Pflegezusatzversicherungen - Concordia

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Ausgabe 2022

Pflegezusatzversicherungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Informationen zu den Pflegezusatzversicherungen
Die folgenden Informationen ermöglichen Ihnen einen raschen Über­­blick über die Identität des Versicherers und den
wesent­­­lichen Inhalt des Versicherungsvertrages gemäss Art. 3 des Bundes­­gesetzes über den Versicherungsvertrag
(VVG). Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Ver­siche­rungs­antrag bzw. der Versiche-
rungspolice, den All­ge­meinen und Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (AVB und ZVB) sowie aus den anwendbaren
Gesetzen, insbesondere aus dem VVG.

Wer ist der Versicherer?                                       Die vorstehenden Ausschlussgründe greifen auch dann, wenn
Der Versicherer ist die CONCORDIA Versicherungen AG,           sie nur Teilursache einer Krankheit oder eines Unfalls sind.
nachstehend CONCORDIA ge­­­nannt, mit statutarischem Sitz      Weitere Ausschlüsse ergeben sich aus den AVB und ZVB.
am Bundesplatz 15, 6002 Luzern. Die CONCORDIA ist eine
Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht.                 Wie hoch ist die Prämie?
                                                               Die Höhe der Prämie hängt vom Alter und dem zivilrecht-
Welche Risiken sind versichert und wie                         lichen Wohnsitz der versicherten Person, den jeweiligen
ist der Umfang des Versicherungsschutzes?                      ver­s i­cher­­ten Risiken sowie der gewünschten Deckung und
Die Versicherung deckt die finanziellen Folgen folgender       Kosten­­be­tei­li­g ung (Franchise und Selbstbehalt) ab. Alle An-
Risiken:                                                       gaben zur Prämie sowie zur Kostenbeteiligung sind im Ver-
– Krankheit und/oder                                           sicherungsantrag bzw. in der Versicherungspolice sowie in
– Unfall und/oder                                              den ZVB enthalten. Kollek­tiv­ver­si­che­r ungs­ver­trä­ge können
– Mutterschaft.                                                davon abweichende Bestim­mungen enthalten.

Die konkret versicherten Risiken sowie der Umfang des Versi-   Wann ist die Prämie zu bezahlen?
cherungsschutzes ergeben sich aus dem Versicherungs­antrag     Die Jahresprämie ist im Voraus zu bezahlen und wird jeweils
bzw. der Versicherungspolice sowie den AVB und ZVB. Eine       am 1. Januar eines jeden Jahres oder – bei Raten­zah­lungen –
Be­s chrei­b ung der Leistungen der einzelnen Versicherungs-   am 1. Tag des jeweiligen Monats fällig. Im Falle von Direktzah­
produkte kann der Leistungsübersicht entnommen werden.         lungen der CONCORDIA an die Leistungserbringer (Ärztin,
                                                               Arzt, Spital, Apotheke usw.) ist die versicherungsnehmende
Den ZVB ist zu entnehmen, ob es sich bei der jeweiligen Ver-   Person verpflichtet, vereinbarte Kostenbeteiligungen innert
sicherung um eine Summen- oder um eine Schadenversiche-        30 Tagen seit Rechnungsstellung der CONCORDIA zurückzu-
rung handelt.                                                  erstatten.

Keine Versicherungsdeckung besteht unter anderem für:          Welche weiteren Pflichten hat die
– Behandlungen von Krankheiten und Unfällen in Zusam-          versicherte Person?
  men­­­hang mit dem Konsum von Drogen, mit Alkohol- und       – Zeitlich beschränkte Meldepflicht: Für den Fall, dass
  Medikamentenmissbrauch (inkl. allfälliger Komplikationen       nach Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens und bis zum
  und Spätfolgen)                                                Abschluss der Versicherung gesundheitliche Verände-
– Behandlungen von Krankheiten und Unfällen in Zusam-            rungen eintreten, ist die antragstellende oder die ver­
  menhang mit einer versuchten oder vollendeten Selbsttö-        sicherte Person verpflichtet, dies der CONCORDIA zu
  tung oder Selbstverstümmelung (inkl. allfälliger Komplika-     melden. Die Meldung hat unverzüglich und schriftlich zu
  tionen und Spätfolgen)                                         erfolgen, wobei der Gesundheitsfragebogen zu ergänzen
– Behandlung von Adipositas (Übergewicht; inkl. allfälliger      oder zu berichtigen ist. Die Meldepflicht entfällt ab Ab-
  Komplikationen und Spätfolgen)                                 schluss der Versicherung.
– Künstliche Befruchtung und Sterilitätsbehandlungen (inkl.    – Schadenminderungspflicht: Die versicherte Person hat
  allfälliger Komplikationen und Spätfolgen)                     bei Krankheit oder Unfall sobald als möglich für eine
– Kosmetische Behandlungen und Geschlechtsumwand-                fachgemässe ärztliche Behandlung zu sorgen. Sie ist ver-
  lun­­gen (inkl. allfälliger Komplikationen und Spätfolgen)     pflichtet, den ärztlichen Anordnungen Folge zu leisten
– Kostenbeteiligungen (Franchisen und Selbstbehalte) der         und alles zu unterlassen, was zu einer Verschlechterung
  obli­­gatorischen Krankenpflegeversicherung und ande­r er      ihres körper­­lichen Zustandes führen könnte.
  Versicherungen.

