Hinweise zum Transport von Biomasse und Gärprodukten

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Fachverband Biogas e.V.    Telefon +49(0)81 61/98 46 60
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      Hinweise zum Transport von Biomasse und Gärprodukten

                                    Stand: August 2015

Hinweis: Für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernimmt der Fachverband Bio-
                                 gas e.V. keine Haftung.

Der Transport von Biomasse und Gärprodukten stellt ein wichtiges Handlungsfeld von Bio-
gasanlagen (BGA) dar. Dabei gibt es eine Reihe von Gesetzen und Vorschriften zu beach-
ten. Häufige Fragen in diesem Zusammenhang sind u. a. die Frage nach der richtigen Fahr-
erlaubnisklasse/Führerscheinklasse oder die Kriterien für die Einordnung als gewerbliche
Biomasse und die Folgen daraus.

Was sind gewerblich eingestufte lof Erzeugnisse und lof Bedarfsgüter?
Transporte von gewerblich eingestuften lof (land- oder forstwirtschaftlichen) Erzeugnissen
oder lof Bedarfsgütern können u. a. der Transport von Silomais zur Biogasanlage oder von
Gärprodukten zum Acker des Landwirts.
Um einen gewerblichen Transport von lof Biomasse und Gärprodukten handelt es sich dann,
wenn der Auftrag und die Rechnung zur Beförderung von der gewerblichen Biogasanlage
erteilt wurden bzw. das Transportgut sich im Eigentum der gewerblichen Biogasanlage be-
findet. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die gewerbliche Biogasanlage Silomais ab Feld
kauft oder die Gärprodukte wieder abgibt und dabei noch den Auftrag für den Transport er-
teilt hat. Kauft die gewerbliche Biogasanlage den Mais erst ab Silo oder erst ab Fermen-
tereintrag, dann handelt es sich beim Transport in der Regel um eine landwirtschaftliche
Handlung, wenn der landwirtschaftliche Betrieb (lof Betrieb) die Biomasse frei Si-
lo/Fermentereintrag liefert bzw. den Auftrag für Ernte und Transport erteilt hat. Dasselbe gilt
auch dann, wenn der landwirtschaftliche Betrieb das Gärprodukt nach Verlassen des Endla-
gers wieder übernimmt (Verkauf „frei“ Biogasanlage).
Sonderfall: Das Häckseln wird durch die gewerbliche Biogasanlage beauftragt, der Transport
erfolgt auf Rechnung des lof Betriebes. In diesem Fall ist auch der Transport gewerblich, da
sich das Transportgut bereits im Besitz der gewerblichen Biogasanlage befindet/befunden
hat, weil das Häckseln durch die gewerbliche Biogasanlage beauftragt wurde.
Ob die Ernte und der Transport von Biomasse oder der Transport von Gärprodukten gewerb-
lich ist, hängt in der Regel vor allem davon ab, ob nur die Stromerzeugung oder auch die
Gaserzeugung der Biogasanlage gewerblich ist. Ist die Gaserzeugung dem lof Betrieb zuge-
ordnet, so wird im Normalfall auch der Transport vom landwirtschaftlichen Betrieb in Auftrag
gegeben, wodurch es sich um eine landwirtschaftliche Tätigkeit handelt. Gehört die Gaser-
zeugung zur gewerblichen Biogasanlage, was in der Praxis überwiegend der Fall sein wird,
ist es entscheidend, wo der gewerbliche Teil die Biomasse übernimmt bzw. ob der gewerbli-
che Teil den Auftrag zur Ernte und/oder Transport erteilt.

In jedem Fall sollte die betriebsindividuelle Situation mit einem Steuerberater bespro-
chen werden!
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Zur Verdeutlichung des Sachverhaltes hierzu folgende vier Fallbeispiele:
Fall 1: Gewerbliche Biogasanlage beauftragt und zahlt die Ernte und den Transport:
    • Biogasanlage führt Ernte und Transport selbst durch
    • Lof Betrieb wird für gewerbliche Biogasanlage (Nicht-Landwirt) tätig
    • gleiches bei Beauftragung eines Lohnunternehmers oder bei Nachbarschaftshilfe

   → Ergebnis: Transport gewerblicher Biomasse

Fall 2: Lof Betrieb führt Ernte und Transport selbst durch, Übereignung der Silage „frei“ BGA:
    • Lof erntet und befördert eigene lof-Produkte.
    • keine Tätigkeit für gewerbliche Biogasanlage

