Gesetzliche Grundlagen zur Durchführung von Tierversuchen: Einreichevorschriften & Tipps

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Gesetzliche Grundlagen zur Durchführung von Tierversuchen: Einreichevorschriften & Tipps
Gesetzliche Grundlagen zur
Durchführung von Tierversuchen:
Einreichevorschriften & Tipps
Dr. Michaela Thallmair-Honold
Tierschutzbeauftragte der Universität Zürich

m.thallmair@vetadm.uzh.ch, Tel. 044 63 58 292
www.tierschutz.uzh.ch

23.2.15 Veranstaltung «Forschungsanträge erfolgreich planen»   Seite 1
Gesetzliche Grundlagen zur Durchführung von Tierversuchen: Einreichevorschriften & Tipps
Inhaltsverzeichnis
 Tierschutzgesetzgebung

 Wann brauche ich eine Tierversuchsbewilligung?

 Wie erhalte ich eine Tierversuchsbewilligung?

 Wichtige Punkte beim Verfassen des Antrags für eine Tierversuchs

 Tierversuchsantrag ↔ Forschungsantrag

 Wichtige Punkte zum Thema «Tierversuche»

          Gesetzliche Grundlagen zur Durchführung von Tierversuchen, Dr. M. Thallmair-Honold   Seite 2
Gesetzliche Grundlagen zur Durchführung von Tierversuchen: Einreichevorschriften & Tipps
Tierschutzgesetzgebung

                                         Tierschutzgesetz
    Tierschutzverordnung                                                    Ausbildungsverordnung
                         Tierversuchsverordnung
                                                                      Interne Richtlinien (z.B. Policy der
                                                                            Universität Zürich zur
                                                                       tierexperimentellen Forschung)

TSchG, Art. 1: Schutz von Würde und Wohlergehen des Tieres
Tiere sind so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung
getragen wird.
Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden zufügen oder es
in Angst versetzen oder in andere Weise seine Würde verletzen.
Würde: Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn
eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann.
Gesetzliche Grundlagen zur Durchführung von Tierversuchen: Einreichevorschriften & Tipps
Für welche Tiere gilt die Tierschutzgesetzgebung?
• Geltungsbereich (TSchV Art. 112):
   – Wirbeltiere, Panzerkrebse und Kopffüsser
   – Säugetiere, Vögel, Kriechtiere im letzten Drittel der
     Entwicklungszeit vor der Geburt oder dem Schlüpfen
   – Larvenstadien von Fischen und Lurchen, die frei Futter
     aufnehmen (z.B. Zebrafisch: ab Tag 5 nach dem Schlüpfen
     der Larve)

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Gesetzliche Grundlagen zur Durchführung von Tierversuchen: Einreichevorschriften & Tipps
Wann brauche ich eine Tierversuchsbewilligung?
… sobald Sie einen Tierversuch durchführen wollen

Was versteht man in der Schweiz unter einem Tierversuch?

        Gesetzliche Grundlagen zur Durchführung von Tierversuchen, Dr. M. Thallmair-Honold   Seite 5
Gesetzliche Grundlagen zur Durchführung von Tierversuchen: Einreichevorschriften & Tipps
Was versteht man in der Schweiz unter einem Tierversuch?
Tierversuch: jede Maßnahme, bei der lebende Tiere verwendet
   werden mit dem Ziel:
1. eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen
2. die Wirkung einer bestimmten Maßnahme am Tier festzustellen
3. einen Stoff zu prüfen
4. Zellen, Organe oder Körperflüssigkeiten zu gewinnen oder zu prüfen,
  außer wenn dies im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion, der
  diagnostischen oder kurativen Tätigkeit am Tier oder für den Nachweis des
  Gesundheitsstatus von Tierpopulationen erfolgt
5. artfremde Organismen zu erhalten oder zu vermehren
6. der Lehre sowie der Aus- und Weiterbildung zu dienen

           Gesetzliche Grundlagen zur Durchführung von Tierversuchen, Dr. M. Thallmair-Honold   Seite 6
Anzahl Tiere im Versuch von 1983 - 2013

http://tv-statistik.ch/de/statistik/index.php
Belastende und nicht-belastende Tierversuche