AVB Pflegezusatzversicherungen 2022                                                                                           1
– Meldepflicht: Bei ambulanter Behandlung sind die ent-             werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie
  sprechenden detaillierten Rechnungen und Belege nach              spä­tes­tens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen
  Abschluss der Behandlung, mindestens aber einmal jähr-            Frist bei der CONCORDIA eintrifft. Wird der Vertrag nicht
  lich einzusenden. Bei stationärer Behandlung hat die ver-         gekündigt, verlängert er sich stillschweigend jeweils um
  sicherte Person den Eintritt in ein Spital unverzüglich,          ein Jahr.
  spätestens aber nach fünf Tagen zu melden. Bei Kuren ist        – Nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu
  die ärztliche Kurverordnung rechtzeitig vor Antritt der           erbrin­gen ist, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der
  Kur einzureichen, unter Angabe der Kuranstalt oder des            Aus­z ahlung durch die CONCORDIA.
  Heilbades und des Datums des Kurantritts.                       – Wenn die CONCORDIA die Prämien ändert. Die Kündi-
– Mitwirkungspflicht: Die versicherte Person hat der                gung muss in diesem Fall am letzten Tag des Kalender-
  CON­C ORDIA vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft              jahres bei der CONCORDIA eintreffen.
  über alles zu geben, was sich auf den Versicherungsfall
  (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft) sowie auf frühere          Die CONCORDIA kann den Vertrag kündigen, wenn erhebli-
  Krankheiten und Unfälle bezieht, und entbindet die sie          che Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitge-
  behandelnde Medizinalperson (Ärztin, Arzt usw.) von der         teilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht).
  beruflichen Schweigepflicht gegenüber der CONCORDIA.            Im Übrigen ist CONCORDIA nicht berechtigt, aufgrund des Ein-
                                                                  tritts eines versicherten Ereignisses den Vertrag aufzulösen.
Weitere Pflichten ergeben sich aus den AVB, ZVB und allen-
falls aus den Besonderen Versicherungsbedingungen sowie           Die CONCORDIA kann wie folgt vom Vertrag zurücktreten:
aus dem VVG.                                                      – Wenn die versicherte Person mit der Bezahlung der Prä-
                                                                    mie in Verzug ist, gemahnt wurde und die CONCORDIA
Wann beginnt die Versicherung?                                      darauf verzichtet, die Prämie einzufordern.
Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Versicherungs­        – Im Falle eines Versicherungsbetrugs.
antrag bzw. in der Police aufgeführt ist.                         – Wenn im Zeitraum nach Ausfüllen des Gesundheitsfrage-
                                                                    bogens und bis zum Abschluss der Versicherung gesund-
Die versicherungsnehmende Person kann ihren Antrag zum              heitliche Veränderungen eintreten und die antragstellende
Abschluss des Vertrages oder die Erklärung zu dessen An-            oder die versicherte Person diese Veränderungen nicht un-
nahme schriftlich widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14         verzüglich schriftlich der CONCORDIA gemeldet hat.
Tage und beginnt, sobald die versicherungsnehmende Per-
son den Vertrag beantragt oder angenommen hat.                    Der Vertrag erlischt automatisch, wenn die versicherte Per-
                                                                  son ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder während mehr als
Wie lange dauert der Vertrag?                                     12 Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Aus-
Der Vertrag ist auf Lebenszeit abgeschlossen, sofern die          land verlegt, sobald ihre obligatorische Krankenpflegever-
Police oder die ZVB nicht eine feste Vertragsdauer enthal-        sicherung bei der CONCORDIA Schweizerische Kranken-
ten. Die Mindestvertragsdauer eines Vertrages, der auf Le-        und Unfallversicherung AG endet.
benszeit abgeschlos­s en ist, be­t rägt 1 Jahr, sofern der Ver-
sicherungsantrag bzw. die Police nicht eine andere                Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus den
Mindestvertragsdauer vorsieht. Bei Spitalversicherungen           AVB und ZVB sowie aus dem VVG.
mit wählbarer Franchise ist der Wechsel in eine tiefere
Franchise erstmals nach einer Versicherungsdauer von 3            Wann erlischt der Leistungsanspruch?
Jahren möglich.                                                   Der Anspruch auf Leistungen (einschliesslich der Leistun-
                                                                  gen für frühere oder laufende Krankheits-­, Unfall­- , Zahn-
Wann endet der Vertrag?                                           oder Mutterschaftsbehandlungen) erlischt mit dem Ende
Die versicherungsnehmende Person kann den Vertrag wie             der Versicherung bzw. dem Ausschluss der entsprechen-
folgt kündigen:                                                   den Versicherungsdeckung.
– Bei einer auf Lebenszeit abgeschlossenen Versicherung
  nach Ablauf der Mindestvertragsdauer unter Einhaltung           Welche Formen sind der Schriftform gleichgestellt?
  einer drei­m onatigen Kündigungsfrist auf Ende jedes            Der Schriftform grundsätzlich gleichgestellt sind andere For-
  Kalen­­derjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt,        men, die den Nachweis durch Text ermöglichen. Ausnahmen
  wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der drei-         zu diesem Grundsatz ergeben sich aus den AVB und ZVB.
  monatigen Frist bei der CONCORDIA eintrifft.                    Der Schriftform grundsätzlich gleichgestellt sind:
– Bei einem Vertrag mit fester Vertragsdauer unter Einhal-
  tung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende der
  Vertrags­dauer. Ist der Vertrag für eine längere Dauer als
  drei Jahre abgeschlossen worden, kann er auf das Ende
  des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Ein-
  haltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt

2                                                                                                       AVB Pflegezusatzversicherungen 2022
– Texte, die über das Kundenportal bei der CONCORDIA
  eingehen.
– Texte, die nach vorgängiger Identitätsprüfung in dem da­-
  für vorgesehenen elektronischen Kontaktformular bei der
  CONCORDIA eingehen (www.concordia.ch). Die CONCORDIA
  ist nicht verpflichtet, ein solches Kontaktformular zur Verfü-
  gung zu stellen.
– Texte von eingescannten PDF-Dokumenten mit Unterschrift,
  die mit E-Mail bei der CONCORDIA auf info@concordia.ch
  oder der in der Police bezeichneten E-Mail-Adresse eingehen.
– Texte von E-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur,
  die mit E-Mail bei der CONCORDIA auf info@concordia.ch
  oder der in der Police bezeichneten E-Mail-Adresse eingehen.

Wie bearbeitet die CONCORDIA Daten?
Die CONCORDIA bearbeitet Daten, die sich aus den Ver­
trags­­unterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben und
ver­wen­det diese insbesondere für die Bestimmung der Prä-
mie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Versi-
cherungsfällen, für statistische Auswertungen sowie für
Marketingzwecke. Die Daten werden physisch oder elektro­
nisch aufbewahrt. Die CONCORDIA kann im erforderlichen
Umfang Daten an die an der Vertragsabwicklung beteiligten
Dritten, insbesondere an Mit- und Rückversicherer zur Be-
arbeitung weiterleiten. Ferner kann die CONCORDIA bei
Amtsstellen und weiteren Dritten sachdienliche Auskünfte,
insbesondere über den Schadenverlauf, einholen. Dies gilt
unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages. Die ver-
sicherte Person hat das Recht, bei der CONCORDIA über
die Bearbeitung der sie betreffenden Daten die gesetzlich
vorgesehenen Auskünfte zu verlangen.

