Leitfaden: Notstand in der Tschechischen Republik - IHK Niederbayern

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Leitfaden: Notstand in der Tschechischen Republik - IHK Niederbayern
Leitfaden:
Notstand in der Tschechischen
Republik

Abteilung Investorenberatung & Recht
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CZ - 110 00 Praha 1

Mgr. Peter Hrbik

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Notstand in Tschechien

Herausgeber:
AHK Services s.r.o.
Abteilung Investorenberatung & Recht
Václavské náměstí 40
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Tschechien

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AHK Services s.r.o.

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Notstand in Tschechien

   I.       Einleitung

Mit Wirksamkeit zum 12. März 2020 um 14:00 Uhr hat die tschechische Regierung im
Zusammenhang mit dem SARS CoV-2 Virus einen Notstand ausgerufen.

Im Einklang mit der tschechischen Gesetzgebung können während der Dauer des
Notstandes Rechte und Pflichten beschränkt werden. Die Regierung hat mit dem Beschluss
Nr. 69/2020 Slg. die im Folgenden ausgeführten Beschränkungen angeordnet.

   II.      Ein- und Ausreiseverbot & Einführung von Grenzkontrollen

Mit Wirksamkeit ab 14. März 2020 um 00:00 Uhr werden u. a. die folgenden
Beschränkungen angeordnet:

   •     Eintrittsverbot für alle Ausländer die aus den Risikoregionen* einreisen, mit
         Ausnahme von Ausländern, die einen dauerhaften Aufenthalt oder zeitweiligen
         Aufenthalt von über 90 Tagen im Gebiet der Tschechischen Republik haben,
   •     Einhaltung der Übernahme von Visa und Anträge auf dauerhaften oder zeitweiligen
         Aufenthalt an Bootschaften und Konsulate der Tschechischen Republik,
   •     Einhaltung der Verfahren bei Anträgen, um kurzfristige Visa über welche noch nicht
         entschieden wurde,
   •     Unterbrechung aller Verfahren über Anträge auf Aufenthaltsgenehmigungen über 90
         Tage, die bei Bootschafen und Konsulaten der Tschechischen Republik eingereicht
         wurden,
   •     Eintrittsverbot in die Risikoregionen für alle tschechischen Staatsbürger und
         Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt oder zeitweiligem Aufenthalt von über 90
         Tagen im Gebiet der Tschechischen Republik; dies gilt nicht im Falle einer erteilten
         Ausnahme

*Risikoregionen: Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich, Schweiz, Schweden,
Großbritannien, Spanien, Holland, Belgien, Norwegen, Dänemark, China, Iran, Südkorea.

Ausländer die sich bereits während des ausgerufenen Notstandes in der Tschechischen
Republik aufgehalten haben, sind zu einem dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt
berechtigt, allerdings unter der Einhaltung der ausgeschriebenen Regelungen für den
Aufenthalt von Ausländern.

Im Rahmen der Notstandmaßnahmen würden Grenzkontrollen an der Grenze zu
Deutschland und Österreich eingeführt und die Grenzen dürfen nur an den folgenden
Grenzübergängen überschritten werden:

Deutschland – Tschechien                                     Österreich - Tschechien

Straßen Grenzübergänge:                                      Straßen Grenzübergänge:

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Notstand in Tschechien

Strážný – Phillippsreut                                       Dolní Dvořiště – Wullowitz
Pomezí nad Ohří – Schirnding                                  České Velenice – Gmünd
Rozvadov-dálnice – Waidhaus                                   Hatě – Kleinhaugsdorf
Folmava – Furth im Wald/Schafberg                             Mikulov – Drasenhofen
Železná Ruda – Bayerisch Eisenstein
Krásný Les – Breitenau
H. Sv. Šebestiána – Reitzenhain

Das Einreiseverbot wird sich nicht nur auf deutsche Unternehmen und deren Mitarbeiter im
Rahmen von grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringungen beziehen, sondern auch
auf deutsche Staatsbürger, die weiter als 100 Km von der Tschechischen Staatsgrenze aus
gesehen arbeiten, ohne gemeldeten Aufenthalt in der Tschechischen Republik.

