Hinweise bezüglich Corona für die Kinder- und Jugendarbeit

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Kanton St.Gallen
Departement des Innern

Amt für Soziales

Hinweise bezüglich Corona für die Kinder- und Jugendarbeit
gültig ab 13. September 2021

Die vom Bundesrat beschlossenen Ausweitungen der Covid-Zertifikatspflicht haben auch
Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendarbeit. Die Zugänge werden teilweise einge-
schränkt, es sind nach wie vor aber verschiedene Angebote möglich. Schutzkonzepte und
deren Einhaltung sind weiterhin notwendig und wichtig. Wir danken den Verantwortlichen
von Angeboten für ihr Engagement, diese so umzusetzen, dass Ansteckungen verhindert
werden. Ebenso danken wir allen für die grosse Verantwortung, die sie in der Gratwande-
rung zwischen Ermöglichung von Kontakten, Aktivitäten, Teilhabe und Förderung sowie
Verhinderung von Ansteckungen übernehmen.

Im Rahmenschutzkonzept des Dachverbandes offene Kinder- und Jugendarbeit Schweiz
(DOJ) vom 14. September 2021 sind alle aktualisierten Informationen für die offene Kin-
der- und Jugendarbeit zusammengestellt. Dieses kann der offenen Kinder- und Jugendar-
beit wie in Teilen auch anderen Formen der Kinder- und Jugendarbeit weiterhin als Orien-
tierung dienen.

Neu gelten folgende Massnahmen:

1 Allgemein
Covid-Zertifikatspflicht
Ab 13. September 2021 gilt im Innern von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtun-
gen sowie an Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht für Personen ab
16 Jahren. Für Personen unter 16 Jahren gibt es keine Zertifikatspflicht. Diese Regelung
kann auch Angebote der Kinder- und Jugendarbeit betreffen. Insbesondere gilt für offene
Angebote in wechselnder Zusammensetzung, wie z.B. offene Jugendtreffs, die Zertifikats-
pflicht. Weitere Informationen zu geltenden Regelungen in einzelnen Angeboten finden
sich in den Ausführungen weiter unten. Das Covid-Zertifikat dokumentiert eine Covid-Imp-
fung, eine durchgemachte Erkrankung oder ein negatives Testergebnis. Ein Covid-Zertifi-
kat kann in einer App oder in Papierform vorgewiesen werden. Informationen zum Covid-
Zertifikat sowie auch zur Prüfung der Zertifikate finden sich beim Bundesamt für Gesund-
heit.

Schutzkonzept
Alle öffentlich zugänglichen Orte, z.B. Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendar-
beit, müssen weiterhin über ein Schutzkonzept (Anwendung Covid-Zertifikate, Einhaltung
von Hygiene- und Distanzregeln, Reinigung und Lüften der Räume, Rückverfolgbarkeit,
Schutz des Personal, Gestaltung der Angebote, für Umsetzung des Konzepts verantwort-
liche Person) verfügen. Weitere Informationen zu Schutzkonzepten finden sich im Rah-
menschutzkonzept des DOJ.

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Maskenpflicht
In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben gilt für Personen
ab zwölf Jahren, sobald sich mehr als eine Person im Raum befindet, generell eine Mas-
kenpflicht. Sofern für einen gesamten Betrieb die Zertifikatspflicht gilt, müssen in Innen-
räumen keine Masken mehr getragen werden – lediglich Mitarbeitende und Mitwirkende,
sofern die Arbeitgebenden keine Zertifikatspflicht vorsehen.

Weitere Informationen bezüglich Maskenpflicht in der offenen Kinder- und Jugendarbeit
finden Sie unter «Spezifisch für die offene Kinder- und Jugendarbeit»  «Maskenpflicht».

Regelungen am Arbeitsplatz
– Zum Schutz von besonders gefährdeten Personen am Arbeitsplatz besteht weiterhin
  eine Homeoffice-Empfehlung (wo möglich, z.B. für administrative Tätigkeiten).
– Arbeitgebende dürfen das Vorliegen eines Covid-Zertifikats bei ihren Arbeitnehmenden
  überprüfen, wenn es dazu dient, angemessene Schutzmassnahmen festzulegen oder
  Testkonzepte umzusetzen. Die Information über den Immunitätsstatus oder das Tester-
  gebnis dürfen nicht für weitere Zwecke verwendet werden. Möchten Arbeitgebende Zer-
  tifikate prüfen sowie daraus Massnahmen ableiten, müssen die Arbeitnehmenden dafür
  hinzugezogen und alles schriftlich dokumentiert werden. Die Arbeitgebenden müssen
  aus Datenschutzgründen, wenn immer möglich, das datenarme «Covid-Zertifikat light»
  verwenden.
– Für Arbeitnehmende gilt weiterhin eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innen-
  bereichen. Ansonsten gibt es im Arbeitsbereich keine generelle Maskenpflicht mehr.
  Die Arbeitgebenden haben aber weiterhin die Pflicht, die Arbeitnehmenden zu schützen
  und zu entscheiden, wo und wann das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz nötig ist.

