Gesetzentwurf der Bundesregierung - Deutscher Bundestag
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Bundesrat Drucksache 370/15 14. 08. 15 Fz Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern A. Problem und Ziel Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Be- tätigung grundsätzlich ein erhebliches Hindernis für Handel und Inves- titionen dar. Die steuervertraglichen Beziehungen zwischen der Bun- desrepublik Deutschland und der Französischen Republik reichen bis in das Jahr 1959 zurück. Mit dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015 wird das bestehende Abkommen vom 21. Juli 1959 zur Ver- meidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in seiner geltenden Fassung geändert. Durch das vorliegende Zusatzabkommen soll das Abkommen an die gegenwärtigen wirtschaftlichen Beziehun- gen zwischen beiden Staaten angepasst werden. Darüber hinaus wird ein Fiskalausgleich in Bezug auf die im Abkommen enthaltene Grenz- gängerregelung eingeführt und die Rentenbesteuerung neu geregelt. Die im Abkommen enthaltene Grenzgängerregelung führt aufgrund der unterschiedlichen Anzahl der französischen und der deutschen Grenz- gänger zu einem fiskalischen Ungleichgewicht. Mit dem im Zusatz- abkommen hierfür vereinbarten Fiskalausgleich wird dieses ausge- glichen. Fristablauf: 25. 09. 15 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946
Drucksache 370/15 –2– Bundesrat Darüber hinaus wurde auch die von Frankreich gewünschte Neurege- lung der Rentenbesteuerung mit einem Fiskalausgleich verbunden, da Deutschland insoweit von seiner generellen Abkommenspolitik, die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften auch international durchzusetzen, abweicht. Frankreich hat sich auch hier verpflichtet, die aus der Neuregelung für Deutschland per Saldo entstehenden Steuer- mindereinnahmen durch Ausgleichszahlungen zu kompensieren. B. Lösung Das Zusatzabkommen vom 31. März 2015 enthält die dafür erforder- lichen Regelungen. Es orientiert sich an dem OECD-Musterabkommen und seinem Kommentar. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Zusatzabkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bei den öffentlichen Haushalten ist im Saldo mit keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu rechnen. Steuermindereinnahmen dürften durch Steuermehreinnahmen beziehungsweise durch Einnahmen aus den Fiskalausgleichen weitgehend ausgeglichen werden. E. Erfüllungsaufwand Grundsätzlich wird durch Doppelbesteuerungsabkommen und damit auch durch Abkommen, die ein Doppelbesteuerungsabkommen ändern, kein eigenständiger Erfüllungsaufwand begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungs- rechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. Allerdings entsteht vor allem mit der Einführung der beiden Fiskal- ausgleiche ein geringfügiger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, die Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand kann für einige Bürgerinnen und Bürger dadurch entstehen, dass durch die Neuregelung des Besteue- rungsrechts bei Alterseinkünften unbeschränkt Steuerpflichtige künftig für die aus Frankreich bezogenen Renten aus der gesetzlichen Sozial- versicherung eine Steuererklärung in Deutschland abzugeben haben. Der sich daraus ergebende Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ist jedoch nicht bezifferbar. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch das Zusatzabkommen entstehen für die Wirtschaft keine mess- baren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. Zwar haben die Unternehmen künftig die elektronischen Lohnsteuer- bescheinigungen der bei ihnen beschäftigten Grenzgänger mit dem
Bundesrat –3– Drucksache 370/15 Kennbuchstaben FR und der Kennziffer für das Bundesland zu kenn- zeichnen, in dem die Grenzgänger im jeweiligen Veranlagungszeitraum tätig waren. Insoweit entstehen den Unternehmen in geringem Umfang nicht messbare Bürokratiekosten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Mit dem Zusatzabkommen werden die im bestehenden Abkommen enthaltenen Verfahrensregelungen zur gegenseitigen Beitreibungshilfe (Artikel XIV) und zur Durchführung von Verständigungs- und Schieds- verfahren (Artikel XVI) entsprechend dem OECD-Standard aktualisiert. Insoweit werden durch das Zusatzabkommen Pflichten für die Verwal- tung erweitert beziehungsweise neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels belastbarer Daten nicht möglich. Da der Kreis der Betrof- fenen jedoch sehr gering sein dürfte, ist für die Verwaltung mit nicht messbaren Auswirkungen zu rechnen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorliegenden Vertragsgesetz in Bezug auf die Abwicklung der Fiskalausgleiche ab dem Jahr 2017 für die Verwaltung auf Bundesebene ein Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 6 000 Euro, ab dem Jahr 2018 in Höhe von etwa 3 000 Euro. In den Ländern entsteht einmaliger automationstechnischer Um- stellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands ist von hier aus nicht quantifizierbar. Sachkosten für den Einsatz oder die Entwicklung von IT-Verfahren werden voraussichtlich nicht anfallen. Der Mehrbedarf soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan erwirtschaftet werden. F. Weitere Kosten Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren, direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 370/15 14. 08. 15 Fz Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. August 2015 Die Bundeskanzlerin An den Präsidenten des Bundesrates Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteue- rungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Dr. Angela Merkel Fristablauf: 25. 09. 15
