Abgrenzung Landwirtschaft / Gewerbe Einkommensteuer - Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst

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Abgrenzung Landwirtschaft / Gewerbe Einkommensteuer - Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst
Landwirtschaftlicher
                           Buchführungsdienst

      Abgrenzung

Landwirtschaft / Gewerbe

   Einkommensteuer
Abgrenzung Landwirtschaft / Gewerbe Einkommensteuer - Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst
Landwirtschaftlicher
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Was ist eigentlich Landwirtschaft ?

è Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
  Forstwirtschaft, die Pflanzen und Pflanzenteile
  mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen (Urproduktion).
è Tierzucht und Tierhaltung, wenn im
  Wirtschaftsjahr bestimmte Voraussetzungen
  (Vieheinheiten) vorliegen

  Nebentätigkeiten wie z. B. Dienstleistungen
    unter Beachtung von Grenzen noch der
          Landwirtschaft zuzuordnen                      Seite 2
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Einkunftsarten

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte
              - Rentenbesteuerung
              - Spekulationsgeschäfte
              - wiederkehrende Bezüge usw.
                                                               Seite 3
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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

gem. § 13 EStG

Gewinnermittlungsarten:

-   Betriebsvermögensvergleich

-   Einnahmen- Überschuss – Rechnung

-   Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen i. S. § 13 a EStG

-   Schätzung gem. § 162 AO
        Auslaufend, da wegen Kritik des
        Bundesrechnungshofes nicht mehr geduldet                    Seite 4
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG

Gewinnermittlungsarten:

-   Betriebsvermögensvergleich

-   Einnahmen- Überschuss – Rechnung

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    Welche Auswirkungen kann die Umqualifizierung zu
    Einkünfte aus Gewerbebetrieb bringen?
               Beispielhafte nicht vollständig Liste !

I. Steuerrecht
-   Gewerbesteuerpflicht für den neuen stehenden Gewerbebetrieb;

    Anrechnung auf die Einkommensteuer möglich

-   Eigene Gewinnermittlung

-   Eigener Buchführungskreis bzw. Aufzeichnungen

-   Bei Personengesellschaften droht volle Abfärbung auch der

    landwirtschaftlichen Einkünften zu solchen aus Gewerbe

    vgl. § 15 (3) Nr. 1 EStG                                            Seite 6
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I. Steuerrecht

- Wegfall der i. d. R. geringen Zuschläge im Rahmen der

  Gewinnermittlungen des § 13 a EStG

- Keine Abgeltung mit dem Grundbetrag des § 13 a EStG von

  Dienstleistungen zwischen aktiven Landwirten

- Als Gewerbe lässt sich eine mögliche Kfz-Steuerbefreiung

  des § 3 Nr. 7 KraftStG kritischer einordnen

                                                                 Seite 7
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II. Sozialversicherung

-   Die Sozialversicherung trägt die Einordnung als Einkünfte Luf mit und

    erhebt i. d. R. keine eigenständigen Beiträge. Bei Gewerbe fällt dieses

    Privileg vollständig weg. D. h. dass Bauhilfe im Rahmen der

    Betriebshilfe nicht mehr möglich ist. Es drohen Beiträge zur

    Sozialversicherung.

    „Prüfung Abgrenzungsfragen zur Scheinselbständigkeit“.

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II. Sozialversicherung

-   Krankenkassen „LKK“: Eigene außerlandwirtschaftliche Einkünfte

    werden bei der Familienversicherung geprüft

        è Regelgrenze ab 2012 mit monatlich 375 €

-   Wenn die gewerblichen Einkünfte überwiegen, kann ein Ende der

    LKK-Pflichtmitgliedschaft vorliegen

    Folge: Freiwillige Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung

            oder private Krankenkasse

-   Bei außerlandwirtschaftlichen Einkünften von > 400 € mtl. ist eine

    Befreiung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse möglich          Seite 9
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III. Allgemein
- Wenn nach Gewerbeordnung ein Gewerbebetrieb vorliegt, muss eine

  Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde eingereicht werden

- Eventuell verschärfte Auflagen nach der Gewerbeordnung

- Evtl. Pflichtbeiträge zur IHK (Regelfreigrenze 5.200 € p. a. Gewerbeertrag)

