"JobPerspektive nach 16 e SGB II " - Richtlinien zur Umsetzung

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Richtlinien: Stand 2009

                „JobPerspektive nach § 16 e SGB II ”
                                  Richtlinien zur Umsetzung

Gesetzeswortlaut:
Leistungen zur Beschäftigungsförderung (§ 16e SGB II)
(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen in
Arbeit einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers und
einen Zuschuss zu sonstigen Kosten erhalten. Voraussetzung ist, dass
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige das 18. Lebensjahr vollendet hat, langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des
Dritten Buches ist und in seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in seiner Person liegende
Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt ist,
2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung für einen Zeitraum
von mindestens sechs Monaten betreut wurde und Eingliederungsleistungen unter Einbeziehung der übrigen
Leistungen nach diesem Buch erhalten hat,
3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate
ohne die Förderung nach Satz 1 nicht möglich ist und
4. zwischen dem Arbeitgeber und dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Arbeitsverhältnis mit in der Regel
voller Arbeitszeit unter Vereinbarung des tariflichen Arbeitsentgelts oder, wenn eine tarifliche Regelung keine
Anwendung findet, des für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelts begründet wird. Die verein-
barte Arbeitszeit darf die Hälfte der vollen Arbeitszeit nicht unterschreiten.
(2) Die Höhe des Beschäftigungszuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfe-
bedürftigen und kann bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Berücksichti-
gungsfähig sind
1. das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, das für
vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zahlende Arbeitsentgelt und
2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur
Arbeitsförderung.
Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Er-
stattung der Beschäftigungszuschuss entsprechend zu mindern.
(3) Ein Zuschuss zu sonstigen Kosten kann erbracht werden
1. für Kosten für eine begleitende Qualifizierung in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von 200 Euro monat-
lich sowie
2. in besonders begründeten Einzelfällen einmalig für weitere notwendige Kosten des Arbeitgebers für besonde-
ren Aufwand beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Übernahme von Investitionskosten ist ausge-
schlossen.
(4) Die Förderdauer beträgt
1. für den Beschäftigungszuschuss bis zu 24 Monate. Der Beschäftigungszuschuss soll anschließend ohne zeitli-
che Unterbrechung unbefristet erbracht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
ohne die Förderung nach Absatz 1 Satz 1 voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist.
2. für die sonstigen Kosten nach Absatz 3 Nr. 1 bis zu zwölf Monate je Arbeitnehmer.
(5) Bei einer Fortführung der Förderung nach Absatz 4 Nr. 1 Satz 2 kann der Beschäftigungszuschuss gegenüber
der bisherigen Förderhöhe um bis zu 10 Prozentpunkte vermindert werden, soweit die Leistungsfähigkeit des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugenommen hat und sich die Vermittlungshemmnisse verringert haben.
(6) Wird ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger für die Dauer der Erbringung des Beschäftigungszuschusses einge-
stellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
(7) Die Förderung ist aufzuheben, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer in eine konkrete zumutbare Arbeit ohne
eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1 vermittelt werden kann. Die Förderung ist auch aufzuheben, wenn nach
jeweils zwölf Monaten der Förderdauer feststeht, dass der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit ohne eine Förde-
rung nach Absatz 1 Satz 1 aufnehmen kann. Eine Förderung ist nur für die Dauer des Bestehens des Arbeitsver-
hältnisses möglich.
(8) Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden
1. vom Arbeitnehmer, wenn er eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen kann,
2. vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem die Förderung nach Absatz 7 Satz 1 oder 2 aufgehoben wird.
(9) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber

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1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Beschäftigungszuschuss
zu erhalten oder
2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in An-
spruch nimmt.
(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Auswirkungen auf die erwerbsfähigen Hilfe-
bedürftigen mit besonderen Vermittlungshemmnissen, den Arbeitsmarkt und die öffentlichen Haushalte in den
Jahren 2008 bis 2010 und berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber bis zum 31. Dezember 2011.

