GDD-Praxishilfe DS-GVO - ePrivacy und Datenschutz beim Onlineauftritt

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GDD-Praxishilfe DS-GVO - ePrivacy und Datenschutz beim Onlineauftritt
Gesellschaft für Datenschutz
und Datensicherheit e.V.

GDD-Praxishilfe DS-GVO
ePrivacy und Datenschutz beim Onlineauftritt
GDD-Praxishilfe DS-GVO - ePrivacy und Datenschutz beim Onlineauftritt
INHALT

1. Einleitung ..................................................................... 3

2. TTDSG............................................................................ 3
   2.1 Anwendungsbereich des TTDSG ........................................................... 3
   2.2 Anforderungen an Cookies und Co. nach § 25 TTDSG ............................ 3
   2.3 Cookie-/Consent-Banner.................................................................... 6
   2.4 Anwendbarkeit von § 25 TTDSG auf Cookies vergleichbare
      Verfahren, z.B. sog. Browser- oder Device-Fingerprinting ...................... 8

3. DS-GVO.......................................................................... 8
   3.1 Anwendungsbereich der DS-GVO ......................................................... 8
   3.2 Anforderungen der DS-GVO an (Online-)Datenverarbeitungen
      und Verhältnis von DS-GVO und TTDSG ............................................... 10
   3.3 Betroffenenrechte .......................................................................... 10
    3.3.1 Allgemeines .............................................................................. 10
    3.3.2 Auskunft ................................................................................... 11
    3.3.3 Löschung .................................................................................. 11
   3.4 Datenschutzerklärung ..................................................................... 12

4. Anbieterkennzeichnung („Impressum“)......................... 14
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1. Einleitung                                                vgl. § 1 Nr. 2 TTDSG. Anbieter von Telemedien ist
                                                             nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG jede natürliche oder
Betreiber von Websites, Apps und Co. haben die               juristische Person, die eigene oder fremde Teleme-
Vorgaben des Telekommunikation-Telemedien-Da-                dien erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den
tenschutz-Gesetz (TTDSG), insbes. § 25 TTDSG, so-            Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Te-
wie die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung             lemedien vermittelt.
(DS-GVO) zu beachten. § 25 TTDSG setzt europäi-                  Telemedien sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG alle
sche Vorgaben, konkret: Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL            elektronischen Informations- und Kommunika-
(RL 2002/58/EG), nahezu wortgleich in nationa-               tionsdienste, soweit sie nicht Telekommunikati-
les Recht um. Die Interpretation der europäischen            onsdienste, telekommunikationsgestützte Dienste
Norm kann insofern auch für die Auslegung und                oder Rundfunk sind (Telemedien). Beispiele für
Anwendung der TTDSG-Bestimmung herangezogen                  Telemediendienste sind u.a. Online-Angebote von
werden. Ursprünglich war vorgesehen, dass zeit-              Waren/Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestell-
gleich mit der DS-GVO am 25.05.2018 auch eine                möglichkeit (z.B. Angebot von Verkehrs-, Wetter-,
diese ergänzende und die ePrivacy-RL ersetzende              oder Börsendaten, elektronische Presse, Fernseh-/
ePrivacy-VO als in allen EU-Mitgliedstaaten unmit-           Radiotext, Teleshopping), Video on Demand, Inter-
telbar geltendes Recht in Kraft treten sollte. Dies          netsuchmaschinen, Werbemails, aber auch bereits
ist nicht geschehen. Ob bzw. wann es noch zum                „einfache“ Homepages zur Information über ein
Inkrafttreten der ePrivacy-VO kommen wird, ist un-           Unternehmen bzw. eine öffentliche Stelle.
klar. Bis zur Geltung der ePrivacy-VO gilt das be-
stehende europäische ePrivacy-Recht fort, also die
ePrivacy-RL in Fassung der sog. „Cookie Richtlinie“          2.2 Anforderungen an Cookies und
(Richtlinie 2009/136/EG).                                        Co. nach § 25 TTDSG
    Im Folgenden wird erläutert, auf welche Ver-
haltensweisen des Websitebetreibers § 25 TTDSG               Beim Websitebetrieb kommen vielfach Cookies zum
bzw. die DS-GVO konkret Anwendung finden, also               Einsatz, die auf den Endgeräten der Nutzer/-innen
ihr sachlicher Anwendungsbereich. Zudem wird der             abgelegt und später wieder ausgelesen werden.
Rechtsrahmen dargestellt, der sich aus § 25 TTDSG
bzw. der DS-GVO ergibt, also was konkret mit den
personenbezogenen Daten der Websitenutzer/-in-                        Was sind Cookies?1
nen gemacht werden bzw. unter welchen Vorausset-
zungen beim Einsatz von Cookies und Co. auf deren                     Cookies sind kleine Textdateien, die
Endgeräte zugegriffen werden darf.                                    der Webbrowser auf dem Computer
                                                                      speichert. Anhand von Cookies er-
                                                                      kennt eine Website, wer sie gerade
                                                                      besucht, und kann dadurch Nutzer-
2. TTDSG                                                              präferenzen, wie z.B. Sprach- oder
                                                                      Log-in-Informationen speichern,
2.1 Anwendungsbereich des TTDSG                                       damit der Nutzer die Einstellungen
                                                                      nicht immer wieder neu vornehmen
Das TTDSG enthält „besondere Vorschriften zum                         bzw. sich immer wieder neu anmel-
Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung                        den muss.
von Telekommunikationsdiensten und Telemedien“,

                                                             1 Die Erläuterungen zu den Cookies basieren auf den Ausfüh-
                                                               rungen bei Schwartmann/Benedikt/Reif, Sonderveröffentli-
                                                               chung RDV 5/2020.

