MUTTERSCHUTZ UND ELTERNZEIT

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MUTTERSCHUTZ UND ELTERNZEIT
                                 INFO - ALLGEMEIN -
                                                                                 Stand 09/13

Diese Hinweise sollen Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen sowie den Personalvertretun-
gen helfen, spezifische Gefährdungen werdender oder stillender Mütter bei allen Tätigkei-
ten zutreffend zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie Beschäfti-
gungsverbote bzw. -beschränkungen ausreichend zu beachten.

PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS

Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber - unabhängig
vom Umfang der Beschäftigung - das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mut-
terschutzgesetz - MuSchG -) und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
zu beachten.

Danach hat der Arbeitgeber insbesondere

•   nach Mitteilung der werdenden Mutter über ihre Schwangerschaft unverzüglich die zu-
    ständige Aufsichtsbehörde (seit 01. 01. 2005 die Regierungspräsidien) zu benachrich-
    tigen (Vordrucke hierzu können abgerufen werden unter:
    > www.rp.baden-wuerttemberg.de, > Formulare, > Mutterschutz)
•   die Arbeitsbedingungen der werdenden oder stillenden Mütter rechtzeitig hinsichtlich
    Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen Gefährdung am jeweiligen Arbeitsplatz zu be-
    urteilen,
•   die werdende oder stillende Mutter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitneh-
    merinnen und ggf. den Betriebs- oder Personalrat über das Ergebnis der Beurteilung
    zu unterrichten und
•   arbeitsplatzbezogen die notwendigen Maßnahmen entsprechend § 3 der Verordnung
    zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu treffen. Falls die werdende Mutter an ei-
    nem Arbeitsplatz mit Gefährdungspotential weiterarbeitet, muss durch fachgerechte
    Arbeitsschutzmassnahmen, die auch von der Schwangeren eingehalten werden müs-
    sen, gewährleistet sein, dass eine Gefährdung ausgeschossen ist. Falls das nicht
    möglich ist, muss der Arbeitspatz entsprechend verändert, die Schwangere an einen
    anderen Arbeitsplatz umgesetzt oder von der Arbeit freigestellt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung gilt als rechtzeitig vorgenommen, wenn sie statt findet, bevor
eine Gefährdung für die Schwangere oder das ungeborene Kind eintreten kann. In den
Fällen, in denen vom Risiko einer Gefährdung im Frühstadium der Schwangerschaft aus-
gegangen werden kann, ist eine Gefährdungsbeurteilung bereits mit Beginn der Beschäf-
tigung gebärfähiger Frauen erforderlich. Beschäftigungsbeschränkungen und Schutzmaß-
nahmen vor fruchtschädigenden Gefahrstoffen in der sensibelsten Phase, den ersten
Wochen der Schwangerschaft, greifen sonst nicht rechtzeitig.

Unabhängig davon muss die Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung, und
nach Biostoffverordnung vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden. Die Gefähr-
dungsbeurteilung muss bei wesentlichen Änderungen überprüft werden.

Die Beurteilung ist für jede einzelne Tätigkeit vorzunehmen, bei der werdende oder stil-
lende Mütter durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe oder physikalische
Schadfaktoren gefährdet werden können.
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Zweck der Beurteilung ist es, alle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie alle Aus-
wirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzu-
schätzen und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Es wird empfohlen,
den Betriebsarzt/die Betriebsärztin und die Sicherheitsfachkraft bei der Beurteilung zu
beteiligen.

Die Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die werdende Mutter nur geringfügig
beschäftigt ist.

MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ SCHWANGERER

BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE
Werdende und stillende Mütter dürfen - gemäß § 4 und §6 MuSchG sowie § 4 und § 5 der
Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz - u.a. nicht beschäftigt werden:
•   mit Akkordarbeit; am Fließband; in Prämienarbeit; immer dann, wenn durch schnelle-
    res Arbeitstempo ein höherer Verdienst erreicht wird bzw. wenn die Frau zu einem
    bestimmten Arbeitstempo gezwungen wird,
•   mit schwerem Heben bzw. Bewegen von Lasten. Gewichtsgrenzen: bis 5 kg regelmä-
    ßig; bis 10 kg gelegentlich (max. 1 bis 2 mal pro Stunde). Beim Bewegen von Lasten
    darf die körperliche Belastung nicht höher sein als beim Tragen,
•   nach Ablauf des fünften Monats mit Arbeiten, bei denen die Frau ständig an einem
    Ort stehen muss (unter dem Begriff "ständiges Stehen" versteht man hier längeres
    Stehen an einem Platz sowie "Stehen und Gehen" mit sehr kleinem Bewegungsspiel-
    raum), soweit diese Beschäftigung vier Stunden überschreitet,
•   mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig und erheblich bücken, beugen oder strecken
     muss,
•   mit Arbeiten, bei denen sie Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind,
•   mit Arbeiten im Kontrollbereich von Röntgeneinrichtungen bzw. Arbeiten mit offenen
    radioaktiven Stoffen im Kontrollbereich,
•   mit Arbeiten, bei denen sie Lärm ausgesetzt sind. Der Lärmgrenzwert liegt hier bei ca.
    80 dB (A). Aber auch bei kurzzeitig ansteigenden Werten (bei Schlägen, Stößen,
    Lärmspitzen usw.) dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden.
•   mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr aus-
    zugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind (z. B. Beschäftigung auf Lei-
    tern).
•   mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Men-
    schen chronisch schädigenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert erreicht oder
    überschritten wird. Die Einhaltung der Grenzwerte ist nachzuweisen.
•   mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen,
    wenn sie bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen ausgesetzt sind.

ARBEITSZEITVERBOTE
für werdende und stillende Mütter dürfen - nach § 8 Abs. 1 und 2 MuSchG:
•   keine Beschäftigung von mehr als 8,5 Stunden täglich (reine Arbeitszeit / bei jugendli-
    chen Schwangeren nur 8 Stunden täglich)
•   keine Beschäftigung von mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche
•   keine Beschäftigung vor 6.00 Uhr und nach 20.00 Uhr
•   keine Beschäftigung an Sonntagen und Feiertagen
In begründeten Einzelfällen kann das Regierungspräsidium Ausnahmen bewilligen.
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AUSNAHMEN NACH § 8 ABS. 3 BZW. ABS. 4 MUSCHG:
•   NACHTARBEIT (NACH § 8 ABS. 3 MUSCHG)
    Nur in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft (ab dem 5. Monat s.o. unter 1.):
    • Im Gaststätten und Beherbergungswesen bis 22.00 Uhr,
    • als Künstlerinnen bei Musikaufführungen und Theatervorstellungen bis 23.00 Uhr
•   SONNTAGSARBEIT (NACH § 8 ABS. 4 MUSCHG)
    •   Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherber-
        gungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei
        Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietun-
        gen oder Lustbarkeiten, wenn in jeder Woche einmal ein freier Tag gewährleistet
        ist.

ALLEINARBEIT
Eine werdende Mutter muss ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen können, wenn dies aus
gesundheitlichen Gründen notwendig ist. Es ist daher nicht möglich, eine werdende Mutter
an einem Arbeitsplatz zu beschäftigen, der ständig besetzt sein muss, wenn nicht sicher-
gestellt ist, dass jederzeit eine Ersatzkraft zur Verfügung steht, die die werdende Mutter
umgehend ablösen kann.

ARBEITSPLATZWECHSEL / FREISTELLUNG
Der Arbeitgeber ist ab der Kenntnis der Schwangerschaft zur Einhaltung des Mutter-
schutzgesetzes und der Beschäftigungsverbote verpflichtet, nicht erst bei Vorliegen einer
Bescheinigung des Arztes.

