Gesamtarbeitsvertrag 2016 - Japanese Cabin Crew Member SWISS / kapers
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Gesamtarbeitsvertrag 2016 Japanese Cabin Crew Member SWISS / kapers gültig ab 1. April 2016
Inhaltsverzeichnis Anhänge zum Japanese Gesamtarbeitsvertrag 3 Abkürzungen 4 Begriffsbestimmungen/Definitionen 5 Präambel 6 I. Allgemeine Bestimmungen 6 Artikel 1 Zweck 6 Artikel 2 Geltungsbereich 6 Artikel 3 Dienstort 6 Artikel 4 Unterwanderungsschutz / Quotenregelung 6 Artikel 5 Rechtsgrundlagen 7 Artikel 6 Koalitionsfreiheit 7 Artikel 7 Vollzugskostenbeitrag 8 Artikel 8 Friedenspflicht 8 Artikel 9 Mitwirkung 8 II. Arbeitsvertragliche Bestimmungen 10 A) Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 10 Artikel 10 Anforderungsprofil 10 Artikel 11 Anstellung 10 Artikel 12 Wiedereintritt / Übertritt - Anrechnung früherer Dienstjahre 10 Artikel 13 Probezeit 10 Artikel 14 Kündigung 11 Artikel 15 Kündigung zur Unzeit (Sperrfristen) 13 Artikel 16 Weiterbeschäftigung beim Bodenpersonal in Japan 13 Artikel 17 Pensionierung / Rücktrittsalter für JCCM 13 B) Allgemeine Rechte und Pflichten 14 Artikel 18 Gleichstellung 14 Artikel 19 Persönlichkeits- und Gesundheitsschutz 14 Artikel 20 Datenschutz 15 Artikel 21 Ärztliche Untersuchungen 15 Artikel 22 Pflicht zur Dienstleistung 15 Artikel 23 Nebenbeschäftigung / Ausübung öffentlicher Ämter 16 Artikel 24 Bodeneinsätze 16 Artikel 25 Einsätze in Krisengebiete 16 Artikel 26 Operationelle Zusammenarbeit mit anderen Luftverkehrsunternehmungen 17 Artikel 27 Streikbrecherflüge 17 Artikel 28 Verhalten 17 GAV16 JCCM│SWISS-kapers 1
Artikel 29 Verantwortlichkeit 17 Artikel 30 Leistungsbeurteilung 18 Artikel 31 Rechtsweg 18 Artikel 32 Ausbildung 19 Artikel 33 Übertritte von anderen Luftverkehrsunternehmen 19 Artikel 34 Uniform 20 Artikel 35 Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Ruhemöglichkeiten 20 C) Arbeitszeit, Ferien, Absenzen 21 Artikel 36 Arbeitszeit 21 Artikel 37 Ferien 21 Artikel 38 Ferienkürzung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung 22 Artikel 39 Ereignisgebundene Freitage 22 Artikel 40 Bildungsurlaub 23 Artikel 41 Teilzeitverträge 23 D) Entlöhnung 24 Artikel 42 Salär 24 Artikel 43 Zulagen 24 Artikel 44 Teuerungsanpassung 24 Artikel 45 Erfolgsbeteiligungsmodell (Success Sharing Modell (SSM)) 24 Artikel 46 Verkaufsumsatzbeteiligung 25 Artikel 47 Ersatz von Dienstauslagen 26 E) Versicherungen 27 Artikel 48 Versicherungen 27 F) Salärfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung 28 Artikel 49 Salär bei Krankheit / Nichtbetriebsunfall und Berufskrankheiten / Betriebsunfall 28 Artikel 50 Heilungskosten bei Krankheit und Unfall 28 Artikel 51 Besondere Ereignisse 29 Artikel 52 Salärfortzahlung bei Todesfall 30 Artikel 53 Mutterschaftsurlaub/Elternurlaub 30 G) Vorsorge 31 Artikel 54 Vorsorge 31 H) Massnahmen bei wirtschaftlichen und strukturellen Veränderungen 31 Artikel 55 Betriebsbedingter Personalabbau 31 III. Schlussbestimmungen 32 Artikel 56 Geltungsdauer / Integrierende Bestandteile 32 GAV16 JCCM│SWISS-kapers 2
Anhänge zum Japanese Gesamtarbeitsvertrag Anhang I Saläre und Salärzulagen Anhang II Weiterführung/Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Schwangerschaft Anhang III Teilzeitverträge (TZV) Anhang IV Vorsorge GAV16 JCCM│SWISS-kapers 3
Abkürzungen Erklärung der im Gesamtarbeitsvertrag verwendeten Abkürzungen: ATC Air Traffic Control CCM Cabin Crew Member JCCM Japanese Cabin Crew Member FDR Flight Duty Regulations (Flugdienstregelungen) GAV Gesamtarbeitsvertrag OR Schweizerisches Obligationenrecht RT Recurrent Training TZV Teilzeitvertrag GAV16 JCCM│SWISS-kapers 4
Begriffsbestimmungen/Definitionen kapers Vereinigung des Kabinenpersonals SWISS Swiss International Air Lines AG / Swiss Global Air Lines AG SWISS Dienstjahr (technisches Eintrittsdatum) ist relevant für - Jubiläum - Stafftravel Prioritäten - Ferienberechnungen/-anspruch - Lohnfortzahlungs-Berechnungen SWISS Salärdienstjahr = Summe Anzahl Jahre zu 100% gearbeitet GAV16 JCCM│SWISS-kapers 5
Präambel Im Bestreben, eine konstruktive und nachhaltige Sozialpartnerschaft zu gewährleisten, sozialverträgliche Arbeitsbedingungen und gleichzeitig Wachstumsfähigkeit und Arbeitsplatzsicherheit zu schaffen, schliessen die Vertragsparteien SWISS und kapers folgenden Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ab. I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Zweck Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag (GAV) regelt die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen SWISS und den Kabinenbesatzungsmitgliedern mit Dienstort Japan (nachfolgend JCCM genannt). Artikel 2 Geltungsbereich Der GAV gilt für folgende JCCM: - Vollzeitbeschäftigte - Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsvertrag ein fixes Arbeitspensum von mindestens 50% vorsieht Artikel 3 Dienstort Dienstort der JCCM ist Tokyo-Flughafen. Der Dienstort wird im Anstellungsvertrag festgehalten. Eine Änderung des Dienstortes bedarf der Zustimmung des JCCM. Artikel 4 Unterwanderungsschutz / Quotenregelung Die Regelungen nachfolgender Ziff. 1 und 2 gelten solange und unter der Voraussetzung, dass Gesamtarbeitsverträge für CCM mit Dienstort in der Schweiz zwischen Swiss International Air Lines und/oder Swiss Global Air Lines und der kapers bestehen. 1. Quotenregelung 1 Eine Quote des Bruttobedarfs der Operation (Flight Duty, Reserve, Freitage; Werte und Begriffe gemäss Betriebsstatistik) kann durch CCM erbracht werden, die nicht einem GAV zwischen SWISS und der kapers unterstellt sind. Die Quote richtet sich nach GAV15 für Cabin Crew Member oder dessen Nachfolgevertrag. 2 Die massgebliche Bemessungsperiode ist das Kalenderjahr. SWISS stellt der kapers die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. 3 Bei Unterschreitung der Quote wird diese für das Folgejahr um die Unterschreitung erhöht. Bei Überschreitung der Quote wird diese für das Folgejahr um die Überschreitung reduziert. Eine Kumulation (Unter- oder Überschreitung) über das Folgejahr hinaus ist nicht zulässig. GAV16 JCCM│SWISS-kapers 6