GDD-Praxishilfe DS-GVO: ePrivacy und Onlinedatenschutz
Stand: Januar 2023                                       3
Nutzers. Von diesem grundsätzlichen Einwilligungs-
          Beim Onlineshopping verhindern
                                                             erfordernis sind nach § 25 Abs. 2 TTDSG lediglich
          Cookies, dass sich mit jedem Aufruf
                                                             zwei Ausnahmen vorgesehen.
          einer neuen Unterseite im Rahmen
          des Webangebots der Warenkorb
          leert. Beim Online-Marketing er-                            Praxisrelevant ist v.a. die zweite
          möglicht der Einsatz von Cookies,                           in § 25 Abs. 2 TTDSG vorgesehene
          die Nutzerinteressen auch sitzungs-                         Ausnahme, wonach der Einsatz von
          übergreifend zu ermitteln und so                            Cookies & Co. keine Einwilligung
          möglichst zielgenaue Onlinewer-                             des Nutzers erfordert, sofern
          bung auszuspielen. Dabei handelt                            Cookies unbedingt erforderlich sind
          es sich um sog. persistente Cookies,                        zur Erbringung eines vom Nutzer
          die dauerhaft im System des Nut-                            ausdrücklich gewünschten Diens-
          zers hinterlegt werden. Von diesen                          tes.
          zu unterscheiden sind sog. Session
          Cookies. Session Cookies werden
                                                             Als einwilligungsfrei möglich werden etwa nach-
          gelöscht, sobald der User nach der
                                                             folgende Kategorien von Cookies angesehen, so-
          Internetsitzung (englisch: Session)
                                                             fern die Cookies nicht für weitere Zwecke verwendet
          den Browser schließt.
                                                             werden:2
             Sofern Cookies von der Website
          gesetzt werden, auf der sich der                   >> User-Input-Cookies (Session-ID) für die Dauer
          Nutzer gerade befindet, spricht man                    einer Sitzung oder in bestimmten Fällen per-
          von „First Party Cookies“. „Third                      sistente Cookies, deren Gültigkeitsdauer auf
          Party Cookies“ sind demgegenüber                       wenige Stunden beschränkt ist
          Cookies, die nicht vom Betreiber der                   Gemeint sind Cookies, die der einheitlichen Ver-
          Website, sondern von einem Dritten                     folgung von Nutzereingaben bei einer Reihe
          platziert werden, dessen Inhalte auf                   von Nachrichtenaustauschvorgängen mit einem
          der besuchten Website eingebunden                      Dienstleister dienen. Beispiel: Warenkorbcoo-
          sind. „Third Party Cookies“ liefern                    kies
          ein deutlich klareres Bild der Nut-                >> Authentifizierungscookies für Dienste, bei
          zerpräferenzen, denn mit diesen                        denen eine Authentifizierung erforderlich ist
          kann nicht mehr nur nachverfolgt
                                                                 Authentifizierungscookies werden verwendet,
          werden, wofür der Nutzer sich
                                                                 um den Nutzer zu identifizieren, nachdem er
          innerhalb des eigenen Webauftritts
                                                                 sich angemeldet hat, z.B. zum Onlinebanking.
          interessiert, sondern über verschie-
                                                                 Sie werden benötigt, damit sich der Nutzer beim
          dene Onlineangebote hinweg.
                                                                 Aufruf von einzelnen Unterseiten innerhalb des
                                                                 geschützten Bereichs nicht immer wieder erneut
                                                                 authentifizieren muss. Authentifizierungscoo-
Zum Schutz der Privatsphäre des Nutzers bei Nut-                 kies sind in der Regel Sitzungscookies. Hat der
zung von z.B. PCs, Laptops, Tablets oder Smart-                  Nutzer aber auf Abfrage bestätigt, dass er an-
phones knüpft § 25 Abs. 1 TTDSG das Setzen und                   gemeldet bleiben möchte, dürfen die Cookies
Auslesen von Cookies bzw. vergleichbare Verfahren                auch über die Sitzung hinaus als sog. persisten-
im Grundsatz an eine vorherige Einwilligung des                  te Cookies gespeichert werden.

                                                             2 Art.-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 04/2012 zur
                                                               Ausnahme von Cookies von der Einwilligungspflicht, WP 194 v.
                                                               07.06.2012, S. 7 ff., dort finden sich auch noch weitere Bei-
                                                               spiele einwilligungsfrei möglicher Cookies.

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>> Nutzerorientierte Sicherheitscookies (ob
                                                                       Sind Endgerätzugriffe zur Reichwei-
   auch Cookies, die Sicherheitsinteressen der An-                     tenmessung/Webanalyse einwilli-
   bieter/-in dienen, z.B. der Vermeidung von Klick-                   gungsfrei möglich?
   betrug, ist umstritten)
>> Cookies zur Anpassung der Benutzerober-                             Viele Webseitenbetreiber möchten
   fläche                                                              analysieren, welche Inhalte des
   Solche Cookies werden verwendet, um die nicht                       Internetangebots besonders häu-
   mit einer anderen dauerhaften Kennung wie                           fig gelesen werden, welche Fehler
   etwa einem Benutzernamen verknüpften Ein-                           auftreten oder an welcher Stelle die
   stellungen, z.B. Einstellung zur Sprache, für                       Besucher die Seite verlassen usw.
   einen mehrere Webseiten umfassenden Dienst                          (sog. Reichweitenmessung).
   zu speichern.                                                          Inwieweit zu diesen Zwecken
                                                                       durchgeführte Endgerätzugriffe
                                                                       unbedingt erforderlich i.S.v. § 25
           Soweit auf einer Website nur ein-                           Abs. 2 Nr. 2 TTDSG sind, ist nicht
           willigungsfrei mögliche Cookies                             abschließend geklärt. Nach Auf-
           eingesetzt werden, bedarf es keines                         fassung der französischen Daten-
           Cookie-Banners. Es genügt über die                          schutzbehörde CNIL soll die Rege-
           eingesetzten Cookies in der Daten-                          lung eine „einfache“ Webanalyse
           schutzerklärung der Website zu                              rechtfertigen können, vorausge-
           informieren.                                                setzt, diese wird in anonymisier-
                                                                       ter Form vom Website-Betreiber
                                                                       selbst vorgenommen und dient
                                                                       ausschließlich der Fehlerbehebung,
Regelmäßig als einwilligungsbedürftig anzuse-                          der Optimierung der technischen
hen ist insbesondere das Setzen bzw. Auslesen von                      Performance oder auch der Analyse
Werbecookies oder sonstige Endgerätzugriffe zum                        der konsultierten Inhalte.3
Zwecke der Informationsgewinnung zu Werbe-zwe-                            Unstreitig kommen Verfahren
                                                                       zur Reichweitenmessung jedenfalls
cken. Die Generierung von Werbeeinnahmen durch
                                                                       dann einwilligungsfrei in Betracht,
Ausspielen interessenbasierter Werbung steht in
                                                                       sofern ein Endgerätzugriff ver-
keinem funktionalen Zusammenhang zur Erbrin-
                                                                       mieden und die Analyse z.B. im
gung des Telemediendienstes. Zwar mag es aus
                                                                       Wege der Logfile-Analyse oder des
Sicht des Diensteanbieters zur Finanzierung sei-                       Server-Side-Tracking ohne Cookies
nes Geschäftsmodells ggf. wirtschaftlich erforder-                     durchgeführt wird.4
lich sein, bestimmte – typischerweise werbliche –
Zugriffe und anschließende Datenverarbeitungen
durchzuführen. Eine bloß wirtschaftliche Erforder-
lichkeit ist i.R.v. § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG aber nicht
als ausreichend anzusehen.

