ALTERSTEILZEIT CHANCEN FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMERINNEN? RECHTSINFORMATION, FÜR ALLE NEUEN ALTERSTEILZEITVEREINBARUNGEN AB 1.1.2011
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Altersteilzeit CHANCEN FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMERINNEN? Rechtsinformation, für alle neuen Altersteilzeitvereinbarungen ab 1.1.2011 Gerechtigkeit muss sein Altersteilzeit_Cover.indd 1 2/9/2011 3:34:39 PM
Dass die Altersteilzeit sowohl bei Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern ein sehr beliebtes Arbeitszeitmodell ist, um die letzten Beschäftigungsjahre vor dem Pensionsantritt zu meistern, zeigt ein Blick auf die Statistik: Trotz mehrfacher gesetzlicher Änderungen der Rahmenbedingungen wurden allein im Zeitraum 1.9.2009 bis 31.8.2010 mehr als 5.500 Al- tersteilzeitvereinbarungen erfolgreich vereinbart. Durch diese gesetzlichen Änderungen wurde es notwendig, unsere altbewährte Informationsbroschüre wieder auf den neuesten Stand zu bringen. Das Ergebnis halten Sie in Hän- den! Die Broschüre soll allen Interessierten einen genauen Ein- blick in die Materie der Altersteilzeit geben und Hilfe beim Formulieren von Altersteilzeitvereinbarungen bieten Herbert Tumpel AK Präsident. Altersteilzeit_Cover.indd 2 2/9/2011 3:34:41 PM
ALTERSTEILZEIT CHANCEN FÜR ÄLTERE ARBEITNEHMERINNEN? Rechtsinformation, für alle neuen Altersteilzeitvereinbarungen ab 1.1.2011 Maria Novoszel,Stefanie Pressinger, Hans Thor, Manfred Tinhof Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien Altersteilzeit_ kern.indd 1 2/1/2011 3:26:00 PM
Inhaltsverzeichnis Einleitung . ............................................................................................... 4 Was ist geblieben? (Kurzer Überblick)..................................................... 4 Voraussetzungen für die Altersteilzeit / das Altersteilzeitgeld ................. 5 Inhalt der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer . ........ 6 Altersteilzeit (§ 27 AlVG)........................................................................... 7 Altersteilzeit und Korridorpension (§ 27 Abs 3 AlVG)............................... 8 Altersteilzeitgeld ...................................................................................... 8 Was umfasst die Förderung des AMS an den Arbeitgeber?.................. 10 Vor- und Nachteile der Altersteilzeit....................................................... 10 Vorteile für den Arbeitnehmer................................................................. 10 Nachteile für den Arbeitnehmer............................................................. 11 Vorteile für den Arbeitgeber.................................................................... 12 Wie lange kann man Altersteilzeitgeld beziehen?.................................. 12 Wer hat keinen Anspruch auf Altersteilzeitgeld?.................................... 12 Kann gekündigt werden, wenn Altersteilzeit in Anspruch genommen wird?.................................................................................... 13 Gibt es Einbußen bei der Abfertigung?.................................................. 13 Gibt es Verluste bei der Kranken- Arbeitslosen- und Pensionsversicherung?.......................................................................... 13 Wie hoch ist das Altersteilzeitgeld des Arbeitgebers?........................... 14 Bemessungsgrundlage:.......................................................................... 15 Was versteht man unter kontinuierlicher bzw. geblockter Altersteilzeitvereinbarung?..................................................................... 16 Besteht ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit?...................................... 17 Gibt es die Möglichkeit der Altersteilzeit auch bei Teilzeitbeschäftigten?............................................................................. 17 Welche Möglichkeiten der Durchrechnung bestehen?........................... 18 Was passiert bei Überschreiten des Durchschnittes?........................... 18 Was geschieht mit den Sonderzahlungen?............................................ 19 Was passiert mit Sachbezügen?............................................................ 20 Wie wirken sich Krankenstände bei geblockten Arbeitszeitmodellen aus?....................................................................... 20 Was ist beim Urlaub zu beachten?......................................................... 21 Worauf sollte der Arbeitnehmer achten?................................................ 21 Was geschieht bei Insolvenz des Arbeitgebers?.................................... 21 Wer ist zuständig für Anträge?............................................................... 22 Gesetzliche Grundlagen der Altersteilzeit.............................................. 23 Altersteilzeit_ kern.indd 2 2/1/2011 3:26:00 PM
Altersteilzeitgeld..................................................................................... 23 § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) . ..................................... 23 Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld......................................... 26 § 28 AlVG............................................................................................... 26 Übergangsregelungen für Altersteilzeitvereinbarungen......................... 26 § 82 AlVG............................................................................................... 26 Vereinbarung über Altersteilzeit.............................................................. 28 Mustervereinbarung 1............................................................................ 28 Vereinbarung über Altersteilzeit.............................................................. 31 Mustervereinbarung 2............................................................................ 31 Erläuterungen zur Mustervereinbarung ................................................. 34 Beispiele zur variablen Verteilung........................................................... 34 AK-Infoservice 3 Altersteilzeit_ kern.indd 3 2/1/2011 3:26:00 PM
