Futtermittelrechtliche Regelungen für Hersteller und Inverkehrbringer von Futtermitteln für Heimtiere - Dr. Sabine Kruse - ZZF

Die Seite wird erstellt Arthur Münch
 
WEITER LESEN
Futtermittelrechtliche Regelungen für Hersteller und Inverkehrbringer von Futtermitteln für Heimtiere - Dr. Sabine Kruse - ZZF
Futtermittelrechtliche Regelungen
         für Hersteller und Inverkehrbringer
           von Futtermitteln für Heimtiere
Dr. Sabine Kruse
Regierungsdirektorin a. D.
Wachtberg
Futtermittelrechtliche Regelungen für Hersteller und Inverkehrbringer von Futtermitteln für Heimtiere - Dr. Sabine Kruse - ZZF
Übersicht

► Das Futtermittelrecht in der EU und Deutschland
► Anforderungen an die Herstellung
► Anforderungen an Futtermittel
► Abgrenzungsfragen
► Anforderungen an die Kennzeichnung
► Anforderungen an die Werbung
► Verantwortlichkeiten
► Kontrolle und Beanstandungen

                                                    2
Futtermittelrechtliche Regelungen für Hersteller und Inverkehrbringer von Futtermitteln für Heimtiere - Dr. Sabine Kruse - ZZF
Das Futtermittelrecht in der EU und Deutschland

► Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zum allgemeinen
  Lebensmittelrecht
► Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zur Futtermittelhygiene
► Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zum Verkehr mit
  Futtermitteln
► Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über
  Futtermittelzusatzstoffe
► Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in
  Futtermitteln
► Verordnung (EU) 2019/4 über Arzneifuttermittel
                                                         3
Futtermittelrechtliche Regelungen für Hersteller und Inverkehrbringer von Futtermitteln für Heimtiere - Dr. Sabine Kruse - ZZF
Das Futtermittelrecht in der EU und in Deutschland

► Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische
  Nebenerzeugnisse
► Verordnung (EG) Nr. 1829 / 2003 über genetisch
  veränderte Lebensmittel und Futtermittel
► Verordnung (EG) Nr. 834 / 2007 über Produktion und
  die Kennzeichnung von ökologischen / biologischen
  Erzeugnissen (ab 2021 Verordnung (EU) 2018/848)
► Verordnung (EG) Nr. 396 / 2005 über
  Pestizidrückstände
► Verordnung (EU) 2017 / 625 über amtliche Kontrollen

                                                        4
Futtermittelrechtliche Regelungen für Hersteller und Inverkehrbringer von Futtermitteln für Heimtiere - Dr. Sabine Kruse - ZZF
Das Futtermittelrecht in der EU und in Deutschland

►   Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
    ►Flankierende   Regelungen zum EU-Futtermittelrecht
►   Futtermittelverordnung
    ►ergänzende nationale Regelungen
    ►Durchführungsvorschriften zum EU-Futtermittelrecht
    ►Regelungen zur Sanktionierung von Verstößen gegen Vorschriften

                                                                      5
Futtermittelrechtliche Regelungen für Hersteller und Inverkehrbringer von Futtermitteln für Heimtiere - Dr. Sabine Kruse - ZZF
Anforderungen an die Herstellung

►   Futtermittelunternehmer sind in ihrem Betrieb
    verantwortlich für
    ►die Futtermittelsicherheit
    ►die Registrierung und ggf. Zulassung für bestimmte Tätigkeiten,
    ►die Einhaltung der Hygieneanforderungen
    ►die Einrichtung eines HACCP-Systems, außer für Primärproduktion
    ►die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und
    ►die Einhaltung der Meldepflichten und ggf. Rückruf
     nicht sicherer Futtermittel.

