Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz-Leitfaden

Die Seite wird erstellt Moritz Geyer
 
WEITER LESEN
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz-Leitfaden
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
              – Leitfaden –
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz-Leitfaden
Impressum

H E R AU S G E B E R

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart
www.um.baden-wuerttemberg.de

R E DA K T I O N

Arbeitsgruppe Leitfaden
• Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
  Referat 41 Verwaltung und Recht, Gewerbeaufsicht, Geologie, Bergbau
• VertreterInnen der Regierungspräsidien
• VertreterInnen der Stadt- und Landkreise

G E S TA LT U N G

Layoutlounge – Büro für Gestaltung, Brandmair & Bausch GbR, Filderstadt

DRUCK

Offizin Scheufele Druck und Medien GmbH + Co. KG, Stuttgart
Der Druck ist CO2 -kompensiert, gedruckt auf 100 % Recyclingpapier, zertifiziert mit dem Blauen Engel.

B I L D M AT E R I A L

Titelbild: www.fotolia.de (Fotograf: Artjazz)

Mai 2018
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz-Leitfaden
Inhaltsverzeichnis

I.    Ziel des Leitfadens		                                                             6

II. Geltungsbereich des Leitfadens                                                      7

III. Immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben                          8
      nach § 4 BImSchG

1.    Erforderlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung                    8
1.1   Leistungsgrenzen und Anlagengröße                                                 8
1.2   12-Monate-Grenze		                                                               11
1.3   Gewerbliche Nutzung                                                              11
1.4   Labor- oder Technikumsmaßstab                                                    11
1.5   Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht                                    12
1.6   Übergangsvorschrift des § 67 BImSchG                                             12

2.    Genehmigungsarten / sonstige Zulassungen                                         14
2.1 Neugenehmigung (§§ 4, 10 BImSchG)                                                  14
2.2 Anzeige / Änderungsgenehmigung (§§ 15, 16 BImSchG)                                 14
    2.2.1 Anzeigefreie Änderung                                                        14
    2.2.2 Anzeigepflichtige Änderung                                                   15
    2.2.3 Genehmigungspflichtige Änderung                                              16
    2.2.4 Wahl zwischen Anzeige und Genehmigung                                        18
2.3 Verbesserungsgenehmigung (§ 6 Abs. 3 BImSchG)                                      18
2.4 Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG)                                                      19
2.5 Vorbescheid (§ 9 BImSchG)                                                          19
2.6 Vorzeitiger Beginn (§ 8a BImSchG)                                                  20

3.    Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung                                                 22
3.1 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 2 UVwG                                     22
3.2 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 LVwVfG                                  23
3.3 Verwaltungsvorschrift Öffentlichkeitsbeteiligung                                   23

                                                                       INHALTSVERZEICHNIS   3
4.     Genehmigungsverfahren                                                                24
    4.1 Allgemeine Verfahrensregeln                                                             24
        4.1.1 Zuständige Immissionsschutzbehörde                                                24
        4.1.2 Keine abweichenden Verfahrensregelungen der Länder                                24
        4.1.3 Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG                                           24
    4.2 Genehmigungsverfahren                                                                   31
        4.2.1 Beratung des Antragstellers                                                       31
        4.2.2 Umweltverträglichkeitsprüfung                                                     33
    		        4.2.2.1 Erforderlichkeit einer UVP                                                33
    			               4.2.2.1.1 UVP-Pflicht bei Neuvorhaben / Vorprüfung (§§ 6, 7 UVPG)         34
    			               4.2.2.1.2 UVP-Pflicht bei freiwilliger UVP auf Antrag (§ 7 Abs. 3 UVPG)   35
    			               4.2.2.1.3 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko (§ 8 UVPG)                       37
    			               4.2.2.1.4 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben (§ 9 UVPG)                    37
    			               4.2.2.1.5 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben (§§ 10 ff UVPG)          38
    			               4.2.2.1.6 UVP-Pflicht bei nachträglicher Kumulation (§§ 11, 12 UVPG)      40
    			               4.2.2.1.7 UVP-Pflicht bei Entwicklungs-/ Erprobungsvorhaben (§ 11 UVPG)   42
    		        4.2.2.2 Verfahren zur Durchführung der UVP                                        43
        4.2.3 Antragstellung		                                                                  44
        4.2.4 Vollständigkeitsprüfung                                                           47
        4.2.5 Genehmigungsphase                                                                 47
    		        4.2.5.1 Behördenbeteiligung                                                       48
    		        4.2.5.2 Öffentlichkeitsbeteiligung                                                49
    			               4.2.5.2.1 Bekanntmachung                                                  51
    			               4.2.5.2.2 Auslegung der Unterlagen                                        52
    			               4.2.5.2.3 Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse                             52
    			               4.2.5.2.4 Einwendungen Dritter                                            54
    			               4.2.5.2.5 Erörterungstermin                                               54
    4.3 Entscheidung		                                                                          55

    5.     Anzeigeverfahren		                                                                   58
    5.1    Anzeigepflicht		                                                                     58
    5.2    Fristen			                                                                           58
    5.3    Vorphase der Anzeige		                                                               60
    5.4    Anzeige			                                                                           60
    5.5    Entscheidung		                                                                       61

4        GENEHMIGUNGS- UND ANZEIGEVERFAHREN NACH DEM BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ
IV. Störfallrelevante nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben nach § 22 BImSchG                     62

1.   Erforderlichkeit einer störfallrechtlichen Genehmigung                                       62
2.   Anzeige einer störfallrelevanten Anlagenerrichtung oder -änderung                            63
3.   Verfahrensregelungen für das störfallrechtliche Genehmigungsverfahren                        63

V.   Freier Zugang zu Informationen                                                               64

1.   Freier Zugang zu Umweltinformationen nach dem Umweltverwaltungsgesetz                        64
     Baden-Württemberg
2.   Freier Zugang zu allgemeinen Informationen nach dem Informationsfreiheits-                   65
     gesetz Baden-Württemberg

Glossar				                                                                                       66

Anlagen				                                                                                       74

Anlage 1: Antragsunterlagen / Formblätter 1 bis 11                                  nur elektronisch
Anlage 2: Anzeige / Formblätter 1 bis 3                                             nur elektronisch
Anlage 3: Verfahrensübersicht                                                                     75
Anlage 4: Ablaufschema UVP                                                                        76
Anlage 5: Checkliste Antragsunterlagen                                              nur elektronisch
Anlage 6: Checkliste Ausgangszustandsbericht (Stoff- und Mengenrelevanz)            nur elektronisch
Anlage 7: Checkliste Träger öffentlicher Belange                                                  77
Anlage 8: Checkliste Erörterungstermin                                                            78
Anlage 9: Checkliste Inhalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung                         81

                                                                                  INHALTSVERZEICHNIS   5
Ziel und Geltungsbereich des Leitfadens

    I . Z I E L D E S L E I T FA D E N S

    Der Leitfaden stellt das immissionsschutzrecht-                   licher Vorschriften (z. B. Umweltverwaltungs-
    liche Genehmigungs- und Anzeigeverfahren dar.                     gesetz, Klimaschutzgesetz) vorgenommen. Neu
    Er richtet sich in erster Linie an alle Mitarbeiter1              aufgenommen wurden die im Zulassungsverfah-
    der Vollzugsbehörden des Landes, die für die                      ren zu berücksichtigenden Verfahrensregelungen
    Durchführung von immissionsschutzrechtlichen                      für Betriebsbereiche, die der Störfall-Verordnung
    Zulassungsverfahren zuständig sind. Er richtet                    unterliegen. Verfahrensrechtliche Fragen, insbe-
    sich zur Vorbereitung des Zulassungsverfahrens                    sondere zur Konzentrationswirkung, zur Beteili-
    auch an Antragsteller bzw. Betreiber genehmi-                     gung der Öffentlichkeit und zur Durchführung
    gungsbedürftiger Anlagen sowie nicht genehmi-                     einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wurden
    gungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich                     vertieft ausgearbeitet, die Formulare für Geneh-
    oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach der                  migungsanträge und Anzeigen aktualisiert und
    Störfall-Verordnung (12. BImSchV) sind.                           Checklisten erarbeitet.

