Mitteilungen - Freie Universität Berlin
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Mitteilungen ISSN 0723-0745 Amtsblatt der Freien Universität Berlin 16/2018, 23. Mai 2018 I N H A LT S Ü B E R S I C H T Promotionsordnung zum Dr. phil./Ph.D. des Fach- bereichs Politik- und Sozialwissenschaften der Freien Universität Berlin 332 FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018 331
FU-Mitteilungen Promotionsordnung zum Dr. phil./Ph.D. §1 des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften Bedeutung der Promotion, Doktorgrad der Freien Universität Berlin (1) Der Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaf- ten der Freien Universität Berlin verleiht den Grad einer Präambel Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (doctor philosophiae, abgekürzt: Dr. phil.) oder eines Doctor of Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erpro- Philosophy (Ph.D.) aufgrund eines ordentlichen Promo- bungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Ok- tionsverfahrens gemäß den nachstehenden Bestim- tober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) in Verbindung mit mungen. § 70 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Land (2) Durch die Promotion wird über den erfolgreichen Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fas- Studienabschluss hinaus die Befähigung zu vertiefter sung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleis- S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezem- tungen nachgewiesen. Die schriftliche Promotionsleis- ber 2017 (GVBl. S. 695), hat der Erweiterte Fachbe- tung besteht aus einer wissenschaftlichen Arbeit (Dis- reichsrat des Fachbereichs Politik- und Sozialwissen- sertation) oder mehreren Einzelarbeiten (kumulative schaften der Freien Universität Berlin am 14. Februar Arbeit) sowie einem Prüfungskolloquium (Disputation). 2018 folgende Promotionsordnung zum Dr. phil./Ph.D. Für die Promotion zum Doctor of Philosophy (Ph.D.) ist erlassen: * darüber hinaus der Nachweis des erfolgreichen Ab- schlusses eines Promotionsstudiums im Rahmen der Inhalt Dahlem Research School (DRS) oder eines gleichwerti- gen strukturierten Promotionsstudiums durch Zertifikat §1 Bedeutung der Promotion, Doktorgrad und Leistungsbescheinigung oder gleichwertige Nach- §2 Promotionsausschuss weise zu erbringen. Die Gleichwertigkeit eines struktu- rierten Promotionsstudiums muss vom Promotionsaus- §3 Zulassungsvoraussetzungen schuss bestätigt werden. §4 Zulassungsverfahren (3) Promotionsfächer sind inhaltlich abgrenzbare Wis- §5 Einschreibung als Studierende zur Promotion senschaftsgebiete, für die Studiengänge eingerichtet sind und die in Lehre und Forschung durch wenigstens §6 Betreuung des Dissertationsvorhabens, eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer des Regelbearbeitungszeit Fachbereichs vertreten sind. §7 Dissertation (4) Für besondere wissenschaftliche Leistungen in §8 Begutachtung der Dissertation einem Promotionsfach kann der Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie ehrenhalber (doctor §9 Promotionskommission philosophiae honoris causa, abgekürzt: Dr. phil. h. c.) § 10 Entscheidung über die Dissertation und verliehen werden. Ansetzung der Disputation (5) Ein Grad gemäß Abs. 1 kann im selben Promo- § 11 Disputation tionsfach nur einmal verliehen werden. § 12 Entscheidung über die Disputation und die (6) Für Promotionsverfahren, bei denen die schrift- Promotion liche Promotionsleistung aus mehreren Einzelarbeiten besteht, gelten sinngemäß die Regelungen für die Dis- § 13 Veröffentlichungs- und Ablieferungspflicht sertation. § 14 Promotionsurkunde § 15 Gegenvorstellung §2 § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Promotionsausschuss Einrichtungen § 17 Ehrenpromotion (1) Für die Durchführung der Promotionsverfahren setzt der Fachbereichsrat einen Promotionsausschuss § 18 Entziehung eines Doktorgrads ein. Der Fachbereichsrat bestellt die Mitglieder des Pro- § 19 Verfahrenseinstellung, Rücktritt, neues motionsausschusses jeweils zu Beginn seiner Amtszeit. Promotionsverfahren Ihm gehören mindestens drei hauptberufliche Hoch- schullehrerinnen oder Hochschullehrer und eine promo- § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangs- vierte Akademische Mitarbeiterin oder ein promovierter regelungen Akademischer Mitarbeiter an. * Diese Ordnung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin Für jedes Mitglied ist ein Vertreter oder eine Vertreterin am 2. 5. 2018 bestätigt worden. zu bestellen. 332 FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018
FU-Mitteilungen (2) Der Promotionsausschuss entscheidet über die steller nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern Promotion erforderlich ist. und deren Dissertationsvorhaben zum Promotionsver- (4) Als Studienabschluss gemäß Abs. 1 gilt auch ein fahren. Er ist zur Beratung der Antragstellerinnen oder gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb Antragsteller verpflichtet. Bei interdisziplinären Promo- des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Gehört der tionsvorhaben sorgt der Promotionsausschuss für eine Abschluss nicht zu den generell von der Zentralstelle für angemessene Beteiligung der anderen Fächer an der ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Begutachtung. Der Promotionsausschuss tagt nicht Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in öffentlich. der Bundesrepublik Deutschland geregelten Äquivalen- (3) Der Promotionsausschuss kann Entscheidungen zen, ist von dort eine Äquivalenzbescheinigung einzu- im Einzelfall oder bestimmte Befugnisse generell der holen. Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Be- oder dem Promotionsausschussvorsitzenden übertra- notung des ausländischen Hochschulabschlusses durch gen. Der Promotionsausschuss kann die Übertragung die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen er- zu jedem Zeitpunkt rückgängig machen. folgt, überprüft die fachlich verantwortliche Vertreterin (4) Der Promotionsausschuss ist dem Fachbereichs- oder der fachlich verantwortliche Vertreter des Promo- rat gegenüber rechenschaftspflichtig. Er unterrichtet den tionsausschusses die Vergleichbarkeit dieser Hoch- Fachbereichsrat von seinen Entscheidungen. schulabschlussbenotung mit einer Gesamtnote von min- destens „gut“. Falls eine Gleichwertigkeit nicht fest- (5) Bei grundsätzlichen Verfahrensfragen ist das Prä- gestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach sidium – Rechtsamt – von der oder dem Vorsitzenden Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Abs. 2 eine des Promotionsausschusses über das Dekanat des Gleichwertigkeit hergestellt werden kann. Fachbereichs zu informieren. (5) Ist der Studienabschluss in einem Diplomstudien- gang an einer Fachhochschule erworben worden, ist ge- §3 mäß § 35 Abs. 3 BerlHG die entsprechende Befähigung Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen. Dies geschieht durch eine Abschluss- prüfung an einer Fachhochschule in einem für die Pro- (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promo- motion wesentlichen Studiengang mit einer nach der tionsverfahren ist der erfolgreiche Studienabschluss in Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmögli- einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an chen Gesamtnote. Der Promotionsausschuss entschei- einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgeset- det, ob im Einzelfall gemäß Abs. 2 oder gemäß Abs. 3 zes durch die Ablegung einer Masterprüfung im Umfang zu verfahren ist. von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs – 300 Leistungspunkten oder einer gleichwertigen Prüfung mit mindestens der §4 Gesamtnote „gut“. Zulassungsverfahren (2) Nach Ablegung einer Bachelorprüfung oder einer (1) Anträge auf Zulassung zur Promotion sind mit Masterprüfung, der kein erfolgreich abgeschlossenes Beginn des Dissertationsvorhabens, jedoch spätestens grundständiges Studium vorausgegangen ist, in einem ein Jahr vor der Dissertationseinreichung zu stellen. für die Promotion wesentlichen Studiengang kann eine Ausnahmen können im Einzelfall vom Promotionsaus- Zulassung erfolgen, wenn der Abschluss mit der nach schuss genehmigt werden. Unabhängig von der Antrag- der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung best- stellung gemäß S. 1 beginnt im Sinne des WissZeitVG möglichen Bewertung erfolgt ist und eine Eignungsfest- das Promotionsverfahren mit der Ausgabe des Promo- stellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschul- tionsthemas. lehrerinnen oder Hochschullehrer in einem für die Pro- motion wesentlichen Fach erfolgreich durchgeführt Der Antrag ist mit den folgenden Unterlagen an den Pro- wurde. Über die Form der Eignungsfeststellungsprüfung motionsausschuss zu richten: entscheidet der Promotionsausschuss. a) Unterlagen, insbesondere Zeugnisse und Qualifika- (3) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller tionsnachweise, die gemäß § 3 erforderlich sind, einen anderen als in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Stu- b) eine tabellarische Übersicht über die im Zusammen- dienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfah- hang mit dem beabsichtigten Promotionsvorhaben ren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifika- einschlägigen Tätigkeiten und Erfahrungen, tion für das Promotionsfach gewährleistet ist. Der Pro- motionsausschuss kann die Antragstellerin oder den c) eine Erklärung, ob bereits früher eine Anmeldung der Antragsteller mit der Auflage zum Promotionsverfahren Promotionsabsicht erfolgt ist oder ob ein Promotions- zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungs- verfahren bei einer anderen Hochschule oder einem nachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach anderen Fachbereich der Freien Universität Berlin Abs. 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur durchgeführt wird, gegebenenfalls nebst vollständi- Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antrag- gen Angaben, FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018 333
FU-Mitteilungen d) eine Erklärung, dass die geltende Promotionsord- §5 nung der Antragstellerin oder dem Antragsteller be- Einschreibung als Studierende zur Promotion kannt ist, (1) Doktorandinnen oder Doktoranden, die nicht be- e) bei Antragstellerinnen oder Antragstellern, deren reits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder Muttersprache nicht Deutsch ist, mit einem Studien- der Immatrikulation in einem Studiengang Mitglieder der abschluss an einer ausländischen Hochschule oder Freien Universität Berlin sind, müssen sich an der gleichgestellten Einrichtung und die die Promotions- Freien Universität Berlin als Studierende zur Promotion leistungen in deutscher Sprache erbringen wollen, immatrikulieren lassen und bis zum Abschluss des Pro- der Nachweis von Deutschkenntnissen durch das motionsverfahrens immatrikuliert bleiben. Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang auf der Niveaustufe DSH 2 oder (2) Wird die Einschreibung nicht in der im Bescheid der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse. über die Zulassung zum Promotionsverfahren vorge- sehenen Frist bzw. im Verlängerungszeitraum beantragt, f) sollen die Promotionsleistungen in englischer Spra- erlischt die Zulassung zum Promotionsverfahren. Ein er- che oder auf Antrag in einer anderen Wissenschafts- neuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren sprache erbracht werden, der Nachweis von Kennt- wird dadurch nicht ausgeschlossen. nissen der englischen oder der anderen Wissen- schaftssprache auf der Niveaustufe C1 des Gemein- samen Europäischen Referenzrahmens (GER) oder §6 der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse. Die Zulas- Betreuung des Dissertationsvorhabens, sung einer anderen Wissenschaftssprache als Eng- Regelbearbeitungszeit lisch ist nur zulässig, wenn Betreuung, Begutachtung und Bewertung gewährleistet sind. (1) Mit der Zulassung der Doktorandin oder des Dok- toranden zum Promotionsverfahren verpflichtet sich der