Gesamtarbeitsvertrag 2016 - Japanese Cabin Crew Member SWISS / kapers
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Gesamtarbeitsvertrag
2016
Japanese Cabin Crew Member
SWISS / kapers
gültig ab 1. April 2016Inhaltsverzeichnis Anhänge zum Japanese Gesamtarbeitsvertrag 3 Abkürzungen 4 Begriffsbestimmungen/Definitionen 5 Präambel 6 I. Allgemeine Bestimmungen 6 Artikel 1 Zweck 6 Artikel 2 Geltungsbereich 6 Artikel 3 Dienstort 6 Artikel 4 Unterwanderungsschutz / Quotenregelung 6 Artikel 5 Rechtsgrundlagen 7 Artikel 6 Koalitionsfreiheit 7 Artikel 7 Vollzugskostenbeitrag 8 Artikel 8 Friedenspflicht 8 Artikel 9 Mitwirkung 8 II. Arbeitsvertragliche Bestimmungen 10 A) Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 10 Artikel 10 Anforderungsprofil 10 Artikel 11 Anstellung 10 Artikel 12 Wiedereintritt / Übertritt - Anrechnung früherer Dienstjahre 10 Artikel 13 Probezeit 10 Artikel 14 Kündigung 11 Artikel 15 Kündigung zur Unzeit (Sperrfristen) 13 Artikel 16 Weiterbeschäftigung beim Bodenpersonal in Japan 13 Artikel 17 Pensionierung / Rücktrittsalter für JCCM 13 B) Allgemeine Rechte und Pflichten 14 Artikel 18 Gleichstellung 14 Artikel 19 Persönlichkeits- und Gesundheitsschutz 14 Artikel 20 Datenschutz 15 Artikel 21 Ärztliche Untersuchungen 15 Artikel 22 Pflicht zur Dienstleistung 15 Artikel 23 Nebenbeschäftigung / Ausübung öffentlicher Ämter 16 Artikel 24 Bodeneinsätze 16 Artikel 25 Einsätze in Krisengebiete 16 Artikel 26 Operationelle Zusammenarbeit mit anderen Luftverkehrsunternehmungen 17 Artikel 27 Streikbrecherflüge 17 Artikel 28 Verhalten 17 GAV16 JCCM│SWISS-kapers 1
Artikel 29 Verantwortlichkeit 17 Artikel 30 Leistungsbeurteilung 18 Artikel 31 Rechtsweg 18 Artikel 32 Ausbildung 19 Artikel 33 Übertritte von anderen Luftverkehrsunternehmen 19 Artikel 34 Uniform 20 Artikel 35 Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Ruhemöglichkeiten 20 C) Arbeitszeit, Ferien, Absenzen 21 Artikel 36 Arbeitszeit 21 Artikel 37 Ferien 21 Artikel 38 Ferienkürzung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung 22 Artikel 39 Ereignisgebundene Freitage 22 Artikel 40 Bildungsurlaub 23 Artikel 41 Teilzeitverträge 23 D) Entlöhnung 24 Artikel 42 Salär 24 Artikel 43 Zulagen 24 Artikel 44 Teuerungsanpassung 24 Artikel 45 Erfolgsbeteiligungsmodell (Success Sharing Modell (SSM)) 24 Artikel 46 Verkaufsumsatzbeteiligung 25 Artikel 47 Ersatz von Dienstauslagen 26 E) Versicherungen 27 Artikel 48 Versicherungen 27 F) Salärfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung 28 Artikel 49 Salär bei Krankheit / Nichtbetriebsunfall und Berufskrankheiten / Betriebsunfall 28 Artikel 50 Heilungskosten bei Krankheit und Unfall 28 Artikel 51 Besondere Ereignisse 29 Artikel 52 Salärfortzahlung bei Todesfall 30 Artikel 53 Mutterschaftsurlaub/Elternurlaub 30 G) Vorsorge 31 Artikel 54 Vorsorge 31 H) Massnahmen bei wirtschaftlichen und strukturellen Veränderungen 31 Artikel 55 Betriebsbedingter Personalabbau 31 III. Schlussbestimmungen 32 Artikel 56 Geltungsdauer / Integrierende Bestandteile 32 GAV16 JCCM│SWISS-kapers 2
Anhänge zum Japanese Gesamtarbeitsvertrag Anhang I Saläre und Salärzulagen Anhang II Weiterführung/Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Schwangerschaft Anhang III Teilzeitverträge (TZV) Anhang IV Vorsorge GAV16 JCCM│SWISS-kapers 3
Abkürzungen Erklärung der im Gesamtarbeitsvertrag verwendeten Abkürzungen: ATC Air Traffic Control CCM Cabin Crew Member JCCM Japanese Cabin Crew Member FDR Flight Duty Regulations (Flugdienstregelungen) GAV Gesamtarbeitsvertrag OR Schweizerisches Obligationenrecht RT Recurrent Training TZV Teilzeitvertrag GAV16 JCCM│SWISS-kapers 4
Begriffsbestimmungen/Definitionen kapers Vereinigung des Kabinenpersonals SWISS Swiss International Air Lines AG / Swiss Global Air Lines AG SWISS Dienstjahr (technisches Eintrittsdatum) ist relevant für - Jubiläum - Stafftravel Prioritäten - Ferienberechnungen/-anspruch - Lohnfortzahlungs-Berechnungen SWISS Salärdienstjahr = Summe Anzahl Jahre zu 100% gearbeitet GAV16 JCCM│SWISS-kapers 5
Präambel
Im Bestreben, eine konstruktive und nachhaltige Sozialpartnerschaft zu gewährleisten,
sozialverträgliche Arbeitsbedingungen und gleichzeitig Wachstumsfähigkeit und
Arbeitsplatzsicherheit zu schaffen, schliessen die Vertragsparteien SWISS und kapers
folgenden Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ab.
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag (GAV) regelt die arbeitsvertraglichen Beziehungen
zwischen SWISS und den Kabinenbesatzungsmitgliedern mit Dienstort Japan (nachfolgend
JCCM genannt).
Artikel 2 Geltungsbereich
Der GAV gilt für folgende JCCM:
- Vollzeitbeschäftigte
- Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsvertrag ein fixes Arbeitspensum von mindestens 50%
vorsieht
Artikel 3 Dienstort
Dienstort der JCCM ist Tokyo-Flughafen. Der Dienstort wird im Anstellungsvertrag
festgehalten. Eine Änderung des Dienstortes bedarf der Zustimmung des JCCM.
Artikel 4 Unterwanderungsschutz / Quotenregelung
Die Regelungen nachfolgender Ziff. 1 und 2 gelten solange und unter der Voraussetzung, dass
Gesamtarbeitsverträge für CCM mit Dienstort in der Schweiz zwischen Swiss International Air
Lines und/oder Swiss Global Air Lines und der kapers bestehen.
1. Quotenregelung
1
Eine Quote des Bruttobedarfs der Operation (Flight Duty, Reserve, Freitage; Werte und
Begriffe gemäss Betriebsstatistik) kann durch CCM erbracht werden, die nicht einem GAV
zwischen SWISS und der kapers unterstellt sind. Die Quote richtet sich nach GAV15 für
Cabin Crew Member oder dessen Nachfolgevertrag.
2
Die massgebliche Bemessungsperiode ist das Kalenderjahr. SWISS stellt der kapers die
zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
3
Bei Unterschreitung der Quote wird diese für das Folgejahr um die Unterschreitung erhöht.
Bei Überschreitung der Quote wird diese für das Folgejahr um die Überschreitung reduziert.
Eine Kumulation (Unter- oder Überschreitung) über das Folgejahr hinaus ist nicht zulässig.
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 64
Für CCM, welche innerhalb der Quote angestellt sind, können abweichende oder
eigenständige Flugdienstregelungen angewandt werden. Davon ausgenommen sind
Foreign CCM (gem. Art. 4 Ziff. 2 Abs. 2 GAV15 für Cabin Crew Member).