Zertifikatspflicht-Regelungen bezüglich freiwillige und ehrenamtliche Mitarbeitende
Entlohnte Mitarbeitende und Leitende von Angeboten sowie Personen in Funktionen, die
bereits in der Vergangenheit durch regelmässige freiwillige oder ehrenamtliche Arbeit aus-
geführt wurden, müssen kein Zertifikat vorweisen. Die Arbeitgebenden können aber das
Vorliegen eines Covid-Zertifikats bei den Mitarbeitenden vorgeben, wenn sie dies möch-
ten. Für weitere helfende oder sonstige mitwirkende Personen gilt die Zertifikatspflicht.

2 Veranstaltungen und Aktivitäten allgemein
Veranstaltungen in Aussenräumen
Ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit Covid-Zertifikat:
– Ohne Sitzpflicht sind höchstens 500 Personen erlaubt.
– Mit Sitzpflicht sind höchstens 1'000 Personen zugelassen.
– Zwei Drittel der Kapazität darf genutzt werden.
– Die Abgabe und Konsumation von Speisen und Getränken ist erlaubt. Es muss zwi-
  schen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder wirk-
  same Abschrankungen angebracht werden.
– Veranstaltungen, an denen die Besuchenden tanzen, sind verboten.

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Veranstaltungen in Innenräumen
Ohne Zugangsbeschränkung auf Personen ab 16 Jahren mit Covid-Zertifikat:
– Die Höchstanzahl anwesender Personen (Teilnehmende und Organisierende/Helfende,
  usw.) beträgt 30.
– Es handelt sich um eine Veranstaltung eines Vereins oder einer anderen beständigen
  Gruppe, deren Mitglieder den Organisierenden bekannt sind.
– Zwei Drittel der Kapazität darf genutzt werden.
– Eine Maskenpflicht gilt ab zwölf Jahren.
– Der erforderliche Abstand wird nach Möglichkeit eingehalten.
– Es werden keine Speisen und Getränke konsumiert.

Mit Zugangsbeschränkungen bei 16-Jährigen und älter auf Personen mit Covid-Zertifikat:
– Für Veranstaltungen bis 1'000 Teilnehmende gilt die Pflicht zur Erarbeitung und Umset-
  zung eines Schutzkonzepts.
– Darin sind Massnahmen zu Hygiene und Umsetzung der Zugangsbeschränkung festzu-
  halten.

Grossveranstaltungen ab 1'000 Personen
Veranstaltungen mit mehr als 1'000 Personen (Grossveranstaltungen) bedürfen einer kan-
tonalen Bewilligung und sind nur mit Zugangsbeschränkungen bei 16-Jährigen sowie älter
auf Personen mit Covid-Zertifikat zulässig.

Regelmässige Aktivitäten in beständigen Gruppen
Bei Aktivitäten in Innenräumen muss bei Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Perso-
nen mit einem Covid-Zertifikat beschränkt werden. Davon ausgenommen sind Aktivitäten,
die in abgetrennten Räumlichkeiten in einem Verein oder in einer anderen beständigen
Gruppe von höchstens 30 Personen (Teilnehmende und Organisierende/Helfende usw.),
die den Organisierenden bekannt sind, regelmässig gemeinsam ausgeübt werden,
namentlich Trainings oder Proben. Es gilt die Vorgaben einzuhalten, die für Veranstaltun-
gen in Innenräumen ohne Zugangsbeschränkung auf Personen ab 16 Jahren mit Covid-
Zertifikat gelten.

3   Spezifisch für die offene Kinder- und Jugendarbeit
Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit
Für öffentlich zugängliche Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit für Kinder
und Jugendliche unter 16 Jahren besteht einzig eine Pflicht zur Erarbeitung und Umset-
zung eines Schutzkonzepts. Dieses bezeichnet die zulässigen Aktivitäten und regelt u.a.
die allfällige Maskenpflicht (siehe weiter unten) sowie die Hygiene- und Abstandsvorga-
ben. Die Kontaktdatenerhebung in Innenräumen wird empfohlen. Tanzveranstaltungen
sind erlaubt. Der Zugang für Jugendliche ab 16 Jahren ist nur mit Covid-Zertifikat erlaubt.
Ausnahmen sind Beratungsangebote und Selbsthilfegruppen sowie unter bestimmten un-
tenstehend beschriebenen Bedingungen sportliche und kulturelle Aktivitäten sowie Veran-
staltungen.

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Maskenpflicht
– Es gelten die allgemeinen Vorgaben zur Maskenpflicht. Sofern für einen Betrieb oder
  eine Veranstaltung die Zertifikatspflicht gilt, müssen in Innenräumen keine Masken
  mehr getragen werden. Im Rahmen von Aktivitäten der offenen Kinder- und Jugendar-
  beit gilt für Jugendliche unter 16 Jahren keine generelle Maskenpflicht.

Der DOJ empfiehlt:
– Bei Angeboten ausschliesslich für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren regelt das
  Schutzkonzept, ob und bei welchen Aktivitäten in Innenräumen die Maskenpflicht zur
  Anwendung kommt.
– Zu berücksichtigende Faktoren: Anzahl Teilnehmende an der Aktivität, Art der Aktivität,
  zur Verfügung stehende Räumlichkeiten, Handhabung der Maskenpflicht in der Schule
  usw.

