Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht bei Heil-mitteln - Was ändert sich mit der Gesetzesrevision und was ist zu tun?

 
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Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht bei Heil-mitteln - Was ändert sich mit der Gesetzesrevision und was ist zu tun?
Juli 2019

                                                               1
                             Life Science Law Newsletter Nr.

Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht bei Heil-
mitteln – Was ändert sich mit der Gesetzesrevision und
was ist zu tun?
Life Science Law Newsletter Nr. 1 Juli 2019

                                Integrität, Transparenz und
                                Weitergabepflicht bei Heilmitteln
                                Ab dem 1. Januar 2020 gelten im Heilmittelbereich verschärfte Integritäts- und
                                Transparenzbestimmungen. Gleichzeitig wird die Pflicht zur Weitergabe von Vergüns-
                                tigungen nach dem Krankenversicherungsgesetz ergänzt und präzisiert. Dieser
                                Newsletter bietet einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und den Hand-
                                lungsbedarf für Anbieter und Leistungserbringer.

Martin Zobl
Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt   Das Wesentliche in Kürze                         Integrität / Vorteilsverbot
Telefon +41 58 658 55 35                                                         (Art. 55 revHMG)
                                Auf den 1. Januar 2020 treten die revi-
martin.zobl@walderwyss.com      dierten Bestimmungen zur Integrität und          Der neue Art. 55 Abs. 1 revHMG enthält
                                Transparenz bei der Verschreibung, Ab-           eine doppelseitiges Verbot: Personen, die
                                gabe, Anwendung und dem Einkauf von              verschreibungspflichtige Arzneimittel
                                Heilmitteln in Kraft. Art. 55 des revidier-      verschreiben, abgeben, anwenden oder
                                ten Heilmittelgesetzes (revHMG) ersetzt          zu diesem Zweck einkaufen, und Organi-
                                den bisherigen Art. 33 HMG und verbietet         sationen, die solche Personen beschäfti-
                                nicht gebührende Vorteile im Zusammen-           gen, dürfen weder für sich noch zu Guns-
                                hang mit verschreibungspflichtigen Arz-          ten eines Dritten einen nicht gebühren-
                                neimitteln (Integrität bzw. Vorteilsverbot).     den Vorteil fordern, sich versprechen
                                Nach dem neuen Art. 56 revHMG sind               lassen oder annehmen. Ebenso ist es
                                beim Heilmitteleinkauf gewährte Preisra-         verboten, einer solchen Person oder
                                batte und Rückvergütungen gegenüber              Organisation zu deren Gunsten oder zu
                                den Behörden transparent zu machen               Gunsten eines Dritten einen nicht gebüh-
                                (Transparenzpflicht). Die Einzelheiten           renden Vorteil anzubieten, zu verspre-
                                sind in der neuen Verordnung über die In-        chen oder zu gewähren. Die Bestimmung
                                tegrität und Transparenz im Heilmittelbe-        soll, wie der bisherige Art. 33 HMG, die
                                reich (VITH) geregelt.                           Therapiefreiheit der Leistungserbringer
                                                                                 sicherstellen und verfolgt damit (im Ge-
                                Gleichzeitig wird Art. 56 Abs. 3 des Kran-
                                                                                 gensatz zur Weitergabepflicht nach KVG)
                                kenversicherungsgesetzes (Pflicht zur
                                                                                 einen gesundheitspolizeilichen Zweck.
                                Weitergabe von Vergünstigungen) er-
                                gänzt (Art. 56 Abs. 3bis KVG) und in der         Unter dem bisherigen Recht galt das Vor-
                                revidierten Krankenversicherungsverord-          teilsverbot sowohl für verschreibungs-
                                nung (revKVV) präzisiert.                        als auch nicht verschreibungspflichtige
                                                                                 Arzneimittel (Art. 33 Abs. 1 aHMG).
                                Im Zuge der Revision des Medizinproduk-
                                                                                 Ab 1. Januar 2020 gilt das Verbot zwar
                                terechts hat das Parlament bereits die
                                                                                 nur noch für verschreibungspflichtige
                                nächste Neuerung beschlossen: Das Vor-
                                                                                 Arzneimittel (Art. 55 Abs. 1 revHMG).
                                teilsverbot nach Art. 55 revHMG wird zu-
                                                                                 Allerdings hat das Parlament im Rahmen
                                sätzlich auf Medizinprodukte ausgewei-
                                                                                 der (parallel laufenden) Revision des Me-
                                tet. Gemäss dem Bundesamt für Gesund-
                                                                                 dizinprodukterechts eine Ausweitung des
                                heit (BAG) tritt diese weitere Revision
                                                                                 Verbots auf Medizinprodukte beschlos-
                                jedoch voraussichtlich erst 2022 in Kraft.
                                                                                 sen. Wann diese erweiterte Anwendbar-
                                                                                 keit in Kraft tritt, steht noch nicht fest.
                                                                                 Nach Auskunft des BAG ist damit jedoch
                                                                                 nicht vor 2022 zu rechnen. Der Bundesrat
                                                                                 kann die Anwendbarkeit des Vorteilsver-