Einleitung Altersteilzeit ermöglicht älteren Arbeitnehmern, in den letzten Jahren vor der Pension die Arbeitszeit zu verringern. Die damit verknüpfte finanzielle Einbuße wird durch einen Lohnausgleich gemildert, wobei Pensions- und Abfertigungsansprüche nicht beeinträchtigt werden. Unter dem nachfolgend verwendeten Sammelbegriff Arbeitnehmer wer- den selbstverständlich Arbeitnehmerinnen als auch Arbeitnehmer ver- standen. Was hat sich bei Altersteilzeit für Neueinsteiger ab 1.1.2011 geändert? (Kurzer Überblick) Eckpunkte der Reform sind: ■■ Verankerung des derzeit geltenden Zugangsalters zur Altersteilzeit im Dauerrecht Frauen frühestens mit 53 Jahren und Männern frühestens mit 58 Jahren; Inanspruchnahme der Altersteilzeit sohin frühestens sieben Jahre vor Erreichung des Regelpensionsalter; ■■ Absenkung des Kostenersatzes bei Blockzeitregelungen der Alters- teilzeit, die nach dem 31.12.2010 abgeschlossen wurden, von derzeit 55% auf 50%. Was ist geblieben? (Kurzer Überblick) ■■ Entfall der Ersatzkraftstellung und somit Vereinfachung der Abwick- lung; ■■ Ersatz der Mehrkosten des Arbeitgebers in Höhe von 90% bei konti- nuierlicher Altersteilzeit; ■■ Keine Übereinstimmung des Lohnausgleiches (Anspruch des Arbeit- nehmers an den Arbeitgeber) mit dem Altersteilzeitgeld (Leistungen vom AMS an den Arbeitgeber) hinsichtlich Höhe und Fälligkeit; ■■ Inkludierung von pauschalen Sonderzahlungen in das laufende Alters- teilzeitgeld; ■■ Beim Altersteilzeitgeld sind die kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen nach dem Tariflohnindex vorzunehmen; ■■ Auch für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit zumindest 60 Prozent der Normalarbeitszeit beträgt, besteht bei Vorliegen der sonstigen Vo- 4 AK-Infoservice Altersteilzeit_ kern.indd 4 2/1/2011 3:26:01 PM
raussetzungen Anspruch auf Altersteilzeitgeld; ■■ Ein nicht geltend gemachter Anspruch auf Korridorpension steht dem Anspruch auf Altersteilzeit für die Dauer von einem Jahr längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Al- terspension bei langer Versicherungsdauer nicht entgegen. Dies gilt auch für Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 1.9.2009 begonnen haben. Voraussetzungen für die Altersteilzeit / das Altersteilzeitgeld ■■ Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Arbeitszeit auf 40% bis 60% der bisherigen Normalarbeitszeit zu verringern (z.B. bei 40 Stunden/Woche = zwischen 16 und 24 Stunden/Woche, bzw. bei 38,5 Stunden/Woche = zwischen 15,4 und 23,1 Stunden/Woche). ■■ Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass der Ar- beitgeber dem Arbeitnehmer einen Lohnausgleich, der die Hälfte des Entgeltverlustes beträgt, erstattet. ■■ Der Arbeitgeber entrichtet die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) auf Grundlage des Einkommens vor der Herabsetzung der Arbeitszeit. ■■ Eine allfällige Abfertigung wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herab- setzung der Normalarbeitszeit berechnet. ■■ Das bisherige Beschäftigungsausmaß im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit darf höchstens um 40% unter der gesetzlichen bzw. kol- lektivvertraglichen Arbeitszeit liegen (bei einer 40 Stunden/Woche = 24 Stunden/Woche, bei 38,5 Stunden = 23,1 Stunden/Woche). Sollte in diesem Jahr die Arbeitszeit auch nur für 1 Monat um mehr als 40% die kollektivvertragliche bzw. gesetzliche Arbeitszeit unterschreiten, wür- de der Jahreszeitraum neu zu laufen beginnen. Das würde bedeuten, dass Altersteilzeit in diesem Fall erst wieder nach einem ganzen Jahr Vollarbeitszeit (bzw. bis max. 40% darunter) möglich wäre. ■■ In den letzten 25 Jahren muss der Arbeitnehmer mindestens 780 Wochen = 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die Voraussetzung des Nachweises von 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten 25 Jahren muss im Zeitpunkt des Beginns der Vereinbarung erfüllt sein. ■■ Auf diese erforderlichen 780 Wochen werden bestimmte auf die An- AK-Infoservice 5 Altersteilzeit_ kern.indd 5 2/1/2011 3:26:01 PM
wartschaft des Arbeitslosengeldes anrechenbare Zeiten wie z.B. Prä- senz-/Zivildienst, Wochengeldbezug oder anrechenbare ausländische Versicherungszeiten angerechnet. ■■ Zeiten der Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind sowohl bei der Feststellung, ob im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit die Mindestwo- chenarbeitszeit gearbeitet wurde als auch bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage für das Entgelt der Altersteilzeit und für das Altersteilzeitgeld entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum verein- barten Normalarbeitszeit zu betrachten. ■■ Die Rahmenfrist von 25 Jahren wird um arbeitslosenversicherungs- freie Zeiten der Kinderbetreuung bis zum 15. Lebensjahr des jewei- ligen Kindes verlängert. Inhalt der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ■■ Beginn der Altersteilzeit ■■ Dauer der Altersteilzeit ■■ Reduzierung der Arbeitszeit Die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, die die gesetzliche bzw. kol- lektivvertragliche Normalarbeitszeit im letzten Jahr vor Beginn der Al- tersteilzeit maximal um 40 % unterschritten hat, muss zwischen 40 und 60% verringert werden. Zur Erreichung einer größtmöglichen Flexibilität sind jedoch verschiedene Modelle zulässig, sofern Arbeitnehmer/Ar- beitgeber die vereinbarte verringerte wöchentliche Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt nicht über/unterschreiten. Als kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarung gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungs- zeitraum von längstens einem Jahr (jeweils vom Beginn der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung gerechnet) ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarung gelten Vereinbarungen, wenn der Durch- rechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen. Bei Blockzeitvereinba- rungen darf die Freizeitphase nicht länger als 2,5 Jahre dauern, wobei sämtliche Freizeitphasen zu addieren sind. 6 AK-Infoservice Altersteilzeit_ kern.indd 6 2/1/2011 3:26:01 PM
