Gesamtarbeitsvertrag 2016 - Japanese Cabin Crew Member SWISS / kapers

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Gesamtarbeitsvertrag
      2016

Japanese Cabin Crew Member

       SWISS / kapers

       gültig ab 1. April 2016
Inhaltsverzeichnis
Anhänge zum Japanese Gesamtarbeitsvertrag                                            3
Abkürzungen                                                                          4
Begriffsbestimmungen/Definitionen                                                    5
Präambel                                                                             6

I.   Allgemeine Bestimmungen                                                        6
Artikel 1     Zweck                                                                  6
Artikel 2     Geltungsbereich                                                        6
Artikel 3     Dienstort                                                              6
Artikel 4     Unterwanderungsschutz / Quotenregelung                                 6
Artikel 5     Rechtsgrundlagen                                                       7
Artikel 6     Koalitionsfreiheit                                                     7
Artikel 7     Vollzugskostenbeitrag                                                  8
Artikel 8     Friedenspflicht                                                        8
Artikel 9     Mitwirkung                                                             8

II. Arbeitsvertragliche Bestimmungen                                                10
A)            Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses                        10
Artikel 10    Anforderungsprofil                                                    10
Artikel 11    Anstellung                                                            10
Artikel 12    Wiedereintritt / Übertritt - Anrechnung früherer Dienstjahre          10
Artikel 13    Probezeit                                                             10
Artikel 14    Kündigung                                                             11
Artikel 15    Kündigung zur Unzeit (Sperrfristen)                                   13
Artikel 16    Weiterbeschäftigung beim Bodenpersonal in Japan                       13
Artikel 17    Pensionierung / Rücktrittsalter für JCCM                              13

B)            Allgemeine Rechte und Pflichten                                       14
Artikel 18    Gleichstellung                                                        14
Artikel 19    Persönlichkeits- und Gesundheitsschutz                                14
Artikel 20    Datenschutz                                                           15
Artikel 21    Ärztliche Untersuchungen                                              15
Artikel 22    Pflicht zur Dienstleistung                                            15
Artikel 23    Nebenbeschäftigung / Ausübung öffentlicher Ämter                      16
Artikel 24    Bodeneinsätze                                                         16
Artikel 25    Einsätze in Krisengebiete                                             16
Artikel 26    Operationelle Zusammenarbeit mit anderen Luftverkehrsunternehmungen   17
Artikel 27    Streikbrecherflüge                                                    17
Artikel 28    Verhalten                                                             17

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                  1
Artikel 29   Verantwortlichkeit                                                                 17
Artikel 30   Leistungsbeurteilung                                                               18
Artikel 31   Rechtsweg                                                                          18
Artikel 32   Ausbildung                                                                         19
Artikel 33   Übertritte von anderen Luftverkehrsunternehmen                                     19
Artikel 34   Uniform                                                                            20
Artikel 35   Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Ruhemöglichkeiten                                  20

C)           Arbeitszeit, Ferien, Absenzen                                                      21
Artikel 36   Arbeitszeit                                                                        21
Artikel 37   Ferien                                                                             21
Artikel 38   Ferienkürzung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung                              22
Artikel 39   Ereignisgebundene Freitage                                                         22
Artikel 40   Bildungsurlaub                                                                     23
Artikel 41   Teilzeitverträge                                                                   23

D)           Entlöhnung                                                                         24
Artikel 42   Salär                                                                              24
Artikel 43   Zulagen                                                                            24
Artikel 44   Teuerungsanpassung                                                                 24
Artikel 45   Erfolgsbeteiligungsmodell   (Success Sharing Modell (SSM))                         24
Artikel 46   Verkaufsumsatzbeteiligung                                                          25
Artikel 47   Ersatz von Dienstauslagen                                                          26

E)           Versicherungen                                                                     27
Artikel 48   Versicherungen                                                                     27

F)           Salärfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung                           28
Artikel 49   Salär bei Krankheit / Nichtbetriebsunfall und Berufskrankheiten / Betriebsunfall   28
Artikel 50   Heilungskosten bei Krankheit und Unfall                                            28
Artikel 51   Besondere Ereignisse                                                               29
Artikel 52   Salärfortzahlung bei Todesfall                                                     30
Artikel 53   Mutterschaftsurlaub/Elternurlaub                                                   30

G)           Vorsorge                                                                           31
Artikel 54   Vorsorge                                                                           31

H)           Massnahmen bei wirtschaftlichen und strukturellen Veränderungen                    31
Artikel 55   Betriebsbedingter Personalabbau                                                    31

III. Schlussbestimmungen                                                                        32
Artikel 56   Geltungsdauer / Integrierende Bestandteile                                         32

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                              2
Anhänge zum Japanese Gesamtarbeitsvertrag

Anhang I        Saläre und Salärzulagen

Anhang II       Weiterführung/Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Schwangerschaft

Anhang III      Teilzeitverträge (TZV)

Anhang IV       Vorsorge

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                3
Abkürzungen
Erklärung der im Gesamtarbeitsvertrag verwendeten Abkürzungen:

ATC          Air Traffic Control

CCM          Cabin Crew Member

JCCM         Japanese Cabin Crew Member

FDR          Flight Duty Regulations (Flugdienstregelungen)

GAV          Gesamtarbeitsvertrag

OR           Schweizerisches Obligationenrecht

RT           Recurrent Training

TZV          Teilzeitvertrag

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                          4
Begriffsbestimmungen/Definitionen
kapers         Vereinigung des Kabinenpersonals

SWISS          Swiss International Air Lines AG / Swiss Global Air Lines AG

SWISS Dienstjahr (technisches Eintrittsdatum) ist relevant für

   -     Jubiläum
   -     Stafftravel Prioritäten
   -     Ferienberechnungen/-anspruch
   -     Lohnfortzahlungs-Berechnungen

SWISS Salärdienstjahr = Summe Anzahl Jahre zu 100% gearbeitet

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                       5
Präambel
Im Bestreben, eine konstruktive und nachhaltige Sozialpartnerschaft zu gewährleisten,
sozialverträgliche Arbeitsbedingungen und gleichzeitig Wachstumsfähigkeit und
Arbeitsplatzsicherheit zu schaffen, schliessen die Vertragsparteien SWISS und kapers
folgenden Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ab.

I.     Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1       Zweck
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag (GAV) regelt die arbeitsvertraglichen Beziehungen
zwischen SWISS und den Kabinenbesatzungsmitgliedern mit Dienstort Japan (nachfolgend
JCCM genannt).

Artikel 2       Geltungsbereich
Der GAV gilt für folgende JCCM:
   - Vollzeitbeschäftigte
   - Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsvertrag ein fixes Arbeitspensum von mindestens 50%
      vorsieht

Artikel 3       Dienstort
Dienstort der JCCM ist Tokyo-Flughafen. Der Dienstort wird im Anstellungsvertrag
festgehalten. Eine Änderung des Dienstortes bedarf der Zustimmung des JCCM.

Artikel 4       Unterwanderungsschutz / Quotenregelung
Die Regelungen nachfolgender Ziff. 1 und 2 gelten solange und unter der Voraussetzung, dass
Gesamtarbeitsverträge für CCM mit Dienstort in der Schweiz zwischen Swiss International Air
Lines und/oder Swiss Global Air Lines und der kapers bestehen.

1.       Quotenregelung
1
     Eine Quote des Bruttobedarfs der Operation (Flight Duty, Reserve, Freitage; Werte und
     Begriffe gemäss Betriebsstatistik) kann durch CCM erbracht werden, die nicht einem GAV
     zwischen SWISS und der kapers unterstellt sind. Die Quote richtet sich nach GAV15 für
     Cabin Crew Member oder dessen Nachfolgevertrag.
2
     Die massgebliche Bemessungsperiode ist das Kalenderjahr. SWISS stellt der kapers die
     zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
3
     Bei Unterschreitung der Quote wird diese für das Folgejahr um die Unterschreitung erhöht.
     Bei Überschreitung der Quote wird diese für das Folgejahr um die Überschreitung reduziert.
     Eine Kumulation (Unter- oder Überschreitung) über das Folgejahr hinaus ist nicht zulässig.

