Zum Bebauungsplan Nr. 17 "Schmale Mersch" in Oestinghausen - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag der Stufe I - Gemeinde Lippetal
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Gemeinde Lippetal Bahnhofstraße 7 59510 Lippetal Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag der Stufe I zum Bebauungsplan Nr. 17 „Schmale Mersch“ in Oestinghausen Gemeinde Lippetal Stand: April 2022
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ Auftraggeber: Gemeinde Lippetal Bahnhofstraße 7 59510 Lippetal Auftragnehmer: Bearbeiter: M. Sc. Geograph Frederik Bartsch Biologe Axel Müller Diplom-Geograph Volker Stelzig Projektnummer: 1298 Stand: April 2022 I
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung........................................................................................................... 1 2 Rechtlicher Rahmen und Ablauf einer ASP .................................................... 4 2.1 Rechtlicher Rahmen............................................................................................... 4 2.2 Ablauf einer ASP .................................................................................................... 7 3 Vorhabenbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum ........................ 9 3.1 Vorhabenbeschreibung .......................................................................................... 9 3.2 Beschreibung des Plangebietes ........................................................................... 10 3.3 Wirkraum.............................................................................................................. 13 3.4 Wirkungsprognose ............................................................................................... 16 4 Feststellung des Potentials für planungsrelevante Arten und der relevanten Wirkfaktoren (Vorprüfung gemäß Stufe I) .................................. 18 4.1 Methodik .............................................................................................................. 18 4.2 Potentialeinschätzung und Analyse der relevanten Wirkfaktoren ......................... 18 4.3 Zusammenfassung Potentialeinschätzung ........................................................... 27 5 Vermeidungsmaßnahmen .............................................................................. 30 5.1 Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von europäischen Vogelarten .................. 30 6 Ermittlung und Darstellung der Verbotstatbestände ................................... 31 7 Zulässigkeit des Vorhabens ........................................................................... 32 8 Literatur ........................................................................................................... 33 II
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Übersichtskarte mit Lage des Plangebietes (rote Umrandung) (Kartengrundlage: BEZ.-REG KÖLN 2022). ....................................................... 1 Abbildung 2: Luftbild mit Lage des Plangebietes (rote Umrandung) (Kartengrundlage: BEZ.-REG KÖLN 2022)...................................................................................... 2 Abbildung 3: Schutzkategorien nach nationalem und internationalem Recht (KIEL 2015). ... 7 Abbildung 4: Ablaufschema einer Artenschutzprüfung (KIEL 2018). ..................................... 8 Abbildung 5: Bebauungsplan Nr. 17 „Schmale Mersch“ Gemeinde Lippetal, Ortsteil Oestinghausen, Stand April 2022 (GEMEINDE LIPPETAL 2022a). .................... 10 Abbildung 6: Blick über den Acker des Plangebietes in südliche Richtung (Blickrichtung Süden). ......................................................................................................... 11 Abbildung 7: Ackerfläche mit der privaten Gartenfläche des Plangebietes (rote Umrandung) im Hintergrund (Blickrichtung: Südosten). ................................. 11 Abbildung 8: Blick über die Thuja-Hecke auf das Gartengrundstück (Blickrichtung Norden). ........................................................................................................ 12 Abbildung 9: Plangebiet (rote Umrandung) mit Wirkraum (orange Umrandung) (Kartengrundlage: BEZ.-REG KÖLN 2022). ..................................................... 14 Abbildung 10: Die Gehölzreihe am südlichen Plangebietsrand. ........................................... 14 Abbildung 11: Der Lauf der Ahse im südlichen Wirkraum. ................................................... 15 Abbildung 12: Bestehende Wohnbebauung mit Gärten im östlichen Wirkraum (Blickrichtung Südosten). .............................................................................. 15 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des 4. Quadranten des MTB 4314 (Lippetal) mit Potentialeinschätzung zum Vorkommen von Arten im Wirkraum. .................. 19 III
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ 1 Einleitung Das vorliegende Gutachten umfasst den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag der Stufe I zur 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lippetal, Ortsteil Oestinghausen so- wie zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 "Schmale Mersch". Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung neuer Wohnbauflächen und der damit einhergehenden Erweiterung des vorhandenen Siedlungsge- bietes im Südwesten des Ortsteils Oestinghausen der Gemeinde Lippetal geschaffen werden (Abbildung 1). Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist ca. 2,9 ha groß und umfasst in der Gemarkung Oestinghausen, Flur 5 vollständig die Flurstücke 231, 578 und 593 sowie teilweise das Flur- stück 596 (Abbildung 2). Das Plangebiet selbst wird derzeit überwiegend als Intensivacker genutzt. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sind die Belange des gesetzli- chen Artenschutzes im Sinne des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Abbildung 1: Übersichtskarte mit Lage des Plangebietes (rote Umrandung) (Kartengrundlage: BEZ.- REG KÖLN 2022). 1
