ALTERSTEILZEIT CHANCEN FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMERINNEN? RECHTSINFORMATION, FÜR ALLE NEUEN ALTERSTEILZEITVEREINBARUNGEN AB 1.1.2011

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ALTERSTEILZEIT CHANCEN FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMERINNEN? RECHTSINFORMATION, FÜR ALLE NEUEN ALTERSTEILZEITVEREINBARUNGEN AB 1.1.2011
Altersteilzeit
       CHANCEN FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMERINNEN?
       Rechtsinformation, für alle neuen
       Altersteilzeitvereinbarungen ab 1.1.2011

                                     Gerechtigkeit muss sein

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ALTERSTEILZEIT CHANCEN FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMERINNEN? RECHTSINFORMATION, FÜR ALLE NEUEN ALTERSTEILZEITVEREINBARUNGEN AB 1.1.2011
Dass die Altersteilzeit sowohl bei Arbeitnehmern als auch
                  Arbeitgebern ein sehr beliebtes Arbeitszeitmodell ist, um
                  die letzten Beschäftigungsjahre vor dem Pensionsantritt zu
                  meistern, zeigt ein Blick auf die Statistik: Trotz mehrfacher
                  gesetzlicher Änderungen der Rahmenbedingungen wurden
                  allein im Zeitraum 1.9.2009 bis 31.8.2010 mehr als 5.500 Al-
                  tersteilzeitvereinbarungen erfolgreich vereinbart.

                  Durch diese gesetzlichen Änderungen wurde es notwendig,
                  unsere altbewährte Informationsbroschüre wieder auf den
                  neuesten Stand zu bringen. Das Ergebnis halten Sie in Hän-
                  den!

                  Die Broschüre soll allen Interessierten einen genauen Ein-
                  blick in die Materie der Altersteilzeit geben und Hilfe beim
                  Formulieren von Altersteilzeitvereinbarungen bieten

                  Herbert Tumpel
                  AK Präsident.

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ALTERSTEILZEIT CHANCEN FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMERINNEN? RECHTSINFORMATION, FÜR ALLE NEUEN ALTERSTEILZEITVEREINBARUNGEN AB 1.1.2011
ALTERSTEILZEIT
             CHANCEN FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMERINNEN?
             Rechtsinformation, für alle neuen Altersteilzeitvereinbarungen ab 1.1.2011

             Maria Novoszel,Stefanie Pressinger, Hans Thor, Manfred Tinhof
             Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
             Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien

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ALTERSTEILZEIT CHANCEN FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMERINNEN? RECHTSINFORMATION, FÜR ALLE NEUEN ALTERSTEILZEITVEREINBARUNGEN AB 1.1.2011
Inhaltsverzeichnis
                Einleitung . ............................................................................................... 4
                Was ist geblieben? (Kurzer Überblick)..................................................... 4
                Voraussetzungen für die Altersteilzeit / das Altersteilzeitgeld ................. 5
                Inhalt der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer . ........ 6
                Altersteilzeit (§ 27 AlVG)........................................................................... 7
                Altersteilzeit und Korridorpension (§ 27 Abs 3 AlVG)............................... 8
                Altersteilzeitgeld ...................................................................................... 8
                Was umfasst die Förderung des AMS an den Arbeitgeber?.................. 10
                Vor- und Nachteile der Altersteilzeit....................................................... 10
                Vorteile für den Arbeitnehmer................................................................. 10
                Nachteile für den Arbeitnehmer............................................................. 11
                Vorteile für den Arbeitgeber.................................................................... 12
                Wie lange kann man Altersteilzeitgeld beziehen?.................................. 12
                Wer hat keinen Anspruch auf Altersteilzeitgeld?.................................... 12
                Kann gekündigt werden, wenn Altersteilzeit in Anspruch
                genommen wird?.................................................................................... 13
                Gibt es Einbußen bei der Abfertigung?.................................................. 13
                Gibt es Verluste bei der Kranken- Arbeitslosen- und
                Pensionsversicherung?.......................................................................... 13
                Wie hoch ist das Altersteilzeitgeld des Arbeitgebers?........................... 14
                Bemessungsgrundlage:.......................................................................... 15
                Was versteht man unter kontinuierlicher bzw. geblockter
                Altersteilzeitvereinbarung?..................................................................... 16
                Besteht ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit?...................................... 17
                Gibt es die Möglichkeit der Altersteilzeit auch bei
                Teilzeitbeschäftigten?............................................................................. 17
                Welche Möglichkeiten der Durchrechnung bestehen?........................... 18
                Was passiert bei Überschreiten des Durchschnittes?........................... 18
                Was geschieht mit den Sonderzahlungen?............................................ 19
                Was passiert mit Sachbezügen?............................................................ 20
                Wie wirken sich Krankenstände bei geblockten
                Arbeitszeitmodellen aus?....................................................................... 20
                Was ist beim Urlaub zu beachten?......................................................... 21
                Worauf sollte der Arbeitnehmer achten?................................................ 21
                Was geschieht bei Insolvenz des Arbeitgebers?.................................... 21
                Wer ist zuständig für Anträge?............................................................... 22
                Gesetzliche Grundlagen der Altersteilzeit.............................................. 23

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Altersteilzeitgeld..................................................................................... 23
              § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) . ..................................... 23
              Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld......................................... 26
              § 28 AlVG............................................................................................... 26
              Übergangsregelungen für Altersteilzeitvereinbarungen......................... 26
              § 82 AlVG............................................................................................... 26
              Vereinbarung über Altersteilzeit.............................................................. 28
              Mustervereinbarung 1............................................................................ 28
              Vereinbarung über Altersteilzeit.............................................................. 31
              Mustervereinbarung 2............................................................................ 31
              Erläuterungen zur Mustervereinbarung ................................................. 34
              Beispiele zur variablen Verteilung........................................................... 34

                                                                                                      AK-Infoservice              3

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Einleitung

                Altersteilzeit ermöglicht älteren Arbeitnehmern, in den letzten Jahren vor
                der Pension die Arbeitszeit zu verringern. Die damit verknüpfte finanzielle
                Einbuße wird durch einen Lohnausgleich gemildert, wobei Pensions- und
                Abfertigungsansprüche nicht beeinträchtigt werden.

                Unter dem nachfolgend verwendeten Sammelbegriff Arbeitnehmer wer-
                den selbstverständlich Arbeitnehmerinnen als auch Arbeitnehmer ver-
                standen.

