ZUTEILUNG Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020 - DEHSt

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ZUTEILUNG

Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen an
Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012
und 2013-2020
ZUTEILUNG Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020 - DEHSt
IMPRESSUM
Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
im Umweltbundesamt
Bismarckplatz 1
14193 Berlin

Telefon: (0 30) 89 03-50 50
Telefax: (0 30) 89 03-50 10

Internet: www.dehst.de
E-mail: emissionshandel@dehst.de

Stand: 02.03.2012
ZUTEILUNG Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020 - DEHSt
INHALT
1   Luftverkehr im Emissionshandel................................................................................................................5
2   Emissionshandelspflichtige Flüge..............................................................................................................6
    2.1 Anwendungsbereich............................................................................................................................6
    2.2 Luftfahrzeugbetreiber mit kostenloser Zuteilung.........................................................................11
3   Zuteilung.....................................................................................................................................................17
    3.1 Grundlagen der Zuteilung................................................................................................................17
    3.2 Analyse.................................................................................................................................................19
4   Emissionen................................................................................................................................................. 24
    4.1 Rechtliche Grundlage....................................................................................................................... 24
    4.2 Analyse................................................................................................................................................ 25
5   Vergleich Zuteilung und Emissionen..................................................................................................... 28
    5.1 Verteilung........................................................................................................................................... 28
    5.2 Vergleich auf Basis unterschiedlicher Betreiberklassen.............................................................. 28
    5.3 Umfang der Belastung von Kleinemittenten.................................................................................31
    5.4 Umfang der Belastung von Endverbrauchern.............................................................................. 33
    5.5 Messung der regulativ induzierten Wettbewerbswirkung......................................................... 34
6   Schlussbemerkungen................................................................................................................................ 36
7   Anlage......................................................................................................................................................... 37
    7.1 Zuteilungsliste.................................................................................................................................... 37
    7.2 Abkürzungsverzeichnis..................................................................................................................... 47
    7.3 Abbildungsverzeichnis...................................................................................................................... 48
    7.4 Tabellenverzeichnis........................................................................................................................... 49

Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020                                                            3
4   Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020
1       LUFTVERKEHR IM EMISSIONSHANDEL
Der Luftverkehr ist eine wesentliche Grundlage für eine globale soziale und ökonomische
Vernetzung. Mit der Entwicklung des zivilen Luftverkehrs zum Massentransportmittel
und dem stetigen stabilen Wachstum gewinnen jedoch auch die kritischen Eigenschaften
an Bedeutung: Die hohe Lärmbelastung in der Umgebung von Flugplätzen und stark
wachsende Treibhausgasemissionen mit einer bedeutenden Klimawirksamkeit. Die
Einbeziehung des Luftverkehrs1 in das Europäische Emissionshandelssystem (EU ETS) durch die
Emissionshandelsrichtlinie2 adressiert sowohl das Ziel eines wirksamen Klimaschutzes als auch die
besondere Bedeutung des Luftverkehrs.
Ab dem Jahr 2012 müssen sowohl gewerbliche als auch nicht-gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber
für jede aus Ihrer Tätigkeit resultierende Tonne Kohlendioxid eine Emissionsberechtigung
abgeben. Das so genannte Cap (die absolute Emissionsobergrenze als Budget) beträgt für das
Jahr 2012 97 Prozent und für die Jahre 2013-2020 95 Prozent der historischen Emissionen einer
Basisperiode (also des Durchschnitts der Jahre 2004-2006). Von diesem Cap werden für das Jahr
2012 85 Prozent und für die Jahre 2013-2020 82 Prozent kostenlos zugeteilt. Der verbleibende
Rest wird – abzüglich einer Reserve von drei Prozent jährlich ab dem Jahr 2013 – versteigert.
Für die Erfüllung der Abgabepflicht können Luftverkehrsbetreiber sowohl Luftverkehrs-
Emissionsberechtigungen als auch Emissionsberechtigungen aus dem stationären Bereich
des Emissionshandels nutzen. Darüber hinaus können Gutschriften aus den projektbasierten
Mechanismen (JI und CDM) im begrenzten Umfang genutzt werden.
Jeder Luftfahrzeugbetreiber, der im Jahr 2010 eine emissionshandelspflichtige Tätigkeit
durchgeführt hatte, war berechtigt, eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen
zu beantragen. Dafür mussten die Luftfahrzeugbetreiber bis zum 31.03.2011 zusammen mit
ihrem jährlichen Emissionsbericht einmalig auch einen Bericht über die Transportleistung
(Tonnenkilometer) im Jahr 2010 abgeben. Dieser Tonnenkilometerbericht war gleichzeitig der
Antrag auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Im Zuteilungsantrag musste für
jedes Flugplatzpaar die transportierte Nutzlast (Passagiere, Gepäck, Fracht und Post) sowie die
Distanz angegeben werden. Im Emissionsbericht waren der Treibstoffverbrauch und die daraus
resultierenden Kohlendioxidemissionen in der gleichen Struktur mitzuteilen.
Die Zuteilungsanträge der von Deutschland verwalteten Luftfahrzeugbetreiber wurden von der
zuständigen Behörde, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt,
bis zum 30.06.2011 geprüft und an die Europäische Kommission weitergeleitet. Aus der
Transportleistung in den weitergeleiteten Zuteilungsanträgen aller Mitgliedstaaten und den
historischen Emissionen berechnete die Kommission je einen Benchmark (Richtwert) für die
Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen für das Jahr 2012 sowie für die Jahre 2013-2020.
Dieser Benchmark multipliziert mit der jeweiligen Transportleistung eines Luftfahrzeugbetreibers
ergibt die individuelle Zuteilungsmenge. Die formale Zuteilungsentscheidung hat die DEHSt
bis zum 23.12.2011 jedem Luftfahrzeugbetreiber, der eine Zuteilung erhält, in Form eines
Zuteilungsbescheids mitgeteilt und zusätzlich als Zuteilungsliste (Anlage 1) veröffentlicht.
Dieser Bericht identifiziert zunächst die in den Emissionshandel einbezogenen Bereiche des
Luftverkehrs. Dabei zeigt sich eine starke Heterogenität der Luftfahrzeugbetreiber. Dieses hohe
Maß der Verschiedenheit ist Grund für die vielfältigen Analysen dieses Berichts. Ziel ist es dabei,
die Verteilung der Emissionen und Zuteilung, sowie die daraus resultierende Belastung und
mögliche Wettbewerbswirkung differenziert darzustellen.

1   Die Einbeziehung des Luftverkehrs in den Emissionshandel erfolgte durch die Richtlinie 2008/101/EG des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG
    zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
    in der Gemeinschaft
2   Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System
    für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/
    EG des Rates (nachfolgend als Emissionshandelsrichtlinie bezeichnet)

Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020   5
Tabelle 1:       Wesentliche Ergebnisse

