Studiengebühren (er)sparen - Tipps zur Finanzierung von Studiengebühren

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Studiengebühren (er)sparen - Tipps zur Finanzierung von Studiengebühren
Studiengebühren
(er)sparen

Tipps zur Finanzierung von Studiengebühren
Studiengebühren (er)sparen - Tipps zur Finanzierung von Studiengebühren
Studiengebühren (er)sparen

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Studiengebühren (er)sparen

 Impressum:

 Herausgeber: AStA Uni Hannover
                                              Der AStA ist          der    allgemeine
                                              Studierendenausschuss       der     Uni
 Allgemeiner Studierendenausschuss            Hannover und vertritt die sozialen,
 (AStA)                                       kulturellen und politischen Belange
 der Universität Hannover                     der Studierenden. Aktuell gibt es sechs
 Theodor-Lessing-Haus                         ReferentInnen, die zu verschiedenen
 Welfengarten 1                               Themen arbeiten. Außerdem bietet der
 D -30167 Hannover                            AStA eine BAföG- und Sozialberatung,
                                              sowie das Servicebüro in der Mensa an,
 Tel: 0511/ 762 -5061                         das nach Bedürftigkeit AStA-Darlehen
 Fax: 0511/ 717441                            und Mensafreitische vergibt.
                                              Mehr Infos unter:
 eMail: asta@stud.uni-hannover.de             www.asta-hannover.de

 Dieser Reader wurde nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Da viele der
 hier vorgestellten Regelungen erstmals zum Wintersemester 2007/08 eingeführt wurden
 und zum Teil erst nach Redaktionsschluss offiziell in Kraft getreten sind, mußten wir uns
 in einigen Fällen auf vorläufige Informationen verlassen. Aus diesem Grund solltet ihr
 euch stets auch selber weiter informieren, wenn ihr durch diesen Reader den Eindruck
 gewinnt, dass eines der “Gebührensparmodelle” für Euch in Frage kommt.

 Redaktion: Jan Fleischhauer (jf), Friederike Beier, Tino Ehlig, BAföG- und
 Sozialberatung (BSb)
 Layout: Ben Whybrew
 Titelbild: Jenny Huynh
 Druck: AStA Drucke/Unidruck
 Auflage: 500                                     BAföG- und Sozialberatung
                                                  c/o AStA Universität Hannover
 Wir danken der BAföG- und Sozialberatung und Welfengarten 1
 dem studentischen Senator Jan Fleischhauer für 30167 Hannover
 ihre Mithilfe bei der Erstellung dieses Readers.
                                                  Öffnungszeiten
                                                  Mo bis Mi 10 - 14 Uhr
                                                  Do 14 - 18 Uhr

                                                       Telefon: 0511-762-5062
                                                       E-Mail:
                                                       sozbr2004@yahoo.de

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Studiengebühren (er)sparen

                          Inhalt

Vorwort                                                    4

Studiengebühren von früher bis heute                       5

Befreiungstatbestände bei Studiengebühren                  7

Beurlaubung                                                9

Das Problem mit den Prüfungen                             10

Teilzeitstudium                                           12

Studiengebühren im Abschlusssemester                      16

Erlass von Studiengebühren für ausländische Studierende   18

Rückerstattung von Studiengebühren am Ende des Studiums   20

Stipendien                                                22

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Studiengebühren (er)sparen

                                   Vorwort
 Warum dieser Reader?

 Wir als AStA versuchen in erster Linie die Studiengebühren politisch zu bekämpfen und
 unser Ziel ist natürlich die Abschaffung derselbigen.
 Leider sind Studiengebühren für die meisten Studierenden zur bitteren Realität
 geworden und für viele ist es schwer bis unmöglich die 500 Euro zusätzlich pro Semester
 aufzubringen. Deshalb kommen immer mehr Studierende, die Schwierigkeiten mit der
 Finanzierung haben, in die Sprechstunde der BAföG- und Sozialberatung. Auch der
 Rückgang der Studierendenzahlen und die hohe Anzahl der Beurlaubungen sprechen
 ebenfalls Bände. Den meisten Studierenden ist nach wie vor unklar, wann sie sich von
 den Studiengebühren befreien können, unter welchen Umständen sie sich beurlauben
 können und welche Möglichkeiten es zur Finanzierung gibt. Dieser Reader soll hier
 Abhilfe schaffen und diese wichtigen Informationen gesammelt allen Studierenden
 zugänglich machen.
 Ganz neu ist in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit die Studiengebühren nur
 zur Hälfte zu zahlen und auch dann auch nur zur Hälfte zu studieren: Das Teilzeitstudium.
 Dieses wurde am 3.5.2007 vom Senat beschlossen und gilt für einige Studiengänge ab
 diesem Wintersemester (2007/08). Was genau es mit dem Teilzeitstudium auf sich hat
 und was es alles mit sich bringt, wer aus dieser neuen Regelung Vorteile zieht und was
 die Nachteile eines Teilzeitstudiums sein können, könnt ihr ebenfalls in diesem Reader
 nachlesen.

 Wir hoffen, dass wir mit diesem Reader einen Beitrag zur Aufklärung der oben genannten
 Fragen leisten konnten und natürlich, dass dieser Reader bald veraltet sein wird, weil
 Studiengebühren abgeschafft wurden…

 In diesem Sinne viel Spaß beim Lesen,

 euer AStA

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Studiengebühren von früher bis heute
         Studiengebühren von früher
                 bis heute
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.01.2005 wurde in Deutschland
das Verbot allgemeiner Studiengebühren gekippt. Das im Hochschulrahmengesetz ver-
ankerte Studiengebührenverbot wurde mit einer unüblichen Begründung aufgehoben.
Geklagt hatten unionsgeführte Bundesländer.
Der Bund habe keine Richtlinienkompetenz gegenüber den Ländern, da Bildung Sache
der Bundesländer ist, so die Richter. Diese urteilten damals auch, dass „Studiengebüh-
ren in der bislang diskutierten Größenordnung von 500 € je Semester […] von nach-
rangiger Bedeutung sind.“ Kritik löste dieses Urteil aus, da das BVerG ein politisches
Urteil gefällt hatte.

