Informationspflichten als Abmahnrisiko - Was gilt seit dem neuen Gesetz gegen Abmahnmissbrauch? - Hildegard Reppelmund, DIHK Dr. Carsten Föhlisch ...

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Informationspflichten als Abmahnrisiko - Was gilt seit dem neuen Gesetz gegen Abmahnmissbrauch? - Hildegard Reppelmund, DIHK Dr. Carsten Föhlisch ...
Informationspflichten als Abmahnrisiko –
Was gilt seit dem neuen Gesetz gegen Abmahnmissbrauch?

Hildegard Reppelmund, DIHK
Dr. Carsten Föhlisch , Trusted Shops GmbH
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Worum geht es heute?

           Informationspflichten für Onlineshops

           •        Was sind die wesentlichen Informationspflichten?
           •        Wo passieren in der Praxis die meisten Fehler?

                                                                          © Getty images Christina Reichl Photography

                                            Gesetz zur Stärkung des Fairen Wettbewerbs
                                            (= „Anti-Abmahnmissbrauch-Gesetz“)

                                            •   Was sind die wesentlichen Änderungen?
                                            •   Was bedeutet das für Abmahnungen?
                                            •   Worauf müssen Sie achten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten?
© Getty images style-photography
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Was ist eine Abmahnung?

               ▪   Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer,
                   dass dieser sich durch eine Handlung rechtswidrig
                   verhalten habe
               ▪   Verbunden mit der Aufforderung, das beanstandete
                   (wettbewerbsrechtlich relevante) Verhalten zukünftig zu
                   unterlassen und innerhalb einer bestimmten Frist eine
                   strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung
                   abzugeben
               ▪   Durch Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung
                   gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (z.
                   B. IDO, Verband Sozialer Wettbewerb,
                   Wettbewerbszentrale) oder qualifizierte Einrichtungen nach
                   dem UKlaG (z. B. Verbraucherzentralen, Deutsche
                   Umwelthilfe), Rechtsinhaber
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Was tun: Reaktionsmöglichkeiten?

          Niemals eine vorformulierte Unterlassungserklärung einfach
          unterschreiben, sondern beraten lassen und reagieren!

          Mögliche Vorgehensweisen nach Beratung:

          •   Bewusste Zurückweisung des Anspruchs
          •   Abgabe einer modifizierten Unterwerfungserklärung
          •   Ergehen lassen einer einstweiligen Verfügung mit
              Abschlusserklärung od. Widerspruch und Hauptsacheverfahren
          •   Gegenabmahnung und verschiedene Kombinationen aus diesen
              Möglichkeiten
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Häufigste Abmahngründe und Abmahner*

*Trusted Shops Abmahnumfrage 2020
https://shopbetreiber-blog.de/2020/11/02/trusted-shops-abmahnumfrage-2020-eine-abmahnung-kostet-1-790-euro/
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Kompliziert: Widerrufsrecht (1)

▪ Seit Juni 2014 „neues“ Widerrufsrecht mit neuer Muster-
  Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular
▪ Information des Verbrauchers
       1) vor Abgabe von dessen Vertragserklärung und
       2) auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail)
▪ Ausnahmen vom Widerrufsrecht (§ 312g BGB) sind eng
  auszulegen
▪ 14 Tage Widerrufsfrist; Verlängerung auf maximal
  12 Monate und 14 Tage, falls gar nicht oder fehlerhaft
  informiert wird
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Kompliziert: Widerrufsrecht (2)

                    Abmahngrund Nr. 1
                    ▪ 45 % div. Fehler in der Widerrufsbelehrung:
                       • Unzulässige Ausschlüsse
                       • Widersprüche (z.B. 30 u. 14 Tage Frist)
                       • Unzulässige Ergänzungen (z.B. „Rücksendung
                         nur in Originalverpackung“ oder „Rücksendung
                         nur mit Etikett“)
                    ▪ 30 % Verwendung einer veralteten Belehrung
                    ▪ 25 % Fehlendes Muster-Widerrufsformular
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Minenfeld: Produktkennzeichnungsrecht

