Futtermittelrechtliche Regelungen für Hersteller und Inverkehrbringer von Futtermitteln für Heimtiere - Dr. Sabine Kruse - ZZF
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Futtermittelrechtliche Regelungen für Hersteller und Inverkehrbringer von Futtermitteln für Heimtiere Dr. Sabine Kruse Regierungsdirektorin a. D. Wachtberg
Übersicht ► Das Futtermittelrecht in der EU und Deutschland ► Anforderungen an die Herstellung ► Anforderungen an Futtermittel ► Abgrenzungsfragen ► Anforderungen an die Kennzeichnung ► Anforderungen an die Werbung ► Verantwortlichkeiten ► Kontrolle und Beanstandungen 2
Das Futtermittelrecht in der EU und Deutschland ► Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zum allgemeinen Lebensmittelrecht ► Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zur Futtermittelhygiene ► Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zum Verkehr mit Futtermitteln ► Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Futtermittelzusatzstoffe ► Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in Futtermitteln ► Verordnung (EU) 2019/4 über Arzneifuttermittel 3
Das Futtermittelrecht in der EU und in Deutschland ► Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenerzeugnisse ► Verordnung (EG) Nr. 1829 / 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel ► Verordnung (EG) Nr. 834 / 2007 über Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen / biologischen Erzeugnissen (ab 2021 Verordnung (EU) 2018/848) ► Verordnung (EG) Nr. 396 / 2005 über Pestizidrückstände ► Verordnung (EU) 2017 / 625 über amtliche Kontrollen 4
Das Futtermittelrecht in der EU und in Deutschland ► Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ►Flankierende Regelungen zum EU-Futtermittelrecht ► Futtermittelverordnung ►ergänzende nationale Regelungen ►Durchführungsvorschriften zum EU-Futtermittelrecht ►Regelungen zur Sanktionierung von Verstößen gegen Vorschriften 5
Anforderungen an die Herstellung ► Futtermittelunternehmer sind in ihrem Betrieb verantwortlich für ►die Futtermittelsicherheit ►die Registrierung und ggf. Zulassung für bestimmte Tätigkeiten, ►die Einhaltung der Hygieneanforderungen ►die Einrichtung eines HACCP-Systems, außer für Primärproduktion ►die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und ►die Einhaltung der Meldepflichten und ggf. Rückruf nicht sicherer Futtermittel. 6
Anforderungen an die Herstellung ► Registrierungspflicht für ►Futtermittelhersteller, die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellen oder in den Verkehr bringen Foto: Dr. Sabine Kruse ►Futtermittelhändler, einschließlich Importeure, Lagerhalter, Transporteure ►Supermärkte, Zoohandlungen oder Tierärzte, die Futtermittel für Lebensmitteltiere (z. B. Pferde, Kaninchen, Geflügel) verkaufen ► Ausnahme: Einzelhandel mit Heimtierfutter 7
Anforderungen an die Herstellung ► Zulassungspflicht für bestimmte Tätigkeiten, u. a. ►Herstellung oder Inverkehrbringen von bestimmten Futtermittelzusatzstoffen, ►Herstellung oder Inverkehrbringen von Vormischungen oder Mischfuttermitteln, die bestimmte Zusatzstoffe enthalten ►Herstellung oder Inverkehrbringen von Ergänzungsfuttermitteln mit höheren Konzentrationen von bestimmten Futtermittelzusatzstoffen ►Herstellung, Lagerung oder Inverkehrbringen bestimmter verarbeiteter tierische Erzeugnisse 8
Anforderungen an die Herstellung ► Futtermittelunternehmer, die in anderen Bereichen Hazard als der Primärproduktion tätig sind, müssen die Hygienevorschriften des Points Analysis Anhangs II einhalten und HACCP ein HACCP-System einrichten. Control Critical 9
Anforderungen an die Herstellung ► Hygienevorschriften des Anhang II mit Anforderungen an ►Einrichtungen und Ausrüstungen ►Personal ►Herstellung ►Qualitätskontrolle ►Dioxinüberwachung Fotos: Dr. Sabine Kruse ►Lagerung und Transport ►Dokumentation ►Beanstandungen und Rückruf 10
