Teilzeitjobs und Aushilfen - IKK gesund plus

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Teilzeitjobs und Aushilfen - IKK gesund plus
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     Teilzeitjobs und Aushilfen
TEILZEITJOBS UND AUSHILFEN

    Vorwort
    Etwa jedes fünfte Beschäftigungsverhältnis in Deutschland ist
    eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. In diesen Teil­       -
    zeit- oder auch Minijobs besteht Geringfügigkeit aufgrund der
    Höhe des regelmäßigen monat­lichen Arbeitsentgelts. Daneben
    kommt Geringfügigkeit auch wegen der Dauer (kurzfristige
    Aushilfstätigkeit) in Betracht. Sowohl für die geringfügig ent-
    lohnten als auch für die kurzfristigen Beschäftigungen gilt, dass
    sie grundsätzlich sozialversicherungsfrei sind – ausgenommen
    Minijobs in der Rentenversicherung.

    Allerdings: Nicht in jedem Fall finden die Regelungen der
    Geringfügigkeit Anwendung. Denn u.     a. für Auszubildende,
    Praktikanten (in einem vorgeschriebenen Praktikum) und Kurz-
    ar­beiter sowie für Beschäftigungen nach dem Jugendfreiwilli-
    gendienstegesetz bzw. dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
    gelten sie nicht.

    Zuständige Anlaufstelle für das Melde- und Beitragsverfahren
    rund um die geringfügigen Beschäftigungen ist die Minijob-
    Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
    Bahn-See. Losgelöst davon nehmen wir unseren gesetzlichen
    Auftrag ernst, Versicherte und Arbeitgeber zu allen Angelegen-
    heiten der Sozialversicherung zu informieren; beispielsweise
    mit einem solchen Faltblatt. Darüber hinaus stehen wir selbst-
    verständlich auch für eine persönliche Beratung jederzeit gern
    zur Verfügung.

    Ihre IKK gesund plus

    Herausgeber:
                                        12. Auflage
                                        Stand: 1. Januar 2017 · GK100125
                                        © PRESTO Gesundheits-
                                        Kommunikation GmbH
                                        www.presto-gk.de

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Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, sofern
das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 EUR nicht über­
schreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der
monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Diese
Beschäftigten sind versicherungsfrei in der Kranken- und
Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig
in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht
grundsätzlich Versicherungspflicht, mit der Option, sich auf
Antrag davon befreien zu lassen. Der schriftliche Befreiungs­
antrag ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Monats,
gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die 450-EUR-Grenze.
Ist die Beschäftigung auf weniger als einen Zeitmonat befristet,
ist der anteilige Monatswert maßgebend:

              450 EUR × Anzahl Kalendertage
                         30 Tage

Regelmäßiges Arbeitsentgelt

Zur Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die 450-EUR-
Grenze übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszu-
gehen. Dazu gehören auch Sonderzuwendungen (z.  B. Urlaubs-
oder Weihnachtsgeld), die mit hinreichender Sicherheit einmal
jährlich gewährt werden.

Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der
Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeits-
entgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (zwölf
Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf es monatlich im
Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 EUR nicht überstei-
gen (maximal 5.400 EUR pro Jahr bei durchgehender mindes-
tens zwölf Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeits­
entgelt in jedem Monat).

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TEILZEITJOBS UND AUSHILFEN

     Beispiel:

     Ein Aushilfskellner erhält in den Monaten Mai bis Oktober
     ein Arbeitsentgelt in Höhe von 500 EUR und in den Mona-
     ten November bis April von 300 EUR. Darüber hinaus erhält
     er im Monat Dezember ein Weihnachtsgeld in Höhe von
     420 EUR.