Arbeiten in einer diensttuenden Kabinenbesatzung CCM mit unterschiedlichen Flug-
dienstregelungen zusammen, kommen die unter diesem GAV vereinbarten Flug-
dienstregelungen zur Anwendung. Davon abweichende Regelungen bedürfen der
Zustimmung der kapers.
2. CCM mit anderem Dienstort als Tokyo oder in der Schweiz (Foreign CCM)
1
Maximal 40% der Quote gemäss Ziffer 1 können durch Foreign CCM mit Crew Base im
Ausland geleistet werden.
2
Die Foreign CCM unterstehen denselben Einsatzbedingungen wie die JCCM unter diesem
GAV oder demjenigen für CCM mit Dienstort in der Schweiz (FDR und Hotelunterkunft bei
Flugeinsatz, Uniform).
3
Die Foreign CCM mit Dienstort im Ausland können auf allen Strecken, welche direkt von
ihrem jeweiligen Dienstort ausgehen bzw. direkt zu ihrem Dienstort führen, eingesetzt
werden. Die maximale Anzahl der Foreign CCM und deren Einsatz sind im GAV15 für
Cabin Crew Member oder dessen Nachfolgevertrag geregelt.
3. Crew-Complement auf Schweiz-Japan Strecken
Auf den Strecken Schweiz-Japan-Schweiz können bis zu 50% des Cabin Crew Complements
mit JCCM abgedeckt werden. Diese Quote gilt für jeden einzelnen Flug und nicht pro
Kalenderjahr.
Artikel 5 Rechtsgrundlagen
Für das Anstellungsverhältnis sind die massgeblichen eidgenössischen und kantonalen
Gesetze, insbesondere die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und
des Luftrechts anwendbar, sofern und soweit in diesem GAV nichts Abweichendes
festgehalten ist. Vorbehalten bleibt zwingendes japanisches Recht. SWISS ist es freigestellt,
einen entsprechenden Vermerk im Anstellungsvertrag mit den JCCM anzubringen.
Artikel 6 Koalitionsfreiheit
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit resp. Nichtzugehörigkeit bzw.
der Tätigkeit für die Gewerkschaft erwächst einem JCCM seitens der Vertragsparteien kein
Nachteil. SWISS anerkennt die Gewerkschaft kapers als langjährigen Sozialpartner.
SWISS stellt sicher, dass alle diesem GAV unterstellten JCCM Zugang zu den relevanten
arbeitsrechtlichen Informationen erhalten.
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 7Artikel 7 Vollzugskostenbeitrag
1
JCCM, welche diesem GAV gemäss Art. 2 unterstellt, jedoch nicht Mitglieder der kapers
sind, wird ein Vollzugskostenbeitrag von höchstens 60% des jeweils geltenden ordentlichen
kapers-Mitgliederbeitrages abgezogen und der kapers überwiesen als Beitrag an die
Kosten, welche der kapers im Zusammenhang mit dem Ausbau und dem Vollzug des GAV
erwachsen.
2
Die kapers verwendet die erhaltenen Vollzugskostenbeiträge ausschliesslich für ihre
Aufwendungen für den GAV.
Artikel 8 Friedenspflicht
Solange dieser Vertrag gilt, ist der absolute Arbeitsfriede zu wahren. Jegliche
Kampfmassnahmen wie Streik, Aussperrung oder andere vertragswidrige Vorkehren sind
ausgeschlossen, ob sich nun eine Differenz auf den GAV oder auf andere Fragen bezieht.
Artikel 9 Mitwirkung
1. Zweck
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Zusammenarbeit zwischen SWISS und der
kapers zum Zweck der:
- Wahrnehmung der Mitgestaltungsrechte und Mitverantwortung durch die kapers
- Förderung einer konstruktiven sozialpartnerschaftlichen Beziehung zwischen SWISS
und der kapers.
2. Stufen und Verfahren der Mitwirkung
Die jeweiligen GAV Artikel regeln, welche der nachgenannten Mitwirkungsstufen zur Anwendung
gelangen. Folgende Mitwirkungsstufen werden unterschieden:
a) Information
SWISS informiert die kapers rechtzeitig und umfassend über alle Angelegenheiten, deren
Kenntnis für die kapers zur Wahrnehmung ihrer Funktion als Vertreterin des Kabinenpersonals
erforderlich ist oder die auf dieses direkten Einfluss haben.
b) Mitsprache (MS)
Die kapers wird im Rahmen der Entscheidungsfindung zu den Beratungen beigezogen.
Entscheidet SWISS gegen den Antrag der kapers, ist der Entscheid schriftlich zu begründen.
c) Mitbestimmung (MB)
1
Wo dies in diesem GAV ausdrücklich vorgesehen ist, kann ein Entscheid nur unter
Mitbestimmung der kapers (nachfolgend „Einvernehmen“) getroffen werden. In diesen
Fällen informiert SWISS die kapers rechtzeitig und umfassend über das beabsichtigte
Vorhaben und fordert schriftlich zur Stellungnahme innert einer Frist von höchstens 20
Tagen auf. Nach Ablauf dieser Frist läuft eine Verhandlungsdauer von höchstens 30 Tagen.
Kommt in deren Verlauf keine Einigung zu Stande, wird die Nichteinigung in einem
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 8gemeinsamen Schlussprotokoll mit den jüngsten Anträgen und Ablehnungsgründen
festgehalten.
2
Danach steht es den Parteien offen die Streitfrage gemäss nachfolgendem Verfahren dem
Schiedsgericht zu unterbreiten:
- Im Anschluss an das Schlussprotokoll haben sich die Parteien innert 10 Tagen auf einen
gemeinsamen Schiedsrichter zu einigen.
- Sollte dies nicht möglich sein, ernennt jede Partei einen Schiedsrichter. Diese bezeichnen
zusammen einen Obmann. Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von 10 Tagen
nicht auf einen Obmann einigen, oder versäumt eine der Parteien innert Frist die
Ernennung eines Schiedsrichters, so ernennt auf Ersuchen der jeweiligen Partei oder der
Parteischiedsrichter das Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf Art. 362 Abs. 1 lit. a.
und b. in Verbindung mit Art. 356 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)
den Parteischiedsrichter und/oder den Obmann.
- Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Kloten. Verhandlungssprache ist Deutsch. Das
Verfahren untersteht der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
d) Zustimmung
Wo dies in diesem GAV ausdrücklich vorgesehen ist (nachfolgend „Zustimmung“), kann ein
Entscheid nur mit Zustimmung der kapers getroffen werden. In diesen Fällen informiert SWISS
die kapers rechtzeitig und umfassend über das beabsichtigte Vorhaben und fordert schriftlich
zur Stellungnahme innert einer Frist von höchstens 20 Tagen auf. Nach Ablauf dieser Frist
läuft eine Verhandlungsdauer von höchstens 30 Tagen. Kommt in deren Verlauf keine
Einigung zu Stande, wird die Nichteinigung in einem gemeinsamen Schlussprotokoll mit den
jüngsten Anträgen und Ablehnungsgründen festgehalten.
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 9II. Arbeitsvertragliche Bestimmungen
A) Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Artikel 10 Anforderungsprofil
Das Anforderungsprofil für JCCM wird von der SWISS definiert. Die kapers hat Mitsprache
(MS).
Artikel 11 Anstellung
1
Die Anstellung erfolgt durch einen schriftlichen Anstellungsvertrag mit Beginn der SWISS-
spezifischen Ausbildung bzw. mit Aufnahme des Anstellungsverhältnisses bei SWISS.
2
JCCM können innerhalb ihres Anstellungsverhältnisses bei SWISS für Zusatzaufgaben
ausserhalb ihres Aufgabenbereichs auf freiwilliger Basis herangezogen werden (z.B.
Sachbearbeitung, Instruktionstätigkeit ausserhalb von Flugzeugen) und unterstehen
insofern ebenfalls diesem GAV.
3
Nicht unter Zusatzaufgaben fallen Bodeneinsätze aus medizinischen oder betrieblichen
Gründen (vgl. Art. 24).
4
Die SWISS legt Inhalt und Umfang der Zusatzaufgaben und eine allfällige Entschädigung
fest. Einzelheiten werden zwischen dem JCCM und SWISS geregelt.