                                                                       6
Futtermittelrechtliche Regelungen für Hersteller und Inverkehrbringer von Futtermitteln für Heimtiere - Dr. Sabine Kruse - ZZF
Anforderungen an die Herstellung

►   Registrierungspflicht für
    ►Futtermittelhersteller,
     die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder
     Vormischungen herstellen oder in den Verkehr bringen           Foto: Dr. Sabine Kruse

    ►Futtermittelhändler,
     einschließlich Importeure, Lagerhalter, Transporteure
    ►Supermärkte, Zoohandlungen oder Tierärzte,
     die Futtermittel für Lebensmitteltiere
     (z. B. Pferde, Kaninchen, Geflügel) verkaufen
►   Ausnahme: Einzelhandel mit Heimtierfutter

                                                                                             7
Futtermittelrechtliche Regelungen für Hersteller und Inverkehrbringer von Futtermitteln für Heimtiere - Dr. Sabine Kruse - ZZF
Anforderungen an die Herstellung

►   Zulassungspflicht für bestimmte Tätigkeiten, u. a.
    ►Herstellung  oder Inverkehrbringen von
     bestimmten Futtermittelzusatzstoffen,
    ►Herstellung oder Inverkehrbringen von Vormischungen oder
     Mischfuttermitteln, die bestimmte Zusatzstoffe enthalten
    ►Herstellung oder Inverkehrbringen von Ergänzungsfuttermitteln
     mit höheren Konzentrationen von bestimmten
     Futtermittelzusatzstoffen
    ►Herstellung, Lagerung oder Inverkehrbringen
     bestimmter verarbeiteter tierische Erzeugnisse

                                                                     8
Futtermittelrechtliche Regelungen für Hersteller und Inverkehrbringer von Futtermitteln für Heimtiere - Dr. Sabine Kruse - ZZF
Anforderungen an die Herstellung

►   Futtermittelunternehmer,
    die in anderen Bereichen                  Hazard
    als der Primärproduktion
    tätig sind, müssen die
    Hygienevorschriften des    Points                       Analysis
    Anhangs II einhalten und            HACCP
    ein HACCP-System
    einrichten.
                                    Control            Critical

                                                                       9
Futtermittelrechtliche Regelungen für Hersteller und Inverkehrbringer von Futtermitteln für Heimtiere - Dr. Sabine Kruse - ZZF
Anforderungen an die Herstellung

►   Hygienevorschriften des Anhang II
    mit Anforderungen an
    ►Einrichtungen   und Ausrüstungen
    ►Personal
    ►Herstellung
    ►Qualitätskontrolle
    ►Dioxinüberwachung                  Fotos: Dr. Sabine Kruse

    ►Lagerung und Transport
    ►Dokumentation
    ►Beanstandungen und Rückruf

                                                                  10
Anforderungen an Futtermittel

► Futtermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht und
  verwendet werden, wenn sie sicher sind, d.h. wenn sie -
  unter Berücksichtigung der sachgerechten und
  bestimmungsgemäßen Verwendung - die
  Lebensmittelsicherheit, die Tiergesundheit, der Tierschutz
  oder die Umwelt nachteilig beeinflussen können.
► Dies gilt insbesondere, wenn
    ►festgelegte Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe,
     Pestizide oder Futtermittelzusatzstoffe überschritten oder
    ►verbotene Stoffe enthalten sind.

                                                                  11
Anforderungen an Futtermittel

►   Futtermittelunternehmer, die Futtermittel in Verkehr
    bringen, stellen sicher, dass diese Futtermittel
     a)   unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet
          und von handelsüblicher Beschaffenheit sind und
     b)   in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht
          gekennzeichnet, verpackt und aufgemacht werden.
►   Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die
    Gewähr dafür, dass das Futtermittel die [unter a]
    bezeichneten Anforderungen erfüllt. (§ 24 LFGB)

                                                            12
Anforderungen an Futtermittel

►   Für die Herstellung und das Inverkehrbringen von
    Futtermitteln dürfen nur
    ►zugelassene   Futtermittelzusatzstoffe (aufgeführt im EU-
     Register der Futtermittelzusatzstoffe) oder
    ►zulässige Einzelfuttermittel (aufgeführt im EU-Katalog
     oder Register)
    verwendet werden.