- Evtl. andere Berufsgenossenschaft mit eigenen Beiträgen

- Durch Nutzungsänderungen gehen evtl. baurechtliche

  landwirtschaftliche Privilegien verloren

- Versicherungsschutz   (insbesondere beim Schlepper)   auf die Abdeckung der

  gewerblichen Tätigkeit prüfen

- Führerschein Klasse T ist nicht gültig bei gewerblichen Leistungen
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   Abgrenzung der Einkünfte aus Land- und
   Forstwirtschaft zum Gewerbebetrieb
Ø Direktvermarktung
Ø Biogasanlagen
Ø Kompostierung und Klärschlammabfuhr
Ø Photovoltaikanlage
Ø Dienstleistungen für die Landwirtschaft
Ø Dienstleistungen für Nichtlandwirte

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Direktvermarktung

1. Verkauf eigenerzeugter landwirtschaftlicher
   Produkte z.B. Milch, Kartoffeln

   ð Landwirtschaft

2. Verkauf von eigenerzeugten Produkten der
   1. Verarbeitungsstufe
   z.B. Butter, Mehl, Schweinehälften, Rinderviertel

   ð Landwirtschaft
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3. Verkauf von eigenerzeugten Produkten der
   2. Verarbeitungsstufe
   z.B. Wurst, Brot, Eierlikör

   bisherige Regelung:
   ð Landwirtschaft, aber nur bis zu einem
     Umsatz von 10.300 EUR

   ð Gewerbliche Einkünfte, wenn über 10.300
     EUR Umsatz

     Achtung:
     Änderung durch BMF-Schreiben vom
     19. Dez. 2011 i. d. R. für Wj. 2012/13
                                                    Seite 13
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4. Verkauf zugekaufter Produkte:

Bisherige Regelung:
• Unterscheidung in betriebstypische Produkte
  und Handelsware

                 Die Kartoffel ist z.B. ein
                 betriebstypisches Produkt

                 Die Südfrüchte sind z.B. kein
                 betriebstypisches Produkt

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• Der Verkauf von zugekauften
    betriebstypischen landwirtschaftlichen
    Produkten mit einem Einkaufspreis bis zu 30%
    des Gesamtumsatzes war
•

       ð Landwirtschaft

       ð wenn 30%-Grenze
         nachhaltig überschritten        Gewerbe

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Verkauf von sog. Handelsware

     ð 10%-Grenze
     (Einkaufswert zu Gesamtumsatz)

     =    Landwirtschaft

     ð    bei nachhaltiger Überschreitung
     =    gewerbliche Einkünfte

                                                      Seite 16
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Neu:
Entscheidung des BFH vom 25.03.2009,
sog. Hofladenurteil

Grundsätze:
Ø Erzeugung und Verkauf (Hofladen) sind
  trennbar
Ø Keine einheitliche Beurteilung des Betriebes
  mehr
Ø keine Unterscheidung mehr in
  betriebstypische Zukäufe oder Handelsware         Seite 17
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Änderung durch BMF-Schreiben vom 19. Dez.
2011:

Der Hofladen gehört zur Landwirtschaft, wenn der
Umsatz aus den zugekauften Produkten oder den
Produkten der 2. Verarbeitungsstufe

  Ø nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes
  und
  Ø nicht mehr als 51.500 EUR im WJ
  und
  Ø nicht mehr als 50% des Gesamtumsatzes
    incl. Dienstleistungen beträgt

        gilt ab dem WJ 2012/2013
                                                      Seite 18
Landwirtschaftlicher
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Biogasanlagen

Biogas = 1. Verarbeitungsstufe

     Landwirtschaft, wenn mehr als 50% der
     eingesetzten Substrate aus der eigenen
     Landwirtschaft stammen

aber: Stromerzeugung ist immer gewerblich!
                                                      Seite 19
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                 Besteuerung der Biogasanlagen
I.   Die Biogasanlage gehört zur Landwirtschaft, wenn
     1. mehr als 50% der Substrate im eigenen Betrieb erzeugt
        werden
     2. bei Gemeinschaftsanlagen nur, wenn 100% der Substrate
        aus den Betrieben der Mitglieder kommen
     3. das gilt aber nur bis zur Biogaserzeugung. Die Strom-
        erzeugung ist immer gewerblich (2. Verarbeitungsstufe).
     Umsatzsteuer ab 1.4.2011:
     Bei der Umsatzsteuer ist ab dem 01.04.2011 die Pauschalierung für den
     Nebenbetriebe Biogaserzeugung ausgeschlossen. Das Biogas wird von
     der Finanzverwaltung nicht mehr als landwirtschaftliches Erzeugnis
     eingestuft. vgl. Verfügung des Bayer. Landesamts für Steuern vom 06.12.2010 - S 7410.1.1-9/2 St33
     è Anwendung der Regelbesteuerung mit derzeit 19 % !
                                               20
Kanzlei Beilngries

 II. Die Biogasanlage ist ein Gewerbebetrieb und gehört somit
     zur Regelbesteuerung, wenn

 1. die o.g. Kriterien nicht eingehalten werden, oder

 2. die Biogasanlage in der Rechtsform einer GmbH,
    GmbH & Co KG, gewerblich tätige GbR, Genossenschaft
    oder AG errichtet wird.