Artikel 12 Wiedereintritt / Übertritt - Anrechnung früherer
Dienstjahre
1
Bei Wiedereintritt in die SWISS werden die früheren Dienstjahre als CCM bei SWISS
vollumfänglich angerechnet, sofern der Unterbruch nicht mehr als 10 Jahre gedauert hat.
Sofern der Unterbruch weniger als 5 Jahre gedauert hat, werden auch die Salärdienstjahre
angerechnet.
2
Bei einem Übertritt vom Bodenpersonal der SWISS zum Kabinenpersonal werden die
Dienstjahre vollumfänglich angerechnet.
Artikel 13 Probezeit
Die ersten drei Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Fallen Absenzen
wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten usw. von insgesamt mehr als zwei
Wochen in die Probezeit, so kann diese um die Dauer der Absenzen verlängert werden.
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 10Artikel 14 Kündigung
1. Im Allgemeinen/Frist
1
Der Arbeitsvertrag kann unter Einhaltung nachstehender Fristen beidseitig gekündigt bzw.
geändert werden (z.B. Rückversetzung in Funktion und/oder Salär):
- während der Probezeit mit sieben Tagen
- im ersten Anstellungsjahr mit zwei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats
- im überjährigen Anstellungsverhältnis mit drei Monaten auf das Ende eines
Kalendermonats
2
Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist bei der
Gegenpartei eintreffen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Stufen-Verfahren: Grundsatz/Ausnahmen
1
Für JCCM bis und mit 5. Dienstjahr gilt:
Nach Ablauf der Probezeit darf SWISS den Anstellungsvertrag mit einem JCCM
grundsätzlich nur unter Einhaltung des folgenden Stufen-Verfahrens kündigen bzw. ändern:
Stufe I. nicht anwendbar
Stufe II. schriftliche Kündigungsandrohung
Stufe III. ordentliche Kündigung
Die schriftliche Kündigungsandrohung erlischt zwei Jahre nach ihrer Verhängung.
2
Für JCCM ab 6. Dienstjahr gilt:
SWISS darf den Anstellungsvertrag mit einem JCCM grundsätzlich nur unter Einhaltung
des folgenden Drei-Stufen-Verfahrens kündigen bzw. ändern:
Stufe I. schriftliche Ermahnung
Stufe II. schriftliche Kündigungsandrohung
Stufe III. ordentliche Kündigung
Die schriftliche Ermahnung und die schriftliche Kündigungsandrohung erlöschen drei Jahre
nach ihrer Verhängung.
3
Bei einem Wechsel vom 5. in das 6. Dienstjahr und einer laufenden schriftlichen
Kündigungsandrohung (Stufe II, mit 2-jähriger Frist) wird diese beim Dienstjahreswechsel in
eine schriftliche Ermahnung (Stufe I, mit 3-jähriger Frist) umgewandelt. Die bereits
abgelaufene Zeit (der 2-jährigen Frist unter Stufe II) wird von der 3-jährigen Frist (unter
Stufe I) abgezogen.
4
Kündigungsandrohung und Kündigung sind gegenüber dem JCCM schriftlich zu
begründen.
5
Von diesem Stufen-Verfahren ausgenommen sind:
- die fristlose Kündigung (gemäss Art. 337 OR)
- die Kündigung infolge schwerwiegender Pflichtverletzung bzw. schwerwiegenden
Fehlverhaltens.
- Kündigungen wegen betriebsbedingten Personalabbaus (namentlich bei Überbestand)
- Kündigungen infolge Nichtvorliegens flugsicherheitsrelevanter Qualifikationen
- Kündigungen infolge Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 113. Recht auf Anhörung
Dem JCCM ist jeweils hinreichend Gelegenheit zu bieten, sich zu den Vorwürfen zu äussern und
seine Einwände dagegen vorzubringen.
4. Beistandschaft
Das JCCM ist berechtigt, zu Führungsgesprächen mit dem/der Vorgesetzten, die eine
Massnahme gemäss Art. 14, Ziff. 2 Abs. 1, 2 und 5 nach sich ziehen könnten, eine
Vertrauensperson (englisch- oder deutschsprachig) seiner Wahl zuzuziehen.
5. Information / Mitsprache der kapers
Über eine schriftliche Ermahnung, eine schriftliche Kündigungsandrohung oder eine
Kündigung wird die kapers unmittelbar informiert, sofern das JCCM ausdrücklich damit
einverstanden ist.
6. Rechtsmittel
Das JCCM kann die Kündigung wegen Nichteinhaltung des Stufen-Verfahrens gemäss Art. 14
Ziff. 2 Abs. 1 und 2 oder wegen Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 336 OR gegenüber SWISS
innert 20 Tagen seit Erhalt des Kündigungsschreibens anfechten und die
Schlichtungskommission gemäss Art. 31 GAV anrufen.
7. Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Stufen-Verfahrens, Nichtvorliegen
einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder bei missbräuchlicher
Kündigung
Wird in einem rechtskräftigen Urteil anerkannt, dass eine Kündigung unter Nichteinhaltung des
Stufen-Verfahrens ausgesprochen worden ist, dass die der Kündigung zugrundeliegende
Pflichtverletzung bzw. das Fehlverhalten nicht schwerwiegend oder dass die Kündigung
missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR war, kann SWISS das Anstellungsverhältnis fortsetzen,
sofern das zu Unrecht gekündigte JCCM damit einverstanden ist. Wird das Anstellungsverhältnis
fortgesetzt, gilt eine allfällig durch das Gericht auferlegte Strafzahlung zu Gunsten des JCCM im
Sinne von Art. 336a OR als abgegolten und es erfolgt unter Einhaltung des Stufen-Verfahrens
entweder eine schriftliche Ermahnung oder eine schriftliche Kündigungsandrohung. Ausserdem
verpflichtet sich SWISS in diesem Fall zu einer allfällig erforderlichen Nachschulung des
betroffenen JCCM für die Wiedererlangung der notwendigen Qualifikationen.
8. Freistellung nach Kündigung
Wird das JCCM nach einer Kündigung freigestellt, gelten - unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Mindestanforderungen - noch offene Ansprüche auf Ferien, Freitage und/oder
Überstunden (z.B. aus Bodeneinsätzen) insoweit in dieser Zeit kompensiert, als sie die Anzahl
freigestellter Tage nicht überschreiten.
9. Kündigungsschutz für gewerkschaftliche Tätigkeit
Vorstandsmitgliedern der kapers kann während ihrer Amtszeit sowie zwei Jahre darüber hinaus
nicht gekündigt werden. Ausgenommen davon bleiben Kündigungen während der Probezeit,
Kündigungen infolge Nichtvorliegens flugsicherheitsrelevanter Qualifikationen, Kündigungen
infolge definitiver Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder betriebsbedingter
Schliessung der Crewbasis.
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 12Artikel 15 Kündigung zur Unzeit (Sperrfristen)
1
Nach Ablauf der Probezeit darf SWISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während ein JCCM ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder
teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30
Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem
Dienstjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft sowie
während eines unmittelbar darauffolgenden, bewilligten unbezahlten Urlaubs.
2
Die Kündigung, die während einer der vorstehenden festgesetzten Sperrfristen erklärt wird,
ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die
Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und
erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3
Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats
oder einer Arbeitswoche und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten
Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
Artikel 16 Weiterbeschäftigung beim Bodenpersonal in Japan
1
SWISS erklärt sich bereit, mit JCCM, die ohne ihr Verschulden aus dem Flugdienst
ausscheiden, einen Arbeitsvertrag für eine andere Funktion abzuschliessen. Vorbehalten
bleiben Bedarf und persönliche Eignung.
2
Für eine Weiterbeschäftigung beim Bodenpersonal gelten grundsätzlich die Anstellungs-
und Versicherungsbedingungen für das Bodenpersonal.
3
Ergibt sich eine Weiterbeschäftigung als Folge einer sich im Einsatz als JCCM
zugezogenen Teilinvalidität, bleibt der Besitzstand im Rahmen des zuletzt bezogenen
Salärs gewahrt. Arbeitsvertragliche Versicherungsleistungen fallen an die SWISS.