    Ziel des Leitfadens ist es, den Ablauf und die                    Für das Zulassungsverfahren von Windener-
    Durchführung der Zulassungsverfahren in einer                     gieanlagen ist vorrangig der Windenergie-
    Handlungsanleitung darzustellen und damit bei-                    erlass Baden-Württemberg vom 9. Mai 2012
    zutragen, dass die Verfahren in möglichst kurzer                  (Az.: 64 - 4583/404) heranzuziehen sowie die Auf-
    Zeit effizient und rechtssicher abgeschlossen wer-                listung der LUBW für die Erstellung von Antrags-
    den können. Die Immissionsschutzbehörden sol-                     unterlagen im immissionsschutzrechtlichen Ge-
    len sich ebenso wie die Antragsteller an der in                   nehmigungsverfahren für Windenergieanlagen.
    diesem Leitfaden aufgezeigten Verfahrensweise                     [Link]2
    orientieren.
                                                                      Der Leitfaden ist in elektronischer Form auf der
    Der Leitfaden wurde auf der Basis der Vor-                        Internetseite des Umweltministeriums [Link]3 so-
    gängerversion weiterentwickelt und aktuali-                       wie bei der Zentralen Stelle für die Vollzugsun-
    siert. Aktualisierungen wurden insbesondere                       terstützung der Gewerbeaufsicht (ZSV) beim Re-
    aufgrund neuer europarechtlicher und bun-                         gierungspräsidium Tübingen [Link]4 eingestellt.
    desrechtlicher Vorschriften (z. B. Industrie-                     Es ist beabsichtigt, die elektronische Fassung des
    emissions-Richtlinie, Seveso -III-Richtlinie, Um-                 Leitfadens bei Bedarf zu aktualisieren.
    welt-Rechtsbehelfsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz,
    UVP-Modernisierungsgesetz, KWK-Kosten-
    Nutzen-Vergleich-Verordnung) sowie landesrecht-

    1
        Zur besseren Lesbarkeit wurde der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet.
    2
        Link: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/documents/10184/61110/Checkliste.pdf/8168b2ff-a217-4c7b-9b78-88e0f6525523
    3
        Link: http://www.um.baden-wuerttemberg.de/BImschG-Genehmigungsleitfaden
    4
        Link: http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/17288

6       GENEHMIGUNGS- UND ANZEIGEVERFAHREN NACH DEM BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ
I I . G E LT U N G S B E R E I C H D E S L E I T FA D E N S

Der Leitfaden gilt für den Anwendungsbe-                      mittel- und Pflanzenschutzrecht (abschließende)
reich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                     Regelungen treffen, haben diese Vorrang vor den
(BImSchG). Nach § 2 Abs. 2 BImSchG gelten                     Anforderungen des BImSchG. So fällt beispiels-
die Vorschriften des BImSchG nicht für Anlagen,               weise die Gülleausbringung oder die Ausbrin-
Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe                   gung von Kompost unter das Düngemittelrecht
und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vor-                 und obliegt damit dem Vollzug durch die Land-
schriften des Atomgesetzes oder einer hiernach                wirtschaftsverwaltung.
erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit
es sich um den Schutz vor den Gefahren der
Kernenergie und der schädlichen Wirkung io-
nisierender Strahlen handelt. Damit werden die
nuklearen Risiken aus dem Geltungsbereich des
BImSchG ausgenommen. Im Übrigen gelten die
Vorschriften des BImSchG. Gleiches gilt für gen-
technische Anlagen. Soweit es um den Schutz vor
den spezifischen Gefahren der Gentechnik geht,
ist nach § 22 Abs. 2 Gentechnikgesetz allein das
Gentechnikrecht einschlägig. Im Übrigen unter-
liegen auch gentechnische Anlagen den immissi-
onsschutzrechtlichen Regelungen.

Die Vorschriften des BImSchG gelten zudem
nicht für Flugplätze, soweit nicht Anforderungen
für Betriebsbereiche oder der 6. Teil des BImSchG
zur Lärmminderungsplanung betroffen sind.

Das BImSchG gilt ebenfalls nicht, soweit sich
aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes
oder der Länder zum Schutz der Gewässer oder
aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzen-
schutzrechts etwas anderes ergibt (§ 2 Abs. 2 Satz 2
BImSchG). Soweit beispielsweise das Dünge-

                                                                       ZIEL UND GELTUNGSBEREICH DES LEITFADENS   7
1.       Erforderlichkeit einer immissionsschutz-
         rechtlichen Genehmigung

         III. IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICH                                       Im Anhang der 4. BImSchV nicht aufgeführte
         G E N E H M I G U N G S P F L I C H T I G E VO R H A B E N           Anlagen sind immissionsschutzrechtlich nicht
         N AC H § 4 B I m S c h G                                             genehmigungsbedürftig. In diesem Fall sind die
                                                                              Anforderungen an nicht genehmigungsbedürftige
         1. E R F O R D E R L I C H K E I T E I N E R I M M I S S I O N S -   Anlagen nach den §§ 22 ff BImSchG zu beachten.
         SCHUTZRECHTLICHEN GENEHMIGUNG

         Eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG                            1.1 L E I S T U N G S G R E N Z E N U N D A N L AG E N -

         setzt voraus, dass eine Anlage nach § 3 Abs. 5                       GRÖSSE

         BImSchG vorliegt. Daher ist immer zunächst zu                        Im Anhang 1 der 4. BImSchV wird die Genehmi-
         klären, ob der immissionsschutzrechtliche Anla-                      gungspflicht i. d. R. von Leistungsgrenzen (Kapa-
         genbegriff erfüllt ist. Im Weiteren ist zu klären,                   zitätsgrenzen) oder einer bestimmten Anlagengrö-
         ob das Vorhaben unter die im Anhang 1 der 4.                         ße abhängig gemacht. Erreicht oder überschreitet
         BImSchV (Verordnung über genehmigungsbe-                             die Anlage die dort genannten Leistungsgrenzen
         dürftige Anlagen) aufgeführten Anlagen fällt und                     oder Anlagengrößen, bedarf sie einer immissions-
         damit eine immissionsschutzrechtliche Genehmi-                       schutzrechtlichen Genehmigung. Dabei ist auf
         gung erforderlich ist.                                               den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebs-
                                                                              umfang der durch denselben Betreiber betriebe-
         Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürf-                        nen Anlage abzustellen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 der 4.
         tig sind Anlagen, die in besonderem Maße geeig-                      BImSchV). Es kommt also nicht auf die tatsäch-
         net sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervor-                      lich genutzte, sondern auf die im Rahmen der Ge-
         zurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit                      nehmigung mögliche Nutzung der installierten
         oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich                       Leistung oder Größe an.
         zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen
         sowie ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur La-                     Genehmigt wird eine Anlage mit einer bestimm-
         gerung oder Behandlung von Abfällen (§ 4 Abs. 1                      ten Leistung (Kapazität) oder einer bestimmten
         Satz 1 BImSchG). In besonderer Weise umwelt-                         Anlagengröße (§ 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV).
         relevant sind dabei Anlagen, die der Industrie-                      Die Leistung oder Anlagengröße ist insbesondere
         emissions-Richtlinie (2010 / 75/ EU) unterliegen.                    anhand der technischen Beschreibung oder der
         Sie sind im Anhang 1 Spalte d der 4. BImSchV                         zu beschreibenden verfahrenstechnischen Be-
         mit dem Buchstaben E gekennzeichnet. Für diese                       dingungen (z. B. Größe der Nebeneinrichtungen,
         Anlagen gelten zusätzliche Anforderungen.                            maximal mögliche Einsatzstoffmenge) objektiv
                                                                              bestimmbar. Grundsätzlich wird daher die Leis-
         Schutzgüter des BImSchG sind Menschen, Tiere,                        tung und Anlagengröße unabhängig von den Be-
         Pflanzen, Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kul-                   triebszeiten bestimmt.
         tur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 1 BImSchG).