                     ▪ Bestimmte Produkte besonders
                       reglementiert
                     ▪ Bsp. Textilkennzeichnung, VO (EU) Nr.
                       1007/2011:
                        •   Faserzusammensetzung mit Bezeichnungen
                            nach Anh. I
                        •   Bei Multifaser-Erzeugnissen: Bezeichnungen
                            und die Gewichtsanteile aller im Erzeugnis
                            enthaltenen Fasern in absteigender
                            Reihenfolge in Prozent
                     ▪ Bsp. Health-Claims, VO (EU) Nr. 1924/2006:
                       „Detox“; besondere Warnhinweise
                     ▪ Bsp. Energieverbrauch: Genaue Vorgaben
                       für die Darstellung des Etiketts und
                       Produktdatenblatts
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Stolperfalle: Grundpreisangaben (1)

           ▪ Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche
             zu einem festen Preis angeboten werden
           ▪ Mengeneinheit für den Grundpreis
              ▪   1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter
              ▪   Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise
                  250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit
                  für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden
           ▪ Z. B. Lebensmittel, Drogerieprodukte, Bodenbeläge,
             Gartenbedarf (Sack Erde, Packung Dünger), Bastelbedarf
             (Tube Kleber, Packung Knete), Nähbedarf (Stoff, Borte)
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Stolperfalle: Grundpreisangaben (2)

           ▪ Grundpreis in „unmittelbarer Nähe“ des Gesamtpreises
             erforderlich?
           ▪ Keine Angabe erforderlich, wenn Endpreis und Grundpreis
             identisch sind
           ▪ Gratis-Zugaben müssen in den Grundpreis eingerechnet
             werden, wenn es sich um dasselbe Produkt handelt
             (z. B. 2 Flaschen Wasser gratis zu einem Kasten Wasser)
           ▪ Ausnahmen in § 9 PAngV
              U. a. für Warensets mit Produkten verschiedener Art:
              verschiedenartige Produkte (z. B. Wein mit Käse) und nicht nur
              untergeordnete Beigabe (z. B. Paket Waschmittel mit Probetütchen
              Weichspüler)
Ärgerlicher Fehler: Link auf OS-Plattform

                     ▪ Seit 2016 ist jeder Händler dazu verpflichtet,
                       einen leicht zugänglichen Link zur OS-
                       Plattform zur Verfügung zu stellen:
                       https://ec.europa.eu/consumers/odr/
                     ▪ Link muss leicht zugänglich sein
                       z. B. Angabe im Impressum
                     ▪ Eine bloße textliche Widergabe der URL der
                       OS-Plattform ist nicht ausreichend
                     ▪ Die Verpflichtung besteht auch für die
                       einzelnen Angebote auf einer
                       Internetplattform (z. B. eBay, Amazon
                       Marketplace)
Noch ungeklärt: Herstellergarantien
Der Verbraucher muss vor Abgabe seiner           ▪ Garantie ≠ Gewährleistung
Vertragserklärung in klarer und verständlicher   ▪ Garantieerklärung muss einfach und
Weise über „das Bestehen und die
                                                   verständlich abgefasst sein und
Bedingungen von Garantien“ informiert
werden, sofern solche vorhanden sind.
                                                   bestimmte Informationen enthalten
                                                   (§ 479 Abs. 1 BGB)
                                                 ▪ Bei Werbung mit einer Garantie muss
                                                   über die Garantiebedingungen
                                                   informiert werden
                                                 ▪ Problem: Information über Garantie
                                                   auch erforderlich, wenn sie gar nicht
                                                   im Angebot erwähnt wird?
                                                    ▪   Nein: OLG Bamberg, OLG Celle, LG
                                                        Bamberg, LG Hannover
                                                    ▪   Ja: OLG Hamm, LG Bochum
                                                 ▪ BGH legt Frage dem EuGH vor
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
                 - Inhalte

