Gemeinde Simmerath Bebauungsplan Nr. 195 "Am Stein"

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Gemeinde Simmerath Bebauungsplan Nr. 195 "Am Stein"
Gemeinde Simmerath
                 Bebauungsplan Nr. 195 „Am Stein“

                                                              Gutachten zur
                                    Artenschutzprüfung Stufe I
                                                Entwurf zur Frühzeitigen Beteiligung

Stadtplaner, Umweltplaner, Landschaftsarchitekt
Kirberichshofer Weg 6 52066 Aachen Tel. 0241/470580 Fax 4705815
Gemeinde Simmerath Bebauungsplan Nr. 195 "Am Stein"
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I        GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“

Projekt                           BP 195 Am Stein
Projektnummer                     31916

Auftraggeber                      Gemeinde Simmerath
                                  Der Bürgermeister
                                  Rathaus, 52152 Simmerath
                                  Tel:      02473 – 607 0
                                  Fax:      02473 – 607 100

Auftragnehmer                     BKR Aachen, Noky & Simon
                                  Stadtplaner, Umweltplaner, Landschaftsarchitekt
                                  Kirberichshofer Weg 6
                                  52066 Aachen
                                  Tel.:     0241/47058-0
                                  Fax:      0241/47058-15
                                  Email:    info@bkr-ac.de

Projektleitung                    Dipl.- Ing. André Simon, Landschaftsarchitekt AKNW
Bearbeitung                       Niklas Beckers, M.Sc. Geographie

Stand                             5. März 2021

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Gemeinde Simmerath Bebauungsplan Nr. 195 "Am Stein"
ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I                                       GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“

Gliederung
1.   Einleitung........................................................................................................... 1
     1.1    Anlass und Aufgabenstellung .............................................................................. 1
     1.2    Grundlagen des Artenschutzes in der Bauleitplanung.......................................... 1

2.   Vorhaben und Wirkfaktoren ............................................................................. 3
3.   Charakteristika des Untersuchungsgebietes ................................................. 4
     3.1    Planerische Vorgabe ........................................................................................... 5
            3.1.1        Bauleitplanung ....................................................................................... 5
            3.1.2        Landschaftsplan / Schutzgebiete ........................................................... 6
            3.1.3        Biotopkataster, Biotopverbund ............................................................... 7
            3.1.4        Sonstige planerische Vorgaben ............................................................. 7
     3.2    Habitate und Biotopstruktur ................................................................................. 7
4.   Vorprüfung Artenspektrum .............................................................................. 8
     4.1    Informationsquellen ............................................................................................. 8
     4.2    Potenzielle Vorkommen und konkrete Hinweise auf planungsrelevante
            Arten .................................................................................................................... 9
5.   Habitatpotenzialanalyse ................................................................................... 9
     5.1    Säugetiere ........................................................................................................... 9
     5.2    Vögel ................................................................................................................. 10
     5.3    Weitere planungsrelevante Arten aus anderen Gruppen ................................... 16
     5.4    Sonstige nicht planungsrelevante Arten ............................................................. 16

6.   Vorprüfung der Wirkfaktoren (Artenschutzrechtliche Bewertung) ............. 16
     6.1    Säugetiere ......................................................................................................... 17
     6.2    Vögel ................................................................................................................. 17

7.   Vermeidungsmaßnahmen und Fazit ............................................................. 18
8.   Verwendete Unterlagen .................................................................................. 20
     8.1    Quellen .............................................................................................................. 20
     8.2    Rechtsgrundlagen ............................................................................................. 21

Anlage
Anlage 1:       Dokumentation der Ergebnisse der ASP Stufe I .............................................. 1

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Abbildungen
Abbildung 1: Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 195 ‚Am Stein‘. ................................. 3
Abbildung 2: Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebiets .......................................... 5
Abbildung 3: Eindrücke aus dem Plangebiet. ....................................................................... 8

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1.        Einleitung

1.1        Anlass und Aufgabenstellung
Anlass der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 195 'Rollersbroich – Am Stein' ist die bauliche
Arrondierung des Ortsrandes durch die Einführung der planungsrechtlichen Zulässigkeit weiterer
Einfamilienhaus-Bebauungen. Weiterführend dient die räumliche Steuerung/Beschränkung mög-
licher Bautätigkeiten der Sicherung des angrenzenden Freiraums.
Im Zuge des Bebauungsplan-Verfahrens sind auch die artenschutzrechtlichen Wirkungen des
Vorhabens zu prüfen. Das vorliegende Gutachten zur Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung)
prüft daher, ob bereits auf Basis vorhandener Erkenntnisse Konflikte mit dem Artenschutzrecht
vorliegen können und ob ggf. weiterer Untersuchungsbedarf zur Klärung erforderlich ist. Dies ist
nicht der Fall, wenn aufgrund der vorliegenden Prüfung artenschutzrechtliche Konflikte sicher
ausgeschlossen werden können, bzw. diese sich durch Einhaltung geeigneter Vermeidungsmaß-
nahmen ausschließen lassen.
Verfahrenshinweis: Das vorliegende Gutachten stellt den Stand zum Vorentwurf des Bebauungs-
plans dar. Es wird im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung um Äußerungen der betreffenden Ver-
bände und Behörden gebeten, insbesondere falls genauere Kenntnisse zu möglichen Vorkom-
men vorliegen. Auf dieser Basis wird im Nachgang der Beteiligung die Artenschutzprüfung in
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Städteregion Aachen abgeschlossen.

1.2        Grundlagen des Artenschutzes in der Bauleitplanung
Die Notwendigkeit zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange im Rahmen von Pla-
nungsverfahren resultiert aus den unmittelbar geltenden Regelungen der §§ 44 und 45
BNatSchG. Die Maßstäbe für die Prüfung ergeben sich insbesondere aus den in § 44 Abs. 1
BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. Es ist demnach verboten
     1.    wild lebende Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen
           aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
     2.    wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-
           und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der loka-
           len Population verschlechtert,
     3.    Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu
           beschädigen oder zu zerstören,
     4.    wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihrer Entwicklungsformen
           aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Nach nationalem und internationalem Recht werden drei verschiedene Artenschutzkategorien
unterschieden:
•     besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie),
•     streng geschützte Arten (national) inklusive der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch),
•     europäische Vogelarten (europäisch).

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Die 'nur' national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5
BNatSchG bei Planungs- und Zulassungsvorhaben von den artenschutzrechtlichen Verboten frei-
gestellt. Der Prüfumfang der ASP beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die streng geschütz-
ten Arten inklusive der FFH-Anhang IV-Arten und auf die europäischen Vogelarten.
Unterschieden wird hierbei gem. MKULNV 2015 zwischen 'planungsrelevanten Arten' (eine na-
turschutzfachlich begründete Auswahl des LANUV, im Wesentlichen seltene u. gefährdete Arten)
und 'nicht-planungsrelevanten Arten' (im Wesentlichen häufige, nicht gefährdete Arten). Vorkom-
men 'nur' regional bedeutsamer oder gefährdeter Arten werden jedoch pauschal mitbetrachtet.
Die Methodik und Untersuchungstiefe der Prüfung unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismä-
ßigkeit und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten und den zu erwarten-
den Beeinträchtigungen ab.
Methodisch orientiert sich die Artenschutzprüfung an der VV-Artenschutz1 des MKULNV, der 'Ge-
meinsame[n] Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurecht-
lichen Zulassung von Vorhaben' (MWEBWV & MKULNV NRW 2010) und dem 'Methodenhand-
buch zur Artenschutzprüfung in NRW' (MKULNV 2017).
    Ziel der artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASP Stufe I) ist es, durch eine überschlägige Prog-
    nose zu klären,
    •     ob Vorkommen von europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und europäischen Vo-
          gelarten aktuell bekannt oder zu erwarten sind und
    •     bei welchen Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens ggf. Konflikte mit den arten-
          schutzrechtlichen Vorschriften möglich sind.

