Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona - BBS 2 ...

 
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Hygiene- und Sicherheitsregeln
     in Zeiten von Corona

          Stand: 19. Juli 2021
Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona - BBS 2 ...
Inhalt
         Vorbemerkung..................................................................................................................................... 4

  Abschnitt I - Allgemeine Regelungen .......................................................................................................... 5
         1.            Anpassung der Maßnahmen an das Infektionsgeschehen .................................................. 5
         1.1           Vorgaben zu Szenarien ........................................................................................................ 5
         1.2           Szenario A – Eingeschränkter Regelbetrieb ......................................................................... 5
         1.3           Szenario B – Schule im Wechselmodell ............................................................................... 6
         1.4           Szenario C –Distanzunterricht.............................................................................................. 6
         2.            Schulbesuch bei Erkrankung ................................................................................................ 7
         2.1           Ausschluss vom Schulbesuch oder Tätigkeit in der Schule und Wiederzulassung .............. 8
         2.2           Verhalten beim Auftreten von Symptomen in der Schule .................................................. 8
         3.            Zutrittsbeschränkungen ....................................................................................................... 8
         4.            Information und Unterweisung zu Infektionsschutzmaßnahmen ....................................... 9
         5.            Persönliche Hygiene........................................................................................................... 10
         5.1           Wichtigste Maßnahmen..................................................................................................... 10
         5.2           Gründliches Händewaschen............................................................................................... 11
         5.3           Händedesinfektion ............................................................................................................. 11
         5.4           Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung................................................ 12
         5.5           Trennwände (Spuckschutz) ................................................................................................ 13
         6.            Abstandsgebot ................................................................................................................... 13
         7.            Dokumentation und Nachverfolgung ................................................................................ 13
         8.            Lüftung ............................................................................................................................... 14
         9.            Aufenthaltsbereiche .......................................................................................................... 15
         9.1           Flure, Aufenthaltsbereiche ................................................................................................ 15
         9.2           Aufenthalt in der Pause ..................................................................................................... 15
         9.3           Haltestellen ........................................................................................................................ 15
         9.4           Toilettengang ..................................................................................................................... 16
         10.           Speiseneinnahme ............................................................................................................... 16

  Abschnitt II - Spezielle Regelungen zum Unterricht .................................................................................. 16
         11.           Infektionsschutz im Schulsport .......................................................................................... 16
         12.           Infektionsschutz in Unterricht mit praktischen und experimentellen Anteilen ................ 17

         Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade                                                    Seite 2
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Abschnitt III – Spezielle Hinweise .............................................................................................................. 17
       13.          Konferenzen und Versammlungen .................................................................................... 17
       14.          Schulveranstaltungen und Schulfahrten ............................................................................ 17
       15.          Praktika und betriebliche Praxisphasen............................................................................. 18
       16.          Außerschule Nutzung von Schulgebäuden ........................................................................ 18
       17.          Infektionsschutz bei der Ersten Hilfe ................................................................................. 18
       18.          Evakuierungsübungen und Brandschutz............................................................................ 19
       19.          Schutz von Personen, die besonderen gesundheitlichen Risiken unterliegen ................... 19
       19.1         Schülerinnen und Schüler .................................................................................................. 19
       19.1.1       Befreiung von der Präsenzpflicht ....................................................................................... 19
       19.1.2       Schwangere Schülerinnen.................................................................................................. 20
       19.2         Beschäftigte ....................................................................................................................... 20
       19.2.1       Allgemein ........................................................................................................................... 20
       19.2.2       Schwangere Beschäftigte ................................................................................................... 20
       19.2.3       Schwerbehinderte Beschäftigte ......................................................................................... 20
       20.          Meldepflicht ....................................................................................................................... 21
       21.          Corona-Warn-App .............................................................................................................. 21
       22.          Schutzmaßnahmen der Gesundheitsbehörden ................................................................. 21

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Vorbemerkung

Alle Schulen müssen nach § 36 i.V.m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen schulischen
Hygieneplanverfügen, in dem die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt sind,
um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und aller an Schule
Beteiligten beizutragen.
Die vorliegenden Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona zusammen mit dem Rahmen-
Hygieneplan Corona Schule ist nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung verbindlich zu beachten
und damit Bestandteil der Verordnung.
Hygieneplänenach § 36 IfSG dienen dem Schutz der Bevölkerung vor allgemeinen Gesundheitsgefahren.
Zusätzliche Infektionsschutz-Maßnahmen des Dienstherrn oder Arbeitgebers zum Schutz vor
arbeitsbedingten Gefahren müssen daher im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäߧ 5 ArbSchG
festgelegt werden.
Die Vorgaben der „NiedersächsischenVerordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus
SARS-CoV-2(Niedersächsische Corona-Verordnung)“ in der jeweils aktuellen Fassung sind vorrangig zu
beachten. Diese Verordnung regelt in § 13, dass der Rahmen-Hygieneplan Corona Schule ergänzend zu
den Hygieneplänen nach § 36 IfSG zu beachten ist. Ebenfalls zu beachten sind die diesbezüglichen
Rundverfügungen der NLSchB oder seit dem 01.12.2020der Regionalen Landesämter für Schule und
Bildung (RLSB).
In der Handreichung zur Umsetzung der Rundverfügung Nr. 15/ 2021zur verpflichtenden Selbsttestung
im Schulbetrieb für Personal sowie Schülerinnen und Schüler in Schulen (Stand 09. April 2021) des MK
finden Sie auch Hinweise zu diesbezüglichen Hygienemaßnahmen und zur Entsorgung.
Materialien zum Hygieneplan finden Sie auf der Webseite „Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement
in Schulen und Studienseminaren“ des Niedersächsischen Kultusministeriums: www.aug-
nds.de/?id=2357
Die epidemiologische Situation im Hinblick auf die Ausbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 ist nach wie vor dynamisch. Deshalb müssen die bestehenden Regeln weiterhin
eingehalten werden. Dies gilt bis auf Weiteres auch für vollständig geimpfte und genesene Personen.

    Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade   Seite 4
Abschnitt I - Allgemeine Regelungen

 1.       Anpassung der Maßnahmen an das Infektionsgeschehen

 Die Beachtung der im Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Schule (Stand: 16.07.2021) aufgeführten
 Regeln und Maßnahmen zur Vermeidung von Einschränkungen des Unterrichtsangebotes oder von
 Schulschließungen sind aufgrund der weiterhin bestehenden Pandemiesituation von besonderer
 Bedeutung!
 Der Rahmen-Hygieneplan enthält alle Vorgaben für die Szenarien A, B und C
  Szenario A                              Szenario B                              Szenario C

 1.1      Vorgaben zu Szenarien

 Vorgaben zum Wechsel der Szenarien sind der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der jeweils
 gültigen Fassung zu entnehmen.
 https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
 Die Schulleitung informiert die Schulgemeinschaft, welches Szenario des Rahmen-Hygieneplans auf
 dieser Grundlage aktuell anzuwenden.
 Soweit im Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Schule bestimmte Vorgaben in Abhängigkeit von
 Inzidenzwerten bestehen, ist für das Erreichen der Schwellenwerte die Allgemeinverfügung des
 Landkreises oder der Kreisfreien Stadt maßgeblich.

 1.2      Szenario A – Eingeschränkter Regelbetrieb

  Szenario A

 Szenario A beschreibt einen eingeschränkten Regelbetrieb. Um einen weitgehend normalen
 Unterrichtsbetrieb zu gewährleisten, wird im Szenario Adas Abstandsgebot unter den Schülerinnen und
 Schülern zugunsten eines Kohorten-Prinzips aufgehoben. Unter Kohorten werden festgelegte Gruppen
 verstanden, die aus mehreren Lerngruppen (Klassen, Kursen) bestehen können und in ihrer Personen-
 zusammensetzung möglichst unverändert bleiben. Dadurch lassen sich im Infektionsfall die Kontakte und
 Infektionswege wirksam nachverfolgen.

 Kohorten sollen möglichst klein gehalten werden, damit im Falle des Auftretens von Infektionen
 möglichst wenig Personen von Quarantänemaßnahmen betroffen sind. Im Idealfall bildet eine
 Klasse/Lerngruppe eine Kohorte. Grundsätzlich umfasst aber eine Kohorte maximal einen Schuljahrgang.
 Davon abgewichen werden kann nur berufsbildenden Schulen durch Anwendung der o. g. Vorgaben auf
 die Bildungsgänge in den verschiedenen Schulformen.
 Weitere Informationen zu diesem Punkt entnehmen Sie bitte dem Niedersächsischen Rahmen-
 Hygieneplan Schule (Stand: 16.07.2021).

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1.3      Szenario B – Schule im Wechselmodell

                                         Szenario B

Szenario B sieht den Wechsel von Präsenzunterricht und verpflichtendem Distanzunterricht bzw. Dis-
tanzlernen mit geteilten Lerngruppen und Mindestabstand auch zwischen den Schülerinnen und
Schülern vor.

Zur Vermeidung der Übertragung durch Tröpfcheninfektion muss im Schulbetrieb zu anderen Personen
ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden (Aufhebung des Kohorten-Prinzips). Das
bedeutet, dass die Tische in den Klassenräumen entsprechend weitauseinandergestellt werden müssen.
Bodenmarkierungen können bei der Ausrichtung der Sitzplätze unterstützen.
Die Schülerinnen und Schüler werden umschichtig in geteilten Lerngruppen unterrichtet. Die Einteilung
der Gruppen wird mit Beginn des Schuljahres vorgenommen und dem Schulbüro von der Klassenlehrkraft
mitgeteilt.
Abhängig von der Größe des Unterrichtsraums sind das in der Regel maximal 16 Personen inkl. Lehrkraft.
Lehrkräfte können lerngruppenübergreifend tätig werden. Besondere Gegebenheiten vor Ort (kleine
Klassen mit max. 16 Personen inkl. Lehrkraft und/oder besonders große Räume) erlauben Abweichungen
von dieser Regelung.

1.4      Szenario C –Distanzunterricht

                                                                                 Szenario C

Im Szenario C erfolgen lokale oder landesweite Schulschließungen. Neben regionalen Schließungen
ganzer Schulen können auch einzelne Jahrgänge, Klassen oder Gebäudenutzende durch das örtliche
Gesundheitsamt in Quarantäne versetzt werden. Die Schülerinnen und Schüler lernen dann
ausschließlich zu Hause im Distanzunterricht bzw. Distanzlernen.

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2.   Schulbesuch bei Erkrankung

In der Corona Virus-Pandemie ist es ganz besonders wichtig, die allgemein gültige Regel zu beachten:
Personen, die Fieber haben oder eindeutig krank sind, dürfen unabhängig von der Ursache die Schule
nicht besuchen oder dort tätig sein.

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2.1         Ausschluss vom Schulbesuch oder Tätigkeit in der Schule und Wiederzulassung

 Szenario A                                  Szenario B                              Szenario C
     In folgenden Fällen darf die Schule oder das Schulgelände nicht betreten werden und eine
     Teilnahme an Schulveranstaltungen nicht erfolgen:
          Wenn eine Person auf SARS-CoV-2 positiv getestet wurde.
          Wenn eine Person engen Kontakt zu einem bestätigten COVID-19 Fall hatte und dieser noch
           nicht abgeklärt ist.
          Wenn eine Person unter häuslicher Quarantäne/Isolierung steht.
          Wenn bei Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland eine Pflicht zur häuslichen
           Quarantäne besteht.
     Über Quarantäne-Maßnahmen oder die Wiederzulassung zur Schule nach einer COVID-19-
     Erkrankung entscheidet das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Bei im Einzelfall auftretenden
     Unklarheiten, ob eine SARS-CoV-2Infektion als abgeschlossen zu betrachten ist, ist das
     Gesundheitsamt kurzfristig zu kontaktieren. Die infektionshygienische Bewertung erfolgt
     ausschließlich durch das Gesundheitsamt.