Bundesrat –7– Drucksache 370/15 Entwurf Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern Vom 2015 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (4) Zur Feststellung der Länderanteile an der Aus- das folgende Gesetz beschlossen: gleichsverpflichtung gegenüber Frankreich und für Zwecke des Artikels 13 a Absatz 6 des Abkommens übermitteln die Finanzbehörden der Länder Baden-Württemberg, Artikel 1 Rheinland-Pfalz und des Saarlandes dem Bundeszentral- Dem in Berlin am 31. März 2015 unterzeichneten Zu- amt für Steuern jeweils den Gesamtbetrag der Brutto- satzabkommen zwischen der Regierung der Bundes- arbeitslöhne der in Frankreich tätigen Grenzgänger des republik Deutschland und der Regierung der Französi- Veranlagungszeitraums, der dem Kalenderjahr vorangeht, schen Republik zum Abkommen vom 21. Juli 1959 das Gegenstand der Ausgleichsverpflichtung ist, bis zum zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Fran- 30. Juni des Folgejahres. Diese Fälle sind zu kennzeichnen. zösischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteue- (5) Zur Feststellung des Ausgleichsanspruchs gegen- rungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf über Frankreich übermitteln die Landesfinanzbehörden dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver- bis zum 15. März des Folgejahres der Familienkasse mögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (§ 7 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes) den Namen, (BGBl. 1961 II S. 397, 398) in der Fassung des Revisions- Vornamen, die Anschrift, das Geburtsdatum und, soweit protokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) vorhanden, die Identifikationsnummer nach § 139b der und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989 Abgabenordnung der Grenzgänger, deren Daten in die (BGBl. 1990 II S. 770, 772) und 20. Dezember 2001 Datenermittlung nach Absatz 3 einbezogen wurden. Die (BGBl. 2002 II S. 2370, 2372) wird zugestimmt. Das Zu- Familienkasse ermittelt das jährlich den Grenzgängern mit satzabkommen wird nachstehend veröffentlicht. Wohnsitz in Frankreich bewilligte Kindergeld und teilt den Gesamtbetrag dem Bundeszentralamt für Steuern bis Artikel 2 zum 15. April des Folgejahres mit. (6) Der Arbeitgeber hat auf der elektronischen Lohn- (1) Zuständige Behörde für die Abwicklung des Fiskal- steuerbescheinigung nach § 41b des Einkommensteuer- ausgleichs gemäß Artikel 13 a des geänderten Abkom- gesetzes zusätzlich durch Eintragung der Großbuch- mens ist das Bundeszentralamt für Steuern. staben FR zu bescheinigen, dass es sich um einen (2) Die Landesfinanzbehörden (§ 2 des Finanzverwal- Grenzgänger nach Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens tungsgesetzes) und die Familienkassen (§ 7 Absatz 2 des handelt. Durch Eintragung der Ziffer 1 für Baden-Württem- Bundeskindergeldgesetzes) sind verpflichtet, dem Bun- berg, der Ziffer 2 für Rheinland-Pfalz oder der Ziffer 3 für deszentralamt für Steuern die zur Abwicklung des Fiskal- das Saarland ist außerdem das Land anzugeben, in dem ausgleichs erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. der Grenzgänger im Bescheinigungszeitraum zuletzt tätig war. (3) Zur Feststellung des Ausgleichsanspruchs gegen- (7) Der Arbeitgeber hat eine Aufstellung über die Tätig- über Frankreich übermitteln die Landesfinanzbehörden keitsorte des Grenzgängers im Bescheinigungszeitraum bis zum 15. März des Folgejahres dem Bundeszentralamt als Beleg zum Lohnkonto (§ 41 Absatz 1 des Einkommen- für Steuern die summierten Angaben der vorliegenden steuergesetzes) zu nehmen; auf Verlangen hat der Arbeit- elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen nach § 41b geber dem Arbeitnehmer hierüber eine Bescheinigung zu des Einkommensteuergesetzes, die den Großbuchsta- erteilen. Bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft ist der ben FR im Sinne des Absatzes 6 aufweisen. In die Über- Arbeitgeber verpflichtet, bei der jeweils nachfolgenden mittlung sind auch die Fälle einzubeziehen, in denen der Lohnzahlung noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträg- in Deutschland tätige Grenzgänger zur Einkommensteuer lich einzubehalten; § 41c des Einkommensteuergesetzes veranlagt wird. Wird bei in Deutschland tätigen Grenz- gilt entsprechend. gängern Lohnsteuer einbehalten, kann die Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer durch Abgabe einer Einkom- Artikel 3 mensteuererklärung in entsprechender Anwendung des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes (1) Zuständige Behörde für die Abwicklung des Fiskal- beantragt werden; diese Fälle sind mit den Großbuch- ausgleichs gemäß Artikel 13 c Absatz 1 und 2 des ge- staben FR zu kennzeichnen. änderten Abkommens und des Abschnitts I Nummer 3
Drucksache 370/15 –8– Bundesrat des Protokolls zum geänderten Abkommen ist das (2) Erstattungen, die durch Ausgleichsverpflichtungen Bundeszentralamt für Steuern. gemäß Artikel 13 a des geänderten Abkommens gegen- (2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Statis- über Frankreich begründet sind, mindern die Lohnsteuer. tischen Bundesamt Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Der Länder- und Gemeindeanteil an diesen Erstattungen des Einkommensteuergesetzes für Personen, wird auf die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland im Verhältnis der Bruttoarbeitslöhne 1. für die eine Adresse in Frankreich vorhanden ist und verteilt, wie sie vom Bundeszentralamt für Steuern auf der 2. die Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozial- Basis der übermittelten Daten nach Artikel 2 Absatz 4 versicherung im Sinne des Artikels 13 Absatz 8 des festgestellt wurden. geänderten Abkommens erhalten haben. (3) Einnahmen und Erstattungen, die durch Aus- Die Übermittlung erfolgt bis zum 30. April des Jahres, das gleichsansprüche oder Ausgleichsverpflichtungen gemäß auf das Jahr folgt, in dem die Bezüge im Sinne von Satz 1 Artikel 13 c Absatz 1 und 2 des geänderten Abkommens zugeflossen sind. Sie erfolgt erstmals für den Veran- und des Abschnitts I Nummer 3 des Protokolls zum ge- lagungszeitraum, der dem Zeitpunkt der erstmaligen änderten Abkommen begründet sind, fließen der Einkom- Anwendung des Zusatzabkommens vorausgeht. mensteuer zu oder mindern sie. Der Länder- und Gemein- deanteil an diesen Einnahmen oder Erstattungen wird auf (3) Die Landesfinanzbehörden teilen dem Statistischen die Länder wie folgt verteilt: Bundesamt die Anzahl der Personen im Sinne des Ab- satzes 2 mit, die für den Veranlagungszeitraum, der 1. In Höhe