4 Für CCM, welche innerhalb der Quote angestellt sind, können abweichende oder eigenständige Flugdienstregelungen angewandt werden. Davon ausgenommen sind Foreign CCM (gem. Art. 4 Ziff. 2 Abs. 2 GAV15 für Cabin Crew Member). Arbeiten in einer diensttuenden Kabinenbesatzung CCM mit unterschiedlichen Flug- dienstregelungen zusammen, kommen die unter diesem GAV vereinbarten Flug- dienstregelungen zur Anwendung. Davon abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung der kapers. 2. CCM mit anderem Dienstort als Tokyo oder in der Schweiz (Foreign CCM) 1 Maximal 40% der Quote gemäss Ziffer 1 können durch Foreign CCM mit Crew Base im Ausland geleistet werden. 2 Die Foreign CCM unterstehen denselben Einsatzbedingungen wie die JCCM unter diesem GAV oder demjenigen für CCM mit Dienstort in der Schweiz (FDR und Hotelunterkunft bei Flugeinsatz, Uniform). 3 Die Foreign CCM mit Dienstort im Ausland können auf allen Strecken, welche direkt von ihrem jeweiligen Dienstort ausgehen bzw. direkt zu ihrem Dienstort führen, eingesetzt werden. Die maximale Anzahl der Foreign CCM und deren Einsatz sind im GAV15 für Cabin Crew Member oder dessen Nachfolgevertrag geregelt. 3. Crew-Complement auf Schweiz-Japan Strecken Auf den Strecken Schweiz-Japan-Schweiz können bis zu 50% des Cabin Crew Complements mit JCCM abgedeckt werden. Diese Quote gilt für jeden einzelnen Flug und nicht pro Kalenderjahr. Artikel 5 Rechtsgrundlagen Für das Anstellungsverhältnis sind die massgeblichen eidgenössischen und kantonalen Gesetze, insbesondere die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und des Luftrechts anwendbar, sofern und soweit in diesem GAV nichts Abweichendes festgehalten ist. Vorbehalten bleibt zwingendes japanisches Recht. SWISS ist es freigestellt, einen entsprechenden Vermerk im Anstellungsvertrag mit den JCCM anzubringen. Artikel 6 Koalitionsfreiheit Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit resp. Nichtzugehörigkeit bzw. der Tätigkeit für die Gewerkschaft erwächst einem JCCM seitens der Vertragsparteien kein Nachteil. SWISS anerkennt die Gewerkschaft kapers als langjährigen Sozialpartner. SWISS stellt sicher, dass alle diesem GAV unterstellten JCCM Zugang zu den relevanten arbeitsrechtlichen Informationen erhalten. GAV16 JCCM│SWISS-kapers 7
Artikel 7 Vollzugskostenbeitrag 1 JCCM, welche diesem GAV gemäss Art. 2 unterstellt, jedoch nicht Mitglieder der kapers sind, wird ein Vollzugskostenbeitrag von höchstens 60% des jeweils geltenden ordentlichen kapers-Mitgliederbeitrages abgezogen und der kapers überwiesen als Beitrag an die Kosten, welche der kapers im Zusammenhang mit dem Ausbau und dem Vollzug des GAV erwachsen. 2 Die kapers verwendet die erhaltenen Vollzugskostenbeiträge ausschliesslich für ihre Aufwendungen für den GAV. Artikel 8 Friedenspflicht Solange dieser Vertrag gilt, ist der absolute Arbeitsfriede zu wahren. Jegliche Kampfmassnahmen wie Streik, Aussperrung oder andere vertragswidrige Vorkehren sind ausgeschlossen, ob sich nun eine Differenz auf den GAV oder auf andere Fragen bezieht. Artikel 9 Mitwirkung 1. Zweck Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Zusammenarbeit zwischen SWISS und der kapers zum Zweck der: - Wahrnehmung der Mitgestaltungsrechte und Mitverantwortung durch die kapers - Förderung einer konstruktiven sozialpartnerschaftlichen Beziehung zwischen SWISS und der kapers. 2. Stufen und Verfahren der Mitwirkung Die jeweiligen GAV Artikel regeln, welche der nachgenannten Mitwirkungsstufen zur Anwendung gelangen. Folgende Mitwirkungsstufen werden unterschieden: a) Information SWISS informiert die kapers rechtzeitig und umfassend über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die kapers zur Wahrnehmung ihrer Funktion als Vertreterin des Kabinenpersonals erforderlich ist oder die auf dieses direkten Einfluss haben. b) Mitsprache (MS) Die kapers wird im Rahmen der Entscheidungsfindung zu den Beratungen beigezogen. Entscheidet SWISS gegen den Antrag der kapers, ist der Entscheid schriftlich zu begründen. c) Mitbestimmung (MB) 1 Wo dies in diesem GAV ausdrücklich vorgesehen ist, kann ein Entscheid nur unter Mitbestimmung der kapers (nachfolgend „Einvernehmen“) getroffen werden. In diesen Fällen informiert SWISS die kapers rechtzeitig und umfassend über das beabsichtigte Vorhaben und fordert schriftlich zur Stellungnahme innert einer Frist von höchstens 20 Tagen auf. Nach Ablauf dieser Frist läuft eine Verhandlungsdauer von höchstens 30 Tagen. Kommt in deren Verlauf keine Einigung zu Stande, wird die Nichteinigung in einem GAV16 JCCM│SWISS-kapers 8
gemeinsamen Schlussprotokoll mit den jüngsten Anträgen und Ablehnungsgründen festgehalten. 2 Danach steht es den Parteien offen die Streitfrage gemäss nachfolgendem Verfahren dem Schiedsgericht zu unterbreiten: - Im Anschluss an das Schlussprotokoll haben sich die Parteien innert 10 Tagen auf einen gemeinsamen Schiedsrichter zu einigen. - Sollte dies nicht möglich sein, ernennt jede Partei einen Schiedsrichter. Diese bezeichnen zusammen einen Obmann. Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von 10 Tagen nicht auf einen Obmann einigen, oder versäumt eine der Parteien innert Frist die Ernennung eines Schiedsrichters, so ernennt auf Ersuchen der jeweiligen Partei oder der Parteischiedsrichter das Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf Art. 362 Abs. 1 lit. a. und b. in Verbindung mit Art. 356 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) den Parteischiedsrichter und/oder den Obmann. - Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Kloten. Verhandlungssprache ist Deutsch. Das Verfahren untersteht der Schweizerischen Zivilprozessordnung. d) Zustimmung Wo dies in diesem GAV ausdrücklich vorgesehen ist (nachfolgend „Zustimmung“), kann ein Entscheid nur mit Zustimmung der kapers getroffen werden. In diesen Fällen informiert SWISS die kapers rechtzeitig und umfassend über das beabsichtigte Vorhaben und fordert schriftlich zur Stellungnahme innert einer Frist von höchstens 20 Tagen auf. Nach Ablauf dieser Frist läuft eine Verhandlungsdauer von höchstens 30 Tagen. Kommt in deren Verlauf keine Einigung zu Stande, wird die Nichteinigung in einem gemeinsamen Schlussprotokoll mit den jüngsten Anträgen und Ablehnungsgründen festgehalten. GAV16 JCCM│SWISS-kapers 9
II. Arbeitsvertragliche Bestimmungen A) Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Artikel 10 Anforderungsprofil Das Anforderungsprofil für JCCM wird von der SWISS definiert. Die kapers hat Mitsprache (MS). Artikel 11 Anstellung 1 Die Anstellung erfolgt durch einen schriftlichen Anstellungsvertrag mit Beginn der SWISS- spezifischen Ausbildung bzw. mit Aufnahme des Anstellungsverhältnisses bei SWISS. 2 JCCM können innerhalb ihres Anstellungsverhältnisses bei SWISS für Zusatzaufgaben ausserhalb ihres Aufgabenbereichs auf freiwilliger Basis herangezogen werden (z.B. Sachbearbeitung, Instruktionstätigkeit ausserhalb von Flugzeugen) und unterstehen insofern ebenfalls diesem GAV. 3 Nicht unter Zusatzaufgaben fallen Bodeneinsätze aus medizinischen oder betrieblichen Gründen (vgl. Art. 24). 4 Die SWISS legt Inhalt und Umfang der Zusatzaufgaben und eine allfällige Entschädigung fest. Einzelheiten werden zwischen dem JCCM und SWISS geregelt. Artikel 12 Wiedereintritt / Übertritt - Anrechnung früherer Dienstjahre 1 Bei Wiedereintritt in die SWISS werden die früheren Dienstjahre als CCM bei SWISS vollumfänglich angerechnet, sofern der Unterbruch nicht mehr als 10 Jahre gedauert hat. Sofern der Unterbruch weniger als 5 Jahre gedauert hat, werden auch die Salärdienstjahre angerechnet. 2 Bei einem Übertritt vom Bodenpersonal der SWISS zum Kabinenpersonal werden die Dienstjahre vollumfänglich angerechnet. Artikel 13 Probezeit Die ersten drei Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Fallen Absenzen wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten usw. von insgesamt mehr als zwei Wochen in die Probezeit, so kann diese um die Dauer der Absenzen verlängert werden. GAV16 JCCM│SWISS-kapers 10