                                                                 13
Anforderungen an Futtermittel

► Futtermittelzusatzstoffe müsen zugelassen sein.
► Maßgebend für die Verwendung sind der bei der Zulassung
  festgelegte Verwendungszweck und die ggf. mit Bezug auf
  Alleinfuttermittel festgesetzten Mindest- oder Höchstgehalte.
► In der Zulassungsverordnung festgelegte Verwendungs-
  vorschriften sind zu beachten.
► Futtermittelzusatzstoffe, die vom Markt genommen wurden,
  sind weiterhin (nicht zugelassene) Futtermittelzusatzstoffe,
  bis ggf. eine anderweitige Entscheidung getroffen wurde.

                                                                  14
Anforderungen an Futtermittel

                   Auszug aus dem BVL-Register der Zusatzstoffe

https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/02_Futtermittel/03_AntragstellerUnternehmen/05_Zusatzstoffe_FM/03_Liste_zugelassene_Zusatzstoffe/fm_liste_zugelassener_zusatzstoffe_node.html

                                                                                                                                                                                           15
Anforderungen an Futtermittel

► Der EU - Katalog der Einzelfuttermittel gilt unbeschadet
  der Sicherheitsanforderungen an Futtermittel.
► Die Anwendung des EU - Katalogs durch die
  Futtermittelunternehmer ist freiwillig.
► Allerdings: Die Bezeichnung eines im EU - Katalog
  aufgeführten Einzelfuttermittels darf nur verwendet
  werden, wenn alle einschlägigen Bestimmungen des
  Katalogs erfüllt werden.

                                                             16
Anforderungen an Futtermittel

Bezeichnung von Einzelfuttermitteln nach EU-Katalog (Verordnung (EG) Nr.68/2013)
Nummer   Bezeichnung       Beschreibung                                            Obligatorische
                                                                                   Angaben
9.1.1    Tierische         Warmblütige Landtiere oder Teile davon, frisch,         Rohprotein
         Nebenprodukte1)   gefroren, gekocht, säurebehandelt oder getrocknet       Rohfett
                                                                                   Feuchte, wenn > 8 %
9.8.1    Blut-             Erzeugnisse, die aus Blut oder Fraktionen von Blut      Rohprotein
         erzeugnisse1)     geschlachteter warmblütiger Tiere gewonnen werden,      Feuchte, wenn > 8 %
                           u. a. getrocknetes/gefrorenes/flüssiges Plasma,
                           getrocknetes Vollblut, getrocknete/gefrorene/flüssige
                           Erythrozyten oder Fraktionen davon und Mischungen
9.14.1   Erzeugnisse       Ehemalige Lebensmittel, die tierische Erzeugnisse       Rohprotein
         tierischen        enthalten, behandelt oder unbehandelt, beispielsweise   Rohfett
         Ursprungs1)       frisch, gefroren oder getrocknet                        Feuchte, wenn > 8 %

                                                                                                     17
Anforderungen an Futtermittel

Bezeichnung von Einzelfuttermitteln nach EU-Katalog (Verordnung (EG) Nr.68/2013)
 „1) Vorbehaltlich der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (Anhang VIII Kapitel III)
 für Handelspapiere und Genusstauglichkeitsbescheinigungen für tierische Nebenprodukte und daraus
 gewonnene Erzeugnisse gilt bei Verwendung des Katalogs für die Kennzeichnung Folgendes:
 Die Bezeichnung wird soweit zutreffend ersetzt durch
 — die Tierart und
 — den Teil des tierischen Erzeugnisses (z. B. Leber, Fleisch (nur wenn Skelettmuskulatur)) und/oder
 — das Lebensstadium (z. B. Larven) und/oder
 — die wegen des Verbots der Rückführung in die Futtermittelkette nicht verarbeitete Tierart (z. B. frei von
     Geflügel);
 oder die Bezeichnung wird soweit zutreffend ergänzt durch
 — die Tierart und/oder
 — den Teil des tierischen Erzeugnisses (z. B. Leber, Fleisch (nur wenn Skelettmuskulatur)) und/oder
 — das Lebensstadium (z. B. Larven) und/oder
 — die Nennung der wegen des Verbots der Rückführung in die Futtermittelkette nicht verarbeiteten Tierart.“

