Leitfaden: Notstand in der Tschechischen Republik - IHK Niederbayern
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Leitfaden: Notstand in der Tschechischen Republik Abteilung Investorenberatung & Recht AHK Services Václavské náměstí 40 CZ - 110 00 Praha 1 Mgr. Peter Hrbik Tel.: +420 224 221 200 DID: +420 221 490 313 Fax: +420 224 222 200 Email: hrbik@dtihk.cz Internet: www.dtihk.cz AHK Services s.r.o. ist die Servicegesellschaft der Deutsch- Tschechischen Industrie- und Handelskammer. Unter der Marke DEinternational erbringt die AHK Services s.r.o. Beratungsdienstleistungen. AHK Services s.r.o. | Václavské nám. 40 | CZ-110 00 Praha 1 Telefon: +420-224 221 200 | Telefax: +420-224 222 200 | E-Mail: info@dtihk.cz | Internet: www.dtihk.cz IČO: 24714933 - Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen beim Handelsregister des Stadtgerichts Prag, Rg. C, 168256 | USt-ID-Nr. (DIČ): CZ24714933
Notstand in Tschechien Herausgeber: AHK Services s.r.o. Abteilung Investorenberatung & Recht Václavské náměstí 40 CZ - 110 00 Praha 1 Tschechien Copyright © 2020 by AHK Services s.r.o. Der vorliegende Leitfaden wurde mit größter Sorgfalt erarbeitet. Dennoch übernehmen Herausgeber und Autor für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für mögliche Druckfehler keine Gewähr. Der Leitfaden ist einschließlich aller seiner Teile urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Herausgebers unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung sowie für das Einspeichern und die Verarbeitung in elektronischen Systemen. © 2020 AHK Services 2
Notstand in Tschechien I. Einleitung Mit Wirksamkeit zum 12. März 2020 um 14:00 Uhr hat die tschechische Regierung im Zusammenhang mit dem SARS CoV-2 Virus einen Notstand ausgerufen. Im Einklang mit der tschechischen Gesetzgebung können während der Dauer des Notstandes Rechte und Pflichten beschränkt werden. Die Regierung hat mit dem Beschluss Nr. 69/2020 Slg. die im Folgenden ausgeführten Beschränkungen angeordnet. II. Ein- und Ausreiseverbot & Einführung von Grenzkontrollen Mit Wirksamkeit ab 14. März 2020 um 00:00 Uhr werden u. a. die folgenden Beschränkungen angeordnet: • Eintrittsverbot für alle Ausländer die aus den Risikoregionen* einreisen, mit Ausnahme von Ausländern, die einen dauerhaften Aufenthalt oder zeitweiligen Aufenthalt von über 90 Tagen im Gebiet der Tschechischen Republik haben, • Einhaltung der Übernahme von Visa und Anträge auf dauerhaften oder zeitweiligen Aufenthalt an Bootschaften und Konsulate der Tschechischen Republik, • Einhaltung der Verfahren bei Anträgen, um kurzfristige Visa über welche noch nicht entschieden wurde, • Unterbrechung aller Verfahren über Anträge auf Aufenthaltsgenehmigungen über 90 Tage, die bei Bootschafen und Konsulaten der Tschechischen Republik eingereicht wurden, • Eintrittsverbot in die Risikoregionen für alle tschechischen Staatsbürger und Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt oder zeitweiligem Aufenthalt von über 90 Tagen im Gebiet der Tschechischen Republik; dies gilt nicht im Falle einer erteilten Ausnahme *Risikoregionen: Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich, Schweiz, Schweden, Großbritannien, Spanien, Holland, Belgien, Norwegen, Dänemark, China, Iran, Südkorea. Ausländer die sich bereits während des ausgerufenen Notstandes in der Tschechischen Republik aufgehalten haben, sind zu einem dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt berechtigt, allerdings unter der Einhaltung der ausgeschriebenen Regelungen für den Aufenthalt von Ausländern. Im Rahmen der Notstandmaßnahmen würden Grenzkontrollen an der Grenze zu Deutschland und Österreich eingeführt und die Grenzen dürfen nur an den folgenden Grenzübergängen überschritten werden: Deutschland – Tschechien Österreich - Tschechien Straßen Grenzübergänge: Straßen Grenzübergänge: © 2020 AHK Services 3
