Hygieneplan Corona - BFW Berlin-Brandenburg e.V

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Hygieneplan Corona - BFW Berlin-Brandenburg e.V
Hygieneplan Corona
Berufsförderungswerk Berlin-Brandenburg e. V.
Hygieneplan Corona

INHALT

1. Persönliche Hygiene
2. Raumhygiene: Gruppenräume, Fachräume, Aufenthaltsräume, Verwaltungsräume, Büros,
    Flure und Fahrstühle
3. Hygiene im Sanitärbereich
4. Infektionsschutz im Assessment/Training/Unterricht
5. Infektionsschutz während der Durchführung von Prüfungen im BFW
6. Infektionsschutz in den Pausen
7. Infektionsschutz in Büro-, Vorbereitungs- und Konferenzräumen
8. Infektionsschutz im Rahmen von Besprechungen unter Mitarbeitenden
9. Infektionsschutz in Umkleideräumen und im Medizinischen Dienst
10. Infektionsschutz im örtlichen Speisesaal
11. Infektionsschutz im Bereich Sporthalle und Bewegungsbad
12. Infektionsschutz in den Internaten
13. Gäste im BFW/ externe Veranstaltungen bzw. Nutzung von Räumen durch Externe
14. Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf
15. Wegeführung
16. Ausnahmeregelungen
17. Umgang mit engen Kontaktpersonen
18. Durchführung von Schnelltests
19. Mitgeltende Anlagen und Regeln

VORBEMERKUNG
                                                                                                       2
Die Mitarbeitenden des BFW sorgen dafür, dass die Teilnehmenden die Hygienehinweise ernst
nehmen und umsetzen. Zum Maßnahmebeginn werden alle Teilnehmenden über das
Hygienekonzept informiert und belehrt. Darüber hinaus sind alle, die sich regelmäßig im BFW
aufhalten, aufgefordert, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. des Robert
Koch-Instituts zu beachten.

1.       PERSÖNLICHE HYGIENE
Das neuartige Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar.
Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger
Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Je nach
Partikelgröße unterscheidet man zwischen Tröpfchen (größer als 5 µm) und Aerosolen (feinste
luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne, kleiner als 5 µm), wobei der Übergang
zwischen beiden Formen fließend ist. Während insbesondere größere respiratorische Tröpfchen
schnell zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in
geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in
der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, u.
a. der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig.
Beim Atmen und Sprechen, aber noch stärker beim Schreien und Singen, werden Aerosole
ausgeschieden; beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich mehr Tröpfchen. Neben der
steigenden Lautstärke können auch individuelle Unterschiede zu einer verstärkten Freisetzung
beitragen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen
Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. (Quelle:
RKI, www.rki.de „SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 COVID-19“, Stand:
18.9.2020)
Darüber hinaus ist auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut oder der
Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine Übertragung möglich. Eine Übertragung über
kontaminierte Oberflächen (Schmierinfektion) gilt nach derzeitiger Fachexpertise als
unwahrscheinlich, ist aber nicht vollständig auszuschließen.

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Wichtigste Maßnahmen
     Der Abstand von mindestens 1,50 m zu anderen Teilnehmenden und Mitarbeitenden des BFW
      ist unbedingt einzuhalten. Denken Sie auch in den Pausen daran.

     Beachten Sie bitte die Markierungen und Beschilderungen im BFW. Halten Sie sich auf den
      Gängen rechts. Bei Engpässen (z.B. an Türen und Aufzügen) gilt die Regel, dass die
      herauskommenden Personen den Vortritt haben.

     An allen Standorten ist in den Räumen, Fluren, Toiletten und Fahrstühlen der Gebäudeteile des
      BFW ist grundsätzlich eine OP- oder FFP2-Maske zu nutzen.
      Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
      Eine OP-Maske ist in den Eingangsbereichen des BFW für Mitarbeitende und Teilnehmende bei
      Bedarf erhältlich (ausgegeben werden vom Prüflabor Hohenstein zertifizierte OP-Masken, die
      der DIN En ISO 14683:2019-10 entsprechen). Eine zertifizierte FFP2-Maske nach EN
      149:2001+ A1:2009 wird für Teilnehmende bei Bedarf 1x wöchentlich ausgehändigt, für
      Mitarbeitende bei Bedarf täglich.
      Beim Verlassen des Gebäudes entsorgen Sie dort bitte die jeweilige Maske in einem dafür
      vorgesehenen Behältnis.
     Folgende Masken sind nach den geltenden Pandemieverordnungen zugelassen:
       Eine OP-Maske, die der Norm DIN EN 14683:2019-10 entspricht
       Eine FFP2-Maske der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009, die mit einer CE-
          Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle gekennzeichnet ist.
          Als mit einer FFP2-Maske vergleichbar gelten auch Masken mit den Typbezeichnungen
                                                                                                      3
          KN95, N95, KF94.
          Genannte FFP2-Masken dürfen nicht über ein Ventil zum Ausatmen verfügen.
     Benutzen Sie beim Betreten des Gebäudes und in regelmäßigen Abständen die zur Verfügung
      gestellten Desinfektionsmittel.
     Achten Sie auf regelmäßiges und gründliches Händewaschen (mind. 20-30 Sek.), insbesondere
      vor der Nahrungsaufnahme und nach dem Toilettengang.
     Fassen Sie öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe möglichst
      nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern an, benutzen Sie ggf. den Ellenbogen.
     Vermeiden Sie Berührungen wie z. B. Händeschütteln oder Umarmungen. Ebenso vermeiden
      Sie es möglichst, sich mit den Händen ins Gesicht oder an die OP- oder FFP2-Maske zu
      fassen.
     Lüften Sie Ihren Unterrichtsraum/Trainingsraum/Erprobungsraum mehrmals täglich für einige
      Minuten bei weit geöffneten Fenstern. Das Lüftungsregime ist jeweils zum
      Unterrichtsbeginn/Trainingsbeginn/Erprobungsbeginn und dann alle 30 Minuten für eine
      Mindestdauer von 5 Minuten durchzuführen.
     Husten oder niesen Sie in die Armbeuge oder ein Taschentuch, nicht in die Hand.
     Sollten Sie Erkältungssymptome haben, bleiben Sie bitte zu Hause und besprechen die
      Situation telefonisch mit Ihrem Arzt bzw. dem zuständigen Ansprechpartner im BFW.