einer Vorabzuweisung auf die Länder Baden- dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Zusatz- Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland im abkommens vorausgeht, mit bestandskräftigem Ein- Verhältnis der Anzahl der Rentenzahlungen gemäß kommensteuerbescheid nach § 1 Absatz 3 des Ein- Artikel 3 Absatz 4 Nummer 2 zur Anzahl der Renten- kommensteuergesetzes antragsgemäß als unbeschränkt zahlungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 Nummer 1. Die steuerpflichtig behandelt wurden. Diese Fälle sind zu Länder- und Gemeindeanteile an dieser Vorabzu- kennzeichnen. Die Mitteilung gemäß Satz 1 erfolgt mit weisung betragen für Baden-Württemberg 50 Prozent, Stand vom 31. Dezember 2019 bis zum 30. April 2020. für Rheinland-Pfalz 10 Prozent und für das Saarland 40 Prozent. (4) Die Deutsche Rentenversicherung teilt dem Bun- deszentralamt für Steuern für die am letzten Bankarbeits- 2. Der nach Abzug der Vorabzuweisung vom Länder- tag des Monats Oktober auszuzahlenden Rentenzahlun- und Gemeindeanteil der Einnahmen oder Erstattungen gen der gesetzlichen Rentenversicherung Folgendes mit: verbleibende Betrag wird nach dem im Staatsab- kommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland 1. die Anzahl aller Rentenzahlungen an Personen im über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungs- Sinne des Absatzes 2 sowie einrichtungen vom 30./31. März 1949 festgelegten 2. die Anzahl der Rentenzahlungen an Personen im Schlüssel (Königsteiner Schlüssel) verteilt. Sinne des Absatzes 2 Nummer 2, für die eine Adresse in den Grenzgängerdepartements Haut-Rhin (68), Artikel 5 Bas-Rhin (67) und Moselle (57) vorhanden ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann das Ab- Die Mitteilung gemäß Satz 1 erfolgt bis zum 30. April des kommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Folgejahres. Sie erfolgt erstmals für den Veranlagungs- Deutschland und der Französischen Republik zur Ver- zeitraum der erstmaligen Anwendung des Zusatzabkom- meidung der Doppelbesteuerungen und über gegen- mens. seitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Artikel 4 Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der durch das (1) Einnahmen, die durch Ausgleichsansprüche gemäß Zusatzabkommen vom 31. März 2015 geänderten Fas- Artikel 13 a des geänderten Abkommens gegenüber sung bekannt machen. Frankreich begründet sind, fließen der Lohnsteuer zu. Der Länder- und Gemeindeanteil an diesen Einnahmen wird Artikel 6 auf die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in das Saarland im Verhältnis der Bruttoarbeitslöhne verteilt, Kraft. wie sie vom Bundeszentralamt für Steuern auf der Basis der übermittelten Daten nach Artikel 2 Absatz 3 und 6 (2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach festgestellt wurden. Abweichend hiervon betragen die seinem Artikel XVIII Nummer 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Länder- und Gemeindeanteile aus der Pauschalzahlung Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens für (3) Die Artikel 2 und 4 des Gesetzes sind erstmals für Baden-Württemberg 50 Prozent, Rheinland-Pfalz 10 Pro- den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der dem Jahr zent und das Saarland 40 Prozent. des Inkrafttretens des Zusatzabkommens folgt.
Bundesrat –9– Drucksache 370/15 Begründung zum Vertragsgesetz Zu Artikel 1 Auf das Zusatzabkommen vom 31. März 2015 findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundes- gesetzgebung bezieht. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundge- setzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Zusatzabkommen be- troffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht. Zu Artikel 2 Dieser Artikel enthält die für die Durchführung des Fiskalausgleichs nach § 13 a („Grenzgängerfiskalausgleich“) des durch das Zusatzabkommen geänderten Ab- kommens erforderlichen Regelungen. Diese Regelungen betreffen auch das von den Landesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren (Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes). Der in Artikel 2 verwendete Begriff „Grenzgänger“ ist im Sinne der in das ge- änderte Abkommen eingeführten Legaldefinition zu verstehen. A b s a t z 1 bestimmt das Bundeszentralamt für Steuern als die für die Abwick- lung des Fiskalausgleichs zuständige Behörde. Darunter fällt insbesondere die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen Deutschland und Frankreich sowie zwischen Bund und Ländern und die Sammlung der für die Ermittlung des Aus- gleichsanspruchs erforderlichen Daten und dessen Berechnung. Demgegenüber ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 13 a Absatz 6 des geänderten Ab- kommens das Bundesministerium der Finanzen. Dies betrifft insbesondere den Erlass von Verwaltungsanweisungen, die die Einzelheiten der innerstaatlichen Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs regeln, und die gegebenenfalls mit Frankreich zu treffenden verfahrenstechnischen Absprachen sowie die nach Artikel 13 a Absatz 6 Satz 2 und 3 des geänderten Abkommens vorgesehenen Überprüfungen und Anpassungen. A b s a t z 2 begründet eine Pflicht der Landesfinanzbehörden und der Familien- kassen, dem Bundeszentralamt für Steuern die zur Abwicklung des Fiskal- ausgleichs erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. A b s a t z 3 verpflichtet die Landesfinanzbehörden dazu, die zur Feststellung des Grenzgängerfiskalausgleichs erforderlichen Angaben bis zum 15. März des Jahres, das auf das Steuerjahr folgt, für das der Fiskalausgleich zu ermitteln ist, dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Meldungen der Landes- finanzbehörden beschränken sich naturgemäß auf die Angaben der zum Übermittlungszeitpunkt bereits vorliegenden elektronischen Lohnsteuerbeschei- nigungen. Die Angaben der erst nach diesem Zeitpunkt eingehenden Lohn- steuerbescheinigungen finden Eingang in die Meldung des darauffolgenden Jahres. Absatz 3 Satz 3 zielt insbesondere auf Leiharbeitnehmer ab und ersetzt das bisher praktizierte formlose Erstattungsverfahren durch ein formelles Verfahren in Form einer