Info-Brief Nr. 55 - Landes-Caritasverband Bayern

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Info-Brief Nr. 55
Mittwoch, 16. Dezember 2020

Sehr geehrte Frau Direktorin,
sehr geehrte Herren Direktoren,
sehr geehrte Damen und Herren,

im Folgenden möchten wir Sie kurz über die jüngsten Entwicklungen zu Corona-Pandemie informieren.
Die nachfolgenden Themen haben wir in den zuständigen Fachgremien beraten und Informationen
z.T. bereits weitergegeben.

Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht
In der Nacht zum 16. Dezember 2020 wurde die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverord-
nung (11. BayIfSMV) veröffentlicht. Diese tritt am selben Tag in Kraft und gilt vorerst bis zum 10. Ja-
nuar 2021. Aufgrund der steigenden Infektionszahlen werden damit wesentlich weitergehende Infekti-
onsschutzmaßnahmen festgelegt. Für unsere Bereiche besonders relevant sind u. a.:

      Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen

      In § 9 sind spezielle Besuchs- und Schutzregelungen geregelt für Krankenhäuser sowie Vor-
      sorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare me-
      dizinische Versorgung erfolgt, vollstationäre Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Men-
      schen mit Behinderungen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht er-
      bracht werden (vollstationäre Einrichtungen), ambulant betreute Wohngemeinschaften nach
      Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außerklinischen Intensiv-
      pflege, in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen
      sowie Altenheime und Seniorenresidenzen. In diesen Einrichtungen bleibt es, wie schon in der
      10. BayIfSMV, bei einer 2x wöchentlichen Testung des Personals. Lediglich bei der Notwendig-
      keit der Vorlage eines Testergebnisses durch Besucher wurde den Weihnachtsfeiertagen Rech-
      nung getragen, indem die Abnahme des Tests in der Zeit zwischen 25. und 27. Dezember zum
      Zeitpunkt des Besuches bis max. 72 Stunden bei PoC-Schnelltests und bis max. 4 Tage bei
      PCR-Labortests zurückliegen darf. Darüber hinaus müssen nun auch ambulante Pflegedienste
      ihre Beschäftigten im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten regelmäßig möglichst an zwei ver-
      schiedenen Tagen pro Woche in Bezug auf eine Infektion mit Covid-19 testen lassen.

      Begleitung Sterbender

      Die Begleitung Sterbender ist weiterhin jederzeit zulässig. In einem Schreiben des Bayerischen
      Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege an die Leistungserbringerverbände vom
      16.12.2020 wurde zudem folgende Präzisierung zur Sterbebegleitung vorgenommen: „Die Mas-
      ken- und Testpflicht sowie die Einschränkung der Besucherzahl gelten nicht für die Begleitung
      Sterbender.”

      Schulen und Tagesbetreuungsangebote
      Mit den § 18 und §19 werden die Schulen und die Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Ju-
      gendliche und junge Volljährige ebenso geschlossen wie Kindertageseinrichtungen, Kinderta-
      gespflegestellen etc. Allerdings ist Notbetreuung zu gewähren. Hierfür wurden entsprechende
      Regelungen erlassen.

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Heilpädagogische Tagesstätten
      Heilpädagogische Tagesstätten für Kinder und Jugendliche mit Behinderung sind von einer ge-
      nerellen Schließung ausgenommen und führen den Betrieb unter Beachtung der einrichtungs-
      spezifischen Infektionsschutz- und Hygienekonzepte weiter. Dies schließt auch die Aufrechter-
      haltung der medizinisch-therapeutischen Leistungen in der HPT mit ein. Förderschulen, die eng
      mit Heilpädagogischen Tagesstätten zusammenarbeiten, werden seitens des Kultusministeriums
      gebeten, die schulische Notbetreuung mit den HPTs abzustimmen, so dass für alle Schülerinnen
      und Schüler der schulischen Notbetreuung auch eine HPT-Betreuung sichergestellt werden
      kann. Es steht den HPTs darüber hinaus frei, die Betreuung und Förderung auch für Kinder und
      Jugendliche mit Behinderung aufrecht zu erhalten, die eine schulische Notbetreuung nicht bean-
      spruchen, sich aber für eine HPT-Betreuung anmelden.

