Informationen der Verwaltungsgemeinschaft Rain - Zur Beantragung von Pass- und Ausweisdokumenten - VG Rain
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Informationen der Verwaltungsgemeinschaft Rain Zur Beantragung von Pass- und Ausweisdokumenten Rain Genderkingen Holzheim Münster Niederschönenfeld 1) neuer Personalausweis Persönliche Vorsprache ist erforderlich. Benötigt wird ein aktuelles biometrisches Lichtbild in Farbe oder Schwarz-Weiss (35 x 45mm) sowie ein Licht- bildausweis zur Legitimation. Die Annahme von nicht biometrischen Bildern ist nichtmehr möglich! Ausweis- pflicht besteht für Deutsche ab dem 16. Lebensjahr. Der Personalausweis kostet bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 22,80€ und ist 6 Jahre gültig. Ab dem 24. Lebensjahr 28,80€ mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Er kann danach nicht mehr verlängert werden. Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten. Auf den neuen Personalausweis können beim Antrag auch die Fingerabdrücke gespeichert werden. Dies ist jedoch freiwillig. Verlust des Personalausweises: Wurde der Personalausweis verloren, ist unverzüglich der Verlust anzuzeigen und bei aktivierter Onlineaus- weisfunktion der Ausweis zu sperren. Dies kann bei der ausstellenden Behörde (Behörde bei der der Ausweis beantragt wurde) bzw. rund um die Uhr unter der Hotline 01801 – 33 33 33 (3,9 ct/Minute aus dem deut- schen Festnetz, auch aus dem Ausland erreichbar, maximal 42 ct/Minute aus dem Mobilfunknetz). Dazu be- nötigen Sie das Sperrkennwort welches Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde. Wissen Sie das Sperrkennwort ebenfalls nicht, können Sie dieses bei der ausstellenden Behörde erfragen. Dazu ist persönliches Erscheinen und ein eindeutiger Identitätsnachweis (z.B. Geburtsurkunde etc.) notwendig. Wurde der Ausweis jedoch gestohlen, so ist dies bei der Polizei anzuzeigen. Eine Kopie der Anzeige ist bei Beantragung eines neuen Ausweises vorzulegen. Zusätzlich wird bei Neubeantragung des Ausweises ein Iden- titätsnachweis (z.B. Reisepass, Führerschein) benötigt. Bitte beachten Sie, dass ein Personalausweis nicht verlängert werden kann! Abholung von Ausweisen: Ihren ausgestellten Ausweis können Sie im Rathaus Rain, Erdgeschoss, Zimmer 1 oder 2, abholen. Sie werden telefonisch und durch den PIN-Brief benachrichtigt sobald Ihr Ausweis zur Abholung bereit liegt. Eine Aushän- digung ohne erhaltenen PIN-Briefes ist nicht möglich. Bitte warten Sie diesen ab. Sollten Sie den Ausweis dringend benötigen bitten wir um rechtzeitige telefonische Rücksprache mit der Verwaltungsgemeinschaft Rain. Bei Abholung teilen Sie unserem Sachbearbeiter mit, ob Sie den PIN-Brief erhalten haben und ob Sie die elektronischen Funktionen nutzen möchten oder nicht. Eine nachträgliche Aktivierung und Deaktivierung der Online-Ausweisfunktion ist jederzeit möglich. Der bisherige Ausweis ist, sofern bei der Antragstellung noch nicht geschehen, abzugeben. Bei Ver- lust/Diebstahl ist eine Verlustanzeige notwendig.
