Hinweise für Studierende zu den Studiengebühren der Universität Bremen - Stand: April 2008

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Hinweise für
Studierende zu den Studiengebühren
der Universität Bremen

Stand: April 2008
0. Aktuelle Informationen über Studiengebühren an der Universität Bremen (Studienkontengesetz)

Sie haben Ihren Wohnsitz laut Meldebestätigung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen?

Wir müssen Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass Sie ggf. über die Semesterbeträge hinaus
weitere 500,- Euro Studiengebühren pro Semester werden zahlen müssen.

Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Regelungen des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Ok-
tober 2005, aus denen abgeleitet wird, welche Studierenden gebührenpflichtig sind.

   •   Alle Studierenden, die ihren bei einem Meldeamt registrierten Erstwohnsitz im Land Bremen
       (Städte Bremen und Bremerhaven) haben, erhalten mit der Einschreibung ein einmaliges Studien-
       guthaben von 14 gebührenfreien (Hochschul-) Semestern.

   •   Alle Studierenden, die ihren Erstwohnsitz außerhalb des Landes Bremen haben, erhalten mit der
       Einschreibung ein einmaliges Guthaben von lediglich 2 gebührenfreien (Hochschul-) Semestern.
       Nehmen diese Studierenden zu einem späteren Zeitpunkt den Erstwohnsitz im Land Bremen, erhal-
       ten sie das volle Studienguthaben von 14 gebührenfreien Semestern abzüglich des bis dahin bereits
       in Anspruch genommen Guthabens (ein oder zwei Semester).

Ist ein Guthaben verbraucht, ohne dass das Studium abgeschlossen bzw. beendet wurde, ist für jedes wei-
tere Semester eine Studiengebühr von 500,- EURO zu zahlen. Von dieser Gebührenpflicht sieht das Ge-
setz einige Ausnahmen vor.

Das Verwaltungsgericht Bremen hat in einem Eilverfahren am 16.08.06 Zweifel an der Verfassungsmäßig-
keit des Bremischen Studienkontengesetzes geäußert, soweit danach Studierende mit Hauptwohnsitz au-
ßerhalb des Landes Bremen bereits nach zwei Semestern gebührenpflichtig werden. Das Gericht hat vorläu-
fig die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen derartige Gebührenbescheide der Universität
Bremen wiederhergestellt. Im Hauptsacheverfahren wurde am 17.09.2007 die Tendenz des Beschlusses
vom 16.08.2007 bestätigt, so dass zurzeit noch nicht endgültig feststeht, ob die Bremischen Hochschulen in
diesen Fällen Studiengebühren erheben dürfen oder nicht. Das Verwaltungsgericht Bremen hat eine Ent-
scheidung beim Bundesverfassungsgericht beantragt.

Für Studierende zwischen dem 3. und 14. Hochschulsemester und mit Hauptwohnsitz außerhalb des Lan-
des Bremen wird die Zahlungspflicht für die Studiengebühren zunächst ausgesetzt. Die Immatrikulation und
Rückmeldung wird daher nicht von der Zahlung der Studiengebühr abhängig gemacht.

Die Universität Bremen muss sich allerdings vorbehalten, die Studiengebühr zu einem späteren Zeitpunkt
nachzufordern, falls die Rechtmäßigkeit des Bremischen Studienkontengesetzes im Verlauf der gerichtli-
chen Klärung festgestellt werden sollte.

Die Zahlung des Semesterbeitrages bleibt hiervon unberührt. Sie ist nach wie vor Voraussetzung für Immat-
rikulation und Rückmeldung. Wir bitten alle eingeschriebenen Studierenden zur ordnungsgemäßen Rück-
meldung den Semesterbeitrag fristgerecht zu überweisen.

Von individuellen Anfragen beim Sekretariat für Studierende bitten wir abzusehen. Sollten Sie überhaupt
zum Kreise der potenziell gebührenpflichtigen Studierenden gehören, erhalten Sie frühzeitig Nachricht und
Gelegenheit zur Darlegung Ihrer möglichen Einwände.

Aktuelle Informationen finden Sie unter: www.studiengebuehren.uni-bremen.de

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Inhalt

0. Aktuelle Information über Studiengebühren an der Universität Bremen ....................................... 2
1. Ausgangslage ............................................................................................................................. 4
2. Hinweise zur Feststellung der Gebührenpflicht .......................................................................... 4
     2.1      Ermittlung des Studienguthabens für Studierende, die noch kein grundständiges
              Studium abgeschlossen haben (auf Basis der persönlichen Daten für das Winter-
              semester 2004/2005)......................................................................................................... 4
     2.2      Ausnahmen nach § 6 BremSKG sowie nach § 4 der Studienkontenordnung ................... 5
     2.3      Ausnahmen nach § 7 BremSKG sowie nach § 5 der Studienkontenordnung (Stun-
              dung, Ermäßigung und Erlass von Studiengebühren)....................................................... 5
     2.4      Ermittlung des Rest-Studienguthabens für ein weiteres Studium nach Abschluss
              eines Studiums .................................................................................................................. 6
3. Hinweise zu häufig gestellten Fragen......................................................................................... 6
     3.1      Hauptwohnsitz................................................................................................................... 6
     3.2      Beurlaubung ...................................................................................................................... 6
     3.3      Weiteres Studium nach Abschluss eines Studiums .......................................................... 7
     3.4      Studiengangswechsel und Hochschulwechsel.................................................................. 7
     3.5      Teilzeitstudium nach § 57 Abs. 5 BremHG........................................................................ 7
     3.6      Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu zwölf Jahren ............................... 7
     3.7      Selbstverwaltungsorgane, Frauen-/Gleichstellungsbeauftragte ........................................ 8
     3.8      Unbillige Härte ................................................................................................................... 8
     3.9      Studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren
              Erkrankung ........................................................................................................................ 8
     3.10 Studienzeitverlängernde Folgen als Opfer einer Straftat................................................. 10
     3.11 Wirtschaftliche Notlage während des Ablegens der Abschlussprüfung .......................... 10
     3.12 Studienzeitverlängernde Auswirkungen des Todes oder einer lebensgefährlichen
          Verletzung/Erkrankung eines Kindes oder des Ehegatten ............................................. 11
4. Verwaltungsverfahren ............................................................................................................... 11
5. Hinweise zur Erstellung eines Studienverlaufs als Nachweis bzw. zur Dokumentation von In-
   formationen, die im Falle einer Gebührenerhebung relevant werden könnten ......................... 12
6. Rechtsgrundlagen..................................................................................................................... 14
     6.1      Bremisches Studienkontengesetz (BremSKG) vom 18. Oktober 2005 ........................... 14
     6.2      Ordnung der Universität Bremen zur Ausführung des Bremischen Studienkontenge-
              setzes (BremSKO) vom 08.02.2006 ............................................................................... 16

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1. Ausgangslage

Das Bremische Hochschulgesetz (BremHG) in der Fassung vom 11. Juli 2003 sieht in Bremen die
Einführung von Studienkonten vor. Mit der Verabschiedung des Bremischen Studienkontengeset-
zes (BremSKG) vom 18. Oktober 2005 wurde eine Konkretisierung vorgenommen. Die Universität
hat durch eine Ordnung nach Maßgabe von § 12 BremSKG die näheren Bestimmungen über Stu-
diengebühren zu treffen. Diese Ordnung ist vom Rektor am 08. Februar 2006 beschlossen und am
13.02.2006 vom Senator für Bildung und Wissenschaft genehmigt worden. Den Gesetzestext so-
wie den Text der Ordnung der Universität Bremen finden Sie unter Punkt 6. dieses Merkblatts. Die
Hochschulen sind nunmehr verpflichtet, ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen nähere Be-
stimmungen über die Studiengebühren zu treffen. Auf der Grundlage früherer Beschlüsse des
Akademischen Senats folgt die Universität bei der Umsetzung und Ausgestaltung der gesetzlichen
Vorgaben dem Ziel, dass Studiengebühren nicht dazu führen sollen, den erfolgreichen Abschluss
eines Studiums zu verhindern.

