Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona - BBS 2 ...
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Inhalt Vorbemerkung..................................................................................................................................... 4 Abschnitt I - Allgemeine Regelungen .......................................................................................................... 5 1. Anpassung der Maßnahmen an das Infektionsgeschehen .................................................. 5 1.1 Vorgaben zu Szenarien ........................................................................................................ 5 1.2 Szenario A – Eingeschränkter Regelbetrieb ......................................................................... 5 1.3 Szenario B – Schule im Wechselmodell ............................................................................... 6 1.4 Szenario C –Distanzunterricht.............................................................................................. 6 2. Schulbesuch bei Erkrankung ................................................................................................ 7 2.1 Ausschluss vom Schulbesuch oder Tätigkeit in der Schule und Wiederzulassung .............. 8 2.2 Verhalten beim Auftreten von Symptomen in der Schule .................................................. 8 3. Zutrittsbeschränkungen ....................................................................................................... 8 4. Information und Unterweisung zu Infektionsschutzmaßnahmen ....................................... 9 5. Persönliche Hygiene........................................................................................................... 10 5.1 Wichtigste Maßnahmen..................................................................................................... 10 5.2 Gründliches Händewaschen............................................................................................... 11 5.3 Händedesinfektion ............................................................................................................. 11 5.4 Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung................................................ 12 5.5 Trennwände (Spuckschutz) ................................................................................................ 13 6. Abstandsgebot ................................................................................................................... 13 7. Dokumentation und Nachverfolgung ................................................................................ 13 8. Lüftung ............................................................................................................................... 14 9. Aufenthaltsbereiche .......................................................................................................... 15 9.1 Flure, Aufenthaltsbereiche ................................................................................................ 15 9.2 Aufenthalt in der Pause ..................................................................................................... 15 9.3 Haltestellen ........................................................................................................................ 15 9.4 Toilettengang ..................................................................................................................... 16 10. Speiseneinnahme ............................................................................................................... 16 Abschnitt II - Spezielle Regelungen zum Unterricht .................................................................................. 16 11. Infektionsschutz im Schulsport .......................................................................................... 16 12. Infektionsschutz in Unterricht mit praktischen und experimentellen Anteilen ................ 17 Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade Seite 2
Abschnitt III – Spezielle Hinweise .............................................................................................................. 17 13. Konferenzen und Versammlungen .................................................................................... 17 14. Schulveranstaltungen und Schulfahrten ............................................................................ 17 15. Praktika und betriebliche Praxisphasen............................................................................. 18 16. Außerschule Nutzung von Schulgebäuden ........................................................................ 18 17. Infektionsschutz bei der Ersten Hilfe ................................................................................. 18 18. Evakuierungsübungen und Brandschutz............................................................................ 19 19. Schutz von Personen, die besonderen gesundheitlichen Risiken unterliegen ................... 19 19.1 Schülerinnen und Schüler .................................................................................................. 19 19.1.1 Befreiung von der Präsenzpflicht ....................................................................................... 19 19.1.2 Schwangere Schülerinnen.................................................................................................. 