Protokoll der Fachgruppentagung Bestatter 1. Oktober 2020, WK Klagenfurt, Festsaal Beginn: 10:00 Uhr - WKO
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Protokoll der Fachgruppentagung Bestatter 1. Oktober 2020, WK Klagenfurt, Festsaal Beginn: 10:00 Uhr Anwesende laut Anwesenheitsliste
Programm der Fachgruppentagung 1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Mitgliederehrungen 3. Wiener Verein 4. Berichte des Landesinnungsmeisters - aus den Arbeitskreisen - aus der Bundesinnung 5. Voranschlag 2021 - Beschluss 6. Beschluss Grundumlage (unverändert) 7. Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuss - Beschluss 8. Erfahrungsaustausch COVID-19-Maßnahmen 9. Schulungsmaßnahmen 2020 und 2021 10. Mitgliederanfragen und Diskussion
1. Eröffnung Eröffnung, Begrüßung, Feststellen der Beschlussfähigkeit, Genehmigung der Tagesordnung, Gästebeschluss
Der Innungsausschuss 2020 Landesinnungsmeister: Landesinnungsmeister-Stellvertreter Landesinnungsmeister-Stellvertreter Mag. Walter EGGER Ronald Gismar Vorreiter Andreas Kos BKG Bestattung Kärnten GmbH Fürstenhofgasse 2 Agsdorfer Straße 90 Klagenfurter Straße 68, 9500 Villach 9360 Friesach 9433 St. Andrä im Lav. T 0664/602 05 60 10 T 04268 - 23 14, 0664 - 513 58 35 T 04352 35090; 0650 2429898, E walter.egger@villach.at E office@bestattung-vorreiter.at E bestattung.kos@aon.at AK Aus- und Weiterbildung Experte Unesco – Imm. und AK Qualität AK Internet-Marketing und Digitalisierung BGM Erich Kessler Artur Mörtl Thomas Novak (Stadtgemeinde Hermagor) (Marktgemeinde Arnoldstein) Kötschach 15 Friedhofstraße 8, Gemeindeplatz 4 9640 Kötschach-Mauthen 9620 Hermagor 9601 Arnoldstein T 04715 - 225; 0664 - 200 68 86, T 04282 - 2313; T 04255 22 60 18, F 04255 22 60 33 F 04715 - 22 52 E erich.kessler@ktn.gde.at E artur.moertl@aon.at E bestattung@hermagor.at Franz Josef Pacher Johann Ouschan (Stadtgem. Völkermarkt) Martin Unterscheider Außerfragant 26 Hauptplatz 1 Schulstraße 99 9831 Flattach 9100 Völkermarkt 9542 Afritz am See T 04785 248; 0676 - 505 14 89 T 04232 - 257 126, 0664/80257126 T 04247 2150; 0664 414 39 88, E franz.pacher.be@speed.at E johann.ouschaun@ktn.gde.at E office@unterscheider-bestattung.at BGM Gerhard Pirih (Stadtgemeinde Spittal) Beigezogene Fachexpertin Burgplatz 5 (kooptiert im Innungsausschuss) : 9800 Spittal an der Drau Gerhild Ertl T 04762 5650-10, Neusach 26, 9762 Weissensee E buermeister@spittal-drau.at T 04713/22 29, 0676/600 89 41, E bestattung.weissensee@aon.at
MITGLIEDERSTAND PER Oktober 2020 27 Mitgliedsbetriebe davon 2 Mitglieder ruhend 44 Standorte weitere Mitgliederzahlen 2019 (28) – 45 Standorte 2018 (28) 2017 (29) 2016 (29) 2015 (29) 2014 (29) 2013 (29) 2012 (30)
Bericht des Fachgruppenobmannes Rückblick: Novelle des K-Bestattungsgesetzes: Totenbeschau: Tarifänderung und Gebührenänderung: Erreichbarkeit bzw. Bereitschaft zur Übernahme verbessert, seitdem die Bezahlung erhöht wurde – keine negative Medienresonanz Totenbeschauschein/Leichenbegleitschein - VO: Vereinheitlichung mit dem Formular 2a PStG offen
Bericht des Fachgruppenobmannes Zusammenarbeit mit KIT (Kriseninterventionsteam)– Schulung mit KIT-Betreuern und Bestattern: 2021 Internetbestattungen: www.benu.at, www.bestattung-online.at, www.mymoria.de, ...…. Bestattungskosten-online: „Bestattungsrechner“: Verein von Bestattungen - Gütesiegel Trauerportale: Parten und Kondolenz: immer wichtiger Zusammenarbeit mit Innung der Gärtner & Floristen: Ausstellung in St. Georgen – Kostenübernahme?
