Hinweise für Pensionsbezieherinnen und Pensionsbezieher - PENSIONSVERSICHERUNG - Stand Jänner 2019
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Sehr geehrte Pensionistin! Sehr geehrter Pensionist! Diese Broschüre informiert Sie über die wichtigsten, mit dem Pensionsbezug im Zusammenhang stehenden, gesetzlichen Bestimmungen. Als Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger sind Sie verpflichtet, Änderungen die für den Bezug der Leistung von Bedeutung sind, der Versicherungsanstalt für Eisen- bahnen und Bergbau (VAEB) umgehend zu melden. Beachten Sie diesbezüglich die dem Bescheid beigeschlossenen Meldevorschriften! Wir möchten Ihnen aber auch nützliche Tipps und Hinweise bieten, um Ihnen das Leben als Pensionistin/ Pensionist, so angenehm wie möglich zu machen. Wir dürfen Sie daher bitten, diese Broschüre aufmerksam zu lesen. Ab Seite 42 finden Sie alle wichtigen Kontaktdaten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und der Gesundheits- und Betreuungszentren in ganz Österreich. Ihre VAEB
Wir informieren über ... Erstmalige Pensionsanpassung 6 Auszahlung der Pension 6 Sonderzahlungen 7 Wegfall der Pension 8 - Wiederaufleben der Pension 8 Information für Bezieher/innen einer Hinterbliebenenleis- tung 9 Ruhen der Pension 11 Information für Bezieher/innen einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension 12 Umwandlung bzw. Erhöhung der Pension 14 Besonderer Höherversicherungsbetrag 16 Krankenversicherung 16 Versteuuerung der Pension 18 - Alleinverdienerabsetzbetrag 19 - Alleinerzieherabsetzbetrag 20 - Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag 21 - Lohnsteuerbegünstigungen 23 - Kinderabsetzbetrag 28 - Unterhaltsabsetzbetrag 28 - Besonderer Steigerungsbetrag 29 - Sonderzahlungen 29
- Aufrollung der Lohnsteuer 29 - Die Veranlagung 31 - Gemeinsame Versteuerung 31 Tipps und Hinweise - Gebührenbefreiung (Befreiung von der Rundfunk-, Fernseh- und Fernsprech-Grundgebühr) 34 - Befreiuung von der Rezeptgebühr 36 - Ermäßigung der ÖBB 38 - Behindertenausweis bzw. Behindertenpass 40 Anhang: Service- und Beratungsstellen 42 Gesundheits- und Betreuungszentren der VAEB 43 Impressum 46
Erstmalige Pensionsanpassung Die Pensionen aus der Pensionsversicherung werden grundsätzlich im zweitfolgenden Kalenderjahr nach dem Pensionsstichtag angepasst. Dies bedeutet, dass Pensio- nen mit einem Stichtag im Kalenderjahr 2019 somit erst- mals am 1. Jänner 2021 erhöht werden. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors soll die Erhöhung der Verbraucherpreise (Inflationsrate) berück- sichtigt werden. Den exakten Prozentsatz für die Pensionserhöhung legt der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz fest. ! Besonderheit: Ausnahmen bestehen bei jenen Hinterblie- benenpensionen, bei denen der Pensionsstichtag der verstorbenen Person vor dem Kalenderjahr 2019 liegt. In diesem Fall wird die Hinterbliebenenpension mit einem Stichtag im Jahr 2019 erstmals mit 1. Jänner des dem Stichtag der Hinterbliebenenpension folgenden Kalen- derjahres erhöht. Auszahlung der Pension Die Auszahlung der Pension erfolgt im Nachhinein, je- weils am Ersten des folgenden Monats. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feier- tag, wird Ihnen die Pension so zeitgerecht angewiesen, dass sie am letzten Werktag davor verfügbar ist. 6
Solange Sie in Österreich wohnhaft sind, erfolgt die An- weisung Ihrer Pension grundsätzlich bargeldlos auf ein Konto bei einem österreichischen Geldinstitut Ihrer Wahl. Eine Barauszahlung wird nur über Ihren ausdrücklichen Wunsch durchgeführt. Sonderzahlungen Pensionistinnen/Pensionisten, die in den Monaten April bzw. Oktober Anspruch auf Pension haben, erhalten je eine Sonderzahlung. Die erstmalige Sonderzahlung gebührt anteilsmäßig, wenn im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und in den unmit- telbar vorangehenden fünf Monaten kein durchgehender Pensionsbezug vorliegt. Dabei vermindert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbe- zug um ein Sechstel. Wird neben dem Pensionsbezug ein Pflegegeld ausbe- zahlt, so gebührt das Pflegegeld zwölf mal jährlich (keine Sonderzahlung) ohne Abzüge. 7