20 19.2 Beschäftigte ....................................................................................................................... 20 19.2.1 Allgemein ........................................................................................................................... 20 19.2.2 Schwangere Beschäftigte ................................................................................................... 20 19.2.3 Schwerbehinderte Beschäftigte ......................................................................................... 20 20. Meldepflicht ....................................................................................................................... 21 21. Corona-Warn-App .............................................................................................................. 21 22. Schutzmaßnahmen der Gesundheitsbehörden ................................................................. 21 Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade Seite 3
Vorbemerkung Alle Schulen müssen nach § 36 i.V.m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen schulischen Hygieneplanverfügen, in dem die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt sind, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und aller an Schule Beteiligten beizutragen. Die vorliegenden Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona zusammen mit dem Rahmen- Hygieneplan Corona Schule ist nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung verbindlich zu beachten und damit Bestandteil der Verordnung. Hygieneplänenach § 36 IfSG dienen dem Schutz der Bevölkerung vor allgemeinen Gesundheitsgefahren. Zusätzliche Infektionsschutz-Maßnahmen des Dienstherrn oder Arbeitgebers zum Schutz vor arbeitsbedingten Gefahren müssen daher im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäߧ 5 ArbSchG festgelegt werden. Die Vorgaben der „NiedersächsischenVerordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2(Niedersächsische Corona-Verordnung)“ in der jeweils aktuellen Fassung sind vorrangig zu beachten. Diese Verordnung regelt in § 13, dass der Rahmen-Hygieneplan Corona Schule ergänzend zu den Hygieneplänen nach § 36 IfSG zu beachten ist. Ebenfalls zu beachten sind die diesbezüglichen Rundverfügungen der NLSchB oder seit dem 01.12.2020der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB). In der Handreichung zur Umsetzung der Rundverfügung Nr. 15/ 2021zur verpflichtenden Selbsttestung im Schulbetrieb für Personal sowie Schülerinnen und Schüler in Schulen (Stand 09. April 2021) des MK finden Sie auch Hinweise zu diesbezüglichen Hygienemaßnahmen und zur Entsorgung. Materialien zum Hygieneplan finden Sie auf der Webseite „Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement in Schulen und Studienseminaren“ des Niedersächsischen Kultusministeriums: www.aug- nds.de/?id=2357 Die epidemiologische Situation im Hinblick auf die Ausbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist nach wie vor dynamisch. Deshalb müssen die bestehenden Regeln weiterhin eingehalten werden. Dies gilt bis auf Weiteres auch für vollständig geimpfte und genesene Personen. Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade Seite 4
Abschnitt I - Allgemeine Regelungen 1. Anpassung der Maßnahmen an das Infektionsgeschehen Die Beachtung der im Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Schule (Stand: 16.07.2021) aufgeführten Regeln und Maßnahmen zur Vermeidung von Einschränkungen des Unterrichtsangebotes oder von Schulschließungen sind aufgrund der weiterhin bestehenden Pandemiesituation von besonderer Bedeutung! Der Rahmen-Hygieneplan enthält alle Vorgaben für die Szenarien A, B und C Szenario A Szenario B Szenario C 1.1 Vorgaben zu Szenarien Vorgaben zum Wechsel der Szenarien sind der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html Die Schulleitung informiert die Schulgemeinschaft, welches Szenario des Rahmen-Hygieneplans auf dieser Grundlage aktuell anzuwenden. Soweit im Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Schule bestimmte Vorgaben in Abhängigkeit von Inzidenzwerten bestehen, ist für das Erreichen der Schwellenwerte die Allgemeinverfügung des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt maßgeblich. 1.2 Szenario A – Eingeschränkter Regelbetrieb Szenario A Szenario A beschreibt einen eingeschränkten Regelbetrieb. Um einen weitgehend normalen Unterrichtsbetrieb zu gewährleisten, wird im Szenario Adas Abstandsgebot unter den Schülerinnen und Schülern zugunsten eines Kohorten-Prinzips aufgehoben. Unter Kohorten werden festgelegte Gruppen verstanden, die aus mehreren Lerngruppen (Klassen, Kursen) bestehen können und in ihrer Personen- zusammensetzung möglichst unverändert bleiben. Dadurch lassen sich im Infektionsfall die Kontakte und Infektionswege wirksam nachverfolgen. Kohorten sollen möglichst klein gehalten werden, damit im Falle des Auftretens von Infektionen möglichst wenig Personen von Quarantänemaßnahmen betroffen sind. Im Idealfall bildet eine Klasse/Lerngruppe eine Kohorte. Grundsätzlich umfasst aber eine Kohorte maximal einen Schuljahrgang. Davon abgewichen werden kann nur berufsbildenden Schulen durch Anwendung der o. g. Vorgaben auf die Bildungsgänge in den verschiedenen Schulformen. Weitere Informationen zu diesem Punkt entnehmen Sie bitte dem Niedersächsischen Rahmen- Hygieneplan Schule (Stand: 16.07.2021). Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade Seite 5
