Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe - Stand 15. Februar 2021 - Steingröver Beratung
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Neustarthilfe
für Soloselbstständige
• Antragsberechtigt:
• Soloselbständige (Haupterwerb), die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine
Fixkosten geltend machen können
• Beschäftigte in darstellenden Künsten, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von
bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben
• Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche
• Umsatzrückgang von mindestens 60% im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich
zu einem 6-monatigen Referenzzeitraum 2019
• Höhe der Hilfe:
• 25% des Jahresumsatzes 2019
• Maximal 7.500 Euro für den Gesamtzeitraum
• Antragstellung derzeit noch nicht möglich
2Überbrückungshilfe III
Überblick
Förderzeitraum: November 2020 bis Juni 2021 für alle Branchen
• Sondermaßnahmen für Veranstaltungs-,
und Kultur- sowie Reisebranche
Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von Förderung
mindestens 30 Prozent in mindestens einem • gestaffelte Erstattung von 40% bis zu 90%
Monat des Förderzeitraums gegenüber dem der fixen Betriebskosten
jeweiligen Referenzmonat des Jahres 2019 • Rückzahlung zu viel erhaltener Zuschüsse
• Auf Antrag Nachzahlung zu wenig erhaltener
Zuschüsse
Antragsverfahren erfolgt durch Steuerberater/ Fristen
Wirtschaftsprüfer: Umsatzrückgänge und fixe • Antragsfrist bis 31.08.2021
Kosten müssen durch einen Steuerberater oder • Auszahlungsbeginn im März 2021
Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden • Einreichung endgültiger Zahlen bis 30.06.2022
Kleinteilige Regelung und Sonderregelungen • Sprechen Sie uns an!
3Überbrückungshilfe III
Antragsberechtigte
• Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler (Haupterwerb) mit
coronabedingtem Umsatzseinbruch vom mindestens 30 Prozent in
mindestens einem Monat des Förderzeitraums November 2020 bis Juni
2021 gegenüber dem Referenzmonat des Jahres 2019
• Unternehmen, die bereits die November- oder Dezemberhilfe erhalten, sind
für diese Monate nicht antragsberechtigt
• Vielzahl von Besonderheiten zu beachten, z.B.
• …sind Unternehmen mit Beschäftigte auch antragsberechtigt, wenn sie nur im Nebenerwerb
geführt werden
• …sind Gemeinnützige Unternehmen und Vereine auch ohne Beschäftigte antragsberechtigt
• …sind Ein-Personen-Gesellschaften antragsberechtigt, bei denen nur ein Anteilseigner
beschäftigt ist
4Überbrückungshilfe III
Ausschlusstatbestände - Explizit nicht antragsberechtigt (Auswahl)
• Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden
• Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz
• Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen)
Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder
überwunden haben
• Konkret für Kleinunternehmen: nur bei Insolvenzverfahren Ausschluss!
• Unternehmen, die erst nach dem 30.04.2020 gegründet wurden,
• Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb
• Konkret: Summe der Einkünfte des Jahres 2019 zu mindestens 51% aus der selbständigen
oder freiberuflichen Tätigkeit
5Überbrückungshilfe III
Allgemeines
• Ende Antragsfrist: 31.08.2021
• Beantragung: Zwingend prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt,
Wirtschaftsprüfer) beauftragen, Antrag zu stellen
• Abschlagszahlungen: Ab März 2021
• Steuerwirkung: steuerpflichtige Betriebseinnahme, Umsatzsteuerfrei
• Spezifische Sonderregelungen* für
• Einzelhandel
• Veranstaltung- und Kulturbranche (z.B. Catering, Kino, Musiker, etc.)
• Reisebranche
• Pyrotechnische Industrie
* Liste der betroffenen Wirtschaftszweige (WZ-Code), siehe 2.7 der FAQ
6Überbrückungshilfe III
Förderfähige Kosten - Allgemein (1/3)
• Fortlaufende, nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten
• Vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum
• Begründung der Kosten bereits vor dem 1.1.2021
• Liste gemäß FAQs der Ministerien
• 1. Mieten und Pachten
(Grundstücke, Gebäude, Nebenkosten, häusl. Arbeitszimmer, etc.)
• 2. Weitere Mietkosten
(Fahrzeuge, Maschinen, Geschäftsausstattung, etc.)
• 3. betr. Zinsaufwendungen
(einschl. Stundungszinsen, Kontokorrent, etc.)