Geschichte
Angefangen hat die Geschichte der Studiengebühren allerdings wesentlich zeitiger.
Bereits in den 70er Jahren wurde an verschiedenen Hochschulen das Hörgeld einge-
führt. Daraufhin wurde das Hörgeld von den Studierenden boykottiert und damit wurde
das Gesetz auch wieder abgeschafft.
Später wurde diese Quelle der Finanzierung erneut erschlossen. 1997 wurden in Baden-
Württemberg Rückmeldegebühren eingeführt und ein Jahr später wieder abgeschafft.
Studierendenvertretungen führten damals erfolgreiche Kla-
gen. Danach wurden die Rückmeldegebühren einfach
in „Verwaltungskostenbeitrag“ umbenannt; sie sind
seitdem fester Bestandteil des Semesterbeitrags
und werden leider nicht mehr hinterfragt. In
Niedersachsen haben Studierende seit 1999 die
zweifelhafte Ehre 75 € (Anfangs 100 DM bzw.
50 €) an die Verwaltung zu zahlen. Kurze Zeit
später folgten zunächst Langzeitstudiengebüh-
ren und seit dem Wintersemester 2006/07 die
allgemeinen Studiengebühren. Damit wurden in
Niedersachsen zuerst Studiengebühren eingeführt.
Zahlreiche Bundesländer folgten.

Soziale Unverträglichkeit
Von vielen Seiten wurde gewarnt, die soziale Dimension
der Studiengebühren nicht zu unterschätzen, wohinge-
gen der Minister für Wissenschaft und Kultur in Nieder-
sachsen, Lutz Stratmann, nicht müde wurde die „soziale
Verträglichkeit“ von Studiengebühren immer wieder zu
betonen.

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Studiengebühren (er)sparen

 Die ersten Erfahrungen sind ernüchternd: Im Sommersemester 2007 sind im Vergleich
 zum Vorjahr 1700 Studierende weniger immatrikuliert. In der 18. Sozialerhebung des
 Deutschen Studentenwerks (DSW) wird in jeder Erhebung auf den Zusammenhang
 zwischen dem Hochschulzugang und der sozialen Herkunft der Studierenden hingewi-
 esen. Schon vor der Einführung von Studiengebühren sind nur 23% aus bildungsfernen
 Schichten an Hochschulen immatrikuliert. Auf die Sozialunverträglichkeit von Studien-
 beitragsdarlehen wird ebenfalls an verschiedenen Stellen eingegangen. Es sind gerade
 die Menschen aus sozial schlechter gestellten Familien, die eine hohe Verschuldung
 durch Studienkredite abschrecken.

 Verbesserung der Lehre ?
 Begründet wird die Notwendig-
 keit von Studiengebühren immer
 wieder mit klammen Haushalts-
 kassen und der Unterfinanzierung
 der Hochschulen.
 Dabei gehen diese Kürzungen re-
 gelmäßig von der Landesregier-
 ung aus. Die letzte große Kürzung
 der Hochschulhaushalte fand 2003
 unter dem fantasievollen Namen
 „Hochschuloptimierungskonzept“
 (HOK) statt. Dabei wurde allein
 an der Universität Hannover 6,7
 Millionen Euro eingespart. Diese
 Kürzung soll jetzt durch Studi-
 engebühren kompensiert werden.
 Damals wurden Fachbereiche ge-
 schlossen, Fächer zusammenge-
 legt und die Öffnungszeiten der
 Bibliothek verkürzt. Die jetzt wie-
 der erfolgte Verlängerung der Öff-
 nungszeiten wird uns immer wie-
 der als einer der großen Vorteile
 der Studiengebühren vorgestellt.
 Dieses sind nur einige unserer Kritikpunkte an Studiengebühren. Wen dieses Thema
 mehr interessiert, der/die kann sich gerne im AStA kostenlos die Broschüre „Argumente
 gegen Studiengebühren“ abholen.

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Befreiungstatbestände bei Studiengebühren

          Befreiungstatbestände bei
              Studiengebühren
In begründeten Fällen wird davon abgesehen Studiengebühren zu erheben. Im
NHG sind Ausnahmen definiert, die im folgenden erläutert werden:

1.        Studierende, die ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen,
das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
Während der Schwangerschaft besteht keine Befreiungsmöglichkeit, allerdings werden
die Studiengebühren noch in dem Semester erlassen, in dem das Kind geboren wird.
Benötigte Unterlagen sind die Geburtsurkunde sowie Melde- oder Haushaltsbestätigung.
Sollte es bei der Anerkennung Probleme geben, wie in der Vergangenheit bei nicht im
Haushalt wohnenden Kindern passiert, wendet euch bitte an den AStA.

2.       Studierende, die einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen,
In den Antragsformularen sind nahe Angehörige als Ehegatten, Kinder, Enkelkinder,
Eltern und Großeltern sowie als Wahl- und Pflegekinder „definiert“.

3.       Studierende, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, ohne
hierfür beurlaubt zu sein, für insgesamt bis zu zwei Semester,

4.       Studierende, die gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium
in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Studienbeitrag
entrichten,
Nachweise sind die Immatrikulationsbescheinigung sowie ein Nachweis für die
gezahlten Gebühren.

5.        Studierende, die eine in der Studienordnung vorgesehene Studienzeit im
Ausland absolvieren,
Um in diesem Fall sowohl von den Studiengebühren als auch vom Studentenwerksbeitrag
befreit zu werden, musst du nachweisen, dass du dich im Ausland aufhältst. Nötig ist
hierfür eine Bestätigung der ausländischen Institution.