Anforderungen an Futtermittel ► Futtermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie sicher sind, d.h. wenn sie - unter Berücksichtigung der sachgerechten und bestimmungsgemäßen Verwendung - die Lebensmittelsicherheit, die Tiergesundheit, der Tierschutz oder die Umwelt nachteilig beeinflussen können. ► Dies gilt insbesondere, wenn ►festgelegte Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe, Pestizide oder Futtermittelzusatzstoffe überschritten oder ►verbotene Stoffe enthalten sind. 11
Anforderungen an Futtermittel ► Futtermittelunternehmer, die Futtermittel in Verkehr bringen, stellen sicher, dass diese Futtermittel a) unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind und b) in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet, verpackt und aufgemacht werden. ► Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür, dass das Futtermittel die [unter a] bezeichneten Anforderungen erfüllt. (§ 24 LFGB) 12
Anforderungen an Futtermittel ► Für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln dürfen nur ►zugelassene Futtermittelzusatzstoffe (aufgeführt im EU- Register der Futtermittelzusatzstoffe) oder ►zulässige Einzelfuttermittel (aufgeführt im EU-Katalog oder Register) verwendet werden. 13
Anforderungen an Futtermittel ► Futtermittelzusatzstoffe müsen zugelassen sein. ► Maßgebend für die Verwendung sind der bei der Zulassung festgelegte Verwendungszweck und die ggf. mit Bezug auf Alleinfuttermittel festgesetzten Mindest- oder Höchstgehalte. ► In der Zulassungsverordnung festgelegte Verwendungs- vorschriften sind zu beachten. ► Futtermittelzusatzstoffe, die vom Markt genommen wurden, sind weiterhin (nicht zugelassene) Futtermittelzusatzstoffe, bis ggf. eine anderweitige Entscheidung getroffen wurde. 14
Anforderungen an Futtermittel Auszug aus dem BVL-Register der Zusatzstoffe https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/02_Futtermittel/03_AntragstellerUnternehmen/05_Zusatzstoffe_FM/03_Liste_zugelassene_Zusatzstoffe/fm_liste_zugelassener_zusatzstoffe_node.html 15
Anforderungen an Futtermittel ► Der EU - Katalog der Einzelfuttermittel gilt unbeschadet der Sicherheitsanforderungen an Futtermittel. ► Die Anwendung des EU - Katalogs durch die Futtermittelunternehmer ist freiwillig. ► Allerdings: Die Bezeichnung eines im EU - Katalog aufgeführten Einzelfuttermittels darf nur verwendet werden, wenn alle einschlägigen Bestimmungen des Katalogs erfüllt werden. 16
Anforderungen an Futtermittel Bezeichnung von Einzelfuttermitteln nach EU-Katalog (Verordnung (EG) Nr.68/2013) Nummer Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Angaben 9.1.1 Tierische Warmblütige Landtiere oder Teile davon, frisch, Rohprotein Nebenprodukte1) gefroren, gekocht, säurebehandelt oder getrocknet Rohfett Feuchte, wenn > 8 % 9.8.1 Blut- Erzeugnisse, die aus Blut oder Fraktionen von Blut Rohprotein erzeugnisse1) geschlachteter warmblütiger Tiere gewonnen werden, Feuchte, wenn > 8 % u. a. getrocknetes/gefrorenes/flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete/gefrorene/flüssige Erythrozyten oder Fraktionen davon und Mischungen 9.14.1 Erzeugnisse Ehemalige Lebensmittel, die tierische Erzeugnisse Rohprotein tierischen enthalten, behandelt oder unbehandelt, beispielsweise Rohfett Ursprungs1) frisch, gefroren oder getrocknet Feuchte, wenn > 8 % 17
