Studiengebühren (er)sparen - Tipps zur Finanzierung von Studiengebühren
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Studiengebühren (er)sparen Impressum: Herausgeber: AStA Uni Hannover Der AStA ist der allgemeine Studierendenausschuss der Uni Allgemeiner Studierendenausschuss Hannover und vertritt die sozialen, (AStA) kulturellen und politischen Belange der Universität Hannover der Studierenden. Aktuell gibt es sechs Theodor-Lessing-Haus ReferentInnen, die zu verschiedenen Welfengarten 1 Themen arbeiten. Außerdem bietet der D -30167 Hannover AStA eine BAföG- und Sozialberatung, sowie das Servicebüro in der Mensa an, Tel: 0511/ 762 -5061 das nach Bedürftigkeit AStA-Darlehen Fax: 0511/ 717441 und Mensafreitische vergibt. Mehr Infos unter: eMail: asta@stud.uni-hannover.de www.asta-hannover.de Dieser Reader wurde nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Da viele der hier vorgestellten Regelungen erstmals zum Wintersemester 2007/08 eingeführt wurden und zum Teil erst nach Redaktionsschluss offiziell in Kraft getreten sind, mußten wir uns in einigen Fällen auf vorläufige Informationen verlassen. Aus diesem Grund solltet ihr euch stets auch selber weiter informieren, wenn ihr durch diesen Reader den Eindruck gewinnt, dass eines der “Gebührensparmodelle” für Euch in Frage kommt. Redaktion: Jan Fleischhauer (jf), Friederike Beier, Tino Ehlig, BAföG- und Sozialberatung (BSb) Layout: Ben Whybrew Titelbild: Jenny Huynh Druck: AStA Drucke/Unidruck Auflage: 500 BAföG- und Sozialberatung c/o AStA Universität Hannover Wir danken der BAföG- und Sozialberatung und Welfengarten 1 dem studentischen Senator Jan Fleischhauer für 30167 Hannover ihre Mithilfe bei der Erstellung dieses Readers. Öffnungszeiten Mo bis Mi 10 - 14 Uhr Do 14 - 18 Uhr Telefon: 0511-762-5062 E-Mail: sozbr2004@yahoo.de --
Studiengebühren (er)sparen Inhalt Vorwort 4 Studiengebühren von früher bis heute 5 Befreiungstatbestände bei Studiengebühren 7 Beurlaubung 9 Das Problem mit den Prüfungen 10 Teilzeitstudium 12 Studiengebühren im Abschlusssemester 16 Erlass von Studiengebühren für ausländische Studierende 18 Rückerstattung von Studiengebühren am Ende des Studiums 20 Stipendien 22 --
Studiengebühren (er)sparen Vorwort Warum dieser Reader? Wir als AStA versuchen in erster Linie die Studiengebühren politisch zu bekämpfen und unser Ziel ist natürlich die Abschaffung derselbigen. Leider sind Studiengebühren für die meisten Studierenden zur bitteren Realität geworden und für viele ist es schwer bis unmöglich die 500 Euro zusätzlich pro Semester aufzubringen. Deshalb kommen immer mehr Studierende, die Schwierigkeiten mit der Finanzierung haben, in die Sprechstunde der BAföG- und Sozialberatung. Auch der Rückgang der Studierendenzahlen und die hohe Anzahl der Beurlaubungen sprechen ebenfalls Bände. Den meisten Studierenden ist nach wie vor unklar, wann sie sich von den Studiengebühren befreien können, unter welchen Umständen sie sich beurlauben können und welche Möglichkeiten es zur Finanzierung gibt. Dieser Reader soll hier Abhilfe schaffen und diese wichtigen Informationen gesammelt allen Studierenden zugänglich machen. Ganz neu ist in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit die Studiengebühren nur zur Hälfte zu zahlen und auch dann auch nur zur Hälfte zu studieren: Das Teilzeitstudium. Dieses wurde am 3.5.2007 vom Senat beschlossen und gilt für einige Studiengänge ab diesem Wintersemester (2007/08). Was genau es mit dem Teilzeitstudium auf sich hat und was es alles mit sich bringt, wer aus dieser neuen Regelung Vorteile zieht und was die Nachteile eines Teilzeitstudiums sein können, könnt ihr ebenfalls in diesem Reader nachlesen. Wir hoffen, dass wir mit diesem Reader einen Beitrag zur Aufklärung der oben genannten Fragen leisten konnten und natürlich, dass dieser Reader bald veraltet sein wird, weil Studiengebühren abgeschafft wurden… In diesem Sinne viel Spaß beim Lesen, euer AStA --
Studiengebühren von früher bis heute Studiengebühren von früher bis heute Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.01.2005 wurde in Deutschland das Verbot allgemeiner Studiengebühren gekippt. Das im Hochschulrahmengesetz ver- ankerte Studiengebührenverbot wurde mit einer unüblichen Begründung aufgehoben. Geklagt hatten unionsgeführte Bundesländer. Der Bund habe keine Richtlinienkompetenz gegenüber den Ländern, da Bildung Sache der Bundesländer ist, so die Richter. Diese urteilten damals auch, dass „Studiengebüh- ren in der bislang diskutierten Größenordnung von 500 € je Semester […] von nach- rangiger Bedeutung sind.“ Kritik löste dieses Urteil aus, da das BVerG ein politisches Urteil gefällt hatte. Geschichte Angefangen hat die Geschichte der Studiengebühren allerdings wesentlich zeitiger. Bereits in den 70er Jahren wurde an verschiedenen Hochschulen das Hörgeld einge- führt. Daraufhin wurde das Hörgeld von den Studierenden boykottiert und damit wurde das Gesetz auch wieder abgeschafft. Später wurde diese Quelle der Finanzierung erneut erschlossen. 