                Was hat sich bei Altersteilzeit für Neueinsteiger ab 1.1.2011 geändert?
                (Kurzer Überblick)

                Eckpunkte der Reform sind:
                ■■ Verankerung des derzeit geltenden Zugangsalters zur Altersteilzeit im
                   Dauerrecht  Frauen frühestens mit 53 Jahren und Männern frühestens
                   mit 58 Jahren; Inanspruchnahme der Altersteilzeit sohin frühestens
                   sieben Jahre vor Erreichung des Regelpensionsalter;
                ■■ Absenkung des Kostenersatzes bei Blockzeitregelungen der Alters-
                   teilzeit, die nach dem 31.12.2010 abgeschlossen wurden, von derzeit
                   55% auf 50%.

                Was ist geblieben? (Kurzer Überblick)

                ■■    Entfall der Ersatzkraftstellung und somit Vereinfachung der Abwick-
                      lung;
                ■■    Ersatz der Mehrkosten des Arbeitgebers in Höhe von 90% bei konti-
                      nuierlicher Altersteilzeit;
                ■■    Keine Übereinstimmung des Lohnausgleiches (Anspruch des Arbeit-
                      nehmers an den Arbeitgeber) mit dem Altersteilzeitgeld (Leistungen
                      vom AMS an den Arbeitgeber) hinsichtlich Höhe und Fälligkeit;
                ■■    Inkludierung von pauschalen Sonderzahlungen in das laufende Alters-
                      teilzeitgeld;
                ■■    Beim Altersteilzeitgeld sind die kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen
                      nach dem Tariflohnindex vorzunehmen;
                ■■    Auch für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit zumindest 60 Prozent
                      der Normalarbeitszeit beträgt, besteht bei Vorliegen der sonstigen Vo-

    4           AK-Infoservice

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raussetzungen Anspruch auf Altersteilzeitgeld;
             ■■    Ein nicht geltend gemachter Anspruch auf Korridorpension steht dem
                   Anspruch auf Altersteilzeit für die Dauer von einem Jahr längstens bis
                   zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Al-
                   terspension bei langer Versicherungsdauer nicht entgegen. Dies gilt
                   auch für Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 1.9.2009 begonnen
                   haben.

             Voraussetzungen für die Altersteilzeit / das
             Altersteilzeitgeld

             ■■    Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Arbeitszeit
                   auf 40% bis 60% der bisherigen Normalarbeitszeit zu verringern (z.B.
                   bei 40 Stunden/Woche = zwischen 16 und 24 Stunden/Woche, bzw.
                   bei 38,5 Stunden/Woche = zwischen 15,4 und 23,1 Stunden/Woche).
             ■■    Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass der Ar-
                   beitgeber dem Arbeitnehmer einen Lohnausgleich, der die Hälfte des
                   Entgeltverlustes beträgt, erstattet.
             ■■    Der Arbeitgeber entrichtet die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-,
                   Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) auf Grundlage des
                   Einkommens vor der Herabsetzung der Arbeitszeit.
             ■■    Eine allfällige Abfertigung wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herab-
                   setzung der Normalarbeitszeit berechnet.
             ■■    Das bisherige Beschäftigungsausmaß im letzten Jahr vor Beginn der
                   Altersteilzeit darf höchstens um 40% unter der gesetzlichen bzw. kol-
                   lektivvertraglichen Arbeitszeit liegen (bei einer 40 Stunden/Woche = 24
                   Stunden/Woche, bei 38,5 Stunden = 23,1 Stunden/Woche). Sollte in
                   diesem Jahr die Arbeitszeit auch nur für 1 Monat um mehr als 40% die
                   kollektivvertragliche bzw. gesetzliche Arbeitszeit unterschreiten, wür-
                   de der Jahreszeitraum neu zu laufen beginnen. Das würde bedeuten,
                   dass Altersteilzeit in diesem Fall erst wieder nach einem ganzen Jahr
                   Vollarbeitszeit (bzw. bis max. 40% darunter) möglich wäre.
             ■■    In den letzten 25 Jahren muss der Arbeitnehmer mindestens 780
                   Wochen = 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt
                   gewesen sein. Die Voraussetzung des Nachweises von 780 Wochen
                   arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten 25
                   Jahren muss im Zeitpunkt des Beginns der Vereinbarung erfüllt sein.
             ■■    Auf diese erforderlichen 780 Wochen werden bestimmte auf die An-

                                                                              AK-Infoservice          5

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wartschaft des Arbeitslosengeldes anrechenbare Zeiten wie z.B. Prä-
                      senz-/Zivildienst, Wochengeldbezug oder anrechenbare ausländische
                      Versicherungszeiten angerechnet.

                ■■    Zeiten der Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind sowohl bei der
                      Feststellung, ob im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit die Mindestwo-
                      chenarbeitszeit gearbeitet wurde als auch bei der Feststellung der
                      Bemessungsgrundlage für das Entgelt der Altersteilzeit und für das
                      Altersteilzeitgeld entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum verein-
                      barten Normalarbeitszeit zu betrachten.
                ■■    Die Rahmenfrist von 25 Jahren wird um arbeitslosenversicherungs-
                      freie Zeiten der Kinderbetreuung bis zum 15. Lebensjahr des jewei-
                      ligen Kindes verlängert.

                Inhalt der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und
                Arbeitnehmer

                ■■    Beginn der Altersteilzeit
                ■■    Dauer der Altersteilzeit
                ■■    Reduzierung der Arbeitszeit
                      Die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, die die gesetzliche bzw. kol-
                      lektivvertragliche Normalarbeitszeit im letzten Jahr vor Beginn der Al-
                      tersteilzeit maximal um 40 % unterschritten hat, muss zwischen 40 und
                      60% verringert werden. Zur Erreichung einer größtmöglichen Flexibilität
                      sind jedoch verschiedene Modelle zulässig, sofern Arbeitnehmer/Ar-
                      beitgeber die vereinbarte verringerte wöchentliche Arbeitszeit in einem
                      Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt nicht über/unterschreiten.
                      Als kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarung gelten Vereinbarungen,
                      wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungs-
                      zeitraum von längstens einem Jahr (jeweils vom Beginn der Laufzeit
                      der Altersteilzeitvereinbarung gerechnet) ausgeglichen werden oder
                      die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit
                      betragen und insgesamt ausgeglichen werden.
                      Als Blockzeitvereinbarung gelten Vereinbarungen, wenn der Durch-
                      rechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen
                      mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen. Bei Blockzeitvereinba-
                      rungen darf die Freizeitphase nicht länger als 2,5 Jahre dauern, wobei
                      sämtliche Freizeitphasen zu addieren sind.

