Mitteilungen - Freie Universität Berlin

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Mitteilungen
ISSN 0723-0745   Amtsblatt der Freien Universität Berlin                16/2018, 23. Mai 2018

                 I N H A LT S Ü B E R S I C H T

                 Promotionsordnung zum Dr. phil./Ph.D. des Fach-
                 bereichs Politik- und Sozialwissenschaften der
                 Freien Universität Berlin                            332

                                                            FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018   331
FU-Mitteilungen

      Promotionsordnung zum Dr. phil./Ph.D.                                              §1
des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften                       Bedeutung der Promotion, Doktorgrad
           der Freien Universität Berlin
                                                                     (1) Der Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaf-
                                                                  ten der Freien Universität Berlin verleiht den Grad einer
                         Präambel                                 Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (doctor
                                                                  philosophiae, abgekürzt: Dr. phil.) oder eines Doctor of
Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erpro-           Philosophy (Ph.D.) aufgrund eines ordentlichen Promo-
bungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Ok-            tionsverfahrens gemäß den nachstehenden Bestim-
tober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) in Verbindung mit            mungen.
§ 70 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Land                (2) Durch die Promotion wird über den erfolgreichen
Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fas-            Studienabschluss hinaus die Befähigung zu vertiefter
sung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl.                  wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleis-
S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezem-             tungen nachgewiesen. Die schriftliche Promotionsleis-
ber 2017 (GVBl. S. 695), hat der Erweiterte Fachbe-               tung besteht aus einer wissenschaftlichen Arbeit (Dis-
reichsrat des Fachbereichs Politik- und Sozialwissen-             sertation) oder mehreren Einzelarbeiten (kumulative
schaften der Freien Universität Berlin am 14. Februar             Arbeit) sowie einem Prüfungskolloquium (Disputation).
2018 folgende Promotionsordnung zum Dr. phil./Ph.D.               Für die Promotion zum Doctor of Philosophy (Ph.D.) ist
erlassen: *                                                       darüber hinaus der Nachweis des erfolgreichen Ab-
                                                                  schlusses eines Promotionsstudiums im Rahmen der
Inhalt                                                            Dahlem Research School (DRS) oder eines gleichwerti-
                                                                  gen strukturierten Promotionsstudiums durch Zertifikat
§1    Bedeutung der Promotion, Doktorgrad                         und Leistungsbescheinigung oder gleichwertige Nach-
§2    Promotionsausschuss                                         weise zu erbringen. Die Gleichwertigkeit eines struktu-
                                                                  rierten Promotionsstudiums muss vom Promotionsaus-
§3    Zulassungsvoraussetzungen                                   schuss bestätigt werden.
§4    Zulassungsverfahren                                            (3) Promotionsfächer sind inhaltlich abgrenzbare Wis-
§5    Einschreibung als Studierende zur Promotion                 senschaftsgebiete, für die Studiengänge eingerichtet
                                                                  sind und die in Lehre und Forschung durch wenigstens
§6    Betreuung des Dissertationsvorhabens,                       eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer des
      Regelbearbeitungszeit                                       Fachbereichs vertreten sind.
§7    Dissertation                                                   (4) Für besondere wissenschaftliche Leistungen in
§8    Begutachtung der Dissertation                               einem Promotionsfach kann der Grad einer Doktorin
                                                                  oder eines Doktors der Philosophie ehrenhalber (doctor
§9    Promotionskommission                                        philosophiae honoris causa, abgekürzt: Dr. phil. h. c.)
§ 10 Entscheidung über die Dissertation und                       verliehen werden.
     Ansetzung der Disputation                                       (5) Ein Grad gemäß Abs. 1 kann im selben Promo-
§ 11 Disputation                                                  tionsfach nur einmal verliehen werden.
§ 12 Entscheidung über die Disputation und die                       (6) Für Promotionsverfahren, bei denen die schrift-
     Promotion                                                    liche Promotionsleistung aus mehreren Einzelarbeiten
                                                                  besteht, gelten sinngemäß die Regelungen für die Dis-
§ 13 Veröffentlichungs- und Ablieferungspflicht
                                                                  sertation.
§ 14 Promotionsurkunde
§ 15 Gegenvorstellung
                                                                                          §2
§ 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen                                       Promotionsausschuss
     Einrichtungen
§ 17 Ehrenpromotion                                                  (1) Für die Durchführung der Promotionsverfahren
                                                                  setzt der Fachbereichsrat einen Promotionsausschuss
§ 18 Entziehung eines Doktorgrads                                 ein. Der Fachbereichsrat bestellt die Mitglieder des Pro-
§ 19 Verfahrenseinstellung, Rücktritt, neues                      motionsausschusses jeweils zu Beginn seiner Amtszeit.
     Promotionsverfahren                                          Ihm gehören mindestens drei hauptberufliche Hoch-
                                                                  schullehrerinnen oder Hochschullehrer und eine promo-
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangs-               vierte Akademische Mitarbeiterin oder ein promovierter
     regelungen                                                   Akademischer Mitarbeiter an.

* Diese Ordnung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin   Für jedes Mitglied ist ein Vertreter oder eine Vertreterin
am 2. 5. 2018 bestätigt worden.                                   zu bestellen.

