Jetzt erst Recht CSR Compliance jenseits von Greenwashing - März 2021 | Martin Knaup / Sebastian Rünz - Taylor Wessing

Die Seite wird erstellt Milo Lutz
 
WEITER LESEN
Jetzt erst Recht CSR Compliance jenseits von Greenwashing - März 2021 | Martin Knaup / Sebastian Rünz - Taylor Wessing
Jetzt erst Recht
CSR Compliance jenseits von Greenwashing

2. März 2021 | Martin Knaup / Sebastian Rünz
Jetzt erst Recht CSR Compliance jenseits von Greenwashing - März 2021 | Martin Knaup / Sebastian Rünz - Taylor Wessing
CSR Compliance jenseits von Greenwashing

1   Verrechtlichung von CSR

2   Überblick Compliance- und CSR-Management

3   Beispiel Lieferkettengesetz und Whistleblowing

                                                     2
Jetzt erst Recht CSR Compliance jenseits von Greenwashing - März 2021 | Martin Knaup / Sebastian Rünz - Taylor Wessing
1   Verrechtlichung von CSR

                              3
Jetzt erst Recht CSR Compliance jenseits von Greenwashing - März 2021 | Martin Knaup / Sebastian Rünz - Taylor Wessing
Verrechtlichung von CSR

CSR ist bisher regelmäßig freiwillig für Unternehmen!
Verpflichtungen im Bereich:
 Arbeitssicherheit (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung,
  Betriebssicherheitsverordnung)
 Produktsicherheit (Produktsicherheitsgesetz, REACH, RoHS)
 Korruption (Gesetz zur Bekämpfung der Korruption, Strafrecht)
 Freier Wettbewerb (Kartellrecht, Fusionskontrollrecht)

   das ändert sich und wird sich in den nächsten Jahren weiter
    ändern.

                                                                      4
Jetzt erst Recht CSR Compliance jenseits von Greenwashing - März 2021 | Martin Knaup / Sebastian Rünz - Taylor Wessing
Verrechtlichung von CSR

   Weltweite Zunahme an CSR-Gesetzgebung im engeren Sinne
    d.h. Gesetze, die daran ansetzen, dass Unternehmen eine Verantwortung für ihre Auswirkungen auf
    die Gesellschaft haben.
Schnittmenge zwischen Recht und CSR wird größer:

                               Recht                    CSR

                                                                                                      5
Jetzt erst Recht CSR Compliance jenseits von Greenwashing - März 2021 | Martin Knaup / Sebastian Rünz - Taylor Wessing
Verrechtlichung von CSR

                Relativ junge CSR-Gesetze                                    Geplante CSR-Gesetze

Konfliktmineralienverordnung (2017), deutsches
                                                          Deutsches und/oder europäisches Lieferkettengesetz
Umsetzungsgesetz (2020)

CSR-Richtlinie (2014) deutsches Umsetzungsgesetz (2017)   Erweiterung CSR-Richtlinie

Aktionärsrechte-Richtlinie (2017) / deutsches
Umsetzungsgesetz (2019), insb. 87 und 87a AktG            EU-Gesetz zu entwaldungsfreien Lieferketten
(Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften)
Whistleblowing-Richtlinie (2019), deutsches
                                                          Verbandssanktionengesetz
Umsetzungsgesetz kommt noch

                                                          Weitere Gesetzesvorhaben im Rahmen des European Green
EU-Taxonomieverordnung (2020)
                                                          Deal

Verpackungsgesetz (2019)                                  Erweiterung um Mehrwegpflicht
Jetzt erst Recht CSR Compliance jenseits von Greenwashing - März 2021 | Martin Knaup / Sebastian Rünz - Taylor Wessing
Verrechtlichung von CSR

Studie zu nachhaltiger Unternehmensführung  Ergebnis: zu kurzfristiges Denken  Warum?

                                                          Investorendruck  Änderung Aktionärsrechterichtlinie
   Gesetzliche Pflichten der Geschäftsleitung zu eng      II – mehr Anreize für Aktionäre, die sich langfristig
    Neue RL – Erweiterung der                            beteiligen, z.B. Loyalty Shares - wenn länger gehalten,
   Geschäftsleitungspflichten auf Nachhaltigkeit         dann mehr Stimmrechte  Problem: Grundsatz, dass
   Problem: Bestimmtheitsgrundsatz                        jede Aktie gleich viel Stimmrecht / Trifft das den Kern
                                                          der Nachhaltigkeit?

