Gesetz- und Verordnungsblatt - WIBank

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H 13614

                                                                                                                                                        337

    Gesetz- und Verordnungsblatt
                                             für das Land Hessen
       2021                                    Ausgegeben zu Wiesbaden am 20. Juli 2021                                                      Nr. 27

        Tag                                                               Inhalt                                                              Seite

     12.07.21          Gesetz zur Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes
                       und zur Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung .......................                                          338
                       FFN 360-24; hebt auf 360-22; ändert FFN 43-25

     07.07.21          Fünfzehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung
                       befristeter Rechtsvorschriften ...........................................................................              346
                       Ändert FFN 210-99, 512-87

Herausgeber: Hessische Staatskanzlei, Wiesbaden
Verlag: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen,
Telefon (05661) 731-0, Fax (05661) 731400, Internet: www.bernecker.de
Druck: Druckerei Bernecker GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Telefon (05661) 731-0
Vertrieb und Abonnementverwaltung:
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Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Abbestellungen zum 31. Dezember müssen spätestens am
             ! " !!##   ## #  "$ !!% &!
von Aufträgen und Schadensersatzleistungen.
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Bei stärkeren Ausgaben erhöht sich der Preis um 3,06 EUR je zusätzlich angefangener 16 Seiten. Die Preise verstehen sich inkl. MwSt. und zzgl. Porto und
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338                   Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Juli 2021

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
        Gesetz zur Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes
              und zur Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung
                                                Vom 12. Juli 2021

