Bebauungsplan "Neuer Schulcampus Altlandsberg" - Entwurf - Begründung

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Bebauungsplan "Neuer Schulcampus Altlandsberg" - Entwurf - Begründung
Bebauungsplan
„Neuer Schulcampus Altlandsberg“
    Stadt Altlandsberg, OT Altlandsberg

              Begründung
             gemäß § 2a BauGB

               - Entwurf -

         Planungsstand: 03/2020
Bebauungsplan "Neuer Schulcampus Altlandsberg" - Entwurf - Begründung
Stadt Altlandsberg
                                                    Bebauungsplan „Neuer Schulcampus Altlandsberg“
                                                                   Planungsstand: Entwurf 03/2020

Impressum

Träger des Planverfahrens

Stadt Altlandsberg
Berliner Allee 6
15345 Altlandsberg

Tel. 033438 - 15642
Fax 033438 - 15688
E-Mail: c.rohland@stadt-altlandsberg.de

Erstellung des Bebauungsplans

Technisches Büro für Wasserwirtschaft und Landeskultur GmbH
Goethestraße 1
16259 Bad Freienwalde

Tel. 03344 - 416540
Fax 03344 - 416544
E-Mail: tbwl.ingenieur@t-online.de

In Zusammenarbeit mit:

Dr. Marx Ingenieure GmbH
Spechthausen 4
16225 Eberswalde
Tel.: 03334/21590
Fax.: 03334/21598
E-Mail: Info@marx-ingenieure.de
Umweltbericht / Grünordnungsplan
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Stadt Altlandsberg
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Inhaltsverzeichnis
1.     Anlass und Ziele der Planung............................................................................................. 5
2.     Lage und Abgrenzung des Plangebietes ............................................................................ 7
3.     Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes ....................................................... 8
     3.1 Topografie, Baugrundverhältnisse, Versickerungsfähigkeit, Altlasten ......... 8
     3.2 Vorhandene Bebauung und Nutzungen............................................................ 9
     3.3 Natur, Landschaft, Umwelt................................................................................. 9
     3.4 Wasser, Grundwasser, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete
     .................................................................................................................................. 10
     3.5 Technische Infrastruktur .................................................................................. 10
     3.6 Eigentumsverhältnisse..................................................................................... 10
     3.7 Denkmalschutz ................................................................................................. 10
     3.8 Kampfmittelverdachtsflächen.......................................................................... 10
4.     Grundlagen der Verfahrensdurchführung .......................................................................... 10
5.     Planerische und fachgesetzliche Vorgaben für das Plangebiet ........................................ 10
     5.1 Planungsrechtliche Ausgangssituation.......................................................... 10
     5.2 Raumordnung, Gemeinsame Landesplanung Berlin Brandenburg (GL) ..... 10
     5.3 Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree (RPG O-S) .................... 11
     5.4 Belange der Nachbargemeinden ................................................................. 12
     5.5 Landschaftsplan (LP) ....................................................................................... 12
     5.6 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 12
     5.7 Sonstige städtebauliche Planungen der Stadt ............................................... 12
6.     Planungskonzept.............................................................................................................. 13
7.     PLANINHALT (ABWÄGUNG UND BEGRÜNDUNG)........................................................ 13
     7.1 Nutzung der Baugrundstücke.......................................................................... 13
       7.1.1 Art der baulichen Nutzung § 9 (1) 1 BauGB............................................................. 13
       7.1.2 Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) 1 BauGB, § 16 und 18 BauNVO....................... 14
       7.1.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche, Nebenanlagen §°9°(1) 2, 4,
       10, 13 und 14 BauGB, § 14 (1) und § 23 (3) BauNVO ...................................................... 14
       7.2 Verkehrsflächen / Anbindung ..................................................................................... 14
       7.3 Grabenumverlegung................................................................................................... 17
       7.4. Regenrückhaltung ..................................................................................................... 18
       7.5 Grünordnerische Festsetzungen (BauGB § 9, Abs. 1, Nr. 25a b) ............................... 18
       7.6 Hinweise .................................................................................................................... 20
8.     Auswirkungen der Planung .............................................................................................. 21
       8.1 Auswirkungen auf bestehende Nutzungen ................................................................. 21
       8.2 Belange der Nachbargemeinden ................................................................................ 21
       8.2.1 Anpassungsgebot, §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 2 S. 2 BauGB ............................................. 21
       8.2.2 Abwägungsgebot, Belange der Nachbargemeinden, §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 2 S.1
       BauGB ............................................................................................................................. 22
       8.3 Belange des Überflutungsschutzes ............................................................................ 22
       8.3.1 Hydrologische und hydraulische Grundlagen .......................................................... 22
       8.3.2 Flächendaten .......................................................................................................... 23
       8.3.3 Ergebnis Überflutungsnachweis und Bemessung Regenrückhalteraum .................. 23
       8.4 Belange von Natur und Landschaft ............................................................................ 24
       8.5 Artenschutzrechtliche Belange ................................................................................... 24
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Stadt Altlandsberg
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      8.6 Belange des Immissionsschutzes............................................................................... 24
      8.7 Belange des Denkmalschutzes .................................................................................. 24
9.    Erschließung/ Ver- und Entsorgung.................................................................................. 24
      9.1 Verkehrserschließung ................................................................................................ 24
      9.2 Ver- und Entsorgung .................................................................................................. 25
10.      Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ................................................................... 25
11.      Flächenbilanz ............................................................................................................... 25
12.      Rechtliche Grundlagen ................................................................................................. 25
13.      Verfahren...................................................................................................................... 26

Anlage 1 Umweltbericht Entwurf Stand 03/2020, einschl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Anlage 2 Protokoll der Planungsberatung mit der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung
        Berlin Brandenburg vom 06.08.2019
Anlage 3 Protokoll der Planungsberatung mit der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-
         Spree vom 09.08.2019
Anlage 4 Lärmaktionsplan der Stadt Altlandsberg Stufe III
Anlage 5 Auszug Arbeitshilfe Bebauungsplanung B 5.1 und B 5.2
Anlage 6 Protokoll der Planungsberatung mit dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
          vom 20.08.2019
Anlage 7 Voranfrage zur Genehmigungsfähigkeit eines Antrages auf Erteilung zur
          Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraums für die Errichtung einer Zufahrt von
          der Landesstraße L 30, Abs. 205, km 0,310 für den Neuen Schulcampus
          Altlandsberg
Anlage 8 Mitteilung der Oberen Wasserbehörde vom 18.09.2019, dass die erforderliche
          Grabenumverlegung keiner Planfeststellung bzw. Plangenehmigung bedarf
Anlage 9: Überflutungsnachweis
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Stadt Altlandsberg
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1. Anlass und Ziele der Planung
   Das von der Stadt Altlandsberg bereits 2017 erarbeitete Integriertes Stadtentwicklungs-
   konzept (INSEK) schätzt ein, dass die Altlandsberger Stadtschule (Oberschule mit
   Grundschule) nicht ausreicht, um den kurz- und mittelfristigen Bedarf zu decken und es
   erforderlich wird, einen zusätzlichen Schulstandort zu entwickeln.
   Die Entwicklung der Schülerzahlen Altlandsbergs in den letzten 10 Jahren und die
   verlässlichen Prognosen (z. B. Zuzug junger Familien, Entwicklung im Kitabereich) stellte
   die Stadt Altlandsberg vor die Aufgabe, zeitnah zu reagieren.

