Hinweise zum Qualifikationsverfahren 2019 - Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ Tiermedizinischer Praxisassistent EFZ - be-med

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Hinweise zum
Qualifikationsverfahren 2019
 Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ
  Tiermedizinischer Praxisassistent EFZ

                  Kandidatinnen und Kandidaten – Ausgabe 2019
Inhaltsverzeichnis

Zweck ......................................................................................................................................... 5
Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................... 5
Organisation ............................................................................................................................... 5
Schulstandort ............................................................................................................................. 5
Anmeldung ................................................................................................................................. 6
Versicherungsschutz bei Personen- und Sachschäden .............................................................. 6
Materialgeld ............................................................................................................................... 6
Aufgebot..................................................................................................................................... 6
Prüfungstermine ........................................................................................................................ 6
Zutritt zu den Prüfungen ............................................................................................................ 6
Verhinderung bei Krankheit oder Unfall .................................................................................... 7
Militärischer Urlaub ................................................................................................................... 7
Nichterscheinen zu den Prüfungen............................................................................................ 7
Vorzeitiges Verlassen der Prüfungen ......................................................................................... 7
Material ...................................................................................................................................... 7
Erlaubte Hilfsmittel .................................................................................................................... 7
Unregelmässigkeiten und Sanktionen ....................................................................................... 8
Aufgabenstellung ....................................................................................................................... 9
Zu prüfende Qualifikationsbereiche .......................................................................................... 9
Gesamtnote.............................................................................................................................. 11
Notenrundungen...................................................................................................................... 11
Notenwerte .............................................................................................................................. 11
Bestehen des Qualifikationsverfahrens ................................................................................... 11
Mitteilung des Prüfungsergebnisses ........................................................................................ 12
Wiederholung des Qualifikationsverfahrens ........................................................................... 12
Beschwerde .............................................................................................................................. 13
Anhang Qualifikationsbereich Praktische Arbeit ..................................................................... 13
Eigene Notizen ......................................................................................................................... 15

Der besseren Lesbarkeit halber wird in den Hinweisen zum Qualifikationsverfahren, neben geschlechtsneutralen Formulierungen,
vorwiegend die weibliche Form verwendet. Dies dient ausschliesslich der sprachlichen Vereinfachung. Selbstredend sind immer
Angehörige beider Geschlechter gemeint.
Zweck           Durch das Qualifikationsverfahren soll festgestellt werden, ob die
                Lernenden die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen
                Lernziele, die sie zur Ausübung ihres Berufes befähigen, erreicht haben
                (Art. 30 der Verordnung für das Berufsbildungsgesetz).

Rechtliche      Als Rechtsgrundlage dienen:
Grundlagen       Die Verordnung über die berufliche Grundbildung BBV
                   Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ vom 17. September 2007
                 Der Bildungsplan zur Verordnung BiVo über die berufliche
                   Grundbildung Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ vom
                   17. September 2007
                 Der Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht ABU

Organisation    Die Organisation des Qualifikationsverfahrens ist der Prüfungskommission
                VMA/OdA übertragen. Diese sorgt in Zusammenarbeit mit dem Kanton
                Bern und dem Verein Berner Tierärzte (VBT), respektive der Gesellschaft
                Schweizer Tierärzte (GST), für eine vorschriftsmässige Durchführung der
                Prüfungen.

                Verein für Medizinische Assistenzberufe VMA
                Organisation der Arbeitswelt des Kantons Bern OdA
                Präsident VMA/OdA
                Dr. med. Renato Tognina, Steffisburg
                Prüfungskommission VMA/OdA

                Präsidentin Prüfungskommission
                Monika Ruch, Burgdorf               ruch@vtxmail.ch
                Prüfungsleitung VMA/OdA

                Christoph Haenssler                 vma.pruefungsleitung@be-med.ch
                Alpeneggstrasse 1, 3012 Bern
                Zentralsekretariat                  031 310 80 20
                Chefexperte

                med. vet. Matthias Burri            m.burri@vetcetera.ch
                Mittelschul- und Berufsbildungsamt MBA

                Abteilung
                Qualifikationsverfahren             mba.qv@erz.be.ch
Schulstandort   be-med: Berner Berufsfachschule für
                med. Assistenzberufe AG, Abteilung TPA
                Alpeneggstrasse 1                   031 310 80 30
                3012 Bern                           tpa@be-med.ch

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Anmeldung            Die Ausbildnerin hat die Lernende zur Prüfung anzumelden. Sie füllt das
                     Anmeldeformular in einfacher Ausfertigung aus und schickt dies dem
                     Mittelschul- und Berufsbildungsamt MBA.