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                           6
4
     Für CCM, welche innerhalb der Quote angestellt sind, können abweichende oder
     eigenständige Flugdienstregelungen angewandt werden. Davon ausgenommen sind
     Foreign CCM (gem. Art. 4 Ziff. 2 Abs. 2 GAV15 für Cabin Crew Member).
     Arbeiten in einer diensttuenden Kabinenbesatzung CCM mit unterschiedlichen Flug-
     dienstregelungen zusammen, kommen die unter diesem GAV vereinbarten Flug-
     dienstregelungen zur Anwendung. Davon abweichende Regelungen bedürfen der
     Zustimmung der kapers.

2.       CCM mit anderem Dienstort als Tokyo oder in der Schweiz (Foreign CCM)
1
     Maximal 40% der Quote gemäss Ziffer 1 können durch Foreign CCM mit Crew Base im
     Ausland geleistet werden.
2
     Die Foreign CCM unterstehen denselben Einsatzbedingungen wie die JCCM unter diesem
     GAV oder demjenigen für CCM mit Dienstort in der Schweiz (FDR und Hotelunterkunft bei
     Flugeinsatz, Uniform).
3
     Die Foreign CCM mit Dienstort im Ausland können auf allen Strecken, welche direkt von
     ihrem jeweiligen Dienstort ausgehen bzw. direkt zu ihrem Dienstort führen, eingesetzt
     werden. Die maximale Anzahl der Foreign CCM und deren Einsatz sind im GAV15 für
     Cabin Crew Member oder dessen Nachfolgevertrag geregelt.

3.       Crew-Complement auf Schweiz-Japan Strecken
Auf den Strecken Schweiz-Japan-Schweiz können bis zu 50% des Cabin Crew Complements
mit JCCM abgedeckt werden. Diese Quote gilt für jeden einzelnen Flug und nicht pro
Kalenderjahr.

Artikel 5       Rechtsgrundlagen
Für das Anstellungsverhältnis sind die massgeblichen eidgenössischen und kantonalen
Gesetze, insbesondere die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und
des Luftrechts anwendbar, sofern und soweit in diesem GAV nichts Abweichendes
festgehalten ist. Vorbehalten bleibt zwingendes japanisches Recht. SWISS ist es freigestellt,
einen entsprechenden Vermerk im Anstellungsvertrag mit den JCCM anzubringen.

Artikel 6       Koalitionsfreiheit
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit resp. Nichtzugehörigkeit bzw.
der Tätigkeit für die Gewerkschaft erwächst einem JCCM seitens der Vertragsparteien kein
Nachteil. SWISS anerkennt die Gewerkschaft kapers als langjährigen Sozialpartner.

SWISS stellt sicher, dass alle diesem GAV unterstellten JCCM Zugang zu den relevanten
arbeitsrechtlichen Informationen erhalten.

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                         7
Artikel 7       Vollzugskostenbeitrag
1
     JCCM, welche diesem GAV gemäss Art. 2 unterstellt, jedoch nicht Mitglieder der kapers
     sind, wird ein Vollzugskostenbeitrag von höchstens 60% des jeweils geltenden ordentlichen
     kapers-Mitgliederbeitrages abgezogen und der kapers überwiesen als Beitrag an die
     Kosten, welche der kapers im Zusammenhang mit dem Ausbau und dem Vollzug des GAV
     erwachsen.
2
     Die kapers verwendet die erhaltenen Vollzugskostenbeiträge ausschliesslich für ihre
     Aufwendungen für den GAV.

Artikel 8       Friedenspflicht
Solange dieser Vertrag gilt, ist der absolute Arbeitsfriede zu wahren. Jegliche
Kampfmassnahmen wie Streik, Aussperrung oder andere vertragswidrige Vorkehren sind
ausgeschlossen, ob sich nun eine Differenz auf den GAV oder auf andere Fragen bezieht.

Artikel 9       Mitwirkung
1.           Zweck
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Zusammenarbeit zwischen SWISS und der
kapers zum Zweck der:

       - Wahrnehmung der Mitgestaltungsrechte und Mitverantwortung durch die kapers
       - Förderung einer konstruktiven sozialpartnerschaftlichen Beziehung zwischen SWISS
         und der kapers.

2.           Stufen und Verfahren der Mitwirkung
Die jeweiligen GAV Artikel regeln, welche der nachgenannten Mitwirkungsstufen zur Anwendung
gelangen. Folgende Mitwirkungsstufen werden unterschieden:

a)       Information
SWISS informiert die kapers rechtzeitig und umfassend über alle Angelegenheiten, deren
Kenntnis für die kapers zur Wahrnehmung ihrer Funktion als Vertreterin des Kabinenpersonals
erforderlich ist oder die auf dieses direkten Einfluss haben.

b)       Mitsprache (MS)
Die kapers wird im Rahmen der Entscheidungsfindung zu den Beratungen beigezogen.
Entscheidet SWISS gegen den Antrag der kapers, ist der Entscheid schriftlich zu begründen.

c)       Mitbestimmung (MB)
1
     Wo dies in diesem GAV ausdrücklich vorgesehen ist, kann ein Entscheid nur unter
     Mitbestimmung der kapers (nachfolgend „Einvernehmen“) getroffen werden. In diesen
     Fällen informiert SWISS die kapers rechtzeitig und umfassend über das beabsichtigte
     Vorhaben und fordert schriftlich zur Stellungnahme innert einer Frist von höchstens 20
     Tagen auf. Nach Ablauf dieser Frist läuft eine Verhandlungsdauer von höchstens 30 Tagen.
     Kommt in deren Verlauf keine Einigung zu Stande, wird die Nichteinigung in einem

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gemeinsamen Schlussprotokoll mit den jüngsten Anträgen und Ablehnungsgründen
     festgehalten.
2
     Danach steht es den Parteien offen die Streitfrage gemäss nachfolgendem Verfahren dem
     Schiedsgericht zu unterbreiten:
     - Im Anschluss an das Schlussprotokoll haben sich die Parteien innert 10 Tagen auf einen
       gemeinsamen Schiedsrichter zu einigen.
     - Sollte dies nicht möglich sein, ernennt jede Partei einen Schiedsrichter. Diese bezeichnen
       zusammen einen Obmann. Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von 10 Tagen
       nicht auf einen Obmann einigen, oder versäumt eine der Parteien innert Frist die
       Ernennung eines Schiedsrichters, so ernennt auf Ersuchen der jeweiligen Partei oder der
       Parteischiedsrichter das Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf Art. 362 Abs. 1 lit. a.
       und b. in Verbindung mit Art. 356 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)
       den Parteischiedsrichter und/oder den Obmann.
     - Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Kloten. Verhandlungssprache ist Deutsch. Das
       Verfahren untersteht der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

d)       Zustimmung
Wo dies in diesem GAV ausdrücklich vorgesehen ist (nachfolgend „Zustimmung“), kann ein
Entscheid nur mit Zustimmung der kapers getroffen werden. In diesen Fällen informiert SWISS
die kapers rechtzeitig und umfassend über das beabsichtigte Vorhaben und fordert schriftlich
zur Stellungnahme innert einer Frist von höchstens 20 Tagen auf. Nach Ablauf dieser Frist
läuft eine Verhandlungsdauer von höchstens 30 Tagen. Kommt in deren Verlauf keine
Einigung zu Stande, wird die Nichteinigung in einem gemeinsamen Schlussprotokoll mit den
jüngsten Anträgen und Ablehnungsgründen festgehalten.

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                           9
II.     Arbeitsvertragliche Bestimmungen

A)        Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Artikel 10 Anforderungsprofil
Das Anforderungsprofil für JCCM wird von der SWISS definiert. Die kapers hat Mitsprache
(MS).

Artikel 11 Anstellung
1
      Die Anstellung erfolgt durch einen schriftlichen Anstellungsvertrag mit Beginn der SWISS-
      spezifischen Ausbildung bzw. mit Aufnahme des Anstellungsverhältnisses bei SWISS.
2
      JCCM können innerhalb ihres Anstellungsverhältnisses bei SWISS für Zusatzaufgaben
      ausserhalb ihres Aufgabenbereichs auf freiwilliger Basis herangezogen werden (z.B.
      Sachbearbeitung, Instruktionstätigkeit ausserhalb von Flugzeugen) und unterstehen
      insofern ebenfalls diesem GAV.
3
      Nicht unter Zusatzaufgaben fallen Bodeneinsätze aus medizinischen oder betrieblichen
      Gründen (vgl. Art. 24).
4
      Die SWISS legt Inhalt und Umfang der Zusatzaufgaben und eine allfällige Entschädigung
      fest. Einzelheiten werden zwischen dem JCCM und SWISS geregelt.