1.3 Szenario B – Schule im Wechselmodell Szenario B Szenario B sieht den Wechsel von Präsenzunterricht und verpflichtendem Distanzunterricht bzw. Dis- tanzlernen mit geteilten Lerngruppen und Mindestabstand auch zwischen den Schülerinnen und Schülern vor. Zur Vermeidung der Übertragung durch Tröpfcheninfektion muss im Schulbetrieb zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden (Aufhebung des Kohorten-Prinzips). Das bedeutet, dass die Tische in den Klassenräumen entsprechend weitauseinandergestellt werden müssen. Bodenmarkierungen können bei der Ausrichtung der Sitzplätze unterstützen. Die Schülerinnen und Schüler werden umschichtig in geteilten Lerngruppen unterrichtet. Die Einteilung der Gruppen wird mit Beginn des Schuljahres vorgenommen und dem Schulbüro von der Klassenlehrkraft mitgeteilt. Abhängig von der Größe des Unterrichtsraums sind das in der Regel maximal 16 Personen inkl. Lehrkraft. Lehrkräfte können lerngruppenübergreifend tätig werden. Besondere Gegebenheiten vor Ort (kleine Klassen mit max. 16 Personen inkl. Lehrkraft und/oder besonders große Räume) erlauben Abweichungen von dieser Regelung. 1.4 Szenario C –Distanzunterricht Szenario C Im Szenario C erfolgen lokale oder landesweite Schulschließungen. Neben regionalen Schließungen ganzer Schulen können auch einzelne Jahrgänge, Klassen oder Gebäudenutzende durch das örtliche Gesundheitsamt in Quarantäne versetzt werden. Die Schülerinnen und Schüler lernen dann ausschließlich zu Hause im Distanzunterricht bzw. Distanzlernen. Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade Seite 6
2. Schulbesuch bei Erkrankung In der Corona Virus-Pandemie ist es ganz besonders wichtig, die allgemein gültige Regel zu beachten: Personen, die Fieber haben oder eindeutig krank sind, dürfen unabhängig von der Ursache die Schule nicht besuchen oder dort tätig sein. Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade Seite 7
2.1 Ausschluss vom Schulbesuch oder Tätigkeit in der Schule und Wiederzulassung Szenario A Szenario B Szenario C In folgenden Fällen darf die Schule oder das Schulgelände nicht betreten werden und eine Teilnahme an Schulveranstaltungen nicht erfolgen: Wenn eine Person auf SARS-CoV-2 positiv getestet wurde. Wenn eine Person engen Kontakt zu einem bestätigten COVID-19 Fall hatte und dieser noch nicht abgeklärt ist. Wenn eine Person unter häuslicher Quarantäne/Isolierung steht. Wenn bei Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland eine Pflicht zur häuslichen Quarantäne besteht. Über Quarantäne-Maßnahmen oder die Wiederzulassung zur Schule nach einer COVID-19- Erkrankung entscheidet das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Bei im Einzelfall auftretenden Unklarheiten, ob eine SARS-CoV-2Infektion als abgeschlossen zu betrachten ist, ist das Gesundheitsamt kurzfristig zu kontaktieren. Die infektionshygienische Bewertung erfolgt ausschließlich durch das Gesundheitsamt. 2.2 Verhalten beim Auftreten von Symptomen in der Schule Szenario A Szenario B Szenario C Über einen Ausschluss vom Unterricht aufgrund von Krankheitssymptomen entscheidet die jeweilige Lehrkraft. Der Ausschluss ist im Klassenbuch zu dokumentieren und dem Schulbüro mitzuteilen. Über einen Ausschluss von einer Tätigkeit in der Schule entscheidet die Schulleiterin. Über die Wiederzulassung zur Schule nach einer COVID-19-Erkrankung entscheidet das örtliche Gesundheitsamt. Die Wiederzulassung ist zu belegen und im Klassenbuch zu dokumentieren. 3. Zutrittsbeschränkungen Der Zutritt zur BBS II Stade ist nur aus wichtigem Grund erlaubt. Wenn möglich sollten Anliegen telefonisch oder per E-Mail geklärt werden. Besucherinnen und Besucher melden sich zur Erfassung der Kontaktdaten bitte umgehend im Schulbüro, Handwerkerinnen und Handwerker melden sich bitte beim Hausmeister. Mitarbeiter im Sinne des § 53 des Niedersächsischen Schulgesetzes. Diese nehmen zweimal wöchentlich einen Selbsttest vor. Ergibt eine Testung (Laienselbsttest) einen Verdacht für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt. Das Zutrittsverbot gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird. Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und die Durchführung des Tests dürfen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Bei den Tests muss es sich entweder um einen PCR-Test oder einen Schnelltest handeln. Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade Seite 8
Ausgenommen von dieser Regelung sind Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und SARS-CoV-2, haben die Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Schulleitung umgehend darüber zu informieren. Ergibt eine Testung (Laienselbsttest) einen Verdacht für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei einer Schülerin oder einem Schüler einer Kohorte oder einer Lerngruppe, so ist jeder anderen Schülerin und jedem anderen Schüler der Kohorte oder der Lerngruppe der Zutritt zum Schulgelände untersagt, bis sie oder er durch einen Test (Laienselbsttest), der nach der Untersagung durchgeführt sein muss, den Nachweis eines negativen Testergebnisses erbringt (siehe dazu nachfolgend Buchst. j). Lehrkräfte sind hiervon ausgenommen. Das Zutrittsverbot gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für die o.a. Personen Selbsttests (Laienselbsttests) in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen. Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und der technischen Notdienste ist der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs nicht untersagt. Weitere Informationen zu diesem Punkt entnehmen Sie bitte dem Niedersächsischen Rahmen- Hygieneplan Schule (Stand: 16.07.2021). 4. Information und Unterweisung zu Infektionsschutzmaßnahmen Szenario A Szenario B Szenario C Über die Hygienemaßnahmen werden die Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch diese Hygiene- und Sicherheitsregeln informiert. Diese Regeln sowie der Niedersächsische Rahmenhygieneplan Corona Schule werden auf der Homepage der Schule veröffentlicht. Die Information von schulfremden Personen über die bestehenden Hygieneregeln wird durch Aushang am Schuleingang und Veröffentlichung auf der Homepage der Schule gewährleisten. Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade Seite 9