1997 wurden in Baden- Württemberg Rückmeldegebühren eingeführt und ein Jahr später wieder abgeschafft. Studierendenvertretungen führten damals erfolgreiche Kla- gen. Danach wurden die Rückmeldegebühren einfach in „Verwaltungskostenbeitrag“ umbenannt; sie sind seitdem fester Bestandteil des Semesterbeitrags und werden leider nicht mehr hinterfragt. In Niedersachsen haben Studierende seit 1999 die zweifelhafte Ehre 75 € (Anfangs 100 DM bzw. 50 €) an die Verwaltung zu zahlen. Kurze Zeit später folgten zunächst Langzeitstudiengebüh- ren und seit dem Wintersemester 2006/07 die allgemeinen Studiengebühren. Damit wurden in Niedersachsen zuerst Studiengebühren eingeführt. Zahlreiche Bundesländer folgten. Soziale Unverträglichkeit Von vielen Seiten wurde gewarnt, die soziale Dimension der Studiengebühren nicht zu unterschätzen, wohinge- gen der Minister für Wissenschaft und Kultur in Nieder- sachsen, Lutz Stratmann, nicht müde wurde die „soziale Verträglichkeit“ von Studiengebühren immer wieder zu betonen. --
Studiengebühren (er)sparen Die ersten Erfahrungen sind ernüchternd: Im Sommersemester 2007 sind im Vergleich zum Vorjahr 1700 Studierende weniger immatrikuliert. In der 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks (DSW) wird in jeder Erhebung auf den Zusammenhang zwischen dem Hochschulzugang und der sozialen Herkunft der Studierenden hingewi- esen. Schon vor der Einführung von Studiengebühren sind nur 23% aus bildungsfernen Schichten an Hochschulen immatrikuliert. Auf die Sozialunverträglichkeit von Studien- beitragsdarlehen wird ebenfalls an verschiedenen Stellen eingegangen. Es sind gerade die Menschen aus sozial schlechter gestellten Familien, die eine hohe Verschuldung durch Studienkredite abschrecken. Verbesserung der Lehre ? Begründet wird die Notwendig- keit von Studiengebühren immer wieder mit klammen Haushalts- kassen und der Unterfinanzierung der Hochschulen. Dabei gehen diese Kürzungen re- gelmäßig von der Landesregier- ung aus. Die letzte große Kürzung der Hochschulhaushalte fand 2003 unter dem fantasievollen Namen „Hochschuloptimierungskonzept“ (HOK) statt. Dabei wurde allein an der Universität Hannover 6,7 Millionen Euro eingespart. Diese Kürzung soll jetzt durch Studi- engebühren kompensiert werden. Damals wurden Fachbereiche ge- schlossen, Fächer zusammenge- legt und die Öffnungszeiten der Bibliothek verkürzt. Die jetzt wie- der erfolgte Verlängerung der Öff- nungszeiten wird uns immer wie- der als einer der großen Vorteile der Studiengebühren vorgestellt. Dieses sind nur einige unserer Kritikpunkte an Studiengebühren. Wen dieses Thema mehr interessiert, der/die kann sich gerne im AStA kostenlos die Broschüre „Argumente gegen Studiengebühren“ abholen. --
Befreiungstatbestände bei Studiengebühren Befreiungstatbestände bei Studiengebühren In begründeten Fällen wird davon abgesehen Studiengebühren zu erheben. Im NHG sind Ausnahmen definiert, die im folgenden erläutert werden: 1. Studierende, die ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Während der Schwangerschaft besteht keine Befreiungsmöglichkeit, allerdings werden die Studiengebühren noch in dem Semester erlassen, in dem das Kind geboren wird. Benötigte Unterlagen sind die Geburtsurkunde sowie Melde- oder Haushaltsbestätigung. Sollte es bei der Anerkennung Probleme geben, wie in der Vergangenheit bei nicht im Haushalt wohnenden Kindern passiert, wendet euch bitte an den AStA. 2. Studierende, die einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen, In den Antragsformularen sind nahe Angehörige als Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern sowie als Wahl- und Pflegekinder „definiert“. 3. Studierende, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, ohne hierfür beurlaubt zu sein, für insgesamt bis zu zwei Semester, 4. Studierende, die gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Studienbeitrag entrichten, Nachweise sind die Immatrikulationsbescheinigung sowie ein Nachweis für die gezahlten Gebühren. 5. Studierende, die eine in der Studienordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren, Um in diesem Fall sowohl von den Studiengebühren als auch vom Studentenwerksbeitrag befreit zu werden, musst du nachweisen, dass du dich im Ausland aufhältst. Nötig ist hierfür eine Bestätigung der ausländischen Institution. 6. Studierende, die ein in der Studienordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren, Das Praktikum muss in der Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgesehen sein und durch dieses Praktikum darf das Studium nicht fortführbar sein. Beispiel: In einigen Fächern ist ein 16-wöchiges Praktikum vorgesehen, ein Semester dauert aber bekanntermassen 26 Wochen. Wenn durch das absolvierte Praktikum nun nicht studiert werden kann, weil --