6.        Studierende, die ein in der Studienordnung vorgesehenes praktisches
Studiensemester absolvieren,
Das Praktikum muss in der Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgesehen sein und durch
dieses Praktikum darf das Studium nicht fortführbar sein. Beispiel: In einigen Fächern
ist ein 16-wöchiges Praktikum vorgesehen, ein Semester dauert aber bekanntermassen
26 Wochen. Wenn durch das absolvierte Praktikum nun nicht studiert werden kann, weil

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Studiengebühren (er)sparen

 Prüfungen die vorlesungsfreie Zeit blockieren, ist eine Befreiung möglich. Auch hier
 sind geeignete Nachweise nötig.

 7.       Studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren
 Erkrankung. Der Nachweis muss durch ein amtsärztliches Attest erfolgen.
 Um aufgrund einer Erkrankung oder eines Handicaps befreit zu werden, muss ein
 amtsärztliches Attest vorliegen. Die Befreiung gilt erst dann, so die Weisung des MWK,
 wenn der oder die Studierende über der Regelstudienzeit liegt.

 8.      Studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.
 Durch geeignete Nachweise ist die Verlängerung der Studienzeit nachzuweisen.
 Dem Antrag ist zu entnehmen, dass ein Erlass nur in den 4 Zählsemestern nach
 Regelstudienzeitende möglich ist.

 Wer eine dieser Ausnahmen erfüllt, muss jedes Semester einen „Antrag auf Ausnahme
 der Studienbeitragspflicht“ stellen. Diesen, wie auch andere Anträge, findet ihr auf den
 Seiten der Universität, unter Studium => Immatrikulationsamt. Oder direkt: http://www.
 uni-hannover.de/de/studium/immatrikulation/antraege/

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Beurlaubung

                          Beurlaubung
(jf) Studierende, die sich beurlauben lassen, brauchen keine Studiengebühren und
Verwaltungskosten zahlen und können so rund 700 Euro pro Semester sparen. Wer im
kommenden Semester keine Studienleistungen (“Scheine”) und Prüfungsleistungen
(“Prüfungen”) machen möchte, kann sich problemlos beurlauben lassen.

Wer sich beurlauben lässt, braucht zwar keine Studiengebühren oder
Langzeitstudiengebühren zu zahlen, hat jedoch auch einige Nachteile: Während der
Beurlaubung gibt es kein Semesterticket und die Eltern der Studierenden bekommen
in der Regel kein Kindergeld. Ebenso fällt das BAföG weg und damit auch die GEZ-
Befreiung. Die studentische Krankenversicherung besteht in Urlaubssemestern jedoch
nach Angaben der Universität fort und mit Wegfall des BAföGs besteht in den meisten
Fällen Anspruch auf Wohngeld.

Der Antrag auf Beurlaubung soll bis zum Ende der Rückmeldefrist gestellt werden, in
Ausnahmefällen wird er aber auch noch innerhalb von einem Monat nach Semesterbeginn
angenommen.

Welche Leistungen während der Beurlaubung von der Uni genutzt werden können, ist
offiziell in § 8 Absatz 5 der Immatrikulationsordnung geregelt: “Während der Beurlaubung
behält der Student/die Studentin seine/ihre Rechte als Mitglied; er/sie ist jedoch nicht
berechtigt, in dieser Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen, Leistungsnachweise zu
erbringen und Prüfungen abzulegen.” Da beim Besuch von Lehrveranstaltungen jedoch
nicht überprüft wird, ob Studierende beurlaubt sind, oder nicht, ist der Besuch von
Lehrveranstaltungen in der Praxis kein Problem, sofern keine Scheine erworben werden
und keine Prüfungen abgelegt werden.

Die Höchstdauer der Beurlaubung beträgt derzeit pro Studiengang maximal 4 Semester,
wobei nicht mehr als zwei Urlaubssemester aufeinander folgen sollen.
Wenn eine längere Beurlaubung gewünscht wird, sind wichtige Gründe für die Beurlaubung
anzugeben. Dies sind zum Beispiel gesundheitliche Gründe, Schwangerschaft und
Erziehung eines Kindes, Studienaufenthalt im Ausland, Ableistung eines im Studienplan
oder in der Prüfungsordnung vorgesehenen Praktikums, das nicht Teil des Studiums ist,
oder Tätigkeit in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung.

NACHTRAG: Die Universitätsleitung hat einen Antrag zur Änderung der
Beurlaubungsregeln eingebracht, die die Höchstdauer der Beurlaubung auf insgesamt
vier Semester begrenzen soll. Ebenso sieht der Antrag vor, dass nur noch aus wenigen
wichtigen Gründen eine Beurlaubung zulässig wäre. Der Antrag wurde vom Senat für
das Wintersemester 2007/08 vorerst abgelehnt. Änderungen könnten aber eventuell

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Studiengebühren (er)sparen

 zum Sommersemester 2008 in Kraft treten.
 In diesem Fall wäre eine Exmatrikulation eine mögliche Alternative zur Beurlaubung.
 Allerdings ist dabei zu beachten, dass eine spätere Immatrikulation ggf. zur Folge hat,
 dass nach einer neueren Version der Prüfungsordnung weiter studiert werden muss oder
 dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen im entsprechenden Semester kein freier
 Studienplatz mehr vorhanden ist.

       Das Problem mit den Prüfungen
 Ob doch Prüfungen gemacht werden können, hängt davon ab, wann sich die Studier-
 enden zur Prüfung anmelden: Wer zur Prüfungsanmeldung immatrikuliert ist und sich
 im nächsten Semester beurlauben lässt, hat durchaus Chancen: Das I-Amt hat diese
 Möglichkeit den Studierenden bis zum 24.01.07 nicht nur gestattet, sondern zum Teil
 sogar empfohlen, da in den meisten Prüfungsordnungen steht, dass durch die Beur-
 laubung ein eingeleitetes Prüfungsverfahren grundsätzlich nicht unterbrochen wird.
 Seit dem 24.01.07 “berät” die Verwaltung jedoch, dass eine Beurlaubung im Laufe
 eines begonnenen Prüfungsverfahrens nicht mehr möglich sei.