332       FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018
FU-Mitteilungen

   (2) Der Promotionsausschuss entscheidet über die         steller nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte
Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern        Promotion erforderlich ist.
und deren Dissertationsvorhaben zum Promotionsver-
                                                               (4) Als Studienabschluss gemäß Abs. 1 gilt auch ein
fahren. Er ist zur Beratung der Antragstellerinnen oder
                                                            gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb
Antragsteller verpflichtet. Bei interdisziplinären Promo-
                                                            des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Gehört der
tionsvorhaben sorgt der Promotionsausschuss für eine
                                                            Abschluss nicht zu den generell von der Zentralstelle für
angemessene Beteiligung der anderen Fächer an der
                                                            ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der
Begutachtung. Der Promotionsausschuss tagt nicht
                                                            Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in
öffentlich.
                                                            der Bundesrepublik Deutschland geregelten Äquivalen-
  (3) Der Promotionsausschuss kann Entscheidungen           zen, ist von dort eine Äquivalenzbescheinigung einzu-
im Einzelfall oder bestimmte Befugnisse generell der        holen. Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Be-
oder dem Promotionsausschussvorsitzenden übertra-           notung des ausländischen Hochschulabschlusses durch
gen. Der Promotionsausschuss kann die Übertragung           die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen er-
zu jedem Zeitpunkt rückgängig machen.                       folgt, überprüft die fachlich verantwortliche Vertreterin
   (4) Der Promotionsausschuss ist dem Fachbereichs-        oder der fachlich verantwortliche Vertreter des Promo-
rat gegenüber rechenschaftspflichtig. Er unterrichtet den   tionsausschusses die Vergleichbarkeit dieser Hoch-
Fachbereichsrat von seinen Entscheidungen.                  schulabschlussbenotung mit einer Gesamtnote von min-
                                                            destens „gut“. Falls eine Gleichwertigkeit nicht fest-
   (5) Bei grundsätzlichen Verfahrensfragen ist das Prä-    gestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach
sidium – Rechtsamt – von der oder dem Vorsitzenden          Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Abs. 2 eine
des Promotionsausschusses über das Dekanat des              Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.
Fachbereichs zu informieren.
                                                              (5) Ist der Studienabschluss in einem Diplomstudien-
                                                            gang an einer Fachhochschule erworben worden, ist ge-
                       §3                                   mäß § 35 Abs. 3 BerlHG die entsprechende Befähigung
            Zulassungsvoraussetzungen                       nachzuweisen. Dies geschieht durch eine Abschluss-
                                                            prüfung an einer Fachhochschule in einem für die Pro-
   (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promo-           motion wesentlichen Studiengang mit einer nach der
tionsverfahren ist der erfolgreiche Studienabschluss in     Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmögli-
einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an         chen Gesamtnote. Der Promotionsausschuss entschei-
einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgeset-         det, ob im Einzelfall gemäß Abs. 2 oder gemäß Abs. 3
zes durch die Ablegung einer Masterprüfung im Umfang        zu verfahren ist.
von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen
grundständigen Studiengangs – 300 Leistungspunkten
oder einer gleichwertigen Prüfung mit mindestens der                                §4
Gesamtnote „gut“.                                                           Zulassungsverfahren
   (2) Nach Ablegung einer Bachelorprüfung oder einer
                                                               (1) Anträge auf Zulassung zur Promotion sind mit
Masterprüfung, der kein erfolgreich abgeschlossenes
                                                            Beginn des Dissertationsvorhabens, jedoch spätestens
grundständiges Studium vorausgegangen ist, in einem
                                                            ein Jahr vor der Dissertationseinreichung zu stellen.
für die Promotion wesentlichen Studiengang kann eine
                                                            Ausnahmen können im Einzelfall vom Promotionsaus-
Zulassung erfolgen, wenn der Abschluss mit der nach
                                                            schuss genehmigt werden. Unabhängig von der Antrag-
der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung best-
                                                            stellung gemäß S. 1 beginnt im Sinne des WissZeitVG
möglichen Bewertung erfolgt ist und eine Eignungsfest-
                                                            das Promotionsverfahren mit der Ausgabe des Promo-
stellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschul-
                                                            tionsthemas.
lehrerinnen oder Hochschullehrer in einem für die Pro-
motion wesentlichen Fach erfolgreich durchgeführt           Der Antrag ist mit den folgenden Unterlagen an den Pro-
wurde. Über die Form der Eignungsfeststellungsprüfung       motionsausschuss zu richten:
entscheidet der Promotionsausschuss.
                                                            a) Unterlagen, insbesondere Zeugnisse und Qualifika-
   (3) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller      tionsnachweise, die gemäß § 3 erforderlich sind,
einen anderen als in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Stu-
                                                            b) eine tabellarische Übersicht über die im Zusammen-
dienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfah-
                                                               hang mit dem beabsichtigten Promotionsvorhaben
ren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifika-
                                                               einschlägigen Tätigkeiten und Erfahrungen,
tion für das Promotionsfach gewährleistet ist. Der Pro-
motionsausschuss kann die Antragstellerin oder den          c) eine Erklärung, ob bereits früher eine Anmeldung der
Antragsteller mit der Auflage zum Promotionsverfahren          Promotionsabsicht erfolgt ist oder ob ein Promotions-
zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungs-          verfahren bei einer anderen Hochschule oder einem
nachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach               anderen Fachbereich der Freien Universität Berlin
Abs. 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur            durchgeführt wird, gegebenenfalls nebst vollständi-
Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antrag-         gen Angaben,

