MINDESTSICHERUNG Übersicht über ausgewählte Änderungen der landesgesetzlichen Regelungen (Stand: 27.2.2018) - JKU
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MINDESTSICHERUNG Übersicht über ausgewählte Änderungen der landesgesetzlichen Regelungen (Stand: 27.2.2018)
A. ALLGEMEINES Unterschiedliche Arten von Armut Definition von Armut über Einkommen -> Armutsgefährdungsschwelle: 60% des Median-Äquivalenzeinkommens treten zusätzliche Deprivationsfaktoren hinzu -> armutsverfestigt mangelnde Teilnahme an Bereichen der Gesundheit und des Wohnens primäre Benachteiligung (in zentralen Bereichen der Lebensführung: Kleidung, Heizung,..) sekundäre Benachteiligung (erzwungener Verzicht auf gesellschaftlich erstrebenswerte Güter) Barbara Födermayr, 27.2.2018 2
A. ALLGEMEINES Kompetenzgrundlage Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG: „Armenwesen“ Art 15 (6) Soweit dem Bund bloß die Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten ist, obliegt innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung. […] Sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft. Sind vom Bund keine Grundsätze aufgestellt, so kann die Landesgesetzgebung solche Angelegenheiten frei regeln. Sobald der Bund Grundsätze aufgestellt hat, sind die landesgesetzlichen Bestimmungen binnen der bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist dem Grundsatzgesetz anzupassen. Barbara Födermayr, 27.2.2018 3
A. ALLGEMEINES Kompetenzgrundlage Artikel 15 (1) Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder. Artikel 15a (1) Bund und Länder können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. […] Artikel 15a (3) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 anzuwenden. […] Barbara Födermayr, 27.2.2018 4
A. ALLGEMEINES Geschichtliche Entwicklung 1863: RGBl 1863/105 betreffend die Regelung von Heimatverhältnissen (dazu ergangene Landesgesetze) Armenversorgung in Verantwortung von Gemeinden und privaten Institutionen nach Inkrafttreten des B-VG hätte Bund binnen drei Jahren ein GrundsatzG erlassen sollen -> Länder haben 1928 IV. Abschnitt des HeimatG übernommen 1938: Einführung der dt Fürsorgeregeln 1948: Bund macht erneut keinen Gebrauch von der Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung -> Länder konnten fürsorgerechtliche Regelungen frei regeln Barbara Födermayr, 27.2.2018 5
A. ALLGEMEINES Geschichtliche Entwicklung 1960-er Jahre: Versuche eines Bundesgrundsatzgesetzes scheiterten; auf Erlassung eines derartigen G wird verzichtet -> gemeinsamer Musterentwurf einer Arbeitsgruppe von den Landessozialreferententagung eingesetzt 1970-er Jahre: Länder erlassen eigene LandessozialhilfeG, orientiert an Musterentwurf SH-G gehen von Zustand der Vollbeschäftigung aus Arbeitslosigkeit war nur kurzfristiges, vorübergehendes Problem wenige TZ-AN; kaum atypische Beschäftigungsverhältnisse einzelne SH-G „entwickeln sich auseinander“ 1980-er Jahre: Neugestaltung der SH wird diskutiert (Trennung offene und stationäre SH) Barbara Födermayr, 27.2.2018 6
A. ALLGEMEINES Geschichtliche Entwicklung 1990-er Jahre: Notwendigkeit der Deckung allgemeiner Risiken (Arbeitslosigkeit, prekäre Beschäftigung,..) auch auf EU-Ebene: OMK innerstaatliches Bedürfnis für einheitliche Mindestsicherung aber: Länder sehen kein Bedürfnis einer einheitlichen Regelung; sichern jedoch Mitarbeit an der Weiterentwicklung der SH zu Einsetzung einer Arbeitsgruppe Barbara Födermayr, 27.2.2018 7
A. ALLGEMEINES Geschichtliche Entwicklung 2000-er Jahre: Präsentation der Studie Sitzungen der Arbeitsgruppe „Weiterentwicklungen des Sozialhilferechts“ LandessozialreferentInnenkonferenz signalisiert Bereitschaft zur Umsetzung der Studie in einer 15-a-Vereinbarung, unter der Maßgabe, dass auch der Bund Mindeststandards definiert und in seinem Zuständigkeitsbereich einbringt Entwurf, aber keine Mitwirkungsbereitschaft im Bereich AZ; AlG; NH neue Arbeitsgruppe „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ Barbara Födermayr, 27.2.2018 8
A. ALLGEMEINES Geschichtliche Entwicklung 2010: Abschluss der 15a-Vereinbarung (betrifft „offene SH“) Erlassung der entsprechenden Landesgesetze NÖ, OÖ, Salzburg, Steiermark, Wien und Burgenland weiterhin SHG (betreffend „stationäre SH“) Kärnten, Tirol, Vorarlberg regeln beide Bereiche gemeinsam in ihren MindestsicherungsG Barbara Födermayr, 27.2.2018 9
A. ALLGEMEINES Außerkrafttreten der 15a-Vereinbarung mit 31.12.2016 keine Einigung; einheitlicher Rechtsrahmen für die landesrechtlichen Regelungen der Bundesländer fehlt landesgesetzliche Regelungen der BMS im Rahmen der einschlägigen verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben grds nach eigenen rechtspolitischen Vorstellungen der Länder möglich; auch unterschiedliche Regelungen (bundesstaatliches Prinzip) viele neue Landesregelungen sind nun direkt an verfassungs- und unionsrechtlichen Normen zu messen (Gleichheitssätze; Rassendiskriminierung; Status-RL; Art 3 EMRK [menschenwürdiges Dasein]; BVG-Kinderrechte; GRC?) Barbara Födermayr, 27.2.2018 10