■■ Sicherung der Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Altersteilzeit ■■ Vereinbarung der Zahlung des Lohnausgleiches in der Höhe von 50% der Differenz zwischen durchschnittlichem Entgelt der letzten 12 Mo- nate (oder 3 Monate, wenn das Dienstverhältnis nicht länger als 3 Monate gedauert hat) und dem Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit (Höchstbeitragsgrundlage beachten!) ■■ Sicherung der Abfertigung auf Basis vor Eintritt in die Altersteilzeit ■■ Im Rahmen der Bemessungsgrundlage inkl. Lohnausgleich sind kol- lektivvertragliche und Ist-Lohnerhöhungen zu berücksichtigen. Soweit die vorstehenden Vereinbarungsbestandteile auf Kollektivverträ- gen oder Betriebs-vereinbarungen beruhen, ist vom Arbeitgeber eine Ko- pie der jeweiligen Rechtsgrundlage einzuholen. Altersteilzeit (§ 27 AlVG) Das Altersteilzeitgeld kann frühestens sieben Jahre vor dem Regelpensi- onsalter bezogen werden. Das Regelpensionsalter liegt derzeit für Frauen bei 60 Jahren und für Männer bei 65 Jahren. Ab 2011 ist das Antrittsalter für eine Altersteilzeit bei Frauen 53 Jahre und bei Männern 58 Jahre. Das Regelpensionsalter der Frauen wird erst im Zeitraum von 2024 bis 2033 auf 65 Jahren angehoben. Grundsätzlich kann somit für Arbeitnehmer maximal 7 Jahre Altersteil- zeitgeld bezogen werden. Ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, verkürzt die Möglichkeit des Bezuges von Altersteilzeitgeld. Sollte jedoch ein (nicht geltend gemachter) Anspruch auf eine Korridor- pension gemäß § 4 Abs 2 APG bestehen, so kann das Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der An- spruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Ver- sicherungsdauer weiterbezogen werden. Das heißt, wenn der Arbeitnehmer mit 62 Jahren einen Anspruch auf eine Korridorpension hat, so kann er in Hinkunft bis zu einem Jahr über das Anfallsalter für die Korridorpension hinaus, längstens aber bis zum Er- AK-Infoservice 7 Altersteilzeit_ kern.indd 7 2/1/2011 3:26:01 PM
reichen einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer hinaus das Altersteilzeitgeld beziehen – somit im besten Fall fünf Jahre. Altersteilzeit und Korridorpension (§ 27 Abs 3 AlVG) Für alle Altersteilzeitvereinbarungen, die ab 1.9.2009 angetreten werden gilt, dass bei Anspruch auf eine Korridorpension gemäß § 4 Abs 2 APG auch weiterhin ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besteht. Diese Regelung gilt auch für bereits bestehende Altersteilzeitvereinba- rungen, sofern diese nicht vor dem 1.9.2009 geendet haben. Diese Neu- regelung ermöglicht somit bei einer laufenden Altersteilzeitvereinbarung eine Verlängerung der Altersteilzeit. Dafür notwendig ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei ist auf die Stimmig- keit des Arbeitszeitmodells zu achten. Wenn möglich sollte eine solche Verlängerung bei der geblockten Altersteilzeit schon in der Vollarbeits- phase erfolgen. Eine Verlängerung kann aber auch durch Einschiebung einer Teilzeitphase erreicht werden. Mit der Gesetzesänderung wurde nun dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit das Altersteilzeitgeld mit dem 62. Lebensjahr einge- stellt und das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Dann mussten die Arbeit- nehmer die Korridorpension mit ihren Abschlägen in Anspruch nehmen, obwohl nur wenige Monate später der Zugang in eine abschlagsfreie Pen- sion möglich gewesen wäre. Altersteilzeitgeld Beim Altersteilzeitgeld handelt es sich um eine Leistung aus der Arbeits- losenversicherung, die an den Arbeitgeber ausbezahlt wird. Wird zwi- schen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Ausübung von Altersteilzeitar- beit vereinbart, erhält der Arbeitgeber grundsätzlich bei der geblockten 8 AK-Infoservice Altersteilzeit_ kern.indd 8 2/1/2011 3:26:01 PM
Altersteilzeit 50 % und bei kontinuierlichen Altersteilzeit 90% der durch den Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage anfallenden Brut- tolohnkosten der hierfür abzuführenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozial- versicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung inklusive IESG-Zuschlag) vom AMS ersetzt. Das monatliche Altersteilzeitgeld hat nunmehr auch die Sonderzahlungen aliquot zu berücksichtigen. Dazu sind die laufenden Bezüge in jedem Fall um 1/6 zu erhöhen. Für alle Altersteilzeitgeldansprüche (auch für Altfälle) werden die kollek- tivvertraglichen Lohnerhöhungen nach dem Tariflohnindex, der von der Statistik Austria regelmäßig im April jedes Jahres veröffentlicht wird, vor- genommen. Die Erhöhung erfolgt jeweils mit Mai. Die darüber hinaus- gehenden Lohnerhöhungen wie individuelle Lohnerhöhungen, Biennal- sprünge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Unterschiedsbetrag zur Erhöhung nach dem Tariflohnindex mehr als € 20 im Monat beträgt. ACHTUNG Die Leistung des AMS an den Arbeitgeber und der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber klaffen nun hinsichtlich der Höhe und auch der Fälligkeit nach auseinander. Hinsichtlich der Sonderzahlung (Weihnachts- und Urlaubsgeld) und der Lohnerhö- hung (jährliche Lohnerhöhung, Einstufungsänderung) ist nur der Ar- beitgeber dieser neuen Bestimmung unterworfen. Die Neuregelung des Altersteilzeitgeldes kann einen höheren Entgeltanspruch des Arbeitnehmers auf Grund des Kollektivvertrages / Betriebsvereinba- rung / Einzelarbeitsvertrages nicht einschränken, sondern sagt nur etwas über die Höhe der Förderung des Lohnausgleichs durch das AMS aus. Für den Arbeitnehmer bleibt alles beim Alten. Die Fälligkeit und die Höhe seiner Ansprüche richtet sich nach wie vor nach der bisherige Rechts- grundlage wie Kollektivvertrag, Einzelarbeitsvertrag oder gesetzlichen Bestimmung. AK-Infoservice 9 Altersteilzeit_ kern.indd 9 2/1/2011 3:26:01 PM