Was sind nicht-belastende Tierversuche?
z.B.
tierschutzkonformes Töten von Tieren ohne vorherige Eingriffe oder
Massnahmen, z.B. zur Organentnahme
die meisten Verhaltensbeobachtungen ohne invasive Eingriffe
Futterversuche mit physiologischer Diät ohne schädliche/toxische
Auswirkung
Belastende und nicht-belastende Tierversuche

TSchV, Art. 136 Belastende Tierversuche nach Artikel 17 TSchG
sind solche, in deren Rahmen:

a. das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt wird;
b. an den Tieren chirurgische Eingriffe vorgenommen werden;
c. erhebliche physikalische Einwirkungen auf die Tiere erfolgen;
d. Stoffe und Stoffgemische den Tieren verabreicht oder auf ihnen
   aufgetragen werden, bei denen die Wirkung auf die Tiere nicht bekannt
   ist oder Schädigungen nicht ausgeschlossen werden können
e. pathologische Effekte an den Tieren erzeugt werden;
f. Tiere immunisiert oder mit Mikroorganismen oder Parasiten infiziert
werden oder ihnen Zellmaterial verabreicht wird;

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Belastende Tierversuche (Fortsetzung)

g. Tiere einer Allgemeinanästhesie unterzogen werden (auch bei
   präterminaler Narkose z.B. für Perfusion);
h. Tiere wiederholt oder lang andauernd in ihrer Bewegungsfreiheit
   eingeschränkt oder isoliert gehalten werden;
i. Tiere abweichend von den Haltungs- und Umgangsvorschriften
   gehalten werden;
j. mit Tieren von belasteten Linien oder Stämmen gearbeitet wird;
k. Tiere von Linien oder Stämmen eingesetzt werden, bei deren Zucht
   ein Anteil von über 80 Prozent der Individuen ohne die gewünschten
   Eigenschaften ist oder bei denen die Zucht nur mittels in-vitro-
   Fertilisation möglich ist.

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Konflikt Tierversuch

 Rechtfertigung im Einzelfall notwendig
  (Güterabwägung für belastende Tierversuche)
 Grund, weshalb Tierversuche bewilligt sein müssen

 Art. 18 Bewilligungspflicht                     Webapplikation e-tierversuche

 Abs. 1: Wer Tierversuche durchführen will,
 benötigt eine Bewilligung der zuständigen
 kantonalen Behörde

 Dies gilt auch für Tierversuche OHNE
 Belastung!

 Antragstellung über e-tierversuche inkl-
 Angaben über Personen, die am
 Tierexperiment beteiligt sind

   Wie erhalte ich eine Tierversuchsbewilligung?
                                                                       Seite 11
Wichtige Punkte beim Verfassen eines
                Antrags für einen Tierversuch

            Das unerlässliche Mass
Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden
Tierversuchen - Art. 17 (TSchG) Beschränkung auf das unerlässliche Mass
Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in
Angst versetzen, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder
seine Würde in anderer Weise missachten können, sind auf das
unerlässliche Mass zu beschränken.

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Tierversuche … vermeiden, verringern,
                 verbessern – das 3R Prinzip

                         Replace           Vermeiden, Ersetzen
                         Reduce            Verringern, Vermindern
                         Refine            Verfeinern, Verbessern

• Swiss 3R Network – Diskussionsplattform
• http://swiss3rnetwork.org
• Stiftung Forschung 3R
  www.forschung3r.ch
• Zeitschrift ALTEX
• http://www.altex.ch
• National Centre for the Replacement, Refinement & Reduction of Animals in
  Research
  www.nc3rs.org.uk
Tierversuche … vermeiden, verringern,
               verbessern – das 3R Prinzip

Replace:
Methoden, die es ermöglichen, ein Versuchsziel ohne Experimente oder
Eingriffe am lebenden Tier zu erreichen («absolute replacement»).

Reduce:
Methoden, um mit weniger Tieren eine vergleichbare Menge von Informationen
zu erhalten oder eine grössere Menge Information mit der gleichen Anzahl von
Tieren.