                                                                                                           18
Abgrenzungsfragen

  Zusatzstoff

                Tierarzneimittel

                                   Einzel-
                                   futtermittel

                                                  19
Abgrenzungsfragen

                          Einordnung
                    pflanzlicher Wirkstoffe      Zulassung

                                                 Zusatzstoff

                                 Foto: Pixabay

                                                   Extrakte/
                                                   Tinkturen

                                                               20
Abgrenzungsfragen

EU – Register Anhang I
2b    Natural products –            Anthemis nobilis L.: Chamomile flower tincture CoE 48
      botanically defined
2b    Natural products –            Chamomilla recutita (L.) Rauschert.: Chamomile flower oil
      botanically defined           CAS 8022-66-2 FEMA 2273 CoE 273 EINECS 282-006- 5

Mit Verordnung (EU) Nr.230/2013 vom Markt genommene Zusatzstoffe
Anthemis nobilis L.: Englische Kamille, Blüte, Öl CAS 8015-92-7FEMA 2272 CoE 48 Einecs 283-467-
5/Römische Kamille, Blüte, Öl CAS 8015-92-7 FEMA 2275 CoE 48 Einecs 283-467- 5/Römische Kamille,
Blüte, Extrakt CAS 8015- 92-7 FEMA 2274 CoE 48 Einecs 283-467-5
Chamomilla recutita (L.) Rauschert.: Kamille, Blüte, Absolue CAS 8022-66-2 FEMA 2273 CoE 273 Einecs
282-006-5/Kamille, Tinktur CoE 273
Matricaria suaveolens (Pursh.) Buchenau: Strahlenlose Kamille, Absolue/Strahlenlose Kamille,
Extrakt/Strahlenlose Kamille, Öl/Strahlenlose Kamille, Tinktur
Abgrenzungsfragen

                                           Einordnung
         Katalog /                   pflanzlicher Wirkstoffe
         Register                                                 Zulassung

      Einzelfuttermittel                                          Zusatzstoff

           Fotos: Dr. Sabine Kruse                Foto: Pixabay

         Pflanzen/
                                                                    Extrakte/
         Pflanzen-
                                                                    Tinkturen
            teile

                                                                                22
Anforderungen an Futtermittel

Bezeichnung von Einzelfuttermitteln nach EU-Katalog (Verordnung (EG) Nr.68/2013)
Nummer     Bezeichnung          Beschreibung                                         Obligatorische
                                                                                     Angaben
5.9.1      Kümmelsaat           Samen von Carum carvi L.
7.4.1      Blüten2),            Alle Teile von getrockneten Blüten essbarer          Rohfaser
           getrocknet           Pflanzen und ihrer Fraktionen
7.7.1      Blätter,             Getrocknete Blätter essbarer Pflanzen und ihrer      Rohfaser
           getrocknet2)         Fraktionen
13.1.9     Erzeugnis aus der    Erzeugnisse, die beim Schroten, Mahlen, Einfrieren   Rohfaser
           Verarbeitung von     oder Trocknen von Kräutern oder Teilen davon
           Kräutern1)           anfallen

1) Die Art der Kräuter ist zusätzlich anzugeben.
2) Die Pflanzenart ist bei der Bezeichnung zusätzlich anzugeben

                                                                                                      23
Abgrenzungsfragen

                                                                       Einordnung
                                     Katalog /                   pflanzlicher Wirkstoffe
               Toxische Wirkung
                                     Register                                                 Zulassung
Unerwünschte
   Stoffe

                                  Einzelfuttermittel                                          Zusatzstoff

                                       Fotos: Dr. Sabine Kruse                Foto: Pixabay

                                     Pflanzen/
                                                                   Pharmakologische             Extrakte/
                                     Pflanzen-
                                                                       Wirkung                  Tinkturen
                                        teile

                                                                     Tierarzneimittel
                                                                                                            24
Anforderungen an die Kennzeichnung

