Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe - Stand 15. Februar 2021 - Steingröver Beratung
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Neustarthilfe für Soloselbstständige • Antragsberechtigt: • Soloselbständige (Haupterwerb), die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen können • Beschäftigte in darstellenden Künsten, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben • Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche • Umsatzrückgang von mindestens 60% im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem 6-monatigen Referenzzeitraum 2019 • Höhe der Hilfe: • 25% des Jahresumsatzes 2019 • Maximal 7.500 Euro für den Gesamtzeitraum • Antragstellung derzeit noch nicht möglich 2
Überbrückungshilfe III Überblick Förderzeitraum: November 2020 bis Juni 2021 für alle Branchen • Sondermaßnahmen für Veranstaltungs-, und Kultur- sowie Reisebranche Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von Förderung mindestens 30 Prozent in mindestens einem • gestaffelte Erstattung von 40% bis zu 90% Monat des Förderzeitraums gegenüber dem der fixen Betriebskosten jeweiligen Referenzmonat des Jahres 2019 • Rückzahlung zu viel erhaltener Zuschüsse • Auf Antrag Nachzahlung zu wenig erhaltener Zuschüsse Antragsverfahren erfolgt durch Steuerberater/ Fristen Wirtschaftsprüfer: Umsatzrückgänge und fixe • Antragsfrist bis 31.08.2021 Kosten müssen durch einen Steuerberater oder • Auszahlungsbeginn im März 2021 Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden • Einreichung endgültiger Zahlen bis 30.06.2022 Kleinteilige Regelung und Sonderregelungen • Sprechen Sie uns an! 3
Überbrückungshilfe III Antragsberechtigte • Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler (Haupterwerb) mit coronabedingtem Umsatzseinbruch vom mindestens 30 Prozent in mindestens einem Monat des Förderzeitraums November 2020 bis Juni 2021 gegenüber dem Referenzmonat des Jahres 2019 • Unternehmen, die bereits die November- oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt • Vielzahl von Besonderheiten zu beachten, z.B. • …sind Unternehmen mit Beschäftigte auch antragsberechtigt, wenn sie nur im Nebenerwerb geführt werden • …sind Gemeinnützige Unternehmen und Vereine auch ohne Beschäftigte antragsberechtigt • …sind Ein-Personen-Gesellschaften antragsberechtigt, bei denen nur ein Anteilseigner beschäftigt ist 4
Überbrückungshilfe III Ausschlusstatbestände - Explizit nicht antragsberechtigt (Auswahl) • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden • Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz • Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben • Konkret für Kleinunternehmen: nur bei Insolvenzverfahren Ausschluss! • Unternehmen, die erst nach dem 30.04.2020 gegründet wurden, • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb • Konkret: Summe der Einkünfte des Jahres 2019 zu mindestens 51% aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit 5
Überbrückungshilfe III Allgemeines • Ende Antragsfrist: 31.08.2021 • Beantragung: Zwingend prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) beauftragen, Antrag zu stellen • Abschlagszahlungen: Ab März 2021 • Steuerwirkung: steuerpflichtige Betriebseinnahme, Umsatzsteuerfrei • Spezifische Sonderregelungen* für • Einzelhandel • Veranstaltung- und Kulturbranche (z.B. Catering, Kino, Musiker, etc.) • Reisebranche • Pyrotechnische Industrie * Liste der betroffenen Wirtschaftszweige (WZ-Code), siehe 2.7 der FAQ 6
Überbrückungshilfe III Förderfähige Kosten - Allgemein (1/3) • Fortlaufende, nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten • Vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum • Begründung der Kosten bereits vor dem 1.1.2021 • Liste gemäß FAQs der Ministerien • 1. Mieten und Pachten (Grundstücke, Gebäude, Nebenkosten, häusl. Arbeitszimmer, etc.) • 2. Weitere Mietkosten (Fahrzeuge, Maschinen, Geschäftsausstattung, etc.) • 3. betr. Zinsaufwendungen (einschl. Stundungszinsen, Kontokorrent, etc.) • 4. 50 Prozent der handelsrechtliche Abschreibungen des Anlagevermögens • 5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten 7