• 4. 50 Prozent der handelsrechtliche Abschreibungen des Anlagevermögens
• 5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
7Überbrückungshilfe III
Förderfähige Kosten - Allgemein (2/3)
• Liste (Fortsetzung)
• 6. Notwendige Instandhaltung von Anlagevermögen
(Erhaltungsaufwand, nicht aber Renovierungs- und Umbauarbeiten)
• 7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser Heizung, Reinigung und Hygiene
• 8. Grundsteuern
• 9. betr. Lizenzgebühren
• 10. Versicherungen, Abos und andere feste Ausgaben (z.B. Telefon, Internet, IT-Dienstleistungen,
Müllentsorgung, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Mitgliedsbeiträge, Franchisekosten)
• 11. Kosten für prüfende Dritte (Antragsstellung, Beratung, Schätzung im Zusammenhang mit der
Überbrückungshilfe III).
8Überbrückungshilfe III
Förderfähige Kosten - Allgemein (3/3)
• Liste (Fortsetzung)
• 12. Personalkosten als pauschaler Ansatz in Höhe von 20% der Fixkosten N.1 bis Nr. 11 unter der
Voraussetzung, dass tatsächlich Personalkosten entstehen, nicht alle Beschäftigte in Kurzarbeit sind.
• Kein Ansatz tatsächlicher Personalkosten
• Kein Ansatz von Personalkosten, für die Kurzarbeitergeld beantragt ist
• Kein Ansatz eines kalkulatorischen Unternehmerlohns
• Keine Berücksichtigung des Gehaltes eines Geschäftsführers, der sozialversicherungsrechtlich
als selbstständig eingestuft ist.
• 13. Kosten für Auszubildende
• 14. Bauliche Modernisierungs- oder Umbaumaßnahmen,
Kosten für die Umsetzung von Hygienekonzepten,
Ausgaben für die Digitalisierung und IT-Hardware (z.B. Aufbau Onlineshops),
sofern im Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2021 angefallen, max. 20.000 pro Monat
• 15. Marketing- und Werbekosten
9Überbrückungshilfe III
Förderfähige Kosten - Sonderregelungen
• Abschreibungen auf Umlaufvermögen für Einzelhändler
• Möglichkeit, Wertverluste auf verderbliche oder saisonale Waren
als Fixkosten anrechnen zu lassen
• Wintersaisonwaren 2020/2021, die vor dem 1. Januar 2021 gekauft (verbindliche Bestellung) und
bis 28.2.2021 ausgeliefert wurde.
• Nur Waren, die nicht regelmäßig ein- und verkauft werden
• Dokumentation- und Nachweispflichten zum Verbleib der Waren
• Ausfall- und Vorbereitungskosten für Veranstalter und Kulturschaffende
• Zeitraum: März 2020 bis Dezember 2020
• Kriterien: Coronabedingte Absage, Veranstaltung gerichtet an externes Publikum,
öffentlich zugängliche Veranstaltung, Finanzierung maßgeblich durch Eintrittsgeld
• Kostenerstattung losgelöst vom Zeitpunkt des Anfalls
10Überbrückungshilfe III
Höhe derFörderung
Umsatzeinbruch im Fördermonat
Höhe der Erstattung in % der Fixkosten
(Nov 2020.-Juni 2021) im Vergleich zum
Referenzmonat 2019
> 70% 90 %
>= 50% und 30% und < 50% 40 %
• Fördermonate sind jeweils einzeln zu betrachten. Liegt der Umsatzrückgang für
einen Monat unter 30 Prozent, entfällt die Überbrückungshilfe für diesen Monat.
• Bei Neugründingen zwischen dem 1.1.2019 und dem 30.4.2020 kann als
Vergleichsumsatz wahlweise der durchschnittliche monatliche Umsatz des
Jahres 2019 herangezogen werden. 11Überbrückungshilfe III
Antragsverfahren
• Antrag durch uns in Ihrem Auftrag
• Nachweis des Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten anhand
• Umsatzsteuervoranmeldungen 2019 und 2020,
• Jahresabschluss 2019 und – soweit vorliegend – 2020
• Umsatz-, Einkommens- und Körperschaftssteuererklärung 2019 und – soweit vorliegend – 2020
• Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019, 2020 und – soweit vorliegend – 2021
• Prognose der Umsätze und Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird
• Bewilligung durch Behörde und Auszahlung der Hilfe
• Übermittlung der endgültigen Zahlen durch uns (bis spätestens 30.6.2022)
• Endabrechnung durch Behörde
• Rückzahlung zu viel erhaltener Zuschüsse (grundsätzlich keine Verzinsung),
• Auf Antrag Nachzahlung zu wenig erhaltener Zuschüsse
12Kontakt
Ralf Steingröver Steingröver Beratung GmbH & Co. KG
r.steingroever@steingroever-beratung.de Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
www.steingroever-beratung.de Steuerberatungsgesellschaft
Tel.: 02562 / 96360 Tel.: 02564 / 39470
Pumpenstraße 3 Wessendorfer Straße 8-12
48599 Gronau 48691 Vreden
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