                                                             3 CNIL, Lignes directrices « cookies et autres traceurs »
                                                               Rz. 50 f.; ähnlich auch die italienische Datenschutzaufsicht
                                                               Garante per la protezione dei dati personali, Linee guida coo-
                                                               kie e altri strumenti di tracciamento – 10.06.2021.
                                                             4 Vgl. hierzu LfDI BW FAQ „Cookies und Tracking durch Betreiber
                                                               von Webseiten und Hersteller von Smartphone-Apps“, Version
                                                               2.0.1 (März 2022), S. 13 ff.

GDD-Praxishilfe DS-GVO: ePrivacy und Onlinedatenschutz
Stand: Januar 2023                                       5
Anders als durch die DS-GVO wer-
             den durch § 25 TTDSG auch juris-                            Welche konkreten Anforderungen
             tische Personen geschützt. Sofern                           an die Cookie-Banner-Gestaltung
             mit dem Zugriff auf ein Endeinrich-                         zu stellen sind, ist bezogen auf
             tung keine personenbezogenen                                diverse Aspekte strittig. Praxisrele-
             Datenverarbeitungen einhergehen,                            vant im Hinblick auf die Einholung
             ist allein das TTDSG maßgeblich.                            einer wirksamen Einwilligung sind
             Gehen mit dem Endgerätezugriff                              insbesondere die im Folgenden
             auch personenbezogene Datenver-                             aufgeführten Gesichtspunkte.
             arbeitungen einher, kommen inso-
             weit § 25 und die DS-GVO nebenein-
             ander zur Anwendung.                            Unmissverständliche Erklärung oder sonstige
                Ausschließlich nach der DS-GVO
                                                             eindeutige bestätigende Handlung
             bestimmt sich die Weiterverarbei-
                                                             >> „Planet49“-Entscheidung6 des EuGH: Keine
             tung personenbezogener Daten,
                                                                voreingestellten Ankreuzkästchen, aktive
             welche beim Zugriff auf die Endein-
                                                                Handlung des Nutzers nötig
             richtung angefallen sind.
                                                             >> Keine Einwilligung durch Weitersurfen (str.)
                                                             >> Nudging, d.h. Beeinflussung der Nutzerent-
                                                                scheidung durch optische Gestaltung der Schalt-
                                                                flächen, ist zulässig, solange es „maßvoll“
2.3 Cookie-/Consent-Banner                                      erfolgt
                                                             >> Nach DSK regelmäßig „Reject All“-Button auf
Einwilligungen im Zusammenhang mit Cookies                      erster Ebene des Cookie-Banners nötig (str.)
– und ggf. verbundenen Onlinedatenverarbeitun-                  Freiwilligkeit
gen5 – werden üblicherweise mittels einer der Web-           >> Sog. Kopplungsverbot (Art. 7 Abs. 4 DS-GVO)
sitenutzung vorgeschalteten Abfrage eingeholt, die
beim ersten Aufruf eingeblendet wird und in der              Informiertheit
Praxis als sog. Cookie- oder auch Consent-Ban-               >> Für wirksame Einwilligung nötige Mindest-
ner bezeichnet wird. Banner, mit denen eine Ein-                 informationen (allgemein):7
willigung nach TTDSG und/oder DS-GVO eingeholt                   Identität des Verantwortlichen; Zweck jedes
werden soll, müssen den Anforderungen genügen,                   Verarbeitungsvorgangs, für den die Einwilligung
welche die DS-GVO an das Vorliegen einer wirk-                   eingeholt wird; (Art der) Daten, die erhoben
samen Einwilligung stellt (Art. 7 DS-GVO, Art. 4                 und verwendet werden; Hinweis auf Widerrufs-
Nr. 11 DS-GVO). Für die TTDSG-Einwilligung ergibt                recht; ggf. Informationen über die Verwendung
sich dies über einen Verweis in § 25 Abs. 1 S. 2                 der Daten für eine automatisierte Entschei-
TTDSG.                                                           dungsfindung; ggf. Angaben zu möglichen Risi-
                                                                 ken von Datenübermittlungen ohne Vorliegen
                                                                 eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne
                                                                 geeignete Garantien nach Art. 46 DS-GVO

5 Vgl. dazu den Abschnitt zur DS-GVO.                        6 EuGH, Urt. v. 01.10.2019 – C-673/17.
                                                             7 EDSA, Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gem. Verordnung
                                                               2016/679, Version 1.1 (04.05.2020), Rn. 64.

