Jahressechstel im Zusammenhang mit Prämien und Provisionen - Klarstellung des BMF
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Quelle: Mag. Monika Kunesch, LL.M. in PV Info 1/2012 Jahressechstel im Zusammenhang mit Prämien und Provisionen – Klarstellung des BMF Im Anschluss an den Wartungserlass 2011 zu den LStR 2002 vom 20. 7. 2011 (siehe PV Info 9/2011, Seite 15 ff) hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) neun Fragen an das Bundesministerium für Finanzen mit der Bitte um Klarstellung gerichtet, die mit Schreiben vom 11. 8. 2011, BMF-010222/0160-VI/7/2011, beantwortet wurden. Ausgangslage § 67 Abs 1 EStG sieht für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Belohnungen), die dem Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn zufließen, nach Abzug eines Freibetrags von € 620,– die Versteuerung zu einem festen Steuersatz von 6 % vor. Die Besteuerung unterbleibt, sofern das Jahressechstel nach § 67 Abs 2 EStG € 2.100,– nicht übersteigt. Diese begünstigte Besteuerung ist allerdings mit einem Sechstel der laufenden Bezüge (sogenanntes Jahressechstel) begrenzt; der darüber hinausgehende Bezugsteil unterliegt der laufenden Tariflohnsteuer – und das ist der Knackpunkt: Dieses Jahressechstel ist mit den in der Regel kollektivvertraglich zustehenden Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) bereits grundsätzlich ausgeschöpft, sodass bei „Belohnungen“ (insbesondere Jahresprämien) grundsätzlich kein Raum mehr für eine begünstigte Besteuerung besteht und der Steuerpflichtige daher bestrebt ist, sich ein zusätzliches Jahressechstel zu schaffen – dies erfolgt durch Aufteilung der „Belohnung“ (zB Jahresprämie) in sieben Teile, wobei 6/7 als (sechstelerhöhender) laufender Bezug ausbezahlt werden und somit 1/7 mit dem festen Steuersatz von 6 % statt mit der Tariflohnsteuer versteuert werden kann. Die Ersparnis beträgt somit im Extremfall eines 50%igen Grenzsteuersatzes 44 % des mit 6 % versteuerten Siebentels. Dieses Vorgehen hat die Finanzverwaltung im Salzburger Steuerdialog 2010 vehement in Frage gestellt mit dem Argument, dass Jahresprämien schon grundsätzlich neben dem laufenden Bezug gewährt werden, daher eine laufende Auszahlung grundsätzlich eine (nicht sechstelerhöhende) Tarifbesteuerung nach § 67 Abs 10 EStG nach sich zieht und somit eine teilweise „Umwidmung“ zu einem sechstel- erhöhenden laufenden Bezug per se nicht möglich sei. Im weiteren Verlauf wurden diese Aussagen der Finanzverwaltung (zum Teil) revidiert, und es erfolgte eine Unterscheidung zwischen Entgelt für laufende Leistungen (sogenannte Provisionen ) und Belohnungen (sogenannte Prämien). Provisionen Laut Wartungserlass 2010 der LStR 2002 unterliegen Provisionen bei monatlichem Auszahlungsanspruch jedenfalls der laufenden Tarifbesteuerung ; Gleiches gilt auch für sogenannte Provisionsspitzen , die zB quartalsweise oder auch in größeren Abständen abgerechnet werden. Im Wartungserlass 2011 zu den LStR 2002 wurde dahingehend differenziert, dass dies in jenen Fällen anders zu sehen ist, in denen aufgrund eines anderen Rechtstitels (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstvertrag) Provisionen in die Berechnung von Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) einzubeziehen sind. In diesem Fall liegt ein sonstiger Bezug vor. Auch hinsichtlich
