Infektionsschutzkonzept: Regelungen für die kirchenmusikalische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

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Infektionsschutzkonzept: Regelungen für die kirchenmusikalische Arbeit in
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Stand: 16.09.2021

Allgemeine Vorabinformationen (gleichlautend mit Rundschreiben des Oberkirchenrats):

Die Landesregierung hat am 15. September die Corona-Verordnung neu gefasst. Statt der bekannten
Inzidenzstufen gibt es nunmehr:

   •   die Basisstufe, die gilt, wenn die für die Warn- und die Alarmstufe maßgeblichen Werte nicht
       erreicht oder überschritten werden;

   •   die Warnstufe, die ab einer landesweiten 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der
       stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19
       erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) von 8,0 oder ab einer
       landesweiten Belegung der Intensivstationen mit 250 COVID-19-Patientinnen und Patienten
       gilt;

   •   die Alarmstufe, die ab einer landesweiten 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz von 12,0 oder
       ab einer landesweiten Belegung der Intensivstationen mit 390 COVID-19-Patientinnen und
       Patienten gilt.

Grob zusammengefasst folgt aus dem Eintreten der Warnstufe, dass für nicht-immunisierte Personen
die Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Testergebnisses erforderlich wird, wenn beispielsweise
eine Veranstaltung besucht werden soll. Ein negatives Antigen-Testergebnis genügt nicht mehr. Bei
Eintreten der Alarmstufe sind grundsätzlich nur noch immunisierte Personen zugelassen, also solche,
die infolge einer vollständigen Impfung oder einer Erkrankung mit dem Corona-Virus immun sind.

Kinder unter sechs Jahren und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet
werden, sind in allen Stufen dennoch zugelassen, sofern sie asymptomatisch sind. Gleiches gilt für
Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die noch keine
Empfehlung der STIKO vorliegt.

Das bedeutet, dass bei kirchlichen Veranstaltungen (z.B. Gruppen und Kreise,
Gemeindenachmittage und -abende) regelmäßig zu kontrollieren ist, ob die jeweils erforderlichen
Nachweise vorliegen. Für die Kontrolle des Impfstatus oder des Genesenennachweises kann
beispielsweise die CovPassCheck-App des RKI oder eine vergleichbare Applikation Verwendung
finden. Werden kirchliche Räumlichkeiten für private Veranstaltungen genutzt und hierfür vermietet,
so liegt die Verantwortung für die Einhaltung der jeweils einschlägigen Regeln bei der veranstaltenden
Privatperson. Bei Gremiensitzungen ist ein Nachweis nicht erforderlich. Auch beim
Konfirmandenunterricht braucht es wegen der Sonderregelung für Schülerinnen und Schüler keine
Nachweiskontrolle. Die Maskenpflicht ist aber zu beachten.

Unbeschadet dieser neuen Regelungen gelten die bekannten Hygienevorschriften weiter, also die
allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 m), bei der je nach Stufe Abstriche möglich sind, wenn 3G oder
2G erfüllt sind, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung in
geschlossenen Räumen und sonst überall dort, wo der Abstandsempfehlung nicht nachgekommen
werden kann. Die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts sowie zur Kontaktnachverfolgung.

Hinzuweisen ist außerdem darauf, dass Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt
zu externen Personen haben, in der Warn- und Alarmstufe verpflichtet sind, das ihnen vom
Dienstgeber zu unterbreitende Testangebot anzunehmen oder zweimal pro Woche einen Test
durchzuführen oder durchführen zu lassen (§ 18 Corona-Verordnung). Immunisierte sind von dieser
faktischen Testpflicht ausgenommen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Baden-Württemberg seit
dem 15. September keine Entschädigung für Verdienstausfall von Nichtgeimpften im Falle einer
Quarantäne mehr gewährt (§ 56 Abs. Satz 5 IfSG).
Ausführliche Erläuterungen zur neuen Corona-Verordnung (Anlagen) finden Sie auch unter FAQ
Corona-Verordnung: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de).