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Stand: Januar 2023                                       6
>> Bei Einwilligungen in Cookies zu Werbezwecken                  Nachweis der Einwilligung: Es genügt, nachzuwei-
     gehören zu den Mindestinformationen auch An-                 sen, dass/welche Prozesse implementiert wurden.
     gaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu,
     ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten kön-              Widerruf der Einwilligung
     nen.   8
                                                                  >> Widerruf muss so einfach wie die Erteilung der
>> Beachtung der weitergehenden Informations-                        Einwilligung sein (Art. 7 Abs. 3 S. 4 DS-GVO)
     pflichten nach Art. 13 f. DS-GVO                             >> DSK: „stets sichtbarer“ Direktlink bzw. Icon
>> Prinzip der gestuften Informationsübermitt-
     lung („layered privacy notice“)                              Nachfolgend finden sich Gestaltungsvorschläge
     Für die Nutzerentscheidung wesentliche Infor-                der französischen CNIL. Abhängig von der Risiko-
     mationen gehören regelmäßig unmittelbar auf                  bereitschaft können auch andere Gestaltungen ge-
     die erste Bannerebene (insbes. Verarbeitungs-                wählt werden. Vertretbar erscheint z.B. eine leichte
     zwecke und ob auch Dritte auf das Endgerät                   optische Betonung der Einwilligungs- im Verhältnis
     zugreifen bzw. anfallende Informationen im Ei-               zur Ablehnoption (sog. Nudging). Konkrete Gestal-
     geninteresse verarbeiten); bezüglich weite-                  tungsvorschläge iS eines „Good Practice“ wurden
     rer Informationen genügt es, dass diese deut-                auch iR einer Initiative von ConPolicy entwickelt
     lich sichtbar verlinkt sind bzw. sich auf der                (https://www.conpolicy.de/data/user_upload/
     nächsten Banner Ebene befinden.                              Pdf_von_Publikationen/2023_01_26_Cookie_Gui-
                                                                  delines.pdf).

                                                                                              Fortfahren ohne
                                                                                              Einwilligung
                         Ihre Einwilligung

                                           Alles
                                           akzeptieren

                               Alles
                               ablehnen

Abbildung: Gestaltungsvorschläge für Cookie-Banner der französischen Datenschutzaufsicht CNIL

8 EuGH, Urt. v. 01.10.2019 – C-673/17 („Planet49“-Entschei-       9 Délibération n° 2020-092 du 17 septembre 2020 portant ad-
  dung).                                                            option d’une recommandation proposant des modalités pra-
                                                                    tiques de mise en conformité en cas de recours aux «cookies
                                                                    et autres traceurs»

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sen die Nutzer – bzw. genauer: ihre Browser – später
              Wichtig: Websitebetreiber bleiben              wiedererkannt werden können. Zu den verwendeten
              auch bei Einsatz sog. Consent-                 Merkmalen zählen etwa Bildschirmauflösungen, Be-
              Management-Plattformen (CMP)                   triebssystemversionen, installierte Schriften oder
              verantwortlich für die Wirksamkeit             Spracheinstellungen.
              der hierüber eingeholten Erklärun-                 Die nationale Datenschutzkonferenz (DSK) lehnt
              gen bzw. die Rechtskonformität der             eine umfassende Anwendung des § 25 TTDSG auf
              Verarbeitungen im Zusammenhang                 derartige Verfahren ab. Sie differenziert zwischen
              mit der Website. Zusicherungen                 dem Zugriff auf Daten, die beim Abruf eines Te-
              des CMP-Anbieters, dass der Web-               lemediendienstes aufgrund von Browsereinstellun-
              sitebetreiber mit seinem Produkt               gen automatisch übermittelt und insofern nur noch
              auf der rechtssicheren Seite sei,              „passiv“ entgegengenommen werden, und dem Zu-
              vermögen allenfalls zu Regress-                griff auf Daten, die vor Entgegennahme „aktiv“,
              möglichkeiten im Verhältnis zu                 z.B. mittels JavaScript-Code, abgefragt wurden.
              diesem zu führen, können den                   Nur im letztgenannten Fall liege, so die DSK, ein
              Websitebetreiber aber im Verhält-              „Zugriff“ i.S.v. § 25 TTDSG vor.10
              nis zur betroffenen Person bzw. zur
              Aufsichtsbehörde nicht entlasten.

                                                             3. DS-GVO
                                                             3.1 Anwendungsbereich der DS-GVO
2.4 Anwendbarkeit von § 25 TTDSG
    auf Cookies vergleichbare Verfah-                        Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist die DS-GVO sachlich an-
    ren, z.B. sog. Browser- oder De-                         wendbar, sofern personenbezogene Daten ganz
    vice-Fingerprinting                                      oder teilweise automatisiert verarbeitet werden
                                                             (Alt. 1) oder zwar keine automatisierte Verarbei-
§ 25 TTDSG regelt nicht nur den Einsatz von Coo-             tung erfolgt, aber Daten verarbeitet werden, die in
kies, sondern ist technikneutral. Erfasst werden             einem „Dateisystem“ gespeichert sind oder gespei-
etwa auch Zugriffe auf Endgeräte durch Apps so-              chert werden sollen (Alt. 2). Art. 2 Abs. 2 DS-GVO
wie Gegenstände im Internet der Dinge (Internet              regelt Ausnahmen von dem durch Abs. 1 vorgege-
of Things – IoT), z.B. Küchen- oder Alarmgeräte.             benen sachlichen Anwendungsbereich, wobei für
Ob auch alternative Onlinetrackingverfahren von              den Bereich des Onlinedatenschutzes vor allem die
der Norm erfasst werden, wie z.B. das Browser-/              sog. „Haushaltsausnahme“ Bedeutung hat, nach
Device-Fingerprinting, hängt von deren konkreter             welcher die DS-GVO keine Anwendung findet auf
Funktionsweise ab, konkret davon, ob hierzu ein              die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
„Zugriff“ i.S.v. § 25 TTDSG auf das Endgerät statt-          natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich
findet.                                                      persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.
    Beim sog. Fingerprinting erfassen die Webserver              Bei den vorliegend relevanten Onlinesachver-
unterschiedliche Merkmale der Browser der Besu-              halten, also Verarbeitungen im Zusammenhang mit
cher und ermitteln auf dieser Basis jeweils einen            Websites und Apps, liegt stets auch eine ganz oder
individuellen digitalen Fingerabdruck, mittels des-          teilweise automatisierte Datenverarbeitung vor.

