Abgrenzung Landwirtschaft / Gewerbe Einkommensteuer - Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst
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Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Was ist eigentlich Landwirtschaft ? è Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen (Urproduktion). è Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr bestimmte Voraussetzungen (Vieheinheiten) vorliegen Nebentätigkeiten wie z. B. Dienstleistungen unter Beachtung von Grenzen noch der Landwirtschaft zuzuordnen Seite 2
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Einkunftsarten 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 7. Sonstige Einkünfte - Rentenbesteuerung - Spekulationsgeschäfte - wiederkehrende Bezüge usw. Seite 3
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 13 EStG Gewinnermittlungsarten: - Betriebsvermögensvergleich - Einnahmen- Überschuss – Rechnung - Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen i. S. § 13 a EStG - Schätzung gem. § 162 AO Auslaufend, da wegen Kritik des Bundesrechnungshofes nicht mehr geduldet Seite 4
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG Gewinnermittlungsarten: - Betriebsvermögensvergleich - Einnahmen- Überschuss – Rechnung Seite 5
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Welche Auswirkungen kann die Umqualifizierung zu Einkünfte aus Gewerbebetrieb bringen? Beispielhafte nicht vollständig Liste ! I. Steuerrecht - Gewerbesteuerpflicht für den neuen stehenden Gewerbebetrieb; Anrechnung auf die Einkommensteuer möglich - Eigene Gewinnermittlung - Eigener Buchführungskreis bzw. Aufzeichnungen - Bei Personengesellschaften droht volle Abfärbung auch der landwirtschaftlichen Einkünften zu solchen aus Gewerbe vgl. § 15 (3) Nr. 1 EStG Seite 6
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst I. Steuerrecht - Wegfall der i. d. R. geringen Zuschläge im Rahmen der Gewinnermittlungen des § 13 a EStG - Keine Abgeltung mit dem Grundbetrag des § 13 a EStG von Dienstleistungen zwischen aktiven Landwirten - Als Gewerbe lässt sich eine mögliche Kfz-Steuerbefreiung des § 3 Nr. 7 KraftStG kritischer einordnen Seite 7
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst II. Sozialversicherung - Die Sozialversicherung trägt die Einordnung als Einkünfte Luf mit und erhebt i. d. R. keine eigenständigen Beiträge. Bei Gewerbe fällt dieses Privileg vollständig weg. D. h. dass Bauhilfe im Rahmen der Betriebshilfe nicht mehr möglich ist. Es drohen Beiträge zur Sozialversicherung. „Prüfung Abgrenzungsfragen zur Scheinselbständigkeit“. Seite 8
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst II. Sozialversicherung - Krankenkassen „LKK“: Eigene außerlandwirtschaftliche Einkünfte werden bei der Familienversicherung geprüft è Regelgrenze ab 2012 mit monatlich 375 € - Wenn die gewerblichen Einkünfte überwiegen, kann ein Ende der LKK-Pflichtmitgliedschaft vorliegen Folge: Freiwillige Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung oder private Krankenkasse - Bei außerlandwirtschaftlichen Einkünften von > 400 € mtl. ist eine Befreiung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse möglich Seite 9
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst III. Allgemein - Wenn nach Gewerbeordnung ein Gewerbebetrieb vorliegt, muss eine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde eingereicht werden - Eventuell verschärfte Auflagen nach der Gewerbeordnung - Evtl. Pflichtbeiträge zur IHK (Regelfreigrenze 5.200 € p. a. Gewerbeertrag) - Evtl. andere Berufsgenossenschaft mit eigenen Beiträgen - Durch Nutzungsänderungen gehen evtl. baurechtliche landwirtschaftliche Privilegien verloren - Versicherungsschutz (insbesondere beim Schlepper) auf die Abdeckung der gewerblichen Tätigkeit prüfen - Führerschein Klasse T ist nicht gültig bei gewerblichen Leistungen Seite 10
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Abgrenzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zum Gewerbebetrieb Ø Direktvermarktung Ø Biogasanlagen Ø Kompostierung und Klärschlammabfuhr Ø Photovoltaikanlage Ø Dienstleistungen für die Landwirtschaft Ø Dienstleistungen für Nichtlandwirte Seite 11
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Direktvermarktung 1. Verkauf eigenerzeugter landwirtschaftlicher Produkte z.B. Milch, Kartoffeln ð Landwirtschaft 2. Verkauf von eigenerzeugten Produkten der 1. Verarbeitungsstufe z.B. Butter, Mehl, Schweinehälften, Rinderviertel ð Landwirtschaft Seite 12
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst 3. Verkauf von eigenerzeugten Produkten der 2. Verarbeitungsstufe z.B. Wurst, Brot, Eierlikör bisherige Regelung: ð Landwirtschaft, aber nur bis zu einem Umsatz von 10.300 EUR ð Gewerbliche Einkünfte, wenn über 10.300 EUR Umsatz Achtung: Änderung durch BMF-Schreiben vom 19. Dez. 2011 i. d. R. für Wj. 2012/13 Seite 13