Was umfasst die Förderung des AMS an den Arbeitgeber? Seit 1.1.2011 beträgt das Altersteilzeitgeld bei kontinuierlicher Altersteilzeit 90% des von ■■ dem Arbeitgeber gewährten Lohnausgleichs, aber maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG (2011: 4.200 brutto) und ■■ der entrichteten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialver- sicherung entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit. und bei geblockter Altersteilzeit 50 % des von ■■ dem Arbeitgeber gewährten Lohnausgleichs, aber maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG (2011: 4.200 brutto) und ■■ der entrichteten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialver- sicherung entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Vor- und Nachteile der Altersteilzeit Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer schließt mit seinem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung seiner Normalar- beitszeit um 40 bis 60% ab. Für den Arbeitnehmer hält sich die finanzi- elle Einbuße in Grenzen, weil er sein Entgelt nicht nur für die verringerte Arbeitszeit erhält, sondern auch für die Hälfte des Verzichts. Das heißt, bei einer Verringerung der Arbeitszeit um 40% erhält der Arbeitnehmer 80% seines bisherigen Bruttoeinkommens. Die Sozialversicherungsbei- träge werden in der gleichen Höhe wie vor Eintritt in die Altersteilzeitarbeit entrichtet. Die Höhe der Abfertigung wird ebenfalls von der Arbeitszeit vor Herabsetzung berechnet. Für den Arbeitgeber gibt es die Möglichkeit seine Mehrkosten als „Alters- teilzeitgeld“ vom Arbeitsmarktservice teilweise rückerstattet zu bekom- men. Vorteile für den Arbeitnehmer Der Vorteil für den betroffenen Arbeitnehmer liegt darin, dass er bei um 40% bis 60% reduzierter Normalarbeitszeit durch den Lohnausgleich 10 AK-Infoservice Altersteilzeit_ kern.indd 10 2/1/2011 3:26:01 PM
über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit hinaus entlohnt wird. Gleichzei- tig werden die Sozialversicherungsbeiträge in der gleichen Höhe wie vor Eintritt in die Altersteilzeitarbeit entrichtet. Die Höhe der Abfertigung wird ebenfalls von der Arbeitszeit vor Herabsetzung berechnet. Grundlage für die Vereinbarung der Ausübung der Altersteilzeitarbeit kann ein Kollektiv- vertrag, Betriebsvereinbarung bzw. eine vertragliche Vereinbarung sein. Welche arbeitsrechtlichen Begünstigungen sind mit der geförderten Altersteilzeit verbunden? ■■ Lohnausgleich 50% für teilzeitbedingt entfallenes Arbeitsentgelt inklu- sive Sonderzahlung bringt - zumindest bis zur Höchstbeitragsgrundla- ge - für die verbleibende Arbeitsleistung Entgelterhöhung um minde- stens 33% ■■ Garantierte Bemessung einer allfälligen Abfertigung auf Basis der früheren Vollarbeitszeit ■■ Regelmäßig längeres Dienstverhältnis, insbesondere eine ideale Über- brückung bis zum Pensionsanfall (statt Arbeitslosigkeit mit meist er- heblich niedrigerem Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe), mit allen- falls höherem Abfertigungsfaktor und zusätzlichen Urlaubsansprüchen als mittelbare Folge ■■ Auch in der Freizeitphase voller Arbeitnehmerstatus auch im Sinne der Betriebsverfassung Welche sozialrechtlichen Begünstigungen bestehen bei der geförderten Altersteilzeit? ■■ Beibehaltung (und Valorisierung) der Beitragsgrundlage vor der Altersteilzeit und damit der entsprechenden Bemes- sungsgrundlagen für die Geldleistungen aus der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, also Krankengeld, Versehrtenrente, Pension sowie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. ■■ Vollständige Insolvenz-Ausfallgeld-Sicherung für durchrechnungsbe- dingt offene Zeitguthaben, auch wenn die Arbeit länger als 6 Monate zurückliegt ■■ Nichtverbrauch von Anwartschaften für allfälligen Bedarf an anschlie- ßendem Arbeitslosengeld Nachteile für den Arbeitnehmer ■■Entgeltverlust brutto mindestens 20% (greift beim Lohnausgleich die Begrenzung mit der Höchstbeitragsgrundlage, steigt der Prozentsatz entsprechend) gegenüber bisheriger Vollzeitarbeit, unter der (zB bei AK-Infoservice 11 Altersteilzeit_ kern.indd 11 2/1/2011 3:26:01 PM
Überstundenarbeit nicht gesicherten) Annahme ansonsten gleichblei- bender Verhältnisse, aber netto aus sinkender Lohnsteuerprogression meist niedriger. Vorteile für den Arbeitgeber ■■ Menschliche Bewältigung allfälliger Beschäftigungsprobleme bei äl- teren Arbeitnehmern ■■ Durch interessante Anreize erleichterte oder gar erst ermöglichte Ko- stenrationalisierung, wo Kündigungen aus rechtlichen oder betriebs- politischen Gründen ausscheiden ■■ Spätere Fälligkeit der Abfertigung Wie lange kann man Altersteilzeitgeld beziehen? Es gilt die Regelung, wonach das Altersteilzeitgeld längstens für die Dau- er von 7 Jahren zuerkannt wird, und zwar 7 Jahre vor Erreichung des Re- gelpensionsalters. Das Regelpensionsalter liegt bei 65 Jahren für Männer und bei 60 Jahren für Frauen. Ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungs- dauer, verkürzt die Möglichkeit des Bezuges von Altersteilzeitgeld. Sollte jedoch ein (nicht geltend gemachter) Anspruch auf eine Korridor- pension gemäß § 4 Abs 2 APG bestehen, so kann das Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der An- spruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Ver- sicherungsdauer weiterbezogen werden. Wer hat keinen Anspruch auf Altersteilzeitgeld? Ausgeschlossen vom Altersteilzeitgeld sind Arbeitnehmer, die eine eige- ne Leistung aus der Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, Sonderruhegeld gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-recht- lichen Körperschaft beziehen oder zumindest die Anspruchsvorausset- zungen für eine dieser Leistungen erfüllen (§ 27 Abs 3 AIVG). 12 AK-Infoservice Altersteilzeit_ kern.indd 12 2/1/2011 3:26:01 PM