Belohnungen für Provisionäre, sogenannte Superprovisionen , gilt, dass diesbezüglich ein sonstiger Bezug vorliegt. Prämien Die Auszahlung von Prämien stellt nach Meinung der Finanzverwaltung im LStR- Wartungserlass 2010 nicht notwendigerweise (zur Gänze) einen sonstigen Bezug dar, sondern kann, soweit sie aufgrund eines eigenen Rechtstitels (zum Teil) als laufender Bezug ausgezahlt wird, auch steuerrechtlich als laufender (sechstelerhöhender) Bezug behandelt werden. Im Rahmen des LStR-Wartungserlasses 2011 stellt die Finanzverwaltung konkrete Anforderungen an diesen eigenen Rechtstitel , und zwar: (absolutes) Schriftlichkeitserfordernis; Regelung über den Anspruch; Beschreibung des Auszahlungsmodus; dies alles muss vor der ersten Auszahlung geregelt werden; mit der Einschränkung, dass nach erfolgter erstmaliger Auszahlung eines Teilbetrags die vereinbarte Auszahlungsmodalität nicht mehr geändert werden darf (Aufrollungen sind schädlich!). Neu – als Ergebnis der im Weiteren dargestellten Fragenbeantwortung: Minimalster Verteilungszeitraum für die laufenden Bezüge: sechs Monate; kein einseitiges Gestaltungsrecht, weder des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers. Da auch die Ausführungen im LStR-Wartungserlass 2011 noch viele Fragen zu den in der Praxis gängigen Vereinbarungen offenließen, hat die KWT neun Fragen an die Finanzverwaltung gerichtet, deren Antworten im Folgenden dargestellt werden . Diese Fragen beziehen sich überwiegend auf zwei zentrale Beispiele des LStR- Wartungserlasses 2010 (vgl PV-Info 2/2011, Seite 8 ff). Beispiel 1 Rz 1052 LStR 2002 Ein Versicherungsvertreter hat aufgrund des Arbeitsvertrags Anspruch auf eine monatliche Umsatzprovision in Höhe von 1 % des Umsatzes. Die Provision wird laufend akontiert. Im Jänner rechnet der Arbeitgeber die Provisionsumsätze für das Vorjahr endgültig ab (Provisionsspitzenabrechnung). Die monatlich akontierten Provisionen sind als laufende Bezüge zu behandeln. Die im Jänner ausbezahlte Provisionsspitze für die Vorjahresumsätze stellt auch einen laufenden Bezug dar und ist im Rahmen der Aufrollung (§ 77 Abs 5 EStG – sogenannter 13. Lauf, sofern Bezüge für das Vorjahr bis 15. Februar des Folgejahres bezahlt werden) zu berücksichtigen. Nimmt der Arbeitgeber beispielsweise quartalsweise eine Endabrechnung der Provisionen vor, ist gleichlaufend vorzugehen, dh, die Provisionsspitze stellt einen laufenden Bezug dar, der lohnsteuerrechtlich in den Monat der Leistungserbringung gerollt oder dem Auszahlungsmonat zugeordnet werden kann; sozialversicherungsrechtlich hat in jedem Fall eine Rollung in den Monat der Leistungserbringung zu erfolgen.
Beispiel 2 Rz 1052 LStR 2002 (im Erlass Beispiel 3) Ein leitender Angestellter hat aufgrund des Arbeitsvertrags Anspruch auf eine Provision, die vom Erreichen einer Jahresumsatzgrenze oder vom Erreichen eines vereinbarten Ziels abhängig ist. Die Provision wird im März ermittelt. Ein Siebentel der Provision wird im Dezember ausbezahlt (sonstiger Bezug), auf die restlichen sechs Siebentel besteht ein monatlicher Auszahlungsanspruch für die Monate April bis Dezember in jeweils gleichbleibender Höhe (laufender Bezug). Frage 1 der KWT Manche Arbeitnehmer erhalten einen Jahresbonus (vertragskonform/-widrig) einmalig ausbezahlt (sonstiger Bezug). Andere Arbeitnehmer erhalten den Jahresbonus entsprechend Rz 1052 LStR 2002, Beispiel 3, in Raten ausbezahlt (laufende und sonstige Bezüge). Wir gehen davon aus, dass Letzteres steuerlich anerkannt wird, wenn es dazu eine vertragliche Vereinbarung gibt; eine unternehmenseinheitliche Vorgangsweise ist uE nicht erforderlich. Beispiel 1 (KWT) Ein Arbeitnehmer erhält einen Fixbezug sowie eine erfolgsabhängige Prämie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Fixbezug Der Arbeitnehmer erhält einen Monatsbruttobezug iHv € xxx ausbezahlt.