                                                             10 DSK, Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für
                                                                Anbieter/-innen von Telemedien ab dem 1. Dezember 2021
                                                                (OH Telemedien 2021), Version 1.1, Rn. 20 ff.

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Soweit Websites und Apps für unternehmerische
                                                                             Es gibt genügend Fälle, in denen
Zwecke eingesetzt werden, kommt auch ein Ein-                                die Zuordnung zu einer natürli-
greifen der Haushaltsausnahme nicht in Betracht.                             chen Person nicht möglich ist,
                                                                             z.B. bei Nutzung von Internetcafes
                                                                             oder offenen WLANS ohne Regis-
           Entscheidend für die Einschlägigkeit                              trierungspflicht. Die theoretisch
           der DS-GVO auf Onlinesachverhalte                                 mögliche Unterscheidung zwischen
           ist damit regelmäßig v.a., inwiefern                              personenbezogenen und nicht
           im Zusammenhang mit Websites                                      personenbezogenen IP-Adressen
           und Apps personenbezogene Daten                                   ist für die Praxis allerdings zumeist
           von Nutzer/-innen verarbeitet wer-                                ohne Konsequenz. Wenn nämlich
           den. Nach der Legaldefinition in                                  im konkreten Anwendungsszenario
           Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personen-                                nicht sicher ausgeschlossen werden
           bezogene Daten „alle Informatio-                                  kann, dass ein Pool von IP-Adressen
           nen, die sich auf eine identifizierte                             auch personenbeziehbare Adressen
           oder identifizierbare natürliche                                  enthält, sind im Ergebnis alle IP-
           Person […] beziehen […]“.                                         Adressen als personenbezogen zu
                                                                             behandeln.
                                                                                Cookies an sich bzw. über den
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Informationen in diesem Sinne können etwa Name,                              Datensätze weisen für sich betrach-
Geschlecht, Kontoverbindung, Adresse oder Be-                                tet zunächst keinen Personenbezug
stellinformationen i.R.d. des Onlineshopping sein,                           auf. Denn selbst wenn Cookies eine
über Messengerdienste ausgetauschte Nachrichten                              eindeutige Kennung enthalten, was
(Kommunikations- und Inhaltsdaten) oder sonstige                             nicht der Fall sein muss, bedeutet
Spuren, die Nutzer im Netz hinterlassen.                                     dies nicht ohne Weiteres, dass auch
                                                                             eine Zuordnung der Kennungen zu
                                                                             konkreten natürlichen Personen
           Sind IP-Adressen und Cookies                                      möglich ist.
           personenbezogene Daten mit der                                       Hat der Nutzer aber beim An-
           Folge, dass bei deren Verarbeitung                                bieter zu einem früheren Zeitpunkt
           die DS-GVO zu beachten ist?                                       Identifikationsmerkmale hinterlas-
                                                                             sen oder hinterlässt er solche zu
           Auf der Grundlage von Vorgaben des                                einem späteren Zeitpunkt, z.B. im
           EuGH11 hat der BGH12 entschieden,                                 Rahmen eines Bestell- oder Regis-
           dass die dynamische IP-Adresse für                                trierungsvorgangs, ist ein entspre-
           den Webseitenbetreiber ein perso-                                 chender Personenbezug der Infor-
           nenbezogenes Datum darstellt. Aus                                 mationen gegeben.13
           dieser Rechtsprechung kann zwar
           nicht der Schluss gezogen wer-
           den, jede (dynamische) IP-Adresse
           sei stets ein personenbezogenes
           Datum.

11 EuGH, Urt. v. 19.10.2016 – C-582/14 (Rechtssache Breyer),       13 Kühling/Buchner/Klar/Kühling, DS-GVO Art. 4 Nr. 1 Rn. 36.
   Rn. 38 ff.
12 BGH, Urt. v. 16.05.2017 – VI ZR 135/13.

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Stand: Januar 2023                                             9
3.2 Anforderungen der DS-GVO an
   (Online-)Datenverarbeitungen                                                 Art. 6 Abs. 1 Buchst. b (Vertrag)
    und Verhältnis von DS-GVO und                                               oder f (sog. Interessenabwägung).
    TTDSG                                                                       Bedarf es nach § 25 TTDSG der
                                                                                Einwilligung, so kann diese die
Damit die Verarbeitung personenbezogener Daten                                  personenbezogene Datenverarbei-
rechtmäßig ist, müssen diese entweder mit Ein-                                  tung mit abdecken.
willigung der betroffenen Person oder auf Basis                                     Wichtig ist, dass dies anders-
einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage ver-                                 herum nicht der Fall ist: Allein der
arbeitet werden (vgl. Erwägungsgrund 40 DS-GVO).                                Umstand, dass eine mit dem End-
    Als sonstige Rechtsgrundlagen im vorgenann-                                 gerätezugriff verbundene Daten-
ten Sinne kommen insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b                              verarbeitung nach Art. 6 DS-GVO
und f DS-GVO in Betracht. Die erstgenannte Norm                                 legitimierbar ist, bedeutet nicht,
ermöglicht erforderliche personenbezogene Da-                                   dass auch eine Zulässigkeit nach
tenverarbeitungen im Zusammenhang mit Ver-                                      § 25 anzunehmen ist.
trägen und bestimmten vorvertraglichen Konstel-
lationen. Die letztgenannte Bestimmung gestattet
Verarbeitungen zur Wahrung der berechtigten                        So darf nach Erwägungsgrund 47 S. 7 DS-GVO eine
Interessen des Verantwortlichen oder eines Drit-                   Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwe-
ten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte                  cke der Direktwerbung grundsätzlich als „eine ei-
und Grundfreiheiten der betroffenen Person das                     nem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung“
Verarbeitungsinteresse überwiegen.                                 betrachtet werden. Werbliche Datenverarbeitun-
    Wie bereits ausgeführt, kommen § 25 TTDSG und                  gen können also im Grundsatz über eine Inter-
die DS-GVO-Bestimmungen nebeneinander zur An-                      essenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO
wendung, soweit mit dem Zugriff auf ein Endgerät                   legitimiert werden.15 Endgerätzugriffe zu Werbe-
eine personenbezogene Datenverarbeitung einher-                    zwecken, insbes. Werbecookies, sind jedoch nach
geht.                                                              § 25 TTDSG einwilligungsbedürftig (vgl. oben un-
                                                                   ter 2.2). Der Endgeräteschutz nach TTDSG kennt
                                                                   anders als die DS-GVO keine Interessenabwägung.
              Im Hinblick auf das Zusammen-
              spiel der beiden Regelungskom-
              plexe können folgende Grundsätze                     3.3 Betroffenenrechte
              zusammengefasst werden:                    14