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2.       RAUMHYGIENE: GRUPPENRÄUME, FACHRÄUME, AUFENTHALTSRÄUME,
         VERWALTUNGSRÄUME, BÜROS, FLURE UND FAHRSTÜHLE
Zur Vermeidung der Übertragung durch Tröpfcheninfektion muss auch in den Gruppenräumen an
allen Standorten des BFW ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten werden. Das
bedeutet, dass die Tische und Stühle, die nicht benutzt werden dürfen, deutlich sichtbar mit
Hinweisschildern gekennzeichnet sind oder abgesperrt sind. Tastaturen wurden, wenn möglich,
entfernt. Partner- und Gruppenarbeiten werden nur unter Einhaltung der Abstandsregelungen
durchgeführt.

Darüber hinaus ist an allen Standorten in allen Erprobungs-, Trainings- und Ausbildungsräumen
während der gesamten Zeit im jeweiligen Raum eine OP- oder FFP2-Maske verpflichtend zu tragen.
Mehrmals täglich, mindestens alle 30 Minuten wird eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch
vollständig geöffnete Fenster für mindestens 5 Minuten vorgenommen. Eine Kipplüftung ist
weitgehend wirkungslos, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird.
Büroräume die von mehreren Mitarbeitenden genutzt werden, müssen regelmäßig gelüftet werden.
Auch hier ist bei Nutzung durch mehrere Personen die Abstandsregelung einzuhalten, bzw. bei
notwendiger Unterschreitung des Abstandes mindestens eine OP Maske zu tragen. Büroräume und
Konferenzräume werden ebenfalls täglich gereinigt.

An- und Abwesenheiten von Mitarbeitenden werden über geeignete organisatorische Maßnahmen,
z. B. durch zeitlich gestaffeltes oder mobiles Arbeiten entzerrt, so dass im Falle von
Büroarbeitsplätzen möglichst höchstens 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze in einer
Arbeitsstätte zeitgleich genutzt werden.                                                           4

Reinigung
Generell nimmt die Infektiosität von Corona Viren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von
Material und Umweltbedingungen wie Temperatur und Feuchtigkeit rasch ab. Nachweise über eine
Übertragung durch Oberflächen im öffentlichen Bereich liegen bisher nicht vor. Die Reinigung von
Oberflächen steht im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle
Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch
entfernt werden sollen. Im Gegensatz zur Reinigung wird eine routinemäßige Flächendesinfektion
auch in der jetzigen COVID-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. Hier ist die angemessene
Reinigung aktuell ausreichend.

Folgende Areale im BFW werden durch die Reinigungskräfte besonders gründlich einmal täglich
gereinigt:
    Türklinken und Griffe (z.B. an Schubladen- und Fenstergriffe) sowie der Umgriff der Türen,
    Treppen- und Handläufe,
    Lichtschalter,
    Tische,
    Computermäuse, Tastaturen, Telefone

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3.       HYGIENE IM SANITÄRBEREICH
In allen Sanitärräumen werden ausreichend Flüssigseifenspender, Einmalhandtücher und
Toilettenpapier bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt. Die entsprechenden Auffangbehälter für
Einmalhandtücher werden vorgehalten.

Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden werden täglich durch das
Reinigungspersonal gereinigt. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem
ist nach Entfernung der Kontamination mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch eine
prophylaktische Scheuer-Wisch-Desinfektion erforderlich. Dabei sind Arbeits-gummihandschuhe zu
tragen bzw. der Infodienst über die Verschmutzung zu informieren, so dass eine Beseitigung durch
das Reinigungspersonal veranlasst werden kann.