Artikel 12 Wiedereintritt / Übertritt - Anrechnung früherer
           Dienstjahre
1
      Bei Wiedereintritt in die SWISS werden die früheren Dienstjahre als CCM bei SWISS
      vollumfänglich angerechnet, sofern der Unterbruch nicht mehr als 10 Jahre gedauert hat.
      Sofern der Unterbruch weniger als 5 Jahre gedauert hat, werden auch die Salärdienstjahre
      angerechnet.
2
      Bei einem Übertritt vom Bodenpersonal der SWISS zum Kabinenpersonal werden die
      Dienstjahre vollumfänglich angerechnet.

Artikel 13 Probezeit
Die ersten drei Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Fallen Absenzen
wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten usw. von insgesamt mehr als zwei
Wochen in die Probezeit, so kann diese um die Dauer der Absenzen verlängert werden.

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                           10
Artikel 14 Kündigung

1.            Im Allgemeinen/Frist
1
     Der Arbeitsvertrag kann unter Einhaltung nachstehender Fristen beidseitig gekündigt bzw.
     geändert werden (z.B. Rückversetzung in Funktion und/oder Salär):
     -   während der Probezeit mit sieben Tagen
     -   im ersten Anstellungsjahr mit zwei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats
     -   im überjährigen Anstellungsverhältnis mit drei Monaten auf das Ende eines
         Kalendermonats
2
     Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist bei der
     Gegenpartei eintreffen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

2.            Stufen-Verfahren: Grundsatz/Ausnahmen
1
     Für JCCM bis und mit 5. Dienstjahr gilt:
     Nach Ablauf der Probezeit darf SWISS den Anstellungsvertrag mit einem JCCM
     grundsätzlich nur unter Einhaltung des folgenden Stufen-Verfahrens kündigen bzw. ändern:

         Stufe I.       nicht anwendbar
         Stufe II.      schriftliche Kündigungsandrohung
         Stufe III.     ordentliche Kündigung

     Die schriftliche Kündigungsandrohung erlischt zwei Jahre nach ihrer Verhängung.

2
     Für JCCM ab 6. Dienstjahr gilt:
     SWISS darf den Anstellungsvertrag mit einem JCCM grundsätzlich nur unter Einhaltung
     des folgenden Drei-Stufen-Verfahrens kündigen bzw. ändern:
         Stufe I.       schriftliche Ermahnung
         Stufe II.      schriftliche Kündigungsandrohung
         Stufe III.     ordentliche Kündigung

     Die schriftliche Ermahnung und die schriftliche Kündigungsandrohung erlöschen drei Jahre
     nach ihrer Verhängung.
3
     Bei einem Wechsel vom 5. in das 6. Dienstjahr und einer laufenden schriftlichen
     Kündigungsandrohung (Stufe II, mit 2-jähriger Frist) wird diese beim Dienstjahreswechsel in
     eine schriftliche Ermahnung (Stufe I, mit 3-jähriger Frist) umgewandelt. Die bereits
     abgelaufene Zeit (der 2-jährigen Frist unter Stufe II) wird von der 3-jährigen Frist (unter
     Stufe I) abgezogen.
4
     Kündigungsandrohung und Kündigung sind gegenüber dem JCCM schriftlich zu
     begründen.
5
     Von diesem Stufen-Verfahren ausgenommen sind:
     -   die fristlose Kündigung (gemäss Art. 337 OR)
     -   die Kündigung infolge schwerwiegender Pflichtverletzung bzw. schwerwiegenden
         Fehlverhaltens.
     -   Kündigungen wegen betriebsbedingten Personalabbaus (namentlich bei Überbestand)
     -   Kündigungen infolge Nichtvorliegens flugsicherheitsrelevanter Qualifikationen
     -   Kündigungen infolge Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                            11
3.         Recht auf Anhörung
Dem JCCM ist jeweils hinreichend Gelegenheit zu bieten, sich zu den Vorwürfen zu äussern und
seine Einwände dagegen vorzubringen.

4.         Beistandschaft
Das JCCM ist berechtigt, zu Führungsgesprächen mit dem/der Vorgesetzten, die eine
Massnahme gemäss Art. 14, Ziff. 2 Abs. 1, 2 und 5 nach sich ziehen könnten, eine
Vertrauensperson (englisch- oder deutschsprachig) seiner Wahl zuzuziehen.

5.         Information / Mitsprache der kapers
Über eine schriftliche Ermahnung, eine schriftliche Kündigungsandrohung oder eine
Kündigung wird die kapers unmittelbar informiert, sofern das JCCM ausdrücklich damit
einverstanden ist.

6.         Rechtsmittel
Das JCCM kann die Kündigung wegen Nichteinhaltung des Stufen-Verfahrens gemäss Art. 14
Ziff. 2 Abs. 1 und 2 oder wegen Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 336 OR gegenüber SWISS
innert 20 Tagen seit Erhalt des Kündigungsschreibens anfechten und die
Schlichtungskommission gemäss Art. 31 GAV anrufen.

7.         Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Stufen-Verfahrens, Nichtvorliegen
           einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder bei missbräuchlicher
           Kündigung
Wird in einem rechtskräftigen Urteil anerkannt, dass eine Kündigung unter Nichteinhaltung des
Stufen-Verfahrens ausgesprochen worden ist, dass die der Kündigung zugrundeliegende
Pflichtverletzung bzw. das Fehlverhalten nicht schwerwiegend oder dass die Kündigung
missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR war, kann SWISS das Anstellungsverhältnis fortsetzen,
sofern das zu Unrecht gekündigte JCCM damit einverstanden ist. Wird das Anstellungsverhältnis
fortgesetzt, gilt eine allfällig durch das Gericht auferlegte Strafzahlung zu Gunsten des JCCM im
Sinne von Art. 336a OR als abgegolten und es erfolgt unter Einhaltung des Stufen-Verfahrens
entweder eine schriftliche Ermahnung oder eine schriftliche Kündigungsandrohung. Ausserdem
verpflichtet sich SWISS in diesem Fall zu einer allfällig erforderlichen Nachschulung des
betroffenen JCCM für die Wiedererlangung der notwendigen Qualifikationen.

8.         Freistellung nach Kündigung
Wird das JCCM nach einer Kündigung freigestellt, gelten - unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Mindestanforderungen - noch offene Ansprüche auf Ferien, Freitage und/oder
Überstunden (z.B. aus Bodeneinsätzen) insoweit in dieser Zeit kompensiert, als sie die Anzahl
freigestellter Tage nicht überschreiten.

9.         Kündigungsschutz für gewerkschaftliche Tätigkeit
Vorstandsmitgliedern der kapers kann während ihrer Amtszeit sowie zwei Jahre darüber hinaus
nicht gekündigt werden. Ausgenommen davon bleiben Kündigungen während der Probezeit,
Kündigungen infolge Nichtvorliegens flugsicherheitsrelevanter Qualifikationen, Kündigungen
infolge definitiver Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder betriebsbedingter
Schliessung der Crewbasis.
GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                         12
Artikel 15 Kündigung zur Unzeit (Sperrfristen)
1
    Nach Ablauf der Probezeit darf SWISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
    -   während ein JCCM ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder
        teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30
        Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem
        Dienstjahr während 180 Tagen;
    -   während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft sowie
        während eines unmittelbar darauffolgenden, bewilligten unbezahlten Urlaubs.
2
    Die Kündigung, die während einer der vorstehenden festgesetzten Sperrfristen erklärt wird,
    ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die
    Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und
    erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3
    Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats
    oder einer Arbeitswoche und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten
    Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.

Artikel 16 Weiterbeschäftigung beim Bodenpersonal in Japan
1
    SWISS erklärt sich bereit, mit JCCM, die ohne ihr Verschulden aus dem Flugdienst
    ausscheiden, einen Arbeitsvertrag für eine andere Funktion abzuschliessen. Vorbehalten
    bleiben Bedarf und persönliche Eignung.
2
    Für eine Weiterbeschäftigung beim Bodenpersonal gelten grundsätzlich die Anstellungs-
    und Versicherungsbedingungen für das Bodenpersonal.
3
    Ergibt sich eine Weiterbeschäftigung als Folge einer sich im Einsatz als JCCM
    zugezogenen Teilinvalidität, bleibt der Besitzstand im Rahmen des zuletzt bezogenen
    Salärs gewahrt. Arbeitsvertragliche Versicherungsleistungen fallen an die SWISS.