    6           AK-Infoservice

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■■    Sicherung der Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Altersteilzeit
             ■■    Vereinbarung der Zahlung des Lohnausgleiches in der Höhe von 50%
                   der Differenz zwischen durchschnittlichem Entgelt der letzten 12 Mo-
                   nate (oder 3 Monate, wenn das Dienstverhältnis nicht länger als 3
                   Monate gedauert hat) und dem Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit
                   (Höchstbeitragsgrundlage beachten!)
             ■■    Sicherung der Abfertigung auf Basis vor Eintritt in die Altersteilzeit
             ■■    Im Rahmen der Bemessungsgrundlage inkl. Lohnausgleich sind kol-
                   lektivvertragliche und Ist-Lohnerhöhungen zu berücksichtigen.

             Soweit die vorstehenden Vereinbarungsbestandteile auf Kollektivverträ-
             gen oder Betriebs-vereinbarungen beruhen, ist vom Arbeitgeber eine Ko-
             pie der jeweiligen Rechtsgrundlage einzuholen.

             Altersteilzeit (§ 27 AlVG)

             Das Altersteilzeitgeld kann frühestens sieben Jahre vor dem Regelpensi-
             onsalter bezogen werden. Das Regelpensionsalter liegt derzeit für Frauen
             bei 60 Jahren und für Männer bei 65 Jahren. Ab 2011 ist das Antrittsalter
             für eine Altersteilzeit bei Frauen 53 Jahre und bei Männern 58 Jahre.

             Das Regelpensionsalter der Frauen wird erst im Zeitraum von 2024 bis
             2033 auf 65 Jahren angehoben.

             Grundsätzlich kann somit für Arbeitnehmer maximal 7 Jahre Altersteil-
             zeitgeld bezogen werden. Ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension
             bei langer Versicherungsdauer, verkürzt die Möglichkeit des Bezuges von
             Altersteilzeitgeld.

             Sollte jedoch ein (nicht geltend gemachter) Anspruch auf eine Korridor-
             pension gemäß § 4 Abs 2 APG bestehen, so kann das Altersteilzeitgeld
             für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der An-
             spruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Ver-
             sicherungsdauer weiterbezogen werden.

             Das heißt, wenn der Arbeitnehmer mit 62 Jahren einen Anspruch auf eine
             Korridorpension hat, so kann er in Hinkunft bis zu einem Jahr über das
             Anfallsalter für die Korridorpension hinaus, längstens aber bis zum Er-

                                                                            AK-Infoservice          7

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reichen einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer
                hinaus das Altersteilzeitgeld beziehen – somit im besten Fall fünf Jahre.

                Altersteilzeit und Korridorpension (§ 27 Abs 3 AlVG)

                Für alle Altersteilzeitvereinbarungen, die ab 1.9.2009 angetreten werden
                gilt, dass bei Anspruch auf eine Korridorpension gemäß § 4 Abs 2 APG
                auch weiterhin ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von
                einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen
                für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besteht.

                Diese Regelung gilt auch für bereits bestehende Altersteilzeitvereinba-
                rungen, sofern diese nicht vor dem 1.9.2009 geendet haben. Diese Neu-
                regelung ermöglicht somit bei einer laufenden Altersteilzeitvereinbarung
                eine Verlängerung der Altersteilzeit. Dafür notwendig ist eine Vereinbarung
                zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei ist auf die Stimmig-
                keit des Arbeitszeitmodells zu achten. Wenn möglich sollte eine solche
                Verlängerung bei der geblockten Altersteilzeit schon in der Vollarbeits-
                phase erfolgen. Eine Verlängerung kann aber auch durch Einschiebung
                einer Teilzeitphase erreicht werden.

                Mit der Gesetzesänderung wurde nun dem Umstand Rechnung getragen,
                dass

                in der Vergangenheit das Altersteilzeitgeld mit dem 62. Lebensjahr einge-
                stellt und das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Dann mussten die Arbeit-
                nehmer die Korridorpension mit ihren Abschlägen in Anspruch nehmen,
                obwohl nur wenige Monate später der Zugang in eine abschlagsfreie Pen-
                sion möglich gewesen wäre.

                Altersteilzeitgeld

                Beim Altersteilzeitgeld handelt es sich um eine Leistung aus der Arbeits-
                losenversicherung, die an den Arbeitgeber ausbezahlt wird. Wird zwi-
                schen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Ausübung von Altersteilzeitar-
                beit vereinbart, erhält der Arbeitgeber grundsätzlich bei der geblockten

    8           AK-Infoservice

Altersteilzeit_ kern.indd 8                                                           2/1/2011 3:26:01 PM
Altersteilzeit 50 % und bei kontinuierlichen Altersteilzeit 90% der durch
             den Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage anfallenden Brut-
             tolohnkosten der hierfür abzuführenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozial-
             versicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung
             inklusive IESG-Zuschlag) vom AMS ersetzt.

             Das monatliche Altersteilzeitgeld hat nunmehr auch die Sonderzahlungen
             aliquot zu berücksichtigen. Dazu sind die laufenden Bezüge in jedem Fall
             um 1/6 zu erhöhen.

             Für alle Altersteilzeitgeldansprüche (auch für Altfälle) werden die kollek-
             tivvertraglichen Lohnerhöhungen nach dem Tariflohnindex, der von der
             Statistik Austria regelmäßig im April jedes Jahres veröffentlicht wird, vor-
             genommen. Die Erhöhung erfolgt jeweils mit Mai. Die darüber hinaus-
             gehenden Lohnerhöhungen wie individuelle Lohnerhöhungen, Biennal-
             sprünge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Unterschiedsbetrag
             zur Erhöhung nach dem Tariflohnindex mehr als € 20 im Monat beträgt.

                  ACHTUNG
                  Die Leistung des AMS an den Arbeitgeber und der Entgeltanspruch
                  des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber klaffen nun hinsichtlich der
                  Höhe und auch der Fälligkeit nach auseinander. Hinsichtlich der
                  Sonderzahlung (Weihnachts- und Urlaubsgeld) und der Lohnerhö-
                  hung (jährliche Lohnerhöhung, Einstufungsänderung) ist nur der Ar-
                  beitgeber dieser neuen Bestimmung unterworfen. Die Neuregelung
                  des Altersteilzeitgeldes kann einen höheren Entgeltanspruch des
                  Arbeitnehmers auf Grund des Kollektivvertrages / Betriebsvereinba-
                  rung / Einzelarbeitsvertrages nicht einschränken, sondern sagt nur
                  etwas über die Höhe der Förderung des Lohnausgleichs durch das
                  AMS aus.

