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H 13614 337 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2021 Ausgegeben zu Wiesbaden am 20. Juli 2021 Nr. 27 Tag Inhalt Seite 12.07.21 Gesetz zur Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes und zur Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung ....................... 338 FFN 360-24; hebt auf 360-22; ändert FFN 43-25 07.07.21 Fünfzehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften ........................................................................... 346 Ändert FFN 210-99, 512-87 Herausgeber: Hessische Staatskanzlei, Wiesbaden Verlag: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Telefon (05661) 731-0, Fax (05661) 731400, Internet: www.bernecker.de Druck: Druckerei Bernecker GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Telefon (05661) 731-0 Vertrieb und Abonnementverwaltung: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Tel.: (05661) 731-420, Fax: (05661) 731-400 E-Mail: aboverwaltung@bernecker.de Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Abbestellungen zum 31. Dezember müssen spätestens am ! " !!## ## # "$ !!% &! von Aufträgen und Schadensersatzleistungen. Bezugspreis: Der jährliche Bezugspreis beträgt 62 EUR einschl. MwSt. und Versand. Einzelausgaben kosten bis zu einem Umfang von 16 Seiten EUR 3,83. Bei stärkeren Ausgaben erhöht sich der Preis um 3,06 EUR je zusätzlich angefangener 16 Seiten. Die Preise verstehen sich inkl. MwSt. und zzgl. Porto und Verpackung.
338 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Juli 2021 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zur Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes und zur Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung Vom 12. Juli 2021 Artikel 1¹) ERSTER TEIL Hessisches Vergabe- und Tariftreuege- Allgemeine Vorschriften setz (HVTG) §1 Inhaltsübersicht Anwendungsbereich ERSTER TEIL (1) Dieses Gesetz gilt für die Vergaben Allgemeine Vorschriften !# # ! & ! / ! - § 1 Anwendungsbereich gen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 10 000 Euro überschreitet und § 2 Allgemeine Grundsätze die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 1 und 2 § 3 Soziale, ökologische und innovative An- des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- forderungen, Nachhaltigkeit kungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), ZWEITER TEIL zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), nicht erreicht. Bei Ver- Tariftreue, Mindestentgelte / ! # - ' () !*# "$ schätzter Auftragswert diese Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, sind die §§ 4 bis ' "$ ! ! + - 10, 13 und 17 anzuwenden. bescheinigung (2) Die Schätzung der Auftragswerte be- § 6 Nachunternehmen, Verleihunternehmen stimmt sich nach § 3 der Vergabeverordnung § 7 Nachweise und Kontrollen vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 DRITTER TEIL (BGBl. I S. 1691). Vergabe von Verkehrsleistungen (3) Dieses Gesetz ist ungeachtet des Erreichens des jeweiligen Schwellenwerts ' ,- ) !"$ nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ge- § 9 Entsprechend anwendbare Vorschriften gen Wettbewerbsbeschränkungen nicht auf § 10 Betreiberwechsel Sachverhalte anzuwenden, für die nach den §§ 107 bis 109, 116, 117 oder 145 des Ge- '. ! / 0 - setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nahverkehr die Anwendbarkeit des Vierten Teils des Ge- setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen VIERTER TEIL ausgeschlossen ist. Verfahren 3(45/ ! # § 12 Vergabeverfahren 1. das Land Hessen, § 13 Bekanntmachungen, Muster 2. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen § 14 Mittelstandsförderung # / 7 '8 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, ' # %!0 1!2 3. Gemeinden und Gemeindeverbände, § 16 Urkalkulation 4. Eigenbetriebe und § 17 Ausschluss von unzuverlässigen Unter- nehmen, Informationsstelle 5. kommunale Arbeitsgemeinschaften und § 18 Vergabekompetenzstellen Zweckverbände nach § 2 Abs. 1 des Ge- setzes über kommunale Gemeinschafts- arbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I FÜNFTER TEIL S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz Schlussbestimmungen vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416). § 19 Übergangsbestimmung 34 5/ ! # § 20 Aufhebung bisherigen Rechts - / 0 - kehr, nämlich § 21 Inkrafttreten 1. die Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 # + & #/ 0 - nennahverkehr in Hessen vom 1. Dezem- ber 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), 2. die kreisangehörigen Gemeinden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den öf- fentlichen Personennahverkehr in Hessen ¹) FFN 360-24 und
Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Juli 2021 339 3. die Aufgabenträgerorganisationen nach S. 799), zuletzt geändert durch Gesetz '9 :# + & #/- vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657), für all- chen Personennahverkehr in Hessen. gemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages (6) Die durch Verwaltungsvorschriften zum oder Haushaltsrecht des Landes und Bekanntma- 3. einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeit- chungen nach dem Gemeindehaushaltsrecht nehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a geltenden Vergabe- und Vertragsvorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bleiben unberührt, soweit sie diesem Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom nicht widersprechen. 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2020 §2 (BGBl. I S. 493), erlassenen Rechtsverord- nung Allgemeine Grundsätze fällt, dürfen nur an Unternehmen vergeben - / ! ## "$ - - werden die Grundsätze des fairen Wettbe- tigten bei der Ausführung der Leistung min- werbs, der Transparenz, der Gleichbehand- destens diejenigen Arbeitsbedingungen ein- lung, der Wirtschaftlichkeit und der Verhält- schließlich des Entgelts zu gewähren, die nismäßigkeit gewahrt. dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nr. 1 oder 2 oder der jeweils geltenden Rechtsver- §3 ordnung nach Nr. 3 entsprechen. Soziale, ökologische und innovative (2) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1, Anforderungen, Nachhaltigkeit aber von dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt ge- 34- / ! - ändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl. gen des Landes Hessen sind grundsätzlich I S. 1657), erfasst werden, dürfen diese nur Aspekte der Qualität und der Innovation so- an Unternehmen vergeben werden, die sich wie soziale und umweltbezogene Aspekte, "$
340 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Juli 2021 muss dieser Bieter eine gültige Bescheinigung traggeber dürfen die ihnen zur Verfügung ge- seiner Krankenkasse über die ordnungsge- stellten Unterlagen nur zu dem Zweck nach mäße Abführung seiner Sozialversicherungs- Satz 1 nutzen. Die Unterlagen dürfen höchs- beiträge vorlegen. Abs. 3 Satz 2 gilt entspre- tens bis zu einem Jahr nach Erfüllung des chend. War der Bieter in den vergangenen Vertrags mit dem beauftragten Unternehmen sechs Monaten nicht im Inland ansässig und aufbewahrt werden. Die beauftragten Unter- "$ + - nehmen sowie alle Nachunternehmen und fahren teilzunehmen, muss er eine Eigener- Verleihunternehmen haben ihre Beschäftig- klärung vorlegen, wonach er in diesem Zeit- ten auf die Möglichkeit von Kontrollen nach ! "$ ! & # Satz 3 hinzuweisen. Entrichtung der Beiträge zur sozialen Sicher- (2) In den Vertragsbedingungen mit den heit nach den Rechtsvorschriften des betref- beauftragten Unternehmen ist aufzunehmen, fenden Sitzstaates verstoßen hat. dass # "$ ! +!- §6 ten sind und Nachunternehmen, Verleihunternehmen 2. mit allen Nachunternehmen und Verleih- (1) § 5 Abs. 1 gilt auch für Nachunterneh- unternehmen vertraglich zu vereinbaren men und Verleihunternehmen. # # # "$ ! (2) Für den Fall des Einsatzes von Nach- Abs. 1 einhalten. ! # - +! "$ - (3) Bestehen Unstimmigkeiten in Bezug # % &! # "$ ! auf die im Vergabeverfahren vorgelegten Er- den §§ 4 und 5 durch die Nachunternehmen klärungen oder Unterlagen oder die nach § 5 sicherzustellen. Hierzu hat der Bieter dem Abs. 3 oder 4 vorgelegten Bescheinigungen / ! "$ ! - # % ! # / erklärungen der Nachunternehmen im Sinne Auftraggeber die ausstellende Stelle oder im des § 5 Abs. 1 spätestens vor Beginn der Fall einer Eigenerklärung den Bieter um Auf- Ausführung der Leistung durch das Nach- ! ! ? ! & !