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ Abbildung 2: Luftbild mit Lage des Plangebietes (rote Umrandung) (Kartengrundlage: BEZ.-REG KÖLN 2022). Mit der Aktualisierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum März 2010 wurde der besondere Artenschutz in Deutschland gesetzlich konkretisiert und an die europäischen Vorgaben angepasst. Den Bestimmungen des BNatSchG folgend sind daher bei allen geneh- migungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Belange des Artenschutzes ge- sondert zu prüfen. Der Projektträger hat das Büro Stelzig – Landschaft | Ökologie | Planung | aus Soest mit der Erstellung eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zur nach dem BNatSchG erforderlichen Artenschutzrechtlichen Prüfung beauftragt. Dabei wird im vorliegenden Fall zunächst die Stufe I der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASVP) durchgeführt. Je nach Ergebnis sind anschließend weitere Schritte und ggf. vertiefte Untersuchungen vorzunehmen. Die vorliegende ASVP hat zum Ziel: Vorprüfung, ob planungsrelevante Arten im Untersuchungsraum vor- kommen und von Wirkungen des Vorhabens betroffen sein können (Stufe 1). 2
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ Sofern planungsrelevante Arten betroffen sein können, müssen ggf. weitere Schritte im Rah- men der Stufe 2 einer Artenschutzprüfung unternommen werden: Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbe- stände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemein- schaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten sowie Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben er- füllt werden können (Stufe 2), Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Aus- nahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, sofern erforder- lich, gegeben sind (Stufe 3). 3
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ 2 Rechtlicher Rahmen und Ablauf einer ASP 2.1 Rechtlicher Rahmen Durch die Kleine Novelle des BNatSchG vom 29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurden die Regelungen zum gesetzlichen Artenschutz deutlich aufgewertet. Demnach ist es verboten, „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG); „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogel- arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG); „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders ge- schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstö- ren“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG); sowie „wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, sofern die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Ein Eingriff ist daher nicht zulässig, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflan- zungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiter erfüllt werden kann. Ausnahmen von den Verboten des § 44 können nur zugelassen werden (§ 45 Abs. 7) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirt- schaftlicher Schäden, zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 4
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwe- cken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günsti- gen Auswirkungen auf die Umwelt oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein- schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn es zumutbare Alternativen gibt, sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert. Eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten nach § 44 BNatSchG kann nur gewährt werden, wenn im Einzelfall eine „unzumutbare Belastung“ vorliegt. Von Relevanz ist auch das europäische Artenschutzrecht in Form der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 79/409/EWG, kodifizierte Fassung vom 30. November 2009). Nach Artikel 1 betrifft die Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten und gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. Nach Artikel 5 treffen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Verbot „des absichtlichen Tötens und Fangens…“, „der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern…“, sowie des „absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit…“. Nach Artikel 9 kann von den Verbotsmaßnahmen des Artikels 5 u.a. abgewichen werden „im Interesse der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit“, „zur Abwendung erheblicher Schä- den“ in der Landwirtschaft, für Forschung und Lehre. Schließlich regelt Artikel 13, dass „die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahme in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen“ darf. Es werden grundsätzlich die in Abbildung 3 dargestellten Artenschutzkategorien (besonders geschützte, streng geschützte und europäische Vogelarten) unterteilt (Definitionen in §7 (2) Nr. 12–14 BNatSchG). 5
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ Zu den besonders geschützten Arten gelten die Arten der Anlage 1, Spalte 2 der BArtSchV (z.B. europäische Amphibien-/Reptilienarten) des Anhangs A oder B der EG-ArtSchVO des FFH-Anhangs IV alle europäischen Vogelarten Streng geschützte Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten Arten (FFH-Anhang IV-Arten sowie Anhang A der EG-ArtSchVO oder Anlage 1, Spalte 3 der BArtSchV). Zu ihnen zählen z.B. alle Fledermausarten. Die europäischen Vogelarten werden in besonders geschützte Arten und jene, die aufgrund der BArtSchV oder der EG-ArtSchVO streng geschützt sind (z.B. alle Greifvögel), unterteilt. Aufgrund von methodischen, arbeitsökonomischen und finanziellen Gründen ist eine Prüfung der etwa 1.100 besonders geschützten Arten in NRW innerhalb von Planungsverfahren nicht möglich. Deshalb wurden nach Maßgabe von § 44 (5) Satz 5 