Artikel 14 Kündigung 1. Im Allgemeinen/Frist 1 Der Arbeitsvertrag kann unter Einhaltung nachstehender Fristen beidseitig gekündigt bzw. geändert werden (z.B. Rückversetzung in Funktion und/oder Salär): - während der Probezeit mit sieben Tagen - im ersten Anstellungsjahr mit zwei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats - im überjährigen Anstellungsverhältnis mit drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats 2 Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Gegenpartei eintreffen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 2. Stufen-Verfahren: Grundsatz/Ausnahmen 1 Für JCCM bis und mit 5. Dienstjahr gilt: Nach Ablauf der Probezeit darf SWISS den Anstellungsvertrag mit einem JCCM grundsätzlich nur unter Einhaltung des folgenden Stufen-Verfahrens kündigen bzw. ändern: Stufe I. nicht anwendbar Stufe II. schriftliche Kündigungsandrohung Stufe III. ordentliche Kündigung Die schriftliche Kündigungsandrohung erlischt zwei Jahre nach ihrer Verhängung. 2 Für JCCM ab 6. Dienstjahr gilt: SWISS darf den Anstellungsvertrag mit einem JCCM grundsätzlich nur unter Einhaltung des folgenden Drei-Stufen-Verfahrens kündigen bzw. ändern: Stufe I. schriftliche Ermahnung Stufe II. schriftliche Kündigungsandrohung Stufe III. ordentliche Kündigung Die schriftliche Ermahnung und die schriftliche Kündigungsandrohung erlöschen drei Jahre nach ihrer Verhängung. 3 Bei einem Wechsel vom 5. in das 6. Dienstjahr und einer laufenden schriftlichen Kündigungsandrohung (Stufe II, mit 2-jähriger Frist) wird diese beim Dienstjahreswechsel in eine schriftliche Ermahnung (Stufe I, mit 3-jähriger Frist) umgewandelt. Die bereits abgelaufene Zeit (der 2-jährigen Frist unter Stufe II) wird von der 3-jährigen Frist (unter Stufe I) abgezogen. 4 Kündigungsandrohung und Kündigung sind gegenüber dem JCCM schriftlich zu begründen. 5 Von diesem Stufen-Verfahren ausgenommen sind: - die fristlose Kündigung (gemäss Art. 337 OR) - die Kündigung infolge schwerwiegender Pflichtverletzung bzw. schwerwiegenden Fehlverhaltens. - Kündigungen wegen betriebsbedingten Personalabbaus (namentlich bei Überbestand) - Kündigungen infolge Nichtvorliegens flugsicherheitsrelevanter Qualifikationen - Kündigungen infolge Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen GAV16 JCCM│SWISS-kapers 11
3. Recht auf Anhörung Dem JCCM ist jeweils hinreichend Gelegenheit zu bieten, sich zu den Vorwürfen zu äussern und seine Einwände dagegen vorzubringen. 4. Beistandschaft Das JCCM ist berechtigt, zu Führungsgesprächen mit dem/der Vorgesetzten, die eine Massnahme gemäss Art. 14, Ziff. 2 Abs. 1, 2 und 5 nach sich ziehen könnten, eine Vertrauensperson (englisch- oder deutschsprachig) seiner Wahl zuzuziehen. 5. Information / Mitsprache der kapers Über eine schriftliche Ermahnung, eine schriftliche Kündigungsandrohung oder eine Kündigung wird die kapers unmittelbar informiert, sofern das JCCM ausdrücklich damit einverstanden ist. 6. Rechtsmittel Das JCCM kann die Kündigung wegen Nichteinhaltung des Stufen-Verfahrens gemäss Art. 14 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 oder wegen Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 336 OR gegenüber SWISS innert 20 Tagen seit Erhalt des Kündigungsschreibens anfechten und die Schlichtungskommission gemäss Art. 31 GAV anrufen. 7. Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Stufen-Verfahrens, Nichtvorliegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder bei missbräuchlicher Kündigung Wird in einem rechtskräftigen Urteil anerkannt, dass eine Kündigung unter Nichteinhaltung des Stufen-Verfahrens ausgesprochen worden ist, dass die der Kündigung zugrundeliegende Pflichtverletzung bzw. das Fehlverhalten nicht schwerwiegend oder dass die Kündigung missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR war, kann SWISS das Anstellungsverhältnis fortsetzen, sofern das zu Unrecht gekündigte JCCM damit einverstanden ist. Wird das Anstellungsverhältnis fortgesetzt, gilt eine allfällig durch das Gericht auferlegte Strafzahlung zu Gunsten des JCCM im Sinne von Art. 336a OR als abgegolten und es erfolgt unter Einhaltung des Stufen-Verfahrens entweder eine schriftliche Ermahnung oder eine schriftliche Kündigungsandrohung. Ausserdem verpflichtet sich SWISS in diesem Fall zu einer allfällig erforderlichen Nachschulung des betroffenen JCCM für die Wiedererlangung der notwendigen Qualifikationen. 8. Freistellung nach Kündigung Wird das JCCM nach einer Kündigung freigestellt, gelten - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestanforderungen - noch offene Ansprüche auf Ferien, Freitage und/oder Überstunden (z.B. aus Bodeneinsätzen) insoweit in dieser Zeit kompensiert, als sie die Anzahl freigestellter Tage nicht überschreiten. 9. Kündigungsschutz für gewerkschaftliche Tätigkeit Vorstandsmitgliedern der kapers kann während ihrer Amtszeit sowie zwei Jahre darüber hinaus nicht gekündigt werden. Ausgenommen davon bleiben Kündigungen während der Probezeit, Kündigungen infolge Nichtvorliegens flugsicherheitsrelevanter Qualifikationen, Kündigungen infolge definitiver Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder betriebsbedingter Schliessung der Crewbasis. GAV16 JCCM│SWISS-kapers 12
Artikel 15 Kündigung zur Unzeit (Sperrfristen) 1 Nach Ablauf der Probezeit darf SWISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: - während ein JCCM ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen; - während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft sowie während eines unmittelbar darauffolgenden, bewilligten unbezahlten Urlaubs. 2 Die Kündigung, die während einer der vorstehenden festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. 3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. Artikel 16 Weiterbeschäftigung beim Bodenpersonal in Japan 1 SWISS erklärt sich bereit, mit JCCM, die ohne ihr Verschulden aus dem Flugdienst ausscheiden, einen Arbeitsvertrag für eine andere Funktion abzuschliessen. Vorbehalten bleiben Bedarf und persönliche Eignung. 2 Für eine Weiterbeschäftigung beim Bodenpersonal gelten grundsätzlich die Anstellungs- und Versicherungsbedingungen für das Bodenpersonal. 3 Ergibt sich eine Weiterbeschäftigung als Folge einer sich im Einsatz als JCCM zugezogenen Teilinvalidität, bleibt der Besitzstand im Rahmen des zuletzt bezogenen Salärs gewahrt. Arbeitsvertragliche Versicherungsleistungen fallen an die SWISS. Artikel 17 Pensionierung / Rücktrittsalter für JCCM Das Pensionierungsalter der JCCM richtet sich nach dem jeweils geltenden japanischen gesetzlichen Pensionierungsalter (zurzeit 60). Mit Erreichen des gesetzlichen Pensionierungsalters endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung und Frühpensionierungen (Early Retirement) sind in Anhang IV geregelt. GAV16 JCCM│SWISS-kapers 13
