Gemeinde Simmerath Bebauungsplan Nr. 195 "Am Stein"
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Gemeinde Simmerath Bebauungsplan Nr. 195 „Am Stein“ Gutachten zur Artenschutzprüfung Stufe I Entwurf zur Frühzeitigen Beteiligung Stadtplaner, Umweltplaner, Landschaftsarchitekt Kirberichshofer Weg 6 52066 Aachen Tel. 0241/470580 Fax 4705815
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ Projekt BP 195 Am Stein Projektnummer 31916 Auftraggeber Gemeinde Simmerath Der Bürgermeister Rathaus, 52152 Simmerath Tel: 02473 – 607 0 Fax: 02473 – 607 100 Auftragnehmer BKR Aachen, Noky & Simon Stadtplaner, Umweltplaner, Landschaftsarchitekt Kirberichshofer Weg 6 52066 Aachen Tel.: 0241/47058-0 Fax: 0241/47058-15 Email: info@bkr-ac.de Projektleitung Dipl.- Ing. André Simon, Landschaftsarchitekt AKNW Bearbeitung Niklas Beckers, M.Sc. Geographie Stand 5. März 2021 5. März 2021 I
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ Gliederung 1. Einleitung........................................................................................................... 1 1.1 Anlass und Aufgabenstellung .............................................................................. 1 1.2 Grundlagen des Artenschutzes in der Bauleitplanung.......................................... 1 2. Vorhaben und Wirkfaktoren ............................................................................. 3 3. Charakteristika des Untersuchungsgebietes ................................................. 4 3.1 Planerische Vorgabe ........................................................................................... 5 3.1.1 Bauleitplanung ....................................................................................... 5 3.1.2 Landschaftsplan / Schutzgebiete ........................................................... 6 3.1.3 Biotopkataster, Biotopverbund ............................................................... 7 3.1.4 Sonstige planerische Vorgaben ............................................................. 7 3.2 Habitate und Biotopstruktur ................................................................................. 7 4. Vorprüfung Artenspektrum .............................................................................. 8 4.1 Informationsquellen ............................................................................................. 8 4.2 Potenzielle Vorkommen und konkrete Hinweise auf planungsrelevante Arten .................................................................................................................... 9 5. Habitatpotenzialanalyse ................................................................................... 9 5.1 Säugetiere ........................................................................................................... 9 5.2 Vögel ................................................................................................................. 10 5.3 Weitere planungsrelevante Arten aus anderen Gruppen ................................... 16 5.4 Sonstige nicht planungsrelevante Arten ............................................................. 16 6. Vorprüfung der Wirkfaktoren (Artenschutzrechtliche Bewertung) ............. 16 6.1 Säugetiere ......................................................................................................... 17 6.2 Vögel ................................................................................................................. 17 7. Vermeidungsmaßnahmen und Fazit ............................................................. 18 8. Verwendete Unterlagen .................................................................................. 20 8.1 Quellen .............................................................................................................. 20 8.2 Rechtsgrundlagen ............................................................................................. 21 Anlage Anlage 1: Dokumentation der Ergebnisse der ASP Stufe I .............................................. 1 5. März 2021 II
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ Abbildungen Abbildung 1: Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 195 ‚Am Stein‘. ................................. 3 Abbildung 2: Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebiets .......................................... 5 Abbildung 3: Eindrücke aus dem Plangebiet. ....................................................................... 8 5. März 2021 III
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ 1. Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Anlass der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 195 'Rollersbroich – Am Stein' ist die bauliche Arrondierung des Ortsrandes durch die Einführung der planungsrechtlichen Zulässigkeit weiterer Einfamilienhaus-Bebauungen. Weiterführend dient die räumliche Steuerung/Beschränkung mög- licher Bautätigkeiten der Sicherung des angrenzenden Freiraums. Im Zuge des Bebauungsplan-Verfahrens sind auch die artenschutzrechtlichen Wirkungen des Vorhabens zu prüfen. Das vorliegende Gutachten zur Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) prüft daher, ob bereits auf Basis vorhandener Erkenntnisse Konflikte mit dem Artenschutzrecht vorliegen können und ob ggf. weiterer Untersuchungsbedarf zur Klärung erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn aufgrund der vorliegenden Prüfung artenschutzrechtliche Konflikte sicher ausgeschlossen werden können, bzw. diese sich durch Einhaltung geeigneter Vermeidungsmaß- nahmen ausschließen lassen. Verfahrenshinweis: Das vorliegende Gutachten stellt den Stand zum Vorentwurf des Bebauungs- plans dar. Es wird im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung um Äußerungen der betreffenden Ver- bände und Behörden gebeten, insbesondere falls genauere Kenntnisse zu möglichen Vorkom- men vorliegen. Auf dieser Basis wird im Nachgang der Beteiligung die Artenschutzprüfung in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Städteregion Aachen abgeschlossen. 1.2 Grundlagen des Artenschutzes in der Bauleitplanung Die Notwendigkeit zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange im Rahmen von Pla- nungsverfahren resultiert aus den unmittelbar geltenden Regelungen der §§ 44 und 45 BNatSchG. Die Maßstäbe für die Prüfung ergeben sich insbesondere aus den in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. Es ist demnach verboten 1. wild lebende Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der loka- len Population verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihrer Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Nach nationalem und internationalem Recht werden drei verschiedene Artenschutzkategorien unterschieden: • besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie), • streng geschützte Arten (national) inklusive der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch), • europäische Vogelarten (europäisch). 5. März 2021 1