BNatSchG die „nur“ national besonders geschützten Arten von artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulas- sungsvorhaben freigestellt (etwa 800 Arten in NRW). Sofern jedoch konkrete Hinweise auf bedeutende Vorkommen dieser Arten vorliegen, muss eine Betrachtung im jeweiligen Pla- nungs- und Zulassungsverfahren einzelfallbezogen abgestimmt werden. Das Land Nordrhein-Westfalen hat als Planungshilfe eine Liste sogenannter planungsrelevan- ter Arten erstellt. Dabei handelt es sich um eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von Arten, die bei einer Artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung ein- zeln zu bearbeiten sind. Dazu gehören: Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH-RL) Arten des Anhangs I Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) und Artikel 4 (2) Vogelschutzrichtli- nie Rote-Liste-Arten (landesweite Gefährdung) nach LANUV NRW (2016) Koloniebrüter Eine Liste der entsprechenden Arten wird vom LANUV NRW (2022c) im Fachinformationssys- tem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht. Da es sich bei der naturschutzfachlich begründeten Auswahl nicht sicher um eine rechtsver- bindliche Eingrenzung des zu prüfenden Artenspektrums handelt, kann es im Einzelfall erfor- derlich sein, dass weitere Arten (z. B. Arten mit rückläufigen Populationsentwicklungen, wie z.B. Mauersegler) in die Prüfung aufzunehmen sind. 6
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ Abbildung 3: Schutzkategorien nach nationalem und internationalem Recht (KIEL 2015). 2.2 Ablauf einer ASP Der Ablauf einer Artenschutzrechtlichen Prüfung ist in Abbildung 4 dargestellt. In der Stufe I der Artenschutzprüfung sind zwei Arbeitsschritte zu leisten: 1. Vorprüfung des Artenspektrums Hier ist insbesondere zu prüfen bzw. festzustellen, ob Vorkommen europäisch ge- schützter Arten aktuell bekannt sind oder aufgrund der Biotopausstattung und Habi- tatangebote im Wirkraum zu erwarten sind. 2. Vorprüfung der Wirkfaktoren In diesem Schritt ist zu prüfen, bei welchen Arten aufgrund der Wirkungen des Vorha- bens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind. Das Vorhaben ist zulässig, a) wenn keine Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind oder b) Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind, aber das Vorha- ben keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten zeigt. Sofern Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten nicht ausgeschlossen werden können, ist eine vertiefende Analyse unter Verwendung der so genannten „Art-für-Art-Protokolle“ erfor- derlich. Dieser Arbeitsschritt entspricht der Stufe II (Vertiefende Prüfung der Verbotstat-be- stände) gemäß VV-Artenschutz. 7
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ Ermittelt die vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände einen Konflikt, der nicht durch Ver- meidungsmaßnahmen oder durch Risikomanagement ausgeschlossen werden kann, so kann ein Ausnahmeverfahren nach §45 (7) BNatSchG angestrengt werden (Stufe III). Hierbei wird geprüft, ob es a. zwingende Gründe für das Vorhaben gibt und b. keine möglichen Alternativen zur Planung bestehen. Wird beides mit ja beantwortet, muss der vorraussichtliche Erhaltungszustand der planungsrelevanten „Konfliktart“ bei Durchführung des Vorhabens beurteilt werden. Je nach Prognose der Auswirkungen (kommt es zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes?) ist das Vorhaben zulässig oder unzulässig. Abbildung 4: Ablaufschema einer Artenschutzprüfung (KIEL 2018). 8
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ 3 Vorhabenbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum 3.1 Vorhabenbeschreibung Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Schmale Mersch“ ist, der hohen Nachfrage nach Baugrund in der Gemeinde Lippetal durch die Entwicklung eines neuen Wohngebiets am westlichen Ortsrand von Oestinghausen gerecht zu werden. Innerörtliche Flächen der Ge- meinde sind dafür nicht mehr vorhanden. Im Wohngebiet ist überwiegend die Errichtung von zweigeschossigen Einzel- und Doppelhäu- sern vorgesehen (WA 2). Ausschließlich im nördlichen Bereich entlang der Wiltroper Straße sind zweieinhalbgeschossige Mehrfamilienhäuser mit vier (WA 1.1) und sieben (WA 1) Woh- nungen zugelassen. Auf allen Flächen wird eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt (GE- MEINDE LIPPETAL 2022a). Das Wohngebiet soll ringförmig und mit einem Anschlusspunkt an der Wiltroper Straße er- schlossen werden. Lediglich die Grundstücke auf den Flurstücken 578 und 593 sind über die bestehende Straße „Mühlenbrink“ erreichbar. Eine weitere Verbindung des bestehenden Orts- teils mit dem geplanten Wohngebiet soll durch die Errichtung von Pollern nur für Fußgänger und Radfahrer möglich sein. Entlang der westlichen Grenze des Plangebiets und auch stellenweise entlang der Wiltroper Straße ist ein Grünzug mit teilweiser Wegeführung als Ortsrandeingrünung sowie die Anlage eines Spielplatzes vorgesehen. Im Süden des Plangebiets ist als Übergang zum südlich an- grenzenden Grünstreifen mit dem dort verlaufenden Mühlengraben eine öffentliche Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzt. Ziele sind hier die Anlage naturnaher Bereiche für die Versickerung und Rückhaltung von Niederschlagswasser sowie die Ortsrandeingrünung Richtung Süden (vgl. Abbildung 5). Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Schmale Mersch“ zu schaffen, soll im Parallelverfahren die 50. Änderung des Flächennut- zungsplans der Gemeinde Lippetal erfolgen. 9