             Für den Arbeitnehmer bleibt alles beim Alten. Die Fälligkeit und die Höhe
             seiner Ansprüche richtet sich nach wie vor nach der bisherige Rechts-
             grundlage wie Kollektivvertrag, Einzelarbeitsvertrag oder gesetzlichen
             Bestimmung.

                                                                           AK-Infoservice          9

Altersteilzeit_ kern.indd 9                                                           2/1/2011 3:26:01 PM
Was umfasst die Förderung des AMS an den
                Arbeitgeber?

                Seit 1.1.2011 beträgt das Altersteilzeitgeld
                bei kontinuierlicher Altersteilzeit 90% des von
                ■■ dem Arbeitgeber gewährten Lohnausgleichs, aber maximal bis zur
                   Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG (2011: 4.200 brutto) und
                ■■ der entrichteten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialver-
                   sicherung entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der
                   Normalarbeitszeit.

                und bei geblockter Altersteilzeit 50 % des von
                ■■ dem Arbeitgeber gewährten Lohnausgleichs, aber maximal bis zur
                   Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG (2011: 4.200 brutto) und
                ■■ der entrichteten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialver-
                   sicherung entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der
                   Normalarbeitszeit.

                Vor- und Nachteile der Altersteilzeit

                Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer schließt mit seinem Arbeitgeber
                eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung seiner Normalar-
                beitszeit um 40 bis 60% ab. Für den Arbeitnehmer hält sich die finanzi-
                elle Einbuße in Grenzen, weil er sein Entgelt nicht nur für die verringerte
                Arbeitszeit erhält, sondern auch für die Hälfte des Verzichts. Das heißt,
                bei einer Verringerung der Arbeitszeit um 40% erhält der Arbeitnehmer
                80% seines bisherigen Bruttoeinkommens. Die Sozialversicherungsbei-
                träge werden in der gleichen Höhe wie vor Eintritt in die Altersteilzeitarbeit
                entrichtet. Die Höhe der Abfertigung wird ebenfalls von der Arbeitszeit vor
                Herabsetzung berechnet.

                Für den Arbeitgeber gibt es die Möglichkeit seine Mehrkosten als „Alters-
                teilzeitgeld“ vom Arbeitsmarktservice teilweise rückerstattet zu bekom-
                men.

                Vorteile für den Arbeitnehmer
                Der Vorteil für den betroffenen Arbeitnehmer liegt darin, dass er bei um
                40% bis 60% reduzierter Normalarbeitszeit durch den Lohnausgleich

    10          AK-Infoservice

Altersteilzeit_ kern.indd 10                                                             2/1/2011 3:26:01 PM
über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit hinaus entlohnt wird. Gleichzei-
             tig werden die Sozialversicherungsbeiträge in der gleichen Höhe wie vor
             Eintritt in die Altersteilzeitarbeit entrichtet. Die Höhe der Abfertigung wird
             ebenfalls von der Arbeitszeit vor Herabsetzung berechnet. Grundlage für
             die Vereinbarung der Ausübung der Altersteilzeitarbeit kann ein Kollektiv-
             vertrag, Betriebsvereinbarung bzw. eine vertragliche Vereinbarung sein.

             Welche arbeitsrechtlichen Begünstigungen sind mit der geförderten
             Altersteilzeit verbunden?
             ■■ Lohnausgleich 50% für teilzeitbedingt entfallenes Arbeitsentgelt inklu-
                sive Sonderzahlung bringt - zumindest bis zur Höchstbeitragsgrundla-
                ge - für die verbleibende Arbeitsleistung Entgelterhöhung um minde-
                stens 33%
             ■■ Garantierte Bemessung einer allfälligen Abfertigung auf Basis der
                früheren Vollarbeitszeit
             ■■ Regelmäßig längeres Dienstverhältnis, insbesondere eine ideale Über-
                brückung bis zum Pensionsanfall (statt Arbeitslosigkeit mit meist er-
                heblich niedrigerem Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe), mit allen-
                falls höherem Abfertigungsfaktor und zusätzlichen Urlaubsansprüchen
                als mittelbare Folge
             ■■ Auch in der Freizeitphase voller Arbeitnehmerstatus auch im Sinne der
                Betriebsverfassung

             Welche sozialrechtlichen Begünstigungen bestehen bei der
             geförderten Altersteilzeit?
             ■■ Beibehaltung    (und Valorisierung) der Beitragsgrundlage vor
                der Altersteilzeit und damit der entsprechenden Bemes-
                sungsgrundlagen für die Geldleistungen aus der Kranken-,
                Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, also Krankengeld,
                Versehrtenrente, Pension sowie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
             ■■ Vollständige Insolvenz-Ausfallgeld-Sicherung für durchrechnungsbe-
                dingt offene Zeitguthaben, auch wenn die Arbeit länger als 6 Monate
                zurückliegt
             ■■ Nichtverbrauch von Anwartschaften für allfälligen Bedarf an anschlie-
                ßendem Arbeitslosengeld

             Nachteile für den Arbeitnehmer
             ■■Entgeltverlust brutto mindestens 20% (greift beim Lohnausgleich die
               Begrenzung mit der Höchstbeitragsgrundlage, steigt der Prozentsatz
               entsprechend) gegenüber bisheriger Vollzeitarbeit, unter der (zB bei

                                                                             AK-Infoservice         11

Altersteilzeit_ kern.indd 11                                                            2/1/2011 3:26:01 PM
Überstundenarbeit nicht gesicherten) Annahme ansonsten gleichblei-
                      bender Verhältnisse, aber netto aus sinkender Lohnsteuerprogression
                      meist niedriger.

                Vorteile für den Arbeitgeber
                ■■ Menschliche Bewältigung allfälliger Beschäftigungsprobleme bei äl-
                   teren Arbeitnehmern
                ■■ Durch interessante Anreize erleichterte oder gar erst ermöglichte Ko-
                   stenrationalisierung, wo Kündigungen aus rechtlichen oder betriebs-
                   politischen Gründen ausscheiden
                ■■ Spätere Fälligkeit der Abfertigung

                Wie lange kann man Altersteilzeitgeld beziehen?

                Es gilt die Regelung, wonach das Altersteilzeitgeld längstens für die Dau-
                er von 7 Jahren zuerkannt wird, und zwar 7 Jahre vor Erreichung des Re-
                gelpensionsalters. Das Regelpensionsalter liegt bei 65 Jahren für Männer
                und bei 60 Jahren für Frauen.

                Ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungs-
                dauer, verkürzt die Möglichkeit des Bezuges von Altersteilzeitgeld.

                Sollte jedoch ein (nicht geltend gemachter) Anspruch auf eine Korridor-
                pension gemäß § 4 Abs 2 APG bestehen, so kann das Altersteilzeitgeld
                für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der An-
                spruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Ver-
                sicherungsdauer weiterbezogen werden.

                Wer hat keinen Anspruch auf Altersteilzeitgeld?

                Ausgeschlossen vom Altersteilzeitgeld sind Arbeitnehmer, die eine eige-
                ne Leistung aus der Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall
                des Alters, Sonderruhegeld gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder
                einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-recht-
                lichen Körperschaft beziehen oder zumindest die Anspruchsvorausset-
                zungen für eine dieser Leistungen erfüllen (§ 27 Abs 3 AIVG).

    12          AK-Infoservice

Altersteilzeit_ kern.indd 12                                                         2/1/2011 3:26:01 PM
Kann gekündigt werden, wenn Altersteilzeit in
             Anspruch genommen wird?

             Im Prinzip ja.
             Jedoch kann eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tat-
             sächlich in Anspruch genommenen Altersteilzeit ausgesprochen wird, bei
             Gericht wegen diesem Motiv („Motivkündigungsanfechtung“) angefoch-
             ten werden.

             Außerdem wäre auch die Anfechtung der ausgesprochenen Kündigung
             hinsichtlich der Sozialwidrigkeit bzw. Altersdiskriminierung zu prüfen.

                  Achtung
                  Bei der Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit bzw. ver-
                  pönter Motive ist unbedingt im Regelfall eine Frist von 2 Wochen
                  ab Ausspruch der Kündigung im Auge zu behalten. Danach ist eine
                  Anfechtung nicht oder nur mehr unter besonderen Umständen mög-
                  lich. Bei der Kündigungsanfechtung wegen Altersdiskriminierung ist
                  gleichfalls die Anfechtungsfrist von 14 Tagen ab Ausspruch der Kün-
                  digung zu beachten.

             Außerdem hat der Arbeitgeber bei der Blockvariante spätestens bei Aus-
             spruch der Kündigung keinen Anspruch mehr auf Altersteilzeitgeld.

             Gibt es Einbußen bei der Abfertigung?

             Nein. Die Abfertigung wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung
             der Normalarbeitszeit berechnet.

             Gibt es Verluste bei der Kranken- Arbeitslosen- und
             Pensionsversicherung?

             Nein. Sämtliche Sozialversicherungsbeiträge zahlt der Arbeitgeber weiter
             auf Grundlage des Einkommens vor der Herabsetzung der Arbeitszeit ein.
             Das bedeutet vollen Schutz in der Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen- und
             Pensionsversicherung.

                                                                          AK-Infoservice         13

Altersteilzeit_ kern.indd 13                                                         2/1/2011 3:26:01 PM
Wie hoch ist das Altersteilzeitgeld des Arbeitgebers?

                Die Höhe des Altersteilzeitgeldes steht im Zusammenhang mit der Frage,
                ob die Arbeitszeit gleich bleibend oder im Rahmen einer „Blockzeitverein-
                barung“ reduziert wird.

                Als kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen gelten Vereinba-
                rungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrech-
                nungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die
                Abweichungen jeweils nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betra-
                gen und insgesamt ausgeglichen werden.

                Als Blockzeitvereinbarung gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrech-
                nungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als
                20% der Normalarbeitszeit betragen.

                Das Altersteilzeitgeld ersetzt dem Arbeitgeber zum Teil seine Mehrauf-
                wendungen.

                Die Mehraufwendungen umfassen:
                ■■ den Lohnausgleich inklusive den Arbeitgeber-Sozialversicherungsbei-
                   trägen
                ■■ die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die
                   auf den Differenzbetrag zwischen dem nunmehr für die Ausübung der
                   Altersteilzeit bezahlten Entgelt (inklusive Lohnausgleich) und dem vor
                   dem Eintritt in die Altersteilzeit liegenden Entgelt.
                ■■ Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
                   unterliegen: die für den Lohnausgleich zu leistenden Beiträge an die
                   Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse für das Urlaubsentgelt
                   und den Urlaubszuschuss

                Zu den Sozialversicherungsbeiträgen zählen die Beiträge zur Kranken-,
                Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung inklusive IESG-Zuschlag.

                Liegt das Bruttoarbeitsentgelt (inklusive Lohnausgleich) für die Alters-
                teilzeitarbeit über der Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen
                Sozialversicherungsgesetz (maßgebender Wert 2011: 4.200 brutto) wird
                lediglich jener Teil des Lohnausgleichs rückerstattet, der die Höchstbei-
                tragsgrundlage nicht übersteigt.

    14          AK-Infoservice

Altersteilzeit_ kern.indd 14                                                        2/1/2011 3:26:01 PM
Bei kontinuierlicher Altersteilzeit erhält der Arbeitgeber ab 1.9.2009
             90% seines Mehraufwandes (Lohnausgleich bis zur Höchstbeitrags-
             grundlage sowie Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entspre-
             chend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung).

             Bei geblockter Altersteilzeit erhält der Arbeitgeber ab 1.9.2009 55%
             seines Mehraufwandes (Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundla-
             ge sowie Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der
             Beitragsgrundlage vor Herabsetzung). .

             Die monatlichen Teilbeträge berücksichtigen nunmehr die Sonderzah-
             lungen aliquot. Die laufenden Bezüge erhöhen sich in jedem Fall um
             1/6. Dies gilt für Altersteilzeitvereinbar-ungen, deren Laufzeit nach dem
             31.8.2009 beginnt, sofort und für alle übrigen Altersteilzeitvereinbarungen
             ist die Pauschalierung ab 1.1.2010 vorzunehmen.

             Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem
             Tariflohnindex zu berücksichtigen. Der Tariflohnindex wird von der Stati-
             stik Austria regelmäßig im April jedes Jahres veröffentlicht. Die Erhöhung
             der Altersteilzeitgeldansprüche erfolgt somit im Mai jeden Jahres.

             Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen (zB Biennalsprünge) sind nach
             entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied
             zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitberechnung
             zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als € 20 monatlich beträgt.

             Bei Beantragung des Altersteilzeitgeldes nach Beginn der Laufzeitverein-
             barung kann das Altersteilzeitgeld maximal 3 Monate rückwirkend ausbe-
             zahlt werden.

             Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Änderungen in der Vereinbarung bzw. Än-
             derungen in der Anspruchsberechtigung (wie z.B. Krankenstände, Verän-
             derung der Arbeitszeit, Entlohnung, Urlaube nach dem BUAG, etc.) dem
             Arbeitsmarktservice binnen einer Woche zu melden.

             Bemessungsgrundlage
             Bei der Festsetzung des Lohnausgleichs ist grundsätzlich das im letzten
             Jahr durchschnittlich erzielte Einkommen heranzuziehen. Dadurch wird
             ein nur in den letzten Monaten vor der Altersteilzeitarbeit anfallendes hö-
             heres Entgelt künftig nur mehr anteilig berücksichtigt.

                                                                          AK-Infoservice         15

Altersteilzeit_ kern.indd 15                                                         2/1/2011 3:26:01 PM
Ist der Arbeitnehmer erst kürzer als 1 Jahr beim Unternehmen beschäftigt,
                wird zur Bemessung das durchschnittliche Einkommen aus dem Zeitraum
                der Beschäftigung als Bemessungsgrundlage herangezogen. (Mindest-
                beschäftigungsdauer 3 Monate). Nicht davon betroffen sind kollektivver-
                tragliche Erhöhungen. Diese sollen durch die Durchschnittsberechnung
                nicht gekürzt werden.

                Was versteht man unter kontinuierlicher bzw.
                geblockter Altersteilzeitvereinbarung?

                Als kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen gelten Vereinba-
                rungen, wenn
                ■■ die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum
                   von längstens einem Jahr ausgeglichen werden zB 6 Monate Vollar-
                   beitsphase und 6 Monate Freizeitphase
                oder
                ■■ die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit
                   betragen und insgesamt ausgeglichen werden zB 4 Jahre Altersteilzeit
                   mit 50%iger Reduktion der gesetzlichen Normalarbeitszeit (= 40 Wo-
                   chenstunden) ds 20 Wochenstunden dh zB 2 Jahre 16 Wochenstun-
                   den und 2 Jahre 24 Wochenstunden).

                Als Blockzeitvereinbarung gelten Vereinbarungen, wenn
                ■■ der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt
                oder
                ■■ die Abweichungen mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen.

                In der Praxis arbeitet der Arbeitnehmer bei einer geblockten Altersteilzeit
                eine bestimmte Zeitspanne voll (Arbeitsphase) und die restliche Zeit nicht
                (Freizeitphase), wobei üblicherweise die Freizeitphase unmittelbar an die
                Arbeitsphase anschließt.

                In Falle des Dauerrechts und der Übergangsregelung darf die Freizeitpha-
                se 2,5 Jahre nicht überschreiten.

    16          AK-Infoservice

Altersteilzeit_ kern.indd 16                                                          2/1/2011 3:26:01 PM
Besteht ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit?

             Grundsätzlich ist Altersteilzeit mit dem Arbeitgeber schriftlich zu verein-
             baren. Das heißt, für den Arbeitnehmer besteht kein Rechtsanspruch auf
             Gewährung der Altersteilzeit gegenüber dem Arbeitgeber. Bei Vorliegen
             der Voraussetzungen hat der Arbeitgeber einen Rechtsanspruch gegen-
             über dem AMS auf die Gewährung des Altersteilzeitgeldes. Eine zuer-
             kennende Entscheidung hat das Arbeitsmarktservice mittels Mitteilung
             an den Arbeitgeber zu treffen, aus der neben Höhe und Dauer des An-
             spruches auch die Rahmenbedingungen (Arbeitnehmer, etc.), die Melde-
             verpflichtung des Arbeitgebers und die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung
             der Zuerkennungsvoraussetzungen hervorgehen. Eine ablehnende Ent-
             scheidung hat immer mit Bescheid zu erfolgen.

             Gibt es die Möglichkeit der Altersteilzeit auch bei
             Teilzeitbeschäftigten?

             Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit die gesetzliche
             oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit um nicht mehr als 40%
             unterschreitet (z.B. bei einer 40 Stunden/Woche = 24 Stunden/Wo-
             che, bei 38,5 Stunden = 23,1 Stunden/Woche), kann bei Erfüllung der
             sonstigen Voraussetzungen Altersteilzeitgeld bezogen werden. Aller-
             dings müssen Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten vor Beginn der
             Altersteilzeit ohne Unterbrechung diese Mindeststundenanzahl ver-
             einbart / geleistet haben. Sollten in diesem Jahr auch nur für 1 Monat
             weniger Stunden vereinbart / gearbeitet worden sein (Achtung: Ausge-
             nommen ist die Kurzarbeit gemäß § 37b und § 37c AMSG), würde der
             Jahreszeitraum neu zu laufen beginnen. Das würde bedeuten, dass
             Altersteilzeit in diesem Fall erst wieder nach einem ganzen Jahr ei-
             ner Teilzeitbeschäftigung von mindestens 60% der gesetzlichen bzw.
             kollektivvertraglichen Arbeitszeit bzw. Vollarbeitszeit möglich wäre.
             Damit soll ausgeschlossen werden, dass für teilzeitbeschäftigte Arbeit-
             nehmer, die nur zum Zwecke der Inanspruchnahme von Altersteilzeit kur-
             ze Zeit eine Vollbeschäftigung ausüben, ein Anspruch auf Altersteilzeit-
             geld besteht.

             Zeiten der Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung
             der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entspre-

                                                                          AK-Infoservice         17

Altersteilzeit_ kern.indd 17                                                         2/1/2011 3:26:01 PM
chend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu
                betrachten.

                Welche Möglichkeiten der Durchrechnung bestehen?

                Die vereinbarte verringerte Normalarbeitszeit darf im Durchschnitt eines
                Durchrechnungszeitraums nicht über- bzw. unterschritten werden.

                Je nach der Dauer des Durchrechnungszeitraumes bzw. der Höhe der
                Abweichung unterscheidet man zwischen kontinuierlicher Altersteilzeit-
                vereinbarung und Blockzeitvereinbarung.

                Bei der Blockvariante darf aber die Freizeitphase nie länger als 2,5 Jahre
                dauern, wobei alle Freizeitphasen zu summieren sind.

                Was passiert bei Überschreiten des Durchschnittes?