         Ermittlung des monatlichen Durchschnittsentgelts:
         Monate Mai bis Oktober: 6 × 500 EUR =         3.000 EUR
         Monate November bis April: 6 × 300 EUR =      1.800 EUR
         Jahresarbeitsentgelt (inkl. Weihnachtsgeld) = 5.220 EUR
         Monatliches Durchschnittsentgelt:
         5.220 EUR : 12 Monate =                         435 EUR

     	Bei der Tätigkeit des Aushilfskellners handelt es sich um
       eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

    Es ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das
    die Teilzeitkraft einen Rechtsanspruch besitzt (z.  B. durch Tarif-
    vertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelabsprache). Insoweit
    kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsent-
    gelts nicht an. Verzichtet der Beschäftigte hingegen schriftlich
    und in arbeitsrechtlich zulässiger Weise auf künftige Entgelt­
    ansprüche, dürfen diese grundsätzlich bei der versicherungs-
    rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Beachtlich
    ist in diesem Zusammenhang ggf. auch der flächendeckende
    gesetzliche Mindestlohn, zumal ein Verzicht nach dem Mindest-
    lohngesetz ausschließlich im gericht­lichen Vergleich zulässig ist.

     Wichtig

          nter Berücksichtigung des seit dem 1. Januar 2017 gelten-
         U
         den flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns von
         8,84 EUR brutto je Zeitstunde ist die Geringfügigkeitsgrenze
         bereits bei einer Arbeitszeit von 51 Stunden im Monat über-
         schritten (= 450,84 EUR).

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Geringfügigkeitsgrenze überschritten

Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 EUR im Monat,
so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügig
entlohnte Beschäftigung mehr vor (für die zurückliegende Zeit
verbleibt es dabei).

Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten
der Arbeitsentgeltgrenze führt dagegen nicht zur Beendigung
der geringfügig entlohnten Beschäftigung; als gelegentlich ist
dabei ein Zeitraum bis zu drei Monaten (bis 31. Dezember 2014
sowie ab 1.  Januar  2019 : zwei Monate) innerhalb eines Zeit­
jahres anzusehen. Jede umfangreichere Überschreitung ist nicht
mehr gelegentlich; es sei denn, in dem vom Arbeitgeber ge-
wählten Jahreszeitraum werden 5.400 EUR nicht überschritten.

Pauschal- und Pflichtbeiträge

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte hat der Arbeitgeber unter
bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken-
und Rentenversicherung zu zahlen (zur Pflege- und Arbeits­
losenversicherung fallen dagegen keine an):

    ie Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe
   D
   von 13 Prozent sind nur für Arbeitnehmer zu entrichten,
   die gesetzlich krankenversichert sind (z. B. im Rahmen
   einer Familienversicherung, als Student oder Rentner).

    insichtlich der Rentenversicherung trägt der geringfügig
   H
   Beschäftigte die Differenz zwischen dem Arbeitgeberanteil
   (15 Prozent) und dem vollen Rentenversicherungsbeitrag
   (2017: 18,7 Prozent); als monatliche Mindestbemessungs-
   grundlage müssen dabei 175 EUR berücksichtigt werden
   (Mindestbeitrag derzeit: 32,73 EUR). Es besteht jedoch die
   Möglichkeit, auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht
   befreit zu werden, dann bleibt es bei den pauschalen Bei­
   trägen des Arbeitgebers von 15 Prozent.

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TEILZEITJOBS UND AUSHILFEN

     Beispiel:

     Eine familienversicherte Hausfrau nimmt am 1. 4. 2017 eine
     geringfügig entlohnte Beschäftigung für ein monatliches
     Arbeitsentgelt in Höhe von 350 EUR auf (keine weiteren
     Beschäftigungen). Die Befreiung von der Rentenversiche­
     rungspflicht beantragt sie nicht.

       	Der Arbeitgeber hat zur Krankenversicherung einen
         Pauschalbeitrag von 45,50 EUR (13 % von 350 EUR) zu
         zahlen. Zur Rentenversicherung ist der volle Beitrag
         zu entrichten; der Arbeitgeber trägt 15 % (52,50 EUR)
         und die Hausfrau 3,7 % (12,95 EUR).

    Mehrfachbeschäftigte

    Übt ein Arbeitnehmer parallel mehrere geringfügig entlohnte
    Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus, so wer-
    den die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsver-
    hältnissen addiert. Nur dann, wenn nach der Zusammenrech-
    nung das Gesamtentgelt maximal 450 EUR monatlich beträgt,
    besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit.
    Mehrere Beschäftigungen bei ein und demselben Arbeitgeber
    werden von vornherein stets als Einheit betrachtet.