            ƒƒ Nicht alle Bereiche des Luftverkehrs unterliegen dem Anwendungsbereich der
               Emissionshandelsrichtlinie (siehe Kapitel 2.1).
            ƒƒ Von 409 Luftfahrzeugbetreibern, die Deutschland als Verwaltungsmitgliedstaat
               zugewiesen wurden, haben 134 einen Zuteilungsantrag gestellt, 129 Betreiber
               erhalten eine kostenlose Zuteilung. Diese Betreiber sind sehr heterogen
               hinsichtlich Größe, Geschäftsmodell und durchschnittlicher Flugdistanz (siehe
               Kapitel 2.2).
            ƒƒ Die Hälfte der kostenlosen Zuteilung wird an nur vier von 129 Betreibern
               mit kostenloser Zuteilung ausgegeben. Obwohl 57 Prozent der Betreiber mit
               kostenloser Zuteilung im Bereich des nicht-gewerblichen Luftverkehrs tätig
               sind, entfällt auf diese Gruppe weniger als ein Prozent der Gesamtzuteilung.
               Grund ist eine um den Faktor 133 kleinere Transportleistung im Vergleich zu
               gewerblichen Betreibern (siehe Kapitel 3.2).
            ƒƒ Die Emissionen je transportierter Tonne Nutzlast betragen 0,5 kg bis 70 kg CO2/
               km. Der mittlere Treibstoffverbrauch pro Passagier zeigt eine Bandbreite von 2,6
               l/100 km bis 280 l/100 km (siehe Kapitel 4.2.3.).
            ƒƒ Die Zuteilung auf Basis eines Benchmarks führt zu Unter- und Überdeckungen
               mit Emissionsberechtigungen im Vergleich zu den jährlichen Emissionen.
               Der Deckungsgrad (Zuteilungsmenge für das Jahr 2012 im Verhältnis zu den
               Emissionen des Jahres 2010) liegt zwischen 0,95 und 177,10 Prozent (siehe
               Kapitel 5.1 und 5.2).
            ƒƒ Die möglichen finanziellen Belastungen des Endverbrauchers (Passagier)
               sind moderat. Sie bewegen sich – unter bestimmten Annahmen z.B. für die
               Auslastung – je nach Flugdistanz zwischen 0,15 Euro und 2,50 Euro je Flug (siehe
               Kapitel 5.3.3).
            ƒƒ Die unterschiedliche Ausstattung mit kostenlosen Zertifikaten je Betreiber
               zieht keine gravierende Änderung in den Wettbewerbsbedingungen
               nach sich. Gleichzeitig wird jedoch der Benchmark orientierte Ansatz der
               unterschiedlichen Effizienz von Betreibern innerhalb eines und in Abgrenzung
               zu anderen Luftverkehrsgeschäftsmodellen gerecht (siehe Kapitel 5.5).

    2         EMISSIONSHANDELSPFLICHTIGE FLÜGE
    2.1       ANWENDUNGSBEREICH
    2.1.1     Einteilung des Luftverkehrs aus Emissionshandelssicht
    Grundsätzlich nehmen nach der Emissionshandelsrichtlinie alle Luftfahrzeugbetreiber, deren
    Luftfahrzeuge auf dem Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (Territorium der EU-
    Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und Liechtenstein) starten oder landen, am Europäischen
    Emissionshandelssystem teil. Jedoch existieren Ausnahmen für verschiedene Bereiche des
    Luftverkehrs, die nicht oder unterschiedlich stark in den Emissionshandel einbezogen werden.
    Für eine einheitliche Verwendung von Begriffen innerhalb dieses Berichts zeigt Abbildung 1
    eine Einteilung des Luftverkehrs. Auf Basis dieses Schemas wird im weiteren Verlauf die
    unterschiedliche Einbeziehung der verschiedenen Bereiche des Luftverkehrs dargestellt.
    Folglich legt dieses Schema in Kombination mit Kapitel 2.1.2 die Grundlage, welche Art von
    Luftfahrzeugbetreibern Gegenstand des Emissionshandels, der Zuteilung und somit Objekt der
    Analysen dieses Berichts sind.

6                Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020
Ziviler Luftverkehr

                 MTOM < 5,7 t                                                 MTOM > 5,7 t

    Gewerblicher           Nicht Gewerblicher                     Gewerblicher        Nicht Gewerblicher
    Luftverkehr               Luftverkehr                         Luftverkehr            Luftverkehr

         Linienflüge               Werksflüge                          Linienflüge            Werksflüge

        Bedarfsflüge              Übungsflüge                          Bedarfsflüge          Übungsflüge

                                   Motorflüge                              Lufttaxi           Motorflüge

                                                                           Sonstige
                                    Segelflüge                                                  Sonstige
                                                                            Flüge
                                                                                                 Flüge
                                     Sonstige
                                      Flüge
Abbildung 1:    Vereinfachte Einteilung des Luftverkehrs aus Emissionshandelssicht

Um in den nachfolgenden Kapiteln auch etablierte internationale Definitionen nutzen zu können,
werden in Tabelle 2 ergänzend zur Begriffsbestimmung der Emissionshandelsrichtlinie auch
globale Begriffsbestimmungen der International Civil Aviation Organization (ICAO) sowie des
International Business Aviation Councils (IBAC) angeführt. Zu beachten ist, dass diese (teilweise) im
deutschen Luftrecht keine äquivalenten Bezeichnungen finden.

Tabelle 2:      International etablierte Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der Einteilung des
                Luftverkehrs

     Gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber (Emissionshandelsrichtlinie)
     „Ein gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber ist ein Betreiber, der gegen Entgelt Linien- oder
     Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht
     oder Post befördert.“3

     Gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber (Luftverkehrsrecht der Europäischen Union)
     Um Fluggäste, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr transportieren zu können,
     bedürfen Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft
     unterliegen, einer Betriebsgenehmigung4. Diese Betriebsgenehmigung wiederum besteht
     u. a. aus dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC). Gewerblich versteht sich dabei als die
     Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt5.

3   Anhang 1 Teil 2 Nr. 33 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) sowie Art. 3 lit. p
    Emissionshandelsrichtlinie
4   § 20 Abs. 4 Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung
    von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
5   § 11 Abs. 1 Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (als Beispiel)

Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020   7
Linienflugverkehr (International Civil Aviation Organization)
         „Ein für die Allgemeinheit zugänglicher Flugdienst, der nach einem veröffentlichten Flugplan
         oder so regulär durchgeführt wird, dass die Flüge einer leicht wieder erkennbaren Systematik
         folgen.“6

         Business Aviation (International Business Aviation Council)
         Drei verschiedene Kategorien7:
         Kommerziell: Luftfahrzeuge, die einem Geschäftszweck folgend mit einer gewerbsmäßigen
         Zulassung geflogen werden. Typischerweise sind dies Bedarfscharter, „Lufttaxis“, Betreiber auf
         Basis von Bruchteilseigentum (Fractional Ownership), […]
         Unternehmenseigen: Nicht-kommerzielle Betreiber mit berufsmäßig angestellten Besatzungen
         (z. B. Werksflotten)
         Inhabergeführt: Luftfahrzeuge, welche zur Unterstützung einer Geschäftstätigkeit vom
         Eigentümer selbst geflogen werden.
         In Abbildung 1 findet sich die Kategorie Kommerziell als „Gewerblicher Bedarfsflug“ und
         Unternehmenseigen als „Werksflugverkehr“. Inhabergeführt ist aufgrund der Darstellungsart
         nicht abgebildet.
         Lufttaxi wiederum wird definiert als „Eine Art des Bedarfsflugdiensts, kurzfristig angefragt
         und gewöhnlich durch Luftfahrzeuge mit geringer Kapazität durchgeführt, ähnlich des
         Taxiservices durch Kraftfahrzeuge. Oder in einigen Fällen planmäßiger durchgeführter Service
         mit Zwischenhalten an den Punkten, an denen Passagiere oder Fracht ein- oder ausgeladen
         werden müssen.“8

    Bemerkenswert ist die Abgrenzung des Begriffs des „gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers“
    in Tabelle 2. Aus Sicht des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) und der
    Emissionshandelsrichtlinie ist es entscheidend, ob die Flugdienstleistung der Öffentlichkeit
    angeboten wird. Im Gegensatz dazu stellt die Definition des europäischen Luftverkehrsrechts
    auf die Bereitstellung der notwendigen Voraussetzungen ab, damit ein gewerblicher
    Flugbetrieb überhaupt aufgenommen werden kann (z. B. Luftverkehrsbetreiberzeugnis). Die
    Frage, ob ein solcher Verkehr überhaupt durchgeführt wird, ist dabei nicht von Bedeutung.
    Somit kann ein gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber (auf Basis des Luftverkehrsrechts der
    Europäischen Gemeinschaft) im Sinne der Emissionshandelsrichtlinie als nicht-gewerblicher
    Betreiber eingestuft werden, wenn keine Flüge für die Öffentlichkeit angeboten werden. Ein
    Luftverkehrsbetreiberzeugnis ist notwendige, jedoch nicht hinreichende Bedingung für die
    Einstufung als „gewerblicher Betreiber“ im Rahmen der Emissionshandelsrichtlinie. Diese
    Differenzierung ist besonders für mögliche Ausnahmen von der Emissionshandelspflicht von
    Bedeutung.