     8      GENEHMIGUNGS- UND ANZEIGEVERFAHREN NACH DEM BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ
Hinweis:
Nebeneinrichtungen gehören nicht zum Kern           immissionsschutzrechtliche Genehmigung
der Anlage, sind also für den Betrieb der An-       eingebunden. Die erforderliche wasserrecht-
lage nicht erforderlich, aber ihm dienlich.         liche Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1
Beispiele für Nebeneinrichtungen sind Läger,        Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für eine
wie Rohstoff- und Brennstoffläger, Radlader,        Abwasserbehandlungsanlage mit UVP-Pflicht
Förderbänder, Anlagen zur Energieversorgung         oder nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Wassergesetz
oder Abwasserbehandlungsanlagen. Im Regel-          für Baden-Württemberg (WG) wird in der
fall wird die Nebeneinrichtung überwiegend          immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
einer Anlage dienen, weshalb sich das Geneh-        konzentriert.
migungserfordernis auch auf diese erstreckt.
Eine Nebeneinrichtung kann jedoch auch              Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass eine
mehreren Anlagen zuzuordnen sein. Wird              Abwasserbehandlungsanlage keine Nebenein-
durch eine Einrichtung eine Vielzahl von ande-      richtung der Anlage darstellt, sondern eine
ren Anlagen versorgt, verliert sie ihre dienende    eigenständige     Abwasserbehandlungsanlage
Funktion und ist als selbständige Anlage zu be-     nach Nr. 6.11 Anhang 1 der IE-Richtlinie ist.
trachten und zu genehmigen. In der Praxis ist       Die Genehmigung dieser Anlage ist nicht im
dies aber der Ausnahmefall. Sofern es sich bei      Immissionsschutzrecht geregelt, sondern in
der Einrichtung um eine für sich genommen           § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz
nicht genehmigungsbedürftige Anlage handelt,        (WHG) in Verbindung mit der Industrieklär-
ist zu prüfen, welcher genehmigungsbedürfti-        anlagen-Zulassungs- und Überwachungsver-
gen Anlage sie überwiegend dient. Sie ist dann      ordnung (IZÜV). Zuständig ist die höhere
bei deren Genehmigung mit zu berücksichti-          Wasserbehörde (§ 82 Abs. 2 Nr. 2a WG).
gen, mit der Folge, dass eine gewichtige Ände-
rung dieser Einrichtung gleichzeitig eine Än-       Eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen
derung der genehmigungsbedürftigen Anlage           sind beispielsweise industrielle Kläranlagen,
sein kann.                                          denen Abwasser aus mehreren IE-Anlagen
                                                    des gleichen oder unterschiedlicher Betreiber
In der Regel wird eine Abwasserbehandlungs-         zugeleitet wird, wenn das Abwasser nicht der
anlage, die das Abwasser der Produktions-           Kommunalabwasserrichtlinie unterfällt, z. B.
anlage reinigt, als Nebeneinrichtung in die         in sog. Industrieparks.

                         KAPITEL 1 – ERFORDERLICHKEIT EINER IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHEN GENEHMIGUNG   9
1.        Um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermei-
          den, kann es jedoch erforderlich sein Betriebs-
          zeiten (nicht die Leistung) einzuschränken. Eine
          hierdurch eintretende Leistungsminderung be-
          ruht auf organisatorischen Maßnahmen; tech-
          nisch ändert sich an der Anlage nichts.
                                                               darauf an, ob die Anlagenteile, Verfahrensschritte
                                                               und Nebeneinrichtungen selbst genehmigungsbe-
                                                               dürftig wären. Bei der Prüfung, ob die Leistungs-
                                                               grenze oder Anlagengröße überschritten ist, sind
                                                               somit sämtliche Anlagenteile, Verfahrensschritte
                                                               und Nebeneinrichtungen zu berücksichtigen.
                                                               Mehrere Anlagen derselben Art, die – für sich
          Angaben zu Betriebszeiten sind daher für die         genommen – die im Anhang 1 der 4. BImSchV
          Leistungsgrenzen nur dann relevant, wenn sich        genannten Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen
          Betriebszeitenänderungen (z. B. 2-Schichtbetrieb     nicht erreichen, werden als eine Anlage betrach-
          wird auf 3-Schichtbetrieb ausgeweitet) auf die       tet, wenn sie durch denselben Betreiber betrieben
          Leistung bzw. die Kapazität des bisher genehmig-     werden (§ 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV) und
          ten Betriebs auswirken.                              in einem engen räumlichen und betrieblichen Zu-
                                                               sammenhang stehen, d. h. auf demselben Betriebs-
          Beispiel 1:                                          gelände liegen, mit gemeinsamen Betriebseinrich-
          Aus bestimmten Gründen wurde ein 2-Schicht-          tungen verbunden sind und einem vergleichbaren
          betrieb in der Genehmigung festgeschrieben.          technischen Zweck dienen („gemeinsame Anlage“
          Die Produktion wird auf die Aufnahme eines           nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV). Die geplanten
          3-Schichtbetriebs ausgeweitet.                       und technisch möglichen Leistungsgrenzen und
                                                               Anlagengrößen werden in solchen Fällen addiert.
          Beispiel 2:                                          Überschreitet die Gesamtleistung die in der 4.
          Abfallbehandlungsanlagen nach Nr. 8.11 des An-       BImSchV genannten Grenzen, so besteht für die
          hangs 1 der 4. BImSchV, bei denen als Leistungs-     gemeinsame Anlage eine Genehmigungspflicht.
          grenze die Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen      Es wird eine gemeinsame Genehmigung erteilt.
          je Tag angegeben ist. Die Leistungsangaben der
          eingesetzten Maschinen und Aggregate werden          Wird eine bestehende bisher noch nicht geneh-
          von den Herstellern als Stundenkapazitäten ange-     migungsbedürftige Anlage erweitert und hier-
          geben. Deshalb kommt es bei der Ermittlung der       bei erstmals die nach Anhang 1 der 4. BImSchV
          Tageskapazitäten auf die Betriebsstunden an.         maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße
                                                               überschritten, bedarf die gesamte Anlage der Ge-
          Im Übrigen kommt es bei der Betrachtung der          nehmigung (§ 1 Abs. 5 der 4. BImSchV).
          Leistungsgrenzen nicht auf Betriebszeiten an.
                                                               Anhang 1 der 4. BImSchV unterscheidet in Spalte
          § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV stellt klar, dass   b bei der Anlagenbeschreibung folgende Fälle:
          jede genehmigungsbedürftige Anlage nur einen
          Betreiber haben kann. Der zu genehmigende Um-        • Anlagenbeschreibung durch den Zweck der je-
          fang erstreckt sich auf alle Anlagenteile und Ver-     weiligen Anlage (Beispiel: Nr. 4.3 Anlage „zur
          fahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind        Herstellung von Arzneimitteln)“,
          und auf alle Nebeneinrichtungen, die mit den         • Anlagenbeschreibung durch einen bestimm-
          Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem         ten Vorgang (Beispiel: Nr. 4.1 Anlage zur Her-
          räumlichen und betriebstechnischen Zusammen-           stellung von Stoffen oder Stoffgruppen „durch
          hang stehen und umweltrelevant sein können (§ 1        chemische, biochemische oder biologische Um-
          Abs. 2 der 4. BImSchV). Dabei kommt es nicht           wandlung“ in industriellem Umfang),

     10     GENEHMIGUNGS- UND ANZEIGEVERFAHREN NACH DEM BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ
• Anlagenbeschreibung durch Nennung einer                      Es handelt sich hier um eine Anlage zur Behand-
  technischen Einrichtung, auf deren Betrieb                   lung von Abfällen am Entstehungsort bei der die
  abzustellen ist (Beispiel: Nr. 1.4 Verbrennungs-             12-Monate-Grenze gilt („Ausnahme von der Aus-
  motoranlagen oder Gasturbinenanlagen zum                     nahme“).
  Antrieb von Arbeitsmaschinen),
• Anlagenbeschreibung als ganze Betriebsstät-                  1. 3 G E W E R B L I C H E N U T Z U N G

  te (Beispiel: Nr. 2.1 Steinbrüche, Nr. 3.24                  Für bestimmte in § 1 Abs. 1 Satz 3 der 4. BImSchV
  KFZ-Anlagen, Nr. 4.4.1 Mineralölraffinerien).                abschließend genannten Anlagen besteht die Ge-
  Wird die gesamte Betriebsstätte genannt, reicht              nehmigungspflicht nur, soweit sie gewerblichen
  der Anlagenumfang besonders weit und erfasst                 Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftli-
  die gesamte Betriebsstätte.                                  cher Unternehmungen verwendet werden.