2.2         Verhalten beim Auftreten von Symptomen in der Schule

 Szenario A                                  Szenario B                              Szenario C
        Über einen Ausschluss vom Unterricht aufgrund von Krankheitssymptomen entscheidet die
         jeweilige Lehrkraft. Der Ausschluss ist im Klassenbuch zu dokumentieren und dem Schulbüro
         mitzuteilen.
        Über einen Ausschluss von einer Tätigkeit in der Schule entscheidet die Schulleiterin.
        Über die Wiederzulassung zur Schule nach einer COVID-19-Erkrankung entscheidet das örtliche
         Gesundheitsamt. Die Wiederzulassung ist zu belegen und im Klassenbuch zu dokumentieren.

3.          Zutrittsbeschränkungen

Der Zutritt zur BBS II Stade ist nur aus wichtigem Grund erlaubt.
Wenn möglich sollten Anliegen telefonisch oder per E-Mail geklärt werden.
Besucherinnen und Besucher melden sich zur Erfassung der Kontaktdaten bitte umgehend im Schulbüro,
Handwerkerinnen und Handwerker melden sich bitte beim Hausmeister.

Mitarbeiter im Sinne des § 53 des Niedersächsischen Schulgesetzes. Diese nehmen zweimal wöchentlich
einen Selbsttest vor.

Ergibt eine Testung (Laienselbsttest) einen Verdacht für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus
Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn sie
nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit
negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.

Das Zutrittsverbot gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf
das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird.

Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und die Durchführung des Tests dürfen nicht länger als 24
Stunden zurückliegen. Bei den Tests muss es sich entweder um einen PCR-Test oder einen Schnelltest
handeln.

         Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade    Seite 8
Ausgenommen von dieser Regelung sind Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige
Mitarbeiterinnen und SARS-CoV-2, haben die Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Schulleitung umgehend darüber zu informieren.

Ergibt eine Testung (Laienselbsttest) einen Verdacht für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 bei einer Schülerin oder einem Schüler einer Kohorte oder einer Lerngruppe, so ist jeder
anderen Schülerin und jedem anderen Schüler der Kohorte oder der Lerngruppe der Zutritt zum
Schulgelände untersagt, bis sie oder er durch einen Test (Laienselbsttest), der nach der Untersagung
durchgeführt sein muss, den Nachweis eines negativen Testergebnisses erbringt (siehe dazu nachfolgend
Buchst. j). Lehrkräfte sind hiervon ausgenommen.

Das Zutrittsverbot gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für die o.a. Personen Selbsttests
(Laienselbsttests) in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen.

Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und der technischen
Notdienste ist der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs nicht untersagt.

Weitere Informationen zu diesem Punkt entnehmen Sie bitte dem Niedersächsischen Rahmen-
Hygieneplan Schule (Stand: 16.07.2021).

4.       Information und Unterweisung zu Infektionsschutzmaßnahmen

 Szenario A                               Szenario B                              Szenario C

     Über die Hygienemaßnahmen werden die Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie
     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch diese Hygiene- und Sicherheitsregeln informiert. Diese
     Regeln sowie der Niedersächsische Rahmenhygieneplan Corona Schule werden auf der Homepage
     der Schule veröffentlicht.
     Die Information von schulfremden Personen über die bestehenden Hygieneregeln wird durch
     Aushang am Schuleingang und Veröffentlichung auf der Homepage der Schule gewährleisten.

      Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade        Seite 9
5.       Persönliche Hygiene

Um eine Verbreitung des Corona Virus zu verhindern, sollen die folgenden Maßnahmen eingehalten
werden, die auch allgemein empfohlen werden.

5.1      Wichtigste Maßnahmen

      Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade   Seite 10
5.2      Gründliches Händewaschen

 Szenario A                                                    Szenario B
      Händewaschen mit Seife für 20 - 30 Sekunden, auch kaltes Wasser ist ausreichend, entscheidend
      ist der Einsatz von Seife, z.B.:
            nach Husten oder Niesen
            nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
            nach dem erstmaligen Betreten des Schulgebäudes
            vor und nach dem Schulsport
            vor dem Essen
            nach dem Toiletten-Gang.

 Zu Beginn des Unterrichtes und nach jeder Pause              Zu Beginn des Unterrichtes und nach jeder Pause
 müssen alle Schülerinnen und Schüler und                     müssen alle Schülerinnen und Schüler und
 natürlich auch die Lehrkraft nacheinander am                 natürlich auch die Lehrkraft nacheinander unter
 Waschbecken des Klassenraumes mit Seife                      Wahrung       des    Sicherheitsabstands    von
 gründlich (mindestens 20 Sekunden) die Hände                 mindesten 1,5 m am Waschbecken des
 waschen (bzw. desinfizieren, wenn kein                       Klassenraumes mit Seife gründlich (mindestens
 Waschbecken verfügbar ist) und direkt danach                 20 Sekunden) die Hände waschen (bzw.
 den Sitzplatz im Klassenraum einnehmen.                      desinfizieren, wenn kein Waschbecken verfügbar
                                                              ist) und direkt danach den Sitzplatz im
                                                              Klassenraum einnehmen.
 Uns ist bewusst, dass dadurch Unterrichtszeit verloren geht, dies ist zur Vermeidung von
 Infektionsübertragungen aber trotzdem zwingend notwendig!

