Hinweise zum Qualifikationsverfahren 2019 - Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ Tiermedizinischer Praxisassistent EFZ - be-med
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Hinweise zum
Qualifikationsverfahren 2019
Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ
Tiermedizinischer Praxisassistent EFZ
Kandidatinnen und Kandidaten – Ausgabe 2019Inhaltsverzeichnis Zweck ......................................................................................................................................... 5 Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................... 5 Organisation ............................................................................................................................... 5 Schulstandort ............................................................................................................................. 5 Anmeldung ................................................................................................................................. 6 Versicherungsschutz bei Personen- und Sachschäden .............................................................. 6 Materialgeld ............................................................................................................................... 6 Aufgebot..................................................................................................................................... 6 Prüfungstermine ........................................................................................................................ 6 Zutritt zu den Prüfungen ............................................................................................................ 6 Verhinderung bei Krankheit oder Unfall .................................................................................... 7 Militärischer Urlaub ................................................................................................................... 7 Nichterscheinen zu den Prüfungen............................................................................................ 7 Vorzeitiges Verlassen der Prüfungen ......................................................................................... 7 Material ...................................................................................................................................... 7 Erlaubte Hilfsmittel .................................................................................................................... 7 Unregelmässigkeiten und Sanktionen ....................................................................................... 8 Aufgabenstellung ....................................................................................................................... 9 Zu prüfende Qualifikationsbereiche .......................................................................................... 9 Gesamtnote.............................................................................................................................. 11 Notenrundungen...................................................................................................................... 11 Notenwerte .............................................................................................................................. 11 Bestehen des Qualifikationsverfahrens ................................................................................... 11 Mitteilung des Prüfungsergebnisses ........................................................................................ 12 Wiederholung des Qualifikationsverfahrens ........................................................................... 12 Beschwerde .............................................................................................................................. 13 Anhang Qualifikationsbereich Praktische Arbeit ..................................................................... 13 Eigene Notizen ......................................................................................................................... 15 Der besseren Lesbarkeit halber wird in den Hinweisen zum Qualifikationsverfahren, neben geschlechtsneutralen Formulierungen, vorwiegend die weibliche Form verwendet. Dies dient ausschliesslich der sprachlichen Vereinfachung. Selbstredend sind immer Angehörige beider Geschlechter gemeint.
Zweck Durch das Qualifikationsverfahren soll festgestellt werden, ob die
Lernenden die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen
Lernziele, die sie zur Ausübung ihres Berufes befähigen, erreicht haben
(Art. 30 der Verordnung für das Berufsbildungsgesetz).
Rechtliche Als Rechtsgrundlage dienen:
Grundlagen Die Verordnung über die berufliche Grundbildung BBV
Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ vom 17. September 2007
Der Bildungsplan zur Verordnung BiVo über die berufliche
Grundbildung Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ vom
17. September 2007
Der Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht ABU
Organisation Die Organisation des Qualifikationsverfahrens ist der Prüfungskommission
VMA/OdA übertragen. Diese sorgt in Zusammenarbeit mit dem Kanton
Bern und dem Verein Berner Tierärzte (VBT), respektive der Gesellschaft
Schweizer Tierärzte (GST), für eine vorschriftsmässige Durchführung der
Prüfungen.
Verein für Medizinische Assistenzberufe VMA
Organisation der Arbeitswelt des Kantons Bern OdA
Präsident VMA/OdA
Dr. med. Renato Tognina, Steffisburg
Prüfungskommission VMA/OdA
Präsidentin Prüfungskommission
Monika Ruch, Burgdorf ruch@vtxmail.ch
Prüfungsleitung VMA/OdA
Christoph Haenssler vma.pruefungsleitung@be-med.ch
Alpeneggstrasse 1, 3012 Bern
Zentralsekretariat 031 310 80 20
Chefexperte
med. vet. Matthias Burri m.burri@vetcetera.ch
Mittelschul- und Berufsbildungsamt MBA
Abteilung
Qualifikationsverfahren mba.qv@erz.be.ch
Schulstandort be-med: Berner Berufsfachschule für
med. Assistenzberufe AG, Abteilung TPA
Alpeneggstrasse 1 031 310 80 30
3012 Bern tpa@be-med.ch
5Anmeldung Die Ausbildnerin hat die Lernende zur Prüfung anzumelden. Sie füllt das
Anmeldeformular in einfacher Ausfertigung aus und schickt dies dem
Mittelschul- und Berufsbildungsamt MBA.
