich liegen.
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     Schlussendlich erhielt der Angeklagte ... insgesamt eine Entlohnung von 3.000 Euro, der Angeklagte ... insgesamt 2.000
     Euro. Weitere Anteile am Gesamtgewinn behielten die Angeklagten nicht.
69
     2.
70
     Im Einzelnen konnte die Kammer die folgenden aus der vorgenannten generellen Planung entwickelten konkreten Taten
     feststellen:
71
     a)
72
     Anfang April 2020 hatte der Zeuge ... das von ihm kurz zuvor neu erworbene und über ein Bankdarlehen finanzierte
     Wohnmobil der Marke Fiat Carado T339 mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der FIN ZFA25000002J83431 mit dem
     Ziel, sich hierdurch einen Nebenerwerb zu schaffen, zur privaten Vermietung angeboten. Dieses Wohnmobil hatte zum
     damaligen Zeitpunkt einen Marktwert von jedenfalls 50.000 Euro. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
     war in einem Banksafe verwahrt. Für die Vermietung hatte sich der Zeuge einer Annonce auf dem Portal eBay-
     Kleinanzeigen bedient, die weiteren diesbezüglichen Geschäfte aber nicht geführt, sondern an die Zeugen ..., seinen
     Vater, und ..., dessen Lebensgefährtin, übertragen. Lediglich die erforderlichen Unterschriften leistete der Zeuge ... auf
     vorbereiteten Blanketten für die abzuschließenden Mietverträge.
     aa)
73
     aa)
74
     Auf diese Annonce meldete sich, zunächst über eBay-Kleinanzeigen ein Mitglied der Gruppierung, was von der Zeugin
     ... beantwortet wurde. Im weiteren Verlauf wurde seitens der Gruppierung die Mobilnummer ... mitgeteilt, über die
     danach telefonisch und per Kurznachrichten kommuniziert wurde. In diesem Zuge vereinbarte die Zeugin ... telefonisch
     mit einer nicht identifizierten weiblichen Person aus der Gruppierung einen Abholtermin für den 13.04.2020. Der Zeugin
     ... wurde am Telefon mitgeteilt, der Bruder der Anruferin wolle mit dem Wohnmobil vom 13.04.2020 bis zum 20.04.2020
     einen Kurzurlaub machen und deshalb auch selbst zur Abholung kommen. Im Anschluss an das Telefonat wurde der
     Zeugin ... Weiteres, insbesondere die - von der Zeugin unerkannt falschen - Ausweis- und Führerscheindaten des
     vermeintlichen Bruders, per Kurznachrichtendienst WhatsApp mitgeteilt.
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     Die Kammer konnte nicht feststellen, ob im Rahmen dieser elektronischen bzw. telefonischen Kontaktaufnahme bereits
     einer der Angeklagten tätig war.
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     Am 13.04.2020 starteten der Angeklagte ...als Fahrer, der Angeklagte ... als vermeintlicher Mietinteressent und der
     gesondert verfolgte ...mit dem Pkw in ..., um kurz vor der vereinbarten Zeit am verabredeten Ort, dem ... Hauptbahnhof
     zu sein. Der Zeugin ... war suggeriert worden, der Mieter komme mit dem Zug, um sodann mit dem Wohnmobil
     zurückzufahren. Dementsprechend wurde der Angeklagte ... am Bahnhof abgesetzt. Entweder in ... oder während der
     Fahrt - die Kammer konnte dies nicht sicher feststellen - war er mit den vorbereiteten gefälschten Ausweispapieren auf
     den Namen ..., einem Mobiltelefon und Bargeld ausgestattet worden. Während der Angeklagte ... und der gesondert
     verfolgte ...im Pkw an einem anderen Ort warteten, wurde der Angeklagte ... verabredungsgemäß von dem Zeugen ...
     am Bahnhof abgeholt, worüber sich der Angeklagte ... unmittelbar zuvor noch einmal durch einen Anruf bei dem
     Zeugen ... versichert hatte. Beide fuhren sodann zunächst in die nahegelegene Pizzeria des Zeugen ..., wo die von
     diesem vorbereiteten Vertragsdokumente unterzeichnet wurden, und danach weiter zum Standort des Wohnmobils.
     Dort fand eine kurze Besichtigung statt, wobei der Angeklagte ... augenscheinlich auf eine zügige Abwicklung bedacht
     war, es wurden nochmals die - von dem Zeugen ... unerkannt - gefälschten Ausweispapiere mit den Vertragsdaten und
     der Person des Angeklagten ... verglichen, ohne dass der Zeuge diese jedoch kopierte, und die zuvor vereinbarte
     Kaution von 1.000 Euro übergeben. Ferner erhielt der Angeklagte ... die Zulassungsbescheinigung Teil I
     (Fahrzeugschein) des Wohnmobils ausgehändigt. Der Zeuge ... schöpfte in Ansehung des Auftretens des Angeklagten
     ... keinen Verdacht, fertigte jedoch ein Foto von diesem, während der Verhandlung im Wohnmobil sitzend, an.