Liegt mindestens einer der beiden nachfolgenden Tatbestände vor, müssen die Hochschulen Stu-
diengebühren erheben:
(1)   Studierende, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Freien Hansestadt Bremen haben, müs-
      sen ab dem 3. Semester Studiengebühren in Höhe von derzeit 500 € pro Semester zahlen.
(2)   Studierende mit Hauptwohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen, die ihr Studienguthaben
      von 14 Semestern aufgebraucht haben, müssen Studiengebühren in Höhe von 500 € pro
      Semester zahlen,
sofern sie nicht nach § 2 Abs. 2 o. 4 BremSKG Anspruch auf die Erhöhung ihres Guthabens haben
oder nach § 6 BremSKG von der Zahlung befreit sind oder ihnen die Gebühren nach § 7
BremSKG aufgrund einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.

2. Hinweise zur Feststellung der Gebührenpflicht

2.1 Studienguthaben für Studierende

Studierende erhalten bei der Einschreibung ein wohnsitzabhängiges einmaliges Studienguthaben
in Form von gebührenfreien Studiensemestern. Die Berechnung des individuellen Guthabens er-
folgt nach §§ 2 bis 5 des Bremischen Studienkontengesetzes. Prinzipiell gilt: Studierende mit
Hauptwohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen erhalten ein Studienguthaben von 14 Semestern,
Studierende mit einem Hauptwohnsitz außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erhalten ein Stu-
dienguthaben von zwei Semestern. Studierenden, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, wird
kein Studienguthaben gewährt. Sie werden mit dem Beginn des darauf folgenden Semesters ge-
bührenpflichtig.

Das aktuelle Studienguthaben wird den Studierenden ab Sommersemester 2007 auf ihren Stu-
dienunterlagen bescheinigt.

Absolvieren Studierende einen Teil ihres Studiums im Ausland, ohne dass ein Auslandsstudium
zwingend notwendig in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, erhalten Sie ein
zusätzliches Studienguthaben von zwei Semestern.

Sollte für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses ein Zweitstudium rechtlich zwingend
erforderlich sein oder wird mit dem Bestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung an einer
Hochschule die Hochschulzugangsberechtigung für die Universität erworben, so erhöht sich das
Studienguthaben einmalig um die zusätzlich erforderliche Studienzeit.

Ebenfalls können der Universität Bremen nicht bekannte Urlaubssemester an anderen Hochschu-
                                                                                               4
len zu einer Erhöhung des Guthabens führen. Näheres siehe Ziffer 3.2.

Die möglichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht werden in den Punkten 2.2 und 2.3 behandelt.
Studierende, die bereits ein Studium abgeschlossen haben, lesen bitte zunächst Punkt 2.4.

Sofern Sie auf Grund von § 34 Abs. 3 BremHG als Doktorandin oder Doktorand immatriku-
liert sind, müssen Sie nach § 6 Ziffer 3 BremSKG keine Gebühren zahlen!

2.2 Ausnahmen nach § 6 BremSKG sowie nach § 4 der Ordnung

Bitte prüfen Sie, ob die nachfolgend genannten Befreiungstatbestände auf Sie zutreffen und Sie
diese durch geeignete Belege nachweisen können.

Sie sind von der Zahlung der Studiengebühren befreit
•   sofern Ihnen kein Studienguthaben mehr zur Verfügung steht für die Dauer der Beurlaubung
    (siehe Punkt 3.2 dieses Merkblatts!)
•   solange Sie für Ihr Studium Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten
•   sofern Sie auf Grund von § 34 Abs. 3 BremHG als Doktorandin oder Doktorand immatrikuliert sind
•   sofern Ihnen aufgrund überregionaler Abkommen ein gebührenfreies Studium zusteht
•   sofern Sie bereits an einer anderen Hochschule zum Studium eingeschrieben sind und dort
    Studiengebühren zahlen
•   sofern Sie während Ihres Studiums mindestens ein Kind im Alter von bis zu zwölf Jahren pflegen
    und erziehen (max. für die Dauer von bis zu insgesamt sechs Semestern)
•   insgesamt für höchstens zwei Semester, in denen Sie in Selbstverwaltungsorganen der Hochschule,
    der Studierendenschaft, des Studentenwerks oder als Frauen-/Gleichstellungsbeauftragte tätig sind
    oder tätig waren

2.3 Ausnahmen nach § 7 BremSKG sowie nach § 5 der Ordnung (Stundung, Ermäßigung
    und Erlass von Studiengebühren)

Wenn grundsätzlich die Gebührenpflicht eingetreten ist, können Sie prüfen, ob die nachfolgend
genannten oder andere Gründe („unbillige Härten“) auf Sie zutreffen und Sie diese durch geeigne-
te Belege nachweisen können.

Die Studiengebühren sind auf Antrag der oder des Studierenden im Einzelfall zu stunden, ermäßigen oder
erlassen, wenn die Einziehung der Gebühr zu einer unbilligen Härte führen würde (siehe die ausführlichen
Erläuterungen in den Punkten 3.8 bis 3.11). Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei:
•   studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung
•   studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat,
•   einer wirtschaftlichen Notlage während des Ablegens der Abschlussprüfungen,
•   studienzeitverlängernden Auswirkungen aufgrund des Todes oder einer lebensgefährliche Verlet-
    zung/Erkrankung eines Kindes oder des Ehegatten,
•   Anderer Härtefallgrund, nämlich ___________________________________________________

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2.4 Ermittlung des Rest-Studienguthabens für ein weiteres Studium nach Abschluss eines
    Studiums

Für ein weiteres Studium insbesondere für ein Zweitstudium werden Restguthaben aus einem vo-
rangegangenen Studium an einer deutschen Hochschule oder einer ihr gleichgestellten Ein-
richtung übertragen. Ein etwaiges Guthaben nach § 4 BremSKG wird nach Studienende auf der
Exmatrikulationsbescheinigung ausgewiesen. Studierende, die ihr Studium vor Ablauf der Regel-
studienzeit erfolgreich beenden, erhalten einen Bonus in Höhe der Unterschreitung der Regelstu-
dienzeit, den sie wie ein Restguthaben nutzen können.

3. Hinweise zu häufig gestellten Fragen

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass eine Reihe der nachfolgend erläuterten Fragen (z. B. Be-
urlaubung, Fachwechsel, Teilzeitstudium, Elternschaft, Exmatrikulation) sich auch in anderen Be-
reichen erheblich auswirken können (z. B. wenn Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch beziehen). Wir empfehlen Ihnen da-
her, sich ggf. bei den zuständigen Stellen der Universität, des Studentenwerks Bremen oder der
Bafög- und Sozialberatung vom AStA zu informieren.