4.       INFEKTIONSSCHUTZ IM ASSESSMENT/TRAINING/UNTERRICHT
Das Assessment/das Training/ der Unterricht in der Ausbildung wird an allen Standorten des BFW in
festen Gruppen durchgeführt, um enge Kontakte auf einen überschaubaren Personenkreis zu
begrenzen. Auch die Zuordnung der Mitarbeitenden enthält so wenige Wechsel wie möglich.
Eine OP- oder FFP2-Maske ist an allen Standorten des BFW während der gesamten Assessments-,
Trainings- und Unterrichtszeit von allen Teilnehmenden zwingend zu tragen, sofern nicht eine
Ausnahmeregelung gemäß Nr. 16 gilt.
Auch Mitarbeitende des Assessments, Mitarbeitende des Beruflichen Trainings und ausbildende
Mitarbeitende müssen innerhalb des jeweiligen Erprobungs-, Trainings- und Unterrichtsraumes an
jedem Standort eine OP- oder FFP2-Maske tragen                                                       5

Mehrmals täglich, zu Beginn des Assessments/Trainings/Unterrichts sowie alle 30 Minuten wird eine
Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster für mindestens 5 Minuten
vorgenommen. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, da durch sie kaum Luft ausgetauscht
wird.

5.       INFEKTIONSSCHUTZ WÄHREND DER DURCHFÜHRUNG VON PRÜFUNGEN IM BFW
Für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen in schriftlicher, mündlicher und
praktischer Durchführungsform in den Räumen des BFW gilt das Hygienekonzept des BFW.
Darüber hinaus wird festgelegt, dass während der gesamten Prüfungsdauer der Zwischenprüfung
sowie der schriftlichen und der mündlichen bzw. praktischen Abschlussprüfung sowohl von Prüfern
als auch von Prüflingen an allen Standorten eine OP-Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen ist.
Die jeweiligen Masken für die Prüfung werden vom BFW zur Verfügung gestellt.
Die Prüflinge erhalten vor der jeweiligen Prüfung vom zuständigen Prüfungsausschuss gesonderte
schriftliche Hinweise zum Hygienekonzept während der Prüfungen.

6.       INFEKTIONSSCHUTZ IN DEN PAUSEN
Auch in den Pausen wird gewährleistet, dass die Hygieneregeln eingehalten werden. Dazu werden
Aushänge mit den wichtigsten Regeln in allen Gruppenräumen, in Durchgängen und in Eingangs-
sowie Wartebereichen angebracht (siehe Anlage).
Während der täglichen Pausenzeiten in den Erprobungs-, Trainings-, und Unterrichtsräumen gelten
Abstandsregeln sowie eine Verpflichtung zum Tragen einer OP- oder FFP2-Maske.
Werden Pausenzeiten außerhalb des Gebäudes durchgeführt, gilt die Abstandsregelung.
Versetzte Pausenzeiten sollen zusätzlich vermeiden, dass zu viele Menschen zeitgleich die
Sanitärräume bzw. den Speisesaal aufsuchen.

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7.       INFEKTIONSSCHUTZ IN BÜRO-; VORBEREITUNGS- UND KONFERENZRÄUMEN
In Büro-, Vorbereitungs-, und Konferenzräumen ist bei Nutzung durch mehrere Personen die
Abstandsregelung einzuhalten und es wird empfohlen, eine OP-Maske oder FFP2-Maske zu tragen.
Büro- und Vorbereitungsräume, die von mehreren Mitarbeitenden genutzt werden, müssen
regelmäßig gelüftet werden. An- und Abwesenheiten von Mitarbeitenden in Büro- und
Vorbereitungsräumen werden über geeignete organisatorische Maßnahmen, z. B. durch zeitlich
gestaffeltes oder mobiles Arbeiten entzerrt.

8.       INFEKTIONSSCHUTZ IM RAHMEN VON BESPRECHUNGEN UNTER MITARBEITENDEN
Nicht notwendige Treffen von Mitarbeitenden sind zu vermeiden. Es wird empfohlen, sämtliche
Besprechungen in Form von Telefon- oder Videokonferenzen durchzuführen. Sollte dennoch
unbedingt ein persönlicher Austausch mit räumlicher Anwesenheit notwendig sein, ist die maximale
Anzahl der Teilnehmer auf 10 Personen zu begrenzen.
Besprechungen mit maximal 10 Personen dürfen nur durchgeführt werden, wenn der zur Verfügung
stehende Raum geeignete Bedingungen (eine ausreichende Raumgröße und ein ausreichendes
Luftvolumen) bietet, um die Anforderungen aus dem Hygienekonzept zu gewährleisten.
Während der jeweiligen Besprechung wird empfohlen, eine OP-Maske oder eine FFP2 Maske zu
tragen. Der Raum ist entsprechend der Vorgaben in regelmäßigen Abständen zu lüften.