Studiengebühren (er)sparen Prüfungen die vorlesungsfreie Zeit blockieren, ist eine Befreiung möglich. Auch hier sind geeignete Nachweise nötig. 7. Studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung. Der Nachweis muss durch ein amtsärztliches Attest erfolgen. Um aufgrund einer Erkrankung oder eines Handicaps befreit zu werden, muss ein amtsärztliches Attest vorliegen. Die Befreiung gilt erst dann, so die Weisung des MWK, wenn der oder die Studierende über der Regelstudienzeit liegt. 8. Studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat. Durch geeignete Nachweise ist die Verlängerung der Studienzeit nachzuweisen. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass ein Erlass nur in den 4 Zählsemestern nach Regelstudienzeitende möglich ist. Wer eine dieser Ausnahmen erfüllt, muss jedes Semester einen „Antrag auf Ausnahme der Studienbeitragspflicht“ stellen. Diesen, wie auch andere Anträge, findet ihr auf den Seiten der Universität, unter Studium => Immatrikulationsamt. Oder direkt: http://www. uni-hannover.de/de/studium/immatrikulation/antraege/ --
Beurlaubung Beurlaubung (jf) Studierende, die sich beurlauben lassen, brauchen keine Studiengebühren und Verwaltungskosten zahlen und können so rund 700 Euro pro Semester sparen. Wer im kommenden Semester keine Studienleistungen (“Scheine”) und Prüfungsleistungen (“Prüfungen”) machen möchte, kann sich problemlos beurlauben lassen. Wer sich beurlauben lässt, braucht zwar keine Studiengebühren oder Langzeitstudiengebühren zu zahlen, hat jedoch auch einige Nachteile: Während der Beurlaubung gibt es kein Semesterticket und die Eltern der Studierenden bekommen in der Regel kein Kindergeld. Ebenso fällt das BAföG weg und damit auch die GEZ- Befreiung. Die studentische Krankenversicherung besteht in Urlaubssemestern jedoch nach Angaben der Universität fort und mit Wegfall des BAföGs besteht in den meisten Fällen Anspruch auf Wohngeld. Der Antrag auf Beurlaubung soll bis zum Ende der Rückmeldefrist gestellt werden, in Ausnahmefällen wird er aber auch noch innerhalb von einem Monat nach Semesterbeginn angenommen. Welche Leistungen während der Beurlaubung von der Uni genutzt werden können, ist offiziell in § 8 Absatz 5 der Immatrikulationsordnung geregelt: “Während der Beurlaubung behält der Student/die Studentin seine/ihre Rechte als Mitglied; er/sie ist jedoch nicht berechtigt, in dieser Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen, Leistungsnachweise zu erbringen und Prüfungen abzulegen.” Da beim Besuch von Lehrveranstaltungen jedoch nicht überprüft wird, ob Studierende beurlaubt sind, oder nicht, ist der Besuch von Lehrveranstaltungen in der Praxis kein Problem, sofern keine Scheine erworben werden und keine Prüfungen abgelegt werden. Die Höchstdauer der Beurlaubung beträgt derzeit pro Studiengang maximal 4 Semester, wobei nicht mehr als zwei Urlaubssemester aufeinander folgen sollen. Wenn eine längere Beurlaubung gewünscht wird, sind wichtige Gründe für die Beurlaubung anzugeben. Dies sind zum Beispiel gesundheitliche Gründe, Schwangerschaft und Erziehung eines Kindes, Studienaufenthalt im Ausland, Ableistung eines im Studienplan oder in der Prüfungsordnung vorgesehenen Praktikums, das nicht Teil des Studiums ist, oder Tätigkeit in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung. NACHTRAG: Die Universitätsleitung hat einen Antrag zur Änderung der Beurlaubungsregeln eingebracht, die die Höchstdauer der Beurlaubung auf insgesamt vier Semester begrenzen soll. Ebenso sieht der Antrag vor, dass nur noch aus wenigen wichtigen Gründen eine Beurlaubung zulässig wäre. Der Antrag wurde vom Senat für das Wintersemester 2007/08 vorerst abgelehnt. Änderungen könnten aber eventuell --
Studiengebühren (er)sparen zum Sommersemester 2008 in Kraft treten. In diesem Fall wäre eine Exmatrikulation eine mögliche Alternative zur Beurlaubung. Allerdings ist dabei zu beachten, dass eine spätere Immatrikulation ggf. zur Folge hat, dass nach einer neueren Version der Prüfungsordnung weiter studiert werden muss oder dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen im entsprechenden Semester kein freier Studienplatz mehr vorhanden ist. Das Problem mit den Prüfungen Ob doch Prüfungen gemacht werden können, hängt davon ab, wann sich die Studier- enden zur Prüfung anmelden: Wer zur Prüfungsanmeldung immatrikuliert ist und sich im nächsten Semester beurlauben lässt, hat durchaus Chancen: Das I-Amt hat diese Möglichkeit den Studierenden bis zum 24.01.07 nicht nur gestattet, sondern zum Teil sogar empfohlen, da in den meisten Prüfungsordnungen steht, dass durch die Beur- laubung ein eingeleitetes Prüfungsverfahren grundsätzlich nicht unterbrochen wird. Seit dem 24.01.07 “berät” die Verwaltung jedoch, dass eine Beurlaubung im Laufe eines begonnenen Prüfungsverfahrens nicht mehr möglich sei. Beurlaubung während des Staatsexamens Auch wenn beurlaubte Studierende laut Immatrikulationsordnung keine Prüfungen während der Beurlaubung ablegen dürfen, gilt dies nicht für die Staatsexamensprüfungen, da diese keine akademischen Prüfungen der Hochschule sind, sondern die ProfessorInnen als sta- atliche PrüferInnen die Prüfungen abnehmen bzw. die Examensarbe- iten betreuen und korrigieren. Alle Studierenden der auslaufenden Lehramtsstudiengänge brauchen also ebenso wie die Jura-Studierenden am Ende ihres Studiums kei- ne Studienbeiträge oder auch Langzeitstudiengebühren mehr zahlen, sofern sie einen Urlaubsantrag stellen. Dies hat auch die Universität nach einer kurzen Auseinandersetzung mit den staatlichen Prüfungs- ämtern mittlerweile akzeptiert und berät seit einigen Wochen auch in dieser Hinsicht. -10-
