Betrieb von Drohnen Rechtsgrundlagen - WKO E-Day 2018, 12.04.2018 Mag. Nina Dorfmayr & Martina Koller, BA, Austro Control GmbH
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Betrieb von Drohnen Rechtsgrundlagen WKO E-Day 2018, 12.04.2018 Mag. Nina Dorfmayr & Martina Koller, BA, Austro Control GmbH DIESER TEXT DIENT DER NAVIGATION
Luftfahrtgesetz Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge, §§ 24c ff LFG "Spielzeug" Flugmodell ≤ 25 kg Flugmodell > 25 kg uLFZ der Klasse 1 uLFZ der Klasse 2 § 24d LFG § 24c LFG § 24c LFG § 24f LFG § 24g LFG Betrieb ohne Betrieb in Sichtverbindung Sichtverbindung max. Bewegungs- - Umkreis max. 500 m + Umkreis > 500 m = Zivilluftfahrzeug energie ≤ 79 Joule unentgeltlich + gegen Entgelt max. 30 m über Grund nicht gewerblich + gewerblich im Freizeitbereich + nicht im Freizeitbereich ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst - keine Gefährdung von - keine Gefährdung von Lufttüchtigkeits- und Luftfahrtgesetz (LFG) Personen oder Sachen Personen oder Sachen Betriebstüchtigkeitshinweis Luftverkehrsregeln (LVR2014) Nr. 67 (LBTH 67) Lufttüchtigkeit (ZLLV) Lizenzen (ZLPV) Anwendung aller nicht im Anwendungs- keine Bewilligung Bewilligung ÖAeC Bewilligung ACG Regelungen der bemannten bereich des LFG erforderlich Luftfahrt 2
Luft- und Betriebstüchtigkeitshinweis Nr. 67 für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß § 24h LFG Risk based approach: Abstufung der technischen, betrieblichen und personellen Anforderungen je nach Risikopotential des Betriebs des uLFZ (Kategorie A – D) 3
Antragstellung Erforderliche Unterlagen Kategorie A: – Beschreibung des unbemannten Luftfahrzeuges inkl. Steuerung, Foto – Betriebsgrenzen (max. Betriebsmasse, max. Bodenwind, etc.) – Lärmmessbericht (entfällt bei uLFZ mit elektrischem Antrieb bis zu einer Betriebsmasse von max. 5 kg) – Versicherungsbestätigung (Deckungssumme von 750.000 SZR) – Amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers sowie des/der Piloten Kategorie B: – Übereinstimmung mit Bauvorschrift nach Anlage B LBTH Nr. 67 – Betriebssicherheitsanalyse nach Anlage F LBTH Nr. 67 – Deklaration der Befähigung des/der Piloten Kategorie C: – Wartungscheckliste, Checkliste zur Vorflugkontrolle – Nachweis der medizinischen Tauglichkeit und der luftfahrtrechtlichen Kenntnisse des/der eingesetzten Piloten Kategorie D: – Übereinstimmung mit Bauvorschrift nach Anlage C LBTH Nr. 67 4
Betriebsbewilligung für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß § 24f Abs. 2 LFG Die Erteilung der Betriebsbewilligung kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen: – Generelle Betriebsbewilligung (befristet auf 1 bzw. 2 Jahre) – Temporäre Betriebsbewilligung (zeitlich und örtlich begrenzt) Bescheidauflagen: – Geltungsbereich: Kategorie/Einsatzgebiet – Namen der Piloten, Ordnungszahl Gerät (Datenschild) – Abstand zu unbeteiligten Personen/Menschenansammlungen Kein Betrieb über Personen! – Abstand zu höherwertigeren Einsatzgebieten – Führen von Betriebsaufzeichnungen (Datum/Uhrzeit, Ort, Piloten,…) – Mitführen der Bewilligung 5
Betriebsbewilligungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß § 24f Abs. 2 LFG >5.400 Anträge seit 01.01.2014 ~4.400 generelle Bewilligungen, ~350 Einzelbewilligungen erteilt Anträge/Monat: 2014 ~28, 2015 ~50, 2016 ~100, 2017 ~200+ D C 3% 10% A B 84% 3% Kategorie C: Kategorie D: zB Mikrokopter Oktro XL zB Riegl RiCopter Kategorie B: Kategorie A: Übersicht Betriebsbewilligungen (Stand: 11.04.2018) zB DJI F550 zB Yuneec Typhoon Q500 6
Weitere erforderliche Bewilligungen Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014) § 18 LVR 2014 (1) Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig. (2) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über dicht besiedelten Gebieten oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig. (3) Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen ist verboten. ACG Luftfahrtagentur 7
Sicherheitszonen Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014) § 18 Abs. 4 LVR 2014 Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät ist unbeschadet anderer Bestimmungen innerhalb von Sicherheitszonen 1. bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde und 2. bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig. Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig. ACG Luftfahrtagentur 8
Kontrollzonen Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014) § 18 Abs. 5 LVR 2014 Der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Kontrollzonen ist verboten. Ausgenommen davon ist der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig. ACG Luftfahrtagentur 9
Flugbeschränkungsgebiete Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014) Punkt A Anhang B der LVR 2014 (iVm § 4 Abs. 1 LFG) 1. Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1) Durchflug nur zulässig bei Einsatzflügen, bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen 2. Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15) 3. Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16) 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LO R 18) Durchflug nur in o.g. Fällen oder mit Bewilligung der ACG ACG Luftfahrtagentur 10
„Drone Space“ Die Austro Control Drohnen App für iOS und Android Funktionalitäten: – Standortbezogenen Informationen über die Luftraumstruktur nach Angabe von Flughöhe und -radius basierend auf den offiziellen Luftfahrtkarten von Austro Control – Berücksichtigung aller anwendbaren Rechtsgrundlagen – Information zur Bewilligungspflicht von Drohnen in Österreich Bei Erstellung eines Accounts zusätzlich – Fly-Now-Funktion: Anzeige weiterer Drohnen im Umkreis – Logbuch 11
Ausblick: EASA Regulativ “Operations centric & risk based approach“ 12
Weiterführende Informationen & Kontakt Betriebsbewilligung – www.austrocontrol.at/drohnen – ulfz@austrocontrol.at – 05 / 1703 - 7111 App Support – www.dronespace.at – dronespace@austrocontrol.at 13
Sie können auch lesen