Regierungsrat des Kantons Schwyz

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Regierungsrat des Kantons Schwyz

Beschluss Nr. 789/2020
Schwyz, 30. Oktober 2020 / pf
Versandt am: 2. November 2020

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie: Teilrevision vom
30. Oktober 2020
Beschluss

1. Sachverhalt

       1.1 Aufgrund der stark steigenden Fallzahlen hat der Regierungsrat am 14. Oktober 2020
weiterführende kantonale Massnahmen beschlossen und diese per Freitag, 16. Oktober 2020, in
Kraft gesetzt (Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom
14. Oktober 2020, SRSZ 571.212). Der Regierungsrat konzentrierte sich mit diesen Massnah-
men gezielt auf den Bereich der Veranstaltungen, da sich diese als häufigste Quelle für Anste-
ckungen gezeigt haben.

        1.2 Der Bundesrat hat an einer ausserordentlichen Sitzung am 18. Oktober 2020 meh-
rere, schweizweit gültige Massnahmen gegen den starken Anstieg der Infektionen mit dem
Coronavirus ergriffen. Sie wurden am 19. Oktober 2020 in Kraft gesetzt.

        1.3 Da der Kanton Schwyz im gesamtschweizerischen Vergleich hohe Fallzahlen aufwies
und auch andere Kantone einen starken Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen hatten, nahm der
Kanton Schwyz am 25. Oktober 2020 weitere Verschärfungen vor. Die Änderungen traten am
26. Oktober 2020 in Kraft und sehen unter anderem eine Beschränkung von öffentlichen Veran-
staltungen auf 30 Personen vor. Zudem wurde die Maskentragepflicht auf den Bereich der Ar-
beitsstätten ausgeweitet. Ausgenommen sind u.a. Arbeitnehmende, welche in einem Einzelbüro
tätig sind.

        1.4 Die Fallzahlen haben in der gesamten Schweiz weiterhin stark zugenommen. Der
Bundesrat hat deshalb am 28. Oktober 2020 für die gesamte Schweiz weitere Massnahmen er-
griffen, sie wurden teilweise bereits auf den 29. Oktober 2020 in Kraft gesetzt. Die Massnahmen
des Bundes sehen unter anderem eine Erweiterung der Maskentragepflicht im Aussenbereich von
öffentlich zugänglichen Einrichtungen, eine Erweiterung der Vorgaben zu den Schutzkonzepten,
besondere Bestimmungen für Gastronomiebetriebe (einschliesslich Bars, Clubs, Diskotheken und
Tanzlokale) sowie zu Veranstaltungen vor. Weitere besondere Bestimmungen für den Sport- und
Kulturbereich wurden ebenfalls erlassen.

       1.5 Der Kanton Schwyz weist im Vergleich zum gesamtschweizerischen Mittel eine hö-
here Inzidenz auf. Angesichts der weiterhin steigenden Fallzahlen ist es wichtig, dass das
Contact-Tracing und somit die konsequente Weiterverfolgung der Übertragungsketten aufrecht-
erhalten werden kann. In Anbetracht dessen ist es angezeigt, an den bereits getroffenen Mass-
nahmen, welche über die Bestimmungen des Bundesrates hinausgehen, vorläufig festzuhalten.
Die kantonalen Massnahmen sind auf die durch den Bundesrat ergriffenen Massnahmen abzu-
stimmen. Aus diesem Grund ist eine Teilrevision der am 14. Oktober 2020 erlassenen kantonalen
Verordnung vorzunehmen.