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ Die 'nur' national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG bei Planungs- und Zulassungsvorhaben von den artenschutzrechtlichen Verboten frei- gestellt. Der Prüfumfang der ASP beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die streng geschütz- ten Arten inklusive der FFH-Anhang IV-Arten und auf die europäischen Vogelarten. Unterschieden wird hierbei gem. MKULNV 2015 zwischen 'planungsrelevanten Arten' (eine na- turschutzfachlich begründete Auswahl des LANUV, im Wesentlichen seltene u. gefährdete Arten) und 'nicht-planungsrelevanten Arten' (im Wesentlichen häufige, nicht gefährdete Arten). Vorkom- men 'nur' regional bedeutsamer oder gefährdeter Arten werden jedoch pauschal mitbetrachtet. Die Methodik und Untersuchungstiefe der Prüfung unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten und den zu erwarten- den Beeinträchtigungen ab. Methodisch orientiert sich die Artenschutzprüfung an der VV-Artenschutz1 des MKULNV, der 'Ge- meinsame[n] Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurecht- lichen Zulassung von Vorhaben' (MWEBWV & MKULNV NRW 2010) und dem 'Methodenhand- buch zur Artenschutzprüfung in NRW' (MKULNV 2017). Ziel der artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASP Stufe I) ist es, durch eine überschlägige Prog- nose zu klären, • ob Vorkommen von europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und europäischen Vo- gelarten aktuell bekannt oder zu erwarten sind und • bei welchen Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens ggf. Konflikte mit den arten- schutzrechtlichen Vorschriften möglich sind. Um dies beurteilen zu können, werden im Zuge der Vorprüfung • verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum recherchiert und ausgewertet, • in einer Ortsbegehung die Lebensraumpotenziale der Fläche bewertet sowie • relevante Wirkfaktoren vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit des Vor- habens betrachtet und mögliche Auswirkungen auf relevante Arten abgeschätzt und • ggf. Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten formuliert. Sind im Ergebnis der Vorprüfung (ASP Stufe I) keine Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und zu erwarten oder zeigt das Vorhaben keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten, ist das Vorhaben zulässig. Wenn nicht auszuschließen ist, dass durch das Vorhaben für die europäisch geschützten Arten die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden, ist eine vertiefende Art-für-Art- Analyse (ASP Stufe II) oder ggf. ein artenschutzrechtliches Ausnahmeverfahren (ASP Stufe III) erforderlich. 1 Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH- RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren vom 06.06.2016 5. März 2021 2
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ 2. Vorhaben und Wirkfaktoren Abbildung 1: Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 195 ‚Am Stein‘ (Auszug). Legende siehe Planzeichnung. Quelle: BKR und Gemeinde Simmerath 2021. Durch den Bebauungsplan Nr. 195 werden die bereits im Flächennutzungsplan dargestellten Baugebiete durch die verbindliche Bauleitplanung entwickelt und die bauliche Arrondierung des Ortsrandes durch die Einführung der planungsrechtlichen Zulässigkeit weiterer Einfamilienhaus- Bebauungen ermöglicht. Entsprechend des städtebaulichen Ziels, weitere Wohnbebauung zu re- alisieren, wird südlich und westlich entlang der Straße 'Am Stein' ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Die Ausdehnung des Allgemeinen Wohngebiets berücksichtigt die Vorgaben des Flächennutzungsplans, setzt die vorbereite Baulandentwicklungen auf Ebene des Bebauungsplans um und folgt entsprechend dem Entwicklungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. In den WA wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Weiterführend dient die räumliche Steuerung/Beschränkung möglicher Bautätigkeiten der Siche- rung des angrenzenden Freiraums und des Ortsbildes. Nördlich und südlich des Wirtschafswegs ermöglicht die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen die Erhaltung des Baumbe- standes. 5. März 2021 3
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ Die in der Planzeichnung festgesetzten Flächen mit Bindungen zur Bepflanzung und zum Erhalt der Bäume und Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB dienen dem Erhalt des Baum- bestands. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei Ausfall oder Verlust der Gehölze sind gleichartige Gehölze anzupflanzen. Durch die Festsetzung der Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18a) BauGB wird die landwirtschaftliche Nutzung im Sinne der Darstellungen im Flächennutzungsplan gesichert und die baulichen Ortsrandarrondierung begrenzt. Neben der Sicherung der landwirtschaftlichen Nutzung dient die Festsetzung der Wahrung des landschafts- und ortsbildprägenden Charakters des Plangebiets. Die im Südwesten des Plangebiets vorhandene Waldfläche als Fläche für Wald gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18b) BauGB festgesetzt, um die Bestandsflächen und somit und die Eingrünung des Plan- gebiets zu sichern. Das Vorhaben ist in Abbildung 1 dargestellt. Die Größe des für die ASP Stufe I heranzuziehenden Untersuchungsgebietes richtet sich nach den von dem betreffenden Vorhaben ausgehenden Wirkungen beziehungsweise den möglichen Beeinträchtigungen (vgl. MKULNV 2017, Seite 6). Das Untersuchungsgebiet der Artenschutzprü- fung umfasst den Standort des geplanten Vorhabens (Plangebiet und direkter