Wegfall der Pension Die vorzeitige Alterspension, Korridorpension und Schwer- arbeitspension fallen ab dem Tag der Ausübung einer Er- werbstätigkeit weg, die eine Pensionsversicherungspflicht begründet bzw. aus der ein monatliches Erwerbseinkom- men (brutto) über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 446,81/ Wert 2019) erzielt wird. Auch der Bezug einer Urlaubsentschädigung, Urlaubsab- findung (für einen nicht konsumierten Urlaub) oder Kündi- gungsentschädigung steht einer Pensionszahlung entge- gen. Als Erwerbseinkommen gelten auch Bezüge aus einem öffentlichen Mandat (zB. als BürgermeisterIn), sofern 49 % des Ausgangsbetrages überschritten werden. Eine Pflichtversicherung als Landwirt/Landwirtin bleibt bis zu einem Einheitswert von € 2.400,00 außer Betracht. Wiederaufleben der Pension Eine weggefallene Pension lebt im früheren Ausmaß mit dem Tag wieder auf, an dem keine Pflichtversicherung mehr vorliegt bzw. an dem keine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze mehr ausgeübt wird. 8
Bei Vollendung des 60. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Le- bensjahres wird die Pension bei Vorliegen von Wegfalls- monaten automatisch neu berechnet. Information für Bezieherinnen und Bezieher einer Hinterbliebenenleistung *) *) Da die Bestimmungen für die Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen im Wesentlichen jenen der Witwen-/Witwerpension gleichen, wird aus Gründen der Lesbarkeit auf getrennte Formulierungen verzichtet. Der Anspruch auf eine Witwen-/Witwerpension erlischt: » mit dem Tag der Wiederverehelichung, » mit Ablauf des Kalendermonats, wenn es sich um eine zeitlich befristete Leistung handelt. Im Falle einer Wiederverehelichung gebührt für eine zeitlich unbefristete Witwen-/Witwerpension eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen Monatsbetrages der Pension (ohne Ausgleichszulage). Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehepartners, durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Pensionsanspruch auf Antrag wieder auf, sofern » die Scheidung oder Aufhebung nicht aus dem allei- 9
nigen oder überwiegenden Verschulden der Witwe/ des Witwers erfolgt ist; » die Witwe/der Witwer bei Nichtigerklärung der Ehe als schuldlos anzusehen ist. Der Anspruch lebt mit dem Monatsersten nach Antragstel- lung, frühestens jedoch mit dem Monatsersten auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeiti- gen Wegfall der Pension folgt. Erhöhung/ Verringerung der Witwen-/Witwerpension Wurde ein Anspruch auf Witwen-/Witwerpension von weniger als 60 % zuerkannt, kann es abhängig von der Einkommenssituation zu einer Erhöhung/Verminderung der Leistung kommen. Eine Neufeststellung wird grund- sätzlich im Rahmen » der Pensionsanpassung, » bei Einkommensänderungen (Beachten Sie diesbe- züglich die „Meldehinweise“ zum Bescheid) und » auf besonderem Antragdurchgeführt. 10
Ruhen der Pension Unter Ruhen ist die Stilllegung einer Pension zum Teil oder zur Gänze zu verstehen, ohne dass der Bestand des Leistungsanspruches dadurch aufgehoben wird. Ruhen bei Haft Die Pensionsansprüche ruhen, so lange die/der An- spruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt (länger als einen Mo- » nat). (Ausnahme: Anhaltung im elektronisch überwach- ten Hausarrest) Ruht die Pension für die Dauer einer Freiheitsstra- fe, so gebührt den an der strafbaren Handlung nicht mitschuldigen Angehörigen über Antrag ein Teil der Pension. Zusammentreffen einer Eigenpension mit einem An- spruch auf Krankengeld Fällt der Anspruch auf Krankengeld mit einem Eigenpensi- onsanspruch (ausgenommen eine Alterspension und eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension als Teilpensi- on) zusammen, ruht die Pension für die Dauer des Kran- kengeldbezuges mit dem Betrag des Krankengeldes. 11
Information für Bezieherinnen und Bezieher einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension » Wurde die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension mit einer zeitlichen Be- fristung zuerkannt und hat sich der Gesundheits- zustand bis zum Ablauf des Zeitraumes, für den die Pension gewährt wurde, nicht gebessert, so kann die Pension bei Beantragung der Weitergewährung innerhalb von drei Monaten nach Pensionswegfall weiter zuerkannt werden. Eine zeitliche Befristung der Pensionsleistung ist nur für bis 31.12.1963 geborene versicherte Personen möglich. Für ab dem 01. Jänner 1964 geborene versicherte Personen ist eine zeitliche Befristung der Pensionsleistung gesetzlich nicht möglich. Liegt daher nach erfolgter Antragstellung vorübergehende Invalidität/Berufsunfähigkeit vor, besteht Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen bzw. beruflichen Rehabilitation und es gebührt für die Dauer der Maßnahmen Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bzw. Umschulungsgeld aus der Arbeitslosenversicherung. 12