Weiters erhält der Arbeitnehmer zwei Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) in den Monaten Juni und November ausbezahlt. Bei der Berechnung dieser beiden Sonderzahlungen ist neben dem Monatsbruttogehalt auch die in monatlichen Teilzahlungen ausbezahlte erfolgsabhängige Vergütung/Leistungsprämie (siehe sogleich) jeweils in Höhe eines Monatsteilbetrags mit einzubeziehen. Erfolgsabhängige Vergütung/Leistungsprämie Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine erfolgsabhängige Vergütung/Leistungsprämie. Diese erfolgsabhängige Vergütung ist abhängig (zB vom Jahresergebnis des Unternehmens) und errechnet sich wie folgt: … Die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütung/Leistungsprämie wird dem Arbeitnehmer bis spätestens 20. Jänner des Folgejahres bekanntgegeben und ab Jänner des Folgejahres in zwölf monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt. Antwort des BMF auf Frage 1 Sofern die in Rz 1052 LStR 2002 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird dies steuerlich anerkannt. Eine unternehmerisch einheitliche Vorgangsweise ist nicht erforderlich. Anmerkung für die Praxis Bei der Vereinbarung von unterschiedlichen Auszahlungsvarianten von Jahresprämien kann daher individuell auf die Situation des Arbeitnehmers eingegangen werden. Im Allgemeinen empfiehlt sich eine sechsteloptimierte Auszahlung nur dann, wenn das laufende Entgelt des Arbeitnehmers über der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt. Frage 2 der KWT Ist es bei der Anwendung des Beispiels 3 in der Rz 1052 LStR 2002 zulässig, in der Bonusvereinbarung selbst die Art und Weise der Auszahlung noch offenzulassen und diese erst dann zu vereinbaren, wenn der Bonus feststeht? Würde es einen Unterschied machen, wenn dem Arbeitgeber vertraglich einseitig das Recht eingeräumt ist, die Auszahlungsform festzulegen, und dieser die Ratenzahlung dann entsprechend Beispiel 3 Rz 1052 LStR 2002 vornimmt. Wie wäre vorzugehen, wenn dem Arbeitnehmer dieses Recht einseitig zusteht? Antwort des BMF auf Frage 2 Vor der ersten Auszahlung müssen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich der Anspruch und die Auszahlungsmodalität vereinbart werden. Da eine beiderseitige Vereinbarung vorliegen muss, ist die Einräumung eines einseitigen Rechts hinsichtlich der Auszahlungsmodalität für die steuerliche Anerkennung nicht ausreichend . Die schriftliche Vereinbarung muss spätestens vor der Auszahlung getroffen werden (Näheres siehe Rz 1052 LStR 2002). Frage 3 der KWT Im Beispiel 3 der Rz 1052 LStR 2002 wird die Prämie im März des Folgejahres ermittelt, und die Raten werden von April bis Dezember bezahlt. Wir gehen davon aus, dass mit der gleichen steuerlichen Beurteilung 6/7 der Gesamtprämie von März bis Dezember oder auch
erst von Juli bis Dezember ausbezahlt werden können; die gleiche steuerliche Beurteilung sollte uE gelten, wenn bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr (zB 1. 9. bis 31. 8.) die Prämienfeststellung im November erfolgt und die Ratenzahlungen mit 6/7 von Jänner bis Juni des darauffolgenden Kalenderjahres bzw 1/7 als sonstiger Bezug im Juni des darauffolgenden Kalenderjahres erfolgen. Alle diese Beispiele gehen natürlich von der Annahme einer diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung aus. Beispiel 2 (KWT) Die Gesellschaft kann in eigenem Ermessen eine Bonifikationszahlung für das vergangene Geschäftsjahr festsetzen, deren Höhe vom gesamten Geschäftserfolg, dem ausgeschütteten Gewinn und