A. ALLGEMEINES Problematik von „Sozialtourismus“ in der EU wachsender finanzieller Druck auf das österreichische Sozialsystem als Folge der Migrations- und Fluchtbewegungen Vermischung der MS- und der Flüchtlingsthematik (Pfeil) Anzahl der Leistungsbezieher und Kosten steigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt als Ziel Reaktion der Länder: Kürzung von Leistungsansprüchen oder einer Verkleinerung der Anspruchsgruppen Verstärkung des Anreizes zur Arbeit Verschärfung von Sanktionen Sachleistung Geschenknehmerregress Deckelung MS/unterschiedliche MS Barbara Födermayr, 27.2.2018 11
B. ÄNDERUNGEN, ERGÄNZUNGEN UND ANPASSUNGEN IN DEN BMS-G DER LÄNDER (AUSZUG) Ziele und Grundsätze Mindeststandard Integration Personenkreis Integrationsbonus Leistungen Dritter Deckelung der Mindeststandards Bemühungspflicht Wiedereinsteigerbonus Einkommen Hilfe zur Arbeit Einsatz der Arbeitskraft Hilfe zur Betreuung und Pflege Einsatz der Arbeitskraft – Leistungskürzung Zusatzleistungen Integrationsmaßnahmen Organisierte Quartiere Sachleistungen Verfahren/Zuständigkeit Mindeststandard Rückerstattungspflicht Ersatz durch Geschenknehmer Barbara Födermayr, 27.2.2018 12
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ZIELE, GRUNDSÄTZE UND MAßNAHMEN Änderungen und Ergänzungen bei den Begriffsbestimmungen § 3 Salzburg § 2 Tirol Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung dauerhafte Eingliederung und Wiedereingliederung Gleichstellung von Männern und Frauen individuelle Beratung Erhaltung von familiären Beziehungen fachliche und persönliche Eignung im Case Management § 1 Wien zur Erreichung der Ziele implementieren das Land und die Gemeinde Wien als Träger von Privatrechten Maßnahmen, Projekte und Programme, die Existenzsicherung gewährleisten sowie Eingliederung und Wiedereingliederung in das soziale Leben fördern. § 2 Wien Barbara Födermayr, 27.2.2018 13
2. RECHTE DER HILFE SUCHENDEN UND EMPFANGENEN PERSONEN Rechtsanspruch auf MS (LU und WB), Bescheidpflicht Informationen (Rechte, Pflichten, Gang des Verfahrens, geschlechtsspezifische Unterstützung) Recht auf Beschwerde beim VwGericht Wien Recht auf individuelle Beratung und Betreuung § 6a Wien Barbara Födermayr, 27.2.2018 14
3. PERSONENKREIS Ergänzung um „soweit sie ihren Lebensmittelpunkt im Burgenland haben und ihren Lebensunterhalt im Burgenland bestreiten müssen“ § 4 Abs 1 Burgenland kein Anspruch während der ersten drei Mo des Aufenthalts und auch danach, wenn keine AN- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt § 5 Abs 3 Z 1 NÖ bei nicht dauerndem Aufenthaltsrecht und subsidiär Schutzberechtigten Basisleistung und Steigerungsbetrag (EuGH) § 4 Abs 3 OÖ Anpassungen; Auslandsaufenthalt; Ausnahmen für best Kinder § 4 Salzburg Barbara Födermayr, 27.2.2018 15
3. PERSONENKREIS Gleichstellung best Personengruppen § 3 Vorarlberg (Abs 2) § 3 Abs 5 Vorarlberg kein Anspruch für EWR-Bürger und Schweizer innerhalb der ersten drei Monate außer es handelt sich um AN oder Selbständige; über den Zeitraum hinaus, wenn ihnen keine AN- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und keine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt § 4 Abs 3 Z 1 Stmk § 3 Abs 3 lit b, c, d Tirol kein Anspruch für Personen, die Leistungen nach dem GrundversorgungsG geltend machen können § 4 Abs 3 Z 4 Stmk § 3 Abs 3 lit e Tirol (vgl auch § 13 Abs 3b, 3c OÖ) Barbara Födermayr, 27.2.2018 16
3. PERSONENKREIS kein Anspruch für Personen, die zum Zweck des BMS-Bezuges einreisen; Touristen; vj Studierende, die keiner Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht Alg oder NH beziehen § 3 Abs 3 lit a, f, g Tirol „grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern“ § 5 Wíen Neuformulierung § 2 Wien Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, EU, EWR, Schweiz, Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel, Opfer von Gewalt oder Personen, die über entsprechende Aufenthaltsberechtigung verfügen § 2 Abs 1 Z 1 Wien EhegattInnen,… best Personen § 2 Abs 1 Z 5 Wien Barbara Födermayr, 27.2.2018 17
4. BERÜCKSICHTIGUNG VON LEISTUNGEN DRITTER widerlegliche Vermutung der Selbsterhaltungsfähigkeit, Einschränkung der Anspruchsverfolgung bei über 25-jährigen § 5 Abs 4 Burgenland Einschränkungen der Anrechnung von frw Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritten ohne rechtliche Verpflichtungen mit Ausnahmen (rglm,…) § 5 Salzburg Barbara Födermayr, 27.2.2018 18
5. KEIN EINKOMMEN Abgeltung von bestimmtem Mehraufwand § 6 Abs 2 Z 5 Burgenland (AMS) § 6 Abs 2 Z 5, 8, 9 Salzburg (AMS; andere Leistungen) Förderung nach WohnunterstützungsG und HeimopferrentenG § 6 Abs 2 Z 5, 6 Stmk Renten nach dem Heimopferrentengesetz § 6 Abs 2a Z 5 NÖ Beschäftigungs-Einstiegsbonus bei Bemessung der BMS § 8 Abs 2a OÖ Barbara Födermayr, 27.2.2018 19