» Wurde die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension ohne zeitliche Befris- tung (für die Dauer der Invalidität bzw. Berufsunfä- higkeit) zuerkannt und eine ärztliche Nachuntersu- chung festgesetzt, so werden Sie davon zeitgerecht verständigt. » Wenn die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension als Teilpension (siehe weiter im Text) auf Grund eines über die Gering- fügigkeitsgrenze (€ 446,81 Wert 2019) liegenden Erwerbseinkommen bzw. eines Bezuges aus einem öffentlichen Mandat (zB. BürgermeisterIn) über 49 % des Ausgangsbetrages festgestellt wurde, erfolgt eine Neufeststellung amtswegig bei jeder Pensionsanpassung bzw. bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit (Meldeverpflichtung). Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension als Teilpension Die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschafts- vollpension wird bei einem Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 446,81/ Wert 2019) bzw. eines Bezuges aus einem öffent- lichen Mandat (z.B. BürgermeisterIn) über 49 % des Ausgangsbetrages als Teilpension gewährt. Beträgt das monatliche Gesamteinkommen (das ist die 13
Summe aus Pension und Erwerbseinkommen) weniger als € 1.220,01 / Wert 2019 erfolgt keine Anrechnung. Es gebührt eine Teilpension in Höhe von 100 % der Pension. Übersteigt das Gesamteinkommen diesen Betrag, wird die Leistung um einen Anrechnungsbetrag vermindert. Dieser beträgt für Gesamteinkommensteile von über € 1.220,01 bis € 1.830,08 30 % über € 1.830,08 bis € 2.440,01 40 % über € 2.440,01 50 % der jeweiligen Einkommensteile (Wert 2019). Umwandeln bzw. Erhöhung der Pension Die vorzeitige Alterspension, Korridorpension und Schwer- arbeitspension gebühren ab dem Monatsersten nach Vollendung des Regelpensionsalters (60. Lebensjahr bei Frauen/65. Lebensjahr bei Männern) automatisch als Alterspension. Zu einer Neuberechnung kommt es nur dann, wenn eine obengenannte Pension wegen einer Erwerbstätigkeit min- destens für die Dauer eines Kalendermonats weggefallen 14
ist (siehe „Wegfall der Pension“). Eine diesbezügliche Antragstellung ist nicht erforderlich! Bezieher einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension, die seit Pensionsbeginn oder später noch weitere Beitragsmonate in der Pensions- versicherung erworben haben, können über Antrag mit Erreichen des Regelpensionsalters ihre Leistung in eine Alterspension umwandeln. Bei dieser Umwandlung (Neu- berechnung) werden die zusätzlich erworbenen Versiche- rungsmonate berücksichtigt. Ergibt die Neuberechnung eine geringere Pensionshöhe, empfehlen wir eine Zurückziehung des Antrages, da keine Schutzbestimmungen bei der Ermittlung der neu- en Pensionshöhe vorgesehen sind. 15
Besonderer Höherversicherungsbetrag Wird neben dem Bezug einer Alterspension eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aus- geübt, erhalten Sie zusätzlich zu Ihrer laufenden Pension einen besonderen Höherversicherungsbetrag. Der besondere Höherversicherungsbetrag wird nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem eine solche Erwerbstätigkeit vorlag, neu festgesetzt. Krankenversicherung Bezieherinnen und Bezieher einer österreichischen Pensi- on, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, sind grundsätzlich in der österreichischen Krankenversicherung versichert. Der Beitragssatz beträgt 5,10 % der Bruttopension. Auch Pensions- und Rentenleistungen aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, der Schweiz sowie aus bestimm- ten Abkommensstaaten sind beitragspflichtig, sofern ein Krankenversicherungsschutz in Österreich besteht. Sollte der Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksich- tigung der ausländischen Leistung gleich oder höher als die österreichische Leistung sein, verbleibt kein Auszah- 16
lungsbetrag. Der verbleibende offene Betrag wird von der Krankenversicherung zur Zahlung vorgeschrieben. Liegt der Wohnsitz im Ausland, ist der Krankenversiche- rungsschutz in bestimmten Ländern durch entsprechende Sozialversicherungsabkommen geregelt. Der Krankenversicherungsschutz beginnt » mit dem Tag des Anfalls der Pension bzw. mit dem Tag des voraussichtlichen Pensionsanfalls (vorläufi- ge Krankenversicherung)und endet » mit Ablauf des Kalendermonats, für den letztma- lig eine Pension ausbezahlt wird. Eine vorläufige Krankenversicherung (für die Dauer des Pensions- feststellungsverfahrens) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides. Bei Inanspruchnahme einer Leistung aus der Krankenver- sicherung (z.B. Arztbesuch) ist die e-Card vorzuweisen. Sie ist österreichweit bei allen Vertragsärzten und Ver- tragseinrichtungen gültig. Wenden Sie sich bitte mit allen Fragen, die die Kran- kenversicherung betreffen, an Ihre zuständige Kran- kenversicherung. 17