unter Bedachtnahme auf den vom Arbeitnehmer erbrachten Erfolgsbeitrag abhängig ist. Sollte eine derartige Bonifikationszahlung ausbezahlt werden, erfolgt die Auszahlung in 14 gleich hohen Beträgen, und zwar beginnend ab Jänner, zwölf Teilbeträge monatlich im Vorhinein als laufender Bezug, der 13. Teilbetrag in der ersten Hälfte des Monats Juni, der 14. Teilbetrag in der ersten Hälfte des Monats November als sonstige Bezüge. In den Monaten Jänner bis März können Teilbeträge der Bonifikationszahlung in voraussichtlicher Höhe akontiert werden. Beispiel 3 (KWT) Die Gesellschaft kann in eigenem Ermessen Prämienzahlungen für das vergangene Geschäftsjahr festsetzen, deren Höhe vom gesamten Geschäftserfolg, dem vom Arbeitnehmer erbrachten Erfolgsbeitrag und seiner persönlichen Zielerreichung abhängig ist. Sollte eine derartige Prämie ausbezahlt werden, erfolgt die Auszahlung von 6/7 der Prämie in gleich hohen Teilbeträgen, beginnend mit dem auf die Prämienfestsetzung folgenden Monat bis Dezember als laufender Bezug. 1/7 der Prämie wird je zur Hälfte im Monat Juni bzw im Dezember als sonstiger Bezug ausbezahlt. Beispiel 4 (KWT) Der Arbeitnehmer erhält ein 14-mal jährlich auszuzahlendes Monatsgehalt von € … Das dem Arbeitnehmer auszuzahlende Bruttomonatsgehalt ist jeweils zu Jahresbeginn neu festzulegen. Der endgültige Jahresbruttobezug des Arbeitnehmers ist bis spätestens 31. März des Folgejahres zu berechnen. Daraus errechnet sich sodann durch Vergleich des bereits ausbezahlten Jahresgehalts mit dem tatsächlich zustehenden Jahresbruttobezug (Umsatz x Provisionssatz) der bis spätestens 30. April des Folgejahres auszuzahlende Restbetrag. (Eventueller Zusatz: Ist das bereits ausgezahlte Jahresgehalt größer, wird der restliche Differenzbetrag gegen den laufenden Bezug des Folgejahres verrechnet.) Beispiel 5 (KWT) Ab dem Erreichen von 80 % der budgetierten Jahresnettoerlöse erhält der Arbeitnehmer eine Prämie in Höhe von € 10.000,–, ab 90 % € 15.000,–, ab 100 % € 20.000,–. Der Arbeitgeber leistet bereits im laufenden Kalenderjahr Akontozahlungen in 14 Teilbeträgen. Die Höhe dieser Akontozahlungen legt der Arbeitgeber einseitig fest (Alternative: Die Höhe der Akontozahlungen beträgt 50 % auf Basis der Annahme des Erreichens der 80%-Erlösgrenze).
Frage: Wie sind in diesem Fall die Akontozahlungen bzw wie ist die Abschlusszahlung steuerlich zu behandeln? Beispiel 6 (KWT) Der Arbeitnehmer erhält ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von € …, das in 14 gleich hohen Teilbeträgen ausgezahlt wird. Zusätzlich wird eine Jahresprämie in Höhe von € 10.000 – bei 100%iger Zielerreichung gewährt. Je nach Zielerreichung kann diese Prämie zwischen € 8.000,– und € 11.000,– (80%ige bis 110%ige Zielerreichung) oder null (unter 80 % Zielerreichung) betragen. Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres wird eine Zielvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen (qualitative und quantitative Kriterien). Der Arbeitgeber leistet ab Jänner des laufenden Jahres Akontozahlungen auf Basis der Annahme einer 80%igen Zielerreichung (vertraglich in 14 Teilbeträgen vorgesehen). Im November erfolgt eine Zwischenabrechnung auf Basis der voraussichtlichen Zielerreichung mit der Folge einer einmaligen Nachzahlung oder Rückverrechnung. Im Februar des folgenden Jahres erfolgt die Endabrechnung mit der Folge einer einmaligen Nachzahlung oder Rückverrechnung. Anmerkung für die Praxis Im Fall einer Rückverrechnung ist zu beachten, dass der Arbeitgeber diesen Arbeitslohn als lohnsteuermindernde Werbungskosten zu berücksichtigen hat und diese Rückzahlung von Arbeitslohn entsprechend der Judikatur (UFS 27. 