Anforderungen an Futtermittel Bezeichnung von Einzelfuttermitteln nach EU-Katalog (Verordnung (EG) Nr.68/2013) „1) Vorbehaltlich der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (Anhang VIII Kapitel III) für Handelspapiere und Genusstauglichkeitsbescheinigungen für tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Erzeugnisse gilt bei Verwendung des Katalogs für die Kennzeichnung Folgendes: Die Bezeichnung wird soweit zutreffend ersetzt durch — die Tierart und — den Teil des tierischen Erzeugnisses (z. B. Leber, Fleisch (nur wenn Skelettmuskulatur)) und/oder — das Lebensstadium (z. B. Larven) und/oder — die wegen des Verbots der Rückführung in die Futtermittelkette nicht verarbeitete Tierart (z. B. frei von Geflügel); oder die Bezeichnung wird soweit zutreffend ergänzt durch — die Tierart und/oder — den Teil des tierischen Erzeugnisses (z. B. Leber, Fleisch (nur wenn Skelettmuskulatur)) und/oder — das Lebensstadium (z. B. Larven) und/oder — die Nennung der wegen des Verbots der Rückführung in die Futtermittelkette nicht verarbeiteten Tierart.“ 18
Abgrenzungsfragen Zusatzstoff Tierarzneimittel Einzel- futtermittel 19
Abgrenzungsfragen Einordnung pflanzlicher Wirkstoffe Zulassung Zusatzstoff Foto: Pixabay Extrakte/ Tinkturen 20
Abgrenzungsfragen EU – Register Anhang I 2b Natural products – Anthemis nobilis L.: Chamomile flower tincture CoE 48 botanically defined 2b Natural products – Chamomilla recutita (L.) Rauschert.: Chamomile flower oil botanically defined CAS 8022-66-2 FEMA 2273 CoE 273 EINECS 282-006- 5 Mit Verordnung (EU) Nr.230/2013 vom Markt genommene Zusatzstoffe Anthemis nobilis L.: Englische Kamille, Blüte, Öl CAS 8015-92-7FEMA 2272 CoE 48 Einecs 283-467- 5/Römische Kamille, Blüte, Öl CAS 8015-92-7 FEMA 2275 CoE 48 Einecs 283-467- 5/Römische Kamille, Blüte, Extrakt CAS 8015- 92-7 FEMA 2274 CoE 48 Einecs 283-467-5 Chamomilla recutita (L.) Rauschert.: Kamille, Blüte, Absolue CAS 8022-66-2 FEMA 2273 CoE 273 Einecs 282-006-5/Kamille, Tinktur CoE 273 Matricaria suaveolens (Pursh.) Buchenau: Strahlenlose Kamille, Absolue/Strahlenlose Kamille, Extrakt/Strahlenlose Kamille, Öl/Strahlenlose Kamille, Tinktur
Abgrenzungsfragen Einordnung Katalog / pflanzlicher Wirkstoffe Register Zulassung Einzelfuttermittel Zusatzstoff Fotos: Dr. Sabine Kruse Foto: Pixabay Pflanzen/ Extrakte/ Pflanzen- Tinkturen teile 22
Anforderungen an Futtermittel Bezeichnung von Einzelfuttermitteln nach EU-Katalog (Verordnung (EG) Nr.68/2013) Nummer Bezeichnung Beschreibung Obligatorische Angaben 5.9.1 Kümmelsaat Samen von Carum carvi L. 7.4.1 Blüten2), Alle Teile von getrockneten Blüten essbarer Rohfaser getrocknet Pflanzen und ihrer Fraktionen 7.7.1 Blätter, Getrocknete Blätter essbarer Pflanzen und ihrer Rohfaser getrocknet2) Fraktionen 13.1.9 Erzeugnis aus der Erzeugnisse, die beim Schroten, Mahlen, Einfrieren Rohfaser Verarbeitung von oder Trocknen von Kräutern oder Teilen davon Kräutern1) anfallen 1) Die Art der Kräuter ist zusätzlich anzugeben. 2) Die Pflanzenart ist bei der Bezeichnung zusätzlich anzugeben 23
Abgrenzungsfragen Einordnung Katalog / pflanzlicher Wirkstoffe Toxische Wirkung Register Zulassung Unerwünschte Stoffe Einzelfuttermittel Zusatzstoff Fotos: Dr. Sabine Kruse Foto: Pixabay Pflanzen/ Pharmakologische Extrakte/ Pflanzen- Wirkung Tinkturen teile Tierarzneimittel 24
Anforderungen an die Kennzeichnung Kennzeichnung: die Zuweisung von Angaben, Hinweisen, Warenzeichen, Markennamen, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Futtermittel beziehen, durch Anbringen dieser Informationen auf jeglicher Art von Medium, welches sich auf dieses Futtermittel bezieht oder dieses begleitet, wie etwa Verpackung, Behältnis, Foto: Dr. Sabine Kruse Schild, Etikett, Schriftstück, Ring,Verschluss oder im Internet, einschließlich zu Werbezwecken. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 25
Anforderungen an die Kennzeichnung ► Angaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel Bezeichnung des Futtermittels (Futtermittelart), Name und Adresse des Verantwortlichen, ggf. Zulassungsnummer des Inverkehrbringers, Chargen- / Partienummer Menge (Masse / Volumen) Futtermittelzusatzstoffe Feuchtigkeitsgehalt, sofern erforderlich Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, sofern erforderlich 26