9.       INFEKTIONSSCHUTZ IN UMKLEIDERÄUMEN UND IM MEDIZINISCHEN DIENST
Die sog. Pendlerschränke stehen nur Teilnehmenden aus dem gewerblich-technischen Bereich zur
Verfügung. Der Umkleidebereich kann zeitgleich nur durch eine Person genutzt werden.                  6
Durch den Medizinischen Dienst wurde ein eigener Hygieneplan aufgestellt, der mitgeltend zur
Anwendung kommt (s. Anlage).

10.      INFEKTIONSSCHUTZ IM ÖRTLICHEN SPEISESAAL
Die Teilnehmenden sind für die Speiseneinnahme des Mittagessens in unterschiedliche Gruppen
eingeteilt worden. Für diese Gruppen gibt es feste Pausen- und Essenszeiten, die bei Bedarf
aktualisiert werden. Die Gruppen gehen zu Beginn ihrer Mittagspause unverzüglich in ihren örtlichen
Speisesaal. Der Zugang zum Speisesaal wird über Bodenmarkierungen und Absperrungen geregelt.
Am Eingang steht ein Desinfektionsmittelspender zur Verfügung.
Auch in einer Wartesituation vor der Essensausgabe wird der Mindestabstand eingehalten.
Zusätzlich besteht ein Gebot zum Tragen einer OP- oder FFP2-Maske beim Anstehen, im
Ausgabebereich und bis zum Tisch und zurück zum Ausgang. Die MA des Küchenbetriebs sind
durch den Ausgabebereich (Spuckschutz und Wärmewagen) von den TN getrennt und tragen bei
der Ausgabe der Speisen eine OP- oder FFP2-Maske.
Die Mahlzeiten, Getränke und das Besteck werden vom Personal ausgegeben, die Selbstbedienung
am Salatbuffet bleibt geschlossen. Im Ausgabebereich sind die Laufwege markiert und im
Speisesaal ist die Anzahl der Sitzplätze an den Tischen reduziert.
Bereiche die berührt wurden (Tische, Stuhllehnen), werden nach Benutzung desinfiziert.
Eine fortwährende Belüftung der örtlichen Speisesäle erfolgt durch entsprechenden Zu- und
Abluftanlagen.

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11.      INFEKTIONSSCHUTZ IM BEREICH SPORTHALLE UND BEWEGUNGSBAD
Für die Bereiche Sporthalle und Bewegungsbad gelten für alle Standorte grds. eigene
Hygienekonzepte.
Werden gesundheitsfördernde Dienstleistungen der Physio-, bzw. Ergotherapie o.Ä. als
Gruppenangebote in der Sporthalle in Mühlenbeck oder in Berlin-Charlottenburg durchgeführt, gilt
ab dem 31.05.2021 Folgendes:
An Sportangeboten in MB, z. B. RVT-Sport, oder in angeleiteten Gruppen aus der Physiotherapie
können 15 TN + Therapeut*in teilnehmen (Voraussetzung: geimpft oder genesen oder getestet)
Abstandsregeln sind einzuhalten.

Das Bewegungsbad in Mühlenbeck ist derzeit nur für Einzelnutzung freigegeben.
Für Sportangebote in CB oder PB ist die Anzahl der Teilnehmenden auf 7 Personen + Therapeut*in
beschränkt (Voraussetzung: geimpft oder genesen oder getestet) Abstandsregeln sind einzuhalten.
Freizeitsport auf und in allen Sportanlagen des BFW ist derzeit untersagt, dazu gehören u.a. die
Freizeitsportangebote für Teilnehmende und die Angebote der Betriebssportgruppe für
Mitarbeitende und Externe.
Mögliche Änderungen/Lockerungen werden in Abhängigkeit von Inzidenzzahlen und der geltenden
Pandemieverordnungen geplant und eingeführt.

12.      INFEKTIONSSCHUTZ IN DEN INTERNATEN
Freizeitangebote in den Räumen des BFW dürfen nur durchgeführt werden, wenn die jeweilige            7
Raumgröße eine entsprechende Abstandsregelung zulässt. Es ist während der Nutzung mindestens
eine OP-Maske zu tragen. Entsprechende Nutzungshinweise bzgl. der Räume befinden sich jeweils
vor Ort.
Für den Freizeitbereich bzw. die Räume des Internates in Mühlenbeck werden folgende Regelungen
getroffen:
 Nutzung großer TV-Raum: für max. 5 Personen mit Abstand, Lüften, OP-Maske.
 Nutzung kleine Teeküchen: für max. 3 Personen mit Abstand, Lüften, OP-Maske.
 Nutzung große Teeküchen: für max. 5 Personen mit Abstand, Lüften, OP-Maske.
 Nutzung Bibliothek: für max. 2 Personen mit Abstand, Lüften; OP-Maske.
 Nutzung Schlagzeugraum: für max. 2 Personen (inkl. Kursleiter während Kursangebot).
 Nutzung Billardraum: für max. 4 Personen öffnen
 Nutzung Tischtennisraum: für max. 2 Personen öffnen
 Nutzung Kegelbahn: derzeit nicht möglich (ist geschlossen).
 Sonstige Freizeitangebote können im Außenbereich und unter Einhaltung von Kontaktreduktion
    und Hygieneregeln stattfinden (erlaubt sind 1 - max. 10 Personen), inkl. Vermietung Terrassen-
    Grill
Für den Freizeitbereich bzw. die Räume des Internates in Berlin-Charlottenburg werden folgende
Regelungen getroffen:
 Nutzung Fernsehraum: für max. 3 Personen mit Abstand, Lüften, OP-Maske.
 Nutzung Lernzimmer und Bücherei: für max. 2 Personen mit Abstand, Lüften, OP-Maske.
 Nutzung Internatsküche, Partyküche: für max. 3 Personen mit Abstand, Lüften, OP-Maske.
 Nutzung Tischtennisraum: für max. 5 Personen öffnen.
 Nutzung Billardraum: für max. 4 Personen öffnen
 Sonstige Freizeitangebote können im Außenbereich und Einhaltung von Kontaktreduktion und
   Hygieneregeln stattfinden (erlaubt sind 1 - max. 10 Personen), inkl. Vermietung Grill