10. 2009, RV/0718-G/06) keine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage für DB, DZ und KommSt hat. Beispiel 7 (KWT) Der Arbeitnehmer hat für seine Zusatzfunktion Anspruch auf eine Prämie, deren Auszahlung jeweils im darauffolgenden Kalenderjahr nach Vorliegen des geprüften Jahresabschlusses wie folgt vorgenommen wird: 2/14 des Gesamtbetrages als Einmalzahlung mit der Abrechnung für März und 12/14 des Gesamtbetrages jeweils als laufender Bezug, aufgeteilt auf die Monate März bis Dezember. Anmerkung für die Praxis Diese Gestaltung ist zwar nach Ansicht der Finanzverwaltung grundsätzlich möglich, ob sie aber sechsteltechnisch optimal ist, hängt von den laufenden Bezügen des Arbeitnehmers ab. In der Regel empfiehlt es sich, mit der Auszahlung der 2/14 bis zum Ende der Ratenzahlungen zu warten. Dies soll anhand des folgenden Zahlenbeispiels gezeigt werden: Zahlenbeispiel Gehalt 14-mal € 5.000,–, Jahresprämie € 70.000,–. Variante 1 2/14 (= 1/7) der Jahresprämie im März , 12/14 (= 6/7) der Jahresprämie als laufender Bezug aufgeteilt auf die Monate von März bis Dezember. PV-Info Gehalt 6/7 UB, 1/7 Jahressechst innerhalb des Sechstelüberha 1/2012, Jahresprämi WR Jahresprämi el Jahressechste ng
15 e e ls Jänner € 5.000,– Februar € 5.000,– März € € 6.000,– 1) € 10.000,– € 14.000,– € 10.000,– 2) 5.000,– April € € 6.000,– 5.000,– Mai € € 6.000,– 5.000,– Juni € € 6.000,– € € 18.000,– € 5.000,– 5.000,– 5.000, – Juli € € 6.000,– 5.000,– August € € 6.000,– 5.000,– Septemb € € 6.000,– er 5.000,– Oktober € € 6.000,– 5.000,– Novembe € € 6.000,– € € 19.818,18 € 4.818,18 € 181,82 4) 3) r 5.000,– 5.000, – Dezembe € € 6.000,– r 5.000,– € € 60.000,– 60.000, – 1) € 70.000,– / 14 x 12 = € 60.000,– / 10 Monate = € 6.000,–. 2) € 70.000,– / 14 x 2 = € 10.000,–. 3) [(€ 5.000,– x 11) + (€ 6.000,– x 9)] / 11 x 2 = € 19.818,18. 4) € 19.818,18 –€ 10.000,– –€ 5.000,– = € 4.818,18; € 5.000,– –€ 4.818,18 = € 181,82. Variante 2 2/14 (= 1/7) der Jahresprämie im Dezember , 12/14 (= 6/7) der Jahresprämie als laufender Bezug aufgeteilt auf die Monate von März bis Dezember. Gehalt 6/7 UB, 1/7 Jahressechst innerhalb des Sechstelüberha Jahresprämi WR Jahresprämi el Jahressechste ng e e ls Jänner €
5.000,– Februar € 5.000,– März € € 6.000,– 5.000,– April € € 6.000,– 5.000,– Mai € € 6.000,– 5.000,– Juni € € 6.000,– € € 18.000,– € 5.000,– 5.000,– 5.000, – Juli € € 6.000,– 5.000,– August € € 6.000,– 5.000,– Septemb € € 6.000,– er 5.000,– Oktober € € 6.000,– 5.000,– Novembe € € 6.000,– € € 19.818,18 € 5.000,– r 5.000,– 5.000, – Dezembe € € 6.000,– € 10.000,– € 20.000,– 5) € 10.000,– r 5.000,– € € 60.000,– 60.000, – 5) [(€ 5.000,– x 12) + (€ 6.000,– x 10)] / 12 x 2 = € 20.000,–; € 20.000,– –€ 5.000,– –€ 5.000,– = € 10.000,–. Antwort des BMF auf Frage 3 Ihre Beispielsfälle sind für die steuerliche Beurteilung in Ordnung, wenn eine schriftliche Vereinbarung über den Anspruch und die Auszahlungsmodalität vorliegt. Weiters muss der anteilige laufende Bezug über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ausbezahlt werden. Die Vereinbarung muss spätestens vor der ersten Auszahlung getroffen werden. Der Zeitpunkt der Auszahlung kann (zB bei abweichendem Wirtschaftsjahr) mit einer Vereinbarung auch erst für das Folgejahr festgelegt werden (Näheres siehe Rz 1052 LStR 2002). Anmerkung für die Praxis Die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach der anteilige laufende Bezug über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ausgezahlt werden muss, ist völlig neu und in den LStR 2002