                      Artikel 1¹)                                               ERSTER TEIL
  Hessisches Vergabe- und Tariftreuege-                                   Allgemeine Vorschriften
              setz (HVTG)
                                                                                      §1
                   Inhaltsübersicht
                                                                             Anwendungsbereich
                    ERSTER TEIL                                   (1) Dieses Gesetz gilt für die Vergaben
                Allgemeine Vorschriften                        !# # ! & !  /  ! -
§ 1 Anwendungsbereich                                          gen, deren geschätzter Auftragswert ohne
                                                               Umsatzsteuer 10 000 Euro überschreitet und
§ 2 Allgemeine Grundsätze                                      die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 1 und 2
§ 3 Soziale, ökologische und innovative An-                    des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
    forderungen, Nachhaltigkeit                                kungen in der Fassung der Bekanntmachung
                                                               vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245),
                    ZWEITER TEIL                               zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März
                                                               2021 (BGBl. I S. 327), nicht erreicht. Bei Ver-
           Tariftreue, Mindestentgelte                          /  ! # -
' ()  !*# "$                             schätzter Auftragswert diese Schwellenwerte
                                                               erreicht oder überschreitet, sind die §§ 4 bis
'  "$ !   ! + -                   10, 13 und 17 anzuwenden.
       bescheinigung
                                                                   (2) Die Schätzung der Auftragswerte be-
§ 6 Nachunternehmen, Verleihunternehmen                        stimmt sich nach § 3 der Vergabeverordnung
§ 7 Nachweise und Kontrollen                                   vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt
                                                               geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021
                    DRITTER TEIL                               (BGBl. I S. 1691).
      Vergabe von Verkehrsleistungen                              (3) Dieses Gesetz ist ungeachtet des
                                                               Erreichens des jeweiligen Schwellenwerts
' ,-  )  !"$                               nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ge-
§ 9 Entsprechend anwendbare Vorschriften                       gen Wettbewerbsbeschränkungen nicht auf
§ 10 Betreiberwechsel                                          Sachverhalte anzuwenden, für die nach den
                                                               §§ 107 bis 109, 116, 117 oder 145 des Ge-
'. !   /  0 -                   setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
       nahverkehr                                              die Anwendbarkeit des Vierten Teils des Ge-
                                                               setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
                    VIERTER TEIL                               ausgeschlossen ist.
                      Verfahren                                    3(45/  !    #
§ 12 Vergabeverfahren                                          1. das Land Hessen,
§ 13 Bekanntmachungen, Muster                                  2. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
§ 14 Mittelstandsförderung                                        # / 7   '8    
                                                                  der Hessischen Landeshaushaltsordnung,
'  # %!0 1!2
                                                               3. Gemeinden und Gemeindeverbände,
§ 16 Urkalkulation
                                                               4. Eigenbetriebe und
§ 17 Ausschluss von unzuverlässigen Unter-
     nehmen, Informationsstelle                                5. kommunale Arbeitsgemeinschaften und
§ 18 Vergabekompetenzstellen                                      Zweckverbände nach § 2 Abs. 1 des Ge-
                                                                  setzes über kommunale Gemeinschafts-
                                                                  arbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I
                    FÜNFTER TEIL
                                                                  S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz
                Schlussbestimmungen                               vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416).
§ 19 Übergangsbestimmung                                          34 5/  !    #   
§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts                               -     /  0  -
                                                               kehr, nämlich
§ 21 Inkrafttreten
                                                               1. die Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 Satz 1
                                                                  #  + &  #/ 0 -
                                                                  nennahverkehr in Hessen vom 1. Dezem-
                                                                  ber 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert
                                                                  durch Gesetz vom 4. September 2020
                                                                  (GVBl. S. 573),
                                                               2. die kreisangehörigen Gemeinden nach § 5
                                                                  Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den öf-
                                                                  fentlichen Personennahverkehr in Hessen
¹) FFN 360-24                                                     und
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3. die Aufgabenträgerorganisationen nach                    S. 799), zuletzt geändert durch Gesetz
   '9  :#  + &  #/-                 vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657), für all-
   chen Personennahverkehr in Hessen.                       gemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages
   (6) Die durch Verwaltungsvorschriften zum                oder
Haushaltsrecht des Landes und Bekanntma-                 3. einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeit-
chungen nach dem Gemeindehaushaltsrecht                     nehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a
geltenden Vergabe- und Vertragsvorschriften                 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
bleiben unberührt, soweit sie diesem Gesetz                 in der Fassung der Bekanntmachung vom
nicht widersprechen.                                        3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt
                                                            geändert durch Gesetz vom 13. März 2020
                     §2                                     (BGBl. I S. 493), erlassenen Rechtsverord-
                                                            nung
          Allgemeine Grundsätze
                                                         fällt, dürfen nur an Unternehmen vergeben
   -     /  !              ##   "$  - -
werden die Grundsätze des fairen Wettbe-                 tigten bei der Ausführung der Leistung min-
werbs, der Transparenz, der Gleichbehand-                destens diejenigen Arbeitsbedingungen ein-
