Teilzeitjobs und Aushilfen - IKK gesund plus
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
TEILZEITJOBS UND AUSHILFEN Vorwort Etwa jedes fünfte Beschäftigungsverhältnis in Deutschland ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. In diesen Teil - zeit- oder auch Minijobs besteht Geringfügigkeit aufgrund der Höhe des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. Daneben kommt Geringfügigkeit auch wegen der Dauer (kurzfristige Aushilfstätigkeit) in Betracht. Sowohl für die geringfügig ent- lohnten als auch für die kurzfristigen Beschäftigungen gilt, dass sie grundsätzlich sozialversicherungsfrei sind – ausgenommen Minijobs in der Rentenversicherung. Allerdings: Nicht in jedem Fall finden die Regelungen der Geringfügigkeit Anwendung. Denn u. a. für Auszubildende, Praktikanten (in einem vorgeschriebenen Praktikum) und Kurz- arbeiter sowie für Beschäftigungen nach dem Jugendfreiwilli- gendienstegesetz bzw. dem Bundesfreiwilligendienstgesetz gelten sie nicht. Zuständige Anlaufstelle für das Melde- und Beitragsverfahren rund um die geringfügigen Beschäftigungen ist die Minijob- Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See. Losgelöst davon nehmen wir unseren gesetzlichen Auftrag ernst, Versicherte und Arbeitgeber zu allen Angelegen- heiten der Sozialversicherung zu informieren; beispielsweise mit einem solchen Faltblatt. Darüber hinaus stehen wir selbst- verständlich auch für eine persönliche Beratung jederzeit gern zur Verfügung. Ihre IKK gesund plus Herausgeber: 12. Auflage Stand: 1. Januar 2017 · GK100125 © PRESTO Gesundheits- Kommunikation GmbH www.presto-gk.de 2
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, sofern das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 EUR nicht über schreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Diese Beschäftigten sind versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, mit der Option, sich auf Antrag davon befreien zu lassen. Der schriftliche Befreiungs antrag ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Monats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die 450-EUR-Grenze. Ist die Beschäftigung auf weniger als einen Zeitmonat befristet, ist der anteilige Monatswert maßgebend: 450 EUR × Anzahl Kalendertage 30 Tage Regelmäßiges Arbeitsentgelt Zur Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die 450-EUR- Grenze übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszu- gehen. Dazu gehören auch Sonderzuwendungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), die mit hinreichender Sicherheit einmal jährlich gewährt werden. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeits- entgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (zwölf Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf es monatlich im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 EUR nicht überstei- gen (maximal 5.400 EUR pro Jahr bei durchgehender mindes- tens zwölf Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeits entgelt in jedem Monat). 3
TEILZEITJOBS UND AUSHILFEN Beispiel: Ein Aushilfskellner erhält in den Monaten Mai bis Oktober ein Arbeitsentgelt in Höhe von 500 EUR und in den Mona- ten November bis April von 300 EUR. Darüber hinaus erhält er im Monat Dezember ein Weihnachtsgeld in Höhe von 420 EUR. Ermittlung des monatlichen Durchschnittsentgelts: Monate Mai bis Oktober: 6 × 500 EUR = 3.000 EUR Monate November bis April: 6 × 300 EUR = 1.800 EUR Jahresarbeitsentgelt (inkl. Weihnachtsgeld) = 5.220 EUR Monatliches Durchschnittsentgelt: 5.220 EUR : 12 Monate = 435 EUR Bei der Tätigkeit des Aushilfskellners handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Es ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das die Teilzeitkraft einen Rechtsanspruch besitzt (z. B. durch Tarif- vertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelabsprache). Insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsent- gelts nicht an. Verzichtet der Beschäftigte hingegen schriftlich und in arbeitsrechtlich zulässiger Weise auf künftige Entgelt ansprüche, dürfen diese grundsätzlich bei der versicherungs- rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang ggf. auch der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn, zumal ein Verzicht nach dem Mindest- lohngesetz ausschließlich im gerichtlichen Vergleich zulässig ist. Wichtig nter Berücksichtigung des seit dem 1. Januar 2017 gelten- U den flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns von 8,84 EUR brutto je Zeitstunde ist die Geringfügigkeitsgrenze bereits bei einer Arbeitszeit von 51 Stunden im Monat über- schritten (= 450,84 EUR). 4