 III. Trennung zwischen Biogasanlage und Stromerzeugung
 Die beiden Teilbereiche sollten von verschiedenen
 Unternehmern betrieben werden (z.B. Landwirtschaft als GbR,
 die Stromerzeugung durch einen Gesellschafter), da ansonsten
 das Biogas nicht an die Stromerzeugung verkauft werden kann.

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Kanzlei Beilngries

 Bei Trennung:Für Anlagen nach EEG 2009!
 Verkauf des Biogases mit den von der
 Finanzverwaltung festgelegten Preisen

Steuersatz bei Regelbesteuerung               19 %

Steuersatz bei Durchschnittssatzbesteuerung   10,7%
                                                      22
Landwirtschaftlicher
                                        Buchführungsdienst

Kompostierung und
Klärschlammabfuhr

Die Entsorgung organischer
Abfälle stellt noch landwirt-
schaftliche Einkünfte dar,

            Wenn die gewonnenen Erzeugnisse
            nahezu ausschließlich im LuF-Betrieb
            verwendet werden, z.B. der Kompost
            oder Klärschlamm wird zu mehr als
            90% auf die eigenen Flächen aus-
            gebracht

                                                        Seite 23
Landwirtschaftlicher
                                        Buchführungsdienst

Photovoltaik

Photovoltaikanlagen sind immer gewerblich,

selbst wenn diese auf einem landwirtschaftlichen

Gebäude installiert werden.

                                                        Seite 24
Landwirtschaftlicher
                                           Buchführungsdienst

Dienstleistungen
für die Landwirtschaft

Bisherige Regelung:
1. Maschinen werden > 10 % im eigenen Betrieb
   eingesetzt
2. Der Umsatz aus Dienstleistungen liegt
   unter 1/3 des Gesamtumsatzes
3. Die Einnahmen aus Dienstleistungen betragen
   weniger als 51.500 € je Wirtschaftsjahr
4. Die Dienstleistungen werden für andere
   landwirtschaftliche Betriebe erbracht
                                                           Seite 25
Landwirtschaftlicher
                                       Buchführungsdienst

5. Bei den Dienstleistungen ohne die Verwendung
  von Wirtschaftsgütern muss es sich um typisch
  land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten handeln

                Landwirtschaft

     Dem Grunde nach, muss ein abhängiges
  Beschäftigungsverhältnis immer ausgeschlossen
      werden und nicht tatsächlich vorliegen!
                                                       Seite 26
Landwirtschaftlicher
                                         Buchführungsdienst

Maschinenring:

Voraussetzungen für die Anerkennung als
Nachbarschaftshilfe

Ø Auftraggeber und Auftragnehmer müssen aktive
  Landwirte sein
Ø Der Auftragnehmer muss für den landwirt-
  schaftlichen Betrieb des Auftraggebers tätig sein

                                                         Seite 27
Landwirtschaftlicher
                                         Buchführungsdienst

Ø Bauhelfertätigkeiten nur bei Herstellung,
  Erhaltung, Verbesserung, Erneuerung von
  landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden wie z.
  B. Stall, Maschinenhalle

Ø Es darf sich nur um reine Hilfstätigkeiten
  handeln (Handlangerarbeiten)

                                                         Seite 28
Landwirtschaftlicher
                                       Buchführungsdienst

Aber Achtung:

Nicht begünstigte Bauhilfe im Rahmen der LuF:

Ø Ausführung handwerklicher Facharbeiten wie z. B.
  als ausgebildeter oder angelernter Maurer

Ø Wohnhausneubau (auch wenn für Betriebsleiter
  oder Altenteiler gebaut wird)

Ø Bauhilfe für Gewerbebetriebe z.B. PV-Anlagen

                                                       Seite 29
Landwirtschaftlicher
                                      Buchführungsdienst

Dienstleistungen für Nichtlandwirte

Bisher:
Die Einnahmen aus Dienstleistungen an
Nichtlandwirte betragen nicht mehr als 10.300 €

                Landwirtschaft

Beachte:
Die Einnahmen aus Dienstleistungen an Landwirte
und an Nichtlandwirte dürfen insgesamt die 1/3-
Umsatzgrenze bzw. 51.500 EUR-Grenze nicht
überschreiten.
                                                      Seite 30
Landwirtschaftlicher
                                          Buchführungsdienst

Änderung durch das BMF-Schreiben vom 19.
Dez. 2011:

      Die Überlassung von Wirtschaftsgütern an
Dritte oder die Erbringung von Dienstleistungen
mit diesen, stellt grundsätzlich eine gewerbliche
Tätigkeit dar.