Artikel 17 Pensionierung / Rücktrittsalter für JCCM
Das Pensionierungsalter der JCCM richtet sich nach dem jeweils geltenden japanischen
gesetzlichen Pensionierungsalter (zurzeit 60). Mit Erreichen des gesetzlichen
Pensionierungsalters endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Möglichkeiten zur
Weiterbeschäftigung und Frühpensionierungen (Early Retirement) sind in Anhang IV geregelt.

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                          13
B)      Allgemeine Rechte und Pflichten

Artikel 18 Gleichstellung
1
    SWISS sorgt dafür, dass JCCM unter Vorbehalt flugsicherheitsrelevanter Vorschriften vor
    Diskriminierung, insbesondere wegen der Kultur, der Herkunft, des Glaubens, der sexuellen
    Orientierung, der Geschlechtsidentität, einer körperlichen oder psychischen Behinderung,
    dem Alter oder der Lebensform geschützt sind.
2
    Die vertragsschliessenden Parteien setzen sich für die Verwirklichung der
    Chancengleichheit von Mann und Frau in der SWISS ein, vor allem in Bezug auf
    Anstellung, Aufgabenzuteilung, Aus- und Weiterbildung, Laufbahnmodell(e), Beförderung,
    Wiedereinstieg, Entlöhnung, Mitwirkung in Arbeitsgruppen und Entscheidungsgremien
    sowie Altersvorsorge. Sie streben die Überwindung aller hier direkt und indirekt wirkenden
    Diskriminierungsfaktoren an.

Artikel 19 Persönlichkeits- und Gesundheitsschutz
1
    Die JCCM haben Anspruch auf Achtung und Schutz der Persönlichkeit. SWISS achtet
    darauf, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Würde von Frauen und Männern am
    Arbeitsplatz zu jeder Zeit respektieren.
2
    SWISS ist besorgt, dass unter den Angestellten ein Klima des gegenseitigen Respekts und
    der Toleranz gepflegt wird, das Diskriminierung und Benachteiligung ausschliesst.
3
    SWISS nimmt gebührend Rücksicht auf die Gesundheit der JCCM.
4
    Zur Verhütung von Erkrankungen kann SWISS zu ihren Lasten die Vornahme von
    Schutzimpfungen und andere prophylaktische Massnahmen verlangen. Ausnahmsweise
    kann das JCCM Impfungen auch ausserhalb der SWISS vornehmen lassen.
5
    SWISS trifft zum Schutz von Leben und Gesundheit die Massnahmen, die nach der
    Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des
    Betriebes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Anstellungsverhältnis
    und die Natur der Arbeitsleistung ihr billigerweise zugemutet werden kann.
6
    Die JCCM sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur
    Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und
    Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und
    Unfallverhütung zu unterstützen.

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                          14
Artikel 20 Datenschutz
1
    Die Vertragsparteien garantieren den Schutz der Personendaten und verpflichten sich:

    -   Die Bearbeitung von personenbezogenen Daten auf das betrieblich Sinnvolle und
        Angemessene zu beschränken.
    -   Den Zugang zu den besonders schützenswerten personenbezogenen Daten auf jene
        Mitarbeitenden zu beschränken, die auf Grund ihrer Funktion Einsicht in diese Daten
        haben müssen.
    -   Auskünfte über JCCM an Aussenstehende nur zu erteilen, wenn das betroffene JCCM
        zugestimmt hat oder wenn eine öffentliche Behörde rechtmässig darum ersucht oder
        es die datenschutzrechtlichen Bestimmungen erlauben.
    -   Den JCCM im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Verlangen
        Einsicht in die sie betreffenden Dokumente des Personaldossiers oder die sie
        betreffenden elektronisch gespeicherten Daten zu gewähren. Die Auskunft ist gemäss
        den gesetzlichen Bestimmungen zu erteilen.
    -   Fehlerhafte personenbezogene Daten zu berichtigen.
    -   Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Personaldaten für maximal 10 Jahre
        aufzubewahren und nur noch für notwendige Zwecke zu verwenden.
2
    SWISS- und kapers-Mitarbeitende, welche im Rahmen ihrer Funktion personenbezogene
    Daten erfassen, verwenden oder aufbewahren, tragen für deren Schutz die Verantwortung
    und sind verpflichtet, die sachgerechten Massnahmen zur Gewährleistung des
    Datenschutzes zu treffen. Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte
    von anderen Mitarbeitenden und Dritten, insbesondere den Kunden und Lieferanten zu
    respektieren. Diese Verpflichtungen gelten sowohl während als auch nach Beendigung des
    Arbeitsverhältnisses.

Artikel 21 Ärztliche Untersuchungen
Die JCCM haben sich den zur Überprüfung ihrer Flugtauglichkeit von Fall zu Fall
angeordneten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und die flugärztlichen Weisungen zu
befolgen. Die Kosten solcher Untersuchungen gehen zu Lasten SWISS. Für freiwillige
Untersuchungen übernimmt SWISS die Kosten, sofern sie der Abklärung der Flugtauglichkeit
(inkl. Vorsorgeabklärungen) dienen.

Artikel 22 Pflicht zur Dienstleistung
1
    Der Aufgabenbereich der JCCM umfasst die Verantwortlichkeit für zugewiesene
    Sicherheitsbelange sowie die Betreuung von Passagieren an Bord von
    Verkehrsflugzeugen.
2
    In Notlagen haben die JCCM ihre vollen Kräfte in erster Linie für die Rettung der Fluggäste
    einzusetzen; im Übrigen haben sie die Weisungen des Bordkommandanten zu befolgen.
3
    Die Rechte und Pflichten der JCCM sind in Handbüchern und Weisungen festgelegt.
    Werden dadurch für die JCCM gesamtarbeitsvertragliche Rechte eingeschränkt oder
    gesamtarbeitsvertragliche Pflichten erweitert, bedarf es zwingend der Zustimmung der
    kapers.
4
    Die JCCM haben sich mit den Dienstaufträgen ihrer Vorgesetzten, den dienstlichen
    Reglementen, Handbüchern und Weisungen, den ihnen von SWISS abgegebenen

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                           15
gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verfügungen gewissenhaft vertraut zu
    machen und diese pflichtgemäss auszuführen.
5
    Die JCCM dürfen nur fliegen, wenn sie in ihrer Leistungsfähigkeit nicht ernstlich
    beeinträchtigt sind und wenn im Verlaufe des Fluges keine solche Beeinträchtigung zu
    erwarten ist.
6
    Kosten für Arbeitsbewilligung, Pass/Visa-Verlängerung und –Erneuerung gehen zu Lasten
    SWISS.

Artikel 23 Nebenbeschäftigung / Ausübung öffentlicher Ämter
1
    Nebenbeschäftigungen mit Erwerbszweck dürfen die Interessen der SWISS nicht
    beeinträchtigen und unterstehen vor deren Annahme der Meldepflicht an SWISS.
2
    Für die Ausübung öffentlicher Ämter bewilligt SWISS im Einzelfall in angemessenem
    Umfang bezahlte Freizeit. Die Annahme öffentlicher Ämter ist SWISS zu melden.

Artikel 24 Bodeneinsätze
Die JCCM können aus betrieblichen oder medizinischen Gründen sowie bei Schwangerschaft
im Bodendienst eingesetzt werden. Bodeneinsätze aus betrieblichen Gründen bedürfen
grundsätzlich des Einvernehmens (MB) mit der kapers. Ausnahmen bilden:
    -   Tätigkeiten, die in direkter Verbindung mit der Aufgabe als JCCM stehen. Die
        Einsatzbedingungen für diese Tätigkeiten sind in den FDR geregelt;
    -   Kurzfristige Repräsentationsaufgaben zugunsten SWISS, sofern sie die Dauer von 6
        Tagen, inklusive Hin- und Rückreise, nicht überschreiten;
    -   Freiwillige Angebote, soweit sie für das betreffende JCCM drei Monate innerhalb von
        zwölf Monaten nicht übersteigen. Bei Einsatz der JCCM im Bodendienst gelten die
        Arbeitsbedingungen des Bodenpersonals, mit Ausnahme der Lohnbestimmungen. Das
        bisherige Salär des JCCM bleibt in jedem Fall gewahrt. Jegliche weitere Zulagen sind
        ausgeschlossen.
    -   Tätigkeiten aufgrund extremer Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Flugbetrieb,
        operationellem Notstand wie Wetterverhältnisse, ATC usw.