Um dies beurteilen zu können, werden im Zuge der Vorprüfung
•       verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum recherchiert und ausgewertet,
•       in einer Ortsbegehung die Lebensraumpotenziale der Fläche bewertet sowie
•       relevante Wirkfaktoren vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit des Vor-
        habens betrachtet und mögliche Auswirkungen auf relevante Arten abgeschätzt und
•       ggf. Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten
        formuliert.
Sind im Ergebnis der Vorprüfung (ASP Stufe I) keine Vorkommen europäisch geschützter Arten
bekannt und zu erwarten oder zeigt das Vorhaben keinerlei negative Auswirkungen auf diese
Arten, ist das Vorhaben zulässig.
Wenn nicht auszuschließen ist, dass durch das Vorhaben für die europäisch geschützten Arten
die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden, ist eine vertiefende Art-für-Art-
Analyse (ASP Stufe II) oder ggf. ein artenschutzrechtliches Ausnahmeverfahren (ASP Stufe III)
erforderlich.

1
        Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-
        RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren vom 06.06.2016

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2.   Vorhaben und Wirkfaktoren

Abbildung 1:     Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 195 ‚Am Stein‘ (Auszug). Legende
                 siehe Planzeichnung.
                 Quelle: BKR und Gemeinde Simmerath 2021.

Durch den Bebauungsplan Nr. 195 werden die bereits im Flächennutzungsplan dargestellten
Baugebiete durch die verbindliche Bauleitplanung entwickelt und die bauliche Arrondierung des
Ortsrandes durch die Einführung der planungsrechtlichen Zulässigkeit weiterer Einfamilienhaus-
Bebauungen ermöglicht. Entsprechend des städtebaulichen Ziels, weitere Wohnbebauung zu re-
alisieren, wird südlich und westlich entlang der Straße 'Am Stein' ein Allgemeines Wohngebiet
gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Die Ausdehnung des Allgemeinen Wohngebiets berücksichtigt
die Vorgaben des Flächennutzungsplans, setzt die vorbereite Baulandentwicklungen auf Ebene
des Bebauungsplans um und folgt entsprechend dem Entwicklungsgebot gemäß § 1 Abs. 4
BauGB. In den WA wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt.
Weiterführend dient die räumliche Steuerung/Beschränkung möglicher Bautätigkeiten der Siche-
rung des angrenzenden Freiraums und des Ortsbildes. Nördlich und südlich des Wirtschafswegs
ermöglicht die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen die Erhaltung des Baumbe-
standes.

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Die in der Planzeichnung festgesetzten Flächen mit Bindungen zur Bepflanzung und zum Erhalt
der Bäume und Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB dienen dem Erhalt des Baum-
bestands. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei Ausfall oder Verlust der
Gehölze sind gleichartige Gehölze anzupflanzen.
Durch die Festsetzung der Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18a) BauGB wird
die landwirtschaftliche Nutzung im Sinne der Darstellungen im Flächennutzungsplan gesichert
und die baulichen Ortsrandarrondierung begrenzt. Neben der Sicherung der landwirtschaftlichen
Nutzung dient die Festsetzung der Wahrung des landschafts- und ortsbildprägenden Charakters
des Plangebiets.
Die im Südwesten des Plangebiets vorhandene Waldfläche als Fläche für Wald gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 18b) BauGB festgesetzt, um die Bestandsflächen und somit und die Eingrünung des Plan-
gebiets zu sichern.
Das Vorhaben ist in Abbildung 1 dargestellt.
Die Größe des für die ASP Stufe I heranzuziehenden Untersuchungsgebietes richtet sich nach
den von dem betreffenden Vorhaben ausgehenden Wirkungen beziehungsweise den möglichen
Beeinträchtigungen (vgl. MKULNV 2017, Seite 6). Das Untersuchungsgebiet der Artenschutzprü-
fung umfasst den Standort des geplanten Vorhabens (Plangebiet und direkter Eingriffsbereich)
und sein Umfeld (300 m). Diese Abgrenzung wird gewählt, da es sich um ein kleinflächiges Vor-
haben handelt und keine relevanten Emissionen zu erwarten sind.
Das Untersuchungsgebiet ist in Abbildung 2 dargestellt.
 Das Vorhaben ist mit folgenden anlage-, bau- und betriebsbedingten Wirkfaktoren verbunden:
 Anlagebedingte Wirkfaktoren
 •   Erhöhung des Versiegelungsgrades
 •   Barrierewirkung durch Bebauung
 •   Kulissenhafte Änderung des Landschaftsbildes
 •   Änderung des Versickerungs- und Abflussverhaltens bei Niederschlägen
 Baubedingte Wirkfaktoren
 •   Vegetationsentnahme
 •   Immissionen (Lärm, Erschütterungen, Licht)
 •   Erhöhung des Verkehrsaufkommens
 •   Entnahme des natürlichen Bodenkörpers
 Betriebsbedingte Wirkfaktoren
 •   Lichtimmissionen
 •   Erhöhte Frequentierung durch Anwohnerverkehr
 •   Haustiere (Hunde, Katzen)

3.   Charakteristika des Untersuchungsgebietes
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 195 befindet sich am nordwestlichen Rand der Ortschaft
Rollersbroich, im westlichen Bereich der Straße 'Am Stein' und umfasst die Flurstücke 720, 35
(teilweise), 51 (teilweise), 613, 227 und 226 der Gemarkung Simmerath, Flur 16 und weist eine
Größe von 1,45 ha auf.

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Begrenzt wird die Eingriffsfläche
      •   Im Norden durch weitere Grünlandflächen
      •   Im Osten durch Grünland und den Ortsrand von Rollesbroich,
      •   Im Süden durch Grünland sowie die steil abfallenden Hänge zum Heilkuhlbach, welche
          mit dichtem Fichtenforst bestanden sind,
      •   Im Westen durch Fichtenforst am Steilhang des Kalltales. Zudem verlaufen entlang der
          westlichen Grenze der Fläche alte Buchenbestände (vermutlich aus Überhältern älterer
          Hecken).

3.1       Planerische Vorgabe
Folgende planerische Vorgaben sind zu berücksichtigen:

Abbildung 2:       Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebiets und umliegender Schutzge-
                   biete.
                   Quelle: BKR auf Basis zitierter Grundlagen.