5.3      Händedesinfektion

 Szenario A                                Szenario B                              Szenario C
 Das Desinfizieren der Hände ist nur dann sinnvoll, wenn
         ein Händewaschen nicht möglich ist,
         es zu Kontakt mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem gekommen ist.
 Als Händedesinfektionsmittel sollten mindestens begrenzt viruzide Produkte auf Alkoholbasis
 eingesetzt werden, da die Wirksamkeit und Hautverträglichkeit gut belegt ist.
 Händedesinfektionsmittel dürfen nicht zur Flächendesinfektion verwendet werden. Aufgrund des
 enthaltenen Alkohols besteht bei großflächigem Einsatz Explosionsgefahr!
 Das prophylaktische Tragen von Schutzhandschuhen als Ersatz für Händehygiene wird nicht
 empfohlen.

Weitere Informationen zu diesem Punkt entnehmen Sie bitte dem Niedersächsischen Rahmen-
Hygieneplan Schule (Stand: 16.07.2021).

       Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade          Seite 11
5.4     Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung richtet sich nach den Vorgaben der
Niedersächsischen    Corona-Verordnung       (§13      Niedersächsischen     Corona-Verordnung).
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

 Szenario A                                                   Szenario B
 a) Inzidenz bis 35                                           Es besteht im Unterricht im Sekundarbereich I
 Es gilt die Verpflichtung außerhalb von                      und II eine Verpflichtung zum Tragen einer
 Unterrichts- und Arbeitsräumen eine Mund-                    Mund-Nasen-Bedeckung (für die Dauer der
 Nasen-Bedeckung in von der Schule besonders                  Geltung      der   Allgemeinverfügung        des
 gekennzeichneten Bereichen, in denen aufgrund                Landkreises oder der kreisfreien Stadt).
 der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des               Weiterhin gilt die Verpflichtung außerhalb von
 Abstandsgebots nicht gewährleistet werden                    Unterrichts- und Arbeitsräumen eine Mund-
 kann, zu tragen.                                             Nasen-Bedeckung      in     von     der    Schule
                                                              (einschließlich    Grundschule)         besonders
 b) Inzidenz über 35                                          gekennzeichneten Bereichen, in denen aufgrund
 Es besteht im Unterricht im Sekundarbereich I                der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des
 und II eine Verpflichtung zum Tragen einer                   Abstandsgebots nicht gewährleistet werden
 Mund-Nasen-Bedeckung (für die Dauer der                      kann, zu tragen.
 Geltung      der    Allgemeinverfügung      des
 Landkreises oder der kreisfreien Stadt).
 Weiterhin gilt die Verpflichtung außerhalb von
 Unterrichts- und Arbeitsräumen eine Mund-
 Nasen-Bedeckung in von der Schule
 (einschließlich    Grundschule)       besonders
 gekennzeichneten Bereichen, in denen aufgrund
 der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des
 Abstandsgebots nicht gewährleistet werden
 kann, zu tragen.

 Bei akut auftretenden Beeinträchtigungen (z. B. Atemprobleme oder Kopfschmerzen) muss im
 Einzelfall angemessen reagiert werden (z. B. durch zusätzliche Maskenpause im Freien).

 Ausnahmen: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht bei der
  Ausführung berufsbezogener, dauerhafter schwerer körperlicher Tätigkeit,
  bei der Sportausübung, wenn die Vorgaben für den Schulsport im Übrigen eingehalten werden,
  während Abschlussprüfungen, Klausuren und Klassenarbeiten, solange die Personen einen
    Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot von 1,5 m eingehalten wird.
  Für Beschäftigte an Arbeitsplätzen außerhalb von Unterrichtsräumen, sofern die Personen
    einen Arbeitsplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird.
 Kurzeitige Abnahme aus pädagogischen Gründen: Die Mund-Nasen-Bedeckung kann im
 Schulbetrieb kurzzeitig von einzelnen Personen abgenommen werden, wenn dies zwingend für
 die Unterrichtsziele erforderlich ist, z.B. im Sprachunterricht.

Weitere Informationen zu diesem Punkt entnehmen Sie bitte dem Niedersächsischen Rahmen-
Hygieneplan Schule (Stand: 16.07.2021).

      Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade            Seite 12
5.5         Trennwände (Spuckschutz)

Informationen zu diesem Punkt entnehmen Sie bitte dem Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan
Schule (Stand: 16.07.2021).

6.          Abstandsgebot

          Szenario A                                                              Szenario B       Szenario C
     Um einen weitgehend normalen Unterrichtsbetrieb zu                          Das Abstandsgebot von mind. 1,5
     gewährleisten, wird das    Abstandsgebot unter den                          Metern ist zwischen allen Personen,
     Schülerinnen und Schülern zugunsten eines Kohorten-                         die nicht zum eigenen Hausstand
     Prinzips aufgehoben.                                                        gehören, generell zu beachten.
     Beschäftigte sind angehalten, das Abstandgebot zu ihren                     Das Kohorten-Prinzip aus Szenario A
     Schülerinnen und Schülern einzuhalten, wo immer dies                        gilt nicht in den Szenarien B und C.
     möglich ist.
     Im Übrigen gilt außerhalb der Lerngruppen/Kohorten:
          Zu Personen der anderen festgelegten Kohorten soll ein
           Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
          Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern
           zwischen Lehrkräften, Beschäftigten der Schulen,
           Erziehungsberechtigten sowie Besucherinnen und
           Besuchern.
          Lehrkräfte    agieren    grundsätzlich   kohorten-
           übergreifend, da sie zwangsläufig in mehreren
           Kohorten eingesetzt werden müssen. Sie sind daher
           angehalten, das Abstandsgebot untereinander und zu
           ihren Schülerinnen und Schülern einzuhalten, wo
           immer dies möglich ist.
         Grundsätzlich gilt: Wo Abstand gehalten werden kann, ist dieser auch weiterhin einzuhalten