Aber die Einnahmen aus Dienstleistungen
werden unter folgenden Voraussetzungen
noch der Landwirtschaft zugerechnet:

                                                          Seite 31
Landwirtschaftlicher
                                             Buchführungsdienst

1. Maschinen werden > 10 % im eigenen Betrieb
   eingesetzt
2. Der Umsatz aus diesen Dienstleistungen liegt
   unter 1/3 des Gesamtumsatzes
3. Die Einnahmen aus Dienstleistungen betragen
   weniger als 51.500 € je Wirtschaftsjahr
4. Werden Dienstleistungen ohne Verwendung von
   eigenen Erzeugnissen oder eigenen Wirtschaftsgütern
   verrichtet, muss ein funktionaler Zusammenhang mit
   typisch land- und forst-wirtschaftlichen Tätigkeiten
   bestehen.                                                 Seite 32
Landwirtschaftlicher
                                      Buchführungsdienst

Es wurde durch das BMF-Schreiben vom 19.12.2011
und den gleichlautenden Erlassen der obersten
Finanzbehörden der Länder vom 15.12.2011 eine
neue 50%-Grenze eingeführt.

Die Umsätze aus allen Bereichen, die grundsätzlich
Gewerbe sind, aber aus Vereinfachungsgründen noch
der Landwirtschaft zugerechnet werden, wie die
Verwendung von Wirtschaftsgüter außerhalb des
Betriebes und die Direktvermarktung dürfen
insgesamt nicht mehr als 50% des
Gesamtumsatzes des Betriebes betragen.

                                                      Seite 33
Landwirtschaftlicher
Beispiel LuF oder Gewerbe               Buchführungsdienst

 - LuF Betrieb (Gütergemeinschaft)
     Umsatz Urproduktion 200.000 € im Wj. 2010/11

 - daneben Umsatz Mähdrusch und Maishäckseln
   für andere luf Betriebe in 2010/11 von 40.000 €
   netto (Einsatz Maschinen überwiegend im
   eigenen Betrieb)

 und

 -   jährliche Dienstleistung Schneeräumen über die
     gewerbliche MR-Tochter GmbH von 10.000 €
     netto mit eigenem Schlepper
Landwirtschaftlicher
     Lösung Beispiel                                   Buchführungsdienst

1.   Maschinen werden > 10 % im eigenen Betrieb
     eingesetzt

2.   1/3 Umsatzgrenze von 83.333 € unterschritten

3.   Grenze für andere LuF Betriebe v. 51.500 € mit
     40.000 € unterschritten

4.   Grenze für Nichtlandwirte v. 10.300 €
     mit 10.000 € nicht überschritten

5.   Gesamte Dienstleistung < 51.500 € mit 50.000 €

Ergebnis: Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft
Jedoch ab 01.01.2005 è 19 % Regelbesteuerung auf Einnahmen Nichtlandwirt
Landwirtschaftlicher
   Abwandlung I                        Buchführungsdienst

  Dienstleistung Schneeräumen für MR-Tochter-
  GmbH jährlicher Umsatz 10.000 € netto und
  Klärschlammausbringung für die Gemeinde auf
  fremde Felder jährlicher Umsatz 10.000 €;
  Gewinn p. a. 9.500 €

Ergebnis:
Umqualifizierung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb,
da Grenze von 10.300 € nachhaltig überschritten

 Ehefrau Familienversichert mit dem Ehemann!
        Was macht die Krankenkasse?
Landwirtschaftlicher
Abwandlung II                              Buchführungsdienst

Was passiert ab dem Wirtschaftsjahr 2012/13?

Grenze von 10.300 € auf 51.500 € ab dem Wj. 2012/13
erhöht .

Somit keine gewerbliche Einordnung, da Unterschreitung
der Grenzen.

Weiterhin Einkünfte aus Landwirtschaft

Weiterhin Familienversicherung Ehefrau bei Ehemann

                                                              37
Landwirtschaftlicher
                 Buchführungsdienst

     Danke für

Ihre Aufmerksamkeit

                                    38
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