2. Revisionsziele und Grundzüge der Vorlage

Der Bundesrat hat an der Medienkonferenz vom 28. Oktober 2020 mehrfach betont, dass diejeni-
gen Kantone, welche eine sehr hohe Inzidenz aufweisen, strengere kantonale Massnahmen zu er-
greifen haben. Der Kanton Schwyz weist im Vergleich zum gesamtschweizerischen Mittel eine hö-
here Inzidenz auf. Es konnte in den letzten Tagen noch keine permanente Abnahme der Fallzah-
len verzeichnet werden. Aufgrund dessen ist es angezeigt, dass an den bereits getroffenen Mass-
nahmen festgehalten wird. Dies bedeutet, dass im Kanton Schwyz Veranstaltungen mit über 30
Personen verboten bleiben. Zudem muss in Innenräumen jede arbeitende Person (Arbeitnehmer,
Arbeitgeber und Selbstständig erwerbende) eine Maske tragen, auch wenn der Abstand von 1.5
Metern eingehalten werden kann. Keine Maskentragepflicht besteht namentlich in Einzelbüros
und wenn sich nur arbeitende Personen aus demselben Haushalt im selben Arbeitsraum aufhal-
ten.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress

Es liegt nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (EpG, SR 818.101) eine besondere Lage
vor. Die Kantone sind in erster Linie für die Ergreifung von Massnahmen zuständig. Der Bundes-
rat ist jedoch ermächtigt, nach Anhörung der Kantone ebenfalls Massnahmen zu ergreifen (Art. 6
Abs. 2 EpG).

Nach Art. 2 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Co-
vid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) be-
halten die Kantone ihre Zuständigkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dieser Verweis ist neu
in den Ingress aufzunehmen. Kommt es örtlich begrenzt zu einer hohen Anzahl von Infektionen
oder droht eine solche unmittelbar, so kann der Kanton zeitlich begrenzt regional geltende Mass-
nahmen nach Art. 40 EpG treffen (Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Kan-
tone können demnach schärfere Massnahmen als die des Bundesrates vorsehen. Dies wird auch
ausdrücklich vom Bundesrat so gefordert, zuletzt an der Medienkonferenz des Bundesrates vom
28. Oktober 2020.

Nach Art. 40 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbrei-
tung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu ver-
hindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander. Sie können insbesondere Veranstal-
tungen verbieten oder einschränken, Vorschriften zum Betrieb machen und Aktivitäten an defi-
nierten Orten verbieten oder einschränken.

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Der Regierungsrat ist befugt, Vollzugsverordnungen zu erlassen (§ 59 Abs. 3 der Kantonsverfas-
sung, KV). Gemäss § 1 Abs. 3 der Kantonalen Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und
zum Tuberkulosegesetz vom 23. Januar 1984 (VVzEpG, SRSZ 571.211) kann der Regierungsrat
Massnahmen zur Verhütung und Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten anordnen.

Demnach ist der Regierungsrat ermächtigt, Massnahmen gestützt auf Art. 40 EpG zu ergreifen.
Veranstaltungen zu verbieten und einzuschränken sowie Vorschriften zum Betrieb zu machen und
Aktivitäten an definierten Orten zu verbieten oder einzuschränken.

§ 2 Maskentragepflicht
          a) Veranstaltungen

Diese Bestimmung kann aufgehoben werden. Es gelten die Bestimmungen des Bundes (vgl.
Art. 6c i.V.m. Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Findet die politische Versammlung
in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung statt, wie z.B. in einem Gemeindesaal, gilt für den
Innen- und Aussenbereich eine Maskentragepflicht (Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung beson-
dere Lage). Ausgenommen von der Maskentragepflicht sind insbesondere Kinder vor ihrem
12. Geburtstag, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, und Red-
ner während ihres Auftritts (Art. 3b Abs. 2 Bst. a, b und f Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Als politische Versammlungen gelten im vorliegenden Zusammenhang insbesondere Versammlun-
gen der Legislativen auf kantonaler und kommunaler Ebene sowie unaufschiebbare Versammlun-
gen öffentlich-rechtlicher Körperschaften wie Korporationen, Wuhrkorporationen, Flurgenossen-
schaften und staatskirchenrechtliche Körperschaften.

Auch für Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen besteht eine Maskentragepflicht
(Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ausnahmen bestehen jedoch nur für Kin-
der vor ihrem 12. Geburtstag sowie für Personen, die insbesondere aus medizinischen Gründen
keine Maske tragen können. Der Redner muss anders als bei den politischen Versammlungen je-
doch eine Maske tragen.