/- unternehmen vorzulegen. Soweit ein Bieter keiten während der Vertragsausführung. zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit die (4) Bei dem für das Tarifwesen zuständi- Kapazitäten eines Nachunternehmens in gen Ministerium wird eine Stelle eingerichtet, Anspruch nimmt (Eignungsleihe), ist die Er- # 7 / ! klärung des Nachunternehmens bereits vor ' / ! Auftragserteilung vom Bieter vorzulegen. Unternehmen sowie deren Beschäftigte un- Gleiches gilt, wenn der Bieter zur Ausführung terstützen kann, insbesondere bei Fragen des Auftrags Arbeitskräfte eines Verleihunter- bezüglich der von den Unternehmen zu ge- nehmens einsetzt. Satz 1 und 2 gelten ent- währenden Arbeitsbedingungen einschließ- sprechend für alle weiteren Nachunterneh- lich des Entgelts, soweit sich diese ergeben men und Verleihunternehmen. aus den Vorgaben (3) Nachunternehmen und Verleihunter- 1. des Mindestlohngesetzes, #& #0$ nach Abs. 2 in eigener Verantwortung zu er- 2. eines nach dem Tarifvertragsgesetz für all- & - = # / !- gemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages, traggeber berechtigt, unbeschadet anderer 3. eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit Rechte nach Maßgabe des § 17 zu verfah- den Wirkungen des Arbeitnehmer-Ent- ren. sendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder §7 4. einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeit- Nachweise und Kontrollen nehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (1) Die beauftragten Unternehmen sowie erlassenen Rechtsverordnung. ihre Nachunternehmen und Verleihunter- # "$ ! # (5) In Fällen, in denen ein Verstoß gegen / ! # %! ) !@ # *# "$ # "$ ! # '' ( !# diesem Gesetz in Betracht kommt, kann die jederzeit nachzuweisen oder Auskunft darü- Stelle nach Abs. 4 bei Bedarf den Kontakt zu ber zu erteilen. Sie haben vollständige und den zuständigen Zollbehörden (Finanzkont- " &/ A & # + rolle Schwarzarbeit) koordinieren. - +! ? /- chen Auftraggeber dürfen angekündigt oder DRITTER TEIL unangekündigt in erforderlichem Umfang an- Vergabe von Verkehrsleistungen lassbezogen Einsicht in diese Unterlagen, insbesondere in Entgeltabrechnungen und andere Geschäftsunterlagen der beauftrag- §8 ten Unternehmen sowie aller Nachunterneh- - ) !"$ men und Verleihunternehmen nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäf- 34 5/ ! & - tigungsverhältnissen sowie die tatsächliche leistungen und freigestellte Schülerverkehre Entlohnung von Beschäftigten hervorgehen von Bestellern nach § 1 Abs. 5 dürfen nur an oder abgeleitet werden können. Auf Verlan- Unternehmen vergeben werden, die sich ver- # / ! # "$ diese Unterlagen elektronisch in Textform zur 1. ihren Beschäftigten mit Ausnahme der &! +! ? / !- Auszubildenden bei der Ausführung der
Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Juli 2021 341 Leistung insgesamt mindestens das in § 10 Hessen für diese Leistungen in einem der Betreiberwechsel einschlägigen und repräsentativen mit / - Will der Besteller nach einem Vergabe- ten Tarifverträge vorgesehene Entgelt ein- - # / 0 - schließlich der Aufwendungen für die Al- nennahverkehrs auf der Grundlage von Art. tersversorgung und der für entgeltrelevant 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erklärten Bestandteile dieser Tarifverträge des Europäischen Parlaments und des Ra- zu zahlen und 9B 6 988C & / Personenverkehrsdienste auf Schiene und 2. während der Ausführung der Leistung Er- Straße und zur Aufhebung der Verordnungen höhungen der Entgelte und der entgeltre- (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 levanten Bestandteile entsprechend dem des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), zuletzt Tarifvertrag nach Nr. 1 vorzunehmen. geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 (2) Bei Vergaben von Verkehrsleistungen, des Europäischen Parlaments und des Ra- die die Grenze des Landes Hessen über- tes vom 14. Dezember 2016 zur Änderung schreiten, können die Tarifverträge nach Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (ABl. EU Nr. 1 oder vergleichbare Tarifverträge des Nr. L 354 S. 22), den ausgewählten Betrei- /# .