Refine:
Verbesserungen der Methoden im Versuch und der Tierhaltung, die potentielle
Schmerzen, Stress etc. lindern und Leiden minimalisieren und/oder das Wohl
der Tiere verbessern.
Replace - Ersatzmethoden

Der lebende Organismus wird durch «schmerzfreie» Systeme ersetzt
z.B. in vitro oder in silico Experimente (Computersimulation)

Erlaubte Ersatzmethoden beinhalten u.a.
•   Etablierte Zelllinien
•   In vitro Zellkulturen, organotypische Kulturen, Organe (Bedingung:
    «humane», stressfreie Euthanasie)

•   Schlachthofmaterial
•   Invertebraten (z.B. Drosophila melanogaster, C. elegans)
•   Larvale Formen von Amphibien und Fischen (in früher
    Entwicklungsform bis zur selbstständigen Nahrungsaufnahme)
•   Menschliche Probanden
Tierversuche … vermeiden, verringern,
               verbessern – das 3R Prinzip

Replace:
Methoden, die es ermöglichen, ein Versuchsziel ohne Experimente oder
Eingriffe am lebenden Tier zu erreichen («absolute replacement»).

Reduce:
Methoden, um mit weniger Tieren eine vergleichbare Menge von Informationen
zu erhalten oder eine grössere Menge Information mit der gleichen Anzahl von
Tieren.

Refine:
Verbesserungen der Methoden im Versuch und der Tierhaltung, die potentielle
Schmerzen, Stress etc. lindern und Leiden minimalisieren und/oder das Wohl
der Tiere verbessern.
Reduce – Tierzahlen reduzieren

z.B. durch nicht-invasive Methoden
Moderne Imaging Methoden: CT, PET, MRI,
Biolumineszenz; Fluoreszenz Messung im lebenden Tier

   The image above shows biophotonic imaging (BPI) of a single mouse infected
    intraperitoneally with a bioluminescently engineered strain of the bacterium,
                              Pseudomonas aeroginosa.
                               From: www.nc3rs.org.uk
Tierversuche … vermeiden, verringern,
               verbessern – das 3R Prinzip

Replace:
Methoden, die es ermöglichen, ein Versuchsziel ohne Experimente oder
Eingriffe am lebenden Tier zu erreichen («absolute replacement»).

Reduce:
Methoden, um mit weniger Tieren eine vergleichbare Menge von Informationen
zu erhalten oder eine grössere Menge Information mit der gleichen Anzahl von
Tieren.

Refine:
Verbesserungen der Methoden im Versuch und der Tierhaltung, die potentielle
Schmerzen, Stress etc. lindern und Leiden minimalisieren und/oder das Wohl
der Tiere verbessern.
Refine – Tierwohl verbessern,
                            Tierleid verhindern
Refine – Verbesserung der Bedingungen für das
Tier vor, während und nach dem Versuch, z.B.
Tierhaltung (Herkunft, Aufzucht, Transport, Enrichment, Handling,
Markierung, Gesundheitsüberwachung, Hygiene etc.)

Vermeidung von Schmerz und Distress (Anästhesie, Analgesie,
Euthanasie, Überwachungsblätter, humane Abbruchkriterien)

Arbeitstechnik (Training des Personals, erlernte Kooperation des Tiers,
Eingriffe wie Injektionen, Chirurgie, Hygiene, Methodik, Wahl der Mittel etc.)

Aussagekraft und Qualität (geeignete Tiermodelle, Studiendesign,
Kontrollgruppen, Qualitätskontrolle, Statistische Methoden, Fehleranalyse, etc.)

    Das «Refinement» dient nicht nur dem Tierwohl, es
    erhöht auch die Aussagekraft und die Reliabilität der
                      Tierversuche.
Wichtige Punkte beim Verfassen eines
               Antrags für einen Tierversuch
  Art. 137, TSchV, Kriterien für die Beurteilung des
  unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss belegen,
   dass das Versuchsziel:

   a. in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz
      des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier
      steht;
   b. neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge
      erwarten lässt; oder
   c. dem Schutz der natürlichen Umwelt dient.

