Protokoll der Fachgruppentagung Bestatter 1. Oktober 2020, WK Klagenfurt, Festsaal Beginn: 10:00 Uhr - WKO

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Protokoll der Fachgruppentagung Bestatter 1. Oktober 2020, WK Klagenfurt, Festsaal Beginn: 10:00 Uhr - WKO
Protokoll der
     Fachgruppentagung
     Bestatter

1. Oktober 2020, WK Klagenfurt, Festsaal
Beginn: 10:00 Uhr
Anwesende laut Anwesenheitsliste
Protokoll der Fachgruppentagung Bestatter 1. Oktober 2020, WK Klagenfurt, Festsaal Beginn: 10:00 Uhr - WKO
Programm der Fachgruppentagung
1.    Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2.    Mitgliederehrungen
3.    Wiener Verein
4.    Berichte des Landesinnungsmeisters
      - aus den Arbeitskreisen
      - aus der Bundesinnung
5.    Voranschlag 2021 - Beschluss
6.    Beschluss Grundumlage (unverändert)
7.    Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung
      an den Fachgruppenausschuss - Beschluss
8.    Erfahrungsaustausch COVID-19-Maßnahmen
9.    Schulungsmaßnahmen 2020 und 2021
10. Mitgliederanfragen und Diskussion
Protokoll der Fachgruppentagung Bestatter 1. Oktober 2020, WK Klagenfurt, Festsaal Beginn: 10:00 Uhr - WKO
1. Eröffnung

 Eröffnung, Begrüßung, Feststellen der Beschlussfähigkeit,
  Genehmigung der Tagesordnung, Gästebeschluss
Protokoll der Fachgruppentagung Bestatter 1. Oktober 2020, WK Klagenfurt, Festsaal Beginn: 10:00 Uhr - WKO
2. Mitgliederehrung

 55 Jahre
      Marktgemeinde Grafenstein
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3. Wiener Verein

 Mag. Claudia KÖGLER
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4. Bericht des Innungsmeisters

 Konstituierende Sitzung des Fachgruppenausschusses
  23.06.2020
Protokoll der Fachgruppentagung Bestatter 1. Oktober 2020, WK Klagenfurt, Festsaal Beginn: 10:00 Uhr - WKO
Der Innungsausschuss 2020
Landesinnungsmeister:                       Landesinnungsmeister-Stellvertreter      Landesinnungsmeister-Stellvertreter
Mag. Walter EGGER                           Ronald Gismar Vorreiter                  Andreas Kos
BKG Bestattung Kärnten GmbH                 Fürstenhofgasse 2                        Agsdorfer Straße 90
Klagenfurter Straße 68, 9500 Villach        9360 Friesach                            9433 St. Andrä im Lav.
T 0664/602 05 60 10                         T 04268 - 23 14, 0664 - 513 58 35        T 04352 35090; 0650 2429898,
E walter.egger@villach.at                   E office@bestattung-vorreiter.at         E bestattung.kos@aon.at
AK Aus- und Weiterbildung                   Experte Unesco – Imm. und AK Qualität    AK Internet-Marketing und Digitalisierung

BGM Erich Kessler                           Artur Mörtl                              Thomas Novak (Stadtgemeinde Hermagor)
(Marktgemeinde Arnoldstein)                 Kötschach 15                             Friedhofstraße 8,
Gemeindeplatz 4                             9640 Kötschach-Mauthen                   9620 Hermagor
9601 Arnoldstein                            T 04715 - 225; 0664 - 200 68 86,         T 04282 - 2313;
T 04255 22 60 18, F 04255 22 60 33          F 04715 - 22 52
E erich.kessler@ktn.gde.at                  E artur.moertl@aon.at                    E bestattung@hermagor.at

 Franz Josef Pacher                         Johann Ouschan (Stadtgem. Völkermarkt)   Martin Unterscheider
Außerfragant 26                             Hauptplatz 1                             Schulstraße 99
9831 Flattach                               9100 Völkermarkt                         9542 Afritz am See
T 04785 248; 0676 - 505 14 89               T 04232 - 257 126, 0664/80257126         T 04247 2150; 0664 414 39 88,
E franz.pacher.be@speed.at                  E johann.ouschaun@ktn.gde.at             E office@unterscheider-bestattung.at

BGM Gerhard Pirih (Stadtgemeinde Spittal)   Beigezogene Fachexpertin
Burgplatz 5                                 (kooptiert im Innungsausschuss) :
9800 Spittal an der Drau                    Gerhild Ertl
T 04762 5650-10,                            Neusach 26, 9762 Weissensee
E buermeister@spittal-drau.at               T 04713/22 29, 0676/600 89 41,
                                            E bestattung.weissensee@aon.at
MITGLIEDERSTAND PER
Oktober 2020