    Tabelle 1 aktuelle Schülerzahlen 2019

   Zum Vergleich der aktuellen Schülerzahlen aus Tabelle 1 waren es im Schuljahr 2010 /
   2011 22 Klassen mit 512 Schülern (Quelle: Schulverzeichnis (ZENSOS)), 498 lt.
   staatlichem Schulamt. Der Anstieg beläuft sich demnach auf ca. 41 %.
   Nach den aktuellen Prognosen zur Bevölkerungsentwicklung (v.a. Bevölkerungszahlen mit
   Stichtag 31.12.2018 des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg, Bevölkerungs-
   vorausschätzung 2017-2030 des Landesamtes für Bauen und Verkehr, Angaben des
   Landkreises Märkisch-Oderland im 1. Entwurf zur 1. Aktualisierung der 5. Fortschreibung
   des Schulentwicklungsplans) und eigenen Annahmen der Stadt Altlandsberg (v.a. INSEK)
   ist zu konstatieren, dass das bislang schon konstante Bevölkerungswachstum in
   Altlandsberg v.a. auch durch die anhaltende Nachfrage im Berliner Umland sowie die
   geplante Ausweisung von nach dem LEP HR möglichen, weiteren Wohngebieten weiter
   steigen wird. Es ist danach damit zu rechnen, dass die Bevölkerung (gegen den
   allgemeinen Trend in Brandenburg und entsprechend der Wachstumsdynamik im Berliner
   Umland) von gegenwärtig ca. 9.600 auf bis zu ca. 12.500 Einwohner im Jahr 2030 weiter
   zunehmen wird. Die bereits jetzt dauerhaft vierzügige Grundschule wird daher ab 2023
   fünfzügig und ab 2028 sechszügig sein müssen. Für die Stadtschule Altlandsberg bedeutet
   das, dass sich die Anzahl der Klassen allein durch das Anwachsen der Grundschule von
   gegenwärtig 33 auf 45 im Jahr 2030 erhöhen wird.
   Am Standort der Stadtschule (Oberschule mit Grundschulteil) ist aber keine Erweiterung
   über das bereits vollzogene Maß mehr möglich.
   Die Stadt Altlandsberg hat nach der Prüfung von Alternativstandorten die Absicht, auf der
   Fläche des Geltungsbereichs (Vorzugsvariante) einen neuen Schulstandort (Schulcampus,
   Sekundarstufe I mit Erweiterungsmöglichkeit) zu errichten.

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Stadt Altlandsberg
                                                           Bebauungsplan „Neuer Schulcampus Altlandsberg“
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   Vorteile der Vorzugsvariante:
   a. Die in Frage kommende Fläche (Flurstücke 244, 484, 485, 486, 488, 519, 523 und 568
       der Flur 19 sowie Flurstücke 1 und 2 der Flur 20) beträgt ca. 7,5 ha und ist damit für die
       Errichtung einer Oberschule in der erforderlichen Größe (einschließlich perspektivischer
       Entwicklung) gut geeignet.
    b. Die Flurstücke sind Eigentum der Stadt Altlandsberg. Es muss daher kein Grunderwerb
       erfolgen, und die Sicherung der Flächen gem. §87 ff BauGB (Voraussetzungen für die
       Zulässigkeit der Enteignung) ist nicht erforderlich.
    c. Im Westen grenzt der Standort an einen vorhandenen, sanierten und bereits für den
       Schulsport genutzten Sportplatz. Es ist kein Sportplatzneubau notwendig.
    d. Die Fläche der Vorzugsvariante wäre ggf. nach Norden bzw. Süden erweiterbar.
    e. Die Zufahrt zum Vorzugsstandort über die Fredersdorfer Chaussee (Landesstraße L 30)
       hält einen nicht unerheblichen Anteil Verkehr (ÖPNV, Eltern, Lehrer, Lieferverkehr,
       Besucher der Sporthalle etc.) aus der Innenstadt heraus.

  Es wurden 2 weitere Standortalternativen untersucht.

  Alternative 1: Standort Erlengrundhalle

  Die Alternative wurde geprüft und aus folgenden Gründen verworfen:
  a. Die in Frage kommende Fläche (Flurstücke 490/1, 491, 492, Flur 5) beträgt ca. 3,2 ha
      und ist damit für die Errichtung einer Oberschule in der erforderlichen Größe
      (einschließlich perspektivischer Entwicklung) nicht geeignet.
  b. Die Flurstücke sind in Privateigentum. Flurstück 492 ist nicht erwerbbar. Es bedürfte
      einer Bebauungsplanung, um die Flächen zu sichern (§87 ff BauGB).
  c. Im Westen grenzt der Standort an ein Naturschutzgebiet. Die Erweiterungsmöglichkeit
      ist hier naturschutzrechtlich und in den anderen angrenzenden Flächen städtebaulich
      nicht gegeben.
  d. Die Fläche reicht zudem auch nicht für die Anlage eines Schulsportplatzes aus.
  e. Die Zufahrt zum Alternativstandort 1 ist für die Anbindung eines ÖPNV nicht
      ausreichend.

   Alternative 2: Standort zwischen Hönower und Neuenhagener Chaussee

   a. Die Alternative wurde geprüft und aus folgenden Gründen verworfen:
      Die betreffenden Flurstücke (70, 79, 80, 81, 82 und 83, Flur 21) sind in Privateigentum.
      Die Grundstückssicherung bedarf einer Bebauungsplanung mit entsprechender
      Grundstückssicherung (§ 87 ff BauGB).
   b. Die Fläche (Flurstück 83) wird von einer Hochspannungsfreileitung gequert. Die durch
      Hochspannungsfreileitungen ausgestrahlten elektrischen und magnetischen Felder
      können unter Umständen zu gesundheitlichen Gefährdungen führen. Um insbesondere
      Gesundheitsschädigungen der Anwohner / Nutzer nahgelegener Gebäude
      auszuschließen, sind bei der Errichtung von baulichen Anlagen Abstandsflächen zu den
      Hochspannungsfreileitungen einzuhalten.
      Die Entfernung zum Ortszentrum beträgt ca. 1,4 km.
      Die Entfernung zum Sportplatz beträgt ebenfalls ca. 1,4 km.

  Am 22.11.2018 wurde durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Altlandsberg die
  Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für den Geltungsbereich sowie im Parallel-
  verfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung einer
  Teilfläche des Flächennutzungsplans der Stadt Altlandsberg beschlossen, da die Art der
  beabsichtigten baulichen Nutzung nicht mit der Darstellung im rechtskräftigen FNP
  übereinstimmt und damit das Gebot der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem FNP
  gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht gewahrt ist.

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  Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Neuer Schulcampus Altlandsberg“ soll die
  planungsrechtliche Sicherung von Flächen für den Gemeinbedarf (Schulcampus) erreicht
  werden.