Versteuerung der Pension Die laufenden Pensionen und Pensionssonderzahlungen in den Monaten April und Oktober unterliegen entspre- chend den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes der Besteuerung. Bei einem Jahreseinkommen (einer „Jahressteuerbemes- sungsgrundlage“) bis zu € 11.000,00 fällt keine Einkom- mensteuer an. Die Steuerbeträge sind von der Pension einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Lohnsteuer wird erst nach Abzug des Krankenversi- cherungsbeitrages, nach Berücksichtigung eines even- tuellen Alleinverdiener-/Alleinerzieher-Absetzbetrages bzw. Familienbonus Plus bzw. Freibetrages (siehe Lohnsteuerbegünstigungen) berechnet. Zur Berücksichtigung des Alleinverdiener-/Alleinerzie- her-Absetzbetrages bzw. Familienbonus Plus ist der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eine Erklärung auf dem amtlichen Formular (E 30) vorzulegen. Der Absetzbetrag und die Freibeträge dürfen nur bei einer Stelle beantragt werden. Der Wegfall der Voraussetzun- gen für den Absetzbetrag ist innerhalb eines Monats eben- falls mit dem Formblatt E 30 zu melden. 18
Alleinverdiener-Absetzbetrag Ein Alleinverdiener ist, wer » für ein oder mehrere Kind/er für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezieht, » mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und die (Ehe)Partnerin/der (Ehe)Partner unbeschränkt steuerpflichtig ist und » die Einkünfte der Ehepartnerin/des Ehepartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten den Betrag von € 6.000.00 nicht überschreiten. Der Absetzbetrag beträgt pro Kalenderjahr bei einem Kind € 494,00 » (Absetzbetrag in Höhe von € 364,00 inklusive Kin- derzuschlag für 1. Kind von € 130,00); zwei Kindern € 669,00 » (Absetzbetrag in Höhe von € 364,00 inklusive Kin- derzuschlag für das 1. Kind von € 130,00 und für das 2. Kind von € 175,00); drei Kindern € 889,00 » (Absetzbetrag in Höhe von € 364,00 inklusive Kin- derzuschlag für das 1. Kind von 19
€ 130,00, für das 2. Kind von € 175,00 und für das 3. Kind von € 220,00 *)). *) Der Betrag von € 220,00 gilt auch für jedes weitere Kind. Alleinerzieher-Absetzbetrag Einer/Einem AlleinerzieherIn steht ein von der Lohnsteuer abzugsfähiger Alleinerzieherabsetzbetrag von jährlich € 364,00 zu. Ein Alleinerzieher ist, wer » mehr als sechs Monate nicht in einer ehelichen Ge- meinschaft oder in einer Partnerschaft lebt und » während dieses Zeitraumes Familienbeihilfe für min- destens ein Kind erhält. Der Absetzbetrag inklusive Kinderzuschlag beträgt pro Kalenderjahr bei einem Kind € 494,00, » zwei Kindern € 669,00 » und bei drei Kindern € 889,00. » Für jedes weitere Kind erhöht sich der Absetzbetrag um € 220,00. 20
Erhöhter Pensionisten-Absetzbetrag Wenn im Kalenderjahr die eigenen Pensionseinkünfte € 19.930,00 nicht übersteigen, besteht Anspruch auf einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von € 764,00, sofern » mehr als sechs Monate im Kalenderjahr eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht und die Ehepartner oder die eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt leben, » die Ehepartnerin/der Ehepartner oder die eingetrage- ne Partnerin/der eingetragene Partner Einkünfte von höchstens € 2.200,00 jährlich erzielt und » kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich von € 764,00 gleichmäßig einschleifend zwischen den zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 19.930,00 und € 25.000,00 auf Null. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensio- nistenabsetzbetrag nicht vor, beträgt der Pensionisten- absetzbetrag € 400,00. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 17.000,00 und € 25.000,00 auf Null. Bei der Feststellung, ob ein (erhöhter) Pensionistenab- 21
setzbetrag zum Tragen kommt, sind Freibeträge und die Sonderausgabenpauschale in Höhe von € 60,00 nicht zu berücksichtigen. Familienbonus – Plus Ab dem Kalenderjahr 2019 kommt ein Steuerabsetzbetrag zur Anwendung, der Familienbonus Plus. Durch ihn wird die Steuerlast direkt reduziert. Voraussetzungen Den Familienbonus Plus erhalten Sie, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres steht ein reduzierter Familienbo- nus Plus zu, wenn Sie für dieses Kind weiterhin Familien- beihilfe beziehen. Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienen- de, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten einen so genannten Kindermehrbetrag. Um Ihren Familienbonus Plus geltend zu machen, benöti- gen Sie das Formular E 30 (www. bmf.gv.at. – Formulare). Sie können das Formular E 30 entweder gleich direkt auf Ihrem Computer ausfüllen oder ausdrucken und händisch vervollständigen. Wichtig ist, dass Sie das fertige Formu- lar unterschreiben und es an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) senden. 22