g) eine von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden Fachbereich, die Betreuung und spätere Begutachtung und der Betreuerin bzw. dem Betreuer unterzeich- des Dissertationsvorhabens sicherzustellen. nete Betreuungsvereinbarung, mit der die gegen- seitigen Verpflichtungen beider Parteien geregelt (2) Betreuerin oder Betreuer einer Dissertation ist im werden. Regelfall eine Hochschullehrerin oder ein Hochschul- lehrer des Fachbereichs. Die Betreuung einer Disserta- (2) Dem Zulassungsantrag ist eine Darstellung der tion ist andauernde Pflicht der jeweiligen Hochschul- Ziele und Methoden für das Dissertationsvorhaben bei- lehrerin oder des jeweiligen Hochschullehrers und darf zufügen. Das Dissertationsvorhaben muss von min- nicht delegiert werden. destens einer hauptberuflichen Hochschullehrerin oder (3) Abweichend von Abs. 2 haben in den Promotions- einem hauptberuflichen Hochschullehrer des Fachbe- verfahren des Fachbereichs Direktorinnen oder Direkto- reichs befürwortet werden. Die Doktorandin oder der ren, Forschungsgruppenleiterinnen oder -leiter und Lei- Doktorand schlägt eine Betreuerin oder einen Betreuer terinnen oder Leiter selbstständiger Nachwuchsgruppen vor. Die vorgeschlagene Betreuerin oder der vorge- und andere gleichgestellte Angehörige außeruniversi- schlagene Betreuer bestätigt die Übernahme der Funk- tärer Forschungseinrichtungen und Bildungsstätten, tion durch Unterzeichnung der Betreuungsvereinba- denen von der Freien Universität Berlin im Rahmen von rung. Kooperationsvereinbarungen im Einvernehmen mit dem (3) Über Anträge auf Zulassung zum Promotions- Fachbereich und mit Zustimmung des Promotionsaus- verfahren entscheidet der Promotionsausschuss in der schusses das Recht, als Betreuerinnen oder Betreuer, Regel innerhalb eines Monats. Ablehnungen sind schrift- Gutachterinnen oder Gutachter und als Prüferinnen lich zu begründen. oder Prüfer bei Promotionen mitzuwirken, gewährt wor- den ist, Rechte und Pflichten nebenberuflicher Hoch- (4) Der Promotionsantrag ist abzulehnen, wenn: schullehrerinnen oder -lehrer. Dies gilt auch für Nach- a) die Voraussetzungen gemäß § 3 nicht vorliegen; wuchsgruppenleiterinnen oder -leiter, für die die Freie Universität Berlin aufnehmende Einrichtung ist und de- b) die Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 fehlen; nen das Recht zuerkannt worden ist, Doktorandinnen oder Doktoranden zur Promotion zu führen. c) ein Promotionsverfahren im beantragten Promotions- fach erfolgreich beendet worden ist; (4) Im Einzelfall setzt die Gewährung der Mitwir- kungsrechte und -pflichten gemäß Abs. 3 die Feststel- d) ein Promotionsverfahren im beantragten Promotions- lung durch die Mehrheit der promovierten Mitglieder des fach durchgeführt wird, Promotionsausschusses voraus, dass die erforderliche e) Wenn die Erklärung gemäß Abs. 1 Buchst. c) wahr- Qualifikation aufgrund der erbrachten wissenschaft- heitswidrig abgegeben wird. lichen Leistungen vorliegt und damit den Anforderungen entsprochen wird, die an Hochschullehrerinnen oder Der Promotionsantrag kann bei fachlicher Unzuständig- Hochschullehrer des Fachbereichs gestellt werden. Der keit gemäß § 4 Abs. 2 abgelehnt werden. Promotionsausschuss kann gleichzeitig eine Hochschul- 334 FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018
FU-Mitteilungen lehrerin oder einen Hochschullehrer des Fachbereichs ausgehenden Betreuungszeitraum entscheidet der Pro- zur gemeinsamen Betreuung bestellen. motionsausschuss auf Antrag im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer. Sehen sich die Betreue- (5) Abweichend von Abs. 2 können in begründeten rin oder der Betreuer oder die Doktorandin oder der Fällen vom Promotionsausschuss auch Hochschullehre- Doktorand im Laufe der Arbeit aus gewichtigen Gründen rinnen oder Hochschullehrer, die nicht dem Fachbereich veranlasst, das Betreuungsverhältnis zu beenden, so Politik- und Sozialwissenschaften angehören, als Be- sind sie verpflichtet, die oder den Vorsitzenden des Pro- treuerin oder Betreuer bestellt werden. In diesen Fällen motionsausschusses unter Angabe der Gründe unver- muss die Doktorandin oder der Doktorand im Einverneh- züglich zu benachrichtigen. Ein Wechsel der Betreuerin men mit der Betreuerin oder dem Betreuer die Bestä- oder des Betreuers ist nur mit Zustimmung des Promo- tigung einer hauptberuflichen Hochschullehrerin oder tionsausschusses möglich. eines hauptberuflichen Hochschullehrers des Fach- bereichs Politik- und Sozialwissenschaften hinsichtlich (9) Endet die Mitgliedschaft der Betreuerin oder des der Übernahme des zweiten Gutachtens vorlegen. Für Betreuers zur Freien Universität Berlin oder ändert sich Betreuerinnen oder Betreuer, die nicht dem Fachbereich die Funktion so behält sie oder er drei Jahre lang das angehören, bestellt der Promotionsausschuss eine Recht, die Betreuung einer begonnenen Dissertation zu hauptberufliche Hochschullehrerin oder einen haupt- Ende zu führen und der Promotionskommission in ihrer beruflichen Hochschullehrer des Fachbereichs zur Un- oder seiner bisherigen Funktion mit Stimmrecht anzu- terstützung. Bezüglich pensionierter und emeritierter gehören. § 9 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die zeitliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fach- Begrenzung gilt nicht für pensionierte oder emeritierte bereichs entscheidet der Promotionsausschuss im Ein- Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Freien zelfall. Externe Betreuerinnen oder Betreuer müssen Universität Berlin, deren Lehr- und Prüfungsberechti- auch dann, wenn ihr dienstliches Tätigkeitsfeld überwie- gung fortgilt. gend außerhalb des Landes Berlin liegt, eine geordnete Betreuung gewährleisten und insbesondere dafür Sorge §7 tragen, dass der persönliche Kontakt mit der Doktoran- Dissertation din oder dem Doktoranden sichergestellt ist. (6) Das Thema des Dissertationsvorhabens kann frei (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Be- gewählt werden, die Wahl muss jedoch im