3.1 Hauptwohnsitz

Der Nachweis des Hauptwohnsitzes kann wie folgt geführt werden:
•   Sie reichen eine bereits vorhandene Meldebescheinigung ein (einfache Kopie).
•   Sie reichen eine einfache Kopie Ihres gültigen Personalausweises ein (Vorder- und Rück-
    seite!).

Wenn Sie einen Hauptwohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen nicht nachweisen können, weil
Sie sich vorübergehend aus studiengangsbezogenen Gründen dort nicht aufhalten (z. B. Aus-
landssemester, mehrmonatiges Praktikum), müssen Sie keine Studiengebühren zahlen.

Gleiches gilt für behinderte und chronisch oder schwer erkrankte Studierende geschaffen, bei de-
nen aus gesundheitlichen Gründen eine zwingenden Bindung an den derzeitigen Wohnort besteht.
Davon ist insbesondere bei Studierenden mit hohem Assistenz-/Pflegebedarf auszugehen. Die
gesundheitlichen Gründe müssen also schwerwiegend sein und durch eine fachärztliche Stel-
lungnahme oder ein Gutachten der Pflegekasse o. Ä. nachgewiesen werden.

3.2 Beurlaubung

a) Während einer Beurlaubung verlieren sie nicht ihren Studentenstatus, erhalten weiterhin ihr
   Semesterticket und müssen aber auch die Einschreibegebühren bezahlen. Sie können ledig-
   lich während dieser Zeit keine Prüfungen ablegen.

b) Semester, in denen Studierende beurlaubt waren, werden bei der Zählung der zu berücksichti-
   genden Hochschulsemester automatisch abgezogen - dies aber nur dann, wenn dies Urlaubs-
   semester an der Universität Bremen waren. Ohne Nennung von Gründen werden bis zu zwei
   Urlaubssemester gewährt, darüber hinaus nur in Härtefällen mit entsprechender Begründung.
    Für die Zukunft empfehlen wir, die Beurlaubungsmöglichkeiten auf jeden Fall zu nutzen, wenn
    bei Ihnen eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, die ein ordnungsgemäßes Studium
    ausschließt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn bezogen auf das Semester über einen länge-
    ren Zeitraum keine Studierfähigkeit besteht oder diese erheblich herabgesetzt ist.

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c) Sofern Ihnen kein Studienguthaben mehr zur Verfügung steht, können Sie jedoch auf An-
   trag aus wichtigem Grund (z. B. schwere Erkrankung, Schwangerschaft) für bis zu zwei Se-
   mester beurlaubt werden, ohne dass Sie für diese Semester Studiengebühren bezahlen müs-
   sen. Diesen Antrag können Sie auch dann stellen, wenn Sie im Verlauf Ihres Studiums bereits
   Urlaubssemester genommen haben. Wer „scheinfrei“ ist, d.h. keine Lehrveranstaltungen mehr
   besuchen muss, kann ebenfalls eine Beurlaubung aus wichtigem Grund (Vorbereitung auf ei-
   ne Abschlussprüfung) beantragen und wird von den Gebühren befreit. In diesem Fall ist es er-
   forderlich, einen entsprechenden Nachweis der Prüfungseinrichtung (ggf. Bestätigung über die
   Anmeldung zur Abschlussprüfung) vorzulegen. Erlaubt Ihre Prüfungsordnung keine Beurlau-
   bung, besteht die Möglichkeit, aus diesem Grund einen Antrag wegen unbilliger Härte zu stel-
   len (siehe Punkt 3.8).

d) Für vergangene Semester kann nachträglich keine Beurlaubung beantragt werden.

3.3 Weiteres Studium nach Abschluss eines Studiums

Für ein weiteres grundständiges oder ein postgraduales Studium nach Abschluss eines Studiums
und dem Verbrauch des Studienguthabens in Höhe von 14 bzw. 2 Semestern wird ein neues Stu-
dienguthaben nur dann gewährt, wenn die Abschlüsse des ersten und des zweiten Studiengangs
für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. LSIIbF) bzw. an-
dere zwingende Gründe für die Aufnahme des weiteren Studiums vorliegen.

3.4 Studiengangswechsel und Hochschulwechsel

Sofern Sie aus gesundheitlichen Gründen einen Studiengangswechsel vornehmen, kann Ihnen auf
Antrag ein weiteres Studienguthaben gewährt werden. In der Regel wird dies dann der Fall sein,
wenn sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung zum Ende oder nach Abschluss eines ersten
Studiums erheblich verschlechtert hat oder festgestellt wird und zugleich eine berufliche Neuorien-
tierung erforderlich macht.
Wenn Sie an einer anderen deutschen Hochschule studiert haben, werden dort studierte Semester
vom Studienguthaben abgezogen, wenn dort Sie keine Studiengebühren gezahlt haben.

3.5 Teilzeitstudium nach § 57 Abs. 5 BremHG

Zur Zeit gibt es keine Möglichkeit, sich als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender zu imma-
trikulieren. Daher wird zu der im Gesetz vorgesehenen entsprechenden Erhöhung des Studiengut-
habens an dieser Stelle kein weiterer Hinweis gegeben. Wenn Sie an einer anderen deutschen
Hochschule oder einer ihr gleichgestellten Einrichtung als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudie-
render immatrikuliert waren, wird gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes verfahren.

3.6 Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu zwölf Jahren

Wenn Sie während des Studiums mindestens ein Kind im Alter von bis zu zwölf Jahren pflegen
und erziehen, sind Sie von der Zahlung der Studiengebühren für die Dauer von bis zu insgesamt 6
Semestern befreit. Die Befreiung kann nach Vorlage geeigneter Nachweise für das Kind/die Kinder
gewährt werden, welche/s Sie tatsächlich erziehen oder pflegen. Als Nachweise müssen Sie die
Geburtsurkunde, den amtlichen Bescheid über das Pflegeverhältnis oder einen vergleichbaren
Nachweis vorlegen. Die Betreuung eines Kindes kann für beide Elternteile angerechnet werden.

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3.7 Selbstverwaltungsorgane, Frauen-/Gleichstellungsbeauftragte

Von der Zahlung der Studiengebühren befreit sind Studierende für bis zu insgesamt zwei Semes-
ter, in denen sie als gewählte Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder
des Studentenwerks (z. B. Akademischer Senat, Fachbereichsrat, Organe der Verfassten Studie-
rendenschaft, Verwaltungsrat des Studentenwerks) oder als Frauen- / Gleichstellungsbeauftragte
tätig sind oder waren. Wenn Sie dies (als ehemalige/-s) Hauptmitglied bzw. Amtsinhaberin geltend
machen, müssen Sie einen Nachweis über Ihre Mitgliedschaft bzw. die Wahl als Frauen-/Gleich-
stellungsbeauftragte mit Bezeichnung des Selbstverwaltungsorgans bzw. des Amtes sowie dem
genauen Zeitraum Ihrer Tätigkeit einreichen. Die Mitgliedschaft in Selbstverwaltungsorganen der
Hochschule kann z. B. vom Referat 01 (Rektoratsangelegenheiten/Zentrale Organe) der Universi-
tät oder Ihrer Fachbereichsverwaltung bestätigt werden. Die Mitgliedschaft in Selbstverwaltungs-
organen des Studentenwerks Bremen müssen Sie sich von diesem bestätigen lassen.