Beträge » Der Familienbonus Plus beträgt für jedes Kind und Jahr 1.500,00 EUR bzw. pro Monat 125,00 EUR. » Der reduzierte Familienbonus Plus nach Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt für jedes Kind und Jahr 500,18 EUR bzw. pro Monat 41,68 EUR. » Der Kindermehrbetrag beträgt pro Kind und Jahr maximal 250,00 EUR. Der Familienbonus Plus kann entweder zu 100 % bei ei- ner Person oder zu je 50 % bei zwei Personen berücksichtigt werden. Lohnsteuerbegünstigungen Lohnsteuerbegünstigungen in Form von Freibeträgen können jene Personen in Anspruch nehmen, denen von ihrer Pension eine Lohnsteuer abgezogen wird. Diese Freibeträge vermindern die Lohnsteuerbemes- sungsgrundlage (Pension) vor Ermittlung der Steuer. 23
Freibeträge wegen Behinderung und Diätverpflegung Freibeträge (Pauschalbeträge) wegen Behinderung und Diätverpflegung (Diabetes, Tuberkulose, Leber-, Gallen-, Nieren-, Magenleiden oder andere innere Krankheiten) können bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau direkt geltend gemacht werden. Bei Alleinverdie- nerInnen ist dies auch für die Ehepartnerin/den Ehepart- ner (Lebensgefährtin/Lebensgefährten mit Kind) möglich. Es ist eine amtliche Bescheinigung des Sozialminis- teriumservice bzw. des Unfallversicherungsträgers vorzulegen. Der Freibetrag wegen einer Behinderung steht jedoch nur dann zu, wenn keine pflegebedingte Geldleistung (Pflege- geld) bezogen wird. 24
Freibeträge für Sonderausgaben Für die Geltendmachung von Freibeträgen für Sonder- ausgaben ist ein Antrag auf Arbeitnehmerinnen/Arbeit- nehmer-Veranlagung beim Finanzamt zu stellen (Frist 5 Jahre). Folgende Sonderausgaben können, sofern der Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde, geltend ge- macht werden: » Versicherungsprämien für freiwillige Personenversi- cherungen – innerhalb des gemeinsamen Höchst- betrages » Beiträge zu Pflegeversicherungen, wenn sie den Charakter einer Krankenversicherung oder einer Rentenversicherung ab Eintritt einer Pflegebe- dürftigkeit haben – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages » Beiträge zu Pensionskassen - innerhalb des ge- meinsamen Höchstbetrages » Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsa- nierung – innerhalb des gemeinsamen Höchstbe- trages 25
Unabhängig vom Datum des Vertragsabschlusses: » Bestimmte Renten (insbesondere Leibrenten) und dauernde Lasten – in unbeschränkter Höhe » Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versiche- rungszeiten, z.B. von Schulzeiten – in unbeschränkter Höhe » Kirchenbeiträge – bis zu € 400,00 » Steuerberatungskosten sowie Beratungskosten für selbständige Bilanzbuchhalter und Personalver- rechner – in unbeschränkter Höhe » Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinsti- tutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports » Spenden an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen, Entwicklungshilfe- oder Katastro- phenhilfeorganisationen) » Spenden für Umwelt-, Natur- und Artenschutz » Spenden für behördlich genehmigte Tierheime » Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landes- feuerwehrverbände 26
Rückerstattung der Beiträge zur Sozialversicherung Pensionistinnen und Pensionisten, die auf Grund ihrer geringen Pension keine Einkommensteuer zahlen, erhal- ten im Rahmen der Veranlagung eine Rückerstattung von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch € 110,00 im Jahr. Die Rückerstattung vermindert sich um Ausgleichszula- gen oder Ergänzungszulagen, die auf Grund sozialversi- cherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden. Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie vom Finanz- amt einen Freibetragsbescheid. Die dem Freibetragsbescheid angeschlossene Mitteilung für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ist zwecks Be- rücksichtigung des ausgewiesenen Freibetrages bei der Lohnsteuerverrechnung an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu senden. 27