Anforderungen an die Kennzeichnung ► Für Heimtiere sind verpflichtend anzugeben: ►Zusatzstoffe, mit Höchstgehalt für mindestens ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier ►Zusatzstoffe der Kategorien „zootechnische Zusatzstoffe“ ►Zusatzstoffe, bei Überschreitung des empfohlenen Höchstgehalts https://ec.europa.eu/food/safety/animal-feed/feed-additives/eu-register_en 27
Anforderungen an die Kennzeichnung ► Für Heimtiere sind für jeden anzugebenden Zusatzstoff zu nennen: ► Bezeichnung oder Kennnummer, ► zugesetzter Menge und ► Funktionsgruppe oder Kategorie. ► Zugesetzte Menge ist die aktive Substanz (entsprechend der Spalte Mindest-/Höchstgehalte gemäß der Zulassungs- verordnung) oder – sofern keine andere Angaben - die Menge in mg/kg anzugeben. 28
Anforderungen an die Kennzeichnung Auszug aus dem BVL-Register der Zusatzstoffe https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/02_Futtermittel/03_AntragstellerUnternehmen/05_Zusatzstoffe_FM/03_Liste_zugelassene_Zusatzstoffe/fm_liste_zugelassener_zusatzstoffe_node.html 29
Anforderungen an die Kennzeichnung ► Auf Anfrage müssen dem Käufer die Bezeichnung, die Kennnummer und die Funktionsgruppe aller enthaltenen Zusatzstoffe – sofern nicht angegeben - mitgeteilt werden. ► Bei Vitaminen kann anstelle der zugesetzten Menge der Gesamtgehalt unter der Überschrift „Inhaltsstoffe“ angegeben werden, der für die angegebene Mindesthaltbarkeit garantiert wird. ► Wird ein Zusatzstoff in Wort, Bild oder Grafik besonders hervorgehoben, sind die vollständigen Angaben zu machen. 30
Anforderungen an die Kennzeichnung ► Für Zusatzstoffe der Funktionsgruppen „Konservierungs- stoffe“, „Antioxidationsmittel“, „Farbstoffe“ und „Aromastoffe“ nur die Funktionsgruppe angegeben werden. In diesem Fall müssen die verpflichtenden Angaben auf Anfrage des Käufers mitgeteilt werden, außer für Aromastoffe. ► Für Funktionsgruppen gibt es Abkürzungen. ► Bei freiwilliger Angabe von Zusatzstoffen muss mindestens die Bezeichnung angegeben werden; bei sensorischen oder ernährungsphysiologischen Zusatzstoffen auch die Menge. 31
Anforderungen an die Kennzeichnung ► Zusätzlich sind bei Einzelfuttermitteln anzugeben: Bezeichnung des Futtermittels (ggf. nach EU-Katalog) Inhaltsstoffe/analytische Bestandteile Zusatzstoffe, sofern zugesetzt Tierart, wenn ein zugesetzter Zusatzstoff nur eingeschränkt (Tierart/Höchstgehalt) zugelassen ist 32
Anforderungen an die Kennzeichnung ► Zusätzlich sind bei Mischfuttermitteln anzugeben Tierart oder Tierkategorie Verwendungshinweise Name und Adresse oder Zulassungs- oder Identifizierungsnummer*) des Herstellers, wenn dieser nicht Inverkehrbringer ist Mindesthaltbarkeit Zusammensetzung (Angabe der Einzelfuttermittel) Inhaltstoffe/analytische Bestandteile 33
Anforderungen an die Kennzeichnung ► Zusätzlich sind bei Mischfuttermitteln anzugeben ►Zusammensetzung in absteigenden Reihenfolge der Gewichtsanteile der Einzelfuttermittel, ggf. freiwillig genaue prozentualen Anteile ►Ausnahme: bei Mischfuttermitteln für Heimtiere Zusammensetzung mit Gruppenbezeichnungen (Kategorien) ►Sofern ein Einzelfuttermittel in Wort, Bild oder Grafik besonders hervorgehoben wird, müssen die Bezeichnung und der prozentuale Anteil angegeben werden. 34
Anforderungen an die Kennzeichnung ► Bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen kann die Bezeichnung „Mischfuttermittel“ anstatt „Ergänzungsfuttermittel“ oder „Alleinfuttermittel“ verwendet werden. ► Bei Heimtierfuttermitteln muss eine kostenfreien Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel angeben werden, unter dem der Käufer Angaben über alle enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe und Einzelfuttermittel erhalten kann. 35