B) Allgemeine Rechte und Pflichten Artikel 18 Gleichstellung 1 SWISS sorgt dafür, dass JCCM unter Vorbehalt flugsicherheitsrelevanter Vorschriften vor Diskriminierung, insbesondere wegen der Kultur, der Herkunft, des Glaubens, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, einer körperlichen oder psychischen Behinderung, dem Alter oder der Lebensform geschützt sind. 2 Die vertragsschliessenden Parteien setzen sich für die Verwirklichung der Chancengleichheit von Mann und Frau in der SWISS ein, vor allem in Bezug auf Anstellung, Aufgabenzuteilung, Aus- und Weiterbildung, Laufbahnmodell(e), Beförderung, Wiedereinstieg, Entlöhnung, Mitwirkung in Arbeitsgruppen und Entscheidungsgremien sowie Altersvorsorge. Sie streben die Überwindung aller hier direkt und indirekt wirkenden Diskriminierungsfaktoren an. Artikel 19 Persönlichkeits- und Gesundheitsschutz 1 Die JCCM haben Anspruch auf Achtung und Schutz der Persönlichkeit. SWISS achtet darauf, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz zu jeder Zeit respektieren. 2 SWISS ist besorgt, dass unter den Angestellten ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, das Diskriminierung und Benachteiligung ausschliesst. 3 SWISS nimmt gebührend Rücksicht auf die Gesundheit der JCCM. 4 Zur Verhütung von Erkrankungen kann SWISS zu ihren Lasten die Vornahme von Schutzimpfungen und andere prophylaktische Massnahmen verlangen. Ausnahmsweise kann das JCCM Impfungen auch ausserhalb der SWISS vornehmen lassen. 5 SWISS trifft zum Schutz von Leben und Gesundheit die Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Anstellungsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihr billigerweise zugemutet werden kann. 6 Die JCCM sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen. GAV16 JCCM│SWISS-kapers 14
Artikel 20 Datenschutz 1 Die Vertragsparteien garantieren den Schutz der Personendaten und verpflichten sich: - Die Bearbeitung von personenbezogenen Daten auf das betrieblich Sinnvolle und Angemessene zu beschränken. - Den Zugang zu den besonders schützenswerten personenbezogenen Daten auf jene Mitarbeitenden zu beschränken, die auf Grund ihrer Funktion Einsicht in diese Daten haben müssen. - Auskünfte über JCCM an Aussenstehende nur zu erteilen, wenn das betroffene JCCM zugestimmt hat oder wenn eine öffentliche Behörde rechtmässig darum ersucht oder es die datenschutzrechtlichen Bestimmungen erlauben. - Den JCCM im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Dokumente des Personaldossiers oder die sie betreffenden elektronisch gespeicherten Daten zu gewähren. Die Auskunft ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu erteilen. - Fehlerhafte personenbezogene Daten zu berichtigen. - Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Personaldaten für maximal 10 Jahre aufzubewahren und nur noch für notwendige Zwecke zu verwenden. 2 SWISS- und kapers-Mitarbeitende, welche im Rahmen ihrer Funktion personenbezogene Daten erfassen, verwenden oder aufbewahren, tragen für deren Schutz die Verantwortung und sind verpflichtet, die sachgerechten Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen. Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte von anderen Mitarbeitenden und Dritten, insbesondere den Kunden und Lieferanten zu respektieren. Diese Verpflichtungen gelten sowohl während als auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Artikel 21 Ärztliche Untersuchungen Die JCCM haben sich den zur Überprüfung ihrer Flugtauglichkeit von Fall zu Fall angeordneten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und die flugärztlichen Weisungen zu befolgen. Die Kosten solcher Untersuchungen gehen zu Lasten SWISS. Für freiwillige Untersuchungen übernimmt SWISS die Kosten, sofern sie der Abklärung der Flugtauglichkeit (inkl. Vorsorgeabklärungen) dienen. Artikel 22 Pflicht zur Dienstleistung 1 Der Aufgabenbereich der JCCM umfasst die Verantwortlichkeit für zugewiesene Sicherheitsbelange sowie die Betreuung von Passagieren an Bord von Verkehrsflugzeugen. 2 In Notlagen haben die JCCM ihre vollen Kräfte in erster Linie für die Rettung der Fluggäste einzusetzen; im Übrigen haben sie die Weisungen des Bordkommandanten zu befolgen. 3 Die Rechte und Pflichten der JCCM sind in Handbüchern und Weisungen festgelegt. Werden dadurch für die JCCM gesamtarbeitsvertragliche Rechte eingeschränkt oder gesamtarbeitsvertragliche Pflichten erweitert, bedarf es zwingend der Zustimmung der kapers. 4 Die JCCM haben sich mit den Dienstaufträgen ihrer Vorgesetzten, den dienstlichen Reglementen, Handbüchern und Weisungen, den ihnen von SWISS abgegebenen GAV16 JCCM│SWISS-kapers 15
gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verfügungen gewissenhaft vertraut zu machen und diese pflichtgemäss auszuführen. 5 Die JCCM dürfen nur fliegen, wenn sie in ihrer Leistungsfähigkeit nicht ernstlich beeinträchtigt sind und wenn im Verlaufe des Fluges keine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 6 Kosten für Arbeitsbewilligung, Pass/Visa-Verlängerung und –Erneuerung gehen zu Lasten SWISS. Artikel 23 Nebenbeschäftigung / Ausübung öffentlicher Ämter 1 Nebenbeschäftigungen mit Erwerbszweck dürfen die Interessen der SWISS nicht beeinträchtigen und unterstehen vor deren Annahme der Meldepflicht an SWISS. 2 Für die Ausübung öffentlicher Ämter bewilligt SWISS im Einzelfall in angemessenem Umfang bezahlte Freizeit. Die Annahme öffentlicher Ämter ist SWISS zu melden. Artikel 24 Bodeneinsätze Die JCCM können aus betrieblichen oder medizinischen Gründen sowie bei Schwangerschaft im Bodendienst eingesetzt werden. Bodeneinsätze aus betrieblichen Gründen bedürfen grundsätzlich des Einvernehmens (MB) mit der kapers. Ausnahmen bilden: - Tätigkeiten, die in direkter Verbindung mit der Aufgabe als JCCM stehen. Die Einsatzbedingungen für diese Tätigkeiten sind in den FDR geregelt; - Kurzfristige Repräsentationsaufgaben zugunsten SWISS, sofern sie die Dauer von 6 Tagen, inklusive Hin- und Rückreise, nicht überschreiten; - Freiwillige Angebote, soweit sie für das betreffende JCCM drei Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigen. Bei Einsatz der JCCM im Bodendienst gelten die Arbeitsbedingungen des Bodenpersonals, mit Ausnahme der Lohnbestimmungen. Das bisherige Salär des JCCM bleibt in jedem Fall gewahrt. Jegliche weitere Zulagen sind ausgeschlossen. - Tätigkeiten aufgrund extremer Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Flugbetrieb, operationellem Notstand wie Wetterverhältnisse, ATC usw. Artikel 25 Einsätze in Krisengebiete 1 Einsätze in Zeiten erhöhter Gefährdung des Luftverkehrs, im Besonderen in Gebieten politischer und kriegerischer Wirren, bedürfen des Einvernehmens (MB) mit dem Delegierten der kapers für Sicherheitsfragen. 2 Flüge mit offensichtlich erhöhtem Risiko werden nur aus humanitären Gründen durchgeführt. Für solche Flüge ist zusätzlich zum Einvernehmen des Delegierten der kapers für Sicherheitsfragen das persönliche Einverständnis der JCCM einzuholen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Flüge, welche SWISS im Auftrag einer Schweizerischen Behörde aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift durchführt. GAV16 JCCM│SWISS-kapers 16