Kinderabsetzbetrag Für Kinder mit Familienbeihilfeanspruch steht ein Kinder- absetzbetrag zu. Dieser wird gemeinsam mit der Familien- beihilfe ausbezahlt und beträgt für jedes Kind monatlich € 58,40. » Unterhaltsabsetzbetrag Der Unterhaltsabsetzbetrag ist je nach Anzahl der Kinder gestaffelt und beträgt für » das erste Kind monatlich € 29,20, » das zweite Kind monatlich € 43,80 und » jedes weitere Kind monatlich € 58,40. Er steht der Pensionistin/dem Pensionisten dann zu, wenn sie/er für ein nicht haushaltszugehöriges Kind, für das weder ihr /ihm noch ihrem (Ehe-)Partner/seiner (Ehe-) Partnerin Familienbeihilfe gewährt wird, nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet. Zum Unterschied von Kinderabsetzbeträgen wirken sich Unterhaltsabsetzbeträge erst im Wege der Veranlagung aus. 28
Besonderer Steigerungsbetrag Ist in der Pension ein besonderer Steigerungsbetrag auf Grund einer Höherversicherung enthalten, werden von diesem in der Regel nur 25 % versteuert. Sonderzahlungen Die im April und Oktober gebührenden Sonderzahlungen werden nach Abzug des Betrages für die Krankenversi- cherung mit einem festen Steuersatz von 6 % versteuert. Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von € 620,00 im Jahr sind steuerfrei. Beträgt die Jahressechstelgrenze höchstens € 2.100.00, so entfällt die Besteuerung der Sonderzahlungen. Aufrollung der Lohnsteuer Kirchenbeiträge und Beiträge an freiwillige Interessen- vertretungen Pensionistinnen/Pensionisten können Beiträge an gesetz- lich anerkannte Kirchen- und Religionsgemeinschaften bis zum Höchstausmaß von € 400,00 jährlich sowie Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen (z.B. Gewerkschaftsbeiträge, Bei- träge an Pensionistenorganisationen) im Wege der Ver- 29
anlagung als steuermindernde Beiträge geltend machen, sofern entsprechende Belege spätestens im Dezember des laufenden Jahres vorgelegt werden. Diese Beträge können jedoch nur dann bei der Lohnsteu- erbemessungsgrundlage (Pension) entsprechend berück- sichtigt werden, wenn » eine Pension ganzjährig bezogen wurde, » keine Veranlagung durch das Finanzamt erfolgt, » kein Lohnsteuerfreibetrag berücksichtigt wurde (Ausnahme: Pauschalbeträge für Behinderung oder Diätverpflegung), » kein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht wird, » keine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung rückerstattet wurden. Ab dem Kalenderjahr 2017 werden Spenden und Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften vollautomatisch im Veranlagungsverfahren berücksichtigt. Die Veranlagung Die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer-Veranlagung ist über Antrag (Formular L1) oder amtswegig (Pflichtveranla- gung durch das Finanzamt bei mehreren getrennt versteu- erten Einkünften) vorzunehmen. 30
Die Jahres-Lohnzettel für jedes Beschäftigungs- bzw. Pen- sionsverhältnis werden dem Finanzamt automatisch im Monat Februar übermittelt. Persönliche Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder beim Bürgerservice des Finanzministeriums jeweils Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 17 Uhr unter der Telefon- nummer 050 233 756 bzw. auf elektronischem Weg unter steuerombudsdienst@bmf.gv.at . Gemeinsame Versteuerung von mehreren Pensionen Bei der gemeinsamen Versteuerung von Pensionsbezü- gen ist Folgendes zu beachten: » Die Bezüge von zwei oder mehreren Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sind gemeinsam zu versteuern. Zuständig ist jener Pen- sionsversicherungsträger, der die höhere (höchste) Pension auszahlt. Die Pensionen werden aber wei- terhin von den einzelnen Pensionsversicherungs- trägern angewiesen. » Jene Fälle, in denen neben der Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch Anspruch auf Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskas- sen sowie aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zur Gemeinde Wien, 31
zur Post oder zur Bundesbahn besteht, sind eben- falls gemeinsam zu versteuern. Grundsätzlich hat die gemeinsame Versteuerung jene Stelle vorzunehmen, die den höchsten Bezug auszahlt. Wird neben der Pension eine Leistung aus einer Pensionskasse oder betrieblichen Kollektivversi- cherung bezogen, ist jedenfalls der Pensionsversi- cherungsträger für die gemeinsame Versteuerung zuständig. » Wird neben einer Pension aus der gesetzlichen So- zialversicherung auch eine Firmenpension ausge- zahlt, so kann der Sozialversicherungsträger über Antrag einer gemeinsamen Versteuerung dieser Bezüge mit Einverständnis des früheren Dienstge- bers zustimmen. » Wird die Pension aus der gesetzlichen Sozialver- sicherung an den früheren Arbeitgeber abgetreten, weil auch dieser Pensionsbezüge auszahlt, so hat der Arbeitgeber sowohl die Versteuerung als auch die Auszahlung aller Leistungen vorzunehmen. Durch die gemeinsame Versteuerung Ihrer » Leistungen werden Steuernachforderungen bzw. Steuervorauszahlungen im Wege der Ver- anlagung vermieden. 32