Eingriffsbereich) und sein Umfeld (300 m). Diese Abgrenzung wird gewählt, da es sich um ein kleinflächiges Vor- haben handelt und keine relevanten Emissionen zu erwarten sind. Das Untersuchungsgebiet ist in Abbildung 2 dargestellt. Das Vorhaben ist mit folgenden anlage-, bau- und betriebsbedingten Wirkfaktoren verbunden: Anlagebedingte Wirkfaktoren • Erhöhung des Versiegelungsgrades • Barrierewirkung durch Bebauung • Kulissenhafte Änderung des Landschaftsbildes • Änderung des Versickerungs- und Abflussverhaltens bei Niederschlägen Baubedingte Wirkfaktoren • Vegetationsentnahme • Immissionen (Lärm, Erschütterungen, Licht) • Erhöhung des Verkehrsaufkommens • Entnahme des natürlichen Bodenkörpers Betriebsbedingte Wirkfaktoren • Lichtimmissionen • Erhöhte Frequentierung durch Anwohnerverkehr • Haustiere (Hunde, Katzen) 3. Charakteristika des Untersuchungsgebietes Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 195 befindet sich am nordwestlichen Rand der Ortschaft Rollersbroich, im westlichen Bereich der Straße 'Am Stein' und umfasst die Flurstücke 720, 35 (teilweise), 51 (teilweise), 613, 227 und 226 der Gemarkung Simmerath, Flur 16 und weist eine Größe von 1,45 ha auf. 5. März 2021 4
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ Begrenzt wird die Eingriffsfläche • Im Norden durch weitere Grünlandflächen • Im Osten durch Grünland und den Ortsrand von Rollesbroich, • Im Süden durch Grünland sowie die steil abfallenden Hänge zum Heilkuhlbach, welche mit dichtem Fichtenforst bestanden sind, • Im Westen durch Fichtenforst am Steilhang des Kalltales. Zudem verlaufen entlang der westlichen Grenze der Fläche alte Buchenbestände (vermutlich aus Überhältern älterer Hecken). 3.1 Planerische Vorgabe Folgende planerische Vorgaben sind zu berücksichtigen: Abbildung 2: Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebiets und umliegender Schutzge- biete. Quelle: BKR auf Basis zitierter Grundlagen. 3.1.1 Bauleitplanung Flächennutzungsplan Der rechtsgültige Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Simmerath aus dem Jahr 2012 stellt die Bereiche entlang der Straße 'Am Stein' als Gemischte Baufläche (M) dar. Die im FNP schraf- fiert dargestellte Fläche symbolisiert die erstmalige Darstellung als Gemischte Baufläche (M) im Zuge der Neuaufstellung des FNP im Jahr 2012. Im Nordwesten und Süden des Plangebiets stellt 5. März 2021 5
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ der Flächennutzungsplan Flächen für die Landwirtschaft dar; im Südwesten befindet sich eine kleine Fläche für Wald. Östlich des Plangebiets befinden sich weitere Gemischte Bauflächen, die den überwiegenden Teil der Ortschaft Rollesbroich umfassen. Westlich, nördlich und südöstlich grenzen Flächen für die Landwirtschaft an das Plangebiet; westlich und südwestlich Flächen für Wald. Das Plangebiet wird teilweise als geschützter Landschaftsbestandteil dargestellt. Weiter südlich und westlich des Plangebiets wird ein FFH-Gebiet dargestellt. Ebenfalls westlich und nordwestlich des Plangebiets sind die Gewässer der Kalltalsperre dargestellt. Bebauungsplan Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 195 befindet sich teilweise innerhalb des Geltungsbe- reichs des Bebauungsplans 'Rollersbroich' aus dem Jahr 1967. Der Bebauungsplan 'Rollers- broich' umfasst weite Teile der gesamten Ortschaft. Teile des (heutigen) Flurstücks Nr. 720 wer- den als Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Entlang der Verkehrsflächen sind teilweise private Grünflä- chen (sogenannte Vorgartentiefen) festgesetzt, die nicht überbaut werden dürfen. Die (heutigen) Flurstücke Nr. 51 und 35 werden als Gemeindestraße festgesetzt. Das abschließende westliche Teilstück des Flurstücks Nr. 35 wird als anbaufreier Wirtschaftsweg festgesetzt. Die das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 195 umfassenden Flurstücke Nr. 613, 227 und 226 befinden sich nicht innerhalb des Bebauungsplans 'Rollersbroich' aus dem Jahr 1967. Die seit 2015 rechtskräftige 18. Änderung des Bebauungsplans 'Rollersbroich' umfasst die (heutigen) Flurstücke Nr. 720 (teilweise), 35 (teilweise) sowie 51 (teilweise). Die18. Änderung des Bebauungsplans enthält neue Regelungen bezüglich der Festsetzungen der straßenseitigen Baugrenzen (Vorgartentiefen). Im Rahmen der 18. Änderung des Bebauungsplans 'Rollersbroich' erfolgte die Umstellung auf die derzeit geltende Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990). 3.1.2 Landschaftsplan / Schutzgebiete LANDSCHAFTSPLAN / LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 195 liegt großteils innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans V ‚Simmerath‘ der Städteregion Aachen (Stand 1. Änderung vom 31. Au- gust 2004). Der Landschaftsplan setzt hier das Landschaftsschutzgebiet 5303-0020 ‚Rolles- broich‘ fest. Schutzzwecke der Ausweisung sind • Erhaltung und Optimierung einer landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft, • Erhaltung und Ergänzung der Hecken, • Erhaltung des Dauergrünlandes, • Wiederherstellung natürlicherer Abflussverhältnisse bei grabenartig ausgebauten Bächen. Unmittelbar westlich angrenzend liegt das Landschaftsschutzgebiet 5303-0009 ‚Simmerather Wald‘. Die Schutzziele dieser Ausweisung legen ihren Schwerpunkt vor allem auf den Erhalt und die Förderung der Waldstrukturen und Biotoptypen. 5. März 2021 6
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ NATURSCHUTZGEBIETE In ca. 50 m Entfernung zum Geltungsbereich liegt im (Süd-)Westen das Naturschutzgebiet ACK- 087 ‚NSG Schluchtwald Kalltal‘. Artenschutzrechtlich relevant sind die hierin vermerkten Vorkom- men von Biber, Eisvogel und Braunkehlchen. FFH-GEBIETE / NATURA-2000 GESCHÜTZTE BIOTOPE NACH § 30 BNATSCHG / §42 LNATSCHG Zahlreiche geschützte Biotope liegen innerhalb der o.g. Umgrenzungen des Naturschutzgebietes ACK-087 bzw. des FFH-Gebietes DE-5303-302. So liegt etwa das Objekt BT-5303-0173-2010 in ca. 150 m Entfernung zum Geltungsbereich des Bebauungsplans. 3.1.3 Biotopkataster, Biotopverbund 3.1.4 Sonstige planerische Vorgaben 3.2 Habitate und Biotopstruktur Im Rahmen einer Ortsbegehung am 22. Januar 2021 wurden die Habitate und Biotopstruktur des Eingriffsbereichs und seinem direkten Umfeld flächendeckend untersucht. Das Plangebiet besteht in weiten Teilen aus intensiv genutztem Grünland. Zentral liegen zwei Wohngebäude mit privaten Gartenflächen. Ein asphaltierter Weg erschließt das Plangebiet, von ihm zweigt ein teilasphaltierter Wirtschaftsweg in Richtung Kalltal ab, der nach wenigen Metern jedoch in einen Schotterweg übergeht. Dieser Weg ist von Überhältern einer alten Buchenhecke (BHD>50 cm) gesäumt, signifikante Baumhöhlen oder Horste fallen trotz guter Einsehbarkeit nicht auf. Die Ränder des Geltungsbereiches sind nach Westen und Süden hin durch Waldränder markiert, vor allem im Süden und Südwesten handelt es sich dabei um einen Fichtenforst. Nach Westen hin besteht der Grenzverlauf des Plangebiets stellenweise ebenfalls aus einer alten Bu- chenhecke (BHD>50), die hier mittlerweile mit Obstgehölzen, Eichen und Sträuchern den Wald- rand ausbildet. a b 5. März 2021 7