   Fehlende Nachhaltigkeitsstrategie  Neue RL –
   Pflicht des Vorstands, Nachhaltigkeitsaspekte in die
   Geschäftsstrategie aufzunehmen (mit messbaren
   Zielen…)  Problem: Bestimmtheitsgrundsatz /
   Compliance-Aufwand um sicherzustellen, dass
   Unternehmen gesetzliche Vorgaben erfüllt

                                                                                                                    7
Jetzt erst Recht CSR Compliance jenseits von Greenwashing - März 2021 | Martin Knaup / Sebastian Rünz - Taylor Wessing
Verrechtlichung von CSR

Studie zu nachhaltiger Unternehmensführung  Ergebnis: zu kurzfristiges Denken  Warum?

   Vergütung  Änderung Aktionärsrechterichtlinie II –
                                                            Zusammensetzung und Expertise des Vorstands 
   Anpassung Vergütung an langfristige und nachhaltige
                                                            Neue RL – Verpflichtende Nachhaltigkeitsexpertise im
   Ziele (ESG-Kennzahlen in Vergütungssystem) 
                                                            Vorstand  Problem: Personal muss vorhanden sein
   Problem: Bestimmtheitsgrundsatz / Compliance-
                                                            [bisher nur Inkompatibilitätsregelungen im AktG]
   Aufwand um sicherzustellen, dass Unternehmen
   gesetzliche Vorgaben erfüllt

   Stakeholder-Interessen nicht ausreichend                 Fehlende Haftung  Neue RL – Verbindliche
   berücksichtigt  Neue RL – Verpflichtung der             gesetzliche Regelungen zur Durchsetzung gegen
   Geschäftsleitung Mechanismen zu schaffen, um             Direktoren, wenn Dritte oder die Umwelt ernsthaft
   Stakeholder-Interessen besser zu berücksichtigen         geschädigt werden  Problem: Compliance-Aufwand
   und negative Auswirkungen auf Stakeholder zu             [bisher oft Haftungsausschlüsse in Verträgen / Ausn.
   verringern  Problem: Identifizierung aller Interessen   Straftaten]
   / Compliance-Aufwand [bisher Corporate Governance
   Kodex nicht weit genug, denn bisher keine wirklichen
   Pflichten des Vorstands, Stakeholder-Interessen in                                                              8
   Unternehmensentscheidungen zu berücksichtigen]
Jetzt erst Recht CSR Compliance jenseits von Greenwashing - März 2021 | Martin Knaup / Sebastian Rünz - Taylor Wessing
Überblick Compliance- und CSR-
2   Management

                                     9
Jetzt erst Recht CSR Compliance jenseits von Greenwashing - März 2021 | Martin Knaup / Sebastian Rünz - Taylor Wessing
Überblick Compliance- und CSR-Management

Bei einer Verrechtlichung von bisher freiwilligen Aspekten:
Unternehmen und Unternehmensleitung MÜSSEN sicherstellen,
dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Ansonsten drohen
u.U. Haftungs- und Bußgeldrisiken.
Wenn CSR zu Recht wird, kommt der Begriff Compliance ins Spiel
 Compliance: Unternehmen müssen sich an Recht und Gesetz
  halten
 Compliance-Management-System: Unternehmensinternes
  System, das auf die Vermeidung von Verstößen gegen Gesetze
  und unternehmensinterne Vorgaben ausgerichtet ist
Bsp.: 91 Abs. 2 AktG  „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu
treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit
den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh
erkannt werden.“
                                                                     10
Überblick Compliance- und CSR-Management

Compliance Management System
Wesentliche Funktionen
Ein Compliance Management System („CMS“) erfüllt im
Wesentlichen drei Funktionen:
 Vermeidung von Fehlverhalten und Förderung integren Verhaltens
  im Unternehmen (Präventionsfunktion, „Prevent“);
 Maßnahmen zur Aufdeckung von Fehlverhalten
  (Aufdeckungsfunktion, „Detect“); und
 eine reaktive Komponente, die eine angemessene Sanktion
  entdeckter Fälle von Non-Compliance beinhaltet und einen
  (kontinuierlichen) Verbesserungsprozess anstößt
  (Reaktionsfunktion, „Respond“).