                                                                                                                          1
Life Science Law Newsletter Nr. 1 Juli 2019

bots auf weitere Arzneimittelkategorien          ––   Abgeltungen für gleichwertige Ge-           und Verkäufer müssen sämtliche beim
ausweiten bzw., sobald auch Medizinpro-               genleistungen, insbesondere bei Be-         Heilmitteleinkauf gewährten Preisrabat-
dukte darunter fallen, gewisse Medizin-               stellungen und Lieferungen von Heil-        te und Rückvergütungen (i.S.v. Art. 55
produktekategorien von der Geltung aus-               mitteln (Art. 55 Abs. 2 lit. c revHMG),     Abs. 2 lit. d revHMG) in ihren Belegen und
nehmen (Art. 55 Abs. 3 revHMG). Es ist                sofern sie u.a. auf einer schriftlichen     Rechnungen sowie in ihren Geschäftsbü-
derzeit noch unklar, welche Medizinpro-               Vereinbarung basieren, woraus Art           chern ausweisen und beim BAG auf Ver-
dukte von einer solchen Ausnahmerege-                 und Umfang von Gegenleistung und            langen offenlegen (Art. 56 Abs. 1 revHMG
lung profitieren werden.                              Abgeltung hervorgehen (Art. 7 Abs. 1        i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VITH). Gleich wie das
                                                      VITH). Beispiele für unzulässige Ab-        Vorteilsverbot (Art. 55 revHMG) ist auch
Potentielle Vorteilsnehmer sind im Ge-
                                                      geltungen finden sich in Art. 7 Abs. 3      die Transparenzpflicht auf die letzte Han-
gensatz zur bisherigen Regelung nicht
                                                      VITH, solche für zulässige Abgeltun-        delsstufe beschränkt. Art. 56 revHMG
nur Personen, die verschreibungspflichti-
                                                      gen in Art. 7 Abs. 4 VITH;                  soll die Transparenz beim Heilmittelein-
ge Arzneimittel verschreiben oder abge-
                                                                                                  kauf erhöhen und dadurch die Durchset-
ben (bzw. Organisationen, die solche Per-        ––   Preisrabatte oder Rückvergütungen
                                                                                                  zung des Vorteilsverbots (Art. 55 rev-
sonen beschäftigen), sondern neu auch                 („Kick-backs“), sofern sie keinen
                                                                                                  HMG) unterstützen, obschon die Bestim-
Personen, die verschreibungspflichtige                Einfluss auf die Wahl der Behand-
                                                                                                  mung auf Preisrabatte und Rückvergü-
Arzneimittel eigenverantwortlich beruf-               lung haben (Art. 55 Abs. 2 lit. d rev-
                                                                                                  tungen beschränkt ist.
lich anwenden, zu diesen Zwecken ein-                 HMG). Ein Preisrabatt entspricht der
kaufen oder über deren Einkauf mitent-                Differenz zwischen dem Standard-            Die Transparenzpflicht gilt für verschrei-
scheiden (mithin Anwender und Einkäu-                 preis eines Produkts und dem im             bungspflichtige und nicht verschrei-
fer) sowie Organisationen, die solche                 Rahmen einer Transaktion effektiv           bungspflichtige Arzneimittel, genauso
Personen beschäftigen (z.B. Spitäler, Ein-            bezahlten Preis. Für Arzneimittel der       wie für Medizinprodukte, wobei Arznei-
kaufsorganisationen, Ärztenetzwerke                   Spezialitätenliste liegt ein Preisra-       mittel der Abgabekategorie E (z.B. Dafal-
etc.; Art. 55 Abs. 1 revHMG, Art. 2 lit. a            batt insbesondere vor, wenn der ef-         gan-Tabletten und Neo-Angin Pastillen)
und b VITH). Das Vorteilsverbot ist jeweils           fektiv bezahlte Preis unter dem Fab-        und klassische Medizinproudkte der
auf die letzte Handelsstufe beschränkt,               rikabgabepreis liegt (Art. 8 Abs. 2         Klasse I (z.B. Gehhilfen und Verbandmit-
d.h. auf Personen und Organisationen, die             VITH).                                      tel) ausgenommen sind. (Art. 10 Abs. 2
an den Vertriebsbeziehungen der letzten                                                           VITH). Der Bundesrat kann nach Art. 56