3.1.1     Bauleitplanung

Flächennutzungsplan
Der rechtsgültige Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Simmerath aus dem Jahr 2012 stellt
die Bereiche entlang der Straße 'Am Stein' als Gemischte Baufläche (M) dar. Die im FNP schraf-
fiert dargestellte Fläche symbolisiert die erstmalige Darstellung als Gemischte Baufläche (M) im
Zuge der Neuaufstellung des FNP im Jahr 2012. Im Nordwesten und Süden des Plangebiets stellt

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der Flächennutzungsplan Flächen für die Landwirtschaft dar; im Südwesten befindet sich eine
kleine Fläche für Wald.
Östlich des Plangebiets befinden sich weitere Gemischte Bauflächen, die den überwiegenden
Teil der Ortschaft Rollesbroich umfassen. Westlich, nördlich und südöstlich grenzen Flächen für
die Landwirtschaft an das Plangebiet; westlich und südwestlich Flächen für Wald. Das Plangebiet
wird teilweise als geschützter Landschaftsbestandteil dargestellt. Weiter südlich und westlich des
Plangebiets wird ein FFH-Gebiet dargestellt. Ebenfalls westlich und nordwestlich des Plangebiets
sind die Gewässer der Kalltalsperre dargestellt.

Bebauungsplan
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 195 befindet sich teilweise innerhalb des Geltungsbe-
reichs des Bebauungsplans 'Rollersbroich' aus dem Jahr 1967. Der Bebauungsplan 'Rollers-
broich' umfasst weite Teile der gesamten Ortschaft. Teile des (heutigen) Flurstücks Nr. 720 wer-
den als Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Entlang der Verkehrsflächen sind teilweise private Grünflä-
chen (sogenannte Vorgartentiefen) festgesetzt, die nicht überbaut werden dürfen. Die (heutigen)
Flurstücke Nr. 51 und 35 werden als Gemeindestraße festgesetzt. Das abschließende westliche
Teilstück des Flurstücks Nr. 35 wird als anbaufreier Wirtschaftsweg festgesetzt.
Die das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 195 umfassenden Flurstücke Nr. 613, 227 und 226
befinden sich nicht innerhalb des Bebauungsplans 'Rollersbroich' aus dem Jahr 1967.
Die seit 2015 rechtskräftige 18. Änderung des Bebauungsplans 'Rollersbroich' umfasst die
(heutigen) Flurstücke Nr. 720 (teilweise), 35 (teilweise) sowie 51 (teilweise). Die18. Änderung des
Bebauungsplans enthält neue Regelungen bezüglich der Festsetzungen der straßenseitigen
Baugrenzen (Vorgartentiefen). Im Rahmen der 18. Änderung des Bebauungsplans 'Rollersbroich'
erfolgte die Umstellung auf die derzeit geltende Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990).

3.1.2   Landschaftsplan / Schutzgebiete

LANDSCHAFTSPLAN / LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 195 liegt großteils innerhalb des Geltungsbereichs
des Landschaftsplans V ‚Simmerath‘ der Städteregion Aachen (Stand 1. Änderung vom 31. Au-
gust 2004). Der Landschaftsplan setzt hier das Landschaftsschutzgebiet 5303-0020 ‚Rolles-
broich‘ fest. Schutzzwecke der Ausweisung sind
•   Erhaltung und Optimierung einer landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft,
•   Erhaltung und Ergänzung der Hecken,
•   Erhaltung des Dauergrünlandes,
•   Wiederherstellung natürlicherer Abflussverhältnisse bei grabenartig ausgebauten Bächen.
Unmittelbar westlich angrenzend liegt das Landschaftsschutzgebiet 5303-0009 ‚Simmerather
Wald‘. Die Schutzziele dieser Ausweisung legen ihren Schwerpunkt vor allem auf den Erhalt und
die Förderung der Waldstrukturen und Biotoptypen.

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NATURSCHUTZGEBIETE
In ca. 50 m Entfernung zum Geltungsbereich liegt im (Süd-)Westen das Naturschutzgebiet ACK-
087 ‚NSG Schluchtwald Kalltal‘. Artenschutzrechtlich relevant sind die hierin vermerkten Vorkom-
men von Biber, Eisvogel und Braunkehlchen.

FFH-GEBIETE / NATURA-2000

GESCHÜTZTE BIOTOPE NACH § 30 BNATSCHG / §42 LNATSCHG
Zahlreiche geschützte Biotope liegen innerhalb der o.g. Umgrenzungen des Naturschutzgebietes
ACK-087 bzw. des FFH-Gebietes DE-5303-302.
So liegt etwa das Objekt BT-5303-0173-2010 in ca. 150 m Entfernung zum Geltungsbereich des
Bebauungsplans.

3.1.3   Biotopkataster, Biotopverbund
3.1.4   Sonstige planerische Vorgaben

3.2     Habitate und Biotopstruktur
Im Rahmen einer Ortsbegehung am 22. Januar 2021 wurden die Habitate und Biotopstruktur des
Eingriffsbereichs und seinem direkten Umfeld flächendeckend untersucht.
Das Plangebiet besteht in weiten Teilen aus intensiv genutztem Grünland. Zentral liegen zwei
Wohngebäude mit privaten Gartenflächen. Ein asphaltierter Weg erschließt das Plangebiet, von
ihm zweigt ein teilasphaltierter Wirtschaftsweg in Richtung Kalltal ab, der nach wenigen Metern
jedoch in einen Schotterweg übergeht. Dieser Weg ist von Überhältern einer alten Buchenhecke
(BHD>50 cm) gesäumt, signifikante Baumhöhlen oder Horste fallen trotz guter Einsehbarkeit
nicht auf. Die Ränder des Geltungsbereiches sind nach Westen und Süden hin durch Waldränder
markiert, vor allem im Süden und Südwesten handelt es sich dabei um einen Fichtenforst. Nach
Westen hin besteht der Grenzverlauf des Plangebiets stellenweise ebenfalls aus einer alten Bu-
chenhecke (BHD>50), die hier mittlerweile mit Obstgehölzen, Eichen und Sträuchern den Wald-
rand ausbildet.
 a                                               b

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Abbildung 3:              Eindrücke aus dem Plangebiet.
                          Quelle: Eigene Aufnahmen 2021.

4.         Vorprüfung Artenspektrum

4.1          Informationsquellen
Zur Abschätzung potenzieller Vorkommen planungsrelevanter Tierarten wurden die folgenden
Informationsquellen berücksichtigt und ausgewertet:
•       Ortsbegehung zur Habitatpotenzialanalyse am 22. Januar 2021
•       Fundpunktkataster des LANUV2 für das Plangebiet und dessen Umgebung,
•       Fachinformationssystem 'Geschützte Arten in NRW' des LANUV mit der Auflistung der erwei-
        terten Auswahl planungsrelevanter Arten in ausgewählten Lebensräumen für den für Quad-
        rant 4 im Messtischblatt 5303 (Roetgen) des LANUV3 (vgl. Anlage 1) sowie Verbreitungskar-
        ten, Steckbriefe und Kurzbeschreibungen planungsrelevanter Arten,
•       Daten zu Schutzgebieten und schutzwürdigen Gebieten (Naturschutzgebiet, Biotopkatas-
        terflächen, Biotopverbundkorridoren) aus dem Informationssystem des LANUV4.