 27 Mitgliedsbetriebe davon 2 Mitglieder ruhend
  44 Standorte
weitere Mitgliederzahlen
 2019 (28) – 45 Standorte
 2018 (28)
 2017 (29)
 2016 (29)
 2015 (29)
 2014 (29)
 2013 (29)
 2012 (30)
Bericht des Fachgruppenobmannes

 Rückblick: Novelle des K-Bestattungsgesetzes:

 Totenbeschau: Tarifänderung und Gebührenänderung:
      Erreichbarkeit bzw. Bereitschaft zur Übernahme verbessert,
       seitdem die Bezahlung erhöht wurde –
      keine negative Medienresonanz

 Totenbeschauschein/Leichenbegleitschein - VO:
      Vereinheitlichung mit dem Formular 2a PStG offen
Bericht des Fachgruppenobmannes
 Zusammenarbeit mit KIT (Kriseninterventionsteam)–
      Schulung mit KIT-Betreuern und Bestattern: 2021

 Internetbestattungen: www.benu.at,
   www.bestattung-online.at, www.mymoria.de, ...….

 Bestattungskosten-online: „Bestattungsrechner“:
   Verein von Bestattungen - Gütesiegel

 Trauerportale:
      Parten und Kondolenz: immer wichtiger

 Zusammenarbeit mit Innung der Gärtner & Floristen:
      Ausstellung in St. Georgen – Kostenübernahme?
Bericht des Fachgruppenobmannes

 Landesinnungsausschusssitzungen
     23.06.2020
     01.102020

 Weiterbildungsveranstaltungen der Innung:
     Standesregeln für Bestatter

     Hygiene für Bestattungspersonal

     Versorgen-Versargen-Verstehen I
Bericht aus der Bundesinnung

 Noch keine konstituierende Sitzung
      zur Unterstützung der Beibehaltung des „Befähigungsgewerbes“ –

    Gütesiegel „staatlich geprüft“

Die Verordnung BGBL. 362/2019 besagt, dass
Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder
gewerberechtliche Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit
Qualifikationserfordernis, die nicht Handwerke sind, erfolgreich abgelegt haben, bei der
Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich
geprüft“ verwenden dürfen .
Zu diesen Gewerben zählt auch das Gewerbe Bestattung.
Berichte aus den Arbeitskreisen

 AKr Aus- und Weiterbildung:
      Vorbereitungskurs 2020: 2 Module 2020,
      April 2021: 3. Modul in Kärnten, Prüfung im Bgld.

 AKr Qualität:
      Neuaufstellung geplant
       Erarbeitung von Unterlagen zur Erreichung der Anerkennung
       als Unesco- Immaterielles Weltkulturerbe
 AKr Internet-Marketing-Digitalisierung:
      Neuaufstellung geplant
Arbeitspunkte 2020 - 2021

 COVID-19 – Maßnahmen und Bereitschaft Ankauf von
  strategischen Materialreserven?
  Derzeitiger Lagerstand:
      MNS    600 Stück
      FFP1   180
      FFP2   150
      FFP3   70

 Katastrophenschutzplan – Bestatter
  Neuauflage – Abfrage der Daten für AKL und LAWZ

 Schulungsmaßnahmen
5. Voranschlag 2021                         Egger präsentiert den Voranschlag 2021

 1. Grundumlagen                             12.900

 4. Sonst. betriebliche. Erträge                  0

 6. Personalaufwand                         - 4.240                  Ausgleichsrücklage

 7. Abschreibungen                                0
                                                          Stand 31.12.2019                23.164
 Transport-, Reise- und Fahrtaufwand         - 1.100
 Funktionsentschädigungen                    - 3.120      Eingebaut in VA 2020                0
 Büro-, Werbe- und Repräsentationsaufwand    - 2.150
 Förderungen/Zuschüsse                       - 1.530
 Einhebungsvergütung                          - 320       Ausgleichs- RL abzügl. VA       23.164
                                                          2020
 8. Sonst. Betriebliche Aufwendungen        - 8.650
 9. BETRIEBSERFOLG                               10       VA 2021                             0

 12. Zinsen                                      30       Ausgleichs – RL abzügl. VA      23.164
                                                          2020/2021
 19. ERGEBNIS                                    40

 22. Zuweisung RL                              - 40

 24. BILANZGEWINN/-VERLUST                        0
Beschlussantrag Voranschlag 2021

LIM Mag Egger stellt den Antrag , den Voranschlag 2021
in der vorgetragenen Höhe zu beschließen.