Geringfügigkeitsgrenze überschritten Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 EUR im Monat, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor (für die zurückliegende Zeit verbleibt es dabei). Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt dagegen nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung; als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu drei Monaten (bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2019 : zwei Monate) innerhalb eines Zeit jahres anzusehen. Jede umfangreichere Überschreitung ist nicht mehr gelegentlich; es sei denn, in dem vom Arbeitgeber ge- wählten Jahreszeitraum werden 5.400 EUR nicht überschritten. Pauschal- und Pflichtbeiträge Für geringfügig entlohnt Beschäftigte hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen (zur Pflege- und Arbeits losenversicherung fallen dagegen keine an): ie Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe D von 13 Prozent sind nur für Arbeitnehmer zu entrichten, die gesetzlich krankenversichert sind (z. B. im Rahmen einer Familienversicherung, als Student oder Rentner). insichtlich der Rentenversicherung trägt der geringfügig H Beschäftigte die Differenz zwischen dem Arbeitgeberanteil (15 Prozent) und dem vollen Rentenversicherungsbeitrag (2017: 18,7 Prozent); als monatliche Mindestbemessungs- grundlage müssen dabei 175 EUR berücksichtigt werden (Mindestbeitrag derzeit: 32,73 EUR). Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden, dann bleibt es bei den pauschalen Bei trägen des Arbeitgebers von 15 Prozent. 5
TEILZEITJOBS UND AUSHILFEN Beispiel: Eine familienversicherte Hausfrau nimmt am 1. 4. 2017 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung für ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 350 EUR auf (keine weiteren Beschäftigungen). Die Befreiung von der Rentenversiche rungspflicht beantragt sie nicht. Der Arbeitgeber hat zur Krankenversicherung einen Pauschalbeitrag von 45,50 EUR (13 % von 350 EUR) zu zahlen. Zur Rentenversicherung ist der volle Beitrag zu entrichten; der Arbeitgeber trägt 15 % (52,50 EUR) und die Hausfrau 3,7 % (12,95 EUR). Mehrfachbeschäftigte Übt ein Arbeitnehmer parallel mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus, so wer- den die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsver- hältnissen addiert. Nur dann, wenn nach der Zusammenrech- nung das Gesamtentgelt maximal 450 EUR monatlich beträgt, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit. Mehrere Beschäftigungen bei ein und demselben Arbeitgeber werden von vornherein stets als Einheit betrachtet. Sofern ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung eine oder mehrere geringfügig ent- lohnte Beschäftigungen ausübt, so sind auch diese grundsätz- lich zusammenzurechnen. Allerdings gilt hierbei: Die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt von der Anrechnung ausgenommen. Alle weiteren (spä- ter aufgenommenen) sind hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen. Eine Addition in der Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um verschieden artige Beschäftigungen handelt. Im Übrigen werden hierbei 6