Einführung:
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige mit besonderen Vermittlungshemmnissen können bezu-
schusste sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze geschaffen werden. Voraussetzungen
sind, dass grundsätzlich mindestens sechs Monate lang erfolglos versucht wurde, einen Be-
troffenen zu vermitteln und dass eine Integration in den Arbeitsmarkt innerhalb der nächsten
24 Monate nicht zu erwarten ist. Neben dem Kriterium der Langzeitarbeitslosigkeit müssen
mindestens zwei weitere, in der Person liegende Vermittlungshemmnisse vorliegen.
Für die Umsetzung der „Jobperspektive“ im Ennepe-Ruhr-Kreis werden folgende Regelun-
gen getroffen:

1. Zielsetzung:
• die Aufgaben müssen arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sein
• die Beschäftigungsfähigkeit der Leistungsbezieher soll verbessert werden, im Idealfall
   steht am Ende die Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ohne öffentlichen Zu-
   schuss
• die vorrangige Nutzung dieses Instruments für erwerbsfähige Personen, die auf Grund
   von Langzeitarbeitslosigkeit und mindestens zwei weiterer Vermittlungshemmnisse
   schwer vermittelbar sind

2. Tätigkeitsfelder:
• Gemeinwohlorientierter Bereich
• Erwerbswirtschaftlicher Bereich

     Im öffentlichen Interesse:
•    in der Regel gemeinnützige Tätigkeiten, dies können gemeinnützige Aufgaben bei ge-
     meinnützige Trägern oder bei sonstigen Trägern sein, deren Arbeitsergebnis unmittelbar
     der Allgemeinheit dient
•    erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten, wenn neue und zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen
     werden

     Zusätzlichkeit:
•    Tätigkeiten sind zusätzlich, wenn sie sonst nicht oder nicht in diesem Umfang durchge-
     führt würden und nicht in Konkurrenz zu gewerblichen Unternehmen stehen.
•    Zusätzlichkeit ist nur dann gegeben, wenn die Schaffung einer Arbeitsstelle nicht in un-
     mittelbaren Zusammenhang mit dem Abbau einer sozialversicherungspflichtiger Arbeits-
     stelle im gleichen Betrieb/Unternehmen steht
•    Bei Arbeitgebern, die einen Personal- bzw. Betriebsrat haben, ist dieser einzuschalten
     und die Zustimmung ist einzuholen bzw. nachzuweisen

     Keine Wettbewerbsverzerrung:
•    Kein Abbau sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (siehe Zusätzlichkeit)
•    Kein Wegfall von Auftragsvergaben an Unternehmen

3.   Arbeitgeber:
•    Wohlfahrtsverbände
•    Kirchen
•    Beschäftigungsgesellschaften
•    Öffentliche Arbeitgeber

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•    Integrationsunternehmen
•    Sonstige

4.   Trägereignung:
•    Der Träger muss für die Durchführung der beschriebenen Aufgaben geeignet sein
•    Kenntnisse mit dem Personenkreis der Leistungsbeziehenden sind von Vorteil
•    Die Anleitung und die Einbeziehung in betriebliche Arbeitsabläufe muss sichergestellt
     werden

5. Zielgruppe:
Erwerbsfähige langzeitarbeitslose Hilfebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
und durch mindestens zwei weitere in der Person liegende Vermittlungshemmnisse beson-
ders schwer beeinträchtigt sind. Individuelle Vermittlungshemmnisse können insbesondere
sein:
       • alleinerziehend
       • Fehlender Schul- und/oder Berufsabschluss
       • Alter über 50 Jahre
       • Erhebliche gesundheitliche Einschränkungen einschl. psychischer Dispositionen
       • Mangelnde Sprachkenntnisse
       • Analphabetismus
       • Überschuldung
       • Wohnungslosigkeit
       • Suchtprobleme
       • Vorstrafen

Die vermittlungshemmenden Merkmale müssen objektiver Natur sein. Es sollen z.B. keine
Personen gefördert werden, denen die Bereitschaft zur regionalen Mobilität fehlt.