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13.      Gäste im BFW/ externe Veranstaltungen
     Einzelne Kunden (potentielle Teilnehmende oder Reha-Träger-Vertreter), die sich für die
      Angebote des BFWs interessieren oder geplant ins BFW kommen, können Vor-Ort-Termine im
      BFW unter Einhaltung aller Hygienevorschriften wahrnehmen.
     Info-Tage, die für mehrere interessierte Teilnehmende durchgeführt werden, können unter
      Einhaltung von Hygieneregeln in Präsenz durchgeführt werden, sofern Interessenten einen
      gültigen Negativtest vorlegen (Ausnahmeregelungen gelten s. u. S. 12).
      Sofern die Anzahl der Teilnehmenden eine Grenze von 10 Teilnehmenden überschreitet,
      werden Infotage als Online- oder Hybridveranstaltung durchgeführt.
     Externe Gäste/Kunden, die Veranstaltungen im BFW durchführen, müssen sich an das
      Hygienekonzept des BFW halten.
     Gästeanmeldungen für eine Übernachtung im BFW, sind zulässig. Auf die Einhaltung
      Hygienevorschriften des BFW ist zu achten.
     Anmeldungen bzw. Zimmerbuchungen in den Internaten, die im Rahmen von Mietverträgen
      erfolgen (z.B. durch die Automobil Akademie, EMV, Rentenversicherung, Praktikanten aus den
      anderen BFW etc.) sind weiterhin unter Beachtung der Hygienevorschriften zulässig.
     Gästen von Internatsbewohner*innen und Mieter*innen sind zugelassen

14.      PERSONEN MIT EINEM HÖHEREN RISIKO FÜR EINEN SCHWEREN COVID-19-
         KRANKHEITSVERLAUF
Da alle unsere Teilnehmenden unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, ist der Schutz
ihrer Gesundheit besonders wichtig. Schon im Vorfeld einer Maßnahme sollen mögliche                    8
Risikofaktoren für einen schweren Verlauf der Coronavirus-Erkrankung (Covid-19) möglichst
beachtet werden. Deshalb erhalten alle Teilnehmenden an einem (Teil-)Präsenzbetrieb im Vorfeld
einen Hinweisbogen auf mögliche Risikofaktoren, aufgrund dessen sie, ggf. nach Rücksprache mit
einem Arzt, ihre Teilnahme bestätigen oder ablehnen müssen (siehe Anlage). Außerdem muss eine
Einwilligungserklärung unterschrieben werden, in der die Freiwilligkeit der Teilnahme und die
Kenntnisnahme der Hygieneregeln dokumentiert wird (siehe Anlage).
Die Mitarbeitenden sind durch die Abteilung HR ebenfalls schriftlich über mögliche Risikofaktoren
informiert und im selbst eingeschätzten Fall des Vorliegens bei sich selbst oder nahen Angehörigen
um Rückmeldung gebeten worden. Mit den unmittelbaren Vorgesetzten werden Regelungen
besprochen, ob und wie die Tätigkeit trotzdem ausgeführt werden kann.

15.      WEGEFÜHRUNG
Durch versetzte Beginn-, Pausen- und Präsenzzeiten wird darauf geachtet, dass nicht alle
Teilnehmenden gleichzeitig die Gänge benutzen. Die Wegeführung auf den Fluren ist
gekennzeichnet. Für Einzelgespräche werden Termine vergeben, um Warteschlangen zu
vermeiden.