Antragsveranlagung in entsprechender Anwendung des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes. Um die Länderanteile am Grenzgängerfiskalausgleich zugunsten Frankreichs und die für die Überprüfungen und Anpassungen nach Artikel 13 a Absatz 6 des geänderten Abkommens erforderlichen Daten zur Verfügung zu haben, bestimmt A b s a t z 4 , dass Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland als die Länder, in denen die in Frankreich tätigen Grenzgänger ihre ständige Wohn- stätte haben, bis zum 30. Juni des Folgejahres den jeweiligen Gesamtbetrag der Bruttoarbeitslöhne eines Veranlagungszeitraums dieser Grenzgänger dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die Bruttoarbeitsvergütung, die nach Artikel 13 a Absatz 1 Satz 1 des geänderten Abkommens die Bemessungsgrundlage für den Grenzgängerfiskalausgleich bildet, umfasst nach Artikel 13 a Absatz 2 des geänderten Abkommens auch das Kindergeld. A b s a t z 5 stellt sicher, dass die Familienkasse von den Landes- finanzbehörden die nötigen Informationen erhält, um dem Bundeszentralamt für Steuern den Gesamtbetrag des den Grenzgängern mit ständiger Wohnstätte in
Drucksache 370/15 – 10 – Bundesrat Frankreich bewilligten Kindergeldes mitteilen zu können. Eventuelle Rückabwick- lungen bleiben unberücksichtigt. A b s a t z 6 enthält Dokumentationspflichten für den Arbeitgeber, die für die Ermittlung des Grenzgängerfiskalausgleichs zugunsten Deutschlands und für die Feststellung der Länderanteile an dem Ausgleich erforderlich sind. A b s a t z 7 enthält Nachweispflichten für den Arbeitgeber, die vor allem der Überprüfung der Grenzgängereigenschaft im Rahmen der Lohnsteueraußen- prüfung dienen. Zu Artikel 3 Dieser Artikel enthält die für die Durchführung des Fiskalausgleichs nach § 13 c („Rentenfiskalausgleich“) des durch das Zusatzabkommen geänderten Abkom- mens erforderlichen Regelungen. Diese Regelungen betreffen auch das von den Landesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren (Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes). A b s a t z 1 bestimmt das Bundeszentralamt für Steuern als die für die Abwick- lung des Fiskalausgleichs zuständige Behörde. Darunter fällt insbesondere die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen Deutschland und Frankreich sowie zwischen Bund und Ländern. Demgegenüber ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 13 c Absatz 3 des geänderten Abkommens und nach Abschnitt I Nummer 3 des Protokolls zum geänderten Abkommen das Bundesministerium der Finanzen. Dies betrifft insbesondere den Erlass von Verwaltungsanweisun- gen, die die Einzelheiten der innerstaatlichen Durchführung des Rentenfiskalaus- gleichs regeln, und die gegebenenfalls mit Frankreich zu treffenden verfahrens- technischen Absprachen sowie die Ermittlung des Fiskalausgleichs für die Jahre ab 2021. A b s a t z 2 stellt die Ermittlung der Anzahl der in Frankreich ansässigen Emp- fänger von Altersbezügen aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung sicher. Diese Anzahl zählt zu den maßgeblichen Faktoren für die Fortschreibung des Rentenfiskalausgleichs ab 2021 (Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe a des Protokolls zum geänderten Abkommen). A b s a t z 3 stellt die Ermittlung des Anteils der in Frankreich ansässigen, zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland optierenden Empfänger von Alters- bezügen aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung (Optionsquote) für den Veranlagungszeitraum vor der erstmaligen Anwendung des Zusatzabkom- mens sicher. Die Optionsquote zählt zu den maßgeblichen Faktoren für die Fort- schreibung des Rentenfiskalausgleichs ab 2021 (Abschnitt I Nummer 3 Buch- stabe e des Protokolls zum geänderten Abkommen). Nach A b s a t z 4 meldet die Deutsche Rentenversicherung dem Bundes- zentralamt für Steuern stichtagsbezogen die Anzahl der Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung an Rentner mit französischer Adresse und die Anzahl der Zahlungen, die hiervon an Rentner mit Adresse in den Grenzgänger- departements Haut-Rhin (68), Bas-Rhin (67) und Moselle (57) erfolgen. Stichtag ist der letzte Bankarbeitstag des Monats Oktober als Tag der Rentenzahlung ge- mäß § 118 Absatz 1 und § 272a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz- buch. Die Zahlen bilden die Grundlage für die Berechnung der Vorabzuweisung aus dem Länder- und Gemeindeanteil am Fiskalausgleich nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 durch das Bundeszentralamt für Steuern. Zu Artikel 4 Dieser Artikel regelt die vertikale und horizontale Verteilung der Einnahmen und Erstattungen aus den Fiskalausgleichen. Die Absätze 1 und 2 regeln die Verteilung des Grenzgängerfiskalausgleichs. Beim Grenzgängerfiskalausgleich werden die von jeder Seite errechneten Aus- gleichsbeträge von der jeweils anderen Seite erstattet. A b s a t z 1 bezieht sich auf die sich hieraus für Deutschland ergebenden Einnahmen. A b s a t z 2 be- zieht sich auf die sich hieraus zu Lasten Deutschlands ergebenden Erstattungen. A b s a t z 3 regelt die Verteilung des Rentenfiskalausgleichs. Im Unterschied zum Grenzgängerfiskalausgleich werden beim Rentenfiskalausgleich die gegen- seitigen Ansprüche verrechnet und nur der Saldo an die Seite mit dem höheren Anspruch ausgeglichen. Absatz 3 Satz 2 sieht für die Verteilung des Länder- und Gemeindeanteils am Rentenfiskalausgleich eine Vorabzuweisung an die Grenz-