Gottesdienste sind nach wie vor von der Nachweispflicht eines negativen Testergebnissen oder einer
Immunisierung ausgenommen. Eine solche Pflicht sieht auch das neue Rundschreiben des
Oberkirchenrats, das beiliegt, nicht vor. Der Besuch des Gottesdienstes soll nicht von weiteren
Voraussetzungen abhängig sein. Allerdings wird es mit dem Rundschreiben möglich, dass
Personen, die von sich aus, freiwillig, einen Immunisierungsnachweis vorlegen, den
Mindestabstand unterschreiten können. Unterschreiten können ihn auch Schülerinnen und Schüler
beispielsweise bei Schulgottesdiensten, Hausstände (§ 9 Abs. 2 Corona-Verordnung gilt entsprechend)
und Personen, die im Anschluss zu Veranstaltungen zusammenkommen, bei denen der
Mindestabstand unterschritten werden kann, bei denen – zumindest in der Warn- und Alarmstufe –
typischerweise entsprechende Nachweise vorzulegen sind. Hierbei ist die Zahl aber auf 25 Personen
begrenzt.

Diese Maßnahmen dienen weiterhin dem Schutz unserer Nächsten, für die wir Verantwortung tragen.
Aus dieser Verantwortung heraus hat sich der Oberkirchenrat auch den Impfempfehlungen,
beispielsweise des RKI und der STIKO angeschlossen (https://www.elk-wue.de/news/2021/13092021-
landeskirche-empfiehlt-impfung).

Schutzkonzept Kirchenmusik
Stand: 16.09.2021

1. Ensemblemusizieren
       Chor- und Ensembleproben unterliegen den Regelungen des Landesrechts für „kulturelle
       Veranstaltungen“ (§ 10 CoronaVO BW vom 15.09.2021).

      Somit gilt:
         a. Für jeden konkreten Proben- / Aufführungsort ist gemäß anliegendem Muster
             (Anlage 1) ein schriftliches Hygienekonzept zu erstellen.
             In diesem sind die maximale Personenzahl, die Abstands- und Lüftungsregelungen
             sowie der Name der für das Schutzkonzept verantwortlichen Person anzugeben sowie
             ggf. weitere örtlich abzustimmende Regelungen.

          b. Es findet eine Erfassung der Teilnehmenden statt.
              Empfehlung: Die Erfassung kann durch handschriftliches Ausfüllen einer
              Teilnahmeerklärung erfolgen, die vier Wochen aufzubewahren ist und anschließend zu
              vernichten. Alternativ besteht die Möglichkeit der Erfassung durch die Luca-App oder
              andere anerkannte Anmeldetools mit vergleichbarer Funktionalität.
              In festen Chor-/Ensemblegruppen kann Erfassung über die reguläre Anwesenheitsliste
              erfolgen. Diese ist so zu gestalten, dass Name, Wohnort und Telefonnummer der
              Teilnehmenden enthalten ist und die für das Ausfüllen verantwortliche Person sowie
              der regelmäßige Aufbewahrungsort der Liste ausdrücklich vermerkt sind.

          c. Die Teilnahme ist nur aufgrund eines Nachweises über vollständige Impfung,
              Testung oder Genesung möglich („3G-Nachweis“).
              Hinweis:
              Schülerinnen und Schüler können die Testung durch Vorlage eines gültigen
              Schülerausweises nachweisen.
              Hinsichtlich der Gültigkeit von Testergebnissen gilt das Landesrecht. (derzeit: max. 24
              Stunden alter Antigen-Schnelltest oder max. 48 Stunden alter PCR-Test). In der
              Basisstufe ist ein Selbsttest unter Aufsicht, z. B. 15 Minuten vor Beginn der Probe vor
              dem Eingang zum Probenort, möglich. Ab Warnstufe gilt nur mehr PCR-Test. In der
Alarmstufe ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht
        gestattet.