Notstand in Tschechien Strážný – Phillippsreut Dolní Dvořiště – Wullowitz Pomezí nad Ohří – Schirnding České Velenice – Gmünd Rozvadov-dálnice – Waidhaus Hatě – Kleinhaugsdorf Folmava – Furth im Wald/Schafberg Mikulov – Drasenhofen Železná Ruda – Bayerisch Eisenstein Krásný Les – Breitenau H. Sv. Šebestiána – Reitzenhain Das Einreiseverbot wird sich nicht nur auf deutsche Unternehmen und deren Mitarbeiter im Rahmen von grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringungen beziehen, sondern auch auf deutsche Staatsbürger, die weiter als 100 Km von der Tschechischen Staatsgrenze aus gesehen arbeiten, ohne gemeldeten Aufenthalt in der Tschechischen Republik. III. Ausnahmen Von dem Ein- und Ausreiseverbot sind durch die Entscheidung des Innenministers u. a. die folgenden Gruppen ausgenommen: a) Diplomaten und deren Familienangehörigen, b) internationaler Güterverkehr – LKW-Fahrer, Busfahrer, Transportflugzeugbesatzungen, Triebfahrzeugführer, Zugbesatzungen und Wagenmeister, Schiffskapitäne und Mitglieder der Besatzung des Frachtschiffes, Besatzungen von Fahrzeugen des Straßenbetreibers und die Fahrer eines Fahrzeugs mit Kapazität bis zu 9 Personen, die eine der oben genannten Personengruppen befördern, die Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers sind, und die sie zu oder von dem Ort transportieren, an dem sie ihre Tätigkeit aufnehmen sollen (im weiteren nur „im Güterverkehr tätige Personal“) c) Pendler – Personen die nachweislich regelmäßig die DE/CZ oder AT/CZ Grenze überschreiten Die Pendler werden als Arbeitnehmer/Angestellte, deren Arbeitsort sich innerhalb von 100 Kilometern ab der Grenze befindet, definiert. Dank dem Profil der deutsch- tschechischen Grenze fällt ein beträchtlicher Teil Tschechiens in das 100 Km Limit, bspw. ist Mladá Boleslav nur 47 Kilometer von der tschechischen Grenze entfernt. Die Ausnahme für Pendler gilt für tschechische Staatsbürger die in Deutschland und Österreich arbeiten sowie auch für deutsche und österreichische Staatsbürger, die in Tschechien arbeiten sowie andere Personen, d.h. andere Staatsangehörige, die ebenfalls nachweislich regelmäßig die DE/CZ oder AT/CZ Grenze überschreiten. Die Pendler können zusätzlich zu den im Punkt II angeführten Grenzübergängen auch die folgenden Grenzübergänge (nur zwischen 05:00 und 23:00 Uhr) nutzen: Deutschland – Tschechien Österreich - Tschechien Straßen Grenzübergänge: Straßen Grenzübergänge: © 2020 AHK Services 4
Notstand in Tschechien Všeruby – Eschlam Vratěnín – Oberurnau Jiříkov – Neugersdorf Valtice – Schrattenberg Vojtanov –Schönberg Nová Bystřice – Grametten Cínovec - Altenberg Hevlín – Laa an der Thaya Am 16.03. hat das Inneministerum einen Leitfaden zu Modellsituationen der Ausnahmen erlassen und u.a. die Definition des Pendlers festgelegt. Laut dem Leitfaden enthält die Definition mehrere Bedingungen: A) Regelmäßiges Überschreiten der Binnengrenzen – Regelmäßigkeit bedeutet fast tägliches Überschreiten der Grenze oder im Schichtbetrieb. Bei wöchentlichen oder längeren Turnussen handelt es sich um keine Regelmäßigkeit da in diesen Fällen können Personen ohne Schwierigkeiten offensichtlich an einem anderen Ort bleiben und müssen nicht im Notfall die Grenze überschreiten. B) Pendler ist sowohl Angestellter als auch Unternehmer – der Unternehmer muss auch die Grenze gemäß Punkt A) regelmäßig überschreiten. C) Der Arbeitsort muss sich innerhalb von 100 km von der Staatsgrenze befinden. Dieser Radius wird per Luftlinie (100 Km Luftlinie tiefer Streifen) und nicht vom Grenzübergang, an dem die Person überquert, oder von dem Ort, an dem sie lebt gemessen. D) Pendler muss eine Bestätigung vom Arbeitgeber bei sich tragen. Ausnahmsweise kann dies auch auf andere Weise nachgewiesen werden – z. B. durch einen Arbeitsvertrag. Bei dem Unternehmer gilt eine ähnliche Regelung. E) Als Pendler ist im keinen Falle eine Person zu betrachten, die aus Polen stammt, zur Arbeit nach Deutschland reist und sich die Fahrt durch die Tschechische Republik verkürzt. F) Pendler die EU-Staatsbürger sind, müssen keine vorübergehende oder dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik haben. Die im Punkt d) erwähnten Bestätigungen sind auf den folgenden Links zur Verfügung: CZ Version https://www.mvcr.cz/soubor/vzor-potvrzeni-pro-preshranicni-pracovniky-cz.aspx DE Version https://www.mvcr.cz/soubor/vzor-potvrzeni-pro-preshranicni-pracovniky-de.aspx EN Version © 2020 AHK Services 5