5. Persönliche Hygiene Um eine Verbreitung des Corona Virus zu verhindern, sollen die folgenden Maßnahmen eingehalten werden, die auch allgemein empfohlen werden. 5.1 Wichtigste Maßnahmen Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade Seite 10
5.2 Gründliches Händewaschen Szenario A Szenario B Händewaschen mit Seife für 20 - 30 Sekunden, auch kaltes Wasser ist ausreichend, entscheidend ist der Einsatz von Seife, z.B.: nach Husten oder Niesen nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nach dem erstmaligen Betreten des Schulgebäudes vor und nach dem Schulsport vor dem Essen nach dem Toiletten-Gang. Zu Beginn des Unterrichtes und nach jeder Pause Zu Beginn des Unterrichtes und nach jeder Pause müssen alle Schülerinnen und Schüler und müssen alle Schülerinnen und Schüler und natürlich auch die Lehrkraft nacheinander am natürlich auch die Lehrkraft nacheinander unter Waschbecken des Klassenraumes mit Seife Wahrung des Sicherheitsabstands von gründlich (mindestens 20 Sekunden) die Hände mindesten 1,5 m am Waschbecken des waschen (bzw. desinfizieren, wenn kein Klassenraumes mit Seife gründlich (mindestens Waschbecken verfügbar ist) und direkt danach 20 Sekunden) die Hände waschen (bzw. den Sitzplatz im Klassenraum einnehmen. desinfizieren, wenn kein Waschbecken verfügbar ist) und direkt danach den Sitzplatz im Klassenraum einnehmen. Uns ist bewusst, dass dadurch Unterrichtszeit verloren geht, dies ist zur Vermeidung von Infektionsübertragungen aber trotzdem zwingend notwendig! 5.3 Händedesinfektion Szenario A Szenario B Szenario C Das Desinfizieren der Hände ist nur dann sinnvoll, wenn ein Händewaschen nicht möglich ist, es zu Kontakt mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem gekommen ist. Als Händedesinfektionsmittel sollten mindestens begrenzt viruzide Produkte auf Alkoholbasis eingesetzt werden, da die Wirksamkeit und Hautverträglichkeit gut belegt ist. Händedesinfektionsmittel dürfen nicht zur Flächendesinfektion verwendet werden. Aufgrund des enthaltenen Alkohols besteht bei großflächigem Einsatz Explosionsgefahr! Das prophylaktische Tragen von Schutzhandschuhen als Ersatz für Händehygiene wird nicht empfohlen. Weitere Informationen zu diesem Punkt entnehmen Sie bitte dem Niedersächsischen Rahmen- Hygieneplan Schule (Stand: 16.07.2021). Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade Seite 11
5.4 Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung richtet sich nach den Vorgaben der Niedersächsischen Corona-Verordnung (§13 Niedersächsischen Corona-Verordnung). https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html Szenario A Szenario B a) Inzidenz bis 35 Es besteht im Unterricht im Sekundarbereich I Es gilt die Verpflichtung außerhalb von und II eine Verpflichtung zum Tragen einer Unterrichts- und Arbeitsräumen eine Mund- Mund-Nasen-Bedeckung (für die Dauer der Nasen-Bedeckung in von der Schule besonders Geltung der Allgemeinverfügung des gekennzeichneten Bereichen, in denen aufgrund Landkreises oder der kreisfreien Stadt). der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Weiterhin gilt die Verpflichtung außerhalb von Abstandsgebots nicht gewährleistet werden Unterrichts- und Arbeitsräumen eine Mund- kann, zu tragen. Nasen-Bedeckung in von der Schule (einschließlich Grundschule) besonders b) Inzidenz über 35 gekennzeichneten Bereichen, in denen aufgrund Es besteht im Unterricht im Sekundarbereich I der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des und II eine Verpflichtung zum Tragen einer Abstandsgebots nicht gewährleistet werden Mund-Nasen-Bedeckung (für die Dauer der kann, zu tragen. Geltung der Allgemeinverfügung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt). Weiterhin gilt die Verpflichtung außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen eine Mund- Nasen-Bedeckung in von der Schule (einschließlich Grundschule) besonders gekennzeichneten Bereichen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots nicht gewährleistet werden kann, zu tragen. Bei akut auftretenden Beeinträchtigungen (z. B. Atemprobleme oder Kopfschmerzen) muss im Einzelfall angemessen reagiert werden (z. B. durch zusätzliche Maskenpause im Freien). Ausnahmen: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht bei der Ausführung berufsbezogener, dauerhafter schwerer körperlicher Tätigkeit, bei der Sportausübung, wenn die Vorgaben für den Schulsport im Übrigen eingehalten werden, während Abschlussprüfungen, Klausuren und Klassenarbeiten, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot von 1,5 m eingehalten wird. Für Beschäftigte an Arbeitsplätzen außerhalb von Unterrichtsräumen, sofern die Personen einen Arbeitsplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird. Kurzeitige Abnahme aus pädagogischen Gründen: Die Mund-Nasen-Bedeckung kann im Schulbetrieb kurzzeitig von einzelnen Personen abgenommen werden, wenn dies zwingend für die Unterrichtsziele erforderlich ist, z.B. im Sprachunterricht. Weitere Informationen zu diesem Punkt entnehmen Sie bitte dem Niedersächsischen Rahmen- Hygieneplan Schule (Stand: 16.07.2021). Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade Seite 12