7.          Dokumentation und Nachverfolgung

         Szenario A                          Szenario B                              Szenario C
 Zentral in der Bekämpfung jeder Pandemie ist das Unterbrechen der Infektionsketten.
 Um im Falle einer Infektion bzw. eines Verdachtsfalls ein konsequentes Kontaktmanagement durch
 das örtliche Gesundheitsamt zu ermöglichen, ist vor allem Folgendes zu beachten:
        Dokumentation der Zusammensetzung der Kohorten.
        Dokumentation der Abweichungen vom Kohorten-Prinzip, z. B. Förderangebote.
        Regelhaftes Dokumentieren der Anwesenheit in den Klassen- und Kursbüchern.
        Die Sitzordnung der Schülerinnen und Schüler ist für jeden Klassen- oder Kursverband zu
         dokumentieren (z. B. Sitzplan im Klassenbuch) und bei Änderungen anzupassen. Eine Änderung
         von Sitzordnungen ist möglichst zu vermeiden.
        Dokumentation der Anwesenheit des regelhaft in der Schule eingesetzten Personals über den
         Stunden- und Vertretungsplan.
        Dokumentation der Anwesenheit weiterer durch Eintragung im Besucherbuch bzw. einchecken
         mit der lucaApp im Schulbüro bzw. beim Hausmeister (Handwerkerinnen und Handwerker)
 Diese Dokumentation ist drei Wochen aufzubewahren und muss dem Gesundheitsamt zur

         Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade              Seite 13
Szenario A                   Szenario B                        Szenario C
     Fallnachverfolgung auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.
     Zur Dokumentation können die bestehenden Dokumentationssysteme wie z. B. Klassen-/Kursbücher,
     Vertretungspläne oder ein Besucherbuch genutzt werden. Der Datenschutz ist zu gewährleisten.
     Änderungen im Sitzplan, Abwesenheiten von Schülerinnen und Schülern, Lehrerwechsel sowie
     Besucher sind immer umgehend dem Schulbüro mitzuteilen.

    8.      Lüftung

         Szenario A                          Szenario B
     Zur Reduktion des Übertragungsrisikos von COVID 19 ist auf eine intensive Lüftung der Räume zu
     achten. Es ist das „20 – 5 – 20 Prinzip“ (20 Minuten Unterricht, 5 Minuten lüften, 20 Minuten
     Unterricht) zu befolgen. Die Lüftung hat als eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch möglichst
     vollständig geöffnete Fenster zu erfolgen (in Abhängigkeit von der Außentemperatur über 3 bis 10
     Minuten).
     Während des Lüftens kann grundsätzlich Unterricht stattfinden.
     In den Pausen kann und sollte darüber hinaus länger gelüftet werden.
    Vor Beginn des Unterrichtes ist der Raum gut zu durchlüften.
    Zwischen den Unterrichtsstunden und in den Pausen ist ebenfalls zu lüften.
     Die Raumluft kühlt beim Stoßlüften in Räumen über wenige Minuten nur um ca. 2 - 3 Grad ab, was
     für die Schülerinnen und Schüler gesundheitlich unbedenklich ist. Eine Dauerlüftung soll nicht
     erfolgen. Andauernde Zugluft ist zu vermeiden.
     Schülerinnen und Schüler können als „Lüftungsdienst“ zum Beispiel an das Lüften erinnern und
     ggfs. das Öffnen und Schließen der Fenster übernehmen.
     Eine sogenannte Luftgüteampel, die die CO2-Konzentration misst, kann für einzelne
     Unterrichtsstunden im Schulbüro ausgeliehen werden.
     Eine alleinige Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird.
     Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter Aufsicht einer
     Lehrkraft geöffnet werden. Die Öffnungsbegrenzungen an horizontalen Schwingflügelfenstern
     dürfen allerdings aufgrund der hohen Unfallgefahr nicht außer Kraft gesetzt werden.
     Können aufgrund baulicher Gegebenheiten Fenster in einem Raum dauerhaft nicht geöffnet
     werden, ist der Raum für den Unterricht nicht geeignet, es sei denn, es ist eine effektive raum-
     lufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) vorhanden.

     Raumlufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) kommen nicht zum Einsatz.

         Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade   Seite 14
9.       Aufenthaltsbereiche

9.1      Flure, Aufenthaltsbereiche

       Szenario A                                              Szenario B
 Auf den Treppen und Fluren halten sich alle Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte jeweils
 rechts und halten den Mindestabstand ein. Es ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
 Die Einbahnregelungen sind einzuhalten. Dazu gehört u.a. das Betreten des Schulgebäudes über
 den Haupteingang bzw. des A-Bereichs über die Tür bei der Cafeteria.
 Schülerinnen und Schüler halten sich ausschließlich in den ihnen zugewiesenen Räumen und
 Pausenbereichen auf. Eine Vermischung verschiedener Lerngruppen sollte vermieden werden.
 Die Abstandsregeln und die ausgewiesenen Wartezonen vor dem Sekretariat sind einzuhalten.
 Die Abstandsregelungen in der Cafeteria sind einzuhalten.
 Ansammlung größerer Gruppen sind zu vermeiden, insbesondere ist darauf zu achten, dass
 anderen Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Besucher und Passanten die Einhaltung des
 Mindestabstandes ermöglicht wird.
 Aufzüge sind grundsätzlich nur durch eine Person und soweit zwingend erforderlich, eine
 Begleitperson zu benutzen. Die Benutzung ist auf Personen oder Situationen mit spezifischen
 Bedarfen eingeschränkt.

9.2      Aufenthalt in der Pause

      Szenario A                                              Szenario B
 Der Aufenthalt während der Pausenzeiten sollte, soweit die Witterung es zulässt, vorrangig
 außerhalb des Schulgebäudes erfolgen.