77
     Im Anschluss bestieg der Angeklagte ... den Fahrersitz des Wohnmobils und verließ den Übergabeort damit, nachdem
     ihm der Zeuge ... noch den Weg zur Autobahn gewiesen hatte, augenscheinlich zunächst in Richtung Innenstadt. An
     einem zuvor vereinbarten Treffpunkt außer Sichtweite des Zeugen ... traf er wieder auf den Angeklagten ...und den
     gesondert verfolgten ..., von denen letzterer das Wohnmobil übernahm und zurück nach ... fuhr. Der Angeklagte ...
     erhielt von einem der beiden anderen seine Entlohnung in bar, gab die ihm ausgehändigten Dokumente und das
     Telefon zurück und verließ den Übergabeort zu Fuß, während der Angeklagte ...den Pkw nach ... zurückfuhr.
78
     bb)
79
     Auf eine Nachricht der Zeugin ..., ob der - vermeintliche - Mieter gut an seinem Urlaubsort angekommen sei, erhielt
     diese zunächst eine unverdächtige Antwort. Als die durch den Angeklagten ... gegenüber dem Zeugen ... vermeintlich
     vereinbarte Mietzeit abgelaufen war und der Zeuge sich telefonisch - wiederum über die Nummer ... - nach dem Termin
     für die Rückkehr erkundigte, wurde diesem von einer nicht näher identifizierten Person, welche sich als der Mieter
     ausgab, berichtet, dass ein unvorhergesehener Krankenhausaufenthalt die Rückfahrt verzögere und die Mietdauer
     deshalb um eine Woche, bis zum 27.04.2020, verlängert werden solle. Der Zeuge ... und die Zeugin ... schöpften auch
     nun keinen Verdacht und gewährten nach Rücksprache mit dem Zeugen ... die Verlängerung.
80
     Nach Ablauf der verlängerten Mietdauer erfolgte keine Rückmeldung der vermeintlichen Mieter mehr; Anrufversuche
     und Nachrichten der Zeugen ... und ... blieben unbeantwortet. Der Zeuge ... erstattete daraufhin Anzeige bei der Polizei,
     da er nunmehr eine Unterschlagung vermutete.
81
     cc)

     Tatsächlich hatte die Gruppierung um die Angeklagten ...und ..., mutmaßlich in Gestalt des gesondert verfolgten ...,
82
     Tatsächlich hatte die Gruppierung um die Angeklagten ...und ..., mutmaßlich in Gestalt des gesondert verfolgten ...,
     während dieser Zeit bereits mit den Verkaufsbemühungen für das Wohnmobil des Zeugen ... begonnen. Insbesondere
     war das Fahrzeug mit entsprechenden Bildern auf dem Verkaufsportal mobile.de zu einem Verkaufspreis von 42.500
     Euro veröffentlicht worden, was in der Folgezeit die Aufmerksamkeit des Zeugen ... erregte. Dieser hatte ein solches
     Modell CaradoT319 bereits seit einiger Zeit gesucht und das Verkaufsinserat als eines von drei Angeboten entdeckt. Auf
     eine Anfrage über das Portal mobile.de wurde ihm zunächst bestätigt, dass das Fahrzeug noch verfügbar sei, danach
     kommunizierte der Zeuge ..., der als früherer Inhaber eines Autohauses kein völliger Laie in solchen Angelegenheiten
     war, per WhatsApp unter der Nummer ...mit dem Verkäufer. Auf Anforderung erhielt der Zeuge ...von der Gruppierung
     eine Kopie der auf den Zeugen ... lautenden Zulassungsbescheinigung Teil I, die er - ergebnislos - polizeilich
     überprüfen ließ. Letztlich vereinbarte der Zeuge ...für den 27.04.2020 einen Übergabetermin in ... Um zu überprüfen, ob
     dieser auch verbindlich sei, ließ der Zeuge durch seine Tochter einen verdeckten Anruf auf das Inserat tätigen, in
     welchem diese ihrerseits Verkaufsinteresse vorspiegelte, ihr aber tatsächlich gesagt wurde, das Wohnmobil sei bis zum
     27.04.2020 reserviert.
83
     dd)
84
     So begab sich der Zeuge ...also in Begleitung des Zeugen ..., eines Nachbarn, zum vereinbarten Übergabetermin nach
     ..., nicht ohne währenddessen noch mehrfach über die ihm bekannte Nummer mit der sich als der Verkäufer ...
     ausgebenden Person aus der Gruppierung zu telefonieren, um insbesondere die Abfahrt- und Ankunftszeit zu
     bestätigen. Dabei wurde der Zeuge ...auch darüber informiert, dass nicht der Verkäufer selbst, sondern dessen Sohn
     zur Übergabe kommen solle, bei dem es sich, dem Plan der Gruppierung entsprechend, tatsächlich um den
     Angeklagten ... handelte.
85
     Als die Zeugen ...und ... an der zunächst vereinbarten Adresse erschienen, wurde ihnen von einem Unbeteiligten
     geöffnet und auf Nachfrage mitgeteilt, dass ein Wohnmobil dort nicht zu verkaufen sei. Auch war eine Person mit dem
     Namen ... dort nicht wohnhaft. Auf telefonische Nachfrage des Zeugen ...teilte der vermeintliche Verkäufer eine
     Änderung des Übergabeortes mit, da sein Sohn zunächst noch mit dem Wohnmobil unterwegs gewesen sei. Der Zeuge
     ...bestätigte dies, ohne jedoch Verdacht zu schöpfen.