5.5 Trennwände (Spuckschutz) Informationen zu diesem Punkt entnehmen Sie bitte dem Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Schule (Stand: 16.07.2021). 6. Abstandsgebot Szenario A Szenario B Szenario C Um einen weitgehend normalen Unterrichtsbetrieb zu Das Abstandsgebot von mind. 1,5 gewährleisten, wird das Abstandsgebot unter den Metern ist zwischen allen Personen, Schülerinnen und Schülern zugunsten eines Kohorten- die nicht zum eigenen Hausstand Prinzips aufgehoben. gehören, generell zu beachten. Beschäftigte sind angehalten, das Abstandgebot zu ihren Das Kohorten-Prinzip aus Szenario A Schülerinnen und Schülern einzuhalten, wo immer dies gilt nicht in den Szenarien B und C. möglich ist. Im Übrigen gilt außerhalb der Lerngruppen/Kohorten: Zu Personen der anderen festgelegten Kohorten soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Lehrkräften, Beschäftigten der Schulen, Erziehungsberechtigten sowie Besucherinnen und Besuchern. Lehrkräfte agieren grundsätzlich kohorten- übergreifend, da sie zwangsläufig in mehreren Kohorten eingesetzt werden müssen. Sie sind daher angehalten, das Abstandsgebot untereinander und zu ihren Schülerinnen und Schülern einzuhalten, wo immer dies möglich ist. Grundsätzlich gilt: Wo Abstand gehalten werden kann, ist dieser auch weiterhin einzuhalten 7. Dokumentation und Nachverfolgung Szenario A Szenario B Szenario C Zentral in der Bekämpfung jeder Pandemie ist das Unterbrechen der Infektionsketten. Um im Falle einer Infektion bzw. eines Verdachtsfalls ein konsequentes Kontaktmanagement durch das örtliche Gesundheitsamt zu ermöglichen, ist vor allem Folgendes zu beachten: Dokumentation der Zusammensetzung der Kohorten. Dokumentation der Abweichungen vom Kohorten-Prinzip, z. B. Förderangebote. Regelhaftes Dokumentieren der Anwesenheit in den Klassen- und Kursbüchern. Die Sitzordnung der Schülerinnen und Schüler ist für jeden Klassen- oder Kursverband zu dokumentieren (z. B. Sitzplan im Klassenbuch) und bei Änderungen anzupassen. Eine Änderung von Sitzordnungen ist möglichst zu vermeiden. Dokumentation der Anwesenheit des regelhaft in der Schule eingesetzten Personals über den Stunden- und Vertretungsplan. Dokumentation der Anwesenheit weiterer durch Eintragung im Besucherbuch bzw. einchecken mit der lucaApp im Schulbüro bzw. beim Hausmeister (Handwerkerinnen und Handwerker) Diese Dokumentation ist drei Wochen aufzubewahren und muss dem Gesundheitsamt zur Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade Seite 13
Szenario A Szenario B Szenario C Fallnachverfolgung auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können. Zur Dokumentation können die bestehenden Dokumentationssysteme wie z. B. Klassen-/Kursbücher, Vertretungspläne oder ein Besucherbuch genutzt werden. Der Datenschutz ist zu gewährleisten. Änderungen im Sitzplan, Abwesenheiten von Schülerinnen und Schülern, Lehrerwechsel sowie Besucher sind immer umgehend dem Schulbüro mitzuteilen. 8. Lüftung Szenario A Szenario B Zur Reduktion des Übertragungsrisikos von COVID 19 ist auf eine intensive Lüftung der Räume zu achten. Es ist das „20 – 5 – 20 Prinzip“ (20 Minuten Unterricht, 5 Minuten lüften, 20 Minuten Unterricht) zu befolgen. Die Lüftung hat als eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch möglichst vollständig geöffnete Fenster zu erfolgen (in Abhängigkeit von der Außentemperatur über 3 bis 10 Minuten). Während des Lüftens kann grundsätzlich Unterricht stattfinden. In den Pausen kann und sollte darüber hinaus länger gelüftet werden. Vor Beginn des Unterrichtes ist der Raum gut zu durchlüften. Zwischen den Unterrichtsstunden und in den Pausen ist ebenfalls zu lüften. Die Raumluft kühlt beim Stoßlüften in Räumen über wenige Minuten nur um ca. 2 - 3 Grad ab, was für die Schülerinnen und Schüler gesundheitlich unbedenklich ist. Eine Dauerlüftung soll nicht erfolgen. Andauernde Zugluft ist zu vermeiden. Schülerinnen und Schüler können als „Lüftungsdienst“ zum Beispiel an das Lüften erinnern und ggfs. das Öffnen und Schließen der Fenster übernehmen. Eine sogenannte Luftgüteampel, die die CO2-Konzentration misst, kann für einzelne Unterrichtsstunden im Schulbüro ausgeliehen werden. Eine alleinige Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird. Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet werden. Die Öffnungsbegrenzungen an horizontalen Schwingflügelfenstern dürfen allerdings aufgrund der hohen Unfallgefahr nicht außer Kraft gesetzt werden. Können aufgrund baulicher Gegebenheiten Fenster in einem Raum dauerhaft nicht geöffnet werden, ist der Raum für den Unterricht nicht geeignet, es sei denn, es ist eine effektive raum- lufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) vorhanden. Raumlufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) kommen nicht zum Einsatz. Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade Seite 14