 Lage des                       Normaler Aufenthaltsort                          Schlechtwetteraufenthaltsort
 Klassenraums                                                                    (bei Niederschlag)
 A-Bereich                      Hinterer Ausgang im A-Bereich                    Cafeteria-Bereich, Flure in A0
                                Richtung Bauhalle
 B- und C-Bereich               Hofbereich hinter dem Ausgang                    Cafeteria-Bereich und Flur vor
                                gegenüber dem Kicker (Ausgangs links             dem Medienzentrum
                                auf dem Weg zwischen Pausenhalle
                                Richtung Medienzentrum
 D2-Bereich                     Schulhof im erhöhten Bereich vor der             Pausenhalle, Flur in D2
                                Cafeteria
 D0 und D1-Bereich              Schulhof im vorderen Bereich,                    Pausenhalle, Flur in D0 bzw. D1
                                Zugangstreppe bis Treppe Richtung
                                Cafeteria

9.3      Haltestellen

      Szenario A                          Szenario B                              Szenario C
 An Haltestellen am Schulgelände gilt die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung
 gem. der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Soweit möglich ist ein Mindestabstand von 1,5
 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

      Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade                Seite 15
9.4      Toilettengang

      Szenario A                                              Szenario B
 Der Aufenthalt im Waschbereich der Toiletten ist wegen der Einhaltung des Sicherheitsabstands
 nur für eine Person möglich.

 Folgende Toiletten sind zu nutzten:

 A-Trakt             Toiletten im A-Trakt im jeweiligem Stockwerk
 B-Trakt              B0                Erdgeschoss: Toilette neben Medienzentrum, Toiletten in C1 und
                                        C2
                      B2                B2 auf Ebene B2 (soweit vom Landkreis freigegeben, sonst wie B0)
 C-Trakt              CU, C1, C2        Toiletten im C-Trakt
 D-Trakt              D0                 Toiletten in D0
                      D1                Toilette in D0-Erdgeschoss
                      D2                D2 in C0 oder D0

10.      Speiseneinnahme

      Szenario A                          Szenario B                              Szenario C
 Es gibt derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen über den Verzehr konta-
 minierter Lebensmittel mit dem neuartigen Corona Virus infiziert haben. Auch für andere Corona-
 viren sind keine Berichte über Infektionen durch Lebensmittel bekannt.
 Beim Verzehr von Pausenbroten werden die persönlichen Hygieneregeln beachtet, ein Tauschen von
 Lebensmitteln und Getränken untereinander findet nicht statt.
 Der Verzehr von Speisen im Klassenverband (z. B. Geburtstagskuchen, Schulobst) ist zulässig.
 Speisen und Lebensmittel sollen nicht frei zugänglich sein, damit die Schülerinnen und Schüler
 Lebensmittel, welche sie nicht selbst verzehren, auch nicht berühren. Hierzu sind vor Ort
 verschiedene Lösungen möglich (Entnahme z. B. mit Servietten)

Abschnitt II - Spezielle Regelungen zum Unterricht

11.      Infektionsschutz im Schulsport

Über die geltenden hygienemaßnahmen im Sportunterricht werden die Schülerinnen und Schüler von
den Sportlehrkräften gesondert belehrt.

      Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade       Seite 16
12.       Infektionsschutz in Unterricht mit praktischen und experimentellen Anteilen

      Szenario A                                                          Szenario B
Praktische Tätigkeiten und die Durchführung von Versuchen                  Es gilt das Abstandsgebot von
sind im Unterricht unter Einhaltung der allgemeinen                        mindestens 1,5 Metern zwischen
Abstands- und Hygieneregeln des Rahmen-Hygieneplans für                    allen Personen. Praktisches Arbeiten
das jeweilige Szenario möglich.                                            oder Experimente in Gruppen sind nur
                                                                           unter Einhaltung des Mindest-
Das gilt z. B. für die Fächer Biologie, Chemie, Physik und
                                                                           abstands möglich. Einzelarbeiten und
insbesondere für die Fächer, Lernfelder, Module,
                                                                           -versuche, Schüler- und Lehrkräfte-
Lerngebiete      und     optionalen     Lernangebote    im
                                                                           demonstrationsversuche         sowie
berufsbezogenen Lernbereich der berufsbildenden Schulen,
                                                                           praktische     Tätigkeiten     durch
kann jedoch im Rahmen handlungsorientierten Unterrichts
                                                                           Einzelpersonen können durchgeführt
Bestandteil nahezu jeden Unterrichts sein.
                                                                           bzw. ausgeübt werden.
Ein Eingreifen der Lehrkraft in Notfällen kann zu einer
Unterschreitung des Mindestabstands führen.
Im Übrigen gilt Folgendes:
Schutzbrillen sind personenbezogen zu verwenden und vor
einer Wiederverwendung durch andere Personen
hygienisch zu reinigen. Tensidhaltige Reinigungsmittel wie
Seife und Spülmittel sind hier ausreichend.
Gruppen für Gruppenarbeiten sind unter Berücksichtigung
der dokumentierten Sitzordnung (siehe Kap. 0) zu bilden.

Abschnitt III – Spezielle Hinweise

13.       Konferenzen und Versammlungen

      Szenario A                                        Szenario B            Szenario C

Besprechungen und Konferenzen der                      Besprechungen und Konferenzen der schulischen
schulischen Gremien sind zulässig, sollen              Gremien sind grundsätzlich zulässig, sollen jedoch auf
jedoch auf das notwendige Maß begrenzt                 das notwendige Maß begrenzt werden. Dabei ist auf
werden. Dies gilt auch für Elternsprechtage            die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten.
etc. Dabei ist auf die Einhaltung des                  Video- oder Telefonkonferenzen sind zu bevorzugen.
Mindestabstandes zu achten.