   d. Laut Landesverordnung hat eine tatsächliche Einlasskontrolle zu erfolgen.
        Hinweis: Mit der kostenfreien CovPass-Check-App kann nur eine Zugangskontrolle
        erfolgen. Durch diese App werden keine Daten gespeichert, so dass sie die nach
        Buchstabe b) erforderliche Teilnehmendenerfassung nicht erfüllt. Bei Schüler*innen
        genügt Schülerausweis bzw. Kenntnis ihres regelmäßigen Schulbesuchs.

   e. In Innenräumen besteht Maskenpflicht, außer für die Musizierenden am Platz in den
        Phasen des Musizierens.

   f.   Bei Proben und Veranstaltungen im Freien, bei denen ein Abstand von mindestens
        1,50 Meter durchgehend eingehalten wird, ist ein 3G-Nachweis nicht erforderlich.

   g. Erleichterte Bedingungen für Gottesdienste (§ 13 CoronaVO BW 15.09.21):
        Gottesdienstliches Musizieren sowie kurze, hinsichtlich der Anwesenden und der
        musizierten Werke ausschließlich unmittelbar darauf bezogene vorlaufende Proben
        unterliegen nicht den Regelungen für kulturelle Veranstaltungen, sondern denen für
        Gottesdienste. Insbesondere entfällt hier die 3G-Nachweisplicht.

   h. Angebote unter 2G-Bedingungen:
        Es steht Gemeinden frei, Musizierangebote mit 2G-Nachweispflicht anzubieten
        (Nachweis über Impfung oder Genesung verpflichtend). In diesen gelten geringere
        Einschränkungen (s. u.).

Beim Musizieren ist grundsätzlich zu beachten:
Abstände:
           • Beim Musizieren ohne 3G-Nachweis (Gottesdienste, s. o.) ist ein Abstand von
             mindestens 2,00 Meter in alle Richtungen einzuhalten (gemessen als lichter
             Abstand von Schulter zu Schulter).

             • Beim Musizieren mit 3G-Nachweis sind Abstände von mindestens 1,50 Meter
               empfohlen (derzeit besteht jedoch die Pflicht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO
               BW, im Hygienekonzept darzulegen, wie die Abstandsempfehlung von 1,50
               Meter eingehalten wird bzw. welche alternative Schutzmaßnahme ergriffen
               wird)

             • Im Falle von Musizierangeboten mit 2G-Nachweispflicht kann auf
               Abstandsregelungen verzichtet werden. (im Hygienekonzept wäre dann
               darauf zu verweisen, dass die Abstandsempfehlung unterschritten wird, da als
               zusätzliche Sicherheitsmaßnahme keine nicht immunisierten Personen
               teilnehmen)

Probendauer und Lüftung:
         • Beim Musizieren ohne 3G-Nachweis beträgt die maximale Probendauer 30
           Minuten. Anschließend ist gründliche, vollständige Lüftung erforderlich.

             • Beim Musizieren mit 3G-Nachweis muss spätestens nach 45 Minuten eine
               Pause mit gründlicher Lüftung erfolgen.

               Entsprechend der Risikoabschätzung des Freiburger Instituts für
Musikermedizin (FIM) wird der Einsatz einer C02-Ampel empfohlen. Hierfür
                 gilt:
                     1. Es wird vor Beginn der Probe ein orttypischer Referenzwert für den
                        C02-Gehalt ermittelt (i. d. R. ca. 500 ppm)
                     2. Die Pause mit Lüftung muss so lange erfolgen, bis dieser Wert wieder
                        erreicht wird (Toleranzbereich +/- 50 ppm).
                     3. Bei C02-Konzentrationen über 800 ppm ist eine sofortige Pause
                        erforderlich.
                     4. Sollte sich in sehr großen Räumen erweisen, dass sich die C02-
                        Konzentration gegenüber dem Referenzwert nicht verändert
                        (Toleranzbereich +/- 70 ppm), genügt eine kurze Lüftungspause nach
                        spätestens 90 Minuten oder der Einsatz einer Dauerlüftung.