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ c d e f Abbildung 3: Eindrücke aus dem Plangebiet. Quelle: Eigene Aufnahmen 2021. 4. Vorprüfung Artenspektrum 4.1 Informationsquellen Zur Abschätzung potenzieller Vorkommen planungsrelevanter Tierarten wurden die folgenden Informationsquellen berücksichtigt und ausgewertet: • Ortsbegehung zur Habitatpotenzialanalyse am 22. Januar 2021 • Fundpunktkataster des LANUV2 für das Plangebiet und dessen Umgebung, • Fachinformationssystem 'Geschützte Arten in NRW' des LANUV mit der Auflistung der erwei- terten Auswahl planungsrelevanter Arten in ausgewählten Lebensräumen für den für Quad- rant 4 im Messtischblatt 5303 (Roetgen) des LANUV3 (vgl. Anlage 1) sowie Verbreitungskar- ten, Steckbriefe und Kurzbeschreibungen planungsrelevanter Arten, • Daten zu Schutzgebieten und schutzwürdigen Gebieten (Naturschutzgebiet, Biotopkatas- terflächen, Biotopverbundkorridoren) aus dem Informationssystem des LANUV4. 2 http://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos.extent, Abfrage am 21.01.2021 3 Messtischblattinformationen des Naturschutzinformationssystem des LANUV NRW unter http://www.naturschutz- informationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt, Abfrage am 21.01.2021 4 http://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos.extent, Abfrage am 21.01.2021 5. März 2021 8
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ 4.2 Potenzielle Vorkommen und konkrete Hinweise auf planungsrelevante Arten Alle in der ASP I berücksichtigen Arten sowie die Dokumentation der Ergebnisse sind in der An- lage 1 aufgelistet. Die Messtischblattdaten des LANUV (4. Quadrant im Messtischblatt 5303) ge- ben Hinweise darauf, welche Arten im Untersuchungsgebiet und seinem Umfeld grundsätzlich vorkommen können, sind jedoch nicht als abschließende Auflistung anzusehen. Die Messtisch- blattdaten sind zudem nicht spezifisch auf das Untersuchungsgebiet zugeschnitten, sondern stel- len eine Zusammenstellung der im gesamten Messtischblattquadranten vorkommenden pla- nungsrelevanten Arten für die ausgewählten Lebensraumtypen dar. Betrachtet wurden die im Eingriffsraum und dessen Umgebung vorkommenden Lebensräume Gebäude, Fettwiesen/-wei- den, Nadelwälder, Laubmischwälder mittlerer Standort, Kleingehölze, Höhlen- und Horstbäume. Insgesamt sind 33 planungsrelevante Arten im 4. Quadrant im Messtischblatt 5303 aufgeführt. Darüber hinaus wurde die Zwergfledermaus ergänzt, da erfahrungsgemäß Vorkommen im Sied- lungsraum immer möglich sein können, sodass die Art vorbehaltlich im Rahmen der ASP mit abgeprüft wird. Im Fundpunktkataster des LANUV liegen konkreten Fundpunkte des Bibers im benachbarten Kalltal vor, diese sind jedoch durch die Topographie nicht von Belang für das Vorhaben, welches fernab des Auenbereichs der Kall liegt und keine Fließgewässer aufweist. 5. Habitatpotenzialanalyse In der Habitatpotenzialanalyse wird das mögliche Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten und anderen essenziellen Habitaten sowie nicht essenziellen Habitaten (z.B. Nahrungs- habitate) der in Anlage 1 aufgeführten Arten abgeprüft. Dies erfolgt auf der Grundlage der im Untersuchungsgebiet auftretenden Strukturen und Habitate, wie sie in Kapitel 3.2 beschrieben werden. Die im Folgenden beschriebenen Habitatanforderungen der planungsrelevanten Arten basieren auf Grundlage folgender Informationsquellen: – Grüneberg et al. (2013) – Kiel (2015) – Südbeck, P. et al [Hrsg.] (2005) – LANUV – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssys- tem ‚Geschützte Arten in NRW‘ 5.1 Säugetiere Der Biber besiedelt große, naturnahe Auenlandschaften mit ausgedehnten Weichholzauen. Die Art kommt in ständig wasserführenden Bach- und Flussauen, Entwässerungsgräben, Altarme, Seen, Teichanlagen sowie Abgrabungsgewässer mit strömungsarmen, grabbaren Uferböschun- gen vor. Dabei ist ein gutes Nahrungsangebot an Wasserpflanzen, Kräutern und Weichhölzern wichtig. → Der Eingriffsbereich bietet keine geeigneten Gewässerstrukturen. Die Art wurde im Be- reich des Kalltals nachgewiesen und ist im Fokus der Schutzmaßnahmen des dortigen 5. März 2021 9
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ FFH-Gebietes. Der Eingriffsbereich liegt von den bekannten Vorkommen im Kalltal topo- graphisch abgeschnitten und bildet somit auch kein Nahrungshabitat für die Art. Ein Vor- kommen kann sicher ausgeschlossen werden. Die Wildkatze bewohnt größere, naturnahe und störungsarme Waldgebiete und ist darin auf ei- nen hohen Deckungsgrad und hohen Strukturreichtum (Lichtungen, Schlagfluren, Waldränder) angewiesen. Ihre Verstecke und Aufzuchtsstätten liegen in Höhlen, Baumhöhlen, Wurzeltellern und gelegentlich in verlassenen Gebäudestrukturen. Zur Nahrungsaufnahme streifen sie gele- gentlich durch Grünland. ➔ Ein Vorkommen im umliegenden Wald ist möglich, findet dann aber bereits unter Toleranz der bestehenden Beeinträchtigungen durch die Siedlungsnähe statt. Ein Vorkommen im Eingriffsbereich kann hingegen sicher ausgeschlossen werden, da es an den genannten Strukturen fehlt. Insofern stellt der Eingriffsbereich für die Art allenfalls ein nicht-essenzi- elles Nahrungshabitat dar. Fledermäuse Die Zwergfledermaus ist eine ausgesprochen anpassungsfähige und störungstolerante Gebäu- defledermaus. Mit ihren ubiquitären Habitatansprüchen wird ihr Vorkommen an dieser Stelle stell- vertretend für alle weiteren, derzeit nicht nachgewiesenen Fledermausarten mitbetrachtet. Die Art hat ihre Wochenstuben fast ausschließlich an Spaltenverstecken an und in Gebäuden. Sie jagt bevorzugt über Gewässern, Kleingehölzen sowie aufgelockerten Laub- und Mischwäldern. Ab Oktober/November sucht die Zwergfledermaus Winterquartiere in Spaltenverstecken in und an Gebäuden, sowie in natürlichen Felsspalten, unterirdischen Stollen und Kellern. ➔ Ein Vorkommen einzelner Spalten- und Nischenquartiere ist im Eingriffsbereich durchaus möglich. Dies betrifft vor allem die Gebäude und den Baumbestand des Eingriffsbereichs. Stellvertretend für andere – derzeit nicht nachgewiesene Fledermausarten – wird auch im Umfeld von einem Vorkommen im Sinne einer worst-case Betrachtung ausgegangen. 