    6   International Civil Aviation Vocabulary (ICAO), 2nd edition, Montreal 2001 (eigene Übersetzung)
    7   Business Aviation Safety Brief (IBAC), Summary of Global Accident Statistics, 1998-2002, Issue 2, March
        2004 (eigene Übersetzung)
    8   ICAO DOC 9626, Montreal 2004 (eigene Übersetzung)

8               Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020
2.1.2    Ausnahmen von der Emissionshandelspflicht
Es existieren Ausnahmen von der in Kapitel 2.1.1 aufgeführten grundsätzlichen
Emissionshandelspflicht (vgl. Tabelle 3).

Tabelle 3:       Vereinfachte und gekürzte Darstellung von Flügen, die nicht unter den Anwendungsbereich
                 des TEHG fallen9

  ƒƒ Flüge in offizieller Funktion von regierenden Monarchinnen und Monarchen/Staatschefinnen
     und Staatschefs/Regierungschefinnen und Regierungschefs/zur Regierung gehörende
     Ministerinnen und Minister eines Nichtmitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum
  ƒƒ Militärflüge in Militärluftfahrzeugen, Zoll- und Polizeiflüge
  ƒƒ Such- und Rettungseinsätze, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge
  ƒƒ Flüge nach Sichtflugregeln
  ƒƒ Rundflüge
  ƒƒ Übungsflüge
  ƒƒ Forschungsflüge oder Flüge, die der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen
     oder Ausrüstung dienen
  ƒƒ Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5.700
     Kilogramm
  ƒƒ Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, auf Routen innerhalb von
     Gebieten in äußerster Randlage oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von
     höchstens 30.000 Sitzplätzen pro Jahr
  ƒƒ Flüge gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber, sofern10
        ƒƒ dieser Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahrs jeweils weniger als 243
           solcher Flüge in den Zeiträumen Januar bis April, Mai bis August und September bis
           Dezember durchführt oder
        ƒƒ die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als
           10.000 Tonnen betragen.

Die Wirkung der in Tabelle 3 aufgeführten Ausnahmen soll im Folgenden beispielhaft aufgeführt
werden:

Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von weniger als 5.700 Kilogramm
Luftfahrzeuge mit diesen Spezifikationen finden sich im Bereich der Business Aviation (hier
besonders im Segment Lufttaxi). Im nicht-gewerblichen Luftverkehr betrifft dies weiterhin auch
viele Privatpiloten (z. B. Motorflüge, Segelflüge).

Flüge nach Sichtflugregeln, Rettungs-, Polizei-, Militär- und Forschungsflüge
Sichtflugregeln treffen z. B. auf Privatpiloten des nicht-gewerblichen Luftverkehrs zu. Weiterhin
sind Rettungsflüge (z. B. durchgeführt von Unternehmen der Business Aviation) sowie Flüge zu
Forschungszwecken (z. B. Vermessungsflüge) vom Emissionshandel ausgenommen. Während
die Einschränkung über die maximale Abflugmasse (MTOM) dazu führt, dass alle Flüge eines
Luftfahrzeugs ausgenommen sind, treffen die hier aufgezeigten beispielhaften Ausnahmen nur auf
bestimmte Flüge zu. Konkret bedeutet dies, dass ein Positionierungsflug eines Forschungsflugzeugs
in ein Untersuchungsgebiet emissionshandelspflichtig ist. Der eigentliche Messflug (zusammen
mit den Wissenschaftlern) jedoch nicht. Somit muss der ausgenommene Flug einem bestimmten
ausschließlichen Zweck z. B. der Forschung dienen.
9 Anhang 1 Teil 2 Nr. 33 TEHG
10 Diese Ausnahme gilt nicht für Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von regierenden Monarchinnen
   und Monarchen/Staatschefinnen und Staatschefs/Regierungschefinnen und Regierungschefs/zur
   Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum in Ausübung ihres Amts durchgeführt werden.

Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020   9
Flüge gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber, mit weniger als 243 Flügen in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen
     oder mit Emissionen weniger als 10.000 Tonnen Kohlendioxid (CO2) pro Jahr
     Unabhängig von der Größe des Luftfahrzeugs und Art des Flugs11, unterliegen Flüge eines
     gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers mit weniger als 243 Flügen in drei aufeinanderfolgenden
     Viermonatszeiträumen oder weniger als 10.000 Tonnen Kohlendioxid (CO2) pro Jahr nicht dem
     Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie. Entsprechend können auch Fluggesellschaften
     mit Großluftfahrtgerät und somit sehr hohen Kohlendioxid-Emissionen befreit werden, solange
     diese Anzahl an Flügen im Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie nicht überschritten
     wird. Dies ist ein Grund warum in Abbildung 2 einige Bereiche der gewerblichen Luftfahrt
     teilweise schraffiert sind.
     Nach Darstellung der Ausnahmen soll Abbildung 1 um die bedeutendsten Sonderfälle erweitert
     werden (Abbildung 2) und stellt somit zusammenfassend die emissionshandelspflichtigen Verkehr
     des Luftverkehrs dar, die Gegenstand dieses Berichts sind.

                                                 Ziviler Luftverkehr

                      MTOM < 5,7 t                                                 MTOM > 5,7 t

         Gewerblicher          Nicht Gewerblicher                      Gewerblicher         Nicht Gewerblicher
         Luftverkehr              Luftverkehr                          Luftverkehr             Luftverkehr

              Linienflüge               Werksflüge                         Linienflüge               Werksflüge

             Bedarfsflüge              Übungsflüge                        Bedarfsflüge              Übungsflüge

                                        Motorflüge                              Lufttaxi             Motorflüge

                                                                               Sonstige
                                        Segelflüge                              Flüge                 Sonstige
                                                                                                       Flüge
                                         Sonstige
                                          Flüge

     Abbildung 2:    Grad der Einbeziehung in den Emissionshandel (blaue Färbungen symbolisieren keine
                     Emissionshandelspflicht)

     2.1.3   Verwaltungsmitgliedstaaten
     Jedem Luftfahrzeugbetreiber, der unter den Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie
     fällt, muss ein zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat zugeordnet werden: Verwaltungsmitgliedstaat
     eines Luftfahrzeugbetreibers ist für gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz in der EU der
     Mitgliedstaat, der die Betriebsgenehmigung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber erteilt hat.
     Dieses Vorgehen muss jedoch für nicht-gewerbliche Betreiber innerhalb der EU und Betreiber mit
     einem Geschäftssitz außerhalb der EU erweitert werden. In diesen Fällen wird der Mitgliedstaat
     mit dem höchsten Schätzwert für zugeordnete Luftverkehrsemissionen in Bezug auf Flüge, die
     der Luftfahrzeugbetreiber im Basisjahr durchführt, Verwaltungsmitgliedstaat. Das Basisjahr ist
     grundsätzlich das Kalenderjahr 2006. Für Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit nach dem
     01.01.2006 aufgenommen haben, ist es das erste Kalenderjahr der Tätigkeit.