86
     Zu Fuß begaben sich die Zeugen danach zum nicht weit entfernten neuen Übergabeort, einer Straße mit rechtsseitigen
     Parkbuchten, wo sie auf das Wohnmobil und den Angeklagten ..., der sich als Sohn des Verkäufers ..., ... ausgab,
     trafen. Dieser war zuvor durch die Angeklagten und ...im Pkw vom Hauptbahnhof ... abgeholt worden, wohin er - seinen
     Anweisungen aus der Gruppierung entsprechend - unmittelbar vorher aus ...angereist war. Er hatte im Pkw erstmals
     genaue Instruktionen, insbesondere zu technischen Spezifikationen des Wohnmobils und zum zu erwartenden
     Kaufpreis, sowie ein Mobiltelefon erhalten, und war dann seinerseits zu Fuß zum Übergabeort geschickt worden.
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     Der Angeklagte ..., der zuvor ein Mobiltelefon und Instruktionen durch die Gruppierung erhalten hatte, spiegelte
     erfolgreich Detailwissen vor und konnte eine auf den Verkäufer ... lautende Vollmacht, einen Personalausweis auf den
     Namen ... sowie die Fahrzeugpapiere und einen Kaufvertrag vorweisen. In der Zulassungsbescheinigung Teil II fehlte
     dabei in dem Wort "Kfz-Zulassungsbehörde" ein Bindestrich, was jedoch dem Zeugen nicht auffiel. Die Zeugen ...und ...
     besichtigten zunächst das Wohnmobil, bis sich der Zeuge ...mit dem Angeklagten ... in den Innenraum zurückzog, um
     die Vertragsdokumente zu unterzeichnen, die bereits von Verkäuferseite vorgezeichnet waren. Nachdem die Papiere für
     den Zeugen ...keine Auffälligkeiten ergeben hatten, wurde der Zeuge ... in den Wagen gebeten, um der Geldübergabe
     beizuwohnen. Auch der Zeuge ... stellte kurz die Übereinstimmung zwischen den Daten, dem - unerkannt gefälschten -
     Ausweis und der Person des Verkäufers fest. Der Zeuge ... bezahlte sodann unter Einbehalt von 500 Euro eine Summe
     von 40.500,00 Euro - was zuvor wegen eines fehlenden Zweitschlüssels mit dem sich als Verkäufer gerierenden
     Mitglied der Gruppierung am Telefon vereinbart worden war - an den Angeklagten ... Hierbei fertigte der Zeuge ...auch
     ein Foto von dem Angeklagten ... an, das diesen im Wohnmobil sitzend zeigt (Bl. 600 d. A.).
88
     Nach Abschluss des Verkaufsgesprächs begab sich der Angeklagte ... zu Fuß außer Sichtweite des Übergabeortes, wo
     er von den Angeklagten und ...sowie dem gesondert verfolgten ... in einem Pkw erwartet wurde. Diesem übergab er das
     Bargeld, welches er aus dem vermeintlichen Verkauf des Wohnmobils erlangt hatte, sowie das ihm zur Verfügung
     gestellte Mobiltelefon zurück. Im Gegenzug erhielt der Angeklagte ... seine Entlohnung und wurde zu einem Ort
     gefahren, von dem aus er selbstständig ... verlassen konnte.
89
     ee)

     Das Wohnmobil wiederum wurde im Anschluss an die Übergabe zur Wohnanschrift des Zeugen ...überführt. Die von
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     Das Wohnmobil wiederum wurde im Anschluss an die Übergabe zur Wohnanschrift des Zeugen ...überführt. Die von
     dem Zeugen beabsichtigte Online-Zulassung scheiterte, woraufhin der Zeuge zunächst Kontakt mit dem vermeintlichen
     Verkäufer aufnahm, der ihm mitteilte, er solle die Siegel von den Papieren ablösen, dahinter sei eine Nummer, die er
     online angeben müsse, aber auch dies funktionierte nicht. Der Zeuge ...wandte sich sodann, ohne weiteren Verdacht zu
     schöpfen, an den Zeugen ..., den er aus seiner eigenen beruflichen Tätigkeit im Kfz-Handel kannte, und bat diesen, die
     Zulassung für ihn durch Vorstellung bei der Zulassungsstelle zu übernehmen, da dieser kurzfristig einen Termin für
     Gewerbetreibende bekommen konnte. Dem Zeugen ... wurden hierfür alle dem Zeugen ...vorliegenden Papiere
     übergeben, die bei dem Zeugen ... keinen offensichtlichen Verdacht erregten. Auch diese Zulassung scheiterte; die
     Papiere wurden von der Zulassungsstelle eingezogen, worüber der Zeuge ... den Zeugen ...auch unterrichtete.
91
     Der Zeuge ...hatte zu dieser Zeit bereits keinen weiteren Kontakt mehr zu dem angeblichen Verkäufer oder einem
     anderen Mitglied der Gruppierung und auch der zugesagte Ersatzschlüssel wurde ihm nicht zugesandt. Das Wohnmobil
     befindet sich bis heute bei dem Zeugen ...