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ Abbildung 5: Bebauungsplan Nr. 17 „Schmale Mersch“ Gemeinde Lippetal, Ortsteil Oestinghausen, Stand April 2022 (TISCHMANN LOH STADTPLANER PARTGMBB 2022 & GEMEINDE LIPPETAL 2022a). 3.2 Beschreibung des Plangebietes Die Fläche befindet sich unmittelbar westlich des Ortsteils Oestinghausen, südlich der „Wiltro- per Straße“ (K 73) und umfasst zum Großteil intensiv genutzten Acker (vgl. Abbildung 6 & 7). Die nördliche Grenze des Geltungsbereichs verläuft an der Wiltroper Straße. Die östliche Plangebietsgrenze orientiert sich am westlichen Ortsrand von Oestinghausen, und schließt eine private Grundstücks-. bzw. Gartenfläche mit ein. In dem Garten befinden sich fünf Laubgehölze sowie ein Holzschuppen und ein Holzunterstände. In den Gehölzen im Gar- ten wurden keine Höhlen und keine Nester festgestellt. Die Gartenfläche ist mit einer Thuja- Hecke von der Ackerfläche abgetrennt (Abbildung 8). Im Süden verläuft die Grenze entlang des Ackerrands, welcher streckenweise von Hecken- strukturen gesäumt wird. Die westliche Grenze des Geltungsbereichs verläuft inmitten des be- stehenden Ackers. 10
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ Abbildung 6: Blick über den Acker des Plangebietes in südliche Richtung (Blickrichtung Süden). Abbildung 7: Ackerfläche mit der privaten Gartenfläche des Plangebietes (rote Umrandung) im Hin- tergrund (Blickrichtung: Südosten). 11
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ Abbildung 8: Blick über die Thuja-Hecke auf das Gartengrundstück (Blickrichtung Norden). 12
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ 3.3 Wirkraum Als Wirkraum wird der Bereich bezeichnet, der durch die Wirkungen des geplanten Vorhabens direkt beeinflusst wird. Diese Wirkungen sind nicht immer nur am unmittelbaren Standort des Bauvorhabens zu erwarten, sondern können sich auch in der engeren Umgebung entfalten. Die Ausdehnung des Wirkraumes orientiert sich dabei auch an den bereits vorhandenen Vor- belastungen, wie z.B. Verkehrsstraßen und Siedlungsflächen sowie an für die Fauna relevan- ten Strukturen, sofern sie durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können (Abbildung 9). Im vorliegenden Fall umfasst der Wirkraum die nördlich verlaufende „Wiltroper Straße“ sowie die daran anschließenden Ackerflächen bzw. die vorhandene Wohnbebauung in Form von freistehenden Einfamilienhäusern im Nordosten. Zwischen den Ackerflächen und der Wohn- bebauung befinden sich außerdem einige Gartenparzellen. Im Westen prägen landwirtschaft- lich genutzte Flächen den Wirkraum. Im Süden verläuft südlich des Plangebietes zunächst eine Gehölzreihe (Abbildung 10), ehe der Mühlengraben mit seinen mit Sträuchern, Hochstau- den und teils mit Bäumen bewachsenen Uferbereichen und noch weiter südlich die Ahse mit ihren mit Gehölzen bewachsenen Uferbereichen anschließen. Außerdem befinden sich Grün- landflächen nördlich und südlich der beiden Fließgewässer im Wirkraum (Abbildung 11). Im Osten liegen Teile des bestehenden Siedlungsbereichs mit Wohngebäuden und Gartenflä- chen im Wirkraum (Abbildung 12). Der Bereich der Plangebiet und Wirkraum umfasst wird nachfolgen als Untersuchungsgebiet bezeichnet. 13
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ Abbildung 9: Plangebiet (rote Umrandung) mit Wirkraum (orange Umrandung) (Kartengrundlage: BEZ.-REG KÖLN 2022). Abbildung 10: Die Gehölzreihe am südlichen Plangebietsrand. 14
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ Abbildung 11: Der Lauf der Ahse im südlichen Wirkraum. Abbildung 12: Bestehende Wohnbebauung mit Gärten im östlichen Wirkraum (Blickrichtung Südos- ten). 15
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ 3.4 Wirkungsprognose Die folgende Wirkungsprognose beschreibt die potentiellen anlagen-, bau- und betriebsbe- dingten Wirkungen. Baubedingte Wirkungen Durch den Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen besonders im Zuge der Bau- feldräumung und der Gehölzfällung kann es zur Tötung von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten kommen und damit zur Erfüllung von Verbotstatbestän- den nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung wild lebender Tiere der besonders ge- schützten Arten oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen). Baubedingt können durch den Einsatz von Baumaschinen verschiedene Störreize, ins- besondere Lärm- und Lichtimmissionen auftreten, die zur Erfüllung von Verbotstatbe- ständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) führen können. Durch den Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen, durch die Beseitigung von Ge- hölzstrukturen kann es zum Verlust von Lebensstätten und somit zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) kommen. Anlagenbedingte Wirkungen Durch die Errichtung von Gebäuden kann es zum Beispiel durch Vogelschlag an Glasfassaden oder Fenstern zu einer Tötung von wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten kommen und damit zur Erfüllung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Lichtimmissionen durch Beleuchtungseinrichtungen von Gebäuden können zur Erfül- lung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen, indem streng geschützte Arten z.B. bei ihrer Fortpflanzung erheblich gestört werden. Der Verlust von Bäumen und Gebüschen und die Versiegelung von Boden können zu einer dauerhaften Zerstörung von Lebensstätten planungsrelevanter Arten führen. Dadurch kann es zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) kommen. Der Flächenverlust kann dazu führen, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht erhalten bleibt (§ 44 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG). 16