2
        http://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos.extent, Abfrage am 21.01.2021
3
        Messtischblattinformationen des Naturschutzinformationssystem des LANUV NRW unter http://www.naturschutz-
        informationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt, Abfrage am 21.01.2021
4
        http://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos.extent, Abfrage am 21.01.2021

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4.2      Potenzielle Vorkommen und konkrete Hinweise auf planungsrelevante
         Arten
Alle in der ASP I berücksichtigen Arten sowie die Dokumentation der Ergebnisse sind in der An-
lage 1 aufgelistet. Die Messtischblattdaten des LANUV (4. Quadrant im Messtischblatt 5303) ge-
ben Hinweise darauf, welche Arten im Untersuchungsgebiet und seinem Umfeld grundsätzlich
vorkommen können, sind jedoch nicht als abschließende Auflistung anzusehen. Die Messtisch-
blattdaten sind zudem nicht spezifisch auf das Untersuchungsgebiet zugeschnitten, sondern stel-
len eine Zusammenstellung der im gesamten Messtischblattquadranten vorkommenden pla-
nungsrelevanten Arten für die ausgewählten Lebensraumtypen dar. Betrachtet wurden die im
Eingriffsraum und dessen Umgebung vorkommenden Lebensräume Gebäude, Fettwiesen/-wei-
den, Nadelwälder, Laubmischwälder mittlerer Standort, Kleingehölze, Höhlen- und Horstbäume.
Insgesamt sind 33 planungsrelevante Arten im 4. Quadrant im Messtischblatt 5303 aufgeführt.
Darüber hinaus wurde die Zwergfledermaus ergänzt, da erfahrungsgemäß Vorkommen im Sied-
lungsraum immer möglich sein können, sodass die Art vorbehaltlich im Rahmen der ASP mit
abgeprüft wird.
Im Fundpunktkataster des LANUV liegen konkreten Fundpunkte des Bibers im benachbarten
Kalltal vor, diese sind jedoch durch die Topographie nicht von Belang für das Vorhaben, welches
fernab des Auenbereichs der Kall liegt und keine Fließgewässer aufweist.

5.     Habitatpotenzialanalyse
In der Habitatpotenzialanalyse wird das mögliche Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhe-
stätten und anderen essenziellen Habitaten sowie nicht essenziellen Habitaten (z.B. Nahrungs-
habitate) der in Anlage 1 aufgeführten Arten abgeprüft. Dies erfolgt auf der Grundlage der im
Untersuchungsgebiet auftretenden Strukturen und Habitate, wie sie in Kapitel 3.2 beschrieben
werden.
Die im Folgenden beschriebenen Habitatanforderungen der planungsrelevanten Arten basieren
auf Grundlage folgender Informationsquellen:
–     Grüneberg et al. (2013)
–     Kiel (2015)
–     Südbeck, P. et al [Hrsg.] (2005)
–     LANUV – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssys-
      tem ‚Geschützte Arten in NRW‘

5.1      Säugetiere
Der Biber besiedelt große, naturnahe Auenlandschaften mit ausgedehnten Weichholzauen. Die
Art kommt in ständig wasserführenden Bach- und Flussauen, Entwässerungsgräben, Altarme,
Seen, Teichanlagen sowie Abgrabungsgewässer mit strömungsarmen, grabbaren Uferböschun-
gen vor. Dabei ist ein gutes Nahrungsangebot an Wasserpflanzen, Kräutern und Weichhölzern
wichtig.
         → Der Eingriffsbereich bietet keine geeigneten Gewässerstrukturen. Die Art wurde im Be-
         reich des Kalltals nachgewiesen und ist im Fokus der Schutzmaßnahmen des dortigen

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         FFH-Gebietes. Der Eingriffsbereich liegt von den bekannten Vorkommen im Kalltal topo-
         graphisch abgeschnitten und bildet somit auch kein Nahrungshabitat für die Art. Ein Vor-
         kommen kann sicher ausgeschlossen werden.
Die Wildkatze bewohnt größere, naturnahe und störungsarme Waldgebiete und ist darin auf ei-
nen hohen Deckungsgrad und hohen Strukturreichtum (Lichtungen, Schlagfluren, Waldränder)
angewiesen. Ihre Verstecke und Aufzuchtsstätten liegen in Höhlen, Baumhöhlen, Wurzeltellern
und gelegentlich in verlassenen Gebäudestrukturen. Zur Nahrungsaufnahme streifen sie gele-
gentlich durch Grünland.
      ➔ Ein Vorkommen im umliegenden Wald ist möglich, findet dann aber bereits unter Toleranz
        der bestehenden Beeinträchtigungen durch die Siedlungsnähe statt. Ein Vorkommen im
        Eingriffsbereich kann hingegen sicher ausgeschlossen werden, da es an den genannten
        Strukturen fehlt. Insofern stellt der Eingriffsbereich für die Art allenfalls ein nicht-essenzi-
        elles Nahrungshabitat dar.

Fledermäuse
Die Zwergfledermaus ist eine ausgesprochen anpassungsfähige und störungstolerante Gebäu-
defledermaus. Mit ihren ubiquitären Habitatansprüchen wird ihr Vorkommen an dieser Stelle stell-
vertretend für alle weiteren, derzeit nicht nachgewiesenen Fledermausarten mitbetrachtet. Die Art
hat ihre Wochenstuben fast ausschließlich an Spaltenverstecken an und in Gebäuden. Sie jagt
bevorzugt über Gewässern, Kleingehölzen sowie aufgelockerten Laub- und Mischwäldern. Ab
Oktober/November sucht die Zwergfledermaus Winterquartiere in Spaltenverstecken in und an
Gebäuden, sowie in natürlichen Felsspalten, unterirdischen Stollen und Kellern.
      ➔ Ein Vorkommen einzelner Spalten- und Nischenquartiere ist im Eingriffsbereich durchaus
        möglich. Dies betrifft vor allem die Gebäude und den Baumbestand des Eingriffsbereichs.
        Stellvertretend für andere – derzeit nicht nachgewiesene Fledermausarten – wird auch im
        Umfeld von einem Vorkommen im Sinne einer worst-case Betrachtung ausgegangen.

5.2      Vögel
 Baumbrüter und Freibrüter
 Der Neuntöter ist eine Art der strukturreichen, halboffenen Kulturlandschaft mit Hecken, Ge-
 büschen, kleineren Obstgehölzen und Saumstrukturen. Auch Windwurf- und Kahlschlagflächen
 werden besiedelt. Die Art jagt vorwiegend Insekten und Spinnen, kann aber durchaus auch
 Kleinsäuger erbeuten. Oftmals wird die Beute dabei auf dornenreichen Gebüschen aufge-
 spießt. Das Nest wird oftmals auf mittlerer Höhe in Gebüschen oder Hochstauden angelegt.
       ➔ Ein Vorkommen der Art im Eingriffsbereich erscheint aufgrund des Mangels an Dornen-
         gebüschen mit ausreichender Deckung unwahrscheinlich – dennoch lassen sich ein-
         zelne Bruten entlang der Waldränder nicht pauschal ausschließen. Auch im Umfeld ist
         ein Vorkommen möglich.
 Der Bluthänfling besiedelt offene bis halboffene Landschaften mit kleineren Gehölzstrukturen
 wie Hecken oder junge Nadelholzkulturen, die er als Nisthabitat nutzt. Hochstaudenfluren und
 andere Saumstrukturen dienen der Art als Nahrungshabitat.