AVB Pflegezusatzversicherungen 2022                                3
Ausgabe 2022

Pflegezusatzversicherungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

                                                  Art.
I.     Allgemeines                                       VIII. Verschiedenes
       Grundlagen                                  1            Zahlungspflicht                                 36
       Versicherer, versicherte Personen           2            Honorarvereinbarungen und Tarife                37
       Antragstellung                              3            Erfüllungsort und Gerichtsstand                 38
                                                                 Mitteilungen                                    39
II.    Umfang der Versicherungen                                 Besondere Vereinbarungen                        40
       Gegenstand der Versicherungen               4            Verrechnung, Abtretung, Verpfändung
       Aufnahme in die Versicherungen              5            und Rückerstattung                              41
       Örtlicher Geltungsbereich                   6            Anpassung der Versicherungsbedingungen          42
                                                                 Bestandesschutz gegenüber den Anpassungen
III.   Begriffsbestimmungen                                      per 1. Januar 2022                              43
       Schriftform, gleichgestellte Textform       7            Anwendung des am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden
       Krankheit, Mutterschaft                     8            revidierten Versicherungsvertragsgesetzes       44
       Unfall                                      9
       Leistungserbringer                         10
       Versicherungsperiode                       11    I.      Allgemeines

IV.    Beginn und Ende der Versicherungen                1       Grundlagen
       Beginn des Versicherungsschutzes           12    1.1     Grundlagen des Vertrages bilden:
       Widerruf                                   13    1.1.1   Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB),
       Vertragsdauer                              14            die Zusätzlichen Versicherungsbe­dingun­gen (ZVB), all­
       Ersatzpolice	                              15            fällige
                                                                 ­­      Besondere Versicherungs­b edingun­gen (BVB)
       Ende der Versicherungen                    16            sowie die Bestimmungen in Police und all­f älligen
       Kündigung                                  17            Nachträgen.
       Erlöschen des Leistungsanspruches          18    1.1.2   Die schriftlichen Erklärungen, welche die versiche-
       Sistierung	                                19            rungsnehmende (antragstellende) Person und die
                                                                 Ver­sicherten (die zu versichernden Personen) im An-
V.     Prämien und Kostenbeteiligungen                           trag, im ärztlichen Untersuchungsbericht und in wei­
       Prämientarif	                              20            teren Schrift­stücken abgeben.
       Fälligkeit, Prämienzahlung                 21    1.2     Abweichende Bestimmungen in den Zusätzlichen oder
       Mahnung, Zahlungsverzug                    22            Besonderen Versicherungsbedingungen gehen den vor-
       Rückerstattung der Prämien                 23            liegenden AVB vor. Insbesondere gelten für Ver­si­cher­te,
       Anpassung des Prämientarifs	               24            welche eine besondere Form der obligatorischen Kran-
       Änderung der Prämienabstufung              25            kenpflegeversicherung nach Art. 62 KVG füh­ren (z. B.
       Rückzahlung von Kostenbeteiligungen        26            HMO, Hausarztmodell), die jeweils an­wend­baren Be-
                                                                 sonderen Ver­sicherungsbedingungen (BVB).
VI.    Pflichten und Anspruchsbegründung                 1.3     Soweit in diesen Unterlagen ein Sachverhalt nicht
       Pflicht zur ärztlichen Behandlung,                        ausdrücklich geregelt ist, gilt das Bundesgesetz über
       Auskunftspflicht                           27            den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG).
       Meldepflicht bei ambulanter Behandlung     28
       Meldepflicht bei stationärer Behandlung    29    2       Versicherer, versicherte Personen
       Meldepflicht bei Kuren                     30    2.1     Versicherer im Sinne der nachfolgenden Bestim­mun­
       Anspruchsbegründung                        31            gen ist die CONCORDIA Versicherungen AG, Luzern,
                                                                 im Folgenden CONCORDIA genannt.
VII. Einschränkungen des                                 2.2     Versichert sind die in der Police aufgeführten Personen.
     Versicherungsschutzes
       Ausschlüsse                                32
       Kürzungen                                  33
       Leistungen Dritter, Subsidiarität          34
       Vorleistungen, Regressrecht                35

4                                                                                                 AVB Pflegezusatzversicherungen 2022
3          Antragstellung                                            5.2    Kein Vorbehalt wird bei der Aufnahme von Kin­dern
3.1        Zur Aufnahme in die Versicherung oder bei Ver­si­che­            angebracht, wenn der Versicherungsantrag vor der
           rungsänderungen ist das dafür vor­ge­sehene Antrags­             Geburt gestellt wird. Vorbehalten bleiben abwei­
           formular wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen             chen­de Bestimmungen in den Zusätzlichen Ver­s i­
           und dem Versicherer zuzustellen. Das Gleiche gilt                cherungsbedingungen (ZVB).
           für allfällig verlangte ergänzende An­ga­b en. Der Ent-
           scheid kann vom Ergebnis einer ärzt­lichen Untersu-       6      Örtlicher Geltungsbereich
           chung abhängig gemacht werden.                            6.1    Die Versicherungen gelten weltweit.
3.2        Ein neugeborenes Kind kann auf den Tag der Ge­b urt       6.2    Leistungen im Ausland werden ausgerichtet, so­weit
           versichert werden, wenn das Antrags­formular vor                 dies in den Zusätzlichen Versicherungs­b e­din­g un­gen
           der Geburt beim Versicherer ein­getroffen ist.                   (ZVB) vorgesehen ist.
3.3        Hat die antragstellende oder die versicherte Person       6.3    Bei Weiterführung der Versicherungen im Ausland
           bei der Beantwortung der Fragen eine erhebliche Tat­             gemäss Art. 16.4 oder 16.5 ist der Abschluss einer
           sache, die sie kannte oder hätte kennen müs­sen, ins­            neuen Pflegezusatzversicherung oder eine Versiche-
           be­son­dere zum Zeitpunkt des Versiche­r ungs­antrages           rungserhöhung nicht möglich.
           bestehende oder vorher bestan­dene Krankheiten
           oder Unfallfolgen, unrichtig mitgeteilt oder ver­­sch­­
           wie­­gen, so ist der Versicherer berechtigt, den Ver-     III.   Begriffsbestimmungen
           trag innert vier Wochen, nachdem er von der Anzei-
           gepflichtverletzung Kenntnis erhalten hat, schriftlich    7      Schriftform, gleichgestellte Textform
           zu kündi­gen. Die Kündigung wird mit Zugang bei der              Der Schriftform grundsätzlich gleichgestellt sind
           versicherungsnehmenden Person wirksam.                           andere Formen, die den Nachweis durch Text er-
3.4        Treten nach erfolgter Beantwortung der Fragen                    möglichen. Der Versicherer kann auf der Website
           bis zum Abschluss der Versicherung gesund-                       (www.concordia.ch) und in den Kundeninformatio-
           heitliche Veränderungen ein, so muss dies die                    nen gemäss Art. 3 VVG Vorgaben zu den anderen
           antragstellende oder die versicherte Person                      Formen machen, damit sie als der Schriftform gleich-
           dem Versicherer unverzüglich schriftlich mittei-                 gestellt gelten. Vorbehalten bleiben zwingende Ge-
           len und die Beantwortung der Fragen ergänzen                     setzesvorschriften sowie die Rechtsprechung dazu.
           oder berichtigen. Wird diese Nachmeldepflicht                    Die Verwendung der anderen Formen kann mit er-
           verletzt, so ist der Versicherer berechtigt, die Versi-          höhten datenschutzrechtlichen Risiken verbunden
           cherung innert vier Wochen nachdem er von der                    sein. Der Versicherer haftet nicht für Verhalten, das
           Verletzung Kenntnis erhalten hat, schriftlich zu kün-            die versicherungsnehmende Person selber zu verant-
           digen. Die Kündigung wird mit Zugang bei der versi-              worten hat.
           cherungsnehmenden Person wirksam.
                                                                     8      Krankheit, Mutterschaft
                                                                     8.1    Als Krankheit gilt jede vom Willen der versicherten
II.        Umfang der Versicherungen                                        Person unabhängige, medizinisch wahrnehmbare
                                                                            kör­p er­liche oder geistige Gesundheitsstörung, die
4          Gegenstand der Versicherungen                                    ärztliche Behandlung notwendig macht und nicht
4.1        Versicherbar sind die wirtschaftlichen Folgen von                auf einen Unfall oder eine unfallähnliche Kör­p er­
           Krankheit, Mutterschaft und Unfall in Ergänzung zur              schä­di­g ung entsprechend der Definition in der obli­
           obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem               ga­tori­s chen Unfallversicherung zurück­z u­f üh­r en ist.
           Bundesgesetz über die Kranken­ver­s icherung (KVG)        8.2    Schwangerschaft und Geburt sind der Krankheit
           und zur Unfallversicherung nach dem Bun­desgesetz                gleichgestellt, sofern die Versicherung der Mutter
           über die Unfallversicherung (UVG). Die Leistungen                bei der Niederkunft während mindestens eines Jah­res
           werden im Nachgang zu diesen obli­gatorischen Ver-               bestanden hat.
           sicherungen erbracht.
4.2        Einzelheiten zu den verschiedenen Versiche­r un­gen       9      Unfall
           sind in den Zusätzlichen Versicherungs­b e­din­g ungen           Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte
           (ZVB) geregelt.                                                  schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äus­
                                                                            seren Faktors auf den menschlichen Körper so­w ie
5          Aufnahme in die Versicherungen                                   unfallähnliche Körperschädigungen ent­sprechend der
5.1        Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Krank­h ei­ten          Definition in der obligatorischen Unfall­ver­si­che­r ung.
           und Unfallfolgen unter Vorbehalt zu stellen oder die
           Versicherungen ganz abzulehnen.