Anforderungen an die Kennzeichnung ► Bei Futtermitteln für Heimtiere dürfen die Begriffe ►„Rohprotein“ durch „Protein“, ►„Rohfette“ durch „Fettgehalt“ und ►„Rohasche“ durch „Ascherückstand“ oder „anorganischer Stoff“ ersetzt werden. 36
Anforderungen an die Kennzeichnung ► Für Diätfuttermittel sind zusätzlich anzugeben: ►Wort „Diät“ (Diätalleinfuttermittel, Diätergänzungsfuttermittel), ►Besonderer Ernährungszweck gemäß Liste der besonderen Ernährungszwecke, ►Zusätzliche Informationen gemäß den jeweiligen Bestimmungen in der Liste der besonderen Ernährungszwecke, ►Verwendungshinweise, z. B. zur Fütterungsdauer, zur Rationsgestaltung, ►Hinweis, dass vor der Verwendung des Diätfuttermittels oder der Verlängerung seiner Verwendungsdauer der Rat eines Tierarzt es oder eines Fütterungsexperten eingeholt werden sollte. 37
Anforderungen an die Kennzeichnung Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke Besonderer wesentliche Tierart oder anzugebende Hinweise zur empfohlene a) Angaben in der Ernährungs- ernährungs- Tierkate- Inhaltsstoffe, Zusammen- Fütterungs- Gebrauchsanweisung zweck physiolo- gorie Energie- setzung dauer gische gehalte (Einzelfutter- b) sonstige Angaben Merkmale mittel, Zusatzstoffe) Verringerung niedriger Purin- Hunde und Einzelfutter- Bis zu 6 a) Angaben in der der und Katzen mittel als Monaten, Gebrauchsanweisung: Uratstein- Proteingehalt, Proteinquelle bei „Es wird empfohlen, vor der bildung jedoch irreversibler Verfütterung den Rat eines hochwertiges Störung des Tierarztes einzuholen.“ Protein Harnsäure- stoffwechsels lebenslang Auszug aus der Futtermittelverordnung Anlage 1 38
Anforderungen an die Kennzeichnung ► Freiwillige Angaben können gemacht werden, sofern sie den allgemeinen Anforderungen an die Kennzeichnung und Werbung entsprechen. ► Zusätzliche Bedingungen für freiwillige Angaben können in den EU - Kodizes jeweils für Mischfuttermittel für Lebensmitteltiere und für Heimtiere festgelegt werden. http://www.fediaf.org/images/FEDIAF_Labelling_Code_October_2018_online_final.pdf 39
Anforderungen an die Kennzeichnung ► Die vorgeschriebene Angaben sind anzugeben ►vollständig und an auffälliger Stelle der Verpackung, dem Behältnis, einem Etikett oder einem beigefügten Papier, ►in der Amtssprache des Mitgliedstaates, ►deutlich sichtbar, gut lesbar und unauslöschlich, ►leicht erkennbar und nicht verdeckt durch andere Informationen und ►in einer Farbe, Schriftart und Schriftgröße, durch die kein Teil betont wird. 40
Anforderungen an die Kennzeichnung ► Die allgemeinen Anforderungen an die Kennzeichnung und Aufmachung gelten für alle Medien (einschließlich Etikett, Werbematerial, Internet). ► Alle vorgeschriebenen Angaben müssen spätestens zu dem Zeitpunkt des Kaufangebots gemacht werden. ► Bestimmte Ausnahmen (z.B. für Kennzeichnungs- verantwortlichen, Kennnummer der Partie, Nettomasse/Nettovolumen, MHD) gelten für den Fernabsatzvertrag. 41
Anforderungen an die Werbung ► Die Verbraucher dürfen nicht irregeführt werden durch die ►Kennzeichnung, ►Werbung oder ►Aufmachung von Futtermitteln, ►insbesondere in Bezug auf Form, Aussehen, Verpackung, Verpackungsmaterial, Präsentation, Darbietung oder Informationen. Foto: Dr. Sabine Kruse 42
Anforderungen an die Werbung ► Die Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln darf den Verwender nicht irreführen in Bezug auf ►den Verwendungszweck, ►die Merkmale, ►die Wirkungen und Eigenschaften, ►die Übereinstimmung mit dem Katalog der Einzelfuttermittel oder mit den Kodizes für die gute Kennzeichnungspraxis. 43
Anforderungen an die Werbung Nur tatsächlich Nicht irreführend vorhandene Eigenschaften Keine Selbst- Objektiv verständlichkeiten Kein Verständlich Krankheitsbezug Wissenschaftlich Nachprüfbar nachweisbar 44