Kennzeichnung: die Zuweisung von Angaben,
Hinweisen, Warenzeichen, Markennamen,
Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein
Futtermittel beziehen, durch Anbringen dieser
Informationen auf jeglicher Art von Medium,
welches sich auf dieses Futtermittel bezieht oder
dieses begleitet, wie etwa Verpackung, Behältnis,                 Foto: Dr. Sabine Kruse
Schild, Etikett, Schriftstück, Ring,Verschluss oder
im Internet, einschließlich zu
Werbezwecken.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
                                                                                           25
Anforderungen an die Kennzeichnung

►   Angaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel
       Bezeichnung des Futtermittels (Futtermittelart),
       Name und Adresse des Verantwortlichen,
       ggf. Zulassungsnummer des Inverkehrbringers,
       Chargen- / Partienummer
       Menge (Masse / Volumen)
       Futtermittelzusatzstoffe
       Feuchtigkeitsgehalt, sofern erforderlich
       Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, sofern erforderlich

                                                                    26
Anforderungen an die Kennzeichnung

►   Für Heimtiere sind verpflichtend anzugeben:
    ►Zusatzstoffe,  mit Höchstgehalt für mindestens
     ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes
     Tier
    ►Zusatzstoffe der Kategorien „zootechnische
     Zusatzstoffe“
    ►Zusatzstoffe, bei Überschreitung des
     empfohlenen Höchstgehalts

                                            https://ec.europa.eu/food/safety/animal-feed/feed-additives/eu-register_en

                                                                                                                27
Anforderungen an die Kennzeichnung

►   Für Heimtiere sind für jeden anzugebenden Zusatzstoff zu
    nennen:
    ►    Bezeichnung oder Kennnummer,
    ►    zugesetzter Menge und
    ►    Funktionsgruppe oder Kategorie.

►   Zugesetzte Menge ist die aktive Substanz (entsprechend
    der Spalte Mindest-/Höchstgehalte gemäß der Zulassungs-
    verordnung) oder – sofern keine andere Angaben - die
    Menge in mg/kg anzugeben.

                                                               28
Anforderungen an die Kennzeichnung

                   Auszug aus dem BVL-Register der Zusatzstoffe

https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/02_Futtermittel/03_AntragstellerUnternehmen/05_Zusatzstoffe_FM/03_Liste_zugelassene_Zusatzstoffe/fm_liste_zugelassener_zusatzstoffe_node.html

                                                                                                                                                                                           29
Anforderungen an die Kennzeichnung

► Auf Anfrage müssen dem Käufer die Bezeichnung, die
  Kennnummer und die Funktionsgruppe aller enthaltenen
  Zusatzstoffe – sofern nicht angegeben - mitgeteilt werden.
► Bei Vitaminen kann anstelle der zugesetzten Menge der
  Gesamtgehalt unter der Überschrift „Inhaltsstoffe“
  angegeben werden, der für die angegebene
  Mindesthaltbarkeit garantiert wird.
► Wird ein Zusatzstoff in Wort, Bild oder Grafik besonders
  hervorgehoben, sind die vollständigen Angaben zu
  machen.

                                                               30
Anforderungen an die Kennzeichnung

► Für Zusatzstoffe der Funktionsgruppen „Konservierungs-
  stoffe“, „Antioxidationsmittel“, „Farbstoffe“ und „Aromastoffe“
  nur die Funktionsgruppe angegeben werden. In diesem Fall
  müssen die verpflichtenden Angaben auf Anfrage des
  Käufers mitgeteilt werden, außer für Aromastoffe.
► Für Funktionsgruppen gibt es Abkürzungen.
► Bei freiwilliger Angabe von Zusatzstoffen muss
  mindestens die Bezeichnung angegeben werden; bei
  sensorischen oder ernährungsphysiologischen Zusatzstoffen
  auch die Menge.