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    ➔ Ein Vorkommen der Art ist im Eingriffsbereich nicht pauschal ausschließbar, vor allem
      entlang der Waldränder und Hecken. Auch im Umfeld ist ein Vorkommen möglich.
 Der Girlitz bevorzugt wärmere Klimate und besiedelt daher bevorzugt städtische Lebensräume
 aufgrund des dortigen milderen Mikroklimas. Hier finden sich die Habitate der Art in halboffe-
 nen, mosaikartig gegliederten Landschaften mit lockerem Gehölzbestand, wie beispielweise
 auf Friedhöfen oder in Parks. Sein Nest baut der Girlitz hier in Sträuchern, Bäumen oder in
 Rankenpflanzen, die ausreichend Sichtschutz bieten.
    ➔ Ein Vorkommen der Art ist im Eingriffsbereich und seinem Umfeld aufgrund des un-
      günstigen Lokalklimas pauschal ausschließbar.
 Der Orpheusspötter ist eine in NRW seltene Brutvogelart, die von Südeuropa hin allmählich
 einwandert. Als solche besiedelt sie vor allem sonnenreiche Gebüschstandorte, Säume und
 Waldränder aber auch Gärten in der strukturreichen, halboffenen Kulturlandschaft. Das Nest
 wird dabei bevorzugt in deckungsreichen Gebüschen angelegt, die gerne auch durch Dornen
 geschützt sind. In NRW beschränken sich die bekannten Vorkommen bislang vor allem auf
 trockene, xerotherme Standorte wie Heiden oder Sandgruben.
    ➔ Angesichts der Seltenheit der Art, den eher wenig geeigneten Habitatstrukturen und
      denungünstigen lokalklimatischen Bedingungen kann ein Vorkommen im Eingriffsbe-
      reich und seinem Umfeld sicher ausgeschlossen werden.
 Die Turteltaube besiedelt heute offene bis halboffene Landschaften, die sich durch einen
 Wechsel von Agrargebieten und Gehölzbeständen charakterisieren. Die Gehölzbestände wie
 Feldgehölze, baumreiche Hecken und Gebüsch sowie gebüschreiche Waldränder oder lichte
 Laub- und Mischwälder dienen der Art als Bruthabitat, während sie auf den offenen Ackerflä-
 chen, Grünländern und Brachen auf Nahrungssuche geht.
    ➔ Angesichts der Seltenheit der Art und der ungünstigen lokalklimatischen Bedingungen
      kann ein Vorkommen im Eingriffsbereich und seinem Umfeld sicher ausgeschlossen
      werden.
 Der Feldschwirl besiedelt offene bis halboffene Landschaften mit einer Krautschicht von min-
 destens 20 cm Höhe. Der Schwerpunkt liegt dabei auf störungsarmen Habitaten wie Schilfzo-
 nen, Großseggenrieden, extensivem Feuchtgrünland, Pfeifengraswiesen oder Hochstauden-
 fluren. Hier versteckt er sein Nest in Bodennähe. Höhere Strukturen wie Schilfhalme und Ge-
 büsche nutzt die Art als Singwarte.
    ➔ Ein Vorkommen der Art erscheint im Eingriffsbereich aufgrund mangelnder Habi-
      tatstrukturen ausschließbar. Auch im relevanten Umfeld scheinen geeignete Habitate
      zu fehlen.

 Höhlen- und Halbhöhlenbrüter
 Der Feldsperling besiedelt halboffene, gehölzreiche Landschaften mit einem hohen Grünlan-
 danteil, Obstwiesen oder Feldgehölzen sowie lichte Wälder und Waldränder. Auch innerhalb
 menschlicher Siedlungen kann die Art heute in Parks, Friedhöfen und strukturreichen Kleingär-

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 ten vorkommen. Der brutplatztreue Feldsperling nutzt Specht- oder Faulhöhlen, Gebäudeni-
 schen oder Nistkästen und nistet gelegentlich in kolonieartigen Ansammlungen. Wichtig für das
 Vorkommen der Art ist eine ganzjährig verfügbare Nahrungsressource (Sämereien und Insek-
 tennahrung).
    ➔ Der Feldsperling findet mögliche Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowohl vereinzelt im
      Bereich der Gebäude oder den Baumstandorten des Plangebiets vor. Ein Vorkommen
      ist angesichts des Konkurrenzdrucks durch weitere Arten (Meisen, Haussperling) im
      Verbund mit der hohen Reviertreue der Art im Eingriffsbereich nicht zu vermuten. Die
      Fläche kommt allenfalls als nicht-essenzielles Nahrungshabitat in Frage. Ein Vorkom-
      men ist aber im weiteren Umfeld durchaus möglich.
 Der Gartenrotschwanz besiedelt reich strukturierte Kulturlandschaften mit Wäldern und Park-
 landschaften, in denen der Vogel sein Nest meist in Halbhöhlen in 2 bis 3 m Höhe anlegt.
 Mittlerweile konzentriert sich das Vorkommen der Art in Nordrhein-Westfalen auf die Randbe-
 reiche von größeren Heidelandschaften und sandige Kiefernwälder. Nahrungshabitat bieten
 dem Gartenrotschwanz Bereiche mit schütterer Bodenvegetation.
    ➔ Das Plangebiet weist in nachrangigem Umfang geeignete Habitatstrukturen auf. Kon-
      krete Hinweise auf ein Vorkommen der reviertreuen Art fehlen jedoch. Nach Brutvogel-
      atlas NRW wird das Vorkommen im Quadranten auf ca. 4-7 Brutpaare geschätzt, so-
      dass davon ausgegangen werden kann, dass kein erheblicher Siedlungsdruck besteht,
      der die Art in eher suboptimale Habitate ausweichen lässt. Ein Vorkommen kann aus-
      geschlossen werden. Zudem besteht innerhalb des Eingriffsbereichs vermutlich hoher
      Konkurrenzdruck um Brutplätze durch besser angepasste Generalisten wie etwa Kohl-
      meisen oder Haussperling. Ein Vorkommen des Gartenrotschwanzes kann sicher aus-
      geschlossen werden.
 Der Eisvogel besiedelt langsamfließende oder stehende, klare Gewässer mit geeigneten Ab-
 bruchkanten oder Steilufern, in welche die Art Niströhren graben kann. Auch Habitatstrukturen
 in einigen 100 m Entfernung können dafür genutzt werden. Des Weiteren sind für die Art ge-
 eignete Ansitzwarten, bevorzugt Äste oder ähnliche Strukturen die in weniger als 3 m Höhe
 über das Gewässer ragen.
    ➔ Der Eingriffsbereich weist keine geeigneten Gewässer oder Steilufer auf. Diese liegen
      erst im weiteren Umfeld mit dem Kallbach vor. Die Art kann im Eingriffsbereich und
      seinem relevanten Umfeld sicher ausgeschlossen werden.
 Der Waldkauz besiedelt lichte Laub- und Mischwälder mit höhlenreichen Altholzbeständen so-
 wie reich strukturierte Kulturlandschaften, in denen die reviertreue Art in Feldgehölze und Al-
 leen, aber auch Bauernhöfe, Parkanlagen und Friedhöfe mit höhlenreichem Baumbestand vor-
 kommt. In Siedlungsgebieten kann der Waldkauz darüber hinaus auch auf Dachböden und
 Kirchtürmen gefunden werden.
    ➔ Ein Vorkommen des Waldkauzes im Eingriffsbereich erscheint ausschließbar, da es an
      geeigneten Höhlen mangelt. Der Eingriffsbereich bildet allenfalls einen nicht-essenziel-
      len Bestandteil des Nahrungshabitats. Ein Vorkommen ist jedoch im näheren Umfeld
      möglich, insbesondere im Laubwaldbereich des Kalltals.