    Sofern ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen
    (Haupt-)Beschäftigung eine oder mehrere geringfügig ent-
    lohnte Beschäftigungen ausübt, so sind auch diese grundsätz-
    lich zusammenzurechnen. Allerdings gilt hierbei: Die zeitlich
    zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung
    bleibt von der Anrechnung ausgenommen. Alle weiteren (spä-
    ter aufgenommenen) sind hinsichtlich der Kranken-, Pflege-
    und Rentenversicherung zusammenzurechnen.

    Eine Addition in der Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich
    immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um verschieden­
    artige Beschäftigungen handelt. Im Übrigen werden hierbei

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auch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die
neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung
ausgeübt werden, nicht zusammengerechnet.

Besteht in der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung
in einzelnen Zweigen aus anderen Gründen Versicherungsfrei-
heit, z. B. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
in der Krankenversicherung, dann scheidet die Addition der
Arbeitsentgelte aus.

 Beispiel:

 Ein seit Jahren versicherungspflichtig Beschäftigter (monat­
 liches Arbeitsentgelt: 1.500 EUR) nimmt am 1. 4. 2017 zu-
 sätz­lich eine Nebenbeschäftigung bei einem Wach- und
 Schließ­dienst auf. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt
 hier 200 EUR. Darüber hinaus beginnt er am 1. 6. 2017 eine
 weitere Nebenbeschäftigung als Kurierfahrer. Dafür erhält
 er ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 250 EUR.

    Wach- und Schließdienst:
   	
    –	Versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und
       Arbeitslosenversicherung
    –	Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung
       (mit Befreiungsoption)

    Kurierdienst:
    –	Versicherungspflichtig in der Kranken- und
       Pflegeversicherung
    –	Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung
       (ohne Befreiungsoption)
    – Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung

Die Lohnsteuer

Der Arbeitgeber kann – unter Verzicht auf den Abruf von elek­
tronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Vorlage einer
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug – die Lohnsteuer ein-

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TEILZEITJOBS UND AUSHILFEN

    schließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern mit dem
    einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Pro-
    zent des Arbeitsentgelts erheben. Bedingung dafür ist, dass er
    für das Arbeitsentgelt aus der geringfügig entlohnten Beschäf­
    tigung Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 15 Prozent zu
    entrichten hat.

    Kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt aus einem Minijob
    nicht mit 2 Prozent versteuern, besteht die Möglichkeit der
    „normalen­“ Pauschalversteuerung mit 20 Prozent. Dies gilt nicht
    nur für Teilzeitjobs, sondern unter bestimmten Voraussetzungen
    auch für Aushilfen, dann allerdings mit einem Steuersatz von
    25 Prozent.

    Wählt der Arbeitgeber nicht die pauschale Lohnsteuererhe-
    bung, ist die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuer­
    abzugsmerkmalen zu berechnen. Die Höhe hängt dann von der
    Lohnsteuerklasse ab, wobei lediglich in den Klassen V und VI
    davon ausgegangen werden muss, dass tatsächlich Lohnsteuer
    anfällt.

    Kurzfristige Beschäftigungen

    Kurzfristigkeit und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-,
    Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn
    eine Beschäftigung auf nicht mehr als drei Monate bzw.
    70 Arbeitstage (bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2019:
    zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage) innerhalb eines Kalender­
    jahres entweder durch die Eigenart der Beschäftigung oder
    durch einen entsprechenden Vertrag befristet ist. Das monat­
    liche Arbeitsentgelt spielt dabei keine Rolle.

    Zusammenrechnung

    Vom Drei-Monats-Zeitraum (90 Kalendertage) ist auszugehen,
    wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der
    Woche ausgeübt wird. Bei weniger als fünf Arbeitstagen pro

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Woche gilt der Zeitraum von 70 Arbeits­tagen. Innerhalb des
Kalenderjahres dürfen nur solche Beschäftigungen berücksich-
tigt werden, die für sich allein gesehen die Merkmale einer kurz-
fristigen Beschäftigung erfüllen. Ob sie bei demselben oder ver-
schiedenen Arbeitgebern ausgeübt worden sind, ist dagegen
unerheblich.