     11 Ausnahme von Flügen von Staatsoberhäuptern aus EWR Staaten

10               Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020
Zugeordnete Luftverkehrsemissionen wiederum bezeichnen Emissionen, die bei den
Luftverkehrstätigkeiten entstehen, wenn von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats gestartet oder aus einem Drittland kommend auf einem Flugplatz im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelandet wird. Die Zuordnung von Luftfahrzeugbetreibern
zu Verwaltungsmitgliedstaaten erfolgt dabei durch Schätzung der Emissionen aus
Flugsicherungsdaten von EUROCONTROL.
Somit ist für jeden Luftfahrzeugbetreiber genau ein EU-Mitgliedstaat zuständig. Die
Verwaltungsmitgliedstaatenliste12 wird von der Europäischen Kommission erstellt
und veröffentlicht. Sie führt Luftfahrzeugbetreiber auf, die ab dem 01.01.2006 einer
Luftverkehrstätigkeit nachgegangen sind und potenziell unter den Anwendungsbereich der
Emissionshandelsrichtlinie fallen. Auch wenn ein Luftfahrzeugbetreiber nicht auf der deutschen
Verwaltungsmitgliedstaatenliste aufgeführt ist, jedoch über eine deutsche Betriebsgenehmigung
verfügt, ist er Deutschland zugeordnet. Die folgende Darstellung der Zuteilung bezieht
sich ausschließlich auf Betreiber, für die die Bundesrepublik Deutschland zugeordneter
Verwaltungsmitgliedstaat ist.

2.2     LUFTFAHRZEUGBETREIBER MIT KOSTENLOSER ZUTEILUNG
Im Vordergrund dieses Abschnitts steht die Charakterisierung der Luftfahrzeugbetreiber, die
eine Regelzuteilung von kostenlosen Berechtigungen erhalten. Beginnend mit der Anzahl der
eingegangenen Anträge (im Vergleich zur Verwaltungsmitgliedstaatenliste) werden verschiedene
Merkmale wie Herkunftsland und Art der Geschäftstätigkeit beleuchtet.
Nicht alle Luftfahrzeugbetreiber der in Kapitel 2.1.3 vorgestellten Verwaltungsmitgliedstaatenliste
sind grundsätzlich emissionshandelspflichtig. Kann ein Betreiber z. B. nachweisen, dass sein
einziges Flugzeug ausschließlich außerhalb Europas eingesetzt wird und nur aufgrund eines
Überführungsflugs einmalig in der Vergangenheit (vor 2010) in Europa geflogen ist, kann der
Luftfahrzeugbetreiber von seiner Pflicht Monitoringkonzepte13 einzureichen befreit werden.
Abbildung 3 schlüsselt die Deutschland zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber nach ihrem jeweiligen
aktuellen Status hinsichtlich der Zuteilung auf. Von den Betreibern, für die die DEHSt zuständig ist,
haben alle großen Fluggesellschaften ihre Pflichten rechtzeitig erfüllt. Insgesamt sind somit etwa
99 Prozent der Emissionen aus dem Luftverkehr abgedeckt.

12 Verordnung (EU) Nr. 394/2011 vom 20. April 2011 (aktuelle Verwaltungsmitgliedstaatenliste)
13 Alle am Emissionshandel teilnehmenden Luftfahrzeugbetreiber sind verpflichtet, zu Beginn jeder
   Handelsperiode ein Konzept zur Überwachung und Ermittlung ihrer Emissionen von Kohlendioxid (CO2)
   zu erstellen.

Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020   11
416 von der DEHSt verwaltete Luftfahrzeugbetreiber
     409 Betreiber auf deutscher Verwaltungsmitgliedsstaatenliste
     4 Betreiber zwischenzeitlich überführt in isländische Verwaltungsmitgliedsstaatenliste
     3 Betreiber mit deutscher Betriebsgenehmigung

                                                  Transportleistung

                                                                             Tonnenkilometerberichte
                Monitoringkonzepte Tonnenkilometer
                                                                        (Anträge auf kostenlose Zuteilung)
                               150
                                                                                       144

                                                                         129 Betreiber zuteilungsberechtigt

                                                                         3 Betreiber in 2010 nicht eh-pflichtig

                                                                         7 Betreiber mit Anträgen ohne Transportleistung

                                                                         4 Betreiber zwischenzeitlich überführt in
                                                                         isländische Verwaltungsmitgliedsstaatenliste

                                                                         1 Betreiber abgelehnt wg. Verfristung des Antrages

                                                      Emissionen

              Monitoringkonzepte Jährliche Emissionen                              Emissionsberichte
                                161                                                        158
                                                                        Differenz zu Anzahl Monitoringkonzepte:
                                                                     zwischenzeitliche Insolvenz, Befreiungsgründe,
                                                                                    Nichtkonformität

                                                                    Befreiungen
                                                                        58
                                                              (durch DEHSt verifiziert)

                                               Keine Betreibereigenschaft, Keine Zuständigkeit
                                                                     41
                                                           (durch DEHSt verifiziert)

                                                          Administrativ nicht erfasst
                                                                     156
                                             Keine Einfluggenehmigung, Betriebseinstellungen, u. a.
     Abbildung 3:   Status der zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber auf Basis der Verwaltungsmitgliedstaatenliste

     Die im Folgenden dargestellten Auswertungen beziehen sich ausschließlich auf
     Luftfahrzeugbetreiber, die eine kostenlose Zuteilung erhalten.

12             Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020
2.2.1   Einteilung nach Geschäftssitz
Abbildung 4 stellt die Anzahl Flüge mit zuteilungsrelevanter Transportleistung in Abhängigkeit
des Herkunftslands des Luftfahrzeugbetreibers dar. Das Herkunftsland bezeichnet dabei den
Geschäftssitz des Unternehmens. Die Mehrheit der Flüge wurde demnach von Betreibern aus
Deutschland, der Türkei, den Vereinigten Staaten und der Russischen Föderation durchgeführt.

Abbildung 4:    Anzahl zuteilungsrelevanter Flüge je Herkunftsland des Luftfahrzeugbetreibers

Abbildung 5 zeigt die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber mit kostenloser Zuteilung je
Herkunftsland. Deutschland hat mit 48 Prozent den mit Abstand größten Anteil, da
ein EU-Mitgliedstaat auch immer dann Verwaltungsmitgliedstaat ist, wenn dieser eine
Betriebsgenehmigung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber erteilt hat. Da in Abbildung 5
nur die Anzahl an Luftfahrzeugbetreibern dargestellt ist, lassen sich keine Rückschlüsse auf
Verkehrsströme (Flüge) ableiten. Durch die Zuordnung eines Betreibers zu einem Herkunftsland
werden auch alle emissionshandelspflichtigen Flüge in andere Länder diesem Herkunftsland
zugeordnet: Ein Beispielflug von Istanbul nach Berlin einer ägyptischen Fluggesellschaft, die auf
der Verwaltungsmitgliedstaatenliste Deutschland zugeordnet ist, würde somit als Verkehrsstrom
nach Ägypten gewertet werden. Es lässt sich jedoch festhalten, dass bezogen auf die Anzahl an
Luftfahrzeugbetreibern eine starke Konzentration auf Deutschland existiert und die verbleibenden
Betreiber auf viele unterschiedliche Länder verteilt sind.

Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020   13
62
      Anzahl Luftfahrzeugbetreiber mit Antrag auf kostenfreie Zuteilung
                                                                          60
                                                                                                                                                                                            45%
                                                                          55
                                                                                                                                                                                            40%
                                                                          50

                                                                          45                                                                                                                35%

                                                                          40
                                                                                                                                                                                            30%
                                                                          35
                                                                                                                                                                                            25%
                                                                          30

                                                                          25                                                                                                      23        20%

                                                                          20                                                                                                                15%

                                                                          15
                                                                                                                                                                                            10%
                                                                          10                                                                                          7   7   7
                                                                                                                                                                                            5%
                                                                           5                                                                                      3
                                                                                 1                                                         2    2   2     2   2
                                                                                     1    1   1         1   1   1     1      1     1
                                                                           0                                                                                                                0%

     Abbildung 5:                                                                    Anzahl Luftfahrzeugbetreiber mit kostenloser Zuteilung je Herkunftsland

     2.2.2 Einteilung nach Gewerblichkeitsstatus
     Wurde in Abbildung 1 eine detaillierte Einteilung des Luftverkehrs gewählt, um den Grad der
     Einbeziehung in das Emissionshandelssystem zu skizzieren, lag ein Schwerpunkt zur Ableitung der
     Emissionshandelspflicht in Kapitel 2.1.2 auf der Feststellung, ob es sich um einen gewerblichen
     oder nicht-gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber handelt.
     Abbildung 6 stellt nun den Anteil der jeweiligen Gruppe dar. Grundlage für die Auswertung
     sind wiederum alle Luftfahrzeugbetreiber, die eine kostenlose Zuteilung erhalten. Hinsichtlich
     der Anzahl dominieren mit 57 Prozent die nicht-gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber. Bezogen
     auf die im Berichtsjahr 2010 erbrachte Transportleistung stellt sich die Situation anders dar:
     Nicht-gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber haben weniger als ein Prozent an der gesamten
     Transportleistung erbracht. Die Konsequenz dieser Beobachtung wird näher in Kapitel 3.2.2
     diskutiert.