Bei Abholung von Ausweisen, bei denen der Antragsteller das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Zustimmungserklärung beider Elternteile bzw. ein Sorgerechtsnachweis bei alleinigem Sorgerecht eines El- ternteils vorzulegen. Sollten Sie erstmals einen Ausweis bei der Verwaltungsgemeinschaft Rain beantragt haben benötigen wir weiterhin eine Geburts- oder Heiratsurkunde zum abgleich der Ausweisdaten. Zur Abholung ist eine persönliche Vorsprache des Antragsstellers notwendig! 2) Reisepass / Expresspass Persönliche Vorsprache ist erforderlich. Benötigt wird ein aktuelles Lichtbild in Farbe oder Schwarz-Weiss (35 x 45 mm) sowie ein Lichtbildausweis zur Legitimation. Informationen über die einzelnen Eigenschaften, die Ihr Passbild seit 01. November 2007 erfül- len muss, erhalten Sie auf Seite 4 („Bildrichtlinien“). Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung beider Elternteile bzw. ein Sorgerechts- nachweis erforderlich. Die Kosten belaufen sich bei Personen ab dem 24. Lebensjahr auf 59,00 € (10-jährige Gültigkeit), bei Personen bis zum 24. Lebensjahr auf 37,50 € (6-jährige Gültigkeit). Außerdem gibt es jetzt den Reisepass mit 48 Seiten Reisepass für Vielreisende (Zuschlag 22 Euro) und den Expresspass (Zuschlag 32 Euro). Der Expresspass erfolgt in der Regel durch die Bundesdruckerei innerhalb von 72 Stunden (Sonn- und Feiertage nicht mit gerechnet) bzw. 3 Werktagen nach Bestelleingang. Selbstverständlich sind Expresspass und 48-Seiten-Pass auch kombi- nierbar (Zuschlag 52 Euro). Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten. Ab 01.11.2007 werden Reisepässe nur noch mit Fingerabdrücken (rechter und linker Zeigefinger) hergestellt. Dies gilt auch für Kinder ab dem 6. Lebensjahr. Kindereinträge im Reisepass sind nicht mehr möglich. Verlust des Reisepasses: Wurde der Reisepass verloren, genügt eine Verlustanzeige bei der Verwaltungsgemeinschaft. Wurde der Pass jedoch gestohlen, so ist dies bei der Polizei anzuzeigen. Eine Kopie der Anzeige ist bei Beantragung eines neu- en Ausweises vorzulegen. Zusätzlich wird bei Neubeantragung des Passes ein Identitätsnachweis (z.B. Perso- nalausweis, Führerschein) benötigt. Bitte beachten Sie, dass ein Reisepass nicht verlängert werden kann! Aktuelle Informationen über die Einreisebestimmungen Ihres Reisezieles erhalten Sie beim jeweiligen Konsu- lat und unter www.auswaertiges-amt.de. Abholung von Pässen: Ihren ausgestellten Ausweis können Sie im Rathaus Rain, Erdgeschoss, Zimmer 1 oder 2, abholen. Sie werden hierzu schriftlich benachrichtigt. Bitte beachten Sie außerdem: Der bisherige Pass ist, sofern bei der Antragstellung noch nicht geschehen, abzugeben. Bei Ver- lust/Diebstahl ist eine Verlustanzeige notwendig.
Bei Abholung von Pässen, bei denen der Antragsteller das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Zustimmungserklärung beider Elternteile vorzulegen (bzw. ein Sorgerechtsnachweis bei alleini- gem Sorgerecht eines Elternteils, falls nicht bei Antragstellung vorgelegt). Holt der Antragsteller seinen Personalausweis/Reisepass nicht selbst ab, ist eine schriftliche Voll- macht notwendig, die vom Bevollmächtigten bei Abholung vorzulegen ist. Ohne eine solche kann kei- ne Aushändigung erfolgen! Diese Regelung gilt für Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres. 3) Kinderreisepass Persönliche Vorsprache eines Elternteils und des Kindes ist erforderlich. Für die Beantragung erhalten Sie von uns eine Erklärung, die von beiden Elternteilen zu unterschreiben ist (bzw. Unterschrift eines Elternteils und Vorlage eines Sorgerechtsnachweises). Ein Erklärungsformular finden Sie auf unserer Hauptseite „Passwesen“ bzw. der Direktadresse: http://www.vg- rain.de/formular/zustimmung-eltern-pa.pdf. Da Ihr Kind spätestens ab dem 10. Lebensjahr den Pass selbst unterschreiben muss, kommen Sie bitte mit Ihrem Kind zur Beantragung vorbei. Zur Beantragung wird unab- hängig vom Alter des Kindes 1 Lichtbild in Farbe oder Schwarz-Weiss (35 x 45 mm) benötigt. Da das Lichtbild im Kinderreisepass ab einem gewissen Alter den gleichen Kriterien wie bei Erwachsenen genügen muss, be- achten Sie unbedingt die Bildrichtlinien auf Seite 4. Der Kinderreisepass ist von 0 bis 6 Jahren gültig und kann dann bis zum 12. Lebensjahr verlängert werden. Bitte beachten Sie: Dies ist nur vor Ablauf der Gültigkeit möglich! Ein aktuelles Bild, sowie die aktuelle Größe und Augenfarbe kann auch nachträglich eingefügt werden. Die Gebühr für die Ausstellung beträgt 13 Euro. Die Verlängerung oder Änderung kostet 6 Euro. Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten. Der Kinderreisepass ist jetzt ein vollgültiger Reisepass! Aber neue Einreisebestimmungen in die USA für Kinder: Für die Einreise ist ein regulärer Reisepass vorge- schrieben, der Kinderreisepass genügt zur visumfreien Einreise nicht. Die Bearbeitungszeit bei Reisepässen von der Antragstellung bis zum Erhalt beträgt ca. 4 Wochen. Verlust des Kinderreisepasses: Wurde der Kinderreisepass verloren, genügt eine Verlustanzeige bei der Verwaltungsgemeinschaft. Wurde der Ausweis jedoch gestohlen, so ist dies bei der Polizei anzuzeigen. Eine Kopie der Anzeige ist bei Beantra- gung eines neuen Ausweises vorzulegen. Zusätzlich wird bei Neubeantragung des Ausweises ein Identitäts- nachweis (z.B. anderer Lichtbildausweis oder gemeinsame Vorsprache mit einem Elternteil) benötigt. Aktuelle Informationen über die Einreisebestimmungen Ihres Reisezieles erhalten Sie beim jeweiligen Konsu- lat und unter www.auswaertiges-amt.de.