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ durch die geplante Bebauung ergibt sich eine Veränderung der Landschaft. Im Zuge der Errichtung der Gebäude wird eine Vertikalstruktur in der Landschaft geschaffen, die eine störende Wirkung auf die Vogelarten (Verdrängungseffekt) ausüben kann. Betriebsbedingte Wirkungen Betriebsbedingt können z.B. durch zusätzlichen Verkehr auf neu erschaffenen Stra- ßen wildlebende Individuen der besonders geschützten Arten getötet werden (Ver- botstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Betriebsbedingt können verschiedene Störreize durch Verkehr oder Personen sowie Lärm- und Lichtimmission auftreten, die zur Erfüllung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) führen können. Weitere relevante Wirkungen und Wechselwirkungen durch das Vorhaben auf die arten- schutzrechtlich zu prüfenden Arten sind nicht zu erwarten. 17
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ 4 Feststellung des Potentials für planungsrelevante Arten und der relevanten Wirkfaktoren (Vorprüfung gemäß Stufe I) 4.1 Methodik Es erfolgte zunächst eine Auswertung vorhandener Daten zu planungsrelevanten Arten. Dafür wurde zum einen das vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LA- NUV NRW) (2022a) bereitgestellte Internetangebot „@LINFOS-Landschaftsinformations- sammlung“, in welchem Fundpunkte planungsrelevanter Arten eingetragen sind, ausgewertet. Zum anderen wurde die vom LANUV NRW (2022b) im Internet bereit gestellte Zusammenstel- lung planungsrelevanter Arten abgefragt. Für diese Arten wird das Vorkommen auf Messtisch- blattebene in Listenform zur Verfügung gestellt. Die Lebensraumeignung des Untersuchungs- gebietes (UG) für das Vorkommen der Arten auf der entsprechenden Messtischblatt-Liste (MTB-Liste) wurde anhand einer Luftbildauswertung sowie einer Ortsbegehung im Spätsom- mer eingeschätzt. Diese Ersteinschätzung ist in Tabelle 1 zu finden. Da die zur Verfügung gestellte MTB-Liste nicht immer vollständig ist, wurde bei der Begehung nicht nur das Potential des Wirkraumes für die auf der MTB-Liste aufgeführten Arten überprüft, sondern auch auf alle anderen potentiell im Wirkraum vorkommenden, planungsrelevanten Arten geachtet. Ortsbegehungen zur Untersuchung des Plangebietes sowie der umliegenden Strukturen fan- den am 17. August 2021, 22. August 2021 sowie am 17.03.2022 (nach Sonnenuntergang) statt. Das Plangebiet sowie die umgebenden Strukturen im Wirkraum wurden auf ihr Potential für planungsrelevante Arten untersucht. Bei der Begehung im März wurden außerdem Klangattrappen zur Überprüfung des UG auf ein Vorkommen von Steinkauz und Rebhuhn eingesetzt. 4.2 Potentialeinschätzung und Analyse der relevanten Wirkfaktoren Die im Internet bereitgestellte Auswahl planungsrelevanter Arten führt für das Messtischblatt 4314 (Lippetal) im 4. Quadranten insgesamt zwei Säugetierarten (Fledermäuse), 38 Vogelar- ten (davon der Kiebitz mit Doppelnennung als Brut- und Rastvogel) sowie eine Amphibienart (Laubfrosch) auf, Die Liste ist jedoch vor allem bezüglich der Fledermäuse mit Sicherheit auf- grund von Erfassungsdefiziten als unvollständig anzusehen. Nicht alle diese Arten sind potentiell durch das Vorhaben gefährdet. Unter ihnen befinden sich zum Beispiel einige Arten wie Spießente und Löffelente, die auf größere, störungsarme Ge- 18
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ wässer angewiesen sind und deshalb im Plangebiet von vornherein keinen geeigneten Le- bensraum vorfinden. Eine Betroffenheit solcher Arten durch das Vorhaben kann daher grund- sätzlich ausgeschlossen werden (in Tabelle 1 mit „-“ gekennzeichnet). Dasselbe gilt für eine ganze Reihe der aufgeführten Vogelarten, die in ihrem Vorkommen an größere störungsarme Offenlandflächen gebunden sind (z. B. Rohrweihe, Wiesenweihe) oder zur Ansiedlung stö- rungsarme Gehölze benötigen (z. B. Habicht, Rotmilan, Pirol). Anderen Arten bieten das Plangebiet und der Wirkraum kein Potential für Brutmöglichkeiten. Sie könnten das Gebiet jedoch als Jagd- und Nahrungshabitat, teilweise auch nur im Luftraum, nutzen (in Tabelle 1 mit „N“ gekennzeichnet). Diese Arten wären ebenfalls nicht vom Vorhaben betroffen, da der Eingriffsbereich im Vergleich zu den zur Nahrungssuche beanspruchten Flä- chen vergleichsweise klein ist und genügend Raum zum Ausweichen in der Umgebung be- steht. Arten, die die Biotope im Plangebiet nach Auswertung des Luftbildes potentiell besiedeln und von Vorhaben im Plangebiet betroffen sein könnten, sind in Tabelle 1 mit „X“ gekennzeichnet. Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des 4. Quadranten des MTB 4314 (Lippetal) mit Potentialein- schätzung zum Vorkommen von Arten im Wirkraum. Erhal- tungszu- Poten- Wissenschaftlicher Art- Deutscher Artname Status stand in tialana- name NRW lyse (ATL) Säugetiere Myotis daubentonii Wasserfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G N Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G X Vögel Nachweis 'Brutvorkommen' ab Accipiter gentilis Habicht U N 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Accipiter nisus Sperber G (x) 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Alauda arvensis Feldlerche U- - 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Alcedo atthis Eisvogel G (x) 2000 vorhanden Nachweis 'Rast/Wintervorkom- Anas acuta Spießente U - men' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Rast/Wintervorkom- Anas clypeata Löffelente U - men' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Rast/Wintervorkom- Anas penelope Pfeifente G - men' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Anthus trivialis Baumpieper U- (x) 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Ardea cinerea Graureiher G N 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Asio otus Waldohreule U X 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Athene noctua Steinkauz U (x) 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Buteo buteo Mäusebussard G (x) 2000 vorhanden 19