Schließung Werk- und Förderstätten sowie Berufsbildungswerke und vergleichbare Reha-Ein-
richtungen ab 16. Dezember 2020

Zusammen mit der 11. BayIfSMV wurde die Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen be-
treffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbil-
dungs- und Berufsförderungswerke“ veröffentlicht. Demnach werden die Werk- und Förderstätten so-
wie die BBWs und vergleichbare Einrichtungen ab 16. Dezember geschlossen. Der Notgruppenbetrieb
soll für diejenigen Personen sichergestellt werden, die nicht anderweitig betreut werden können. Diese
Notgruppenregelung gilt auch für diejenigen Personen, die in Wohnheimen wohnen. Nach intensivem
Austausch mit den Einrichtungen werden wir auch im Verbund mit der LAG WfbM und den Verbänden
der Freien Wohlfahrtspflege Bayern eine Stellungnahme abgeben, um das Recht auf Teilhabe am Ar-
beitsleben nach dem Auslaufen dieser AV zu verbessern. Vom Betretungsverbot von BBWs und ver-
gleichbaren Einrichtungen sind Maßnahmenteilnehmende zur Durchführung der Abschlussprüfungen
sowie zur Erstellung von Abschlussarbeiten und Teilnehmende an Assessmentmaßnahmen ausge-
nommen, soweit eine Präsenz zwingend erforderlich ist.

Betrieb von Interdisziplinären Frühförderstellen

In allen Interdisziplinären Frühförderstellen finden unter Berücksichtigung coronaspezifischer Anforde-
rungen angepasste Therapien und Beratung für Kinder und deren Familien statt. Wenn möglich sollten
Leistungen auch in alternativer Form (z. B. telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Me-
dien) angeboten werden. Gruppenangebote sind nicht zulässig.

Förderschulen

Ab 16.12. wird kein Präsenzunterricht mehr stattfinden. Für Schülerinnen und Schüler der Abschluss-
klassen an den allgemeinbildenden Schulen sowie aller Förderschulen und Schulen für Kranke findet
bis 18. Dezember 2020 verpflichtender Distanzunterricht statt.
Demgegenüber findet in den übrigen Jahrgangsstufen der genannten Schularten (einschließlich der
Jahrgangsstufen 1 bis 4) kein verpflichtender Distanzunterricht statt.
In allen Förderzentren sowie an anderen Förderschulen mit angeschlossenen Heimen einschließlich
der Schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) sowie an der Schule für Kranke besteht die Möglichkeit,

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eine Notbetreuung anzubieten. Schülerinnen und Schüler können diese Notbetreuung nach Anmel-
dung besuchen.

Auswirkungen der Schulschließungen auf Ganztagsangebote und Mittagsbetreuung

Das Kultusministerium hat in einem Schreiben, das den Kooperationspartnern vorliegt (Anlage), die
grundsätzliche Einstellung schulischer Ganztagsangebote, die Verpflichtung zur und Grenzen bei der
Mitwirkung an der Notbetreuung sowie weitere diesbezügliche Regelungen veröffentlicht.

Tagespflegeeinrichtungen können weiterhin geöffnet bleiben.
Auf Tagespflegeeinrichtungen sind nach wie vor die Regelung für Dienstleistungsbetriebe mit Kunden-
verkehr analog anzuwenden, vorliegend § 12 der 11. BayIfSMV. Allerdings greift hier die Ausnahme
gemäß § 12 Abs. 3 11. BayIfSMV da in Tagespflegeeinrichtungen pflegerischer Leistungen erbracht
werden. Weiterhin gilt, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen einzu-
halten ist, eine Maskenpflicht für Personal, Gästen und Begleitpersonen besteht und ein entsprechen-
des Schutz- und Hygienekonzept vorliegen muss.
Zusätzlich hat das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die „Handlungs-
empfehlungen für solitäre Tagespflegeeinrichtungen und für Träger der Angebote zur Unterstützung im
Alltag“ zu Ihrer Unterstützung aktualisiert. Diese finden Sie unter https://www.lgl.bayern.de/down-
loads/gesundheit/hygiene/doc/handlungsempfehlungen_solit_tagespfl_aua_12_20.pdf

