Jetzt erst Recht CSR Compliance jenseits von Greenwashing - März 2021 | Martin Knaup / Sebastian Rünz - Taylor Wessing
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Jetzt erst Recht CSR Compliance jenseits von Greenwashing 2. März 2021 | Martin Knaup / Sebastian Rünz
CSR Compliance jenseits von Greenwashing 1 Verrechtlichung von CSR 2 Überblick Compliance- und CSR-Management 3 Beispiel Lieferkettengesetz und Whistleblowing 2
Verrechtlichung von CSR CSR ist bisher regelmäßig freiwillig für Unternehmen! Verpflichtungen im Bereich: Arbeitssicherheit (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung) Produktsicherheit (Produktsicherheitsgesetz, REACH, RoHS) Korruption (Gesetz zur Bekämpfung der Korruption, Strafrecht) Freier Wettbewerb (Kartellrecht, Fusionskontrollrecht) das ändert sich und wird sich in den nächsten Jahren weiter ändern. 4
Verrechtlichung von CSR Weltweite Zunahme an CSR-Gesetzgebung im engeren Sinne d.h. Gesetze, die daran ansetzen, dass Unternehmen eine Verantwortung für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft haben. Schnittmenge zwischen Recht und CSR wird größer: Recht CSR 5
Verrechtlichung von CSR Relativ junge CSR-Gesetze Geplante CSR-Gesetze Konfliktmineralienverordnung (2017), deutsches Deutsches und/oder europäisches Lieferkettengesetz Umsetzungsgesetz (2020) CSR-Richtlinie (2014) deutsches Umsetzungsgesetz (2017) Erweiterung CSR-Richtlinie Aktionärsrechte-Richtlinie (2017) / deutsches Umsetzungsgesetz (2019), insb. 87 und 87a AktG EU-Gesetz zu entwaldungsfreien Lieferketten (Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften) Whistleblowing-Richtlinie (2019), deutsches Verbandssanktionengesetz Umsetzungsgesetz kommt noch Weitere Gesetzesvorhaben im Rahmen des European Green EU-Taxonomieverordnung (2020) Deal Verpackungsgesetz (2019) Erweiterung um Mehrwegpflicht
Verrechtlichung von CSR Studie zu nachhaltiger Unternehmensführung Ergebnis: zu kurzfristiges Denken Warum? Investorendruck Änderung Aktionärsrechterichtlinie Gesetzliche Pflichten der Geschäftsleitung zu eng II – mehr Anreize für Aktionäre, die sich langfristig Neue RL – Erweiterung der beteiligen, z.B. Loyalty Shares - wenn länger gehalten, Geschäftsleitungspflichten auf Nachhaltigkeit dann mehr Stimmrechte Problem: Grundsatz, dass Problem: Bestimmtheitsgrundsatz jede Aktie gleich viel Stimmrecht / Trifft das den Kern der Nachhaltigkeit? Fehlende Nachhaltigkeitsstrategie Neue RL – Pflicht des Vorstands, Nachhaltigkeitsaspekte in die Geschäftsstrategie aufzunehmen (mit messbaren Zielen…) Problem: Bestimmtheitsgrundsatz / Compliance-Aufwand um sicherzustellen, dass Unternehmen gesetzliche Vorgaben erfüllt 7
Verrechtlichung von CSR Studie zu nachhaltiger Unternehmensführung Ergebnis: zu kurzfristiges Denken Warum? Vergütung Änderung Aktionärsrechterichtlinie II – Zusammensetzung und Expertise des Vorstands Anpassung Vergütung an langfristige und nachhaltige Neue RL – Verpflichtende Nachhaltigkeitsexpertise im Ziele (ESG-Kennzahlen in Vergütungssystem) Vorstand Problem: Personal muss vorhanden sein Problem: Bestimmtheitsgrundsatz / Compliance- [bisher nur Inkompatibilitätsregelungen im AktG] Aufwand um sicherzustellen, dass Unternehmen gesetzliche Vorgaben erfüllt Stakeholder-Interessen nicht ausreichend Fehlende Haftung Neue RL – Verbindliche berücksichtigt Neue RL – Verpflichtung der gesetzliche Regelungen zur Durchsetzung gegen Geschäftsleitung Mechanismen zu schaffen, um Direktoren, wenn Dritte oder die Umwelt ernsthaft Stakeholder-Interessen besser zu berücksichtigen geschädigt werden Problem: Compliance-Aufwand und negative Auswirkungen auf Stakeholder zu [bisher oft Haftungsausschlüsse in Verträgen / Ausn. verringern Problem: Identifizierung aller Interessen Straftaten] / Compliance-Aufwand [bisher Corporate Governance Kodex nicht weit genug, denn bisher keine wirklichen Pflichten des Vorstands, Stakeholder-Interessen in 8 Unternehmensentscheidungen zu berücksichtigen]