92
     b)
93
     Ebenfalls im April 2020 hatte der Zeuge ... für den Zeugen ... ein Vermietungsinserat für dessen Wohnmobil Fiat Ducato
     Mobilvetter PK94, amtliches Kennzeichen ... mit der FIN ZFA2500002320299, mit einer Laufleistung von zu diesem
     Zeitpunkt ca. 50.000 km und einem Marktwert von mindestens 45.000 Euro auf dem Internetportal eBay-Kleinanzeigen
     geschaltet. Der Zeuge ... hatte das Wohnmobil in den vier Jahren vorher noch selbst benutzt, nach seinem Umzug nach
     ... allerdings dem Zeugen ... mit der Bitte zur Verfügung gestellt, dieses für ihn zu vermieten. Zu diesem Zeitpunkt waren
     für das Wohnmobil noch Leasingraten abzubezahlen, weshalb auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
     bei der Bank verwahrt wurde. Der Zeuge ... hatte sich bereiterklärt, diese ausstehenden Raten von monatlich 500 Euro
     zu übernehmen, im Gegenzug die verbleibenden Fahrzeugpapiere und Schlüssel erhalten und die weitere Organisation
     der Vermietung übernommen. Hintergrund dieses Vorhabens war, dass der Zeuge ... das Wohnmobil in ... nicht nutzen
     konnte, da es über ein Gesamtgewicht von 3,85 t verfügt, in ... aber nur ein Gesamtgewicht von 3,5 t zulässig ist.
94
     aa)
95
     In diesem Zeitraum erhielt der Zeuge ... über das Portal eBay-Kleinanzeigen eine Nachricht von einem Mitglied der
     Gruppierung, ob das Wohnmobil im Monat April 2020 noch verfügbar sei. Die Frau dieses Interessenten wolle sich für
     weitergehende Fragen nochmals melden. Einige Tage später erhielt der Zeuge ... tatsächlich einen Telefonanruf,
     nachdem er seine telefonische Erreichbarkeit mitgeteilt hatte, wonach seine Gesprächspartnerin das Wohnmobil für
     einen Zeitraum von 14 Tagen mieten wolle, um ihrem Schwager mit der beabsichtigten Reise in die ... ein
     Hochzeitsgeschenk zu machen. Die Anruferin, ebenfalls tatsächlich Mitglied der Gruppierung, verwendete die
     Mobilnummer ...und sprach Deutsch mit Akzent. Sie vereinbarte mit dem Zeugen ... einen Abholtermin für den
     25.04.2020 und teilte in einem weiteren Telefonat an diesem Tag mit, der Schwager selbst werde diesen wahrnehmen,
     um das Wohnmobil direkt übernehmen zu können. Er werde mit dem Zug und einem Taxi anreisen. Die Kammer konnte
     nicht feststellen, ob im Rahmen dieser elektronischen bzw. telefonischen Kontaktaufnahme bereits einer der
     Angeklagten tätig war.
96
     Der Zeuge ... bestätigte diese Vereinbarung, wenngleich ihn der Umstand verwunderte, dass der Abholer mit dem Zug
     anreisen und nicht direkt vom Bahnhof abgeholt werden wollte, da er ja auch für den Rückweg nach der Rückgabe des
     Wohnmobils auf dieses Verkehrsmittel angewiesen sei.
97
     Am 25.04.2020 fuhr der Angeklagte ...im Pkw mit den gesondert verfolgten ...und ... aus ... los, um den Angeklagten ...
     von einem Bahnhof in der Nähe der Wohnanschrift des Zeugen ... abzuholen. Im Pkw wurden die bereits vorbereiteten
     gefälschten Personaldokumente auf den Namen ..., welche der Angeklagte ... verwenden sollte, und das erforderliche
     Bargeld für eine Kautionszahlung mitgeführt. Dem Angeklagten ... wurde, nachdem dieser zugestiegen war, auch ein
     älteres Mobiltelefon, Marke Nokia in schwarz, ausgehändigt, mit dem er ggf. Kontakt zu dem Zeugen ... oder aber zu
     den Personen im Pkw aufnehmen sollte. Eine gewisse Entfernung vor dem Übergabeort wurde der Angeklagte ...
     schließlich zu Fuß abgesetzt, während die anderen Beteiligten sich mit dem Pkw in eine unauffällige Warteposition
     begaben.

     Der Angeklagte ... erschien schließlich an der Wohnanschrift des Zeugen ... in ..., um dort das Wohnmobil zu
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      Der Angeklagte ... erschien schließlich an der Wohnanschrift des Zeugen ... in ..., um dort das Wohnmobil zu
      übernehmen. Unmittelbar vorher hatte er sich selbst telefonisch bei dem Zeugen gemeldet, um seine Ankunft zu
      bestätigen, wobei die Kammer nicht mehr feststellen konnte, ob er dieselbe Mobilfunknummer verwendete wie zuvor die
      Frau oder eine weitere. Der Angeklagte ... stellte sich zu Beginn des Gesprächs als ... vor und überreichte dem Zeugen
      ... im Rahmen des sich anschließenden Übergabegesprächs auch den entsprechenden Personalausweis, sodass sich
      der Zeuge von einer Übereinstimmung des Lichtbilds mit dem Angeklagten ... überzeugen konnte. Der Angeklagte ...
      verwickelte den Zeugen ... auch in ein kurzes persönliches Gespräch über die - vermeintlichen - Hintergründe seiner
      Reise, sodass der Zeuge einen positiven Eindruck gewann. Der Zeuge erläuterte einige technische Details des
      Wohnmobils, etwa die Wasserversorgung und das Satellitenfernsehen, was der Angeklagte ... mit für den Zeugen
      unerkannt gespieltem Interesse zur Kenntnis nahm. Anschließend setzten sie gemeinsam einen Mietvertrag über den
      Zeitraum vom 25.04. bis 08.05.2020 auf, den beide unterschrieben, und der Zeuge ... übergab dem Angeklagten ... die
      Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), sämtliche Bedienungsanleitungen und einen Satz Schlüssel für das
      Fahrzeug und die Staufächer im Aufbau. Der Angeklagte ... unterzeichnete auch ein Übergabeprotokoll.