4) Vorläufiger Personalausweis / Vorläufiger Reisepass Persönliche Vorsprache ist erforderlich. Benötigt wird ein aktuelles Lichtbild in Farbe oder Schwarz/Weiß (35 x 45 mm) sowie ein Lichtbildausweis zur Legitimation. Da diese Ausweise/Pässe direkt vom Passamt ausge- stellt werden können, entfällt hier eine längere Bearbeitungszeit. Der vorläufige Personalausweis kostet 8,00 € und ist 3 Monate gültig. Beim vorläufigen Reisepass betragen die Kosten 26,00 € bei einer Gültigkeit von 1 Jahr. Vorläufige Reisepässe werden nur noch im Ausnahmefall ausgestellt, wenn ein Expressreisepass nicht mehr rechtzeitig geliefert werden kann. Bitte beachten Sie, dass das Lichtbild im vorläufigen Reisepass bestimmte Kriterien unbedingt erfüllen muss. Die notwendigen Informationen hierzu finden Sei auf Seite 4 „Bildrichtlinien“. Wir weisen darauf hin, dass ein vorläufiger Ausweis bzw. Pass in der Regel nur in Verbindung mit einem endgültigen Ausweis bzw. Pass beantragt werden kann. Bitte beachten Sie deshalb auch die Bestimmungen zum Personalausweis und Reisepass. Aktuelle Informationen über die Einreisebestimmungen Ihres Reisezieles erhalten Sie beim jeweiligen Konsu- lat und unter www.auswaertiges-amt.de. Vorläufige Reisepässe sind beispielsweise nicht zur visumfreien Ein- reise in die USA zugelassen. 5) Sachbearbeiter: Herr Zemsky Zimmer 2 Tel. 09090/703-130 passamt@rain.de Frau Zinsinger Zimmer 1 Tel. 09090/703-131 passamt@rain.de Frau Landes Zimmer 10 Tel. 09090/703-505 passamt@rain.de 6) Bildrichtlinien - Mitteilung des Bundesinnenministeriums Qualitätssicherung der Lichtbilder Das Bundesministerium des Innern eingegangene Fragen von Passbehörden, insbesondere zur Qualitätssiche- rung / Prüfung der Biometrietauglichkeit bei Lichtbildern, geben Anlass auf folgende Punkte noch einmal aus- drücklich hinzuweisen: Die Entscheidung über die Zulassung von Passbildern trifft die Passbehörde auf Basis der neuen Foto- Mustertafel und der Passbild-Schablone. Dabei sind auch Ausnahmetatbestände (wie z.B. medizini- sche Grunde) zu prüfen. Passbehörden sind verpflichtet Lichtbilder, die nicht den Anforderungen ent- sprechen, zurückzuweisen (§ 3 PassMustV in Verbindung mit Nr. 6.2.3 PassVwV). Unabhängig von den rechtlichen Regelungen wäre eine Abweisung von Passbildern durch die Bun- desdruckerei GmbH für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger nicht zumutbar, da sie nicht sofort bei Antragstellung erfahren würden, ob ihre vorgelegten Lichtbilder den Anforderungen genügen. Die Bundesdruckerei GmbH kann zudem nicht nachprüfen, ob ggf. Ausnahmetatbestände vorgelegen ha- ben.