Bericht des Fachgruppenobmannes Landesinnungsausschusssitzungen 23.06.2020 01.102020 Weiterbildungsveranstaltungen der Innung: Standesregeln für Bestatter Hygiene für Bestattungspersonal Versorgen-Versargen-Verstehen I
Bericht aus der Bundesinnung Noch keine konstituierende Sitzung zur Unterstützung der Beibehaltung des „Befähigungsgewerbes“ – Gütesiegel „staatlich geprüft“ Die Verordnung BGBL. 362/2019 besagt, dass Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit Qualifikationserfordernis, die nicht Handwerke sind, erfolgreich abgelegt haben, bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“ verwenden dürfen . Zu diesen Gewerben zählt auch das Gewerbe Bestattung.
Berichte aus den Arbeitskreisen AKr Aus- und Weiterbildung: Vorbereitungskurs 2020: 2 Module 2020, April 2021: 3. Modul in Kärnten, Prüfung im Bgld. AKr Qualität: Neuaufstellung geplant Erarbeitung von Unterlagen zur Erreichung der Anerkennung als Unesco- Immaterielles Weltkulturerbe AKr Internet-Marketing-Digitalisierung: Neuaufstellung geplant
Arbeitspunkte 2020 - 2021 COVID-19 – Maßnahmen und Bereitschaft Ankauf von strategischen Materialreserven? Derzeitiger Lagerstand: MNS 600 Stück FFP1 180 FFP2 150 FFP3 70 Katastrophenschutzplan – Bestatter Neuauflage – Abfrage der Daten für AKL und LAWZ Schulungsmaßnahmen
5. Voranschlag 2021 Egger präsentiert den Voranschlag 2021 1. Grundumlagen 12.900 4. Sonst. betriebliche. Erträge 0 6. Personalaufwand - 4.240 Ausgleichsrücklage 7. Abschreibungen 0 Stand 31.12.2019 23.164 Transport-, Reise- und Fahrtaufwand - 1.100 Funktionsentschädigungen - 3.120 Eingebaut in VA 2020 0 Büro-, Werbe- und Repräsentationsaufwand - 2.150 Förderungen/Zuschüsse - 1.530 Einhebungsvergütung - 320 Ausgleichs- RL abzügl. VA 23.164 2020 8. Sonst. Betriebliche Aufwendungen - 8.650 9. BETRIEBSERFOLG 10 VA 2021 0 12. Zinsen 30 Ausgleichs – RL abzügl. VA 23.164 2020/2021 19. ERGEBNIS 40 22. Zuweisung RL - 40 24. BILANZGEWINN/-VERLUST 0
Beschlussantrag Voranschlag 2021 LIM Mag Egger stellt den Antrag , den Voranschlag 2021 in der vorgetragenen Höhe zu beschließen. Der Antrag des Innungsmeisters wird einstimmig angenommen
Rechnungsabschluss 2019 (zur Kenntnis) Egger präsentiert den Rechnungsabschluss 2019 1. Grundumlagen 13.736 4. Sonst. betriebliche. Erträge 0 6. Personalaufwand - 4.514 7. Abschreibungen 0 Transport-, Reise- und Fahrtaufwand - 342 Funktionsentschädigungen - 3.120 Büro-, Werbe- und Repräsentationsaufwand - 1.887 Förderungen/Zuschüsse - 491 Ausgleichs RL 23.163,86 Einhebungsvergütung - 319 Stand: 31.12.2019 8. Sonst. Betriebliche Aufwendungen - 8.019 9. BETRIEBSERFOLG 1.203 12. Zinsen 40 19. ERGEBNIS 1.243 22. Zuweisung RL - 40 24. BILANZGEWINN/-VERLUST 1.203