Versicherungsschutz Die Versicherung für Personen- und Sachschäden ist grundsätzlich Sache
bei Personen- und der Prüfungsabsolventen und deren Arbeitgeber.
Sachschäden
Materialgeld Der Ausbildnerin wird ein Betrag von CHF 240.- für die
Infrastrukturbenützung, das Werkzeug und das Material in Rechnung
gestellt, der vorgängig an die Prüfungsleitung zu überweisen ist.
Kandidatinnen mit einer Zulassung zum Qualifikationsverfahren gemäss
Artikel 32 BBV und Repetentinnen ohne Lehrvertrag haben für die Kosten
der praktischen Prüfungen selber aufzukommen.
Säumige Zahlerinnen können vom Qualifikationsverfahren
ausgeschlossen werden.
Aufgebot Mit dieser Wegleitung erhält jede Kandidatin einen detaillierten
Prüfungsplan mit Angaben zu Ort und Zeit.
Zusammen gelten diese Unterlagen als Aufgebot.
Prüfungstermine Die Prüfungen finden wie folgt statt:
Schriftliche Prüfungen
• Mittwoch, 05.06.2019 bis Freitag, 07.06.2019
Praktisch – mündliche Prüfungen
• Montag, 27.05.2019 bis Donnerstag, 20.06.2019
Die Prüfungszeit gilt als Arbeitszeit.
Zutritt zu den Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben lediglich
Prüfungen die Kandidatin
zwei Expertinnen
in den Fächern Sprechstundenassistenz und Medizinische Bildgebung
eine Figurantin mit Begleittier
Um den korrekten Ablauf des Qualifikationsverfahrens zu beobachten,
können nur Mitglieder der Prüfungskommission oder Vertreter des
Kantons der Prüfung beiwohnen.
Alle Kandidatinnen müssen sich zu Beginn jeder Prüfung (schriftlich und
praktisch) mit einem Dokument ausweisen. Als offizielle Dokumente
gelten Identitätskarte, Führerausweis, Pass und ähnliche Ausweise.
6Verhinderung Bei Verhinderung wegen Krankheit oder Unfall ist sofort die
bei Krankheit Prüfungsleitung VMA/OdA und der Chefexperte über die lokale
oder Unfall Schulleitung zu benachrichtigen. Innerhalb von 3 Arbeitstagen muss ein
ärztliches Zeugnis eingereicht werden. Betroffene Personen haben sich
nach Wegfall des Hinderungsgrundes zur Prüfung zu melden.
Die Prüfungsleitung legt die Wiederholungsmöglichkeit im Einverständnis
mit der Prüfungskommission fest.
Militärischer Urlaub Wer sich zur Zeit des Qualifikationsverfahrens im Militärdienst befindet,
hat Anrecht auf Urlaub. Die Lernende muss eine von der Prüfungsleitung
erstellte schriftliche Bestätigung des Aufgebots zum
Qualifikationsverfahren bei der zuständigen militärischen Stelle
einreichen.
Nichterscheinen Hier wird zwischen entschuldbaren (z.B. Verspätung ÖV) und nicht ent-
zu den Prüfungen schuldbaren (z.B. verschlafen, Prüfungsplan falsch gelesen) Gründen un-
terschieden. In beiden Fällen ist umgehend die Prüfungsleitung VMA/OdA
und der Chefexperte über das Zentralsekretariat der be-med AG
(031 310 80 20) zu benachrichtigen.
Die Prüfungsleitung entscheidet über das weitere Vorgehen im
Einverständnis mit der Prüfungskommission.
Kandidatinnen, die unentschuldigt oder ohne wichtigen Grund der
Prüfung fernbleiben, wird für die betreffenden Fächer oder Positionen die
Note 1 erteilt.