Das Problem mit den Prüfungen Der Studiendekan der Philosophischen Fakultät, hat daher den Studierenden geraten, der neuen Beratung des I-Amts bzw. ServiceCenters nicht zu folgen, sondern in die- sen Fällen weiterhin einen Beurlaubungsantrag zu stellen. Wenngleich mittlerweile die Studierenden mehrfach schriftlich darauf hingewiesen werden, dass eine Prüfungsab- nahme während einer Beurlaubung nicht möglich ist, sind derzeit keine Fälle bekannt, in denen die Universität dies letztendlich verwehrt hat. Insbesondere wenn man sich darauf beruft, dass man sich vor dem 24. Januar im ServiceCenter hat beraten lassen und auf dieser Beratung seine weiteren finanziellen Planungen abgestimmt hat, wird die Universität in derartigen Fällen letztendlich nicht gegen Studierende entscheiden, zu- mindest hat dies die Leiterin des Rechtsdezernats noch für das Wintersemester 2007/08 zugesagt. Ab dem Sommersemester 2008 würde sich die Uni aber ggf. auf einen Re- chtsstreit einlassen. Beurlaubung während eines Auslandsaufenthalts Während einer Beurlaubung für ein Auslandsstudium dürfen an der dortigen Universität sowohl Studien- als auch Prüfungsleistungen er- bracht werden, die in der Regel dann an der Universität Hannover angerechnet werden können. Dies erklärt sich dadurch, dass die Im- matrikulationsordnung nur für die Universität Hannover gilt und so- mit auch nur die Prüfungen der Uni Hannover regeln kann. -11-
Studiengebühren (er)sparen Teilzeitstudium (jf) Zum Wintersemester 2007/08 gibt es erstmalig die Möglichkeit, sich in einigen Studiengängen für ein Teilzeitstudium einzuschreiben. Im Teilzeitstudium ist nur der halbe Studienbeitrag zu zahlen. Im Gegenzug darf allerdings auch nur “halb” studiert werden. Was „halb“ studieren bedeutet ist im Hochschulgesetz festgelegt: „Im Teilzeitstudium kann je Semester höchstens die Hälfte der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungspunkte erworben werden.“ Was dies konkret bedeutet, ist jedoch Auslegungssache. Da in den meisten Prüfungsordnungen keine exakte Leistungspunktzahl pro Semester, sondern nur eine für das gesamte Studium vorgeben wird, kann gefolgert werden, dass die Grenze für ein halbes Studium durchschnittlich 15 Leistungspunkte pro Semester beträgt. Werden in einem Semester allerdings mehrere Module beendet, die sich über mehrere Semester erstreckt haben, wird in diesem Fall auch die Erbringung von mehr als 15 Leistungspunkten gestattet. „Mit maximal 15 Leistungspunkten sind Studierende also auf der sicheren Seite, in anderen Fällen entscheiden wir in Absprache mit den Lehrenden des jeweiligen Fachs“, so die Leiterin des Immatrikulationsamtes. In Diplom-, Staatsexamen- und Magisterstudiengängen, die noch kein Leistungspunktsystem besitzen, muss ebenso mit den StudienberaterInnenn der jeweiligen Fächer abgesprochen werden, wann ein Studium als „halb“ gilt. Um in Teilzeit studieren zu können, ist es nötig, einen Antrag bis zum Ende der Rückmeldefrist zu stellen. Dabei ist es an der Uni Hannover nicht nötig, einen Grund für ein Teilzeitstudium anzugeben. Der Antrag wird dabei jeweils für ein Semester gestellt. Wer einen Antrag stellt, überweist dann zwar die vollen Beiträge für Verwaltungskosten, Studentenwerk und Semesterticket sowie den AStA-Beitrag, muss jedoch nur einen halben Studienbeitrag in Höhe von 250 Euro bezahlen. Studierende, die Langzeitstudiengebühren bezahlen, sind übrigens vom Teilzeitstudium ausgenommen. -12-
Teilzeitstudium Andererseits verlängert sich nach jeweils zwei Teilzeitsemestern der Zeitraum für ein Studium ohne Langzeitstudiengebühren um ein Semester. Während der Bearbeitung von Abschlussarbeiten ist ein Teilzeitstudium leider prinzipiell ausgeschlossen. Dies gilt derzeit auch für Bachelorarbeiten, auch wenn es dafür keinen sachlichen Grund gibt, da diese in der Regel einen Umfang von weniger als 15 Leistungspunkten haben. Ebenso ist ein Parallel- oder Doppelstudium in Teilzeitform nicht möglich, so dass Studierende, die dies unbedingt wünschen, sich in einem der beiden Studiengänge exmatrikulieren müssen, da eine Beurlaubung nicht für einzelne Studiengänge möglich ist. Die Exmatrikulation kann dann jedoch zu entsprechenden Nachteilen führen, wenn wieder in den alten Studiengang gewechselt werden soll und dieser zulassungsbeschränkt ist oder eine neue Prüfungsordnung in Kraft getreten ist. Liste der derzeit für ein Teilzeitstudium- freigegebenen Studiengänge Anglisitik/Amerikanistik: FüBA./BSc.