AVB Pflegezusatzversicherungen 2022                                                                                                  5
10     Leistungserbringer                                        16.4   Bei Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ins
       Als Leistungserbringer im Sinne des Vertrages gel­ten            Ausland sobald die obligatorische Krankenpflege-
       Personen, Anstalten und Einrichtungen, die ge­m äss              versicherung bei der CONCORDIA Schweizerische
       Art. 35 ff. KVG zur Tätigkeit zu Lasten der obligato-            Kranken- und Unfallversicherung AG endet.
       rischen Krankenpflegeversicherung oder ge­­mäss           16.5   Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufent­halts­or­tes ins
       Art. 53 UVG zur Tätigkeit zu Lasten der Un­f all­ver­            Ausland während mehr als zwölf Mona­ten, sobald die
       sicherung zugelassen sind und die dort auf­ge­stell­ten          obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der
       Voraussetzungen erfüllen.                                        CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfall-
                                                                        versicherung AG endet.
11     Versicherungsperiode                                             Die Sistierung der Versicherungen bleibt vorbehalten.
       Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr.
                                                                 17     Kündigung
                                                                 17.1   Die versicherungsnehmende Person kann die Versiche­
IV.    Beginn und Ende der Versicherungen                               run­gen kündigen:
                                                                        –	B ei Verträgen mit fester Vertragsdauer unter Ein-
12     Beginn des Versicherungsschutzes                                    haltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf
       Die Versicherungen können auf den ersten Tag eines                  Ende der Vertragsdauer.
       jeden Monats abgeschlossen werden. Der Ver­s i­che­              –	B ei auf Lebenszeit abgeschlossenen Ver­s ich­e­­­­r­un­
       ­­rungs­s chutz beginnt, sobald der Versicherer den                 gen nach einer Mindestvertragsdauer von einem
       Antrag schriftlich angenommen hat, frühes­tens je­­                 Jahr unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi-
       doch am Tag des beantragten Ver­s i­cherungs­b e­                   gungsfrist auf Ende jeder Ver­s iche­r ungsperiode.
       ginns bzw. an dem in der Police bezeichneten Tag.                   Die Zusätzlichen Versicher­ungs­bedingungen (ZVB)
                                                                           oder die Police können für einzelne Versiche­r un­
13     Widerruf                                                            gen eine längere Mindest­vertragsdauer von höchs-
       Die versicherungsnehmende Person kann ihren An-                     tens drei Jahren vorsehen.
       trag zum Abschluss des Vertrags oder die Erklärung               – Bei Anpassung der Prämientarife oder der Kosten­
       zu dessen Annahme schriftlich widerrufen. Die Wi-                   beteiligungsregelungen (Art. 24).
       derrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald die             – Bei Anpassung der Versicherungsbedingungen
       versicherungsnehmende Person den Vertrag bean-                      (Art. 42).
       tragt oder angenommen hat.                                       –	N ach jedem Schadenfall, für den der Versiche­r er
                                                                           Leistungen erbracht hat, spätestens 14 Tage nach­
14     Vertragsdauer                                                       dem sie von der Auszahlung Kenntnis er­halten hat.
14.1   Der Vertrag ist für die auf der Police angegebene                – Jederzeit aus wichtigem Grund im Sinn von Art.
       feste Vertragsdauer abgeschlossen. Er verlängert                    35b VVG.
       sich danach jeweils stillschweigend um ein Jahr, so-      17.2   Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kün­­
       fern nicht die versicherungsnehmende Person den                  digung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens
       Vertrag auf Ende der Vertragsdauer gekündigt hat.                am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist beim
14.2   Ist auf der Police keine feste Vertragsdauer verein-             Versicherer eingegangen ist.
       bart, werden die Versicherungen auf Lebenszeit der        17.3   Dem Versicherer stehen weder das ordentliche Kün-
       versicherten Person abgeschlossen.                               digungsrecht noch das Kündigungsrecht im Schaden-
                                                                        fall zu. Vorbehalten bleibt das Kündigungsrecht des
15     Ersatzpolice                                                     Versicherers bei Anzeigepflichtverletzungen sowie
       Wird eine Police ersetzt, so werden bisher be­zo­ge­ne           bei versuchtem oder vollendetem Versicherungs-
       Leistungen, die vertragsgemäss betraglich oder zeit­             missbrauch.
       lich beschränkt sind, bei der Bemes­s ung künf­tiger
       Leistungen angerechnet.                                   18     Erlöschen des Leistungsanspruches
                                                                        Der Anspruch auf Leistungen (einschliesslich der
16     Ende der Versicherungen                                          Leistungen für frühere oder laufende Krank­heits-,
       Die Versicherungen erlöschen:                                    Unfall- oder Zahnbehandlungen) erlischt, vorbehält-
16.1   Mit dem Tod der versicherten Person.                             lich periodischer Leistungsverpflichtungen im Sinn
16.2   Durch Widerruf oder Kündigung.                                   von Art. 35c VVG, mit dem Ende der Versicherung
16.3   Durch Rücktritt der versicherungsnehmenden Per-                  bzw. dem Aus­schluss der ent­­sprechenden Versicher­
       son oder des Versicherers (Art. 22.2).                           ungs­deckung.