Bundesrat – 11 – Drucksache 370/15 gängerländer Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland vor und trägt so dem Grundsatz der Verteilung nach dem örtlichen Aufkommen Rech- nung. Der nach Abzug der Vorabzuweisung verbleibende Rest des Länder- und Gemeindeanteils am Rentenfiskalausgleich wird nach dem Königsteiner Schlüs- sel verteilt. Zu Artikel 5 Im Interesse der Anwenderfreundlichkeit ermächtigt dieser Artikel das Bundes- ministerium der Finanzen, den Wortlaut des Abkommens in der durch das Zu- satzabkommen vom 31. März 2015 geänderten Fassung zur veröffentlichen. Zu Artikel 6 Die Bestimmung des A b s a t z e s 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach A b s a t z 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Zusatzabkommen nach seinem Artikel XVIII Nummer 1 Satz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. A b s a t z 3 regelt die erstmalige Anwendung der Artikel 2 und 4; Artikel 3 enthält eigene, abweichende Regelungen bezüglich seiner Anwendung. Schlussbemerkung Durch das Zusatzabkommen vom 31. März 2015 wird das geltende Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französi- schen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegen- seitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in zahlreichen Bereichen aktualisiert und an die gegenwärtigen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik an- gepasst. Die folgenden im Zusatzabkommen vorgesehenen Änderungen sind hervorzuheben: – Das Besteuerungsrecht für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozial- versicherung wird neu geregelt. Das Besteuerungsrecht, das bisher dem jeweiligen Quellenstaat zustand, geht mit dem Zusatzabkommen an den An- sässigkeitsstaat des Rentenberechtigten über. Im Gegenzug werden die hier- durch dem jeweiligen Quellenstaat entstehenden fiskalischen Einbußen durch den Ansässigkeitsstaat ausgeglichen. – Es wird ein Fiskalausgleich in Bezug auf die Grenzgängerregelung des Ab- kommens eingeführt. Damit wird eine bereits im Rahmen der Abkommens- revision von 1989 gegebene politische Absichtserklärung umgesetzt und den unterschiedlichen Grenzgängerströmen Rechnung getragen. Zu den zahlreichen weiteren Änderungen durch das Zusatzprotokoll zählen die Anpassung des Artikels über die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, des Artikels über die gegenseitige Beitreibungshilfe und der Artikel über das Verstän- digungs- und das Schiedsverfahren an den aktuellen OECD-Standard, die Auf- nahme einer Regelung zur Besteuerung von Investmentvermögen, die Aufnahme eines Artikels zur Besteuerung von Künstlern, Sportlern und Models sowie die steuerliche Anerkennung von Beiträgen zu Altersvorsorgeeinrichtungen im an- deren Vertragsstaat. Für die Verwaltung entsteht durch das Gesetz ein Erfüllungsaufwand ab dem Jahr 2017 beim Bund in Höhe von etwa 6 000 Euro, ab dem Jahr 2018 in Höhe von etwa 3 000 Euro. In den Ländern entsteht ein einmaliger automationstech- nischer Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands ist von hier aus nicht quantifizierbar. Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine messbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Drucksache 370/15 – 12 – Bundesrat Zusatzabkommen zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989 und 20. Dezember 2001 Avenant à la Convention du 21 juillet 1959 entre la République fédérale d’Allemagne et la République française en vue d’éviter les doubles impositions et d’établir des règles d’assistance administrative et juridique réciproque en matière d’impôts sur le revenu et sur la fortune, ainsi qu’en matière de contribution des patentes et de contributions foncières, modifiée par les Avenants des 9 juin 1969, 28 septembre 1989 et 20 décembre 2001. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Le Gouvernement de la République fédérale d’Allemagne und et die Regierung der Französischen Republik – le Gouvernement de la République française, in dem Wunsch, das Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen Désireux de modifier la Convention du 21 juillet 1959 entre la der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Repu- République fédérale d’Allemagne et la République française en blik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegen- vue d’éviter les doubles impositions et d’établir des règles seitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom d’assistance administrative et juridique réciproque en matière Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und d’impôts sur le revenu et sur la fortune, ainsi qu’en matière de der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom contribution des patentes et de contributions foncières, modifiée 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989 par les Avenants des 9 juin 1969, 28 septembre 1989 et 20 dé- und 20. Dezember 2001, im Folgenden als „das Abkommen“ cembre 2001, ci-après dénommée «la Convention», bezeichnet, zu ändern – haben Folgendes vereinbart: sont convenus des dispositions suivantes: Artikel I Article Ier 1. In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 1 eingefügt: 1. Il est inséré à l’article 1er de la Convention un nouveau paragraphe (1) ainsi rédigé: „(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Ver- «(1) La présente Convention s’applique aux personnes qui tragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.“ sont des résidents d’un Etat contractant ou des deux Etats contractants.» 2. Artikel 1 Absätze 1, 2, 3 und 4 werden Absätze 2, 3, 4 und 5. 2. Les paragraphes (1), (2), (3) et (4) de l’article 1er de la Conven- tion deviennent les paragraphes (2), (3), (4) et (5) de cet article. 3. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird aufgehoben 3. L’alinéa a) du sous-paragraphe 4 du paragraphe (1) de l’arti- und durch folgenden Wortlaut ersetzt: cle 2 de la Convention est abrogé et remplacé par les dispo- sitions suivantes: „4. a) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „eine in einem «4. a) Au sens de la présente Convention, l’expression Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach «résident d’un Etat contractant» désigne toute per- dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohn- sonne qui, en vertu de la législation de cet Etat, est sitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Ge- assujettie à l’impôt dans cet Etat, en raison de son schäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals domicile, de sa résidence, de son siège de direction steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, ou de tout autre critère de nature analogue et seine Länder und ihre Gebietskörperschaften.“ s’applique aussi à cet Etat ainsi qu’à ses subdivisions politiques ou collectivités territoriales.»