lung, der Wirtschaftlichkeit und der Verhält-            schließlich des Entgelts zu gewähren, die
nismäßigkeit gewahrt.                                    dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nr. 1
                                                         oder 2 oder der jeweils geltenden Rechtsver-
                     §3                                  ordnung nach Nr. 3 entsprechen.
    Soziale, ökologische und innovative                      (2) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1,
      Anforderungen, Nachhaltigkeit                      aber von dem Mindestlohngesetz vom
                                                         11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt ge-
   34-  /  ! -              ändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl.
gen des Landes Hessen sind grundsätzlich                 I S. 1657), erfasst werden, dürfen diese nur
Aspekte der Qualität und der Innovation so-              an Unternehmen vergeben werden, die sich
wie soziale und umweltbezogene Aspekte,                   "$     
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muss dieser Bieter eine gültige Bescheinigung             traggeber dürfen die ihnen zur Verfügung ge-
seiner Krankenkasse über die ordnungsge-                  stellten Unterlagen nur zu dem Zweck nach
mäße Abführung seiner Sozialversicherungs-                Satz 1 nutzen. Die Unterlagen dürfen höchs-
beiträge vorlegen. Abs. 3 Satz 2 gilt entspre-            tens bis zu einem Jahr nach Erfüllung des
chend. War der Bieter in den vergangenen                  Vertrags mit dem beauftragten Unternehmen
sechs Monaten nicht im Inland ansässig und                aufbewahrt werden. Die beauftragten Unter-
  "$  +  -               nehmen sowie alle Nachunternehmen und
fahren teilzunehmen, muss er eine Eigener-                Verleihunternehmen haben ihre Beschäftig-
klärung vorlegen, wonach er in diesem Zeit-               ten auf die Möglichkeit von Kontrollen nach
 !      "$ ! &   #            Satz 3 hinzuweisen.
Entrichtung der Beiträge zur sozialen Sicher-                (2) In den Vertragsbedingungen mit den
heit nach den Rechtsvorschriften des betref-              beauftragten Unternehmen ist aufzunehmen,
fenden Sitzstaates verstoßen hat.                         dass
                                                          # "$ !        +!-
                      §6
                                                              ten sind und
  Nachunternehmen, Verleihunternehmen
                                                          2. mit allen Nachunternehmen und Verleih-
  (1) § 5 Abs. 1 gilt auch für Nachunterneh-                 unternehmen vertraglich zu vereinbaren
men und Verleihunternehmen.                                    #  #  #  "$ !  
   (2) Für den Fall des Einsatzes von Nach-                  Abs. 1 einhalten.
!    # - +! "$ -                  (3) Bestehen Unstimmigkeiten in Bezug
 # % &! #   "$ !            auf die im Vergabeverfahren vorgelegten Er-
den §§ 4 und 5 durch die Nachunternehmen                  klärungen oder Unterlagen oder die nach § 5
sicherzustellen. Hierzu hat der Bieter dem                Abs. 3 oder 4 vorgelegten Bescheinigungen
/       !     "$ ! -             #  %  !  #  / 
erklärungen der Nachunternehmen im Sinne                  Auftraggeber die ausstellende Stelle oder im
des § 5 Abs. 1 spätestens vor Beginn der                  Fall einer Eigenerklärung den Bieter um Auf-
Ausführung der Leistung durch das Nach-                    ! ! ? ! &  !/-
unternehmen vorzulegen. Soweit ein Bieter                 keiten während der Vertragsausführung.
zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit die
                                                              (4) Bei dem für das Tarifwesen zuständi-
Kapazitäten eines Nachunternehmens in
                                                          gen Ministerium wird eine Stelle eingerichtet,
Anspruch nimmt (Eignungsleihe), ist die Er-
                                                          #   7   /  ! 
klärung des Nachunternehmens bereits vor
                                                            '       /  !   
Auftragserteilung vom Bieter vorzulegen.
                                                          Unternehmen sowie deren Beschäftigte un-
Gleiches gilt, wenn der Bieter zur Ausführung
                                                          terstützen kann, insbesondere bei Fragen
des Auftrags Arbeitskräfte eines Verleihunter-
                                                          bezüglich der von den Unternehmen zu ge-
nehmens einsetzt. Satz 1 und 2 gelten ent-
                                                          währenden Arbeitsbedingungen einschließ-
sprechend für alle weiteren Nachunterneh-
                                                          lich des Entgelts, soweit sich diese ergeben
men und Verleihunternehmen.
                                                          aus den Vorgaben
    (3) Nachunternehmen und Verleihunter-
                                                          1. des Mindestlohngesetzes,
  #&  #0$ 
nach Abs. 2 in eigener Verantwortung zu er-               2. eines nach dem Tarifvertragsgesetz für all-
& -  =   #  /  !-            gemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages,
traggeber berechtigt, unbeschadet anderer                 3. eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit
Rechte nach Maßgabe des § 17 zu verfah-                      den Wirkungen des Arbeitnehmer-Ent-
ren.                                                         sendegesetzes für allgemeinverbindlich
                                                             erklärten Tarifvertrages oder
                      §7                                  4. einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeit-
          Nachweise und Kontrollen                           nehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a
                                                             des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
    (1) Die beauftragten Unternehmen sowie
                                                             erlassenen Rechtsverordnung.
ihre Nachunternehmen und Verleihunter-
  # "$ ! #                    (5) In Fällen, in denen ein Verstoß gegen
/  !    # %!                )  !@ #  *# "$   
#   "$ !   # '' ( !#             diesem Gesetz in Betracht kommt, kann die
jederzeit nachzuweisen oder Auskunft darü-                Stelle nach Abs. 4 bei Bedarf den Kontakt zu
ber zu erteilen. Sie haben vollständige und               den zuständigen Zollbehörden (Finanzkont-
" &/ A  &   #  +           rolle Schwarzarbeit) koordinieren.
-   +! ? /-
chen Auftraggeber dürfen angekündigt oder                                  DRITTER TEIL
unangekündigt in erforderlichem Umfang an-                      Vergabe von Verkehrsleistungen
lassbezogen Einsicht in diese Unterlagen,
insbesondere in Entgeltabrechnungen und
andere Geschäftsunterlagen der beauftrag-                                        §8
ten Unternehmen sowie aller Nachunterneh-                            -  )  !"$ 
men und Verleihunternehmen nehmen, aus
denen Umfang, Art und Dauer von Beschäf-                      34 5/  !  &     -
tigungsverhältnissen sowie die tatsächliche               leistungen und freigestellte Schülerverkehre
Entlohnung von Beschäftigten hervorgehen                  von Bestellern nach § 1 Abs. 5 dürfen nur an
oder abgeleitet werden können. Auf Verlan-                Unternehmen vergeben werden, die sich ver-
# /  !    #              "$ 
diese Unterlagen elektronisch in Textform zur             1. ihren Beschäftigten mit Ausnahme der
 &! +!  ? /  !-                Auszubildenden bei der Ausführung der
Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Juli 2021          341