§ 3 Maskentragepflicht am Arbeitsplatz

Sämtliche Arbeitgeber, Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbende haben während der Arbeit
eine Maske zu tragen. In Abs. 2 werden die entsprechenden Ausnahmen zur Maskentragepflicht
am Arbeitsplatz geregelt. Der Kanton Schwyz sieht ebenso wie der Bund Ausnahmen von der
Maskentragepflicht am Arbeitsplatz vor. Ausgenommen sind deshalb Personen, die aus Sicher-
heitsgründen keine Gesichtsmaske tragen können oder welche aus besonderen Gründen, wie me-
dizinische Gründe, keine Maske tragen können. Im Kanton Schwyz spielt es hingegen keine Rolle,
ob der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden kann oder ob diese durch mobile
Trennwände abgetrennt sind. Zum einen haben viele Arbeitgeber Massnahmen für ihre Arbeitneh-
mer ergriffen und insbesondere darauf geachtet, dass der nötige Abstand zwischen den Arbeits-
plätzen eingehalten werden kann. Dennoch ist es in der letzten Zeit auch im Arbeitsbereich zu
vermehrten Ansteckungen gekommen. Zum anderen bleibt kaum ein Mitarbeiter ständig an sei-
nem Arbeitsplatz. Arbeitnehmende Personen begegnen sich so auf dem Gang, müssen aneinander
vorbeigehen und suchen andere Mitarbeiter auf. Auch um Klarheit zu schaffen, ist es deshalb an-
gezeigt, hier schärfere Massnahmen, als der Bund vorsieht, zu ergreifen. Es wird deshalb daran
festgehalten, dass nur Personen von der Maskentragepflicht ausgenommen sind, die alleine in ei-
nem geschlossenen Raum arbeiten. Arbeiten mehrere Angehörige aus demselben Haushalt zu-
sammen, müssen sie ebenfalls keine Maske tragen.

Personen, die aus besonderen Gründen keine Maske tragen können, haben dem Arbeitgeber die
Gründe nachzuweisen. Ist dem Arbeitgeber der besondere Grund bekannt, kann der Arbeitgeber
darauf verzichten, dass der Arbeitnehmer ihm den Nachweis, beispielsweise mit einem Arztzeug-
nis, erbringt. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Korrektheit des erbrachten Nachweises, hat der

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Arbeitnehmer eine Gesichtsmaske zu tragen oder ein Arztzeugnis bei einem Vertrauensarzt einzu-
holen. Das Arztzeugnis muss lediglich aufführen, ob eine Gesichtsmaske aus medizinischen
Gründen getragen werden kann oder nicht. Der medizinische Grund ist nicht anzugeben.

Im Übrigen gelten die weiteren Präventionsmassnahmen nach Art. 10 Covid-19-Verordnung be-
sondere Lage. Das bedeutet unter anderem, dass Arbeitgeber gewährleisten müssen, dass Arbeit-
nehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Zudem
müssen Arbeitgeber weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische
Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) ergreifen. Auch be-
achten die Arbeitgeber die Empfehlungen des BAG betreffen Erfüllung der Arbeitsverpflichtung
von zu Hause aus.

§ 5 Veranstaltungen

Abs. 1 kann aufgehoben werden, da dies in Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage
geregelt wird. Private Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis im Innen- und Aussenbe-
reich dürfen deshalb mit maximal zehn Personen unter Einhaltung der Empfehlungen der BAG-
Hygiene-/Abstandempfehlungen (keine Schutzkonzeptpflicht) durchgeführt werden. Das bedeutet,
dass beispielsweise an Geburtstagsfeiern in nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen maximal
zehn Personen (inklusive Kinder) teilnehmen dürfen.