Bundesrat – 13 – Drucksache 370/15 4. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 wird aufgehoben und durch 4. Le sous-paragraphe 8 du paragraphe (1) de l’article 2 de la folgenden Wortlaut ersetzt: Convention est abrogé et remplacé par les dispositions suivantes: „8. Der Begriff „zuständige Behörden“ im Sinne dieses Ab- «8. L’expression «autorités compétentes» au sens de la kommens bedeutet aufseiten der Bundesrepublik das présente Convention désigne, en ce qui concerne la Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an République fédérale, le ministère fédéral des finances ou die es seine Befugnisse delegiert hat, und aufseiten le service auquel il a délégué ses pouvoirs et, en ce qui Frankreichs den Finanzminister oder seinen bevollmäch- concerne la France, le ministre en charge des finances ou tigten Vertreter.“ son représentant autorisé la.» Artikel II Article II 1. Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 des Abkommens wird aufgehoben. 1. La seconde phrase du paragraphe (4) de l’article 3 de la Convention est supprimée. 2. Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und 2. Le paragraphe (4) de l’article 4 de la Convention est abrogé durch folgenden Wortlaut ersetzt: et remplacé par les dispositions suivantes: „(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sowohl für die durch «(4) Les paragraphes (1) et (3) s’appliquent aussi bien aux unmittelbare Verwaltung und Nutznießung als auch für die revenus provenant de l’administration et de la jouissance durch Vermietung oder jede andere Art der Nutzung des directes qu’aux revenus acquis au moyen de la location ou gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte.“ de toutes autres formes d’utilisation de l’entreprise indus- trielle ou commerciale.» 3. Artikel 7 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgen- 3. L’article 7 de la Convention est abrogé et remplacé par les den Wortlaut ersetzt: dispositions suivantes: „Artikel 7 «Article 7 (1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige (1) Les gains qu’un résident d’un Etat contractant tire de Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im l’aliénation de biens immobiliers visés à l’article 3, et situés Sinne des Artikels 3 bezieht, das im anderen Vertragsstaat dans l’autre Etat contractant, sont imposables dans cet autre liegt, können im anderen Staat besteuert werden. Etat. (2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermö- (2) Les gains provenant de l’aliénation de biens mobiliers gens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein qui font partie de l’actif d’un établissement stable qu’une Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat entreprise d’un Etat contractant a dans l’autre Etat contrac- hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in tant ou de biens mobiliers affectés à une base fixe dont einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung dispose un résident d’un Etat contractant dans l’autre Etat einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Ver- contractant pour l’exercice d’une profession indépendante, fügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der y compris de tels gains provenant de l’aliénation de cet éta- Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem blissement stable (seul ou avec l’ensemble de l’entreprise) übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung ou de cette base fixe, sont imposables dans cet autre État. erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. (3) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das Be- (3) Les gains provenant de l’aliénation de biens faisant triebsvermögen eines Unternehmens ist und sich zusammen- partie de l’actif d’une entreprise et qui sont des navires ou setzt aus Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von diesem aéronefs exploités par cette entreprise en trafic international, Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, des bateaux servant à la navigation intérieure ou des biens aus Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, oder aus be- mobiliers affectés à l’exploitation de ces navires, aéronefs ou weglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder bateaux ne sont imposables que dans l’Etat contractant où Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat be- le siège de direction effective de l’entreprise est situé. steuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. (4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige (4) Les gains qu’un résident d’un Etat contractant tire de Person aus der Veräußerung von Aktien oder vergleichbaren l’aliénation d’actions, de parts ou droits tirant directement ou Anteilen bezieht, deren Wert zu mehr als 50 vom Hundert indirectement plus de 50 pour cent de leur valeur de biens unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen be- immobiliers situés dans l’autre Etat contractant sont imposa- ruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen bles dans cet autre Etat. Pour l’application de cette disposi- Staat besteuert werden. Bei der Anwendung dieser Bestim- tion, ne sont pas pris en considération les biens immobiliers mung ist unbewegliches Vermögen, das von einem Rechts- directement affectés par une entité à sa propre activité träger unmittelbar zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit d’entreprise (telle qu’une mine ou un hôtel). (zum Beispiel bei einem Bergwerk oder Hotel) verwendet wird, nicht zu berücksichtigen. (5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, (5) Les gains provenant de l’aliénation de tous biens autres 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem que ceux visés aux paragraphes (1), (2), (3) et (4) ne sont Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer an- imposables que dans l’Etat contractant dont le cédant est un sässig ist. résident. (6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat (6) Lorsqu’une personne physique a été résident d’un Etat während mindestens fünf Jahren ansässig war und im ande- contractant pendant une période de 5 ans ou plus et est de- ren Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 venue résident de l’autre Etat contractant, le paragraphe (5) nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen an n’interdit pas au premier Etat d’imposer selon son droit in- Gesellschaften, die im erstgenannten Vertragsstaat ansässig terne la plus-value réalisée, pendant la période de résidence sind, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der de cette personne dans cet Etat, sur les participations dans Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Wohnsitz- une société résidente de celui-ci. Lorsque le premier Etat wechsel zu besteuern. Besteuert der erstgenannte Vertrags- contractant impose la plus-value susmentionnée à la suite du