  Leistung insgesamt mindestens das in                                          § 10
  Hessen für diese Leistungen in einem der                               Betreiberwechsel
  einschlägigen und repräsentativen mit
    /     -                    Will der Besteller nach einem Vergabe-
  ten Tarifverträge vorgesehene Entgelt ein-                 -  # / 0 -
  schließlich der Aufwendungen für die Al-                nennahverkehrs auf der Grundlage von Art.
  tersversorgung und der für entgeltrelevant              4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
  erklärten Bestandteile dieser Tarifverträge             des Europäischen Parlaments und des Ra-
  zu zahlen und                                               9B 6   988C &   / 
                                                          Personenverkehrsdienste auf Schiene und
2. während der Ausführung der Leistung Er-                Straße und zur Aufhebung der Verordnungen
   höhungen der Entgelte und der entgeltre-               (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70
   levanten Bestandteile entsprechend dem                 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), zuletzt
   Tarifvertrag nach Nr. 1 vorzunehmen.                   geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338
   (2) Bei Vergaben von Verkehrsleistungen,               des Europäischen Parlaments und des Ra-
die die Grenze des Landes Hessen über-                    tes vom 14. Dezember 2016 zur Änderung
schreiten, können die Tarifverträge nach Abs. 1           der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (ABl. EU
Nr. 1 oder vergleichbare Tarifverträge des                Nr. L 354 S. 22), den ausgewählten Betrei-
  /# .# +! !#                     "$  #    !#
werden.                                                   Arbeitnehmer, die zuvor zur Erbringung der
    (3) Das für das Tarifwesen zuständige                 Dienste eingestellt wurden, zu den bisheri-
Ministerium gibt im Einvernehmen mit dem                  gen Arbeitsbedingungen zu übernehmen, hat
& #/ 0   +!-                 der vorherige Betreiber dem Besteller inner-
ständigen Ministerium die nach Abs. 1 und 2               halb von sechs Wochen nach Anforderung
anzuwendenden Tarifverträge sowie die für                 Informationen in Textform zur Verfügung zu
entgeltrelevant erklärten Bestandteile dieser             stellen, aus denen sich die Bedingungen der
Tarifverträge bekannt. Die anzuwendenden                  Beschäftigungsverhältnisse ergeben. § 613a
Tarifverträge und Lohnzuschläge sind im                   des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unbe-
Staatsanzeiger für das Land Hessen und                    rührt.
der Hessischen Ausschreibungsdatenbank
bekannt zu machen. Soweit der vollständige                                       § 11
maßgebliche Text anderweitig in elektroni-                           . ! / 
scher Form allgemein zugänglich ist, ist ein                           Personennahverkehr
Hinweis mit der Angabe der Internetadresse
zulässig.                                                        #    +  "$ -
                                                          tungen bei der Angebotsabgabe und Durch-
    (4) Die Feststellung der nach Abs. 1 bis              führung von Leistungen nach Maßgabe des
3 maßgeblichen Tarifverträge und deren ent-                +  &   # /  0 -
geltrelevanter Bestandteile erfolgt durch den             nahverkehr in Hessen begründet werden,
bei dem für das Tarifwesen zuständigen Mi-                gelten diese auch für selbst erbrachte Leis-
nisterium eingerichteten Beirat. Das für das              !   /  0   
Tarifwesen zuständige Ministerium hat im                  und bei Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2,
%    #  &  # /              4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Personenverkehr zuständigen Ministerium                   sowie für wettbewerbliche Vergabeverfah-
durch Rechtsverordnung das Nähere über                    ren nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG)
die Mitglieder, die Bestellung, die Amtsdau-                BC8D988C     #  5/! # 
er, die Amtsführung, das Verfahren und die                Marktes für inländische Schienenpersonen-
Geschäftsführung des Beirats zu bestimmen.                verkehrsdienste.
Die nach Satz 1 festgestellten Tarifverträge
und deren entgeltrelevanten Bestandteile                                   VIERTER TEIL
sind von den Bestellern bei der Auftragsbe-
kanntmachung vorzugeben. Bei mehreren                                        Verfahren
festgestellten Tarifverträgen darf die Wahl-
möglichkeit des sich bewerbenden Unterneh-                                      § 12
mens durch den Besteller nicht beschränkt
werden.                                                                  Vergabeverfahren
                                                             34 ?     /  ! -
                      §9                                    !# + 5/   ! -
  Entsprechend anwendbare Vorschriften                    schreibung oder Beschränkter Ausschrei-
                                                          bung mit Teilnahmewettbewerb.
    Auf Vergaben von Bestellern nach § 1
       2# #    #  E              (2) Eine Beschränkte Ausschreibung ohne
Teils keine Anwendung, soweit nachfolgend                 Teilnahmewettbewerb kann erfolgen
nicht etwas anderes bestimmt ist. Die §§ 5                1. bei der Vergabe von Bauleistungen,
   C "  #'C      (2#
mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort                     a) soweit dies nach Teil A Abschnitt 1 der
genannte Stelle Besteller, Unternehmen so-                      Vergabe- und Vertragsordnung für Bau-
wie deren Beschäftigte unterstützen kann,                       leistungen in der Fassung der Bekannt-
insbesondere bei Fragen bezüglich des von                       machung vom 31. Januar 2019 (BAnz.
den Unternehmen zu gewährenden Entgelts                         AT 19. Februar 2019 B2) in der im Land
einschließlich der Aufwendungen für die Al-                     Hessen jeweils geltenden Fassung zu-
tersversorgung und der für entgeltrelevant                      lässig ist,
erklärten Bestandteile, soweit sich diese aus                b) wenn der geschätzte Auftragswert den
den nach § 8 Abs. 4 festgestellten Tarifver-                    Betrag von 250 000 Euro ohne Umsatz-
trägen ergeben.                                                 steuer je Fachlos nach § 14 Satz 2 nicht
342             Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Juli 2021