                                                    Seite 20
Art. 137, TSchV; Fortsetzung

2. Sie oder er muss ausserdem belegen, dass das
   Versuchsziel mit Verfahren ohne Tierversuche, die nach
   dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht
   werden kann.

3. Die Methode muss unter Berücksichtigung des neusten
   Standes der Kenntnisse geeignet sein, das Versuchsziel
   zu erreichen.

                                                   Seite 21
Art. 137, TSchV, Fortsetzung & Ende
4. Ein Tierversuch und dessen einzelne Teile müssen so
   geplant werden, dass:

a.   die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt und die
     geringstmögliche Belastung der Tiere angestrebt wird;
b.   die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der
     Versuchsergebnisse sowie dem aktuellen Stand des Wissens
     entsprechende statistische Verfahren angewendet werden; und
c.   die einzelnen Teile zeitlich gezielt gestaffelt werden.

  Jede Belastung muss im TV-Antrag, also vor Start des Versuchs,
   gerechtfertigt werden
  Abbruchkriterien müssen festgelegt werden (bei welcher Belastung
   nehme ich ein Tier aus dem Versuch) ≈ humane Endpunkte
  Es bedarf stets einer Güterabwägung
                                                               Seite 22
Wichtige Punkte beim Verfassen eines
               Antrags für einen Tierversuch

Güterabwägung entscheidet über die Zulässigkeit des
                   Versuches
Art 19 Abs 4 Tierschutzgesetz

Ein Tierversuch ist insbesondere unzulässig, wenn er gemessen am
erwarteten Kenntnisgewinn dem Tier unverhältnismässige
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in unverhältnismässige
Angst versetzt.

                                                             Seite 23
Wichtige Punkte beim Verfassen eines
                  Antrags für einen Tierversuch

Anleitung Güterabwägung durch Arbeitsgruppe (BLV)
1. Ziel des vorgesehenen Eingriffs formulieren
2. Darstellung des Sachverhaltes
3. Frage der Eignung
4. Frage der Erforderlichkeit (Alternativen, z.B. weniger belastende Massnahme?)
5. Feststellen und Gewichten der Belastungen (nicht nur Ja/Nein oder Verweis
   auf ‘Schweregrad’ bzw. abstrakte Aussage, sondern genaue Beschreibung im
   Antrag nötig)
• Schmerzen, Leiden oder Angst
• Schäden, insbesondere Schädigung von Wachstum, Reproduktionsfähigkeit,
  Anpassungsfähigkeit, Bewegungsfähigkeit, artgemässe soziale Verhaltensweisen
• Tief greifender Eingriff in das Erscheinungsbild
• Erniedrigung und übermässige Instrumentalisierung
• Andere

http://www.blv.admin.ch/themen/tierschutz/05459/index.html?lang=de        Seite 24
Wichtige Punkte beim Verfassen eines
                  Antrags für einen Tierversuch

Anleitung Güterabwägung durch Arbeitsgruppe (BLV)
1. Ziel des vorgesehenen Eingriffs formulieren
2. Darstellung des Sachverhaltes
3. Frage der Eignung
4. Frage der Erforderlichkeit (Alternativen, z.B. weniger belastende Massnahme?)
5. Feststellen und Gewichten der Belastungen
• Gewichtung der Belastungen (leicht/mittel/schwer)

  Schweregradeinteilung des BLV kann helfen (SG0-3) – Richtlinien auf BLV
  Website
  http://www.blv.admin.ch/themen/tierschutz/00777/00778/index.html?lang=de

http://www.blv.admin.ch/themen/tierschutz/05459/index.html?lang=de        Seite 25
Wichtige Punkte beim Verfassen eines
                  Antrags für einen Tierversuch