       Abb. 1 Luftbild des Geltungsbereichs Quelle: Stadtverwaltung Altlandsberg

2. Lage und Abgrenzung des Plangebietes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neuer Schulcampus Altlandsberg“ befindet sich im
Osten der Stadt Altlandsberg im Ortsteil Altlandsberg zwischen Bollensdorfer Weg und
Fredersdorfer Chaussee (siehe Abb. 2).

       Abb. 2 Übersichtslageplan des Bebauungsplans “Neuer Schulcampus Altlandsberg“
                 Quelle: Brandenburgviewer
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  Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat gemäß Aufstellungsbeschluss eine Größe
  von 118.149 m². Er beinhaltet folgende Flurstücke der Gemarkung Altlandsberg:

  Flur 19, Flurstücke 244, 484, 485, 486, 488, 519, 523 und 568 sowie
  Flur 20, Flurstücke 1 und 2 (siehe Abb.3).

  Begrenzt wird der Geltungsbereich:
  im Norden und Süden durch Ackerflächen
  im Osten durch die Fredersdorfer Chaussee (Landesstraße L 30)
  im Westen durch den Bollensdorfer Weg, im weiteren Verlauf durch Wohnbebauung

       Abb. 3 Lage des Bebauungsplangebietes „Neuer Schulcampus Altlandsberg
             Quelle: Auszug Liegenschaftskataster

  Die räumliche Lage des Plangebietes ist aus der Übersichtskarte sowie aus der
  Planzeichnung zu ersehen.

3. Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
3.1 Topografie, Baugrundverhältnisse, Versickerungsfähigkeit, Altlasten

  Topografie
  Die Fläche des Plangebietes ist eben. Die mittlere Höhe des Plangebietes liegt bei
  57,50 m ü NHN. Es fällt dabei von ca. 58,50 m NHN im Nordosten auf ca. 57,50 m im
  Südwesten ab.

  Boden, Baugrundverhältnisse
  Der Baugrund wird im Plangebiet als ausreichend tragfähig eingeschätzt.
  Gemäß Geologischer Übersichtskarte 1:25.000 handelt es sich im Bereich des vorhandenen
  Sportplatzes um überwiegend Braunerden, z.T. lessiviert und gering verbreitet vergleyte
  Braunerden und Gley-Braunerden aus Sand über deluvialem Sand oder Lehmsand; gering
  verbreitet Braunerden, z.T. lessiviert und Fahlerde-Braunerden aus Lehmsand über
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  deluvialem Sand oder Lehmsand; selten lessivierte Braunerden und Fahlerde-Braunerden
  aus Lehmsand über Lehm und im Bereich des Schulneubaus um überwiegend Braunerde-
  Fahlerden und Fahlerden und gering verbreitet pseudovergleyte Braunerde-Fahlerden aus
  Lehmsand über Lehm, z.T. Moränencarbonatlehm, gering verbreitet Braunerden, meist
  lessiviert aus Lehmsand oder Sand über Schmelzwassersand; selten Kolluvisole aus
  Kolluviallehmsand über Lehm, z.T. Moränencarbonatlehm.

  Auch das Geotechnische Gutachten zum Bauvorhaben Neubau eines Mehrzweckgebäudes
  auf dem Sportplatz vom 05.07.2012 weist den Standort als ausreichend tragfähig aus.

  Das Geothermieportal des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg
  (LGBR) weist den Standort als besonders gut geeignet für die oberflächennahe Geothermie
  aus.

  Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswasser
  In der Abteilung Bodenphysik des Kartenwerkes des LGBR werden die
  Wasserdurchlässigkeiten des gesättigten Bodens bei 1 m mit sehr hoch (
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3.4 Wasser, Grundwasser, Oberflächengewässer, Überschwemmungsgebiete

  Im Plangebiet befindet sich ein Gewässer II. Ordnung, der Graben Sportplatz (ID 421),
  welcher im Bereich des Sportplatzes verrohrt ist. Weitere Oberflächengewässer befinden
  sich nicht im Plangebiet.

  Trinkwasserschutzzonen sind nicht vorhanden.

  Die am nächsten liegenden Grundwassermessstellen des Landesamtes für Umwelt sind die
  Messstellen Bruchmühle (34481534, Geländehöhe 58,27 mNHN) und Wegendorf
  (33481557, Geländhöhe 68,11 mNHN) weisen Grundwasserflurabstände von 16,97 m u
  Geländeoberkante (GOK) und 30,61 m u GOK auf.

  Besondere Funktionen, die über eine grundsätzliche Bedeutung für die Versickerung von
  Niederschlagswasser hinausgehen, liegen nicht vor.

  Das Plangebiet liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet.

3.5 Technische Infrastruktur

  Verkehr
  Das Plangebiet, Teil vorhandener Sportplatz, ist durch die kommunale Straße Bollensdorfer
  Weg erschlossen, der Teil Schul- und Sporthallenneubau ist derzeit über 2 Feldzufahrten an
  die Fredersdorfer Chaussee angebunden.

  Medien
  Das Plangebiet ist durch alle erforderlichen Medien (Trinkwasser, Abwasser, Elektroenergie,
  Gas und Telekom) vollständig erschlossen. Die Medienträger wurden zu Beständen und
  Planungen abgefragt.

3.6 Eigentumsverhältnisse
  Die Flächen des Geltungsbereichs des Plangebietes sind Eigentum der Stadt Altlandsberg.

3.7 Denkmalschutz
  Bau- und Bodendenkmale sind im Geltungsbereich nicht bekannt.

3.8 Kampfmittelverdachtsflächen
  Der Geltungsbereich liegt gemäß Kampfmittelverdachtsflächenkarte des Landkreises
  Märkisch-Oderland nicht in einer Kampfmittelverdachtsfläche.

4. Grundlagen der Verfahrensdurchführung
  Im vorliegenden Planverfahren wird das Regelverfahren nach BauGB angewandt. Ein
  beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB ist nicht anwendbar.

5. Planerische und fachgesetzliche Vorgaben für das Plangebiet
5.1 Planungsrechtliche Ausgangssituation
  Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Außenbereich gem. § 35
  BauGB.
  Das Vorhaben ist nicht gem. § 35 Abs.1 privilegiert.

5.2 Raumordnung, Gemeinsame Landesplanung Berlin Brandenburg (GL)
  Die GL wurde im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zum

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  Bebauungsplan „Neuer Schulcampus Altlandsberg“ gebeten. In ihrer Stellungnahme vom
  03.12.2019 teilte sie unter anderem mit: „Es ist derzeit kein Widerspruch zu Zielen der
  Raumordnung zu erkennen.“
  In der Erläuterung wird in der Stellungnahme wie folgt ausgeführt: „Nach dem Grundsatz der
  Raumordnung G 3.2 LEP HR sollen die Funktionen der Grundversorgung in allen
  Gemeinden abgesichert werden. Hierzu gehören u. a. auch Standortentscheidungen zur
  Sicherung eines breiten Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen.