6                                                                                                         AVB Pflegezusatzversicherungen 2022
19         Sistierung                                                  21.2   Gegen einen Prämienzuschlag kann Raten­z ah­lung
19.1       Eine Sistierung der Versicherungen kann während ei-                vereinbart werden. Die Raten sind ebenfalls im Vor­
           ner Wohnsitznahme oder eines Aufenthaltes im Aus-                  ­aus zu bezahlen.
           land gegen eine Prämienreduktion während höchstens          21.3    Führt die versicherungsnehmende Person mehrere
           2 Jahren gewährt werden, sofern die versicherte Per-                Versi­che­r un­gen (inkl. obligatorische Krankenpflege­
           son in der Schweiz nicht obligatorisch krankenpflege-               ver­s i­che­r ung), muss sie einen einheitlichen Zah­
           versichert ist.                                                    lungs­m o­dus wählen.
19.2       Der Antrag auf Sistierung muss vor der Ausreise mit         21.4   Ist Ratenzahlung vereinbart, gelten die im Ver­lauf des
           einem schriftlichen Gesuch und allen notwendigen                   Jahres fällig werdenden Raten lediglich als ge­stundet.
           Dokumenten (z. B. Abmeldebestätigung) bei der CON-          21.5   Ist die versicherungsnehmende Person mit der Zah-
           CORDIA eingereicht werden. Es besteht kein Anspruch                lung einer vereinbarten Rate in Verzug, wird die
           auf eine Sistierung.                                               Rest­prämie für die laufende Versicherungs­periode
19.3       Während der Dauer einer Sistierung besteht kein An-                sofort zur Zahlung fällig.
           spruch auf Versicherungsleistungen. Versicherungs-
           erhöhungen sind während der Dauer einer Sistierung          22     Mahnung, Zahlungsverzug
           nicht möglich.                                              22.1   Wird die Prämie nicht bis zum Fälligkeitsdatum ent­
19.4       Für die wirtschaftlichen Folgen eines während der Dauer            richtet, wird die versicherungsnehmende Person
           einer Sistierung eingetretenen Risikos (Krankheit, Unfall          unter Hin­weis auf die Säumnisfolgen schriftlich auf­
           oder Mutterschaft) besteht während und nach Ablauf                 gefor­dert, innert 14 Tagen nach Absendung der
           einer Sistierung keine Versicherungsdeckung.                       Mahnung die aus­s tehenden Prämien zu bezahlen.
19.5       Bei Wegfall des Sistierungsgrundes (z. B. Rückkehr aus             Bleibt diese Mahnung ohne Erfolg, ruht die Leis­
           dem Ausland und Wiederinkrafttreten der obligatori-                tungspflicht vom Ablauf der Mahnfrist an.
           schen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz) oder        22.2   Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Mo-
           nach Ablauf von 2 Jahren endet die Sistierung. Die ver-            naten nach Ablauf der Mahnfrist gemäss Art. 22.1
           sicherungsnehmende bzw. die versicherte Person ist                 rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass
           verpflichtet, sich bei der CONCORDIA zu melden.                    der Versicherer, unter Verzicht auf die Be­z ahlung
                                                                              der rückständigen Prämie, vom Vertrag zurücktritt.
                                                                       22.3   Wird die Prämie vom Versicherer rechtlich ein­ge­for­
V.         Prämien und Kostenbeteiligungen                                    dert oder nachträglich angenommen, so lebt die Leis­­
                                                                              tungspflicht mit dem Zeitpunkt, in dem die rück­­
20         Prämientarif                                                       stän­dige Prämie samt Zinsen und Kosten be­z ahlt
20.1       Die Prämien werden pro Versicherungsperiode (Art. 11)              wird, wieder auf. Der Versicherer wird für Ver­s i­che­
           berechnet und in den Prämientarif aufge­n om­m en.                 rungs­f älle, die sich während der Verzugs­dauer und
20.2       Der Prämientarif kann eine Abstufung der Prämien                   nach Ablauf der Mahnfrist ereignen, nicht leis­t ungs­
           nach Alter, Geschlecht, Beruf, Tätigkeit, zivilrechtli-            pflichtig.
           chem Wohnsitz der versicherten oder Sitz der versi-
           cherungsnehmenden Person vorsehen. Ändert der               23     Rückerstattung der Prämien
           Beruf, die Tätigkeit, der zivilrechtliche Wohnsitz der      23.1   Wird die Versicherung aus gesetzlichen oder ver­
           versicherten oder der Sitz der versicherungsneh-                   trag­lichen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Ver­
           menden Person, ist dies dem Versicherer umgehend                   ­­­siche­r ungsperiode aufgehoben, so erstattet der Ver­
           schriftlich bekannt zu geben. Die Prämien können                   sicherer die bezahlte Prämie, welche auf die nicht
           vom Zeitpunkt der Änderung an angepasst werden.                    abgelaufene Versicherungsperiode fällt, zurück bzw.
20.3       Die massgeblichen Altersklassen sind die folgenden:                fordert später zur Zahlung fällig werdende Raten
           – 0–15 Jahre.                                                      nicht mehr ein.
           – Danach Altersklassen in 5-Jahres-Abschnitten.             23.2   Diese Regelung gilt nicht, wenn die versicherungs-
           – Bis zur Endaltersklasse von 61 Jahren und älter.                 nehmende Person im Schadenfall den Vertrag vor
           Die Prämie erhöht sich ab Erreichen der nächsthö-                  Ablauf des ersten Versicherungsjahres kündigt.
           heren Altersklasse. Abweichende Altersklassen in
           den ZVB bleiben vorbehalten.                                24     Anpassung des Prämientarifs
                                                                              Ändern die Prämientarife oder die Kosten­b etei­li­
21         Fälligkeit, Prämienzahlung                                         gungs­­regelungen, kann der Versicherer die An­pas­
21.1       Die Jahresprämie ist im Voraus zu bezahlen. Sie ist je-            sung der Versicherung auf den ersten Tag der kom­­-
           weils am 1. Januar eines jeden Jahres fällig, bei unter­           menden Versicherungsperiode verlangen. Zu die­sem
           jährigem Beginn der Versicherung mit Zu­stel­lung der              Zweck hat er der versicherungsnehmenden Person
           Rechnung für die entsprechende Rest­zeit eines Jahres.             die neuen Vertragsbedingungen spätestens 25 Tage
                                                                              vor deren Inkrafttreten schriftlich bekannt ­z u ge-
                                                                              ben. Die versicherungsnehmende Person hat hierauf