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst 4. Verkauf zugekaufter Produkte: Bisherige Regelung: • Unterscheidung in betriebstypische Produkte und Handelsware Die Kartoffel ist z.B. ein betriebstypisches Produkt Die Südfrüchte sind z.B. kein betriebstypisches Produkt Seite 14
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst • Der Verkauf von zugekauften betriebstypischen landwirtschaftlichen Produkten mit einem Einkaufspreis bis zu 30% des Gesamtumsatzes war • ð Landwirtschaft ð wenn 30%-Grenze nachhaltig überschritten Gewerbe Seite 15
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Verkauf von sog. Handelsware ð 10%-Grenze (Einkaufswert zu Gesamtumsatz) = Landwirtschaft ð bei nachhaltiger Überschreitung = gewerbliche Einkünfte Seite 16
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Neu: Entscheidung des BFH vom 25.03.2009, sog. Hofladenurteil Grundsätze: Ø Erzeugung und Verkauf (Hofladen) sind trennbar Ø Keine einheitliche Beurteilung des Betriebes mehr Ø keine Unterscheidung mehr in betriebstypische Zukäufe oder Handelsware Seite 17
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Änderung durch BMF-Schreiben vom 19. Dez. 2011: Der Hofladen gehört zur Landwirtschaft, wenn der Umsatz aus den zugekauften Produkten oder den Produkten der 2. Verarbeitungsstufe Ø nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes und Ø nicht mehr als 51.500 EUR im WJ und Ø nicht mehr als 50% des Gesamtumsatzes incl. Dienstleistungen beträgt gilt ab dem WJ 2012/2013 Seite 18
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Biogasanlagen Biogas = 1. Verarbeitungsstufe Landwirtschaft, wenn mehr als 50% der eingesetzten Substrate aus der eigenen Landwirtschaft stammen aber: Stromerzeugung ist immer gewerblich! Seite 19
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Besteuerung der Biogasanlagen I. Die Biogasanlage gehört zur Landwirtschaft, wenn 1. mehr als 50% der Substrate im eigenen Betrieb erzeugt werden 2. bei Gemeinschaftsanlagen nur, wenn 100% der Substrate aus den Betrieben der Mitglieder kommen 3. das gilt aber nur bis zur Biogaserzeugung. Die Strom- erzeugung ist immer gewerblich (2. Verarbeitungsstufe). Umsatzsteuer ab 1.4.2011: Bei der Umsatzsteuer ist ab dem 01.04.2011 die Pauschalierung für den Nebenbetriebe Biogaserzeugung ausgeschlossen. Das Biogas wird von der Finanzverwaltung nicht mehr als landwirtschaftliches Erzeugnis eingestuft. vgl. Verfügung des Bayer. Landesamts für Steuern vom 06.12.2010 - S 7410.1.1-9/2 St33 è Anwendung der Regelbesteuerung mit derzeit 19 % ! 20
Kanzlei Beilngries II. Die Biogasanlage ist ein Gewerbebetrieb und gehört somit zur Regelbesteuerung, wenn 1. die o.g. Kriterien nicht eingehalten werden, oder 2. die Biogasanlage in der Rechtsform einer GmbH, GmbH & Co KG, gewerblich tätige GbR, Genossenschaft oder AG errichtet wird. III. Trennung zwischen Biogasanlage und Stromerzeugung Die beiden Teilbereiche sollten von verschiedenen Unternehmern betrieben werden (z.B. Landwirtschaft als GbR, die Stromerzeugung durch einen Gesellschafter), da ansonsten das Biogas nicht an die Stromerzeugung verkauft werden kann. 21
Kanzlei Beilngries Bei Trennung:Für Anlagen nach EEG 2009! Verkauf des Biogases mit den von der Finanzverwaltung festgelegten Preisen Steuersatz bei Regelbesteuerung 19 % Steuersatz bei Durchschnittssatzbesteuerung 10,7% 22
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Kompostierung und Klärschlammabfuhr Die Entsorgung organischer Abfälle stellt noch landwirt- schaftliche Einkünfte dar, Wenn die gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im LuF-Betrieb verwendet werden, z.B. der Kompost oder Klärschlamm wird zu mehr als 90% auf die eigenen Flächen aus- gebracht Seite 23
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Photovoltaik Photovoltaikanlagen sind immer gewerblich, selbst wenn diese auf einem landwirtschaftlichen Gebäude installiert werden. Seite 24
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Dienstleistungen für die Landwirtschaft Bisherige Regelung: 1. Maschinen werden > 10 % im eigenen Betrieb eingesetzt 2. Der Umsatz aus Dienstleistungen liegt unter 1/3 des Gesamtumsatzes 3. Die Einnahmen aus Dienstleistungen betragen weniger als 51.500 € je Wirtschaftsjahr 4. Die Dienstleistungen werden für andere landwirtschaftliche Betriebe erbracht Seite 25
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst 5. Bei den Dienstleistungen ohne die Verwendung von Wirtschaftsgütern muss es sich um typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten handeln Landwirtschaft Dem Grunde nach, muss ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis immer ausgeschlossen werden und nicht tatsächlich vorliegen! Seite 26