  Unter Berücksichtigung der Einwohnerentwicklung der Stadt, insbesondere des wachsenden
  Anteils junger Familien mit Kindern wird in der Planbegründung des BP dargelegt, dass die
  Platzkapazität der im Stadtzentrum ansässigen Schule für den kurz- und mittelfristigen
  Bedarf nicht ausreichend ist. Das Erfordernis, in der Stadt einen neuen und ergänzenden
  Schulstandort zu suchen und planungsrechtlich vorzubereiten, wird unsererseits anerkannt.
  Ebenso unterstützen wir das grundsätzliche Planungsziel, den Ortsteil Altlandsberg als
  zentralen Schulstandort zu erhalten.
  Aus den Darstellungen in der Festlegungskarte des LEP HR ergeben sich für das Plangebiet
  keine Nutzungseinschränkungen.
  Das Ziel der Raumordnung aus 5.2 Abs. 1 LEP HR, wonach neue Siedlungsflächen an
  vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen sind, ist unter raumordnerischen Ge-
  sichtspunkten erfüllt.“

  Die Planung steht auch im Übrigen im Einklang mit den Zielen der Raumordnung. Sie
  begegnet v.a. keinen Bedenken im Hinblick auf die in Konkretisierung des Zentrale-Orte-
  Systems (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG) statuierte Zielfestlegung in Plansatz Z 3.6 Abs. 4 LEP HR,
  wonach gehobene Funktionen der Daseinsvorsorge mit regionaler Bedeutung in den
  Mittelzentren räumlich zu konzentrieren sind.

  Zunächst ist Gegenstand der Planung nicht die Neuansiedlung, sondern vielmehr die
  Erhaltung und räumliche Verlagerung eines bereits bestehenden Schulstandorts mit dem
  Ziel, künftig steigende Schülerzahlen bewältigen zu können. Diese Planung wird auch durch
  die GL unterstützt.

  Unabhängig davon ist auch Gemeinden mit Grundversorgungsfunktion nach § 2 Abs. 2
  BbgKVerf als Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft die „Sicherung und Förderung eines
  breiten Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen“ übertragen. Der
  Plansatz Z 3.6 Abs. 4 LEP HR begründet demgegenüber keinen Ausschluss der hier
  verfolgten Planung für die Stadt Altlandsberg. Im Gegenteil ist auch durch die
  Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) in Bezug auf die Stufenfolge von Grund-,
  Mittel- und Oberzentren im System der Zentralen Orte ausdrücklich anerkannt, dass
  Grundzentren auch Standort von Einrichtungen gehobener Funktionen sein können, wie z.B.
  von weiterführenden Schulen (vgl. Entschließung „Zentrale Orte“ v. 9.3.2016). Die Stadt
  Altlandsberg ist überdies mit den S5-/RB26-Kommunen und dem Bezirk Marzahn-
  Hellersdorf von Berlin beteiligt an dem „Interkommunalen Kooperationsvorhaben zur
  Gestaltung von Wachstum“, in dem u.a. der Rahmen von den Bedarf von
  Bildungsinfrastruktur aufgezeigt wird, der auch die hiesige Planung stützt. In diesem Sinne
  hält sich die Planung auch im Rahmen Zielvorstellungen des Landkreises Märkisch-
  Oderland, wonach in Kooperation zwischen dem Landkreis und der Stadt Altlandsberg und
  in Übereinstimmung mit dem Schulentwicklungsplan ein neuer Schulstandort mit erweiterten
  Kapazitäten geschaffen werden soll, um auf die steigenden Schülerzahlen reagieren zu
  können.

5.3 Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree (RPG O-S)
   Die RPG O-S wurde im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB um
  Stellungnahme zum Bebauungsplan „Neuer Schulcampus Altlandsberg“ gebeten. In ihrer
  Stellungnahme vom 03.12.2019 teilte sie unter anderem mit: „Der Bebauungsplan „Neuer
  Schulcampus Altlandsberg" ist mit den regionalplanerischen Zielsetzungen vereinbar.“
  In der Erläuterung wird in der Stellungnahme wie folgt ausgeführt: „Die Stadt Altlandsberg
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Stadt Altlandsberg
                                                          Bebauungsplan „Neuer Schulcampus Altlandsberg“
                                                                        Planungsstand: Entwurf 03/2020

  beteiligt sich zusammen mit den S5-/RB26-Kommunen und dem Berliner Bezirk Marzahn-
  Hellersdorf an dem „Interkommunalen Kooperationsvorhaben zur Gestaltung von
  Wachstum". Aufbauend auf den Ergebnissen der Wohnungsbaupotenzialanalyse für das
  Berliner Umland, werden im Projekt die Bedarfe an Bildungseinrichtungen aufgezeigt und
  eine Strategie entwickelt, die eine länderübergreifende und interkommunale
  Standortplanung ermöglicht.

5.4 Belange der Nachbargemeinden
   Die Nachbargemeinden wurden gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren
   beteiligt. Während fünf der beteiligten Nachbargemeinden keine Einwände geltend
   gemacht bzw. die Planung begrüßt haben, wurden durch zwei Nachbargemeinden
   inhaltliche Einwendungen erhoben. Den Belangen der Nachbargemeinden ist im Rahmen
   des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) sowohl formell als auch
   materiell Rechnung zu tragen (s. dazu Pkt. 8.2).

5.5 Landschaftsplan (LP)
    Für die Stadt Altlandsberg liegt kein Landschaftsplan vor.

5.6 Flächennutzungsplan
    Die Stadt Altlandsberg hat einen rechtskräftigen Flächennutzungsplan.
    In der genehmigten Fassung des Flächennutzungsplans der Stadt Altlandsberg ist der
    Geltungsbereich zum einen als Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportplatz und zum
    anderen als Fläche für die Landwirtschaft gekennzeichnet.
    Da die Art der beabsichtigten baulichen Nutzung nicht mit der Darstellung im rechts-
    kräftigen FNP übereinstimmt und damit das Gebot der Entwicklung des Bebauungsplans
    aus dem FNP gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht gewahrt ist, wurde die Einleitung eines
    Verfahrens zur Änderung einer Teilfläche des Flächennutzungsplans der Stadt
    Altlandsberg im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB ebenfalls am 22.11.2018
    durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen.

5.7 Sonstige städtebauliche Planungen der Stadt

  Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK)
  Die Stadt Altlandsberg verfügt über ein Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK).
  Daraus ergibt sich mittelfristig ein Bedarf an weiteren Flächen für die Errichtung eines
  Schulcampus, insbesondere für Schüler im Sekundarbereich.

  Unter anderem wird im INSEK ausgeführt:
  „[...] Die wesentlichen Bildungseinrichtungen sind im Ortsteil Altlandsberg konzentriert. Die
  Stadtschule Altlandsberg im Ortsteil Altlandsberg bietet die Grundschule (1. bis 6. Klasse)
  und
  die Sekundarstufe 1 (7. bis 10. Klasse) an. Die Schule ist ausgelastet. Derzeit lernen 699
  Schüler (Grundschule: 397; Sekundarstufe 1: 302; Stand 05.01.2016) in beiden
  Schulformen. Sanierung und Neubau an diesem Schulstandort haben zu einem guten
  schulischen Bildungsangebot bis zur 10. Jahrgangsstufe geführt. Standorte für die Schule
  wurden diskutiert und eine klare Empfehlung für den Ortsteil Altlandsberg als zentralen
  Schulstandort gegeben. [...] Als weiterführende Schulen werden hauptsächlich die
  Gymnasien in Neuenhagen und Strausberg genutzt. Die Altlandsberger Schule reicht nicht
  aus, um den kurz- und mittelfristigen Bedarf zu decken und es wird ein zusätzlicher
  Schulstandort erforderlich. Standortanalysen und -vergleiche sowie Investitionen und die
  Flächenvorsorge müssen einen solchen, neu zu entwickelnden Schulstandort solide
  vorbereiten. [„ .]"