3.8 Unbillige Härte

Nach § 7 BremSKG sind die Studiengebühren auf Antrag ganz oder teilweise zu erlassen oder zu
stunden bzw. nach § 5 BremSKO zu erlassen, wenn die Einziehung der Gebühr zu einer unbilligen
Härte führen würde. Das Studienkontengesetz und die Studienkontenordnung zählen in § 7 Ziffer
1-3 bzw. § 5 Abs. 2-4 einzelne Fälle auf, in denen regelhaft eine unbillige Härte vorliegt. Nähere
Erläuterungen zu den Regelbeispielen geben die nachfolgenden Punkte 3.8 bis. 3.11. Da die Nen-
nung von Härtefällen im BremSKG und in der BremSKO nicht abschließend ist, können auch an-
dere Sachverhalte eine unbillige Härte begründen.

Der geltend gemachte Härtefallgrund muss stets allein oder weit überwiegend ursächlich für die
Verlängerung des Studiums sein. Bei der Begründung ist zu berücksichtigen, dass das zur Verfü-
gung stehende Guthaben von 14 Semestern so bemessen wurde, dass es dem Ausgleich ver-
schiedener Verzögerungen im Studium dient.

Es ist erforderlich, dass Sie Ihren Antrag ausführlich begründen, die studienzeitverlängernden
Auswirkungen konkretisieren und erläutern, in welchen Semestern Ihres Studiums Sie aus diesen
Gründen die jeweiligen Semesterziele nicht erreichen konnten. Zudem sollten Sie darlegen, wie
weit Sie in Ihrem Studium bereits fortgeschritten sind und wie der weitere Studien- und Prüfungs-
verlauf geplant ist.

Ihre Gründe müssen objektiv nachvollziehbar geschildert (formlos) und durch geeignete Beschei-
nigungen nachgewiesen werden. Insbesondere bei erheblichen Studienzeitverlängerungen ist es
notwendig, Ihren bisherigen Studienverlauf tabellarisch zu dokumentieren sowie eine Planung für
die noch ausstehenden Semester zu erstellen.

3.9   Studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren
      Erkrankung

Im Fall einer Studienzeitverlängerung aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung wird ein Ge-
bührenerlass gewährt, wenn die Erkrankung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und auf-
grund der Krankheit ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist.
Im Fall einer Studienzeitverlängerung aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung
ist es erforderlich, dass gerade die Auswirkungen der Behinderung oder chronischen Erkrankung
zu einer Studienzeitverlängerung geführt haben. Der Erlass erfolgt je nach Schwere und Dauer der
Beeinträchtigung der Studierfähigkeit.

Häufige Gründe für Studienzeitverlängerungen sind nachstehend beispielhaft skizziert:

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•   Oftmals ist eine (längere) Unterbrechung des Studiums und gegebenenfalls ein sukzessiver
    Wiedereinstieg ins Studium notwendig. Dies betrifft z. B. Studierende, die während des Studi-
    ums behinderungsbedingt neue Fähigkeiten erwerben (z. B. Erlernen der Punktschrift) oder
    Studierende, die sich aufgrund einer schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung
    länger in ärztliche Behandlung begeben müssen. Meist können solche Unterbrechungen nicht
    allein durch ein oder mehrere Urlaubssemester „aufgefangen“ werden.
•   Die Leistungsfähigkeit und insbesondere die Studiergeschwindigkeit können erheblich durch
    die gesundheitlich bedingte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vergleichbar einer Minderung der
    Erwerbsfähigkeit) beeinträchtigt sein.
•   Häufig müssen behinderte und chronisch erkrankte Studierende einen wesentlichen Teil ihres
    persönlichen Zeitbudgets für ärztliche und/oder psychologische Behandlungen sowie für die
    behinderungs- oder krankheitsbedingt zeitintensive Durchführung der so genannten Aktivitäten
    des täglichen Lebens aufwenden und haben somit unter Umständen deutlich weniger Zeit für
    ein Studium zur Verfügung als gesundheitlich nicht beeinträchtigten Studierende.
•   Der Organisationsaufwand bei Erfordernis von behinderungsbedingtem studienbezogenem
    Zusatzbedarf beansprucht nicht nur viel Zeit, sondern geht oftmals auch mit einem Verlust an
    Zeitsouveränität einher, was sich insgesamt studienzeitverlängernd auswirkt.

Wir empfehlen behinderten und chronisch erkrankten Studierenden, in Zukunft frühzeitig einen
formlosen schriftlichen Antrag zu stellen und in diesem die zeitlichen Auswirkungen Ihrer Behinde-
rung oder chronischen Erkrankung auf die Durchführung ihres Studiums zu erläutern und Ihre An-
gaben durch geeignete Nachweise zu belegen. Da bereits vorhandene Unterlagen [z. B. Schwer-
behindertenausweis in Verbindung mit dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, ärztli-
che Berichte (z. B. Entlassungsberichte von Kliniken), Bescheide über Einstufungen im Rahmen
der Pflegeversicherung, Bescheide des Sozialhilfeträgers oder des Rentenversicherungsträgers]
meist nicht als alleiniger Nachweis zur Glaubhaftmachung Ihrer Angaben ausreichen, müssen Sie
sich in der Regel noch einen speziellen Nachweis (ärztliches Attest) beschaffen. Nachfolgend ist
beispielhaft aufgeführt, wer Stellung nehmen oder ein Gutachten erstellen könnte:
•   Medizinisches oder psychologisches Fachpersonal
•   Rehabilitationsträger
•   Behindertenbeauftragte/r für Studierende
•   einschlägige kompetente Dienste, die dem Hochschulbereich zuzuordnen sind (z. B. Projekt
    „Hilfen und Orientierung für psychisch kranke Studierende“)

Eine Stellungnahme oder ein Gutachten sollte erläutern, in wie weit (Schwere und Zeitraum) sich
Ihre Behinderung oder chronische Erkrankung studienzeitverlängernd auswirkt oder ausgewirkt
hat. Da es nicht darauf ankommt, ob Sie eine Behinderung oder chronische Erkrankung haben,
sondern wie diese sich auswirkt, ist eine Angabe der exakten Diagnose nicht unbedingt erforder-
lich - gleichwohl kann dies aber im Einzelfall hilfreich sein. Konkret erforderlich sind in der Regel
folgende Angaben:
•   Differenzierte Angaben zum zeitlichen Umfang der bisherigen und/oder eine Prognose der
    zukünftigen Studienzeitverlängerung. Es ist darzustellen, für welchen Zeitraum die Studierfä-
    higkeit so erheblich herabgesetzt war/ist, dass ein Studium gar nicht oder nur mit erheblicher
    Verzögerung möglich war/ist.
•   Konkrete Angaben in welcher Form sich gerade die gesundheitliche Beeinträchtigung stu-
    dienzeitverlängernd auswirkt bzw. ausgewirkt hat. Es ist dabei eine möglichst genaue Be-
    schreibung der konkreten inhaltlichen Auswirkungen der Beeinträchtigung auf das Studium er-
    forderlich.

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Bitte achten Sie darauf, dass die von Ihnen eingereichten Nachweise – auch in Ihrem Interesse –
alle notwendigen Angaben enthalten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die ggf. entstehen-
den Kosten für eine Stellungnahme oder ein Gutachten nicht von der Universität übernommen
werden können.

Insbesondere bei erheblichen Studienzeitverlängerungen ist es notwendig, zusätzlich zu den zu-
vor beispielhaft genannten Nachweisen Ihren bisherigen Studienverlauf zu dokumentieren sowie
eine Planung für die noch ausstehenden Semester zu erstellen. Unter Punkt 5. finden Sie ein Mu-
ster für die Gestaltung eines solchen Studienverlaufs.