                                                                        FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018   333
FU-Mitteilungen

d) eine Erklärung, dass die geltende Promotionsord-                              §5
   nung der Antragstellerin oder dem Antragsteller be-       Einschreibung als Studierende zur Promotion
   kannt ist,
                                                             (1) Doktorandinnen oder Doktoranden, die nicht be-
e) bei Antragstellerinnen oder Antragstellern, deren      reits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder
   Muttersprache nicht Deutsch ist, mit einem Studien-    der Immatrikulation in einem Studiengang Mitglieder der
   abschluss an einer ausländischen Hochschule oder       Freien Universität Berlin sind, müssen sich an der
   gleichgestellten Einrichtung und die die Promotions-   Freien Universität Berlin als Studierende zur Promotion
   leistungen in deutscher Sprache erbringen wollen,      immatrikulieren lassen und bis zum Abschluss des Pro-
   der Nachweis von Deutschkenntnissen durch das          motionsverfahrens immatrikuliert bleiben.
   Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den
   Hochschulzugang auf der Niveaustufe DSH 2 oder            (2) Wird die Einschreibung nicht in der im Bescheid
   der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse.                über die Zulassung zum Promotionsverfahren vorge-
                                                          sehenen Frist bzw. im Verlängerungszeitraum beantragt,
f) sollen die Promotionsleistungen in englischer Spra-    erlischt die Zulassung zum Promotionsverfahren. Ein er-
   che oder auf Antrag in einer anderen Wissenschafts-    neuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren
   sprache erbracht werden, der Nachweis von Kennt-       wird dadurch nicht ausgeschlossen.
   nissen der englischen oder der anderen Wissen-
   schaftssprache auf der Niveaustufe C1 des Gemein-
   samen Europäischen Referenzrahmens (GER) oder                                 §6
   der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse. Die Zulas-           Betreuung des Dissertationsvorhabens,
   sung einer anderen Wissenschaftssprache als Eng-                     Regelbearbeitungszeit
   lisch ist nur zulässig, wenn Betreuung, Begutachtung
   und Bewertung gewährleistet sind.                         (1) Mit der Zulassung der Doktorandin oder des Dok-
                                                          toranden zum Promotionsverfahren verpflichtet sich der
g) eine von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden          Fachbereich, die Betreuung und spätere Begutachtung
   und der Betreuerin bzw. dem Betreuer unterzeich-       des Dissertationsvorhabens sicherzustellen.
   nete Betreuungsvereinbarung, mit der die gegen-
   seitigen Verpflichtungen beider Parteien geregelt         (2) Betreuerin oder Betreuer einer Dissertation ist im
   werden.                                                Regelfall eine Hochschullehrerin oder ein Hochschul-
                                                          lehrer des Fachbereichs. Die Betreuung einer Disserta-
   (2) Dem Zulassungsantrag ist eine Darstellung der      tion ist andauernde Pflicht der jeweiligen Hochschul-
Ziele und Methoden für das Dissertationsvorhaben bei-     lehrerin oder des jeweiligen Hochschullehrers und darf
zufügen. Das Dissertationsvorhaben muss von min-          nicht delegiert werden.
destens einer hauptberuflichen Hochschullehrerin oder
                                                             (3) Abweichend von Abs. 2 haben in den Promotions-
einem hauptberuflichen Hochschullehrer des Fachbe-
                                                          verfahren des Fachbereichs Direktorinnen oder Direkto-
reichs befürwortet werden. Die Doktorandin oder der
                                                          ren, Forschungsgruppenleiterinnen oder -leiter und Lei-
Doktorand schlägt eine Betreuerin oder einen Betreuer
                                                          terinnen oder Leiter selbstständiger Nachwuchsgruppen
vor. Die vorgeschlagene Betreuerin oder der vorge-
                                                          und andere gleichgestellte Angehörige außeruniversi-
schlagene Betreuer bestätigt die Übernahme der Funk-
                                                          tärer Forschungseinrichtungen und Bildungsstätten,
tion durch Unterzeichnung der Betreuungsvereinba-
                                                          denen von der Freien Universität Berlin im Rahmen von
rung.
                                                          Kooperationsvereinbarungen im Einvernehmen mit dem
   (3) Über Anträge auf Zulassung zum Promotions-         Fachbereich und mit Zustimmung des Promotionsaus-
verfahren entscheidet der Promotionsausschuss in der      schusses das Recht, als Betreuerinnen oder Betreuer,
Regel innerhalb eines Monats. Ablehnungen sind schrift-   Gutachterinnen oder Gutachter und als Prüferinnen
lich zu begründen.                                        oder Prüfer bei Promotionen mitzuwirken, gewährt wor-
                                                          den ist, Rechte und Pflichten nebenberuflicher Hoch-
  (4) Der Promotionsantrag ist abzulehnen, wenn:          schullehrerinnen oder -lehrer. Dies gilt auch für Nach-
a) die Voraussetzungen gemäß § 3 nicht vorliegen;         wuchsgruppenleiterinnen oder -leiter, für die die Freie
                                                          Universität Berlin aufnehmende Einrichtung ist und de-
b) die Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 fehlen;              nen das Recht zuerkannt worden ist, Doktorandinnen
                                                          oder Doktoranden zur Promotion zu führen.
c) ein Promotionsverfahren im beantragten Promotions-
   fach erfolgreich beendet worden ist;                      (4) Im Einzelfall setzt die Gewährung der Mitwir-
                                                          kungsrechte und -pflichten gemäß Abs. 3 die Feststel-
d) ein Promotionsverfahren im beantragten Promotions-     lung durch die Mehrheit der promovierten Mitglieder des
   fach durchgeführt wird,                                Promotionsausschusses voraus, dass die erforderliche
e) Wenn die Erklärung gemäß Abs. 1 Buchst. c) wahr-       Qualifikation aufgrund der erbrachten wissenschaft-
   heitswidrig abgegeben wird.                            lichen Leistungen vorliegt und damit den Anforderungen
                                                          entsprochen wird, die an Hochschullehrerinnen oder
Der Promotionsantrag kann bei fachlicher Unzuständig-     Hochschullehrer des Fachbereichs gestellt werden. Der
keit gemäß § 4 Abs. 2 abgelehnt werden.                   Promotionsausschuss kann gleichzeitig eine Hochschul-