5. KEIN EINKOMMEN Kindergeld Plus uä; Schulstarthilfe uä; Ausbildungsbeihilfen, Zuwendungen für Pflege eines nahen Angehörigen (Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister) zu Hause aus dessen Pflegegeld § 15 Abs 2 lit c bis f Tirol Neuformulierung § 10 Wien Barbara Födermayr, 27.2.2018 20
6. ABGRENZUNG EINKOMMEN UND VERMÖGEN Einkünfte in Geld oder Geldeswert als Einkommen im jeweiligen Kalendermonat (Ausnahmen); bei Nichtverbrauch: Vermögen § 7a Salzburg Barbara Födermayr, 27.2.2018 21
7. BEMÜHUNGSPFLICHT Bereitschaft, in angemessener,… Weise … zur Integration beizutragen § 7 OÖ Barbara Födermayr, 27.2.2018 22
8. EINSATZ DER ARBEITSKRAFT nicht zum Einsatz bereit: verschuldete oder frw Lösung des Arbeitsverhältnisses (4 Wochen); § 10 AlVG (Vereitelung,…) § 7 Abs 4a Burgenland § 7 Abs 4 NÖ Barbara Födermayr, 27.2.2018 23
8. EINSATZ DER ARBEITSKRAFT kein Einsatz gefordert bei zielstrebig verfolgter Erwerbs- oder Schulausbildung – verschiedene Regelungen (vor Vollendeung18. Lj begonnen; bereits vor Vollendung 25. Lj begonnen -> Pflichtschulabschluss; erstmaliger Abschluss der Lehre -> Wiedereingliederung; AusbildungspflichtG; best. Asylberechtigte in Ausbildung; Ergänzung: kein Einsatz bei frw Integrationsjahr; best. Schüler [Beginn Ausbildung nach Vollendung 18. Lj: Pflichtschulabschluss, erstmalige Lehre; best. Quali- Maßnahmen] im Einvernehmen mit dem Träger mit best. Ausnahmen) § 7 Abs 6 Z 5 NÖ § 8 Abs 4 Z 5 Salzburg § 11 OÖ § 16 Abs 3 Tirol bei abgeschlossener Erwerbsausbildung oder Ausbildung auf Maturaniveau -> grds kein Anspruch § 8 Abs 6 Salzburg Barbara Födermayr, 27.2.2018 24
8. EINSATZ DER ARBEITSKRAFT Einsatz der Arbeitskraft und Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen; Ausweitung; Anpassungen, wann kein Einsatz erforderlich § 14 Wien Barbara Födermayr, 27.2.2018 25
9. CASE MANAGEMENT Verpflichtung zur Teilnahme an Gesprächen (gesundheitliche, berufliche Reha; Sozialarbeit; psycholog Beratung) § 14a Wien Barbara Födermayr, 27.2.2018 26
10. EINSATZ DER ARBEITSKRAFT LEISTUNGSKÜRZUNG Kürzung der Leistungen um bis zu 50 %; weitergehende Kürzung bei beharrlicher (wiederholter) Weigerung - Anpassungen § 7 Abs 5 Burgenland § 7 Abs 7 NÖ (jedenfalls 4 Wochen) § 8 Abs 5 Salzburg (ausführliche Regelung) Kürzung um bis zu 25 % für 3 Mo bei Weigerung § 7 Abs 6a Stmk Kürzung auch bei Ablehnung von persönlicher Hilfe oder Hilfe zur Arbeit § 11 Abs 6 OÖ Kürzung bei Ablehnung von Mitwirkung an Ausbildungsmaßnahme,… Integrationsmaßnahme,… § 19 Tirol § 8 Abs 6b Vorarlberg (nur Integrationsvereinbarung) Barbara Födermayr, 27.2.2018 27
10. EINSATZ DER ARBEITSKRAFT LEISTUNGSKÜRZUNG bei Kürzung einer Leistung des AMS: BMS wird nicht erhöht § 7 Abs 8 Burgenland § 7 Abs 9 NÖ § 5 Abs 4 Salzburg Einschränkung bei Sperre nach § 10 AlVG auch ohne Ermahnung § 8 Abs 6a Vorarlberg kein Anspruch bei weiterführender Ausbildung, wenn deshalb Arbeitskraft nicht eingesetzt werden kann und bereits ausreichende Ausbildung vorhanden ist § 8 Abs 6 Salzburg durch Kürzung keine Gefährdung der übrigen Personen; § 11 Abs 7 OÖ (Bedarfsdeckung vorzugsweise durch Sachleistungen) § 7 Abs 7 Stmk Anpassungen (bspw Case Management) § 15 Wien Barbara Födermayr, 27.2.2018 28
11. RUHEN UND ERLÖSCHEN EINSTELLUNG/ABLEHNUNG Ruhen und Erlöschen von Grundleistungen § 19a Tirol „ex lege“; Geldleistungen, die trotz Ruhens des Anspruchs ausbezahlt wurden, sind zurückzufordern § 17 Wien Einstellung/Ablehnung § 16 Abs 1 Z 3 Wien (Anspruchsverfolgung) Barbara Födermayr, 27.2.2018 29
12. INTEGRATIONSMAßNAHMEN Integration § 11a OÖ § 16a Tirol (Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte; Ausnahme, wenn Integrationsstandard bereits nachgewiesen ist) § 8 Vorarlberg (integrationsfördernde Maßnahmen; Integrationsvereinbarung -> VO; Leistungskürzung) 7a Burgenland (Wartezeit) 7b NÖ (Wartezeit) weniger als 5 Jahre in den letzten 6 Jahren in Ö -> Integrationsmaßnahmen („Wartezeit“) Ausnahme bei Ausbildung oder beruflichen Gründen für Auslandsaufenthalt § 7a Burgenland § 7b NÖ (ab vollendeten 15. Lj); § 10 NÖ Anmerkung: Zusammenhang mit Mindeststandard Integration! Barbara Födermayr, 27.2.2018 30
13. INTEGRATIONSVEREINBARUNG; -ERKLÄRUNG Integrationsvereinbarung; -erklärung § 7b Burgenland § 7c NÖ § 7a OÖ Erfüllung der Vereinbarung § 7c Burgenland § 7d NÖ Barbara Födermayr, 27.2.2018 31
14. SACHLEISTUNGEN Leistungen als Sachleistungen oder pauschalierte Geldleistungen; jedenfalls, wenn zweckmäßige,… Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet; Bsp: Direktzahlung von Miete, BK, Gutscheine, Zurverfügungstellung von Wohnraum §§ 2 Abs 4; 8 Burgenland Festlegung der Sachleistungen und deren Wert, die jedenfalls vorrangig vor Geldleistungen in Betracht kommen, durch VO der LReg möglich; auch Vorschriften über Anrechnung § 13 Abs 2a OÖ WB als Sachleistung § 6a Tirol ausführliche Neuformulierung; Bsp; neue Überschrift § 18 Wien Barbara Födermayr, 27.2.2018 32