AVB Pflegezusatzversicherungen 2022                                                                                                 7
das Recht, die Ver­­sicherung auf Ende der lauf­enden      28     Meldepflicht bei ambulanter Behandlung
       Versicherungs­periode zu kündigen. Macht sie davon                Bei ambulanter Behandlung sind die entsprechen-
       Gebrauch, so erlischt die Versicherung mit Ablauf der             den detaillierten Rechnungen und Belege nach Ab-
       lau­fen­den Versicherungsperiode. Die Kündigung muss              schluss der Behandlung, mindestens aber einmal
       spä­tes­tens am letzten Tag der laufenden Ver­si­che­             jährlich einzusenden. Der Versicherer kann das Ori-
       rungs­periode beim Versi­cherer eintreffen. Unter­lässt           ginal verlangen.
       die versicherungsnehmende Person die Kündigung, gilt
       dies als Zustimmung zur Anpassung der Versi­che­rung.      29     Meldepflicht bei stationärer Behandlung
                                                                  29.1   Der Eintritt in ein Spital ist unverzüglich, spätes­tens
25     Änderung der Prämienabstufung                                     aber nach fünf Tagen zu melden.
25.1   Bewirkt eine Änderung der Prämienabstufung nach            29.2   Auf Verlangen des Leistungserbringers oder der ver-
       Alter, Beruf, Tätigkeit, zivilrechtlichem Wohnsitz der            sicherten Person wird bei Eintritt in ein Spital eine
       versicherten oder Sitz der versicherungsnehmenden                 Kostengutsprache ausgestellt.
       Person eine Prämienänderung, so kann der Versiche-
       rer ab dem Zeitpunkt der Änderung die Prämien ent-         30     Meldepflicht bei Kuren
       sprechend anpassen.                                               Die ärztliche Kurverordnung ist rechtzeitig vor Antritt
25.2   Ein Kündigungsgrund im Sinne von Art. 24 liegt nicht              der Kur einzureichen, unter Angabe der Kuranstalt
       vor, ausser wenn die Prämienänderung wegen einer                  oder des Heilbades und des Datums des Kurantritts.
       Änderung der Prämienabstufung nach Alter erfolgt.
                                                                  31     Anspruchsbegründung
26     Rückzahlung von Kostenbeteiligungen                        31.1   Werden von der versicherten Person Leistungen
26.1   Im Falle von Direktzahlungen an die Leistungs­er­                 geltend gemacht, so sind sämtliche ärztlichen Zeug-
       bringer ist die versicherungsnehmende Person ver­                 nisse, Berichte, Belege und Rechnungen von Leis-
       pflich­tet, vereinbarte Franchisen und Selbstbehalte              tungserbringern einzureichen. Der Versicherer kann
       innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung dem Ver­                   das Original verlangen.
       sicher­er zurückzuerstatten.                               31.2   Sind für eine Krankheit oder für Unfallfolgen neben
26.2   Kommt die versicherungsnehmende Person ihrer                      dem Versicherer auch andere Sozial- oder Privat­
       Zah­lungs­­pflicht nicht nach, gilt Art. 22 sinngemäss.           versicherer leistungspflichtig (z. B. In­va­li­den­ver­s i­
                                                                         che­r ung, Militärversicherung, andere Kran­­ken- und
                                                                         Un­f allversicherungen), so sind zusätzlich zu den er­
VI.    Pflichten und Anspruchsbegründung                                 wähnten Unterlagen auch die Abrechnungen dieser
                                                                         Versicherer einzureichen.
27      Pflicht zur ärztlichen Behandlung,                        31.3   Die versicherungsnehmende bzw. versicherte Per-
       Auskunftspflicht                                                  son hat den Versicherer über Art und Ausmass aller
27.1   Führt eine Krankheit oder ein Unfall voraussichtlich              Leis­tungen zu orientieren, die sie bei Krankheit oder
       zu Leistungen, ist sobald als möglich für eine fach­              Unfall von aus unerlaubter Handlung, Ver­t rag oder
       gemässe ärztliche Behandlung zu sorgen. Die versi-                Gesetz leistungspflichtigen Dritten beanspruchen
       cherte Person ist verpflichtet, den ärztlichen Anord­             kann oder ausbezahlt erhält.
       nun­gen oder den Anordnungen anderer Leis­­tungs-          31.4   Die Leistungen des Versicherers aus dem Versiche-
       ­er­bringer Folge zu leisten.                                     rungsvertrag verjähren in fünf Jahren nach Eintritt
27.2    Der Versicherer ist berechtigt, von den Leis­t ungs­             der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
        erbringern zusätzliche Belege und Aus­künfte, ins­
       besondere ärztliche Zeugnisse, einzu­h olen. Die ver-
       sicherungsnehmende bzw. versicherte Person hat             VII. Einschränkungen des Versicherungs-
       zudem vollständig und wahrheits­getreu Auskunft                 schutzes
       über alles zu geben, was sich auf den Schadenfall
       sowie auf frühere Krankheiten und Unfälle bezieht,         32     Ausschlüsse
       und ent­bindet die Leis­t ungs­erbringer, die sie behan-   32.1   Krankheiten und Unfälle sowie deren Kompli­kati­o­­­n­en
       deln oder behandelt haben, von der beruflichen                    und Spätfolgen, die in Zusammenhang mit nach­­­
       Schweige­pflicht gegenüber dem Versicherer.                       stehenden Ereignissen auftreten, sind von der Ver-
27.3    Die versicherte Person ist auf Anordnung überdies                sicherung ausgeschlossen:
        verpflichtet, sich einer Untersuchung durch vom Ver­             – Folgen von kriegerischen Ereignissen in der Schweiz
        sicherer beauftragte Ärztinnen oder Ärzte zu unter­                oder im Ausland. Wird die versicherte Person jedoch
        ziehen.                                                            im Land, wo sie sich aufhält, vom Aus­bruch solcher
                                                                           Ereignisse überrascht, erlischt der Versicherungs­
                                                                           schutz erst 14 Tage nach deren erstmaligem Auf-
                                                                           treten.