      überschreitet; werden ausnahmsweise                torentätigkeit im Sinne des § 102 des Geset-
      nach § 14 Satz 3 mehrere Fachlose                  zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
      zusammengefasst, erhöht sich der Auf-
      tragswert nicht; oder                                                    § 13
  c) wenn es sich um Bauleistungen für                            Bekanntmachungen, Muster
     Wohnzwecke handelt und der ge-
     schätzte Auftragswert den Betrag von                    Alle Bekanntmachungen im Rahmen von
     1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer je                    /   !  !# ! -
     Fachlos nach § 14 Satz 2 nicht überschrei-          schreibungen nach § 9 des Gesetzes über
     tet; werden ausnahmsweise nach § 14                 # /  0    
     Satz 3 mehrere Fachlose zusammenge-                 Hessen sind in der Hessischen Ausschrei-
     fasst, erhöht sich der Auftragswert nicht;            ! #  +!  /  30$ -
                                                             !4 ?  / ! !#
2. bei der Vergabe von Liefer- oder Dienst-              Einsichtnahme in die Bekanntmachungen
   leistungen,                                           sind kostenfrei. Weitere Bekanntmachungen
  a) soweit dies nach der Unterschwellen-                in anderen Medien bleiben unberührt. Zur
     vergabeordnung in der Fassung der                   Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben die-
     Bekanntmachung vom 2. Februar 2017                  ses Gesetzes werden Muster für Vergabever-
     (BAnz. AT 7. Februar 2017 B1) in der                fahren in der Hessischen Ausschreibungsda-
     im Land Hessen jeweils geltenden Fas-                 / 
     sung zulässig ist,
  b) wenn der geschätzte Auftragswert den                                      § 14
     Betrag von 100 000 Euro ohne Umsatz-                             Mittelstandsförderung
     steuer je Auftrag nicht überschreitet.
                                                             Die Interessen der Unternehmen, die nach
    (3) Eine Freihändige Vergabe von Bau-                § 2 Abs. 1 des Hessischen Mittelstandsför-
leistungen oder eine Verhandlungsvergabe                 derungsgesetzes vom 25. März 2013 (GVBl.
von Liefer- und Dienstleistungen kann erfol-             S. 119) zur mittelständischen Wirtschaft zäh-
gen                                                       #  #     /   !-
1. bei der Vergabe von Bauleistungen,                    träge vornehmlich zu berücksichtigen. Leis-
                                                         tungen sollen primär in Losen, in der Menge
  a) soweit dies nach der Vergabe- und
                                                         aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art
     Vertragsordnung für Bauleistungen Ab-
                                                         oder Fachgebiet (Fachlose), ausgeschrieben
     schnitt 1 zulässig ist oder
                                                         und vergeben werden. Lose dürfen in einem
  b) wenn der geschätzte Auftragswert den                Vergabeverfahren nur zusammengefasst
     Betrag von 100 000 Euro ohne Umsatz-                werden, soweit wirtschaftliche oder techni-
     steuer je Fachlos nach § 14 Satz 2 nicht                 &# #    #  ?  / 
     überschreitet; werden ausnahmsweise                 Auftraggeber kann bei der Aufteilung des
     nach § 14 Satz 3 mehrere Fachlose                   Auftrags in Lose von der Angebotslimitierung
     zusammengefasst, erhöht sich der Auf-               oder der Zuschlagslimitierung Gebrauch ma-
     tragswert nicht;                                    chen.
2. bei der Vergabe von Liefer- oder Dienst-
   leistungen,                                                                 § 15
  a) soweit dies nach der Unterschwellen-                     # %!0 1!2
     vergabeordnung zulässig ist,                           (1) Zum Nachweis der Eignung sind
  b) wenn ein Teilnahmewettbewerb durch-                 grundsätzlich Eigenerklärungen ausreichend.
     geführt wird und der geschätzte Auf-                Eignungsnachweise können nur gefordert
     tragswert den Betrag von 100 000 Euro               werden, soweit dies durch den Gegenstand
     ohne Umsatzsteuer je Auftrag nicht                  des Auftrags gerechtfertigt ist und sie in der
     überschreitet oder                                  Auftragsbekanntmachung oder in den Ver-
  c) wenn kein Teilnahmewettbewerb durch-                gabeunterlagen bezeichnet sind. Eignungs-
     geführt wird und der geschätzte Auf-                nachweise sind auf begründete Einzelfälle zu
     tragswert den Betrag von 50 000 Euro                beschränken; die Gründe sind aktenkundig
     ohne Umsatzsteuer je Auftrag nicht                  zu machen.
     überschreitet.                                          (2) Hat ein Bewerber oder Bieter Erklä-
   (4) In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b          rungen oder Nachweise zur Eignung vorzule-
und c sowie Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Nr. 1             gen, ist eine direkt abrufbare Eintragung oder
Buchst. b sowie Nr. 2 Buchst. b und c fordert            ein Nachweis aus einem amtlichen Verzeich-
#  /  !     !# +                # E 2+ ! F     # 
mindestens drei Unternehmen zur Angebots-                § 48 Abs. 8 der Vergabeverordnung
abgabe auf.                                              1. eines Mitgliedstaates der Europäischen
    (5) Für Leistungen, die im Rahmen einer                 Union oder eines nach dem Recht der
   !$  )    #                   Europäischen Union gleichgestellten Ver-
;      !$ ) -                  tragsstaates oder
ten werden, gilt § 50 der Unterschwellenver-             9  0 1!2    #  !-
gabeordnung.                                                 tragsberatungsstelle Hessen e.V., der
   (6) Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar für                 DIHK Service GmbH, des Vereins für Prä-
#  /  ! #!                   1!2  -!!   
Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100                      oder vergleichbarer Stellen
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-                  ausreichend. Die Eintragung darf nicht älter
kungen zum Zweck der Ausübung einer Sek-                 als ein Jahr sein.
Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Juli 2021              343