   Beurlaubung während des Staatsexamens

   Auch wenn beurlaubte Studierende laut Immatrikulationsordnung
   keine Prüfungen während der Beurlaubung ablegen dürfen, gilt dies
   nicht für die Staatsexamensprüfungen, da diese keine akademischen
   Prüfungen der Hochschule sind, sondern die ProfessorInnen als sta-
   atliche PrüferInnen die Prüfungen abnehmen bzw. die Examensarbe-
   iten betreuen und korrigieren.
   Alle Studierenden der auslaufenden Lehramtsstudiengänge brauchen
   also ebenso wie die Jura-Studierenden am Ende ihres Studiums kei-
   ne Studienbeiträge oder auch Langzeitstudiengebühren mehr zahlen,
   sofern sie einen Urlaubsantrag stellen. Dies hat auch die Universität
   nach einer kurzen Auseinandersetzung mit den staatlichen Prüfungs-
   ämtern mittlerweile akzeptiert und berät seit einigen Wochen auch in
   dieser Hinsicht.

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Das Problem mit den Prüfungen

Der Studiendekan der Philosophischen Fakultät, hat daher den Studierenden geraten,
der neuen Beratung des I-Amts bzw. ServiceCenters nicht zu folgen, sondern in die-
sen Fällen weiterhin einen Beurlaubungsantrag zu stellen. Wenngleich mittlerweile die
Studierenden mehrfach schriftlich darauf hingewiesen werden, dass eine Prüfungsab-
nahme während einer Beurlaubung nicht möglich ist, sind derzeit keine Fälle bekannt,
in denen die Universität dies letztendlich verwehrt hat. Insbesondere wenn man sich
darauf beruft, dass man sich vor dem 24. Januar im ServiceCenter hat beraten lassen
und auf dieser Beratung seine weiteren finanziellen Planungen abgestimmt hat, wird die
Universität in derartigen Fällen letztendlich nicht gegen Studierende entscheiden, zu-
mindest hat dies die Leiterin des Rechtsdezernats noch für das Wintersemester 2007/08
zugesagt. Ab dem Sommersemester 2008 würde sich die Uni aber ggf. auf einen Re-
chtsstreit einlassen.

 Beurlaubung während eines Auslandsaufenthalts

 Während einer Beurlaubung für ein Auslandsstudium dürfen an der
 dortigen Universität sowohl Studien- als auch Prüfungsleistungen er-
 bracht werden, die in der Regel dann an der Universität Hannover
 angerechnet werden können. Dies erklärt sich dadurch, dass die Im-
 matrikulationsordnung nur für die Universität Hannover gilt und so-
 mit auch nur die Prüfungen der Uni Hannover regeln kann.

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Studiengebühren (er)sparen

                        Teilzeitstudium
 (jf) Zum Wintersemester 2007/08 gibt es erstmalig die Möglichkeit, sich in einigen
 Studiengängen für ein Teilzeitstudium einzuschreiben. Im Teilzeitstudium ist nur der
 halbe Studienbeitrag zu zahlen. Im Gegenzug darf allerdings auch nur “halb” studiert
 werden.

 Was „halb“ studieren bedeutet ist im Hochschulgesetz festgelegt: „Im
 Teilzeitstudium kann je Semester höchstens die Hälfte der in der Prüfungsordnung
 vorgesehenen Leistungspunkte erworben werden.“ Was dies konkret bedeutet,
 ist jedoch Auslegungssache. Da in den meisten Prüfungsordnungen keine exakte
 Leistungspunktzahl pro Semester, sondern nur eine für das gesamte Studium vorgeben
 wird, kann gefolgert werden, dass die Grenze für ein halbes Studium durchschnittlich
 15 Leistungspunkte pro Semester beträgt. Werden in einem Semester allerdings mehrere
 Module beendet, die sich über mehrere Semester erstreckt haben, wird in diesem Fall
 auch die Erbringung von mehr als 15 Leistungspunkten gestattet. „Mit maximal 15
 Leistungspunkten sind Studierende also auf der sicheren Seite, in anderen Fällen
 entscheiden wir in Absprache mit den Lehrenden des jeweiligen Fachs“, so die Leiterin
 des Immatrikulationsamtes. In Diplom-, Staatsexamen- und Magisterstudiengängen, die
 noch kein Leistungspunktsystem besitzen, muss ebenso mit den StudienberaterInnenn
 der jeweiligen Fächer abgesprochen werden, wann ein Studium als „halb“ gilt.

 Um in Teilzeit studieren zu können, ist es nötig, einen Antrag bis zum Ende der
 Rückmeldefrist zu stellen. Dabei ist es an der Uni Hannover nicht nötig, einen Grund
 für ein Teilzeitstudium anzugeben. Der Antrag wird dabei jeweils für ein Semester
 gestellt. Wer einen Antrag stellt, überweist dann zwar die vollen Beiträge für
 Verwaltungskosten, Studentenwerk und Semesterticket sowie den AStA-Beitrag, muss
 jedoch nur einen halben Studienbeitrag in Höhe von 250 Euro bezahlen. Studierende, die
 Langzeitstudiengebühren bezahlen, sind übrigens vom Teilzeitstudium ausgenommen.

-12-
Teilzeitstudium

Andererseits verlängert sich nach jeweils zwei Teilzeitsemestern der Zeitraum für ein
Studium ohne Langzeitstudiengebühren um ein Semester.

Während der Bearbeitung von Abschlussarbeiten ist ein Teilzeitstudium leider prinzipiell
ausgeschlossen. Dies gilt derzeit auch für Bachelorarbeiten, auch wenn es dafür
keinen sachlichen Grund gibt, da diese in der Regel einen Umfang von weniger als 15
Leistungspunkten haben. Ebenso ist ein Parallel- oder Doppelstudium in Teilzeitform
nicht möglich, so dass Studierende, die dies unbedingt wünschen, sich in einem der
beiden Studiengänge exmatrikulieren müssen, da eine Beurlaubung nicht für einzelne
Studiengänge möglich ist. Die Exmatrikulation kann dann jedoch zu entsprechenden
Nachteilen führen, wenn wieder in den alten Studiengang gewechselt werden soll und
dieser zulassungsbeschränkt ist oder eine neue Prüfungsordnung in Kraft getreten ist.