Artikel 25 Einsätze in Krisengebiete
1
    Einsätze in Zeiten erhöhter Gefährdung des Luftverkehrs, im Besonderen in Gebieten
    politischer und kriegerischer Wirren, bedürfen des Einvernehmens (MB) mit dem
    Delegierten der kapers für Sicherheitsfragen.
2
    Flüge mit offensichtlich erhöhtem Risiko werden nur aus humanitären Gründen
    durchgeführt. Für solche Flüge ist zusätzlich zum Einvernehmen des Delegierten der
    kapers für Sicherheitsfragen das persönliche Einverständnis der JCCM einzuholen.
    Ausgenommen von dieser Regelung sind Flüge, welche SWISS im Auftrag einer
    Schweizerischen Behörde aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift durchführt.

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                        16
Artikel 26 Operationelle Zusammenarbeit mit anderen
           Luftverkehrsunternehmungen
1
    Der Einsatz von JCCM mit Kabinenbesatzungen anderer Luftverkehrsunternehmungen auf
    Flugzeugen, operierend unter einem AOC der Swiss International Air Lines AG oder Swiss
    Global Air Lines AG, erfolgt im Einvernehmen (MB) mit der kapers.
2
    Der Einsatz von JCCM auf Flugzeugen, welche unter einem AOC einer anderen Airline
    operieren, bedarf der Zustimmung der kapers.
3
    Der Einsatz von JCCM mit Cockpitbesatzungen anderer Luftverkehrsunternehmungen auf
    Flugzeugen, operierend unter einem AOC der Swiss International Air Lines AG oder Swiss
    Global Air Lines AG, erfolgt unter Mitsprache (MS) der kapers. Vorgängig muss die
    Zustimmung der jeweiligen Pilotengewerkschaft für den Einsatz der entsprechenden
    Cockpitbesatzung erfolgt sein.

Artikel 27 Streikbrecherflüge
SWISS darf ohne Zustimmung der kapers die JCCM nicht im Dienste anderer
Luftverkehrsunternehmungen einsetzen, die mit ihren eigenen Kabinenbesatzungsmitgliedern in
einem Arbeitskonflikt stehen. Ausgenommen sind Fälle, in denen für Rechnung der SWISS
gebuchte Passagiere fremder Luftverkehrsgesellschaften durch SWISS befördert werden oder
soweit es sich um die Verstärkung von Pool-Strecken handelt. Diese Fälle gelten nicht als
Streikbruch.

Artikel 28 Verhalten
1
    Die JCCM haben alles zu tun, was die Interessen der SWISS fördert, sowie alles zu
    unterlassen, was diese beeinträchtigt.
2
    Die JCCM verpflichten sich zu einem taktvollen, guten und die Zusammenarbeit fördernden
    Benehmen gegenüber Mitarbeitenden und Vorgesetzten. Gegenüber Kunden,
    Vertragspartnern und Amtsstellen ist Höflichkeit und Zuvorkommen zu beachten.
3
    Die JCCM wahren eine gepflegte Erscheinung und sind den Richtlinien entsprechend
    sorgfältig gekleidet.
4
    Die JCCM sind verpflichtet, während ihrer Anstellung und nach Beendigung ihres
    Arbeitsverhältnisses keine Informationen vertraulicher Natur über SWISS oder ihre Kunden
    an Aussenstehende zu vermitteln.

Artikel 29 Verantwortlichkeit
1
    Die JCCM sind der SWISS nur für Schäden verantwortlich, welche sie ihr in Ausübung der
    dienstlichen Tätigkeit grobfahrlässig oder vorsätzlich zufügen. Wird SWISS von einem
    Dritten belangt, steht ihr der Rückgriff auf das haftbare JCCM nur bei Grobfahrlässigkeit
    und Vorsatz zu.
2
    Die JCCM sind für Haftpflichtansprüche Dritter, welche im Zusammenhang mit der
    Ausübung der dienstlichen Verpflichtungen entstehen, durch die Haftpflichtversicherung der
    SWISS abgedeckt. Vorbehalten bleibt Abs. 1.

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                          17
Artikel 30 Leistungsbeurteilung
1
     SWISS qualifiziert die JCCM nach freiem Ermessen.
2
     Leistungsbeurteilungen werden schriftlich festgehalten und dem JCCM zur Einsicht
     vorgelegt. Dem JCCM steht es frei, von seiner Leistungsbeurteilung Kopien zu erstellen.
3
     Leistungsbeurteilungen können auf dem Dienstweg bis zum Leiter Kabinenpersonal weiter
     gezogen werden. Das JCCM hat ein Recht auf mündliche Anhörung und kann eine
     Vertrauensperson (englisch- oder deutschsprechend) seiner Wahl beiziehen.

Artikel 31 Rechtsweg

1.     Streitigkeiten zwischen SWISS und einem JCCM
1
     Streitigkeiten zwischen SWISS und einem JCCM aus diesem Vertrag können von jeder
     Streitpartei der Schlichtungskommission (Ziff. 3.1) unterbreitet werden.
2
     Kommt keine Einigung zu Stande, kann das JCCM den ordentlichen Rechtsweg
     beschreiten. Gerichtsstand ist Kloten.

2.     Streitigkeiten zwischen SWISS und der kapers
1
     SWISS und die kapers bemühen sich ihre Streitigkeiten aus diesem Vertrag einvernehmlich
     beizulegen. Kann auch nach einem Einigungsversuch auf Stufe kapers Präsident oder
     Präsidentin / CEO SWISS keine Lösung gefunden werden, können beide Parteien nach
     ihrer Wahl die ordentlichen Gerichte am Gerichtsstand Kloten oder das Schiedsgericht
     anrufen. Die betriebsinterne Schlichtungskommission findet bei Streitigkeiten zwischen der
     kapers und SWISS keine Anwendung.
2
     Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der vertraglich vorgesehenen Mitwirkung kommt
     ausschliesslich das in Art. 9 Ziff. 2 lit. c) Abs. 2 GAV geregelte Verfahren zur Anwendung.

3.     Betriebsinterne Schlichtungskommission und Schiedsgericht
3.1      Betriebsinterne Schlichtungskommission

1
     Die betriebsinterne Schlichtung muss mit eingeschriebenem Brief an die Gegenpartei
     verlangt werden.
2
     Die betriebsinterne Schlichtungskommission wird von SWISS nach Rücksprache mit dem
     betroffenen JCCM einberufen. Sie hat innerhalb von 30 Tagen ab Eingang des
     eingeschriebenen Briefes zusammenzutreten. Das Verfahren ist innerhalb von 14 Tagen
     nach der ersten Sitzung abzuschliessen.
3
     Die betriebsinterne Schlichtungskommission setzt sich aus vier Personen zusammen. Zwei
     Vertreter werden durch SWISS und zwei Vertreter durch das JCCM ausgewählt.
4
     Die betriebsinterne Schlichtungskommission ordnet ihr Verfahren unter Einhaltung
     nachfolgender Bestimmungen selbst:
     a) Die betriebsinterne Schlichtungskommission entscheidet in ihrer ersten Sitzung:
        - über Eintreten, resp. Nichteintreten
        - ob der Vollzug der angefochtenen Massnahme bis zum Abschluss des
           betriebsinternen Schlichtungsverfahrens aufgeschoben wird, ausgenommen bei
           Kündigung.

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                            18
b) Die Verhandlungen der betriebsinternen Schlichtungskommission werden nicht
       protokolliert. Der Beschluss wird schriftlich festgehalten, durch die Schlichtungs-
       Kommissionsmitglieder unterzeichnet und den Streitparteien mit eingeschriebenem Brief
       mitgeteilt.

    c) Kommt bei Streitigkeiten ein Schlichtungsvorschlag zustande, kann dieser von beiden
       Streitparteien angenommen oder abgelehnt werden. Die Streitparteien haben ihr
       Einverständnis mit dem Schlichtungsvorschlag innerhalb der von der betriebsinternen
       Schlichtungskommission gesetzten Frist schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt der
       Vorschlag als abgelehnt.