6. Fördervoraussetzungen:

     A) Prüfung der Zielgruppenzugehörigkeit: (s.o.)
     ⇒ vollendetes 18. Lebensjahr
     ⇒ erwerbsfähig langzeitarbeitslos (1 Jahr u. länger § 18 SGB III)
     ⇒ zwei weitere Vermittlungshemmnisse

   B) Die Aktivierungsphase: (i.d.R. nach dem 30.09.2007)
   Vor der Bewilligung des Beschäftigungszuschusses ist (i.d.R.) ein Zeitraum von mindes-
   tens 6 Monaten vorzuschalten, in der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf der Grundlage
   einer Eingliederungsvereinbarung betreut wurden und Eingliederungsleistungen er-
   halten haben. Ist in dieser Phase eine Eingliederung mit den vorhandenen Instrumenten
   (Fallmanagement, Qualifizierung, Eingliederungszuschuss, Einstiegsgeld) nicht möglich,
   dient dieses als Begründung und als Nachweis für die spätere Zuweisung durch die
   Fachberatung.
Ausnahme:
   In besonders begründeten Einzelfällen kann der o.g. Zeitraum auch vor dem 01.10.2007
   liegen (§ 71 SGB II).
   Bei Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes nachweislich intensiv betreut
   und erfolglos mit Eingliederungsleistungen gefördert worden sind (zum Beispiel im Rah-
   men des Bundesprogramms "Perspektive 50plus – Beschäftigungspakte in den Regio-
   nen"), ist es aus Gründen der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung nicht
   sinnvoll, erneut eine sechsmonatige intensive Aktivierungsphase durchzuführen.

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C) Die Prognose:
   Es ist eine Prognose durch die Fachberatung zu treffen, dass eine Erwerbstätigkeit
   des Hilfebedürftigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich innerhalb der
   nächsten 24 Monate nicht möglich ist.

7. Fördermöglichkeiten:

    1. dem Beschäftigungszuschuss (bis zu 75% des Arbeitgeber-Bruttoarbeitsentgelts ab-
    züglich des pauschalierten Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitslosenversicherung)
    2. den Kosten bis zu einer Höhe von 200 Euro monatlich für begleitende Qualifizie-
    rung/sozialpädagogische Betreuung. Die Qualifizierung muss im unmittelbaren Zusam-
    menhang mit der Arbeitsstelle stehen.
    3. eine Einmalförderung in Höhe von 1.500 Euro zur Deckung des besonderen Auf-
    wands. Erstmalige Investitionskosten sind nicht förderfähig, sondern nur die Umrüstung
    eines bereits bestehenden Arbeitsplatzes bzw. arbeitsplatzbezogene Folgeaufwendun-
    gen.

8. Förderlaufzeiten:

    1. Die erste Förderdauer beträgt für den Beschäftigungszuschuss zunächst 12 bis 24
    Monate.
    2. Zahlung des Qualifizierungszuschusses (bis 200 €) bis zu 12 Monate.
    3. Der Zuschuss kann nach einer erneuten negativen Prognose ohne zeitliche Unterbre-
    chung im Anschluss an die ersten 24 Monate befristet fortgesetzt werden.

9. Voraussetzungen der Antragstellung:

•   konkrete Tätigkeitsbeschreibung durch einen Bedarfsmeldebogen
•   sowie der Übersicht eines Kosten- und Qualifizierungsplanes für die Übernahme der
    Kosten bis zu einer Höhe von 200 Euro monatlich für begleitende Qualifizierung und
    sozialpädagogische Betreuung. Die Notwendigkeit der Qualifizierung sowie einer Betreu-
    ung ist jedem Einzelfall zu begründen und nachzuweisen.
•   Begründung und Nachweis einer Einmalförderung in Höhe von 1.500 Euro zur Deckung
    des besonderen Aufwands beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten:
    Notwendige Kosten für besonderen Aufwand zum Aufbau von Beschäftigungsmöglich-
    keiten können im Einzelfall und einmalig gewährt werden. So z.B. die notwendige den
    Bedürfnissen des Arbeitnehmers entsprechende Umrüstung eines konkreten Arbeitsplat-
    zes eine arbeitsplatzbezogene Folgeaufwendung.

10. Laufzeit/Zuweisung:

•   Bewilligung der Arbeitsstellen im Rahmen von Einzelbewilligungen befristet auf zunächst
    von 12 bis zu 24 Monaten. (siehe auch unter 11. Kontrolle)
•   Zuweisung der Leistungsbezieher erfolgt für mindestens 1 Jahr
•   befristete Verlängerung nach erneuter Prüfung und Prognose möglich

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11. Kontrolle:

•   Alle 12 Monate erfolgt durch die Fachberatung/Arbeitsvermittlung eine Überprüfung, ob
    der Arbeitnehmer ohne eine Förderung nach § 16 e SGB II in eine konkrete zumutbare
    Arbeit vermittelt werden kann. Ob eine Eingliederung in Arbeit ohne eine Förderung mit
    einem Beschäftigungszuschuss möglich ist, ist unter Berücksichtigung der aktuellen Ar-
    beitsmarktsituation sowie der zwischenzeitlich erworbenen Kenntnisse und Erwerbser-
    fahrung zu überprüfen. Zu berücksichtigen ist, ob die zu Beginn der Förderung konkret
    vorhandenen Vermittlungshemmnisse (z.B. Erkrankung) weggefallen sind oder sich so
    nachhaltig verändert haben, dass unter Berücksichtigung des bisher geförderten Arbeits-
    verhältnisses Chancen für die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen
    Arbeitsmarkt bestehen. Das Ergebnis ist nachvollziehbar festzuhalten. Wird im Rahmen
    jährlichen Prüfung festgestellt, dass der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit ohne eine
    Förderung mit einem Beschäftigungszuschuss aufnehmen kann, ist die Förderung nach
    Rücksprache aufzuheben.
•   Die Koordinierungsstelle der JobAgentur EN hat zur Vermeidung von arbeitsmarktlich
    unerwünschten Verdrängungseffekten zu Lasten regulärer Arbeitsplätze das Recht, un-
    angekündigt den
    Einsatz und die Aufgaben der Stelleninhaber zu überprüfen.
•   Der Missbrauch des Förderinstrumentes oder Abbau von Fachkräftestunden führt zur
    Rücknahme der Bewilligung.

12. Höhe des Lohnes:

•   Tariflich oder ortsüblich entlohnt

13. Stundenumfang/Urlaubsanspruch:

•   Der Stundenumfang muss mindestens 50 % der vollen Arbeitszeit betragen.
•   Die Obergrenze der Wochenarbeitszeit entspricht der tariflichen bzw. ortsüblichen Re-
    gelung,:
•   Der Urlaubsanspruch entspricht den tarifvertraglichen bzw. ortsüblichen Regelungen,

14. Wirtschaftlichkeit der Leistungen:

Bei der Gewährung von Leistungen der Förderung ist darauf zu achten, dass die Haushalts-
grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet werden.

15. Stellenbesetzung:

Die Entscheidungsbefugnis für die Stellenbesetzung liegt bei den FachberaterInnen und
ArbeitsvermittlerInnen. Die Gesamtzahl der Stellen ist begrenzt (2009: 120 Stellen).

16. Bescheiderteilung und Zahlbarmachung und Bewirtschaftung:

Die Bescheiderteilung, die Zahlbarmachung und die Bewirtschaftung erfolgt über die Koordi-
nierungsstelle.

17. Stellenakquise:

Die Stellenakquise erfolgt in den Regionalstellen durch die Arbeitsvermittler. Soweit durch
Träger oder Arbeitgeber Stellen an die Koordinierungsstelle gemeldet werden, stimmt die
Koordinierungsstelle analog dem nachstehenden Verfahren mit den Regionalstellen ab, ob
Bewerber oder Bewerberinnen zur Verfügung stehen.

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Richtlinien: Stand 2009

18. Verfahrensweise:

1. Der Arbeitgeber/Träger meldet eine freie Stelle mit dem Bedarfsmeldeformular ggf. mit
einem konkreten Stellenvorschlag über die Regionalstelle.

2. Die Koordinierungsstelle prüft die Bedarfsmeldung nach den Kriterien:
    ⇒ förderungsfähiger Arbeitgeber
    ⇒ Zustimmung der Mitarbeitervertretung
    ⇒ Zusätzlichkeit der Arbeiten und im öffentlichen Interesse

3. Vermittlung/Zuweisung eines infrage kommenden Leistungsbeziehers durch die Fachbe-
rater/Arbeitsvermittler in den Fällen, in denen noch kein konkreter Stellenbesetzungsvor-
schlag vorliegt.

4. Antragstellung des Träger/Arbeitgebers über die Regionalstelle.

5. Bescheiderteilung durch die Koordinierungsstelle an den Arbeitgeber.

6. Die Auszahlung des Beschäftigungszuschusses, des Qualifizierungszuschusses sowie der
Einmalförderung erfolgt monatlich nach Vorlage der Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Arbeit-
geber bzw. Träger bei der Koordinierungsstelle. Diese prüft und überweist den auszuzahlen-
den Betrag an den Arbeitgeber/Träger.

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