                                                                                                   55
                                                                                                  43%
                                                                                                                                         63.014.293.712                                           9.056.729
                                                                                                                                                                                                     < 1%     0%
                                                                                                                                             > 99%
                                                                            74
                                                                           57%

                                                                                                                gewerblich (tkm)
                                                                                                                nicht-gewerblich (tkm)

     Abbildung 6:                                                                    Anteil gewerblicher und nicht-gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit kostenloser Zuteilung
                                                                                     (links) und deren jeweiliger Anteil an der gesamten Transportleistung des Berichtsjahrs 2010
                                                                                     (rechts)

14                                                                               Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020
2.2.3 Einteilung nach durchschnittlicher Flugdistanz
In diesem Abschnitt erfolgt die Charakterisierung der Betreiber auf Basis der durchschnittlichen
Flugdistanz ihrer zuteilungsrelevanten Flüge im Berichtsjahr 2010 (vgl. Abbildung 7). Die
Spannweite (dunkelblau) wird durch die Strecke vom linken bis zum rechten schwarzen Balken
definiert und ergibt sich mit 8.784 km als Differenz aus Maximum (9.103 km) und Minimum
(319 km). Sie entspricht dabei in etwa der Großkreisentfernung zwischen Berlin und Bangkok. Hier
ist somit (auf den ersten Blick) eine hohe Heterogenität beobachtbar. Bemerkenswert ist jedoch
die Lage des Medians (1.684 km, grün) sowie die Breite des Kastens (Differenz unteres Quartil zu
oberem Quartil, hellblau zu rot) als dem Bereich, in dem die mittleren 50 Prozent der Daten liegen
zwischen 816 km (hellblau) und 3.340 km (rot): Die Verteilung ist nicht symmetrisch, sondern
vielmehr rechtsschief, d. h. es dominieren durchschnittliche Flugdistanzen, die typischerweise im
Kurz- und Mittelstreckensegment anzutreffen sind.

                                                                                                            Spannweite
                                                                                                            Median
                                                                                                            untere Quartil
                                                                                                            obere Quartil
                                                                                                            Datenreihen5
                                                                                                            Datenreihen6
                                                                                                            Datenreihen7
                                                                                                            Datenreihen8

 0       1000     2000     3000     4000      5000     6000     7000       8000        9000        10000

                                                                       durchschnittliche Flugdistanz [km]

Abbildung 7:    Kastendiagramm zur Darstellung der durchschnittlichen Flugdistanz aller
                Luftfahrzeugbetreiber mit einer kostenlosen Zuteilung im Berichtsjahr 2010

Tabelle 4 zeigt, dass 36 Prozent der Betreiber im Kurzstreckensegment (durchschnittliche Distanz
unter 1.000 km) aktiv sind. Definiert man 4.000 km als Grenze für die Differenzierung von
Mittel- und Langstrecke, ergibt sich ein Anteil von 48 Prozent für Distanzen kleiner als 4.000 km
und 16 Prozent für Distanzen größer als 4.000 km. Die Zuordnung des Attributs Kurz-/Mittel-/
Langstrecke scheint kritisch für Betreiber, die in allen Geschäftsmodellen aktiv sind. Da die Anzahl
dieser Betreiber auf dem deutschen Teil der Verwaltungsmitgliedstaatenliste gering ist, kann der
Einfluss vernachlässigt werden14.

14 Dies betrifft insgesamt nur drei Luftfahrzeugbetreiber. Die durchschnittliche Flugdistanz wurde dabei
   für alle zwischen 1.000 km und 4.000 km berechnet. Durch die Klassenbildung der Betreiber kann keine
   Aussage über den Anteil von Kurz-, Mittel- und Langstreckenflügen abgeleitet werden.

Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020                15
Tabelle 4:       Klassenbildung zur durchschnittlichen Flugdistanz je Luftfahrzeugbetreiber mit einer
                      kostenlosen Zuteilung

          Durchschnittliche Flugdistanz               Zahl der Betreiber                               Prozentualer Anteil
                              < 1.000 km                                               46                                            36%
                        1.000 - 4.000 km                                               62                                            48%
                              > 4.000 km                                               21                                            16%
      Gesamtergebnis                                                                 129                                            100%

     2.2.4 Einteilung nach Größe
     Zur Differenzierung der Größe von Luftfahrzeugbetreibern ist die Betrachtung verschiedener
     Attribute möglich (z. B. Flottengröße). Da es in diesem Bericht insbesondere die Aktivität
     in Bezug auf den Emissionshandel geht, wird in diesem Abschnitt die Anzahl an
     emissionshandelspflichtigen Flügen als Attribut für die Größe genutzt. Die wirkliche
     Unternehmensgröße muss sich hieraus jedoch nicht ableiten, da ein Betreiber der im Heimatland/
     in der Heimatregion ein extensives Netzwerk mit einer hohen Anzahl an täglichen Flügen
     unterhält, jedoch nur weniger Flüge nach Europa durchführt, bei Nutzung dieses Attributs als
     „kleiner“ Luftfahrzeugbetreiber identifiziert wird.
     Die Differenz aus dem Betreiber mit der geringsten Anzahl an Flügen (drei Flüge) und dem
     Betreiber mit der höchsten Anzahl an Flügen (624.787 Flüge) ist als Spannweite (dunkelblau) in
     Abbildung 8 eingetragen. Die Spannweite der Anzahl je Flüge je Luftfahrzeugbetreiber beträgt
     624.784 Flüge. Infolgedessen ist eine logarithmische Skalierung in Abbildung 8 notwendig. Der
     Quartilsabstand (mittleren 50 Prozent der Werte) liegt zwischen 101 Flügen (unteres Quartil,
     hellblau) und 3.180 Flügen (oberes Quartil, rot). Auf der einen Seite ist somit festzustellen, dass
     nicht nur die Spannweite sehr hoch ist, auch liegt mehrheitlich die Anzahl an Daten bei einer
     geringen Anzahl an Flügen. Die logarithmische Skalierung lässt die rechtsschiefe Verteilung nicht
     deutlich genug in den Vordergrund treten, dennoch ist erkennbar, dass der Median als Zentralwert
     im linken Teil des Kastens zu finden ist. In der Schlussfolgerung lässt sich feststellen, dass die
     Mehrheit an Luftfahrzeugbetreibern nur einen Bruchteil an Flügen im Vergleich zum Betreiber mit
     dem Maximum an Flügen durchgeführt hat.