3.10 Studienzeitverlängernde Folgen als Opfer einer Straftat

Im Fall einer Studienzeitverlängerung auf Grund der Folgen als Opfer einer Straftat ist es erforder-
lich, dass gerade die Folgen als Opfer einer Straftat zu der Studienzeitverlängerung geführt haben
und nicht andere Gründe ursächlich hierfür sind. Zu beachten ist, dass es sich hierbei nicht um
leichte Vergehen wie z. B. Fahrraddiebstahl handeln kann. Als Nachweise sind üblicherweise ein/e
fachärztliche/s und/oder psychotherapeutische/s Stellungnahme oder Gutachten und/oder Unter-
lagen der Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Justiz) einzureichen, also z. B. ein Polizeibericht oder
ein Gerichtsurteil.

Insbesondere bei erheblichen Studienzeitverlängerungen ist es notwendig, Ihren bisherigen Stu-
dienverlauf zu dokumentieren sowie eine Planung für die noch ausstehenden Semester zu erstel-
len. Unter Punkt 5. finden Sie ein Muster für die Gestaltung eines solchen Studienverlaufs.

3.11 Wirtschaftliche Notlage während des Ablegens der Abschlussprüfung

Ganz wichtig: diese Regelung gilt nur für Studierende mit Hauptwohnsitz in der Freien Hansestadt
Bremen. Sofern Sie diesen Härtefallgrund geltend machen, ist die zeitlich unmittelbare Nähe zum
letzten Abschnitt der Abschlussprüfung nachzuweisen. Es ist eine Bescheinigung des zuständigen
Prüfungsamtes oder -ausschusses oder der Fakultät vorzulegen, aus der hervorgeht, dass Sie
sich in der Abschlussphase des Studiums befinden. Bei der Erstellung sollten Sie sich an dem in
Punkt 5. enthaltenen Muster für die Gestaltung eines Studienverlaufs orientieren.

Zum anderen ist der Nachweis einer „wirtschaftlichen Notlage“ durch eine eigenhändig unterzeich-
nete, nachvollziehbare vollständige Einkommens- und Vermögensübersicht erforderlich. Entspre-
chende Nachweise (z. B. Verdienstbescheinigungen, Unterhaltsbescheinigungen, Kontoauszüge,
Zuwendungsbescheide) sind vorzulegen. Bitte beachten Sie dazu § 7 der Ordnung (Abs. 4: „Stu-
dierende, die durch vorsätzlich falsche Angaben die Zurechnung eines Studienguthabens oder
den Erlass andernfalls anfallender Gebühren erwirkt haben, können exmatrikuliert werden.“). Nach
Studienkontenordnung, liegt eine wirtschaftliche Notlage vor, wenn einem Studierenden monatlich
weniger als der jeweilige BAföG-Höchstsatz zzgl. der zu entrichtenden Studiengebühr zur Verfü-
gung steht.

                                                                                                  10
3.12 Studienzeitverlängernde Auswirkungen aufgrund des Todes oder einer lebensgefähr-
     lichen Verletzung/Erkrankung eines Kindes oder des Ehegatten

Im Fall einer Studienzeitverlängerung aufgrund des Todes oder einer lebensgefährlichen Verlet-
zung/Erkrankung eines Kindes oder des Ehegatten ist es erforderlich, dass gerade die Auswirkun-
gen dieses Ereignisses zu der Studienzeitverlängerung geführt haben. Sie müssen die Auswirkun-
gen des Ereignisses nachvollziehbar dokumentieren und belegen. Mögliche Nachweise für ein
solche Situation sind Sterbeurkunden, Gutachten des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbän-
de der Krankenkassen, Stellungnahmen von Fachärztinnen bzw. -ärzten oder eines sozialpsychi-
atrischen Dienstes.

Insbesondere bei erheblichen Studienzeitverlängerungen ist es notwendig, Ihren bisherigen Stu-
dienverlauf zu dokumentieren sowie eine Planung für die noch ausstehenden Semester zu erstel-
len. Unter Punkt 5. finden Sie ein Muster für die Gestaltung eines solchen Studienverlaufs.

4. Verwaltungsverfahren

Bevor ein rechtsmittelfähiger Gebührenbescheid erlassen wird, erhalten Sie zunächst die Gele-
genheit, Tatbestände geltend zu machen, die sich auf Ihr Studienguthaben auswirken und/oder zu
einer Befreiung von der Gebührenpflicht bzw. zu einem Erlass oder zu einer Stundung der Gebüh-
ren führen können (Anhörungsverfahren).

Ein Gebührenbescheid ergeht erst dann, wenn die Gebührenpflicht feststeht. Gegen einen solchen
Bescheid kann Ihrerseits Widerspruch erhoben werden. Nach § 80 Abs. 2 Ziffer 1 Verwal-
tungsgerichtsordnung hat ein Widerspruch jedoch keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet,
dass Sie die Gebühr zunächst zahlen müssen. Sollte sich im Widerspruchs- oder in einem daran
anschließenden Klageverfahren ergeben, dass die Gebührenpflicht nicht besteht, wird Ihnen die
bereits gezahlte Gebühr zurückerstattet.

Für die erstmalige Zahlung der Studiengebühr bekommen Sie einen vorgefertigten Zahlbeleg. Für
die weiteren Semester erhalten Sie mit den Semesterbescheinigungen einen Zahlbeleg, der sich
auf den Semesterbeitrag und die Studiengebühr bezieht. Dieser Gesamtbetrag ist jeweils mit der
Rückmeldung fällig.

Studierende werden nach § 42 Abs. 3 BremHG ohne Antrag exmatrikuliert, wenn sie sich aus von
ihnen zu vertretenden Gründen (z.B. wenn von ihnen zu entrichtende fällige Beiträge oder Gebüh-
ren nicht gezahlt werden) nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation
nicht zurückgemeldet haben oder die Rückmeldung versagt worden ist.

                                                                                            11
5.   Hinweise zur Erstellung eines Studienverlaufs als Nachweis bzw. zur Doku-
     mentation von Informationen, die im Falle einer Gebührenerhebung relevant
     werden könnten

Insbesondere unter den Punkten 3.8 bis 3.11 haben wir darauf hingewiesen, dass es bei erhebli-
chen Studienzeitverlängerungen notwendig ist, Ihren bisherigen Studienverlauf zu dokumentieren
sowie eine Planung für die noch ausstehenden Semester zu erstellen.

Aber auch, wenn Sie noch über ein hohes Studienguthaben verfügen, ist es in vielen Fällen emp-
fehlenswert, während Ihres Studiums vorsorglich die Fakten zu dokumentieren, die sich studien-
zeitverlängernd auswirken oder Mängel der Studienorganisation darstellen könnten und sich zeit-
nah geeignete Belege zu beschaffen. Dies erleichtert Ihnen später (bei einem etwaigen Antrag auf
Erlass oder Stundung von Studiengebühren) den Nachweis.