                                                                   11
Überblick Compliance- und CSR-Management

Compliance Management System
Wesentliche Bausteine                                                              Risikoidentifikation &
                                                                                        -bewertung

Um die drei wesentlichen Funktionen eines CMS –                                                                     Compliance-
                                                                                                                    Organisation
Prävention, Aufdeckung und Reaktion – zu                     Führung &
                                                           Unternehmens-
                                                               kultur
erfüllen, wird bei der Implementierung eines CMS
sinnvollerweise auf die folgenden Bausteine
zurückgegriffen:                                                            Compliance Management
                                                                                    System
                                                                                                                           Verhaltens-
                                                    Überwachungs- &                                                       Grundsätze &
                                                   Kontrollmaßnahmen                                                       -richtlinien

                                                                         Compliance-
                                                                                                      Geschäftspartner-
                                                                       Kommunikation &
                                                                                                          prüfung
                                                                          Schulung

                                                                                                                                          12
Überblick Compliance- und CSR-Management

Wie greifen nun Compliance und CSR zusammen? Bei jedem neuen Gesetz muss sich ein Unternehmen
immer wieder fragen: Wie stelle ich sicher, dass aus meinem Unternehmen heraus nicht gegen dieses Gesetz
verstoßen wird?

Die Compliance-Abteilung hat sicherzustellen, dass die Mechanismen, die sich Compliance, Legal, Einkauf
und CSR / Sustainability idealerweise zusammen überlegt haben, sinnvoll sind und dauerhaft funktionieren.
Schnittstellen, die durch die Zusammenarbeit verschiedener Abteilungen entstehen, müssen jedoch streng
voneinander abgegrenzt sein, um eine „organisierte Verantwortungslosigkeit“/ den Volleyballeffekt zu
vermeiden. Dennoch müssen insbesondere die Bereiche CSR und Compliance bei der inhaltlichen
Ausgestaltung der Prozesse Hand in Hand arbeiten.

Grobe Unterscheidung:
 CSR Manager: Spezialwissen  was muss ich im Bereich Nachhaltigkeit tun, um Gesetzesanforderungen
  zu entsprechen
 Compliance Officer: Spezialwissen  was muss ich tun, damit das dauerhaft auch so bleibt (Festhalten
  von Aufbau- und Ablauforganisation / Sicherheitsseile)
                                                                                                            13
3   Beispiel Lieferkettengesetz

                                  14
Wesentliche Inhalte des Referentenentwurfs

 Unternehmen mit mindestens 3000 Mitarbeitern haben ab
  01.01.2023 Sorgfaltspflichten mit Blick auf
  Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette (mindestens 1000
  Mitarbeiter ab 01.01.2024)
  Betroffene Unternehmen haben sich angemessen zu bemühen, dass es im
   eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette zu keinen Verletzungen von
   Menschenrechten kommt

 Bußgelder bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten und
  Berichtspflichten (bis zu 2 % des Jahreskonzernumsatzes)
 Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen bis zu drei
  Jahren
 Zivilrechtliche Haftungserweiterungen sieht der
  Referentenentwurf nicht vor

                                                                                15
Neue Anforderungen an Unternehmen

 Pflicht etwas zu machen und nicht nur etwas zu schreiben (wie
  z.B. CSR-RL-Umsetzungsgesetz oder Modern Slavery Act)
 Referentenentwurf spricht Compliance-Themen schon sehr
  konkret an:
  Risikomanagement und Risikoanalyse
  Grundsatzerklärung
  Präventions- und Abhilfemaßnahmen
  Beschwerdeverfahren
  Dokumentations- und Berichtspflichten

                                                                  16
Weg von der „Papiercompliance“ zur
„Systemcompliance“

PREVENT – DETECT – RESPOND

 Risikoanalyse
  Erstreckung der Analyse auf Einfallstore für potentielle
    Menschenrechtsverletzungen

 Verhaltensgrundsätze & Richtlinien
  Anpassung bestehender Richtlinien zwecks besonderer
   Sensibilisierung (Grundsatzerklärung); ggf. Entwurf eines
   gesonderten Lieferanten-Verhaltenskodex

 Geschäftspartnerprüfung
  Anpassung bestehender KYC-Prozesse im Hinblick auf das
   Thema Menschenrechte (IT-Tools, Q&As, Selbstauskunft,
   Auditierung, Zertifizierung); Sicherstellung regelmäßiger
   Wiederholung
                                                               17
Weg von der „Papiercompliance“ zur
„Systemcompliance“

 Spezifische Kommunikations- und Schulungsmaßnahmen
  z.B. für Mitarbeiter im Einkauf (Erweiterung bisheriger
   Schulungen, Integration in Onboarding-Prozess)

 Überwachungsmaßnahmen
  regelmäßige und/oder anlassbezogene Audits
  Einrichtung Beschwerdeverfahren / Hinweisgebersystem
   (Achtung: Schnittstelle zum Thema EU-Whistleblowing-RiLi und
   HinSchG-E!)