                                                                                                                    Spannweite
                                                                                                                    Median
                                                                                                                    untere Quartil
                                                                                                                    obere Quartil
                                                                                                                    Datenreihen5
                                                                                                                    Datenreihen6
                                                                                                                    Datenreihen7
                                                                                                                    Datenreihen8

      1               10             100             1000              10000                100000
                                                       Anzahl Flüge je Luftfahrzeugbetreiber im Berichtsjahr 2010

     Abbildung 8:     Kastendiagramm zur Darstellung der Anzahl Flüge je Luftfahrzeugbetreiber mit kostenloser
                      Zuteilung im Berichtsjahr 2010 (logarithmische Skalierung)

16                Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020
Wird weiterhin nach gewerblichen und nicht-gewerblichen Betreibern differenziert, um die
im Berichtsjahr 2010 durchgeführte Anzahl an Flügen (von Betreibern mit einer kostenlosen
Zuteilung) gegeneinander abzugrenzen, zeigt sich, dass nur 1,2 Prozent der Flüge durch nicht-
gewerbliche Betreiber erbracht wurde. Dies spiegelt sich auch in Tabelle 5 wider, da nur zwölf
Prozent der nicht-gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber mehr als 500 Flüge pro Jahr durchführen.
Im Gegensatz dazu gibt es keinen gewerblichen Betreiber, der weniger als 500 Flüge pro Jahr
durchführt. Dies liegt u. a. daran, dass gar kein gewerblicher Betreiber existieren kann, der
weniger als 243 Flüge pro Jahr berichtet hat, da er sonst unter die Ausnahmeregelung der
Emissionshandelsrichtlinie fallen würde (weniger als 243 Flüge in drei aufeinanderfolgenden
Viermonatszeiträumen). Bei einer gleichmäßig über das Jahr verteilten Flugaktivität fallen sogar
Betreiber mit bis zu 726 Flügen nicht unter den Emissionshandel.

Tabelle 5:      Einordnung von gewerblichen und nicht-gewerblichen Betreibern auf Basis von
                durchgeführten Flügen

                                                                                    Prozentualer     Prozentualer
                                                                      Zahl der
      Betreiberart            Größenklasse Anzahl Flüge                              Anteil nach        Anteil
                                                                      Betreiber
                                                                                    Betreiberart       Gesamt
 gewerblich                                 500 - 1.000 Flüge/Jahr              3             5,5%               2,3%
                                          1.000 - 5.000 Flüge/Jahr             25            45,5%              19,4%
                                         5.000 - 10.000 Flüge/Jahr             11            20,0%               8,5%
                                      10.000 - 100.000 Flüge/Jahr              14            25,5%              10,9%
                                     mehr als 100.000 Flüge/Jahr                2             3,6%               1,6%
 Gesamtergebnis gewerblich                                                     55          100,0%               42,6%
 nicht-gewerblich                                  < 10 Flüge/Jahr              4             5,4%               3,1%
                                                 10 - 50 Flüge/Jahr            17            23,0%              13,2%
                                               50 - 150 Flüge/Jahr             23            31,1%              17,8%
                                              150 - 500 Flüge/Jahr             21            28,4%              16,3%
                                            500 - 1.000 Flüge/Jahr              6             8,1%               4,7%
                                          1.000 - 5.000 Flüge/Jahr              3             4,1%               2,3%
 Gesamtergebnis nicht-gewerblich                                               74            100%               57,4%

3        ZUTEILUNG
3.1      GRUNDLAGEN DER ZUTEILUNG
3.1.1    Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen
Jeder Luftfahrzeugbetreiber, der im Jahr 2010 emissionshandelspflichtige Flüge durchgeführt
und dabei Transportleistung erbracht hat, war nach § 11 Abs. 1 und 3 TEHG berechtigt, bei der
DEHSt eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Handelsperioden 2012
und 2013-2020 zu beantragen. Dafür musste zusammen mit dem Emissionsbericht für das Jahr
2010 (siehe auch Kapitel 4) einmalig auch ein verifizierter Bericht über die Transportleistung
(Tonnenkilometerdaten) des Jahres 2010 bis zum 31.03.2011 abgegeben werden.
Die DEHSt war nach § 11 Abs. 5 TEHG verpflichtet, die beantragten Tonnenkilometerdaten
zu überprüfen und die Anträge bis zum 30.06.2011 an die Europäische Kommission zu
übermitteln. Diese berechnete einen Durchschnittsbenchmark: Im Zähler findet sich dabei
die durchschnittliche jährliche Summe der Gesamtemissionen aller Luftverkehrsbetreiber mit
emissionshandelspflichtigen Flügen der Jahre 2004 bis 2006 (historische Emissionen). Von
diesem Schätzwert werden weiterhin das Minderungsziel, die Versteigerungsmengen und
die Sonderreserve (2013-2020) anteilig subtrahiert. Der Nenner des Durchschnittsbenchmark
beinhaltet die Gesamttransportleistung der Luftfahrzeugbetreiber mit Antrag auf Zuteilung für
das Berichtsjahr 2010. Der so ermittelte, europaweit einheitliche Benchmark führt in der Höhe der
Zuteilung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Betreibern, da ausschließlich auf die
erbrachte Transportleistung abgestellt wird.

Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020           17
3.1.2   Zuteilungs-Benchmarks
     Am 26.09.2011 hat die Europäische Kommission mit der Entscheidung 2011/638/EU die
     Benchmarks zur Berechnung der kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechtigungen
     für Luftfahrzeugbetreiber veröffentlicht. Sie betragen ca. 0,68 Emissionsberechtigungen
     pro 1.000 Tonnenkilometer15 für das Jahr 2012 und ca. 0,64 Emissionsberechtigungen pro
     1.000 Tonnenkilometer16 für die Jahre 2013-2020. Die Luftfahrzeugbetreiber erhielten auf dieser
     Grundlage eine Anzahl von kostenlosen Luftverkehrsberechtigungen (d. h. das Recht eine Tonne
     Kohlendioxid zu emittieren) zugeteilt, die dem Produkt aus ihrer Transportleistung im Basisjahr (in
     Tonnenkilometern) und dem Benchmark entspricht.
     Die Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen mittels eines Benchmarks schafft
     im Vergleich zu anderen möglichen Zuteilungsverfahren (wie etwa eine Zuteilung nach
     historischen Emissionen) im besonderen Maß Anreize für einen treibstoffsparenden und
     damit klimaschonenden Flugbetrieb. Je weniger Emissionen ein Betreiber bei der Erbringung
     seiner Transportleistung verursacht, umso höher sind seine relative Ausstattung mit
     Emissionsberechtigungen, und umso geringer sein Zukaufbedarf. Damit erfüllt der Benchmark
     grundsätzlich den umweltpolitischen Anspruch, effiziente Betreiber gegenüber ineffizienteren
     Betreibern besser zu stellen und Anreize zu setzen, in weitere Emissionsminderungen zu
     investieren.
     Die Chance, mittels dieser Anreize Emissionsminderungspotentiale beispielsweise durch
     Investitionen in effizientere Maschinen oder durch effizientere Auslastungen zu heben, ist dabei
     um so größer, je stärker die Streuung bei der Effizienz der im bestehenden Markt eingesetzten
     Luftfahrzeuge bzw. der Geschäftsstrategien ist.
     Der Benchmark-Ansatz hat für die verschiedenen Geschäftsmodelle unterschiedliche
     Konsequenzen: Nicht-gewerbliche Betreiber (speziell Business Aviation) erhalten wegen ihrer
     geringen Transportleistung eine ebenfalls geringe Ausstattung an kostenlosen Berechtigungen. Sie
     tragen also den höheren Anteil der externen Kosten (hohe Kohlendioxid-Emissionen je Passagier)
     ihres Geschäftsmodells. Im Gegensatz dazu erhalten gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber aufgrund
     der höheren Transportleistung (größeres Luftfahrzeug, teilweise hohe Auslastung, niedrigere
     Kohlendioxid-Emissionen je Passagier) wesentlich mehr kostenlose Berechtigungen. Im Teil 5
     dieses Berichts werden Zuteilung und Kohlendioxid-Emissionen miteinander kombiniert und
     analysiert. Dabei kann mit der Analyse der bestehenden Deckungsgrade zwischen Zuteilung und
     Emission ein erster Eindruck für mögliche Emissionsreduktionspotentiale vermittelt werden. Die
     spannende Frage, inwieweit die durch den Emissionshandel unter anderem durch die gewählte
     Benchmarkzuteilung gesetzten Anreize tatsächlich auch zu Minderungsaktivitäten führen und
     damit Wirksamkeit entfalten, kann zu Beginn des Emissionshandels im Luftverkehr empirisch
     selbstverständlich noch nicht belegt werden. Dies wird Aufgabe für spätere Auswertungen sein.
     Der Durchschnitts-Benchmark stellt zudem sicher, dass das Cap (also die absolute
     Emissionsobergrenze, die sich für den Bereich Luftverkehr für das Jahr 2012 auf 97 Prozent und für
     die Jahre 2013-2020 auf 95 Prozent der durchschnittlichen Emissionen der Jahre 2004-2006 beläuft)
     bei der Zuteilung eingehalten wird und alle Luftfahrzeugbetreiber pro Tonnenkilometer-Einheit
     die gleiche Menge an Emissionsberechtigungen erhalten.