                    Werden i.R. des Zugriffs auf die
                                                                   3.3.1 Allgemeines
              Endeinrichtung personenbezogene
              Daten verarbeitet, wird regelmä-                     Betroffenenrechte sind Ansprüche und Gestaltungs-
              ßig, wenn die Vorgaben von § 25                      möglichkeiten, welche den von der personenbe-
              Abs. 2 TTDSG eingehalten sind, auch                  zogenen Datenverarbeitung betroffenen Personen
              ein DS-GVO-Zulässigkeitstatbestand                   zustehen. Diese können sich insbesondere, aber
              einschlägig sein, regelmäßig                         nicht nur aus der DS-GVO (Kapitel III und Kapi-
                                                                   tel VIII) ergeben. Innerhalb der Betroffenenrechte
                                                                   kommt dem Auskunftsrecht (Art. 15 DS-GVO) zent-

14 Schwartmann/Reif/Burkhardt im Heidelberger Kommentar            15 Es besteht allerdings ein Widerspruchsrecht des Betroffenen,
   zum TTDSG, § 25 Rn. 152 f.                                         auf das dieser auch hinzuweisen ist (vgl. Art. 21 Abs. 2
                                                                      und 4 DS-GVO).

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rale Bedeutung zu, ist doch die Information darüber,          antwortlichen mitgeloggte IP-Adressen bezieht.
ob und ggf. welche Daten der Verantwortliche über             Insofern ist zu differenzieren. Wird die IP-Adresse
die betroffene Person verarbeitet, Grundvorausset-            in einem Zusammenhang mitgeloggt, in dem der
zung für die Geltendmachung weiterer Rechte, etwa             zugehörige surfende Nutzende für den Websei-
auf Berichtigung, Löschung oder Schadensersatz.               tenbetreiber nicht zu identifizieren ist, kann sich
Auskunftsansprüche können auch gegenüber Web-                 der/die Verantwortliche auf Art. 11 Abs. 1, Abs. 2
seitenbetreibern und sonstigen Onlineanbietern                S. 2 DS-GVO berufen.17 Sofern IP-Adressen allein
geltend gemacht werden. Hierauf soll im Folgen-               aus Gründen der Datensicherheit gespeichert wer-
den ebenso näher eingegangen werden wie auf das               den, um die Stabilität und die Betriebssicherheit
Recht auf bzw. die Pflicht zur Datenlöschung (Art.            des Internetauftritts zu gewährleisten,18 und sepa-
17 DS-GVO) im Zusammenhang mit Onlineangebo-                  rat verarbeitet werden, kann eine Ausnahme von
ten.                                                          der Auskunftspflicht im Übrigen ggf. über § 34
                                                              Abs. 1 Nr. 2 b) BDSG begründet werden. Wird die
                                                              IP-Adresse hingegen z.B. im Rahmen eines Bestell-
3.3.2 Auskunft
                                                              vorgangs durch einen angemeldeten Nutzer gespei-
Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene                 chert, greift keine Ausnahme von der Auskunfts-
Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Be-               pflicht.
stätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende
personenbezogene Daten verarbeitet werden. So-
fern dies der Fall ist, hat sie Anspruch auf Erteilung        3.3.3 Löschung
weiterer, gesetzlich definierter Einzelinformationen
zur Datenverarbeitung und den insoweit bestehen-              Gemäß Art. 17 DS-GVO kann die betroffene Person
den Datenschutzrechten.                                       vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung
   Wird der Auskunftsanspruch gegenüber einem                 ihn betreffender personenbezogener Daten verlan-
Webseitenbetreiber geltend gemacht, so rich-                  gen und der Verantwortliche ist verpflichtet, per-
tet sich dieser u.a. auf die mit dem Nutzer aus-              sonenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, so-
getauschten Kommunikationsinhalte, also z.B. bei              fern einer der in Abs. 1 der Vorschrift genannten
einem Onlineshop Informationen zu den bestellten              Löschgründe vorliegt und im konkreten Fall kein
Produkten und zur Bezahlung und Lieferung der                 Ausnahmetatbestand nach Abs. 3 eingreift. Ein
gekauften Ware. Der Auskunftsanspruch bezieht                 Löschgrund besteht insbes., wenn personenbezoge-
sich also auf die im Onlineshop-System vorhan-                ne Daten für die Zwecke, zu denen sie erhoben oder
denen (Inhalts-)Daten. Dem Auskunftsanspruch                  sonst verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig
unterliegen aber auch vom Verantwortlichen zum                sind (Zweckfortfall, Art. 17 Abs. 1 lit. a DS-GVO).
jeweiligen Nutzer gespeicherte Zugangsinformatio-             Ausnahmen von der Löschpflicht können sich ins-
nen sowie, soweit vorhanden, Informationen zum                bes. ergeben, sofern einer Datenlöschung handels-
jeweiligen Nutzerverhalten (Seitenbesuche, aufge-             oder steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten
rufene Informationen, Downloads etc.).                        entgegenstehen (Art. 17 Abs. 3 lit. b DS-GVO).
   Da auch für IP-Adressen regelmäßig von einer
Personenbeziehbarkeit auszugehen ist,16 ist eine
praxisrelevante Frage, inwiefern sich ein geltend
gemachter Auskunftsanspruch auch auf vom Ver-

16 Vgl. hierzu oben unter 3.1.                                17 Franck in: Gola/Heckmann, DS-GVO BDSG, Art. 12 Rn. 32.
                                                              18 In diesem Fall sind für die Logfiles angemessene Löschfristen
                                                                 festzulegen, vgl. dazu auch den nachfolgenden Abschnitt zur
                                                                 Datenlöschung.