Versicherungsschutz Die Versicherung für Personen- und Sachschäden ist grundsätzlich Sache
bei Personen- und   der Prüfungsabsolventen und deren Arbeitgeber.
Sachschäden

Materialgeld         Der Ausbildnerin wird ein Betrag von CHF 240.- für die
                     Infrastrukturbenützung, das Werkzeug und das Material in Rechnung
                     gestellt, der vorgängig an die Prüfungsleitung zu überweisen ist.
                     Kandidatinnen mit einer Zulassung zum Qualifikationsverfahren gemäss
                     Artikel 32 BBV und Repetentinnen ohne Lehrvertrag haben für die Kosten
                     der praktischen Prüfungen selber aufzukommen.
                     Säumige Zahlerinnen können vom Qualifikationsverfahren
                     ausgeschlossen werden.

Aufgebot             Mit dieser Wegleitung erhält jede Kandidatin einen detaillierten
                     Prüfungsplan mit Angaben zu Ort und Zeit.
                     Zusammen gelten diese Unterlagen als Aufgebot.

Prüfungstermine      Die Prüfungen finden wie folgt statt:
                     Schriftliche Prüfungen
                     • Mittwoch, 05.06.2019 bis Freitag, 07.06.2019
                     Praktisch – mündliche Prüfungen
                     • Montag, 27.05.2019 bis Donnerstag, 20.06.2019
                     Die Prüfungszeit gilt als Arbeitszeit.

Zutritt zu den       Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben lediglich
Prüfungen             die Kandidatin
                      zwei Expertinnen
                      in den Fächern Sprechstundenassistenz und Medizinische Bildgebung
                        eine Figurantin mit Begleittier
                     Um den korrekten Ablauf des Qualifikationsverfahrens zu beobachten,
                     können nur Mitglieder der Prüfungskommission oder Vertreter des
                     Kantons der Prüfung beiwohnen.
                     Alle Kandidatinnen müssen sich zu Beginn jeder Prüfung (schriftlich und
                     praktisch) mit einem Dokument ausweisen. Als offizielle Dokumente
                     gelten Identitätskarte, Führerausweis, Pass und ähnliche Ausweise.

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Verhinderung           Bei Verhinderung wegen Krankheit oder Unfall ist sofort die
bei Krankheit          Prüfungsleitung VMA/OdA und der Chefexperte über die lokale
oder Unfall            Schulleitung zu benachrichtigen. Innerhalb von 3 Arbeitstagen muss ein
                       ärztliches Zeugnis eingereicht werden. Betroffene Personen haben sich
                       nach Wegfall des Hinderungsgrundes zur Prüfung zu melden.
                       Die Prüfungsleitung legt die Wiederholungsmöglichkeit im Einverständnis
                       mit der Prüfungskommission fest.

Militärischer Urlaub   Wer sich zur Zeit des Qualifikationsverfahrens im Militärdienst befindet,
                       hat Anrecht auf Urlaub. Die Lernende muss eine von der Prüfungsleitung
                       erstellte schriftliche Bestätigung des Aufgebots zum
                       Qualifikationsverfahren bei der zuständigen militärischen Stelle
                       einreichen.

Nichterscheinen        Hier wird zwischen entschuldbaren (z.B. Verspätung ÖV) und nicht ent-
zu den Prüfungen       schuldbaren (z.B. verschlafen, Prüfungsplan falsch gelesen) Gründen un-
                       terschieden. In beiden Fällen ist umgehend die Prüfungsleitung VMA/OdA
                       und der Chefexperte über das Zentralsekretariat der be-med AG
                       (031 310 80 20) zu benachrichtigen.
                       Die Prüfungsleitung entscheidet über das weitere Vorgehen im
                       Einverständnis mit der Prüfungskommission.
                       Kandidatinnen, die unentschuldigt oder ohne wichtigen Grund der
                       Prüfung fernbleiben, wird für die betreffenden Fächer oder Positionen die
                       Note 1 erteilt.
                       Zudem behält sich das Mittelschul- und Berufsbildungsamt MBA vor, der
                       Kandidatin die Kosten für den administrativen Aufwand und das Material
                       in Rechnung zu stellen.