Artikel 26 Operationelle Zusammenarbeit mit anderen Luftverkehrsunternehmungen 1 Der Einsatz von JCCM mit Kabinenbesatzungen anderer Luftverkehrsunternehmungen auf Flugzeugen, operierend unter einem AOC der Swiss International Air Lines AG oder Swiss Global Air Lines AG, erfolgt im Einvernehmen (MB) mit der kapers. 2 Der Einsatz von JCCM auf Flugzeugen, welche unter einem AOC einer anderen Airline operieren, bedarf der Zustimmung der kapers. 3 Der Einsatz von JCCM mit Cockpitbesatzungen anderer Luftverkehrsunternehmungen auf Flugzeugen, operierend unter einem AOC der Swiss International Air Lines AG oder Swiss Global Air Lines AG, erfolgt unter Mitsprache (MS) der kapers. Vorgängig muss die Zustimmung der jeweiligen Pilotengewerkschaft für den Einsatz der entsprechenden Cockpitbesatzung erfolgt sein. Artikel 27 Streikbrecherflüge SWISS darf ohne Zustimmung der kapers die JCCM nicht im Dienste anderer Luftverkehrsunternehmungen einsetzen, die mit ihren eigenen Kabinenbesatzungsmitgliedern in einem Arbeitskonflikt stehen. Ausgenommen sind Fälle, in denen für Rechnung der SWISS gebuchte Passagiere fremder Luftverkehrsgesellschaften durch SWISS befördert werden oder soweit es sich um die Verstärkung von Pool-Strecken handelt. Diese Fälle gelten nicht als Streikbruch. Artikel 28 Verhalten 1 Die JCCM haben alles zu tun, was die Interessen der SWISS fördert, sowie alles zu unterlassen, was diese beeinträchtigt. 2 Die JCCM verpflichten sich zu einem taktvollen, guten und die Zusammenarbeit fördernden Benehmen gegenüber Mitarbeitenden und Vorgesetzten. Gegenüber Kunden, Vertragspartnern und Amtsstellen ist Höflichkeit und Zuvorkommen zu beachten. 3 Die JCCM wahren eine gepflegte Erscheinung und sind den Richtlinien entsprechend sorgfältig gekleidet. 4 Die JCCM sind verpflichtet, während ihrer Anstellung und nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keine Informationen vertraulicher Natur über SWISS oder ihre Kunden an Aussenstehende zu vermitteln. Artikel 29 Verantwortlichkeit 1 Die JCCM sind der SWISS nur für Schäden verantwortlich, welche sie ihr in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit grobfahrlässig oder vorsätzlich zufügen. Wird SWISS von einem Dritten belangt, steht ihr der Rückgriff auf das haftbare JCCM nur bei Grobfahrlässigkeit und Vorsatz zu. 2 Die JCCM sind für Haftpflichtansprüche Dritter, welche im Zusammenhang mit der Ausübung der dienstlichen Verpflichtungen entstehen, durch die Haftpflichtversicherung der SWISS abgedeckt. Vorbehalten bleibt Abs. 1. GAV16 JCCM│SWISS-kapers 17
Artikel 30 Leistungsbeurteilung 1 SWISS qualifiziert die JCCM nach freiem Ermessen. 2 Leistungsbeurteilungen werden schriftlich festgehalten und dem JCCM zur Einsicht vorgelegt. Dem JCCM steht es frei, von seiner Leistungsbeurteilung Kopien zu erstellen. 3 Leistungsbeurteilungen können auf dem Dienstweg bis zum Leiter Kabinenpersonal weiter gezogen werden. Das JCCM hat ein Recht auf mündliche Anhörung und kann eine Vertrauensperson (englisch- oder deutschsprechend) seiner Wahl beiziehen. Artikel 31 Rechtsweg 1. Streitigkeiten zwischen SWISS und einem JCCM 1 Streitigkeiten zwischen SWISS und einem JCCM aus diesem Vertrag können von jeder Streitpartei der Schlichtungskommission (Ziff. 3.1) unterbreitet werden. 2 Kommt keine Einigung zu Stande, kann das JCCM den ordentlichen Rechtsweg beschreiten. Gerichtsstand ist Kloten. 2. Streitigkeiten zwischen SWISS und der kapers 1 SWISS und die kapers bemühen sich ihre Streitigkeiten aus diesem Vertrag einvernehmlich beizulegen. Kann auch nach einem Einigungsversuch auf Stufe kapers Präsident oder Präsidentin / CEO SWISS keine Lösung gefunden werden, können beide Parteien nach ihrer Wahl die ordentlichen Gerichte am Gerichtsstand Kloten oder das Schiedsgericht anrufen. Die betriebsinterne Schlichtungskommission findet bei Streitigkeiten zwischen der kapers und SWISS keine Anwendung. 2 Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der vertraglich vorgesehenen Mitwirkung kommt ausschliesslich das in Art. 9 Ziff. 2 lit. c) Abs. 2 GAV geregelte Verfahren zur Anwendung. 3. Betriebsinterne Schlichtungskommission und Schiedsgericht 3.1 Betriebsinterne Schlichtungskommission 1 Die betriebsinterne Schlichtung muss mit eingeschriebenem Brief an die Gegenpartei verlangt werden. 2 Die betriebsinterne Schlichtungskommission wird von SWISS nach Rücksprache mit dem betroffenen JCCM einberufen. Sie hat innerhalb von 30 Tagen ab Eingang des eingeschriebenen Briefes zusammenzutreten. Das Verfahren ist innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Sitzung abzuschliessen. 3 Die betriebsinterne Schlichtungskommission setzt sich aus vier Personen zusammen. Zwei Vertreter werden durch SWISS und zwei Vertreter durch das JCCM ausgewählt. 4 Die betriebsinterne Schlichtungskommission ordnet ihr Verfahren unter Einhaltung nachfolgender Bestimmungen selbst: a) Die betriebsinterne Schlichtungskommission entscheidet in ihrer ersten Sitzung: - über Eintreten, resp. Nichteintreten - ob der Vollzug der angefochtenen Massnahme bis zum Abschluss des betriebsinternen Schlichtungsverfahrens aufgeschoben wird, ausgenommen bei Kündigung. GAV16 JCCM│SWISS-kapers 18