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ Erhal- tungszu- Poten- Wissenschaftlicher Art- Deutscher Artname Status stand in tialana- name NRW lyse (ATL) Nachweis 'Brutvorkommen' ab Carduelis cannabina Bluthänfling U X 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Circus aeruginosus Rohrweihe U - 2000 vorhanden Nachweis 'Rast/Wintervorkom- Circus cyaneus Kornweihe S - men' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Circus pygargus Wiesenweihe S - 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Corvus frugilegus Saatkrähe G N 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Coturnix coturnix Wachtel U - 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Cuculus canorus Kuckuck U- (x) 2000 vorhanden Nachweis 'Rast/Wintervorkom- Cygnus bewickii Zwergschwan S - men' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Delichon urbica Mehlschwalbe U (x) 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Dryobates minor Kleinspecht U X 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Falco subbuteo Baumfalke U (x) 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Falco tinnunculus Turmfalke G (x) 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Hirundo rustica Rauchschwalbe U X 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Locustella naevia Feldschwirl U (x) 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Luscinia megarhynchos Nachtigall U X 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Milvus milvus Rotmilan S N 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Oriolus oriolus Pirol S - 2000 vorhanden Nachweis 'Rast/Wintervorkom- Pandion haliaetus Fischadler G - men' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Passer montanus Feldsperling U X 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Perdix perdix Rebhuhn S (x) 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Serinus serinus Girlitz S X 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Streptopelia turtur Turteltaube S (x) 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Strix aluco Waldkauz G (x) 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Sturnus vulgaris Star U X 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Tyto alba Schleiereule G (x) 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab Vanellus vanellus Kiebitz S - 2000 vorhanden Nachweis 'Rast/Wintervorkom- Vanellus vanellus Kiebitz S - men' ab 2000 vorhanden Amphibien Hyla arborea Laubfrosch Nachweis ab 2000 vorhanden U - G = Günstig, U = Ungünstig/Unzureichend, S = Ungünstig/Schlecht, ↓ = Bestandstrend negativ, ↑ = Bestandstrend positiv, ATL = atlantische Region X = potentielles Vorkommen, (x) = potentielles Vorkommen mit eingeschränktem Habitatpotential, N = potentielles Nahrungshabitat, - = Vorkommen kann im Gebiet ausgeschlossen werden 20
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ Nach erster Einschätzung verbleiben wenige Arten aus der Liste, die nach einer Luftbildaus- wertung im Plangebiet bzw. im Wirkraum potentiell vorkommen bzw. den Raum als Jagdhabi- tat nutzen könnten. Bei den Begehungen im August 2021 und am 17.03.2022 wurde daher besonders auf für diese Arten relevante Strukturen geachtet. Die zuvor erfolgte Auswertung des vom LANUV NRW (2022a) bereitgestellten Internetange- botes „@LINFOS-Landschaftsinformationssammlung“ ergab für den Wirkraum sowie die ge- samte Ortslage von Oestinghausen keine bekannten Vorkommen planungsrelevanter Arten. Im Folgenden werden die Habitatpotentiale des Untersuchungsgebietes für die im Naturraum zu erwartenden planungsrelevanten Tierarten bewertet. Soweit über diese Aufstellung hinaus konkrete Informationen zum Vorkommen einzelner Arten vorliegen, werden diese berücksich- tigt. Bei den Arten, deren Vorkommen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, werden auch Hinweise zu möglichen Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben gegeben bzw. be- gründet, warum relevante Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Fledermäuse Bei den Säugetieren sind nach den LANUV-Daten für den betreffenden MTB-Quadranten aus- schließlich Vorkommen von zwei Fledermausarten angegeben. Dabei handelt es sich um Wasser- und Zwergfledermaus. Erfahrungsgemäß ist jedoch davon auszugehen, dass die Liste ohne gezielte systematische Erfassungen unvollständig ist. Aufgrund der Habitatausstattung der Umgebung und beruhend auf während der vergangenen Jahre privat erhobenen Daten aus Oestinghausen (MÜLLER, schriftl. Mitt.) ist auch im Umfeld des Planvorhabens mit dem Vorkommen weiterer Fleder- mausarten, regelmäßig insbesondere der Breitflügelfledermaus, der Fransenfledermaus und des Großen Abendseglers zu rechnen. Alle potentiell vorkommenden Fledermausarten sind im unmittelbaren Planbereich ausschließ- lich zur Nahrungssuche bzw. zur Wasseraufnahme zu erwarten, da in der Fläche selber po- tentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Hohlräume in Bäumen oder Gebäuden) weitgehend fehlen. Dasselbe gilt für den überwiegenden Teil des Wirkraums. Lediglich an oder in den Gebäuden im östlich angrenzenden Baugebiet könnten in geringem Umfang von Zwergfledermäusen ge- nutzte Quartiere vorhanden sein. Quartiere anderer Fledermausarten sind dort kaum zu er- 21