5.2 Vögel Baumbrüter und Freibrüter Der Neuntöter ist eine Art der strukturreichen, halboffenen Kulturlandschaft mit Hecken, Ge- büschen, kleineren Obstgehölzen und Saumstrukturen. Auch Windwurf- und Kahlschlagflächen werden besiedelt. Die Art jagt vorwiegend Insekten und Spinnen, kann aber durchaus auch Kleinsäuger erbeuten. Oftmals wird die Beute dabei auf dornenreichen Gebüschen aufge- spießt. Das Nest wird oftmals auf mittlerer Höhe in Gebüschen oder Hochstauden angelegt. ➔ Ein Vorkommen der Art im Eingriffsbereich erscheint aufgrund des Mangels an Dornen- gebüschen mit ausreichender Deckung unwahrscheinlich – dennoch lassen sich ein- zelne Bruten entlang der Waldränder nicht pauschal ausschließen. Auch im Umfeld ist ein Vorkommen möglich. Der Bluthänfling besiedelt offene bis halboffene Landschaften mit kleineren Gehölzstrukturen wie Hecken oder junge Nadelholzkulturen, die er als Nisthabitat nutzt. Hochstaudenfluren und andere Saumstrukturen dienen der Art als Nahrungshabitat. 5. März 2021 10
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ ➔ Ein Vorkommen der Art ist im Eingriffsbereich nicht pauschal ausschließbar, vor allem entlang der Waldränder und Hecken. Auch im Umfeld ist ein Vorkommen möglich. Der Girlitz bevorzugt wärmere Klimate und besiedelt daher bevorzugt städtische Lebensräume aufgrund des dortigen milderen Mikroklimas. Hier finden sich die Habitate der Art in halboffe- nen, mosaikartig gegliederten Landschaften mit lockerem Gehölzbestand, wie beispielweise auf Friedhöfen oder in Parks. Sein Nest baut der Girlitz hier in Sträuchern, Bäumen oder in Rankenpflanzen, die ausreichend Sichtschutz bieten. ➔ Ein Vorkommen der Art ist im Eingriffsbereich und seinem Umfeld aufgrund des un- günstigen Lokalklimas pauschal ausschließbar. Der Orpheusspötter ist eine in NRW seltene Brutvogelart, die von Südeuropa hin allmählich einwandert. Als solche besiedelt sie vor allem sonnenreiche Gebüschstandorte, Säume und Waldränder aber auch Gärten in der strukturreichen, halboffenen Kulturlandschaft. Das Nest wird dabei bevorzugt in deckungsreichen Gebüschen angelegt, die gerne auch durch Dornen geschützt sind. In NRW beschränken sich die bekannten Vorkommen bislang vor allem auf trockene, xerotherme Standorte wie Heiden oder Sandgruben. ➔ Angesichts der Seltenheit der Art, den eher wenig geeigneten Habitatstrukturen und denungünstigen lokalklimatischen Bedingungen kann ein Vorkommen im Eingriffsbe- reich und seinem Umfeld sicher ausgeschlossen werden. Die Turteltaube besiedelt heute offene bis halboffene Landschaften, die sich durch einen Wechsel von Agrargebieten und Gehölzbeständen charakterisieren. Die Gehölzbestände wie Feldgehölze, baumreiche Hecken und Gebüsch sowie gebüschreiche Waldränder oder lichte Laub- und Mischwälder dienen der Art als Bruthabitat, während sie auf den offenen Ackerflä- chen, Grünländern und Brachen auf Nahrungssuche geht. ➔ Angesichts der Seltenheit der Art und der ungünstigen lokalklimatischen Bedingungen kann ein Vorkommen im Eingriffsbereich und seinem Umfeld sicher ausgeschlossen werden. Der Feldschwirl besiedelt offene bis halboffene Landschaften mit einer Krautschicht von min- destens 20 cm Höhe. Der Schwerpunkt liegt dabei auf störungsarmen Habitaten wie Schilfzo- nen, Großseggenrieden, extensivem Feuchtgrünland, Pfeifengraswiesen oder Hochstauden- fluren. Hier versteckt er sein Nest in Bodennähe. Höhere Strukturen wie Schilfhalme und Ge- büsche nutzt die Art als Singwarte. ➔ Ein Vorkommen der Art erscheint im Eingriffsbereich aufgrund mangelnder Habi- tatstrukturen ausschließbar. Auch im relevanten Umfeld scheinen geeignete Habitate zu fehlen. Höhlen- und Halbhöhlenbrüter Der Feldsperling besiedelt halboffene, gehölzreiche Landschaften mit einem hohen Grünlan- danteil, Obstwiesen oder Feldgehölzen sowie lichte Wälder und Waldränder. Auch innerhalb menschlicher Siedlungen kann die Art heute in Parks, Friedhöfen und strukturreichen Kleingär- 5. März 2021 11
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ ten vorkommen. Der brutplatztreue Feldsperling nutzt Specht- oder Faulhöhlen, Gebäudeni- schen oder Nistkästen und nistet gelegentlich in kolonieartigen Ansammlungen. Wichtig für das Vorkommen der Art ist eine ganzjährig verfügbare Nahrungsressource (Sämereien und Insek- tennahrung). ➔ Der Feldsperling findet mögliche Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowohl vereinzelt im Bereich der Gebäude oder den Baumstandorten des Plangebiets vor. Ein Vorkommen ist angesichts des Konkurrenzdrucks durch weitere Arten (Meisen, Haussperling) im Verbund mit der hohen Reviertreue der Art im Eingriffsbereich nicht zu vermuten. Die Fläche kommt allenfalls als nicht-essenzielles Nahrungshabitat in Frage. Ein Vorkom- men ist aber im weiteren Umfeld durchaus möglich. Der Gartenrotschwanz besiedelt reich strukturierte Kulturlandschaften mit Wäldern und Park- landschaften, in denen der Vogel sein Nest meist in Halbhöhlen in 2 bis 3 m Höhe anlegt. Mittlerweile konzentriert sich das Vorkommen der Art in Nordrhein-Westfalen auf die Randbe- reiche von größeren Heidelandschaften und sandige Kiefernwälder. Nahrungshabitat bieten dem Gartenrotschwanz Bereiche mit schütterer Bodenvegetation. ➔ Das Plangebiet weist in nachrangigem Umfang geeignete Habitatstrukturen auf. Kon- krete Hinweise auf ein Vorkommen der reviertreuen Art fehlen jedoch. Nach Brutvogel- atlas NRW wird das Vorkommen im Quadranten auf ca. 4-7 Brutpaare geschätzt, so- dass davon ausgegangen