                • Bei Musizierangeboten mit 2G-Nachweis ist der Einsatz einer C02-Ampel
                 verpflichtend.
                 Lüftungspausen sind nach folgenden Regeln erforderlich:
                    1. Es wird vor Beginn der Probe ein ortstypischer Referenzwert für den
                        C02-Gehalt ermittelt (i. d. R. ca. 500 ppm)
                    2. Sobald sich die C02-Konzentration im Raum um 200 ppm gegenüber
                        dem Referenzwert erhöht hat, ist eine Lüftungspause dringend
                        empfohlen, die den Wert möglichst auf den Ausgangswert,
                        mindestens aber um 120 ppm absenken soll.
                    3. Bei C02-Konzentrationen über 1000 ppm ist sofortige Pause
                        erforderlich.

2. Musizieren im Gottesdienst und kirchenmusikalische Veranstaltungen
     a. Gemeindegesang ist jederzeit möglich. Für die Gemeinde besteht in Innenräumen
         aufgrund des Landesrechts derzeit die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-
         Nasen-Schutzes.

      b. Für die vortragend Musizierenden im Gottesdienst und Konzert gelten die o. g.
         Lüftungs- und Abstandsregeln in Abhängigkeit von der zugrundeliegenden
         Teilnahmeregelung (ohne Testung / 3G-Regel / 2G-Regel)

      c. Zwischen Musizierenden und Gemeinde bzw. Publikum ist ein Abstand von
         mindestens 3,00 Meter, gemessen in der tatsächlichen Luftlinie, einzuhalten.

      d. Für die Gottesdienstbesuchenden gelten die Regelungen des Schutzkonzepts
         Gottesdienst (Abstände, Familienverbände, etc. s.o.)

      e. Für das Konzertpublikum gelten die Regelungen des Landes für Veranstaltungen

3. Unterricht

      a. Kirchenmusikalischer Unterricht unterliegt den Regelungen des Landes Baden-
         Württemberg für Musikschulen.

      b. Chorproben im Rahmen der pädagogischen Arbeit richten sich jedoch nach den o. g.
         Bedingungen für Ensembleproben.
4. Beim Musizieren mit Blechblasinstrumenten in Innenräumen ist Kondenswasser in mit
   Einwegtuch oder Folie ausgekleideten Gefäßen aufzufangen und möglichst individuell zu
   entsorgen. „Durchblasen“ ist zu unterlassen.

5. Vorrang staatlichen Rechts und Anwendung im Zweifelsfall

   Die jeweils gültigen Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg sind in der
   kirchenmusikalischen Arbeit jederzeit zu berücksichtigen. Örtliche Behörden können in
   Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen Einschränkungen verfügen.

   In Zweifelsfällen, z. B. hinsichtlich der konkreten Raum- und Lüftungssituation,
   können die Kirchengemeinden den fraglichen Sachverhalt dem zuständigen
   Gesundheitsamt zur Stellungnahme vorlegen und nach dessen Empfehlung bzw.
   Entscheidung verfahren.
Anlage 1 – Muster für ein
Schutzkonzept für die kirchenmusikalische Arbeit (Hygienekonzept)
der Evang. Kirchengemeinde……………. / des Evang. Kirchenbezirks……………………………….

in: (genaue Bezeichnung des konkreten Probenraums)………………………………………………….

Straße: ……………………………………..               PLZ…………… Ort………………………………………………

Gültig ab………………………………

Proben und Aufführungen mit Musik-Ensembles (Chöre/Posaunenchöre) /
Proben und Aufführungen des Ensembles: ………………………………….

finden nach Maßgabe des Schutzkonzepts Kirchenmusik der Ev. Landeskirche in Baden bzw.
Württemberg nach folgenden Regeln statt:

   •   Für die Probenteilnahme ist ein 3G-Nachweis / ein 2G-Nachweis erforderlich.