334      FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018
FU-Mitteilungen

lehrerin oder einen Hochschullehrer des Fachbereichs        ausgehenden Betreuungszeitraum entscheidet der Pro-
zur gemeinsamen Betreuung bestellen.                        motionsausschuss auf Antrag im Einvernehmen mit der
                                                            Betreuerin oder dem Betreuer. Sehen sich die Betreue-
   (5) Abweichend von Abs. 2 können in begründeten
                                                            rin oder der Betreuer oder die Doktorandin oder der
Fällen vom Promotionsausschuss auch Hochschullehre-
                                                            Doktorand im Laufe der Arbeit aus gewichtigen Gründen
rinnen oder Hochschullehrer, die nicht dem Fachbereich
                                                            veranlasst, das Betreuungsverhältnis zu beenden, so
Politik- und Sozialwissenschaften angehören, als Be-
                                                            sind sie verpflichtet, die oder den Vorsitzenden des Pro-
treuerin oder Betreuer bestellt werden. In diesen Fällen
                                                            motionsausschusses unter Angabe der Gründe unver-
muss die Doktorandin oder der Doktorand im Einverneh-
                                                            züglich zu benachrichtigen. Ein Wechsel der Betreuerin
men mit der Betreuerin oder dem Betreuer die Bestä-
                                                            oder des Betreuers ist nur mit Zustimmung des Promo-
tigung einer hauptberuflichen Hochschullehrerin oder
                                                            tionsausschusses möglich.
eines hauptberuflichen Hochschullehrers des Fach-
bereichs Politik- und Sozialwissenschaften hinsichtlich        (9) Endet die Mitgliedschaft der Betreuerin oder des
der Übernahme des zweiten Gutachtens vorlegen. Für          Betreuers zur Freien Universität Berlin oder ändert sich
Betreuerinnen oder Betreuer, die nicht dem Fachbereich      die Funktion so behält sie oder er drei Jahre lang das
angehören, bestellt der Promotionsausschuss eine            Recht, die Betreuung einer begonnenen Dissertation zu
hauptberufliche Hochschullehrerin oder einen haupt-         Ende zu führen und der Promotionskommission in ihrer
beruflichen Hochschullehrer des Fachbereichs zur Un-        oder seiner bisherigen Funktion mit Stimmrecht anzu-
terstützung. Bezüglich pensionierter und emeritierter       gehören. § 9 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die zeitliche
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fach-          Begrenzung gilt nicht für pensionierte oder emeritierte
bereichs entscheidet der Promotionsausschuss im Ein-        Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Freien
zelfall. Externe Betreuerinnen oder Betreuer müssen         Universität Berlin, deren Lehr- und Prüfungsberechti-
auch dann, wenn ihr dienstliches Tätigkeitsfeld überwie-    gung fortgilt.
gend außerhalb des Landes Berlin liegt, eine geordnete
Betreuung gewährleisten und insbesondere dafür Sorge                                  §7
tragen, dass der persönliche Kontakt mit der Doktoran-                            Dissertation
din oder dem Doktoranden sichergestellt ist.
  (6) Das Thema des Dissertationsvorhabens kann frei           (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Be-
gewählt werden, die Wahl muss jedoch im Einverneh-          fähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher
men mit der Betreuerin oder dem Betreuer erfolgen. In       Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissen-
der Regel sollte die Dissertation nach drei Jahren ein-     schaftlichen Erkenntnis anzustreben.
gereicht werden und das Verfahren nach vier Jahren            (2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deut-
abgeschlossen sein (Regelbearbeitungszeit).                 scher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wis-
                                                            senschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt wer-
   (7) Wenn abzusehen ist, dass die Dissertation nicht
                                                            den
innerhalb der Regelbearbeitungszeit gemäß Abs. 6 ein-
gereicht werden kann, so ist ein auch von der Betreuerin    a) eine unveröffentlichte oder in Teilen veröffentlichte
oder dem Betreuer zu unterzeichnender Antrag der Dok-          Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung
torandin oder des Doktoranden auf Verlängerung der             der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse ent-
Regelbearbeitungszeit mindestens zwei Monate vor Ab-           halten muss. Vorveröffentlichungen sind nur im Ein-
lauf der Regelbearbeitungszeit einzureichen. Aus dem           vernehmen zwischen Doktorandin oder Doktorand
Antrag muss der Bearbeitungsstand der Dissertation             und Betreuerin oder Betreuer zulässig.
und die voraussichtlich noch erforderliche Bearbeitungs-       oder
zeit hervorgehen. Erfolgte zuvor eine Immatrikulation
                                                            b) eine kumulative Arbeit, die aus veröffentlichten und/
gemäß § 5 ist der Bescheid des Promotionsausschus-
                                                               oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, die
ses bei der Studierendenverwaltung vorzulegen. Wird
                                                               in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gemäß
der Bescheid des Promotionsausschusses nach Auf-
                                                               Buchst. a) gleichwertige Leistungen darstellen müs-
forderung der Studierendenverwaltung zur Beibringung
                                                               sen. Veröffentlichte Einzelarbeiten müssen in wis-
aus von der Doktorandin oder dem Doktoranden zu ver-
                                                               senschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungssys-
tretenden Gründen nicht innerhalb von drei Monaten
                                                               tem veröffentlicht, unveröffentlichte in solchen Zeit-
vorgelegt, erlischt die Zulassung zum Promotionsver-
                                                               schriften nach entsprechender Begutachtung akzep-
fahren. Die Doktorandin oder der Doktorand wird, wenn
                                                               tiert sein. Das Recht der Promotionskommission zur
sie oder er als Studierende oder Studierender zur Pro-
                                                               Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung
motion immatrikuliert wurde, exmatrikuliert.
                                                               einer kumulativen Arbeit bleibt von der Erfüllung die-
   (8) Die Betreuerin oder Der Betreuer verpflichtet sich      ser Voraussetzungen unberührt. Eine kumulative
durch eine Erklärung gegenüber der Doktorandin oder            Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht
dem Doktoranden und dem Fachbereich zur Betreuung              zusätzlich zu den in § 7 Abs. 5 vorgesehenen An-
des Dissertationsvorhabens für eine Dauer von 4 Jahren         gaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzelarbei-
(Regelbearbeitungszeit gemäß Abs. 6). Näheres regelt           ten und einer Einleitung und einem verbindenden
die Betreuungsvereinbarung. Über einen darüber hin-            Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten

                                                                        FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018   335
FU-Mitteilungen

   Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet       hauptberufliche Hochschullehrerin oder hauptberuflicher
   und diskutiert.                                           Hochschullehrer des Fachbereichs sein. Mindestens
                                                             eine Gutachterin oder ein Gutachter muss dem Fach-
   (3) Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß
                                                             gebiet der Dissertation angehören. Berühren wesent-
Abs. 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissen-
                                                             liche methodische oder sachliche Aspekte der Dis-
schaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind,
                                                             sertation ein Fachgebiet, das hauptsächlich in einem
muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden
                                                             anderen Fachbereich vertreten ist, soll die weitere be-
eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktoran-
                                                             gutachtende Hochschullehrerin oder der weitere begut-
din oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen
                                                             achtende Hochschullehrer diesem Fachbereich angehö-
Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfas-
                                                             ren. Von dem Erfordernis der Mitgliedschaft im Fach-
sung im Einzelnen darzulegen. Die Erklärung ist der Dis-
                                                             bereich gemäß S. 3 kann abgesehen werden, wenn die
sertation beizufügen und mit ihr zu veröffentlichen. Für
                                                             weitere Gutachterin oder der weitere Gutachter zuvor
publikationsbasierte Arbeiten ist das vom Promotions-
                                                             gemäß einer Betreuungsvereinbarung als weiteres Mit-
ausschuss zur Verfügung gestellte Muster zu verwen-
                                                             glied einem Betreuungsteam im Rahmen eines Promo-
den.
                                                             tionsstudiums der Doktorandin oder des Doktoranden
   (4) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle          angehört hat.
Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf die-
                                                                (3) Die Gutachten sind unabhängig voneinander zu
ser Grundlage die Arbeit selbstständig verfasst zu ha-
                                                             verfassen und innerhalb von 10 Wochen nach ihrer
ben. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem frühe-
                                                             Anforderung einzureichen. Fristüberschreitungen sind
ren Promotionsverfahren angenommen oder abgelehnt
                                                             gegenüber dem Promotionsausschuss schriftlich zu
worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus frühe-
                                                             begründen. Die Mitglieder des Promotionsausschusses
ren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.
                                                             und der Promotionskommissionen müssen die Gut-
   (5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Na-      achten vertraulich behandeln. Die Gutachten müssen
men der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nen-          die Bedeutung der Dissertation und ihrer Ergebnisse in
nung des Fachbereichs die Bezeichnung als an der             einem größeren Zusammenhang würdigen und etwaige
Freien Universität Berlin eingereichte Dissertation und      Mängel darstellen. Sieht eine Gutachterin oder ein Gut-
das Jahr der Einreichung enthalten. Die Namen der Gut-       achter in der Arbeit Mängel, deren Beseitigung möglich
achterinnen oder Gutachter sollen auf einer folgenden,       und für die Annahme notwendig erscheint, muss sie
separaten S. genannt werden. Als Anhang muss sie             oder er diese im Gutachten genau bezeichnen. In einem
Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und eng-         solchen Falle kann sie oder er eine Überarbeitung der
lischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Disser-      Dissertation, für die Hinweise gegeben werden sollen,
tation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthal-        empfehlen. In der Gesamtbeurteilung hat jede Gut-
ten. Ein kurz gefasster Lebenslauf der Doktorandin oder      achterin oder jeder Gutachter entweder die Annahme
des Doktoranden kann im Anhang enthalten sein.               unter Angabe einer Bewertung nach § 10, die Ableh-
   (6) Die Dissertation ist in jeweils sechs gedruckten      nung oder die Rückgabe der Dissertation zur Beseiti-
Exemplaren sowie in einer elektronischen Version ein-        gung bestimmter Mängel und Wiedervorlage zu empfeh-
zureichen. Jedes Mitglied der Kommission erhält ein          len. Gehen aus einem Gutachten die erforderlichen Be-
Exemplar, ein Exemplar verbleibt beim Fachbereich und        urteilungen nicht eindeutig hervor, gibt der Promotions-
wird archiviert. Vorveröffentlichungen von Teilen der        ausschuss das Gutachten zur Überarbeitung zurück.
Arbeit sind als Sonderdrucke oder Kopien in sechs-              (4) Weichen die Bewertungen in den Gutachten um
facher Ausfertigung mit einzureichen. Die Dissertation       mehr als eine Note voneinander ab, bestellt der Promo-
darf einer elektronischen Plagiatsprüfung unterzogen         tionsausschuss eine weitere Gutachterin oder einen
werden; der Datenschutz ist hierbei zu gewährleisten.        weiteren Gutachter.
                                                                (5) Nach Abschluss der Begutachtung ist die Dis-
                                                             sertation mit den Notenvorschlägen der Gutachterinnen
                       §8                                    oder Gutachter zwei Wochen, in der vorlesungsfreien
           Begutachtung der Dissertation                     Zeit vier Wochen lang auszulegen. Alle Hochschullehre-
                                                             rinnen oder Hochschullehrer und promovierten Mitglie-
   (1) Der Promotionsausschuss bestellt nach dem Ein-
                                                             der des Fachbereichs können die Dissertation und die
reichen der Dissertation unverzüglich die Gutachterin-
                                                             Notenvorschläge einsehen und eine schriftliche Stellung-
nen oder Gutachter für die Dissertation und die Promo-
                                                             nahme abgeben, die den Promotionsunterlagen beizu-
tionskommission gemäß § 9.
                                                             fügen ist. Dieser Personenkreis ist vom Promotionsaus-
   (2) Als Gutachterin oder Gutachter für die Dissertation   schuss in geeigneter Weise über die Auslegung der Dis-
ist grundsätzlich die Betreuerin oder der Betreuer des       sertation zu informieren. Zusätzlich haben die Mitglieder
Dissertationsvorhabens zu bestellen. Eine weitere Gut-       des Promotionsausschusses und der jeweiligen Promo-
achterin oder einen weiteren Gutachter, bestellt der Pro-    tionskommission während der Auslagefrist das Recht,
motionsausschuss im Benehmen mit der Doktorandin             auch die Gutachten einzusehen. Der Promotionsaus-
oder dem Doktoranden unter Berücksichtigung von § 6.         schuss kann für den Fall, dass Stellungnahmen während
Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter muss          der Auslegefrist eingehen, eine weitere externe Gut-