Überblick Compliance- und CSR-Management Bei einer Verrechtlichung von bisher freiwilligen Aspekten: Unternehmen und Unternehmensleitung MÜSSEN sicherstellen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Ansonsten drohen u.U. Haftungs- und Bußgeldrisiken. Wenn CSR zu Recht wird, kommt der Begriff Compliance ins Spiel Compliance: Unternehmen müssen sich an Recht und Gesetz halten Compliance-Management-System: Unternehmensinternes System, das auf die Vermeidung von Verstößen gegen Gesetze und unternehmensinterne Vorgaben ausgerichtet ist Bsp.: 91 Abs. 2 AktG „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ 10
Überblick Compliance- und CSR-Management Compliance Management System Wesentliche Funktionen Ein Compliance Management System („CMS“) erfüllt im Wesentlichen drei Funktionen: Vermeidung von Fehlverhalten und Förderung integren Verhaltens im Unternehmen (Präventionsfunktion, „Prevent“); Maßnahmen zur Aufdeckung von Fehlverhalten (Aufdeckungsfunktion, „Detect“); und eine reaktive Komponente, die eine angemessene Sanktion entdeckter Fälle von Non-Compliance beinhaltet und einen (kontinuierlichen) Verbesserungsprozess anstößt (Reaktionsfunktion, „Respond“). 11
Überblick Compliance- und CSR-Management Compliance Management System Wesentliche Bausteine Risikoidentifikation & -bewertung Um die drei wesentlichen Funktionen eines CMS – Compliance- Organisation Prävention, Aufdeckung und Reaktion – zu Führung & Unternehmens- kultur erfüllen, wird bei der Implementierung eines CMS sinnvollerweise auf die folgenden Bausteine zurückgegriffen: Compliance Management System Verhaltens- Überwachungs- & Grundsätze & Kontrollmaßnahmen -richtlinien Compliance- Geschäftspartner- Kommunikation & prüfung Schulung 12
Überblick Compliance- und CSR-Management Wie greifen nun Compliance und CSR zusammen? Bei jedem neuen Gesetz muss sich ein Unternehmen immer wieder fragen: Wie stelle ich sicher, dass aus meinem Unternehmen heraus nicht gegen dieses Gesetz verstoßen wird? Die Compliance-Abteilung hat sicherzustellen, dass die Mechanismen, die sich Compliance, Legal, Einkauf und CSR / Sustainability idealerweise zusammen überlegt haben, sinnvoll sind und dauerhaft funktionieren. Schnittstellen, die durch die Zusammenarbeit verschiedener Abteilungen entstehen, müssen jedoch streng voneinander abgegrenzt sein, um eine „organisierte Verantwortungslosigkeit“/ den Volleyballeffekt zu vermeiden. Dennoch müssen insbesondere die Bereiche CSR und Compliance bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Prozesse Hand in Hand arbeiten. Grobe Unterscheidung: CSR Manager: Spezialwissen was muss ich im Bereich Nachhaltigkeit tun, um Gesetzesanforderungen zu entsprechen Compliance Officer: Spezialwissen was muss ich tun, damit das dauerhaft auch so bleibt (Festhalten von Aufbau- und Ablauforganisation / Sicherheitsseile) 13
3 Beispiel Lieferkettengesetz 14
Wesentliche Inhalte des Referentenentwurfs Unternehmen mit mindestens 3000 Mitarbeitern haben ab 01.01.2023 Sorgfaltspflichten mit Blick auf Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette (mindestens 1000 Mitarbeiter ab 01.01.2024) Betroffene Unternehmen haben sich angemessen zu bemühen, dass es im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette zu keinen Verletzungen von Menschenrechten kommt Bußgelder bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten und Berichtspflichten (bis zu 2 % des Jahreskonzernumsatzes) Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen bis zu drei Jahren Zivilrechtliche Haftungserweiterungen sieht der Referentenentwurf nicht vor 15
Neue Anforderungen an Unternehmen Pflicht etwas zu machen und nicht nur etwas zu schreiben (wie z.B. CSR-RL-Umsetzungsgesetz oder Modern Slavery Act) Referentenentwurf spricht Compliance-Themen schon sehr konkret an: Risikomanagement und Risikoanalyse Grundsatzerklärung Präventions- und Abhilfemaßnahmen Beschwerdeverfahren Dokumentations- und Berichtspflichten 16