9. Aufenthaltsbereiche 9.1 Flure, Aufenthaltsbereiche Szenario A Szenario B Auf den Treppen und Fluren halten sich alle Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte jeweils rechts und halten den Mindestabstand ein. Es ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Einbahnregelungen sind einzuhalten. Dazu gehört u.a. das Betreten des Schulgebäudes über den Haupteingang bzw. des A-Bereichs über die Tür bei der Cafeteria. Schülerinnen und Schüler halten sich ausschließlich in den ihnen zugewiesenen Räumen und Pausenbereichen auf. Eine Vermischung verschiedener Lerngruppen sollte vermieden werden. Die Abstandsregeln und die ausgewiesenen Wartezonen vor dem Sekretariat sind einzuhalten. Die Abstandsregelungen in der Cafeteria sind einzuhalten. Ansammlung größerer Gruppen sind zu vermeiden, insbesondere ist darauf zu achten, dass anderen Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Besucher und Passanten die Einhaltung des Mindestabstandes ermöglicht wird. Aufzüge sind grundsätzlich nur durch eine Person und soweit zwingend erforderlich, eine Begleitperson zu benutzen. Die Benutzung ist auf Personen oder Situationen mit spezifischen Bedarfen eingeschränkt. 9.2 Aufenthalt in der Pause Szenario A Szenario B Der Aufenthalt während der Pausenzeiten sollte, soweit die Witterung es zulässt, vorrangig außerhalb des Schulgebäudes erfolgen. Lage des Normaler Aufenthaltsort Schlechtwetteraufenthaltsort Klassenraums (bei Niederschlag) A-Bereich Hinterer Ausgang im A-Bereich Cafeteria-Bereich, Flure in A0 Richtung Bauhalle B- und C-Bereich Hofbereich hinter dem Ausgang Cafeteria-Bereich und Flur vor gegenüber dem Kicker (Ausgangs links dem Medienzentrum auf dem Weg zwischen Pausenhalle Richtung Medienzentrum D2-Bereich Schulhof im erhöhten Bereich vor der Pausenhalle, Flur in D2 Cafeteria D0 und D1-Bereich Schulhof im vorderen Bereich, Pausenhalle, Flur in D0 bzw. D1 Zugangstreppe bis Treppe Richtung Cafeteria 9.3 Haltestellen Szenario A Szenario B Szenario C An Haltestellen am Schulgelände gilt die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung gem. der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Soweit möglich ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade Seite 15
9.4 Toilettengang Szenario A Szenario B Der Aufenthalt im Waschbereich der Toiletten ist wegen der Einhaltung des Sicherheitsabstands nur für eine Person möglich. Folgende Toiletten sind zu nutzten: A-Trakt Toiletten im A-Trakt im jeweiligem Stockwerk B-Trakt B0 Erdgeschoss: Toilette neben Medienzentrum, Toiletten in C1 und C2 B2 B2 auf Ebene B2 (soweit vom Landkreis freigegeben, sonst wie B0) C-Trakt CU, C1, C2 Toiletten im C-Trakt D-Trakt D0 Toiletten in D0 D1 Toilette in D0-Erdgeschoss D2 D2 in C0 oder D0 10. Speiseneinnahme Szenario A Szenario B Szenario C Es gibt derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen über den Verzehr konta- minierter Lebensmittel mit dem neuartigen Corona Virus infiziert haben. Auch für andere Corona- viren sind keine Berichte über Infektionen durch Lebensmittel bekannt. Beim Verzehr von Pausenbroten werden die persönlichen Hygieneregeln beachtet, ein Tauschen von Lebensmitteln und Getränken untereinander findet nicht statt. Der Verzehr von Speisen im Klassenverband (z. B. Geburtstagskuchen, Schulobst) ist zulässig. Speisen und Lebensmittel sollen nicht frei zugänglich sein, damit die Schülerinnen und Schüler Lebensmittel, welche sie nicht selbst verzehren, auch nicht berühren. Hierzu sind vor Ort verschiedene Lösungen möglich (Entnahme z. B. mit Servietten) Abschnitt II - Spezielle Regelungen zum Unterricht 11. Infektionsschutz im Schulsport Über die geltenden hygienemaßnahmen im Sportunterricht werden die Schülerinnen und Schüler von den Sportlehrkräften gesondert belehrt. Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade Seite 16
12. Infektionsschutz in Unterricht mit praktischen und experimentellen Anteilen Szenario A Szenario B Praktische Tätigkeiten und die Durchführung von Versuchen Es gilt das Abstandsgebot von sind im Unterricht unter Einhaltung der allgemeinen mindestens 1,5 Metern zwischen Abstands- und Hygieneregeln des Rahmen-Hygieneplans für allen Personen. Praktisches Arbeiten das jeweilige Szenario möglich. oder Experimente in Gruppen sind nur unter Einhaltung des Mindest- Das gilt z. B. für die Fächer Biologie, Chemie, Physik und abstands möglich. Einzelarbeiten und insbesondere für die Fächer, Lernfelder, Module, -versuche, Schüler- und Lehrkräfte- Lerngebiete und optionalen Lernangebote im demonstrationsversuche sowie berufsbezogenen Lernbereich der berufsbildenden Schulen, praktische Tätigkeiten durch kann jedoch im Rahmen handlungsorientierten Unterrichts Einzelpersonen können durchgeführt Bestandteil nahezu jeden Unterrichts sein. bzw. ausgeübt werden. Ein Eingreifen der Lehrkraft in Notfällen kann zu einer Unterschreitung des Mindestabstands führen. Im Übrigen gilt Folgendes: Schutzbrillen sind personenbezogen zu verwenden und vor einer Wiederverwendung durch andere Personen hygienisch zu reinigen. Tensidhaltige Reinigungsmittel wie Seife und Spülmittel sind hier ausreichend. Gruppen für Gruppenarbeiten sind unter Berücksichtigung der dokumentierten Sitzordnung (siehe Kap. 0) zu bilden. Abschnitt III – Spezielle Hinweise 13. Konferenzen und Versammlungen Szenario A Szenario B Szenario C Besprechungen und Konferenzen der Besprechungen und Konferenzen der schulischen schulischen Gremien sind zulässig, sollen Gremien sind grundsätzlich zulässig, sollen jedoch auf jedoch auf das notwendige Maß begrenzt das notwendige Maß begrenzt werden. Dabei ist auf werden. Dies gilt auch für Elternsprechtage die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten. etc. Dabei ist auf die Einhaltung des Video- oder Telefonkonferenzen sind zu bevorzugen. Mindestabstandes zu achten. 