 Liste der derzeit für ein Teilzeitstudium-
 freigegebenen Studiengänge

 Anglisitik/Amerikanistik: FüBA./BSc.*
 Evangelische Theologie: FüBA./BSc.*
 Katholische Theologie: FüBA./BSc.*
 Mathematik: BSc., FüBA./BSc.*, MSc.
 Meteorologie: BSc., FüBA./BSc.*, MSc.
 Philosophie: FüBA./BSc.*
 Physik: BSc.. FüBA./BSc.*, MSc.
 Politik: B.A., FüBA./BSc.*
 Sozialwissenschaften: B.A., FüBA./BSc.*
 Religionswissenschaft/WuN: FüBA./BSc.*
*) Zu Redaktionsschluss noch nicht definitiv beschlossen.

Beim Teilzeitstudium ist zu bedenken, dass dieses innerhalb von Vollzeitstudiengängen
angeboten wird. Studierende, die nur in geringem Maße in diesem Vollzeitstudiengang
studieren, bekommen somit nur einen Gebührenrabatt. Das Teilzeitstudium geschieht
also nicht in speziellen Teilzeitstudiengängen, so dass die normalen Regelungen
der Prüfungs- und Studienordnungen gelten. Dies bedeutet, dass sich weder
Bearbeitungsfristen durch ein Teilzeitstudium ändern, noch dass die Veranstaltungen

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Studiengebühren (er)sparen

 deshalb zu anderen Zeiten oder in jedem Semester angeboten werden. Da das
 Teilzeitstudium also keinen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung eines gesonderten
 Lehr- oder Studienangebots begründet, müssen die Studierenden die Koordination des
 Studiums eigenständig organisieren und gestalten. Eine Verzögerung des Studiums ist
 daher nicht ausgeschlossen. Um dies zu vermeiden, sollte daher unbedingt auch die
 Studienberatung in den Fächern in Anspruch genommen werden.

 Bezüglich der sozialen Absicherung ist zu beachten, dass während des Teilzeitstudiums
 kein BAföG-Anspruch besteht, aber ein Teilzeitsemester trotzdem für das BAföG
 als halbes Fachsemester angerechnet wird. Es ist damit jedoch zumindest möglich,
 Wohngeld zu beantragen. Auf Kindergeld haben Teilzeitstudierende weiterhin anspruch,
 bei der studentischen Krankenversicherung könnte es jedoch Probleme geben. Näheres
 ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt.
 Wenngleich der Senat prinzipiell die nötigen formalen Regeln für ein Teilzeitstudium
 beschlossen hat, müssen die Fakultätsräte ihre jeweiligen Studiengänge für
 ein Teilzeitstudium separat freigeben. Wegen massiver Behinderung durch
 Falschinformationen von Seiten der Verwaltung und des Präsidiums werden daher
 zum Wintersemester nur einige Studiengänge der Philosophischen Fakultät und der
 Fakultät für Mathematik und Physik in Teilzeit angeboten. Alle Interessierten der
 übrigen Studiengänge mögen sich daher an die jeweilige Fachschaft und die zuständige
 Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan wenden, damit zumindest zum
 Sommersemester 2008 auch in diesen Studiengängen ein Teilzeitstudium ermöglicht
 wird.

  Teilzeitstudium und BAföG

  Im Teilzeitstudium BAföG zu bekommen ist leider unmöglich, da
  in § 2 Absatz 5 BAföG klar geregelt ist, dass das Studium die/den
  Studierende(n) voll in Anspruch nehmen soll. Gerade das soll im
  Teilzeitstudium aber nicht der Fall sein, um der gesellschaftlichen
  Realität, dass bereits viele Studierende faktisch nur Teilzeit studieren
  können, weil sie nebenher noch ihren Lebensunterhalt sichern müssen,
  gerecht zu werden. Auch der Referentenentwurf des wohl bald
  beschlossenen 22. Änderungsgesetzes zum BAföG sieht da keine
  Verbesserungen vor. Diese Ungerechtigkeit wird noch auf die Spitze

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Teilzeitstudium

getrieben durch den Umstand, dass es zwar keine BAföG-Förderung
im Teilzeitstudium gibt, dennoch aber im Falle eines Wechsels zum
Vollzeitstudium, z.B. im gleichen Studienfach, jedes Teilzeit studierte
Semester als ein halbes Vollzeitsemester angerechnet wird. Das heißt
in der Praxis, wenn ihr sechs Semester Teilzeitstudium in einem
Bachelor-Fach studiert und dann dasselbe Fach als Vollzeitstudium
weiterführt, euch noch drei Semester BAföG zustehen, weil dann
die Regelstudienzeit endet. Wer gar nach dem siebten Semester
Teilzeitstudium das Studienfach wechselt, bekommt gar kein BAföG
mehr, weil ein Wechsel nur bis zum Ende des 3. Fachsemesters in das
Vollzeitstudium möglich ist, es sei denn, dass ihr im neuen Studiengang
durch Anrechnung von Leistungen im alten Studiengang hoch gestuft
werdet.
Es gibt also keine BAföG-Leistungen fürs Teilzeitstudium, aber
möglicherweise verbaut ihr euch dadurch euren BAföG-Anspruchs fürs
Vollzeitstudium, der gerade in der Abschlussphase wichtig wäre. Die
Entscheidung Teil- versus Vollzeitstudium sollte also in dieser Hinsicht
gut überlegt sein. Die Gesetzgebung scheint davon auszugehen, dass
der BAföG-Höchstsatz von 585 € allen Studierenden zugänglich ist
und immer zum Leben reicht und daher zusätzliche Regelungen zum
Teilzeitstudium unnötig seien. Anders ist diese Lücke im BAföG nicht
zu erklären.