1. 2 12 - M O N AT E - G R E N Z E                             1. 4 L A B O R - O D E R T E C H N I K U M S M A S S S TA B

Soll eine Anlage, die unter den Anhang 1 der                   Genehmigungsfrei sind Anlagen und Vorhaben,
4. BImSchV fällt, weniger als 12 Monate an dem-                soweit sie der Erforschung, Entwicklung oder Er-
selben Ort betrieben werden, unterliegt diese                  probung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeug-
nicht der Genehmigungspflicht (§ 1 Abs. 1 der                  nisse oder Verfahren im Labor- oder Technikums-
4. BImSchV).                                                   maßstab dienen (§ 1 Abs. 6 der 4. BImSchV). Dies
                                                               schließt die Herstellung von Erzeugnissen in der
Beispiel:                                                      für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Drit-
Kommt eine mobile Asphaltmischanlage unter                     te erforderlichen Menge vor der Markteinführung
dem Jahr an mehreren Baustellen zum Einsatz,                   nicht aus. Anlagen im Labor- oder Technikums-
besteht keine Genehmigungspflicht, da die An-                  maßstab dienen dem Zweck, die Betriebsweise
lage an jeder Baustelle weniger als 12 Monate                  einer später zu errichtenden (Groß-) Anlage zu
betrieben wird. Es gelten jedoch die materiellen               testen bzw. Grundlagen für den Regelbetrieb zu
Anforderungen nach §§ 22 ff BImSchG für nicht                  erarbeiten. Vom Genehmigungserfordernis freige-
genehmigungspflichtige Anlagen. So sind bei-                   stellte Anlagen i.S.d. § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV
spielsweise die Anforderungen der TA Lärm von                  dürfen nur ein vernachlässigbar kleines Gefähr-
Brecheranlagen einzuhalten.                                    dungspotential aufweisen, also ein noch geringe-
                                                               res, als es im Fall einer Genehmigung im verein-
Für die in Nr. 8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV                  fachten Verfahren vorausgesetzt wird.
genannten Anlagen (Anlagen zur Verwertung
und Beseitigung von Abfällen und sonstigen                     Abzugrenzen ist der Labor- oder Technikums-
Stoffen), ausgenommen Anlagen zur Behand-                      maßstab einerseits vom üblichen Umfang einer
lung am Entstehungsort, gilt eine Ausnahme von                 Produktionsanlage (deren Ziel ist die wirtschaftli-
der 12-Monate-Grenze. Diese Anlagen sind ge-                   che Amortisierung durch eine bestimmte Menge,
nehmigungspflichtig, auch wenn sie weniger als                 nicht die Fortentwicklung des Produkts), ande-
12 Monate an demselben Ort betrieben werden                    rerseits von der Versuchsanlage nach § 2 Abs. 3
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 4. BImSchV).                            der 4. BImSchV, die eine Zwischenstufe zwischen
                                                               Labor und Produktion darstellt. Deren Privilegie-
Beispiel:                                                      rung trägt in den dort normierten Grenzen einem
Die Einrichtung und der Betrieb von Anlagen zur                abgestuften Gefährdungspotential Rechnung.
Bauschuttaufbereitung auf Baustellen.

                                     KAPITEL 1 – ERFORDERLICHKEIT EINER IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHEN GENEHMIGUNG              11
1.         Hinweis:
           Der Versuch an einer bestehenden Anlage die
           nicht Labor- oder Technikumsanlage ist, z. B.
           mit neuen Einsatzstoffen oder neuen Verfah-
           ren, unterliegt nicht der Regelung in § 1 Abs. 6
           der 4. BImSchV.
                                                               an die Genehmigungsbehörde. Mit der Anzeige
                                                               müssen Unterlagen vorgelegt werden, die eine
                                                               Prüfung zulassen, ob die Pflichten des Betreibers
                                                               gemäß § 5 BImSchG erfüllt sind. Art und Um-
                                                               fang der vorzulegenden Unterlagen richten sich
                                                               nach der Komplexität der betriebenen Anlage.
                                                               Die Anzeige nach § 67 BImSchG hat nicht die
          1. 5 W E I T E R E AU S N A H M E N VO N D E R       Wirkung einer Genehmigung. § 13 BImSchG, der
          GENEHMIGUNGSPFLICHT                                  eine Genehmigung voraussetzt, ist daher nicht
          Nach § 4 Abs. 2 BImSchG bedürfen Anlagen             anwendbar (vgl. Kapitel 4.1.3). Genehmigungen
          des Bergwesens, soweit sie untertägig errichtet      und Zulassungen, die nach der Änderung der
          und betrieben werden, keiner immissionsschutz-       4. BImSchV ggf. nach anderen Gesetzen erforder-
          rechtlichen Genehmigung. Werden Anlagen des          lich sind, sind einzuholen.
          Bergwesens übertägig errichtet und betrieben, ist
          demgegenüber eine immissionsschutzrechtliche          Wichtig!
          Genehmigung erforderlich. Keiner immissions-          Die Genehmigungsbehörde hat zu prüfen, ob
          schutzrechtlichen Genehmigung bedürfen des            gegebenenfalls eine nachträgliche Anordnung
          weiteren Tagebaue, d. h. Anlagen, die unmittelbar     gemäß § 17 BImSchG erforderlich ist, um die
          dem Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschät-            Einhaltung der Betreiberpflichten sicherzu-
          zen dienen, nicht jedoch das Ablagern der Boden-      stellen.
          schätze und des Bergematerials.

          Nach § 1 Abs. 7 der 4. BImSchV bedürfen Anla-        Nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 2 BImSchG
          gen zur Lagerung von Stoffen, die eine Behörde       regelt die Übergangsvorschrift den Fall, dass die
          in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Ge-     Genehmigungsbedürftigkeit durch eine Ände-
          fahrenabwehr sichergestellt hat, ebenfalls keiner    rung der 4. BImSchV eingetreten ist. Tritt die Ge-
          immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.             nehmigungspflicht aufgrund anderer Änderungen
                                                               ein, z. B. aufgrund einer geänderten und erstmali-
          1. 6 Ü B E R G A N G S VO R S C H R I F T            gen Einstufung eines Abfallstoffes als gefährlich,
          DES § 67 BImSchG                                     kann die Übergangsvorschrift des § 67 BImSchG
          Fällt durch eine Änderung der 4. BImSchV eine        nicht herangezogen werden und es ist ein Geneh-
          bestehende Anlage erstmalig unter die Genehmi-       migungsverfahren durchzuführen.
          gungspflicht (z. B. durch Aufnahme einer neuen
          Nummer in Anhang 1 der 4. BImschV), greift die
          Übergangsregelung des § 67 Abs. 2 BImSchG.
          Nach dieser Regelung ist diese Anlage von der
          Erstgenehmigung freigestellt. Die Vorschrift dient
          dem Vertrauensschutz des Anlagenbetreibers,
          der eine Anlage zulässigerweise ohne immissi-
          onsschutzrechtliche Genehmigung errichtet hat,
          weil die Errichtung und das Betreiben damals
          genehmigungsfrei war. Die Anlage kann weiter
          betrieben werden, es bedarf jedoch einer Anzeige

     12     GENEHMIGUNGS- UND ANZEIGEVERFAHREN NACH DEM BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ
Hinweis zu Kapitel 1.1 bis 1.6:                                        ren. Gleiches gilt für die Abgrenzung der
 Sollten bezüglich der Einstufung der Geneh-                            Nebeneinrichtungen, die oftmals nicht ein-
 migungsbedürftigkeit Zweifel bestehen, ins-                            fach ist. Auch Zweifel, ob eine Anlage unter
 besondere mit Blick auf die Leistungsgrenzen,                          die Industrieemissions-Richtlinie fällt oder
 die 12-Monate-Regelung, dem Labor- oder                                ein Betriebsbereich nach der Störfall-Verord-
 Technikumsmaßstab etc., sind diese Fra-                                nung vorliegt, sind frühzeitig auszuräumen,
 gen frühzeitig zwischen dem Antragsteller                              da in diesen Fällen für das Genehmigungs-
 und der Immissionsschutzbehörde zu klä-                                verfahren gesonderte Anforderungen gelten.