                Bei Schwankungen des Arbeitsanfalls wird empfohlen, dass Arbeitgeber
                und Arbeitnehmer eine Lösung durch Zeitguthaben finden, z.B. durch
                Gutstunden oder Minusstunden und nicht durch Auszahlung der Mehrar-
                beit bzw. Überstundenarbeit. Bei Auszahlung besteht die Gefahr, dass die
                Schwankung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Bis zur Geringfü-
                gigkeitsgrenze € 74,02 für 2011 kann monatlich im gleichen Betrieb dazu-
                verdient werden. Wird diese Grenze überschritten, entfällt der Anspruch
                auf Altersteilzeitgeld.

                Falls Zeitguthaben bestehen, könnte der Arbeitnehmer z.B. früher die
                Freizeitphase beginnen. Achtung: Die Grundsätze der kontinuierlichen
                bzw. geblockten Altersteilzeit müssen dabei beachtet werden und die
                Freizeitphase darf die maximale Dauer von insgesamt 2,5 Jahren nicht
                überschreiten.

                Müssen Biennalsprünge und Kollektivvertragserhöhungen beim Alters-
                teilzeitgeld berücksichtigt werden?

    18          AK-Infoservice

Altersteilzeit_ kern.indd 18                                                         2/1/2011 3:26:01 PM
Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind für alle Altersteilzeitgeldan-
             sprüche (auch für Altfälle) entsprechend dem Tariflohnindex zu berück-
             sichtigen. Dieser Tariflohnindex wird von der Statistik Austria immer im
             April eines jeden Jahres veröffentlicht. Die Erhöhung der Altersteilzeitan-
             sprüche erfolgt somit immer mit Mai jeden Jahres.

             Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen (wie individuelle Lohnerhö-
             hungen, Biennalsprünge) sind nach entsprechender Mitteilung zu berück-
             sichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und
             dem der Altersteilzeitberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn
             mehr als € 20 monatlich beträgt (§ 27 Abs 4 AlVG).

                  ACHTUNG
                  Bezüglich der Lohnerhöhung (jährliche Lohnerhöhung, Einstufungs-
                  änderung) ist nur der Arbeitgeber dieser neuen Bestimmung un-
                  terworfen und die Neuregelung des Altersteilzeitgeldes kann einen
                  höheren Entgeltanspruch des Arbeitnehmers auf Grund des Kollek-
                  tivvertrages / Betriebsvereinbarung / Einzelarbeitsvertrages nicht
                  einschränken, sondern sagt nur, dass der Lohnausgleich bis zu die-
                  ser Höhe gefördert wird.

             Für den Arbeitnehmer bleibt alles beim Alten. Die Fälligkeit und die Höhe
             seiner Ansprüche richtet sich nach wie vor nach der bisherige Rechts-
             grundlage wie Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag.

             Was geschieht mit den Sonderzahlungen?

             Die Auszahlung des Altersteilzeitgeldes erfolgt in monatlichen gleichen
             Teilbeträgen unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünsti-
             gten Sonderzahlungen.

             Das AMS ersetzt demnach den Lohnausgleich für Sonderzahlungen nur
             mehr bis zur Sechstelgrenze. Die darüber hinaus gehenden Sonderzah-
             lungsansprüche werden vom AMS nicht gefördert.

                                                                          AK-Infoservice         19

Altersteilzeit_ kern.indd 19                                                         2/1/2011 3:26:01 PM
ACHTUNG
                     Durch diese Regelung kann ein höherer Sonderzahlungsanspruch
                     des Arbeitnehmers auf Grund des Kollektivvertrages / Betriebsver-
                     einbarung / Einzelarbeitsvertrages nicht eingeschränkt werden. Es
                     wird lediglich festgelegt, dass der Lohnausgleich für Sonderzah-
                     lungen bis zu dieser Höhe gefördert wird. Das heißt für den Arbeit-
                     nehmer bleibt alles beim Alten hinsichtlich der Höhe und der Fällig-
                     keit der Sonderzahlungsansprüche.

                Was passiert mit Sachbezügen?

                Wie mit Sachbezügen verfahren wird, bleibt der Vereinbarung zwischen
                Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen.
                Sie können daher vereinbaren, dass der Arbeitnehmer z.B. das Firmen-
                Kfz auch während der Nullarbeitsphase benützen kann. Ebenfalls zulässig
                ist die Vereinbarung der Rückstellung. Dann muss der Sachbezug aller-
                dings in Geld ausbezahlt werden.

                Wie wirken sich Krankenstände bei geblockten
                Arbeitszeitmodellen aus?

                Kommt es im geblockten Arbeitszeitmodell während der Vollarbeitsphase
                zu Krankenständen, erwirbt der Arbeitnehmer laut OGH-Rechtsprechung
                nur entsprechend dem Ausmaß der Entgeltfortzahlung Zeitguthaben für
                die Freizeitphase. Für jene Zeiten eines Krankenstandes, in denen nur
                Anspruch auf Fortzahlung des halben Entgelts besteht, ist dem Arbeit-
                nehmer somit auch nur die Hälfte des bei tatsächlicher Arbeitsleistung
                erworbenen Zeitguthabens gutzuschreiben. Nach Ausschöpfung des
                Entgeltfortzahlungsanspruchs wird überhaupt kein Zeitguthaben für die
                Freizeitphase erworben. Demzufolge bleiben auch Krankenstände in der
                Freizeitphase ohne Auswirkung.

                Abweichend davon kann jedoch in der Altersteilzeitvereinbarung eine
                Besserstellung dahingehend vereinbart werden, dass zum Beispiel im
                Falle eines Krankenstandes unabhängig vom Entgeltfortzahlungsan-
                spruch jedenfalls Zeitguthaben erworben wird.

    20          AK-Infoservice

Altersteilzeit_ kern.indd 20                                                           2/1/2011 3:26:01 PM
Was ist beim Urlaub zu beachten?

             Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit (keine Blockung) ändert sich
             nichts, in jedem Arbeitsjahr entsteht ein neuer Urlaubsanspruch (5 oder
             6 Wochen).

             In diesem Fall sollte vereinbart werden, dass der noch bestehende Rest-
             urlaub vor Antritt der Altersteilzeit verbraucht werden kann.

             Bei der geblockten Altersteilzeit („Vollarbeitszeiten‘ und „Nullarbeits-
             zeiten“ bzw. eventuell Teilzeitarbeiten) gilt nun laut jüngster OGH-Ent-
             scheidung, dass auch in den in der Freizeitphase liegenden Zeiträumen
             ein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im gesetzlich vorgesehenen
             Ausmaß entsteht. Dieser wird jedoch durch den tatsächlichen Urlaubs-
             verbrauch in der Arbeitsphase bereits konsumiert, sodass bei einem
             Verbrauch des gesamten bis zum Ende der Arbeitsphase entstehenden
             Urlaubs kein offener, nicht verbrauchter Urlaub verbleibt, für den der Ar-
             beitnehmer Anspruch auf Urlaubsersatzleistung geltend machen könnte.