Der Antrag des Innungsmeisters wird einstimmig angenommen
Rechnungsabschluss 2019                                (zur Kenntnis)
Egger präsentiert den Rechnungsabschluss 2019

 1. Grundumlagen                            13.736

 4. Sonst. betriebliche. Erträge                  0

 6. Personalaufwand                         - 4.514

 7. Abschreibungen                                0

 Transport-, Reise- und Fahrtaufwand           - 342
 Funktionsentschädigungen                    - 3.120
 Büro-, Werbe- und Repräsentationsaufwand    - 1.887
 Förderungen/Zuschüsse                         - 491    Ausgleichs RL       23.163,86
 Einhebungsvergütung                           - 319    Stand: 31.12.2019

 8. Sonst. Betriebliche Aufwendungen        - 8.019
 9. BETRIEBSERFOLG                           1.203

 12. Zinsen                                      40

 19. ERGEBNIS                                1.243

 22. Zuweisung RL                              - 40

 24. BILANZGEWINN/-VERLUST                   1.203
Beschlussantrag Rechnungsabschluss 2019

LIM Mag Egger stellt den Antrag , den Rechnungsabschluss
2019 in der vorgetragenen Höhe zu beschließen.

Der Antrag des Innungsmeisters wird einstimmig angenommen
6. Grundumlage 2021 (1)
Egger erklärt:
Grundumlage 2021 (2)

Anmerkung:
Der zweckgebundene Ausbildungsbeitrag in der Höhe von € 50,-- bzw. € 100,-- je Betriebsstätte (Staffelung nach der Rechtsform) ist in der
Vorschreibung enthalten und wird auf Antrag bei Besuch einer kostenpflichtigen Veranstaltung der Bestatterakademie bzw. der Landesinnung
Kärnten der Bestatter durch einen Unternehmer oder Mitarbeiter aus den Kärntner Mitgliedsbetrieben noch im laufenden Jahr rückerstattet.
Beschlussantrag

LIM Mag Egger stellt den Antrag , die Grundumlage 2021
in der vorgetragenen Höhe zu beschließen.

Der Antrag des Innungsmeisters wird einstimmig angenommen
7. Delegierung
Egger erläutert:

 Delegierung der Beschlussfassungsrechte über
  Voranschlag und Rechnungsabschluss an den
  Landesinnungsausschuss
Beschlussantrag Delegierung

Egger stellt den Antrag, die Fachgruppentagung möge der
Delegierung der Beschlussfassungsrechte über Voranschlag
und Rechnungsabschluss zustimmen

Der Antrag des Innungsmeisters wird einstimmig angenommen
8. Erfahrungsaustausch COVID-19-
Maßnahmen
COVID-19 – Hygienestandard

   Das Virus wird in erster Linie über Schmier- und
    Tröpfcheninfektionen (Sekrete des Atmungstraktes und Speichel,
    Ausscheidungen, Körperflüssigkeiten wie Blut) weitergegeben.
   Kontakt mit einer an COVID19 verstorbenen Person sollte nur mit
    den empfohlenen Schutzmaßnahmen erfolgen, weil das Virus für
    mehrere Tage persistieren kann.
   Befindet sich der Verstorbene in einer gemeinsamen Wohneinheit
    mit anderen Personen, so kann eine Infektion von
    Mitbewohnerinnen/Mitbewohnern nicht ausgeschlossen werden. ein
    weiterer Grund, weshalb sich jedenfalls das Tragen der notwendigen
    Schutzausrüstung* vor Ort empfiehlt……
    Für die Handhabung allein eines/einer Verstorbenen wäre das
    Tragen von Handschuhen und eines langärmeligen, wasserfesten
    Schutzkittels theoretisch ausreichend.
COVID-19 – Hygienestandard

 Für die Handhabung allein eines/einer Verstorbenen
  wäre das Tragen von Handschuhen und eines
  langärmeligen, wasserfesten Schutzkittels / Overall
  theoretisch ausreichend.
 Verstirbt ein Verdachts- oder bestätigter COVID-Fall, so
  hat eine Handhabung der infektiösen Leiche und jede
  Manipulation, inkl. Einsargen, an der Leiche unter
  Verwendung der notwendigen Schutzausrüstung zu
  erfolgen - PSA.
 Leichen dürfen weder besprüht, noch gewaschen,
  einbalsamiert oder offen aufgebahrt werden. Bekleidung
  soll auf der Leiche belassen werden.
COVID-19 – Hygienestandard