                                                                    31
Anforderungen an die Kennzeichnung

►   Zusätzlich sind bei Einzelfuttermitteln anzugeben:
     Bezeichnung des Futtermittels (ggf. nach EU-Katalog)
     Inhaltsstoffe/analytische Bestandteile
     Zusatzstoffe, sofern zugesetzt
     Tierart, wenn ein zugesetzter Zusatzstoff nur
      eingeschränkt (Tierart/Höchstgehalt) zugelassen ist

                                                             32
Anforderungen an die Kennzeichnung

►   Zusätzlich sind bei Mischfuttermitteln anzugeben
       Tierart oder Tierkategorie
       Verwendungshinweise
       Name und Adresse oder Zulassungs- oder
        Identifizierungsnummer*) des
        Herstellers, wenn dieser nicht Inverkehrbringer ist
       Mindesthaltbarkeit
       Zusammensetzung (Angabe der Einzelfuttermittel)
       Inhaltstoffe/analytische Bestandteile

                                                              33
Anforderungen an die Kennzeichnung

►   Zusätzlich sind bei Mischfuttermitteln
    anzugeben
    ►Zusammensetzung     in absteigenden Reihenfolge der
     Gewichtsanteile der Einzelfuttermittel, ggf. freiwillig
     genaue prozentualen Anteile
    ►Ausnahme: bei Mischfuttermitteln für Heimtiere
     Zusammensetzung mit Gruppenbezeichnungen
     (Kategorien)
    ►Sofern ein Einzelfuttermittel in Wort, Bild oder
     Grafik besonders hervorgehoben wird, müssen
     die Bezeichnung und der prozentuale Anteil
     angegeben werden.
                                                               34
Anforderungen an die Kennzeichnung

► Bei Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde
  und Katzen kann die Bezeichnung „Mischfuttermittel“
  anstatt „Ergänzungsfuttermittel“ oder „Alleinfuttermittel“
  verwendet werden.
► Bei Heimtierfuttermitteln muss eine kostenfreien
  Telefonnummer oder ein anderes geeignetes
  Kommunikationsmittel angeben werden, unter dem der
  Käufer Angaben über alle enthaltenen
  Futtermittelzusatzstoffe und Einzelfuttermittel erhalten
                                                               
  kann.

                                                               35
Anforderungen an die Kennzeichnung

►   Bei Futtermitteln für Heimtiere dürfen die Begriffe
    ►„Rohprotein“ durch „Protein“,
    ►„Rohfette“ durch „Fettgehalt“ und
    ►„Rohasche“ durch „Ascherückstand“ oder „anorganischer
     Stoff“
    ersetzt werden.

                                                             36
Anforderungen an die Kennzeichnung

►   Für Diätfuttermittel sind zusätzlich anzugeben:
    ►Wort  „Diät“ (Diätalleinfuttermittel, Diätergänzungsfuttermittel),
    ►Besonderer Ernährungszweck gemäß Liste der besonderen
     Ernährungszwecke,
    ►Zusätzliche Informationen gemäß den jeweiligen Bestimmungen in der
     Liste der besonderen Ernährungszwecke,
    ►Verwendungshinweise, z. B. zur Fütterungsdauer, zur Rationsgestaltung,
    ►Hinweis, dass vor der Verwendung des Diätfuttermittels oder
     der Verlängerung seiner Verwendungsdauer der Rat eines
     Tierarzt es oder eines Fütterungsexperten eingeholt werden sollte.

                                                                          37
Anforderungen an die Kennzeichnung

 Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke
Besonderer     wesentliche    Tierart oder anzugebende Hinweise zur        empfohlene a) Angaben in der
Ernährungs-    ernährungs-     Tierkate-   Inhaltsstoffe, Zusammen-        Fütterungs- Gebrauchsanweisung
   zweck        physiolo-        gorie       Energie-        setzung          dauer
                  gische                      gehalte     (Einzelfutter-               b) sonstige Angaben
                Merkmale                                      mittel,
                                                          Zusatzstoffe)
Verringerung niedriger Purin- Hunde und                   Einzelfutter-    Bis zu 6      a) Angaben in der
der          und              Katzen                      mittel als       Monaten,         Gebrauchsanweisung:
Uratstein-   Proteingehalt,                               Proteinquelle    bei              „Es wird empfohlen, vor der
bildung      jedoch                                                        irreversibler    Verfütterung den Rat eines
             hochwertiges                                                  Störung des      Tierarztes einzuholen.“
             Protein                                                       Harnsäure-
                                                                           stoffwechsels
                                                                           lebenslang