14. Schulveranstaltungen und Schulfahrten Szenario A Szenario B Szenario C Grundlage für die Durchführung von Schulveranstaltungen und Schulfahrten ist der jeweils aktuelle Stand der „Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus SARS-CoV-2“ sowie der gültige Rahmen-Hygieneplan. Die hier beschriebenen Regelungen und Vorgaben sind zu beachten und einzuhalten. Soweit die Schulfahrten ausschließlich mit Schülerinnen und Schülern bzw. Personen der Schule durchgeführt werden, können die Vorgaben des Niedersächsischen Rahmenhygieneplans Schule (Stand: 16.07.2021) angewendet werden. Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade Seite 17
15. Praktika und betriebliche Praxisphasen Szenario A Szenario B Szenario C Soweit Praktika und andere Maßnahmen der Beruflichen Orientierung nicht untersagt sind, gilt: Es gelten die in den Unternehmen und Institutionen geltenden Infektionsschutz- und Hygiene- vorgaben. 16. Außerschule Nutzung von Schulgebäuden Szenario A Szenario B Szenario C Die Vorgaben der Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona gelten nicht für die außerschulische Nutzung der Schulanlagen von Dritten. Schulträger und Schulleitung haben jedoch sicherzustellen, dass durch diese Nutzung das Schutz- und Hygienekonzept für den Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird und somit ein Unterrichtsbetrieb unter den im Niedersächsischen Rahmenhygieneplan Schule genannten Maßnahmen stattfinden kann. 17. Infektionsschutz bei der Ersten Hilfe Szenario A Szenario B Szenario C An erster Stelle steht immer die Sicherheit der Ersthelfenden. Wenn möglich, sollte der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen gewahrt werden. Zur Minimierung des gegenseitigen Ansteckungsrisikos für die Ersthelfenden und die hilfebedürftige Person sollte von beiden eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Wenn direkter körperlicher Kontakt möglich ist, sollen Ersthelfende Einmalhandschuhe tragen. Die Atemkontrolle sollte in größerem Abstand erfolgen. Ersthelfende sollten sich dem Gesicht des Betroffenen nicht so weit nähern, dass Atemgeräusche sicher wahrgenommen werden können. Nach Überstrecken des Kopfes durch Anheben des Kinns sollte stattdessen auf die Brustkorbbewegungen geachtet werden. Im Rahmen der Wiederbelebungsmaßnahme liegt es im Ermessen der handelnden Personen unter Beachtung des Eigenschutzes insbesondere bei unbekannten Hilfebedürftigen notfalls auf die Beatmung zu verzichten. Bei Kindern, die wiederbelebt werden müssen, spielt die Atemspende eine besondere Rolle. Daher ist die Atemspende beim Kind, besonders zu Beginn der Wiederbelebung, wichtiger als beim Erwachsenen. Der Ersthelfende muss in der Pandemiezeit für sich selbst abwägen, ob er bei Kindern die Atemspende leistet. Falls eine Beatmungsmaske mit Ventil unmittelbar zur Verfügung steht, sollte diese verwendet werden. Nach der Erste-Hilfe-Leistung sollen die Hände gründlich gewaschen und optimaler Weise ergänzend desinfiziert werden. Hierfür ist Händedesinfektionsmittel, möglichst beim Erste- Hilfe-Material, zur Verwendung durch Ersthelfende bereitzuhalten. Mehrfach nutzbare Hilfsmittel (z. B. Kühlkissen) sind vor der erneuten Verwendung hygienisch aufzubereiten. Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade Seite 18
18. Evakuierungsübungen und Brandschutz Szenario A Szenario B Szenario C Um Infektionsgefährdungen zu vermeiden, wird keine gemeinsame Evakuierungsübung mit Räumung des Gebäudes durchgeführt. Die Evakuierung wird mit jeder Klasse oder Lerngruppe separat geübt. Als Ersatz für die Evakuierungsübung wird eine Probealarmierung durchgeführt, ohne dass dabei die Evakuierung/Räumung des Gebäudes erfolgt. Soweit auf den Fluren und in Treppenhäusern Einbahnregelungen vorgesehen sind, wird diese Regelungen im Evakuierungsfall aufgehoben. 19. Schutz von Personen, die besonderen gesundheitlichen Risiken unterliegen Eine generelle Zuordnung zu einer Risikogruppe für Beschäftigte sowie für Schülerinnen und Schüler in Schulen ist nach den Vorgaben des RKI allein nicht möglich. Vielmehr sollte die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei Vorliegen von chronischen Erkrankungen insbesondere11 des Herz-Kreislauf-Systems, der Lunge (z. B. chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), chronischen Lebererkrankungen, Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), mit einer vorliegenden Einschränkung des Immunsystems aufgrund einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z. B. Cortison) individuell entscheiden, ob trotz optimaler Therapie das Risiko für einen möglicherweise schweren Verlauf einer COVID-Erkrankung besteht. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe wird durch ein entsprechendes ärztliches Attest bestätigt, eine Nennung der Diagnose erfolgt dabei nicht. 19.1 Schülerinnen und Schüler 19.1.1 Befreiung von der Präsenzpflicht Szenario A Szenario B Szenario C Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern, die der Testpflicht unterliegen, die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht. Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist an keine Voraussetzungen geknüpft und kann durch einfaches Schreiben auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten und im Falle der Volljährigkeit durch die Schülerinnen und Schüler selbst erfolgen. Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil. Von der Befreiung der Präsenzpflicht ausgenommen ist die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten, die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können. Die Möglichkeit der Befreiung von der Präsenzpflicht gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die 1 Auszug aus: RKI, „SARS-CoV-2 Steckbrief zur Corona Virus-Krankheit 2019 (COVID-19)“ Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade Seite 19