Handelsstufe beteiligt sind.                          Ein Einfluss auf die Behandlung i.S.v.      Abs. 3 revHMG weitere Ausnahmen für
                                                      Art. 55 Abs. 2 lit. d revHMG kann z.B.      Heilmittel mit geringem Risikopotenzial
Ausnahmen vom Vorteilsverbot                          dann vorliegen, wenn ein verschrei-         vorsehen.
                                                      bungspflichtiges Arzneimittel ver-
Das Gesetz enthält eine abschliessende                                                            Nach den neuen Transparenzvorschriften
                                                      schrieben, abgegeben oder ange-
Liste von gebührenden, d.h. zulässigen                                                            müssen Personen, die Medizinprodukte
                                                      wendet wird, obwohl gar keine Be-
Vorteilen, die in der VITH konkretisiert                                                          herstellen oder vertreiben, die von den
                                                      handlung mit einem Arzneimittel
sind:                                                                                             Bestimmungen über die Integrität und
                                                      angezeigt ist oder dieses übermä-
                                                                                                  Transparenz erfasst sind, zudem folgen-
––   Vorteile von bescheidenem Wert, die              ssig oder anstelle eines besser ge-
                                                                                                  de organisatorische Vorkehrungen tref-
     für die medizinische oder pharma-                eigneten Arzneimittels eingesetzt
                                                                                                  fen (Art. 11 VITH):
     zeutische Praxis von Belang sind                 wird. Demgegenüber wird ein Ein-
     (Art. 55 Abs. 2 lit. a revHMG), d.h.             fluss u.a. dann fehlen, wenn der Ra-        ––   eine Person bezeichnen, die dem
     geldwerte Vorteile von maximal CHF               batt bzw. die Rückvergütung weiter-              BAG auf Verlangen alle geforderten
     300.- pro Fachperson und Jahr, die in            gegeben oder zur Verbesserung der                Unterlagen und Informationen liefert;
     direktem Zusammenhang mit der                    Qualität der Behandlung eingesetzt
                                                                                                  ––   sämtliche im Sinne der VITH mit
     Berufsausübung der Fachperson                    wird (vgl. Art. 56 Abs. 3bis revKVG).
                                                                                                       Fachpersonen und Organisationen
     stehen oder direkt der Kundschaft                Naturalrabatte (Warenboni) sind im-
                                                                                                       geschlossenen Vereinbarungen nach
     der Fachperson zugutekommen                      mer unzulässig (Art. 8 Abs. 2 VITH).
                                                                                                       deren letzter Verwendung während
     (Art. 3 VITH);
                                                                                                       zehn Jahren aufbewahren; und
                                                 Transparenzpflicht (Art. 56 revHMG)
––   Unterstützungsbeiträge für For-
                                                                                                  ––   ein Verzeichnis aller Fachpersonen
     schung, Weiter- und Fortbildung, so-        Die neue Transparenzbestimmung von
                                                                                                       und Organisationen führen, die ge-
     fern sie bestimmte Kriterien erfüllen       Art. 56 revHMG umfasst eine Ausweis-
                                                                                                       bührende Vorteile im Sinne der VITH
     (Art. 55 Abs. 2 lit. b revHMG, Art. 4 ff.   und eine Offenlegungspflicht: Einkäufer
                                                                                                       erhalten haben.
     VITH);
                                                                                                                                           2
Life Science Law Newsletter Nr. 1 Juli 2019