Weitere Tipps und Hinweise » Gebührenbefreiungen Rundfunkgebührenbefreiung, Zuschuss zum Fernsprechentgelt, Befreiung von der Ökostrompauschale Die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk-, Fernseh- und Fernsprechgrundgebühren bzw. der Ökostrompauschale ist grundsätzlich über Antrag möglich. Nachstehende Personengruppen haben bei gerin- gem Haushalts-Nettoeinkommen Anspruch auf Be- freiung von Rundfunkgebühren bzw. auf Zuschuss- leistung zum Fernsprechentgelt: ● Pflegegeldbezieher/innen bzw. Bezieher/innen einer vergleichbaren Leistung; ● Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, ● Leistungen nach dem aktuellen Arbeitslosenversiche- rungsgesetz, ● Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktförderungs- gesetz 33
● Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktservicege- setz ● Beihilfen nach dem aktuellen Studienförderungsge- setz ● Leistungs- und Unterstützungsbezieher/innen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbe- dürftigkeit; ● Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen. Die/Der Bezieherin/Bezieher von Pflegegeld hat bei geringem Haushalts-Nettoeinkommen grund- sätzlich Anspruch auf Befreiung von den Rundfunk- gebühren bzw. der Zuschussleistung zum Fernspre- chentgelt. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens ist das Pflegegeld nicht anzurechnen. Die Geltendmachung von Ausgaben für eine 24h-Betreuung ist ab 1.9.2016 nicht mehr aus- schließlich über den Einkommensteuerbescheid zulässig (Nachweis der Höhe der Ausgaben in besonderen Fällen). 34
Der Antrag ist bei der GIS Gebühren Info Service GmbH Postfach 1000, 1051 Wien einzubringen. Telefonische Anfragen: Service-Hotline 0810 00 1080 eMail: kundenservice(at)@gis.at » Befreiung von der Rezeptgebühr Von der Rezeptgebühr sind befreit: Ohne Antrag ● Bezieher/innen einer Pension mit Ausgleichszulage ● Patient/innen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten Auf Antrag bei der zuständigen Krankenkasse ● Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte den Aus- gleichszulage-Richtsatz nicht übersteigen ● Personen mit überdurchschnittlichen Ausgaben infolge von Leiden oder Gebrechen, sofern die monat- lichen Nettoeinkünfte den "erhöhten" Ausgleichszulsa- ge-Richtsatz nicht übersteigen. 35
Richtsätze € 933,06 für Alleinstehende; € 1.073,02 für Alleinstehende mit überhöhtem Medikamentenbedarf; bzw. € 1.398,97 für Ehepaare bzw. Personen in Lebensgemeinschaft; € 1.608,82 für Ehepaare bzw. Personen in Lebensgemeinschaft mit überhöhtem Medikamentenbedarf Die angeführten Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind um € 143,97, sofern das Nettoeinkommen des Kindes den Grenzbetrag von € 343,19 nicht erreicht und das Kind im Familienverband lebt. Persönliche Auskünfte erteilt Ihnen die Krankenkasse 36
» Ermäßigungen der Österreichischen Bundes- bahnen VORTEILSCARD ● Menschen mit einem österreichischen Be- hindertenausweis erhalten auch ohne VOR- TEILSCARD 50 % Ermäßigung auf ÖBB Standard-Einzelfahrkarten. Einzige Voraussetzung: Ein österreichischer Behindertenpass oder ein österreichischer Schwerkriegsbeschä- digtenausweis gemäß Bundesbehinder- tengesetz mit dem Eintrag des Grades der Behinderung von mindestens 70 % oder dem Vermerk: „Der/Die InhaberIn des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundes- behindertengesetz in Anspruch nehmen“. Dieser Ausweis muss im Zug mitgenommen werden. Alle im Umlauf befindlichen VOR- TEILSCARDs können bis zum Ende ihrer Gültigkeit wie gewohnt genutzt werden. 37
● VORTEILSCARD Senior Die VORTEILSCARD-Senior ist ab dem 63. Geburtstag erhältlich und ist ab Ausstellung für 1 Jahr gültig. Für Senioren, die z. B. eine Ausgleichs- oder Ergänzungszulage beziehen, besteht die Möglichkeit, die VORTEILSCARD Senior Frei kostenlos zu erhalten. Den Bestellschein erhalten Sie an ÖBB-Ticketschaltern, bei den ÖBB Ticketshops oder bei den ÖBB Reisebüros. Für die Online-Bestellung der VORTEILSCARD ist die Registrierung auf „tickets.oebb.at“ notwendig. Hier können Sie Ihre Karte bequem bestellen, erneuern und verwalten. Zur Bestellung der VORTEILSCARD wird kein Foto mehr benötigt. Die VORTEILSCARD gilt daher nur in Verbin- dung mit einem gültigen Lichtbildausweis inklusive Alters- nachweis (z.B. Führerschein, Personalausweis). Ansprechpartner: ÖBB-Kundenservice Telefonnummer: + 43 (0)5 17 17 (täglich von 0 -24 Uhr) 38