Einverneh- fähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher men mit der Betreuerin oder dem Betreuer erfolgen. In Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissen- der Regel sollte die Dissertation nach drei Jahren ein- schaftlichen Erkenntnis anzustreben. gereicht werden und das Verfahren nach vier Jahren (2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deut- abgeschlossen sein (Regelbearbeitungszeit). scher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wis- senschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt wer- (7) Wenn abzusehen ist, dass die Dissertation nicht den innerhalb der Regelbearbeitungszeit gemäß Abs. 6 ein- gereicht werden kann, so ist ein auch von der Betreuerin a) eine unveröffentlichte oder in Teilen veröffentlichte oder dem Betreuer zu unterzeichnender Antrag der Dok- Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung torandin oder des Doktoranden auf Verlängerung der der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse ent- Regelbearbeitungszeit mindestens zwei Monate vor Ab- halten muss. Vorveröffentlichungen sind nur im Ein- lauf der Regelbearbeitungszeit einzureichen. Aus dem vernehmen zwischen Doktorandin oder Doktorand Antrag muss der Bearbeitungsstand der Dissertation und Betreuerin oder Betreuer zulässig. und die voraussichtlich noch erforderliche Bearbeitungs- oder zeit hervorgehen. Erfolgte zuvor eine Immatrikulation b) eine kumulative Arbeit, die aus veröffentlichten und/ gemäß § 5 ist der Bescheid des Promotionsausschus- oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, die ses bei der Studierendenverwaltung vorzulegen. Wird in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gemäß der Bescheid des Promotionsausschusses nach Auf- Buchst. a) gleichwertige Leistungen darstellen müs- forderung der Studierendenverwaltung zur Beibringung sen. Veröffentlichte Einzelarbeiten müssen in wis- aus von der Doktorandin oder dem Doktoranden zu ver- senschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungssys- tretenden Gründen nicht innerhalb von drei Monaten tem veröffentlicht, unveröffentlichte in solchen Zeit- vorgelegt, erlischt die Zulassung zum Promotionsver- schriften nach entsprechender Begutachtung akzep- fahren. Die Doktorandin oder der Doktorand wird, wenn tiert sein. Das Recht der Promotionskommission zur sie oder er als Studierende oder Studierender zur Pro- Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung motion immatrikuliert wurde, exmatrikuliert. einer kumulativen Arbeit bleibt von der Erfüllung die- (8) Die Betreuerin oder Der Betreuer verpflichtet sich ser Voraussetzungen unberührt. Eine kumulative durch eine Erklärung gegenüber der Doktorandin oder Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht dem Doktoranden und dem Fachbereich zur Betreuung zusätzlich zu den in § 7 Abs. 5 vorgesehenen An- des Dissertationsvorhabens für eine Dauer von 4 Jahren gaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzelarbei- (Regelbearbeitungszeit gemäß Abs. 6). Näheres regelt ten und einer Einleitung und einem verbindenden die Betreuungsvereinbarung. Über einen darüber hin- Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018 335
FU-Mitteilungen Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet hauptberufliche Hochschullehrerin oder hauptberuflicher und diskutiert. Hochschullehrer des Fachbereichs sein. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter muss dem Fach- (3) Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß gebiet der Dissertation angehören. Berühren wesent- Abs. 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissen- liche methodische oder sachliche Aspekte der Dis- schaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, sertation ein Fachgebiet, das hauptsächlich in einem muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden anderen Fachbereich vertreten ist, soll die weitere be- eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktoran- gutachtende Hochschullehrerin oder der weitere begut- din oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen achtende Hochschullehrer diesem Fachbereich angehö- Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfas- ren. Von dem Erfordernis der Mitgliedschaft im Fach- sung im Einzelnen darzulegen. Die Erklärung ist der Dis- bereich gemäß S. 3 kann abgesehen werden, wenn die sertation beizufügen und mit ihr zu veröffentlichen. Für weitere Gutachterin oder der weitere Gutachter zuvor publikationsbasierte Arbeiten ist das vom Promotions- gemäß einer Betreuungsvereinbarung als weiteres Mit- ausschuss zur Verfügung gestellte Muster zu verwen- glied einem Betreuungsteam im Rahmen eines Promo- den. tionsstudiums der Doktorandin oder des Doktoranden (4) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle angehört hat. Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf die- (3) Die Gutachten sind unabhängig voneinander zu ser Grundlage die Arbeit selbstständig verfasst zu ha- verfassen und innerhalb von 10 Wochen nach ihrer ben. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem frühe- Anforderung einzureichen. Fristüberschreitungen sind ren Promotionsverfahren angenommen oder abgelehnt gegenüber dem Promotionsausschuss schriftlich zu worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus frühe- begründen. Die Mitglieder des Promotionsausschusses ren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen. und der Promotionskommissionen müssen die Gut- (5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Na- achten vertraulich behandeln. Die Gutachten müssen men der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nen- die Bedeutung der Dissertation und ihrer Ergebnisse in nung des Fachbereichs die Bezeichnung als an der einem größeren Zusammenhang würdigen und etwaige Freien Universität Berlin eingereichte Dissertation und Mängel darstellen. Sieht eine Gutachterin oder ein Gut- das Jahr der Einreichung enthalten. Die Namen der Gut- achter in der Arbeit Mängel, deren Beseitigung möglich achterinnen oder Gutachter sollen auf einer