Der Kanton Schwyz sieht aufgrund der hohen Fallzahlen im Bereich der öffentlichen Veranstal-
tungen schärfere Massnahmen als der Bund vor. Daran soll festgehalten werden. Das bedeutet,
dass an sämtlichen Veranstaltungen, welche nicht im Privaten stattfinden, maximal 30 Personen
zugelassen sind. Als eine Veranstaltung im Sinne dieser Bestimmung gilt ein zeitlich begrenzter,
in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindender und geplanter Anlass. Dieser Anlass hat
in aller Regel einen definierten Zweck und eine Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher
Bindung. Zudem ist davon auszugehen, dass es im Rahmen einer Veranstaltung zumeist eine Dar-
bietung vor Zuschauern gibt bzw. sich Besucher während längerer Zeit am gleichen Ort aufhalten.
Veranstaltungen sind unter anderem Theateraufführungen, Kinovorführungen, Konzerte, Gottes-
dienste in allen Formen (z.B. Beerdigungen, Hochzeiten, Taufen), Sportanlässe, Ferienlager und
Umzüge. In die Maximalzahl anwesender Personen sind diejenigen Personen nicht mitzuzählen,
die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, und Personen, die bei der Durchführung der
Veranstaltung mithelfen. Das bedeutet, dass Geburtstagsfeiern in Gastronomiebetrieben (öffent-
lich zugängliche Einrichtung) mit bis zu 30 Personen zulässig sind. Das Servicepersonal und wei-
tere Angestellte des Gastronomiebetriebes fallen nicht unter die Beschränkung der Maximalzahl.
Auch an Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen sowie Bestattungen dürfen im
Kanton Schwyz maximal 30 Personen teilnehmen. Wird eine Veranstaltung hingegen im Privaten,
d.h. in einer nicht öffentlich zugänglichen Einrichtung gehalten, dürfen nur zehn Personen teil-
nehmen. Bei einem Sportanlass werden die Sportler und Schiedsrichter als mitwirkende Personen
nicht mitgezählt.

Messen, Gewerbeausstellungen oder Märkte, bei denen sich die Personen geordnet durch die Ver-
kaufs- oder Präsentationsbereiche bewegen, sind nicht als Veranstaltungen zu qualifizieren; sie
unterliegen damit nicht den Vorgaben zur Maximalzahl anwesender Personen. Dies gilt auch für
Museen, Bibliotheken und Archive, Tierpärke etc.. Ebenfalls nicht als Veranstaltung gelten Blut-
spendeaktionen. Die Betreiber sind jedoch verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und um-
zusetzen. Anders als nach den Bestimmungen des Bundes, sind im Kanton Schwyz Jahrmärkte
als Veranstaltungen zu betrachten, sie unterliegen damit der Personenbeschränkung.

Für politische Versammlungen von Legislativen, für unaufschiebbare Versammlungen öffentlich-
rechtlicher Körperschaften sowie für Kundgebungen und Unterschriftensammlungen ist Art. 6c

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Covid-19-Verordnung besondere Lage anwendbar. Das bedeutet, dass die Beschränkung der Per-
sonenzahl auf 30 Personen nicht anwendbar ist. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 2
verwiesen.

II.

Dieser Beschluss wird gestützt auf § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die amtlichen Veröffentlichun-
gen vom 13. Mai 1987 (AVG, SRSZ 140.200) ausserordentlich publiziert, indem eine Medien-
mitteilung erfolgt und der Beschluss und die Vorlage auf dem Internet veröffentlich werden.

Beschluss des Regierungsrates

       1. Erlass der beiliegenden Vorlage.

       2. Publikation im Amtsblatt.

       3. Dieser Beschluss ist öffentlich und kann herausgegeben werden.

       4. Zustellung: Gemeinden und Bezirke.

      5. Zustellung elektronisch: Mitglieder des Regierungsrates; Staatsschreiber; Staatskanzlei;
Redaktion Amtsblatt; Redaktion Gesetzsammlung; Departemente; Kantonspolizei; Amt für Arbeit;
Amt für Gesundheit und Soziales; Kantonsarzt.

Im Namen des Regierungsrates:

Petra Steimen-Rickenbacher                               Dr. Mathias E. Brun
Landammann                                               Staatsschreiber

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