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 Der Star besiedelt Gehölze, wie Auenwälder, lockere Weidenbestände, Randbereich von Wäl-
 dern und Forsten sowie Streuobstwiesen und Feldgehölze, die der Art Höhlen oder ausgefaulte
 Astlöcher zum Nisten bieten. Für die Nahrungssuche benötigt der Star naheliegende Grünflä-
 chen mit niedriger Vegetation, auf denen sie Insektenbestände jagen. Insbesondere mit Vieh
 beweidete Flächen bieten der Art ideale Bedinungen.
    ➔ Bei der Ortsbegehung konnten keine Beobachtungen der Art gemacht werden, konkrete
      Hinweise liegen nicht vor. Dennoch erscheint ein Vorkommen nicht pauschal aus-
      schließbar, auch im näheren Umfeld – vor allem entlang des Waldrands oder am Sied-
      lungsrand ist ein Vorkommen möglich.

 Horstbrüter
 Horst- und baumbrütende Greifvögel wie Sperber, Mäusebussard, Rotmilan, Baumfalke
 oder Wespenbussard nutzen oftmals mehrjährig genutzte Horste an gut anfliegbaren Stellen
 (Waldränder, Einzelbäume, Baumreihen oder -gruppen, etc.). Diese Standorte werden langjäh-
 rig genutzt, da die Arten einerseits sehr reviertreu sind, andererseits kommt es oft zu Folgenut-
 zungen aufgelassener Horste durch andere Arten, etwa der Waldohreule. Ansonsten sind ihre
 Lebensräume derart weiträumig, dass eine genauere Abgrenzung nicht möglich ist.
    ➔ Das Plangebiet bietet allenfalls einzelne Brutplätze in den Baumbeständen. Horste wa-
      ren trotz guten Sichtbedingungen in die Baumkronen allerdings nicht erkennbar. Wäh-
      rend der Ortsbegehung kreiste ein Mäusebussard über den nördlich angrenzenden
      Grünlandflächen. Ein Vorkommen ist im Umfeld denkbar. Dies gilt auch für alle anderen
      Arten, deren Vorkommen für das Umfeld – insbesondere entlang des Waldrandes – als
      plausibel angenommen werden kann. Wenn innerhalb des Eingriffsbereichs doch ein-
      zelne Fortpflanzungs- und Ruhestätten in den Bäumen vorliegen, so finden diese Vor-
      kommen bereits unter Toleranz des örtlichen Störungsniveaus statt. Der Eingriffsbe-
      reich dient aber sicherlich als (nicht-essenzieller) Bestandteil des Jagdreviers.

 Bodenbrüter
 Der Baumpieper besiedelt offene bis halboffene Landschaften, insbesondere sonnige Wald-
 ränder, Lichtungen, Kahlschläge, junge Aufforstungen und lichte Wälder, seltener in Siedlungs-
 bereichen. Die Art legt das Nest unter niederliegendem Gras, Heidekraut oder anderer Boden-
 vegetation an. Gehölze werden als Ansitz- und Singwarten genutzt. Die Art ist im Allgemeinen
 weniger reviertreu als der Wiesenpieper und toleranter gegenüber Baumbewuchs.
    ➔ Ein Vorkommen einzelner Brutstandorte entlang des nordwestlichen Waldrandes ist
      zwar unwahrscheinlich, aber möglich. Es findet dann jedoch bereits unter Toleranz ei-
      nes recht hohen Störungs- und Prädationsrisikos statt. Im relevanten Umfeld sind wei-
      tere Einzelvorkommen möglich.
 Der Wiesenpieper besiedelt weitgehend offene, gehölzarme Landschaften, insbesondere Kul-
 turlebensräume wie Grünland- und Ackerbaugebiete, aber auch Heide- und Moorgebiete, Kahl-
 schläge, Windwurfflächen sowie Brachen, auf meist feuchteren Standorten. Die Landschaft

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 sollte höhere Ansitzwarten bieten und durch eine Deckung gebende, aber nicht zu dichte Gras-
 und Krautvegetation geprägt sein, wo er sein Nest in gut geschützte Mulden legt. Der Wiesen-
 pieper hält im Gegensatz zum Baumpieper eine Meidedistanz von ca. 30-60 m zu Waldkulissen
 ein (Förster & Feulner 1993 in LANUV NRW).
    ➔ Das Plangebiet und sein Umfeld entsprechen durch die störenden Strukturen sowie
      dem allgemeinen Störungsniveau und Prädationsrisiko nicht den Lebensraumanforde-
      rungen der Art. Ein Vorkommen im Eingriffsbereich kann sicher ausgeschlossen wer-
      den. Auch im relevanten Umfeld erscheint ein Vorkommen eher unwahrscheinlich.
 Braunkehlchen besiedeln vor allem extensiv-genutztes Nass- und Feuchtgrünland, Flussauen
 und Feuchtgebiete. Wichtige Habitatelemente sind dabei eine krautreiche Bodenvegetation mit
 guter Deckung, sowie Singwarten zur Reviermarkierung und Nahrungssuche.
    ➔ Der Eingriffsbereich kommt für ein Vorkommen nicht in Frage, da es an den genannten
      Strukturen mangelt und das allgemeine Störungsniveau und Prädationsrisiko (Katzen)
      in Siedlungsnähe einen nachhaltigen Bruterfolg der ohnehin seltenen Art nicht anneh-
      men lässt. Auch ein Vorkommen im relevanten Umfeld erscheint höchstens in entspre-
      chenden Abschnitten des Kalltals möglich, steht dann aber in keinem relevanten Zu-
      sammenhang mit dem Eingriffsbereich.
 Das Schwarzkehlchen besiedelt offene und halboffene, sommertrockene Landschaften, wie
 Grünländer, Heiden, Moore sowie Ruderal- und Brachflächen, mit kleinen Gebüsch-, Stauden-
 und Grabenstrukturen. Höhere Einzelstrukturen werden als Sitz- und Singwarte genutzt, vege-
 tationsarme Flächen dienen als Nahrungshabitat.
    ➔ Der Eingriffsbereich bietet die genannten Strukturen allenfalls in nachrangigem Umfang
      und entspricht eher nicht dem typischen Areal der Art. In Verbindung mit dem allgemei-
      nen Störungsniveau und dem Prädationsrisiko kann ein Vorkommen sicher ausge-
      schlossen werden. Auch ein Vorkommen im relevanten Umfeld erscheint höchstens in
      entsprechenden Abschnitten des Kalltals möglich, steht dann aber in keinem relevanten
      Zusammenhang mit dem Eingriffsbereich.
 Die Waldschnepfe besiedelt größere, nicht zu dichte Laub- und Mischwälder mit gut entwi-
 ckelter Kraut- und Strauchschicht. Hier legt der scheue Bodenbrüter sein Nest am Rande ge-
 schlossener Baumbestände, wie an Waldlichtungen oder Wegränder an.
    ➔ Ein Vorkommen der Waldschnepfe kann im Eingriffsbereich sicher ausgeschlossen
      werden, da hier keine ausreichende Deckung vorhanden ist und zudem aufgrund der
      Siedlungsnähe ein recht hohes Störungsniveau und Prädationsrisiko besteht. Die Flä-
      che ist allenfalls nicht-essenzielles Nahrungshabitat. Ein Vorkommen im Umfeld ist –
      vor allem im Bereich des Kallbachtals – durchaus möglich.
 Bodenbrüter wie Kiebitz und Wachtel sind charakteristische Arten der offenen Ackerflur und
 reagieren empfindlich auf störende Kulissen in der Nähe ihrer Brutstandorte.
    ➔ Das Plangebiet und sein Umfeld entsprechen durch die störenden Strukturen nicht den
      Lebensraumanforderungen der Art. Ein Vorkommen im Eingriffsbereich kann sicher