15. MINDESTSTANDARD Neuformulierung; Anpassungen § 9 Burgenland §§ 10 f NÖ § 13 OÖ Vermutung der Bedarfsgemeinschaft § 9 Burgenland 12 mal jährlich; 30 Tage monatlich § 9 Burgenland gesonderte MS für best vj Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe OÖ Barbara Födermayr, 27.2.2018 33
15. MINDESTSTANDARD Anpassung für mj § 10 Stmk Änderungen §§ 5 f Tirol Anteil für WB 25%; wenn kein Bedarf: Kürzung des MS um max 25 % § 10 Abs 3 Salzburg § 10 Abs 1a Stmk WB: Abstellen auf tatsächlichen Bedarf und je Haushalt § 11 Salzburg pauschale Sätze durch VO (nähere Ausgestaltung) § 8 Abs 8 Vorarlberg Barbara Födermayr, 27.2.2018 34
15. MINDESTSTANDARD bedarfsdeckende, - mindernde Leistungen -> Änderungen § 18 Abs 2 Tirol Kriterien bei Bedarfsgemeinschaft neu formuliert; Neuformulierung, Abzug bei Bedarfsgemeinschaft, Einkommensanrechnung §§ 7 ff Wien Bindung MS an Ausbildung, Beschäftigung, Integrationsmaßnahmen ausführliche Regelung MS § 8 Wien Barbara Födermayr, 27.2.2018 35
16. MINDESTSTANDARDS INTEGRATION; INTEGRATIONSBONUS abweichende Mindeststandards - Wartezeit § 10a Burgenland § 11a NÖ gelten nicht bei Auslandaufenthalt wegen Ausbildung oder aus beruflichen Gründen; best in Ö geborenen Kindern § 10 Abs 4 NÖ Integrationsbonus § 10a Abs 6 Burgenland Barbara Födermayr, 27.2.2018 36
16. MINDESTSTANDARDS INTEGRATION; INTEGRATIONSBONUS Subsidiarität zur Grundversorgung; SH oder ChancengleichheitsG bei nicht dauerndem Aufenthalt und subsidiär Schutzberechtigten; Steigerungsbetrag (nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt; subsidiär schutzberechtigt; § 4 Abs 3 OÖ) § 13 Abs 3b und 3c OÖ Barbara Födermayr, 27.2.2018 37
16. MINDESTSTANDARD INTEGRATION - ANMERKUNGEN „Mindeststandards-Integration“, auch „Mindestsicherung light“ gilt auch für österreichische Staatsbürger, trifft aber überwiegend anerkannte Flüchtlinge Verfassungskonformität unterschiedlich beurteilt „Mindestsicherung light“ auch aus unionsrechtlicher Sicht problematisch Beeinträchtigung der Freizügigkeit Rechtsprechung EuGH Rs „Dano“ Barbara Födermayr, 27.2.2018 38
17. DECKELUNG DER MINDESTSTANDARDS Deckel für gemeinsam im Haushalt lebende Personen § 10b Burgenland 11b NÖ (Abs 4 -> keine Kürzung bei Personen mit Sonderbedarf) § 13a OÖ (ausführliche Regelung: welche Personen; Einkommen -> Zuschlag zum Deckel) prozentuelle Kürzungen Anmerkung: Medianeinkommen bei € 1500,-- prozentuelle Kürzung -> stellt sicher, dass Anspruch jeder Person individuell bestimmt werden kann Barbara Födermayr, 27.2.2018 39
17. DECKELUNG MINDESTSTANDARDS - ANMERKUNG Deckelung NÖ vor VfGH (LVwG): in Dezember-Session vertagt Annahme, dass zusätzlicher Bedarf mit jeder weiteren Person im Haushalt abnimmt degressiv proportionale Staffelung für jede Person müssen aber verfassungs- bzw. unionsrechtlich garantierte Mindestleistungen noch vorliegen (Kinderrechte) (starre) Höchstgrenzen Umgehungsversuche der verfassungsrechtlichen Problematik? nicht als abrupte Leistungskürzung bei zusätzlichen Personen zu verstehen, sondern als summarischer Orientierungswert? anteilige Kürzung bei allen Betroffenen Widersprüche zu Familienbeihilfe bei kinderreichen Familien? Personen mit besonderem Bedarf -> NÖ: keine Kürzung, aber Berücksichtigung bei Deckel-> keine Erhöhung -> Kürzung für die anderen Personen; vf-gemäße Interpretation (Berücksichtigung des Sonderbedarfs als Erhöhung des Deckels)? Barbara Födermayr, 27.2.2018 40
18. WIEDEREINSTEIGERBONUS BESCHÄFTIGUNGS-EINSTIEGSBONUS vor Aufnahme der Tätigkeit zumindest sechs Mo BMS-Bezug -> Bonus von 1/3 des Nettoeinkommens; Grenze 140% MS § 13a NÖ (Neuformulierung) § 18a OÖ Freibeträge (nicht als „Bonus“ bezeichnet) im Zusammenhang mit Beschäftigung nach Arbeitslosigkeit oder BMS-Bezug § 15 Abs 3 lit b und c Tirol Sonderzahlung aus Erwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen § 11 Wien Beschäftigungsbonus plus § 39a Wien Barbara Födermayr, 27.2.2018 41
19. HILFE ZUR ARBEIT best Maßnahmen normiert § 20 OÖ § 11 Tirol Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion; Mitwirkungspflicht § 2a Wien Barbara Födermayr, 27.2.2018 42
20. HILFE ZUR BETREUUNG UND HILFE ZUR PFLEGE bestimmte Maßnahmen festgelegt § 13 Tirol Barbara Födermayr, 27.2.2018 43
21. WOHNUNGSSICHERUNG SICHERSTELLUNG Beratungs- und Betreuungsangebote § 2b Wien Sicherstellung (bei unbeweglichem Vermögen) § 13 Wien Barbara Födermayr, 27.2.2018 44
22. ZUSATZLEISTUNGEN; ÜBERBRÜCKUNG AUßERGEWÖHNLICHER NOTSTÄNDE zur Vermeidung von Härtefällen (WB) § 14 Abs 2, 3, 4 Tirol zur Überbrückung von außergewöhnlichen Notständen § 14a Tirol Deckung von Sonderbedarfen § 6 Abs 4 Vorarlberg Hilfen in besonderen Lebenslagen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung § 1 Abs 7 Wien Barbara Födermayr, 27.2.2018 45