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ warten. Entlang der Ahse und des Mühlengrabens im südlichen Wirkraum sind im Baumbe- stand Höhlen (Specht- und Faulhöhlen) vorhanden, die grundsätzlich von Fledermäusen als Quartiere genutzt werden könnten. Aufgrund der Ausstattung des südlichen Wirkraums mit dem Tal der Ahse und des Mühlen- grabens besteht allerdings eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine intensive Jagdhabitatnut- zung, vor allem durch Zwerg-, Breitflügel- und Wasserfledermäuse, zu erwarten ist. Wahr- scheinlich ist auch das regelmäßige Auftreten weiterer Fledermausarten, insbesondere des Großen Abendseglers. Da das geplante Baugebiet ausschließlich eine Ackerfläche und im Nordwesten einen Teil einer kleinen Gartenfläche beansprucht und durch die geplante Anlage eines Rückhaltebe- ckens von den Habitaten an den genannten Gewässern räumlich getrennt ist, erscheinen je- doch erhebliche Beeinträchtigungen durch Störungen (z. B. durch Lichteinwirkung) von vorn- herein ausgeschlossen. Auch eine Beeinträchtigung der potentiellen Nutzung von Quartieren im Baumbestand an Ahse und Mühlengraben ist nicht zu erwarten, da die genannten Bestände vom Vorhaben selber nicht betroffen sind und weitreichende Störwirkungen durch das Vorha- ben ausgeschlossen werden können. Vögel In der Liste der planungsrelevanten Arten für den MTB-Quadranten sind insgesamt 38 Vogel- arten, darunter der Kiebitz mit Doppelnennung als Brut- und Rastvogel, aufgelistet (vgl. Tabelle 1). Einige der aufgelisteten Arten könnten die im UG vorhandenen Lebensraumtypen ausschließ- lich als Nahrungshabitate nutzen oder als gelegentliche Gäste auftreten, benötigen aber für eine Brutansiedlung ausgedehntere Gehölzbestände, die auch im erweiterten Untersuchungs- gebiet in geeigneter Ausprägung fehlen. Da reine Jagd- oder Nahrungshabitate im Regelfall von den artenschutzrechtlichen Verboten nicht erfasst sind, können bereits unter diesem As- pekt relevante Beeinträchtigungen dieser Vogelarten ausgeschlossen werden. Dies betrifft un- ter den aufgelisteten Arten vor allem Habicht, Graureiher und Rotmilan. Auch bei Bewohnern größerer Waldgebiete erscheint eine Betroffenheit vom geplanten Vor- haben von vornherein ausgeschlossen, da sie Habitate außerhalb geschlossener Wälder höchstens ausnahmsweise aufsuchen. Hierher zählt unter den aufgelisteten Arten insbeson- dere der Pirol. Für weitere Greifvogelarten sowie Folgenutzer von Greifvogelhorsten kann das Vorkommen im erweiterten Untersuchungsgebiet nicht ausgeschlossen werden bzw. ist in einigen Fällen sogar als wahrscheinlich anzunehmen. Dennoch erscheint eine relevante Beeinträchtigung 22
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ dieser Arten durch das Planvorhaben ausgeschlossen, da sich geeignete Gehölzbestände erst in mehreren hundert Metern Entfernung von der Planfläche befinden und relevante Störwir- kungen durch das Vorhaben aufgrund dessen nicht anzunehmen sind. Bei einem Teil der Ar- ten sind auch Vorkommen innerhalb des Siedlungsbereichs denkbar, die dann aber bereits einer einschlägigen Vorbelastung unterliegen, sodass bei solchen Vorkommen von einer ent- sprechenden Gewöhnung auszugehen ist. In dieser Gruppe von Arten sind zu nennen: Sper- ber, Waldohreule, Mäusebussard, Baumfalke, Turmfalke und Waldkauz (Brut meist in Höhlen). Weitere potentiell in den Baumreihen des Wirkraumes vorkommende Arten, bei denen aber aufgrund der hinreichenden Entfernung vom Plangebiet potentielle Beeinträchtigungen von vornherein ausgeschlossen erscheinen, sind Baumpieper, Kleinspecht und Turteltaube. Zahlreiche Arten aus der MTB-Liste benötigen als Lebensraum größere, störungsarme Still- gewässer, die im Umfeld des Vorhabens nicht vorhanden sind. Insofern kann ihr Vorkommen von vornherein ausgeschlossen werden. Dies betrifft aus der Liste Spieß-, Löffel- und Pfeif- ente, Zwergschwan sowie den Fischadler. In der MTB-Liste (Tabelle 1) sind sie enthalten, weil der betreffende Quadrant an Teile des Vogelschutzgebietes „Lippeaue mit Ahsewiesen“ an- grenzt. Ob es aus dem hier betroffenen Quadranten tatsächlich Nachweise dieser Arten gibt, erscheint durchaus fraglich. Vorstellbar wäre ein Vorkommen höchstens ausnahmsweise im Zusammenhang mit größeren Winterhochwässern der Ahse; ein regelmäßiges Vorkommen ist aber ausgeschlossen. Auch das Vorkommen einer Reihe von Vogelarten der offenen Agrarlandschaft erscheint aufgrund ihrer Empfindlichkeit gegenüber der im Plangebiet gegebenen unmittelbaren Nähe zu Siedlungsflächen von vornherein ausgeschlossen. Hier sind zu nennen: Rohr-, Korn- und Wiesenweihe, Wachtel sowie der Kiebitz. Bei den verbleibenden, nicht bereits ausgeschlossenen Arten handelt es sich um solche, die als Brut- oder Rastvögel regelmäßig auf bzw. an Ackerflächen vorkommen, um Brutvögel der Siedlungsbereiche, der strukturreichen Randbereiche von Siedlungen bzw. um solche von Fließgewässern, wie sie im Umfeld des Plangebietes vorhanden sind. Im Folgenden werden diese Gruppen nach Habitatansprüchen getrennt betrachtet. Vogelarten der Agrarlandschaft Unter den Vogelarten der Agrarlandschaft finden sich folgende der in der Auflistung des LA- NUV NRW (2022b) (s. Tabelle 1) enthaltenen Arten, deren Vorkommen nicht bereits von vorn- herein ausgeschlossen werden kann: Feldlerche, Steinkauz, Bluthänfling, Feldsperling und Rebhuhn. Mit Ausnahme der Feldlerche können all diese Arten auch in den Übergangsberei- chen von der Agrarlandschaft zum Siedlungsraum vorkommen. 23
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ Feldlerche und Rebhuhn sind ehemals häufige Brutvögel der Agrarlandschaft im Kreis Soest, die in den vergangenen Jahrzehnten dramatische Bestandseinbußen erlitten haben. Der Bestand des Rebhuhns muss inzwischen bereits als lokal erloschen gelten. In den aktu- ellen Roten Listen für Deutschland und NRW gilt das Rebhuhn als „stark gefährdet“, regional bereits als „vom Aussterben bedroht“ (RYSLAVY et al. 2021, GRÜNEBERG et al. 2016). Der Lan- desbestand für den Zeitraum 2005-2009 wurde noch auf ca. 7.500 – 15.000 Reviere geschätzt (GRÜNEBERG et al. 2013), dürfte aber Inzwischen deutlich weiter eingebrochen sein und wurde nach Daten des LANUV für 2012 mit ca. 9.700 Paaren beziffert, der Erhaltungszustand wird für NRW insgesamt mit „schlecht“ bewertet (KAISER 2021). Die Feldlerche ist zwar noch deutlich häufiger, gilt aber auch bereits bundes- wie landesweit als „gefährdet“ (RYSLAVY et al. 2021, GRÜNEBERG et al. 2016). Der für 2005-2009 geschätzte Landesbestand von 85.000 – 140.000 Revieren (GRÜNEBERG et al. 2013) dürfte auch bei die- ser Art seither weiter zurückgegangen sein und wird für das Jahr 2015 nach LANUV-Daten auf