A B B I L D U N G 1: E R F O R D E R L I C H K E I T E I N E R G E N E H M I G U N G N AC H § 4 B I m S c h G

                Planung einer Anlage
            i. S. d. § 3 Abs. 5 BImSchG

     Anlage ist in Anhang 1 der 4. BImSchV
    genannt. Leistungsgrenze oder Anlagen-                       nein
  größe (= Anlagenbeschreibung Spalte b des                                  keine BImSchG-Genehmigung erforderlich*
  Anhangs 1) wird erreicht oder überschritten

                        ja

     ortsfester Betrieb länger als 12 Monate                     nein
      (Ausnahme: Anlagen nach Ziff. 8 des                                    keine BImSchG-Genehmigung erforderlich*
           Anhangs 1 der 4. BImSchV)

                        ja

                                                                   ja
             Labor- / Technikumsmaßstab                                      keine BImSchG-Genehmigung erforderlich*

                    nein

               gesetzliche Ausnahme                                ja
                                                                             keine BImSchG-Genehmigung erforderlich*
          von der Genehmigungspflicht

                    nein

         BImSchG-Genehmigung erforderlich
                                                                               * ggf. andere Genehmigungen notwendig

                                   KAPITEL 1 – ERFORDERLICHKEIT EINER IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHEN GENEHMIGUNG           13
2.    Genehmigungsarten / sonstige Zulassungen

      2. GENEHMIGUNGSARTEN / SONSTIGE                               Hinweis:
      ZUL ASSUNGEN                                                  Von der Befristung der Genehmigung ist die
      2 .1 N E U G E N E H M I G U N G (§§ 4 , 10 B I m S c h G)    Fristsetzung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG
      Die Genehmigung ist nach § 6 BImSchG zu er-                   zu unterscheiden.
      teilen,
      • wenn sichergestellt ist, dass der Antragstel-              Sind für die Errichtung und den Betrieb der An-
        ler seine sich aus § 5 BImSchG und einer auf               lage Zulassungen (z. B. Genehmigungen, Erlaub-
        Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsver-                nisse, Bewilligungen, Ausnahmen) auch nach
        ordnung (z. B. 12., 17. oder 31. BImSchV) erge-            anderen Fachgesetzen erforderlich (z. B. Bauge-
        benden Pflichten erfüllt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BIm-            nehmigung), werden diese von der immissions-
        SchG) und                                                  schutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen
      • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und              (vgl. Kapitel 4.1.3 zur sog. Konzentrationswirkung
        Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung                 nach § 13 BImSchG).
        und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenste-
        hen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).                            2.2 ANZEIGE / ÄNDERUNGSGENEHMIGUNG

                                                                   (§§ 15 , 16 B I m S c h G)

      Auf Grund der Regelung in § 6 BImSchG, wonach                2 . 2 .1 A N Z E I G E F R E I E Ä N D E R U N G

      nicht nur immissionsschutzrechtliche Pflichten,              Änderungen, die keine Auswirkungen auf die
      sondern auch andere öffentlich-rechtliche Vor-               Schutzgüter haben können, sind immissions-
      schriften einzuhalten sind, ist der Prüfumfang im            schutzrechtlich weder genehmigungsbedürftig
      Genehmigungsverfahren für die Genehmigungs-                  noch anzeigepflichtig. Maßstab für die Beurtei-
      behörde immer auch auf andere Rechtsgebiete                  lung, ob eine Änderung immissionsschutzrecht-
      (z. B. Bauplanungsrecht, Baurecht, Wasserrecht               lich relevant ist, ist der Genehmigungsstand bzw.
      und Bodenschutzrecht oder Naturschutzrecht)                  der Genehmigungsstatus. Zu betrachten ist somit
      ausgeweitet. Zu prüfen ist daher immer auch, ob              die Anlage in ihrem genehmigten Zustand, der
      die einschlägigen Vorschriften aus diesen Rechts-            sich aus der Ausgangsgenehmigung, allen Ände-
      gebieten eingehalten werden.                                 rungsgenehmigungen einschließlich der diesen
                                                                   Genehmigungen zugrundeliegenden Antragsun-
      Nach § 12 BImSchG kann die immissionsschutz-                 terlagen sowie aller Nebenbestimmungen und
      rechtliche Genehmigung unter Bedingungen er-                 aller nachträglichen Anordnungen ergibt. Solche
      teilt und mit Auflagen verbunden werden, sofern              „neutralen“ Änderungen können vorliegen, wenn
      dies erforderlich ist, um die Einhaltung der immis-          die Emissionssituation einer Anlage unverändert
      sionsschutzrechtlichen Pflichten oder die Einhal-            bleibt und auch ansonsten, z. B. beim Abfallauf-
      tung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften             kommen oder beim eingeleiteten Abwasser keine
      sicherzustellen (z. B. baurechtliche Auflage). Eine          Auswirkungen vorliegen. Die Einschätzung, ob
      Befristung der Genehmigung ist dagegen nur auf               eine Änderung Auswirkungen auf die Schutz-
      Antrag zulässig (§ 12 Abs. 2 BImSchG).                       güter entfaltet, kann der Betreiber der Anlage
                                                                   grundsätzlich eigenverantwortlich vornehmen.

 14     GENEHMIGUNGS- UND ANZEIGEVERFAHREN NACH DEM BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ
In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, Änderungen      Die Änderung darf vom Betreiber vorgenommen
der Anlage mit der Genehmigungsbehörde zu be-        werden, sobald die Genehmigungsbehörde mit-
sprechen. Sonstige Genehmigungserfordernisse         teilt, dass die Änderung keiner Genehmigung
nach anderen Fachgesetzen bleiben unberührt.         bedarf (sog. Freistellungserklärung) oder sich die
D. h. auch wenn eine immissionsschutzrechtlich       Behörde nicht innerhalb eines Monats nach Ein-
„neutrale“ Änderung genehmigungs- und anzei-         gang der Anzeige geäußert hat (gesetzliche Fik-
gefrei ist, kann es sein, dass andere Zulassungen,   tion). Sofern weitere Unterlagen für die Beurtei-
wie z. B. eine Baugenehmigung, für die Änderung      lung erforderlich sind, beginnt die Monatsfrist ab
eingeholt werden müssen.                             Vollständigkeit der Anzeigeunterlagen (Eingang
                                                     bei der Behörde) zu laufen. Bei einer störfallre-
 Hinweis:                                            levanten Änderung einer genehmigungsbedürfti-
 Maßnahmen, die ausschließlich der Instand-          gen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil
 setzung oder Unterhaltung der Anlage in ihrer       eines Betriebsbereichs ist, gilt nach § 15 Abs. 2a
 genehmigten Form dienen, sind keine Ände-           BImSchG eine Frist von zwei Monaten. Eine Fik-
 rungen (§ 16 Abs. 5 BImSchG).                       tion tritt in diesen Fällen nicht ein.

2.2.2 ANZEIGEPFLICHTIGE ÄNDERUNG                     Teilt die Behörde dem Anlagenbetreiber mit, dass
Änderungen an der Anlage, die positive oder ne-      keine Genehmigung erforderlich ist, liegt darin
gative Auswirkungen auf die Schutzgüter haben        eine verbindliche Entscheidung ausschließlich
können, sind, sofern nicht eine Genehmigungs-        darüber, dass die Änderung keiner Genehmigung
pflicht vorliegt, anzeigepflichtig (§ 15 BImSchG).   bedarf. Diese Entscheidung stellt einen Verwal-
Die Anzeige erfolgt bei der Genehmigungsbe-          tungsakt dar.
hörde. Im Anzeigeverfahren wird ausschließlich
geprüft, ob eine Anzeige ausreicht oder ein Ge-       Hinweis:
nehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.         Durch die Freistellungserklärung wird die
Die der Behörde vorzulegenden Unterlagen müs-         Genehmigung nicht geändert. Eine Freistel-
sen so aussagekräftig sein, dass der Behörde eine     lungserklärung kann daher nicht mit einer Ne-
dahingehende Prüfung möglich ist. Der Umfang          benbestimmung verbunden werden, da es sich
der Anzeigeunterlagen ist von der jeweiligen Än-      lediglich um eine Entscheidung über eine for-
derung abhängig und kann daher stark variieren.       melle Verfahrensfrage handelt. § 12 BImSchG
                                                      ist nicht anwendbar. Möglich ist aber die Ver-
 Hinweis:                                             bindung einer Freistellungserklärung mit einer
 Sind zur Beurteilung der Frage, ob von der Än-       nachträglichen Anordnung nach § 17 BIm-
 derung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen        SchG. Besteht im Hinblick auf die Änderung
 werden können, umfangreiche gutachterliche           Handlungsbedarf, so kann daher bei Vorliegen
 Betrachtungen erforderlich, spricht dies dafür,      der gesetzlichen Voraussetzungen eine nach-
 dass über die Änderung in einem Änderungsge-         trägliche Anordnung erlassen werden.
 nehmigungsverfahren entschieden werden muss.

                                                KAPITEL 2 – GENEHMIGUNGSARTEN / SONSTIGE ZULASSUNGEN      15
2.    Ist die Erforderlichkeit eines Änderungsgeneh-
      migungsverfahrens förmlich festzustellen (z. B.
      der Betreiber hält eine Anzeige für ausreichend),
      ergeht auch hierüber ein Verwaltungsakt mit
      Rechtsbehelfsbelehrung.