 Entsprechend notwendige Desinfektionsmaßnahmen im
  Umfeld/den Räumlichkeiten (inkl. Bett, Matratze) des
  Verstorbenen nach Abtransport der Leiche müssen unter
  Einhaltung persönlicher Schutzmaßnahmen umgesetzt
  werden.
 Grundsätzlich reicht in diesem Zusammenhang die
  Verwendung von Desinfektionsmitteln mit einer
  Wirksamkeit gegen behüllte Viren. Für eine SARS-CoV-2
  wirksame Hände- oder Flächendesinfektion werden
  Desinfektionsmittel empfohlen, die als „begrenzt
  viruzid“ ausgelobt werden. Die Verwendung von
  Produkten mit der Auslobung „begrenzt viruzid PLUS“
  oder „viruzid“ ist für SARS-Cov2 nicht erforderlich.
COVID-19 – P S A

 Persönliche Schutzausrüstung für Personen in Kontakt zu
  an COVID erkrankten Personen :
      Einmalschutzhandschuhe
      Einmalschutzmantel (Einmal-OP-Mantel)
      Mund-Nasen-Schutz der Schutzstufe FFP2, dicht sitzend
      Schutzbrille und Schutzhaube
 Vor Betreten der entsprechenden Räumlichkeiten
  anlegen, vor Verlassen des Zimmers in einem Plastiksack
  entsorgen und fest verschließen.
COVID-19 –   Aktueller Stand 21.9.2020

 Die Covid-19-Lockerungsverordnung (Covid-19-LV) wurde
  nunmehr umbenannt in Covid-19-Maßnahmenverordnung
  (Covid-19-MV).
 MNS-Pflicht:
  Die MNS-Pflicht gilt in Geschäftslokalen, nun auch
  (wieder) im Bereich von baulich verbundenen
  Betriebsstätten sowie auf Märkten.
 Empfehlung: Es wird dort, wo viele Menschen auf engem
  Raum zusammenstehen bzw. sich bewegen ein MNS
  sinnvoll sein – zB während des Grabganges, wenn der
  Abstand nicht eingehalten werden kann.
COVID-19 –   Aktueller Stand 21.9.2020
COVID-19 –    Aktueller Stand 21.9.2020

 Welche Regeln gibt es derzeit für Begräbnisse?
  Die veröffentlichte
  neue Verordnung (LINK: https://www.ris.bka.gv.at/Ge
  ltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesn
  ummer=20011162)
  (COVID-19-Maßnahmenverordnung) des
  Gesundheitsministers definiert Regeln, die auch für
  Begräbnisse relevant sind.
  § 10, Abs. 10a:

   Für Begräbnisse gilt eine Höchstzahl von 500 Personen.
COVID-19 –       Aktueller Stand 21.9.2020

   Personenanzahl bei Begräbnissen:
    Gem. § 10 Abs. 10a gilt für Begräbnisse eine Höchstzahl von 500
    Personen. Weiters gilt ein Mindestabstand von 1 Meter zwischen
    Personen, die nicht im selben Haushalt leben, ansonsten ist ein
    MNS zu tragen.
   In geschlossenen Räumlichkeiten ist ein MNS zu tragen – bei
    zugewiesenen Sitzplätzen dürfen diese am zugewiesenen Sitzplatz
    abgenommen werden (sofern Mindestabstand von 1 Meter).
    Zur Erläuterung: Um die Abstände einhalten zu können sind pro
    Person ca. 2,5 m² Fläche notwendig

    Empfehlung: Orientierung an den bisher geltenden Grenzen von 50
    Personen in geschlossenen Räumlichkeiten und 100 Personen im
    Freien. Bitte um Berücksichtigung der konkreten
    Platzverhältnisse.
COVID-19 –      Aktueller Stand 21.9.2020

   Wer darf aller NICHT an Begräbnissen / Trauerfeiern
    teilnehmen?