Weg von der „Papiercompliance“ zur „Systemcompliance“ PREVENT – DETECT – RESPOND Risikoanalyse Erstreckung der Analyse auf Einfallstore für potentielle Menschenrechtsverletzungen Verhaltensgrundsätze & Richtlinien Anpassung bestehender Richtlinien zwecks besonderer Sensibilisierung (Grundsatzerklärung); ggf. Entwurf eines gesonderten Lieferanten-Verhaltenskodex Geschäftspartnerprüfung Anpassung bestehender KYC-Prozesse im Hinblick auf das Thema Menschenrechte (IT-Tools, Q&As, Selbstauskunft, Auditierung, Zertifizierung); Sicherstellung regelmäßiger Wiederholung 17
Weg von der „Papiercompliance“ zur „Systemcompliance“ Spezifische Kommunikations- und Schulungsmaßnahmen z.B. für Mitarbeiter im Einkauf (Erweiterung bisheriger Schulungen, Integration in Onboarding-Prozess) Überwachungsmaßnahmen regelmäßige und/oder anlassbezogene Audits Einrichtung Beschwerdeverfahren / Hinweisgebersystem (Achtung: Schnittstelle zum Thema EU-Whistleblowing-RiLi und HinSchG-E!) Führung & Unternehmenskultur klarer tone from the top, der sich zur Bedeutung und Wertschätzung von Nachhaltigkeitsthemen bekennt (jegliche Relativierung oder abweichende Inzentivierung vermeiden!) 18
Taylor Wessing zu CSR und Recht https://iot.taylorw essing.com/corp orate-social- responsibility- und-recht-csr- and-law/ 19
Lieferkettengesetz Überblick über den Referentenentwurf des Lieferkettengesetzes https://www.taylorwessing.com/de/insights-and-events/insights/2021/02/ueberblick-ueber- den-gesetzentwurf-des-lieferkettengesetzes Leitfaden zum Referentenentwurf des Lieferkettengesetzes https://www.taylorwessing.com/de/insights-and-events/insights/2021/02/leitfaden-zum- gesetzentwurf-des-lieferkettengesetzes Webinare zum Thema „Lieferkettengesetz und Anforderungen an Unternehmen“ 20
Unsere interne Aufstellung im Bereich CSR Wir bei Taylor Wessing Deutschland glauben fest daran, dass wir alle gemeinsam Verantwortung für die Zukunft unseres Planeten und das Wohlergehen künftiger Generationen tragen. Wenn jeder Einzelne von uns auch nur einen kleinen Beitrag leistet, können wir gemeinsam Großes bewegen – und unserer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht werden. Nachhaltige Geschäfts- Arbeitsbe- Umwelt ziehungen Beschaffung ethik 21
Ihr Ansprechpartner Sebastian Rünz ist Experte für die Beratung in den Bereichen Produktion, Einkauf, Verkauf, Vertrieb (e-Commerce, Handelsvertreter-, Vertragshändler- und Franchisesysteme) sowie Spezialist für Compliance. Als ausgebildeter CSR Manager berät Sebastian Rünz Unternehmen zu rechtlichen Komponenten rund um Corporate Social Responsibility (CSR), beispielsweise bei der konkreten Implementierung von CSR in nachhaltige Verträge sowie der rechtlichen Eingliederung von Nachhaltigkeitsaspekten in Compliance Management Systeme. Seine Tätigkeit umfasst zudem die Vertretung von Mandanten in streitigen Auseinandersetzungen. Sprachen German, English Sebastian Rünz, LL.M. (Toronto) Senior Associate, CSR-Manager (IHK) Düsseldorf +49 211 83 87 192 s.ruenz@taylorwessing.com Beratungsschwerpunkte Commercial Private and Confidential 22
Ihr Ansprechpartner Martin Knaup ist Fachmann für Compliance und gesellschaftsrechtliche Rechtsstreitigkeiten. Der ausgebildete Compliance Officer ist spezialisiert auf die laufende Beratung von nationalen und internationalen Unternehmen im Bereich Corporate Compliance, insbesondere auf die Implementierung und den Ausbau von Compliance Management-Systemen sowie die Durchführung interner Untersuchungen. Er begleitet außerdem Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern von Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Organhaftungsklagen. Erfahrungen durch ein Secondment bei einem börsennotierten Industriekonzern prägen sein Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und Unternehmensinteressen. Sprachen Dr. Martin Knaup, LL.B. Deutsch, Englisch Salary Partner Hamburg +49 40 36803-205 m.knaup@taylorwessing.com Beratungsschwerpunkte Disputes & Investigations Compliance Private and Confidential 23
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Sie können auch lesen