  Lärmaktionsplan Altlandsberg, Stufe III
  Für die Stadt Altlandsberg wurde der Lärmaktionsplan (LAP) nach EG Umgebungs-
  lärmrichtlinie (Europäisches Parlament und Rat, 25. Juni 2002) im Jahr 2018
  fortgeschrieben. Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, die Lärmbelastung zu senken und die

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Stadt Altlandsberg
                                                           Bebauungsplan „Neuer Schulcampus Altlandsberg“
                                                                         Planungsstand: Entwurf 03/2020

  Lebensqualität in der Stadt Altlandsberg zu erhöhen. Konkret geht es darum, potenziell
  gesundheitsgefährdende Lärmbelastungen zu vermeiden, Belästigungen zu verringern und
  den Bewohnern einen ungestörten Schlaf zu ermöglichen. Der Lärmaktionsplan ist als
  Anlage 4 beigefügt.

6. Planungskonzept
  Das Planungskonzept der Stadt Altlandsberg sieht vor, im Ortsteil Altlandsberg einen neuen
  Schulcampus zu errichten. „Der Campus ist der zusammenhängende Komplex von
  Gebäuden, die zur selben Universität, Hochschule (Hochschulzentrum, Universitätszentrum)
  oder zum selben Forschungsinstitut gehören (Quelle: Wikipedia)“. Es sollen also Schul- und
  Sportgebäude sowie andere schulnahe Infrastruktur und Grünflächen für die bereits
  vorhandene Grund- und Oberschule in einem Areal zusammengefasst werden, anstatt sie
  über die Stadt zu verteilen. Der vorhandene Sportplatz soll dabei in den Schulcampus
  integriert werden.

7. PLANINHALT (ABWÄGUNG UND BEGRÜNDUNG)
7.1 Nutzung der Baugrundstücke
7.1.1 Art der baulichen Nutzung § 9 (1) 1 BauGB
(1) Der westliche Teil des Geltungsbereiches (vorhandener Sportplatz, Flurstücke 484, 488 und
    568 der Flur 19 und Flurstücke 1 und 2 der Flur 20, Gemarkung Altlandsberg) wird als
    Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
    festgesetzt.

(2) Der östliche Teil des Geltungsbereiches (Flurstücke 244, 485, 486, 519 und 523
    der Flur 19 Gemarkung Altlandsberg) wird als Fläche für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung
    „Schule, Sporthalle“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB festgesetzt.

(3) Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule, Sporthalle“ ist
    auch eine außerschulische Nutzung der Sporthalle zu sonstigen Bildungs-, sozialen,
    kulturellen und sportlichen Zwecken zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1
    BauGB)

Begründung:
(1) Sport- und Spielplätze können als Grünflächen entsprechender Zweckbestimmung
   gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt werden, wenn der Charakter als Grünfläche
   tatsächlich prägend ist und auch dauerhaft prägend sein soll (siehe Arbeitshilfe Bebauungs-
   planung B 5.2, Anlage 5).

(2) Der vorliegende Bebauungsplan setzt für den Großteil der Flurstücke 244, 485, 486, 519
    und 523 der Flur 19, Gemarkung Altlandsberg, für Gemeinbedarf fest und konkretisiert die
    Zweckbestimmung mit „Schule, Sporthalle“, um das Baurecht für den Neubau eines
   Schulcampus zu schaffen. Damit genügt der Bebauungsplan den gesetzlichen Mindest-
   anforderungen an das Konkretheitsgebot. Die Flächen für den Gemeinbedarf gehören
   begrifflich nicht zu den Baugebieten. Sie sind damit von der Ermächtigung des § 1 Abs. 5
   BauNVO nicht erfasst, die Vorschriften der Baunutzungsverordnung finden daher auf sie
   keine Anwendung. Außer der erforderlichen Festsetzung der konkreten Zweckbestimmung
   durch ein Planzeichen nach der Anlage zur PlanZV, gibt es für die Flächen für
   Gemeinbedarf keine Vorschriften über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie über
   Bauweise und überbaubare Grundflächen(siehe Arbeitshilfe Bebauungsplanung B 5.1,
   Anlage 5).

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Stadt Altlandsberg
                                                          Bebauungsplan „Neuer Schulcampus Altlandsberg“
                                                                        Planungsstand: Entwurf 03/2020

(3) Aufgrund der vielfältigen Aktivitäten von Vereinen und Interessengruppen der Stadt,
    insbesondere im sportlichen und kulturellen Bereich, soll die außerschulische Nutzung der
    Sporthalle zulässig sein.

7.1.2 Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) 1 BauGB, § 16 und 18 BauNVO
Für die Fläche für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung „Schule, Sporthalle“ wird festgesetzt:

Grundflächenzahl GRZ                        0,6
Baufeld 1    Anzahl der Vollgeschosse       III
Baufeld 2    Firsthöhe max.                 17,00 m ü GOK (74,50 m ü NHN)

Begründung:
Der Bebauungsplan orientiert sich für den Bereich des Gemeinbedarfes mit Zweckbestimmung
„Schule, Sporthalle“ mit einer Grundflächenzahl GRZ von 0,6 an dem in einem Mischgebiet
zulässigen Höchstmaß und setzt für die Baufelder die Bauhöhen über die Vorgabe der
Geschossigkeit sowie einer Firsthöhe fest. Weitere Festsetzungen werden nicht getroffen.
Außer der erforderlichen Festsetzung der konkreten Zweckbestimmung durch ein Planzeichen
nach der Anlage zur PlanZV, gibt es für die Flächen für Gemeinbedarf keine Vorschriften über
Art und Maß der baulichen Nutzung sowie über Bauweise und überbaubare Grundflächen.
Gleichwohl wird verschiedentlich die Zulässigkeit einzelner Festsetzungen nach BauNVO
bejaht, wenn dies aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit wird
vorliegend gesehen, um das Maß der baulichen Nutzung auf ein dem Standort angemessenes
Maß zu begrenzen. Somit verbleibt dem Planungsträger des Gemeinbedarfs (die Stadt
Altlandsberg selbst) ein gewisser Spielraum, damit die u. U. aus dem Rahmen üblicher
Maßvorstellung fallenden baulichen Aufgaben (hier: die Sporthalle) realisiert werden können.

7.1.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche, Nebenanlagen
§ 9 (1) 2, 4, 10, 13 und 14 BauGB, § 14 (1) und § 23 (3) BauNVO

7.1.3.1 Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in der Planurkunde durch Baugrenzen
festgesetzt.

7.1.3.2 Für die Nutzung der Fläche für den Gemeinbedarf erforderliche untergeordnete Neben-
anlagen (Zubehörbauten) sind ohne weitere Festsetzungen zulässig. Maßgebliches Kriterium
für die Zulässigkeit untergeordneter Nebenanlagen ist die Vereinbarkeit mit der Zweck-
bestimmung der betreffenden Fläche.