                    § 16                                 Informationsverzeichnis ein. Sie räumt dem
                Urkalkulation                               /A   # % !
                                                         Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die In-
    5/  !   --                  #   / A -
tern verlangen, die Urkalkulation elektronisch           nehmen die Eintragung im Informations-
in einer vor der Einsichtnahme Dritter ge-               verzeichnis sowie jede Veränderung dieser
schützten Form oder in einem gesonderten                 Eintragung unverzüglich mit.
verschlossenen Umschlag vor Auftragsver-
                                                            (5) Das Informationsverzeichnis enthält
gabe (Zuschlag) einzureichen. Die Urkalku-
                                                         die folgenden Informationen zu den eingetra-
lation kann bei Angebotswertung, bei einem
                                                         genen Unternehmen:
Nachtrag oder bei sonstigen zusätzlichen
Vergütungsforderungen im Rahmen eines                      D   #   / A-
abgeschlossenen Vertrags zur Prüfung der                       ternehmens,
Grundlagen der Preise eingesehen werden.
                                                           2. Rechtsform,

                    § 17                                   3. Namen der gesetzlichen Vertreter,
      Ausschluss von unzuverlässigen                       4. bei Personengesellschaften die Namen
      Unternehmen, Informationsstelle                         der geschäftsführenden Gesellschafter,
    345/  !   !               5. Name und Funktion der natürlichen
Berücksichtigung des Grundsatzes der Ver-                     Person, gegen die sich der Vorwurf der
hältnismäßigkeit ein Unternehmen wegen                        schweren Verfehlung richtet,
schwerer Verfehlungen, durch die die Integri-              6. Registergericht und Handelsregisternum-
tät des Unternehmens infrage gestellt wird,                   mer,
zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme am Wettbewerb aus-                       7. Gewerbezweig/Branche,
schließen.                                                 8. Anschrift,
  (2) Schwere Verfehlungen im Sinne des                   GA    + ! 
344                      Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Juli 2021