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        ausgeschlossen werden. Auch im relevanten Umfeld erscheint ein Vorkommen eher
        unwahrscheinlich.
 Der Waldlaubsänger besiedelt ausgedehnten alten Laub- und Mischwäldern, insbesondere
 Buchenwäldern, mit einem weitgehend geschlossenen Kronendach der Altbäume und einer
 schwach ausgeprägten Strauch- und Krautschicht. Das Nest baut die Art versteckt in Boden-
 vertiefungen.
    ➔ Ein Vorkommen des Waldlaubsängers kann aufgrund der generell nicht-vorhandenen
      Habitateignung im Eingriffsbereich ausgeschlossen werden. Im Umfeld, vor allem im
      Bereich des Kalltals ist ein Vorkommen möglich, steht jedoch dann in keinem funktio-
      nellen Zusammenhang zum Eingriffsbereich.

 Gebäudebrüter
 Gebäudebrütende Vogelarten beinhalten nach den Angaben des Messtischblattes den Turm-
 falken und die Schleiereule. Der Turmfalke nistet dabei auf exponierten Neststandorten an
 Gebäudefassaden oder auf Dächern mit freiem Anflug. Die Nester werden meist langjährig
 genutzt. Dasselbe gilt für die Schleiereule, die allerdings geräumige Nischen im Gebäudeinne-
 ren exponierter Standorte (etwa Glockentürme, Scheuendächer) bevorzugt.
    ➔ Im Eingriffsbereich liegen für beide Arten keine geeigneten Strukturen vor. Das Wohn-
      haus im Zentrum weist keinerlei konkrete Anhaltspunkte auf einen Besatz durch die
      genannten Arten auf und bietet keine geeigneten Nischen zur Nestanlage. Die Schlei-
      ereule meidet zudem schneereiche Lagen der Mittelgebirge, da hier die Nahrungssuche
      stark erschwert ist. Die Fläche kommt daher allenfalls als nicht-essenzieller Bestandteil
      des Nahrungshabitats des Turmfalken in Betracht. Vorkommen des Turmfalken im Um-
      feld sind möglich.
 Ebenfalls Gebäudebrüter sind Mehlschwalbe und Rauchschwalbe, die jeweils in Kolonien
 brüten. Die Mehlschwalbe bevorzugt dabei die Fassaden von Gebäuden, im Umfeld sind
 Lehmpfützen und ein hoher Grünlandanteil zur Nahrungssuche wichtige Habitatelemente. Die
 Rauchschwalbe nistet eher im Inneren landwirtschaftlicher Gebäude (Ställe, Scheunen) und ist
 in ihrem Vorkommen enger an die bäuerliche Nutzung (Viehwirtschaft) gebunden.
    ➔ An den Gebäudestrukturen des Eingriffsbereichs gab es keine konkreten Hinweise auf
      ein Vorkommen der beiden Arten. Dennoch ist ein Vorkommen von Mehlschwalbe
      grundsätzlich möglich und findet dann unter Toleranz des allgemeinen Störungsniveaus
      im Umfeld statt. Die umliegenden Grünlandflächen des Eingriffsbereichs kommen als
      nicht-essenzielles Nahrungshabitat in Betracht.
    ➔ Vorkommen der Rauchschwalbe erscheinen aufgrund der Gebäudestruktur des Wohn-
      hauses sicher ausschließbar.

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 Brutschmarotzer
 Der Kuckuck besiedelt verschiedene bevorzugt halboffene strukturierte Landschaften, wie
 Parklandschaften, Heide- und Moorgebiete, lichte Wälder sowie Siedlungsränder und Indust-
 riebrachen. Als Brutschmarotzer verteilt die Art hier ihre Eier auf Nester anderer Arten.
      ➔ Ein Vorkommen zumindest einzelner Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist durch das
        Auftreten bedeutsamer Wirtsarten möglich. Auch im Umfeld ist ein Vorkommen möglich.

5.3     Weitere planungsrelevante Arten aus anderen Gruppen
 Schmetterlinge
 Der Blauschillernde Feuerfalter ist in seiner Standortwahl eng an die Standorte des Schlan-
 genknöterichs gebunden, da er an dieser Art seine Eier ablegt.
      ➔ Ein Vorkommen kann im Eingriffsbereich und seinem näheren Umfeld ausgeschlossen
        werden, da hier keine Standorte des Schlangenknöterichs vorkommen.

5.4     Sonstige nicht planungsrelevante Arten
Im Eingriffsbereich wurden zudem folgende Vorkommen europäischer Brutvogelarten festgestellt:
Bei der Ortsbegehung im Januar 2021 wurden Gimpel, Kleiber, Buntspecht, Haussperling, Amsel,
Kohlmeise, Krähe, Ringeltaube und Elstern beobachtet. Der Gimpel scheint dabei am gesamten
Waldrand vorzukommen und tritt in Trupps von bis zu 10 Tieren auf. Es handelt sich bei diesen
Arten um sogenannte „Allerweltsvorkommen“ im Sinne der VV-Artenschutz. Diese sind lediglich
mit Hinblick auf das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu beachten. Ansonsten
kann bei diesen Arten aufgrund ihres häufigen Auftretens und ihrer Anpassungsfähigkeit davon
ausgegangen werden, dass keine darüber hinausgehende Auslösung eines Verbotstatbestandes
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vorliegt.