Anleitung Güterabwägung durch Arbeitsgruppe (BLV)
1. Ziel des vorgesehenen Eingriffs formulieren
2. Darstellung des Sachverhaltes
3. Frage der Eignung
4. Frage der Erforderlichkeit (Alternativen, z.B. weniger belastende Massnahme?)
5. Feststellen und Gewichten der Belastungen
6. Feststellen und Gewichtung der schutzwürdigen Interessen (im Antrag genau
   zu beschreiben)
• Gesundheit von Mensch und/oder Tier
• Wissensvermehrung
• Erhaltung und Verbesserung ökologischer Lebensbedingungen
• Schutz vor Eingriffen in Grundrechte wie Wirtschaftsfreiheit, Eigentumsfreiheit,
  Forschungsfreiheit
• Andere

http://www.blv.admin.ch/themen/tierschutz/05459/index.html?lang=de          Seite 26
Wichtige Punkte beim Verfassen eines
                  Antrags für einen Tierversuch

Anleitung Güterabwägung durch Arbeitsgruppe (BLV)
1. Ziel des vorgesehenen Eingriffs formulieren
2. Darstellung des Sachverhaltes
3. Frage der Eignung
4. Frage der Erforderlichkeit (Alternativen, z.B. weniger belastende Massnahme?)
5. Feststellen und Gewichten der Belastungen
6. Feststellen und Gewichtung der schutzwürdigen Interessen
7. Abwägung (Für die Abwägung entscheidend: Schwerwiegendste Belastung und
  gewichtigstes Interesse.) ergibt Zulässigkeit (Ja/Nein im Schema)

http://www.blv.admin.ch/themen/tierschutz/05459/index.html?lang=de        Seite 27
Wichtige Punkte beim Verfassen eines
                Antrags für einen Tierversuch

Wer beurteilt den Tierversuchsantrag?
 Nicht-belastender Versuch (SG0)? - Veterinäramt entscheidet ohne
 Einbezug der Tierversuchskommission (außer Versuch mit Primaten)

 Belastender Versuch (SG1-3)? – Gesuch geht an die Kantonale
  Tierversuchskommission (Subkommission bzw. SG3 ganze Kommission),
  die Rückfragen zum Gesuch stellen kann und schliesslich einen Antrag auf
  Bewilligung oder Ablehnung stellt

 In Zürich Rückweisung des Gesuchs (wird nicht an TVK weitergeleitet),
  wenn Zweisprachig verfasst oder Score Sheet fehlend bei SG2/3 Versuchen
 Rückfragen bei Klärungsbedarf

      Antrag rechtzeitig vor geplantem Versuchsbeginn einreichen
     (kantonale Besonderheiten beachten – mind. 3 Monate in ZH!)
                                                                   Seite 28
Wichtige Punkte beim Verfassen eines
            Antrags für einen Tierversuch

Wer beurteilt den Tierversuchsantrag?
Kantonale Tierversuchskommission (TVK) in Zürich
 11 Mitglieder, 3 von Tierschutzorganisationen nominierte
  Mitglieder, angemessene ETH- und UZH-Vertretung
  (davon 1 Ethiker) – unterteilt in Subkommissionen
 3 Mitglieder zusammen sind Rekurs-berechtigt (gegen
  den Entscheid des VETA)
 wirkt beim Vollzug mit
 Akteneinsichtsrecht, untersteht dem Amtsgeheimnis

                                                     Seite 29
Ablauf des Antrags-/Bewilliungsverfahrens

                                        Beratung
                                         Review

            Gesuchsteller/in                        Tierschutzbeauftragte(r)
                           Rückfrage
        Rückfrage          VetA/KTVK
          BLV
                          Entscheid
                                                           Kantonale
              Kantonales                            Tierversuchskommission
             Veterinäramt                                    (TVK)
                                        Antrag
                                       Rückfragen
Rückfrage             Entscheid                                 Konsultation
                                                                möglich

        Bundesamt für                              Eidg. Kommission
    Lebensmittelsicherheit                     für Tierversuche (ETKV)
              und
     Veterinärwesen (BLV)
                                                                                          30
                                                                               Seite 30
Wichtige Punkte betreffend
               Tierversuchsantrag

Ausstellen einer Bewilligung oder Ablehnung durch VETA aufgrund
 Antrag TVK (max. Bewilligungsdauer 3 Jahre, in begründeten
 Ausnahmefällen max. 3 Monate verlängerbar), Auflagen möglich
Fortsetzungsgesuch: bisherigen Erkenntnisgewinn und evtl.
 Änderungen einfügen
 Rekursfrist abwarten 30 Tage (ZH: TVK, BLV – Rekursrecht),
 andere Kantone unterschiedlich geregelt
Änderungen der Methodik, der Abbruchkriterien, etc. oder
 Erhöhungen der Tierzahl sind bewilligungspflichtig
 (Ergänzungsbewilligung notwendig  hier keine Rekursfrist!)