336      FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018
FU-Mitteilungen

achterin oder einen weiteren externen Gutachter be-         Rückgabe der Dissertation, die Zulassung der Doktoran-
stellen.                                                    din oder des Doktoranden zur Disputation sowie über
                                                            die Festsetzung des Prädikates der Dissertation. Sie
                                                            verwendet im Falle der Annahme die Prädikate:
                        §9                                  – mit Auszeichnung (summa cum laude)
               Promotionskommission
                                                            – sehr gut (magna cum laude)
   (1) Der Promotionsausschuss bildet eine Promotions-      – gut (cum laude)
kommission für das anstehende Promotionsverfahren
und bestellt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden       – genügend (rite).
und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stell-     Das Prädikat „summa cum laude“ für die Dissertation
vertretenden Vorsitzenden, die jeweils hauptberufliche      darf nur dann vergeben werden, wenn die Arbeit von
Hochschullehrerin oder hauptberuflicher Hochschulleh-       beiden Gutachtern mit „summa cum laude“ bewertet
rer des Fachbereichs sein müssen.                           worden ist und die Dissertation vor der endgültigen Be-
   (2) Die Promotionskommission besteht aus den Gut-        wertung nicht zur Mängelbeseitigung und Wiedervor-
achterinnen oder Gutachtern und mindestens zwei wei-        lage an die Doktorandin oder den Doktoranden zurück-
teren Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, von       gegeben wurde. Im Falle der Ablehnung der Disserta-
diesen müssen mindestens drei Mitglieder des Fach-          tion erklärt die Promotionskommission ohne Ansetzung
bereichs sein, und einer promovierten akademischen          der Disputation die Promotion für nicht bestanden und
Mitarbeiterin oder einem promovierten akademischen          begründet die Entscheidung. Die Ablehnung ist der Dok-
Mitarbeiter, die oder der in einem Beschäftigungsver-       torandin oder dem Doktoranden durch die Promotions-
hältnis zur Freien Universität Berlin oder zu einer oder    ausschussvorsitzende oder den Promotionsausschuss-
einem Angehörigen des Fachbereichs steht. Der Pro-          vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Gründe mitzu-
motionskommission soll nicht mehr als eine Hochschul-       teilen.
lehrerin oder ein Hochschullehrer angehören, die oder          (2) Nach Annahme der Dissertation teilt die Vorsit-
der entpflichtet oder in den Ruhestand versetzt worden      zende oder der Vorsitzende der Promotionskommission
ist. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt. Von dem Erfordernis der   der Doktorandin oder dem Doktoranden die Entschei-
Mitgliedschaft der weiteren Gutachterin oder des weite-     dung der Promotionskommission mit und bestimmt im
ren Gutachters gemäß § 8 Abs. 2 S. 7 im Fachbereich         Einvernehmen mit ihr oder ihm den Termin der Disputa-
kann abgesehen werden                                       tion. Sie soll innerhalb von vier Monaten nach dem Ein-
  (3) Für ausscheidende oder aus zwingenden Grün-           gang des letzten Gutachtens durchgeführt werden. Über
den längere Zeit verhinderte Mitglieder der Promotions-     begründete Ausnahmen entscheidet auf Antrag die oder
kommission ergänzt der Promotionsausschuss die Pro-         der Vorsitzende des Promotionsausschusses. Zu der
motionskommission unter Beachtung der Maßgaben              Disputation lädt die oder der Vorsitzende der Promo-
von Abs. 2 entsprechend.                                    tionskommission ein.
  (4) Die Aufgaben der Promotionskommission sind:             (3) Im Falle der Rückgabe der Dissertation wird die
                                                            Disputation erst nach Einreichung, Begutachtung der
a) die Bewertung der Dissertation auf der Grundlage         umgearbeiteten Dissertation und Ablauf der Auslegefrist
   der vorliegenden Gutachten und evtl. Stellungnah-        gemäß § 8 Abs. 5 angesetzt.
   men nach § 8 Abs. 5,
                                                               (4) Erklärt die Doktorandin oder der Doktorand ihren
b) Ansetzen und die Durchführung der Disputation,
                                                            oder seinen Verzicht auf die Durchführung der Disputa-
c) Bewertung der Disputation,                               tion, so ist die Promotion nicht bestanden. Dies ist der
d) Festlegung der Gesamtnote, die die Einzelbewertun-       Doktorandin oder dem Doktoranden von der oder dem
   gen für Dissertation und Disputation gemäß §§ 11,12      Promotionsausschussvorsitzenden schriftlich mitzutei-
   berücksichtigt.                                          len.