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vorzuhalten sind. Solange entsprechende Fristen
              Da die Löschverpflichtung des Ver-               laufen, dürfen personenbezogene Daten auch dann
              antwortlichen unabhängig von ei-                 nicht gelöscht werden, wenn die betroffene Person
              nem Antrag der betroffenen Person                es verlangt.
              besteht, sollte jede/r Verantwortli-                Verlangt ein Kunde vom Onlineshop-Betreiber
              che, der/die personenbezogene Da-                die Löschung seines Kundenkontos, ist dieser
              ten verarbeitet, über ein Konzept                verpflichtet dem Löschwunsch des Kunden zu ent-
              zur Datenlöschung verfügen. Die                  sprechen. Daten, die aus gesetzlichen Gründen ge-
              Löschfristen sind dabei für jede                 speichert bleiben müssen, sind für den laufenden
              verarbeitete Datenart individuell                Betrieb zu sperren und separat aufzubewahren.21
              zu bestimmen.                                    Angesichts des Grundsatzes der Speicherbegrenzung
                   Webserver-Logfiles dürfen                   (Art. 5 Abs. 1 lit. e DS-GVO) sind Verantwortliche
              zu eigenen Sicherheitszwecken                    im Übrigen verpflichtet Löschkonzepte zu erstellen,
              gespeichert werden, um die Stabi-                in denen festgelegt ist, wann inaktive („verwais-
              lität und die Betriebssicherheit des             te“) Kundenkonten gelöscht werden.22
              Internetauftritts zu gewährleis-
              ten, sind aber zeitnah wieder zu
              löschen, soweit kein Zwischenfall                3.4 Datenschutzerklärung
              aufgetreten ist.
                   Hinsichtlich der konkreten                  Ein zentraler Grundsatz der DS-GVO ist das Erfor-
              Löschfrist orientiert sich die Praxis            dernis der Transparenz der personenbezogenen
              vielfach an einer BGH-Entschei-                  Datenverarbeitung (Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO).
              dung aus 2014, wonach Internet-                  Die von der Verarbeitung betroffene Person, hier
              serviceprovider IP-Adressen der                  der/die Internetnutzer/-in, soll nachvollziehen
              Nutzer für maximal sieben Tage                   können, wer ihre/seine Daten zu welchen Zwecken
              anlasslos speichern dürfen, um                   verarbeitet. Hinsichtlich der Datenverarbeitungen
              Netzstörungen und Fehler zu ver-                 im Zusammenhang mit einer Webseite dies dadurch
              hindern.19 Nach dem Bayerischen                  gewährleistet, dass der Anbieter auf seiner Seite
              Landesamt für Datenschutzaufsicht                Informationen zum Datenschutz zur Verfügung zu
              soll auch eine Löschfrist von 30                 stellen hat (sog. „Datenschutzerklärung“). Die
              Tagen genügen.20                                 konkrete Verpflichtung, solche Informationen vor-
                                                               zuhalten, ergibt sich aus Art. 13 DS-GVO, der die
                                                               Informationspflichten bei Erhebung personenbezo-
Soweit Kundendaten im Zusammenhang mit ei-                     gener Daten bei der betroffenen Person regelt. Die
nem Onlineshop verarbeitet werden, sind die han-               Datenschutzerklärung sollte von jeder Unterseite
dels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen               der Website aus mit einem Klick erreichbar sein.23
zu beachten, wonach etwa Rechnungen und Bu-
chungsbelege für einen Zeitraum von 10 Jahren

19 BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 – III ZR 391/13.               21 BayLDA, 28. Tätigkeitsbericht 2018, S. 146.
20 https://www.lda.bayern.de/media/muster_1_verein_ver-        22 LfDI Berlin, Jahresbericht 2018, S. 125 und 132.
   zeichnis.pdf.                                               23 Art.-29-Datenschutzgruppe WP 260 rev.01 Rn. 11; bei Apps
                                                                  ist eine ausreichende Erreichbarkeit nach dem Papier auch
                                                                  dann gegeben, wenn zum Aufruf der Erklärung zwei Klicks
                                                                  getätigt werden müssen. Beim Impressum, vgl. dazu unter
                                                                  4., sollen generell zwei Klicks ausreichend sein, BGH Urt. v.
                                                                  20.03.2006 – I ZR 228/03.