Drucksache 370/15 – 14 – Bundesrat staat bei Wegzug einer in diesem Staat ansässigen natür- transfert de résidence d’une personne physique depuis cet lichen Person den Vermögenszuwachs, so wird bei späterer Etat, et lorsque les participations sont ultérieurement cédées Veräußerung der Anteile, wenn der daraus erzielte Gewinn in et que les gains en résultant sont imposés conformément au dem anderen Staat nach Absatz 5 besteuert wird, dieser paragraphe (5) dans l’autre Etat, ce dernier retiendra comme Staat bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns als An- valeur d’acquisition, pour calculer le gain en capital, la valeur schaffungskosten den Wert der Anteile im Zeitpunkt des des participations au moment du transfert de résidence. Si le Wegzugs zugrunde legen. Verringert sich der Wert der Anteile prix de cession est inférieur à la valeur des participations au nach dem Wegzug, ist für die Berechnung der Veräußerungs- moment du transfert de résidence, c’est ce prix de cession gewinne durch den erstgenannten Staat der Veräußerungs- qui sera pris en compte pour la détermination du gain en preis zu berücksichtigen.“ capital par le premier Etat.» Artikel III Article III Artikel 4 Absatz 9 des Abkommens wird aufgehoben und Le paragraphe (9) de l’article 4 de la Convention est abrogé et durch folgenden Wortlaut ersetzt: remplacé par les dispositions suivantes: „(9) Die Absätze 1 und 3 sind nicht dahin auszulegen, dass «(9) Les paragraphes (1) et (3) ne peuvent être interprétés sie einem der Vertragsstaaten verbieten, in Übereinstimmung mit comme interdisant à l’un des Etats contractants d’imposer, diesem Abkommen die Einkünfte zu besteuern, die ein Unterneh- conformément à la présente Convention, les revenus provenant men des anderen Vertragsstaats aus Quellen innerhalb des erst- de sources situées sur son territoire et bénéficiant à une entre- genannten Staates bezieht (Einkünfte aus unbeweglichem prise de l’autre Etat contractant (revenus de biens immobiliers, Vermögen, Veräußerungsgewinne im Sinne des Artikels 7 Ab- gains en capital visés aux paragraphes (1) et (4) de l’article 7, sätze 1 und 4, Dividenden), wenn diese Einkünfte keiner im dividendes), au cas où ces revenus ne peuvent être attribués à Gebiet des erstgenannten Staates gelegenen Betriebstätte zu- un établissement stable situé sur le territoire de l’Etat désigné en gerechnet werden können.“ premier lieu.» Artikel IV Article IV In Artikel 9 des Abkommens wird folgender neuer Absatz 10 L’article 9 de la Convention est complété par un nouveau eingefügt: paragraphe (10) ainsi rédigé: „(10) Die Absätze 2, 3 und 5 gelten nicht für Dividenden aus «(10) Les dispositions des paragraphes (2), (3) et (5) ne Einkünften oder Gewinnen, die aus unbeweglichem Vermögen s’appliquent pas aux dividendes versés à partir de revenus ou im Sinne des Artikels 3 erzielt wurden, wenn sie von einem de gains tirés de biens immobiliers au sens de l’article 3 par un Investmentvermögen gezahlt werden, véhicule d’investissement: a) das diese Einkünfte größtenteils jährlich ausschüttet und a) qui distribue la plus grande partie de ces revenus annuelle- ment; et b) dessen Einkünfte oder Gewinne aus diesem unbeweglichen b) dont les revenus ou les gains tirés de ces biens immobiliers Vermögen von der Steuer befreit sind, sont exonérés d’impôts; soweit der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden unmittelbar lorsque le bénéficiaire effectif de ces dividendes détient, direc- oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals des tement ou indirectement, 10 pour cent ou plus du capital du die Dividenden zahlenden Investmentvermögens verfügt. In die- véhicule qui paie les dividendes. Dans ce cas, les dividendes sem Fall können die Dividenden zu dem Satz besteuert werden, sont imposables au taux prévu par la législation nationale de den das innerstaatliche Recht des Vertragsstaats, aus dem die l’Etat contractant d’où ils proviennent.» Dividenden stammen, vorsieht.“ Artikel V Article V Artikel 12 des Abkommens wird wie folgt geändert: L’article 12 de la Convention est ainsi modifié: 1. Der erste Absatz wird aufgehoben und durch folgenden 1. Le paragraphe (1) est remplacé par les dispositions suivantes: Wortlaut ersetzt: „(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit und alle übrigen «(1) Les revenus provenant de l’exercice d’une profession Einkünfte aus Arbeit, die nicht in den Artikeln 13, 13 b und 14 libérale et tous les revenus du travail autres que ceux visés aufgeführt sind, können nur in dem Vertragsstaat besteuert aux articles 13, 13 b et 14 ne sont imposables que dans l’Etat werden, in dem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus contractant où s’exerce l’activité personnelle, source de ces der die Einkünfte herrühren.“ revenus.» 2. Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 2. La seconde phrase du paragraphe (2) est supprimée. Artikel VI Article VI Artikel 13 des Abkommens wird wie folgt geändert: L’article 13 de la convention est ainsi modifié: 1. Absatz 5 Buchstabe a wird aufgehoben und durch folgenden 1. L’alinéa a) du paragraphe (5) de l’article 13 de la Convention Wortlaut ersetzt: est abrogé et remplacé par les dispositions suivantes: „a) Ungeachtet der Absätze 1, 3 und 4 können Einkünfte aus «a) Nonobstant les paragraphes (1), (3) et (4), les revenus pro- nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenz- venant du travail dépendant de personnes qui travaillent gebiet eines Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige dans la zone frontalière d’un Etat contractant et qui ont Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurück- leur foyer d’habitation permanent dans la zone frontalière kehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats de l’autre Etat contractant où elles rentrent normalement haben („Grenzgänger“), nur in diesem anderen Staat chaque jour (travailleurs frontaliers) ne sont imposables besteuert werden.“ que dans cet autre Etat;»