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Studiengebühren (er)sparen
       Studiengebühren im Abschluss-
                 semester
 (BSb) Erlass von Studien- und Langzeitstudiengebühren aus „wirtschaftlicher
 Notlage“
 Nach einem Präsidiumsbeschluss vom 18.08.2006 können Studien- sowie
 Langzeitstudiengebühren erlassen werden, wenn die/der Studierende sich in einer
 wirtschaftlichen Notlage im Abschlusssemester befindet. Diese Regelung gilt allerdings
 nur für das allerletzte Hochschulsemester, in dem ihr Prüfungen ablegt. Wirtschaftliche
 Notlage heißt für das Präsidium ein Einkommen bis 585 €, also dem BAföG-Höchstsatz,
 in den letzten drei Monaten vor Antrag auf Erlass. Belegen müsst ihr das durch Vorlage
 eurer Kontoauszüge, auf denen ihr jedoch bestimmte Posten, die privat sind, durchaus
 schwärzen dürft. Der Erlass ist per schriftlichen Antrag, der auf der Internetseite der
 Universität (unter Anträge des Immatrikulationsamtes) zu finden ist, zu stellen.

 Hilfe zum Studienabschluss
 Die Hilfe zum Studienabschluss ist so eine Art Notvariante der BAföG-Förderung, um
 nicht aus finanziellen Gründen das Studium abbrechen zu müssen. Allerdings handelt
 es sich dabei um ein voll verzinstes Bankdarlehen bei der KfW-Bank, das bereits
 ein halbes Jahr nach der letzten Zahlung zurückgezahlt werden muss (in Raten von
 mindestens 105 €). Einziger Vorteil ist, dass es relativ zinsgünstig ist (zur Zeit 5,1
 %, wechselt alle 6 Monate) und keinerlei Sicherheiten verlangt. Es sollte daher erst
 in Anspruch genommen werden, wenn alle Möglichkeiten das BAföG zu verlängern
 ausgeschöpft sind. Also am besten zuerst in die BAföG- und Sozialberatung gehen und
 informieren, ob nicht doch eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer möglich ist.
 Gewährt wird die Hilfe zum Studienabschluss für maximal 12 Monate. Voraussetzung
 ist die Anmeldung zur Abschlussprüfung spätestens innerhalb von vier Semestern
 nach Ende der Förderungshöchstdauer (also der Regelstudienzeit) oder nach Ende
 der Förderungsdauer (im Falle einer Verlängerung des BAföG) sowie eine glaubhafte
 Prognose, dass ihr euer Studium in 12 Monaten abschließen könnt. Verlängerungsgründe
 können hier nicht mehr geltend gemacht werden und mit dem Abschluss, Abbruch oder
 endgültigem Nichtbestehen endet auch die Hilfe zum Studienabschluss.
 Wie viel ihr bekommt, richtet sich nach eurem vorherigen BAföG. Es können aber
 auch Studierende, die bisher keinen BAföG-Antrag gestellt haben, Hilfe zum
 Studienabschluss beantragen. Allerdings ist auch hier das Einkommen der Eltern
 relevant, es sei denn ihr wurdet oder wäret elternunabhängig gefördert. Wer dem Grunde
 nach keinen Anspruch auf BAföG hat, also z.B. einen Fachwechsel nach dem vierten
 Semester vorgenommen hat oder bei Beginn des Studiums zu alt war, bekommt auch
 keine Hilfe zum Studienabschluss. Wenn ihr jedoch den Leistungsnachweis nach dem
 vierten Semester nicht erbracht und daher im weiteren eure Förderungshöchstdauer

-16-
Studiengebühren im Abschlusssemester

überschritten habt und keinerlei Verlängerungsgründe geltend machen konntet, könnt
ihr durchaus die Hilfe zum Studienabschluss bekommen, obgleich ihr seit dem fünften
Semester kein BAföG mehr bekommen habt.
Es gibt jedoch noch zwei andere Möglichkeiten der Finanzierung des Studienabschlusses
durch einen vollverzinslichten Kredit, die ähnlich sind und auch von der KfW-Bank
vermittelt werden: der Bildungskredit (Infos unter www.bildungskredit.de) und der
Studienkredit (Infos unter www.kfw-foerderbank.de).

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Studiengebühren (er)sparen

        Erlass von Studiengebühren
       für ausländische Studierende
 Ausländischen Studierenden, die keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen nach
 § 11 a des Hochschulgesetzes haben, kann zum Wintersemester erstmals die Zahlung
 von Studiengebühren erlassen werden. Dies hat das Präsidium der Uni Hannover, auf
 Druck von verschiedenen ausländischen Studierendengruppen, dem AStA und den
 studentischen Senatsvertretern, am 4. Juli beschlossen. Hintergrund der Regelung ist,
 dass ausländische Studierende, die aus Ländern von außerhalb der EU stammen, keinen
 Studienkredit bekommen können und auch nur sehr eingeschränkt in Deutschland Geld
 verdienen dürfen.

 Damit die Studienbeiträge erlassen werden können, ist es nötig, dass ein entsprechender
 Antrag bis zum 01.07. für ein Wintersemester oder bis zum 15.01. für ein Sommersemester
 gestellt wird. In diesem Jahr wird die Frist jedoch voraussichtlich bis zum 1.08.07
 verlängert, da der Beschluss des Präsidiums erst so spät gefasst wurde.

 Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der oder die Studierende an der Uni Hannover
 immatrikuliert sein und sich innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester
 befinden.

 Damit der Antrag bewilligt wird, muss eine wirtschaftliche Notlage vorliegen, die
 nach Ansicht der Universität genau dann vorliegt, wenn kein Einkommen oder
 Vermögen existiert, das über das hinausgeht, welches gegenüber der Ausländerbehörde

  Keine Regelung für ältere Studierende

  Wer bei Aufnahme des Erststudiums das 35. Lebensjahr vollendet hat,
  hat ebenso wie die ausländischen Studierenden aus nicht EU-Staat-
  en keinen Anspruch auf einen Studienbeitragskredit. In sofern haben
  diese Studierenden ähnliche Probleme, wie die ausländischen Studier-
  enden, so dass es angebracht erscheint, auch diesen Studierenden den
  Studienbeitrag in einer wirtschaftlichen Notlage zu erlassen. Da sich
  aus dieser Gruppe bisher nur eine Person beim I-Amt beschwert hat,
  sieht die Universität für diese Studierenden derzeit keinen Handlungs-
  bedarf. Betroffene sollten sich daher unbedingt an das I-Amt wenden,
  damit sich diese Situation gegebenenfalls bald ändert.