# +! !# "$ # !# werden. Arbeitnehmer, die zuvor zur Erbringung der (3) Das für das Tarifwesen zuständige Dienste eingestellt wurden, zu den bisheri- Ministerium gibt im Einvernehmen mit dem gen Arbeitsbedingungen zu übernehmen, hat & #/ 0 +!- der vorherige Betreiber dem Besteller inner- ständigen Ministerium die nach Abs. 1 und 2 halb von sechs Wochen nach Anforderung anzuwendenden Tarifverträge sowie die für Informationen in Textform zur Verfügung zu entgeltrelevant erklärten Bestandteile dieser stellen, aus denen sich die Bedingungen der Tarifverträge bekannt. Die anzuwendenden Beschäftigungsverhältnisse ergeben. § 613a Tarifverträge und Lohnzuschläge sind im des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unbe- Staatsanzeiger für das Land Hessen und rührt. der Hessischen Ausschreibungsdatenbank bekannt zu machen. Soweit der vollständige § 11 maßgebliche Text anderweitig in elektroni- . ! / scher Form allgemein zugänglich ist, ist ein Personennahverkehr Hinweis mit der Angabe der Internetadresse zulässig. # + "$ - tungen bei der Angebotsabgabe und Durch- (4) Die Feststellung der nach Abs. 1 bis führung von Leistungen nach Maßgabe des 3 maßgeblichen Tarifverträge und deren ent- + & # / 0 - geltrelevanter Bestandteile erfolgt durch den nahverkehr in Hessen begründet werden, bei dem für das Tarifwesen zuständigen Mi- gelten diese auch für selbst erbrachte Leis- nisterium eingerichteten Beirat. Das für das ! / 0 Tarifwesen zuständige Ministerium hat im und bei Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2, % # & # / 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Personenverkehr zuständigen Ministerium sowie für wettbewerbliche Vergabeverfah- durch Rechtsverordnung das Nähere über ren nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) die Mitglieder, die Bestellung, die Amtsdau- BC8D988C # 5/! # er, die Amtsführung, das Verfahren und die Marktes für inländische Schienenpersonen- Geschäftsführung des Beirats zu bestimmen. verkehrsdienste. Die nach Satz 1 festgestellten Tarifverträge und deren entgeltrelevanten Bestandteile VIERTER TEIL sind von den Bestellern bei der Auftragsbe- kanntmachung vorzugeben. Bei mehreren Verfahren festgestellten Tarifverträgen darf die Wahl- möglichkeit des sich bewerbenden Unterneh- § 12 mens durch den Besteller nicht beschränkt werden. Vergabeverfahren 34 ? / ! - §9 !# + 5/ ! - Entsprechend anwendbare Vorschriften schreibung oder Beschränkter Ausschrei- bung mit Teilnahmewettbewerb. Auf Vergaben von Bestellern nach § 1 2# # # E (2) Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teils keine Anwendung, soweit nachfolgend Teilnahmewettbewerb kann erfolgen nicht etwas anderes bestimmt ist. Die §§ 5 1. bei der Vergabe von Bauleistungen, C " #'C (2# mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort a) soweit dies nach Teil A Abschnitt 1 der genannte Stelle Besteller, Unternehmen so- Vergabe- und Vertragsordnung für Bau- wie deren Beschäftigte unterstützen kann, leistungen in der Fassung der Bekannt- insbesondere bei Fragen bezüglich des von machung vom 31. Januar 2019 (BAnz. den Unternehmen zu gewährenden Entgelts AT 19. Februar 2019 B2) in der im Land einschließlich der Aufwendungen für die Al- Hessen jeweils geltenden Fassung zu- tersversorgung und der für entgeltrelevant lässig ist, erklärten Bestandteile, soweit sich diese aus b) wenn der geschätzte Auftragswert den den nach § 8 Abs. 4 festgestellten Tarifver- Betrag von 250 000 Euro ohne Umsatz- trägen ergeben. steuer je Fachlos nach § 14 Satz 2 nicht