Weitergabepflicht (Art. 56 Abs. 3 lit. b     Vollzug und Sanktionen                         Eine Checkliste finden Sie auf der
und Abs. 3bis revKVG)                                                                       nächsten Seite.
                                             Die verwaltungsrechtliche Zuständigkeit
Wie bisher müssen Leistungserbringer         bezüglich des Vorteilsverbots und der
den Schuldnern der Vergütung direkte         Transparenzpflicht sowie die Kontrolle
und indirekte Vergünstigungen, die ihnen     der Weitergabe der Vergünstigungen
Personen oder Einrichtungen gewähren,        nach Art. 56 Abs. 3 lit. b KVG liegen beim
welche Arzneimittel oder der Untersu-        BAG (Art. 82 Abs. 1 revHMG, Art. 82a
chung oder Behandlung dienende Mittel        revKVG). Dafür stehen dem BAG Verwal-
oder Gegenstände liefern, vollumfänglich     tungsmassnahmen (Art. 66 revHMG, vgl.
weitergeben (Art. 56 Abs. 3 lit. b KVG).     Art. 56 Abs. 3bis, Art. 82a revKVG) zur
Die Vergünstigungen müssen zudem in          Verfügung. Daneben ist das BAG neu für
der Rechnung i.S.v. Art. 42 KVG aufge-       die Strafverfolgung im Vollzugsbereich
führt werden, ausser sie seien bereits in    des Bundes zuständig, wobei sich das
die Berechnung der Tarife und Preise der     Verfahren nach dem Bundesgesetz über
entsprechenden Leistung eingeflossen         das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) richtet
(Art. 76a revKVV), was insbesondere im       (vgl. Art. 90 revHMG, Art. 92 Abs. 2
Rahmen der Fallpauschalen für stationä-      revKVG).
re Spitalbehandlungen gemäss
                                             Verstösse gegen das Vorteilsverbot (Art.
SwissDRG der Fall sein wird.
                                             55 revHMG) können bei Vorsatz mit Frei-
Neu müssen Vergünstigungen dann nicht        heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-
vollumfänglich weitergegeben werden,         strafe und bei Fahrlässigkeit mit Geld-
wenn Leistungserbringer und Versiche-        strafe bis zu 180 Tagessätzen geahndet
rer dies schriftlich vereinbaren, mehr als   werden, in leichten Fällen kann auf Busse
die Hälfte der Vergünstigungen weiterge-     erkannt werden (Art. 86 Abs. 1 lit. h und
geben wird und die nicht weitergegebe-       Abs. 4 HMG). Verstösse gegen die Trans-
nen Vergünstigungen nachweislich zur         parenzpflicht (Art. 56 revHMG) können
Verbesserung der Qualität der Behand-        bei Vorsatz mit Busse bis zu CHF 50‘000.-
lung eingesetzt werden (Art. 56 Abs. 3bis    und bei Fahrlässigkeit mit Busse bis zu
revKVG). Zudem hat die Vereinbarung den      CHF 20‘000.- bestraft werden (Art. 87
in Art. 76b revKVV aufgeführten Kriterien    Abs. 1 lit. h und Abs. 3 HMG). Verstösse
zu entsprechen (Vertragsparteien,            gegen die Weitergabepflicht (Art. 56
Schriftlichkeit, Mindestinhalt etc.).        Abs. 3 lit. b KVG) können wie bisher mit
Schliesslich muss das BAG unverzüglich       Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen be-
über eine allfällige Vereinbarung infor-     straft werden (Art. 92 Abs. 1 lit. d
miert werden (Art. 76b Abs. 4 revKVV).       revKVG).