    3,4 ? /  !    -                           3(4+/   !   #
scheiden unter Berücksichtigung der vor-                          Empfehlung nach Abs. 3 Satz 2 nicht um,
liegenden Informationen nach Maßgabe der                          teilt er dies der Vergabekompetenzstelle und
vergaberechtlichen Vorschriften in eigener                        dem Bewerber oder Bieter in Textform mit.
Verantwortung über den Ausschluss eines
Unternehmens von der Teilnahme an dem                                             FÜNFTER TEIL
Vergabeverfahren.
                                                                             Schlussbestimmungen
   3G4?/  !    '
Abs. 4 melden ihnen vorliegende Informatio-                                             § 19
nen hinsichtlich schwerer Verfehlungen von
Unternehmen nach Abs. 2 zwecks Prüfung                                        Übergangsbestimmung
und Erfassung an die Informationsstelle.                             Für Vergabeverfahren, die vor dem In-
                                                                  krafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wur-
                             § 18                                 den, ist das Hessische Vergabe- und Tarif-
                                                                  treuegesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl.
             Vergabekompetenzstellen
                                                                  S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom
    (1) Vergabekompetenzstellen bei Hessen                        5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), anzuwen-
*  #  6  2+#   !                      den.
Main und den Regierungspräsidien beraten
/  !    '      ( -                                          § 20
wie Zuwendungsempfänger in Fragen der
Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistun-                               Aufhebung bisherigen Rechts
gen nach § 1 Abs. 1. Sachlich zuständig sind                         Das Hessische Vergabe- und Tariftreue-
Hessen Mobil für Vergaben im Bereich des                          gesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl.
.#  = ! #6  2+#                          S. 354)²), zuletzt geändert durch Gesetz vom
Frankfurt am Main für Vergaben des Landes-                        5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wird aufge-
betriebs Bau und Immobilien Hessen sowie                          hoben.
der Technischen Universität Darmstadt und
die Regierungspräsidien jeweils im Rahmen
ihrer örtlichen Zuständigkeit für Vergaben al-                                          § 21
  #  /  !                                            Inkrafttreten
§ 1 Abs. 4 und für Vergaben von Zuwen-
dungsempfängern.                                                      Dieses Gesetz tritt am 1. September 2021
                                                                  in Kraft.
    (2) Bewerber oder Bieter, die sich an ei-
nem Verfahren zur Vergabe von Bauleistun-                                            Artikel 2³)
gen ab einem geschätzten Auftragswert von
250 000 Euro je Fachlos nach § 14 Satz 2                            Änderung der Hessischen Landeshaus-
ohne Umsatzsteuer oder an einem Verfahren                                      haltsordnung
zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistun-                          Die Hessische Landeshaushaltsordnung
gen ab einem geschätzten Auftragswert von                         in der Fassung der Bekanntmachung vom
50 000 Euro ohne Umsatzsteuer beteiligen                          15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt ge-
wollen oder beteiligt sind, können vor Ertei-                     ändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl.
lung des Zuschlags einen behaupteten Ver-                         S. 82), wird wie folgt geändert:
stoß gegen die Vergabevorschriften bei der
Vergabekompetenzstelle beanstanden. Vor-                          1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu
aussetzung ist, dass sie den Verstoß zuvor                           § 55 wie folgt gefasst:
  # /  !     -                          H'5/  !    I
det haben und dieser der Beanstandung in-
                                                                  2. § 55 wird wie folgt gefasst:
nerhalb einer angemessenen Frist nicht ab-
geholfen hat.
                                                                                        „§ 55
    (3) Die Vergabekompetenzstelle infor-
   #/  !   &  #                               5/  !    
Beanstandung, gibt ihm Gelegenheit zur Stel-                             (1) Dem Abschluss von Verträgen über
lungnahme und kann von ihm die zur Über-                             Lieferungen und Leistungen muss eine
prüfung des Verstoßes notwendigen Unter-                             5/  !   ! #   --
lagen anfordern. Nach Prüfung teilt sie dem                          schränkte Ausschreibung mit Teilnahme-
-   #  -  !# #  /                         wettbewerb vorausgehen, sofern nicht
Auftraggeber unverzüglich in Textform eine                           die Natur des Geschäfts oder besondere
% "! ? /  !                            Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
soll den Zuschlag aussetzen, soweit die Ver-                         Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren,
gabekompetenzstelle ihn dazu aufgefordert                             # # /  !    
hat. Die Aussetzung des Zuschlags endet                                  /   !/ # ! +! 
mit der Bekanntgabe der Empfehlung der                               Teilnahme eine beschränkte Anzahl von
   "+ #/                            geeigneten Unternehmen nach objekti-
Auftraggeber oder spätestens 14 Kalender-                            ven, transparenten und nicht diskriminie-
 - #  !/ # !#                            renden Kriterien auswählt und zur Abgabe
Vergabekompetenzstelle nach Satz 3, auch                               !/ # 
wenn die Vergabekompetenzstelle bis zum
Ablauf der Frist keine Empfehlung abgege-                            (2) Beim Abschluss von Verträgen ist
ben hat.                                                            7 +!  I