                                                                                            Auszug aus der Futtermittelverordnung Anlage 1

                                                                                                                                         38
Anforderungen an die Kennzeichnung

► Freiwillige Angaben können gemacht werden, sofern
  sie den allgemeinen Anforderungen an die
  Kennzeichnung und Werbung entsprechen.
► Zusätzliche Bedingungen für freiwillige Angaben
  können in den EU - Kodizes jeweils für
  Mischfuttermittel für Lebensmitteltiere und für
  Heimtiere festgelegt werden.

                               http://www.fediaf.org/images/FEDIAF_Labelling_Code_October_2018_online_final.pdf

                                                                                                           39
Anforderungen an die Kennzeichnung

►   Die vorgeschriebene Angaben sind anzugeben
    ►vollständig  und an auffälliger Stelle der
     Verpackung, dem Behältnis, einem Etikett oder
     einem beigefügten Papier,
    ►in der Amtssprache des Mitgliedstaates,
    ►deutlich sichtbar, gut lesbar und unauslöschlich,
    ►leicht erkennbar und nicht verdeckt durch
     andere Informationen und
    ►in einer Farbe, Schriftart und Schriftgröße,
     durch die kein Teil betont wird.

                                                         40
Anforderungen an die Kennzeichnung

► Die allgemeinen Anforderungen an die
  Kennzeichnung und Aufmachung gelten für alle
  Medien (einschließlich Etikett, Werbematerial,
  Internet).
► Alle vorgeschriebenen Angaben müssen spätestens
  zu dem Zeitpunkt des Kaufangebots gemacht
  werden.
► Bestimmte Ausnahmen (z.B. für Kennzeichnungs-
  verantwortlichen, Kennnummer der Partie,
  Nettomasse/Nettovolumen, MHD) gelten für den
  Fernabsatzvertrag.
                                                    41
Anforderungen an die Werbung

►   Die Verbraucher dürfen nicht irregeführt
    werden durch die
    ►Kennzeichnung,
    ►Werbung   oder
    ►Aufmachung von Futtermitteln,
    ►insbesondere in Bezug auf Form, Aussehen,
     Verpackung, Verpackungsmaterial, Präsentation,
     Darbietung oder Informationen.

                                                      Foto: Dr. Sabine Kruse

                                                                               42
Anforderungen an die Werbung

►   Die Kennzeichnung und Aufmachung von
    Futtermitteln darf den Verwender nicht irreführen
    in Bezug auf
    ►den Verwendungszweck,
    ►die Merkmale,
    ►die Wirkungen und Eigenschaften,
    ►die Übereinstimmung mit dem
     Katalog der Einzelfuttermittel oder mit den
     Kodizes für die gute Kennzeichnungspraxis.

                                                        43
Anforderungen an die Werbung

                                     Nur tatsächlich
                 Nicht irreführend   vorhandene
                                     Eigenschaften

                                                       Keine Selbst-
    Objektiv
                                                       verständlichkeiten

                                                       Kein
  Verständlich
                                                       Krankheitsbezug

                 Wissenschaftlich
                                       Nachprüfbar
                 nachweisbar

                                                                            44
Anforderungen an die Werbung

►   Kennzeichnung und Aufmachung von
    Futtermitteln dürfen aufmerksam machen:
    ►auf das Vorhandensein oder die Abwesenheit
     von Stoffen,
    ►auf spezifische nährstoffbezogene Merkmale,
    ►auf spezifische Herstellungsverfahren.
                                                   Frisch

                                                            45
Anforderungen an die Werbung

►   In der Kennzeichnung und Aufmachung von
    Futtermitteln darf nicht behauptet werden,
    ►dass eine Krankheit verhindert, behandelt oder
     geheilt wird;
►   allerdings ist es zulässig
    ►Angaben   zur Optimierung der Ernährung und zur
     Unterstützung oder Sicherung physiologischer
     Bedürfnisse zu machen oder                        Ekzem
    ►Angaben zu Ernährungsimbalanzen zu machen,
     sofern damit kein pathologisches Symptom
     assoziiert wird.
                                                               46
Anforderungen an die Werbung

►   In der Kennzeichnung und Aufmachung von
    Futtermitteln darf nicht behauptet werden,
    ►dass  das Futtermittel einem besonderen Ernährungszweck
     dient, außer wenn dieser Ernährungszweck auf der
     Liste der besonderen Ernährungszwecke steht und
     das Futtermittel die entsprechenden Bedingungen erfüllt.