Detailinformationen zur Qualitätssicherung Mit der Einführung elektronischer Reisepässe (mit Fingerabdrücken) sind am 01.11.2007 neue Fotorichtlinien in Kraft getreten. Die wichtigsten Anforderungen an ein biometrietaugliches Passfoto gemäß Foto- Mustertafel und Passbild-Schablone sind (ohne Berücksichtigung zulässiger Ausnahmen): 1. Frontalansicht des Gesichts. 2. Gesichtshöhe zwischen 32 und 36 mm 3. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein, sowie in etwa auf gleicher Höhe im vorgegebenen Bereich liegen (vgl. Passbild-Schablone: Bereich 50%-70% der Bildhöhe). 4. Das Gesicht muss insgesamt zentriert auf dem Bild wiedergegeben sein (ausgehend von der Anlage der mit Pfeil markierten Position auf der Passbild-Schablone an die linke obere Lichtbildecke geht die eingezeichnete Linie in etwa mittig zwischen den Augen durch, unabhängig von der genauen Anato- mie der Nase). Haare müssen nicht gänzlich auf dem Foto abgebildet sein, damit das. Foto biometrietauglich ist. Die in der Foto-Mustertafel und der Passbild-Schablone abgebildeten Vorgaben für die Bilder stellen unver- ändert den grundsätzlichen Maßstab dar. Messtoleranzen und Besonderheiten des Einzelfalls können aber zu Abweichungen führen, die bei der Entscheidung über Zulassung oder Zurückweisung individuell abgewogen werden sollten. Prüfung der Biometrietauglichkeit bei Lichtbildern von Kindern Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind Abweichungen bei der Gesichtshöhe und im Augenbe- reich, bei Säuglingen und Kleinkindern zusätzlich hinsichtlich Kopfhaltung und Gesichtsausdruck sowie bei Augen und Blickrichtung zulässig. Die Anforderung “Frontalaufnahme” ist jedoch auch bei Lichtbildern von Kindern verpflichtend (vgl. Hinweise sowie Nrn. 2 bis 9 mit Ausnahme von Nr. 5 der Checkliste zur Bildbeurtei- lung auf der Passbild-Schablone). Hiernach können Lichtbilder von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr abweichen bei den Kriterien Gesichtshöhe (zulässig sind für Kinder 50-80% der Höhe des Fotos, d.h. Gesichtshöhe zwischen 22,5 und 36 mm). Augen innerhalb des markierten Bereichs auf gleicher Höhe (bei Kindern liegt der zulässige Augenbe- reich zwischen 40% und 70% der Bildhöhe, d.h. untere Begrenzung des Augenbereichs bei 18 mm vom unteren Bildrand). Lichtbilder von Säuglingen und Kleinkindern können zusätzlich abweichen bei den Kriterien gerade Kopfhaltung, Nase etwa auf der gekennzeichneten Mittellinie, neutraler Gesichtsausdruck, geschlossene Lippen. Augen offen und deutlich sichtbar.
Tabelle zulässige Abweichungen bei Lichtbildern für Kinder: Abweichungen zulässig ? Nr. Kriterium 0 bis 5 Jahre 6 bis 9 Jahre ab 10 Jahre Format 1 Bildgröße nein nein nein 2 Gesichtshöhe ja ja nein Kopfhaltung u. Gesichtsausdruck 3 Gerade Kopfhaltung ja nein nein 4 Nase in etwa auf Mittellinie/Gesicht zentriert ja nein nein 5 Frontalaufnahme nein nein nein 6 Neutraler Gesichtsausdruck ja nein nein 7 Geschlossene Lippen ja nein nein Augen und Blickrichtung 8 Augen i. markierten Bereich auf gleicher Höhe ja ja nein 9 Augen offen und deutlich sichtbar ja nein nein Schärfe und Kontrast 10 Foto scharf und kontrastreich nein nein nein Ausrichtung 11 Ausleuchtung gleichmäßig nein nein nein Hintergrund 12 Hintergrund einfarbig nein nein nein Fotoqualität 13 Natürliche Hauttöne* nein nein nein 14 Keine Knicke und Verunreinigungen nein nein nein Brillenträger 15 Augen erkennbar und nicht verdeckt nein nein nein * Schwarz/weiß-Aufnahmen sind grundsätzlich zugelassen, sofern sie alle übrigen Bestimmungen von Foto-Mustertafel und Passbild-Schablone erfüllen. Stand: 22. Dezember 2010, ohne Gewähr
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