²) Hebt auf FFN 360-22
³) Ändert FFN 43-25
Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Juli 2021                          345

                                            Artikel 3
                                          Inkrafttreten
 Dieses Gesetz tritt am 1. September 2021 in Kraft.

             Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.
                     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
         Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen zu verkünden.

                                 Wiesbaden, den 12. Juli 2021

Der Hessische Ministerpräsident                             Der Hessische Minister für
                                                           W i r t s c h a f t , E n e r g i e , Ve r k e h r
               Bouffier                                                   undWohnen

                                                                            A l - Wa z i r
346                    Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Juli 2021

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
         Fünfzehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung
                            befristeter Rechtsvorschriften
                                                  Vom 7. Juli 2021

                       Artikel 1¹)                              3. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 Änderung des Gesetzes zur Errichtung                              a) In Nr. 1 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2 der
der Informationstechnik-Stelle der hessi-                             Hessischen Bauordnung in der Fassung
schen Justiz (IT-Stelle) und zur Regelung                             vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46,
justizorganisatorischer Angelegenheiten                               180), zuletzt geändert durch Gesetz vom
                                                                       ?+   98: 3-  9G(4I
    Das Gesetz zur Errichtung der Informa-                            durch „§ 61 Abs. 2 der Hessischen
tionstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-                        Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl.
Stelle) und zur Regelung justizorganisatori-                          S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz
scher Angelegenheiten vom 16. Dezember                                  B K! 9898 3-  BC,4I  -
2011 (GVBl. I S. 778), geändert durch Gesetz                          setzt.
vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), wird wie
folgt geändert:                                                    b) In Nr. 2 wird die Angabe „Lebensmittel-,
                                                                      Bedarfsgegenstände- und Futtermittel-
1. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Fas-                           gesetzbuchs in der Fassung vom 3. Juni
    !I # ;   H#  -  !I                         2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert
   eingefügt und wird die Angabe „27. Mai                             durch Verordnung vom 24. November
   98B3-9,4I#! H?+                              98:3--
Nr. 27 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 20. Juli 2021           347

                                            Artikel 3
                                          Inkrafttreten
 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

             Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.
                     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
         Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen zu verkünden.

                                 Wiesbaden, den 7. Juli 2021

Der Hessische Ministerpräsident                              Die Hessische Ministerin
                                                                    der Justiz
              Bouffier
                                                                    Kühne-Hörmann

                                                              Der Hessische Minister
                                                              für Wirtschaft, Energie,
                                                                Ve r k e h r u n d W o h n e n

                                                                         A l - Wa z i r
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