Kann gekündigt werden, wenn Altersteilzeit in Anspruch genommen wird? Im Prinzip ja. Jedoch kann eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tat- sächlich in Anspruch genommenen Altersteilzeit ausgesprochen wird, bei Gericht wegen diesem Motiv („Motivkündigungsanfechtung“) angefoch- ten werden. Außerdem wäre auch die Anfechtung der ausgesprochenen Kündigung hinsichtlich der Sozialwidrigkeit bzw. Altersdiskriminierung zu prüfen. Achtung Bei der Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit bzw. ver- pönter Motive ist unbedingt im Regelfall eine Frist von 2 Wochen ab Ausspruch der Kündigung im Auge zu behalten. Danach ist eine Anfechtung nicht oder nur mehr unter besonderen Umständen mög- lich. Bei der Kündigungsanfechtung wegen Altersdiskriminierung ist gleichfalls die Anfechtungsfrist von 14 Tagen ab Ausspruch der Kün- digung zu beachten. Außerdem hat der Arbeitgeber bei der Blockvariante spätestens bei Aus- spruch der Kündigung keinen Anspruch mehr auf Altersteilzeitgeld. Gibt es Einbußen bei der Abfertigung? Nein. Die Abfertigung wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet. Gibt es Verluste bei der Kranken- Arbeitslosen- und Pensionsversicherung? Nein. Sämtliche Sozialversicherungsbeiträge zahlt der Arbeitgeber weiter auf Grundlage des Einkommens vor der Herabsetzung der Arbeitszeit ein. Das bedeutet vollen Schutz in der Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung. AK-Infoservice 13 Altersteilzeit_ kern.indd 13 2/1/2011 3:26:01 PM
Wie hoch ist das Altersteilzeitgeld des Arbeitgebers? Die Höhe des Altersteilzeitgeldes steht im Zusammenhang mit der Frage, ob die Arbeitszeit gleich bleibend oder im Rahmen einer „Blockzeitverein- barung“ reduziert wird. Als kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen gelten Vereinba- rungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrech- nungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betra- gen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarung gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrech- nungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen. Das Altersteilzeitgeld ersetzt dem Arbeitgeber zum Teil seine Mehrauf- wendungen. Die Mehraufwendungen umfassen: ■■ den Lohnausgleich inklusive den Arbeitgeber-Sozialversicherungsbei- trägen ■■ die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die auf den Differenzbetrag zwischen dem nunmehr für die Ausübung der Altersteilzeit bezahlten Entgelt (inklusive Lohnausgleich) und dem vor dem Eintritt in die Altersteilzeit liegenden Entgelt. ■■ Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen: die für den Lohnausgleich zu leistenden Beiträge an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse für das Urlaubsentgelt und den Urlaubszuschuss Zu den Sozialversicherungsbeiträgen zählen die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung inklusive IESG-Zuschlag. Liegt das Bruttoarbeitsentgelt (inklusive Lohnausgleich) für die Alters- teilzeitarbeit über der Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (maßgebender Wert 2011: 4.200 brutto) wird lediglich jener Teil des Lohnausgleichs rückerstattet, der die Höchstbei- tragsgrundlage nicht übersteigt. 14 AK-Infoservice Altersteilzeit_ kern.indd 14 2/1/2011 3:26:01 PM
Bei kontinuierlicher Altersteilzeit erhält der Arbeitgeber ab 1.9.2009 90% seines Mehraufwandes (Lohnausgleich bis zur Höchstbeitrags- grundlage sowie Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entspre- chend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung). Bei geblockter Altersteilzeit erhält der Arbeitgeber ab 1.9.2009 55% seines Mehraufwandes (Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundla- ge sowie Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung). . Die monatlichen Teilbeträge berücksichtigen nunmehr die Sonderzah- lungen aliquot. Die laufenden Bezüge erhöhen sich in jedem Fall um 1/6. Dies gilt für Altersteilzeitvereinbar-ungen, deren Laufzeit nach dem 31.8.2009 beginnt, sofort und für alle übrigen Altersteilzeitvereinbarungen ist die Pauschalierung ab 1.1.2010 vorzunehmen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Der Tariflohnindex wird von der Stati- stik Austria regelmäßig im April jedes Jahres veröffentlicht. Die Erhöhung der Altersteilzeitgeldansprüche erfolgt somit im Mai jeden Jahres. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen (zB Biennalsprünge) sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als € 20 monatlich beträgt. Bei Beantragung des Altersteilzeitgeldes nach Beginn der Laufzeitverein- barung kann das Altersteilzeitgeld maximal 3 Monate rückwirkend ausbe- zahlt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Änderungen in der Vereinbarung bzw. Än- derungen in der Anspruchsberechtigung (wie z.B. Krankenstände, Verän- derung der Arbeitszeit, Entlohnung, Urlaube nach dem BUAG, etc.) dem Arbeitsmarktservice binnen einer Woche zu melden. Bemessungsgrundlage Bei der Festsetzung des Lohnausgleichs ist grundsätzlich das im letzten Jahr durchschnittlich erzielte Einkommen heranzuziehen. Dadurch wird ein nur in den letzten Monaten vor der Altersteilzeitarbeit anfallendes hö- heres Entgelt künftig nur mehr anteilig berücksichtigt. AK-Infoservice 15 Altersteilzeit_ kern.indd 15 2/1/2011 3:26:01 PM