b) Die Verhandlungen der betriebsinternen Schlichtungskommission werden nicht protokolliert. Der Beschluss wird schriftlich festgehalten, durch die Schlichtungs- Kommissionsmitglieder unterzeichnet und den Streitparteien mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt. c) Kommt bei Streitigkeiten ein Schlichtungsvorschlag zustande, kann dieser von beiden Streitparteien angenommen oder abgelehnt werden. Die Streitparteien haben ihr Einverständnis mit dem Schlichtungsvorschlag innerhalb der von der betriebsinternen Schlichtungskommission gesetzten Frist schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt der Vorschlag als abgelehnt. 3.2 Schiedsgericht 1 Ist ein Schiedsgericht einzuberufen, ernennen beide Vertragsparteien innerhalb von 20 Tagen je einen Schiedsrichter. Diese bezeichnen zusammen den Obmann. Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von 10 Tagen nicht auf einen Obmann einigen, so ernennt auf Ersuchen der jeweiligen Partei oder der Parteischiedsrichter das Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf Art. 362 Abs. 1 lit. a. und b. in Verbindung mit Art. 356 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung den Parteischiedsrichter und/oder den Obmann. 2 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Kloten. Verhandlungssprache ist Deutsch. Das Verfahren untersteht der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Artikel 32 Ausbildung 1 SWISS legt Art und Zeitpunkt sowie Dauer der einzelnen Ausbildungsschritte für JCCM fest. 2 Die JCCM sind fachgemäss auszubilden und dürfen während dieser Zeit nicht für Zwecke eingesetzt werden, welche die Ausbildung beeinträchtigen. 3 Die JCCM sind während der SWISS-spezifischen Ausbildung salariert. Artikel 33 Übertritte von anderen Luftverkehrsunternehmen Für JCCM, welche bei anderen Luftverkehrsunternehmen Berufserfahrung als Kabinenbesatzungsmitglied erworben haben, kann die Ausbildungsdauer entsprechend angepasst werden. GAV16 JCCM│SWISS-kapers 19
Artikel 34 Uniform 1 SWISS stellt den JCCM die Uniform grundsätzlich kostenlos zur Verfügung und ist für deren Unterhalt und Reinigung besorgt. Der Umfang der Kostenbeteiligung an Uniformteilen, die von SWISS nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wird einvernehmlich (MB) zwischen SWISS und der kapers festgelegt. 2 Einzelheiten werden im Uniformenreglement geregelt, welches von SWISS erstellt wird. Die kapers hat Mitsprache (MS). Einzelne im Uniformenreglement gekennzeichnete Punkte bedürfen des Einvernehmens (MB) mit der kapers. Die Ordnung der Abzeichen ist Sache der SWISS. Artikel 35 Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Ruhemöglichkeiten Vor Neugestaltungen und Änderungsvorhaben in Bezug auf Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und Ruhemöglichkeiten ist die kapers rechtzeitig zu orientieren. Sie hat Mitsprache (MS). GAV16 JCCM│SWISS-kapers 20
C) Arbeitszeit, Ferien, Absenzen Artikel 36 Arbeitszeit 1 Bezüglich Flugleistungen der JCCM gelten folgende Grenzwerte: a) Maximale Flugzeit pro Jahr (Blockhours) 900 h b) Maximale Flugzeit pro Monat (Blockhours) 100 h 2 Der Freitageanspruch ist wie folgt: a) Am Dienstort sind mindestens 9 Freitage pro Kalendermonat zu gewähren. b) Innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten (rollend) sind kumulativ jeweils mindestens 32 Freitage am Dienstort zu gewähren (Feiertage eingeschlossen). 3 Weitere Grenzwerte und Einsatzbedingungen für JCCM sind in den Flugdienstregelungen (FDR) geregelt, welche einen integrierenden Bestandteil des GAV bilden. Zusätzlich gelten die Vereinbarungen gemäss ‚Flight Duty Regulations 2015‘. Sie gelten ab dem ersten Tag, an dem ein JCCM als diensttuendes Crew Member eingesetzt wird. 4 Besatzungsrotationen innerhalb der FDR Limiten werden im Einvernehmen (MB) mit der kapers festgelegt. Besteht kein Einvernehmen, kann die kapers das Schiedsverfahren gemäss Art. 9 Ziff. 2 lit. c) GAV einleiten und SWISS die Rotation bis zum Entscheid des Schiedsgerichts fliegen. 5 Bei Besatzungsrotationen ausserhalb der FDR Limiten ist die Zustimmung der kapers gemäss Art. 9 Ziff. 2 lit. d) GAV nötig. Besatzungsrotationen ausserhalb der FDR dürfen erst nach der Zustimmung der kapers eingeplant und operiert werden. 6 Während Bodendiensteinsatz >30 Tage infolge Schwangerschaft, Unfall oder Krankheit sind die FDR nicht anwendbar und bzgl. Arbeitszeiten gelten die Bestimmungen des Bodenpersonals (inkl. Freitages- und Feiertagsregelung). Bei Rückkehr in die Flugdiensttätigkeit stellt SWISS die Anwendbarkeit der FDR ab dem ersten Tag sicher. Artikel 37 Ferien 1 Der Anspruch auf bezahlte Ferien beträgt pro Kalenderjahr: - 1. bis 5. Dienstjahr 28 Kalendertage - 6. bis 11. Dienstjahr 32 Kalendertage - 12. bis 13. Dienstjahr 33 Kalendertage - 14. bis 15. Dienstjahr 34 Kalendertage - 16. bis 17. Dienstjahr 35 Kalendertage - 18. bis 19. Dienstjahr 36 Kalendertage - ab 20. Dienstjahr 42 Kalendertage - ab dem vollendeten 50. Altersjahr zusätzlich 2 Kalendertage - ab dem vollendeten 55. Altersjahr zusätzlich 2 weitere Kalendertage GAV16 JCCM│SWISS-kapers 21
2 Für die Berechnung des Ferienanspruchs gilt das Dienstjahr. Bei Ein- und Austritt im Laufe eines Kalenderjahres wird den JCCM der Ferienanspruch pro rata temporis gewährt. 3 Bei Austritt werden zu viel bezogene Ferien verrechnet. 4 Der Ferienbezug richtet sich nach dem Ferienreglement, das im Einvernehmen (MB) mit der kapers erstellt wird. Bei der Festlegung des Zeitpunktes der Ferien nimmt SWISS auf die Wünsche der JCCM Rücksicht, soweit dies mit den betrieblichen Erfordernissen vereinbar ist. 5 Der Ferienanspruch wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet und im Ferienkonto geführt. Ferienkürzungen jeglicher Art werden auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet und im Ferienkonto abgezogen. Ferienschlussberechnungen werden auf zwei Stellen nach dem Komma festgehalten und entsprechend verrechnet. Artikel 38 Ferienkürzung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung Bei Verhinderung an der Arbeitsleistung wird der jährliche Ferienanspruch im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt. Die Kürzung beträgt für jeden vollen Monat der Absenz 1/12 des Ferienanspruchs, wenn die Verhinderung während eines Kalenderjahres zusammengezählt länger dauert als: - 30 Tage infolge unbezahlten Urlaubs - 60 Tage infolge Krankheit, Nichtbetriebsunfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. als Zeugen) oder Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaubs. Bei der Berechnung der Kürzung fällt der erste Absenzmonat ausser Betracht. - 90 Tage infolge Schwangerschaft oder Niederkunft (Krankheit und bezahlter Mutterschaftsurlaub), wobei die ersten zwei Absenzmonate für die Kürzung ausser Betracht fallen. - 180 Tage infolge Berufsunfalls oder Berufskrankheit. Artikel 39 Ereignisgebundene Freitage 1 In folgenden Fällen werden den JCCM, nach vorheriger Verständigung mit dem Vorgesetzten, bezahlte, an das Ereignis gebundene, zusätzliche Freitage gewährt: a) bei eigener Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft 3 Tage b) bei Hochzeit von Familienangehörigen (Geschwister, Kinder) 1 Tag c) bei Geburt in der eigenen Familie 2 Tage d) bei Todesfall - des/der Gatten/-in, des/der Lebenspartners/-in, des Kindes 5 Tage - der Eltern, Geschwister 3 Tage - der Schwiegereltern 2 Tage - der Grosseltern, Nichten/Neffen, des Schwagers, der Schwägerin 1 Tag - von nahestehenden Verwandten oder Bekannten, mit Bewilligung des Vorgesetzten: Teilnahme an Bestattung max. 1 Tag e) Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. als Geschworene, Zeugen usw.) mind. 1 Tag GAV16 JCCM│SWISS-kapers 22
