Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe - Stand 15. Februar 2021 - Steingröver Beratung

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Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe - Stand 15. Februar 2021 - Steingröver Beratung
Überbrückungshilfe III
und Neustarthilfe
Stand 15. Februar 2021

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Neustarthilfe
für Soloselbstständige

• Antragsberechtigt:
    • Soloselbständige (Haupterwerb), die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine
      Fixkosten geltend machen können
    • Beschäftigte in darstellenden Künsten, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von
      bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben
    • Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche
    • Umsatzrückgang von mindestens 60% im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich
      zu einem 6-monatigen Referenzzeitraum 2019
• Höhe der Hilfe:
    • 25% des Jahresumsatzes 2019
    • Maximal 7.500 Euro für den Gesamtzeitraum
•   Antragstellung derzeit noch nicht möglich
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Überbrückungshilfe III
Überblick

Förderzeitraum: November 2020 bis Juni 2021          für alle Branchen
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                                                           und Kultur- sowie Reisebranche
Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von             Förderung
mindestens 30 Prozent in mindestens einem              • gestaffelte Erstattung von 40% bis zu 90%
Monat des Förderzeitraums gegenüber dem                  der fixen Betriebskosten
jeweiligen Referenzmonat des Jahres 2019               • Rückzahlung zu viel erhaltener Zuschüsse
                                                       • Auf Antrag Nachzahlung zu wenig erhaltener
                                                         Zuschüsse
Antragsverfahren erfolgt durch Steuerberater/        Fristen
Wirtschaftsprüfer: Umsatzrückgänge und fixe             • Antragsfrist bis 31.08.2021
Kosten müssen durch einen Steuerberater oder            • Auszahlungsbeginn im März 2021
Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden          • Einreichung endgültiger Zahlen bis 30.06.2022
Kleinteilige Regelung und Sonderregelungen             • Sprechen Sie uns an!

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Überbrückungshilfe III
Antragsberechtigte

• Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler (Haupterwerb) mit
    coronabedingtem Umsatzseinbruch vom mindestens 30 Prozent in
    mindestens einem Monat des Förderzeitraums November 2020 bis Juni
    2021 gegenüber dem Referenzmonat des Jahres 2019
•   Unternehmen, die bereits die November- oder Dezemberhilfe erhalten, sind
    für diese Monate nicht antragsberechtigt
•   Vielzahl von Besonderheiten zu beachten, z.B.
    • …sind Unternehmen mit Beschäftigte auch antragsberechtigt, wenn sie nur im Nebenerwerb
      geführt werden
    • …sind Gemeinnützige Unternehmen und Vereine auch ohne Beschäftigte antragsberechtigt
    • …sind Ein-Personen-Gesellschaften antragsberechtigt, bei denen nur ein Anteilseigner
      beschäftigt ist

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Überbrückungshilfe III
Ausschlusstatbestände - Explizit nicht antragsberechtigt (Auswahl)

• Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden
• Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz
• Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen)
    Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder
    überwunden haben
    • Konkret für Kleinunternehmen: nur bei Insolvenzverfahren Ausschluss!
•   Unternehmen, die erst nach dem 30.04.2020 gegründet wurden,
•   Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb
    • Konkret: Summe der Einkünfte des Jahres 2019 zu mindestens 51% aus der selbständigen
      oder freiberuflichen Tätigkeit

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Überbrückungshilfe III
Allgemeines

• Ende Antragsfrist: 31.08.2021
• Beantragung: Zwingend prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt,
    Wirtschaftsprüfer) beauftragen, Antrag zu stellen
•   Abschlagszahlungen: Ab März 2021
•   Steuerwirkung: steuerpflichtige Betriebseinnahme, Umsatzsteuerfrei
•   Spezifische Sonderregelungen* für
    • Einzelhandel
    • Veranstaltung- und Kulturbranche (z.B. Catering, Kino, Musiker, etc.)
    • Reisebranche
    • Pyrotechnische Industrie

*   Liste der betroffenen Wirtschaftszweige (WZ-Code), siehe 2.7 der FAQ
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Überbrückungshilfe III
Förderfähige Kosten - Allgemein (1/3)

•   Fortlaufende, nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten
•   Vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum
•   Begründung der Kosten bereits vor dem 1.1.2021
•   Liste gemäß FAQs der Ministerien
    • 1. Mieten und Pachten
           (Grundstücke, Gebäude, Nebenkosten, häusl. Arbeitszimmer, etc.)
    •   2. Weitere Mietkosten
           (Fahrzeuge, Maschinen, Geschäftsausstattung, etc.)
    •   3. betr. Zinsaufwendungen
           (einschl. Stundungszinsen, Kontokorrent, etc.)
    •   4. 50 Prozent der handelsrechtliche Abschreibungen des Anlagevermögens
    •   5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

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Überbrückungshilfe III
Förderfähige Kosten - Allgemein (2/3)

• Liste (Fortsetzung)
  • 6. Notwendige Instandhaltung von Anlagevermögen
         (Erhaltungsaufwand, nicht aber Renovierungs- und Umbauarbeiten)
  •   7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser Heizung, Reinigung und Hygiene
  •   8. Grundsteuern
  •   9. betr. Lizenzgebühren
  •   10. Versicherungen, Abos und andere feste Ausgaben (z.B. Telefon, Internet, IT-Dienstleistungen,
      Müllentsorgung, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Mitgliedsbeiträge, Franchisekosten)
  •   11. Kosten für prüfende Dritte (Antragsstellung, Beratung, Schätzung im Zusammenhang mit der
      Überbrückungshilfe III).