23. ORGANISIERTE QUARTIERE Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in organisierten Quartieren für max 12 Monate für Personen mit nicht dauerndem Aufenthalt/subsidiär Schutzberechtigen (§ 4 Abs 3) mit Integrationserklärung § 25a OÖ Barbara Födermayr, 27.2.2018 46
24. RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT; EINBEHALTUNG § 23 Abs 2 NÖ § 28 Salzburg (Unterbleiben der Rückerstattung, wenn Aufwand für Verfahren unverhältnismäßig) § 30 Salzburg (Ersatz bei zu Unrecht bezogener Leistung – vwger Entscheidung) § 16a Stmk (Einbehaltung) § 9 Vorarlberg (Ersatz durch den Empfänger; Ergänzungen [Teilbeträge]) § 20 Tirol (Anpassungen) §§ 21, 22 (3) Wien (Ergänzung Anzeigepflicht um „Schul- und Erwerbsausbildung, Beschäftigungsverhältnis, Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS, Integrationsmaßnahmen“; Aufrechnungsmöglichkeit) §§ 24, 24a Wien (Vermögen, rw Zuerkennung Anspruch, Kostenersatz) Barbara Födermayr, 27.2.2018 47
25. ERSATZ DURCH GESCHENKNEHMER Kostenersatz bei Schenkung § 18a Burgenland (innerhalb von fünf Jahren vor, während oder 3 Jahren danach) § 26a iVm 25 NÖ (innerhalb eines Jahres vor oder drei Jahre nach BMS) Barbara Födermayr, 27.2.2018 48
26. KOSTENERSATZ bei Vermögen oder Einkommen, das nicht aus Erwerbstätigkeit stammt - > Anpassungen § 24 Wien bei rückwirkender Zuerkennung von Ansprüchen § 24a; 27 Wien Barbara Födermayr, 27.2.2018 49
27. INFORMATION PLANUNG ausführlichere Regelung; Ergänzung um geschlechtsspezifische Unterstützung im Verfahren §§ 33 Wien ausführliche Regelung; Ergänzung § 41 Wien Barbara Födermayr, 27.2.2018 50
28. VERFAHREN/ZUSTÄNDIGKEIT § 15 ff; 31NÖ § 20 Salzburg § 35 Salzburg (Kostentragung) § 15 Abs 6 Stmk (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) § 19 f; 39 Vorarlberg § 27 Tirol Barbara Födermayr, 27.2.2018 51
C. AKTUELLES; RECHTSPRECHUNG Verfassungs-, Gesetzes-, und Unionsrechtskonformität neuer landesrechtlicher Regelungen bezweifelt Gründe: differenzierter Leistungsumfang bei anspruchsberechtigten Personen teilweise o gänzliche Streichung von Leistungen für bestimmte Personengruppen generelle Deckelung der Mindestsicherung niedriger angesetzte Maximalbezüge für Menschen, die weniger als fünf Jahre in Österreich leben (Wartezeit) Barbara Födermayr, 27.2.2018 52
1. VERFASSUNGSGERICHTSHOF 28.6.16; E 3297/2016 Prüfung des § 5 Abs 3 Z 4 NÖ „3) Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere: […] 4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005.“ Barbara Födermayr, 27.2.2018 53
1. VERFASSUNGSGERICHTSHOF 28.6.16; E 3297/2016 Entscheidung Absicherung durch Grundversorgungsgesetz keine Verletzung des Art 3 MRK sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten (nur provisorischer Aufenthaltsstatus); rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des GG keine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden ausreichende Leistungen für menschenwürdiges Dasein Versorgung durch Sachleistungen innerhalb des Gestaltungsspielraums Beschränkung auf Kernleistung nach Art 29 Abs 2 StatusRL möglich Barbara Födermayr, 27.2.2018 54
2. ANMERKUNG – ART 29 STATUS-RL Leistungsumfangbezogener Ansatz: Kern des für Staatsangehörige vorgesehenen Umfangs nach Art 29 Status-RL zu leisten reduzierte Form zulässig, wenn am Ende immer noch der Kern dieser Leistungen gewährt werde Leistungsartbezogener Ansatz: von jenen Leistungen auszugehen, die der Mitgliedstaat im Bereich der Sozialhilfe vorsehe Beschränkung nur bei Leistungen zulässig, die nicht zu den Kernleistungen zählen nur bei leistungsumfangbezogenem Ansatz zulässig, die einheitliche Leistung der Mindestsicherung für subsidiär Schutzberechtigte auf den Kernbereich zu kürzen Barbara Födermayr, 27.2.2018 55
2. ANMERKUNG – ART 29 STATUS-RL in zahlreicher Judikatur in Niederösterreich (und Oberösterreich) leistungsumfangbezogener Ansatz vertreten Grundbedürfnisse von subsidiär Schutzberechtigten werden in NÖ der Rechtsprechung zufolge in vollem Umfang durch die Grundversorgung nach dem NÖ GVG abgedeckt Grundbedürfnisse von österreichischen und diesen gleichgestellten Personen werden in NÖ durch das NÖ MSG abgedeckt Gewährung eines Mindesteinkommens im NÖ MSG nicht vorgesehen -> Erbringung einer solchen Leistung an subsidiär Schutzberechtigte daher nach der Status-RL schon deshalb nicht erforderlich, weil eine derartige Sozialhilfeleistung ihrer Art nach auch für österreichische Staatsbürger nicht vorgesehen ist (Status-RL sieht keine Gewährung von Sozialleistungen vor, die ihrer Art nach innerstaatlich nicht vorgesehen sind, was sich eindeutig aus Art 29 der Status-RL ergibt) Barbara Födermayr, 27.2.2018 56