f) bei Wohnungswechsel * - mit eigenem Haushalt 2 Tage - ohne eigenen Haushalt 1 Tag g) Zeit für Stellensuche nach Kündigung min. 1 Tag *ausgenommen bei gekündigtem Arbeitsverhältnis. 2 Fallen ereignisgebundene Freitage gemäss lit. c), d) alinea 1 bis 3 und lit. e) in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden. Während unbezahltem Urlaub und TZV- Bezug besteht hingegen kein Anspruch auf ereignisgebundene Freitage. 3 Ereignet sich ein unvorhersehbares Ereignis gemäss lit. c) und d) alinea 1 bis 3 während eines dienstlichen Einsatzes im Ausland, werden sämtliche daraus entstehenden, angemessenen Auslandauslagen (inkl. Transportkosten) von SWISS übernommen. Das JCCM wird sobald als möglich nach Japan zurücktransportiert. 4 SWISS ist dafür besorgt, dass bei Austritt die Abgabe von Uniform, Ausweisen etc. während der Dienstzeit erfolgt. 5 Weitere Ausführungsbestimmungen sind in den FDR geregelt. Artikel 40 Bildungsurlaub Die Mitglieder der kapers können für die Teilnahme an den durch die kapers ausgeschriebenen Bildungsveranstaltungen, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betriebes, bezahlten Urlaub beziehen. Das Total der Arbeitstage des durch SWISS zur Verfügung gestellten bezahlten Bildungsurlaubs sowie weitere Abläufe werden von den Vertragsparteien vereinbart. Artikel 41 Teilzeitverträge 1 Innerhalb dieses GAV besteht im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Gelegenheit zu einer Reduktion der Arbeitszeit gemäss Anhang III. 2 Ab vollendetem 52. Altersjahr haben die JCCM Anspruch auf Reduktion des Arbeitspensums im Rahmen der bestehenden Teilzeitmodelle. GAV16 JCCM│SWISS-kapers 23
D) Entlöhnung Artikel 42 Salär 1 Die Saläre sind im Anhang I dieses GAV geregelt. 2 Die Einstufung ins erste Salärdienstjahr erfolgt ab Anstellungsdatum. 3 Das Salär wird abhängig nach Eintrittsdatum und Salärdienstjahren festgelegt. 4 Eine allfällige Entschädigung für Zusatzaufgaben ausserhalb des JCCM-Aufgabenbereichs ist Sache der SWISS (vgl. Art. 11 Abs. 4). 5 Weibliche und männliche JCCM haben Anspruch auf gleiches Salär, sofern sie eine gleichwertige Funktion ausüben. Artikel 43 Zulagen 1 Die JCCM haben Anspruch auf Familien-, Transport- und Wohnkostenzulage. 2 Höhe, Anspruchs- und Bezugsberechtigung sind in Anhang I, Ziff. 2.3 beschrieben. 3 Sprachzulage (siehe Anhang I, Ziff. 2.2). Artikel 44 Teuerungsanpassung Für die Dauer des GAV werden die Teuerungsverhandlungen ausgesetzt. Artikel 45 Erfolgsbeteiligungsmodell (Success Sharing Modell (SSM)) 1 Das Erfolgsbeteiligungsmodell (Success Sharing Modell (SSM)) tritt rückwirkend per 1. Januar 2016 in Kraft und ersetzt das bisherige Gewinnbeteiligungsmodell für JCCM. 2 JCCM sind ab dem 6. Salärdienstjahr für das SSM berechtigt. 3 Das SSM basiert auf den jährlich von der SWISS Geschäftsleitung und dem SWISS Verwaltungsrat verabschiedeten Corporate-Targets. Der Gesamt-Zielerreichungsgrad wird zentral über SWISS Controlling ermittelt. Bei den einzelnen Zielen sind sowohl ein Überschiessen des Zieles als auch eine negative Zielerreichung möglich. GAV16 JCCM│SWISS-kapers 24
4 Die Auszahlung des SSM richtet sich nach folgender Tabelle: Gesamt- Payout * Zielerreichungsgrad =125% 3.0% *) Auszahlung in % des tatsächlich erzielten Jahresbasissalärs (ohne jegliche Zulagen). D.h. Beschäftigungsgradveränderungen, Lohnsprünge, Ein-/Austritte werden individuell pro rata temporis berücksichtigt. Bei Langzeitabwesenheiten > 90 Tage (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft, Militär) erfolgt für den 90 Tage pro Kalenderjahr übersteigenden Teil (kumulierte Betrachtung über alle Abwesenheitsarten) keine SSM-Zahlung. Die SSM Zahlung erfolgt ohne Pensionskasseneinzahlung, Arbeitnehmerbeiträge für die obligatorischen Sozialversicherungen werden abgezogen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel im April des Folgejahres. 5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf den variablen Lohnbestandteil pro rata temporis bis zum Vertragsende bzw. per Ereignisdatum. Die abschliessende Payout Berechnung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stützt sich auf die letzten verfügbaren und publizierten Messgrössen. Bei Austritt bzw. Kündigung durch die SWISS während der Probezeit oder bei einer fristlosen Entlassung besteht kein Anspruch auf den variablen Lohnbestandteil. Im Fall von Freistellung von der Arbeit, unabhängig der Tatsache durch wen die Kündigung erfolgte, besteht für die Freistellungsperiode kein Anspruch auf den variablen Lohnbestandteil. 6 Des Weiteren kommen die jeweils gültigen Ausführungsbestimmungen zum SSM zur Anwendung. Artikel 46 Verkaufsumsatzbeteiligung 1 Die JCCM haben Anspruch auf eine Verkaufsumsatzbeteiligung für die an Bord getätigten Verkäufe. Wenn keine Bordverkäufe stattfinden, besteht kein Ersatzanspruch auf entgangene Umsatzbeteiligung. 2 10% des Umsatzes aus den abgeschlossenen Bordverkäufen sind zur Ausrichtung von Umsatzbeteiligungen an die SWISS CCM bestimmt. Die vereinbarte Gesamtumsatz- beteiligung von 10% wird aufgeteilt in einen Umsatzbeteiligungsanteil für das CCM, welches den Verkauf tätigt („Seller“) und einen Umsatzbeteiligungsanteil für die gesamte Crew an Bord („Crew on board“) des jeweiligen Fluges. Die Festlegung der Aufteilung zwischen „Seller“ und „Crew on board“ ist Sache der SWISS. 3 Umsatzbeteiligungsberechtigt sind sämtliche im Flugzeug vollumfänglich abgewickelten Verkäufe (namentlich Duty-Free Verkäufe, „ZZ-Artikel“). Nicht umsatzbeteiligungsberechtigt GAV16 JCCM│SWISS-kapers 25
sind Fluggutscheine, Upgrades, virtuelle Produkte wie Online Voucher oder Pay-per-View Angebote. 4 In der Umsatzbeteiligung von 10% ist der „Ferienlohn“ (Anteil auf Verkaufsumsatzbeteiligung während den Ferien) bereits enthalten. Die Lohnfortzahlung während Krankheit/Unfall wird von SWISS zusätzlich entrichtet. 5 Bei abgeschlossenen Bordverkäufen an SWISS-Mitarbeiter wird nur der „Seller“-Anteil der Umsatzbeteiligung ausgerichtet. 6 Für Luxusartikel ab einem Verkaufspreis von mehr als CHF 5‘000, welche ausserhalb des regulären Bordverkaufs angeboten werden, wird nur der „Crew on Board“-Anteil der Umsatzbeteiligung ausgerichtet. 7 Zwecks Nachprüfung der Abrechnung stellt SWISS der kapers die massgeblichen Unterlagen zur Verfügung. Artikel 47 Ersatz von Dienstauslagen 1 Grundlage bildet das Reglement über den Ersatz von Dienstauslagen zum GAV15 für CCM oder dessen Nachfolgereglement. Abweichend zu Art. 2a) wird die monatliche Pauschale auf JPY 18‘000 festgelegt und die Pauschale für Frühabflüge und Spätankünfte findet keine Anwendung. Die Pauschale wird auf das Salärkonto überwiesen und beinhaltet u.a. Auslagen für Schuhe. 2 Sonderregelung für Weihnachten/Neujahr: In der Periode vom 24. Dezember 15:00 (LT) – 26. Dezember 14:59 (LT) sowie in der Periode vom 31. Dezember 15:00 (LT) – 1. Januar 14:59 (LT) werden die per diem Spesenansätze gemäss Reglement über den Ersatz von Dienstauslagen verdoppelt. GAV16 JCCM│SWISS-kapers 26