                                                                                                                                   3
Life Science Law Newsletter Nr. 1 Juli 2019

Was ist zu tun? Eine (nicht abschliessende) Checkliste

Vorteilsverbot (Integrität)                    Transparenzpflicht                             Weitergabepflicht (nur für Leistungser-
                                                                                              bringer)
––   Systematische Erfassung aller (aus        ––   Systematische Erfassung aller im
     Sicht der Hersteller/Vertreiber) ge-           Rahmen des Heilmitteleinkaufs ge-         ––   Systematische Erfassung aller di-
     währten oder (aus Sicht der Leis-              währten bzw. erhaltenen Preisrabat-            rekten und indirekten Vergünstigun-
     tungserbringer, Anwender und Ein-              te und Rückvergütungen                         gen, die von Personen oder Einrich-
     käufer) erhaltenen Vorteile betref-                                                           tungen gewährt werden, welche Arz-
                                               ––   Darstellung der Preisrabatte und
     fend verschreibungspflichtige Arz-                                                            neimittel oder der Untersuchung
                                                    Rückvergütungen in Belegen, Rech-
     neimittel und (vorsorglich) Medizin-                                                          oder Behandlung dienende Mittel
                                                    nungen und Geschäftsbüchern (Aus-
     produkte                                                                                      oder Gegenstände liefern
                                                    weispflicht), ausgenommen frei-ver-
––   Überprüfung dieser Vorteile hin-               käufliche Arzneimittel (Abgabekate-       ––   Sicherstellung der vollumfänglichen
     sichtlich ihrer Zulässigkeit nach revi-        gorie E) und klassische Medizin-               Weitergabe der Vergünstigungen an
     diertem Recht; Differenzierung zwi-            produkte der Klasse I                          Schuldner der Vergütung (Versiche-
     schen:                                                                                        rer oder Versicherte), ausgenommen
                                               ––   Nötigenfalls Anpassung von Verträ-
                                                                                                   solcher, die gestützt auf eine Verein-
     ––   Vorteilen von bescheidenem                gen, internen Weisungen und Bran-
                                                                                                   barung gemäss Art. 56 Abs. 3bis
          Wert von CHF 300.- pro Person             chenregulierungen, Abstimmung mit
                                                                                                   revKVG nicht vollumfänglich weiter-
          und Jahr mit Relevanz für die             Vertragspartnern usw.
                                                                                                   gegeben werden müssen
          medizinische oder pharmazeuti-
                                               ––   Auf Verlangen des BAG: Offenlegung
          sche Praxis nach Art. 3 VITH                                                        ––   Aufführung der Vergünstigungen in
                                                    der gewährten oder erhaltenen
                                                                                                   der Rechnung nach Art. 42 KVG, aus-
     ––   Unterstützungsbeiträgen nach              Preisrabatte und Rückvergütungen
                                                                                                   genommen solcher, die über niedri-
          Art. 4 ff. VITH
                                               ––   Interne Kommunikation der Ände-                gere Kosten bereits in die Tarif- und
     ––   Abgeltungen für gleichwertige             rungen und periodische Schulung                Preissberechnung der entsprechen-
          Gegenleistungen nach Art. 7               der betroffenen Mitarbeitenden                 den Leistung einfliessen
          VITH
                                               ––   Organisatorische Massnahmen für
     ––   Anderen beim Heilmitteleinkauf            Hersteller und Vertreiber von Heil-
          gewährten Vorteilen; beachte:             mitteln, die unter Integritäts- und
          Zulässigkeit von Preisrabatten            Transparenzbestimmungen fallen:
          und Rückvergütungen, sofern
                                                    ––   Bezeichnung einer verantwortli-
          sie keinen Einfluss auf die Wahl
                                                         chen Person, die dem BAG auf
          der Behandlung haben; Unzu-
                                                         Verlangen alle geforderten Un-
          lässigkeit von Naturalrabatten/
                                                         terlagen und Informationen lie-
          Warenboni (Art. 8 VITH)
                                                         fert
––   Nötigenfalls Anpassung von
                                                    ––   Aufbewahrung sämtlicher im
     ––   Verträgen, internen Weisungen                  Sinne der VITH mit Fachperso-
          und Branchenregulierungen                      nen und Organisationen ge-
                                                         schlossenen Vereinbarungen
     ––   Einkaufs- bzw. Vertriebsstrate-
                                                         während zehn Jahren seit deren
          gien, Verhaltensweisen und
                                                         letzten Verwendung
          Kommunikation gegenüber Ver-
          tragspartnern                             ––   Führung eines Verzeichnisses
                                                         aller Fachpersonen und Organi-
––   Interne Kommunikation der Ände-
                                                         sationen, die gebührende Vor-
     rungen und periodische Schulung
                                                         teile im Sinne der VITH erhalten
     der betroffenen Mitarbeitenden
                                                         haben
                                                                                                                                        4
Walder Wyss AG   Telefon + 41 58 658 58 58                     Der Life Science Law Newsletter berichtet über aktuelle
Rechtsanwälte    Fax + 41 58 658 59 59                         Themen aus dem Bereich Gesundheitswesen & Life Scien-
                 reception@walderwyss.com                      ces. Die darin enthaltenen Informationen und Kommentare
                                                               stellen keine rechtliche Beratung dar und die erfolgten
                 www.walderwyss.com                            Ausführungen sollten nicht ohne spezifische rechtliche Be-
                 Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Lugano   ratung zum Anlass für Handlungen genommen werden.

                                                               © Walder Wyss AG, Zürich, 2019
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