3.2     Schiedsgericht
1
    Ist ein Schiedsgericht einzuberufen, ernennen beide Vertragsparteien innerhalb von 20
    Tagen je einen Schiedsrichter. Diese bezeichnen zusammen den Obmann. Können sich
    die beiden Schiedsrichter innerhalb von 10 Tagen nicht auf einen Obmann einigen, so
    ernennt auf Ersuchen der jeweiligen Partei oder der Parteischiedsrichter das Obergericht
    des Kantons Zürich gestützt auf Art. 362 Abs. 1 lit. a. und b. in Verbindung mit Art. 356
    Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung den Parteischiedsrichter und/oder den
    Obmann.
2
    Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Kloten. Verhandlungssprache ist Deutsch. Das
    Verfahren untersteht der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

Artikel 32 Ausbildung
1
    SWISS legt Art und Zeitpunkt sowie Dauer der einzelnen Ausbildungsschritte für JCCM
    fest.
2
    Die JCCM sind fachgemäss auszubilden und dürfen während dieser Zeit nicht für Zwecke
    eingesetzt werden, welche die Ausbildung beeinträchtigen.
3
    Die JCCM sind während der SWISS-spezifischen Ausbildung salariert.

Artikel 33 Übertritte von anderen Luftverkehrsunternehmen
Für JCCM, welche bei anderen Luftverkehrsunternehmen Berufserfahrung als
Kabinenbesatzungsmitglied erworben haben, kann die Ausbildungsdauer entsprechend
angepasst werden.

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                         19
Artikel 34 Uniform
1
    SWISS stellt den JCCM die Uniform grundsätzlich kostenlos zur Verfügung und ist für
    deren Unterhalt und Reinigung besorgt. Der Umfang der Kostenbeteiligung an
    Uniformteilen, die von SWISS nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wird
    einvernehmlich (MB) zwischen SWISS und der kapers festgelegt.
2
    Einzelheiten werden im Uniformenreglement geregelt, welches von SWISS erstellt wird. Die
    kapers hat Mitsprache (MS). Einzelne im Uniformenreglement gekennzeichnete Punkte
    bedürfen des Einvernehmens (MB) mit der kapers. Die Ordnung der Abzeichen ist Sache
    der SWISS.

Artikel 35 Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Ruhemöglichkeiten
Vor Neugestaltungen und Änderungsvorhaben in Bezug auf Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und
Ruhemöglichkeiten ist die kapers rechtzeitig zu orientieren. Sie hat Mitsprache (MS).

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                        20
C)       Arbeitszeit, Ferien, Absenzen

Artikel 36 Arbeitszeit
1
    Bezüglich Flugleistungen der JCCM gelten folgende Grenzwerte:
    a)   Maximale Flugzeit pro Jahr (Blockhours)  900 h
    b)   Maximale Flugzeit pro Monat (Blockhours) 100 h
2
    Der Freitageanspruch ist wie folgt:
    a)   Am Dienstort sind mindestens 9 Freitage pro Kalendermonat zu gewähren.
    b)   Innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten (rollend) sind kumulativ
         jeweils mindestens 32 Freitage am Dienstort zu gewähren (Feiertage eingeschlossen).
3
    Weitere Grenzwerte und Einsatzbedingungen für JCCM sind in den Flugdienstregelungen
    (FDR) geregelt, welche einen integrierenden Bestandteil des GAV bilden. Zusätzlich gelten
    die Vereinbarungen gemäss ‚Flight Duty Regulations 2015‘.
    Sie gelten ab dem ersten Tag, an dem ein JCCM als diensttuendes Crew Member
    eingesetzt wird.
4
    Besatzungsrotationen innerhalb der FDR Limiten werden im Einvernehmen (MB) mit der
    kapers festgelegt. Besteht kein Einvernehmen, kann die kapers das Schiedsverfahren
    gemäss Art. 9 Ziff. 2 lit. c) GAV einleiten und SWISS die Rotation bis zum Entscheid des
    Schiedsgerichts fliegen.
5
    Bei Besatzungsrotationen ausserhalb der FDR Limiten ist die Zustimmung der kapers
    gemäss Art. 9 Ziff. 2 lit. d) GAV nötig. Besatzungsrotationen ausserhalb der FDR dürfen
    erst nach der Zustimmung der kapers eingeplant und operiert werden.
6
    Während Bodendiensteinsatz >30 Tage infolge Schwangerschaft, Unfall oder Krankheit
    sind die FDR nicht anwendbar und bzgl. Arbeitszeiten gelten die Bestimmungen des
    Bodenpersonals (inkl. Freitages- und Feiertagsregelung). Bei Rückkehr in die
    Flugdiensttätigkeit stellt SWISS die Anwendbarkeit der FDR ab dem ersten Tag sicher.

Artikel 37 Ferien
1
    Der Anspruch auf bezahlte Ferien beträgt pro Kalenderjahr:
     -   1. bis 5. Dienstjahr                       28 Kalendertage
     -   6. bis 11. Dienstjahr                      32 Kalendertage
     -   12. bis 13. Dienstjahr                     33 Kalendertage
     -   14. bis 15. Dienstjahr                     34 Kalendertage
     -   16. bis 17. Dienstjahr                     35 Kalendertage
     -   18. bis 19. Dienstjahr                     36 Kalendertage
     -   ab 20. Dienstjahr                          42 Kalendertage
     -   ab dem vollendeten 50. Altersjahr          zusätzlich 2 Kalendertage
     -   ab dem vollendeten 55. Altersjahr          zusätzlich 2 weitere Kalendertage

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                         21
2
     Für die Berechnung des Ferienanspruchs gilt das Dienstjahr. Bei Ein- und Austritt im Laufe
     eines Kalenderjahres wird den JCCM der Ferienanspruch pro rata temporis gewährt.
3
     Bei Austritt werden zu viel bezogene Ferien verrechnet.
4
     Der Ferienbezug richtet sich nach dem Ferienreglement, das im Einvernehmen (MB) mit
     der kapers erstellt wird. Bei der Festlegung des Zeitpunktes der Ferien nimmt SWISS auf
     die Wünsche der JCCM Rücksicht, soweit dies mit den betrieblichen Erfordernissen
     vereinbar ist.
5
     Der Ferienanspruch wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet und im Ferienkonto
     geführt. Ferienkürzungen jeglicher Art werden auf zwei Stellen nach dem Komma
     berechnet und im Ferienkonto abgezogen. Ferienschlussberechnungen werden auf zwei
     Stellen nach dem Komma festgehalten und entsprechend verrechnet.

Artikel 38 Ferienkürzung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
Bei Verhinderung an der Arbeitsleistung wird der jährliche Ferienanspruch im Verhältnis zur
Dauer der Abwesenheit gekürzt. Die Kürzung beträgt für jeden vollen Monat der Absenz 1/12 des
Ferienanspruchs, wenn die Verhinderung während eines Kalenderjahres zusammengezählt
länger dauert als:

    - 30 Tage infolge unbezahlten Urlaubs
    - 60 Tage infolge Krankheit, Nichtbetriebsunfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. als
      Zeugen) oder Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaubs. Bei der Berechnung
      der Kürzung fällt der erste Absenzmonat ausser Betracht.
    - 90 Tage infolge Schwangerschaft oder Niederkunft (Krankheit und bezahlter
      Mutterschaftsurlaub), wobei die ersten zwei Absenzmonate für die Kürzung ausser Betracht
      fallen.
    - 180 Tage infolge Berufsunfalls oder Berufskrankheit.