werden kann, dass kein erheblicher Siedlungsdruck besteht, der die Art in eher suboptimale Habitate ausweichen lässt. Ein Vorkommen kann aus- geschlossen werden. Zudem besteht innerhalb des Eingriffsbereichs vermutlich hoher Konkurrenzdruck um Brutplätze durch besser angepasste Generalisten wie etwa Kohl- meisen oder Haussperling. Ein Vorkommen des Gartenrotschwanzes kann sicher aus- geschlossen werden. Der Eisvogel besiedelt langsamfließende oder stehende, klare Gewässer mit geeigneten Ab- bruchkanten oder Steilufern, in welche die Art Niströhren graben kann. Auch Habitatstrukturen in einigen 100 m Entfernung können dafür genutzt werden. Des Weiteren sind für die Art ge- eignete Ansitzwarten, bevorzugt Äste oder ähnliche Strukturen die in weniger als 3 m Höhe über das Gewässer ragen. ➔ Der Eingriffsbereich weist keine geeigneten Gewässer oder Steilufer auf. Diese liegen erst im weiteren Umfeld mit dem Kallbach vor. Die Art kann im Eingriffsbereich und seinem relevanten Umfeld sicher ausgeschlossen werden. Der Waldkauz besiedelt lichte Laub- und Mischwälder mit höhlenreichen Altholzbeständen so- wie reich strukturierte Kulturlandschaften, in denen die reviertreue Art in Feldgehölze und Al- leen, aber auch Bauernhöfe, Parkanlagen und Friedhöfe mit höhlenreichem Baumbestand vor- kommt. In Siedlungsgebieten kann der Waldkauz darüber hinaus auch auf Dachböden und Kirchtürmen gefunden werden. ➔ Ein Vorkommen des Waldkauzes im Eingriffsbereich erscheint ausschließbar, da es an geeigneten Höhlen mangelt. Der Eingriffsbereich bildet allenfalls einen nicht-essenziel- len Bestandteil des Nahrungshabitats. Ein Vorkommen ist jedoch im näheren Umfeld möglich, insbesondere im Laubwaldbereich des Kalltals. 5. März 2021 12
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ Der Star besiedelt Gehölze, wie Auenwälder, lockere Weidenbestände, Randbereich von Wäl- dern und Forsten sowie Streuobstwiesen und Feldgehölze, die der Art Höhlen oder ausgefaulte Astlöcher zum Nisten bieten. Für die Nahrungssuche benötigt der Star naheliegende Grünflä- chen mit niedriger Vegetation, auf denen sie Insektenbestände jagen. Insbesondere mit Vieh beweidete Flächen bieten der Art ideale Bedinungen. ➔ Bei der Ortsbegehung konnten keine Beobachtungen der Art gemacht werden, konkrete Hinweise liegen nicht vor. Dennoch erscheint ein Vorkommen nicht pauschal aus- schließbar, auch im näheren Umfeld – vor allem entlang des Waldrands oder am Sied- lungsrand ist ein Vorkommen möglich. Horstbrüter Horst- und baumbrütende Greifvögel wie Sperber, Mäusebussard, Rotmilan, Baumfalke oder Wespenbussard nutzen oftmals mehrjährig genutzte Horste an gut anfliegbaren Stellen (Waldränder, Einzelbäume, Baumreihen oder -gruppen, etc.). Diese Standorte werden langjäh- rig genutzt, da die Arten einerseits sehr reviertreu sind, andererseits kommt es oft zu Folgenut- zungen aufgelassener Horste durch andere Arten, etwa der Waldohreule. Ansonsten sind ihre Lebensräume derart weiträumig, dass eine genauere Abgrenzung nicht möglich ist. ➔ Das Plangebiet bietet allenfalls einzelne Brutplätze in den Baumbeständen. Horste wa- ren trotz guten Sichtbedingungen in die Baumkronen allerdings nicht erkennbar. Wäh- rend der Ortsbegehung kreiste ein Mäusebussard über den nördlich angrenzenden Grünlandflächen. Ein Vorkommen ist im Umfeld denkbar. Dies gilt auch für alle anderen Arten, deren Vorkommen für das Umfeld – insbesondere entlang des Waldrandes – als plausibel angenommen werden kann. Wenn innerhalb des Eingriffsbereichs doch ein- zelne Fortpflanzungs- und Ruhestätten in den Bäumen vorliegen, so finden diese Vor- kommen bereits unter Toleranz des örtlichen Störungsniveaus statt. Der Eingriffsbe- reich dient aber sicherlich als (nicht-essenzieller) Bestandteil des Jagdreviers. Bodenbrüter Der Baumpieper besiedelt offene bis halboffene Landschaften, insbesondere sonnige Wald- ränder, Lichtungen, Kahlschläge, junge Aufforstungen und lichte Wälder, seltener in Siedlungs- bereichen. Die Art legt das Nest unter niederliegendem Gras, Heidekraut oder anderer Boden- vegetation an. Gehölze werden als Ansitz- und Singwarten genutzt. Die Art ist im Allgemeinen weniger reviertreu als der Wiesenpieper und toleranter gegenüber Baumbewuchs. ➔ Ein Vorkommen einzelner Brutstandorte entlang des nordwestlichen Waldrandes ist zwar unwahrscheinlich, aber möglich. Es findet dann jedoch bereits unter Toleranz ei- nes recht hohen Störungs- und Prädationsrisikos statt. Im relevanten Umfeld sind wei- tere Einzelvorkommen möglich. Der Wiesenpieper besiedelt weitgehend offene, gehölzarme Landschaften, insbesondere Kul- turlebensräume wie Grünland- und Ackerbaugebiete, aber auch Heide- und Moorgebiete, Kahl- schläge, Windwurfflächen sowie Brachen, auf meist feuchteren Standorten. Die Landschaft 5. März 2021 13
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ sollte höhere Ansitzwarten bieten und durch eine Deckung gebende, aber nicht zu dichte Gras- und Krautvegetation geprägt sein, wo er sein Nest in gut geschützte Mulden legt. Der Wiesen- pieper hält im Gegensatz zum Baumpieper eine Meidedistanz von ca. 30-60 m zu Waldkulissen ein (Förster & Feulner 1993 in LANUV NRW). ➔ Das Plangebiet und sein Umfeld entsprechen durch die störenden Strukturen sowie dem allgemeinen Störungsniveau und Prädationsrisiko nicht den Lebensraumanforde- rungen der Art. Ein Vorkommen im Eingriffsbereich kann sicher ausgeschlossen wer- den. Auch im relevanten Umfeld erscheint ein Vorkommen eher unwahrscheinlich. Braunkehlchen besiedeln vor allem extensiv-genutztes Nass- und Feuchtgrünland, Flussauen und Feuchtgebiete. Wichtige Habitatelemente sind dabei eine krautreiche Bodenvegetation mit guter Deckung, sowie Singwarten zur Reviermarkierung und Nahrungssuche. ➔ Der Eingriffsbereich kommt für ein Vorkommen nicht in Frage, da es an den genannten Strukturen mangelt und das allgemeine Störungsniveau und Prädationsrisiko (Katzen) in Siedlungsnähe einen nachhaltigen Bruterfolg der ohnehin seltenen Art nicht anneh- men lässt. Auch ein Vorkommen im relevanten Umfeld erscheint höchstens in entspre- chenden Abschnitten des Kalltals möglich, steht dann aber in keinem relevanten Zu- sammenhang mit dem Eingriffsbereich. Das Schwarzkehlchen besiedelt offene und