(noch) nicht zu finden. Es stellt sich die Frage, auf Basis welcher gesetzlichen Grundlage dieser Sechsmonatsmindestzeitraum bzw überhaupt ein Mindestzeitraum unterstellt werden kann. So wirken sich auch Gehaltserhöhungen zB ab Oktober eines Jahres entsprechend jahressechstelerhöhend aus oder generieren auch Arbeitnehmer, die zB erst im Oktober eines Jahres ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen, ein Jahressechstel. Jedenfalls dürfte die Sechsmonatsfrist allerdings nicht so auszulegen sein, dass ein sonstiger Bezug erst nach sechs laufenden Monaten ausbezahlt werden darf, sondern dahingehend, dass die Verteilung überhaupt auf sechs laufende Bezüge erfolgt. Frage 4 der KWT Es existiert eine Vereinbarung, die grundsätzlich wie das Beispiel 3 in Rz 1052 LStR 2002 gestaltet ist. Abweichend davon ist vertraglich vereinbart, dass die im März des Folgejahres festgestellte Prämie in 14 gleich hohen Teilbeträgen von Jänner bis Dezember gebührt. Die Auszahlung der für Jänner und Februar zustehenden Beträge erfolgt entweder im März oder wird in der voraussichtlichen Höhe bereits im Jänner und Februar akontiert (die Akontobeträge dieser Monate werden mittels Aufrollung im März berichtigt). Unseres Erachtens sind all diese Varianten zulässig – nur das Jahressechstel für eine bereits in Vormonaten abgerechnete Sonderzahlung darf nicht neu berechnet werden. Antwort des BMF auf Frage 4 Für die steuerliche Anerkennung ist von Bedeutung, dass spätestens vor der ersten Auszahlung eine schriftliche Vereinbarung über den Anspruch und die Auszahlungsmodalität vorliegen muss. Im Fall einer Akontierung der Prämie ist es daher notwendig, dass vor der ersten Auszahlung schriftlich geregelt ist, welcher Anteil (Prozentsatz) der Prämie auf laufende Bezüge und welcher Anteil auf sonstige Bezüge entfällt. Weiters müssen die anteiligen laufenden Prämien über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ausbezahlt werden. Erfolgt erst im Zuge der Endabrechnung eine (neuerliche) vertragliche Festlegung hinsichtlich des Auszahlungsmodus, so wird dies steuerlich nicht anerkannt, da nach der ersten Auszahlung eines Teilbetrags die Vereinbarung nicht mehr abgeändert werden kann. Die Höhe des laufenden Auszahlungsbetrags kann im Fall von Akontozahlungen in den einzelnen Monaten variieren, wenn diese im Vorhinein entsprechend vertraglich festgelegt wurde (der vertraglich insgesamt festgelegte Prämienanteil, der auf laufende oder sonstige Bezüge entfällt, darf daher hierbei nicht variieren). Die akontierte laufende Prämie darf nicht im Zuge der Aufrollung berichtigt werden. Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor der ersten Auszahlung vor, hat die Versteuerung nach § 67 Abs 10 EStG zu erfolgen. Frage 5 der KWT Kann Beispiel 3 der Rz 1052 LStR 2002 auch bei bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern angewendet werden? Die Ratenzahlungen erfolgen also teilweise oder auch zur Gänze zu einem Zeitpunkt, zu dem das arbeitsrechtliche Dienstverhältnis bereits beendet ist. Antwort des BMF auf Frage 5 Da kein aufrechtes Dienstverhältnis mehr vorliegt und damit der ausgeschiedene Arbeitnehmer keine laufenden Bezüge für regelmäßige Lohnzahlungszeiträume bezieht, ist die Bestimmung des § 67 Abs 1 und 2 EStG nicht mehr anzuwenden. Die Besteuerung ist nach § 67 Abs 10 EStG vorzunehmen.