99
      Im Anschluss an die Übergabe fuhr der Angeklagte ... das Wohnmobil außer Sichtweite, zu dem zuvor vereinbarten
      Treffpunkt mit dem Pkw. Dort übernahm der gesondert verfolgte ...das Steuer, der Angeklagte ... erhielt seine
      Entlohnung und gab das Ausweisdokument und das Mobiltelefon wieder zurück. Er wurde anschließend zum Bahnhof
      zurückgebracht, wonach die weiteren Beteiligten mit dem Wohnmobil und dem Pkw nach ... zurück fuhren.
100
      bb)
101
      Noch während der vermeintlichen Vermietungszeit - der Zeuge ... hatte seither keinen weiteren Kontakt zu den
      vermeintlichen Mietern mehr - trat die Gruppierung in Kontakt mit dem Zeugen ... Dieser hatte seinerseits im Internet
      nach einem Wohnmobil dieses Typs gesucht und war dabei auf die zwischenzeitlich von der Gruppierung geschaltete
      Verkaufsannonce auf dem Portal eBay gestoßen. Über das Portal erreichte der Zeuge ... eine Terminvereinbarung für
      den 06.05.2020 zu einer unverbindlichen Besichtigung. Da ihm bereits im Vorfeld die Kontaktdaten und die -
      vermeintliche - Identität des Verkäufers übermittelt worden waren, recherchierte er vor dem Termin über den
      Eigentümer ... im Internet, war insbesondere ein Porträtfoto und Informationen über dessen wirtschaftliche Tätigkeit
      hervorbrachte. Am 06.05.2020 selbst fuhr der Zeuge ... in Begleitung seiner Frau und einem seiner Söhne los, um den
      Besichtigungstermin am Zielort wahrzunehmen. Kurz vor der Ankunft erhielt er einen Anruf des vermeintlichen
      Verkäufers unter der Mobilnummer ..., dass dieser selbst nicht erscheinen könne aufgrund dringender beruflicher
      Verpflichtungen in ..., sein Schwager aber vor Ort und umfassend bevollmächtigt sei. Diese Mitteilung löste bei dem
      Zeugen ... Beunruhigung aus, gleichwohl setzte er seine Fahrt zum Zielort fort.
102
      Am Zielort, welcher dem Zeugen im Vorfeld entgegen dessen Wunsch nur mit dem Straßennamen bezeichnet worden
      war, trafen der Zeuge ... und seine Familie auf den Angeklagten ..., der das Wohnmobil präsentierte. Der Angeklagte ...
      war zuvor darum gebeten worden, kurzfristig den Verkaufstermin zu übernehmen. Er hatte hierfür erneut ein
      Mobiltelefon und entsprechende Ausweis- sowie die Fahrzeugpapiere, jeweils gefälscht, und einige Informationen zu
      dem Wohnmobil erhalten, nachdem er eigens aus ...angereist war. Da der Angeklagte ... sehr kurzfristig eingesprungen
      war, war sein gesundheitlicher Zustand durch vorherigen Drogenkonsum angegriffen und er war motivationslos in Bezug
      auf die Durchführung des Verkaufsgesprächs.

      Zum Unmut des Zeugen ... vermochte der Angeklagte ... daher nur wenige technische Details des Wohnmobils zu
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      Zum Unmut des Zeugen ... vermochte der Angeklagte ... daher nur wenige technische Details des Wohnmobils zu
      erläutern. Das Unwohlsein des Zeugen ... verstärkte sich, da diesem aufgrund des augenscheinlichen Alters des
      Angeklagten ... im Vergleich zu der Fotografie des Zeugen ... aus dem Internet die Angabe, dass es sich bei dem
      Angeklagten ... um einen Schwager des Zeugen ... handeln solle, unplausibel erschien. Während der Sohn des Zeugen
      ... verschiedene Fotos anfertigte, legte der Angeklagte ... dem Zeugen selbst verschiedene Dokumente, insbesondere
      die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), eine Kopie eines auf den Namen ... lautenden Personalausweises
      sowie eine - tatsächlich gefälschte - Vollmacht des vermeintlichen Verkäufers, ..., vor. Bei der Inaugenscheinnahme der
      Fahrzeugpapiere fiel dem Zeugen ... auf, dass, obwohl das Baujahr des Wohnmobils mit 2014 angegeben war, der Brief
      erst im September 2019 ausgestellt worden sein sollte, obgleich nach der Verkaufsanzeige es sich bei dem Verkäufer
      um den Erstbesitzer handeln sollte. Der Zeuge ... fertigte zunächst Fotografien von diesen Dokumenten an, beschloss
      dann aber, die Besichtigung zunächst abzubrechen und erklärte gegenüber dem Angeklagten ..., er wolle, um über den
      Kaufentschluss nachzudenken, zunächst eine Kaffeepause machen. Tatsächlich zog sich der Zeuge ... mit seiner
      Familie vom Angeklagten ... unbeobachtet in seinen Pkw zurück und tätigte einen Anruf bei der Polizei, bei dem er in
      Erfahrung brachte, dass der ihm vorgelegte Personalausweis, dessen Nummer er telefonisch zur Abfrage durchgab,
      gefälscht sei, da ein abweichendes Geburtsdatum angegeben sei. Der Zeuge ... fasste spätestens zu diesem Zeitpunkt
      den Entschluss, das Wohnmobil nicht mehr abzukaufen und teilte diesen Entschluss dem Angeklagten ... zumindest
      derart abgeschwächt mit, dass dieser sich rückmelden solle, wenn der vermeintliche Verkäufer ... persönlich anwesend
      sein könne.