E) Versicherungen Artikel 48 Versicherungen Die JCCM sind in Japan obligatorisch wie folgt versichert: 1. Krankheit Gegen Nicht-Berufskrankheit, Schwangerschaft sowie Todesfall durch die “Foreign Transportation Health Insurance Association”. 2. Berufsunfall / Berufskrankheit Gegen Berufsunfall, Berufskrankheit, Invalidität und Todesfall durch die “Labour Insurance”. 3. Nichtberufsunfall, Invalidität und Tod, Überlebende Gegen Nichtberufsunfall, Nichtberufs-Invalidität, Invalidität durch Alter sowie zu Gunsten von Überlebenden im Todesfall durch das “Ministry of Labour”. 4. Arbeitslosigkeit Gegen Arbeitslosigkeit durch die “Labour Insurance” des “Ministry of Labour”. GAV16 JCCM│SWISS-kapers 27
F) Salärfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung Artikel 49 Salär bei Krankheit / Nichtbetriebsunfall und Berufskrankheiten / Betriebsunfall 1. Krankheit / Nichtbetriebsunfall 1 Im Falle von Krankheit und Nichtbetriebsunfall werden den JCCM von SWISS folgende Vergütungen, vom ersten Krankheitstag an gerechnet, ausgerichtet: - 100 % des Monatssalärs während sechs Monaten - 75 % des Monatssalärs vom siebten bis neunten Monat - 60 % des Monatssalärs vom zehnten bis zwölften Monat - 50 % des Monatssalärs vom dreizehnten bis vierundzwanzigsten Monat 2 Leistungen der verschiedenen Versicherungseinrichtungen werden an die Leistungen der SWISS angerechnet. Sind die Versicherungsleistungen höher als die oben festgelegten Vergütungen der SWISS, so fällt der Überschuss dem betroffenen JCCM zu. 3 Für die Berechnung der Lohnzahlungsdauer werden die in den letzten 12 Monaten vor Beginn einer neuen Erkrankung oder eines Rückfalls bezahlten Krankheitstage an die neu zu ermittelnde Lohnzahlung angerechnet. 2. Berufskrankheiten / Betriebsunfall 1 Während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zufolge eines Betriebsunfalles oder einer Berufskrankheit richtet SWISS während längstens sechs Monaten das Salär aus. Leistungen von Versicherungseinrichtungen fallen während dieser Zeit der SWISS zu. 2 In Ergänzung zu den obligatorischen Versicherungen garantiert SWISS bei Tod oder Invalidität zufolge Berufs- oder Nichtbetriebsunfall eine lebenslängliche Rente in der Höhe von bis zu 70 % des zuletzt bezogenen Salärs. Artikel 50 Heilungskosten bei Krankheit und Unfall 1 Vertretbare Heilungskosten als Folge von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten, welche die Leistungen der Versicherungseinrichtungen übersteigen, werden von SWISS übernommen. 2 Alle angemessenen Kosten aus den von den Versicherungseinrichtungen nicht anerkannten Erkrankungen, die jedoch spezifisch durch den dienstlichen Auslandaufenthalt bedingt sind und allgemein durch Krankenversicherungen nicht oder nicht voll gedeckt werden, gehen unabhängig vom Ausbruchsort der Erkrankung zu Lasten SWISS. 3 Bei akuten Erkrankungen oder Unfällen jeglicher Art während eines dienstlichen Einsatzes im Ausland werden sämtliche Kosten für erstklassige medizinische Behandlung und Hospitalisation im Ausland (inkl. allfällige Rücktransportkosten) von SWISS übernommen. Ausgenommen von dieser Regelung sind selbstverschuldete Unfälle, für welche die “Labour Insurance” keine oder nur eine reduzierte Haftung übernimmt. Das JCCM wird sobald als möglich nach Japan zurücktransportiert. 4 Leistungen der verschiedenen Versicherungseinrichtungen werden an die Leistungen der SWISS angerechnet. GAV16 JCCM│SWISS-kapers 28
Artikel 51 Besondere Ereignisse 1 Erleidet ein JCCM während eines Einsatzes einen Schaden infolge - kriegerischer oder kriegsähnlicher Auseinandersetzungen, - Bürgerkriegen oder ähnlicher Unruhen, - verbrecherischer oder politischer Anschläge, wie Hijacking, Sabotage, - Freiheitsberaubung, - eines Einsatzes, der unter Art. 25 dieses GAV fällt, ohne dass ihm ein Selbstverschulden oder mangelnde Vorsicht nachgewiesen werden kann, so garantiert SWISS gegenüber ihm oder seinen Hinterbliebenen folgende Leistungen: a) bei Vollinvalidität eine Invalidenrente, die beim Eintritt des Ereignisses 100% des zuletzt bezogenen Salärs entspricht. b) bei Teilinvalidität eine Teilinvalidenrente, die zusammen mit dem zumutbaren Erwerbseinkommen 100% des zuletzt bezogenen Salärs entspricht. c) bei Tod eine Witwen-/Witwerrente von 100% des zuletzt bezogenen Salärs für Witwen/Witwer mit einem oder mehreren Kindern; diese Rente reduziert sich auf 75 %, wenn keine nach japanischen Vorschriften rentenberechtigte Kinder mehr vorhanden sind oder wenn diese Kinder die Berechtigung durch Erreichen des reglementarischen Alters verlieren. Sie reduziert sich auf 50% für Witwen/Witwer ohne Kinder. d) bei Tod oder Vollinvalidität zusätzlich eine Kapitalabfindung von YEN 10 Mio.; bei Teilinvalidität eine entsprechend dem Grad der Invalidität reduzierte Kapitalabfindung. Der Grad der Teilinvalidität wird gemäss Entscheid der “Meiji Life Insurance” festgelegt. e) bei materiellem Schaden sämtliche versicherten Leistungen, die von bestehenden Versicherungen nicht oder nur unvollständig übernommen werden. Dies umfasst ausdrücklich auch Versicherungen, die vom JCCM auf privater Basis abgeschlossen wurden. f) die Heimschaffung des JCCM sowie die Übernahme von Heilungskosten sind in Art. 50 Abs. 3 geregelt. 2 In den obgenannten Renten lit. a) – c) sind die Leistungen der “Meiji Life Insurance” (exkl. “Retirement Allowance Plan”) sowie sämtlicher staatl. Sozialversicherungen enthalten. 3 Die unter lit. a) – c) fallenden Renten werden jährlich gemäss offiziellem “Consumers’ Price Index” (CPI) Japan der Teuerung angepasst. 4 Bei Erreichen der JCCM-Pensionierung gemäss Art. 17 wird die Voll- bzw. Teilinvalidenrente des betroffenen JCCM in eine normale “Meiji Life Insurance” -Rente gemäss “Meiji Life Insurance” -Reglement umgewandelt. 5 Die Witwen-/Witwerrenten werden bis zum Zeitpunkt, in dem der/die Verstorbene das vertraglich festgelegte Pensionierungsalter erreicht hätte, ausgerichtet und dann in eine normale “Meiji Life Insurance”-Witwen-/Witwerrente umgewandelt, wobei allenfalls Waisenrenten hinzukommen. Basis bildet die zuletzt bezogene Rente gemäss Abs. 1 lit. c auf 100% aufgewertet. Vorbehalten bleibt die Bestimmung betreffend Wiederverheiratung gemäss “Meiji Life Insurance”-Reglement. 6 SWISS delegiert die Abwicklung der Rentenzahlung an die “Meiji Life Insurance”. GAV16 JCCM│SWISS-kapers 29
Sie können auch lesen