Übernahme von Kosten für die Durchführung von Antigen-Schnelltests im Bereich der Einglie-
derungshilfe

Sofern nicht eine anderweitige Finanzierung durch Dritte erfolgt, hat die AG Verhandlungen am 15. De-
zember 2020 ein bayernweit einheitliches Verfahren für die Kostenübernahme von personellen Mehr-
aufwendungen für die Durchführung von (PoC-)Antigen-Schnelltests im Rahmen eines einrichtungsbe-
zogenen Testkonzepts und der jeweils gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(BayIfsMV) bis zunächst 10. Januar 2021 vereinbart:
Personelle Mehraufwendungen, die für die Durchführung von (PoC-)Antigen-Schnelltests im Rahmen
eines einrichtungsbezogenen Testkonzepts und der jeweils gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaß-
nahmenverordnung (BayIfsMV) erforderlich und entstanden sind, werden durch die Einrichtungen und
Dienste in den jeweiligen Abrechnungstools (i.d.R. Tabellenblätter 6a-6c) berücksichtigt. Werden die
Tests durch einen externen Dritten (Fremdleistung) durchgeführt, können diese Mehrkosten berück-
sichtigt werden, höchstens jedoch in Höhe von 9 Euro brutto je tatsächlich genutztem Test. Die Ab-
rechnung der Personalmehrkosten erfolgt mit entsprechend modifizierten Abrechnungstools, die im
ersten Quartal des Jahres 2021 zur Verfügung gestellt werden.
Sachkosten für die durchgeführten (PoC-)Antigen-Schnelltests können bei der Kassenärztlichen Verei-
nigung Bayern (KVB) über eine Registrierungsplattform (unter folgendem Link: https://www.kvb.de/ser-
vice/partner/coronatest-abrechnung-fuer-nichtmitglieder) geltend gemacht werden. Hierzu sind eine
verbindliche Selbstauskunft und Registrierung der Einrichtung zum Anspruch auf Testung im Sinne der
TestV notwendig. Die Registrierung ist ab sofort möglich, die Online-Anwendung für die Abrechnung
steht voraussichtlich ab 21. Dezember 2020 zur Verfügung.

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Wir begrüßen die Möglichkeit zur Durchführung und Abrechnung von PoC-Antigen-Schnelltests für Be-
wohner/innen, Mitarbeiter/innen und Besucher/innen. Gleichzeitig setzen wir uns weiterhin nachdrück-
lich dafür ein, dass auch seitens der Staatsregierung, der Ministerien und der Bezirke alles unternom-
men wird, um die dafür erforderlichen personellen Ressourcen sicherzustellen. Insbesondere in Anbe-
tracht der bevorstehenden Feiertage und der damit verbundenen Erwartungen von Bewohner/innen
und deren Angehörigen gilt es, die Möglichkeit von Schnelltests kurzfristig und flexibel sicherzustellen,
ohne den eigentlichen Betreuungsauftrag und den notwendigen Schutz von Bewohner/innen und Mit-
arbeiter/innen zu gefährden. Hierzu sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich
nicht Aufgabe der Einrichtungen ist, die Testung von Besucher/innen zu organisieren oder durchzufüh-
ren.