14.       Schulveranstaltungen und Schulfahrten

      Szenario A                         Szenario B                              Szenario C
Grundlage für die Durchführung von Schulveranstaltungen und Schulfahrten ist der jeweils aktuelle
Stand der „Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung
des Corona Virus SARS-CoV-2“ sowie der gültige Rahmen-Hygieneplan. Die hier beschriebenen
Regelungen und Vorgaben sind zu beachten und einzuhalten.
Soweit die Schulfahrten ausschließlich mit Schülerinnen und Schülern bzw. Personen der Schule
durchgeführt werden, können die Vorgaben des Niedersächsischen Rahmenhygieneplans Schule
(Stand: 16.07.2021) angewendet werden.

       Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade             Seite 17
15.       Praktika und betriebliche Praxisphasen

       Szenario A                         Szenario B                              Szenario C
Soweit Praktika und andere Maßnahmen der Beruflichen Orientierung nicht untersagt sind, gilt:
Es gelten die in den Unternehmen und Institutionen geltenden Infektionsschutz- und Hygiene-
vorgaben.

 16. Außerschule Nutzung von Schulgebäuden

    Szenario A                   Szenario B                  Szenario C
Die Vorgaben der Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona gelten nicht für die
außerschulische Nutzung der Schulanlagen von Dritten.
Schulträger und Schulleitung haben jedoch sicherzustellen, dass durch diese Nutzung das Schutz- und
Hygienekonzept für den Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird und somit ein Unterrichtsbetrieb
unter den im Niedersächsischen Rahmenhygieneplan Schule genannten Maßnahmen stattfinden
kann.

 17.       Infektionsschutz bei der Ersten Hilfe

       Szenario A                         Szenario B                              Szenario C
 An erster Stelle steht immer die Sicherheit der Ersthelfenden. Wenn möglich, sollte der
 Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen gewahrt werden. Zur Minimierung des
 gegenseitigen Ansteckungsrisikos für die Ersthelfenden und die hilfebedürftige Person sollte von
 beiden eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Wenn direkter körperlicher Kontakt
 möglich ist, sollen Ersthelfende Einmalhandschuhe tragen.
 Die Atemkontrolle sollte in größerem Abstand erfolgen. Ersthelfende sollten sich dem Gesicht
 des Betroffenen nicht so weit nähern, dass Atemgeräusche sicher wahrgenommen werden
 können. Nach Überstrecken des Kopfes durch Anheben des Kinns sollte stattdessen auf die
 Brustkorbbewegungen geachtet werden.
 Im Rahmen der Wiederbelebungsmaßnahme liegt es im Ermessen der handelnden Personen
 unter Beachtung des Eigenschutzes insbesondere bei unbekannten Hilfebedürftigen notfalls auf
 die Beatmung zu verzichten.
 Bei Kindern, die wiederbelebt werden müssen, spielt die Atemspende eine besondere Rolle.
 Daher ist die Atemspende beim Kind, besonders zu Beginn der Wiederbelebung, wichtiger als
 beim Erwachsenen. Der Ersthelfende muss in der Pandemiezeit für sich selbst abwägen, ob er
 bei Kindern die Atemspende leistet. Falls eine Beatmungsmaske mit Ventil unmittelbar zur
 Verfügung steht, sollte diese verwendet werden.
 Nach der Erste-Hilfe-Leistung sollen die Hände gründlich gewaschen und optimaler Weise
 ergänzend desinfiziert werden. Hierfür ist Händedesinfektionsmittel, möglichst beim Erste-
 Hilfe-Material, zur Verwendung durch Ersthelfende bereitzuhalten.
 Mehrfach nutzbare Hilfsmittel (z. B. Kühlkissen) sind vor der erneuten Verwendung hygienisch
 aufzubereiten.

        Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade   Seite 18
18.       Evakuierungsübungen und Brandschutz

      Szenario A                           Szenario B                                    Szenario C
Um Infektionsgefährdungen zu vermeiden, wird keine gemeinsame Evakuierungsübung mit Räumung des
Gebäudes durchgeführt.
Die Evakuierung wird mit jeder Klasse oder Lerngruppe separat geübt.
Als Ersatz für die Evakuierungsübung wird eine Probealarmierung durchgeführt, ohne dass dabei die
Evakuierung/Räumung des Gebäudes erfolgt.
Soweit auf den Fluren und in Treppenhäusern Einbahnregelungen vorgesehen sind, wird diese Regelungen
im Evakuierungsfall aufgehoben.

19.       Schutz von Personen, die besonderen gesundheitlichen Risiken unterliegen

 Eine generelle Zuordnung zu einer Risikogruppe für Beschäftigte sowie für Schülerinnen und Schüler in
 Schulen ist nach den Vorgaben des RKI allein nicht möglich. Vielmehr sollte die behandelnde Ärztin oder
 der behandelnde Arzt bei Vorliegen von chronischen Erkrankungen insbesondere11
       des Herz-Kreislauf-Systems,
       der Lunge (z. B. chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD),
       chronischen Lebererkrankungen,
       Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit),
       mit einer vorliegenden Einschränkung des Immunsystems aufgrund einer Krebserkrankung oder
       mit geschwächtem Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche
        einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z. B.
        Cortison)
 individuell entscheiden, ob trotz optimaler Therapie das Risiko für einen möglicherweise schweren
 Verlauf einer COVID-Erkrankung besteht. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe wird durch ein
 entsprechendes ärztliches Attest bestätigt, eine Nennung der Diagnose erfolgt dabei nicht.

19.1      Schülerinnen und Schüler

19.1.1 Befreiung von der Präsenzpflicht

   Szenario A                      Szenario B                      Szenario C
Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern, die der
Testpflicht unterliegen, die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht. Die Befreiung von der
Präsenzpflicht ist an keine Voraussetzungen geknüpft und kann durch einfaches Schreiben auch per
E-Mail durch die Erziehungsberechtigten und im Falle der Volljährigkeit durch die Schülerinnen und
Schüler selbst erfolgen. Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen
und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil.