Vorzeitiges Verlassen Verlässt eine Kandidatin aus unwichtigen Gründen vor Prüfungsende die
der Prüfungen         Prüfung, erfolgt eine Teilbewertung. Nicht ausgeführte Prüfungsteile
                      werden mit der Note 1 bewertet.

Material                Schreibutensilien
                        eine Schürze oder entsprechende Praxisbekleidung
                         für die praktischen Prüfungen
                        das persönliche Dosimeter
                         für die Prüfungen in Medizinischer Bildgebung

Erlaubte Hilfsmittel   Labor und Sprechstundenassistenz Bereich « Praktische Arbeit »:
                        Unterlagen der überbetrieblichen Kurse
                        Lerndokumentation
                         Die Aufzeichnungen in der Lerndokumentation über die erworbenen
                         Fertigkeiten und Kenntnisse können von Hand oder auf dem PC
                         gemacht worden sein.
                         Nicht erlaubt sind Kopien aus Fachbüchern und Lehrmitteln, mit
                         Ausnahme von vereinzelten Illustrationen, z.B. Blutzellen.

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Allgemeinbildender Unterricht ABU
                     In der Regel dürfen die im Unterricht verwendeten und selbst
                     erarbeiteten Materialien verwendet werden. Es gelten die spezifischen
                     Regelungen zur ABU-Prüfung gemäss Schreiben vom 15. Februar 2018.
                     In allen Fächern dürfen
                      netzunabhängige elektronische Taschenrechner (nicht
                        programmierbare) – keine Mobiltelefone!
                        verwendet werden, sofern es sich nicht um eine Position handelt, in
                        welcher ausdrücklich keine oder nur andere Hilfsmittel gestattet sind.
                     Alle Hilfsmittel sind von den Prüfungsabsolventinnen selbst zu
                     beschaffen. Ein Austausch unter den Kandidatinnen ist nicht gestattet.
                     Jede Kandidatin trägt die Verantwortung für die einwandfreie
                     Anwendbarkeit.
                     Es sind keine weiteren Hilfsmittel erlaubt.

Unregelmässigkeiten Bei
und Sanktionen       Unregelmässigkeiten im Ablauf des Qualifikationsverfahrens,
                     Unredlichkeiten einer Kandidatin - insbesondere die Benützung,
                       Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen,
                     sowie bei Störung des Prüfungsablaufs
                    werden die Betroffenen zuerst durch die Expertinnen verwarnt.
                     Im Wiederholungsfall wird die Kandidatin von der Prüfung ausgeschlossen.
                     Der Vorfall wird protokolliert und mögliche Beweisstücke werden ein-
                     zogen. Die Betroffenen und allfällige Zeugen unterzeichnen das Protokoll.
                     Während der Untersuchung und der Benachrichtigung der Prüfungs-
                     behörde bleibt die Prüfung für die betroffene Kandidatin unterbrochen.
                     Liegt ein offensichtlicher Prüfungsbetrug wie die Verwendung unerlaubter
                     Hilfsmittel (insbesondere der Gebrauch von Mobiltelefonen und deren
                     Zusatzfunktionen SMS usw.) oder die Mithilfe anderer Personen vor, so
                     wird die Prüfung sofort unterbrochen und der Vorfall protokolliert.
                     Jeder Vorfall ist der Chefexpertin und der Prüfungsleitung VMA/OdA zu
                     melden. Die Prüfungskommission entscheidet über die Konsequenzen und
                     erlässt eine rekursfähige Verfügung. Das Mittelschul- und Berufsbil-
                     dungsamt MBA ist zu informieren.
                     Je nach Schwere der Übertretung werden verschiedene weitere Mass-
                     nahmen angeordnet:
                      Notenabzug bei der betreffenden Unterposition oder Position
                      Abbruch des Prüfungsteils (Position oder Fach) mit der Folge, dass dieser
                        mit der Note 1 bewertet wird
                      Abbruch der Prüfung zur weiteren Untersuchung
                      Abbruch der gesamten Abschlussprüfung mit der Folge, dass die
                        Prüfung als nicht bestanden gilt
                      bei nachträglicher Feststellung von Unregelmässigkeiten wird beim
                        Mittelschul- und Berufsbildungsamt MBA der Entzug des
                        eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses beantragt
                     Die Wiederholung der gesamten Prüfung gilt als zweite Prüfung im Sinne
                     von Artikel 33 BBV.
                                              8
Aufgabenstellung   Die Aufgabenstellung orientiert sich an den Leitzielen des Bildungsplanes.
                   Die Kandidatinnen erhalten die Aufgabenstellung jeweils zu Beginn der
                   Prüfung. Sie wird ihnen, soweit notwendig, erklärt.