   •   Abstandsregelung:
          o Bei Proben/Aufführungen ohne 3G-Nachweis (nur in unmittelbarem
             Zusammenhang mit Gottesdienst-Musizieren): 2,00 Meter, gemessen als lichter
             Abstand von Schulter zu Schulter
          o Bei Proben/Aufführungen mit 3G-Nachweis empfohlener Mindestabstand 1,50
             Meter
          o Bei Proben/Aufführungen mit 2G-Nachweis: ausreichende Abstände ohne exakte
             Vorgabe
          o Der Abstand zu Zuhörenden beträgt 3 Meter

   •   Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz ist außerhalb der Phasen des eigentlichen
       Musizierens verpflichtend.

   •   Lüftungsregelung:
          o Bei Proben ohne 3G-Nachweis (nur in unmittelbarem Zusammenhang mit
             Gottesdienst-Musizieren): nach 30 Minuten gründliche Lüftung
          o Bei Proben mit 3G-Nachweis: nach 45 Minuten Lüftungspause,
             alternativ ist Einsatz eines CO2-Messgeräts möglich; Lüftung dann nach
             folgender Maßgabe:
                        • Es wird vor Beginn der Probe ein orttypischer Referenzwert für den
                             C02-Gehalt ermittelt
                        • Die Pause mit Lüftung muss so lange erfolgen, bis dieser Wert wieder
                             erreicht wird (Toleranzbereich +/- 50 ppm).
                        • Bei C02-Konzentrationen über 800 ppm ist eine sofortige Pause
                             erforderlich.
                        • Sollte sich erweisen, dass sich die C02-Konzentration gegenüber dem
                             Referenzwert nicht verändert (Toleranzbereich +/- 70 ppm), genügt
                             eine kurze Lüftungspause nach spätestens 90 Minuten oder der
                             Einsatz von Dauerlüftung.
•
            o   Bei Proben mit 2G-Nachweis: Lüftung erfolgt nach CO2-Messgerät nach folgender
                Maßgabe:
                          • Es wird vor Beginn der Probe ein ortstypischer Referenzwert für den
                             C02-Gehalt ermittelt (i. d. R. ca. 500 ppm)
                          • Sobald sich die C02-Konzentration im Raum um 200 ppm gegenüber
                             dem Referenzwert erhöht hat, ist eine Lüftungspause dringend
                             empfohlen, die den Wert möglichst auf den Ausgangswert, mindestens
                             aber um 120 ppm absenken soll.
                          • Bei C02-Konzentrationen über 1000 ppm ist sofortige Pause
                             erforderlich.

    •   Konkrete Angaben zur Lüftung:

        ………………………………………………………………………………………………………………………………………

        ………………………………………………………………………………………………………………………………………
    •   Die Teilnahme an der Probe wird dokumentiert (Aufbewahrungsfrist: 4 Wochen).

Musikunterricht findet nach Maßgabe der Landesverordnung über den Betrieb von
Musikschulen statt.

Konzerte und Veranstaltungen
  • Für Konzerte und Veranstaltungen werden die Bestimmungen der Landes-
     Coronaverordnung für kulturelle Veranstaltungen in der jeweils gültigen Fassung
     angewandt.
  • Ein schriftliches Hygienekonzept für die einzelne Veranstaltung wird gemäß dieser
     Verordnung erstellt.

Reinigung Kondenswasser
   • Beim Musizieren von Blechbläsern ist Kondenswasser in mit Einwegtuch/Folie
      ausgekleideten Gefäßen aufzufangen und möglichst individuell zu entsorgen.
      „Durchblasen“ ist zu unterlassen.

Information der Teilnehmenden
   • Die jeweils gültige Fassung dieses Dokuments wird gut sichtbar im Eingangsbereich des
      Proben-/Veranstaltungsraums ausgehängt.

Name des/der Verantwortlichen für das Schutzkonzept:………………….………………………………………

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Ort, Datum

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Unterschrift Verantwortliche/r für das Schutzkonzept
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