auch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden, nicht zusammengerechnet. Besteht in der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung in einzelnen Zweigen aus anderen Gründen Versicherungsfrei- heit, z. B. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung, dann scheidet die Addition der Arbeitsentgelte aus. Beispiel: Ein seit Jahren versicherungspflichtig Beschäftigter (monat liches Arbeitsentgelt: 1.500 EUR) nimmt am 1. 4. 2017 zu- sätzlich eine Nebenbeschäftigung bei einem Wach- und Schließdienst auf. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt hier 200 EUR. Darüber hinaus beginnt er am 1. 6. 2017 eine weitere Nebenbeschäftigung als Kurierfahrer. Dafür erhält er ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 250 EUR. Wach- und Schließdienst: – Versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung (mit Befreiungsoption) Kurierdienst: – Versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung – Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung (ohne Befreiungsoption) – Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung Die Lohnsteuer Der Arbeitgeber kann – unter Verzicht auf den Abruf von elek tronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug – die Lohnsteuer ein- 7
TEILZEITJOBS UND AUSHILFEN schließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Pro- zent des Arbeitsentgelts erheben. Bedingung dafür ist, dass er für das Arbeitsentgelt aus der geringfügig entlohnten Beschäf tigung Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 15 Prozent zu entrichten hat. Kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt aus einem Minijob nicht mit 2 Prozent versteuern, besteht die Möglichkeit der „normalen“ Pauschalversteuerung mit 20 Prozent. Dies gilt nicht nur für Teilzeitjobs, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für Aushilfen, dann allerdings mit einem Steuersatz von 25 Prozent. Wählt der Arbeitgeber nicht die pauschale Lohnsteuererhe- bung, ist die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuer abzugsmerkmalen zu berechnen. Die Höhe hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab, wobei lediglich in den Klassen V und VI davon ausgegangen werden muss, dass tatsächlich Lohnsteuer anfällt. Kurzfristige Beschäftigungen Kurzfristigkeit und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn eine Beschäftigung auf nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage (bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2019: zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage) innerhalb eines Kalender jahres entweder durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch einen entsprechenden Vertrag befristet ist. Das monat liche Arbeitsentgelt spielt dabei keine Rolle. Zusammenrechnung Vom Drei-Monats-Zeitraum (90 Kalendertage) ist auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei weniger als fünf Arbeitstagen pro 8
Woche gilt der Zeitraum von 70 Arbeitstagen. Innerhalb des Kalenderjahres dürfen nur solche Beschäftigungen berücksich- tigt werden, die für sich allein gesehen die Merkmale einer kurz- fristigen Beschäftigung erfüllen. Ob sie bei demselben oder ver- schiedenen Arbeitgebern ausgeübt worden sind, ist dagegen unerheblich. Beispiel: Eine Hausfrau nimmt eine vom 3. 7. bis 19. 8. 2017 befristete Aushilfstätigkeit auf (Fünf-Tage-Woche). In der Zeit vom 2. 5. bis 27. 5. 2017 und vom 14. 11. bis 9. 12. 2016 war sie eben- falls befristet beschäftigt (jeweils Fünf-Tage-Woche). Für die Prüfung ist neben der zu beurteilenden Beschäf tigung auch die Vorbeschäftigung vom 2. 5. bis 27. 5. 2017 zu berücksichtigen, weil diese für sich allein gese- hen ebenfalls kurzfristig war. Die Beschäftigung vom 14. 11. bis 9. 12. 2016 darf bei der Zusammenrechnung nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht im Kalender- jahr 2017 ausgeübt wurde. 2. 5. bis 27. 5. 2017 = 26 Kalendertage 3. 7. bis 19. 8. 2017 = 48 Kalendertage Insgesamt: 74 Kalendertage Die Beschäftigung vom 3. 7. bis 19. 8. 2017 ist versiche- rungsfrei, weil auch unter Berücksichtigung der Vorbe- schäftigung die Grenze von 90 Kalendertagen nicht überschritten ist. Wird eine auf maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befriste- te Beschäftigung verlängert, liegt ab dem Zeitpunkt der Ver längerung keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Für die Vergangenheit bleibt es jedoch bei der Versicherungsfreiheit. Für kurzfristige Beschäftigungen sind unabhängig vom Entgelt keine (Pauschal-)Beiträge zu zahlen. 9