342 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Juli 2021 überschreitet; werden ausnahmsweise torentätigkeit im Sinne des § 102 des Geset- nach § 14 Satz 3 mehrere Fachlose zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. zusammengefasst, erhöht sich der Auf- tragswert nicht; oder § 13 c) wenn es sich um Bauleistungen für Bekanntmachungen, Muster Wohnzwecke handelt und der ge- schätzte Auftragswert den Betrag von Alle Bekanntmachungen im Rahmen von 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer je / ! !# ! - Fachlos nach § 14 Satz 2 nicht überschrei- schreibungen nach § 9 des Gesetzes über tet; werden ausnahmsweise nach § 14 # / 0 Satz 3 mehrere Fachlose zusammenge- Hessen sind in der Hessischen Ausschrei- fasst, erhöht sich der Auftragswert nicht; ! # +! / 30$ - !4 ? / ! !# 2. bei der Vergabe von Liefer- oder Dienst- Einsichtnahme in die Bekanntmachungen leistungen, sind kostenfrei. Weitere Bekanntmachungen a) soweit dies nach der Unterschwellen- in anderen Medien bleiben unberührt. Zur vergabeordnung in der Fassung der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben die- Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 ses Gesetzes werden Muster für Vergabever- (BAnz. AT 7. Februar 2017 B1) in der fahren in der Hessischen Ausschreibungsda- im Land Hessen jeweils geltenden Fas- / sung zulässig ist, b) wenn der geschätzte Auftragswert den § 14 Betrag von 100 000 Euro ohne Umsatz- Mittelstandsförderung steuer je Auftrag nicht überschreitet. Die Interessen der Unternehmen, die nach (3) Eine Freihändige Vergabe von Bau- § 2 Abs. 1 des Hessischen Mittelstandsför- leistungen oder eine Verhandlungsvergabe derungsgesetzes vom 25. März 2013 (GVBl. von Liefer- und Dienstleistungen kann erfol- S. 119) zur mittelständischen Wirtschaft zäh- gen # # / !- 1. bei der Vergabe von Bauleistungen, träge vornehmlich zu berücksichtigen. Leis- tungen sollen primär in Losen, in der Menge a) soweit dies nach der Vergabe- und aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art Vertragsordnung für Bauleistungen Ab- oder Fachgebiet (Fachlose), ausgeschrieben schnitt 1 zulässig ist oder und vergeben werden. Lose dürfen in einem b) wenn der geschätzte Auftragswert den Vergabeverfahren nur zusammengefasst Betrag von 100 000 Euro ohne Umsatz- werden, soweit wirtschaftliche oder techni- steuer je Fachlos nach § 14 Satz 2 nicht &# # # ? / überschreitet; werden ausnahmsweise Auftraggeber kann bei der Aufteilung des nach § 14 Satz 3 mehrere Fachlose Auftrags in Lose von der Angebotslimitierung zusammengefasst, erhöht sich der Auf- oder der Zuschlagslimitierung Gebrauch ma- tragswert nicht; chen. 2. bei der Vergabe von Liefer- oder Dienst- leistungen, § 15 a) soweit dies nach der Unterschwellen- # %!0 1!2 vergabeordnung zulässig ist, (1) Zum Nachweis der Eignung sind b) wenn ein Teilnahmewettbewerb durch- grundsätzlich Eigenerklärungen ausreichend. geführt wird und der geschätzte Auf- Eignungsnachweise können nur gefordert tragswert den Betrag von 100 000 Euro werden, soweit dies durch den Gegenstand ohne Umsatzsteuer je Auftrag nicht des Auftrags gerechtfertigt ist und sie in der überschreitet oder Auftragsbekanntmachung oder in den Ver- c) wenn kein Teilnahmewettbewerb durch- gabeunterlagen bezeichnet sind. Eignungs- geführt wird und der geschätzte Auf- nachweise sind auf begründete Einzelfälle zu tragswert den Betrag von 50 000 Euro beschränken; die Gründe sind aktenkundig ohne Umsatzsteuer je Auftrag nicht zu machen. überschreitet. (2) Hat ein Bewerber oder Bieter Erklä- (4) In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b rungen oder Nachweise zur Eignung vorzule- und c sowie Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Nr. 1 gen, ist eine direkt abrufbare Eintragung oder Buchst. b sowie Nr. 2 Buchst. b und c fordert ein Nachweis aus einem amtlichen Verzeich- # / ! !# + # E 2+ ! F # mindestens drei Unternehmen zur Angebots- § 48 Abs. 8 der Vergabeverordnung abgabe auf. 1. eines Mitgliedstaates der Europäischen (5) Für Leistungen, die im Rahmen einer Union oder eines nach dem Recht der !$ ) # Europäischen Union gleichgestellten Ver- ; !$ ) - tragsstaates oder ten werden, gilt § 50 der Unterschwellenver- 9 0 1!2 # !- gabeordnung. tragsberatungsstelle Hessen e.V., der (6) Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar für DIHK Service GmbH, des Vereins für Prä- # / ! #! 1!2 -!! Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 oder vergleichbarer Stellen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- ausreichend. Die Eintragung darf nicht älter kungen zum Zweck der Ausübung einer Sek- als ein Jahr sein.
Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Juli 2021 343 § 16 Informationsverzeichnis ein. Sie räumt dem Urkalkulation /A # % ! Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die In- 5/ ! -- # / A - tern verlangen, die Urkalkulation elektronisch nehmen die Eintragung im Informations- in einer vor der Einsichtnahme Dritter ge- verzeichnis sowie jede Veränderung dieser schützten Form oder in einem gesonderten Eintragung unverzüglich mit. verschlossenen Umschlag vor Auftragsver- (5) Das Informationsverzeichnis enthält gabe (Zuschlag) einzureichen. Die Urkalku- die folgenden Informationen zu den eingetra- lation kann bei Angebotswertung, bei einem genen Unternehmen: Nachtrag oder bei sonstigen zusätzlichen Vergütungsforderungen im Rahmen eines D # / A- abgeschlossenen Vertrags zur Prüfung der ternehmens, Grundlagen der Preise eingesehen werden. 2. Rechtsform, § 17 3. Namen der gesetzlichen Vertreter, Ausschluss von unzuverlässigen 4. bei Personengesellschaften die Namen Unternehmen, Informationsstelle der geschäftsführenden Gesellschafter, 345/ ! ! 5. Name und Funktion der natürlichen Berücksichtigung des Grundsatzes der Ver- Person, gegen die sich der Vorwurf der hältnismäßigkeit ein Unternehmen wegen schweren Verfehlung richtet, schwerer Verfehlungen, durch die die Integri- 6. Registergericht und Handelsregisternum- tät des Unternehmens infrage gestellt wird, mer, zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Wettbewerb aus- 7. Gewerbezweig/Branche, schließen. 8. Anschrift, (2) Schwere Verfehlungen im Sinne des GA + !
344 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Juli 2021 3,4 ? / ! - 3(4+/ ! # scheiden unter Berücksichtigung der vor- Empfehlung nach Abs. 3 Satz 2 nicht um, liegenden Informationen nach Maßgabe der teilt er dies der Vergabekompetenzstelle und vergaberechtlichen Vorschriften in eigener dem Bewerber oder Bieter in Textform mit. Verantwortung über den Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme an dem FÜNFTER TEIL Vergabeverfahren. Schlussbestimmungen 3G4?/ ! ' Abs. 4 melden ihnen vorliegende Informatio- § 19 nen hinsichtlich schwerer Verfehlungen von Unternehmen nach Abs. 2 zwecks Prüfung Übergangsbestimmung und Erfassung an die Informationsstelle. Für Vergabeverfahren, die vor dem In- krafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wur- § 18 den, ist das Hessische Vergabe- und Tarif- treuegesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. Vergabekompetenzstellen S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom (1) Vergabekompetenzstellen bei Hessen 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), anzuwen- * # 6 2+# ! den. Main und den Regierungspräsidien beraten / ! ' ( - § 20 wie Zuwendungsempfänger in Fragen der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistun- Aufhebung bisherigen Rechts gen nach § 1 Abs. 1. Sachlich zuständig sind Das Hessische Vergabe- und Tariftreue- Hessen Mobil für Vergaben im Bereich des gesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. .# = ! #6 2+# S. 354)²), zuletzt geändert durch Gesetz vom Frankfurt am Main für Vergaben des Landes- 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wird aufge- betriebs Bau und Immobilien Hessen sowie hoben. der Technischen Universität Darmstadt und die Regierungspräsidien jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit für Vergaben al- § 21 # / ! Inkrafttreten § 1 Abs. 4 und für Vergaben von Zuwen- dungsempfängern. Dieses Gesetz tritt am 1. September 2021 in Kraft. (2) Bewerber oder Bieter, die sich an ei- nem Verfahren zur Vergabe von Bauleistun- Artikel 2³) gen ab einem geschätzten Auftragswert von 250 000 Euro je Fachlos nach § 14 Satz 2 Änderung der Hessischen Landeshaus- ohne Umsatzsteuer oder an einem Verfahren haltsordnung zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistun- Die Hessische Landeshaushaltsordnung gen ab einem geschätzten Auftragswert von in der Fassung der Bekanntmachung vom 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer beteiligen 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt ge- wollen oder beteiligt sind, können vor Ertei- ändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. lung des Zuschlags einen behaupteten Ver- S. 82), wird wie folgt geändert: stoß gegen die Vergabevorschriften bei der Vergabekompetenzstelle beanstanden. Vor- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu aussetzung ist, dass sie den Verstoß zuvor § 55 wie folgt gefasst: # / ! - H'5/ ! I det haben und dieser der Beanstandung in- 2. § 55 wird wie folgt gefasst: nerhalb einer angemessenen Frist nicht ab- geholfen hat. „§ 55 (3) Die Vergabekompetenzstelle infor- #/ ! & # 5/ ! Beanstandung, gibt ihm Gelegenheit zur Stel- (1) Dem Abschluss von Verträgen über lungnahme und kann von ihm die zur Über- Lieferungen und Leistungen muss eine prüfung des Verstoßes notwendigen Unter- 5/ ! ! # -- lagen anfordern. Nach Prüfung teilt sie dem schränkte Ausschreibung mit Teilnahme- - # - !# # / wettbewerb vorausgehen, sofern nicht Auftraggeber unverzüglich in Textform eine die Natur des Geschäfts oder besondere % "! ? / ! Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. soll den Zuschlag aussetzen, soweit die Ver- Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, gabekompetenzstelle ihn dazu aufgefordert # # / ! hat. Die Aussetzung des Zuschlags endet / !/ # ! +! mit der Bekanntgabe der Empfehlung der Teilnahme eine beschränkte Anzahl von "+ #/ geeigneten Unternehmen nach objekti- Auftraggeber oder spätestens 14 Kalender- ven, transparenten und nicht diskriminie- - # !/ # !# renden Kriterien auswählt und zur Abgabe Vergabekompetenzstelle nach Satz 3, auch !/ # wenn die Vergabekompetenzstelle bis zum Ablauf der Frist keine Empfehlung abgege- (2) Beim Abschluss von Verträgen ist ben hat. 7 +! I ²) Hebt auf FFN 360-22 ³) Ändert FFN 43-25
Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Juli 2021 345 Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. September 2021 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen zu verkünden. Wiesbaden, den 12. Juli 2021 Der Hessische Ministerpräsident Der Hessische Minister für W i r t s c h a f t , E n e r g i e , Ve r k e h r Bouffier undWohnen A l - Wa z i r
346 Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Juli 2021 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Fünfzehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften Vom 7. Juli 2021 Artikel 1¹) 3. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: Änderung des Gesetzes zur Errichtung a) In Nr. 1 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2 der der Informationstechnik-Stelle der hessi- Hessischen Bauordnung in der Fassung schen Justiz (IT-Stelle) und zur Regelung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, justizorganisatorischer Angelegenheiten 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom ?+ 98: 3- 9G(4I Das Gesetz zur Errichtung der Informa- durch „§ 61 Abs. 2 der Hessischen tionstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT- Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. Stelle) und zur Regelung justizorganisatori- S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz scher Angelegenheiten vom 16. Dezember B K! 9898 3- BC,4I - 2011 (GVBl. I S. 778), geändert durch Gesetz setzt. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), wird wie folgt geändert: b) In Nr. 2 wird die Angabe „Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittel- 1. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Fas- gesetzbuchs in der Fassung vom 3. Juni !I # ; H# - !I 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert eingefügt und wird die Angabe „27. Mai durch Verordnung vom 24. November 98B3-9,4I#! H?+ 98:3--
Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Juli 2021 347 Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen zu verkünden. Wiesbaden, den 7. Juli 2021 Der Hessische Ministerpräsident Die Hessische Ministerin der Justiz Bouffier Kühne-Hörmann Der Hessische Minister für Wirtschaft, Energie, Ve r k e h r u n d W o h n e n A l - Wa z i r
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