HOAI 2021 - VERGÜTUNG IN DER SCHÖNEN NEUEN WELT - CHRISTIAN ESCH, LL.M - GVW GRAF ...
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Christian Esch, LL.M. HOAI 2021 - Vergütung in der schönen neuen Welt Neue Modelle der Architekten- und Ingenieurvergütung Online Seminar Ingenieurkammer Niedersachsen
Das Wichtigste in Kürze • Grundsätzlich bleibt die HOAI in der Struktur ohne wesentliche Änderungen erhalten • Keine Verbindlichkeit der HOAI mehr • ABER: Basishonorar, wenn keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde • Keine Erhöhung der Basishonorare • Keine Anpassung des Leistungsbilds gvw.com
§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden. gvw.com
§ 2a Honorartafeln und Basis-Honorar (1) Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen Orientierungswerte aus, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Die Honorartafeln enthalten für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, gegliedert nach den einzelnen Honorarzonen und den zugrundeliegenden Ansätzen für Flächen, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten. (2) Basishonorarsatz ist der jeweils untere in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz. gvw.com
§ 3 Leistungen und Leistungsbilder Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1. gvw.com
§ 5 Honorarzonen Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen. gvw.com
§ 6 Grundlagen des Honorars (1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen 1. das Leistungsbild, 2. die Honorarzone und 3. die dazugehörigen Honorartafel zur Honorarorientierung. Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar 1. für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche, 2. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung. gvw.com
§ 6 Abs. 2 Umbauzuschlag Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart. gvw.com
§ 7 Honorarvereinbarung (1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt. gvw.com
§ 7 Abs. 2 Verbraucherschutz Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart. gvw.com
§ 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. gvw.com
In allen Leistungsbildern und Regelungen • Austausch von Schriftform und „bei Auftragserteilung“ zu „Textform“ und auch nachträglicher Vereinbarungsmöglichkeit • Honorartafeln nicht mehr verbindlich, sondern „Orientierungswerte“ gvw.com
Hintergrund: Warum? • EuGH-Entscheidung von Mai 2019: Mindestsätze und Höchstsätze verstoßen gegen Europarecht • Sehr unterschiedliche Rechtsprechung zur Anwendung der Mindestsätze in Altverträgen • Ziel: Weiterhin Honorarorientierung geben, insbesondere für Wettbewerbe der öffentlichen Hand gvw.com
Anwendung der Mindestsätze auf Altfälle Ja: OLG Hamm, KG Berlin (für Private), OLG Dresden Nein: OLG Celle, OLG Düsseldorf, KG Berlin, OLG Schleswig, LG Hamburg Unsicher: BGH gvw.com
Für Auftraggeber • Freie Vereinbarkeit und Verhandelbarkeit des Honorars • Festlegung von anrechenbaren Kosten möglich • Pauschalen möglich • Zu- und Abschläge frei vereinbar • Wichtig: Festlegung Kosten vorhandener Bausubstanz gvw.com
Vergabeverfahren • Klare Festlegung, ob Honorar auf Basis der Basishonorare oder als Pauschale angeboten werden soll • Vergleichbarkeit der Angebote muss sichergestellt sein (also Vorgabe HZ, Grundlage der anrechenbaren Kosten) • Höhere Bewertung des Honorars für das wirtschaftlichste Angebot (>= 30%) gvw.com
Für Ingenieure • Bei mündlichem Vertragsschluss gilt HOAI • Hinweispflicht bei Verbrauchern nicht vergessen • Erhöhter Preiswettbewerb • Pauschalen sind möglich, aber wirtschaftlich riskant • Nachträge des Planers als neue Realität gvw.com
Pauschalen • Architektenpauschalen sind funktional • Regelmäßig keine Vergütungsänderung bei Änderung der anrechenbaren Kosten • Zwingende Definition des Leistungsbild und des Leistungsumfangs und Fortschreibung mindestens am Ende jeder Leistungsphase erforderlich • Beschreibung der Rahmenbedingungen im Vertrag gvw.com
Leistungsänderungen • Voraussetzung: Definition und Konkretisierung des Leistungsgegenstands LP 1 LP 2 LP 3 LP 5 gvw.com
Leistungsänderungen Teil 2 • Leistungsänderungen und Mehrvergütung nur, wenn sich der Leistungsgegenstand ändert • Zwar keine Ankündigungspflicht wie in der VOB/B, aber § 650b und c BGB • § 10 HOAI erfordert sehr komplexe Darstellungen • Vergütungsregeln im Vertrag sinnvoll (Stundenaufwand?) - § 650q Abs. 2 hilft wenig • Dokumentation des Mehraufwands gvw.com
BIM • Keine Sonderregeln zu BIM in HOAI 2021 • Diverse Versuche, ein Leistungsbild zu definieren (Architektenkammer, AHO, BIM-Allianz) • Weitgehend freie Verhandlungen auf Basis der AIA nötig gvw.com
Corona • Auswirkungen von Corona auf Planer bisher sehr unterschiedlich • In alten Verträgen: Covid als höhere Gewalt: ggf. Mehraufwand und Bauzeitverlängerung • In neuen Projekten: Berücksichtigung von Covid mit Bauherrn abstimmen • Covid-Klauseln in den Vertrag aufnehmen! gvw.com
Abnahme und Teilabnahme • Teilabnahme gem. § 650s BGB nach Abnahme der letzten Bauleistung • Besser: nach Schlussrechnungsprüfung • Danach: Teilschlussrechnung • Bei Abnahme bitte auf § 640 Abs. 2 BGB achten gvw.com
Ansprechpartner Christian D. Esch, LL.M. Partner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht GvW Graf von Westphalen Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB Poststraße 9 – Alte Post 20354 Hamburg c.esch@gvw.com T +49 40 35922- 116 F +49 40 35922- 238 gvw.com
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