folgenden, und für die Annahme notwendig erscheint, muss sie separaten S. genannt werden. Als Anhang muss sie oder er diese im Gutachten genau bezeichnen. In einem Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und eng- solchen Falle kann sie oder er eine Überarbeitung der lischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Disser- Dissertation, für die Hinweise gegeben werden sollen, tation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthal- empfehlen. In der Gesamtbeurteilung hat jede Gut- ten. Ein kurz gefasster Lebenslauf der Doktorandin oder achterin oder jeder Gutachter entweder die Annahme des Doktoranden kann im Anhang enthalten sein. unter Angabe einer Bewertung nach § 10, die Ableh- (6) Die Dissertation ist in jeweils sechs gedruckten nung oder die Rückgabe der Dissertation zur Beseiti- Exemplaren sowie in einer elektronischen Version ein- gung bestimmter Mängel und Wiedervorlage zu empfeh- zureichen. Jedes Mitglied der Kommission erhält ein len. Gehen aus einem Gutachten die erforderlichen Be- Exemplar, ein Exemplar verbleibt beim Fachbereich und urteilungen nicht eindeutig hervor, gibt der Promotions- wird archiviert. Vorveröffentlichungen von Teilen der ausschuss das Gutachten zur Überarbeitung zurück. Arbeit sind als Sonderdrucke oder Kopien in sechs- (4) Weichen die Bewertungen in den Gutachten um facher Ausfertigung mit einzureichen. Die Dissertation mehr als eine Note voneinander ab, bestellt der Promo- darf einer elektronischen Plagiatsprüfung unterzogen tionsausschuss eine weitere Gutachterin oder einen werden; der Datenschutz ist hierbei zu gewährleisten. weiteren Gutachter. (5) Nach Abschluss der Begutachtung ist die Dis- sertation mit den Notenvorschlägen der Gutachterinnen §8 oder Gutachter zwei Wochen, in der vorlesungsfreien Begutachtung der Dissertation Zeit vier Wochen lang auszulegen. Alle Hochschullehre- rinnen oder Hochschullehrer und promovierten Mitglie- (1) Der Promotionsausschuss bestellt nach dem Ein- der des Fachbereichs können die Dissertation und die reichen der Dissertation unverzüglich die Gutachterin- Notenvorschläge einsehen und eine schriftliche Stellung- nen oder Gutachter für die Dissertation und die Promo- nahme abgeben, die den Promotionsunterlagen beizu- tionskommission gemäß § 9. fügen ist. Dieser Personenkreis ist vom Promotionsaus- (2) Als Gutachterin oder Gutachter für die Dissertation schuss in geeigneter Weise über die Auslegung der Dis- ist grundsätzlich die Betreuerin oder der Betreuer des sertation zu informieren. Zusätzlich haben die Mitglieder Dissertationsvorhabens zu bestellen. Eine weitere Gut- des Promotionsausschusses und der jeweiligen Promo- achterin oder einen weiteren Gutachter, bestellt der Pro- tionskommission während der Auslagefrist das Recht, motionsausschuss im Benehmen mit der Doktorandin auch die Gutachten einzusehen. Der Promotionsaus- oder dem Doktoranden unter Berücksichtigung von § 6. schuss kann für den Fall, dass Stellungnahmen während Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter muss der Auslegefrist eingehen, eine weitere externe Gut- 336 FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018
FU-Mitteilungen achterin oder einen weiteren externen Gutachter be- Rückgabe der Dissertation, die Zulassung der Doktoran- stellen. din oder des Doktoranden zur Disputation sowie über die Festsetzung des Prädikates der Dissertation. Sie verwendet im Falle der Annahme die Prädikate: §9 – mit Auszeichnung (summa cum laude) Promotionskommission – sehr gut (magna cum laude) (1) Der Promotionsausschuss bildet eine Promotions- – gut (cum laude) kommission für das anstehende Promotionsverfahren und bestellt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden – genügend (rite). und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stell- Das Prädikat „summa cum laude“ für die Dissertation vertretenden Vorsitzenden, die jeweils hauptberufliche darf nur dann vergeben werden, wenn die Arbeit von Hochschullehrerin oder hauptberuflicher Hochschulleh- beiden Gutachtern mit „summa cum laude“ bewertet rer des Fachbereichs sein müssen. worden ist und die Dissertation vor der endgültigen Be- (2) Die Promotionskommission besteht aus den Gut- wertung nicht zur Mängelbeseitigung und Wiedervor- achterinnen oder Gutachtern und mindestens zwei wei- lage an die Doktorandin oder den Doktoranden zurück- teren Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, von gegeben wurde. Im Falle der Ablehnung der Disserta- diesen müssen mindestens drei Mitglieder des Fach- tion erklärt die Promotionskommission ohne Ansetzung bereichs sein, und einer promovierten akademischen der Disputation die Promotion für nicht bestanden und Mitarbeiterin oder einem promovierten akademischen begründet die Entscheidung. Die Ablehnung ist der Dok- Mitarbeiter, die oder der in einem Beschäftigungsver- torandin oder dem Doktoranden durch die Promotions- hältnis zur Freien Universität Berlin oder zu einer oder ausschussvorsitzende oder den Promotionsausschuss- einem Angehörigen des Fachbereichs steht. Der Pro- vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Gründe mitzu- motionskommission soll nicht mehr als eine Hochschul- teilen. lehrerin oder ein Hochschullehrer angehören, die oder (2) Nach Annahme der Dissertation teilt die Vorsit- der entpflichtet oder in den Ruhestand versetzt worden zende oder der Vorsitzende der Promotionskommission ist. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt. Von dem Erfordernis der der Doktorandin oder dem Doktoranden die Entschei- Mitgliedschaft der weiteren Gutachterin oder des weite- dung der Promotionskommission mit und bestimmt im ren Gutachters gemäß § 8 Abs. 2 S. 7 im Fachbereich Einvernehmen mit ihr oder ihm den Termin der Disputa- kann abgesehen werden tion. Sie soll innerhalb von vier Monaten nach dem Ein- (3) Für ausscheidende oder aus zwingenden Grün- gang des letzten Gutachtens durchgeführt werden. Über den längere Zeit verhinderte Mitglieder der Promotions- begründete Ausnahmen entscheidet auf Antrag die oder kommission ergänzt der Promotionsausschuss die Pro- der Vorsitzende des Promotionsausschusses. Zu der motionskommission unter Beachtung der Maßgaben Disputation lädt die oder der Vorsitzende der Promo- von Abs. 2 entsprechend. tionskommission ein. (4) Die Aufgaben der Promotionskommission sind: (3) Im Falle der Rückgabe der Dissertation wird die Disputation erst nach Einreichung, Begutachtung der a) die Bewertung der Dissertation auf der Grundlage umgearbeiteten Dissertation und Ablauf der Auslegefrist der vorliegenden Gutachten und evtl. Stellungnah- gemäß § 8 Abs. 5 angesetzt. men nach § 8 Abs. 5, (4) Erklärt die Doktorandin oder der Doktorand ihren b) Ansetzen und die Durchführung der Disputation, oder seinen Verzicht auf die Durchführung der Disputa- c) Bewertung der Disputation, tion, so ist die Promotion nicht bestanden. Dies ist der d) Festlegung der Gesamtnote, die die Einzelbewertun- Doktorandin oder dem Doktoranden von der oder dem gen für Dissertation und Disputation gemäß §§ 11,12 Promotionsausschussvorsitzenden schriftlich mitzutei- berücksichtigt. len. (5) Die Promotionskommission tagt nicht öffentlich. (6) Die Promotionskommission fasst Beschlüsse mit § 11 der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder. Alle Ab- Disputation stimmungen über Leistungsbewertungen erfolgen offen, Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. (1) Die Disputation hat den Zweck, die Fähigkeit der Doktorandin oder des Doktoranden zur mündlichen Dar- stellung und Erörterung wissenschaftlicher Probleme § 10 nachzuweisen. Die Disputation findet je nach Wunsch Entscheidungen über die Dissertation und der Doktorandin oder des Doktoranden in deutscher, Ansetzung der Disputation englischer Sprache oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache statt. Die Disputation ist hoch- (1) Nach Ablauf der Auslagefrist entscheidet die Pro- schulöffentlich, es sei denn, die Doktorandin oder der motionskommission über die Annahme, Ablehnung oder Doktorand widerspricht. Alle Mitglieder der Promotions- FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018 337
FU-Mitteilungen kommission haben an der Disputation teilzunehmen. In § 12 begründeten Einzelfällen kann der Promotionsaus- Entscheidung über die Disputation schuss auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoran- und die Promotion den zulassen, dass ein Mitglied der Kommission auf elektronischem Weg über eine Bild- und Tonverbindung (1) Im Anschluss an die Disputation bewertet die Pro- (Videokonferenz/Videotelefonie) an der Disputation teil- motionskommission in nicht öffentlicher Sitzung die Dis- nimmt. Vor dieser Entscheidung ist die Zustimmung aller putation entsprechend § 10 Abs. 1. Bei der Bewertung Mitglieder der Promotionskommission einzuholen. Ein der Disputation ist die Aussprache stärker zu gewichten Anspruch auf Ablegung der Disputation über Videotele- als der Vortrag. Bei der Gesamtnote ist die Dissertation fonie besteht nicht. stärker zu gewichten als die Disputation. Sodann legt die Promotionskommission die Gesamtnote unter Ver- (2) Die Disputation beginnt mit einem etwa dreißigmi- wendung der in § 10 Abs. 1 angegebenen Bewertungs- nütigen Vortrag, in dem die Doktorandin oder der Dokto- prädikate fest. Sie informiert die Doktorandin oder den rand die Ergebnisse der Dissertation und deren Bedeu- Doktoranden über die Einzelbewertungen für die Disser- tung in größerem fachlichen Zusammenhang darstellt tation und Disputation sowie die Gesamtnote. Das Prä- und erläutert. Anschließend verteidigt die Doktorandin dikat „mit Auszeichnung (summa cum laude)“ darf als oder der Doktorand die Dissertation gegen Kritik und be- Gesamtnote nur dann gegeben werden, wenn die Dis- antwortet Fragen von Mitgliedern der Promotionskom- sertation dieses Prädikat erhalten hat. mission. Die Fragen sollen sich auf die Einordnung der Probleme der Dissertation in größere wissenschaftliche (2) Nach Festsetzung der Gesamtnote durch die Pro- Zusammenhänge beziehen. Anschließend kann die motionskommission erhält die Doktorandin oder der oder der Vorsitzende der Promotionskommission Fra- Doktorand ein Zwischenzeugnis, das den Titel der gen der Öffentlichkeit zum Disputationsthema zulassen. Dissertation, die Einzelprädikate von Dissertation und Die Aussprache muss mindestens dreißig und soll Disputation sowie das Gesamtprädikat enthält. Dieses höchstens sechzig Minuten dauern. Zwischenzeugnis berechtigt nicht zum Führen des Dok- torgrades. (3) Die oder Der Vorsitzende der Promotionskommis- sion koordiniert die wissenschaftliche Aussprache und (3) Nach Abschluss des Promotionsverfahrens ist der entscheidet über Vorrang und nötigenfalls Zulässigkeit gesamte Promotionsvorgang weiterhin vertraulich zu von Fragen. Sie oder Er kann, sofern die ordnungsge- behandeln; innerhalb eines Jahres hat die oder der Pro- mäße Durchführung der Disputation dies erforderlich movierte bzw. ehemalige Doktorandin oder Doktorand macht, die Öffentlichkeit ausschließen; die Mitglieder das Recht auf Einsichtnahme in die Promotionsakte. des Promotionsausschusses gehören nicht zur Öffent- (4) Ist die Disputation nicht bestanden, so ist die be- lichkeit. gründete Entscheidung der Doktorandin oder dem Dok- (4) Die Mitglieder der Promotionskommission bestel- toranden von der oder dem Promotionsausschussvor- len eines ihrer Mitglieder zur Protokollführerin oder zum sitzenden schriftlich innerhalb von zwei Wochen mit- Protokollführer. Die Protokollführerin oder der Protokoll- zuteilen. Die Disputation darf dann einmal frühestens führer führt ein Protokoll über den Ablauf der Disputa- nach drei, spätestens nach sechs Monaten wiederholt tion. Das Protokoll ist zu den Promotionsunterlagen zu werden. nehmen. Das Protokoll muss folgende Angaben enthal- (5) Ist auch die zweite Disputation nicht bestanden, so ten: erklärt die Promotionskommission die Promotion für – Tag/Uhrzeit/Ort der Disputation nicht bestanden und begründet ihre Entscheidung. Die Entscheidung wird der Doktorandin