  (5) Die Promotionskommission tagt nicht öffentlich.
   (6) Die Promotionskommission fasst Beschlüsse mit                                 § 11
der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder. Alle Ab-                         Disputation
stimmungen über Leistungsbewertungen erfolgen offen,
Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.                         (1) Die Disputation hat den Zweck, die Fähigkeit der
                                                            Doktorandin oder des Doktoranden zur mündlichen Dar-
                                                            stellung und Erörterung wissenschaftlicher Probleme
                      § 10                                  nachzuweisen. Die Disputation findet je nach Wunsch
     Entscheidungen über die Dissertation und               der Doktorandin oder des Doktoranden in deutscher,
            Ansetzung der Disputation                       englischer Sprache oder auf Antrag in einer anderen
                                                            Wissenschaftssprache statt. Die Disputation ist hoch-
  (1) Nach Ablauf der Auslagefrist entscheidet die Pro-     schulöffentlich, es sei denn, die Doktorandin oder der
motionskommission über die Annahme, Ablehnung oder          Doktorand widerspricht. Alle Mitglieder der Promotions-

                                                                        FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018   337
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kommission haben an der Disputation teilzunehmen. In                                § 12
begründeten Einzelfällen kann der Promotionsaus-                      Entscheidung über die Disputation
schuss auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoran-                         und die Promotion
den zulassen, dass ein Mitglied der Kommission auf
elektronischem Weg über eine Bild- und Tonverbindung            (1) Im Anschluss an die Disputation bewertet die Pro-
(Videokonferenz/Videotelefonie) an der Disputation teil-     motionskommission in nicht öffentlicher Sitzung die Dis-
nimmt. Vor dieser Entscheidung ist die Zustimmung aller      putation entsprechend § 10 Abs. 1. Bei der Bewertung
Mitglieder der Promotionskommission einzuholen. Ein          der Disputation ist die Aussprache stärker zu gewichten
Anspruch auf Ablegung der Disputation über Videotele-        als der Vortrag. Bei der Gesamtnote ist die Dissertation
fonie besteht nicht.                                         stärker zu gewichten als die Disputation. Sodann legt
                                                             die Promotionskommission die Gesamtnote unter Ver-
   (2) Die Disputation beginnt mit einem etwa dreißigmi-
                                                             wendung der in § 10 Abs. 1 angegebenen Bewertungs-
nütigen Vortrag, in dem die Doktorandin oder der Dokto-
                                                             prädikate fest. Sie informiert die Doktorandin oder den
rand die Ergebnisse der Dissertation und deren Bedeu-
                                                             Doktoranden über die Einzelbewertungen für die Disser-
tung in größerem fachlichen Zusammenhang darstellt
                                                             tation und Disputation sowie die Gesamtnote. Das Prä-
und erläutert. Anschließend verteidigt die Doktorandin
                                                             dikat „mit Auszeichnung (summa cum laude)“ darf als
oder der Doktorand die Dissertation gegen Kritik und be-
                                                             Gesamtnote nur dann gegeben werden, wenn die Dis-
antwortet Fragen von Mitgliedern der Promotionskom-
                                                             sertation dieses Prädikat erhalten hat.
mission. Die Fragen sollen sich auf die Einordnung der
Probleme der Dissertation in größere wissenschaftliche          (2) Nach Festsetzung der Gesamtnote durch die Pro-
Zusammenhänge beziehen. Anschließend kann die                motionskommission erhält die Doktorandin oder der
oder der Vorsitzende der Promotionskommission Fra-           Doktorand ein Zwischenzeugnis, das den Titel der
gen der Öffentlichkeit zum Disputationsthema zulassen.       Dissertation, die Einzelprädikate von Dissertation und
Die Aussprache muss mindestens dreißig und soll              Disputation sowie das Gesamtprädikat enthält. Dieses
höchstens sechzig Minuten dauern.                            Zwischenzeugnis berechtigt nicht zum Führen des Dok-
                                                             torgrades.
   (3) Die oder Der Vorsitzende der Promotionskommis-
sion koordiniert die wissenschaftliche Aussprache und          (3) Nach Abschluss des Promotionsverfahrens ist der
entscheidet über Vorrang und nötigenfalls Zulässigkeit       gesamte Promotionsvorgang weiterhin vertraulich zu
von Fragen. Sie oder Er kann, sofern die ordnungsge-         behandeln; innerhalb eines Jahres hat die oder der Pro-
mäße Durchführung der Disputation dies erforderlich          movierte bzw. ehemalige Doktorandin oder Doktorand
macht, die Öffentlichkeit ausschließen; die Mitglieder       das Recht auf Einsichtnahme in die Promotionsakte.
des Promotionsausschusses gehören nicht zur Öffent-
                                                                (4) Ist die Disputation nicht bestanden, so ist die be-
lichkeit.
                                                             gründete Entscheidung der Doktorandin oder dem Dok-
   (4) Die Mitglieder der Promotionskommission bestel-       toranden von der oder dem Promotionsausschussvor-
len eines ihrer Mitglieder zur Protokollführerin oder zum    sitzenden schriftlich innerhalb von zwei Wochen mit-
Protokollführer. Die Protokollführerin oder der Protokoll-   zuteilen. Die Disputation darf dann einmal frühestens
führer führt ein Protokoll über den Ablauf der Disputa-      nach drei, spätestens nach sechs Monaten wiederholt
tion. Das Protokoll ist zu den Promotionsunterlagen zu       werden.
nehmen. Das Protokoll muss folgende Angaben enthal-
                                                                (5) Ist auch die zweite Disputation nicht bestanden, so
ten:
                                                             erklärt die Promotionskommission die Promotion für
– Tag/Uhrzeit/Ort der Disputation                            nicht bestanden und begründet ihre Entscheidung. Die
                                                             Entscheidung wird der Doktorandin oder dem Doktoran-
– Anwesenheitsliste der Mitglieder der Promotionskom-
                                                             den von der oder dem Promotionsausschussvorsitzen-
  mission
                                                             den schriftlich innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt.
– Note der Dissertation
– Stichpunktartige Angabe der Diskussionsbeiträge
                                                                                     § 13
– Benotung der Disputation                                        Veröffentlichungs- und Ablieferungspflicht
– Gesamtnote nach § 12
                                                                (1) Die Dissertation ist in angemessener Weise der
– Besondere Vorkommnisse.                                    wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung
                                                             und Verbreitung zugänglich zu machen. Dies ist gesche-
Das Protokoll ist von der Protokollantin oder dem Proto-
                                                             hen, wenn die Doktorandin oder der Doktorand zusätz-
kollanten und der oder dem Vorsitzenden der Promo-
                                                             lich zu den nach § 7 Abs. 6 erforderlichen Exemplaren
tionskommission zu unterzeichnen.
                                                             unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abliefert:
  (5) Versäumt die Doktorandin oder der Doktorand die
                                                             a) 35 Exemplare in Buch- oder Fotodruck,
Disputation unentschuldigt, so gilt sie als nicht bestan-
den. Dies ist der Doktorandin oder dem Doktoranden           b) drei Originalexemplare, wenn ein gewerblicher Ver-
schriftlich mitzuteilen.                                        lag die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt,