Artikel 17 Pensionierung / Rücktrittsalter für JCCM
Das Pensionierungsalter der JCCM richtet sich nach dem jeweils geltenden japanischen
gesetzlichen Pensionierungsalter (zurzeit 60). Mit Erreichen des gesetzlichen
Pensionierungsalters endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Möglichkeiten zur
Weiterbeschäftigung und Frühpensionierungen (Early Retirement) sind in Anhang IV geregelt.
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 13B) Allgemeine Rechte und Pflichten
Artikel 18 Gleichstellung
1
SWISS sorgt dafür, dass JCCM unter Vorbehalt flugsicherheitsrelevanter Vorschriften vor
Diskriminierung, insbesondere wegen der Kultur, der Herkunft, des Glaubens, der sexuellen
Orientierung, der Geschlechtsidentität, einer körperlichen oder psychischen Behinderung,
dem Alter oder der Lebensform geschützt sind.
2
Die vertragsschliessenden Parteien setzen sich für die Verwirklichung der
Chancengleichheit von Mann und Frau in der SWISS ein, vor allem in Bezug auf
Anstellung, Aufgabenzuteilung, Aus- und Weiterbildung, Laufbahnmodell(e), Beförderung,
Wiedereinstieg, Entlöhnung, Mitwirkung in Arbeitsgruppen und Entscheidungsgremien
sowie Altersvorsorge. Sie streben die Überwindung aller hier direkt und indirekt wirkenden
Diskriminierungsfaktoren an.
Artikel 19 Persönlichkeits- und Gesundheitsschutz
1
Die JCCM haben Anspruch auf Achtung und Schutz der Persönlichkeit. SWISS achtet
darauf, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Würde von Frauen und Männern am
Arbeitsplatz zu jeder Zeit respektieren.
2
SWISS ist besorgt, dass unter den Angestellten ein Klima des gegenseitigen Respekts und
der Toleranz gepflegt wird, das Diskriminierung und Benachteiligung ausschliesst.
3
SWISS nimmt gebührend Rücksicht auf die Gesundheit der JCCM.
4
Zur Verhütung von Erkrankungen kann SWISS zu ihren Lasten die Vornahme von
Schutzimpfungen und andere prophylaktische Massnahmen verlangen. Ausnahmsweise
kann das JCCM Impfungen auch ausserhalb der SWISS vornehmen lassen.
5
SWISS trifft zum Schutz von Leben und Gesundheit die Massnahmen, die nach der
Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des
Betriebes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Anstellungsverhältnis
und die Natur der Arbeitsleistung ihr billigerweise zugemutet werden kann.
6
Die JCCM sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur
Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und
Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und
Unfallverhütung zu unterstützen.
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 14Artikel 20 Datenschutz
1
Die Vertragsparteien garantieren den Schutz der Personendaten und verpflichten sich:
- Die Bearbeitung von personenbezogenen Daten auf das betrieblich Sinnvolle und
Angemessene zu beschränken.
- Den Zugang zu den besonders schützenswerten personenbezogenen Daten auf jene
Mitarbeitenden zu beschränken, die auf Grund ihrer Funktion Einsicht in diese Daten
haben müssen.
- Auskünfte über JCCM an Aussenstehende nur zu erteilen, wenn das betroffene JCCM
zugestimmt hat oder wenn eine öffentliche Behörde rechtmässig darum ersucht oder
es die datenschutzrechtlichen Bestimmungen erlauben.
- Den JCCM im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Verlangen
Einsicht in die sie betreffenden Dokumente des Personaldossiers oder die sie
betreffenden elektronisch gespeicherten Daten zu gewähren. Die Auskunft ist gemäss
den gesetzlichen Bestimmungen zu erteilen.
- Fehlerhafte personenbezogene Daten zu berichtigen.
- Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Personaldaten für maximal 10 Jahre
aufzubewahren und nur noch für notwendige Zwecke zu verwenden.
2
SWISS- und kapers-Mitarbeitende, welche im Rahmen ihrer Funktion personenbezogene
Daten erfassen, verwenden oder aufbewahren, tragen für deren Schutz die Verantwortung
und sind verpflichtet, die sachgerechten Massnahmen zur Gewährleistung des
Datenschutzes zu treffen. Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte
von anderen Mitarbeitenden und Dritten, insbesondere den Kunden und Lieferanten zu
respektieren. Diese Verpflichtungen gelten sowohl während als auch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
Artikel 21 Ärztliche Untersuchungen
Die JCCM haben sich den zur Überprüfung ihrer Flugtauglichkeit von Fall zu Fall
angeordneten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und die flugärztlichen Weisungen zu
befolgen. Die Kosten solcher Untersuchungen gehen zu Lasten SWISS. Für freiwillige
Untersuchungen übernimmt SWISS die Kosten, sofern sie der Abklärung der Flugtauglichkeit
(inkl. Vorsorgeabklärungen) dienen.
Artikel 22 Pflicht zur Dienstleistung
1
Der Aufgabenbereich der JCCM umfasst die Verantwortlichkeit für zugewiesene
Sicherheitsbelange sowie die Betreuung von Passagieren an Bord von
Verkehrsflugzeugen.
2
In Notlagen haben die JCCM ihre vollen Kräfte in erster Linie für die Rettung der Fluggäste
einzusetzen; im Übrigen haben sie die Weisungen des Bordkommandanten zu befolgen.
3
Die Rechte und Pflichten der JCCM sind in Handbüchern und Weisungen festgelegt.
Werden dadurch für die JCCM gesamtarbeitsvertragliche Rechte eingeschränkt oder
gesamtarbeitsvertragliche Pflichten erweitert, bedarf es zwingend der Zustimmung der
kapers.
4
Die JCCM haben sich mit den Dienstaufträgen ihrer Vorgesetzten, den dienstlichen
Reglementen, Handbüchern und Weisungen, den ihnen von SWISS abgegebenen
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 15gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verfügungen gewissenhaft vertraut zu
machen und diese pflichtgemäss auszuführen.
5
Die JCCM dürfen nur fliegen, wenn sie in ihrer Leistungsfähigkeit nicht ernstlich
beeinträchtigt sind und wenn im Verlaufe des Fluges keine solche Beeinträchtigung zu
erwarten ist.
6
Kosten für Arbeitsbewilligung, Pass/Visa-Verlängerung und –Erneuerung gehen zu Lasten
SWISS.
Artikel 23 Nebenbeschäftigung / Ausübung öffentlicher Ämter
1
Nebenbeschäftigungen mit Erwerbszweck dürfen die Interessen der SWISS nicht
beeinträchtigen und unterstehen vor deren Annahme der Meldepflicht an SWISS.
2
Für die Ausübung öffentlicher Ämter bewilligt SWISS im Einzelfall in angemessenem
Umfang bezahlte Freizeit. Die Annahme öffentlicher Ämter ist SWISS zu melden.
Artikel 24 Bodeneinsätze
Die JCCM können aus betrieblichen oder medizinischen Gründen sowie bei Schwangerschaft
im Bodendienst eingesetzt werden. Bodeneinsätze aus betrieblichen Gründen bedürfen
grundsätzlich des Einvernehmens (MB) mit der kapers. Ausnahmen bilden:
- Tätigkeiten, die in direkter Verbindung mit der Aufgabe als JCCM stehen. Die
Einsatzbedingungen für diese Tätigkeiten sind in den FDR geregelt;
- Kurzfristige Repräsentationsaufgaben zugunsten SWISS, sofern sie die Dauer von 6
Tagen, inklusive Hin- und Rückreise, nicht überschreiten;
- Freiwillige Angebote, soweit sie für das betreffende JCCM drei Monate innerhalb von
zwölf Monaten nicht übersteigen. Bei Einsatz der JCCM im Bodendienst gelten die
Arbeitsbedingungen des Bodenpersonals, mit Ausnahme der Lohnbestimmungen. Das
bisherige Salär des JCCM bleibt in jedem Fall gewahrt. Jegliche weitere Zulagen sind
ausgeschlossen.
- Tätigkeiten aufgrund extremer Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Flugbetrieb,
operationellem Notstand wie Wetterverhältnisse, ATC usw.