aufgrund ihres Impfstatus oder eines Genesenennachweises nicht mehr der Testpflicht unterliegen. Schulen sind nicht berechtigt, von Schülerinnen und Schülern die Vorlage eines Impf-oder Genesenennachweises zu verlangen. Bei Nichtvorlage des Impf- oder Genesennachweises gilt dann weiterhin die Testpflicht. 19.1.2 Schwangere Schülerinnen Szenario A Szenario B Szenario C Schwangere Schülerinnen können grundsätzlich am Präsenzunterricht unter Einhaltung der Hygieneregeln teilnehmen. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Die Einschätzung der Gefährdung durch SARS-CoV-2 ist Bestandteil dieser Gefährdungsbeurteilung. Die Regelungen unter 18.1.1 gelten entsprechend. 19.2 Beschäftigte 19.2.1 Allgemein Szenario A Szenario B Szenario C Beschäftigte, bei denen gemäß Definition des Robert-Koch-Instituts das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs besteht (vulnerable Beschäftigte) sowie Beschäftigte mit vulnerablen Kindern, können grundsätzlich wieder im Präsenzunterricht und für außerunterrichtliche Angebote eingesetzt werden. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Rundverfügungen der RLSB. 19.2.2 Schwangere Beschäftigte Szenario A Szenario B Szenario C Schwangere können grundsätzlich im Präsenz- Schwangeren ist unverzüglich die Be- unterricht und für außerunterrichtliche Angebote schäftigung im Home-Office zu ermög- unter Einhaltung der Hygieneregeln eingesetzt lichen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Die Einschätzung der Gefährdung durch SARS- CoV-2 ist Bestandteil dieser Gefährdungsbeurteilung. 19.2.3 Schwerbehinderte Beschäftigte Szenario A Szenario B Szenario C Die Regelungen unter 19.2.1 gelten entsprechend. Schwerbehinderten, die aufgrund ihrer Behinderung die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht einhalten können, ist auf eigenen Wunsch die Beschäftigung im Home-Office zu ermöglichen. Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade Seite 20
20. Meldepflicht Szenario A Szenario B Szenario C Das Auftreten einer Infektion mit dem COVID-19-Virus ist unverzüglich über das Schulbüro oder die Klassenlehrkraft der Schulleitung mitzuteilen. Aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht ist sowohl der begründete Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19-Fällen in Gemeinschaftseinrichtungen dem Gesundheitsamt zu melden. Der Verdacht auf COVID-19 ist begründet bei Personen mit jeglichen mit COVID-19 vereinbaren Symptomen (z. B. Atemwegserkrankungen jeder Schwere und/oder Verlust von Geruchs-/Ge- schmackssinn) UND Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19, d. h. Aufenthalt am selben Ort (z.B. Klassenzimmer, Wohnung/Haushalt, erweiterter Familienkreis). Ein meldepflichtiger Verdacht besteht auch bei einem positiven Schnelltest / Selbsttest auf SARS-CoV-2. Bei ungewöhnlich gehäuftem Auftreten von Personen mit Symptomen und bei Unsicherheiten kann eine vorsorgliche Kontaktaufnahmemit dem Gesundheitsamt sinnvoll sein. Die in der jeweils aktuellen Rundverfügung der RLSB beschriebenen Verfahren und Meldepflichten sind zu beachten. 21. Corona-Warn-App Szenario A Szenario B Szenario C Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichen Beitrag leisten, indem sie schneller als bei der klassischen Nachverfolgung Personen identifiziert und benachrichtigt, die eine epidemiologisch relevante Begegnung mit einer Corona-positiven Person hatten. Zudem hilft sie, den zeitlichen Verzug zwischen dem positiven Test einer Person und der Ermittlung und Information ihrer Kontakte zu reduzieren. Die Nutzung der App soll allen am Schulleben Beteiligten ausdrücklich empfohlen werden. Es ist ausreichend, wenn die App auf dem Mobiltelefon im Hintergrund läuft und das Telefon stummgeschaltet mitgeführt wird. 22. Schutzmaßnahmen der Gesundheitsbehörden Szenario A Szenario B Szenario C Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft das zuständige Gesundheitsamt die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Schule ist nicht ermächtigt, Schutzmaßnahmen nach dem IfSG (z. B Quarantäne) zu treffen. Soweit das zuständige Gesundheitsamt keine unmittelbaren Maßnahmen ergreifen kann, kann die Schulleiterin jedoch vorläufige Eilmaßnahmen ergreifen. Das jeweils zuständige Gesundheitsamt kann, je nach Lage und örtlicher Situation, von diesem Rahmen-Hygieneplan abweichende Schutzmaßnahmen nach dem IfSG anordnen. Dazu kann z.B. gehören: Zutrittsbeschränkungen) Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckungen Einschränkungen des Schulsports Hygiene- und Sicherheitsregeln in Zeiten von Corona (Corona-Hygieneplan) BBS II Stade Seite 21
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