6.    Vorprüfung der Wirkfaktoren (Artenschutzrechtliche Bewertung)
Bei der Vorprüfung der Wirkfaktoren wird geprüft, ob die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote
des § 44 Abs. 1 BNatSchG für die möglichen Vorkommen planungsrelevanter Arten durch die
Wirkfaktoren des Vorhabens ausgelöst werden. Die Wirkfaktoren des Vorhabens sind in Kapitel
2 beschrieben.
Da der Bebauungsplan keine Eingriffe in den baulichen Bestand vorsieht und der Baumbestand
im Plangebiet über Festsetzungen gesichert wird, ergeben sich hieraus keine relevanten Wirkun-
gen. Sollte sich dies zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt ändern, ist die ASP in dieser Hinsicht
zu aktualisieren.

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ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I                     GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“

6.1    Säugetiere

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
[ § 44(1) Nr.3 BNatSchG]
Lebensstätten von Gebäudefledermäusen, insbesondere auch der Zwergfledermaus wären bei
einem Abriss der bestehenden Wohngebäude betroffen. Dies ist jedoch nach derzeitigem Stand
nicht beabsichtigt – insofern ist eine weitere Untersuchung erst im Vorfeld konkreter Abrissvor-
haben erforderlich.
Bei einer Entfernung des bestehenden Baumbestandes ist zudem eine Beschädigung, vor allem
von Sommerquartieren einzelner Männchen, in Baumnischen oder Spalten des Altbaumbestan-
des möglich. Da diese Bestände nach derzeitigem Stand jedoch zum Erhalt festgesetzt werden,
besteht hier kein konkretes Risiko eines Verbotsverstoßes.

Anlage-, bau- oder betriebsbedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen
[ § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG]
Da durch das Vorhaben keine Fäll- oder Abrissarbeiten zu erwarten sind, ist kein Verstoß gegen
das Tötungsverbot erwartbar. Durch Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf andere Arten (siehe
unten) lässt sich das Risiko weiter minimieren.
Auch die durch die Bebauung bedingte Zunahme der Beleuchtung stellt gegenüber dem Bestand
keine erhebliche Zunahme dar – zumal Hinweise auf licht-empfindliche Arten (Myotis ssp.) bis-
lang fehlen. Dennoch sollte im weiteren Verfahren, vorsorglich und mit Blick auf die allgemeine
Vermeidung unnötiger Lichtemissionen, eine ökologisch angepasste Beleuchtung verfolgt wer-
den (siehe Kapitel 7).

Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-
und Wanderungszeiten
[§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG]
Da relevante Eingriffe in Fortpflanzungs- und Ruhestätten unterbleiben und es sich nicht um ein
Vorhaben mit erheblichen Emissionen handelt, ist kein Verstoß gegen das Störungsverbot zu
erwarten.

6.2    Vögel

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
[ § 44(1) Nr.3 BNatSchG]
Im Eingriffsbereich sind zahlreiche Vorkommen zumindest theoretisch möglich. Da jedoch durch
den Bebauungsplan nach derzeitigem Stand keine Eingriffe in den Gebäude- oder Altbaumbe-
stand, sowie die derzeitigen Waldrandstrukturen vorgenommen werden ist eine Beschädigung
geschützter Lebensstätten nicht erwartbar. Dies betrifft auch ausdrücklich die sensibleren Arten,
wie etwa Baumpieper entlang der Waldränder im Norden. Hier bleibt durch die landwirtschaftli-
chen Flächen ein gleichbleibender Abstand des Waldrandes zur Bebauung gegeben. Beeinträch-
tigungen während der Bauphase lassen sich anhand von Vermeidungsmaßnahmen minimieren.
Vorkommen möglicher Greifvögelbruten am Waldrand oder im Bereich der Buchenüberhälter der
Hecken finden bereits heute unter Toleranz des allgemeinen Störungsniveaus statt. Es ist nicht

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ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I                     GEMEINDE SIMMERATH BEBAUUNGSPLAN 195 „AM STEIN“

zu erwarten, dass durch die heranrückende Bebauung oder die Bauarbeiten eine relevante Wir-
kung erzielt wird. Zudem wird die ökologische Funktion im Umfeld weiterhin in ausreichendem
Umfang aufrechterhalten, sodass in Verbindung mit der Kleinflächigkeit des Vorhabens ein Aus-
weichen in ungestörtere Bereiche möglich ist. Beeinträchtigungen während der Bauphase lassen
sich anhand von Vermeidungsmaßnahmen minimieren.

Anlage-, bau- oder betriebsbedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen
[ § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG]
Da durch die Planung kein Eingriff in den Baum- oder Gebäudebestand erfolgt, ist keine signifi-
kante Erhöhung des Tötungsrisikos zu erwarten. Gegenüber dem im Bestand vorhandenen Le-
bensrisiko wird durch die geplante Wohnnutzung keine erhebliche Änderung eintreten. Beein-
trächtigungen während der Bauphase lassen sich anhand von Vermeidungsmaßnahmen aus-
schließen.
Nichtdestotrotz ist bei der Bebauung aufgrund der Nähe zu Schutzgebieten europäischer Bedeu-
tung darauf zu achten, dass großflächige Glasflächen an den Wohngebäuden vermieden werden
(siehe Kapitel 7).

Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-
und Wanderungszeiten [§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG]
Da keine relevanten Eingriffe in geschützte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten erfolgen und auch
der Baumbestand im Plangebiet erhalten wird, ist nicht mit einer erheblichen Störung mit Wirkung
auf die lokale Population zu rechnen.

7.   Vermeidungsmaßnahmen und Fazit
V.1 – Beschränkung der Fäll- und Rodungszeiten
Zur Vermeidung einer Tötung von Individuen (etwa Nestflüchtlinge planungsrelevanter Arten) hat
die Baufeldfreimachung (Abschieben des Oberbodens, Beseitigung der Vegetationsstrukturen)
vorsorglich außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten europäischer Vogelarten stattzufinden. Sie ist
auf den Zeitraum zwischen 1. Oktober und Ende Februar jeden Jahres zu beschränken.
Ziel: Vermeidung der Tötung von Individuen der planungsrelevanten und nicht-planungsrelevan-
ten Vogel- und Fledermausarten im Baumbestand.

V.2 – Ausleuchtung der Baustelle
Während der Bauphase ist sicherzustellen, dass die Ausleuchtung des Baufelds keine relevanten
Lichtemissionen in die freie Landschaft erzeugt. Es sind ausschließlich Leuchtmittel mit einem
niedrigen UV-Anteil (warmweiße LED) zu verwenden. Diese sollen möglichst präzise auf das
Baufeld ausgerichtet sein. Eine Ausrichtung auf die Wald- oder Grünlandflächen im Umland sollte
bestmöglich vermieden werden.
Die Bauarbeiten, insbesondere Erdarbeiten, sind auf die dafür notwendigen Bereiche zu be-
schränken. Lagerflächen und Erdmieten sind nach Möglichkeit nur innerhalb der überbaubaren
Flächen oder in deren unmittelbaren Umfeld anzulegen.
Ziel: Allgemeine Reduzierung des Störungsniveaus.

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