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      cc)
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      Im Nachgang kontaktierte der Zeuge ... noch am selben Tag eine weitere Telefonnummer, die er im Zusammenhang
      mit seiner Recherche nach ... im Internet gefunden hatte, und erreichte damit die Zeugin ..., Tochter des Zeugen ... Der
      Zeuge ... berichtete, er habe auf eine Verkaufsannonce über das Wohnmobil reagiert und daraufhin den Kontakt zu
      einer Person hergestellt, welche sich als ... ausgegeben habe. Er habe im Internet recherchiert und sich über die
      Identität des Verkäufers rückversichern wollen. Er übersandte der Zeugin ..., die hiervon völlig überrascht war,
      Abbildungen des ihm vorgelegten - gefälschten - Personalausweises, welcher das Bild des Angeklagten ... mit dem
      Namen ... zeigte, sowie eines auf diesen lautenden - tatsächlich gefälschten - Fahrzeugbriefs. Die Zeugin ... hielt
      Rücksprache mit dem Zeugen ... und dem Zeugen ... und konnte so die Vorgänge aufdecken. Zur weiteren Klärung rief
      sie den Zeugen ... zunächst zurück und schaltete später die Polizei ein.
106
      Der Zeuge ... erhielt im unmittelbaren Nachgang auch von der zuvor kontaktierten Mobilfunknummer eine WhatsApp-
      Nachricht, in welcher der vermeintliche Verkäufer persönlich Enttäuschung äußerte, dass der Zeuge das Wohnmobil
      nicht angekauft habe; das Angebot stehe weiterhin zur Verfügung vorbehaltlich eines Verkaufs zu einem günstigeren
      Preis. Bei diesem Anrufer handelte es sich nicht um den Angeklagten ...
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      dd)
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      Der Angeklagte ... erkannte nach der Absage des Zeugen ..., dass der versuchte Verkauf gescheitert war und begab
      sich mit dem Wohnmobil zu einem zuvor vereinbarten Treffpunkt, wo er eigentlich in den Pkw des Angeklagten
      ...einsteigen und weggebracht werden sollte, nachdem das Wohnmobil verkauft sei. Wegen des Fehlschlags des
      Verkaufs erhielt der Angeklagte ... die vereinbarte Entlohnung nicht. Die ihm zuvor überlassenen gefälschten
      Dokumente und das Mobiltelefon gab er an ein Mitglied der Gruppierung zurück.
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      Es konnte nicht festgestellt werden, ob dieselben Mitglieder der Gruppierung das Wohnmobil unmittelbar danach in den
      ... nach ..., eine Wohnstraße, verbrachten. Jedenfalls wurde das Wohnmobil am 06.05.2020 gegen 20:00 Uhr dort
      unverschlossen abgestellt und wenig später von der Polizei aufgefunden und sichergestellt.
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      Im Nachgang wurde das Wohnmobil an den Zeugen ... wieder herausgegeben, wobei die Schlüssel für Fahrzeug und
      Staufächer nicht mehr vorhanden waren, weshalb die Aufbauten neue Schlösser bekommen mussten. Inzwischen ist
      das Wohnmobil nach vollständiger Ratenzahlung und Freigabe der Papiere bereits durch den Zeugen ... weiterverkauft
      worden.
111
      c)
112
      Im Mai 2020 hatte die Zeugin ... ihr Wohnmobil Capron T447 Bj. 2019, Erstzulassung 2020, amtliches Kennzeichen ...,
      mit der FIN ZFA25000002J73628, auf dem Portal eBay-Kleinanzeigen zur Vermietung angeboten. Das Wohnmobil hatte
      zu diesem Zeitpunkt einen Marktwert von jedenfalls 51.000 Euro.
113
      aa)

      Auf diese Anfrage meldete sich ein Interessent unter dem Namen ... aus ..., der aber tatsächlich ein Mitglied der
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      Auf diese Anfrage meldete sich ein Interessent unter dem Namen ... aus ..., der aber tatsächlich ein Mitglied der
      Gruppierung war, und bat um eine 14-tägige Mietzeit vom 15.05. bis 29.05.2020. Der Interessent verwendete die
      Mobilnummer ...und bat wegen der Kurzfristigkeit um die Möglichkeit der Barzahlung von Miete und Kaution bei
      Abholung des Fahrzeugs. Hiermit war die Zeugin einverstanden und übermittelte ihrerseits vorab einen Entwurf des
      Mietvertrages. Für die Zeugin auffällig war die stark fehlerbehaftete Schriftsprache ihres Korrespondenzpartners. Dass
      dieser einer der Angeklagten gewesen sei, konnte die Kammer nicht feststellen.