16.      AUSNAHMEREGELUNGEN
Unter Vorlage des schriftlichen Attests eines Arztes (im Original) kann ein Antrag auf Befreiung des
Tragens einer OP- oder FFP2-Maske in den Räumen und Fluren des BFW gestellt werden.
Das Attest muss nachvollziehbar und konkret die gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund des
Tragens einer OP- oder FFP2-Maske benennen und woraus diese im Einzelnen resultiert. Mögliche
relevante Vorerkrankungen sollen konkret bezeichnet werden. Zudem muss deutlich werden, auf
welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist. Auch wenn es sich
hierbei um personenbezogene Gesundheitsdaten, die besonders sensibel sind und daher einem
besonders hohen Datenschutz unterfallen, handelt, sind solche besondere Kategorien
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personenbezogener Daten dem BFW Berlin-Brandenburg e. V. im Rahmen der Durchführung der
Teilhabeleistungen am Arbeitsleben im Sinne des SGB IX stets umfassend offenzulegen. Insofern
darf an dieser Stelle der Schutz der personenbezogenen Daten gemäß DSGVO und BDSG nicht
nur zurückstehen, sondern müssen die Daten zur Durchführung der Teilhabe, insbesondere zur
Erreichung des Teilhabeziels umfassend bekannt gegeben werden. Auch dazu steht dem BFW
Berlin-Brandenburg e. V. ein den entsprechenden gesetzlichen Schweigepflichten unterliegender
Medizinischer Dienst zur Verfügung.

Im Rahmen einer Einzelfallprüfung entscheidet – ggf. nach Rücksprache mit dem Medizinischen
Dienst – der zuständige AP für Teilnehmende (ReIma/ APAZAV/ AP RehaAssessment/ AP BT) bzw.
der zuständige AP für Mitarbeitende (HR), ob die Befreiung gemäß Infektionsschutzgesetz und den
jeweils gültigen Eindämmungsverordnungen der Länder Berlin und Brandenburg akzeptiert werden
kann.
Unter Berücksichtigung der Gesundheitsinteressen und des Gesundheitsschutzes aller
Teilnehmenden und Mitarbeitenden einerseits sowie der Persönlichkeitsrechte und des
Benachteiligtenschutzes des Betroffenen andererseits werden individuelle Einzelfalllösungen
gesucht. Diese können z. B. darin bestehen, dass der Betroffene für ganz kurze Momente (bspw.
zum kurz Durchatmen ohne andere Personen in der Nähe) keine OP- oder FFP2-Maske in den
Räumen/Fluren des BFW trägt bis hin zu der Möglichkeit der vollständigen Verlagerung des Lern-
oder des Arbeitsortes. Die Aufzählung ist nicht abschließend, vielmehr ist unter Vorrang des
Infektionsschutzes abhängig von der Eigenart der Reha-Maßnahme oder den Arbeitsaufgaben zu
entscheiden.

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17.      UMGANG MIT ENGEN KONTAKTPERSONEN
Kontaktpersonen zu einem bestätigten COVID-19-Fall werden vom RKI bei Vorliegen mindestens
einer der folgenden Situationen als enge Kontaktpersonen (mit erhöhtem Infektionsrisiko) definiert:

1. Enger Kontakt (
Berufsförderungswerk Berlin-Brandenburg e. V.
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Wenn die Kriterien des RKI für die Definition von sog. engen Kontaktpersonen vorliegen, tritt
ein Ablaufplan des RKI in Kraft, mit dessen Hilfe der Sachverhalt aufgeklärt und eine
Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen wird.

18.      DURCHFÜHRUNG VON SCHNELLTESTS

Schnelltests werden für Mitarbeitende und Teilnehmende angeboten, um die Aufrechterhaltung des
Betriebes zu ermöglichen, das Gesundheitsrisiko von Mitarbeitenden und Teilnehmenden zu
minimieren, eine Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen sowie den gesetzlichen Verpflichtungen
der geltenden Pandemieverordnungen nachzukommen.

Die Pandemieverordnungen für Berlin und Brandenburg in den jeweils aktuellen Fassungen sehen
eine Testpflicht für bestimmte Personengruppen bzw. den Nachweis eines negativen
Testergebnisses für bestimmte Personengruppen vor Beginn des Lehrbetriebs vor.

          Auszug aus der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Brandenburg-01.06.2021:

 § 19 Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen

 (1) Für die Wahrnehmung von Präsenzangeboten in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungs-
 einrichtungen, insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug-
 und Segelschulen müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Lehrkräfte

 1. asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
    Ausnahmenverordnung sein und
 2. einmal in der Woche vor dem Beginn des ersten Unterrichtstags negativ auf eine Infektion mit dem           10
    SARS-CoV-2-Virus getestet sein und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der
    COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; dies gilt nicht für Kinder bis zum
    vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
    im Falle des Einzelunterrichts an Musikschulen.

 Bei Unterricht oder Lehrveranstaltungen an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen besteht die Test-
 und Nachweispflicht nach Satz 1 Nummer 2 zweimal in der Woche.

 Auszug aus Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, Land Berlin-01.06.2021

 § 6a Testpflicht

 (1) Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, einschließlich der Justiz, sind verpflichtet,
 ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Arbeit mindestens zum Teil an ihrem Arbeitsplatz in
 Präsenz verrichten, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine
 Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zu
 unterbreiten und diese Testungen zu organisieren. Die Pflicht nach Satz 1 kann dadurch erfüllt werden,
 dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung zur
 Verfügung gestellt werden. Die Inanspruchnahme der Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-
 Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V 1) durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
 befreit nicht von der Pflicht nach Satz 1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind vorbehaltlich des Satzes 5
 verpflichtet, auf Wunsch eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen oder ausstellen zu lassen.
 Eine Bescheinigung über das Ergebnis eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung wird
 nur ausgestellt, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt wird, § 6b Absatz 2 gilt entsprechend.