     3.1.3   Ablauf der Zuteilung
     Die formelle Zuteilung der kostenlosen Emissionsberechtigungen an die einzelnen
     Luftfahrzeugbetreiber übernahmen die Mitgliedstaaten, die dafür drei Monate Zeit hatten. Am
     23.12.2011 wurde die Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber und die jeweilige Höhe
     der Zuteilungen auf der Internetseite der DEHSt (www.dehst.de) veröffentlicht. Die Liste der
     kostenlosen Zuteilungen an die von Deutschland verwalteten Luftfahrzeugbetreiber findet sich
     auch in Anlage 7.1.
     Eine Übersicht über die entsprechenden Zuteilungsentscheidungen der anderen EU-
     Mitgliedstaaten findet sich auf der Internetseite der Europäischen Kommission unter
     http://ec.europa.eu/clima/policies/transport/aviation/allowances/links_en.htm.

     15 0,000679695907431681 Emissionsberechtigungen pro tkm (Berechnungsgrundlage)
     16 0,000642186914222035 Emissionsberechtigungen pro tkm (Berechnungsgrundlage)

18             Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020
Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TEHG gibt die DEHSt als zuständige Behörde die für eine Handelsperiode
insgesamt zuzuteilende Menge an Luftverkehrsberechtigungen in den Jahren der Handelsperiode
jeweils bis zum 28.02. in jährlich gleichen Teilmengen aus.

Abbildung 9:    Zeitstrahl - Termine im Luftverkehr

Im Jahr 2012 werden 85 Prozent der Emissionsberechtigungen für den Luftverkehr kostenlos
zugeteilt. Die verbleibenden 15 Prozent werden versteigert. In den Jahren 2013-2020 werden
jeweils nur noch 82 Prozent der Emissionsberechtigungen für den Luftverkehr an diese Betreiber
kostenlos zugeteilt, da in jedem Jahr drei Prozent der Gesamtmenge in eine besondere Reserve für
neue und schnell wachsende Luftfahrzeugbetreiber eingestellt wird. Für diese Sonderreserve gelten
abweichende Antrags- und Zuteilungsregeln (siehe §§ 12 und 13 TEHG). Auch in den Jahren 2013-
2020 werden die verbleibenden 15 Prozent versteigert.

3.2     ANALYSE
3.2.1   Art der erbrachten Transportleistung
In Ergänzung zu Abbildung 6 zeigt Abbildung 10, auf welcher Basis eine Transportleistung
generiert wurde. Während bei nicht-gewerblichen Betreibern mit 96 Prozent der reine
„Passagiertransport (inkl. Gepäck)“ dominiert, so ist es bei den gewerblichen Betreibern
der Transport von „Passagieren (inkl. Gepäck) und Fracht/Post“ (66 Prozent). Gewerbliche
Luftfahrzeugbetreiber, die ausschließlich „Passagiere (inkl. Gepäck)“ transportieren sind hingegen
mit einem Anteil von 10 Prozent ähnlich selten wie gewerbliche Betreiber, die ausschließlich
„Fracht/Post“ (neun Prozent) transportieren. Zu beachten ist, dass in der Kategorie „Passagiere
(inkl. Gepäck) und Fracht/ Post“ nicht notwendigerweise ein kombinierter Transport in einem
Luftfahrzeug stattfindet. Vielmehr beschreibt die Kategorie nur, dass neben Passagieren und deren
Gepäck im Berichtsjahr 2010 auch Fracht transportiert wurde.

Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020   19
gewerbliche Betreiber                                                              nicht-gewerbliche Betreiber
                                                                                                                             3
                                                                                                                            4%

                10                            9
               18%                          16%

                                                                                                                       71
                                                                                                                      96%
                                36
                               66%                        Fracht / Post
                                                          Passagiere (inkl. Gepäck) und Fracht / Post
                                                          Passagiere (inkl. Gepäck)

     Abbildung 10: Transportierte Nutzlast für gewerbliche Betreiber sowie nicht-gewerbliche Betreiber mit
                   kostenloser Zuteilung

     3.2.2 Ausstattung der Betreiber und Differenzierung nach Kategorien
     Abbildung 11 zeigt die mengenmäßige Zuteilung von Luftverkehrsberechtigungen je
     Luftfahrzeugbetreiber über alle Kategorien (gewerblich und nicht-gewerblich). Auch hier sind sehr
     große Unterschiede zu beobachten: Mit einem Minimum von neun und einem Maximum von
     107.521.784 Luftverkehrsberechtigungen für die Handelsperiode 2012 sowie 2013-2020 ergibt sich
     eine Spannweite nahe dem Luftfahrzeugbetreiber mit der höchsten Zuteilung. Bemerkenswert ist,
     dass der Median nur bei 743 Berechtigungen liegt und die mittleren 50 Prozent der Zuteilungen
     im Bereich zwischen 172 (hellblau) und 1.138.851 (rot) Berechtigungen angesiedelt sind. Um eine
     differenziertere Darstellung zu ermöglichen werden daher im Folgenden die nicht-gewerblichen
     (durchschnittlich geringe absolute Zuteilung) und die gewerblichen Betreiber (durchschnittlich
     höhere absolute Zuteilung) voneinander getrennt dargestellt. Die gesamte Zuteilungsmenge für
     nicht-gewerbliche Betreiber beträgt lediglich 0,014 Prozent (Tabelle 6).

                                                                                                                        Spannweite
                                                                                                                        Median
                                                                                                                        untere Quartil
                                                                                                                        obere Quartil
                                                                                                                        Datenreihen5
                                                                                                                        Datenreihen6
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                                                                                                                        Datenreihen8

      1       10         100         1000         10000   100000      1000000     10000000    100000000      1E+09

                                                                   Zuteilung 2012-2020 [Luftverkehrsberechtigungen]

     Abbildung 11:     Kastendiagramm zur Darstellung der Zuteilungsmengen für den Zeitraum 2012-2020 je
                       Luftfahrzeugbetreiber (logarithmische Skalierung)

20                 Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020
Tabelle 6:              Summe der Gesamtzuteilung 2012-2020 für gewerbliche und nicht-gewerblich
                        Luftfahrzeugbetreiber

                                                                                                             Prozentualer
                                               Zuteilung        Zuteilung
                                Zahl der                                             Zuteilung                  Anteil
               Betreiberart                       2012          2013-2020
                                Betreiber                                          2012-2020 [EB]             Zuteilung
                                                 [EB/a]           [EB/a]
                                                                                                              2012-2020
 gewerblich                             55       42.830.532       40.466.928             366.565.956               99,986%
 nicht-gewerblich                       74            6.118            5.775                   52.318               0,014%
 Gesamtergebnis                        129       42.836.650       40.472.703             366.618.274                 100%

3.2.3 Zuteilung für nicht-gewerbliche Luftfverkehrsbetreiber
Abbildung 12 zeigt in einem Histogramm die Zuteilungsmengen für 2012-2020. In der Klasse
von einer bis 200 Luftverkehrsberechtigungen befinden sich 36 Betreiber. Mit einem Anteil von
48,7 Prozent ist sie die größte Klasse der nicht-gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber. Zusammen
mit den Betreibern der Klasse von 200 bis 400 Luftverkehrsberechtigungen ergibt sich ein
Anteil von 78,4 Prozent. Somit werden drei Viertel aller nicht-gewerblichen Betreiber eine bis
400 Luftverkehrberechtigungen zugeteilt. Dies entspricht jedoch nur 19 Prozent der gesamten
Zuteilung an nicht-gewerbliche Betreiber. In Abbildung 11 ist auch erkennbar, dass die zwei
größten Betreiber 55 Prozent der Zuteilung erhalten. Hiervon ist jedoch der Größte nicht in einem
Business-Aviation-Segment tätig.