* Evangelische Theologie: FüBA./BSc.* Katholische Theologie: FüBA./BSc.* Mathematik: BSc., FüBA./BSc.*, MSc. Meteorologie: BSc., FüBA./BSc.*, MSc. Philosophie: FüBA./BSc.* Physik: BSc.. FüBA./BSc.*, MSc. Politik: B.A., FüBA./BSc.* Sozialwissenschaften: B.A., FüBA./BSc.* Religionswissenschaft/WuN: FüBA./BSc.* *) Zu Redaktionsschluss noch nicht definitiv beschlossen. Beim Teilzeitstudium ist zu bedenken, dass dieses innerhalb von Vollzeitstudiengängen angeboten wird. Studierende, die nur in geringem Maße in diesem Vollzeitstudiengang studieren, bekommen somit nur einen Gebührenrabatt. Das Teilzeitstudium geschieht also nicht in speziellen Teilzeitstudiengängen, so dass die normalen Regelungen der Prüfungs- und Studienordnungen gelten. Dies bedeutet, dass sich weder Bearbeitungsfristen durch ein Teilzeitstudium ändern, noch dass die Veranstaltungen -13-
Studiengebühren (er)sparen deshalb zu anderen Zeiten oder in jedem Semester angeboten werden. Da das Teilzeitstudium also keinen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung eines gesonderten Lehr- oder Studienangebots begründet, müssen die Studierenden die Koordination des Studiums eigenständig organisieren und gestalten. Eine Verzögerung des Studiums ist daher nicht ausgeschlossen. Um dies zu vermeiden, sollte daher unbedingt auch die Studienberatung in den Fächern in Anspruch genommen werden. Bezüglich der sozialen Absicherung ist zu beachten, dass während des Teilzeitstudiums kein BAföG-Anspruch besteht, aber ein Teilzeitsemester trotzdem für das BAföG als halbes Fachsemester angerechnet wird. Es ist damit jedoch zumindest möglich, Wohngeld zu beantragen. Auf Kindergeld haben Teilzeitstudierende weiterhin anspruch, bei der studentischen Krankenversicherung könnte es jedoch Probleme geben. Näheres ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Wenngleich der Senat prinzipiell die nötigen formalen Regeln für ein Teilzeitstudium beschlossen hat, müssen die Fakultätsräte ihre jeweiligen Studiengänge für ein Teilzeitstudium separat freigeben. Wegen massiver Behinderung durch Falschinformationen von Seiten der Verwaltung und des Präsidiums werden daher zum Wintersemester nur einige Studiengänge der Philosophischen Fakultät und der Fakultät für Mathematik und Physik in Teilzeit angeboten. Alle Interessierten der übrigen Studiengänge mögen sich daher an die jeweilige Fachschaft und die zuständige Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan wenden, damit zumindest zum Sommersemester 2008 auch in diesen Studiengängen ein Teilzeitstudium ermöglicht wird. Teilzeitstudium und BAföG Im Teilzeitstudium BAföG zu bekommen ist leider unmöglich, da in § 2 Absatz 5 BAföG klar geregelt ist, dass das Studium die/den Studierende(n) voll in Anspruch nehmen soll. Gerade das soll im Teilzeitstudium aber nicht der Fall sein, um der gesellschaftlichen Realität, dass bereits viele Studierende faktisch nur Teilzeit studieren können, weil sie nebenher noch ihren Lebensunterhalt sichern müssen, gerecht zu werden. Auch der Referentenentwurf des wohl bald beschlossenen 22. Änderungsgesetzes zum BAföG sieht da keine Verbesserungen vor. Diese Ungerechtigkeit wird noch auf die Spitze -14-
Teilzeitstudium getrieben durch den Umstand, dass es zwar keine BAföG-Förderung im Teilzeitstudium gibt, dennoch aber im Falle eines Wechsels zum Vollzeitstudium, z.B. im gleichen Studienfach, jedes Teilzeit studierte Semester als ein halbes Vollzeitsemester angerechnet wird. Das heißt in der Praxis, wenn ihr sechs Semester Teilzeitstudium in einem Bachelor-Fach studiert und dann dasselbe Fach als Vollzeitstudium weiterführt, euch noch drei Semester BAföG zustehen, weil dann die Regelstudienzeit endet. Wer gar nach dem siebten Semester Teilzeitstudium das Studienfach wechselt, bekommt gar kein BAföG mehr, weil ein Wechsel nur bis zum Ende des 3. Fachsemesters in das Vollzeitstudium möglich ist, es sei denn, dass ihr im neuen Studiengang durch Anrechnung von Leistungen im alten Studiengang hoch gestuft werdet. Es gibt also keine BAföG-Leistungen fürs Teilzeitstudium, aber möglicherweise verbaut ihr euch dadurch euren BAföG-Anspruchs fürs Vollzeitstudium, der gerade in der Abschlussphase wichtig wäre. Die Entscheidung Teil- versus Vollzeitstudium sollte also in dieser Hinsicht gut überlegt sein. Die Gesetzgebung scheint davon auszugehen, dass der BAföG-Höchstsatz von 585 € allen Studierenden zugänglich ist und immer zum Leben reicht und daher zusätzliche Regelungen zum Teilzeitstudium unnötig seien. Anders ist diese Lücke im BAföG nicht zu erklären. -15-