             Worauf sollte der Arbeitnehmer achten?

             Empfehlenswert ist eine vertragliche Absicherung gegenüber dem Arbeit-
             geber,
             ■■ dass der Lohnausgleich auch bei Entfall des Altersteilzeitgeldes zuge-
                sagt ist
             ■■ dass bei Änderung der Pensionsvoraussetzungen die ursprünglichen
                Arbeitsbedingungen wie Vollzeit etc. wieder aufleben oder sich der Al-
                tersteilzeitvertrag automatisch verlängert.
             ■■ dass bei den Arbeitszeitmodellen im Falle eines Krankenstandes un-
                abhängig vom Entgeltfortzahlungsanspruch jedenfalls Zeitguthaben
                erworben wird

             Was geschieht bei Insolvenz des Arbeitgebers?

             Geht der Arbeitgeber z.B. im ersten Jahr der Nullarbeit in Konkurs und hat
             der Arbeitnehmer die ersten Jahre voll gearbeitet, besteht die Möglich-

                                                                          AK-Infoservice         21

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keit des Abbaus von Zeitguthaben nicht mehr. Diese offenen Forderungen
                des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber übernimmt der IESG-Fonds.
                Auf Grund einer Änderung des § 3a IESG durch das Budgetbegleitge-
                setz 2001, BGBl 1 20001142, sind Ansprüche aus nicht ausgeglichenen
                Zeitguthaben aufgrund von Jahresarbeitszeitmodellen oder vereinbarter
                Altersteilzeit von der zeitlichen Beschränkung (auf die letzten 6 Monate
                vor dem Stichtag) nicht betroffen (§ 3a Abs 1 IESG).

                Wer ist zuständig für Anträge?

                Anträge sind vom Arbeitgeber bei der nach dem Betriebssitz zuständigen
                regionalen Geschäftsstelle des AMS zu stellen.

                Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des An-
                spruchs auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der
                zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen (§ 27 Abs
                6 AIVG).

    22          AK-Infoservice

Altersteilzeit_ kern.indd 22                                                       2/1/2011 3:26:01 PM
Gesetzliche Grundlagen der
             Altersteilzeit

             Altersteilzeitgeld

             § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
             § 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die
             ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat
             Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

             (2) Altersteilzeitgeld gebührt für Personen, die nach sieben Jahren das
             Regelpensionsalter vollenden und die

             1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches
             (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt
             waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14
             Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversi-
             cherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des
             15. Lebensjahres erstreckt werden,

             2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die
             im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Nor-
             malarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschrit-
             ten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,

             3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder
             einer vertraglichen Vereinbarung

                   a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohn-
                   ausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbe-
                   trages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit
                   in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Mo-
                   nate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit
                   durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Ar-
                   beitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und
                   b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entspre-
                   chend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalar-
                   beitszeit entrichtet und

                                                                          AK-Infoservice         23

Altersteilzeit_ kern.indd 23                                                         2/1/2011 3:26:01 PM
4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder ei-
                ner vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehen-
                den Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung
                der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach
                dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.

                (3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsver-
                sicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld
                nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen
                Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen
                Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine die-
                ser Leistungen erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Die Erfüllung der
                Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß
                § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum
                von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvorausset-
                zungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer,
                nicht entgegen.

                (4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätz-
                lichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbei-
                tragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwi-
                schen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der
                Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der
                verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrich-
                tung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrund-
                lage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unter-
                schiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor
                der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und
                Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Un-
                fall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den
                dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber-
                und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten.
                Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter antei-
                liger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu
                erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teil-
                beträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind
                ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber
                hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung
                zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen
                Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten inde-

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xierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil be-
             trägt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeit-
             verkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche
             Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwan-
             kungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens
             einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht
             mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgegli-
             chen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn
             der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abwei-
             chungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer
             Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraus-
             setzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der
             für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrach-
             ten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Alters-
             teilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld
             rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

             (5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche
             wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung
             der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach
             Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn

             1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum
             im Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet,

             2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird und

             3. die Freizeitphase im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung nicht mehr
             als zweieinhalb Jahre beträgt.

             (6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des
             Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich
             der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an-
             zuzeigen.

             (7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerge-
             setzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.

             (8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld
             wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteil-

                                                                            AK-Infoservice          25

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zeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.
                Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes
                als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu wider-
                rufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung,
                Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfän-
                ger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu
                verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich
                jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
                eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der
                Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in die-
                sem Umfang gebührten.

                Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld

                § 28 AlVG
                § 28. Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehr-
                arbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Gering-
                fügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG über-
                schreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.

                Übergangsregelungen für
                Altersteilzeitvereinbarungen

                § 82 AlVG
                § 82. (1) Einem Arbeitgeber, der auf Grund einer Altersteilzeitvereinba-
                rung, die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam
                geworden ist, Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 in der Fassung
                des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 hat, gebührt Altersteilzeitgeld
                für Personen, die auf Grund der Erhöhung des für einen Anspruch auf
                Alterspension erforderlichen Mindestalters nicht mit dem Ende der ur-
                sprünglichen Altersteilzeitvereinbarung in Pension gehen können, bei
                Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung und Erfüllung der übrigen Vo-
                raussetzungen nach der bisherigen Rechtslage längstens bis zum Ablauf
                des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensions-
                anfallsalters.

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Altersteilzeit_ kern.indd 26                                                         2/1/2011 3:26:01 PM
(2) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der ge-
             setzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters
             nur auf Grund des § 607 Abs. 12 und 14 ASVG, des § 298 Abs. 12 und
             13a GSVG oder des § 287 Abs. 12 und 13a BSVG vor und wird eine derar-
             tige Leistung aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf
             Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem
             1. Jänner 2005 wirksam geworden ist, nicht entgegen. Bei später wirksam
             gewordenen Altersteilzeitvereinbarungen gilt das nur dann, wenn das
             Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeit-
             punkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen
             frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.

             (3) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der ge-
             setzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters
             auf Grund des § 4 Abs. 2 oder 3 APG vor und wird eine derartige Kor-
             ridorpension oder Schwerarbeitspension aber nicht bezogen, so steht
             § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld nicht entgegen, wenn das
             Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeit-
             punkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen
             frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.

                                                                          AK-Infoservice         27

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