               50                                                                                                  100%
  Häufigkeit

               45                                                                                                  90%

               40                                                                                                  80%

               35                                                                                                  70%

               30                                                                                                  60%

               25                                                                                                  50%

               20                                                                                                  40%

               15                                                                                                  30%

               10                                                           Häufigkeit                             20%
                                                                            Anteil nicht-gewerbliche Betreiber %

                5                                                           Anteil nicht-gewerbliche Zuteilung %   10%

                0                                                                                                  0%
                         7.000
                         7.400
                         2.200

                         7.800
                         2.600

                         6.200
                         3.000

                         6.600
                            200
                            600

                         3.400
                         3.800

                        17.000
                          1.000

                         4.200

                         5.000

                         9.000
                         4.600

                         5.400

                        17.400
                          1.400

                         5.800

                         8.200
                         8.600

                         9.400
                         9.800
                          1.800

                        12.200

                        17.800
                        12.600

                        16.200
                        13.000

                        16.600
                        13.400
                        13.800
                        10.200
                        10.600

                        19.000
                         11.000

                        14.200

                        15.000
                        14.600

                        15.400

                        18.200
                         11.400

                        15.800

                        18.600

                        19.400
                        19.800
                         11.800

                    und größer

                                                                        Zuteilung 2012-2020 (Luftverkehrsberechtigungen)

Abbildung 12: Häufigkeit von Zuteilungsmengen für nicht-gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber mit einer
              kostenlosen Zuteilung

Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020                21
3.2.4 Zuteilung für gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber
     Abbildung 13 zeigt in einem Histogramm die Zuteilungsmengen für 2012-2020. Werden die
     Klassen bis 1.000.000 und 1.000.000 bis 2.000.000 Luftverkehrsberechtigungen aggregiert, so
     ergibt sich ein Anteil von 50,9 Prozent. Über die Hälfte der Betreiber erhalten Zuteilungen
     zwischen einer und 2.000.000 Berechtigungen. Dies entspricht jedoch nur 6,5 Prozent der gesamt
     zugeteilten Berechtigungen für gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber.

                   25                                                                                                          100%
      Häufigkeit

                                                                                                                               90%

                   20                                                                                                          80%

                                                                                                                               70%

                   15                                                                                                          60%

                                                                                                                               50%

                   10                                                                                                          40%

                                                                                                                               30%

                    5                                                            Häufigkeit                                    20%
                                                                                 Anteil gewerbliche Betreiber %
                                                                                 Anteil Zuteilung gewerbliche Betreiber %
                                                                                                                               10%

                   0                                                                                                           0%
                          41

                          81
                         45

                         49

                         85

                         89

                         101
                         43

                         83

                        105

                        109
                         47

                         87
                          71
                            1

                        103
                          31

                         75

                         79

                        107
                           5

                           9

                          21

                         35

                         39

                          51

                          61

                         73

                          91
                           3

                           11

                         25

                         29

                         33
                           7

                         55

                         59

                         65

                         69

                         77

                         95

                         99
                          15

                          19

                         37
                         23

                         53

                         63

                         93
                          13

                         27

                         57

                         67

                         97
                          17

                                                                              Zuteilung 2012-2020 (Mio. Luftverkehrsberechtigungen)

     Abbildung 13: Häufigkeit von Zuteilungsmengen für gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber mit kostenloser
                   Zuteilung

     3.2.5 Anteile der Zuteilung je Luftfahrzeugbetreiber mit kostenloser Zuteilung
     Abbildung 14 zeigt die Summenhäufigkeitsfunktion der Gesamtzuteilung 2012-2020. Im
     Gegensatz zu Kapitel 3.2.3 und 3.2.4 wird hier nicht zwischen gewerblichen und nicht-
     gewerblichen Betreibern unterschieden. Damit ist eine Auswertung möglich, welche Anzahl an
     Luftfahrzeugbetreibern welchen Anteil an der Gesamtmenge der Zuteilung 2012-2020 auf sich
     vereinen. Für einen bestimmten absoluten Zuteilungswert auf der Abszisse lässt sich direkt der
     relative Anteil an der Gesamtzuteilung ablesen. Danach werden 48 Prozent der Gesamtzuteilung
     an nur drei Betreiber ausgegeben.

22                      Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020
Anteil der Betreiber mit einer Zuteilung von höchstens x                    100%

                                                                            90%

                                                                            80%

                                                                                                                      48 %
              Luftverkehrsberechtigungen

                                                                            70%

                                                                            60%

                                                                                                 52 %
                                                                            50%

                                                                            40%

                                                                            30%

                                                                            20%

                                                                             10%

                                                                             0%
                                                                                   0             10.000.000 20.000.000 30.000.000 40.000.000 50.000.000 60.000.000 70.000.000 80.000.000 90.000.000 100.000.000 110.000.000
                                                                                                                                                                                                                               Zuteilung 2012-2020 [Luftverkehrsberechtigungen]

Abbildung 14: Summenhäufigkeitsfunktion der Zuteilung 2012-2020

3.2.6 Geografische Verteilung der Zuteilungsmenge
Abbildung 15 ordnet die Zuteilungsmengen der Luftfahrzeugbetreiber dem jeweiligen
Herkunftsland zu. Neben deutschen erhalten Betreiber aus den Vereinigten Staaten den höchsten
Anteil an Luftverkehrsberechtigungen. Rückschlüsse auf die internationalen Verkehrsströme sind
hierdurch jedoch nicht möglich, da durch die Zuordnung eines Betreibers zu einem Herkunftsland
auch alle emissionshandelspflichtigen Flüge in andere Länder diesem Herkunftsland zugeordnet
werden.
               Zuteilung 2012-2020 [Millionen Luftverkehrsberechtigungen]

                                                                                                                                                                                                                                                                                                            60,0000%
                                                                                                                                                                                                                                                                                                 52,2654%

                                                                            180

                                                                                                                                                                                                                                                                                                            50,0000%
                                                                            160

                                                                            140
                                                                                                                                                                                                                                                                                                            40,0000%

                                                                            120
                                                                                                                                                                                                                                                                                      21,6540%

                                                                            100                                                                                                                                                                                                                             30,0000%

                                                                             80

                                                                                                                                                                                                                                                                                                            20,0000%
                                                                             60
                                                                                                                                                                                                                                                                            6,6295%
                                                                                                                                                                                                                                                                  5,9520%
                                                                                                                                                                                                                                                        4,7226%
                                                                                                                                                                                                                                              4,3721%

                                                                             40
                                                                                                                                                                                                                                    3,0170%

                                                                                                                                                                                                                                                                                                            10,0000%
                                                                                       0,0000%

                                                                                                                                                                                                                0,3077%
                                                                                                                      0,0002%

                                                                                                                                0,0002%

                                                                                                                                                    0,0335%

                                                                                                                                                                                                                          0,4170%
                                                                                                  0,0001%

                                                                                                            0,0001%

                                                                                                                                                                        0,1224%

                                                                                                                                                                                  0,1270%
                                                                                                                                                              0,0515%
                                                                                                                                          0,0192%

                                                                                                                                                                                            0,1535%

                                                                                                                                                                                                      0,1551%

                                                                             20

                                                                              0                                                                                                                                                                                                                             0,0000%

Abbildung 15: Absoluter und relativer Anteil je Herkunftsland der Luftfahrzeugbetreiber an der gesamten
              Zuteilung 2012-2020

Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperioden 2012 und 2013-2020                                                                                                                                                                                                          23
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