Auswirkungen des Lockdowns auf die Beratungsstellen und Tagesstätten / Begegnungsstätten
für psychisch kranke und suchtkranke Menschen

Auf die Fragen nach dem Offenhalten / den Schließungen haben wir eine erste Antwort aus dem
StMAS, Referat Dr. Hübsch: „Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Elften BayIfSMV ist die Öffnung von Laden-
geschäften mit Kundenverkehr untersagt. Andere Dienstleistungsbetriebe dürfen hingegen weiterhin
öffnen. Folglich dürfen auch Tagesstätten für psychisch Erkrankte unter Geltung der 11. BayIfSMV öff-
nen, da es sich nicht um Ladengeschäfte, sondern sonstige Dienstleistungsbetriebe handelt.“
Frau Wenk-Wolff (Bezirketag) ergänzte dazu: „Im Umkehrschluss bedeutet das auch, dass der Besuch
dieser Angebote einen triftigen Grund darstellt, die Wohnung zu verlassen. Man kann die Aussage auf
die Beratungsstellen übertragen.“
Die Herleitung über die Ladengeschäfte ist zwar etwas ungewöhnlich, aber soll erstmal die Situation
absichern. Selbstverständlich sind dabei immer strenge Vorkehrungen zu Infektionsschutz und Hygie-
nemaßnahmen zu berücksichtigen.
Viele Tagesstätten wollen die Gruppen weiter anbieten, weil zu spüren ist, dass viele Betroffene der-
zeit mehr Betreuung brauchen als noch im ersten Lockdown. In den Beratungsstellen wurden die An-
gebote telefonischer und Online-Erreichbarkeit ausgebaut und von vielen gut angenommen. Aber auch
hier gibt es Bedarf für einige wenige, den persönlichen Kontakt aufrecht zu erhalten. Aus diesem
Grunde begrüßen wir es, dass insbesondere zwischen den Feiertagen die Angebote weiter geöffnet
bleiben.

Durchführung der Impfungen durch Mobile Impfteams und an Impfzentren

Das Bayerische Gesundheitsministerium hat mit Schreiben vom 15. Dezember über das geplante Vor-
gehen für die Impfungen gegen das Coronavirus informiert. Die zugehörigen Unterlagen (Aufklärungs-
und Einwilligungsbogen) finden Sie unter folgendem Link: https://www.stmgp.bayern.de/coronavi-
rus/impfung/#Impfen_Coronavirus_Allgemein
Für die nächsten Tage wird die Impfverordnung von der Bundesebene erwartet, in der auf Grundlage
der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) eine Priorisierung der zu impfenden Perso-
nengruppen festgelegt wird.
Nach neuesten Informationen ist möglicherweise bereits vor Weihnachten mit dem Beginn der Impfun-
gen in Deutschland und auch in Bayern zu rechnen. Die bayerische Staatsregierung hat angekündigt,

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alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit ab diesem Termin mit den Impfungen begonnen wer-
den kann.
Dazu haben die Kreisverwaltungsbehörden im Auftrag des Freistaats Bayern im Rahmen der nationa-
len Impfstrategie zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bis Mitte Dezember insgesamt 99 Impf-
zentren errichtet.
Neben der Impfung besonders gefährdeter und vulnerabler Personengruppen in den Impfzentren soll
es für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung auch die
Möglichkeit der Impfung vor Ort durch mobile Impfteams geben.
Organisation und Durchführung der Impfungen von Bewohner/innen und Mitarbeiter/innen durch mo-
bile Impfteams vor Ort erfolgt in Abstimmung und Absprache zwischen Impfzentrum und Einrichtung.
Nähere Informationen können dem angefügten Schreiben des StMGP entnommen werden.

Verlängerung der Sonderregelungen für Leistungen der Ambulanten Rehabilitation Abhängig-
keitskranker (ARS) und der Suchtnachsorge

Die Leistungen der Ambulanten Rehabilitation Abhängigkeitskranker (ARS) und der Suchtnachsorge
im Rahmen von telefonischen Suchtberatungen aufgrund der aktuellen Verschärfung der Pandemie-
Lage im Zusammenhang mit dem Covid-19-Virus werden bis zum 30.06.2021 verlängert.

Mit freundlichen Grüßen

Prälat Bernhard Piendl
Landes-Caritasdirektor

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