 Führung & Unternehmenskultur
  klarer tone from the top, der sich zur Bedeutung und
   Wertschätzung von Nachhaltigkeitsthemen bekennt (jegliche
   Relativierung oder abweichende Inzentivierung vermeiden!)

                                                                  18
Taylor Wessing zu CSR und Recht
                        https://iot.taylorw
                        essing.com/corp
                        orate-social-
                        responsibility-
                        und-recht-csr-
                        and-law/

                                              19
Lieferkettengesetz

 Überblick über den Referentenentwurf des Lieferkettengesetzes
https://www.taylorwessing.com/de/insights-and-events/insights/2021/02/ueberblick-ueber-
den-gesetzentwurf-des-lieferkettengesetzes

 Leitfaden zum Referentenentwurf des Lieferkettengesetzes
https://www.taylorwessing.com/de/insights-and-events/insights/2021/02/leitfaden-zum-
gesetzentwurf-des-lieferkettengesetzes

 Webinare zum Thema „Lieferkettengesetz und Anforderungen an Unternehmen“

                                                                                          20
Unsere interne Aufstellung im Bereich CSR
Wir bei Taylor Wessing Deutschland glauben fest daran, dass wir alle gemeinsam Verantwortung für die Zukunft unseres Planeten und das Wohlergehen
künftiger Generationen tragen. Wenn jeder Einzelne von uns auch nur einen kleinen Beitrag leistet, können wir gemeinsam Großes bewegen – und unserer
gesellschaftlichen Verantwortung gerecht werden.

                             Nachhaltige                   Geschäfts-                    Arbeitsbe-
  Umwelt                                                                                 ziehungen
                             Beschaffung                     ethik

                                                                                                                                                       21
Ihr Ansprechpartner

           Sebastian Rünz ist Experte für die Beratung in den Bereichen Produktion, Einkauf, Verkauf, Vertrieb (e-Commerce, Handelsvertreter-,
           Vertragshändler- und Franchisesysteme) sowie Spezialist für Compliance.

           Als ausgebildeter CSR Manager berät Sebastian Rünz Unternehmen zu rechtlichen Komponenten rund um Corporate Social Responsibility
           (CSR), beispielsweise bei der konkreten Implementierung von CSR in nachhaltige Verträge sowie der rechtlichen Eingliederung von
           Nachhaltigkeitsaspekten in Compliance Management Systeme. Seine Tätigkeit umfasst zudem die Vertretung von Mandanten in streitigen
           Auseinandersetzungen.

           Sprachen
              German, English                                                                                                                   Sebastian Rünz, LL.M. (Toronto)

                                                                                                                                                 Senior Associate, CSR-Manager (IHK)
                                                                                                                                                 Düsseldorf

                                                                                                                                                 +49 211 83 87 192
                                                                                                                                                 s.ruenz@taylorwessing.com

                                                                                                                                                 Beratungsschwerpunkte
                                                                                                                                                    Commercial

Private and Confidential                                                                                                                                                               22
Ihr Ansprechpartner

           Martin Knaup ist Fachmann für Compliance und gesellschaftsrechtliche Rechtsstreitigkeiten. Der ausgebildete Compliance Officer ist
           spezialisiert auf die laufende Beratung von nationalen und internationalen Unternehmen im Bereich Corporate Compliance, insbesondere
           auf die Implementierung und den Ausbau von Compliance Management-Systemen sowie die Durchführung interner Untersuchungen.

           Er begleitet außerdem Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern von Personen- und Kapitalgesellschaften sowie
           Organhaftungsklagen.

           Erfahrungen durch ein Secondment bei einem börsennotierten Industriekonzern prägen sein Verständnis für wirtschaftliche
           Zusammenhänge und Unternehmensinteressen.

           Sprachen                                                                                                                               Dr. Martin Knaup, LL.B.
              Deutsch, Englisch
                                                                                                                                                  Salary Partner
                                                                                                                                                  Hamburg
                                                                                                                                                  +49 40 36803-205
                                                                                                                                                  m.knaup@taylorwessing.com

                                                                                                                                                  Beratungsschwerpunkte
                                                                                                                                                     Disputes & Investigations
                                                                                                                                                     Compliance

Private and Confidential                                                                                                                                                          23
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Sie können auch lesen