Artikel 25 Einsätze in Krisengebiete
1
Einsätze in Zeiten erhöhter Gefährdung des Luftverkehrs, im Besonderen in Gebieten
politischer und kriegerischer Wirren, bedürfen des Einvernehmens (MB) mit dem
Delegierten der kapers für Sicherheitsfragen.
2
Flüge mit offensichtlich erhöhtem Risiko werden nur aus humanitären Gründen
durchgeführt. Für solche Flüge ist zusätzlich zum Einvernehmen des Delegierten der
kapers für Sicherheitsfragen das persönliche Einverständnis der JCCM einzuholen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Flüge, welche SWISS im Auftrag einer
Schweizerischen Behörde aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift durchführt.
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 16Artikel 26 Operationelle Zusammenarbeit mit anderen
Luftverkehrsunternehmungen
1
Der Einsatz von JCCM mit Kabinenbesatzungen anderer Luftverkehrsunternehmungen auf
Flugzeugen, operierend unter einem AOC der Swiss International Air Lines AG oder Swiss
Global Air Lines AG, erfolgt im Einvernehmen (MB) mit der kapers.
2
Der Einsatz von JCCM auf Flugzeugen, welche unter einem AOC einer anderen Airline
operieren, bedarf der Zustimmung der kapers.
3
Der Einsatz von JCCM mit Cockpitbesatzungen anderer Luftverkehrsunternehmungen auf
Flugzeugen, operierend unter einem AOC der Swiss International Air Lines AG oder Swiss
Global Air Lines AG, erfolgt unter Mitsprache (MS) der kapers. Vorgängig muss die
Zustimmung der jeweiligen Pilotengewerkschaft für den Einsatz der entsprechenden
Cockpitbesatzung erfolgt sein.
Artikel 27 Streikbrecherflüge
SWISS darf ohne Zustimmung der kapers die JCCM nicht im Dienste anderer
Luftverkehrsunternehmungen einsetzen, die mit ihren eigenen Kabinenbesatzungsmitgliedern in
einem Arbeitskonflikt stehen. Ausgenommen sind Fälle, in denen für Rechnung der SWISS
gebuchte Passagiere fremder Luftverkehrsgesellschaften durch SWISS befördert werden oder
soweit es sich um die Verstärkung von Pool-Strecken handelt. Diese Fälle gelten nicht als
Streikbruch.
Artikel 28 Verhalten
1
Die JCCM haben alles zu tun, was die Interessen der SWISS fördert, sowie alles zu
unterlassen, was diese beeinträchtigt.
2
Die JCCM verpflichten sich zu einem taktvollen, guten und die Zusammenarbeit fördernden
Benehmen gegenüber Mitarbeitenden und Vorgesetzten. Gegenüber Kunden,
Vertragspartnern und Amtsstellen ist Höflichkeit und Zuvorkommen zu beachten.
3
Die JCCM wahren eine gepflegte Erscheinung und sind den Richtlinien entsprechend
sorgfältig gekleidet.
4
Die JCCM sind verpflichtet, während ihrer Anstellung und nach Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses keine Informationen vertraulicher Natur über SWISS oder ihre Kunden
an Aussenstehende zu vermitteln.
Artikel 29 Verantwortlichkeit
1
Die JCCM sind der SWISS nur für Schäden verantwortlich, welche sie ihr in Ausübung der
dienstlichen Tätigkeit grobfahrlässig oder vorsätzlich zufügen. Wird SWISS von einem
Dritten belangt, steht ihr der Rückgriff auf das haftbare JCCM nur bei Grobfahrlässigkeit
und Vorsatz zu.
2
Die JCCM sind für Haftpflichtansprüche Dritter, welche im Zusammenhang mit der
Ausübung der dienstlichen Verpflichtungen entstehen, durch die Haftpflichtversicherung der
SWISS abgedeckt. Vorbehalten bleibt Abs. 1.
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 17Artikel 30 Leistungsbeurteilung
1
SWISS qualifiziert die JCCM nach freiem Ermessen.
2
Leistungsbeurteilungen werden schriftlich festgehalten und dem JCCM zur Einsicht
vorgelegt. Dem JCCM steht es frei, von seiner Leistungsbeurteilung Kopien zu erstellen.
3
Leistungsbeurteilungen können auf dem Dienstweg bis zum Leiter Kabinenpersonal weiter
gezogen werden. Das JCCM hat ein Recht auf mündliche Anhörung und kann eine
Vertrauensperson (englisch- oder deutschsprechend) seiner Wahl beiziehen.
Artikel 31 Rechtsweg
1. Streitigkeiten zwischen SWISS und einem JCCM
1
Streitigkeiten zwischen SWISS und einem JCCM aus diesem Vertrag können von jeder
Streitpartei der Schlichtungskommission (Ziff. 3.1) unterbreitet werden.
2
Kommt keine Einigung zu Stande, kann das JCCM den ordentlichen Rechtsweg
beschreiten. Gerichtsstand ist Kloten.
2. Streitigkeiten zwischen SWISS und der kapers
1
SWISS und die kapers bemühen sich ihre Streitigkeiten aus diesem Vertrag einvernehmlich
beizulegen. Kann auch nach einem Einigungsversuch auf Stufe kapers Präsident oder
Präsidentin / CEO SWISS keine Lösung gefunden werden, können beide Parteien nach
ihrer Wahl die ordentlichen Gerichte am Gerichtsstand Kloten oder das Schiedsgericht
anrufen. Die betriebsinterne Schlichtungskommission findet bei Streitigkeiten zwischen der
kapers und SWISS keine Anwendung.
2
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der vertraglich vorgesehenen Mitwirkung kommt
ausschliesslich das in Art. 9 Ziff. 2 lit. c) Abs. 2 GAV geregelte Verfahren zur Anwendung.
3. Betriebsinterne Schlichtungskommission und Schiedsgericht
3.1 Betriebsinterne Schlichtungskommission
1
Die betriebsinterne Schlichtung muss mit eingeschriebenem Brief an die Gegenpartei
verlangt werden.
2
Die betriebsinterne Schlichtungskommission wird von SWISS nach Rücksprache mit dem
betroffenen JCCM einberufen. Sie hat innerhalb von 30 Tagen ab Eingang des
eingeschriebenen Briefes zusammenzutreten. Das Verfahren ist innerhalb von 14 Tagen
nach der ersten Sitzung abzuschliessen.
3
Die betriebsinterne Schlichtungskommission setzt sich aus vier Personen zusammen. Zwei
Vertreter werden durch SWISS und zwei Vertreter durch das JCCM ausgewählt.
4
Die betriebsinterne Schlichtungskommission ordnet ihr Verfahren unter Einhaltung
nachfolgender Bestimmungen selbst:
a) Die betriebsinterne Schlichtungskommission entscheidet in ihrer ersten Sitzung:
- über Eintreten, resp. Nichteintreten
- ob der Vollzug der angefochtenen Massnahme bis zum Abschluss des
betriebsinternen Schlichtungsverfahrens aufgeschoben wird, ausgenommen bei
Kündigung.
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 18b) Die Verhandlungen der betriebsinternen Schlichtungskommission werden nicht
protokolliert. Der Beschluss wird schriftlich festgehalten, durch die Schlichtungs-
Kommissionsmitglieder unterzeichnet und den Streitparteien mit eingeschriebenem Brief
mitgeteilt.
c) Kommt bei Streitigkeiten ein Schlichtungsvorschlag zustande, kann dieser von beiden
Streitparteien angenommen oder abgelehnt werden. Die Streitparteien haben ihr
Einverständnis mit dem Schlichtungsvorschlag innerhalb der von der betriebsinternen
Schlichtungskommission gesetzten Frist schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt der
Vorschlag als abgelehnt.
3.2 Schiedsgericht
1
Ist ein Schiedsgericht einzuberufen, ernennen beide Vertragsparteien innerhalb von 20
Tagen je einen Schiedsrichter. Diese bezeichnen zusammen den Obmann. Können sich
die beiden Schiedsrichter innerhalb von 10 Tagen nicht auf einen Obmann einigen, so
ernennt auf Ersuchen der jeweiligen Partei oder der Parteischiedsrichter das Obergericht
des Kantons Zürich gestützt auf Art. 362 Abs. 1 lit. a. und b. in Verbindung mit Art. 356
Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung den Parteischiedsrichter und/oder den
Obmann.