   III.      Ausnahmen

Von dem Ein- und Ausreiseverbot sind durch die Entscheidung des Innenministers u. a. die
folgenden Gruppen ausgenommen:

   a) Diplomaten und deren Familienangehörigen,
   b) internationaler       Güterverkehr         –       LKW-Fahrer,         Busfahrer,
      Transportflugzeugbesatzungen,     Triebfahrzeugführer,   Zugbesatzungen      und
      Wagenmeister, Schiffskapitäne und Mitglieder der Besatzung des Frachtschiffes,
      Besatzungen von Fahrzeugen des Straßenbetreibers und die Fahrer eines Fahrzeugs
      mit Kapazität bis zu 9 Personen, die eine der oben genannten Personengruppen
      befördern, die Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers sind, und die sie zu oder von
      dem Ort transportieren, an dem sie ihre Tätigkeit aufnehmen sollen (im weiteren
      nur „im Güterverkehr tätige Personal“)

   c) Pendler – Personen die nachweislich regelmäßig die DE/CZ oder AT/CZ Grenze
      überschreiten

          Die Pendler werden als Arbeitnehmer/Angestellte, deren Arbeitsort sich innerhalb
          von 100 Kilometern ab der Grenze befindet, definiert. Dank dem Profil der deutsch-
          tschechischen Grenze fällt ein beträchtlicher Teil Tschechiens in das 100 Km Limit,
          bspw. ist Mladá Boleslav nur 47 Kilometer von der tschechischen Grenze entfernt.

          Die Ausnahme für Pendler gilt für tschechische Staatsbürger die in Deutschland und
          Österreich arbeiten sowie auch für deutsche und österreichische Staatsbürger, die
          in Tschechien arbeiten sowie andere Personen, d.h. andere Staatsangehörige, die
          ebenfalls nachweislich regelmäßig die DE/CZ oder AT/CZ Grenze überschreiten. Die
          Pendler können zusätzlich zu den im Punkt II angeführten Grenzübergängen auch
          die folgenden Grenzübergänge (nur zwischen 05:00 und 23:00 Uhr) nutzen:

           Deutschland – Tschechien                                  Österreich - Tschechien

           Straßen Grenzübergänge:                                   Straßen Grenzübergänge:

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Notstand in Tschechien

        Všeruby – Eschlam                                      Vratěnín – Oberurnau
        Jiříkov – Neugersdorf                                  Valtice – Schrattenberg
        Vojtanov –Schönberg                                    Nová Bystřice – Grametten
        Cínovec - Altenberg                                    Hevlín – Laa an der Thaya

       Am 16.03. hat das Inneministerum einen Leitfaden zu Modellsituationen der
       Ausnahmen erlassen und u.a. die Definition des Pendlers festgelegt.

       Laut dem Leitfaden enthält die Definition mehrere Bedingungen:

       A) Regelmäßiges Überschreiten der Binnengrenzen – Regelmäßigkeit bedeutet fast
          tägliches Überschreiten der Grenze oder im Schichtbetrieb. Bei wöchentlichen
          oder längeren Turnussen handelt es sich um keine Regelmäßigkeit da in diesen
          Fällen können Personen ohne Schwierigkeiten offensichtlich an einem anderen
          Ort bleiben und müssen nicht im Notfall die Grenze überschreiten.

       B) Pendler ist sowohl Angestellter als auch Unternehmer – der Unternehmer muss
          auch die Grenze gemäß Punkt A) regelmäßig überschreiten.

       C) Der Arbeitsort muss sich innerhalb von 100 km von der Staatsgrenze befinden.
          Dieser Radius wird per Luftlinie (100 Km Luftlinie tiefer Streifen) und nicht vom
          Grenzübergang, an dem die Person überquert, oder von dem Ort, an dem sie
          lebt gemessen.

       D) Pendler muss eine Bestätigung vom Arbeitgeber bei sich tragen. Ausnahmsweise
          kann dies auch auf andere Weise nachgewiesen werden – z. B. durch einen
          Arbeitsvertrag. Bei dem Unternehmer gilt eine ähnliche Regelung.

       E) Als Pendler ist im keinen Falle eine Person zu betrachten, die aus Polen
          stammt, zur Arbeit nach Deutschland reist und sich die Fahrt durch die
          Tschechische Republik verkürzt.

       F) Pendler die EU-Staatsbürger sind, müssen keine vorübergehende               oder
          dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik haben.

       Die im Punkt d) erwähnten Bestätigungen sind auf den folgenden Links zur
       Verfügung:

       CZ Version

       https://www.mvcr.cz/soubor/vzor-potvrzeni-pro-preshranicni-pracovniky-cz.aspx

       DE Version

       https://www.mvcr.cz/soubor/vzor-potvrzeni-pro-preshranicni-pracovniky-de.aspx

       EN Version

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Notstand in Tschechien

         https://www.mvcr.cz/soubor/vzor-potvrzeni-pro-preshranicni-pracovniky-en.aspx

   d) Ausländern mit dauerhaftem Aufenthalt oder zeitweiligem Aufenthalt von über 90
      Tagen im Gebiet der Tschechischen Republik ist eine Ausreise in Risikoregionen
      gestattet, eine Einreise zurück in die Tschechische Republik ist aber erst nach
      Beendigung des Notstandes wieder möglich.