Begründung:
Die städtebauliche Vorzugsvariante des Schulcampus, einschließlich der Abstimmungen mit
der Gemeinsamen Planungsabteilung Berlin - Brandenburg sowie die Abstimmungen mit dem
Landesbetrieb Straßenwesen zur Verkehrsanbindung über die Fredersdorfer Chaussee (L 30)
führten zur Festlegung der Lage der Baukörper und damit zur Festlegung von deren
Baugrenzen.
Als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO gelten untergeordnete bauliche Anlagen und
Einrichtungen, die dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke bzw. des
Baugebietes selbst dienen (Abs. 1), sowie technische Anlagen zur Ver- und Entsorgung des
jeweiligen Baugebietes (Abs. 2).
Da Gemeinbedarfsflächen keine Baugebiete im Sinne der BauNVO sind, findet § 14 BauNVO
hier keine Anwendung. Bei der Planung von Gemeinbedarfsflächen empfiehlt sich daher eine
Festsetzung zur Regelung der Zulässigkeit von Nebenanlagen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt werden (siehe Arbeitshilfe Bebauungs-
planung, B 5.1 „Flächen für den Gemeinbedarf“).

7.2 Verkehrsflächen / Anbindung

Die Verkehrsflächen werden mit Ausrichtung auf die Zufahrt Z 1 an der Fredersdorfer
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Stadt Altlandsberg
                                                          Bebauungsplan „Neuer Schulcampus Altlandsberg“
                                                                        Planungsstand: Entwurf 03/2020

Chaussee angelegt, um Verkehrsflächen des ruhenden Verkehrs (Parkplätze) zu erreichen und
Liefer-, Hilfs- und Rettungsfahrzeugen die notwendigen Zufahrten zu ermöglichen. Es wurde
dabei die Haltestelle des ÖPNV aus dem Straßenraum der Landesstraße L 30 auf die Fläche
des Schulcampus verlegt. Die Flächen des ruhenden Verkehrs (210 Parkplätze)
berücksichtigen die Erfordernisse der Stellplatzsatzung der Stadt Altlandsberg.
Die bereits vorhandene Zufahrt Z 2 bleibt als Zufahrt für den vorhandenen Sportplatz bestehen.
Die fußläufigen Anbindungen ins Stadtgebiet sind vorhanden und werden entsprechend
ertüchtigt (erforderliche Breite, Beleuchtung etc.). Die Anbindung über die Bollensdorfer Allee
wird umgebaut und erhält einen Gehweg. Die fußläufigen Anbindungen ins Stadtgebiet sind
auch mit Fahrrädern nutzbar. Eine Radwegeanbindung an der L 30 (Fredersdorfer Chaussee)
Fredersdorf – Altlandsberg ist im vordringlichen Bedarf der Bedarfsliste für Außerortsradwege
im Land Brandenburg (Stand März 2018). Die Planung des Radweges ist durch den
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg in Vorbereitung.

Begründung:
Die Anbindung der Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule,
Sporthalle“ ist, wie in der Beratung mit dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS)
dargelegt (siehe Protokoll vom 20.08.2019, Anlage 6), nur über die Fredersdorfer Chaussee
möglich, da der Bollensdorfer Weg bzw. die untersuchten Alternativen nicht für die Nutzung
durch Busse (ÖPNV-Anbindung) bzw. den durch den Schul- und Sportbetrieb erhöhten
Individualverkehr geeignet ist.
Die diesbezüglich durchgeführte Alternativenprüfung über das rückwärtige, innerörtliche
Straßennetz ergab folgendes:

Alternative a. von Norden Strausberger Straße - Bollensdorfer Allee / Bollensdorfer Weg

       •      Straßengrundstücksbreite 9,50 m
       •      Straßenzustand sehr schlecht
       •      in Abschnitten geschützte Allee
       •      denkmalgeschütztes Areal (Scheunenviertel)
       •      Anordnung eines Geh-/Radweges geplant
       •      keine ausreichende Fahrbahnbreite, auch bei verminderter Geschwindigkeit, für
              erforderliche Begegnungsfälle möglich

Alternative b. aus dem Stadtzentrum Berliner Straße – Berliner Allee – Schwerinstraße –
               Bollensdorfer Weg
       •       gesamter Zielverkehr muss durch die Innenstadt Altlandsbergs durch die
               vorhandenen Straßenbreiten, insbesondere in der Berliner Straße kommt es zu
               noch größerer Beeinflussung des Verkehrsflusses und damit zur Verringerung
               der Verkehrssicherheit
       •       Straßengrundstücksbreite 15 bis 20 m
       •       Straßenzustand schlecht (Lesesteinpflaster)
       •       geschützter Baumbestand (Allee)
       •       Gehweg vorhanden
       •       Schwerinstraße mündet 210 m südlich des Plangebietes auf den Bollensdorfer
               Weg mit einer Fahrbahnbreite von 3,20 m (Breite Straßengrundstück 11 m)
       •       Zufahrt von Bollensdorfer Weg zu den Verkehrsanlagen (Parkplätze
               Bushaltestelle) nicht über das Plangebiet möglich, Anliegerflächen sind kurz
               bzw. mittelfristig nicht verfügbar

Alternative c. aus dem Stadtzentrum Berliner Straße – Berliner Allee – Schwerinstraße –
               Gähdestraße - Bollensdorfer Weg
       •       gesamter Zielverkehr muss durch die Innenstadt Altlandsbergs durch die
               vorhandenen Straßenbreiten, insbesondere in der Berliner Straße kommt es zu
               noch größerer Beeinflussung des Verkehrsflusses und damit zur Verringerung
               der Verkehrssicherheit
       •       Straßengrundstücksbreite Schwerinstraße 15 bis 20 m, Gähdestraße 12 m
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Stadt Altlandsberg
                                                         Bebauungsplan „Neuer Schulcampus Altlandsberg“
                                                                       Planungsstand: Entwurf 03/2020

       •      Straßenzustand schlecht (Lesesteinpflaster)
       •      geschützter Baumbestand (Allee)
       •      Gehweg vorhanden
       •      Gähdestraße mündet am südlichen Rand des Plangebietes auf den
              Bollensdorfer Weg mit einer Fahrbahnbreite von 3,20 m (Breite
              Straßengrundstück 11 m) direkt gegenüber eines Entwässerungsgrabens.
       •      Zufahrt von Bollensdorfer Weg zu den Verkehrsanlagen (Parkplätze
              Bushaltestelle) nicht über das Plangebiet möglich, Anliegerflächen sind kurz
              bzw. mittelfristig nicht verfügbar

Alternative d. aus dem Stadtzentrum Berliner Straße – Berliner Allee – Schwerinstraße –
               August-Schmidt-Straße - Bollensdorfer Weg
       •       gesamter Zielverkehr muss durch die Innenstadt Altlandsbergs durch die
               vorhandenen Straßenbreiten, insbesondere in der Berliner Straße kommt es zu
               noch größerer Beeinflussung des Verkehrsflusses und damit zur Verringerung
               der Verkehrssicherheit
       •       Straßengrundstücksbreite Schwerinstraße 15 bis 20 m, August-Schmidt-Straße
               8 - 10 m
       •       Straßenzustand Schwerinstraße schlecht (Lesesteinpflaster) August-Schmidt-
               Straße befriedigend (Asphalt)
       •       geschützter Baumbestand, Schwerinstraße (Allee)
       •       angrenzendes geschütztes Biotop, August-Schmidt-Straße
       •       Schwerinstraße Gehweg vorhanden, August-Schmidt-Straße nicht (
               Mischverkehrsfläche)
       •       August-Schmidt-Straße mündet am nördlichen Rand des Plangebietes auf den
               Bollensdorfer Weg mit einer Fahrbahnbreite von 3,20 m (Breite
               Straßengrundstück 11°m)
       •       Zufahrt von Bollensdorfer Weg zu den Verkehrsanlagen (Parkplätze,
               Bushaltestelle der neuen Oberschule) nicht über das Plangebiet möglich,
               Anliegerflächen sind kurz bzw. mittelfristig nicht verfügbar.