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Überbrückungshilfe III
Förderfähige Kosten - Allgemein (3/3)

• Liste (Fortsetzung)
  • 12. Personalkosten als pauschaler Ansatz in Höhe von 20% der Fixkosten N.1 bis Nr. 11 unter der
      Voraussetzung, dass tatsächlich Personalkosten entstehen, nicht alle Beschäftigte in Kurzarbeit sind.
        • Kein Ansatz tatsächlicher Personalkosten
        • Kein Ansatz von Personalkosten, für die Kurzarbeitergeld beantragt ist
        • Kein Ansatz eines kalkulatorischen Unternehmerlohns
        • Keine Berücksichtigung des Gehaltes eines Geschäftsführers, der sozialversicherungsrechtlich
           als selbstständig eingestuft ist.
  •   13. Kosten für Auszubildende
  •   14. Bauliche Modernisierungs- oder Umbaumaßnahmen,
          Kosten für die Umsetzung von Hygienekonzepten,
          Ausgaben für die Digitalisierung und IT-Hardware (z.B. Aufbau Onlineshops),
          sofern im Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2021 angefallen, max. 20.000 pro Monat
  •   15. Marketing- und Werbekosten
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Überbrückungshilfe III
Förderfähige Kosten - Sonderregelungen

• Abschreibungen auf Umlaufvermögen für Einzelhändler
    • Möglichkeit, Wertverluste auf verderbliche oder saisonale Waren
        als Fixkosten anrechnen zu lassen
    •   Wintersaisonwaren 2020/2021, die vor dem 1. Januar 2021 gekauft (verbindliche Bestellung) und
        bis 28.2.2021 ausgeliefert wurde.
    •   Nur Waren, die nicht regelmäßig ein- und verkauft werden
    •   Dokumentation- und Nachweispflichten zum Verbleib der Waren
•   Ausfall- und Vorbereitungskosten für Veranstalter und Kulturschaffende
    • Zeitraum: März 2020 bis Dezember 2020
    • Kriterien: Coronabedingte Absage, Veranstaltung gerichtet an externes Publikum,
        öffentlich zugängliche Veranstaltung, Finanzierung maßgeblich durch Eintrittsgeld
    • Kostenerstattung losgelöst vom Zeitpunkt des Anfalls

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Überbrückungshilfe III
Höhe derFörderung

         Umsatzeinbruch im Fördermonat
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      (Nov 2020.-Juni 2021) im Vergleich zum
               Referenzmonat 2019

                     > 70%                                          90 %

                >= 50% und  30% und < 50%                                    40 %

• Fördermonate sind jeweils einzeln zu betrachten. Liegt der Umsatzrückgang für
    einen Monat unter 30 Prozent, entfällt die Überbrückungshilfe für diesen Monat.
•   Bei Neugründingen zwischen dem 1.1.2019 und dem 30.4.2020 kann als
    Vergleichsumsatz wahlweise der durchschnittliche monatliche Umsatz des
    Jahres 2019 herangezogen werden.           11
Überbrückungshilfe III
Antragsverfahren

• Antrag durch uns in Ihrem Auftrag
    • Nachweis des Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten anhand
      • Umsatzsteuervoranmeldungen 2019 und 2020,
      • Jahresabschluss 2019 und – soweit vorliegend – 2020
      • Umsatz-, Einkommens- und Körperschaftssteuererklärung 2019 und – soweit vorliegend – 2020
      • Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019, 2020 und – soweit vorliegend – 2021
    • Prognose der Umsätze und Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird
•   Bewilligung durch Behörde und Auszahlung der Hilfe
•   Übermittlung der endgültigen Zahlen durch uns (bis spätestens 30.6.2022)
•   Endabrechnung durch Behörde
    • Rückzahlung zu viel erhaltener Zuschüsse (grundsätzlich keine Verzinsung),
    • Auf Antrag Nachzahlung zu wenig erhaltener Zuschüsse
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Kontakt

 Ralf Steingröver                               Steingröver Beratung GmbH & Co. KG
 r.steingroever@steingroever-beratung.de        Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
 www.steingroever-beratung.de                   Steuerberatungsgesellschaft
 Tel.: 02562 / 96360                            Tel.: 02564 / 39470
 Pumpenstraße 3                                 Wessendorfer Straße 8-12
 48599 Gronau                                   48691 Vreden

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