Nachstehend finden Sie ein Muster für die Gestaltung eines Studienverlaufs:

                         Studienverlauf von ____________________

Matr.-Nr.:                 ____________________
Studiengang:               ____________________
angestrebter Abschluss: ____________________
Regelstudienzeit:          ____________________
ggf. Hauptfächer:          ____________________
ggf. Nebenfächer:          ____________________

Hochschul-    Fach-       Besuchte Veranstaltungen               Erläuterungen zu den
 semester    semester      Erbrachte Studien- und       studienzeitverlängernden Auswirkungen
                             Prüfungsleistungen               der in §§ 6 und 7 BremSKG
                                                             und §§ 4 und 5 der BremSKO
                                                                genannten Tatbestände

                                                                                                12
Nachstehend finden Sie den Studienverlauf eines fiktiven Falls.

                                 Studienverlauf von Max Muster

Matr.-Nr.:                 1234567
derzeitiger Studiengang:   Erziehungswissenschaft
angestrebter Abschluss: Magister
Regelstudienzeit:          9
Nebenfächer:               Psychologie, Informatik

Hochschul-      Fach-      Besuchte Veranstaltungen      Erläuterungen zu den studienzeitverlängern-
 semester      semester     Erbrachte Studien- und       den Auswirkungen einer chronischen Erkran-
                              Prüfungsleistungen                            kung
1            1
             Medizin
             Uni Kiel
2            2
3            3
4            1            Studienleistung 1              Keine
             Uni HB       Studienleistung 2
                          Studienleistung 3
                          Studienleistung 4
5            2            siehe vor                      Keine
6            3            siehe vor                      Keine
7            4            siehe vor                      Keine
8            5            siehe vor                      Krankheitssymptome
9            ---          Beurlaubung wegen              zu Semesterbeginn endgültige Diagnose
                          Klinikaufenthalt
10           ---          Beurlaubung wegen
                          ambulanter Rehabilitation
11           6            Studienleistung 1              stark herabgesetzte Studierfähigkeit, wegen ...
12           7            ...                            ...
13           8            ...                            ...
14           9            ...                            ...
15           10           ...                            herabgesetzte Studierfähigkeit, wegen ...
16           11           ...                            ...
17           12           ...                            ...
18           13           ...                            ---
19           14           Studienleistung 1 (begonnen)   ---
                          Studienleistung 2 (begonnen)
                          Studienleistung 3 (begonnen)
20           15           Diplomarbeit (geplant)
21           16           Diplomprüfungen (geplant)
22           17           Diplomprüfungen (geplant)

                                                                                                       13
6. Rechtsgrundlagen

Die nachfolgenden Texte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch lassen sich Fehler nicht
ganz ausschließen. Im Zweifel gilt daher stets der im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
veröffentlichte Text bzw. die vom Rektorat veröffentlichte Ordnung.

6.1 Bremisches Studienkontengesetz (BremSKG) vom 18. Oktober 2005

                                     § 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Studierenden an den staatlichen Hochschulen der Freien Hansestadt
Bremen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Bremisches Hochschulgesetz.

                § 2 Studienkonten und Studienguthaben für Studierende mit
                        Wohnung in der Freien Hansestadt Bremen

(1) Die Studierenden mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit Hauptwohn-
sitz in der Freien Hansestadt Bremen erhalten mit der Einschreibung nach § 34 oder § 35 Bremi-
sches Hochschulgesetz ein einmaliges Studienguthaben von 14 Semestern.
(2) Absolvieren Studierende einen Teil des Studiums im Ausland, ohne dass ein Auslandsstudium
zwingend in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, erhalten sie ein zusätzliches
Studienguthaben von 2 Semestern.
(3) Bei einem Teilzeitstudium nach den Vorschriften des Bremischen Hochschulgesetzes erhöht
sich das Studienguthaben entsprechend.
(4) Ist für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses ein Zweitstudium rechtlich zwingend
erforderlich oder wird mit dem Bestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung an einer Hoch-
schule die Hochschulzugangsberechtigung für die Universität erworben, so erhöht sich das Stu-
dienguthaben einmalig um die zusätzlich erforderliche Studienzeit.
(5) Ein Studienguthaben, das nicht bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres verbraucht wurde,
verfällt.

                § 3 Studienkonten und Studienguthaben für Studierende mit
                     Wohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen

(1) Die Studierenden mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit Hauptwohn-
sitz außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erhalten mit der Einschreibung nach § 34 oder § 35
Bremisches Hochschulgesetz ein Studienkonto mit einem einmaligen Studienguthaben von zwei
Semestern.
(2) Wird zu einem späteren Zeitpunkt ein Studienguthaben nach § 2 gewährt, erfolgt eine voll-
ständige Anrechnung.
(3) Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird ein Studienguthaben nicht gewährt.

                                § 4 Restguthaben und Bonus

(1) Studierende, die ihr Studium beenden, ohne ihr Studienguthaben nach § 2 aufgebraucht zu
haben, können das verbleibende Guthaben binnen 10 Jahren nach Beendigung des Studiums für
die Studien- und Weiterbildungsangebote der bremischen Hochschulen nutzen, die nicht unter §
58 Bremisches Hochschulgesetz fallen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor Ablauf der Regelstudienzeit erfolgreich beenden, erhalten
einen Bonus in Höhe der Unterschreitung der Regelstudienzeit, den sie wie ein Restguthaben nut-
zen können.

                                                                                               14
§ 5 Studienortwechsel

(1) An anderen Hochschulen studierte Semester werden von dem Studienguthaben nach § 2 in
Abzug gebracht, soweit keine Studiengebühren gezahlt wurden. § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bleibt un-
berührt.
(2) Haben ausländische Studierende aus Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union
oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, vor der Aufnahme eines Studiums in Deutschland
im Ausland studiert, werden diese Semester abweichend von Absatz 1 nicht vom Studienguthaben
in Abzug gebracht.

                            § 6 Verbrauch des Studienguthabens

Von Studierenden, die ihr Studienguthaben nach § 2 oder § 3 verbraucht haben, ohne das Studi-
um abzuschließen, erheben die Hochschulen Studiengebühren in Höhe von 500,- Euro für jedes
Semester. Auf Antrag werden hiervon ausgenommen:

1.   Beurlaubte Studierende für die Dauer der Beurlaubung
2.   Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten
3.   Doktoranden, soweit sie ausschließlich nach § 34 Abs. 3 Bremisches Hochschulgesetz im-
     matrikuliert sind, und Meisterschüler sowie Studierende mit dem Ziel des Konzertexamens
     an der Hochschule für Künste
4.   Studierende, denen aufgrund überregionaler Abkommen ein gebührenfreies Studium zusteht
5.   Studierende, die bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen
     Studiengang eingeschrieben sind und dort Studiengebühren bezahlen
6.   Studierende, die während ihres Studiums mindestens ein Kind im Alter von bis zu zwölf Jah-
     ren pflegen und erziehen, für die Dauer von bis zu 6 Semestern
7.   Studierende, die während ihres Studiums als gewählte Vertreter in Organen der Hochschule,
     der Studierendenschaft oder des Studentenwerks mitwirken oder das Amt einer Frauen-
     oder Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, für die Dauer von bis zu insgesamt zwei
     Semestern.

                            § 7 Stundung, Ermäßigung und Erlass

Die Studiengebühren nach § 6 können auf Antrag des Studierenden im Einzelfall gestundet, er-
mäßigt oder ganz erlassen werden, wenn die Entrichtung der Studiengebühren zu einer unbilligen
Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel insbesondere vor, wenn

1.   eine Behinderung oder schwere Erkrankung Studienzeit verlängernde Auswirkungen hat
     oder die Begründung der Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, der
     Hauptwohnsitz außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erfordert,
2.   sich die Folgen als Opfer einer Straftat Studienzeit verlängernd auswirken, oder
3.   eine wirtschaftliche Notlage während des Ablegens der Abschlussprüfungen aufgetreten ist.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 kann eine Stundung, Ermäßigung oder ein Erlass von Stu-
diengebühren nur erfolgen, wenn ein Studienguthaben nach § 2 verbraucht worden ist.