Zu prüfende        Qualifikationsbereich «Praktische Arbeit»
Qualifikations-
bereiche           Pos. Leitziel                         Dauer            Gewichtung
                   1:    4: Labor                        150 Minuten      50%
                   2:    1: Sprechstundenassistenz       60 Minuten       50%
                         2: Kommunikation und
                            Kundenberatung
                         3: Innerbetriebliche
                            tiermedizinische Assistenz
                         6: Korrekter Umgang mit
                            Tieren
                         9: Unfallverhütung, Hygiene
                            und Umweltschutz
                   Detaillierte Ausführungen siehe Anhang „Qualifikationsbereich Praktische
                   Arbeit“.

                   Qualifikationsbereich «Medizinische Bildgebung»

                   Position                              Dauer            Gewichtung
                   MGB1: praktische Arbeit:              30 Minuten       einfach
                         Leitziel 5
                   MGB2: Berufskenntnisse:               30 Minuten       einfach
                         Leitziel 5 schriftlich

                   Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse»

                   Position                              Dauer            Gewichtung
                   B1:    Labor: Leitziel 4              50 Minuten       einfach
                   B2:    Korrekter Umgang mit           60 Minuten       einfach
                          Tieren
                          innerbetriebliche
                          tiermedizinische Assistenz:
                          Leitziele 6 und 3
                   B3:    Naturwissenschaftliche         70 Minuten       einfach
                          Grundlagen: Leitziel 8
                   B4:    Betriebsorganisation:          30 Minuten       einfach
                          Leitziel 7

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Qualifikationsbereich « Allgemeinbildung »

Position
1 Erfahrungsnote
2 Vertiefungsarbeit VA
  Eine schriftliche Dokumentation wird selbständig erarbeitet. Die Arbeit
  wird in einer mündlichen Präsentation vorgestellt. Der Arbeitsprozess,
  wie die VA erstellt wurde, muss dokumentiert werden. Die VA wird als
  Gruppenarbeit erstellt. Ein Reglement orientiert über alle Details.
  Bewertet werden:
   Die schriftlich abgegebene Dokumentation
   Die mündliche Präsentation und Befragung zum Thema
   Die Unterlagen über die Erarbeitung der VA
  Aus diesen drei Bewertungselementen wird eine Note errechnet.
3 Schlussprüfung
  Standardisierte Einzelprüfungen (StEP):
  Mit dieser Prüfung sollen die Lernziele der Lernbereiche
  Sprache und Kommunikation sowie Gesellschaft überprüft werden. Der
  Gesetzgeber lässt den unterrichtenden Schulen frei, wie sie die
  Prüfungen gestalten wollen (schriftlich und/oder mündlich).
  In der Regel dürfen die im Unterricht verwendeten und selbst
  erarbeiteten Materialien verwendet werden. Es gelten die spezifischen
  Regelungen zur ABU-Prüfung gemäss Schreiben vom 15. Februar 2018.
  Aus allen Prüfungselementen der StEP wird eine Note errechnet.
Die Abschluss-Gesamtnote ABU errechnet sich aus dem arithmetischen
Mittel (Durchschnitt) der Erfahrungsnote (ErfaN), der standardisierten
Einzelprüfung (StEP) und der Vertiefungsarbeit (VA).

                        10
Gesamtnote        Bereich                                               Gewichtung
                  Praktische Arbeit                                     30%
                  Medizinische Bildgebung                               10%
                  Berufskenntnisse                                      20%
                  Allgemeinbildung                                      20%
                  Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts       20%

Notenrundungen    Die Noten werden gemäss Art. 19 der Verordnung über die betriebliche
                  Grundbildung Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ berechnet.
                  Die Note jedes Qualifikationsbereiches wird als Mittelwert der einzelnen
                  Positionen auf eine Dezimalstelle gerundet.
                  Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete
                  Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen
                  Unterrichts.
                  Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den
                  gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der
                  Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.