» Behindertenausweis bzw. Behindertenpass Der Behindertenausweis ist ein Lichtbildausweis, der bei Anträgen, die nach dem 1.9.2016 beim Sozialministerium- service einlangen, im Scheckkartenformat ausgestellt wird und als offizieller Nachweis einer Behinderung in Öster- reich gilt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der bisheri- gen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Ein Umtausch findet nicht statt. Er kann somit bei diversen Ämtern und Behörden benutzt werden und ermöglicht überdies die Inanspruchnahme von verschiedenen Vergünstigungen bei Freizeiteinrich- tungen, öffentlichen Verkehrsmitteln und Versicherungen. Der Grad der Behinderung wird dabei in einer Prozentzahl dargestellt. Die Einschätzung des Grades der Behinde- rung erfolgt auf Grundlage der Funktionseinschränkungen im körperlichen, geistigen und seelischen Bereich sowie in der Sinneswahrnehmung. Der Behindertenpass kann von Personen in Anspruch genommen werden, ● deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und die einer der folgenden Gruppen angehören: - Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld oder ver- gleichbarer Leistungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften 39
- Bezieherinnen/Bezieher erhöhter Familienbeihilfe - Bezieherinnen/Bezieher einer Geldleistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit deren Grad der Be- hinderung bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Des Weiteren können Menschen mit Behinderung, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus be- ruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen. Für die Ausstellung benötigen Sie ein färbiges EU-Passbild nach den gültigen ICAO Vorschriften sowie den Bescheid/das Urteil der amtlichen Behörde bzw. ausführliche ärztliche Gutachten (Krankenge- schichte, Befunde) und einen Meldezettel in Kopie. Persönliche Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice. 40
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Service- und Beratungsstellen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Pensionsversicherung Telefon- und eMail-Verzeichnis Bereich Telefon / eMail Allgemeine Anfragen Tel: 050 2350-33302 HS Wien pv@vaeb.at Allgemeine Anfragen Tel: 050 2350-33600 GS Graz pv@vaeb.at Pensionsauskunft Hauptstelle & Geschäftsstelle Hauptstelle WIEN 1060 Wien, Linke Wienzeile 48–52 Geschäftsstelle GRAZ 8010 Graz, Lessingstraße 20 Tel: 05 02350-0 42
Gesundheits- und Betreuungszentren Die GBZ sind gem. DIN EN ISO 9001:2015 zertifiziert. Öffnungszeiten: Mo–Do: 7.30–15.00 Fr: 7.30–13.00 Die VAEB verfügt über 6 Gesundheits- und Betreuungszentren sowie über eine Außenstelle in Eisenerz. Gesundheits- und Betreuungszentrum Öffnungszeiten Außenstelle GBZ Wien Nordbahnstraße 1020 Wien, Nordbahnstraße 51/ Stiege 8 Tel: 050 2350-36500 Fax: 050 2350-76503 vertrauensärztlicher Dienst: Fax Gesundheitsberatung: Mo–Fr: 8.00–13.00 Uhr DW 76503 Fax Krankenkontrolle: DW 76504 gbz.wien@vaeb.at 43
Gesundheits- und Betreuungszentrum Öffnungszeiten Außenstelle GBZ Graz 8020 Graz, Europaplatz 5 vertrauensärztlicher Dienst: Tel: 050 2350-36400 Mo–Fr: 8.00–13.00 Uhr Fax: 050 2350-76400 gbz.graz@vaeb.at GBZ Innsbruck 6020 Innsbruck, vertrauensärztlicher Dienst: Südtiroler Platz 3 Mo–Do: 7.30–13.30 Uhr Tel: 050 2350-36800 Fr: 7.30–13.00 Uhr Fax: 050 2350-76800 gbz.innsbruck@vaeb.at GBZ Linz 4020 Linz, Bahnhofplatz 3–6 vertrauensärztlicher Dienst: Tel: 050 2350-36900 Mo–Fr: 8.00–12.00 Uhr Fax: 050 2350-76900 gbz.linz@vaeb.at 44
Gesundheits- und Betreuungszentrum Öffnungszeiten Außenstelle GBZ Salzburg 5020 Salzburg, Südtiroler Platz 1, Hbf. vertrauensärztlicher Dienst: Tel: 050 2350-36700 Mo–Fr: 7.30–11.00 Uhr Fax: 050 2350-76700 gbz.salzburg@vaeb.at GBZ Villach 9500 Villach, Bahnhofplatz 1 vertrauensärztlicher Dienst: Tel: 050 2350-36600 Mo–Fr: 8.00–13.00 Uhr Fax: 050 2350-76600 gbz.villach@vaeb.at Außenstelle Eisenerz 8790 Eisenerz, Öffnungszeiten: Hammerplatz 1 Mo–Do: 8.00–12.00, Tel: 050 2350-36450 12.30–14.00 Uhr Fax: 050 2350-76450 Fr: 8.00–12.00 Uhr aussenstelle.eisenerz@vaeb.at 45
Impressum Medieninhaber und Herausgeber Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Linke Wienzeile 48–52 1060 Wien Für den Inhalt verantwortlich Reinhard Beiglböck, Leiter der Pensionsversicherung Text & Layout: VAEB Fotos: iStockphoto 46
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