Zudem behält sich das Mittelschul- und Berufsbildungsamt MBA vor, der
Kandidatin die Kosten für den administrativen Aufwand und das Material
in Rechnung zu stellen.
Vorzeitiges Verlassen Verlässt eine Kandidatin aus unwichtigen Gründen vor Prüfungsende die
der Prüfungen Prüfung, erfolgt eine Teilbewertung. Nicht ausgeführte Prüfungsteile
werden mit der Note 1 bewertet.
Material Schreibutensilien
eine Schürze oder entsprechende Praxisbekleidung
für die praktischen Prüfungen
das persönliche Dosimeter
für die Prüfungen in Medizinischer Bildgebung
Erlaubte Hilfsmittel Labor und Sprechstundenassistenz Bereich « Praktische Arbeit »:
Unterlagen der überbetrieblichen Kurse
Lerndokumentation
Die Aufzeichnungen in der Lerndokumentation über die erworbenen
Fertigkeiten und Kenntnisse können von Hand oder auf dem PC
gemacht worden sein.
Nicht erlaubt sind Kopien aus Fachbüchern und Lehrmitteln, mit
Ausnahme von vereinzelten Illustrationen, z.B. Blutzellen.
7Allgemeinbildender Unterricht ABU
In der Regel dürfen die im Unterricht verwendeten und selbst
erarbeiteten Materialien verwendet werden. Es gelten die spezifischen
Regelungen zur ABU-Prüfung gemäss Schreiben vom 15. Februar 2018.
In allen Fächern dürfen
netzunabhängige elektronische Taschenrechner (nicht
programmierbare) – keine Mobiltelefone!
verwendet werden, sofern es sich nicht um eine Position handelt, in
welcher ausdrücklich keine oder nur andere Hilfsmittel gestattet sind.
Alle Hilfsmittel sind von den Prüfungsabsolventinnen selbst zu
beschaffen. Ein Austausch unter den Kandidatinnen ist nicht gestattet.
Jede Kandidatin trägt die Verantwortung für die einwandfreie
Anwendbarkeit.
Es sind keine weiteren Hilfsmittel erlaubt.
Unregelmässigkeiten Bei
und Sanktionen Unregelmässigkeiten im Ablauf des Qualifikationsverfahrens,
Unredlichkeiten einer Kandidatin - insbesondere die Benützung,
Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen,
sowie bei Störung des Prüfungsablaufs
werden die Betroffenen zuerst durch die Expertinnen verwarnt.
Im Wiederholungsfall wird die Kandidatin von der Prüfung ausgeschlossen.
Der Vorfall wird protokolliert und mögliche Beweisstücke werden ein-
zogen. Die Betroffenen und allfällige Zeugen unterzeichnen das Protokoll.
Während der Untersuchung und der Benachrichtigung der Prüfungs-
behörde bleibt die Prüfung für die betroffene Kandidatin unterbrochen.
Liegt ein offensichtlicher Prüfungsbetrug wie die Verwendung unerlaubter
Hilfsmittel (insbesondere der Gebrauch von Mobiltelefonen und deren
Zusatzfunktionen SMS usw.) oder die Mithilfe anderer Personen vor, so
wird die Prüfung sofort unterbrochen und der Vorfall protokolliert.
Jeder Vorfall ist der Chefexpertin und der Prüfungsleitung VMA/OdA zu
melden. Die Prüfungskommission entscheidet über die Konsequenzen und
erlässt eine rekursfähige Verfügung. Das Mittelschul- und Berufsbil-
dungsamt MBA ist zu informieren.
Je nach Schwere der Übertretung werden verschiedene weitere Mass-
nahmen angeordnet:
Notenabzug bei der betreffenden Unterposition oder Position
Abbruch des Prüfungsteils (Position oder Fach) mit der Folge, dass dieser
mit der Note 1 bewertet wird
Abbruch der Prüfung zur weiteren Untersuchung
Abbruch der gesamten Abschlussprüfung mit der Folge, dass die
Prüfung als nicht bestanden gilt
bei nachträglicher Feststellung von Unregelmässigkeiten wird beim
Mittelschul- und Berufsbildungsamt MBA der Entzug des
eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses beantragt
Die Wiederholung der gesamten Prüfung gilt als zweite Prüfung im Sinne
von Artikel 33 BBV.