Behörden, Tierversuchskommission dürfen bei der Durchführung
 von Tierversuchen dabei sein

                                                               Seite 31
Forschungsantrag - Tierversuchsbewilligung

Im Antrag für Tierversuche wird gefragt, ob das Projekt begutachtet wurde.
Wurde schon eine Förderung für das Projekt gesprochen, so zeigt dies der
Tierversuchskommission, dass der wissenschaftliche Wert des Projekts
gegeben ist.

Wurde eine Förderung für ein Projekt gesprochen, aber die Bewilligung für
die Tierversuche liegt noch nicht vor, wird i.d.R. der Grant nicht ausbezahlt
bis eine eine gültige Bewilligung vorliegt.
Wird im Tierversuch mit genetisch modifizierten Tieren oder Vektoren
gearbeitet, kann zusätzlich auch nach Bewilligung für das Arbeiten mit
genetisch modifizierten Organismen gefragt werden
(Einschliessungsverordnung etc.) → Biosicherheitsbeauftragte/r

                                                                   Seite 32
Forschungsantrag - Tierversuchsbewilligung

Bewirbt man sich für Forschungsgelder ausserhalb der Schweiz und
Europa, werden z.T. weitere Gutachten verlangt,
z.B. Stellungnahme der Tierschutzbauftragten zum
Bewilligungsverfahren in der Schweiz
oder ethische Beurteilung, wenn ein Projekt im Ausland durchgeführt
werden soll (und damit der Gesetzgebung im entsprechenden Land
unterliegt)

                                                              Seite 33
Wichtige Punkte zum Thema “Tierversuche”

• Tierversuch: jede Maßnahme, bei der lebende Tiere verwendet
  werden mit dem Ziel eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen
• Kein Tierversuch ohne gültige Bewilligung
• Nur das, was in der gültigen Bewilligung steht, darf ‘gemacht’ werden
• Jede Person, die am Tierversuch beteiligt ist,
  a. muss im Gesuch aufgeführt sein; neue Personen müssen über die
     ‘Spezialergänzung Personal’ hinzugefügt werden
  b. muss den Inhalt des bewilligten Gesuchs und die eventuellen
     Auflagen kennen
  c. benötigt 4 Tage Weiterbildung in den für sie relevanten Bereichen
     der Tierversuche innert 4 Jahren

                                                                   Seite 34
Wichtige Punkte zum Thema “Tierversuche”

• Über jeden bewilligten Tierversuch muss jährlich Bericht erstattet
  werden – Angaben über jährliche Versuchstierzahlen werden vom
  BLV publiziert –
  und nach Abschluss der Bewilligung werden Titel, Fachgebiet,
  Schweregrad, Tierart zusätzlich zu den Tierzahlen publiziert
  Alle Informationen findet man unter www.tv-statistik.ch
• kein Eingriff ohne Anästhesie & Analgesie; Ausnahme: Eingriffe oder
  Maßnahmen mit geringfügigen Schmerzen (mit anschliessender
  ausreichender Schmerzausschaltung) z.B. bei gewissen
  Injektionen/Blutabnahmen
• Schmerz-’Zeichen’ der jeweiligen Tierart kennen!
• Das 3R-Prinzip berücksichtigen!
• Ein 4. und 5. ‘R’: Respect & Responsibilty – Respekt und
  Verantwortung dem Tier gegenüber
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Kantonales Veterinäramt Zürich

                                       Dr. Simone Gilg
                                       Dr. Claudia Lawnitzak
                                       Dr. Stefanie Kochinger

                                       kanzlei@veta.zh.ch

http://www.veta.zh.ch/internet/gesundheitsdirektion/veta/de/tierschutz.html

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