       Wichtig!
                                                            sichtlich der Umweltbelange (z. B. Erhöhung der
                                                            Emissionen, des Abfall- oder Abwasseraufkom-
                                                            mens, der Stoffmengen) führen kann.

                                                            Beispiel:
                                                            In einem Kohlekraftwerk soll eine Rauchgasent-
                                                            schwefelungsanlage eingebaut werden. Die Ab-
       Der sog. Freistellungserklärung kommt keine          reinigung der Schwefeldioxidemission hat einen
       Konzentrationswirkung zu. Ist eine Änderung          erhöhten Abfallanfall zur Folge. Die Auswirkun-
       immissionsschutzrechtlich nicht genehmi-             gen des Betriebes der Rauchgasentschwefelungs-
       gungsbedürftig, sind sonstige für die Änderung       anlage sind wegen der deutlichen Erhöhung des
       erforderliche Genehmigungen (z. B. Baugeneh-         Abfallanfalls nicht offensichtlich gering. Für das
       migung) bei den zuständigen Behörden ein-            Vorhaben ist ein Änderungsgenehmigungsverfah-
       zuholen. Die Beantragung von Genehmigun-             ren durchzuführen.
       gen bei anderen Behörden sollte erst erfolgen,
       nachdem die zuständige Immissionsschutzbe-           Ausgenommen von der Genehmigungspflicht
       hörde mitgeteilt hat, dass für die Änderung          sind nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG offensicht-
       keine immissionsschutzrechtliche Genehmi-            lich geringe nachteilige Auswirkungen (offen-
       gung erforderlich ist oder die gesetzliche Fik-      sichtliche Geringfügigkeit), wenn die Erfüllung
       tion eingetreten ist.                                der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten
                                                            nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ansonsten sicher-
      2.2.3 GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE ÄNDERUNG                 gestellt ist. Als nachteilig sind alle Auswirkungen
      Für Änderungen an einer immissionsschutzrecht-        anzusehen, die die vorhandene Situation ungüns-
      lich genehmigten Anlage ist eine Genehmigung          tig verändern. Wenn die Geringfügigkeit erst
      erforderlich, wenn durch die Änderung nachteilige     durch gleichzeitig vorgesehene Schutzmaßnah-
      Auswirkungen hervorgerufen werden können und          men erreicht wird, ist sie als solche nicht offen-
      diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG   sichtlich. Ob die Schutzmaßnahmen ausreichen,
      erheblich sein können. Es handelt sich dann um        ist stets im Genehmigungsverfahren zu prüfen.
      eine wesentliche Änderung i. S.d. § 16 BImSchG.
                                                            Beispiel:
      Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 2. Hs BImSchG ist eine        In einer Anlage werden durch geringfügige Än-
      Genehmigung stets erforderlich, wenn die Ände-        derungen des Verfahrens Emissionsreduzierungen
      rung für sich genommen die Leistungsgrenzen           für Fluor- und Chlorverbindungen möglich. Die
      oder Anlagengrößen des Anhangs 1 Spalte b der         Stickoxidemissionen erhöhen sich, bleiben jedoch
      4. BImSchV erreicht.                                  im Rahmen der bisher genehmigten Emissions-
                                                            werte.
      Beispiel:
      Die Kapazität einer Anlage zum Schmelzen von          Änderungen, die ausschließlich vorteilhaft für die
      Aluminium nach Nr. 3.4.1 des Anhangs 1 der            Umwelt sind, unterliegen keiner Genehmigungs-
      4. BImSchV soll von 50 t /d auf 75 t /d (Änderung     pflicht, aber einer Anzeigepflicht.
      > 20 t /d) erhöht werden.
                                                            Beispiel:
      Nachteilig ist jede Änderung, die zu einer Ver-       Der Ersatz eines alten Brenners durch einen effi-
      schlechterung der vorhandenen Situation hin-          zienteren Brenner in einem Drehrohrofen.

 16     GENEHMIGUNGS- UND ANZEIGEVERFAHREN NACH DEM BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ
Wichtig!                                              Als benachbarte Schutzobjekte definiert der Ge-
 Eine Änderung ist stets als wesentliche Ände-         setzgeber nach § 3 Abs. 5d BImSchG ausschließ-
 rung einzustufen, wenn das Vorhaben infol-            lich oder überwiegend dem Wohnen dienende
 ge der Änderung einer anderen Nummer des              Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Ge-
 Anhangs 1 der 4. BImSchV zuzuordnen ist. Zu           biete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und
 prüfen ist, ob gegebenenfalls sogar eine Neuge-       unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes be-
 nehmigung erforderlich ist.                           sonders wertvolle oder besonders empfindliche
                                                       Gebiete.
 Beispiel: In einer Abfallbehandlungsanlage nach
 Nr. 8.11.2.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV             Der angemessene Sicherheitsabstand zu benach-
 sollen erstmalig gefährliche Abfälle behandelt        barten Schutzobjekten ist anhand störfallspezifi-
 werden. Die Anlage unterfällt beim erstmaligen        scher Faktoren zu ermitteln. Zur Ermittlung des
 Einsatz gefährlicher Abfälle der Nr. 8.11.2.1. Ein    angemessenen Sicherheitsabstands kann bis zur
 Änderungsgenehmigungsverfahren ist durchzu-           Einführung der Technischen Anleitung Abstand
 führen. Für Verbrennungsanlagen gilt für diesen       (TA Abstand) durch den Bund im immissions-
 Fall die Spezialregelung in § 25 Abs. 3 der 17.       schutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der
 BImSchV.                                              Leitfaden KAS 18 der Kommission für Anlagen-
                                                       sicherheit „Empfehlungen für Abstände zwischen
Störfallbereich:                                       Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung
Die störfallrelevante Änderung (§ 3 Abs. 5b BIm-       und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der
SchG) einer genehmigungsbedürftigen Anlage,            Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ als
die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Be-         Erkenntnisquelle herangezogen werden.
triebsbereichs ist, bedarf nach § 16a BImSchG
einer Genehmigung, wenn durch die störfallrele-        Eine störfallrelevante Änderung einer genehmi-
vante Änderung der angemessene Sicherheitsab-          gungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich
stand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig         oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann
unterschritten wird, der bereits unterschrittene       auch eine Herabstufung eines Betriebsbereichs
Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unter-         der oberen Klasse (früher: erweiterte Pflichten)
schritten wird oder eine erhebliche Gefahrener-        in die untere Klasse (früher: Grundpflichten) und
höhung ausgelöst wird und die Änderung nicht           damit eine Verbesserung der vorhandenen Situ-
bereits von einer wesentlichen Änderung nach           ation umfassen. Einer Genehmigung bedarf es
§ 16 BImSchG erfasst ist.                              nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Si-
                                                       cherheitsabstand zu wahren, bereits auf der Ebene
Der angemessene Sicherheitsabstand ist in § 3 Abs.     einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme
5c BImSchG als Abstand zwischen einem Betriebs-        durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen
bereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder    worden ist (z. B. Flächennutzungsplan, Bebau-
Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem      ungsplan).
benachbarten Schutzobjekt definiert. Mit diesem
Abstand sollen die Auswirkungen auf das benach-        In baurechtlichen Verfahren haben die Planungs-
barte Schutzobjekt, die durch schwere Unfälle (z. B.   träger und die Baurechtsbehörden bei raumbe-
ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes        deutsamen Planungen § 50 BImSchG zu beach-
oder ein außer Kontrolle geratener Prozess) hervor-    ten. Danach haben sie die für eine bestimmte
gerufen werden können, begrenzt bzw. ernste Ge-        Nutzung vorgesehenen Flächen, z. B. Ausweisung
fahren für Mensch und Umwelt vermieden werden.         eines Gewerbegebiets für einen chemischen Be-

                                                  KAPITEL 2 – GENEHMIGUNGSARTEN / SONSTIGE ZULASSUNGEN     17
2.    trieb, so anzuordnen, dass schädliche Umweltein-
      wirkungen und von schweren Unfällen im Sinne
      des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/
      EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswir-
      kungen auf die in § 3 Abs. 5d BImSchG genann-
      ten benachbarten Gebiete so weit wie möglich
      vermieden werden.
                                                             sprüchen, sobald die immissionsschutzrechtliche
                                                             Genehmigung unanfechtbar ist (§ 14 BImSchG).