8Aufgabenstellung Die Aufgabenstellung orientiert sich an den Leitzielen des Bildungsplanes.
Die Kandidatinnen erhalten die Aufgabenstellung jeweils zu Beginn der
Prüfung. Sie wird ihnen, soweit notwendig, erklärt.
Zu prüfende Qualifikationsbereich «Praktische Arbeit»
Qualifikations-
bereiche Pos. Leitziel Dauer Gewichtung
1: 4: Labor 150 Minuten 50%
2: 1: Sprechstundenassistenz 60 Minuten 50%
2: Kommunikation und
Kundenberatung
3: Innerbetriebliche
tiermedizinische Assistenz
6: Korrekter Umgang mit
Tieren
9: Unfallverhütung, Hygiene
und Umweltschutz
Detaillierte Ausführungen siehe Anhang „Qualifikationsbereich Praktische
Arbeit“.
Qualifikationsbereich «Medizinische Bildgebung»
Position Dauer Gewichtung
MGB1: praktische Arbeit: 30 Minuten einfach
Leitziel 5
MGB2: Berufskenntnisse: 30 Minuten einfach
Leitziel 5 schriftlich
Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse»
Position Dauer Gewichtung
B1: Labor: Leitziel 4 50 Minuten einfach
B2: Korrekter Umgang mit 60 Minuten einfach
Tieren
innerbetriebliche
tiermedizinische Assistenz:
Leitziele 6 und 3
B3: Naturwissenschaftliche 70 Minuten einfach
Grundlagen: Leitziel 8
B4: Betriebsorganisation: 30 Minuten einfach
Leitziel 7
9Qualifikationsbereich « Allgemeinbildung »
Position
1 Erfahrungsnote
2 Vertiefungsarbeit VA
Eine schriftliche Dokumentation wird selbständig erarbeitet. Die Arbeit
wird in einer mündlichen Präsentation vorgestellt. Der Arbeitsprozess,
wie die VA erstellt wurde, muss dokumentiert werden. Die VA wird als
Gruppenarbeit erstellt. Ein Reglement orientiert über alle Details.
Bewertet werden:
Die schriftlich abgegebene Dokumentation
Die mündliche Präsentation und Befragung zum Thema
Die Unterlagen über die Erarbeitung der VA
Aus diesen drei Bewertungselementen wird eine Note errechnet.
3 Schlussprüfung
Standardisierte Einzelprüfungen (StEP):
Mit dieser Prüfung sollen die Lernziele der Lernbereiche
Sprache und Kommunikation sowie Gesellschaft überprüft werden. Der
Gesetzgeber lässt den unterrichtenden Schulen frei, wie sie die
Prüfungen gestalten wollen (schriftlich und/oder mündlich).
In der Regel dürfen die im Unterricht verwendeten und selbst
erarbeiteten Materialien verwendet werden. Es gelten die spezifischen
Regelungen zur ABU-Prüfung gemäss Schreiben vom 15. Februar 2018.
Aus allen Prüfungselementen der StEP wird eine Note errechnet.
Die Abschluss-Gesamtnote ABU errechnet sich aus dem arithmetischen
Mittel (Durchschnitt) der Erfahrungsnote (ErfaN), der standardisierten
Einzelprüfung (StEP) und der Vertiefungsarbeit (VA).
10Gesamtnote Bereich Gewichtung
Praktische Arbeit 30%
Medizinische Bildgebung 10%
Berufskenntnisse 20%
Allgemeinbildung 20%
Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts 20%
Notenrundungen Die Noten werden gemäss Art. 19 der Verordnung über die betriebliche
Grundbildung Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ berechnet.
Die Note jedes Qualifikationsbereiches wird als Mittelwert der einzelnen
Positionen auf eine Dezimalstelle gerundet.
Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete
Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen
Unterrichts.
Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den
gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der
Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.
Notenwerte Die Leistungen in den einzelnen Positionen der Qualifikationsbereiche
werden mit den Noten 6 bis 1 bewertet. Zwischennoten sind zulässig.