                 Zur Ergänzung der Liste kann ein
                 Antrag einschließlich eines Dossiers bei der
                 Europäische Kommission eingereicht werden.

                                                                47
Anforderungen an die Werbung

► Die für die Kennzeichnung verantwortlichen Person
  legt der zuständigen Behörde auf Anfrage
  eine wissenschaftliche Begründung für die
  Werbeaussagen vor.
► Wissenschaftliche Nachweise können sein
    ►öffentlich
             zugängliche Belege oder
    ►dokumentierte Forschungsarbeiten des Unternehmens.

                                                          48
Anforderungen an die Werbung

►   Fachlich umstrittene Behauptungen können nicht
    als hinreichend gesichert angesehen werden.
    Auch folgende Beispiele sind wenig aussagekräftig:
        - eidesstattliche Versicherungen von Herstellern, Importeuren,

    
        -   Erklärungen Einzelner,
        -   Erklärungen von Interessenvertretern,
        -   behördliche Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen oder
        -   Qualitäts- und Gütebestätigungen

                                                                         49
Anforderungen an die Werbung

►   Als Nachweis einer wissenschaftlichen Begründung‚
    kommen in Betracht:

              wissenschaftliche Fachartikel und Studien
               (Orientierung an der Leitlinie für den Nachweis der
               Wirksamkeit von Zusatzstoffen *),

          
           
               Auszüge aus Fachbüchern,
               Sachverständigengutachten,
              behördliche Stellungnahmen (z. B. EFSA, BfR) oder
              Tests von unabhängigen Organisationen und Prüfinstituten.

*Verordnung (EG) Nr. 429/2008
                                                                           50
Verantwortlichkeit

► Grundsätzlich ist der Erst-Inverkehrbringer für die
  Kennzeichnung (einschließlich deren Richtigkeit) verantwortlich.
► Abweichend davon ist die Person verantwortlich, unter dessen
  Namen oder Firmennamen das Futtermittel vermarktet wird.
► Einzelhändler/Vertriebsunternehmer tragen im Rahmen ihrer
  Sorgfaltspflicht, auf Grund ihrer Kenntnisse und als sachkundige
  Anbieter dazu bei, dass die Kennzeichnungsvorschriften
  eingehalten werden und liefern keine Futtermittel, die den
  Vorschriften nicht entsprechen.
► Die Kennzeichnungsverantwortung schließt jegliches Medium ein.

                                                                     51
Verantwortlichkeit

►   Die für die Futtermittelkennzeichnung verantwortlichen
    Personen stellen den Kontrollbehörden alle Informationen
    über
     die Zusammensetzung oder
     die behaupteten Eigenschaften
    des Futtermittels zur Verfügung, das sie in den Verkehr
    bringen, so dass die Richtigkeit der durch die Kennzeichnung
    gemachten Angaben überprüft werden kann.

                                                                   52
Kontrolle und Beanstandungen

                             Art und Inhalt der Bezeichnung, Angaben, Aufmachung,
                             Art der Darstellung,
                             Art und Inhalt der Aussagen,
                             Aussagen zur Wirkung und Funktion des Futtermittels,
                             Anschein eines Arzneimittels,
                             Abweichung von der Verkehrsauffassung,
Bild: pixabay
                             Anschein einer besseren Beschaffenheit,
                             Angaben zur Verhinderung, Behandlung oder
                              Heilung von Krankheiten, die nicht Folge mangelnder
                              Ernährung sind.

                                                                                 53
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit
Sie können auch lesen