3. VERFASSUNGSGERICHTSHOF 12.12.2017; V101/2017 Prüfung – Vorarlberg MSV Ersatz von Geld- durch Sachleistungen, Mindestsicherungssätze für Personen in bestimmten Wohngemeinschaften Staffelung für Mehrkindfamilien Wohnkostenersatz im Hinblick auf die festgelegten Höchstsätze Wartefrist für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte; Übergangsregelung für Personen mit bereits erlangtem Asyl- oder Schutzberechtigtenstatus Barbara Födermayr, 27.2.2018 57
3. VERFASSUNGSGERICHTSHOF 12.12.2017; V101/2017 Entscheidung Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen gewährt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers im Bereich der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung bestehen keine Bedenken gegen eine solche Regelung. Barbara Födermayr, 27.2.2018 58
3. VERFASSUNGSGERICHTSHOF 12.12.2017; V101/2017 Entscheidung In Wohngemeinschaften ist im Verhältnis zu Haushalten von Alleinstehenden grundsätzlich von einem geringeren Aufwand für den Lebensunterhalt pro Person auszugehen, da regelmäßig eine Kostenersparnis insbesondere im Bereich des Hausrates, der Heizung und des Stromes anzunehmen ist. Ebenso wenig überschreitet der Verordnungsgeber die gesetzliche Grundlage, wenn er die Armutsgefährdung von alleinerziehenden Personen besonders berücksichtigt und diese Personen hinsichtlich ihres eigenen Bedarfes mit alleinstehenden Personen gleichstellt. Barbara Födermayr, 27.2.2018 59
3. VERFASSUNGSGERICHTSHOF 12.12.2017; V101/2017 Entscheidung Aufenthalt von Personen in therapeutischen Wohngemeinschaften ebenso wie jener in Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen ist mit einer herkömmlichen Wohngemeinschaft nicht vergleichbar, da die Gemeinschaft hier ausschließlich auf einen besonderen therapeutischen Bedarf oder eine schwerwiegende Krisensituation zurückzuführen ist. Ziel der WG: selbstständiges Wohnen Differenzierung nicht unsachlich Barbara Födermayr, 27.2.2018 60
3. VERFASSUNGSGERICHTSHOF 12.12.2017; V101/2017 Entscheidung Erhöhter Bedarf besteht für Personen in therapeutischen Wohngemeinschaften, deren Wohnplatz im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe finanziert wird, nicht, da es sich dabei im Regelfall um minderjährige Personen handelt, die regelmäßig im Rahmen dieser Wohngemeinschaften keinen eigenen Haushalt führen und darüber hinaus auch durch ermäßigte Kinder- und Jugendtarife geringere Lebensunterhaltskosten aufweisen. Barbara Födermayr, 27.2.2018 61
3. VERFASSUNGSGERICHTSHOF 12.12.2017; V101/2017 Entscheidung Die degressive Staffelung der Mindestsicherung ab der vierten minderjährigen Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, (§ 6 Abs1 litb Vlbg MSV) korrespondiert mit der Erhöhung der Familienbeihilfe bei entsprechender Anzahl der Kinder. Damit knüpft der Verordnungsgeber in Übereinstimmung mit § 5 Abs1 Vlbg MSG in sachlicher Weise am Bedarf der jeweiligen Personen an und berücksichtigt die Familienbeihilfe. Barbara Födermayr, 27.2.2018 62
3. VERFASSUNGSGERICHTSHOF 12.12.2017; V101/2017 Entscheidung Mit der Festlegung pauschalierter Höchstsätze für den Wohnbedarf je Haushaltsgröße (§ 7 Abs1 Vlbg MSV) hat der Vorarlberger Verordnungsgeber im Ergebnis eine nicht zu beanstandende Regelung der Mindestsicherung im Bereich des Wohnbedarfes getroffen, die zum einen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Haushaltsgröße berücksichtigt, zum anderen vorschreibt, dass eine allfällige Überschreitung der festgelegten Höchstsätze in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu gewähren ist. Barbara Födermayr, 27.2.2018 63
3. VERFASSUNGSGERICHTSHOF 12.12.2017; V101/2017 Entscheidung Auch kann dem vom Vorarlberger Landesgesetzgeber verfolgten Ziel, mit der Änderung der Gesetzeslage im Hinblick auf die Höhe der insgesamt gewährleisteten Mindestsicherungsleistungen grundsätzlich eine entsprechende Relation zu Arbeitseinkommen aus Erwerbstätigkeit zu gewährleisten und damit einen ausreichenden Anreiz zur Arbeitsaufnahme zu schaffen, in sachlicher Weise entsprochen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bedarf der hilfsbedürftigen Personen nach sachlichen Kriterien berücksichtigt wird. Barbara Födermayr, 27.2.2018 64
3. VERFASSUNGSGERICHTSHOF 12.12.2017; V101/2017 Entscheidung Ist der Wohnbedarf durch eine im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich verfügbare Sachleistung abgedeckt, so bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn § 8 Vlbg MSG für den Fall der Nichtinanspruchnahme einer zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeit lediglich einen verminderten Betrag als Geldleistung für die Abdeckung des Wohnbedarfes vorsieht. Barbara Födermayr, 27.2.2018 65