Note Eigenschaft der Leistung
6 qualitativ und quantitativ sehr gut
5 gut, zweckentsprechend
4 den Mindestanforderungen entsprechend
3 schwach, unvollständig
2 sehr schwach
1 unbrauchbar oder nicht ausgeführt
Bestehen des Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
Qualifikations- a Der Qualifikationsbereich «Praktische Arbeit» mit der Note 4.0 oder
verfahrens höher bewertet wird.
b Der Qualifikationsbereich « Medizinische Bildgebung » mit der Note
4.0 oder höher bewertet wird.
c Die Gesamtnote 4.0 oder höher ist.
Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich bestanden hat, erhält das
Eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ und ist berechtigt, die gesetzlich
geschützte Berufsbezeichnung «Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ»
zu führen.
11Mitteilung des Der Chefexperte gibt das Prüfungsresultat nach Abschluss aller Prüfungen
Prüfungsergebnisses dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt MBA bekannt. Letzter
Prüfungstag ist Donnerstag, 20. Juni 2019.
Kandidatinnen mit Lehrortkanton Bern:
Nach Abschluss der Prüfungen werden die Resultate vom Mittelschul-
und Berufsbildungsamt durch Versand von 2 Notenausweisen an die
Lehrbetriebe eröffnet.
Im Fall, dass das QV nicht bestanden wurde, wird je ein Notenausweis
direkt an die Privatadresse der Lernenden und ein Exemplar an den
Lehrbetrieb gesandt.
Vorher dürfen keine Mitteilungen über Verlauf und Ergebnis der Prüfung
oder einzelner Prüfungsteile gemacht werden. Gegenüber Drittpersonen
sind die Prüfungsorgane zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es werden
keine weiteren oder telefonischen Auskünfte zum Bestehen der Prüfung
oder zu den Noten erteilt!
Die Kandidatinnen erhalten das Fähigkeitszeugnis anlässlich der
Lehrabschlussfeier oder nachträglich per Post.
Kandidatinnen mit Lehrort ausserhalb des Schulkantons:
Diese Kandidatinnen erhalten die Mitteilung des Prüfungsergebnisses und
das Fähigkeitszeugnis von der zuständigen Prüfungsbehörde ihres Lehr-
ortkantons.
Die bernische Prüfungsleitung darf die zugewiesenen Kandidatinnen und
deren Lehrpraxen nur im Einverständnis des Lehrortkantons vorgängig
und nur über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen
informieren.
Wiederholung des Hat die Kandidatin die Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie
Qualifikations- diese frühestens nach einem Jahr im Rahmen des nächsten, ordentlichen
verfahrens Qualifikationsverfahrens wiederholen.
Besteht sie die Abschlussprüfung wiederum nicht, so kann sie frühestens
nach einem weiteren Jahr zur dritten und letzten Prüfung zugelassen
werden.
Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Art. 33
BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner
Gesamtheit zu wiederholen.
Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule
wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten.
Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern
wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die
neuen Noten.
12Beschwerde Die Mitteilung von Prüfungsergebnissen und Noten enthält den
schriftlichen Hinweis an die Kandidatinnen, dass sie innerhalb der vom
Kanton festgesetzten Rechtsmittelfrist Beschwerde erheben können. Eine
Rechtsmittelbelehrung liegt der Eröffnung des Resultats bei.
Auch die Noten der Vertiefungsarbeit sind erst zum Zeitpunkt der
Eröffnung des definitiven Resultates des gesamten
Qualifikationsverfahrens Rekurs fähig.
März 2019 Verein für Medizinische Assistenzberufe VMA
Organisation der Arbeitswelt des Kantons Bern OdA
Monika Ruch Christoph Haenssler
Präsidentin Prüfungskommission Prüfungsleitung VMA/OdA
Anhang Qualifikationsbereich Praktische Arbeit
(Auszug aus den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ)
Im Qualifikationsbereich Praktische Arbeit muss die lernende bzw. die kandidierende Person
zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und
situationsgerecht auszuführen.
Die Note des Qualifikationsbereichs Praktische Arbeit ist eine Fallnote.