Studiengebühren (er)sparen Studiengebühren im Abschluss- semester (BSb) Erlass von Studien- und Langzeitstudiengebühren aus „wirtschaftlicher Notlage“ Nach einem Präsidiumsbeschluss vom 18.08.2006 können Studien- sowie Langzeitstudiengebühren erlassen werden, wenn die/der Studierende sich in einer wirtschaftlichen Notlage im Abschlusssemester befindet. Diese Regelung gilt allerdings nur für das allerletzte Hochschulsemester, in dem ihr Prüfungen ablegt. Wirtschaftliche Notlage heißt für das Präsidium ein Einkommen bis 585 €, also dem BAföG-Höchstsatz, in den letzten drei Monaten vor Antrag auf Erlass. Belegen müsst ihr das durch Vorlage eurer Kontoauszüge, auf denen ihr jedoch bestimmte Posten, die privat sind, durchaus schwärzen dürft. Der Erlass ist per schriftlichen Antrag, der auf der Internetseite der Universität (unter Anträge des Immatrikulationsamtes) zu finden ist, zu stellen. Hilfe zum Studienabschluss Die Hilfe zum Studienabschluss ist so eine Art Notvariante der BAföG-Förderung, um nicht aus finanziellen Gründen das Studium abbrechen zu müssen. Allerdings handelt es sich dabei um ein voll verzinstes Bankdarlehen bei der KfW-Bank, das bereits ein halbes Jahr nach der letzten Zahlung zurückgezahlt werden muss (in Raten von mindestens 105 €). Einziger Vorteil ist, dass es relativ zinsgünstig ist (zur Zeit 5,1 %, wechselt alle 6 Monate) und keinerlei Sicherheiten verlangt. Es sollte daher erst in Anspruch genommen werden, wenn alle Möglichkeiten das BAföG zu verlängern ausgeschöpft sind. Also am besten zuerst in die BAföG- und Sozialberatung gehen und informieren, ob nicht doch eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer möglich ist. Gewährt wird die Hilfe zum Studienabschluss für maximal 12 Monate. Voraussetzung ist die Anmeldung zur Abschlussprüfung spätestens innerhalb von vier Semestern nach Ende der Förderungshöchstdauer (also der Regelstudienzeit) oder nach Ende der Förderungsdauer (im Falle einer Verlängerung des BAföG) sowie eine glaubhafte Prognose, dass ihr euer Studium in 12 Monaten abschließen könnt. Verlängerungsgründe können hier nicht mehr geltend gemacht werden und mit dem Abschluss, Abbruch oder endgültigem Nichtbestehen endet auch die Hilfe zum Studienabschluss. Wie viel ihr bekommt, richtet sich nach eurem vorherigen BAföG. Es können aber auch Studierende, die bisher keinen BAföG-Antrag gestellt haben, Hilfe zum Studienabschluss beantragen. Allerdings ist auch hier das Einkommen der Eltern relevant, es sei denn ihr wurdet oder wäret elternunabhängig gefördert. Wer dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG hat, also z.B. einen Fachwechsel nach dem vierten Semester vorgenommen hat oder bei Beginn des Studiums zu alt war, bekommt auch keine Hilfe zum Studienabschluss. Wenn ihr jedoch den Leistungsnachweis nach dem vierten Semester nicht erbracht und daher im weiteren eure Förderungshöchstdauer -16-
Studiengebühren im Abschlusssemester überschritten habt und keinerlei Verlängerungsgründe geltend machen konntet, könnt ihr durchaus die Hilfe zum Studienabschluss bekommen, obgleich ihr seit dem fünften Semester kein BAföG mehr bekommen habt. Es gibt jedoch noch zwei andere Möglichkeiten der Finanzierung des Studienabschlusses durch einen vollverzinslichten Kredit, die ähnlich sind und auch von der KfW-Bank vermittelt werden: der Bildungskredit (Infos unter www.bildungskredit.de) und der Studienkredit (Infos unter www.kfw-foerderbank.de). -17-
Studiengebühren (er)sparen Erlass von Studiengebühren für ausländische Studierende Ausländischen Studierenden, die keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen nach § 11 a des Hochschulgesetzes haben, kann zum Wintersemester erstmals die Zahlung von Studiengebühren erlassen werden. Dies hat das Präsidium der Uni Hannover, auf Druck von verschiedenen ausländischen Studierendengruppen, dem AStA und den studentischen Senatsvertretern, am 4. Juli beschlossen. Hintergrund der Regelung ist, dass ausländische Studierende, die aus Ländern von außerhalb der EU stammen, keinen Studienkredit bekommen können und auch nur sehr eingeschränkt in Deutschland Geld verdienen dürfen. Damit die Studienbeiträge erlassen werden können, ist es nötig, dass ein entsprechender Antrag bis zum 01.07. für ein Wintersemester oder bis zum 15.01. für ein Sommersemester gestellt wird. In diesem Jahr wird die Frist jedoch voraussichtlich bis zum 1.08.07 verlängert, da der Beschluss des Präsidiums erst so spät gefasst wurde. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der oder die Studierende an der Uni Hannover immatrikuliert sein und sich innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester befinden. Damit der Antrag bewilligt wird, muss eine wirtschaftliche Notlage vorliegen, die nach Ansicht der Universität genau dann vorliegt, wenn kein Einkommen oder Vermögen existiert, das über das hinausgeht, welches gegenüber der Ausländerbehörde Keine Regelung für ältere Studierende Wer bei Aufnahme des Erststudiums das 35. Lebensjahr vollendet hat, hat ebenso wie die ausländischen Studierenden aus nicht EU-Staat- en keinen Anspruch auf einen Studienbeitragskredit. In sofern haben diese Studierenden ähnliche Probleme, wie die ausländischen Studier- enden, so dass es angebracht erscheint, auch diesen Studierenden den Studienbeitrag in einer wirtschaftlichen Notlage zu erlassen. Da sich aus dieser Gruppe bisher nur eine Person beim I-Amt beschwert hat, sieht die Universität für diese Studierenden derzeit keinen Handlungs- bedarf. Betroffene sollten sich daher unbedingt an das I-Amt wenden, damit sich diese Situation gegebenenfalls bald ändert. -18-