8                                                                                                          AVB Pflegezusatzversicherungen 2022
– Ausländischer Militärdienst.                                     kön­nen, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass
           – Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Ter-                  be­schränken. Rettungshandlungen zugunsten von
              rorakten.                                                       Personen sind indessen auch dann versichert,
           – Teilnahme an Unruhen, Demonstrationen oder                       wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind.
              ähnlichen Anlässen.
           – Vorsätzliche oder grobfahrlässige Ausübung von          34      Leistungen Dritter, Subsidiarität
              Verbrechen und Vergehen.                               34.1    Die Leistungen der Pflegezusatzversicherungen
           – Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es                  wer­den im Nachgang zu den Leistungen gemäss der
              sei denn, die versicherte Person sei unbeteiligt               schweizerischen Bundesgesetzgebung über die
              oder bei Hilfeleistungen für Wehrlose durch die                Kranken-, Unfall-, Militär- und Invali­den­ver­s i­che­
              Streitenden verletzt worden.                                   rung sowie entsprechender ausländischer Ver­s i­che­
           – Gefahren, denen sich die versicherte Person da-                ­r ungs­t räger erbracht. Hat die versicherte Person
              durch aussetzt, dass sie andere stark provoziert.              An­s pruch auf Leistungen der genannten Sozial­ver­
           – Einwirkung ionisierender Strahlen und Schäden                  siche­r un­gen, werden die Leistungen nur ge­währt,
              aus Atomenergie.                                              wenn der Fall diesen Versicherungsträgern recht-
           –	Konsum von Drogen, Betäubungs- und Suchtmit­teln              zeitig ange­m el­det worden ist.
              sowie Alkohol- und Medikamentenmiss­brauch.            34.2   Bestehen privatrechtliche Versicherungsverträge
           – Versuchte oder vollendete Selbsttötung oder Selbst­            bei mehreren leistungspflichtigen Versicherern, so
              verstümmelung.                                                werden die Leistungen gesamthaft nur einmal ver­
           Die vorstehenden Ausschlussgründe greifen auch                   gütet. In diesem Fall wird ermittelt, wie viel jeder
           dann, wenn sie nur Teilursache einer Krankheit oder              Ver­s icherer aus der bei ihm bestehenden Ver­s i­che­
           eines Unfalls sind.                                              rung zu zahlen hätte, wenn er allein leis­tungs­pflichtig
32.2       Keine Leistungen werden zudem ausgerichtet für:                  wäre, und hierauf die Gesamt­s um­m e dieser Leistun-
           – Behandlung von Adipositas (inkl. Kom­pli­kationen              gen errechnet. Jeder Versicherer hat nur jenen Teil zu
              und Spätfolgen).                                              über­n ehmen, der seinem Anteil der Gesamt­s umme
           – Behandlungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässig-                  ent­s pricht.
              keit und Wirtschaftlichkeit nach wissen­s chaft­­-     34.3   Sind für die Folgen von Krankheit und Unfall haft­
              lichen Methoden nicht nachgewiesen sind (inkl.                pflichtige Dritte oder deren Haftpflicht­ver­s icherer
              Komplikationen und Spätfolgen).                               leistungspflichtig, werden Leistungen nur ge­währt,
           – Künstliche Befruch­t ung sowie Sterilitätsbe­han­d ­           wenn diese ihre Leistungen erbracht haben, und nur
              lungen (inkl. Komplikationen und Spätfolgen).                 in dem Masse, als unter Berück­s ichtigung die­s er
           – Kosmetische Behandlungen (inkl. Kompli­ka­ti­on­en             Leistungen der versicherten Person kein Gewinn er­
              und Spätfolgen).                                              wächst. Vorleistungen gemäss Art. 35 bleiben vor­
           – Geschlechtsumwandlungen (inkl. Kompli­kationen                 behalten.
              und Spätfolgen).                                       34.4   Kürzt oder verweigert ein anderer Versicherer seine
           – Kostenbeteiligungen (Franchisen und Selbst­b e-­               Leistungen aus Gründen, welche auch gemäss Art. 33
              halte) der obligatorischen Krankenpflege­ver­siche­           zu einer Leistungskürzung be­r echtigen, so wird der
              rung und anderer Versicherungen.                               durch die Kürzung des anderen Ver­si­che­rers be­dingte
                                                                             Ausfall nicht ersetzt.
33         Kürzungen
           Die versicherten Leistungen werden gekürzt und in         35     Vorleistungen, Regressrecht
           besonders schwerwiegenden Fällen verweigert:              35.1   Der Versicherer kann vorschussweise Leistungen ent-
           – Wenn die versicherungsnehmende bzw. versicherte                richten unter der Bedingung, dass die versicherte
             Person ihren Verpflichtungen und Obliegenheiten                Person ihre Rechte gegenüber Dritten bis zur Höhe
             nicht nachkommt, es sei denn, sie weist nach, dass             der erbrachten Vorleistungen abtritt und sich ver­
             die Pflichtverletzung unverschuldet erfolgt ist, oder          pflich­tet, nichts zu unternehmen, was der Gel­tend­
             dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt           machung des allfälligen Rückgriffsrechts gegen­über
             des versicherten Ereignisses und auf den Umfang der            Dritten entgegenstehen könnte.
             vom Versicherer geschuldeten Leistung hatte.            35.2   Keine Leistungspflicht besteht, wenn die versicherte
           – Bei grobfahrlässiger Herbeiführung des versicher-              Person ohne Zustimmung des Versicherers mit
             ten Ereignisses durch die versicherungsnehmende                ein­em leis­tungspflichtigen Dritten einen teilweisen
             bzw. versicherte Person.                                       oder gänzli­chen Verzicht auf Versicherungs- oder
           – Bei Unfällen als Folge von Wagnissen. Wagnis­s e               Schadenersatzleistungen oder eine Kapital­abfindung
             sind Handlungen, mit denen sich die versicherte                ver­einbart hat.
             Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt,
             ohne Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu

AVB Pflegezusatzversicherungen 2022                                                                                                9
VIII. Verschiedenes                                               41.2	Die Ansprüche auf die versicherten Leistungen können
                                                                        nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Versicherers
36     Zahlungspflicht                                                  abgetreten oder verpfändet werden.
       Honorarschuldnerin gegenüber den Leistungserbrin-          41.3 Von der versicherten Person zu Unrecht bezogene
       gern ist grundsätzlich die versicherte Person. Die ver-          Leis­tun­gen sind dem Versicherer zurückzuerstatten.
       sicherungsnehmende bzw. versicherte Person akzep-
       tiert jedoch anders lautende Verträge zwischen dem         42       Anpassung der Versicherungsbedingungen
       Versicherer und den Leistungserbringern, welche die        42.1     Der Versicherer ist berechtigt, die Ver­siche­r ungs­be­
       Direktzahlung an den Leistungserbringer vorsehen.                   dingungen anzupassen, insbesondere bei:
                                                                  42.1.1   Ausweitung der Anzahl oder Etablierung neuer Arten
37     Honorarvereinbarungen und Tarife                                    von Leistungserbringern
       Honorarvereinbarungen zwischen der versicherten            42.1.2   Entwicklung der modernen Medizin
       Person und dem Leistungserbringer sind für den Ver-        42.1.3   Etablierung neuer oder kostenintensiver Thera­pie­­for­
       sicherer nicht verbindlich. Ein Leistungs­an­s pruch                men (z. B. Medikamente, Operationsformen, Dia­gnose­­­
       besteht nur im Rahmen der vom Ver­s icherer aner­                   techniken)
       kannten Tarife.                                            42.1.4   Änderung von Leistungsbestimmungen des Bun­des­
                                                                           gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) oder
38     Erfüllungsort und Gerichtsstand                                     dessen Ausführungserlassen
38.1   Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag sind in der         42.2     Werden die Versicherungsbedingungen aus solchen
       Schweiz und in schweizerischer Währung zu erfüllen.                 Gründen angepasst, gelten für die versicherungsneh-
38.2   Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag steht der ver-                mende und die versicherte Person und den Ver­sicherer
       sicherungsnehmenden bzw. der versicherten Per-                      die neuen Bedingungen. Der Versi­cher­er teilt der versi-
       son wahl­weise der Gerichtsstand Luzern oder der                    cherungsnehmenden Person die Anpas­sungen spätes-
       Ge­r ichts­stand ihres schweizerischen Wohnsitzes zur               tens 25 Tage vor deren Inkraft­treten schrift­lich mit. Die
       Ver­fügung.­                                                        versicherungsnehmende Person hat hierauf das Recht,
                                                                           die Versicherung auf Ende der laufenden Versicherungs­
39     Mitteilungen                                                        perio­de zu kündigen. Macht sie davon Gebrauch, so
39.1   Alle Mitteilungen können rechtsgültig an den Haupt­­sitz            erlischt die Ver­sicherung mit Ablauf der laufenden
       der CONCORDIA oder an die in der Police bezei­ch­                   Versiche­rungs­­periode. Die Kün­di­gung muss spätestens
       nete Vertretung gerichtet werden.                                   am letzten Tag der lau­fen­den Versicherungs­peri­ode
39.2   Werden die Zusatzversicherungen der CON­C OR­D IA                   beim Versicherer ein­tref­fen. Unterlässt die versiche-
       durch einen anderen Versicherer vermittelt, gelten                  rungsnehmende Person die Kündi­gung, gilt dies als Zu-
       die ihm zugestellten Mittei­lun­gen und Anzeigen als                stimmung zur Anpassung der Ver­sicherung.
       an die CONCORDIA selbst erfolgt.
39.3   Mitteilungen des Versicherers erfolgen rechts­g ül­tig     43       Bestandesschutz gegenüber den Anpassungen
       an die von der versicherungsnehmenden Person zu-                    per 1. Januar 2022
       letzt an­ge­ge­b ene Adresse in der Schweiz.               43.1     Soweit sich die per 1. Januar 2022 vorgenommenen
39.4   Mitteilungen können auch in elektronischer Form                     Anpassungen dieser AVB oder der ZVB zulasten der
       erfolgen. Der Versicherer kann auf der Website                      versicherten Person auswirken, finden auf Pflegezu-
       (www.concordia.ch) und in den Kundeninformatio-                     satzversicherungen, die vor 2022 abgeschlossen wur-
       nen gemäss Art. 3 VVG Vorgaben zur elektronischen                   den, die Bestimmungen der bis am 31. Dezember
       Form machen, damit die Mitteilungen als rechtsgültig                2021 geltenden AVB oder ZVB Anwendung. Im Übri-
       zugestellt gelten. Vorbehalten bleiben zwingende Ge-                gen gelten die neuen AVB oder ZVB.
       setzesvorschriften sowie die Rechtsprechung dazu.          43.2     Der Bestandesschutz greift insbesondere hinsicht-
                                                                           lich der folgenden Leistungsbereiche:
40     Besondere Vereinbarungen                                            – Grenzgänger (Art. 6.3 AVB, Ausgabe 2007; Art. 25
       Vereinbarungen ausserhalb dieser Bestimmungen                          Abs. 2 ZVB DIVERSA, Ausgabe 2017)
       verpflichten den Versicherer nur, wenn sie von sei­nem              – Privattarife (Art. 36.2 AVB, Ausgabe 2007)
       Hauptsitz schriftlich bestätigt wurden.                             – Hilfsmittel (Art. 16 ZVB DIVERSA, Ausgabe 2017)
                                                                           – Badekuren (Art. 5 ZVB DIVERSA, Ausgabe 2017;
41    Verrechnung, Abtretung, Verpfändung und                                 Art. 10 ZVB Spitalversicherung, Ausgabe 2010; Art.
      Rückerstattung                                                          13 Spitalversicherung LIBERO, Ausgabe 2007)
41.1	Die versicherungsnehmende bzw. die versicherte                       – Wahlrecht während des Spitalaufenthaltes (Art. 7.2
      Person hat gegenüber dem Versicherer kein Recht,                        ZVB Spitalversicherung LIBERO, Ausgabe 2007)
      ausstehende Prämien mit Leistungsansprüchen zu                       – Behandlung durch Verwandte und Personen im sel-
      verrechnen.                                                             ben Haushalt (neu eingefügter Satz 3 von Art. 6 ZVB
                                                                              NATURA, Ausgabe 2022, kommt nicht zur Anwendung)

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44         Anwendung des am 1. Januar 2022 in Kraft treten-
           den revidierten Versicherungsvertragsgesetzes
           Für Pflegezusatzversicherungen, die vor 2022 abge-
           schlossen wurden, gilt das am 1. Januar 2022 in Kraft
           getretene revidierte Bundesgesetz über den Versi-
           cherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) lediglich im
           Rahmen der Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG.

                                                                   Bundesplatz 15
                                                                   6002 Luzern
                                                                                                   2.08.D.03 (08.21)

                                                                   Telefon +41 41 228 01 11
                                                                   www.concordia.ch
                                                                   info@concordia.ch

AVB Pflegezusatzversicherungen 2022                                                           11
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