    Personen, die unter behördlicher Quarantäne stehen bzw.
    COVID19-Krankheitssymtome aufweisen!
    Personen, denen Heimquarantäne auferlegt wurde - z.B. nach
    kurzfristiger Rückreise aus einem CORONA-Risikogebiet.
COVID-19 –       Verhaltensempfehlung

   Bei Begräbnissen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen
    Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1 Meter einzuhalten.
   Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sollen als
    Gruppe beisammenbleiben. Solche „Haushaltsgruppen“ sollen zu
    allen anderen Gruppen genügend Abstand halten.
   Ebenfalls ist dieser Abstand zum Konduktpersonal einzuhalten.
   Beim Betreten geschlossener Räume ist gegenüber Personen, die
    nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens
    einem Meter einzuhalten.
   In geschlossenen Räumen (z.B. Aufbahrungs- bzw. Leichenhallen)
    ohne zugewiesenen bzw. gekennzeichneten Sitzplatz und, sofern bei
    einem zugewiesenen Sitzplatz der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten
    werden kann, ist verpflichtend eine den Mund- und Nasenbereich
    abdeckende Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen.
COVID-19 –       Verhaltensempfehlung

   KEIN KÖRPERKONTAKT – zum Beispiel durch Handgeben um jemanden
    zu begrüßen oder bei Umarmungen um die Anteilnahme zu bekunden
   Die Verabschiedung am offenen Grab sollte erst dann erfolgen, wenn
    die Sargträger und der Priester bzw. Trauerredner das Grab
    verlassen haben. Diese sollte auch einzeln und unter Einhaltung des
    notwendigen Abstands erfolgen.
COVID-19 –    Verhaltensempfehlung

 KEIN Weihwasser,
 KEIN Aspergill (bei römisch katholisch ausgerichtetem
  Begräbnis)
 KEIN Kondolenzbuch
 KEIN Nachwerfen von Erde in das offene Grab
 KEIN KÖRPERKONTAKT – zum Beispiel durch Handgeben
  um jemanden zu begrüßen oder bei Umarmungen um
  die Anteilnahme zu bekunden
 Abstand zum Konduktpersonal einzuhalten
COVID-19 -       Verhalten in Betriebsstätten

   Die Bestellung beim Bestatter hat unter den allgemeinen
    Vorschriften zu erfolgen.
   Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist
    gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben,
    ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 2, Abs.1)
   Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von
    Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende
    mechanische Schutzvorrichtung zu tragen
   Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt
    eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische
    Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine
    sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung
    vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. (§ 2,
    Abs. 1a)
COVID-19 –       andere Veranstaltungen

   Regelungen für sonstige Veranstaltungen:
   wenn Cluster durch Begräbnisse entstehen, besteht die Gefahr,
    dass die Ausnahmeregelung wieder entfällt.
    Empfehlung: beim Wunsch nach Anteilnahme gleichzeitig die
    Eindämmung der Infektionen zu berücksichtigen.
   sonstige Veranstaltungen – gelten derzeit nicht für Begräbnisse:
    Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne Sitzplätze dürfen
    nur noch 10 Personen umfassen, im Freien nach wie vor 100
    Personen.
   Ab 250 Personen ist nun schon die Bewilligung der BH notwendig.
   Ab 50 Personen im geschlossenen Raum und
   100 Personen im Freien wird ein Covid-Beauftragter und ein
    Präventionskonzept benötigt.
COVID-19 –       Kirchliche Veranstaltungen

   Die Kirchen haben einen Willkommensdienst (Ordnerdienst) zu
    stellen. Diese Personen achten auch auf die Einhaltungen des
    Abstands und aller Regeln. Deren Anweisungen sind Folge zu
    leisten!
    Die Anzahl der Teilnehmer ist nicht global geregelt, sondern
    richtet sich nach der Größe des Gotteshauses.
    Zwingende Maskenpflicht in Gotteshäusern besteht beim Betreten
    und Verlassen der Kirche, am Sitzplatz darf die Maske
    abgenommen werden.
COVID-19 –   Gastronomie

 Gastronomie:
  Pro Besuchergruppe sind nur noch 10 Erwachsene mit
  den dazugehörigen minderjährigen Kindern zulässig
  (bzw. Personen, die im selben Haushalt wohnen).
  Bei jeder Bewegung im geschlossenen Raum ist ein MNS
  zu tragen (Gang zum und vom Tisch, Toilettengang,
  etc.)
  Zwischen Besuchergruppen ist ein Abstand von mind. 1
  Meter zu halten.
 Strafen!
Diskussion

COVID-19-Maßnahmen und Erfahrungen……

Infos unter: www.bestatter.at
9. Schulungsmaßnahmen 2020-2021

 Derzeit keine Möglichkeit wegen Covid-19

 Geplante Maßnahmen bei Interesse:

   Weiterbildungsveranstaltungen der Innung 2020:
     Standesregeln für Bestatter

       Hygiene für Bestattungspersonal
10. Mitgliederanfragen und
Diskussion

Ende: 12:30 Uhr

Mag. Walter Egger        Mag. Manfred Zechner
Innungsmeister           Innungsgeschäftsführer
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