Notenwerte        Die Leistungen in den einzelnen Positionen der Qualifikationsbereiche
                  werden mit den Noten 6 bis 1 bewertet. Zwischennoten sind zulässig.
                  Note      Eigenschaft der Leistung
                   6        qualitativ und quantitativ sehr gut
                   5        gut, zweckentsprechend
                   4        den Mindestanforderungen entsprechend
                   3        schwach, unvollständig
                   2        sehr schwach
                   1        unbrauchbar oder nicht ausgeführt

Bestehen des      Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
Qualifikations-   a Der Qualifikationsbereich «Praktische Arbeit» mit der Note 4.0 oder
verfahrens          höher bewertet wird.
                  b Der Qualifikationsbereich « Medizinische Bildgebung » mit der Note
                    4.0 oder höher bewertet wird.
                  c Die Gesamtnote 4.0 oder höher ist.
                  Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich bestanden hat, erhält das
                  Eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ und ist berechtigt, die gesetzlich
                  geschützte Berufsbezeichnung «Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ»
                  zu führen.

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Mitteilung des      Der Chefexperte gibt das Prüfungsresultat nach Abschluss aller Prüfungen
Prüfungsergebnisses dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt MBA bekannt. Letzter
                    Prüfungstag ist Donnerstag, 20. Juni 2019.

                      Kandidatinnen mit Lehrortkanton Bern:
                      Nach Abschluss der Prüfungen werden die Resultate vom Mittelschul-
                      und Berufsbildungsamt durch Versand von 2 Notenausweisen an die
                      Lehrbetriebe eröffnet.
                      Im Fall, dass das QV nicht bestanden wurde, wird je ein Notenausweis
                      direkt an die Privatadresse der Lernenden und ein Exemplar an den
                      Lehrbetrieb gesandt.
                      Vorher dürfen keine Mitteilungen über Verlauf und Ergebnis der Prüfung
                      oder einzelner Prüfungsteile gemacht werden. Gegenüber Drittpersonen
                      sind die Prüfungsorgane zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es werden
                      keine weiteren oder telefonischen Auskünfte zum Bestehen der Prüfung
                      oder zu den Noten erteilt!
                      Die Kandidatinnen erhalten das Fähigkeitszeugnis anlässlich der
                      Lehrabschlussfeier oder nachträglich per Post.

                      Kandidatinnen mit Lehrort ausserhalb des Schulkantons:
                      Diese Kandidatinnen erhalten die Mitteilung des Prüfungsergebnisses und
                      das Fähigkeitszeugnis von der zuständigen Prüfungsbehörde ihres Lehr-
                      ortkantons.
                      Die bernische Prüfungsleitung darf die zugewiesenen Kandidatinnen und
                      deren Lehrpraxen nur im Einverständnis des Lehrortkantons vorgängig
                      und nur über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen
                      informieren.

Wiederholung des      Hat die Kandidatin die Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie
Qualifikations-       diese frühestens nach einem Jahr im Rahmen des nächsten, ordentlichen
verfahrens            Qualifikationsverfahrens wiederholen.
                      Besteht sie die Abschlussprüfung wiederum nicht, so kann sie frühestens
                      nach einem weiteren Jahr zur dritten und letzten Prüfung zugelassen
                      werden.
                      Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Art. 33
                      BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner
                      Gesamtheit zu wiederholen.
                      Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule
                      wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten.
                      Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern
                      wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die
                      neuen Noten.

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Beschwerde                    Die Mitteilung von Prüfungsergebnissen und Noten enthält den
                              schriftlichen Hinweis an die Kandidatinnen, dass sie innerhalb der vom
                              Kanton festgesetzten Rechtsmittelfrist Beschwerde erheben können. Eine
                              Rechtsmittelbelehrung liegt der Eröffnung des Resultats bei.
                              Auch die Noten der Vertiefungsarbeit sind erst zum Zeitpunkt der
                              Eröffnung des definitiven Resultates des gesamten
                              Qualifikationsverfahrens Rekurs fähig.