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ Die hier zusammengefassten Arten sind die folgenden: Steinkauz, Bluthänfling, Kuckuck, Feld- schwirl, Nachtigall und Feldsperling. In Nordrhein-Westfalen kommt der Steinkauz ganzjährig als mittelhäufiger Standvogel vor. Steinkäuze besiedeln offene und grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem guten Höhlen- angebot. Als Jagdgebiete werden kurzrasige Viehweiden sowie Streuobstgärten bevorzugt. Als Brutplatz nutzen die ausgesprochen reviertreuen Tiere Baumhöhlen (v.a. in Obstbäumen, Kopfweiden) sowie Höhlen und Nischen in Gebäuden und Viehställen. Gerne werden auch Nistkästen angenommen (LANUV NRW 2022c). In den Gehölzen im Garten sind keine Höhen vorhanden. Ein potentielles Vorkommen innerhalb des Plangebietes wäre im Bereich des Holzschuppens möglich. Bei den Begehungen konnte im Untersuchungsgebiet, auch unter dem abendlichen Einsatz einer Klangattrappe, kein Steinkauz festgestellt werden. Eine hohe Rufaktivität mehrere Steinkäuze im Westen von Oestinghausen, die teilweise bis in den nörd- lichen Wirkraum hinein hörbar waren, lässt vermuten, dass im Falle eines Vorkommens im UG auch dort revieranzeigende Rufe festzustellen gewesen wären. Ein Vorkommen der Art inner- halb des Untersuchungsgebietes kann deshalb ausgeschlossen werden. Die anderen Arten können zwar nicht in der Planfläche selber, aber im Wirkraum des Vorha- bens vorkommen. Teilweise ist ihr Vorkommen jedoch nur in weiter vom Plangebiet entfernten Bereichen möglich oder wahrscheinlich (Baumpieper, Kuckuck, Feldschwirl). Bei den ver- bleibenden Arten Feldsperling, Bluthänfling und Nachtigall besteht die Möglichkeit, dass sich Reviere der Arten im direkt anschließenden Umfeld der Planfläche befinden könnten, z.B. in den Gehölzen im Uferbereich des Mühlengrabens oder der Ahse im Süden des Wirkraums. Da das Vorhaben auf eine vorhandene Intensivackerfläche und eine kleine Gartenfläche be- schränkt ist, erscheint jedoch der unmittelbare Verlust von Fortpflanzungsstätten dieser Arten durch Überbauung ausgeschlossen. Bei den Begehungen wurde keine der Arten erfasst. Da das Vorhaben keine der für das Vorkommen von Fortpflanzungsstätten dieser Arten maßgeb- lichen Habitatelemente berührt und aufgrund der einschlägigen Vorbelastung durch das be- nachbarte Baugebiet auch nicht mit einer besonderen Empfindlichkeit vorhandener Vorkom- men zu rechnen ist, ist auch ein mittelbarer Verlust von Fortpflanzungsstätten infolge erhebli- cher Störungen sehr unwahrscheinlich. Unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Bauzeitenregelungen hinsichtlich der Baufeldfreima- chung, der Fällung der Gehölze, der Abrisse der Holzschuppen und der Erschließung des geplanten Baugebietes (vgl. Kap. 5.1) können erhebliche Beeinträchtigungen und das Auslö- sen von den Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG der genannten Arten ausge- schlossen werden. 25
ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG DER STUFE I ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 17 „SCHMALE MERSCH“ IN OESTINGHAUSEN, GEMEINDE LIPPETAL __________________________________________________________________________________________ Vogelarten des Siedlungsbereichs In der Auflistung des LANUV für den vierten Quadranten des MTB 4314 sind einige Vogelarten aufgelistet, die typische Bewohner des Siedlungsraumes sind, darunter einige obligatorische Gebäudebrüter (Mehl- und Rauchschwalbe, Schleiereule). Daneben werden hier auch der Star (Bruten in Gebäuden, Nistkästen oder Baumhöhlen), der Girlitz (Parks und Gärten mit Koniferen) sowie die Saatkrähe (Brutkolonien in innerstädtischen Baumbeständen) dem Sied- lungsraum zugeordnet. Als Höhlenbrüter benötigt der Star Gebiete mit einem ausreichenden Angebot an Brutplätzen (z.B. ausgefaulte Astlöcher, Buntspechthöhlen) und angrenzenden offenen Flächen zur Nah- rungssuche. Durch bereitgestellte Nisthilfen brütet dieser Kulturfolger auch immer häufiger in Ortschaften, wo ebenso alle erdenklichen Höhlen, Nischen und Spalten an Gebäuden besie- delt werden (LANUV NRW 2022c). In den zu entfernenden Gehölzen im Garten des Plange- bietes wurden keine Höhlen festgestellt. Auch an den dortigen Holzschuppen bestehen keine geeigneten Höhlen und Nischen. Potentielle Lebensstätten in den umliegenden Gärten oder den Gehölzen am Ufer der Ahse im südlichen Wirkraum bleiben bestehen. Im Wirkraum po- tentiell brütende Individuen würden aufgrund der Störungstoleranz der Art auch nach Vorha- benumsetzung verbleiben. Es werden keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für die Art ausgelöst. Wegen ihrer Anpassung an bewohnte menschliche Gebäude sind bei den anderen oben ge- nannten Arten auch dann keine Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben zu erwarten, wenn sie in geringer Entfernung zur Planfläche vorkommen. Da die Planfläche selber keine potentiellen Brutplätze enthält und aufgrund ihrer geringen Größe auch für keine der Arten eine essenzielle Bedeutung als Nahrungshabitat besitzen kann, können Beeinträchtigungen dieser Arten und das Auslösen von den Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden. Vogelarten der Gewässer Unter den aufgelisteten Arten, die in ihrem Vorkommen an geeignete Gewässer gebunden sind, erscheint nur das Vorkommen des Eisvogels im Wirkraum nicht von vornherein ausge- schlossen. Der Eisvogel brütet in selbst gegrabenen Röhren in Steilwänden (meist) entlang von Fließgewässern. Die Nahrung besteht nahezu ausschließlich aus Fischen, sodass die Art jedenfalls an Gewässer mit Fischbestand gebunden ist. Zumindest als Nahrungsgast kommt der Eisvogel an Ahse und Mühlengraben sicher regelmä- ßig vor. Zur Brutansiedlung geeignete Abbrüche, in welche der Eisvogel seine Brutröhre gra- 26
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