Die Verkehrsstärke auf der L 30 (Zählung 2015) beträgt zwar „nur“ 1.535 Fahrzeuge/d bei einer
Belegung mit 51 Lkw/d und ist somit vergleichsweise gering, dennoch wird im Interesse der
Sicherheit der Kinder und Jugendlichen die Einbindung des ÖPNV in die Fläche als notwendig
erachtet.

Die Anbindung des Plangebietes an die Landesstraße L30 wurde im Ergebnis der o.g.
Beratung, abweichend von der Vorzugsvariante des städtebaulichen Konzeptes, von zwei auf
eine (Z 1) reduziert und nach Norden verlegt. Die Anbindung des künftigen Radweges
Fredersdorf – Altlandsberg wurde einbezogen. Gemäß § 18 Abs. 1 des Brandenburgisches
Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09,
[Nr. 15], S.358), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 37], S.3) wurde durch die Stadt Altlandsberg die Voranfrage zur
Genehmigungsfähigkeit eines Antrages auf Erteilung zur Sondernutzung des öffentlichen

Verkehrsraums für die Errichtung einer Zufahrt von der Landesstraße L 30, Abs. 205, km

0,310, für den Neuen Schulcampus Altlandsberg gestellt (siehe Anlage 7). Grundsätzlich wurde
die Genehmigungsfähikeit auch unter der Maßgabe des perspektivischen Heranrückens der
Wohnbebauung von Norden an das Plangebiet, in Aussicht gestellt.

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 Abb. 4 Detaillageplan Zufahrt L30

 Tabelle 2 Stellplatznachweis

7.3 Grabenumverlegung

Der im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindliche Entwässerungsgraben (Gewässer II.
Ordnung, der Graben Sportplatz (ID 421)) ist in einem Abschnitt von ca. 300 m in Richtung
Süden an die Geltungsbereichsgrenze zu verlegen.

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Begründung:
Der Grabenabschnitt verläuft derzeit durch die zu errichtenden Gebäude bzw. den
erforderlichen Pausenhof. Der Graben ist nur temporär wasserführend und die gemessenen
Sohlhöhen erlauben die Umverlegung ohne größeren Aufwand.
Gemäß Forderung der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland im
Rahmen der Stellungnahme in der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde
festgestellt, dass die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bauvorhabens geplante
Grabenumverlegung nach Prüfung der bisher vorgelegten Unterlagen durch die Obere
Wasserbehörde einen Gewässerausbau gemäß § 67 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt.
Es wurde ein entsprechender Antrag mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen
Unterlagen bei der Oberen Wasserbehörde eingereicht. Mit Schreiben vom 18.09.2019 (siehe
Anlage 8) teilte die Obere Wasserbehörde mit, dass die erforderliche Grabenumverlegung
keiner Planfeststellung bzw. Plangenehmigung bedarf.
In die Planung zur Herstellung des neuen Grabens ist der Wasser- und Bodenverband
„Stöbber- Erpe“ als Zuständiger für die Durchführung der Unterhaltung des Gewässers gemäß
§ 79 Abs. 1 BbgWG einzubeziehen.

7.4. Regenrückhaltung

Für die Fläche für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung „Schule, Sporthalle“ ist ein Regenrück-
halteraum von mindestens 380 m³ zu schaffen.

Begründung:
Das Ergebnis ergab die Überprüfung der Belange des Überflutungsschutzes (Pkt. 8.2).

7.5 Grünordnerische Festsetzungen (BauGB § 9, Abs. 1, Nr. 25a b)

7.5.1 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke § 8 (1) 1 und 2 BbgBO
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen (Nebenanlagen) überbauten
Flächen sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu
bepflanzen.

7.5.2 Das von Dachflächen und Anlagen anfallende Niederschlagswasser ist im Plangebiet zu
versickern (Beachtung von § 54 Abs. 4 BbgWG i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB).

7.5.3 Die im Randbereich der Sportanlage und die an der L 30 stehenden Bäume sind zu
erhalten und bei den Baumaßnahmen gemäß den Vorgaben der RAS-LP 4 und der DIN 18920
zu schützen.

7.5.4 Befestigungen in Wurzelbereichen sind zu vermeiden bzw. dürfen nur mit
wasserdurchlässigem Naturstein- oder Betonpflaster oder als wassergebundene Decke
erfolgen. Im Stammbereich ist in einem Radius von mindestens 2,5 m Bodenauf- und -abtrag
sowie eine Bodenbefestigung bzw. -versiegelung nicht zulässig.

7.5.5 Die Pkw-Stellplätze sind nicht vollversiegelt zu befestigen, sondern mit einem
wasserdurchlässigen, begrünbaren Befestigungssystem (Ökopflaster). Bei der Oberflächen-
gestaltung der Behindertenparkplätze müssen die Bewegungsflächen und nutzbare
Gehwegbreiten für die barrierefreie Nutzung eben und erschütterungsarm berollbar sein.

7.5.6 Ausgleichsmaßnahme A1
Entlang des neuen Grabenabschnittes sind beidseitig 5 m breite Gewässerrandstreifen als
extensives Grünland anzulegen. Entlang des Grabenverlaufes an der Grenze zwischen dem
Sportplatz und der Gemeinbedarfsfläche ist ein einseitiger Gewässerrandstreifen (östlich bzw.
südlich des Grabens) anzulegen. Diese Flächen sind als Flächen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ausgewiesen (SPE-Fläche).

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Stadt Altlandsberg
                                                         Bebauungsplan „Neuer Schulcampus Altlandsberg“
                                                                       Planungsstand: Entwurf 03/2020

7.5.7 Ausgleichsmaßnahme A2
Zwischen dem Sportplatz im Westen und Norden sowie dem Baufeld 1 im Osten ist eine zweite
SPE-Fläche ausgewiesen. Auf dieser ebenfalls bislang als Intensivacker genutzten Fläche ist
ein flächiges Gehölz aus einheimischen Laubbäumen und -sträuchern gemäß des Erlasses des
Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz “Verwendung gebietseigener
Gehölze bei der Pflanzung in der freien Natur“ vom 2. Dezember 2019, in Kraft getreten am
05.03.2020. anzupflanzen.

7.5.8 Ausgleichsmaßnahme A3
Bei der Anordnung von Pkw-Stellplätzen in Queraufstellung ist jeweils nach 5 Stellplätzen 1
Hochstamm (gesamt 42 gebietsheimische Laubbäume) der Pflanzqualität StU 16/18 zu
pflanzen.