-18-
Erlass von Studiengebühren für
                             ausländische Studierende

nachzuweisen ist. Dies muss durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.

Zusätzlich müssen die Studierenden „ordnungsgemäß studieren“, was nach Festlegung
der Universitätsleitung nur dann der Fall ist, wenn während des bisherigen Studiums
mindestens 75 Prozent (der in der Prüfungsordnung bis zu diesem Zeitpunkt
vorgesehenen) Prüfungen tatsächlich bestanden wurden. Dies müssen sich die
Antragsteller durch den an der jeweiligen Fakultät zuständigen BAföG-Beauftragten
bescheinigen lassen. Vorgespräche mit der Verwaltung und mit dem Präsidium haben
dazu bereits ergeben, dass die Grenze von 75 Prozent nicht exakt eingehalten werden
muss. Es sollten also auch Studierende einen Antrag stellen, wenn sie etwas weniger
an Prüfungen erbracht haben, sich aber stets bemüht haben im Wesentlichen „voll“ zu

                                                                               -19-
Studiengebühren (er)sparen

      Rückerstattung von Studien-
    gebühren am Ende des Studiums
 Seit Einführung der Studiengebühren haben alle Studierenden die Möglichkeit einen
 letzten Monat lang kostenlos weiterzustudieren und sogar das Semesterticket in dieser
 Zeit noch zu nutzen.

 Studierende, die nur im im April oder Oktober eingeschrieben bleiben wollen, müssen
 sich in diesem Fall für das angefangene Semester zwar rückmelden und somit die
 kompletten Gebühren bezahlen, sie bekommen aber ihr Geld aber zurück, wenn sie sich
 noch im gleichen Monat wieder exmatrikulieren. Dies sieht das Hochschulgesetz in §
 19, Abs. 5, Satz 4 vor und wurde durch einen Erlass des Wissenschaftsministeriums
 vom 28.02.2007 noch einmal klargestellt. Nach Auskunft der Universität Hannover
 wird der komplette Semesterbetrag zurückgezahlt, d.h. nicht nur die Studiengebühren
 (500 – 800 €), sondern auch Verwaltungskostenbeitrag (75 €), Studentenwerksbeitrag
 (48 €) und AStA-Beitrag (120,10 €, inklusive 110,10 € Semesterticket) werden komplett
 rückerstattet.

 Während dieses Monats können alle Dienstleistungen der Universität in Anspruch
 genommen werden. Es ist also ausdrücklich möglich, in diesem Monat noch Prüfungen
 abzulegen. Eine Exmatrikulation zum Ende des Monats ist dabei auch möglich, wenn
 Klausuren oder Abschlussarbeiten noch nicht bis zu diesem Tag korrigiert worden sind.
 Die Universität ist zur Korrektur der Arbeiten ebenso verpflichtet wie zur Erstellung
 des Abschlusszeugnisses, auch wenn der Absolvent bereits nicht mehr eingeschrieben
 ist, da dem Absolventen nicht Nachteile durch langsame Verwaltungsabläufe entstehen
 dürfen.

 Überraschend und gleichzeitig sehr interessant ist auch die Tatsache, dass bis zur
 Beantragung der Exmatrikulation am Ende des Monats noch das Semesterticket genutzt
 werden kann. Die hannoverschen Universitäten haben diesbezüglich übereinstimmend
 erklärt, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, den kompletten Semesterbeitrag
 zurückzuerstatten, so dass auch der Beitrag für das Semesterticket komplett
 zurückgegeben wird. Insofern gilt in diesem Fall: Freie Fahrt mit Bus und Bahn für
 einen Monat.

 Bei der Frage, ob Studierende einen Antrag auf Exmatrikulation stellen müssen oder ob
 die Uni sie automatisch exmatrikuliert, sollte man sich nicht auf das Hochschulgesetz
 verlassen, sondern die reale Praxis an der Uni Hannover beachten: Studierende, die das
 Studium innerhalb dieses ersten Semestermonats nicht beenden, sondern sich z.B. ohne

-20-
Rückerstattung von Studiengebühren
                     am Ende des Studiums

Abschluss exmatrikulieren, müssen in jedem Fall einen Antrag auf Exmatrikulation
stellen.
Alle anderen, die bereits die letzten Prüfungen bestanden haben, sollten durch die Uni
automatisch sofort am Tag nach Bestehen der Prüfung exmatrikuliert werden, wenn
sie keinen weiteren Studiengang studieren. Dies regelt das Hochschulgesetz in § 19,
Absatz 5 eindeutig, wobei dies in der Praxis an der Uni Hannover nicht umgesetzt wird:
Das Immatrikulationsamt exmatrikuliert nämlich – meist im Sinne der Studierenden
– erst zu Semesterende und auch das nur, wenn bis zum Zeitpunkt der Rückmeldezeit
die Nachricht des Bestehens oder des „Endgültigen Nichtbestehens“ vom zuständigen
Prüfungsamt an das Immatrikulationsamt gemeldet wurde. Aus diesem Grund sollte auf
jeden Fall ein Antrag auf Exmatrikulation noch im April oder Oktober gestellt werden,
wenn die Rückerstattung der kompletten Gebühren gewünscht wird. Sollte man dies
vergessen, gibt es aber eine Chance, mit Bezug auf das Hochschulgesetz das Geld
ebenso zurückzubekommen, da die Uni ja verpflichtet war, den Absolventen oder die
Absolventin zu exmatrikulieren.