Ergibt die Beurteilung, dass eine Gefährdung vorliegt, so muss der Arbeitgeber sofort
eine Umgestaltung von Arbeitsplatz und / oder Arbeitszeiten in Absprache mit der wer-
denden Mutter vornehmen (§ 2 der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz /
Unterrichtung der werdenden Mutter über das Ergebnis der Beurteilung).

Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder ggf. der Arbeitszeiten unter Berück-
sichtigung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesi-
cherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich oder wegen des nachweislich
unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so muss der Arbeitgeber die erforderli-
chen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel treffen. Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht
möglich oder nicht zumutbar, dürfen werdende oder stillende Mütter so lange nicht be-
schäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist.
(§ 3 der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz / Unterrichtung der werden-
den Mutter über das Ergebnis der Beurteilung).
Auch der Wunsch der werdenden Mutter, die bisher ausgeübte Tätigkeit fortsetzen zu wol-
len, entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Beachtung der Beschäftigungsver-
bote.

Nach § 11 Mutterschutzgesetz ist der schwangeren Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber min-
destens der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei
Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu
gewähren, wenn die Schwangere wegen eines Beschäftigungsverbotes teilweise oder völ-
lig mit der Arbeit aussetzen muss. Dieser Durchschnittslohn muss auch Zulagen, Zuschlä-
ge, Prämien (z. B. Nachtarbeits-, Schicht-, Schmutz-, Lärmzulage, Überstundenzuschläge,
Mengenprämien usw.) enthalten.
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Auf die Erstattungsbedingungen der Krankenkassen im Umlageverfahren (U2) wird hin-
gewiesen. Eine Kopie der Gefährdungsbeurteilung (aus der hervorgeht, welche Beschäfti-
gungsverbote vorliegen) und die Begründung (nach § 3 Abs. 3 MuSchArbV), warum nur
eine Freistellung und keine Umsetzung in Frage kommt, sind im Umlageverfahren sinn-
voll.

LIEGEMÖGLICHKEIT
Werdenden und stillenden Müttern ist während der Pausen und, soweit es aus gesund-
heitlichen Gründen erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen, sich auf
einer Liege in einem geeigneten Raum hinzulegen und auszuruhen (siehe Technische
Regeln für Arbeitsstätten ASR A 4.2 Nr. 6).

SCHUTZFRISTEN
6 Wochen vor der Entbindung darf eine Frau nur auf ausdrücklichen Wunsch beschäftigt
werden (§ 3 Abs. 2 MuSchG). 8 Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehr-
lingsgeburten 12 Wochen) darf sie nicht beschäftigt werden (§ 6 Abs. 1 MuSchG).
(Ausnahme: beim Tode des Kindes) In dieser Zeit erhält sie von der zuständigen Kran-
kenkasse 13,-- Euro kalendertäglich (390,-- Euro im Monat). Den Differenzbetrag zum
Nettolohn muss der Arbeitgeber bezahlen (§ 14 Abs. 1 MuSchG). Nichtversicherungs-
pflichtige Arbeitnehmer und privatversicherte Arbeitnehmer erhalten ein einmaliges Mut-
terschaftsgeld von 210,-- Euro vom Bundesversicherungsamt in Bonn (§ 13 Abs. 2
MuSchG).

Nach einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich (gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG) die Mut-
terschutzfrist nach der Entbindung um die Anzahl der Tage, um die sich die sechswöchige
Schutzfrist vor der Entbindung verkürzte (also immer mindestens 14 Wochen Schutzfrist).