Von der Befreiung der Präsenzpflicht ausgenommen ist die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten,
die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können.

Die Möglichkeit der Befreiung von der Präsenzpflicht gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die

 1 Auszug aus: RKI, „SARS-CoV-2 Steckbrief zur Corona Virus-Krankheit 2019 (COVID-19)“

       Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade          Seite 19
aufgrund ihres Impfstatus oder eines Genesenennachweises nicht mehr der Testpflicht unterliegen.

Schulen sind nicht berechtigt, von Schülerinnen und Schülern die Vorlage eines Impf-oder
Genesenennachweises zu verlangen. Bei Nichtvorlage des Impf- oder Genesennachweises
gilt dann weiterhin die Testpflicht.

19.1.2           Schwangere Schülerinnen

   Szenario A                  Szenario B                                                      Szenario C
Schwangere Schülerinnen können grundsätzlich am Präsenzunterricht unter
Einhaltung der Hygieneregeln teilnehmen. Die Entscheidung trifft die Schulleitung
auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Die
Einschätzung der Gefährdung durch SARS-CoV-2 ist Bestandteil dieser
Gefährdungsbeurteilung.
Die Regelungen unter 18.1.1 gelten entsprechend.

19.2      Beschäftigte

19.2.1           Allgemein

   Szenario A                            Szenario B                              Szenario C

Beschäftigte, bei denen gemäß Definition des Robert-Koch-Instituts das Risiko eines schweren
Krankheitsverlaufs besteht (vulnerable Beschäftigte) sowie Beschäftigte mit vulnerablen Kindern,
können grundsätzlich wieder im Präsenzunterricht und für außerunterrichtliche Angebote
eingesetzt werden. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Rundverfügungen der RLSB.

19.2.2 Schwangere Beschäftigte

   Szenario A                                                      Szenario B                      Szenario C
Schwangere können grundsätzlich im Präsenz-                        Schwangeren ist unverzüglich die Be-
unterricht und für außerunterrichtliche Angebote                   schäftigung im Home-Office zu ermög-
unter Einhaltung der Hygieneregeln eingesetzt                      lichen
werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf
Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach dem
Mutterschutzgesetz.   Die      Einschätzung      der
Gefährdung durch SARS- CoV-2 ist Bestandteil dieser
Gefährdungsbeurteilung.

19.2.3 Schwerbehinderte Beschäftigte

   Szenario A                  Szenario B                    Szenario C
Die Regelungen unter 19.2.1 gelten entsprechend. Schwerbehinderten, die aufgrund ihrer
Behinderung die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht einhalten können, ist auf eigenen
Wunsch die Beschäftigung im Home-Office zu ermöglichen.

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20.              Meldepflicht
      Szenario A               Szenario B                    Szenario C
Das Auftreten einer Infektion mit dem COVID-19-Virus ist unverzüglich über das Schulbüro oder
die Klassenlehrkraft der Schulleitung mitzuteilen.
Aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht ist sowohl der begründete Verdacht einer Erkrankung als
auch das Auftreten von COVID-19-Fällen in Gemeinschaftseinrichtungen dem Gesundheitsamt
zu melden.
Der Verdacht auf COVID-19 ist begründet bei Personen mit jeglichen mit COVID-19 vereinbaren
Symptomen (z. B. Atemwegserkrankungen jeder Schwere und/oder Verlust von Geruchs-/Ge-
schmackssinn) UND Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19, d. h. Aufenthalt am selben
Ort (z.B. Klassenzimmer, Wohnung/Haushalt, erweiterter Familienkreis).
Ein meldepflichtiger Verdacht besteht auch bei einem positiven Schnelltest / Selbsttest auf
SARS-CoV-2.
Bei ungewöhnlich gehäuftem Auftreten von Personen mit Symptomen und bei Unsicherheiten
kann eine vorsorgliche Kontaktaufnahmemit dem Gesundheitsamt sinnvoll sein.
 Die in der jeweils aktuellen Rundverfügung der RLSB beschriebenen Verfahren und Meldepflichten
sind zu beachten.

21.        Corona-Warn-App

      Szenario A                         Szenario B                              Szenario C
Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichen Beitrag
leisten, indem sie schneller als bei der klassischen Nachverfolgung Personen identifiziert und
benachrichtigt, die eine epidemiologisch relevante Begegnung mit einer Corona-positiven Person
hatten. Zudem hilft sie, den zeitlichen Verzug zwischen dem positiven Test einer Person und der
Ermittlung und Information ihrer Kontakte zu reduzieren.
Die Nutzung der App soll allen am Schulleben Beteiligten ausdrücklich empfohlen werden.
Es ist ausreichend, wenn die App auf dem Mobiltelefon im Hintergrund läuft und das Telefon
stummgeschaltet mitgeführt wird.

22.        Schutzmaßnahmen der Gesundheitsbehörden

      Szenario A                         Szenario B                              Szenario C
     Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt,
      so trifft das zuständige Gesundheitsamt die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange
      es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
     Die Schule ist nicht ermächtigt, Schutzmaßnahmen nach dem IfSG (z. B Quarantäne) zu treffen.
     Soweit das zuständige Gesundheitsamt keine unmittelbaren Maßnahmen ergreifen kann, kann
      die Schulleiterin jedoch vorläufige Eilmaßnahmen ergreifen.
     Das jeweils zuständige Gesundheitsamt kann, je nach Lage und örtlicher Situation, von diesem
      Rahmen-Hygieneplan abweichende Schutzmaßnahmen nach dem IfSG anordnen. Dazu kann z.B.
      gehören:
          Zutrittsbeschränkungen)
          Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckungen
          Einschränkungen des Schulsports

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