Die praktische Arbeit dauert 3.5 Stunden und findet in einer Berufsschule, einem Lehrbetrieb oder
an einem anderen geeigneten Ort statt. Geprüft werden folgende Leitziele mit den nachstehenden
Gewichtungen:
Position Leitziele Gewichtung
P1 Leitziel 4: Labor 50 %
P2 Leitziel 1: Sprechstundenassistenz 50 %
Leitziel 2: Kommunikation und Kundenbetreuung
Leitziel 3: Innerbetriebliche tiermedizinische Assistenz
Leitziel 6: Korrekter Umgang mit Tieren
Leitziel 9: Unfallverhütung, Hygiene und Umweltschutz
Die Bewertungskriterien sind im Prüfungsprotokoll definiert. Die Bewertung der Kriterien erfolgt in
Punkten. Das Punktetotal ist in eine Note pro Position umzurechnen (ganze oder halbe Note). Die
Note des Qualifikationsbereichs Praktische Arbeit wird als Mittelwert der einzelnen Positionen auf
eine Dezimalstelle gerundet.
13Position 2 besteht aus folgenden Unterpositionen mit den nachstehen-den Gewichtungen:
Im Rahmen der Position 2 werden drei Aufgaben gestellt, die in zwei Unterpositionen aufgeteilt
werden:
Unterposition 1 (20 Min., Gewichtung: ein Drittel)
1. Rollenspiel zu Schwerpunkt Kommunikation und Kundenbetreuung
Richtziel 1.1. Umgang mit dem Tierhalter und Administration/ Informatikkenntnisse
Richtziel 2.1 Kommunikation
Richtziel 2.2 Kundenkontakt
Richtziel 2.3 Beratungs und Verkaufsgespräche
Richtziel 3.3 Zahnmedizin: Leistungsziel 3.3.1
Richtziel 6.2 Fixation von Patienten: Leistungsziel 6.2.3
Richtziel 6.4 Fütterung von Patienten, Leistungsziele 6.4.1; 6.4.2
Richtziel 9.3 Umgang mit infektiösem Material und Kadavern: Leistungsziel 9.3.2
Unterposition 2 (40 Min., Gewichtung zwei Drittel)
2. Praktische Aufgabe/Rollenspiel zu Schwerpunkt „Sprechstundenassistenz/
korrekter Umgang mit Tieren“
Richtziel 1.2 Umgang mit Tieren
Richtziel 1.3 Umgang mit den Apparaten
Richtziel 1.4 Verabreichung von Medikamenten und Impfplan
Richtziel 1.5 Technische Handhabungen
Richtziel 6.1 Pflege und Umgang mit Patienten
Richtziel 6.2 Fixation der Patienten (ohne Leistungsziel 6.2.3)
Richtziel 6.3 Tierverhalten
Richtziel 9.1 Unterhalt, Reinigung und Werterhaltung des Praxisinventars, Einsatz von
Chemikalien: Leistungsziel 9.1.1.
Richtziel 9.2 Korrekte Wiederaufbereitung und Entsorgung: Leistungsziel 9.2.2
Richtziel 9.3 Umgang mit infektiösem Material und Kadavern: Leistungsziel 9.3.1
3. Praktische Aufgabe zu Schwerpunkt „innerbetriebliche tiermedizinische Assistenz“
Richtziel 3.1 Anästhesiologie
Richtziel 3.2 Chirurgie
Richtziel 3.3 Zahnmedizin (ohne Leistungsziel 3.3.1)
Richtziel 3.4 Hospitalisierung
Richtziel 6.4 Fütterung von Patienten: Leistungsziel 6.4.3
Richtziel 9.1 Unterhalt, Reinigung und Werterhaltung des Praxisinventars, Einsatz von
Chemikalien: Leistungsziel 9.1.2
Richtziel 9.2. Korrekte Wiederaufbereitung und Entsorgung: Leistungsziel 9.2.1
Hilfsmittel: Zulässig sind ausschliesslich die gemäss Prüfungsaufgebot erlaubten Hilfsmittel.
14Eigene Notizen
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Wir wünschen allen Kandidatinnen
und Kandidaten viel Erfolg!
15Druckdatum: 13. März 2019
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