Ist der Arbeitnehmer erst kürzer als 1 Jahr beim Unternehmen beschäftigt, wird zur Bemessung das durchschnittliche Einkommen aus dem Zeitraum der Beschäftigung als Bemessungsgrundlage herangezogen. (Mindest- beschäftigungsdauer 3 Monate). Nicht davon betroffen sind kollektivver- tragliche Erhöhungen. Diese sollen durch die Durchschnittsberechnung nicht gekürzt werden. Was versteht man unter kontinuierlicher bzw. geblockter Altersteilzeitvereinbarung? Als kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen gelten Vereinba- rungen, wenn ■■ die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden zB 6 Monate Vollar- beitsphase und 6 Monate Freizeitphase oder ■■ die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden zB 4 Jahre Altersteilzeit mit 50%iger Reduktion der gesetzlichen Normalarbeitszeit (= 40 Wo- chenstunden) ds 20 Wochenstunden dh zB 2 Jahre 16 Wochenstun- den und 2 Jahre 24 Wochenstunden). Als Blockzeitvereinbarung gelten Vereinbarungen, wenn ■■ der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder ■■ die Abweichungen mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen. In der Praxis arbeitet der Arbeitnehmer bei einer geblockten Altersteilzeit eine bestimmte Zeitspanne voll (Arbeitsphase) und die restliche Zeit nicht (Freizeitphase), wobei üblicherweise die Freizeitphase unmittelbar an die Arbeitsphase anschließt. In Falle des Dauerrechts und der Übergangsregelung darf die Freizeitpha- se 2,5 Jahre nicht überschreiten. 16 AK-Infoservice Altersteilzeit_ kern.indd 16 2/1/2011 3:26:01 PM
Besteht ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit? Grundsätzlich ist Altersteilzeit mit dem Arbeitgeber schriftlich zu verein- baren. Das heißt, für den Arbeitnehmer besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Altersteilzeit gegenüber dem Arbeitgeber. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Arbeitgeber einen Rechtsanspruch gegen- über dem AMS auf die Gewährung des Altersteilzeitgeldes. Eine zuer- kennende Entscheidung hat das Arbeitsmarktservice mittels Mitteilung an den Arbeitgeber zu treffen, aus der neben Höhe und Dauer des An- spruches auch die Rahmenbedingungen (Arbeitnehmer, etc.), die Melde- verpflichtung des Arbeitgebers und die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Zuerkennungsvoraussetzungen hervorgehen. Eine ablehnende Ent- scheidung hat immer mit Bescheid zu erfolgen. Gibt es die Möglichkeit der Altersteilzeit auch bei Teilzeitbeschäftigten? Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit um nicht mehr als 40% unterschreitet (z.B. bei einer 40 Stunden/Woche = 24 Stunden/Wo- che, bei 38,5 Stunden = 23,1 Stunden/Woche), kann bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Altersteilzeitgeld bezogen werden. Aller- dings müssen Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit ohne Unterbrechung diese Mindeststundenanzahl ver- einbart / geleistet haben. Sollten in diesem Jahr auch nur für 1 Monat weniger Stunden vereinbart / gearbeitet worden sein (Achtung: Ausge- nommen ist die Kurzarbeit gemäß § 37b und § 37c AMSG), würde der Jahreszeitraum neu zu laufen beginnen. Das würde bedeuten, dass Altersteilzeit in diesem Fall erst wieder nach einem ganzen Jahr ei- ner Teilzeitbeschäftigung von mindestens 60% der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Arbeitszeit bzw. Vollarbeitszeit möglich wäre. Damit soll ausgeschlossen werden, dass für teilzeitbeschäftigte Arbeit- nehmer, die nur zum Zwecke der Inanspruchnahme von Altersteilzeit kur- ze Zeit eine Vollbeschäftigung ausüben, ein Anspruch auf Altersteilzeit- geld besteht. Zeiten der Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entspre- AK-Infoservice 17 Altersteilzeit_ kern.indd 17 2/1/2011 3:26:01 PM
chend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Welche Möglichkeiten der Durchrechnung bestehen? Die vereinbarte verringerte Normalarbeitszeit darf im Durchschnitt eines Durchrechnungszeitraums nicht über- bzw. unterschritten werden. Je nach der Dauer des Durchrechnungszeitraumes bzw. der Höhe der Abweichung unterscheidet man zwischen kontinuierlicher Altersteilzeit- vereinbarung und Blockzeitvereinbarung. Bei der Blockvariante darf aber die Freizeitphase nie länger als 2,5 Jahre dauern, wobei alle Freizeitphasen zu summieren sind. Was passiert bei Überschreiten des Durchschnittes? Bei Schwankungen des Arbeitsanfalls wird empfohlen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Lösung durch Zeitguthaben finden, z.B. durch Gutstunden oder Minusstunden und nicht durch Auszahlung der Mehrar- beit bzw. Überstundenarbeit. Bei Auszahlung besteht die Gefahr, dass die Schwankung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Bis zur Geringfü- gigkeitsgrenze € 74,02 für 2011 kann monatlich im gleichen Betrieb dazu- verdient werden. Wird diese Grenze überschritten, entfällt der Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Falls Zeitguthaben bestehen, könnte der Arbeitnehmer z.B. früher die Freizeitphase beginnen. Achtung: Die Grundsätze der kontinuierlichen bzw. geblockten Altersteilzeit müssen dabei beachtet werden und die Freizeitphase darf die maximale Dauer von insgesamt 2,5 Jahren nicht überschreiten. Müssen Biennalsprünge und Kollektivvertragserhöhungen beim Alters- teilzeitgeld berücksichtigt werden? 18 AK-Infoservice Altersteilzeit_ kern.indd 18 2/1/2011 3:26:01 PM
Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind für alle Altersteilzeitgeldan- sprüche (auch für Altfälle) entsprechend dem Tariflohnindex zu berück- sichtigen. Dieser Tariflohnindex wird von der Statistik Austria immer im April eines jeden Jahres veröffentlicht. Die Erhöhung der Altersteilzeitan- sprüche erfolgt somit immer mit Mai jeden Jahres. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen (wie individuelle Lohnerhö- hungen, Biennalsprünge) sind nach entsprechender Mitteilung zu berück- sichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als € 20 monatlich beträgt (§ 27 Abs 4 AlVG). ACHTUNG Bezüglich der Lohnerhöhung (jährliche Lohnerhöhung, Einstufungs- änderung) ist nur der Arbeitgeber dieser neuen Bestimmung un- terworfen und die Neuregelung des Altersteilzeitgeldes kann einen höheren Entgeltanspruch des Arbeitnehmers auf Grund des Kollek- tivvertrages / Betriebsvereinbarung / Einzelarbeitsvertrages nicht einschränken, sondern sagt nur, dass der Lohnausgleich bis zu die- ser Höhe gefördert wird. Für den Arbeitnehmer bleibt alles beim Alten. Die Fälligkeit und die Höhe seiner Ansprüche richtet sich nach wie vor nach der bisherige Rechts- grundlage wie Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag. Was geschieht mit den Sonderzahlungen? Die Auszahlung des Altersteilzeitgeldes erfolgt in monatlichen gleichen Teilbeträgen unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünsti- gten Sonderzahlungen. Das AMS ersetzt demnach den Lohnausgleich für Sonderzahlungen nur mehr bis zur Sechstelgrenze. Die darüber hinaus gehenden Sonderzah- lungsansprüche werden vom AMS nicht gefördert. AK-Infoservice 19 Altersteilzeit_ kern.indd 19 2/1/2011 3:26:01 PM
ACHTUNG Durch diese Regelung kann ein höherer Sonderzahlungsanspruch des Arbeitnehmers auf Grund des Kollektivvertrages / Betriebsver- einbarung / Einzelarbeitsvertrages nicht eingeschränkt werden. Es wird lediglich festgelegt, dass der Lohnausgleich für Sonderzah- lungen bis zu dieser Höhe gefördert wird. Das heißt für den Arbeit- nehmer bleibt alles beim Alten hinsichtlich der Höhe und der Fällig- keit der Sonderzahlungsansprüche. Was passiert mit Sachbezügen? Wie mit Sachbezügen verfahren wird, bleibt der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen. Sie können daher vereinbaren, dass der Arbeitnehmer z.B. das Firmen- Kfz auch während der Nullarbeitsphase benützen kann. Ebenfalls zulässig ist die Vereinbarung der Rückstellung. Dann muss der Sachbezug aller- dings in Geld ausbezahlt werden. Wie wirken sich Krankenstände bei geblockten Arbeitszeitmodellen aus? Kommt es im geblockten Arbeitszeitmodell während der Vollarbeitsphase zu Krankenständen, erwirbt der Arbeitnehmer laut OGH-Rechtsprechung nur entsprechend dem Ausmaß der Entgeltfortzahlung Zeitguthaben für die Freizeitphase. Für jene Zeiten eines Krankenstandes, in denen nur Anspruch auf Fortzahlung des halben Entgelts besteht, ist dem Arbeit- nehmer somit auch nur die Hälfte des bei tatsächlicher Arbeitsleistung erworbenen Zeitguthabens gutzuschreiben. Nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs wird überhaupt kein Zeitguthaben für die Freizeitphase erworben. Demzufolge bleiben auch Krankenstände in der Freizeitphase ohne Auswirkung. Abweichend davon kann jedoch in der Altersteilzeitvereinbarung eine Besserstellung dahingehend vereinbart werden, dass zum Beispiel im Falle eines Krankenstandes unabhängig vom Entgeltfortzahlungsan- spruch jedenfalls Zeitguthaben erworben wird. 20 AK-Infoservice Altersteilzeit_ kern.indd 20 2/1/2011 3:26:01 PM
Was ist beim Urlaub zu beachten? Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit (keine Blockung) ändert sich nichts, in jedem Arbeitsjahr entsteht ein neuer Urlaubsanspruch (5 oder 6 Wochen). In diesem Fall sollte vereinbart werden, dass der noch bestehende Rest- urlaub vor Antritt der Altersteilzeit verbraucht werden kann. Bei der geblockten Altersteilzeit („Vollarbeitszeiten‘ und „Nullarbeits- zeiten“ bzw. eventuell Teilzeitarbeiten) gilt nun laut jüngster OGH-Ent- scheidung, dass auch in den in der Freizeitphase liegenden Zeiträumen ein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß entsteht. Dieser wird jedoch durch den tatsächlichen Urlaubs- verbrauch in der Arbeitsphase bereits konsumiert, sodass bei einem Verbrauch des gesamten bis zum Ende der Arbeitsphase entstehenden Urlaubs kein offener, nicht verbrauchter Urlaub verbleibt, für den der Ar- beitnehmer Anspruch auf Urlaubsersatzleistung geltend machen könnte. Worauf sollte der Arbeitnehmer achten? Empfehlenswert ist eine vertragliche Absicherung gegenüber dem Arbeit- geber, ■■ dass der Lohnausgleich auch bei Entfall des Altersteilzeitgeldes zuge- sagt ist ■■ dass bei Änderung der Pensionsvoraussetzungen die ursprünglichen Arbeitsbedingungen wie Vollzeit etc. wieder aufleben oder sich der Al- tersteilzeitvertrag automatisch verlängert. ■■ dass bei den Arbeitszeitmodellen im Falle eines Krankenstandes un- abhängig vom Entgeltfortzahlungsanspruch jedenfalls Zeitguthaben erworben wird Was geschieht bei Insolvenz des Arbeitgebers? Geht der Arbeitgeber z.B. im ersten Jahr der Nullarbeit in Konkurs und hat der Arbeitnehmer die ersten Jahre voll gearbeitet, besteht die Möglich- AK-Infoservice 21 Altersteilzeit_ kern.indd 21 2/1/2011 3:26:01 PM
keit des Abbaus von Zeitguthaben nicht mehr. Diese offenen Forderungen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber übernimmt der IESG-Fonds. Auf Grund einer Änderung des § 3a IESG durch das Budgetbegleitge- setz 2001, BGBl 1 20001142, sind Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben aufgrund von Jahresarbeitszeitmodellen oder vereinbarter Altersteilzeit von der zeitlichen Beschränkung (auf die letzten 6 Monate vor dem Stichtag) nicht betroffen (§ 3a Abs 1 IESG). Wer ist zuständig für Anträge? Anträge sind vom Arbeitgeber bei der nach dem Betriebssitz zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu stellen. Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des An- spruchs auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen (§ 27 Abs 6 AIVG). 22 AK-Infoservice Altersteilzeit_ kern.indd 22 2/1/2011 3:26:01 PM