2
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Kloten. Verhandlungssprache ist Deutsch. Das
Verfahren untersteht der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
Artikel 32 Ausbildung
1
SWISS legt Art und Zeitpunkt sowie Dauer der einzelnen Ausbildungsschritte für JCCM
fest.
2
Die JCCM sind fachgemäss auszubilden und dürfen während dieser Zeit nicht für Zwecke
eingesetzt werden, welche die Ausbildung beeinträchtigen.
3
Die JCCM sind während der SWISS-spezifischen Ausbildung salariert.
Artikel 33 Übertritte von anderen Luftverkehrsunternehmen
Für JCCM, welche bei anderen Luftverkehrsunternehmen Berufserfahrung als
Kabinenbesatzungsmitglied erworben haben, kann die Ausbildungsdauer entsprechend
angepasst werden.
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 19Artikel 34 Uniform
1
SWISS stellt den JCCM die Uniform grundsätzlich kostenlos zur Verfügung und ist für
deren Unterhalt und Reinigung besorgt. Der Umfang der Kostenbeteiligung an
Uniformteilen, die von SWISS nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wird
einvernehmlich (MB) zwischen SWISS und der kapers festgelegt.
2
Einzelheiten werden im Uniformenreglement geregelt, welches von SWISS erstellt wird. Die
kapers hat Mitsprache (MS). Einzelne im Uniformenreglement gekennzeichnete Punkte
bedürfen des Einvernehmens (MB) mit der kapers. Die Ordnung der Abzeichen ist Sache
der SWISS.
Artikel 35 Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Ruhemöglichkeiten
Vor Neugestaltungen und Änderungsvorhaben in Bezug auf Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und
Ruhemöglichkeiten ist die kapers rechtzeitig zu orientieren. Sie hat Mitsprache (MS).
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 20C) Arbeitszeit, Ferien, Absenzen
Artikel 36 Arbeitszeit
1
Bezüglich Flugleistungen der JCCM gelten folgende Grenzwerte:
a) Maximale Flugzeit pro Jahr (Blockhours) 900 h
b) Maximale Flugzeit pro Monat (Blockhours) 100 h
2
Der Freitageanspruch ist wie folgt:
a) Am Dienstort sind mindestens 9 Freitage pro Kalendermonat zu gewähren.
b) Innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten (rollend) sind kumulativ
jeweils mindestens 32 Freitage am Dienstort zu gewähren (Feiertage eingeschlossen).
3
Weitere Grenzwerte und Einsatzbedingungen für JCCM sind in den Flugdienstregelungen
(FDR) geregelt, welche einen integrierenden Bestandteil des GAV bilden. Zusätzlich gelten
die Vereinbarungen gemäss ‚Flight Duty Regulations 2015‘.
Sie gelten ab dem ersten Tag, an dem ein JCCM als diensttuendes Crew Member
eingesetzt wird.
4
Besatzungsrotationen innerhalb der FDR Limiten werden im Einvernehmen (MB) mit der
kapers festgelegt. Besteht kein Einvernehmen, kann die kapers das Schiedsverfahren
gemäss Art. 9 Ziff. 2 lit. c) GAV einleiten und SWISS die Rotation bis zum Entscheid des
Schiedsgerichts fliegen.
5
Bei Besatzungsrotationen ausserhalb der FDR Limiten ist die Zustimmung der kapers
gemäss Art. 9 Ziff. 2 lit. d) GAV nötig. Besatzungsrotationen ausserhalb der FDR dürfen
erst nach der Zustimmung der kapers eingeplant und operiert werden.
6
Während Bodendiensteinsatz >30 Tage infolge Schwangerschaft, Unfall oder Krankheit
sind die FDR nicht anwendbar und bzgl. Arbeitszeiten gelten die Bestimmungen des
Bodenpersonals (inkl. Freitages- und Feiertagsregelung). Bei Rückkehr in die
Flugdiensttätigkeit stellt SWISS die Anwendbarkeit der FDR ab dem ersten Tag sicher.
Artikel 37 Ferien
1
Der Anspruch auf bezahlte Ferien beträgt pro Kalenderjahr:
- 1. bis 5. Dienstjahr 28 Kalendertage
- 6. bis 11. Dienstjahr 32 Kalendertage
- 12. bis 13. Dienstjahr 33 Kalendertage
- 14. bis 15. Dienstjahr 34 Kalendertage
- 16. bis 17. Dienstjahr 35 Kalendertage
- 18. bis 19. Dienstjahr 36 Kalendertage
- ab 20. Dienstjahr 42 Kalendertage
- ab dem vollendeten 50. Altersjahr zusätzlich 2 Kalendertage
- ab dem vollendeten 55. Altersjahr zusätzlich 2 weitere Kalendertage
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 212
Für die Berechnung des Ferienanspruchs gilt das Dienstjahr. Bei Ein- und Austritt im Laufe
eines Kalenderjahres wird den JCCM der Ferienanspruch pro rata temporis gewährt.
3
Bei Austritt werden zu viel bezogene Ferien verrechnet.
4
Der Ferienbezug richtet sich nach dem Ferienreglement, das im Einvernehmen (MB) mit
der kapers erstellt wird. Bei der Festlegung des Zeitpunktes der Ferien nimmt SWISS auf
die Wünsche der JCCM Rücksicht, soweit dies mit den betrieblichen Erfordernissen
vereinbar ist.
5
Der Ferienanspruch wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet und im Ferienkonto
geführt. Ferienkürzungen jeglicher Art werden auf zwei Stellen nach dem Komma
berechnet und im Ferienkonto abgezogen. Ferienschlussberechnungen werden auf zwei
Stellen nach dem Komma festgehalten und entsprechend verrechnet.
Artikel 38 Ferienkürzung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
Bei Verhinderung an der Arbeitsleistung wird der jährliche Ferienanspruch im Verhältnis zur
Dauer der Abwesenheit gekürzt. Die Kürzung beträgt für jeden vollen Monat der Absenz 1/12 des
Ferienanspruchs, wenn die Verhinderung während eines Kalenderjahres zusammengezählt
länger dauert als:
- 30 Tage infolge unbezahlten Urlaubs
- 60 Tage infolge Krankheit, Nichtbetriebsunfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. als
Zeugen) oder Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaubs. Bei der Berechnung
der Kürzung fällt der erste Absenzmonat ausser Betracht.
- 90 Tage infolge Schwangerschaft oder Niederkunft (Krankheit und bezahlter
Mutterschaftsurlaub), wobei die ersten zwei Absenzmonate für die Kürzung ausser Betracht
fallen.
- 180 Tage infolge Berufsunfalls oder Berufskrankheit.
Artikel 39 Ereignisgebundene Freitage
1
In folgenden Fällen werden den JCCM, nach vorheriger Verständigung mit dem
Vorgesetzten, bezahlte, an das Ereignis gebundene, zusätzliche Freitage gewährt:
a) bei eigener Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft 3 Tage
b) bei Hochzeit von Familienangehörigen (Geschwister, Kinder) 1 Tag
c) bei Geburt in der eigenen Familie 2 Tage
d) bei Todesfall
- des/der Gatten/-in, des/der Lebenspartners/-in, des Kindes 5 Tage
- der Eltern, Geschwister 3 Tage
- der Schwiegereltern 2 Tage
- der Grosseltern, Nichten/Neffen, des Schwagers,
der Schwägerin 1 Tag
- von nahestehenden Verwandten oder Bekannten, mit
Bewilligung des Vorgesetzten: Teilnahme an Bestattung max. 1 Tag
e) Erfüllung gesetzlicher Pflichten
(z.B. als Geschworene, Zeugen usw.) mind. 1 Tag
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 22f) bei Wohnungswechsel *
- mit eigenem Haushalt 2 Tage
- ohne eigenen Haushalt 1 Tag
g) Zeit für Stellensuche nach Kündigung min. 1 Tag
*ausgenommen bei gekündigtem Arbeitsverhältnis.