Anmerkung für die Praxis Hier stellt sich die Frage, ob der Gesetzestext „... neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber“ in dieser engen Verknüpfung an das aufrechte Dienstverhältnis ausgelegt werden kann. Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn ein Arbeitnehmer zwar das aktive Dienstverhältnis beendet, allerdings sofort im Anschluss daran eine Pensionsleistung desselben (ehemaligen) Arbeitgebers erhält – würden die 6/7 an laufenden Bezügen einer sechsteloptimalen Prämienauszahlung einer für das letzte Dienstjahr gebührenden Jahresprämie neben dem laufenden Pensionsbezug die begünstigte Besteuerung eines Siebentels der Jahresprämie nach § 67 Abs 1 und 2 EStG ermöglichen? Wie kann bei (so) enger Verknüpfung der Bestimmung für sonstige Bezüge ein Pensionsbezug überhaupt von der Begünstigung nach § 67 Abs 1 und 2 EStG umfasst sein? Frage 6 der KWT In der Rz 1052 LStR 2002 wird ua an einen „vertraglichen“ Anspruch angeknüpft. Wir gehen davon aus, dass damit ein arbeitsvertraglicher Anspruch gemeint ist – ein solcher kann sich im Arbeitsrecht aber nicht nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung ergeben, sondern auch auf andere Weise (zB mündlich, schlüssiges Verhalten, betriebliche Übung). Wird das vom BMF auch so gesehen? Antwort des BMF auf Frage 6 Für die steuerliche Anerkennung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Voraussetzung. Eine mündliche Vereinbarung, schlüssiges Verhalten oder die betriebliche Übung ist nicht ausreichend; die Auszahlung in monatlichen Raten ohne schriftliche Zusatzvereinbarung bewirkt daher bei einer vertraglich zugesicherten jährlichen Einmalzahlung (zB Jahresprämie) eine Versteuerung nach § 67 Abs 10 EStG. Frage 7 der KWT Zu dem in Beispiel 3 der Rz 1052 LStR 2002 angeführten Beispiel stellt sich die uE zu bejahende Frage, ob diese Aussagen auch im Fall der (vertraglich vorgesehenen) Akontierung der Jahresprämie gelten. Erfolgt die Akontozahlung zB entsprechend der Auszahlung des Grundgehalts in 14 Teilbeträgen, liegt hinsichtlich des 13. und 14. Akontobetrags ein sonstiger Bezug vor. Die Auszahlung des Restanspruchs im Folgejahr ist – je nach vertraglich vorgesehener Auszahlung – ein sonstiger Bezug (Einmalauszahlung) oder ein laufender und ein sonstiger Bezug (zB 6/7 werden von Jänner bis Juni des Folgejahres, 1/7 im Juni des Folgejahres ausbezahlt). Antwort des BMF auf Frage 7 Für die steuerliche Anerkennung ist von Bedeutung, dass spätestens vor der ersten Auszahlung eine schriftliche Vereinbarung über den Anspruch und die Auszahlungsmodalität vorliegen muss. Die für einen erfolgsabhängigen Bezugsbestandteil getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Auszahlungsmodalität darf nach erfolgter Auszahlung eines Teilbetrags nicht mehr abgeändert werden. Das bedeutet, dass vor der ersten Auszahlung schriftlich geregelt werden muss, welcher Anteil (Prozentsatz) der Prämie auf laufende Bezüge und welcher Anteil auf sonstige Bezüge entfällt. Weiters muss der anteilige laufende Bezug über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ausbezahlt werden. Erfolgt erst im Zuge der Endabrechnung eine (neuerliche) vertragliche Festlegung hinsichtlich des Auszahlungsmodus, so wird dies steuerlich nicht anerkannt. Liegt keine schriftliche