   → Ergebnis: Transport nicht gewerblicher Biomasse

Fall 3: Lof Betrieb beauftragt andere lof Betriebe (auch über Maschinenring und Lohnunter-
nehmer möglich) mit Ernte, Transport und Silierung, Verkauf „frei“ BGA:
    • Lof beauftragt andere lof Betriebe und zahlt Silierkette selbst
    • keine Tätigkeit für gewerbliche Biogasanlage

   → Ergebnis: Transport nicht gewerblicher Biomasse

Fall 4: Lof Betrieb beauftragt andere lof Betriebe (auch über Maschinenring und Lohnunter-
nehmer möglich) mit Transport und Ausbringung der Gärprodukte der gewerblichen Biogas-
anlage:
    • Lof kauft Gärrest „frei“ Biogasanlage
    • Lof beauftragt anderen Landwirt mit dem Transport

   → Ergebnis: Transport nicht gewerblicher Gärprodukte

Mit Klasse T gewerblich eingestufte lof Erzeugnisse & Bedarfsgüter befördern!
Es gibt eine Klarstellung des Bundesministeriums für Verkehr bezüglich der Fahrerlaubnis-
klasse T bei Transporten von gewerblich eingestuften Erzeugnissen oder Bedarfsgütern der
Land- und Forstwirtschaft im Rahmen des § 6 der Fahrerlaubnisverordnung. Demnach ist
gemäß der Interpretation des Verkehrsministeriums die Fahrerlaubnis T nicht davon abhän-
gig, ob eine Fahrt nach dem Güterkraftverkehrsgesetz „gewerblich“ oder „nicht gewerblich“
eingestuft ist. Vielmehr wird die Definition der „-land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke-“ und
„-als Betrieb von Landwirtschaft…-“ zugrunde gelegt. D. h., die Fahrerlaubnis ist nicht davon
abhängig, in welchem Zusammenhang die weitere Verwendung der Biomasse erfolgt oder in
wessen Eigentum sich die Masse befindet.
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Beim Transport von Biomasse und Gärprodukten für gewerbliche Biogasanlagen mit
lof Zugmaschinen und Anhängern ist bis 60 km/h Höchstgeschwindigkeit die Fahrer-
laubnisklasse T ausreichend!
Findet allerdings eine Beförderung von nicht lof Erzeugnissen und Bedarfsgütern im Auftrag
und Rechnung eines Gewerbebetriebes statt (z. B. Kiestransport für Bauunternehmen), dann
ist dies nicht mehr mit der Fahrerlaubnisklasse T möglich.

Was ist beim Transport von gewerblich eingestuften lof Erzeugnissen zu be-
achten?
Der Transport von gewerblich eingestuften lof Erzeugnissen und Bedarfsgütern ist zwar mit
der Führerscheinklasse T möglich, es müssen jedoch die Vorgaben für den gewerblichen
Transport beachtet werden, d. h. die Transporte unterliegen dem Güterkraftverkehrsgesetz
(GüKG). Weiterhin wird dann die Kfz-Steuer fällig, solange die zweckfremde Benutzung an-
dauert, mindestens jedoch einen Monat. Gewerblich eingestufte Transporte dürfen gemäß
§ 2 GüKG nicht über den Maschinenring (MR) e.V. vermittelt bzw. nicht vom MR e.V. über-
nommen werden, da dieser nur für Mitglieder - Landwirte und Lohnunternehmer (LU) - und
nur im Umkreis von 75 km für lof Zwecke tätig werden darf. LU können dagegen gewerbliche
Transporte übernehmen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl an wichtigen Regelungen
die beim gewerblichen Transport zu beachten sind:

   •   Bei Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
       40 km/h muss ein Kontrollgerät für Lenk- und Ruhezeiten (EU-VO Nr. 561/2006) ein-
       gesetzt werden.
   •   Für gewerbliche Zwecke genutzte Anhänger müssen dafür zugelassen sein (eigenes
       Kennzeichen und Zulassung, Hauptuntersuchung (HU), Versicherung...).
   •   Einholung einer Erlaubnis nach dem GüKG bei den zuständigen Einrichtungen (z. B.
       IHK, Landratsamt, etc.).
   •   Die Zugmaschine muss sowohl für landwirtschaftliche als auch für gewerbliche
       Transporte versichert werden.
   •   Die Kfz-Steuerpflicht dauert an, solange die zweckfremde Benutzung erfolgt, aber
       mindestens jedoch einen Monat lang.
   •   Es müssen Warenbegleitpapiere (Lieferscheine) mitgeführt werden (für eigene Zwe-
       cke nicht erforderlich, außer beim Transport mit dem LKW; eine Anlieferungsberech-
       tigung kann bei nicht gewerblichen Transporten hilfreich sein und kann bei einem
       gewerblichen Biomassetransport ausreichend sein).
   •   Die Steuerbegünstigung für Dieselkraftstoff entfällt.
   •   Der Transport unterliegt der Umsatzsteuer mit 19 %, die auch vom ansonsten pau-
       schalierenden Landwirt bei der Umsatzsteuer abzuführen ist.
Die folgenden Abbildungen sollen die Unterschiede zwischen Beförderungen für lof Zwecke,
gewerbliche Beförderungen (u. a. im Auftrag von Bauunternehmen) oder Beförderungen von
gewerblich eingestuften lof Erzeugnissen und lof Bedarfsgütern durch Landwirte, im Rahmen
eines Maschinenringes oder durch Lohnunternehmer darstellen.
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Abbildung 1: Lof oder gewerbliche Beförderung durch den Landwirt (auch im Rahmen des Maschinenringes) oder durch den Lohnunter-
nehmer mit Zugmaschine über 7,5 t und Anhänger über 10 t zulässiger Gesamtmasse,
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Abbildung 2: Lof oder gewerbliche Beförderung durch den Landwirt (auch im Rahmen des Maschinenringes) oder durch den Lohnunter-
nehmer mit Zugmaschine über 7,5 t und Anhänger über 10 t zulässiger Gesamtmasse, > 40 - 60 km/h Höchstgeschwindigkeit
                                                                                                                        Transport gewerblich eingestufter
                                                                                Für Gewerbebetrieb (u. a. Bauunter-     lof Erzeugnisse und Bedarfsgüter
Vorschrift                                         Im lof Betrieb                      nehmer, nicht MR)                           (nicht MR)

Zulassung Zugmaschine                                     ja                                     ja                                          ja

Zulassung Anhänger                                   ab 25 km/h                              ab 6 km/h                                  ab 6 km/h

                                                                               nein, mindestens für einen Monat ver-   nein, mindestens für einen Monat ver-
                                                          ja
Kfz-Steuerbefreiung                                                                          steuern                                 steuern

Haftpflichtversicherung                                   ja                              ja (meist teurer)                         ja (meist teurer)

Überwachung Zugmaschine und Anhä-          jährliche Hauptuntersuchung,        jährliche Hauptuntersuchung, halb-      jährliche Hauptuntersuchung, halb-
nger (nur wenn Zulassung erforderlich)       halbjährliche Sichtprüfung               jährliche Sichtprüfung                  jährliche Sichtprüfung

Fahrerlaubnis                                  Klasse T, ab 18 Jahren                Klasse CE, ab 21 Jahren                   Klasse T, ab 18 Jahren

Befreiung § 2 GüKG                         ja (MR e.V. Umkreis von 75 km)                       nein                                       nein

Kontrollgerät für Lenk- und Ruhezeiten     nein (im Umkreis von 100 km)                ja, weil Kfz > 40 km/h                   ja, weil Kfz > 40 km/h

Berufskraftfahrer                              nein, gemäß § 2 GüKG                   ja, wenn Kfz > 45 km/h                      nein, weil Klasse T

Quellen: Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer (LWK) Niedersachen: „Straßenverkehrsrecht im landwirtschaftlichen Betrieb“ (10.2014), „Straßenverkehrsrecht bei
gewerblichen Transporten in der Landwirtschaft“ (11.2014), „Güterbeförderung in der Landwirtschaft“ (12.2013), „Rechtliche Rahmenbedingungen und Abgrenzung
von gewerblichen und landwirtschaftlichen Transporten“ (Vortrag, 24. Jahrestagung Fachverband Biogas e.V., 27.Januar 2015 in Bremen); Günter Heitmann, LWK
Niedersachsen: „Regelungen zum Transport von Biomasse“ (09.2009); aid infodienst 2010 (Hrsg.): „Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr“
Zusatzhinweis zum MR e.V.: Gewerblich eingestufte Transporte (auch von lof Erzeugnissen) dürfen gemäß § 2 GüKG nicht über den Maschine-
ring e.V.(MR) vermittelt bzw. nicht vom MR e.V. übernommen werden, da dieser nur für Mitglieder - Landwirte und Lohnunternehmer - im Umkreis
von 75 km für lof Zwecke tätig werden darf.
                                                                                                                                                     Seite 5 von 5
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