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Maschinenring: Voraussetzungen für die Anerkennung als Nachbarschaftshilfe Ø Auftraggeber und Auftragnehmer müssen aktive Landwirte sein Ø Der Auftragnehmer muss für den landwirt- schaftlichen Betrieb des Auftraggebers tätig sein Seite 27
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Ø Bauhelfertätigkeiten nur bei Herstellung, Erhaltung, Verbesserung, Erneuerung von landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden wie z. B. Stall, Maschinenhalle Ø Es darf sich nur um reine Hilfstätigkeiten handeln (Handlangerarbeiten) Seite 28
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Aber Achtung: Nicht begünstigte Bauhilfe im Rahmen der LuF: Ø Ausführung handwerklicher Facharbeiten wie z. B. als ausgebildeter oder angelernter Maurer Ø Wohnhausneubau (auch wenn für Betriebsleiter oder Altenteiler gebaut wird) Ø Bauhilfe für Gewerbebetriebe z.B. PV-Anlagen Seite 29
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Dienstleistungen für Nichtlandwirte Bisher: Die Einnahmen aus Dienstleistungen an Nichtlandwirte betragen nicht mehr als 10.300 € Landwirtschaft Beachte: Die Einnahmen aus Dienstleistungen an Landwirte und an Nichtlandwirte dürfen insgesamt die 1/3- Umsatzgrenze bzw. 51.500 EUR-Grenze nicht überschreiten. Seite 30
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Änderung durch das BMF-Schreiben vom 19. Dez. 2011: Die Überlassung von Wirtschaftsgütern an Dritte oder die Erbringung von Dienstleistungen mit diesen, stellt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit dar. Aber die Einnahmen aus Dienstleistungen werden unter folgenden Voraussetzungen noch der Landwirtschaft zugerechnet: Seite 31
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst 1. Maschinen werden > 10 % im eigenen Betrieb eingesetzt 2. Der Umsatz aus diesen Dienstleistungen liegt unter 1/3 des Gesamtumsatzes 3. Die Einnahmen aus Dienstleistungen betragen weniger als 51.500 € je Wirtschaftsjahr 4. Werden Dienstleistungen ohne Verwendung von eigenen Erzeugnissen oder eigenen Wirtschaftsgütern verrichtet, muss ein funktionaler Zusammenhang mit typisch land- und forst-wirtschaftlichen Tätigkeiten bestehen. Seite 32
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Es wurde durch das BMF-Schreiben vom 19.12.2011 und den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.12.2011 eine neue 50%-Grenze eingeführt. Die Umsätze aus allen Bereichen, die grundsätzlich Gewerbe sind, aber aus Vereinfachungsgründen noch der Landwirtschaft zugerechnet werden, wie die Verwendung von Wirtschaftsgüter außerhalb des Betriebes und die Direktvermarktung dürfen insgesamt nicht mehr als 50% des Gesamtumsatzes des Betriebes betragen. Seite 33
Landwirtschaftlicher Beispiel LuF oder Gewerbe Buchführungsdienst - LuF Betrieb (Gütergemeinschaft) Umsatz Urproduktion 200.000 € im Wj. 2010/11 - daneben Umsatz Mähdrusch und Maishäckseln für andere luf Betriebe in 2010/11 von 40.000 € netto (Einsatz Maschinen überwiegend im eigenen Betrieb) und - jährliche Dienstleistung Schneeräumen über die gewerbliche MR-Tochter GmbH von 10.000 € netto mit eigenem Schlepper
Landwirtschaftlicher Lösung Beispiel Buchführungsdienst 1. Maschinen werden > 10 % im eigenen Betrieb eingesetzt 2. 1/3 Umsatzgrenze von 83.333 € unterschritten 3. Grenze für andere LuF Betriebe v. 51.500 € mit 40.000 € unterschritten 4. Grenze für Nichtlandwirte v. 10.300 € mit 10.000 € nicht überschritten 5. Gesamte Dienstleistung < 51.500 € mit 50.000 € Ergebnis: Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft Jedoch ab 01.01.2005 è 19 % Regelbesteuerung auf Einnahmen Nichtlandwirt
Landwirtschaftlicher Abwandlung I Buchführungsdienst Dienstleistung Schneeräumen für MR-Tochter- GmbH jährlicher Umsatz 10.000 € netto und Klärschlammausbringung für die Gemeinde auf fremde Felder jährlicher Umsatz 10.000 €; Gewinn p. a. 9.500 € Ergebnis: Umqualifizierung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, da Grenze von 10.300 € nachhaltig überschritten Ehefrau Familienversichert mit dem Ehemann! Was macht die Krankenkasse?
Landwirtschaftlicher Abwandlung II Buchführungsdienst Was passiert ab dem Wirtschaftsjahr 2012/13? Grenze von 10.300 € auf 51.500 € ab dem Wj. 2012/13 erhöht . Somit keine gewerbliche Einordnung, da Unterschreitung der Grenzen. Weiterhin Einkünfte aus Landwirtschaft Weiterhin Familienversicherung Ehefrau bei Ehemann 37
Landwirtschaftlicher Buchführungsdienst Danke für Ihre Aufmerksamkeit 38
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