  •   Abmahnbefugnis: Wettbewerber, Verbrauchervereine, Wirtschaftsvereine

  •   Inhalt der Abmahnung

  •   Abmahnkosten

  •   Vertragsstrafe

  •   Rechtsmissbrauch
Abmahnbefugnis - § 8 Abs. 3 UWG

                                Verbrauchervereine
  Wettbewerber

          Wirtschaftsvereine
                               Kammern
Inhalt der Abmahnung - § 13 UWG

•   Wer mahnt ab? Identität des Abmahners und ggf. RA

•   Infos zur Anspruchsberechtigung (Mitbewerber, Verein)

•   Abmahnkosten (Ob, Höhe, Berechnung)
    ggf. ob Aufwendungsersatzanspruch ausgeschlossen ist

•   Beschreibung der Rechtsverletzung (tatsächliche Umstände)

                                                                © Getty images axelbueckert
Abmahnkosten

•   = Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen

•   Bei Mitbewerber: RA-Kosten, berechnet nach Streitwert

•   Bei Verein: ca. 300 EUR
                                                                   © Getty images Bildnachweis: Rene Schmidt / EyeEm

•   Ausgeschlossen bei Abmahnung durch Mitbewerber
    - wenn Rechtsverstoß im elektronischen Geschäftsverkehr/Telemedien und Verstoß gegen
    gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten
    oder
    - Datenschutzverstoß durch Unternehmen/gewerbl. Verein mit weniger als 250 Arbeitnehmern
    (§ 13 Abs. 4 UWG)

•   Kein Aufwendungsersatz,
    wenn Abmahnung unberechtigt oder Inhalt nicht korrekt
Vertragsstrafe - § 13a UWG

•   Höhe muss „angemessen“ sein
    Art, Ausmaß, Folgen des Rechtsverstoßes, Verschulden
    Größe, Marktstärke, Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten
    wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten

•   Ausgeschlossen bei erstmaliger Abmahnung
    von Rechtsverstoß gegen Info-/Kennzeichnungspflichten im Internet
    bzw. Datenschutzverstoß von Unternehmen mit weniger als 250 Arbeitnehmern

•   Begrenzung auf max. 1.000 EUR, wenn nur unerheblicher Verstoß und
    Abgemahnter weniger als 100 Arbeitnehmer

•   Bei Streit über Angemessenheit: Einigungsstelle

                                                                        © Getty images Peter Dazeley
Rechtsmissbrauch - § 8c UWG

Indizien für Rechtsmissbrauch sind:

•   Finanzielles Eigeninteresse bzgl. Abmahnkosten und Vertragsstrafe

•   Zahl der Abmahnungen außer Verhältnis zu eigener Geschäftstätigkeit des
    Abmahners

•   Unangemessen hoher Gegenstandswert (Mitbewerberabmahnung)

•   Offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe

•   Vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich zu weit

•   Mehrere Rechtsverstöße mit separaten Abmahnungen verfolgt

                                                                        © Getty images santima.studio
Ihre heutigen Referenten:

                               Hildegard Reppelmund
                                DIHK – Bereich Recht
                            Reppelmund.hildegard@dihk.de

                                  Dr. Carsten Föhlisch
                                Executive Director Legal
 Bei weiteren Fragen
                           carsten.foehlisch@trustedshops.de
wenden Sie sich bitte an
                                  +49 221 77536 7420
   Ihre örtliche IHK
                             https://legal.trustedshops.com/
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                                          Elektronische Rechnungen
© Getty images Rawpixel
                                           25.03.2021, 10:00 bis 11:00 Uhr

                           Update DSGVO – was für Unternehmen wirklich wichtig ist

                                           30.03.2021, 09:00 bis 10:15 Uhr

                             Technische und rechtliche Vorgaben zur IT-Sicherheit–
                                         Praxisbeispiel Ransomware

                                           31.03.2021, 09:00 bis 10:00 Uhr

                                        Schnelleinstieg Privacy Shield:
                          Dringender Handlungsbedarf und was Sie jetzt wissen müssen
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