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   und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nach-            e) Datum der Disputation, das als Datum der Promotion
   gewiesen wird,                                                 gilt,
c) drei gedruckte Exemplare zusammen mit einem                 f) Bewertungen der Dissertation und Disputation sowie
   Masterfiche und 20 Mikrofiches oder                            die Gesamtbewertung der Promotion,
d) eine elektronische Version, deren Format der Spezi-         g) Namen der Gutachterinnen oder Gutachter,
   fikation der Universitätsbibliothek entspricht, sowie
                                                               h) Namen und die Unterschrift der Dekanin oder des
   zwei gedruckte Exemplare.
                                                                  Dekans,
Im Falle von Buchst. a) ist die Universitätsbibliothek ver-
                                                               i) Siegel der Freien Universität Berlin,
pflichtet, die überzähligen Tauschexemplare vier Jahre
lang in angemessener Stückzahl aufzubewahren. In den           j) ggf. Name des erfolgreich absolvierten Promotions-
Fällen der Buchst. b) und c) muss die Veröffentlichung            studiums.
als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes             (3) Doktorandinnen oder Doktoranden die die Voraus-
ausgewiesen sein. In den Fällen der Buchst. a) und d)          setzungen für die Verleihung des Grades Doctor of
überträgt die Doktorandin oder der Doktorand der Freien        Philosophy (Ph.D.) erfüllen, kann wahlweise dieser
Universität Berlin das Recht, bei Bedarf weitere Kopien        Grad oder der einer Doktorin bzw. eines Doktors der
von ihrer oder seiner Dissertation herzustellen und zu         Philosophie (Dr. phil.) verliehen werden.
verbreiten.
                                                                 (4) Stellt sich vor der Aushändigung der Promotions-
   (2) Wird eine Dissertation von einem gewerblichen           urkunde heraus, dass
Verlag vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzu-
schuss aus öffentlichen Mitteln gewährt, so ist ent-           1. die Antragstellerin oder der Antragsteller über we-
sprechend den Vorgaben der Universitätsbibliothek eine            sentliche Voraussetzungen für die Verleihung des
angemessene Anzahl von Exemplaren der Universitäts-               Doktorgrades getäuscht hat oder
bibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen.          2. wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung
  (3) Die Veröffentlichung und Erfüllung der Abliefe-             des Doktorgrades irrigerweise als gegeben angenom-
rungspflicht gemäß Abs. 1 müssen innerhalb von zwei               men worden sind, ohne dass ein Fall der Nr. 1
Jahren, gerechnet vom Termin der Disputation, erfolgen.           vorliegt,
Über Fristverlängerungen entscheidet auf begründeten           wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Pro-
schriftlichen Antrag der Doktorandin oder des Doktoran-        motionsausschusses die Promotionsurkunde nicht aus-
den der Promotionsausschuss.                                   gehändigt und im Falle des Promotionsverfahrens nach
   (4) Vor der Drucklegung der Dissertation hat die Dok-       §§ 1 bis 12 die Gesamtprüfung für nicht bestanden er-
torandin oder der Doktorand die Genehmigung der zu             klärt.
veröffentlichenden Textfassung einzuholen. Diese wird             (5) Die Promotionsurkunde soll innerhalb von sechs
von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsaus-               Wochen nach Mitteilung über die Erfüllung der Abliefe-
schusses im Benehmen mit den Gutachterinnen oder               rungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 3 ausgehän-
den Gutachtern erteilt.                                        digt werden. Die Promotionsurkunde berechtigt zur Füh-
   (5) Für eine in Teilen bereits veröffentlichte Arbeit so-   rung des Doktorgrads.
wie für veröffentlichte Einzelarbeiten einer kumulativen
Arbeit ist für die Onlineveröffentlichung ein DOI Link
ausreichend. Die Printausgabe muss den Volltext des                                   § 15
Artikels/Manuskriptes beinhalten.                                                Gegenvorstellung

                                                               Die Gegenvorstellung gegen das Ergebnis des Promo-
                         § 14                                  tionsverfahrens ist mit schriftlicher Begründung inner-
                  Promotionsurkunde                            halb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnis-
                                                               ses an die oder den Vorsitzenden des Promotionsaus-
  (1) Über die Promotion wird eine Urkunde in deut-            schusses zu richten. Die oder der Vorsitzende des
scher und englischer Sprache ausgestellt.                      Promotionsausschusses ist für eine ordnungsgemäße
                                                               Durchführung des Gegenvorstellungsverfahrens verant-
  (2) Die Urkunde muss folgende Angaben enthalten:
                                                               wortlich. Sie oder er leitet die Gegenvorstellung den
a) Namen der Freien Universität Berlin und des Fach-           Mitgliedern der Promotionskommission zu. Der oder die
   bereichs,                                                   Promotionsausschussvorsitzende teilt die Entscheidung
b) Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der              der Kommission über die Gegenvorstellung der oder
   oder des Promovierten,                                      dem Betroffenen mit. Die Promotionskommission ent-
                                                               scheidet grundsätzlich innerhalb eines Monats über die
c) verliehenen Grad Doktorin, Doktor der Philosophie           Gegenvorstellung. Dabei sind die getroffenen Bewer-
   (doctor philosophiae, abgekürzt: Dr. phil.) oder Doc-       tungen und die für die Bewertung maßgeblichen Gründe
   tor of Philosophy (Ph.D.),                                  zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ein-
d) Titel der Dissertation,                                     schließlich der Benotung ist schriftlich zu begründen.