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      Am 15.05.2020, dem geplanten Übergabetag, wurde der Angeklagte ...von einem anderen Mitglied der Gruppierung
      aufgefordert, mit den gesondert verfolgten ...und ... sowie dem Angeklagten ... im Pkw nach ... aufzubrechen, um das
      Wohnmobil der Zeugin ...vermeintlich anzumieten. Der Angeklagte ... war zuvor am selben Tag telefonisch informiert
      worden und erhielt im Pkw nähere Informationen, vorbereitete Ausweispapiere auf den Namen ..., ein Mobiltelefon und
      Bargeld zur Zahlung an die Zeugin ...
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      Währenddessen wurde die Zeugin ...von einer Anruferin aus der Gruppierung, von der aber insbesondere nicht
      festgestellt werden konnte, ob es sich um die Angeklagte ... gehandelt hat, darüber informiert, dass ein Schwager des
      Herrn ... das Wohnmobil abhole und dieser wie vereinbart vor Ort sei. Dabei handele es sich um ..., den Freund der
      Anruferin. Kurzfristig teilte die Zeugin noch eine abweichende Abholadresse mit, da der Standort des Wohnmobils nicht
      ihre Wohnanschrift war; zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte ... aber bereits dort eingetroffen. Er wurde also von der
      Zeugin dort abgeholt und gab sich sodann als ... aus, spiegelte auf Grundlage der zuvor erhaltenen Informationen
      technische Kenntnisse vor und besichtigte das Fahrzeug. Im Anschluss überreichte er der Zeugin die ihm zuvor
      ausgehändigten Dokumente, einen gefälschten Personalausweis und einen gefälschten Führerschein, von denen die
      Zeugin, wie auch von dem Angeklagten selbst, ein Foto machte. Aufgrund der vermeintlichen Übereinstimmung der
      Lichtbilder in den Ausweisen schöpfte die Zeugin keinen Verdacht und unterzeichnete mit dem Angeklagten ...
      gemeinsam das Übergabeprotokoll und den Mietvertrag. Die Bitte der Zeugin, dass Ausweiskopien des Herrn ...
      nachgereicht würden, bestätigte der Angeklagte ... Danach übergab dieser der Zeugin die vereinbarte Kaution und
      Miete in bar, die Zeugin händigte ihrerseits einen Schlüssel für das Fahrzeug, einen für den Aufbau, das Original des
      Fahrzeugscheins und Anleitungen zum Fahrzeug sowie eine Kopie des Mietvertrages aus. Den Fahrzeugbrief und
      jeweils einen weiteren Schlüssel behielt sie. Anschließend fuhr der Angeklagte ... mit dem Wohnmobil los, bis außer
      Sichtweite der Zeugin.
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      An einem zuvor verabredeten Ort traf der Angeklagte ... wieder auf den Pkw mit den anderen Beteiligten. Dort übergab
      er das Wohnmobil, welches von einem der weiteren Beteiligten nach ... gefahren wurde. Der Angeklagte ... gab die ihm
      zuvor ausgehändigten Gegenstände zurück, erhielt seine Entlohnung und wurde sodann zu einem Bahnhof gebracht,
      von wo aus er den Tatort verließ.
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      bb)
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      Kurz vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer nahm der Angeklagte ... im Auftrag der Gruppierung telefonisch Kontakt zu
      der Zeugin ...auf und bat um die Verlängerung der Mietzeit für eine weitere Woche. Die Zeugin erklärte sich
      einverstanden und übersandte dem Angeklagten auf elektronischem Wege einen geänderten Mietvertrag. Nachdem
      hierauf keine Rückmeldung mehr kam, fragte die Zeugin erfolglos nach. Sie konnte jedoch niemanden mehr telefonisch
      erreichen; auch weitere Rückfrageversuche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer blieben unbeantwortet.
120
      cc)

      Tatsächlich hatten Mitglieder der Gruppierung, wobei eine Beteiligung der Angeklagten nicht festgestellt werden konnte,
121
      Tatsächlich hatten Mitglieder der Gruppierung, wobei eine Beteiligung der Angeklagten nicht festgestellt werden konnte,
      auch dieses Wohnmobil zwischenzeitlich im Internet zum Verkauf angeboten, worauf sich der spätere Erwerber ... aus
      ... gemeldet und auch einen Besichtigungstermin vereinbart hatte. Zu diesem Termin sollten auf seine Bitte auch die
      Zeugen ... und ... - sein Onkel und sein Cousin - erscheinen, da diese besser Deutsch sprachen, sowie zwei weitere
      Bekannte. Am 30.05.2020 kam es zu dem vereinbarten Termin in ... Dabei war den Zeugen zuvor telefonisch mitgeteilt
      worden, dass nicht der Verkäufer selbst, sondern dessen Sohn vor Ort erscheinen würde. Am Treffpunkt warteten die
      Zeugen ... sodann für etwa 10 Minuten, konnten aber das geparkte Wohnmobil bereits dort stehen sehen. Sodann
      erschien ein Mitglied der Gruppierung, vermutlich der gesondert verfolgte ... Das Mitglied der Gruppierung stellte sich
      jedenfalls als ...vor und erläuterte sodann, dass sein Vater - der das Wohnmobils inseriert habe - an dem Termin nicht