Erlass von Studiengebühren für ausländische Studierende nachzuweisen ist. Dies muss durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Zusätzlich müssen die Studierenden „ordnungsgemäß studieren“, was nach Festlegung der Universitätsleitung nur dann der Fall ist, wenn während des bisherigen Studiums mindestens 75 Prozent (der in der Prüfungsordnung bis zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen) Prüfungen tatsächlich bestanden wurden. Dies müssen sich die Antragsteller durch den an der jeweiligen Fakultät zuständigen BAföG-Beauftragten bescheinigen lassen. Vorgespräche mit der Verwaltung und mit dem Präsidium haben dazu bereits ergeben, dass die Grenze von 75 Prozent nicht exakt eingehalten werden muss. Es sollten also auch Studierende einen Antrag stellen, wenn sie etwas weniger an Prüfungen erbracht haben, sich aber stets bemüht haben im Wesentlichen „voll“ zu -19-
Studiengebühren (er)sparen Rückerstattung von Studien- gebühren am Ende des Studiums Seit Einführung der Studiengebühren haben alle Studierenden die Möglichkeit einen letzten Monat lang kostenlos weiterzustudieren und sogar das Semesterticket in dieser Zeit noch zu nutzen. Studierende, die nur im im April oder Oktober eingeschrieben bleiben wollen, müssen sich in diesem Fall für das angefangene Semester zwar rückmelden und somit die kompletten Gebühren bezahlen, sie bekommen aber ihr Geld aber zurück, wenn sie sich noch im gleichen Monat wieder exmatrikulieren. Dies sieht das Hochschulgesetz in § 19, Abs. 5, Satz 4 vor und wurde durch einen Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 28.02.2007 noch einmal klargestellt. Nach Auskunft der Universität Hannover wird der komplette Semesterbetrag zurückgezahlt, d.h. nicht nur die Studiengebühren (500 – 800 €), sondern auch Verwaltungskostenbeitrag (75 €), Studentenwerksbeitrag (48 €) und AStA-Beitrag (120,10 €, inklusive 110,10 € Semesterticket) werden komplett rückerstattet. Während dieses Monats können alle Dienstleistungen der Universität in Anspruch genommen werden. Es ist also ausdrücklich möglich, in diesem Monat noch Prüfungen abzulegen. Eine Exmatrikulation zum Ende des Monats ist dabei auch möglich, wenn Klausuren oder Abschlussarbeiten noch nicht bis zu diesem Tag korrigiert worden sind. Die Universität ist zur Korrektur der Arbeiten ebenso verpflichtet wie zur Erstellung des Abschlusszeugnisses, auch wenn der Absolvent bereits nicht mehr eingeschrieben ist, da dem Absolventen nicht Nachteile durch langsame Verwaltungsabläufe entstehen dürfen. Überraschend und gleichzeitig sehr interessant ist auch die Tatsache, dass bis zur Beantragung der Exmatrikulation am Ende des Monats noch das Semesterticket genutzt werden kann. Die hannoverschen Universitäten haben diesbezüglich übereinstimmend erklärt, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, den kompletten Semesterbeitrag zurückzuerstatten, so dass auch der Beitrag für das Semesterticket komplett zurückgegeben wird. Insofern gilt in diesem Fall: Freie Fahrt mit Bus und Bahn für einen Monat. Bei der Frage, ob Studierende einen Antrag auf Exmatrikulation stellen müssen oder ob die Uni sie automatisch exmatrikuliert, sollte man sich nicht auf das Hochschulgesetz verlassen, sondern die reale Praxis an der Uni Hannover beachten: Studierende, die das Studium innerhalb dieses ersten Semestermonats nicht beenden, sondern sich z.B. ohne -20-
Rückerstattung von Studiengebühren am Ende des Studiums Abschluss exmatrikulieren, müssen in jedem Fall einen Antrag auf Exmatrikulation stellen. Alle anderen, die bereits die letzten Prüfungen bestanden haben, sollten durch die Uni automatisch sofort am Tag nach Bestehen der Prüfung exmatrikuliert werden, wenn sie keinen weiteren Studiengang studieren. Dies regelt das Hochschulgesetz in § 19, Absatz 5 eindeutig, wobei dies in der Praxis an der Uni Hannover nicht umgesetzt wird: Das Immatrikulationsamt exmatrikuliert nämlich – meist im Sinne der Studierenden – erst zu Semesterende und auch das nur, wenn bis zum Zeitpunkt der Rückmeldezeit die Nachricht des Bestehens oder des „Endgültigen Nichtbestehens“ vom zuständigen Prüfungsamt an das Immatrikulationsamt gemeldet wurde. Aus diesem Grund sollte auf jeden Fall ein Antrag auf Exmatrikulation noch im April oder Oktober gestellt werden, wenn die Rückerstattung der kompletten Gebühren gewünscht wird. Sollte man dies vergessen, gibt es aber eine Chance, mit Bezug auf das Hochschulgesetz das Geld ebenso zurückzubekommen, da die Uni ja verpflichtet war, den Absolventen oder die Absolventin zu exmatrikulieren. Bei der Exmatrikulation im ersten Monat eines Semesters ist zu bedenken, dass Studierende dazu verpflichtet sind, die Studienunterlagen (I-Bescheinigungen, Studentenausweis, ...) zurückzugeben. Wenngleich sich diese Regel eigentlich auf alle Unterlagen bezieht, beschränkt sich die Universität Hannover bisher darauf, nur den Studentenausweis bzw. das Semesterticket einzuziehen. Wenn dieses nicht mehr vorhanden ist und dafür glaubhafte Gründe angegeben werden können (z.B. bei Diebstahl: Vorlage der Diebstahlanzeige), kann die Exmatrikulation aber auch so erfolgen. -21-