                                         § 8 Fälligkeit

Soweit ein Studienguthaben nicht mehr besteht, sind die Studiengebühren nach § 6 erstmals bei
der Einschreibung, danach jeweils bei der Rückmeldung zu dem von der Hochschule festgesetz-
ten Termin vorbehaltlich des § 7 fällig.

                                     § 9 Auskunftspflicht

Die Studierenden sind verpflichtet, Erklärungen abzugeben, die die Berechnung des Studiengut-
habens ermöglichen. Auf Verlangen müssen hierfür geeignete Unterlagen und eidesstattliche Ver-
sicherungen vorgelegt werden. Studierende, die dieser Verpflichtung in einer von der Hochschule
gesetzten Frist nicht nachkommen, haben Studiengebühren gemäß § 6 zu zahlen.
                                                                                             15
§ 10 Datenverarbeitung

Die Hochschulen dürfen über § 11 Abs. 1 S. 1 Bremisches Hochschulgesetz hinausgehend von
Studienbewerbern und Studierenden auch die personenbezogenen Daten verarbeiten, die für die
Festsetzung, Stundung, Ermäßigung oder den Erlass von Studiengebühren nach diesem Gesetz
erforderlich sind. Sie dürfen auch Daten über die Gesundheit von Studienbewerbern und Studie-
renden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Stundung, Ermäßigung oder Erlasses von Stu-
diengebühren nach § 7 erforderlich ist.

               § 11 Verwendung der Studiengebühren durch die Hochschulen

Die Einnahmen aus den Studiengebühren nach § 6 stehen den Hochschulen zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach § 4 Bremisches Hochschulgesetz zur Verfügung. Sie haben bei der hoch-
schulinternen Verteilung insbesondere lehrbezogene Kriterien anzuwenden.

                  § 12 Verordnungsermächtigung und Gebührenordnungen

(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelun-
gen zur Anpassung der zu entrichtenden Studiengebühren an veränderte Lebensverhältnisse zu
treffen.
(2) Die Hochschulen erlassen auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Gesetzes Ordnungen
zur näheren Ausgestaltung der §§ 2 bis 11, insbesondere zur Einrichtung und Ausstattung der
Studienkonten, zur Verwendung der Studienguthaben, zur Berücksichtigung sozialer Belange der
Studierenden, zur Berücksichtigung von Studienortwechseln, zur Fälligkeit von Studiengebühren,
zur Auskunfts- und Nachweispflicht der Studierenden, zum Verfahren bei Widersprüchen und zur
Verwendung der Studiengebühren einschließlich des Verfahrens und der Verteilungskriterien. Die
Ordnungen bedürfen der Genehmigung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft.

                                 § 13 Übergangsvorschriften

(1) Alle Studierenden an den bremischen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Bremi-
sches Hochschulgesetz werden vor Beginn des Wintersemesters 2005/2006 von den Hochschulen
über die Höhe des Studienguthabens nach den §§ 2 und 3 informiert.
(2) Studiengebühren nach § 6 dieses Gesetzes werden bei Vorliegen der gesetzlichen Vorausset-
zungen ab dem Wintersemester 2006/2007 erhoben.

                                        § 14 Inkrafttreten
 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt zum Wintersemester
2010/2011 außer Kraft, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.

6.2 Ordnung der Universität zur Ausführung des Bremischen Studienkontengesetzes
                                 (Studienkontenordnung)

                                            Präambel

Der Akademische Senat der Universität Bremen hat die nachstehende Ordnung mit dem Ziel be-
schlossen, die durch das Bremische Studienkontengesetz rechtswirksam begründete Pflicht zur
Zahlung von Studiengebühren so zu gestalten, dass die Möglichkeit zu studieren nicht durch so-
ziale, wirtschaftliche oder sonstige wichtige Gründe verhindert wird.
Er bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Artikel 13 des Internationales Paktes über wirt-
schaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in dem die Vertragsstaaten das Menschenrecht auf Bil-
dung anerkennen und die volle Verwirklichung dieses Rechtes insbesondere mit dem Ziel der Un-
entgeltlichkeit auch des Hochschulunterrichts verfolgen.

                                                                                               16
§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt die Verwaltung des Studienguthabens der Studierenden nach dem Bremi-
schen Studienkontengesetz in allen Studiengängen der Universität Bremen mit Ausnahme der
entgeltpflichtigen postgradualen Studiengänge nach § 58 Bremisches Hochschulgesetz.

                                             § 2 Studienguthaben

(1) Die Studierenden erhalten bei der Einschreibung nach §§ 34 oder 35 des Bremischen Hoch-
schulgesetzes ein wohnsitzabhängiges* einmaliges Studienguthaben in Form von gebührenfreien
Studiensemestern. Die Berechnung des individuellen Guthabens erfolgt nach §§2 bis 5 des Bremi-
schen Studienkontengesetzes. Studierende, die das 55. Lebensjahr vollenden, werden mit dem
Beginn des darauf folgenden Semesters gebührenpflichtig.

(2) Das aktuelle Studienguthaben wird den Studierenden ab dem Sommersemester 2007 auf ihren
Studienunterlagen bescheinigt. Ein etwaiges Restguthaben nach Studienende gemäß § 4 Abs. 1
sowie sowie ein etwaiger Bonus gemäß § 4 Abs. 2 Bremisches Studienkontengesetz werden auf
der Exmatrikulationsbescheinigung ausgewiesen. Restguthaben und Bonus werden ab dem Be-
ginn des Semesters gezählt, in dem das Bestehen der Abschlussprüfung festgestellt wird.

                                              § 3 Hauptwohnsitz*

(1) Studienanfänger, die ein Studienguthaben nach § 2 des Bremischen Studienkontengesetzes
(Hauptwohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen) erhalten, haben bei der Immatrikulation schrift-
lich zu versichern, dass sie ihren Hauptwohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen angemeldet
haben (Registrierung beim Meldeamt). Die gleiche Verpflichtung trifft bereits immatrikulierte Stu-
dierende, wenn sie ihren Hauptwohnsitz neu in der Freien Hansestadt Bremen nehmen und ein
Studienguthaben nach § 2 des Bremischen Studienkontengesetzes in Anspruch nehmen.

(2) Alle Studierenden sind verpflichtet, jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes spätestens bei der
nächstfolgenden Rückmeldung mitzuteilen. Die Universität kann zur Überprüfung der Wohnsitzan-
gabe allgemein oder im Einzelfall die Vorlage eines geeigneten Nachweises verlangen. Eine durch
Hauptwohnsitzwechsel begründete Gebührenpflicht entsteht zum folgenden Semester.

*
 Gemäß §§ 2 und 3 Bremisches Studienkontengesetz bemisst sich das Studienguthaben nach dem Ort der Wohnung
oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, nach der Hauptwohnung. Die im Melderecht verankerte Begrifflichkeit
„Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, die Hauptwohnung“ ist gemeint, wenn in der vorliegenden
Ordnung von „Wohnsitzabhängig“ oder „Hauptwohnsitz“ gesprochen wird. Entsprechend der melderechtlichen Vor-
schriften ist eine „Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, die Hauptwohnung“ beim Meldeamt anzuzei-
gen und zu registrieren. In der Studienkontenordnung wurde mit dem Ziel der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit
die verkürzte Begrifflichkeit gewählt.