      teilnehmen könne, da seine Mutter in ... im Krankenhaus sei und der Vater sich kümmern müsse. Das Wohnmobil sei
      aber auf ihn angemeldet. Sodann erhielten die Zeugen und die weiteren Personen vor Ort Gelegenheit, das Wohnmobil
      und die für die Zeugen unerkannt gefälschten Papiere in Augenschein zu nehmen. Insbesondere konnten sie den
      Personalausweis auf den Namen ..., beide Zulassungsbescheinigungen, eine HU-Bescheinigung und einen früheren
      Kaufvertrag des vermeintlichen Verkäufers einsehen. Aufgrund einer Übereinstimmung des Ausweisfotos mit der
      Person des Verkäufers und der in den Papieren angegebenen FIN des Wohnmobils mit der tatsächlichen schöpften die
      Zeugen keinen Verdacht. Die Zulassungsbescheinigung Teil II wies zwar zwei Rechtschreibfehler im Feld C3.3 auf, in
      dem es heißt "...", wohingegen die Adresse im handschriftlichen Eintrag auf dem Kaufvertrag anders geschrieben
      wurde, dies war jedoch nicht auffällig genug, um das Misstrauen der Zeugen oder der weiteren an dem Verkauf
      beteiligten Personen zu erregen. Nach einer kurzen Verhandlung, bei welcher der Kaufpreis von 47.000 Euro auf
      43.000 Euro gesenkt wurde, wurde der Kaufvertrag sodann unterzeichnet. Zudem wurde vereinbart, dass ein fehlender
      Zweitschlüssel - welcher sich nach der Erklärung des vermeintlichen Verkäufers noch bei dessen Vater befand -
      nachgesandt werden sollte. Die Zeugen bezahlten noch vor Ort den Kaufpreis und überführten das Wohnmobil nach ...,
      wo es sich derzeit immer noch befindet, aber nicht zugelassen werden kann. Eine Beteiligung eines der Angeklagten an
      diesem Verkauf konnte die Kammer nicht feststellen.
122
      d)
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      Ebenfalls im Mai 2020 bot der Zeuge ... sein Wohnmobil, Modell Sunlight Cliff 600, amtliches Kennzeichen ..., FIN
      ZFA25000002N57509, auf dem Portal eBay-Kleinanzeigen zur Vermietung an. Der Zeuge hatte das Wohnmobil, ein
      Sondermodell zum 15-jährigen Jubiläum des Herstellers, in schwarz mit Sonderausstattung, neu für 43.700 Euro auf
      einer Messe erworben. Nachdem er es zunächst selbst für eine Reise verwendet hatte, hatte er sich entschlossen, das
      Fahrzeug in den übrigen Zeiträumen zu vermieten. Zum Zeitpunkt der Vermietung hatte das nahezu neuwertige
      Fahrzeug einen Marktwert von mindestens 43.000 Euro.
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      aa)
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      Aus der Gruppierung heraus meldete sich ein nicht näher identifizierter Interessent unter dem Namen ... bei dem
      Zeugen ..., der über das Portal seine Mobilnummer mitteilte und um eine zweiwöchige Mietdauer bat, womit sich der
      Zeuge einverstanden erklärte. Für die Folgewoche wurde ein Übergabetermin am 28.05.2020 um 18:00 Uhr vereinbart
      und dem Zeugen gegenüber auch bestätigt.
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      Zu diesem Termin machte sich wiederum der Angeklagte ...in einem Pkw auf dem Weg, in den jedenfalls noch der
      Angeklagte ..., der gesondert informiert worden war, und eine weitere, unbekannt gebliebene Person zustiegen. Dieser
      erhielt im Fahrzeug wiederum Instruktionen, vorbereitete gefälschte Ausweisdokumente auf den Namen ..., ein
      Mobiltelefon und ausreichend Bargeld für die Miete und Kaution. In der Nähe der Zieladresse wurde der Angeklagte ...
      dann aus dem Pkw gelassen und begab sich zu Fuß zum Wohnsitz des Zeugen ... Gemeinsam mit diesem besichtigte
      der Angeklagte ... das Fahrzeug, wobei der Zeuge ... wegen des von dem Angeklagten ... vorgespiegelten Fachwissens
      keinen Verdacht schöpfte, danach fanden im Fahrzeug die notwendigen Verhandlungen statt. Der Angeklagte ...
      überreichte dem Zeugen seine auf den Namen ... lautenden Papiere, die dieser kopierte, und wickelten sodann die
      Vertragsunterzeichnung sowie die Übergabe des Bargelds für Miete und Kaution sowie der Schlüssel ab. Der
      Zweitschlüssel für das Fahrzeug verblieb bei dem Zeugen ..., ebenso eine Kopie des dem Angeklagten ... übergebenen
      Fahrzeugscheins. Danach verließ der Angeklagte ... mit dem Wohnmobil, nachdem er eine Route im Navigationssystem
      eingestellt hatte, das Gelände des Zeugen ...
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      Der Angeklagte ... begab sich mit dem Wohnmobil zu einem vorher vereinbarten Treffpunkt, wo der Pkw mit dem
      Angeklagten ...wartete. Die weitere Person stieg dort in das Wohnmobil und übernahm das Steuer sowie die Papiere.
      Der Angeklagte ... erhielt von dieser Person seine Entlohnung und gab seinerseits die ihm ausgehändigten Dokumente
      und das Mobiltelefon zurück. Er wurde sodann noch zu einem Bahnhof gebracht, während die weiteren Beteiligten mit
      beiden Fahrzeugen davonfuhren.
      bb)
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