oder dem Doktoran- – Anwesenheitsliste der Mitglieder der Promotionskom- den von der oder dem Promotionsausschussvorsitzen- mission den schriftlich innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt. – Note der Dissertation – Stichpunktartige Angabe der Diskussionsbeiträge § 13 – Benotung der Disputation Veröffentlichungs- und Ablieferungspflicht – Gesamtnote nach § 12 (1) Die Dissertation ist in angemessener Weise der – Besondere Vorkommnisse. wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Dies ist gesche- Das Protokoll ist von der Protokollantin oder dem Proto- hen, wenn die Doktorandin oder der Doktorand zusätz- kollanten und der oder dem Vorsitzenden der Promo- lich zu den nach § 7 Abs. 6 erforderlichen Exemplaren tionskommission zu unterzeichnen. unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abliefert: (5) Versäumt die Doktorandin oder der Doktorand die a) 35 Exemplare in Buch- oder Fotodruck, Disputation unentschuldigt, so gilt sie als nicht bestan- den. Dies ist der Doktorandin oder dem Doktoranden b) drei Originalexemplare, wenn ein gewerblicher Ver- schriftlich mitzuteilen. lag die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, 338 FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018
FU-Mitteilungen und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nach- e) Datum der Disputation, das als Datum der Promotion gewiesen wird, gilt, c) drei gedruckte Exemplare zusammen mit einem f) Bewertungen der Dissertation und Disputation sowie Masterfiche und 20 Mikrofiches oder die Gesamtbewertung der Promotion, d) eine elektronische Version, deren Format der Spezi- g) Namen der Gutachterinnen oder Gutachter, fikation der Universitätsbibliothek entspricht, sowie h) Namen und die Unterschrift der Dekanin oder des zwei gedruckte Exemplare. Dekans, Im Falle von Buchst. a) ist die Universitätsbibliothek ver- i) Siegel der Freien Universität Berlin, pflichtet, die überzähligen Tauschexemplare vier Jahre lang in angemessener Stückzahl aufzubewahren. In den j) ggf. Name des erfolgreich absolvierten Promotions- Fällen der Buchst. b) und c) muss die Veröffentlichung studiums. als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes (3) Doktorandinnen oder Doktoranden die die Voraus- ausgewiesen sein. In den Fällen der Buchst. a) und d) setzungen für die Verleihung des Grades Doctor of überträgt die Doktorandin oder der Doktorand der Freien Philosophy (Ph.D.) erfüllen, kann wahlweise dieser Universität Berlin das Recht, bei Bedarf weitere Kopien Grad oder der einer Doktorin bzw. eines Doktors der von ihrer oder seiner Dissertation herzustellen und zu Philosophie (Dr. phil.) verliehen werden. verbreiten. (4) Stellt sich vor der Aushändigung der Promotions- (2) Wird eine Dissertation von einem gewerblichen urkunde heraus, dass Verlag vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzu- schuss aus öffentlichen Mitteln gewährt, so ist ent- 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller über we- sprechend den Vorgaben der Universitätsbibliothek eine sentliche Voraussetzungen für die Verleihung des angemessene Anzahl von Exemplaren der Universitäts- Doktorgrades getäuscht hat oder bibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen. 2. wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung (3) Die Veröffentlichung und Erfüllung der Abliefe- des Doktorgrades irrigerweise als gegeben angenom- rungspflicht gemäß Abs. 1 müssen innerhalb von zwei men worden sind, ohne dass ein Fall der Nr. 1 Jahren, gerechnet vom Termin der Disputation, erfolgen. vorliegt, Über Fristverlängerungen entscheidet auf begründeten wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Pro- schriftlichen Antrag der Doktorandin oder des Doktoran- motionsausschusses die Promotionsurkunde nicht aus- den der Promotionsausschuss. gehändigt und im Falle des Promotionsverfahrens nach (4) Vor der Drucklegung der Dissertation hat die Dok- §§ 1 bis 12 die Gesamtprüfung für nicht bestanden er- torandin oder der Doktorand die Genehmigung der zu klärt. veröffentlichenden Textfassung einzuholen. Diese wird (5) Die Promotionsurkunde soll innerhalb von sechs von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsaus- Wochen nach Mitteilung über die Erfüllung der Abliefe- schusses im Benehmen mit den Gutachterinnen oder rungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 3 ausgehän- den Gutachtern erteilt. digt werden. Die Promotionsurkunde berechtigt zur Füh- (5) Für eine in Teilen bereits veröffentlichte Arbeit so- rung des Doktorgrads. wie für veröffentlichte Einzelarbeiten einer kumulativen Arbeit ist für die Onlineveröffentlichung ein DOI Link ausreichend. Die Printausgabe muss den Volltext des § 15 Artikels/Manuskriptes beinhalten. Gegenvorstellung Die Gegenvorstellung gegen das Ergebnis des Promo- § 14 tionsverfahrens ist mit schriftlicher Begründung inner- Promotionsurkunde halb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnis- ses an die oder den Vorsitzenden des Promotionsaus- (1) Über die Promotion wird eine Urkunde in deut- schusses zu richten. Die oder der Vorsitzende des scher und englischer Sprache ausgestellt. Promotionsausschusses ist für eine ordnungsgemäße Durchführung des Gegenvorstellungsverfahrens verant- (2) Die Urkunde muss folgende Angaben enthalten: wortlich. Sie oder er leitet die Gegenvorstellung den a) Namen der Freien Universität Berlin und des Fach- Mitgliedern der Promotionskommission zu. Der oder die bereichs, Promotionsausschussvorsitzende teilt die Entscheidung b) Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der der Kommission über die Gegenvorstellung der oder oder des Promovierten, dem Betroffenen mit. Die Promotionskommission ent- scheidet grundsätzlich innerhalb eines Monats über die c) verliehenen Grad Doktorin, Doktor der Philosophie Gegenvorstellung. Dabei sind die getroffenen Bewer- (doctor philosophiae, abgekürzt: Dr. phil.) oder Doc- tungen und die für die Bewertung maßgeblichen Gründe tor of Philosophy (Ph.D.), zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ein- d) Titel der Dissertation, schließlich der Benotung ist schriftlich zu begründen. FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018 339