halboffene, sommertrockene Landschaften, wie Grünländer, Heiden, Moore sowie Ruderal- und Brachflächen, mit kleinen Gebüsch-, Stauden- und Grabenstrukturen. Höhere Einzelstrukturen werden als Sitz- und Singwarte genutzt, vege- tationsarme Flächen dienen als Nahrungshabitat. ➔ Der Eingriffsbereich bietet die genannten Strukturen allenfalls in nachrangigem Umfang und entspricht eher nicht dem typischen Areal der Art. In Verbindung mit dem allgemei- nen Störungsniveau und dem Prädationsrisiko kann ein Vorkommen sicher ausge- schlossen werden. Auch ein Vorkommen im relevanten Umfeld erscheint höchstens in entsprechenden Abschnitten des Kalltals möglich, steht dann aber in keinem relevanten Zusammenhang mit dem Eingriffsbereich. Die Waldschnepfe besiedelt größere, nicht zu dichte Laub- und Mischwälder mit gut entwi- ckelter Kraut- und Strauchschicht. Hier legt der scheue Bodenbrüter sein Nest am Rande ge- schlossener Baumbestände, wie an Waldlichtungen oder Wegränder an. ➔ Ein Vorkommen der Waldschnepfe kann im Eingriffsbereich sicher ausgeschlossen werden, da hier keine ausreichende Deckung vorhanden ist und zudem aufgrund der Siedlungsnähe ein recht hohes Störungsniveau und Prädationsrisiko besteht. Die Flä- che ist allenfalls nicht-essenzielles Nahrungshabitat. Ein Vorkommen im Umfeld ist – vor allem im Bereich des Kallbachtals – durchaus möglich. Bodenbrüter wie Kiebitz und Wachtel sind charakteristische Arten der offenen Ackerflur und reagieren empfindlich auf störende Kulissen in der Nähe ihrer Brutstandorte. ➔ Das Plangebiet und sein Umfeld entsprechen durch die störenden Strukturen nicht den Lebensraumanforderungen der Art. Ein Vorkommen im Eingriffsbereich kann sicher 5. März 2021 14
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ ausgeschlossen werden. Auch im relevanten Umfeld erscheint ein Vorkommen eher unwahrscheinlich. Der Waldlaubsänger besiedelt ausgedehnten alten Laub- und Mischwäldern, insbesondere Buchenwäldern, mit einem weitgehend geschlossenen Kronendach der Altbäume und einer schwach ausgeprägten Strauch- und Krautschicht. Das Nest baut die Art versteckt in Boden- vertiefungen. ➔ Ein Vorkommen des Waldlaubsängers kann aufgrund der generell nicht-vorhandenen Habitateignung im Eingriffsbereich ausgeschlossen werden. Im Umfeld, vor allem im Bereich des Kalltals ist ein Vorkommen möglich, steht jedoch dann in keinem funktio- nellen Zusammenhang zum Eingriffsbereich. Gebäudebrüter Gebäudebrütende Vogelarten beinhalten nach den Angaben des Messtischblattes den Turm- falken und die Schleiereule. Der Turmfalke nistet dabei auf exponierten Neststandorten an Gebäudefassaden oder auf Dächern mit freiem Anflug. Die Nester werden meist langjährig genutzt. Dasselbe gilt für die Schleiereule, die allerdings geräumige Nischen im Gebäudeinne- ren exponierter Standorte (etwa Glockentürme, Scheuendächer) bevorzugt. ➔ Im Eingriffsbereich liegen für beide Arten keine geeigneten Strukturen vor. Das Wohn- haus im Zentrum weist keinerlei konkrete Anhaltspunkte auf einen Besatz durch die genannten Arten auf und bietet keine geeigneten Nischen zur Nestanlage. Die Schlei- ereule meidet zudem schneereiche Lagen der Mittelgebirge, da hier die Nahrungssuche stark erschwert ist. Die Fläche kommt daher allenfalls als nicht-essenzieller Bestandteil des Nahrungshabitats des Turmfalken in Betracht. Vorkommen des Turmfalken im Um- feld sind möglich. Ebenfalls Gebäudebrüter sind Mehlschwalbe und Rauchschwalbe, die jeweils in Kolonien brüten. Die Mehlschwalbe bevorzugt dabei die Fassaden von Gebäuden, im Umfeld sind Lehmpfützen und ein hoher Grünlandanteil zur Nahrungssuche wichtige Habitatelemente. Die Rauchschwalbe nistet eher im Inneren landwirtschaftlicher Gebäude (Ställe, Scheunen) und ist in ihrem Vorkommen enger an die bäuerliche Nutzung (Viehwirtschaft) gebunden. ➔ An den Gebäudestrukturen des Eingriffsbereichs gab es keine konkreten Hinweise auf ein Vorkommen der beiden Arten. Dennoch ist ein Vorkommen von Mehlschwalbe grundsätzlich möglich und findet dann unter Toleranz des allgemeinen Störungsniveaus im Umfeld statt. Die umliegenden Grünlandflächen des Eingriffsbereichs kommen als nicht-essenzielles Nahrungshabitat in Betracht. ➔ Vorkommen der Rauchschwalbe erscheinen aufgrund der Gebäudestruktur des Wohn- hauses sicher ausschließbar. 5. März 2021 15
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ Brutschmarotzer Der Kuckuck besiedelt verschiedene bevorzugt halboffene strukturierte Landschaften, wie Parklandschaften, Heide- und Moorgebiete, lichte Wälder sowie Siedlungsränder und Indust- riebrachen. Als Brutschmarotzer verteilt die Art hier ihre Eier auf Nester anderer Arten. ➔ Ein Vorkommen zumindest einzelner Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist durch das Auftreten bedeutsamer Wirtsarten möglich. Auch im Umfeld ist ein Vorkommen möglich. 5.3 Weitere planungsrelevante Arten aus anderen Gruppen Schmetterlinge Der Blauschillernde Feuerfalter ist in seiner Standortwahl eng an die Standorte des Schlan- genknöterichs gebunden, da er an dieser Art seine Eier ablegt. ➔ Ein Vorkommen kann im Eingriffsbereich und seinem näheren Umfeld ausgeschlossen werden, da hier keine Standorte des Schlangenknöterichs vorkommen. 5.4 Sonstige nicht planungsrelevante Arten Im Eingriffsbereich wurden zudem folgende Vorkommen europäischer Brutvogelarten festgestellt: Bei der Ortsbegehung im Januar 2021 wurden Gimpel, Kleiber, Buntspecht, Haussperling, Amsel, Kohlmeise, Krähe, Ringeltaube und Elstern beobachtet. Der Gimpel scheint dabei am gesamten Waldrand vorzukommen und tritt in Trupps von bis zu 10 Tieren auf. Es handelt sich bei diesen Arten um sogenannte „Allerweltsvorkommen“ im Sinne der VV-Artenschutz. Diese sind lediglich mit Hinblick auf das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu beachten. Ansonsten kann bei diesen Arten aufgrund ihres häufigen Auftretens und ihrer Anpassungsfähigkeit davon ausgegangen werden, dass keine darüber hinausgehende Auslösung eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vorliegt. 6. Vorprüfung der Wirkfaktoren (Artenschutzrechtliche Bewertung) Bei der Vorprüfung der Wirkfaktoren wird geprüft, ob die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für die möglichen Vorkommen planungsrelevanter Arten durch die Wirkfaktoren des Vorhabens ausgelöst werden. Die Wirkfaktoren des Vorhabens sind in Kapitel 2 beschrieben. Da der Bebauungsplan keine Eingriffe in den baulichen Bestand vorsieht und der Baumbestand im Plangebiet über Festsetzungen gesichert wird, ergeben sich hieraus keine relevanten Wirkun- gen. Sollte sich dies zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt ändern, ist die ASP in dieser Hinsicht zu aktualisieren. 5. März 2021 16