Beschlussantrag Rechnungsabschluss 2019 LIM Mag Egger stellt den Antrag , den Rechnungsabschluss 2019 in der vorgetragenen Höhe zu beschließen. Der Antrag des Innungsmeisters wird einstimmig angenommen
6. Grundumlage 2021 (1) Egger erklärt:
Grundumlage 2021 (2) Anmerkung: Der zweckgebundene Ausbildungsbeitrag in der Höhe von € 50,-- bzw. € 100,-- je Betriebsstätte (Staffelung nach der Rechtsform) ist in der Vorschreibung enthalten und wird auf Antrag bei Besuch einer kostenpflichtigen Veranstaltung der Bestatterakademie bzw. der Landesinnung Kärnten der Bestatter durch einen Unternehmer oder Mitarbeiter aus den Kärntner Mitgliedsbetrieben noch im laufenden Jahr rückerstattet.
Beschlussantrag LIM Mag Egger stellt den Antrag , die Grundumlage 2021 in der vorgetragenen Höhe zu beschließen. Der Antrag des Innungsmeisters wird einstimmig angenommen
7. Delegierung Egger erläutert: Delegierung der Beschlussfassungsrechte über Voranschlag und Rechnungsabschluss an den Landesinnungsausschuss
Beschlussantrag Delegierung Egger stellt den Antrag, die Fachgruppentagung möge der Delegierung der Beschlussfassungsrechte über Voranschlag und Rechnungsabschluss zustimmen Der Antrag des Innungsmeisters wird einstimmig angenommen
8. Erfahrungsaustausch COVID-19- Maßnahmen COVID-19 – Hygienestandard Das Virus wird in erster Linie über Schmier- und Tröpfcheninfektionen (Sekrete des Atmungstraktes und Speichel, Ausscheidungen, Körperflüssigkeiten wie Blut) weitergegeben. Kontakt mit einer an COVID19 verstorbenen Person sollte nur mit den empfohlenen Schutzmaßnahmen erfolgen, weil das Virus für mehrere Tage persistieren kann. Befindet sich der Verstorbene in einer gemeinsamen Wohneinheit mit anderen Personen, so kann eine Infektion von Mitbewohnerinnen/Mitbewohnern nicht ausgeschlossen werden. ein weiterer Grund, weshalb sich jedenfalls das Tragen der notwendigen Schutzausrüstung* vor Ort empfiehlt…… Für die Handhabung allein eines/einer Verstorbenen wäre das Tragen von Handschuhen und eines langärmeligen, wasserfesten Schutzkittels theoretisch ausreichend.
COVID-19 – Hygienestandard Für die Handhabung allein eines/einer Verstorbenen wäre das Tragen von Handschuhen und eines langärmeligen, wasserfesten Schutzkittels / Overall theoretisch ausreichend. Verstirbt ein Verdachts- oder bestätigter COVID-Fall, so hat eine Handhabung der infektiösen Leiche und jede Manipulation, inkl. Einsargen, an der Leiche unter Verwendung der notwendigen Schutzausrüstung zu erfolgen - PSA. Leichen dürfen weder besprüht, noch gewaschen, einbalsamiert oder offen aufgebahrt werden. Bekleidung soll auf der Leiche belassen werden.