Gesetzliche Grundlagen der Altersteilzeit Altersteilzeitgeld § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) § 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld. (2) Altersteilzeitgeld gebührt für Personen, die nach sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden und die 1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversi- cherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden, 2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Nor- malarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschrit- ten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben, 3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohn- ausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbe- trages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Mo- nate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Ar- beitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entspre- chend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalar- beitszeit entrichtet und AK-Infoservice 23 Altersteilzeit_ kern.indd 23 2/1/2011 3:26:01 PM
4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder ei- ner vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehen- den Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG. (3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsver- sicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine die- ser Leistungen erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvorausset- zungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen. (4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätz- lichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbei- tragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwi- schen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrich- tung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrund- lage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unter- schiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Un- fall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter antei- liger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teil- beträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten inde- 24 AK-Infoservice Altersteilzeit_ kern.indd 24 2/1/2011 3:26:01 PM
xierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil be- trägt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeit- verkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwan- kungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgegli- chen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abwei- chungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraus- setzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrach- ten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Alters- teilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten. (5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn 1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet, 2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird und 3. die Freizeitphase im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt. (6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an- zuzeigen. (7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerge- setzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar. (8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteil- AK-Infoservice 25 Altersteilzeit_ kern.indd 25 2/1/2011 3:26:01 PM
zeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu wider- rufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfän- ger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in die- sem Umfang gebührten. Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld § 28 AlVG § 28. Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehr- arbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Gering- fügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG über- schreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld. Übergangsregelungen für Altersteilzeitvereinbarungen § 82 AlVG § 82. (1) Einem Arbeitgeber, der auf Grund einer Altersteilzeitvereinba- rung, die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 hat, gebührt Altersteilzeitgeld für Personen, die auf Grund der Erhöhung des für einen Anspruch auf Alterspension erforderlichen Mindestalters nicht mit dem Ende der ur- sprünglichen Altersteilzeitvereinbarung in Pension gehen können, bei Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung und Erfüllung der übrigen Vo- raussetzungen nach der bisherigen Rechtslage längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensions- anfallsalters. 26 AK-Infoservice Altersteilzeit_ kern.indd 26 2/1/2011 3:26:01 PM
(2) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der ge- setzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur auf Grund des § 607 Abs. 12 und 14 ASVG, des § 298 Abs. 12 und 13a GSVG oder des § 287 Abs. 12 und 13a BSVG vor und wird eine derar- tige Leistung aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem 1. Jänner 2005 wirksam geworden ist, nicht entgegen. Bei später wirksam gewordenen Altersteilzeitvereinbarungen gilt das nur dann, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeit- punkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde. (3) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der ge- setzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters auf Grund des § 4 Abs. 2 oder 3 APG vor und wird eine derartige Kor- ridorpension oder Schwerarbeitspension aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld nicht entgegen, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeit- punkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde. AK-Infoservice 27 Altersteilzeit_ kern.indd 27 2/1/2011 3:26:01 PM
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