Bei der Exmatrikulation im ersten Monat eines Semesters ist zu bedenken, dass
Studierende dazu verpflichtet sind, die Studienunterlagen (I-Bescheinigungen,
Studentenausweis, ...) zurückzugeben. Wenngleich sich diese Regel eigentlich auf
alle Unterlagen bezieht, beschränkt sich die Universität Hannover bisher darauf,
nur den Studentenausweis bzw. das Semesterticket einzuziehen. Wenn dieses nicht
mehr vorhanden ist und dafür glaubhafte Gründe angegeben werden können (z.B.
bei Diebstahl: Vorlage der Diebstahlanzeige), kann die Exmatrikulation aber auch so
erfolgen.

                                                                                  -21-
Studiengebühren (er)sparen

                              Stipendien
 Neben der Studienförderung durch das BAföG gibt es in Deutschland eine Vielzahl
 Studienstipendien von verschiedenen Stiftungen. Die im Folgenden genannten beziehen
 ihr Geld für die Stipendien vom Bildungsministerium für Bildung und Forschung
 (BMBF) oder sind speziell für ausländische Studierende. Die vom BMBF finanzierten
 Studienstipendien werden nach BAföG-Kriterien berechnet, zusätzlich gibt es noch
 unabhängig von der Bedürftigkeit 80 Euro Büchergeld.

 Stiftungen der politischen Parteien:

 Die Stiftungen der politischen Parteien und dem DGB legen bei der Auswahl der
 StipendiatInnen neben den Studienleistungen Wert auf gesellschaftspolitisches
 Engagement.

 Friedrich-Ebert-Stiftung (SPD):
 Deutsche und ausländische Studierende, PromovendInnen
 Mehr Infos auf http://www.fes.de/

 Friedrich-Naumann-Stiftung (FDP): Deutsche und ausländische Studierende,
 PromovendInnen
 Mehr Infos auf: www.fnst-freiheit.org

 Heinrich-Böll-Stiftung (Die Grünen): Studierende aller Fachrichtungen, deutsche
 und ausländische PromovendInnen
 Mehr Infos auf: www.boell.de
 Rosa-Luxemburg-Stiftung (Die Linke):
 Deutsche und ausländische Studierende aller Fachrichtungen, PromovendInnen
 Frauen und bedürftige Studierende werden bevorzugt
 Mehr Infos auf: www.rosalux.de

 Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (CDU): Deutsche Studierende und Graduierte,
 ausländische Studierende nach dem Vordiplom und Graduierte
 Mehr Infos auf: www.kas.de

 Hanns-Seidel-Stiftung e.V. (CSU): Deutsche Studierende und PromovendInnen,
 junge ausländische WissenschaftlerInnen und Postgraduierte
 Mehr Infos auf: www.hss.de

 Hans-Böckler-Stiftung (DGB): Deutsche und ausländische Studierende, wenn sie

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Stipendien

BAföG-berechtigt sind
Mehr Infos auf: www.boeckler.de

Sonstige Stiftungen:

Stiftung der Deutschen Wirtschaft,
Studienförderwerk Klaus Murmann: Studierende
aller Fachrichtungen am Studienbeginn, ausländische
Studierende, wenn sie BAföG-berechtigt sind
Mehr Infos auf: www.sdw.org

Studienstiftung des deutschen Volkes e.V.:
Deutsche und ausländische AbiturientInnen und
(ausländische) Studierende auf Empfehlung von
SchullehrerInnen und ProfessorInnen
Mehr Infos auf: www.studienstiftung.de

Cusanuswerk – Bischöfliche Studienförderung: Katholische Studierende
Mehr Infos auf: www.cusanuswerk.de

Evangelisches Studienwerk e. V., Haus Villigst: Deutsche evangelische Studierende
Mehr Infos auf: www.evstudienwerk.de

Auswahl sonstiger Stiftungen, die speziell ausländische Studierende
oder Auslandsstudien fördern:

Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD): Auslandsaufenthalte deutscher
Studierender bis zu einem Jahr; Ausländische Studierende
Mehr Infos auf: www.daad.de

Otto-Benecke-Stiftung e.V.: Spätaussiedler, Asylberechtigte und
Kontingentflüchtlinge, AusbildungsbewerberInnen aus der Dritten Welt
Mehr Infos auf: www.obs-ev.de

Carl-Duisberg-Gesellschaft: Ausländische Studierende, vor allem aus
Entwicklungsländern

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Studiengebühren (er)sparen

   Mehr Infos auf: www.cdg.de

   Katholischer Akademischer Ausländer-Dienst (KAAD): Förderung überwiegend
   von Katholiken
   Mehr Infos auf: www.kaad.de

   Diakonisches Werk der EKD: Förderung Studierender aus Entwicklungsländern mit
   Vordiplom, die sich zur Ausbildung in Deutschland aufhalten
   Mehr Infos auf: www.diakonie.de

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500 Euro Studiengebühre
                             n!
     Was tun??
    Dieser Reader erklärt, wie Du an der Universität
    Hannover Studiengebühren sparen kannst. Er be-
    handelt unter anderem die Möglichkeit zur Beur-
    laubung und stellt das zum Wintersemester neu
    eingeführte Teilzeitstudium vor. Er gibt ebenso Hin-
    weise, welche Erlassmöglichkeiten es für Studienge-
    bühren gibt oder wie Du ein Stipendium bekommen
    kannst.
    Wenngleich zu Beginn auch kurz die massiven nega-
    tiven Auswirkungen von Studiengebühren angeris-
    sen werden, liegt der Schwerpunkt absichtlich auf
    der konkreten Hilfestellung bei der Finanzierung
    von Studiengebühren.
    All jenen, die das Thema Studiengebühren und
    deren Auswirkungen ganzheitlich erschließen wol-
    len, seien die diversen anderen Veröffentlichungen
    empfohlen, die u. a. im AStA kostenlos erhältlich
    sind.

Herausgegeben vom AStA der Universität Hannover
www.asta-hannover.de
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