Artikel 39 Ereignisgebundene Freitage
1
     In folgenden Fällen werden den JCCM, nach vorheriger Verständigung mit dem
     Vorgesetzten, bezahlte, an das Ereignis gebundene, zusätzliche Freitage gewährt:
      a) bei eigener Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft                   3 Tage
      b) bei Hochzeit von Familienangehörigen (Geschwister, Kinder)               1 Tag
      c) bei Geburt in der eigenen Familie                                        2 Tage
      d) bei Todesfall
         -   des/der Gatten/-in, des/der Lebenspartners/-in, des Kindes           5 Tage
         -   der Eltern, Geschwister                                              3 Tage
         -   der Schwiegereltern                                                  2 Tage
         -   der Grosseltern, Nichten/Neffen, des Schwagers,
             der Schwägerin                                                       1 Tag
         -   von nahestehenden Verwandten oder Bekannten, mit
             Bewilligung des Vorgesetzten: Teilnahme an Bestattung         max.   1 Tag
      e) Erfüllung gesetzlicher Pflichten
         (z.B. als Geschworene, Zeugen usw.)                               mind. 1 Tag

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                           22
f) bei Wohnungswechsel *
        -   mit eigenem Haushalt                                                      2 Tage
        -   ohne eigenen Haushalt                                                     1 Tag
     g) Zeit für Stellensuche nach Kündigung                                  min.    1 Tag

     *ausgenommen bei gekündigtem Arbeitsverhältnis.
2
    Fallen ereignisgebundene Freitage gemäss lit. c), d) alinea 1 bis 3 und lit. e) in die Ferien,
    so können die Ferientage nachbezogen werden. Während unbezahltem Urlaub und TZV-
    Bezug besteht hingegen kein Anspruch auf ereignisgebundene Freitage.
3
    Ereignet sich ein unvorhersehbares Ereignis gemäss lit. c) und d) alinea 1 bis 3 während
    eines dienstlichen Einsatzes im Ausland, werden sämtliche daraus entstehenden,
    angemessenen Auslandauslagen (inkl. Transportkosten) von SWISS übernommen. Das
    JCCM wird sobald als möglich nach Japan zurücktransportiert.
4
    SWISS ist dafür besorgt, dass bei Austritt die Abgabe von Uniform, Ausweisen etc.
    während der Dienstzeit erfolgt.
5
    Weitere Ausführungsbestimmungen sind in den FDR geregelt.

Artikel 40 Bildungsurlaub
Die Mitglieder der kapers können für die Teilnahme an den durch die kapers ausgeschriebenen
Bildungsveranstaltungen, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betriebes, bezahlten
Urlaub beziehen. Das Total der Arbeitstage des durch SWISS zur Verfügung gestellten bezahlten
Bildungsurlaubs sowie weitere Abläufe werden von den Vertragsparteien vereinbart.

Artikel 41 Teilzeitverträge
1
    Innerhalb dieses GAV besteht im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Gelegenheit
    zu einer Reduktion der Arbeitszeit gemäss Anhang III.
2
    Ab vollendetem 52. Altersjahr haben die JCCM Anspruch auf Reduktion des
    Arbeitspensums im Rahmen der bestehenden Teilzeitmodelle.

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                              23
D)      Entlöhnung

Artikel 42 Salär
1
    Die Saläre sind im Anhang I dieses GAV geregelt.
2
    Die Einstufung ins erste Salärdienstjahr erfolgt ab Anstellungsdatum.
3
    Das Salär wird abhängig nach Eintrittsdatum und Salärdienstjahren festgelegt.
4
    Eine allfällige Entschädigung für Zusatzaufgaben ausserhalb des JCCM-Aufgabenbereichs
    ist Sache der SWISS (vgl. Art. 11 Abs. 4).
5
    Weibliche und männliche JCCM haben Anspruch auf gleiches Salär, sofern sie eine
    gleichwertige Funktion ausüben.

Artikel 43 Zulagen
1
    Die JCCM haben Anspruch auf Familien-, Transport- und Wohnkostenzulage.
2
    Höhe, Anspruchs- und Bezugsberechtigung sind in Anhang I, Ziff. 2.3 beschrieben.
3
    Sprachzulage (siehe Anhang I, Ziff. 2.2).

Artikel 44 Teuerungsanpassung
Für die Dauer des GAV werden die Teuerungsverhandlungen ausgesetzt.

Artikel 45 Erfolgsbeteiligungsmodell
           (Success Sharing Modell (SSM))
1
    Das Erfolgsbeteiligungsmodell (Success Sharing Modell (SSM)) tritt rückwirkend per 1.
    Januar 2016 in Kraft und ersetzt das bisherige Gewinnbeteiligungsmodell für JCCM.
2
    JCCM sind ab dem 6. Salärdienstjahr für das SSM berechtigt.
3
    Das SSM basiert auf den jährlich von der SWISS Geschäftsleitung und dem SWISS
    Verwaltungsrat verabschiedeten Corporate-Targets.
    Der Gesamt-Zielerreichungsgrad wird zentral über SWISS Controlling ermittelt. Bei den
    einzelnen Zielen sind sowohl ein Überschiessen des Zieles als auch eine negative
    Zielerreichung möglich.

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                     24
4
    Die Auszahlung des SSM richtet sich nach folgender Tabelle:

                  Gesamt-
                                         Payout *
            Zielerreichungsgrad
                    =125%                  3.0%

    *) Auszahlung in % des tatsächlich erzielten Jahresbasissalärs (ohne jegliche Zulagen).
    D.h. Beschäftigungsgradveränderungen, Lohnsprünge, Ein-/Austritte werden individuell pro
    rata temporis berücksichtigt.

    Bei Langzeitabwesenheiten > 90 Tage (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft,
    Militär) erfolgt für den 90 Tage pro Kalenderjahr übersteigenden Teil (kumulierte
    Betrachtung über alle Abwesenheitsarten) keine SSM-Zahlung.

    Die SSM Zahlung erfolgt ohne Pensionskasseneinzahlung, Arbeitnehmerbeiträge für die
    obligatorischen Sozialversicherungen werden abgezogen.

    Die Auszahlung erfolgt in der Regel im April des Folgejahres.

5
    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf den variablen
    Lohnbestandteil pro rata temporis bis zum Vertragsende bzw. per Ereignisdatum. Die
    abschliessende Payout Berechnung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stützt sich
    auf die letzten verfügbaren und publizierten Messgrössen.
    Bei Austritt bzw. Kündigung durch die SWISS während der Probezeit oder bei einer
    fristlosen Entlassung besteht kein Anspruch auf den variablen Lohnbestandteil. Im Fall von
    Freistellung von der Arbeit, unabhängig der Tatsache durch wen die Kündigung erfolgte,
    besteht für die Freistellungsperiode kein Anspruch auf den variablen Lohnbestandteil.
6
    Des Weiteren kommen die jeweils gültigen Ausführungsbestimmungen zum SSM zur
    Anwendung.

Artikel 46 Verkaufsumsatzbeteiligung
1
    Die JCCM haben Anspruch auf eine Verkaufsumsatzbeteiligung für die an Bord getätigten
    Verkäufe. Wenn keine Bordverkäufe stattfinden, besteht kein Ersatzanspruch auf
    entgangene Umsatzbeteiligung.
2
    10% des Umsatzes aus den abgeschlossenen Bordverkäufen sind zur Ausrichtung von
    Umsatzbeteiligungen an die SWISS CCM bestimmt. Die vereinbarte Gesamtumsatz-
    beteiligung von 10% wird aufgeteilt in einen Umsatzbeteiligungsanteil für das CCM,
    welches den Verkauf tätigt („Seller“) und einen Umsatzbeteiligungsanteil für die gesamte
    Crew an Bord („Crew on board“) des jeweiligen Fluges. Die Festlegung der Aufteilung
    zwischen „Seller“ und „Crew on board“ ist Sache der SWISS.
3
    Umsatzbeteiligungsberechtigt sind sämtliche im Flugzeug vollumfänglich abgewickelten
    Verkäufe (namentlich Duty-Free Verkäufe, „ZZ-Artikel“). Nicht umsatzbeteiligungsberechtigt
GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                          25
sind Fluggutscheine, Upgrades, virtuelle Produkte wie Online Voucher oder Pay-per-View
    Angebote.
4
    In der Umsatzbeteiligung von 10% ist der „Ferienlohn“ (Anteil auf
    Verkaufsumsatzbeteiligung während den Ferien) bereits enthalten. Die Lohnfortzahlung
    während Krankheit/Unfall wird von SWISS zusätzlich entrichtet.
5
    Bei abgeschlossenen Bordverkäufen an SWISS-Mitarbeiter wird nur der „Seller“-Anteil der
    Umsatzbeteiligung ausgerichtet.
6
    Für Luxusartikel ab einem Verkaufspreis von mehr als CHF 5‘000, welche ausserhalb des
    regulären Bordverkaufs angeboten werden, wird nur der „Crew on Board“-Anteil der
    Umsatzbeteiligung ausgerichtet.
7
    Zwecks Nachprüfung der Abrechnung stellt SWISS der kapers die massgeblichen
    Unterlagen zur Verfügung.