FU-Mitteilungen § 16 B = sehr gut = magna cum laude, Gemeinsame Promotion mit ausländischen C = gut = cum laude, Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen D = befriedigend = rite, F = nicht bestanden = non rite. (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bil- (7) Es wird von beiden Universitäten gemeinsam eine dungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt wer- zweisprachige Promotionsurkunde ausgestellt. Damit den, wenn erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraus- ausländischen Form zu führen. Es wird jedoch nur ein setzungen für die Zulassung zum Promotionsverfah- Doktorgrad verliehen. ren im Fachbereich der Freien Universität Berlin er- füllt und b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen § 17 Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und Ehrenpromotion der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen Der Fachbereichsrat kann auf Antrag der Dekanin oder wäre. des Dekans, der Forschungskommission oder von min- destens drei hauptberuflichen Hochschullehrerinnen (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotions- oder Hochschullehrern des Fachbereichs die Grade verfahrens muss vertraglich geregelt und dabei sicher- einer Doktorin der Philosophie ehrenhalber oder eines gestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Doktors der Philosophie ehrenhalber (doctor philoso- Promotionsordnung des Fachbereichs Politik- und So- phiae honoris causa, abgekürzt: Dr. phil. h. c.) für her- zialwissenschaften der Freien Universität Berlin gewähr- vorragende wissenschaftliche Leistungen verleihen, die leistet werden. Ist die Betreuerin oder der Betreuer sei- für eines der Promotionsfächer bedeutsam sind. Für die tens der Freien Universität Berlin keine hauptberufliche Beurteilung dieser Leistungen ist eine Promotionskom- Hochschullehrerin bzw. kein hauptberuflicher Hoch- mission nach § 9 vom Promotionsausschuss zu bestel- schullehrer des Fachbereichs Politik- und Sozialwissen- len, die dem Fachbereichsrat eine Empfehlung unter schaften, bestellt der Promotionsausschuss im Einver- Berücksichtigung von zwei auswärtigen Gutachten vor- nehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden legt. Der Beschluss des Fachbereichsrats bedarf der eine Gutachterin oder einen Gutachter aus der Gruppe Mehrheit der zur Führung eines Doktorgrads berechtig- der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hoch- ten Mitglieder des Fachbereichsrats. schullehrer des Fachbereichs Politik- und Sozialwissen- schaften. (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den § 18 beteiligten Einrichtungen zugelassen sein. Entziehung eines Doktorgrads (4) Die Arbeit kann in Deutsch oder Englisch oder auf Die Entziehung eines Grads gemäß § 1 richtet sich nach Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache verfasst den gesetzlichen Bestimmungen. werden. Sie muss ggf. neben der deutschen und eng- lischen Zusammenfassung eine Zusammenfassung in der dritten Sprache enthalten. § 19 (5) Die Promotionskommission wird paritätisch mit Verfahrenseinstellung, Rücktritt, jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschulleh- neues Promotionsverfahren rern sowie einer promovierten akademischen Mitarbei- terin oder einem promovierten akademischen Mitarbei- (1) Sind seit der Zulassung zum Promotionsverfahren ter aus jeder beteiligten Einrichtung gebildet. Die Gut- mehr als sechs Jahre vergangen, so kann der Promo- achterinnen oder Gutachter sind in der Regel Mitglieder tionsausschuss nach vorheriger schriftlicher Zustim- der Kommission. Es muss sichergestellt sein, dass Pro- mung und Stellungnahme der Betreuerin oder des Be- motionskommissionsmitglieder die Prüfungssprache be- treuers nach Anhörung der Doktorandin oder des Dok- herrschen. toranden das Verfahren einstellen. Der Einstellungsbe- scheid ist zu begründen. Er erfolgt schriftlich durch die (6) Bei divergierenden Notensystemen in beiden Län- oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses. dern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam Ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsver- festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich fahren wird dadurch nicht ausgeschlossen. dokumentiert werden. Die Bewertungsskala des ECTS (2) Die Doktorandin oder der Doktorand hat bis zum (European Credit Transfer System) wird hierbei zu- Eingang des zuerst eingehenden Gutachtens das Recht grunde gelegt: zum Rücktritt. Die bisherigen Verfahrensschritte gelten A = hervorragend = summa cum laude, nach einem Rücktritt nicht als Promotionsverfahren. 340 FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018
FU-Mitteilungen (3) Ist die gesamte Promotion nicht bestanden, so kann die Zulassung zu einem neuen Promotionsverfah- ren beantragt und die neue Dissertation frühestens nach einem Jahr vorgelegt werden. § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelungen (1) Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Promotionsordnung zum Dr. phil. der Freien Universität Berlin vom 2. und 16. Juli sowie 13. August und 18. September 2008 (FU-Mitteilungen 60/2008), zuletzt geändert am 19. Oktober, 30. Novem- ber und 15. Dezember 2011 sowie am 11. Januar 2012 (FU-Mitteilungen 08/2012), für den Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften außer Kraft. (2) Doktorandinnen oder Doktoranden, die bei Inkraft- treten dieser Ordnung an einer Dissertation arbeiten und zum Promotionsverfahren gemäß §§ 3, 4 der Pro- motionsordnung gemäß Abs. 1 Satz 2 zugelassen sind, können ihr Promotionsverfahren noch nach der bisheri- gen Ordnung abschließen, sofern eine Übergangsfrist von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung nicht überschritten wird. FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018 341
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