                                                              Hinweis zu Kapitel 2.2.2 bis 2.2.4:
                                                              Der Antragsteller sollte frühzeitig Kontakt mit
                                                              der Genehmigungsbehörde aufnehmen und
                                                              die geplante Änderung darstellen. Es kann
                                                              dann über die richtige Verfahrensart entschie-
      Es empfiehlt sich, dass Betreiber die Planungs-         den werden (vgl. Anlage 3 Verfahrensübersicht)
      absichten in ihrer Umgebung beobachten und              und es wird vermieden, dass beispielsweise von
      ggf. im bauplanungsrechtlichen Verfahren zu den         einem Anzeigeverfahren ausgegangen wird,
      möglichen Auswirkungen heranrückender Bebau-            obwohl das Vorhaben genehmigungspflichtig
      ung auf ihren Betrieb Stellung nehmen. Damit            ist. Erörtert werden sollte auch, ob Genehmi-
      können Konfliktpunkte beim Heranrücken von              gungserfordernisse nach anderen Fachgesetzen
      beispielsweise Wohngebieten an Betriebe frühzei-        (z. B. Landesbauordnung) bestehen.
      tig diskutiert werden.

      2 . 2 . 4 WA H L Z W I S C H E N A N Z E I G E U N D   2.3 VERBESSERUNGSGENEHMIGUNG

      GENEHMIGUNG                                            (§ 6 A b s . 3 B I m S c h G)

      Im Einzelfall kann es für den Antragsteller von        Nach § 6 Abs. 3 BImSchG sind beantragte Än-
      Vorteil sein, sich anstelle eines Anzeigeverfahrens    derungen trotz einer in dem Gebiet bestehenden
      für ein Genehmigungsverfahren zu entscheiden.          Überschreitung von Immissionswerten bei Luft-
      Eine Anzeige nach § 15 BImSchG entbindet den           schadstoffen zu genehmigen, wenn sich infolge
      Antragsteller nur von der immissionsschutzrecht-       der Änderung der Immissionsbeitrag der Anlage
      lichen Genehmigungspflicht. Andere behördliche         deutlich verbessert und die übrigen Vorausset-
      Entscheidungen könnten jedoch zusätzlich erfor-        zungen des § 6 Abs. 3 BImSchG vorliegen. Auf-
      derlich sein. Insbesondere wird häufig eine Bau-       grund dieser Vorschrift können Änderungen in
      genehmigung einzuholen sein. Werden mehrere            Belastungsgebieten (Gebiete, in denen Immissi-
      behördliche Entscheidungen benötigt, so kann es        onswerte zur Luftreinhaltung überschritten sind),
      im Hinblick auf die im immissionsschutzrechtli-        die eigentlich nicht genehmigungsfähig sind, zu-
      chen Genehmigungsverfahren geltende Konzen-            gelassen werden. Hierdurch werden bestehenden
      trationswirkung (vgl. Kapitel 4.1.3) sinnvoll sein,    Betrieben Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet.
      von der in § 16 Abs. 4 BImSchG eingeräumten            Da sich die Regelung nach ihrer Entstehungsge-
      Wahlmöglichkeit zwischen Anzeige- und Ge-              schichte und ihrem Wortlaut auf Immissionswerte
      nehmigungsverfahren Gebrauch zu machen und             zur „Luftreinhaltung“ bezieht, kann der Rechtsge-
      einen Antrag auf Änderungsgenehmigung zu               danke analog auf Geruchsimmissionswerte über-
      stellen. Im Unterschied zum Genehmigungsver-           tragen werden. Eine Analogie auf Lärmrichtwerte
      fahren kommt dem Anzeigeverfahren keine Kon-           ist dagegen nicht möglich.
      zentrationswirkung zu, d. h. eine erforderliche
      baurechtliche Genehmigung müsste separat be-            Hinweis:
      antragt werden. Wählt der Antragsteller das förm-       Nach Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 BImSchG
      liche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung          unterfallen ausschließlich Änderungsgenehmi-
      (§ 19 Abs. 3 BImSchG), so greift zusätzlich auch        gungen dieser Vorschrift, nicht dagegen Neu-
      der Ausschluss von privatrechtlichen Abwehran-          genehmigungen und Anzeigen.

 18     GENEHMIGUNGS- UND ANZEIGEVERFAHREN NACH DEM BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ
2 . 4 T E I L G E N E H M I G U N G (§ 8 B I m S c h G)       2 . 5 VO R B E S C H E I D (§ 9 B I m S c h G)

Eine Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) kann im                    Der Antragsteller kann einen Vorbescheid über
Einzelfall zu einer schnelleren Verwirklichung                einzelne Genehmigungsvoraussetzungen oder
eines Vorhabens beitragen. Sie eröffnet insbe-                den Standort der Anlage beantragen, sofern er
sondere die Möglichkeit, Großanlagen, deren                   ein berechtigtes Interesse nachweisen kann und
Errichtung sich über eine längere Zeit erstreckt,             die Auswirkungen der Anlage beurteilt werden
abschnitts- bzw. stufenweise zu genehmigen (ge-               können. Soweit mit dem Vorbescheid einzelne
stuftes Verfahren). Mit der Teilgenehmigung kann              Genehmigungsvoraussetzungen         abschließend
der Antragsteller mit dem genehmigten Projekt-                beurteilt wurden, ist die Genehmigungsbehörde
abschnitt beginnen. Sie unterscheidet sich damit              im späteren Genehmigungsverfahren daran ge-
von einem Vorbescheid, der dem Antragsteller                  bunden (gestuftes Verfahren). Der Vorbescheid
weder die Errichtung noch den Betrieb der An-                 gestattet weder die Errichtung noch den Betrieb
lage gestattet.                                               der Anlage. Dies ist erst mit der abschließenden
                                                              Genehmigung möglich.
Eine Teilgenehmigung darf nur erteilt werden,
wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und                  Innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Un-
eine positive vorläufige Gesamtbeurteilung er-                anfechtbarkeit des Vorbescheids muss eine Ge-
gibt, dass den Genehmigungsvoraussetzungen                    nehmigung beantragt werden, ansonsten wird der
des § 6 BImSchG bezogen auf die Errichtung                    Vorbescheid unwirksam (§ 9 BImSchG). Diese
und den Betrieb der gesamten Anlage keine von                 Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert
vornherein unüberwindbaren Hindernisse entge-                 werden. Die Entscheidung über die Verlängerung
genstehen. In einer vorläufigen Prognose muss                 liegt im Ermessen der Behörde.
die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ins-
gesamt bestätigt werden können. Jedoch muss                   Ein Vorbescheid darf nur erteilt werden, wenn ein
die Detailplanung für die Anlage nicht so weit                berechtigtes Interesse vorliegt und eine positive
fortgeschritten sein, wie bei einer Antragstellung            vorläufige Gesamtbeurteilung ergibt, dass den
für das gesamte Vorhaben. Es bietet sich insbeson-            Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG
dere die Aufteilung in eine Teilgenehmigung zur               bezogen auf die Errichtung und den Betrieb der
Errichtung der Anlage und eine Teilgenehmigung                gesamten Anlage keine von vornherein unüber-
zum Betrieb der Anlage an. Die positive vorläu-               windbaren Hindernisse entgegenstehen. In einer
fige Gesamtbeurteilung ist für die Erteilung der              vorläufigen Prognose muss die Genehmigungsfä-
Teilgenehmigung von grundlegender Bedeutung.                  higkeit des Vorhabens insgesamt bestätigt werden
Einzelne Fragestellungen dürfen von der Behörde               können. Die positive vorläufige Gesamtbeurtei-
nicht ausgeklammert werden. Können einzelne                   lung ist für die Erteilung des Vorbescheids von
Fragestellungen nicht positiv beurteilt werden,               grundlegender Bedeutung. Einzelne Fragestellun-
darf die Teilgenehmigung nicht erteilt werden.                gen dürfen von der Behörde nicht ausgeklammert
Aufgrund der „Soll“-Vorschrift hat die zuständige             werden. Können einzelne Fragestellungen nicht
Behörde eine Teilgenehmigung bei Vorliegen der                positiv beurteilt werden, darf der Vorbescheid
Voraussetzungen zu erteilen, es sei denn es liegt             nicht erteilt werden. Aufgrund der „Soll“-Vorschrift
ein atypischer Ausnahmefall vor, der der Behörde              hat die zuständige Behörde einen Vorbescheid bei
Ermessen einräumt.                                            Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen, es sei
                                                              denn, es liegt ein atypischer Ausnahmefall vor, der
                                                              der Behörde Ermessen einräumt.