 (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Regel im Rahmen ihrer Tätigkeit körperlichen Kontakt zu
 Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben sind verpflichtet, das Angebot nach Absatz 1
 wahrzunehmen; diese Pflicht kann mittels Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung nur
 erfüllt werden, soweit die Anwendung unter Aufsicht erfolgt.

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 § 6b Nachweis eines negativen Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

 (1) Soweit nach dieser Verordnung oder nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes vorgeschrieben ist, dass
 Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein oder ein negatives
 Testergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem
 Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen müssen, ist diese Voraussetzung dadurch zu erfüllen, dass die Person

       1. vor Ort einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-
          2 durchführen lässt und dieser ein negatives Testergebnis zeigt („Teststelle vor Ort“),
       2. unter der Aufsicht der oder des jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten
          Personen einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-
          CoV-2 zur Selbstanwendung vornimmt und dieser nach korrekter Durchführung ein negatives
          Testergebnis zeigt („erweiterte Einlasskontrolle“),
       3. der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine
          schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß Absatz 2 über ein negatives Testergebnis
          eines innerhalb der letzten 24 Stunden durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder
          Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt, oder
       4. der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine
          schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß Absatz 2 über ein negatives Testergebnis
          eines aktuellen PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, das nicht älter als
          24 Stunden ist, vorlegt.

 § 13 Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung

 (5) An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung,
 Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien
 Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen darf Lehr-, Betreuungs-
                                                                                                               11
 und Prüfungsbetrieb in Präsenz stattfinden. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gilt § 28b Absatz 3
 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes entsprechend. Im Lehr-, Betreuungs- und Prüfungsbetrieb tätige
 Personen in den in Satz 1 genannten Einrichtungen haben zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis
 nach § 6b nachzuweisen, erfolgt die Tätigkeit lediglich an einem Tag der Woche, ist lediglich ein negativer
 Test nach § 6b zum Tag der Tätigkeit nachzuweisen. Für die Teilnahme am Lehr-, Betreuungs- und
 Prüfungsbetrieb nach Satz 1 findet § 9 Anwendung. Die Testpflicht entfällt für Teilnehmerinnen und
 Teilnehmer, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden.

Selbsttests unter Aufsicht für Mitarbeitende des Assessments, des Beruflichen Trainings, der
Abteilung IQ; gültig seit der 21. KW
Mitarbeitende der o.g. Bereiche/ Abteilungen können der Test-Nachweispflicht nachkommen, indem
sich mindestens 2 Kolleg*innen gegenseitig bei einer Testung beaufsichtigen.
Für eine solche Testung unter gegenseitiger Aufsicht erhalten Mitarbeitende entsprechende Testkits
und Hygienematerialien von den Sekretariaten. Wichtig ist, das eine Testung jeweils vor Unterrichts-
bzw. Trainingsbeginn durchgeführt wird.

Hierzu gelten folgende Unterlagen mit:
 Video zur Testanleitung zur Veranschaulichung: https://www.bundesregierung.de/breg-
   de/mediathek/video-selbsttests-1873982
 Testanleitung für Testpersonen
 Informationen/Empfangsbestätigung zum Selbsttestverfahren für Mitarbeitende
 Formular Schnelltestergebnis

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Vorteil: ein negatives Testergebnis kann durch einen Stempel im jeweiligen Sekretariat bestätigt
werden und gilt dann als Testnachweis für 24 Std. (mit dem Stempel ist die Testung dann
zertifiziert).

Folgende Personen müssen die Selbsttests durch das BFW nicht wahrnehmen:
 Geimpfte ab dem 15. Tag nach der Zweitimpfung unter Vorlage eines echten Impfausweises
 Genesene Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegendes
   positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen
   können.
 Getestete Mitarbeitende, welche einen Testnachweis (z.B. Bürgertest), der nicht älter als 24 Std.
   ist, vorlegen können (s.o.)

Selbsttests unter Aufsicht für Mitarbeitende des Medizinischen Dienstes
Die Medizinischen Dienste organisieren diese Selbsttests unter Aufsicht in Eigenregie.
Hier besteht weiterhin die Möglichkeit der Bescheinigung der Testergebnisse.
O.g. Personen (s. vorheriger Absatz) müssen diese Selbsttests nicht wahrnehmen.

Selbsttests zur eigenen Nutzung für Mitarbeitende
Bei Bedarf erhalten alle bisher nicht genannten Mitarbeitenden vom BFW pro Woche max. 2
Selbsttests, um eine Testung in Eigenregie vorzunehmen. Die Ausgabe der Tests erfolgt durch die
Sekretariate der Abteilungen und wird dokumentiert.
Die Tests können auch gebündelt für den jeweiligen Monat übergeben werden. Eine Bescheinigung
zum Testergebnis wird bei einer Selbsttestung in Eigenregie nicht erteilt.
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Generell gelten diese Angebote, solange die Ressourcen (Tests) ausreichen und das BFW in der
Lage ist, die organisatorische Umsetzung so zu ermöglichen wie beschrieben.