Überbrückungshilfe III Förderfähige Kosten - Allgemein (2/3) • Liste (Fortsetzung) • 6. Notwendige Instandhaltung von Anlagevermögen (Erhaltungsaufwand, nicht aber Renovierungs- und Umbauarbeiten) • 7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser Heizung, Reinigung und Hygiene • 8. Grundsteuern • 9. betr. Lizenzgebühren • 10. Versicherungen, Abos und andere feste Ausgaben (z.B. Telefon, Internet, IT-Dienstleistungen, Müllentsorgung, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Mitgliedsbeiträge, Franchisekosten) • 11. Kosten für prüfende Dritte (Antragsstellung, Beratung, Schätzung im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe III). 8
Überbrückungshilfe III Förderfähige Kosten - Allgemein (3/3) • Liste (Fortsetzung) • 12. Personalkosten als pauschaler Ansatz in Höhe von 20% der Fixkosten N.1 bis Nr. 11 unter der Voraussetzung, dass tatsächlich Personalkosten entstehen, nicht alle Beschäftigte in Kurzarbeit sind. • Kein Ansatz tatsächlicher Personalkosten • Kein Ansatz von Personalkosten, für die Kurzarbeitergeld beantragt ist • Kein Ansatz eines kalkulatorischen Unternehmerlohns • Keine Berücksichtigung des Gehaltes eines Geschäftsführers, der sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft ist. • 13. Kosten für Auszubildende • 14. Bauliche Modernisierungs- oder Umbaumaßnahmen, Kosten für die Umsetzung von Hygienekonzepten, Ausgaben für die Digitalisierung und IT-Hardware (z.B. Aufbau Onlineshops), sofern im Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2021 angefallen, max. 20.000 pro Monat • 15. Marketing- und Werbekosten 9
Überbrückungshilfe III Förderfähige Kosten - Sonderregelungen • Abschreibungen auf Umlaufvermögen für Einzelhändler • Möglichkeit, Wertverluste auf verderbliche oder saisonale Waren als Fixkosten anrechnen zu lassen • Wintersaisonwaren 2020/2021, die vor dem 1. Januar 2021 gekauft (verbindliche Bestellung) und bis 28.2.2021 ausgeliefert wurde. • Nur Waren, die nicht regelmäßig ein- und verkauft werden • Dokumentation- und Nachweispflichten zum Verbleib der Waren • Ausfall- und Vorbereitungskosten für Veranstalter und Kulturschaffende • Zeitraum: März 2020 bis Dezember 2020 • Kriterien: Coronabedingte Absage, Veranstaltung gerichtet an externes Publikum, öffentlich zugängliche Veranstaltung, Finanzierung maßgeblich durch Eintrittsgeld • Kostenerstattung losgelöst vom Zeitpunkt des Anfalls 10
Überbrückungshilfe III Höhe derFörderung Umsatzeinbruch im Fördermonat Höhe der Erstattung in % der Fixkosten (Nov 2020.-Juni 2021) im Vergleich zum Referenzmonat 2019 > 70% 90 % >= 50% und 30% und < 50% 40 % • Fördermonate sind jeweils einzeln zu betrachten. Liegt der Umsatzrückgang für einen Monat unter 30 Prozent, entfällt die Überbrückungshilfe für diesen Monat. • Bei Neugründingen zwischen dem 1.1.2019 und dem 30.4.2020 kann als Vergleichsumsatz wahlweise der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 herangezogen werden. 11
Überbrückungshilfe III Antragsverfahren • Antrag durch uns in Ihrem Auftrag • Nachweis des Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten anhand • Umsatzsteuervoranmeldungen 2019 und 2020, • Jahresabschluss 2019 und – soweit vorliegend – 2020 • Umsatz-, Einkommens- und Körperschaftssteuererklärung 2019 und – soweit vorliegend – 2020 • Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019, 2020 und – soweit vorliegend – 2021 • Prognose der Umsätze und Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird • Bewilligung durch Behörde und Auszahlung der Hilfe • Übermittlung der endgültigen Zahlen durch uns (bis spätestens 30.6.2022) • Endabrechnung durch Behörde • Rückzahlung zu viel erhaltener Zuschüsse (grundsätzlich keine Verzinsung), • Auf Antrag Nachzahlung zu wenig erhaltener Zuschüsse 12
Kontakt Ralf Steingröver Steingröver Beratung GmbH & Co. KG r.steingroever@steingroever-beratung.de Wirtschaftsprüfungsgesellschaft www.steingroever-beratung.de Steuerberatungsgesellschaft Tel.: 02562 / 96360 Tel.: 02564 / 39470 Pumpenstraße 3 Wessendorfer Straße 8-12 48599 Gronau 48691 Vreden 13
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