2
Fallen ereignisgebundene Freitage gemäss lit. c), d) alinea 1 bis 3 und lit. e) in die Ferien,
so können die Ferientage nachbezogen werden. Während unbezahltem Urlaub und TZV-
Bezug besteht hingegen kein Anspruch auf ereignisgebundene Freitage.
3
Ereignet sich ein unvorhersehbares Ereignis gemäss lit. c) und d) alinea 1 bis 3 während
eines dienstlichen Einsatzes im Ausland, werden sämtliche daraus entstehenden,
angemessenen Auslandauslagen (inkl. Transportkosten) von SWISS übernommen. Das
JCCM wird sobald als möglich nach Japan zurücktransportiert.
4
SWISS ist dafür besorgt, dass bei Austritt die Abgabe von Uniform, Ausweisen etc.
während der Dienstzeit erfolgt.
5
Weitere Ausführungsbestimmungen sind in den FDR geregelt.
Artikel 40 Bildungsurlaub
Die Mitglieder der kapers können für die Teilnahme an den durch die kapers ausgeschriebenen
Bildungsveranstaltungen, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betriebes, bezahlten
Urlaub beziehen. Das Total der Arbeitstage des durch SWISS zur Verfügung gestellten bezahlten
Bildungsurlaubs sowie weitere Abläufe werden von den Vertragsparteien vereinbart.
Artikel 41 Teilzeitverträge
1
Innerhalb dieses GAV besteht im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Gelegenheit
zu einer Reduktion der Arbeitszeit gemäss Anhang III.
2
Ab vollendetem 52. Altersjahr haben die JCCM Anspruch auf Reduktion des
Arbeitspensums im Rahmen der bestehenden Teilzeitmodelle.
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 23D) Entlöhnung
Artikel 42 Salär
1
Die Saläre sind im Anhang I dieses GAV geregelt.
2
Die Einstufung ins erste Salärdienstjahr erfolgt ab Anstellungsdatum.
3
Das Salär wird abhängig nach Eintrittsdatum und Salärdienstjahren festgelegt.
4
Eine allfällige Entschädigung für Zusatzaufgaben ausserhalb des JCCM-Aufgabenbereichs
ist Sache der SWISS (vgl. Art. 11 Abs. 4).
5
Weibliche und männliche JCCM haben Anspruch auf gleiches Salär, sofern sie eine
gleichwertige Funktion ausüben.
Artikel 43 Zulagen
1
Die JCCM haben Anspruch auf Familien-, Transport- und Wohnkostenzulage.
2
Höhe, Anspruchs- und Bezugsberechtigung sind in Anhang I, Ziff. 2.3 beschrieben.
3
Sprachzulage (siehe Anhang I, Ziff. 2.2).
Artikel 44 Teuerungsanpassung
Für die Dauer des GAV werden die Teuerungsverhandlungen ausgesetzt.
Artikel 45 Erfolgsbeteiligungsmodell
(Success Sharing Modell (SSM))
1
Das Erfolgsbeteiligungsmodell (Success Sharing Modell (SSM)) tritt rückwirkend per 1.
Januar 2016 in Kraft und ersetzt das bisherige Gewinnbeteiligungsmodell für JCCM.
2
JCCM sind ab dem 6. Salärdienstjahr für das SSM berechtigt.
3
Das SSM basiert auf den jährlich von der SWISS Geschäftsleitung und dem SWISS
Verwaltungsrat verabschiedeten Corporate-Targets.
Der Gesamt-Zielerreichungsgrad wird zentral über SWISS Controlling ermittelt. Bei den
einzelnen Zielen sind sowohl ein Überschiessen des Zieles als auch eine negative
Zielerreichung möglich.
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 244
Die Auszahlung des SSM richtet sich nach folgender Tabelle:
Gesamt-
Payout *
Zielerreichungsgrad
=125% 3.0%
*) Auszahlung in % des tatsächlich erzielten Jahresbasissalärs (ohne jegliche Zulagen).
D.h. Beschäftigungsgradveränderungen, Lohnsprünge, Ein-/Austritte werden individuell pro
rata temporis berücksichtigt.
Bei Langzeitabwesenheiten > 90 Tage (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft,
Militär) erfolgt für den 90 Tage pro Kalenderjahr übersteigenden Teil (kumulierte
Betrachtung über alle Abwesenheitsarten) keine SSM-Zahlung.
Die SSM Zahlung erfolgt ohne Pensionskasseneinzahlung, Arbeitnehmerbeiträge für die
obligatorischen Sozialversicherungen werden abgezogen.
Die Auszahlung erfolgt in der Regel im April des Folgejahres.
5
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf den variablen
Lohnbestandteil pro rata temporis bis zum Vertragsende bzw. per Ereignisdatum. Die
abschliessende Payout Berechnung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stützt sich
auf die letzten verfügbaren und publizierten Messgrössen.
Bei Austritt bzw. Kündigung durch die SWISS während der Probezeit oder bei einer
fristlosen Entlassung besteht kein Anspruch auf den variablen Lohnbestandteil. Im Fall von
Freistellung von der Arbeit, unabhängig der Tatsache durch wen die Kündigung erfolgte,
besteht für die Freistellungsperiode kein Anspruch auf den variablen Lohnbestandteil.
6
Des Weiteren kommen die jeweils gültigen Ausführungsbestimmungen zum SSM zur
Anwendung.
Artikel 46 Verkaufsumsatzbeteiligung
1
Die JCCM haben Anspruch auf eine Verkaufsumsatzbeteiligung für die an Bord getätigten
Verkäufe. Wenn keine Bordverkäufe stattfinden, besteht kein Ersatzanspruch auf
entgangene Umsatzbeteiligung.
2
10% des Umsatzes aus den abgeschlossenen Bordverkäufen sind zur Ausrichtung von
Umsatzbeteiligungen an die SWISS CCM bestimmt. Die vereinbarte Gesamtumsatz-
beteiligung von 10% wird aufgeteilt in einen Umsatzbeteiligungsanteil für das CCM,
welches den Verkauf tätigt („Seller“) und einen Umsatzbeteiligungsanteil für die gesamte
Crew an Bord („Crew on board“) des jeweiligen Fluges. Die Festlegung der Aufteilung
zwischen „Seller“ und „Crew on board“ ist Sache der SWISS.
3
Umsatzbeteiligungsberechtigt sind sämtliche im Flugzeug vollumfänglich abgewickelten
Verkäufe (namentlich Duty-Free Verkäufe, „ZZ-Artikel“). Nicht umsatzbeteiligungsberechtigt
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 25sind Fluggutscheine, Upgrades, virtuelle Produkte wie Online Voucher oder Pay-per-View
Angebote.
4
In der Umsatzbeteiligung von 10% ist der „Ferienlohn“ (Anteil auf
Verkaufsumsatzbeteiligung während den Ferien) bereits enthalten. Die Lohnfortzahlung
während Krankheit/Unfall wird von SWISS zusätzlich entrichtet.
5
Bei abgeschlossenen Bordverkäufen an SWISS-Mitarbeiter wird nur der „Seller“-Anteil der
Umsatzbeteiligung ausgerichtet.
6
Für Luxusartikel ab einem Verkaufspreis von mehr als CHF 5‘000, welche ausserhalb des
regulären Bordverkaufs angeboten werden, wird nur der „Crew on Board“-Anteil der
Umsatzbeteiligung ausgerichtet.
7
Zwecks Nachprüfung der Abrechnung stellt SWISS der kapers die massgeblichen
Unterlagen zur Verfügung.
Artikel 47 Ersatz von Dienstauslagen
1
Grundlage bildet das Reglement über den Ersatz von Dienstauslagen zum GAV15 für CCM
oder dessen Nachfolgereglement. Abweichend zu Art. 2a) wird die monatliche Pauschale
auf JPY 18‘000 festgelegt und die Pauschale für Frühabflüge und Spätankünfte findet keine
Anwendung. Die Pauschale wird auf das Salärkonto überwiesen und beinhaltet u.a.