Anforderungen an die Werbung ► Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln dürfen aufmerksam machen: ►auf das Vorhandensein oder die Abwesenheit von Stoffen, ►auf spezifische nährstoffbezogene Merkmale, ►auf spezifische Herstellungsverfahren. Frisch 45
Anforderungen an die Werbung ► In der Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln darf nicht behauptet werden, ►dass eine Krankheit verhindert, behandelt oder geheilt wird; ► allerdings ist es zulässig ►Angaben zur Optimierung der Ernährung und zur Unterstützung oder Sicherung physiologischer Bedürfnisse zu machen oder Ekzem ►Angaben zu Ernährungsimbalanzen zu machen, sofern damit kein pathologisches Symptom assoziiert wird. 46
Anforderungen an die Werbung ► In der Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln darf nicht behauptet werden, ►dass das Futtermittel einem besonderen Ernährungszweck dient, außer wenn dieser Ernährungszweck auf der Liste der besonderen Ernährungszwecke steht und das Futtermittel die entsprechenden Bedingungen erfüllt. Zur Ergänzung der Liste kann ein Antrag einschließlich eines Dossiers bei der Europäische Kommission eingereicht werden. 47
Anforderungen an die Werbung ► Die für die Kennzeichnung verantwortlichen Person legt der zuständigen Behörde auf Anfrage eine wissenschaftliche Begründung für die Werbeaussagen vor. ► Wissenschaftliche Nachweise können sein ►öffentlich zugängliche Belege oder ►dokumentierte Forschungsarbeiten des Unternehmens. 48
Anforderungen an die Werbung ► Fachlich umstrittene Behauptungen können nicht als hinreichend gesichert angesehen werden. Auch folgende Beispiele sind wenig aussagekräftig: - eidesstattliche Versicherungen von Herstellern, Importeuren, - Erklärungen Einzelner, - Erklärungen von Interessenvertretern, - behördliche Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen oder - Qualitäts- und Gütebestätigungen 49
Anforderungen an die Werbung ► Als Nachweis einer wissenschaftlichen Begründung‚ kommen in Betracht: wissenschaftliche Fachartikel und Studien (Orientierung an der Leitlinie für den Nachweis der Wirksamkeit von Zusatzstoffen *), Auszüge aus Fachbüchern, Sachverständigengutachten, behördliche Stellungnahmen (z. B. EFSA, BfR) oder Tests von unabhängigen Organisationen und Prüfinstituten. *Verordnung (EG) Nr. 429/2008 50
Verantwortlichkeit ► Grundsätzlich ist der Erst-Inverkehrbringer für die Kennzeichnung (einschließlich deren Richtigkeit) verantwortlich. ► Abweichend davon ist die Person verantwortlich, unter dessen Namen oder Firmennamen das Futtermittel vermarktet wird. ► Einzelhändler/Vertriebsunternehmer tragen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht, auf Grund ihrer Kenntnisse und als sachkundige Anbieter dazu bei, dass die Kennzeichnungsvorschriften eingehalten werden und liefern keine Futtermittel, die den Vorschriften nicht entsprechen. ► Die Kennzeichnungsverantwortung schließt jegliches Medium ein. 51
Verantwortlichkeit ► Die für die Futtermittelkennzeichnung verantwortlichen Personen stellen den Kontrollbehörden alle Informationen über die Zusammensetzung oder die behaupteten Eigenschaften des Futtermittels zur Verfügung, das sie in den Verkehr bringen, so dass die Richtigkeit der durch die Kennzeichnung gemachten Angaben überprüft werden kann. 52
Kontrolle und Beanstandungen Art und Inhalt der Bezeichnung, Angaben, Aufmachung, Art der Darstellung, Art und Inhalt der Aussagen, Aussagen zur Wirkung und Funktion des Futtermittels, Anschein eines Arzneimittels, Abweichung von der Verkehrsauffassung, Bild: pixabay Anschein einer besseren Beschaffenheit, Angaben zur Verhinderung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten, die nicht Folge mangelnder Ernährung sind. 53
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