3. VERFASSUNGSGERICHTSHOF 12.12.2017; V101/2017 Entscheidung Aufhebung der Wortfolge "Für eine hilfsbedürftige Person, die am 1. Jänner 2017 bereits den Status als asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Person erlangt hatte, beginnt die Zweijahresfrist nach § 7 Abs 1 am 1. Jänner 2017." in § 14 Abs12 Vlbg MindestsicherungsV idF LGBl 40/2017 wegen Verstoßes gegen das BVG-Rassendiskriminierung, BGBl 390/1973. Durch § 14 Abs12 Vlbg MSV wird mit der geschaffenen Übergangsregelung eine Differenzierung zwischen solchen Personen, die am 01.01.2017 den Status als asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Personen bereits erlangt hatten, und jenen, die diesen Status später erlangten, vorgenommen, die der Landesgesetzgeber nicht vorgesehen hat. Barbara Födermayr, 27.2.2018 66
4. VERFASSUNGSGERICHTSHOF 13.12.2017; E 2185/2016 Prüfung – § 6 Tirol Versagung einer Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs wegen Übersteigens der ortsüblichen Wohnkosten für eine Normwohnung mit haushaltsbezogener Nutzfläche § 6 Abs 1 „ Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs2 nicht übersteigen.“ Barbara Födermayr, 27.2.2018 67
4. VERFASSUNGSGERICHTSHOF 13.12.2017; E 2185/2016 Entscheidung kein „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ in § 6 Abs 1 Hätte § 6 Tir MindestsicherungsG (im Folgenden: TMSG) den vom Verwaltungsgericht unterstellten Inhalt (Kostengrenze nicht bloß als Leistungsbegrenzung, sondern Einhaltung der Grenze als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe), so verfehlte er sein Ziel, bedürftigen Personen eine Unterkunft zu sichern […] […] nicht erkennbar, aus welchem Grund es erforderlich sein sollte, in Verfolgung dieses Zwecks die Leistung bei Überschreiten der Kostengrenze überhaupt nicht zu gewähren Barbara Födermayr, 27.2.2018 68
4. VERFASSUNGSGERICHTSHOF 13.12.2017; E 2185/2016 Entscheidung Eine mindestsicherungsrechtliche Norm, die solcherart ihren Zweck verfehlt, wäre überschießend und mit dem Zweck der Mindestsicherung nicht mehr zu vereinbaren. Barbara Födermayr, 27.2.2018 69
4. VERFASSUNGSGERICHTSHOF 13.12.2017; E 2185/2016 Entscheidung Der vom Verwaltungsgericht aus § 6 Abs1 TMSG gezogene Gegenschluss, dass bei Überschreitung der gesetzlichen Obergrenzen überhaupt keine Leistung gebührt, ist auch bei Berücksichtigung des §14 Abs2 TMSG nicht zutreffend. § 14 Abs2 TMSG setzt schon nach seinem Wortlaut für die Gewährung einer Zusatzleistung nicht voraus, dass die Grundleistung nicht gebührt. Diese Zusatzleistung wird aber nur im Fall "besonderer Härtefälle" gewährt. Liegt ein solcher Härtefall nicht vor, so bleibt es auch in einem solchen Fall - im Gegenschluss aus § 14 Abs2 TMSG - bei der geringeren Grundleistung. Barbara Födermayr, 27.2.2018 70
5. LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ 18.12.2017; LVWG-350363 Prüfung – OÖ unterschiedliche Behandlung von Asylberechtigten (befristet – unbefristet) Barbara Födermayr, 27.2.2018 71
5. LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ 18.12.2017; LVWG-350363 AsylG - Status des Asylberechtigten § 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. [...] Barbara Födermayr, 27.2.2018 72
5. LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ 18.12.2017; LVWG-350363 Status des Asylberechtigten (4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung. Barbara Födermayr, 27.2.2018 73
5. LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ 18.12.2017; LVWG-350363 § 4 (3) OÖ MSG Abweichend von Abs. 1 erhalten erwachsene sowie begleitete minderjährige Personen nach Abs. 1 Z 2 lit. b, denen kein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland nach der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr, 55/1955, sowie auf diese Bezug nehmende verpflichtende unionsrechtliche oder diese umsetzende bundesrechtliche Vorschriften zukommt, insbesondere Asylberechtigte mit befristeter Aufenthaltsberechtigung (§ 3 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016) und subsidiär Schutzberechtigte, zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs eine Basisleistung sowie einen vorläufigen Steigerungsbetrag nach Maßgabe des § 13. Barbara Födermayr, 27.2.2018 74
5. LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ 18.12.2017; LVWG-350363 Richtlinie 2011/95/EU Artikel 24 Aufenthaltstitel (1) So bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes und unbeschadet des Artikels 21 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Artikel 29 Sozialhilfeleistungen (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. (2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Barbara Födermayr, 27.2.2018 75
5. LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ 18.12.2017; LVWG-350363 Begründung Die oberösterreichische Rechtslage stellt sich in Bezug auf Sozialhilfe in Form der Mindestsicherung nun dergestalt dar, dass Asylberechtigte diese in voller Höhe erhalten, unter den Voraussetzungen, dass ihnen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Asylberechtigte, welche aus gesetzlichen Gründen vorerst einen auf 3 Jahre befristeten Aufenthaltstitel zuerkannt bekommen (der erst nach Ablauf dieser Zeitdauer auf eine unbefristete Zeit verlängert wird, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird) erhalten lediglich eine Basisleistung zur Deckung ihres Lebensbedarfs und des Wohnbedarfs, sowie einen vorläufigen Steigerungsbetrag nach Maßgabe des § 13 Oö. BMSG. Damit wird diese Personengruppe hinsichtlich der Höhe der Sozialhilfe in Form der Mindestsicherung des Subsidiär Schutzberechtigten gleichgestellt. Barbara Födermayr, 27.2.2018 76
5. LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ 18.12.2017; LVWG-350363 Begründung Wie bereits dargelegt wurde, sind die sich aus § 4 Abs 3b und Abs 3c Oö.BMSG iVm der Anlage zum Oö.BMSG, LGBl 36/2016, ergebenden Leistungen für (vorerst) befristet aufenthaltsberechtigte Asylberechtigte erheblich geringer als die für inländische Mindestsicherungsbezieher bzw für dauerhaft aufenthaltsberechtigte Asylberechtigte vorgesehenen Beträge. Hinsichtlich der Höhe der Sozialhilfe in Form der Mindestsicherung wird diese Gruppe den Subsidiär Schutzberechtigten gleichgestellt. Nur Asylwerber mit einem dauerhaften Aufenthaltsrecht in Österreich werden im Bereich der Mindestsicherung, so wie in Art 29 der RL 2011/95/EU vorgesehen, mit Inländern gleichgestellt. Barbara Födermayr, 27.2.2018 77
5. LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ 18.12.2017; LVWG-350363 Begründung Vor diesem Hintergrund stellt sich für das vorlegende Gericht die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art 29 der RL 2011/95/EU. Denn nur wenn diese Bestimmung geeignet ist, Vorrang vor entgegenstehenden mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften zu entfalten (was Gegenstand von Vorlagefrage 2 ist), dann hätte das vorlegende Gericht die Pflicht, im Falle der Unvereinbarkeit der Bestimmungen des Oö.BMSG mit dieser Bestimmung die nationalen Vorschriften außer Acht zu lassen und Art 29 der RL 2011/95/EU anzuwenden. Barbara Födermayr, 27.2.2018 78
5. LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ 18.12.2017; LVWG-350363 Begründung bei Verneinung der unmb Anwendbarkeit Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts befinden sich daher dauerhaft Aufenthaltsberechtigte in einer vergleichbaren Lage (iSv EuGH, verb Rs C-443/14 und C-444/14 A. und O.) mit bloß befristet Aufenthaltsberechtigten, da kein weiteres Zutun der Betroffenen erforderlich ist, um ihr Aufenthaltsrecht zu verlängern und dieses de facto ex lege ohnehin in ein unbefristetes übergeht. Das Gericht nimmt daher an, dass es mit den Vorgaben der RL 2011/95/EU nicht vereinbar ist, den befristet Aufenthaltsberechtigten geringere Leistungsstandards, unter dem Aspekt ihres befristeten Aufenthaltsstatus, zuzuerkennen. Barbara Födermayr, 27.2.2018 79
6. EUGH, RS DANO 11.11.2014, C-333/13 MS können derartige Sozialhilfeleistungen versagen, wenn Unionsbürger von ihrer Freizügigkeit allein zu dem Zweck Gebrauch machen, um in den Genuss der SH eines anderen Staats zu kommen klares Signal des EuGH gegen den „Sozialtourismus“ EuGH überträgt Überlegungen in Folgejudikatur auf arbeitssuchende Unionsbürger, die entweder gar nicht oder nur sehr kurze Zeit im Zielstaat gearbeitet haben und bei denen allein der Zweck der Arbeitssuche den Aufenthalt im Zielland motiviert somit ermöglich Freizügigkeitsrecht Differenzierungen bei Zugang zur BMS Barbara Födermayr, 27.2.2018 80
7. EUGH, RS ALO 1.3.16, C-443/14 derzeit „Residenzpflicht“ für Asylberechtigte und Schutzberechtigte in Diskussion Wohnsitzobliegenheit nach VfGH Eingriff in das Freizügigkeitsrecht gem. Art 2 4.ZP EMRK Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit erforderlich EuGH erachtet in der Rs „Alo“ in engen Grenzen eine echte Wohnsitzauflage für zulässig Verstoß auch dann, wenn Aufenthalt im Staatsgebiet ansonsten frei wählbar Lastenverteilung, Vermeidung sozialer Brennpunkte als Zweck zur Rechtfertigung nicht geeignet Zweck der Erleichterung der Integration als mögliche Rechtfertigung Barbara Födermayr, 27.2.2018 81
Begründungen aus gerichtlichen E tw wörtlich übernommen Ausgewählte aktuelle Literatur: • Gerhartl, ASoK 2018, 64: Ausschluss von Unionsbürgern von Sozialleistungen - Erwerbstätigeneigenschaft und deren Beibehaltung • Hiesl, DRdA-infas 2018, 54: Ist der Sozialstaat verfassungsrechtlich abgesichert? - Skizzenhafte Anmerkungen zu VfGH 28. 6. 2017, E 3297/2016 • Rebhahn, DRdA 2017, 431: Bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen - Bedingungen, Pauschalierungen, Differenzierungen • Orator, ZAS 2017/45: Verfassungs- und unionsrechtliche Strukturvorgaben für die Mindestsicherung • Pfeil, ÖZPR 2017/14: (Vorläufiges) Aus für die einheitliche Mindestsicherung E des VfGH zum nö Mindestsicherungsgesetz noch nicht berücksichtigt! Barbara Födermayr, 27.2.2018 82
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