                                                          KAPITEL 2 – GENEHMIGUNGSARTEN / SONSTIGE ZULASSUNGEN       19
2.    2 . 6 VO R Z E I T I G E R B E G I N N (§ 8 a B I m S c h G)

      Zu einer schnellen Verwirklichung unternehme-
      rischer Investitionen kann die Zulassung des vor-
      zeitigen Beginns der Errichtung einer Anlage bei-
      tragen (§ 8a Abs. 1 BImSchG). Der Antragsteller
      kann dann bereits vor Erteilung der erforderlichen
      Genehmigung mit der Errichtung der Anlage (z. B.
                                                                     Wichtig!
                                                                     Soweit im Genehmigungsverfahren die Betei-
                                                                     ligung der Öffentlichkeit vorgeschrieben ist,
                                                                     sollte vor der Zulassung des vorzeitigen Be-
                                                                     ginns nach § 8a BImSchG die Einwendungs-
                                                                     frist abgelaufen sein. Der Erörterungstermin
      Erd-, Fundamentierungs-, Bauarbeiten) und mit                  muss jedoch nur in Ausnahmefällen – bei Be-
      Maßnahmen zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit                  deutung für die Prognoseentscheidung – abge-
      (z. B. Probebetrieb) beginnen. Unter den Voraus-               wartet werden.
      setzungen des § 8a Abs. 3 BImSchG kann im Fall
      einer beantragten Änderungsgenehmigung auch
      der vorläufige Betrieb zugelassen werden. Aller-
      dings muss die grundsätzliche Genehmigungsfä-
      higkeit des Vorhabens feststehen, ein öffentliches
      Interesse oder ein berechtigtes Interesse des An-              Hinweis zu Kapitel 2.4 bis 2.6:
      tragstellers an der Zulassung des vorzeitigen Be-              Aufgrund der Verbindlichkeit einer Teilge-
      ginns bestehen und dieser sich zu Schadensersatz               nehmigung, eines Vorbescheids und der Ent-
      und der Wiederherstellung des ursprünglichen                   scheidung über die Zulassung des vorzeitigen
      Zustandes im Falle der Nichtgenehmigung ver-                   Beginns sowie der erforderlichen positiven
      pflichten. Aufgrund der „Soll“-Vorschrift hat die              vorläufigen Gesamtbeurteilung (§§ 8, 9 BIm-
      zuständige Behörde den vorzeitigen Beginn bei                  SchG) bzw. der Feststellung der grundsätzli-
      Vorliegen der Voraussetzungen zuzulassen, es sei               chen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens
      denn, es liegt ein atypischer Ausnahmefall vor,                (§ 8a BImSchG), sind vor der Entscheidung
      der der Behörde Ermessen einräumt.                             die Stellungnahmen der Behörden, deren
                                                                     Aufgabenbereich durch das Vorhaben be-
      Die Zulassung des vorzeitigen Beginns ist keine                rührt werden (insbesondere Beteiligung der
      Genehmigung. § 13 BImSchG ist daher nicht an-                  Baurechtsbehörde im Fall des § 8a BImSchG)
      wendbar.                                                       einzuholen.

 20     GENEHMIGUNGS- UND ANZEIGEVERFAHREN NACH DEM BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ
ABBILDUNG 2: GENEHMIGUNG / ANZEIGE

                                                               Neue Anlage                                                      Änderung an bestehender Anlage

                                                                                                    Keine Genehmigung                         Anzeige nach      Änderungsgenehmigung
                                                                                                    nach § 16 BImSchG                         § 15 BImSchG             erforderlich
                                                           Neugenehmigung                           oder § 16a BImSchG                          erforderlich        (im förmlichen,
                                                          (im förmlichen oder                                und                                                 beschränkt förmlichen
                                                       vereinfachten Verfahren)*                     keine Anzeige nach                        Prüfung ergibt     oder vereinfachten
                                                                                                       § 15 BImSchG                           Genehmigungs-           Verfahren)**
                                                                                                         erforderlich                           erfordernis

                                                       * Teilgenehmigung, Vorbescheid, Zulassung vorzeitigen Beginns möglich.
                                                         Förmliches Verfahren gem. § 10 BImSchG; vereinfachtes Verfahren gem. § 19 BImSchG.

                                                       ** Teilgenehmigung, Vorbescheid, Zulassung des vorzeitigen Beginns möglich.
                                                         Förmliches Verfahren gem. § 16 Abs. 1 BImSchG bzw. § 16a BImSchG; beschränkt förmliches Verfahren

KAPITEL 2 – GENEHMIGUNGSARTEN / SONSTIGE ZULASSUNGEN
                                                         gem. § 16 Abs. 2 BImSchG; vereinfachtes Verfahren gem. § 19 BImSchG.

21
3.        Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

          3. FRÜHE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG                 3 .1 F R Ü H E Ö F F E N T L I C H K E I T S B E T E I L I G U N G

                                                              N AC H § 2 U V w G

          Die landesrechtlichen Vorschriften zur frühen       Ist ein Vorhaben UVP-pflichtig, hat der Antrag-
          Öffentlichkeitsbeteiligung finden im Rahmen des     steller nach § 2 Umweltverwaltungsgesetz Ba-
          immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver-        den-Württemberg (UVwG) verpflichtend eine
          fahrens Anwendung. Die Sperrwirkung des § 73        frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
          BImSchG greift nicht, da die Regelungen zur         Adressat der Verpflichtung ist der Antragsteller,
          frühe Öffentlichkeitsbeteiligung dem immissions-    d. h. die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung ist vom
          schutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zeit-       Antragsteller durchzuführen.
          lich vorgelagert sind.
                                                              Zeitlich gesehen soll die frühe Öffentlichkeitsbe-
          Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll dazu      teiligung vor der Antragstellung erfolgen; wann
          dienen, Einwände und Anregungen aus der Be-         genau entscheidet der Vorhabenträger selbst. Zur
          völkerung, aber auch von Trägern öffentlicher Be-   Art und Weise der Durchführung der Öffent-
          lange und sonstigen Beteiligten frühzeitig in die   lichkeitsbeteiligung werden gesetzlich lediglich
          Planung eines Vorhabens einbeziehen zu können.      Grundanforderungen gestellt. Es soll eine Unter-
          Durch sie kann der Vorhabenträger Konfliktfel-      richtung der Öffentlichkeit sowie die Möglichkeit
          der schnell erkennen, hierauf z. B. durch Planän-   zur Äußerung und Erörterung gewährt werden.
          derungen reagieren und dadurch spätere Kosten       Die Art und Weise der frühen Öffentlichkeits-
          vermeiden. Durch den frühzeitigen Informations-     beteiligung wird eigenverantwortlich vom Vor-
          austausch soll die Planung optimiert und Trans-     habenträger durchgeführt. Nach Abschluss der
          parenz geschaffen sowie die Akzeptanz gefördert     Beteiligung soll der Betreiber das Ergebnis der
          werden. Gerade akzeptanzfördernde Maßnah-           Öffentlichkeit mitteilen (§ 2 Abs. 1 Satz 5 UVwG).
          men können den Interessenausgleich verbessern,      Um die vorgeschriebene Einbeziehung der Ergeb-
          zeitintensive Gerichtsverfahren vermeiden und       nisse in das Zulassungsverfahren zu ermöglichen,
          damit Kosten senken. Das Ergebnis der frühen        bedarf es außerdem der Mitteilung gegenüber der
          Öffentlichkeitsbeteiligung wird in das Zulas-       Immissionsschutzbehörde.
          sungsverfahren einbezogen.

           Hinweis:                                             Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung hat auch
           Der Betreiber ist frühzeitig in der Beratungs-       dann zu erfolgen, wenn im nachfolgenden Ge-
           phase auf die Erforderlichkeit bzw. Möglich-         nehmigungsverfahren die Öffentlichkeit auf-
           keit der Durchführung einer frühen Öffent-           grund der Verfahrensart („G“-Verfahren) oder
           lichkeitsbeteiligung hinzuweisen.                    aufgrund einer UVP-Pflicht zu beteiligen ist.

     22     GENEHMIGUNGS- UND ANZEIGEVERFAHREN NACH DEM BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ
Sie können auch lesen