                                                                           FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018   339
FU-Mitteilungen

                     § 16                                   B = sehr gut          = magna cum laude,
    Gemeinsame Promotion mit ausländischen
                                                            C = gut               = cum laude,
   Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs-
        oder Forschungseinrichtungen                        D = befriedigend      = rite,
                                                            F = nicht bestanden = non rite.
  (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit
ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bil-          (7) Es wird von beiden Universitäten gemeinsam eine
dungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt wer-       zweisprachige Promotionsurkunde ausgestellt. Damit
den, wenn                                                   erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht,
                                                            den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der
a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraus-   ausländischen Form zu führen. Es wird jedoch nur ein
   setzungen für die Zulassung zum Promotionsverfah-        Doktorgrad verliehen.
   ren im Fachbereich der Freien Universität Berlin er-
   füllt und
b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen                               § 17
   Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und                          Ehrenpromotion
   der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im
   Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen           Der Fachbereichsrat kann auf Antrag der Dekanin oder
   wäre.                                                    des Dekans, der Forschungskommission oder von min-
                                                            destens drei hauptberuflichen Hochschullehrerinnen
   (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotions-         oder Hochschullehrern des Fachbereichs die Grade
verfahrens muss vertraglich geregelt und dabei sicher-      einer Doktorin der Philosophie ehrenhalber oder eines
gestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der       Doktors der Philosophie ehrenhalber (doctor philoso-
Promotionsordnung des Fachbereichs Politik- und So-         phiae honoris causa, abgekürzt: Dr. phil. h. c.) für her-
zialwissenschaften der Freien Universität Berlin gewähr-    vorragende wissenschaftliche Leistungen verleihen, die
leistet werden. Ist die Betreuerin oder der Betreuer sei-   für eines der Promotionsfächer bedeutsam sind. Für die
tens der Freien Universität Berlin keine hauptberufliche    Beurteilung dieser Leistungen ist eine Promotionskom-
Hochschullehrerin bzw. kein hauptberuflicher Hoch-          mission nach § 9 vom Promotionsausschuss zu bestel-
schullehrer des Fachbereichs Politik- und Sozialwissen-     len, die dem Fachbereichsrat eine Empfehlung unter
schaften, bestellt der Promotionsausschuss im Einver-       Berücksichtigung von zwei auswärtigen Gutachten vor-
nehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden             legt. Der Beschluss des Fachbereichsrats bedarf der
eine Gutachterin oder einen Gutachter aus der Gruppe        Mehrheit der zur Führung eines Doktorgrads berechtig-
der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hoch-         ten Mitglieder des Fachbereichsrats.
schullehrer des Fachbereichs Politik- und Sozialwissen-
schaften.
  (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den                               § 18
beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.                             Entziehung eines Doktorgrads

   (4) Die Arbeit kann in Deutsch oder Englisch oder auf    Die Entziehung eines Grads gemäß § 1 richtet sich nach
Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache verfasst       den gesetzlichen Bestimmungen.
werden. Sie muss ggf. neben der deutschen und eng-
lischen Zusammenfassung eine Zusammenfassung in
der dritten Sprache enthalten.                                                     § 19
   (5) Die Promotionskommission wird paritätisch mit                  Verfahrenseinstellung, Rücktritt,
jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschulleh-                    neues Promotionsverfahren
rern sowie einer promovierten akademischen Mitarbei-
terin oder einem promovierten akademischen Mitarbei-           (1) Sind seit der Zulassung zum Promotionsverfahren
ter aus jeder beteiligten Einrichtung gebildet. Die Gut-    mehr als sechs Jahre vergangen, so kann der Promo-
achterinnen oder Gutachter sind in der Regel Mitglieder     tionsausschuss nach vorheriger schriftlicher Zustim-
der Kommission. Es muss sichergestellt sein, dass Pro-      mung und Stellungnahme der Betreuerin oder des Be-
motionskommissionsmitglieder die Prüfungssprache be-        treuers nach Anhörung der Doktorandin oder des Dok-
herrschen.                                                  toranden das Verfahren einstellen. Der Einstellungsbe-
                                                            scheid ist zu begründen. Er erfolgt schriftlich durch die
   (6) Bei divergierenden Notensystemen in beiden Län-      oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses.
dern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam         Ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsver-
festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich        fahren wird dadurch nicht ausgeschlossen.
dokumentiert werden. Die Bewertungsskala des ECTS
                                                              (2) Die Doktorandin oder der Doktorand hat bis zum
(European Credit Transfer System) wird hierbei zu-
                                                            Eingang des zuerst eingehenden Gutachtens das Recht
grunde gelegt:
                                                            zum Rücktritt. Die bisherigen Verfahrensschritte gelten
A = hervorragend       = summa cum laude,                   nach einem Rücktritt nicht als Promotionsverfahren.

340      FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018
FU-Mitteilungen

   (3) Ist die gesamte Promotion nicht bestanden, so
kann die Zulassung zu einem neuen Promotionsverfah-
ren beantragt und die neue Dissertation frühestens nach
einem Jahr vorgelegt werden.

                          § 20
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten und
                Übergangsregelungen

  (1) Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung in den Mitteilungen (Amtsblatt der
Freien Universität Berlin) in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Gemeinsame Promotionsordnung zum Dr. phil. der
Freien Universität Berlin vom 2. und 16. Juli sowie
13. August und 18. September 2008 (FU-Mitteilungen
60/2008), zuletzt geändert am 19. Oktober, 30. Novem-
ber und 15. Dezember 2011 sowie am 11. Januar 2012
(FU-Mitteilungen 08/2012), für den Fachbereich Politik-
und Sozialwissenschaften außer Kraft.
   (2) Doktorandinnen oder Doktoranden, die bei Inkraft-
treten dieser Ordnung an einer Dissertation arbeiten
und zum Promotionsverfahren gemäß §§ 3, 4 der Pro-
motionsordnung gemäß Abs. 1 Satz 2 zugelassen sind,
können ihr Promotionsverfahren noch nach der bisheri-
gen Ordnung abschließen, sofern eine Übergangsfrist
von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung nicht
überschritten wird.

                                        FU-Mitteilungen 16/2018 vom 23.05.2018   341
Herausgeber:           Das Präsidium der Freien Universität Berlin, Kaiserswerther Straße 16–18, 14195 Berlin                             ISSN:   0723-0745
Verlag und Vertrieb:   Kulturbuch-Verlag GmbH, Postfach 47 04 49, 12313 Berlin
                       Hausadresse: Berlin-Buckow, Sprosserweg 3, 12351 Berlin
                       Telefon: Verkauf 661 84 84; Telefax: 661 78 28
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                       E-Mail: kbvinfo@kulturbuch-verlag.de
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Das Amtsblatt der FU ist im Internet abrufbar unter www.fu-berlin.de/service/zuvdocs/amtsblatt.

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