Selbsttests unter Aufsicht für Teilnehmende; gültig seit der 21. KW
Teilnehmende des Assessments, des Beruflichen Trainings und der Abteilung IQ sind aufgefordert,
seit der 21. KW einen gültigen Schnelltestnachweis zu ihrem ersten Unterrichtstag mitzubringen.
Sollte dies nicht möglich sein, d.h. der Nachweis nicht vorliegen, bieten die o.g. Bereiche/
Abteilungen für jede Assessment-, Trainings-, und Ausbildungsgruppe an allen Standorten des BFW
im jeweiligen Gruppen/Unterrichtsraum die Durchführung von Selbsttests unter Aufsicht an.
Die Selbsttests werden durch die Mitarbeitenden des Reha-Assessments, des Beruflichen
Trainings, der Ausbildung, die am Anfang des Tages eingesetzt sind, beaufsichtigt.
Personelle Unterstützung kann bei Bedarf durch Mitarbeitende des Reha- und Integrations-
managements und Mitglieder der erweiterten Unternehmensleitung angefragt werden.

Zur Hilfestellung bei der Vorbereitung und Durchführung der Selbsttests unter Anleitung dienen
folgende Unterlagen und Hinweise:
 Checkliste Selbsttest unter Anleitung (s. Anlage)
 Video zur Testanleitung zur Veranschaulichung: https://www.bundesregierung.de/breg-
    de/mediathek/video-selbsttests-1873982
 Testanleitung für Testpersonen
 Informationen/Empfangsbestätigung zum Selbsttestverfahren für Teilnehmende
 Formular Schnelltestergebnis

Die Checkliste beinhaltet wesentliche Punkte zur Umsetzung der Testung und wie man mit den
Testergebnissen umgeht.

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Folgende Personen müssen die Selbsttests durch das BFW nicht wahrnehmen (vorherige Kontrolle
der Dokumente ist erforderlich):
 Geimpfte ab dem 15. Tag nach der Zweitimpfung unter Vorlage eines echten Impfausweises
 Genesene Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegendes
    positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen
    können.
 Getestete Teilnehmende, welche einen Testnachweis (z.B. Bürgertest), der nicht älter als 24
    Std. ist, vorlegen können (s.o.)

Teilnehmende, die keinen Nachweis bzw. Befreiung der Testpflicht haben oder die Selbsttests unter
Aufsicht ablehnen, können nicht an der Präsenzphase teilnehmen und gelten als unentschuldigt
fehlend.
Teilnehmende, die verspätet zum Unterricht bzw. zum Testen in der Gruppe erscheinen, erhalten
die Gelegenheit, für diesen Tag zwischen 8:00 Uhr und 9:00 Uhr einen Selbsttest unter Aufsicht im
MD nachzuholen.

Testungen von Teilnehmenden bei IHK- bzw. Kammerprüfungen

Für IHK/ Kammerprüfungen der Berliner Kammern ist nach unseren Informationen der Nachweis
eines Negativ-Tests erforderlich, der nicht älter als 24 Stunden zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginns
sein darf. Die Bescheinigung ist zur Prüfung mitzubringen und muss das Datum des Vortages und
die Uhrzeit enthalten.
Die Durchführung dieser „Prüfungstestung“ kann durch das BFW im Rahmen der Selbsttestung
unter Aufsicht erfolgen (s. o.) sofern dies zeitlich einzurichten ist oder dadurch, dass              13
Prüfungskandidaten einen Corona-Test bei zugelassenen Teststellen durchführen lassen.
Prüfungen durch Prüfungsämter in Brandenburg sehen derzeit diese Testpflicht nicht vor, auch
das BFW schreibt eine Negativtestung nicht vor. Daher gilt solange keine Testverpflichtung, solange
nichts Anderes von den prüfenden Stellen vorgeschrieben wird.

19.         MITGELTENDE ANLAGEN UND REGELN

Mitgeltende Anlagen:
 Aushang Hygieneregeln
 Hinweisblatt zu möglichen Risikofaktoren für einen schweren Verlauf der Coronavirus-
   Erkrankung (Covid-19)
 Einwilligungserklärung für Teilnehmende im BFW Berlin-Brandenburg e. V.
 Konzept zur Umsetzung von Hygiene-/Sicherheitsstandards im MD zur risikominimierten
   Betreuung von Teilnehmern im Präsenzbetrieb
 Formular zur Erfassung der Kontaktdaten
 Datenschutzhinweis zur Erfassung von Kontaktdaten

Mitgeltende Gesetze:
 SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin in der jeweils aktuellen
   Fassung
 SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg in der jeweils aktuellen
   Fassung
 Infektionsschutzgesetz des Bundes in der jeweils aktuellen Fassung

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