Im Kanton St.Gallen gilt ab Sekundarstufe 1 (Oberstufe) vom 13. September bis 7. No-
vember 2021 Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler.

Erhebung der Kontaktdaten und Contact Tracing
Die Erhebung von Kontaktdaten für das Contact Tracing ist in der offenen Kinder- und
Jugendarbeit nicht Pflicht, wird aber vom DOJ empfohlen, insbesondere, wenn in Innen-
räumen keine Maske getragen wird. Weitere Informationen dazu finden sich im DOJ-Rah-
menschutzkonzept.

Kochen und Essen
– Kochen und gemeinsames Essen sind erlaubt. Es gilt die Hygienemassnahmen strikt
  einzuhalten.
– Die Abgabe und Konsumation von Speisen und Getränken sind im Innen- und Aussen-
  raum sowie an Veranstaltungen erlaubt. Speisen und Getränke sollten nicht geteilt wer-
  den. Es gelten Abstand von 1,5 Metern zwischen den Tischen oder Abschrankungen
  sowie Sitzpflicht.
– Bei Jugendlichen ab 16 Jahren ist auch ohne Zertifikat die Abgabe eines Getränks oder
  kleinen Snacks zulässig. Ebenfalls ist ein Kioskangebot im Sinn eines Take Away
  zulässig, wenn die Jugendlichen den öffentlich zugänglichen Innenbereich nur für den
  Take Away betreten und dann wieder verlassen.

Mobile Angebote/Spielangebote in Aussenräumen
Wenn einzig Empfangsbereich und Sanitäranlagen in Innenräumen zur Verfügung stehen,
sich das Publikum aber ansonsten ausschliesslich im Freien aufhält, gilt die Einrichtung
weiterhin als Einrichtung nur mit Aussenbereichen. Es gelten weder Zertifikatspflicht noch
weitere Einschränkungen ausser Hygiene- und Abstandsmassnahmen.

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Weiterhin gilt:

– Alle Betreibenden von öffentlich zugänglichen Einrichtungen sowie Organisatorinnen
  und Organisatoren von Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept erarbeiten sowie
  umsetzen. Hinweise für Schutzkonzepte finden sich v.a. in den Informationen der Kin-
  der- und Jugendorganisationen (Aufstellung am Schluss) auf der Website des Bundes-
  amtes für Gesundheit sowie des Kantons St.Gallen.
– Die Hygiene-, Abstands- oder sonstigen Abschrankungs- sowie Schutzmassnahmen
  sind weiterhin gültig.

Weitere Hinweise zu geltenden Bestimmungen und Empfehlungen finden sich in
den Informationen relevanter Organisationen:

Die drei grossen Kinder- und Jugendverbände Cevi, Jungwacht Blauring und Pfadi haben
ihre Schutzkonzepte sowie Hinweise aktualisiert. Auch werden Informationen zur Durch-
führung von Aktivitäten mit Übernachtung, Lagern und Kursen zur Verfügung gestellt.
Ebenso finden sich auf folgenden Plattformen jeweils die aktuellsten Informationen dazu
sowie weitere Hinweise aus den verschiedenen Formen der Kinder- und Jugendarbeit:
– Jungwacht Blauring Schweiz
– Cevi Ostschweiz und Cevi Schweiz
– Pfadibewegung Schweiz
– Dachverband offene Kinder- und Jugendarbeit Schweiz (DOJ), Informations- und
   Ideenplattform für die OKJA sowie in Teilen weitere Bereiche der Kinder- und Jugend-
   förderung, auch mit einer Zusammenfassung der geltenden Massnahmen
– Verband der offenen kommunalen Kinder- und Jugendarbeit Kanton St.Gallen (OKJA
   SG), jeweils für die OKJA aufbereitete Informationen
– Dachverband offene Kinder- und Jugendarbeit Schweiz (DOJ) und Schweizerische
   Arbeitsgemeinschaft für Jugendverbände (SAJV), Richtlinien für Lager
– Bundesämter für Sport, Gesundheit, Sozialversicherungen und Kultur, Rahmenvorga-
   ben des Bundes für Lager im Kultur-, Freizeit- und Sportbereich. Jede Organisation
   muss die hier vorliegenden Rahmenvorgaben für die Erstellung ihres eigenen Lager-
   schutzkonzepts konsequent umsetzen.
– Kantonsarztamt Kanton St.Gallen, Empfehlungen: Lager und Testen. Mit Informationen
   zu Hygiene und Abstand, Symptom-Monitoring und Testen.

Die einzelnen Angebote und Stellen werden wie bisher gebeten, sich an ihren Trägerorga-
nisationen zu orientieren, allenfalls die Informationen der entsprechenden (Dach-)Ver-
bände zu konsultieren oder sich mit allfälligen Fragen an das Amt für Soziales, Koordina-
tion Kinder- und Jugendförderung, 058 229 33 18, mirjam.schegg@sg.ch, zu wenden.

St.Gallen, 4. Oktober 2021

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