Eine offizielle Auflistung der Ausnahmen finden Sie auch in englischer Sprache auf der
Seite des Innenministeriums der Tschechischen Republik unter dem folgenden Link:
https://www.mvcr.cz/clanek/vyjimky-z-omezeni-cestovani.aspx

   IV.       Güter- und Personenverkehr

Mit Wirksamkeit ab 14. März 2020 um 00:00 Uhr werden u. a. die folgenden
Beschränkungen angeordnet:
   a) grenzüberschreitender Personenverkehr auf Straßen (Fahrzeuge mit einer Kapazität
       von über 9 Personen), Schienen und dem Wasser wird untersagt,

    b) grenzüberschreitender Personenluftverkehr darf nur den Flughafen Praha/Ruzyně –
       Letiště Václava Havla nutzen.
Allen Unternehmen, die im Gebiet der Personenbeförderung tätig sind, wird es ermöglicht
die leeren Busse, Fahrzeuge, Schiffe und Züge ohne Passagiere ins Ausland zu
transportieren.
Der internationale Güterverkehr ist vom generellen Ein- und Ausreiseverbot ausgenommen.
Somit können LKW-Fahrer in LKWs, Lokführer in Güterzügen, Schiffsführer und
Schiffsbesatzungsmitglieder auf Schiffen und Piloten in Frachtfliegern nach Tschechien
einreisen.
Das im Güterverkehr tätige Personal muss an der Grenze die Bestätigung für Mitarbeiter im
internationalen Verkehr vorliegen. Das Muster in englischen Sprache steht auf der Seite des
Innenministeriums der Tschechischen Republik unter dem folgenden Link zur Verfügung:

https://www.mvcr.cz/soubor/vzor-potvrzeni-pro-pracovniky-mezinarodni-dopravy-en.aspx

Am 16.03. hat das Innenministerium einen Leitfaden zu Modellsituationen der Ausnahmen
erlassen.

Als LKW-Fahrer oder Fahrer von Lastwagen einschließlich Beifahrer sind auch die Fahrer
und Beifahrer von Lieferwagen und Kleinlastwagen betrachtet. Hierbei ist die
Kennzeichnung/Einstufung des Wagens maßgebend. Gemäß der tschechischen
Rechtsordnung werden neben LKWs auch Fahrzeuge der Kategorie N1 (höchstes zulässiges
Gesamtgewicht bis 3.500 Kg) und N2 (höchstes zulässiges Gesamtgewicht über 3.500 Kg und
unter 12.000 Kg) in diese Ausnahme fallen. Jedes Mitglied der Besatzung (Fahrer und
Beifahrer) muss bei der Grenzkontrolle die oben angeführte Bestätigung vorliegen.

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Notstand in Tschechien

Im Güterverkehr tätige Personal – es gilt, dass es sich sowohl um diejenigen handelt, die
tatsächlich in einem Lastwagen oder Schiff die nationale Grenze der Tschechischen
Republik überqueren, als auch um diejenigen, die zur Arbeit gehen – z. B.

a)    die Schiffer, die mit PKW von Děčín nach Hamburg fahren oder
b)    LKW-Fahrer, der mit seinem PKW nutzt um ein LKW im anderen Land (DE/CZ)
      abzuholen
c)    Fahrer eines Fahrzeugs mit Kapazität bis zu 9 Personen (PKW, Bus oder
      Kleintransporter) der die LKW-Fahrer oder Schiffer zu oder von dem Ort
      transportieren, an dem sie ihre Tätigkeit aufnehmen sollen

In diesen Fällen ist es immer NOTWENDIG, die im Punkt a), b) oder c) angeführten
Tatsachen nachzuweisen – im Idealfall mittels der Bestätigung für Mitarbeiter im
internationalen Verkehr. In dieser Bestätigung ist auch eine Spalte für den Fahrer des
Mitarbeiters, der z. B. Schiffer zum Ort und zurück befördert.

                                    Ansprechpartner:

                           Abteilung Investorenberatung & Recht
                                      Mgr. Peter Hrbik
                                    Tel: +420 221 490 313
                                             oder
                                    Tel: +420 736 601 456
                                    Email: hrbik@dtihk.cz
                                   Internet: www.dtihk.cz

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