KÜNDIGUNGSSCHUTZ
Während der Schwangerschaft und ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt
wurde (max. acht Wochen vor Beginn), darf nur mit schriftlicher Zulässigkeitserklärung
der zuständigen Behörde gekündigt werden.
Für die Bearbeitung von Anträgen auf ausnahmsweise Zulässigkeitserklärung einer Kün-
digung nach § 9 MuSchG sind in Baden-Württemberg die regional zuständigen Regie-
rungspräsidien Ihre Ansprechpartner. Treffen die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3
MuSchG und § 18 BEEG zusammen, liegt die Zuständigkeit für beide Anträge ebenfalls
bei den Regierungspräsidien.
Für die Bearbeitung von Anträgen auf ausnahmsweise Zulässigkeitserklärung einer Kün-
digung nach §18 BEEG ist seit 01.04.2011 der Kommunalverband für Jugend und Sozia-
les Baden-Württemberg, KVJS zuständig. Die Aufgabe wird dort im Dezernat 3 - Integrati-
on -, Referat 31, Erzbergerstraße 119, 76133 Karlsruhe, ausgeführt.

Die Erteilung der schriftliche Zulässigkeitserklärung, die vor Ausspruch der Kündigung
vorliegen muss, ist generell nur dann möglich, wenn besonders schwerwiegende Gründe
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich (z.B. eine Betriebsstilllegung) oder
unzumutbar (z.B. bei schweren Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten) machen.

Der Kündigungsschutz gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
(1) bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
(2) ohne Elternzeit zu nehmen Teilzeitarbeit leisten, dann jedoch nur für den Zeitraum, in
dem Anspruch auf Elterngeld besteht.
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Der Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitsverhältnisse auch für Aushilfen, Probearbeits-
verhältnisse, Mini-Jobber, Praktikanten, Auszubildende, Heimarbeiter usw., d.h. für alle
erwerbstätigen werdenden Mütter und Arbeitnehmer/Innen in Elternzeit.
Auch eine Änderung des Arbeitsplatzes und / oder der Arbeitszeit, die nicht aufgrund der
Beschäftigungsverbote vorgenommen wird, eine sogenannte Änderungskündigung, darf
nicht ausgesprochen werden.

ELTERNZEIT
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Elternzeit spätestens sieben Wochen
vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche
Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§16 BEEG).

URLAUB
Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzei-
ten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat
die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig
erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächs-
ten Urlaubsjahr beanspruchen. (§ 17 MuSchG)

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehme-
rin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein
Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während
der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor
dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den
Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
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IHRE ANSPRECHPARTNERINNEN IM REGIERUNGSBEZIRK TÜBINGEN:

        für die Landkreise Alb-Donau, Ravensburg und Tübingen
                   (außer Unikliniken und Universität)

                                  Frau Weber
      Dienstsitz Tübingen Tel.: 07071/ 757-3504 Fax 07071/757-93504
           Sprechzeit: Mo. 9-11 Uhr - Mi. 13-15 Uhr - Fr. 10-12 Uhr

                           für den Stadtkreis Ulm,
               die Landkreise Biberach und Reutlingen und
               die Unikliniken bzw. die Universität Tübingen

                                  Frau Nüßle
      Dienstsitz Tübingen Tel.: 07071/ 757-3715 Fax 07071/757-93715
                        Sprechzeit: Mo. - Fr. 9 -13 Uhr

                      für den Landkreis Sigmaringen
                          und den Bodenseekreis

                                 Frau Hamma
       Dienstsitz Riedlingen Tel.: 07371/187- 382 Fax 07371/187-399
                         Sprechzeit: Mo. - Fr. 9-13 Uhr

                       für den Landkreis Zollernalb

                                  Frau Meyer
      Dienstsitz Tübingen Tel.: 07071/ 757-3585   Fax 07071/757-93585

                             Postanschrift:

                      Regierungspräsidium Tübingen
                        - Sachgebiet Mutterschutz -
                       Konrad-Adenauer-Straße 20
                              72072 Tübingen

                  Tel. 07071/757-0    Fax 07071/757-3190

                     Email: mutterschutz@rpt.bwl.de

                          Dienstsitz Riedlingen

                 Postanschrift und E-Mail wie oben
                        Pfaffengasse 10 / Riedlingen
                              Tel.: 07371/187-0
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