Vereinbarung vor der ersten Auszahlung vor, sind diese Bezüge nach § 67 Abs 10 EStG 1988 zu versteuern. Anmerkung für die Praxis Somit steht und fällt die Gestaltung der Auszahlung mit der schriftlichen Vereinbarung . Offenbar ist es möglich, bei einer Akontierungsvereinbarung auch die Restzahlung wiederum steueroptimal abzurechnen – sofern von Beginn an eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen wurde. Frage 8 der KWT Die Abgrenzung zwischen dem Beispiel 1 und dem Beispiel 3 in der Rz 1052 LStR 2002 erscheint nicht ganz klar. Worin besteht der Unterschied, wenn jemand monatliche Provisionszahlungen erhält und einmal jährlich (zB im Dezember) die „Provisionsspitze“ bzw einen Jahresbonus erhält, der – nachdem er der Höhe nach feststeht – monatlich in gleichbleibender Höhe (6/7 des Betrags) und im Dezember (1/7) als sonstiger Bezug bezahlt wird? Antwort des BMF auf Frage 8 Für die steuerliche Beurteilung ist eine Unterscheidung zwischen Provisionen und Prämien vorzunehmen: Eine Provision ist das Entgelt für eine verkäuferische oder vermittlerische Tätigkeit und wird in der Regel vom Vertreter/Verkäufer selbst erwirtschaftet. Im Gegensatz dazu wird mit einer Prämie in der Regel eine besondere, über die normalen Arbeitsanforderungen hinausgehende Leistung (Mehrleistung) belohnt. Besteht laut Dienstvertrag nur ein Anspruch auf eine laufende Provision (zB 3 % des monatlichen Verkaufsumsatzes), dann liegt in diesem Umfang jedenfalls ein laufender Bezug, unabhängig vom Auszahlungsmodus, vor. Eine rein rechnerische Aufteilung auf 14 Monatsbezüge ist daher mit steuerlicher Wirksamkeit nicht möglich. Werden Provisionen, auf die grundsätzlich ein vertraglicher oder kollektivvertraglicher monatlicher Auszahlungsanspruch besteht, monatlich akontiert und nach mehrmonatigem Zeitraum abgerechnet (Provisionsspitze), sind diese Zahlungen als laufende Bezüge zu behandeln (VwGH 21. 11. 1960, 0665/57). Wird diese Provisionsspitze im Folgejahr ausbezahlt und ist eine Aufrollung gemäß § 77 Abs 5 EStG nicht mehr möglich, liegt die Nachzahlung eines laufenden Bezugs vor, der – sofern keine willkürliche Verschiebung vorliegt – nach § 67 Abs 8 lit c EStG zu versteuern ist (siehe Rz 1105a und 1106 LStR 2002). Werden die laufenden Provisionen allerdings aufgrund eines gesonderten Rechtstitels in die Berechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) einbezogen oder wird eine „Superprovision“ (Belohnung, Prämie) in Form einer Einmalzahlung gewährt, liegen insoweit sonstige Bezüge vor. Andere sonstige Bezüge: Sofern ein Bezug aufgrund der vertraglichen Grundlage als laufender Monatsbezug konzipiert ist oder laufend erwirtschaftet wird (zB Überstundenentlohnung), ändert eine bloße Änderung der Auszahlungsmodalität (zB quartalsweise Auszahlung) nichts daran, dass ein laufender Bezug vorliegt. Erfolgsabhängige Bezugsbestandteile, die erst im Nachhinein ermittelt werden, stellen nicht zwingend einen sonstigen Bezug dar. Soweit sie aufgrund vertraglicher oder kollektivvertraglicher Regelungen (Rechtstitel) laufend (Auszahlungsmodus) ausgezahlt werden, sind sie als laufender Bezug zu behandeln (Näheres siehe Rz 1052 LStR 2002).
Frage 9 der KWT Ist eine Jahreserfolgsprämie, die vertraglich erst zwischen 1. 1. und 15. 2. des Folgejahres fällig ist und bis zu diesem Zeitpunkt auch (als Einmalbetrag) ausbezahlt wird, lohnsteuerlich dem Vorjahr zuzuordnen (§ 79 Abs 2 EStG)? Antwort des BMF auf Frage 9 Da in Ihrem Fall der vertragliche Anspruch auf die Prämie erst im Folgejahr besteht, ist die Prämie auch diesem Jahr und nicht dem Vorjahr zuzuordnen. Die Aufrollung nach § 79 Abs 2 EStG betrifft nur jene Bezüge, die für das Vorjahr ausbezahlt werden (zB Nachzahlung von einmaligen Überstunden, die im Dezember geleistet wurden). Fazit für die Praxis Will man einigermaßen GPLA-sichere jahressechsteloptimale Prämienvereinbarungen umsetzen, empfiehlt es sich, ab 2012 den Anforderungen der Finanzverwaltung Genüge zu tun . Für die Vergangenheit ist dies ja nicht mehr möglich und kann wohl von der Finanzverwaltung nicht eingefordert werden – die Vereinbarung musste ja vor der ersten Auszahlung geschlossen werden, und Aufrollungen darf es nicht geben …
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