HOAI 2021 - VERGÜTUNG IN DER SCHÖNEN NEUEN WELT - CHRISTIAN ESCH, LL.M - GVW GRAF ...

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HOAI 2021 - VERGÜTUNG IN DER SCHÖNEN NEUEN WELT - CHRISTIAN ESCH, LL.M - GVW GRAF ...
Christian Esch, LL.M.

HOAI 2021 - Vergütung in
der schönen neuen Welt
Neue Modelle der Architekten- und Ingenieurvergütung
Online Seminar Ingenieurkammer Niedersachsen
Das Wichtigste in Kürze

• Grundsätzlich bleibt die HOAI in der Struktur ohne
  wesentliche Änderungen erhalten
• Keine Verbindlichkeit der HOAI mehr
• ABER: Basishonorar, wenn keine Vereinbarung in Textform
  getroffen wurde
• Keine Erhöhung der Basishonorare
• Keine Anpassung des Leistungsbilds

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§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur-
und Architektenleistungen, soweit
diese Leistungen durch diese Verordnung
erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung
können zum Zwecke der Honorarberechnung
einer Honorarvereinbarung zugrunde
gelegt werden.

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§ 2a Honorartafeln und Basis-Honorar

(1) Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen
    Orientierungswerte aus, die an der Art und dem Umfang
    der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Die
    Honorartafeln enthalten für jeden Leistungsbereich
    Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen
    Honorarsatz, gegliedert nach den einzelnen Honorarzonen
    und den zugrundeliegenden Ansätzen für Flächen,
    anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten.
(2) Basishonorarsatz ist der jeweils untere in den Honorartafeln
    dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz.

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§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen
von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie
sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im
Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die
Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den
Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.

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§ 5 Honorarzonen

Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen
werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen
Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der
Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der
Planung einstufen.

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§ 6 Grundlagen des Honorars

(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im
     Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen
1. das Leistungsbild,
2. die Honorarzone und
3. die dazugehörigen Honorartafel zur Honorarorientierung.
Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das
Honorar 1. für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1
Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche, 2. für die
Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer
1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des
Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern
keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der
Kostenschätzung.
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§ 6 Abs. 2 Umbauzuschlag

Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter
Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in
Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das
Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der
Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2
geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung in Textform
getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem
durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.

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§ 7 Honorarvereinbarung

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die
Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung
über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für
Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart,
der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6
ergibt.

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§ 7 Abs. 2 Verbraucherschutz

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser
Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher
Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf
hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die
in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte
vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht
oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien
vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars
ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als
vereinbart.

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§ 15 Fälligkeit des Honorars,
Abschlagszahlungen

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser
Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz
4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für
das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt §
632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

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In allen Leistungsbildern und Regelungen

• Austausch von Schriftform und „bei
  Auftragserteilung“ zu „Textform“ und auch
  nachträglicher Vereinbarungsmöglichkeit
• Honorartafeln nicht mehr verbindlich, sondern
  „Orientierungswerte“

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Hintergrund: Warum?

• EuGH-Entscheidung von Mai 2019: Mindestsätze
  und Höchstsätze verstoßen gegen Europarecht
• Sehr unterschiedliche Rechtsprechung zur
  Anwendung der Mindestsätze in Altverträgen
• Ziel: Weiterhin Honorarorientierung geben,
  insbesondere für Wettbewerbe der öffentlichen
  Hand

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Anwendung der Mindestsätze auf Altfälle

Ja:
OLG Hamm, KG Berlin (für Private), OLG Dresden

Nein:
OLG Celle, OLG Düsseldorf, KG Berlin, OLG
Schleswig, LG Hamburg

Unsicher:
BGH

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Für Auftraggeber

• Freie Vereinbarkeit und Verhandelbarkeit des
  Honorars
• Festlegung von anrechenbaren Kosten möglich
• Pauschalen möglich
• Zu- und Abschläge frei vereinbar
• Wichtig: Festlegung Kosten vorhandener
  Bausubstanz

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Vergabeverfahren

• Klare Festlegung, ob Honorar auf Basis der
  Basishonorare oder als Pauschale angeboten
  werden soll
• Vergleichbarkeit der Angebote muss sichergestellt
  sein (also Vorgabe HZ, Grundlage der
  anrechenbaren Kosten)
• Höhere Bewertung des Honorars für das
  wirtschaftlichste Angebot (>= 30%)

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Für Ingenieure

• Bei mündlichem Vertragsschluss gilt HOAI
• Hinweispflicht bei Verbrauchern nicht vergessen
• Erhöhter Preiswettbewerb
• Pauschalen sind möglich, aber wirtschaftlich
  riskant
• Nachträge des Planers als neue Realität

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Pauschalen

• Architektenpauschalen sind funktional
• Regelmäßig keine Vergütungsänderung bei
  Änderung der anrechenbaren Kosten
• Zwingende Definition des Leistungsbild und des
  Leistungsumfangs und Fortschreibung mindestens
  am Ende jeder Leistungsphase erforderlich
• Beschreibung der Rahmenbedingungen im Vertrag

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Leistungsänderungen

   • Voraussetzung: Definition und Konkretisierung des
     Leistungsgegenstands

LP 1

       LP 2

                    LP 3

                           LP 5

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Leistungsänderungen Teil 2

• Leistungsänderungen und Mehrvergütung nur,
  wenn sich der Leistungsgegenstand ändert
• Zwar keine Ankündigungspflicht wie in der
  VOB/B, aber § 650b und c BGB
• § 10 HOAI erfordert sehr komplexe Darstellungen
• Vergütungsregeln im Vertrag sinnvoll
  (Stundenaufwand?) - § 650q Abs. 2 hilft wenig
• Dokumentation des Mehraufwands

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BIM

• Keine Sonderregeln zu BIM in HOAI 2021
• Diverse Versuche, ein Leistungsbild zu definieren
  (Architektenkammer, AHO, BIM-Allianz)
• Weitgehend freie Verhandlungen auf Basis der AIA
  nötig

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Corona

• Auswirkungen von Corona auf Planer bisher sehr
  unterschiedlich
• In alten Verträgen: Covid als höhere Gewalt: ggf.
  Mehraufwand und Bauzeitverlängerung
• In neuen Projekten: Berücksichtigung von Covid mit
  Bauherrn abstimmen
• Covid-Klauseln in den Vertrag aufnehmen!

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Abnahme und Teilabnahme

• Teilabnahme gem. § 650s BGB nach Abnahme
  der letzten Bauleistung
• Besser: nach Schlussrechnungsprüfung
• Danach: Teilschlussrechnung
• Bei Abnahme bitte auf § 640 Abs. 2 BGB achten

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Ansprechpartner

Christian D. Esch, LL.M.
Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

GvW Graf von Westphalen
Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB
Poststraße 9 – Alte Post
20354 Hamburg

c.esch@gvw.com
T +49 40 35922- 116
F +49 40 35922- 238

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