TEILZEITJOBS UND AUSHILFEN Regelmäßig kurzfristig Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Dies trifft auch auf Beschäftigungen zu, in denen z. B. durch eine längstens für ein Jahr befristete Rahmenvereinbarung mit sich wiederholenden Arbeitseinsätzen die zulässige Höchstzahl von maximal 70 Arbeitstagen nicht überschritten wird. Selbst wenn eine solche Rahmenvereinbarung für mehr als ein Jahr befristet ist, kann sich der Sachverhalt so gestalten, dass eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass die einzelnen Arbeitseinsätze unvorhersehbar zu unter- schiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus an maxi- mal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen. Das heißt, die Arbeitseinsätze finden in unterschiedlichen Monaten, zu unter- schiedlichen Anlässen sowie von der Zahl der Arbeitstage her ohne erkennbares Schema statt. Zusätzlich darf der Arbeitgeber nicht strukturell zur Sicherstellung des Betriebsablaufs auf den Einsatz von Aushilfen ausgerichtet sein. Berufsmäßigkeit Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und beträgt das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 450 EUR, unterliegt sie der Sozialversicherungspflicht. Das gilt auch dann, wenn die Grenze von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen nicht überschritten ist. Grundsätzlich liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn die Beschäf tigung für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirt- schaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegent- lich (z. B. zwischen Schulabschluss und Studium) ausgeübt werden, sind grundsätzlich nicht von wirtschaftlicher Bedeu- tung und daher versicherungsfrei. Gleiches gilt auch für kurz fristige Beschäftigungen, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. 10
Berufsmäßigkeit liegt aber auf jeden Fall vor, wenn die Beschäf tigungen im jeweiligen Kalenderjahr mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage ausgeübt wurden. Bei der Prüfung der Zeit- grenze werden alle Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR angerechnet. Meldungen und Entgeltunterlagen Wie eingangs bereits erwähnt, ist hier nicht die Krankenkas- se Einzugsstelle, sondern die Minijob-Zentrale (www.minijob- zentrale.de). Dabei gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Bei den kurzfristig Beschäftigten ist in den Entgeltmeldungen das sozialversiche- rungspflichtige Arbeitsentgelt stets mit „000000“ anzugeben. Es gelten die Personengruppenschlüssel „109“ (geringfügig ent- lohnt Beschäftigte) und „110“ (kurzfristig Beschäftigte) sowie die Beitragsgruppenschlüssel „6“ (Pauschalbeitrag zur Krankenver sicherung) und „1“ bzw. „5“ (zur Rentenversicherung). Eine im laufenden Beschäftigungsverhältnis beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, die nicht bereits ab Beschäf tigungsbeginn wirkt, ist über einen Beitragsgruppenwechsel anzuzeigen. Die Minijob-Zentrale kann dem Befreiungsantrag innerhalb ei- nes Monats nach Eingang der Meldung widersprechen. Der Arbeitgeber dokumentiert den Eingangstag und nimmt den Antrag zu den Entgeltunterlagen. Wichtig eringfügig Beschäftigte haben außerdem darüber Aus- G kunft zu geben, ob sie noch bei anderen Arbeitgebern beschäftigt sind. Dies gilt auch für spätere Veränderungen. Ihre schriftliche Erklärung gehört ebenfalls in die Entgelt unterlagen. 11
TEILZEITJOBS UND AUSHILFEN Haben Sie noch Fragen? Sie haben Fragen zu unseren Leistungen? Die Regelungen zu den geringfügigen Beschäftigungen sind Wir beraten Sie ausführlich! umfangreich und vielfältig. Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder besuchen Sie uns. Wir IKK-Servicetelefon stehen Ihnen als kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen 0800 8579840jederzeit gern mit Rat und Tat zur Seite. der Sozialversicherung (täglich, 24 Stunden zum Nulltarif) IKK-Servicetelefon Sie haben Fragen zu unseren Leistungen? www.ikk-gesundplus.de Wir 0800 beraten 8579840 Sie ausführlich! Arzt (täglich, 24 Stunden zum Nulltarif) 018 (6 Cent pro IKK-Servicetelefon www.ikk-gesundplus.de 0800 8579840 (täglich, 24 Stunden zum Nulltarif) www.ikk-gesundplus.de
Sie können auch lesen