                                                                                                                 17
§ 4 Ausnahmen von der Gebührenpflicht

(1) Von der Gebührenpflicht nach Verbrauch des Studienguthabens werden Studierende befreit,
die im Laufe ihrer Studienzeit einen Ausnahmetatbestand nach § 6 des Bremischen Studienkon-
tengesetzes erfüllen. Ausnahmen von der Gebührenpflicht werden nur auf Antrag gewährt. Das
Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist von den betroffenen Studierenden im Rahmen des
Anhörungsverfahrens zu begründen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Die Hoch-
schule bestimmt Form und Fristen des Verfahrens.

(2) Die Ausnahme von der Gebührenpflicht für eine Beurlaubung während des Studiums an der
Universität Bremen nach § 6 Nr. 1 Bremisches Studienkontengesetz wird bei der Berechnung des
Studienguthabens nach §§ 2 und 3 Studienkontengesetz berücksichtigt; Urlaubsanträge gelten
zugleich als Anträge auf Berücksichtigung bei der Berechnung des Studienguthabens. Ausnahmen
von der Gebührenpflicht für anderweitig absolvierte Urlaubssemester werden nur auf gesonderten
Antrag gewährt.

(3) Die Ausnahme von der Gebührenpflicht nach § 6 Nr. 6 Bremisches Studienkontengesetz gilt für
die Betreuung von Kindern für die Dauer von bis zu 6 Semestern. Als Nachweis ist die Geburtsur-
kunde, der amtliche Bescheid über das Pflegeverhältnis oder ein vergleichbarer Nachweis vorzu-
legen. Die Betreuung eines Kindes kann für beide Elternteile angerechnet werden.

(4) Die Ausnahme von der Gebührenpflicht nach § 6 Nr. 7 Bremisches Studienkontengesetz (Mit-
wirkung in der Selbstverwaltung) gilt für die Mitwirkung als gewählte Vertreter/in im Akademischen
Senat, Fachbereichsrat, in den Organen der Verfassten Studierendenschaft, Verwaltungsrat des
Studentenwerks sowie für die Tätigkeit als gewählte zentrale oder dezentrale Frauen- und/ oder
Gleichstellungsbeauftragte für die Dauer des Amtes, höchstens für insgesamt zwei Semester.

(5) Tritt eine Ausnahme von der Gebührenpflicht gem. § 6 Bremisches Studienkontengesetz im
laufenden und als gebührenpflichtig beschiedenen Semesters ein, besteht Anspruch auf Aufhe-
bung des Gebührenbescheides und Rückerstattung der bereits gezahlten Beiträge. § 6 gilt ent-
sprechend.

   § 5 Stundung, Ermäßigung und Erlass von Studiengebühren aufgrund unbilliger Härte

(1) Die Studiengebühren werden unter den Voraussetzungen des § 7 Bremisches
Studienkontengesetz auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen, sofern die unbillige Härte be-
gründet und durch entsprechende Belege nachgewiesen wird. Die Universität bestimmt Form und
Fristen des Antragsverfahrens.

(2) Ein Gebührenerlass wird im Fall einer vorübergehenden Erkrankung gewährt, wenn diese
durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und aufgrund der Krankheit ein ordnungsgemäßes Stu-
dium nicht möglich ist. Im Fall einer Behinderung oder chronischen Erkrankung muss deren Aus-
wirkung auf die Studierfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden; der Erlass er-
folgt je nach Schwere und Dauer der Beeinträchtigung der Studierfähigkeit.

(3) Der Gebührenerlass nach § 7 Nr. 3 Bremisches Studienkontengesetz (wirtschaftliche Notlage
während der Abschlussprüfung) kann für ein Semester gewährt werden, wenn mit dem Studienab-
schluss innerhalb eines Semesters gerechnet werden kann und eine wirtschaftliche Notlage (z.B.
persönliche Insolvenz, offen gelegte und schriftlich versicherte Vermögensverhältnisse) glaubhaft
gemacht ist. Eine wirtschaftliche Notlage liegt vor, wenn einer/einem Studierenden monatlich we-
niger als der jeweilige BAföG-Höchstsatz zzgl. der zu entrichtenden Studiengebühr zur Verfügung
steht.

(4) Soweit nachgewiesen wird, dass sich durch den Tod oder die lebensbedrohende Verletzung
oder Erkrankung eines Kindes oder des Ehegatten das Studium verlängert, wird auf Antrag ein
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Gebührenerlass, eine Stundung oder Ermäßigung von Studiengebühren für die Dauer der nach-
gewiesenen Studienzeitverlängerung gewährt.

(5) Tritt ein Grund für den Antrag auf Erlass aufgrund unbilliger Härte erst nach Erteilung des Ge-
bührenbescheides für das Folgesemester ein, besteht Anspruch auf Aufhebung des Gebührenbe-
scheides und Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge; § 6 gilt entsprechend.

                    § 6 Fälligkeit und Rückerstattung der Studiengebühren

Die nach verbrauchtem Studienguthaben zu entrichtenden Studiengebühren müssen innerhalb der
Immatrikulationsfrist (bei Ersteinschreibung) bzw. der für die Rückmeldung geltenden Frist gezahlt
werden. Erfolgt nach Rückmeldung/Einschreibung und Zahlung der Studiengebühren eine Exmat-
rikulation, werden die gezahlten Gebühren auf Antrag wie folgt zurückerstattet:
    - Exmatrikulation bis zum Ende des 1. Monats des Semesters: vollständige Rückerstattung,
    - Exmatrikulation bis zum Ende des 3. Monats des Semesters: hälftige Rückerstattung,
    - Danach keine Rückerstattung.

                              § 7 Informationspflicht und Verfahren

(1) Sofern nicht näher bestimmt, definiert die Universität die erforderlichen Nachweise, Fristen und
Formen im Zuge des Verwaltungsverfahren. Entsprechende Informationen werden Studierenden in
Form einer Handreichung zur Verfügung gestellt.

(2) Die Universität ist berechtigt, im Einzelfall die Vorlage von Unterlagen, die für die Entscheidung
über Ausnahme/Erlass von der Gebührenpflicht erforderlich sind, zu verlangen.

(3) Studierende, die den Informationspflichten gemäß § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 nicht nachkom-
men, haben die Studiengebühren zu zahlen.

(4) Studierende, die durch vorsätzlich falsche Angaben die Zurechnung eines Studienguthabens
oder den Erlass andernfalls anfallender Gebühren erwirkt haben, können exmatrikuliert werden.

                                   § 8 Rechtsbehelfsverfahren

Über Widersprüche gegen Gebührenbescheide sowie gegen Entscheidungen nach dieser Ord-
nung entscheidet der Rektor.

                              § 9 Verwendung der Studiengebühren

Die Einnahmen aus den Studiengebühren werden – abzüglich der durch das Studienkontengesetz
entstehenden Verwaltungskosten - zur Verbesserung der Studiensituation der Studierenden ein-
gesetzt, insbesondere für Maßnahmen zur Verkürzung der Studiendauer und zur Verbesserung
der Betreuungs- und Beratungsleistungen für Studierende.

                                         § 10 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag der Genehmigung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2010 außer Kraft. Die Ordnung wird von der Uni-
versität allen Studierenden in geeigneter Weise bekannt gemacht und erläutert.

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