7.5.9. Ausgleichsmaßnahme A4 (Festsetzung ohne bodenrechtlichen Bezug)
Als Kompensation für die verbleibenden Bodeneingriffe ist das Feldsoll Staabpfuhl (Gemarkung
Wesendahl, Flur 2, Flurstück 27/1) zu renaturieren.
Ziel ist es, die ökologischen Funktionen nachhaltig wiederherzustellen.
Folgende konkreten Einzelziele können benannt werden:
• Erhöhung der Wasserspeicherfunktion in der Landschaft,
• Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes,
• Schaffung bzw. Wiederherstellung wertvoller Lebensräume für Flora und Fauna,
  vorwiegend Amphibien und Vögel, und
• Entwicklung von artenreichen Gehölzbeständen.
Erreicht werden soll dies durch:
• Entfernung nährstoffreicher Oberböden bis zur wasserstauenden Schicht,
• Verhinderung von Nährstoffeinträgen aus den angrenzenden Landwirtschaftsflächen
  durch Einrichtung von Pufferstreifen und
• Maßnahmen für bessere Besonnung der Wasserfläche.
Das oben genannte Flurstück befindet sich im Privateigentum. Die Stadt Altlandsberg
wird mit dem Eigentümer einen städtebaulichen Vertrag abschließen, der die
Umsetzung der Maßnahme und den dauerhaften Erhalt des Solles sicherstellt.
Sollte der Fall eintreten, dass das Soll nicht renaturiert werden kann, dann ist eine
Ersatzzahlung gemäß § 6 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG)
in Verbindung mit § 15, Absatz 6, Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von 10,00 €/m²
versiegelter und zu kompensierender Fläche zu leisten.

7.5.10. Ausgleichsmaßnahme A5 Kompensation Schutzgut Tiere
Beim Neubau der Schulgebäude und der Sporthalle sind konstruktive Elemente
vorzusehen, die von gebäude- und nischenbrütenden Vogelarten als Niststätten
genutzt werden können. Es sind insgesamt 40 Gebäude-Niststätten vorzusehen.
Davon 15 für den Mauersegler,
        15 für Mehlschwalben sowie
        10 für Höhlenbrüter, wie Meisen oder Sperlinge.
         2 Komplexfledermausquartiere
Die Niststätten sind an bzw. in den Gebäuden in den Baufeldern 1 und 2 zu integrieren, die
2 Komplexfledermausquartiere im Bereich der Ausgleichsmaßnahme A2.

7.5.11 Ausgleichsmaßnahme A6 Kompensation Schutzgut Tiere (Festsetzung ohne
bodenrechtlichen Bezug)
Zur Kompensation der Eingriffswirkungen für die Feldlerche wird eine mindestens 7,35 ha
große Ackerfläche südöstlich des zu revitalisierenden Solls (Maßnahme A 4) extensiviert und
damit als Lebensraum für die Feldlerche aufgewertet. Die Extensivierung erfolgt entweder
mittels „Lerchenfenstern“ (= kleinere flächenhafte Stellen im Feld, auf denen keine Einsaat
erfolgt) oder mittels Vergrößerung von Abständen beim Drillen durch Auslassen einzelner
Reihen oder mittels streifenförmiger Flächen, die nicht eingesät und bis zum Abschluss der
Fortpflanzungsperiode nicht bewirtschaftet werden (einjährige Brachestreifen), oder mittels
einer Kombination aus v.g. Maßnahmen.
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Stadt Altlandsberg
                                                         Bebauungsplan „Neuer Schulcampus Altlandsberg“
                                                                       Planungsstand: Entwurf 03/2020

Begründung:
Die Vermeidung und Minderung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist das erste und
wichtigste Anliegen der gesetzlichen Eingriffsregelung. Sie sind nach § 1a Abs. 3 BauGB in der
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
Beeinträchtigungen der Schutzgüter, die nicht vermeidbar sind, müssen durch Maßnahmen der
Landschaftspflege    ausgeglichen     werden.     Ebenso      wie   die   Vermeidungs-    und
Minderungsmaßnahmen sind sie nach § 1a Abs. 3 BauGB in der Abwägung nach § 1 Abs. 7
BauGB zu berücksichtigen.
Die Bemessung der erforderlichen naturschutzrechtlichen Kompensation erfolgt soweit wie
möglich auf Grundlage der „Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung“, Ministerium für
Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (2009), HVE.

7.6 Hinweise
7.6.1 Abfallentsorgung
Für anfallenden Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfall besteht auf der Grundlage der
gültigen Satzung über die Abfallentsorgung des Landkreises Märkisch-Oderland ein Anschluss-
und Benutzerzwang an die Abfallentsorgung des Landkreises.

7.6.2 Einleiten von Niederschlagswasser in Gewässer
Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer bedarf gemäß § 8, Abs. 1
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

7.6.3 Verunreinigung von Gewässern
Während der Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit der Verunreinigung von Gewässern
durch wassergefährdende Stoffe. Es ist sicherzustellen, dass durch die Einhaltung einschlä-
giger Sicherheitsbestimmungen eine wassergefährdende Kontamination vermieden wird
(§ 1 BbgWG, § 5 Abs. 1 WHG).

7.6.4 Gewässerrandstreifen
Die Unterhaltung der Gewässer ist auch weiterhin zu gewährleisten. Notwendige Zufahrten
zum Gewässer sind zu erhalten und von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten. Ein
Gewässerrandstreifen ist beidseitig für den neuen Gewässerabschnitt einzurichten. Nach § 38
WHG dienen die Gewässerrandstreifen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen
Funktionen oberirdischer Gewässer. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich mit einer Breite
von fünf Meter ab der Böschungsoberkante gemäß § 38 WHG Abs. 3.

7.6.5 Kampfmittel
Bei konkreten Bauvorhaben ist bei Notwendigkeit eine Munitionsfreigabebescheinigung
beizubringen. Darüber entscheidet die für das Baugenehmigungsverfahren zuständige Behörde
auf der Grundlage einer vom Kampfmittelbeseitigungsdienst erarbeiteten Kampfmittel-
verdachtsflächenkarte.

7.6.6 Die Einrichtung/Betrieb von Zuwegungen, einschließlich Pkw-Stellplätzen
Die Einrichtung/Betrieb von Zuwegungen, einschließlich Pkw-Stellplätzen sind so zu gestalten,
dass jederzeit ein zügiger und unbehinderter Einsatz von Feuerwehr- bzw. Rettungsfahrzeugen
im Gefahrenfall möglich ist.
An möglichen Knotenpunkten sind ausreichende Sichtbeziehungen einzuplanen.

7.6.7 Brandschutz
Für das Plangebiet ist zur Sicherstellung wirksamer Löscharbeiten gemäß § 14 BbgBO eine
Löschwasserversorgung von 96 m³/h entsprechend den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes W
405 vorzusehen.
Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) sowie das DVGW-Arbeitsblatt W 405 sind zu den
Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Altlandsberg einsehbar.

7.6.8 RAS-LP 4 (Stand: 1999) und DIN 18920 (Stand: 2014)
Die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege (RAS-LP 4) und die DIN
18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
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