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Stand: Januar 2023                                        12
Den Vorgaben an die Erreichbarkeit wird vielfach              >> Datenempfänger bzw. Kategorien von Daten-
durch Aufnahme eines Links im Header oder Footer                  empfängern (soweit relevant)
neben dem Impressum nachgekommen.                             >> Beabsichtigter Drittlandtransfer von Daten (so-
                                                                  weit relevant)
                                                              >> Dauer der Datenspeicherung bzw. Kriterien für
                                                                  die Festlegung der Dauer, z.B. im Hinblick auf
                                                                  die Webserver-Log-Files
                                                              >> Informationen zu den Datenschutzrechten der
                                                                  Nutzer/-innen
                                                              Typischerweise werden folgende Themen in der Da-
                                                              tenschutzerklärung einer Website behandelt:
                                                              >> Bereitstellung der Website und Verarbeitung
                                                                  von Log-Files
Abbildung: Footer der GDD-Website mit Link zu                 >> Registrierungs- und Log-in-Prozess
Impressum und Datenschutzerklärung (Beispiel)                 >> Verarbeitung von Informationen aus Online-
                                                                  Bestellungen
Ein allgemein gültiges Muster für die Datenschutz-            >> Bonitätsprüfung, z.B. bei Online-Shops
erklärung kann es nicht geben, denn Webseiten                 >> Datenverarbeitung im Zusammenhang mit ei-
weisen unterschiedliche Funktionalitäten auf und                  nem Kontaktformular
haben in der Folge über unterschiedliche Datenver-            >> Einsatz von Tools zur Reichweitenmessung, d.h.
arbeitungen zu informieren. In der Praxis stellen                 zur statistischen Auswertung der Nutzung der
Webseitenbetreiber in der „Datenschutzerklärung“                  Website (Tracking)
teilweise auch Informationen zu ihren sonstigen,              >> Interessengerechte Anzeige von Werbung basie-
nicht im Zusammenhang mit dem Internetauftritt                    rend auf vorangegangenem Nutzerverhalten
stehenden Datenverarbeitungen zur Verfügung.                      (Targeting)
Hierbei handelt es sich um freiwillige Informatio-            >> Einbindung von Social Plug-ins von Facebook,
nen.                                                              Twitter, Instagram und Co.
Notwendige Mindestinformationen im Rahmen der                 >> Einbindung von Kartendiensten, wie Google
Datenschutzerklärung sind:                                        Maps
>> Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen,                >> Einsatz von Webfonts, wie z.B. Google Fonts
    z.B. des die Webseite betreibenden Unterneh-              >> Zahlungsabwicklung, ggf. unter Einsatz von ex-
    men                                                           ternen Dienstleistern
>> Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
    (DSB) (soweit benannt) (Hinweis: Die Angabe                           Die Datenschutzerklärung ist ein
    des Namens ist nicht notwendig.)                                      reiner Informationstext. Sie ist
>> Zwecke, für die personenbezogene Daten verar-                          kein tauglicher Ort, um Einwilli-
    beitet werden, sowie die jeweilige Rechtsgrund-                       gungserklärungen der Nutzenden
    lage                                                                  in Datenverarbeitungen im Zusam-
>> Sofern die Verarbeitung auf Grundlage von Art.                         menhang mit der Webseite ein-
    6 Abs. 1 lit. f DS-GVO (Interessenabwägung)                           zuholen, und sollte von etwaigen
    erfolgt: Angabe der verfolgten berechtigten In-                       Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    teressen                                                              (AGB) getrennt werden.23

                                                              23 Schwartmann/Benedikt/Reif, Datenschutz und ePrivacy,
                                                                 2020, S. 65 f.

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4. Anbieterkennzeichnung                                               Nähere Informationen zu den
   („Impressum“)                                                       notwendigen Inhalten der Anbieter-
                                                                       kennzeichnung finden sich z.B. in
                                                                       den diesbezüglichen Onlinepublika-
           Praktisch jede Webseite benötigt                            tionen der IHKs.
           eine sog. Anbieterkennzeichnung.
           In der Praxis hat sich für die Anbie-
           terkennzeichnung auch der Begriff                  Die Anbieterkennzeichnung muss nach dem TMG
           „Impressum“ durchgesetzt. Der                      „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und stän-
           Umstand, dass man eine Anbieter-                   dig verfügbar“ sein. Unmittelbare Erreichbarkeit
           kennzeichnung braucht, ergibt sich                 wird dabei in der Praxis angenommen, sofern die
           aus § 5 Telemediengesetz (TMG), der
                                                              Anbieterkennzeichnung über max. zwei Klicks er-
           auch die notwendigen Inhalte regelt.
                                                              reichbar ist.25 Für die Anbieterkennzeichnung und
           Es handelt sich hierbei nicht um
                                                              die Datenschutzerklärung sollten jeweils eigene
           eine datenschutzrechtliche Pflicht,
                                                              Bereiche innerhalb des Webauftritts vorgesehen
           sondern eine allgemeine Vorgabe an
           die Anbieter/in von Telemedien. Die                werden.
           Pflicht, eine Anbieterkennzeichnung
           zu haben, besteht z.B. auch für pri-
           vate Websites, Blogs oder Fanpages
           bei Facebook.

Nutzer/-innen sind mit Hilfe der Anbieterkenn-
zeichnung in der Lage, Diensteanbieter auf ihre Se-
riosität zu überprüfen, bevor sie deren Dienste in
Anspruch nehmen. Aber auch Unternehmen haben
ein erhebliches Interesse daran, die erforderlichen
Informationen über andere Marktteilnehmer zu er-
langen, um ein wettbewerbsrechtlich einwandfreies
Verhalten durchsetzen zu können. Die Informatio-
nen, die im Rahmen der Anbieterkennzeichnung zur
Verfügung zu stellen sind, entsprechen im Wesent-
lichen denjenigen, die Handelsunternehmen im tra-
ditionellen Rechts- und Geschäftsverkehr beispiels-
weise auf Geschäftsbriefen ohnehin bereitstellen
müssen.

                                                              25 BGH Urt. v. 20.03.2006 – I ZR 228/03.

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                                                                                                etent
                                                                                        • ausge
                                                                                                wogen
                                                                                       • mit Pr
                                                                                               axis-
                                                                                        hinwei
                                                                                                sen

                                                                              Schwartmann/Jaspers/Eckhardt
                                                                              Schwartmann/Jaspers/E

                                                                              TTDSG
                                                                              2022. 498 Seiten. € 119,
                                                                                                  119,–
                                                                              ISBN 978-3-8114-5753-9

                Versandkostenfrei bestellen bei: www.otto-schmidt.de
                C.F. Müller GmbH, Waldhofer Str. 100, 69123 Heidelberg
                Bestell-Tel. 06221/1859-599
                kundenservice@cfmueller.de

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Tel.: +49 228 96 96 75-00
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www.gdd.de
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Ansprechpartnerin: RAin Yvette Reif, LL.M.
Satz: C. Wengenroth, GDD-Geschäftsstelle, Bonn

Stand:
Version 1.1 (Januar 2023)
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