COVID-19 – Hygienestandard Entsprechend notwendige Desinfektionsmaßnahmen im Umfeld/den Räumlichkeiten (inkl. Bett, Matratze) des Verstorbenen nach Abtransport der Leiche müssen unter Einhaltung persönlicher Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Grundsätzlich reicht in diesem Zusammenhang die Verwendung von Desinfektionsmitteln mit einer Wirksamkeit gegen behüllte Viren. Für eine SARS-CoV-2 wirksame Hände- oder Flächendesinfektion werden Desinfektionsmittel empfohlen, die als „begrenzt viruzid“ ausgelobt werden. Die Verwendung von Produkten mit der Auslobung „begrenzt viruzid PLUS“ oder „viruzid“ ist für SARS-Cov2 nicht erforderlich.
COVID-19 – P S A Persönliche Schutzausrüstung für Personen in Kontakt zu an COVID erkrankten Personen : Einmalschutzhandschuhe Einmalschutzmantel (Einmal-OP-Mantel) Mund-Nasen-Schutz der Schutzstufe FFP2, dicht sitzend Schutzbrille und Schutzhaube Vor Betreten der entsprechenden Räumlichkeiten anlegen, vor Verlassen des Zimmers in einem Plastiksack entsorgen und fest verschließen.
COVID-19 – Aktueller Stand 21.9.2020 Die Covid-19-Lockerungsverordnung (Covid-19-LV) wurde nunmehr umbenannt in Covid-19-Maßnahmenverordnung (Covid-19-MV). MNS-Pflicht: Die MNS-Pflicht gilt in Geschäftslokalen, nun auch (wieder) im Bereich von baulich verbundenen Betriebsstätten sowie auf Märkten. Empfehlung: Es wird dort, wo viele Menschen auf engem Raum zusammenstehen bzw. sich bewegen ein MNS sinnvoll sein – zB während des Grabganges, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.
COVID-19 – Aktueller Stand 21.9.2020
COVID-19 – Aktueller Stand 21.9.2020 Welche Regeln gibt es derzeit für Begräbnisse? Die veröffentlichte neue Verordnung (LINK: https://www.ris.bka.gv.at/Ge ltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesn ummer=20011162) (COVID-19-Maßnahmenverordnung) des Gesundheitsministers definiert Regeln, die auch für Begräbnisse relevant sind. § 10, Abs. 10a: Für Begräbnisse gilt eine Höchstzahl von 500 Personen.
COVID-19 – Aktueller Stand 21.9.2020 Personenanzahl bei Begräbnissen: Gem. § 10 Abs. 10a gilt für Begräbnisse eine Höchstzahl von 500 Personen. Weiters gilt ein Mindestabstand von 1 Meter zwischen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, ansonsten ist ein MNS zu tragen. In geschlossenen Räumlichkeiten ist ein MNS zu tragen – bei zugewiesenen Sitzplätzen dürfen diese am zugewiesenen Sitzplatz abgenommen werden (sofern Mindestabstand von 1 Meter). Zur Erläuterung: Um die Abstände einhalten zu können sind pro Person ca. 2,5 m² Fläche notwendig Empfehlung: Orientierung an den bisher geltenden Grenzen von 50 Personen in geschlossenen Räumlichkeiten und 100 Personen im Freien. Bitte um Berücksichtigung der konkreten Platzverhältnisse.
COVID-19 – Aktueller Stand 21.9.2020 Wer darf aller NICHT an Begräbnissen / Trauerfeiern teilnehmen? Personen, die unter behördlicher Quarantäne stehen bzw. COVID19-Krankheitssymtome aufweisen! Personen, denen Heimquarantäne auferlegt wurde - z.B. nach kurzfristiger Rückreise aus einem CORONA-Risikogebiet.