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ 6.1 Säugetiere Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten [ § 44(1) Nr.3 BNatSchG] Lebensstätten von Gebäudefledermäusen, insbesondere auch der Zwergfledermaus wären bei einem Abriss der bestehenden Wohngebäude betroffen. Dies ist jedoch nach derzeitigem Stand nicht beabsichtigt – insofern ist eine weitere Untersuchung erst im Vorfeld konkreter Abrissvor- haben erforderlich. Bei einer Entfernung des bestehenden Baumbestandes ist zudem eine Beschädigung, vor allem von Sommerquartieren einzelner Männchen, in Baumnischen oder Spalten des Altbaumbestan- des möglich. Da diese Bestände nach derzeitigem Stand jedoch zum Erhalt festgesetzt werden, besteht hier kein konkretes Risiko eines Verbotsverstoßes. Anlage-, bau- oder betriebsbedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen [ § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG] Da durch das Vorhaben keine Fäll- oder Abrissarbeiten zu erwarten sind, ist kein Verstoß gegen das Tötungsverbot erwartbar. Durch Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf andere Arten (siehe unten) lässt sich das Risiko weiter minimieren. Auch die durch die Bebauung bedingte Zunahme der Beleuchtung stellt gegenüber dem Bestand keine erhebliche Zunahme dar – zumal Hinweise auf licht-empfindliche Arten (Myotis ssp.) bis- lang fehlen. Dennoch sollte im weiteren Verfahren, vorsorglich und mit Blick auf die allgemeine Vermeidung unnötiger Lichtemissionen, eine ökologisch angepasste Beleuchtung verfolgt wer- den (siehe Kapitel 7). Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten [§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG] Da relevante Eingriffe in Fortpflanzungs- und Ruhestätten unterbleiben und es sich nicht um ein Vorhaben mit erheblichen Emissionen handelt, ist kein Verstoß gegen das Störungsverbot zu erwarten. 6.2 Vögel Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten [ § 44(1) Nr.3 BNatSchG] Im Eingriffsbereich sind zahlreiche Vorkommen zumindest theoretisch möglich. Da jedoch durch den Bebauungsplan nach derzeitigem Stand keine Eingriffe in den Gebäude- oder Altbaumbe- stand, sowie die derzeitigen Waldrandstrukturen vorgenommen werden ist eine Beschädigung geschützter Lebensstätten nicht erwartbar. Dies betrifft auch ausdrücklich die sensibleren Arten, wie etwa Baumpieper entlang der Waldränder im Norden. Hier bleibt durch die landwirtschaftli- chen Flächen ein gleichbleibender Abstand des Waldrandes zur Bebauung gegeben. Beeinträch- tigungen während der Bauphase lassen sich anhand von Vermeidungsmaßnahmen minimieren. Vorkommen möglicher Greifvögelbruten am Waldrand oder im Bereich der Buchenüberhälter der Hecken finden bereits heute unter Toleranz des allgemeinen Störungsniveaus statt. Es ist nicht 5. März 2021 17
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“ zu erwarten, dass durch die heranrückende Bebauung oder die Bauarbeiten eine relevante Wir- kung erzielt wird. Zudem wird die ökologische Funktion im Umfeld weiterhin in ausreichendem Umfang aufrechterhalten, sodass in Verbindung mit der Kleinflächigkeit des Vorhabens ein Aus- weichen in ungestörtere Bereiche möglich ist. Beeinträchtigungen während der Bauphase lassen sich anhand von Vermeidungsmaßnahmen minimieren. Anlage-, bau- oder betriebsbedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen [ § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG] Da durch die Planung kein Eingriff in den Baum- oder Gebäudebestand erfolgt, ist keine signifi- kante Erhöhung des Tötungsrisikos zu erwarten. Gegenüber dem im Bestand vorhandenen Le- bensrisiko wird durch die geplante Wohnnutzung keine erhebliche Änderung eintreten. Beein- trächtigungen während der Bauphase lassen sich anhand von Vermeidungsmaßnahmen aus- schließen. Nichtdestotrotz ist bei der Bebauung aufgrund der Nähe zu Schutzgebieten europäischer Bedeu- tung darauf zu achten, dass großflächige Glasflächen an den Wohngebäuden vermieden werden (siehe Kapitel 7). Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten [§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG] Da keine relevanten Eingriffe in geschützte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten erfolgen und auch der Baumbestand im Plangebiet erhalten wird, ist nicht mit einer erheblichen Störung mit Wirkung auf die lokale Population zu rechnen. 7. Vermeidungsmaßnahmen und Fazit V.1 – Beschränkung der Fäll- und Rodungszeiten Zur Vermeidung einer Tötung von Individuen (etwa Nestflüchtlinge planungsrelevanter Arten) hat die Baufeldfreimachung (Abschieben des Oberbodens, Beseitigung der Vegetationsstrukturen) vorsorglich außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten europäischer Vogelarten stattzufinden. Sie ist auf den Zeitraum zwischen 1. Oktober und Ende Februar jeden Jahres zu beschränken. Ziel: Vermeidung der Tötung von Individuen der planungsrelevanten und nicht-planungsrelevan- ten Vogel- und Fledermausarten im Baumbestand. V.2 – Ausleuchtung der Baustelle Während der Bauphase ist sicherzustellen, dass die Ausleuchtung des Baufelds keine relevanten Lichtemissionen in die freie Landschaft erzeugt. Es sind ausschließlich Leuchtmittel mit einem niedrigen UV-Anteil (warmweiße LED) zu verwenden. Diese sollen möglichst präzise auf das Baufeld ausgerichtet sein. Eine Ausrichtung auf die Wald- oder Grünlandflächen im Umland sollte bestmöglich vermieden werden. Die Bauarbeiten, insbesondere Erdarbeiten, sind auf die dafür notwendigen Bereiche zu be- schränken. Lagerflächen und Erdmieten sind nach Möglichkeit nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder in deren unmittelbaren Umfeld anzulegen. Ziel: Allgemeine Reduzierung des Störungsniveaus. 5. März 2021 18
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