Notstand in Tschechien https://www.mvcr.cz/soubor/vzor-potvrzeni-pro-preshranicni-pracovniky-en.aspx d) Ausländern mit dauerhaftem Aufenthalt oder zeitweiligem Aufenthalt von über 90 Tagen im Gebiet der Tschechischen Republik ist eine Ausreise in Risikoregionen gestattet, eine Einreise zurück in die Tschechische Republik ist aber erst nach Beendigung des Notstandes wieder möglich. Eine offizielle Auflistung der Ausnahmen finden Sie auch in englischer Sprache auf der Seite des Innenministeriums der Tschechischen Republik unter dem folgenden Link: https://www.mvcr.cz/clanek/vyjimky-z-omezeni-cestovani.aspx IV. Güter- und Personenverkehr Mit Wirksamkeit ab 14. März 2020 um 00:00 Uhr werden u. a. die folgenden Beschränkungen angeordnet: a) grenzüberschreitender Personenverkehr auf Straßen (Fahrzeuge mit einer Kapazität von über 9 Personen), Schienen und dem Wasser wird untersagt, b) grenzüberschreitender Personenluftverkehr darf nur den Flughafen Praha/Ruzyně – Letiště Václava Havla nutzen. Allen Unternehmen, die im Gebiet der Personenbeförderung tätig sind, wird es ermöglicht die leeren Busse, Fahrzeuge, Schiffe und Züge ohne Passagiere ins Ausland zu transportieren. Der internationale Güterverkehr ist vom generellen Ein- und Ausreiseverbot ausgenommen. Somit können LKW-Fahrer in LKWs, Lokführer in Güterzügen, Schiffsführer und Schiffsbesatzungsmitglieder auf Schiffen und Piloten in Frachtfliegern nach Tschechien einreisen. Das im Güterverkehr tätige Personal muss an der Grenze die Bestätigung für Mitarbeiter im internationalen Verkehr vorliegen. Das Muster in englischen Sprache steht auf der Seite des Innenministeriums der Tschechischen Republik unter dem folgenden Link zur Verfügung: https://www.mvcr.cz/soubor/vzor-potvrzeni-pro-pracovniky-mezinarodni-dopravy-en.aspx Am 16.03. hat das Innenministerium einen Leitfaden zu Modellsituationen der Ausnahmen erlassen. Als LKW-Fahrer oder Fahrer von Lastwagen einschließlich Beifahrer sind auch die Fahrer und Beifahrer von Lieferwagen und Kleinlastwagen betrachtet. Hierbei ist die Kennzeichnung/Einstufung des Wagens maßgebend. Gemäß der tschechischen Rechtsordnung werden neben LKWs auch Fahrzeuge der Kategorie N1 (höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis 3.500 Kg) und N2 (höchstes zulässiges Gesamtgewicht über 3.500 Kg und unter 12.000 Kg) in diese Ausnahme fallen. Jedes Mitglied der Besatzung (Fahrer und Beifahrer) muss bei der Grenzkontrolle die oben angeführte Bestätigung vorliegen. © 2020 AHK Services 6
Notstand in Tschechien Im Güterverkehr tätige Personal – es gilt, dass es sich sowohl um diejenigen handelt, die tatsächlich in einem Lastwagen oder Schiff die nationale Grenze der Tschechischen Republik überqueren, als auch um diejenigen, die zur Arbeit gehen – z. B. a) die Schiffer, die mit PKW von Děčín nach Hamburg fahren oder b) LKW-Fahrer, der mit seinem PKW nutzt um ein LKW im anderen Land (DE/CZ) abzuholen c) Fahrer eines Fahrzeugs mit Kapazität bis zu 9 Personen (PKW, Bus oder Kleintransporter) der die LKW-Fahrer oder Schiffer zu oder von dem Ort transportieren, an dem sie ihre Tätigkeit aufnehmen sollen In diesen Fällen ist es immer NOTWENDIG, die im Punkt a), b) oder c) angeführten Tatsachen nachzuweisen – im Idealfall mittels der Bestätigung für Mitarbeiter im internationalen Verkehr. In dieser Bestätigung ist auch eine Spalte für den Fahrer des Mitarbeiters, der z. B. Schiffer zum Ort und zurück befördert. Ansprechpartner: Abteilung Investorenberatung & Recht Mgr. Peter Hrbik Tel: +420 221 490 313 oder Tel: +420 736 601 456 Email: hrbik@dtihk.cz Internet: www.dtihk.cz © 2020 AHK Services 7
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