COVID-19 – Verhaltensempfehlung Bei Begräbnissen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1 Meter einzuhalten. Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sollen als Gruppe beisammenbleiben. Solche „Haushaltsgruppen“ sollen zu allen anderen Gruppen genügend Abstand halten. Ebenfalls ist dieser Abstand zum Konduktpersonal einzuhalten. Beim Betreten geschlossener Räume ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. In geschlossenen Räumen (z.B. Aufbahrungs- bzw. Leichenhallen) ohne zugewiesenen bzw. gekennzeichneten Sitzplatz und, sofern bei einem zugewiesenen Sitzplatz der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann, ist verpflichtend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen.
COVID-19 – Verhaltensempfehlung KEIN KÖRPERKONTAKT – zum Beispiel durch Handgeben um jemanden zu begrüßen oder bei Umarmungen um die Anteilnahme zu bekunden Die Verabschiedung am offenen Grab sollte erst dann erfolgen, wenn die Sargträger und der Priester bzw. Trauerredner das Grab verlassen haben. Diese sollte auch einzeln und unter Einhaltung des notwendigen Abstands erfolgen.
COVID-19 – Verhaltensempfehlung KEIN Weihwasser, KEIN Aspergill (bei römisch katholisch ausgerichtetem Begräbnis) KEIN Kondolenzbuch KEIN Nachwerfen von Erde in das offene Grab KEIN KÖRPERKONTAKT – zum Beispiel durch Handgeben um jemanden zu begrüßen oder bei Umarmungen um die Anteilnahme zu bekunden Abstand zum Konduktpersonal einzuhalten
COVID-19 - Verhalten in Betriebsstätten Die Bestellung beim Bestatter hat unter den allgemeinen Vorschriften zu erfolgen. Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 2, Abs.1) Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. (§ 2, Abs. 1a)
COVID-19 – andere Veranstaltungen Regelungen für sonstige Veranstaltungen: wenn Cluster durch Begräbnisse entstehen, besteht die Gefahr, dass die Ausnahmeregelung wieder entfällt. Empfehlung: beim Wunsch nach Anteilnahme gleichzeitig die Eindämmung der Infektionen zu berücksichtigen. sonstige Veranstaltungen – gelten derzeit nicht für Begräbnisse: Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne Sitzplätze dürfen nur noch 10 Personen umfassen, im Freien nach wie vor 100 Personen. Ab 250 Personen ist nun schon die Bewilligung der BH notwendig. Ab 50 Personen im geschlossenen Raum und 100 Personen im Freien wird ein Covid-Beauftragter und ein Präventionskonzept benötigt.
COVID-19 – Kirchliche Veranstaltungen Die Kirchen haben einen Willkommensdienst (Ordnerdienst) zu stellen. Diese Personen achten auch auf die Einhaltungen des Abstands und aller Regeln. Deren Anweisungen sind Folge zu leisten! Die Anzahl der Teilnehmer ist nicht global geregelt, sondern richtet sich nach der Größe des Gotteshauses. Zwingende Maskenpflicht in Gotteshäusern besteht beim Betreten und Verlassen der Kirche, am Sitzplatz darf die Maske abgenommen werden.
COVID-19 – Gastronomie Gastronomie: Pro Besuchergruppe sind nur noch 10 Erwachsene mit den dazugehörigen minderjährigen Kindern zulässig (bzw. Personen, die im selben Haushalt wohnen). Bei jeder Bewegung im geschlossenen Raum ist ein MNS zu tragen (Gang zum und vom Tisch, Toilettengang, etc.) Zwischen Besuchergruppen ist ein Abstand von mind. 1 Meter zu halten. Strafen!
Diskussion COVID-19-Maßnahmen und Erfahrungen…… Infos unter: www.bestatter.at
9. Schulungsmaßnahmen 2020-2021 Derzeit keine Möglichkeit wegen Covid-19 Geplante Maßnahmen bei Interesse: Weiterbildungsveranstaltungen der Innung 2020: Standesregeln für Bestatter Hygiene für Bestattungspersonal
10. Mitgliederanfragen und Diskussion Ende: 12:30 Uhr Mag. Walter Egger Mag. Manfred Zechner Innungsmeister Innungsgeschäftsführer
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