März 2019                     Verein für Medizinische Assistenzberufe VMA
                              Organisation der Arbeitswelt des Kantons Bern OdA

                              Monika Ruch                                     Christoph Haenssler
                              Präsidentin Prüfungskommission                  Prüfungsleitung VMA/OdA

Anhang Qualifikationsbereich Praktische Arbeit
(Auszug aus den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ)

Im Qualifikationsbereich Praktische Arbeit muss die lernende bzw. die kandidierende Person
zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und
situationsgerecht auszuführen.
Die Note des Qualifikationsbereichs Praktische Arbeit ist eine Fallnote.
Die praktische Arbeit dauert 3.5 Stunden und findet in einer Berufsschule, einem Lehrbetrieb oder
an einem anderen geeigneten Ort statt. Geprüft werden folgende Leitziele mit den nachstehenden
Gewichtungen:

Position      Leitziele                                                                                Gewichtung
P1            Leitziel 4: Labor                                                                        50 %
P2            Leitziel 1: Sprechstundenassistenz                                                       50 %
              Leitziel 2: Kommunikation und Kundenbetreuung
              Leitziel 3: Innerbetriebliche tiermedizinische Assistenz
              Leitziel 6: Korrekter Umgang mit Tieren
              Leitziel 9: Unfallverhütung, Hygiene und Umweltschutz
Die Bewertungskriterien sind im Prüfungsprotokoll definiert. Die Bewertung der Kriterien erfolgt in
Punkten. Das Punktetotal ist in eine Note pro Position umzurechnen (ganze oder halbe Note). Die
Note des Qualifikationsbereichs Praktische Arbeit wird als Mittelwert der einzelnen Positionen auf
eine Dezimalstelle gerundet.

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Position 2 besteht aus folgenden Unterpositionen mit den nachstehen-den Gewichtungen:
Im Rahmen der Position 2 werden drei Aufgaben gestellt, die in zwei Unterpositionen aufgeteilt
werden:
Unterposition 1 (20 Min., Gewichtung: ein Drittel)
1. Rollenspiel zu Schwerpunkt Kommunikation und Kundenbetreuung
    Richtziel 1.1. Umgang mit dem Tierhalter und Administration/ Informatikkenntnisse
    Richtziel 2.1 Kommunikation
    Richtziel 2.2 Kundenkontakt
    Richtziel 2.3 Beratungs und Verkaufsgespräche
    Richtziel 3.3 Zahnmedizin: Leistungsziel 3.3.1
    Richtziel 6.2 Fixation von Patienten: Leistungsziel 6.2.3
    Richtziel 6.4 Fütterung von Patienten, Leistungsziele 6.4.1; 6.4.2
    Richtziel 9.3 Umgang mit infektiösem Material und Kadavern: Leistungsziel 9.3.2
Unterposition 2 (40 Min., Gewichtung zwei Drittel)
2. Praktische Aufgabe/Rollenspiel zu Schwerpunkt „Sprechstundenassistenz/
   korrekter Umgang mit Tieren“
    Richtziel 1.2 Umgang mit Tieren
    Richtziel 1.3 Umgang mit den Apparaten
    Richtziel 1.4 Verabreichung von Medikamenten und Impfplan
    Richtziel 1.5 Technische Handhabungen
    Richtziel 6.1 Pflege und Umgang mit Patienten
    Richtziel 6.2 Fixation der Patienten (ohne Leistungsziel 6.2.3)
    Richtziel 6.3 Tierverhalten
    Richtziel 9.1 Unterhalt, Reinigung und Werterhaltung des Praxisinventars, Einsatz von
                    Chemikalien: Leistungsziel 9.1.1.
    Richtziel 9.2 Korrekte Wiederaufbereitung und Entsorgung: Leistungsziel 9.2.2
    Richtziel 9.3 Umgang mit infektiösem Material und Kadavern: Leistungsziel 9.3.1
3. Praktische Aufgabe zu Schwerpunkt „innerbetriebliche tiermedizinische Assistenz“
    Richtziel 3.1 Anästhesiologie
    Richtziel 3.2 Chirurgie
    Richtziel 3.3 Zahnmedizin (ohne Leistungsziel 3.3.1)
    Richtziel 3.4 Hospitalisierung
    Richtziel 6.4 Fütterung von Patienten: Leistungsziel 6.4.3
    Richtziel 9.1 Unterhalt, Reinigung und Werterhaltung des Praxisinventars, Einsatz von
                    Chemikalien: Leistungsziel 9.1.2
    Richtziel 9.2. Korrekte Wiederaufbereitung und Entsorgung: Leistungsziel 9.2.1

Hilfsmittel: Zulässig sind ausschliesslich die gemäss Prüfungsaufgebot erlaubten Hilfsmittel.

                                                 14
Eigene Notizen

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                                    Wir wünschen allen Kandidatinnen
                                        und Kandidaten viel Erfolg!
                                                                                              15
Druckdatum: 13. März 2019
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