Studiengebühren (er)sparen Stipendien Neben der Studienförderung durch das BAföG gibt es in Deutschland eine Vielzahl Studienstipendien von verschiedenen Stiftungen. Die im Folgenden genannten beziehen ihr Geld für die Stipendien vom Bildungsministerium für Bildung und Forschung (BMBF) oder sind speziell für ausländische Studierende. Die vom BMBF finanzierten Studienstipendien werden nach BAföG-Kriterien berechnet, zusätzlich gibt es noch unabhängig von der Bedürftigkeit 80 Euro Büchergeld. Stiftungen der politischen Parteien: Die Stiftungen der politischen Parteien und dem DGB legen bei der Auswahl der StipendiatInnen neben den Studienleistungen Wert auf gesellschaftspolitisches Engagement. Friedrich-Ebert-Stiftung (SPD): Deutsche und ausländische Studierende, PromovendInnen Mehr Infos auf http://www.fes.de/ Friedrich-Naumann-Stiftung (FDP): Deutsche und ausländische Studierende, PromovendInnen Mehr Infos auf: www.fnst-freiheit.org Heinrich-Böll-Stiftung (Die Grünen): Studierende aller Fachrichtungen, deutsche und ausländische PromovendInnen Mehr Infos auf: www.boell.de Rosa-Luxemburg-Stiftung (Die Linke): Deutsche und ausländische Studierende aller Fachrichtungen, PromovendInnen Frauen und bedürftige Studierende werden bevorzugt Mehr Infos auf: www.rosalux.de Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (CDU): Deutsche Studierende und Graduierte, ausländische Studierende nach dem Vordiplom und Graduierte Mehr Infos auf: www.kas.de Hanns-Seidel-Stiftung e.V. (CSU): Deutsche Studierende und PromovendInnen, junge ausländische WissenschaftlerInnen und Postgraduierte Mehr Infos auf: www.hss.de Hans-Böckler-Stiftung (DGB): Deutsche und ausländische Studierende, wenn sie -22-
Stipendien BAföG-berechtigt sind Mehr Infos auf: www.boeckler.de Sonstige Stiftungen: Stiftung der Deutschen Wirtschaft, Studienförderwerk Klaus Murmann: Studierende aller Fachrichtungen am Studienbeginn, ausländische Studierende, wenn sie BAföG-berechtigt sind Mehr Infos auf: www.sdw.org Studienstiftung des deutschen Volkes e.V.: Deutsche und ausländische AbiturientInnen und (ausländische) Studierende auf Empfehlung von SchullehrerInnen und ProfessorInnen Mehr Infos auf: www.studienstiftung.de Cusanuswerk – Bischöfliche Studienförderung: Katholische Studierende Mehr Infos auf: www.cusanuswerk.de Evangelisches Studienwerk e. V., Haus Villigst: Deutsche evangelische Studierende Mehr Infos auf: www.evstudienwerk.de Auswahl sonstiger Stiftungen, die speziell ausländische Studierende oder Auslandsstudien fördern: Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD): Auslandsaufenthalte deutscher Studierender bis zu einem Jahr; Ausländische Studierende Mehr Infos auf: www.daad.de Otto-Benecke-Stiftung e.V.: Spätaussiedler, Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge, AusbildungsbewerberInnen aus der Dritten Welt Mehr Infos auf: www.obs-ev.de Carl-Duisberg-Gesellschaft: Ausländische Studierende, vor allem aus Entwicklungsländern -23-
Studiengebühren (er)sparen Mehr Infos auf: www.cdg.de Katholischer Akademischer Ausländer-Dienst (KAAD): Förderung überwiegend von Katholiken Mehr Infos auf: www.kaad.de Diakonisches Werk der EKD: Förderung Studierender aus Entwicklungsländern mit Vordiplom, die sich zur Ausbildung in Deutschland aufhalten Mehr Infos auf: www.diakonie.de -24-
500 Euro Studiengebühre n! Was tun?? Dieser Reader erklärt, wie Du an der Universität Hannover Studiengebühren sparen kannst. Er be- handelt unter anderem die Möglichkeit zur Beur- laubung und stellt das zum Wintersemester neu eingeführte Teilzeitstudium vor. Er gibt ebenso Hin- weise, welche Erlassmöglichkeiten es für Studienge- bühren gibt oder wie Du ein Stipendium bekommen kannst. Wenngleich zu Beginn auch kurz die massiven nega- tiven Auswirkungen von Studiengebühren angeris- sen werden, liegt der Schwerpunkt absichtlich auf der konkreten Hilfestellung bei der Finanzierung von Studiengebühren. All jenen, die das Thema Studiengebühren und deren Auswirkungen ganzheitlich erschließen wol- len, seien die diversen anderen Veröffentlichungen empfohlen, die u. a. im AStA kostenlos erhältlich sind. Herausgegeben vom AStA der Universität Hannover www.asta-hannover.de
Sie können auch lesen