Auslagen für Schuhe.
2
Sonderregelung für Weihnachten/Neujahr:
In der Periode vom 24. Dezember 15:00 (LT) – 26. Dezember 14:59 (LT) sowie in der
Periode vom 31. Dezember 15:00 (LT) – 1. Januar 14:59 (LT) werden die per diem
Spesenansätze gemäss Reglement über den Ersatz von Dienstauslagen verdoppelt.
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 26E) Versicherungen Artikel 48 Versicherungen Die JCCM sind in Japan obligatorisch wie folgt versichert: 1. Krankheit Gegen Nicht-Berufskrankheit, Schwangerschaft sowie Todesfall durch die “Foreign Transportation Health Insurance Association”. 2. Berufsunfall / Berufskrankheit Gegen Berufsunfall, Berufskrankheit, Invalidität und Todesfall durch die “Labour Insurance”. 3. Nichtberufsunfall, Invalidität und Tod, Überlebende Gegen Nichtberufsunfall, Nichtberufs-Invalidität, Invalidität durch Alter sowie zu Gunsten von Überlebenden im Todesfall durch das “Ministry of Labour”. 4. Arbeitslosigkeit Gegen Arbeitslosigkeit durch die “Labour Insurance” des “Ministry of Labour”. GAV16 JCCM│SWISS-kapers 27
F) Salärfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
Artikel 49 Salär bei Krankheit / Nichtbetriebsunfall und
Berufskrankheiten / Betriebsunfall
1. Krankheit / Nichtbetriebsunfall
1
Im Falle von Krankheit und Nichtbetriebsunfall werden den JCCM von SWISS folgende
Vergütungen, vom ersten Krankheitstag an gerechnet, ausgerichtet:
- 100 % des Monatssalärs während sechs Monaten
- 75 % des Monatssalärs vom siebten bis neunten Monat
- 60 % des Monatssalärs vom zehnten bis zwölften Monat
- 50 % des Monatssalärs vom dreizehnten bis vierundzwanzigsten Monat
2
Leistungen der verschiedenen Versicherungseinrichtungen werden an die Leistungen der
SWISS angerechnet. Sind die Versicherungsleistungen höher als die oben festgelegten
Vergütungen der SWISS, so fällt der Überschuss dem betroffenen JCCM zu.
3
Für die Berechnung der Lohnzahlungsdauer werden die in den letzten 12 Monaten vor
Beginn einer neuen Erkrankung oder eines Rückfalls bezahlten Krankheitstage an die neu
zu ermittelnde Lohnzahlung angerechnet.
2. Berufskrankheiten / Betriebsunfall
1
Während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zufolge eines Betriebsunfalles oder
einer Berufskrankheit richtet SWISS während längstens sechs Monaten das Salär aus.
Leistungen von Versicherungseinrichtungen fallen während dieser Zeit der SWISS zu.
2
In Ergänzung zu den obligatorischen Versicherungen garantiert SWISS bei Tod oder
Invalidität zufolge Berufs- oder Nichtbetriebsunfall eine lebenslängliche Rente in der Höhe
von bis zu 70 % des zuletzt bezogenen Salärs.
Artikel 50 Heilungskosten bei Krankheit und Unfall
1
Vertretbare Heilungskosten als Folge von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten, welche
die Leistungen der Versicherungseinrichtungen übersteigen, werden von SWISS
übernommen.
2
Alle angemessenen Kosten aus den von den Versicherungseinrichtungen nicht
anerkannten Erkrankungen, die jedoch spezifisch durch den dienstlichen Auslandaufenthalt
bedingt sind und allgemein durch Krankenversicherungen nicht oder nicht voll gedeckt
werden, gehen unabhängig vom Ausbruchsort der Erkrankung zu Lasten SWISS.
3
Bei akuten Erkrankungen oder Unfällen jeglicher Art während eines dienstlichen Einsatzes
im Ausland werden sämtliche Kosten für erstklassige medizinische Behandlung und
Hospitalisation im Ausland (inkl. allfällige Rücktransportkosten) von SWISS übernommen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind selbstverschuldete Unfälle, für welche die
“Labour Insurance” keine oder nur eine reduzierte Haftung übernimmt. Das JCCM wird
sobald als möglich nach Japan zurücktransportiert.
4
Leistungen der verschiedenen Versicherungseinrichtungen werden an die Leistungen der
SWISS angerechnet.
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 28Artikel 51 Besondere Ereignisse
1
Erleidet ein JCCM während eines Einsatzes einen Schaden infolge
- kriegerischer oder kriegsähnlicher Auseinandersetzungen,
- Bürgerkriegen oder ähnlicher Unruhen,
- verbrecherischer oder politischer Anschläge, wie Hijacking, Sabotage,
- Freiheitsberaubung,
- eines Einsatzes, der unter Art. 25 dieses GAV fällt,
ohne dass ihm ein Selbstverschulden oder mangelnde Vorsicht nachgewiesen werden kann, so
garantiert SWISS gegenüber ihm oder seinen Hinterbliebenen folgende Leistungen:
a) bei Vollinvalidität eine Invalidenrente, die beim Eintritt des Ereignisses 100% des zuletzt
bezogenen Salärs entspricht.
b) bei Teilinvalidität eine Teilinvalidenrente, die zusammen mit dem zumutbaren
Erwerbseinkommen 100% des zuletzt bezogenen Salärs entspricht.
c) bei Tod eine Witwen-/Witwerrente von 100% des zuletzt bezogenen Salärs für
Witwen/Witwer mit einem oder mehreren Kindern; diese Rente reduziert sich auf 75 %,
wenn keine nach japanischen Vorschriften rentenberechtigte Kinder mehr vorhanden sind
oder wenn diese Kinder die Berechtigung durch Erreichen des reglementarischen Alters
verlieren. Sie reduziert sich auf 50% für Witwen/Witwer ohne Kinder.
d) bei Tod oder Vollinvalidität zusätzlich eine Kapitalabfindung von YEN 10 Mio.; bei
Teilinvalidität eine entsprechend dem Grad der Invalidität reduzierte Kapitalabfindung. Der
Grad der Teilinvalidität wird gemäss Entscheid der “Meiji Life Insurance” festgelegt.
e) bei materiellem Schaden sämtliche versicherten Leistungen, die von bestehenden
Versicherungen nicht oder nur unvollständig übernommen werden. Dies umfasst
ausdrücklich auch Versicherungen, die vom JCCM auf privater Basis abgeschlossen
wurden.
f) die Heimschaffung des JCCM sowie die Übernahme von Heilungskosten sind in Art. 50
Abs. 3 geregelt.
2
In den obgenannten Renten lit. a) – c) sind die Leistungen der “Meiji Life Insurance” (exkl.
“Retirement Allowance Plan”) sowie sämtlicher staatl. Sozialversicherungen enthalten.
3
Die unter lit. a) – c) fallenden Renten werden jährlich gemäss offiziellem “Consumers’ Price
Index” (CPI) Japan der Teuerung angepasst.
4
Bei Erreichen der JCCM-Pensionierung gemäss Art. 17 wird die Voll- bzw.
Teilinvalidenrente des betroffenen JCCM in eine normale “Meiji Life Insurance” -Rente
gemäss “Meiji Life Insurance” -Reglement umgewandelt.
5
Die Witwen-/Witwerrenten werden bis zum Zeitpunkt, in dem der/die Verstorbene das
vertraglich festgelegte Pensionierungsalter erreicht hätte, ausgerichtet und dann in eine
normale “Meiji Life Insurance”-Witwen-/Witwerrente umgewandelt, wobei allenfalls
Waisenrenten hinzukommen. Basis bildet die zuletzt bezogene Rente gemäss Abs. 1 lit. c
auf 100% aufgewertet. Vorbehalten bleibt die Bestimmung betreffend Wiederverheiratung
gemäss “Meiji Life Insurance”-Reglement.
6
SWISS delegiert die Abwicklung der Rentenzahlung an die “Meiji Life Insurance”.
GAV16 JCCM│SWISS-kapers 29Sie können auch lesen