Artikel 47 Ersatz von Dienstauslagen
1
    Grundlage bildet das Reglement über den Ersatz von Dienstauslagen zum GAV15 für CCM
    oder dessen Nachfolgereglement. Abweichend zu Art. 2a) wird die monatliche Pauschale
    auf JPY 18‘000 festgelegt und die Pauschale für Frühabflüge und Spätankünfte findet keine
    Anwendung. Die Pauschale wird auf das Salärkonto überwiesen und beinhaltet u.a.
    Auslagen für Schuhe.
2
    Sonderregelung für Weihnachten/Neujahr:
    In der Periode vom 24. Dezember 15:00 (LT) – 26. Dezember 14:59 (LT) sowie in der
    Periode vom 31. Dezember 15:00 (LT) – 1. Januar 14:59 (LT) werden die per diem
    Spesenansätze gemäss Reglement über den Ersatz von Dienstauslagen verdoppelt.

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                         26
E)     Versicherungen

Artikel 48 Versicherungen
Die JCCM sind in Japan obligatorisch wie folgt versichert:

1.     Krankheit
Gegen Nicht-Berufskrankheit, Schwangerschaft sowie Todesfall durch die “Foreign
Transportation Health Insurance Association”.

2.     Berufsunfall / Berufskrankheit
Gegen Berufsunfall, Berufskrankheit, Invalidität und Todesfall durch die “Labour Insurance”.

3.     Nichtberufsunfall, Invalidität und Tod, Überlebende
Gegen Nichtberufsunfall, Nichtberufs-Invalidität, Invalidität durch Alter sowie zu Gunsten von
Überlebenden im Todesfall durch das “Ministry of Labour”.

4.     Arbeitslosigkeit
Gegen Arbeitslosigkeit durch die “Labour Insurance” des “Ministry of Labour”.

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                          27
F)       Salärfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung

Artikel 49 Salär bei Krankheit / Nichtbetriebsunfall und
           Berufskrankheiten / Betriebsunfall

1.       Krankheit / Nichtbetriebsunfall
1
     Im Falle von Krankheit und Nichtbetriebsunfall werden den JCCM von SWISS folgende
     Vergütungen, vom ersten Krankheitstag an gerechnet, ausgerichtet:
     -   100 % des Monatssalärs während sechs Monaten
     -   75 % des Monatssalärs vom siebten bis neunten Monat
     -   60 % des Monatssalärs vom zehnten bis zwölften Monat
     -   50 % des Monatssalärs vom dreizehnten bis vierundzwanzigsten Monat
2
     Leistungen der verschiedenen Versicherungseinrichtungen werden an die Leistungen der
     SWISS angerechnet. Sind die Versicherungsleistungen höher als die oben festgelegten
     Vergütungen der SWISS, so fällt der Überschuss dem betroffenen JCCM zu.
3
     Für die Berechnung der Lohnzahlungsdauer werden die in den letzten 12 Monaten vor
     Beginn einer neuen Erkrankung oder eines Rückfalls bezahlten Krankheitstage an die neu
     zu ermittelnde Lohnzahlung angerechnet.

2.       Berufskrankheiten / Betriebsunfall
1
     Während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zufolge eines Betriebsunfalles oder
     einer Berufskrankheit richtet SWISS während längstens sechs Monaten das Salär aus.
     Leistungen von Versicherungseinrichtungen fallen während dieser Zeit der SWISS zu.
2
     In Ergänzung zu den obligatorischen Versicherungen garantiert SWISS bei Tod oder
     Invalidität zufolge Berufs- oder Nichtbetriebsunfall eine lebenslängliche Rente in der Höhe
     von bis zu 70 % des zuletzt bezogenen Salärs.

Artikel 50 Heilungskosten bei Krankheit und Unfall
1
     Vertretbare Heilungskosten als Folge von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten, welche
     die Leistungen der Versicherungseinrichtungen übersteigen, werden von SWISS
     übernommen.
2
     Alle angemessenen Kosten aus den von den Versicherungseinrichtungen nicht
     anerkannten Erkrankungen, die jedoch spezifisch durch den dienstlichen Auslandaufenthalt
     bedingt sind und allgemein durch Krankenversicherungen nicht oder nicht voll gedeckt
     werden, gehen unabhängig vom Ausbruchsort der Erkrankung zu Lasten SWISS.
3
     Bei akuten Erkrankungen oder Unfällen jeglicher Art während eines dienstlichen Einsatzes
     im Ausland werden sämtliche Kosten für erstklassige medizinische Behandlung und
     Hospitalisation im Ausland (inkl. allfällige Rücktransportkosten) von SWISS übernommen.
     Ausgenommen von dieser Regelung sind selbstverschuldete Unfälle, für welche die
     “Labour Insurance” keine oder nur eine reduzierte Haftung übernimmt. Das JCCM wird
     sobald als möglich nach Japan zurücktransportiert.
4
     Leistungen der verschiedenen Versicherungseinrichtungen werden an die Leistungen der
     SWISS angerechnet.

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                            28
Artikel 51 Besondere Ereignisse
1
    Erleidet ein JCCM während eines Einsatzes einen Schaden infolge
     -   kriegerischer oder kriegsähnlicher Auseinandersetzungen,
     -   Bürgerkriegen oder ähnlicher Unruhen,
     -   verbrecherischer oder politischer Anschläge, wie Hijacking, Sabotage,
     -   Freiheitsberaubung,
     -   eines Einsatzes, der unter Art. 25 dieses GAV fällt,

ohne dass ihm ein Selbstverschulden oder mangelnde Vorsicht nachgewiesen werden kann, so
garantiert SWISS gegenüber ihm oder seinen Hinterbliebenen folgende Leistungen:

    a)   bei Vollinvalidität eine Invalidenrente, die beim Eintritt des Ereignisses 100% des zuletzt
         bezogenen Salärs entspricht.
    b)   bei Teilinvalidität eine Teilinvalidenrente, die zusammen mit dem zumutbaren
         Erwerbseinkommen 100% des zuletzt bezogenen Salärs entspricht.
    c)   bei Tod eine Witwen-/Witwerrente von 100% des zuletzt bezogenen Salärs für
         Witwen/Witwer mit einem oder mehreren Kindern; diese Rente reduziert sich auf 75 %,
         wenn keine nach japanischen Vorschriften rentenberechtigte Kinder mehr vorhanden sind
         oder wenn diese Kinder die Berechtigung durch Erreichen des reglementarischen Alters
         verlieren. Sie reduziert sich auf 50% für Witwen/Witwer ohne Kinder.
    d)   bei Tod oder Vollinvalidität zusätzlich eine Kapitalabfindung von YEN 10 Mio.; bei
         Teilinvalidität eine entsprechend dem Grad der Invalidität reduzierte Kapitalabfindung. Der
         Grad der Teilinvalidität wird gemäss Entscheid der “Meiji Life Insurance” festgelegt.
    e)   bei materiellem Schaden sämtliche versicherten Leistungen, die von bestehenden
         Versicherungen nicht oder nur unvollständig übernommen werden. Dies umfasst
         ausdrücklich auch Versicherungen, die vom JCCM auf privater Basis abgeschlossen
         wurden.
    f)   die Heimschaffung des JCCM sowie die Übernahme von Heilungskosten sind in Art. 50
         Abs. 3 geregelt.
2
    In den obgenannten Renten lit. a) – c) sind die Leistungen der “Meiji Life Insurance” (exkl.
    “Retirement Allowance Plan”) sowie sämtlicher staatl. Sozialversicherungen enthalten.
3
    Die unter lit. a) – c) fallenden Renten werden jährlich gemäss offiziellem “Consumers’ Price
    Index” (CPI) Japan der Teuerung angepasst.
4
    Bei Erreichen der JCCM-Pensionierung gemäss Art. 17 wird die Voll- bzw.
    Teilinvalidenrente des betroffenen JCCM in eine normale “Meiji Life Insurance” -Rente
    gemäss “Meiji Life Insurance” -Reglement umgewandelt.
5
    Die Witwen-/Witwerrenten werden bis zum Zeitpunkt, in dem der/die Verstorbene das
    vertraglich festgelegte Pensionierungsalter erreicht hätte, ausgerichtet und dann in eine
    normale “Meiji Life Insurance”-Witwen-/Witwerrente umgewandelt, wobei allenfalls
    Waisenrenten hinzukommen. Basis bildet die zuletzt bezogene Rente gemäss Abs. 1 lit. c
    auf 100% aufgewertet. Vorbehalten bleibt die Bestimmung betreffend Wiederverheiratung
    gemäss “Meiji Life Insurance”-Reglement.
6
    SWISS delegiert die Abwicklung der Rentenzahlung an die “Meiji Life Insurance”.

GAV16 JCCM│SWISS-kapers                                                                            29
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