Bundesrat – 15 – Drucksache 370/15 2. Absatz 8 wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut er- 2. Le paragraphe (8) est abrogé et remplacé par les dispositions setzt: suivantes: „(8) Ruhegehälter, Renten (einschließlich Bezügen aus der «(8) Les pensions, les rentes (y compris les sommes gesetzlichen Sozialversicherung) und ähnliche Vergütungen versées au titre des assurances sociales légales) et les autres können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Be- rémunérations similaires ne sont imposables que dans l’Etat günstigte ansässig ist.“ dont le bénéficiaire est un résident.» Artikel VII Article VII Nach Artikel 13 des Abkommens wird folgender neue Arti- Après l’article 13 de la Convention est inséré un nouvel kel 13 a eingefügt: article 13 a ainsi rédigé: „Artikel 13 a «Article 13 a (1) Der nach Artikel 13 Absatz 5 zur Besteuerung der Ver- (1) L’Etat qui dispose du droit d’imposer les rémunérations gütungen berechtigte Staat zahlt dem Staat, in dem die nicht- conformément au paragraphe (5) de l’article 13 de la Convention selbständige Arbeit ausgeübt wird, eine Entschädigung in Höhe paie à l’Etat dans lequel le travail dépendant est exercé une com- eines Teils der aufgrund der Sitzlandbesteuerung der Grenz- pensation correspondant à une fraction de l’impôt sur le revenu gänger erhobenen Steuer vom Einkommen aus dieser nichtselb- provenant de ce travail dépendant recouvré lors de l’imposition ständigen Arbeit. Diese Entschädigung wird auf 1,5 vom Hundert des travailleurs frontaliers dans leur Etat de résidence. Cette der gesamten Bruttojahresvergütungen der Grenzgänger fest- compensation est fixée à 1,5 pour cent de la masse totale des gelegt. rémunérations brutes annuelles des travailleurs frontaliers. (2) Der Ausdruck „Bruttojahresvergütungen“ im Sinne des Ab- (2) L’expression «rémunérations brutes annuelles» mentionnée satzes 1 bedeutet alle Einnahmen in bar oder in Sachleistungen au paragraphe (1) désigne tous revenus en numéraire ou autre, aus einer vollständig oder teilweise für eine andere Person aus- tirés d’une activité entièrement ou partiellement exercée pour le geübten Tätigkeit, einschließlich gesetzlicher oder vereinbarter compte d’autrui, y compris les allocations légales ou convention- Bezüge, zum Beispiel Kindergeld von einem Arbeitgeber oder nelles, par exemple les allocations familiales versées par l’em- einer Familienkasse, Zahlungen für Krankenversicherung. Abzüge ployeur ou une caisse d’allocations familiales, ou les prestations jeglicher Art, wie zum Beispiel Pflichtversicherungsbeiträge oder d’assurance maladie. Aucune déduction d’aucune sorte, telle freiwillige Versicherungsbeiträge, sind nicht zu berücksichtigen. que les cotisations aux assurances obligatoires ou facultatives Vom Arbeitgeber gezahlte Erstattungen für Aufwendungen, die n’est prise en compte. Les sommes payées par l’employeur au zur Arbeitsausübung getätigt wurden, fließen nicht in die Brutto- titre du remboursement des frais engagés pour l’exercice de vergütung ein. l’activité ne sont pas incluses dans les rémunérations brutes. (3) Bei in der Bundesrepublik tätigen Grenzgängern im Sinne (3) S’agissant des travailleurs frontaliers mentionnés à l’alinéa des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe a werden die gesamten a) du paragraphe (5) de l’article 13 de la Convention travaillant Gehaltsbezüge aus den Bruttojahresvergütungen von Grenz- en République fédérale, la masse salariale totale des rémunéra- gängern anhand der jährlichen Gehaltsaufstellungen ermittelt, die tions brutes annuelles des travailleurs frontaliers est déterminée die Arbeitgeber am Ende eines jeden Kalenderjahres den à partir des déclarations annuelles de salaires que les em- deutschen Steuerbehörden übermitteln müssen. ployeurs sont tenus de déposer à la fin de chaque année civile auprès des autorités fiscales allemandes. (4) Bei in Frankreich tätigen Grenzgängern im Sinne des (4) S’agissant des travailleurs frontaliers mentionnés à l’alinéa Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe a werden die gesamten Gehalts- a) du paragraphe (5) de l’article 13 de la Convention travaillant bezüge aus den Bruttojahresvergütungen von Grenzgängern an- en France, la masse salariale totale des rémunérations brutes hand der jährlichen Gehaltsaufstellungen ermittelt, die die Arbeit- annuelles des travailleurs frontaliers est déterminée à partir des geber am Ende eines jeden Kalenderjahres den französischen déclarations annuelles de salaires que les employeurs sont tenus Steuerbehörden übermitteln müssen. de déposer à la fin de chaque année civile auprès des autorités fiscales françaises. (5) Die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelten Beträge sind (5) Les montants déterminés aux paragraphes (3) et (4) spätestens am 30. April des Folgejahres von der jeweiligen doivent être transmis par l’autorité compétente de chaque Etat zuständigen Steuerbehörde beider Staaten an die zuständige à celle de l’autre Etat au plus tard le 30 avril de l’année suivant Steuerbehörde des anderen Staates zu übersenden. Beide celle de leur réalisation. Chacun des Etats paie la compensation Staaten zahlen die Entschädigung spätestens am 30. Juni le 30 juin de la même année au plus tard. desselben Jahres. (6) Die zuständigen Behörden ergreifen in gegenseitigem Ein- (6) Les autorités compétentes arrêtent d’un commun accord vernehmen die zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen les mesures administratives nécessaires pour l’application des Verwaltungsmaßnahmen. Sie halten alle fünf Jahre ein Treffen dispositions du présent article. Elles se rencontreront tous les ab, um zu überprüfen, ob der in Absatz 1 genannte Anteil nach 5 ans afin de vérifier que le pourcentage mentionné au para- wie vor eine Entschädigung von maximal 44 vom Hundert der graphe (1) ne se traduit pas par une compensation supérieure Steuer auf die in Absatz 1 genannten gesamten Bruttojahresver- à 44 pour cent de l’impôt recouvré sur la masse totale des gütungen der Grenzgänger ergibt. Ist dies nicht der Fall, wird der rémunérations brutes annuelles des travailleurs frontaliers visée in Absatz 1 genannte Anteil entsprechend angepasst werden.“ au paragraphe (1). Dans le cas contraire, elles ajusteront le pour- centage mentionné au paragraphe (1) en conséquence.» Artikel VIII Article VIII Nach dem neuen Artikel 13 a des Abkommens wird ein neuer Après le nouvel article 13 a de la Convention est inséré un Artikel 13 b eingefügt. nouvel article 13 b ainsi rédigé: „Artikel 13 b «Article 13 b (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per- (1) Nonobstant les dispositions des articles 4, 12 et 13, les son als Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernseh- revenus qu’un résident d’un Etat contractant tire de ses activités künstler sowie Musiker), Sportler oder Model aus ihrer im ande- personnelles exercées dans l’autre Etat contractant en tant ren Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, qu’artiste du spectacle (tel qu’un artiste de théâtre, de cinéma,
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