 Beispiel:

 Eine Hausfrau nimmt eine vom 3. 7. bis 19. 8. 2017 befristete
 Aushilfstätigkeit auf (Fünf-Tage-Woche). In der Zeit vom 2. 5.
 bis 27. 5. 2017 und vom 14. 11. bis 9. 12. 2016 war sie eben-
 falls befristet beschäftigt (jeweils Fünf-Tage-Woche).

   	Für die Prüfung ist neben der zu beurteilenden Beschäf­
     tigung auch die Vorbeschäftigung vom 2. 5. bis 27. 5.
     2017 zu berücksichtigen, weil diese für sich allein gese-
     hen ebenfalls kurzfristig war. Die Beschäftigung vom
     14. 11. bis 9. 12. 2016 darf bei der Zusammenrechnung
     nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht im Kalender-
     jahr 2017 ausgeübt wurde.

    2. 5. bis 27. 5. 2017                   = 26 Kalendertage
    3. 7. bis 19. 8. 2017                   = 48 Kalendertage
    Insgesamt:                                74 Kalendertage

 	Die Beschäftigung vom 3. 7. bis 19. 8. 2017 ist versiche-
   rungsfrei, weil auch unter Berücksichtigung der Vorbe-
   schäftigung die Grenze von 90 Kalendertagen nicht
   überschritten ist.

Wird eine auf maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befriste-
te Beschäftigung verlängert, liegt ab dem Zeitpunkt der Ver­
längerung keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Für die
Vergangenheit bleibt es jedoch bei der Versicherungsfreiheit.

Für kurzfristige Beschäftigungen sind unabhängig vom Entgelt
keine (Pauschal-)Beiträge zu zahlen.

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TEILZEITJOBS UND AUSHILFEN

     Regelmäßig kurzfristig

     Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie
     nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Dies
     trifft auch auf Beschäftigungen zu, in denen z.  B. durch eine
     längstens für ein Jahr befristete Rahmenvereinbarung mit sich
     wiederholenden Arbeitseinsätzen die zulässige Höchstzahl von
     maximal 70 Arbeitstagen nicht überschritten wird.

     Selbst wenn eine solche Rahmenvereinbarung für mehr als ein
     Jahr befristet ist, kann sich der Sachverhalt so gestalten, dass
     eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Voraussetzung dafür ist,
     dass die einzelnen Arbeitseinsätze unvorhersehbar zu unter-
     schiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus an maxi-
     mal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen. Das heißt, die
     Arbeitseinsätze finden in unterschiedlichen Monaten, zu unter-
     schiedlichen Anlässen sowie von der Zahl der Arbeitstage her
     ohne erkennbares Schema statt. Zusätzlich darf der Arbeitgeber
     nicht strukturell zur Sicherstellung des Betriebsablaufs auf den
     Einsatz von Aushilfen ausgerichtet sein.

     Berufsmäßigkeit

     Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und beträgt das
     monatliche Arbeitsentgelt mehr als 450 EUR, unterliegt sie der
     Sozialversicherungspflicht. Das gilt auch dann, wenn die Grenze
     von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen nicht überschritten ist.

     Grundsätzlich liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn die Beschäf­
     tigung für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirt-
     schaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegent-
     lich (z. B. zwischen Schulabschluss und Studium) ausgeübt
     werden, sind grundsätzlich nicht von wirtschaftlicher Bedeu-
     tung und daher versicherungsfrei. Gleiches gilt auch für kurz­
     fristige Beschäftigungen, die neben einer Hauptbeschäftigung
     ausgeübt werden.

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Berufsmäßigkeit liegt aber auf jeden Fall vor, wenn die Beschäf­
tigungen im jeweiligen Kalenderjahr mehr als drei Monate
bzw. 70 Arbeitstage ausgeübt wurden. Bei der Prüfung der Zeit-
grenze werden alle Beschäftigungen mit einem monat­lichen
Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR an­gerechnet.

Meldungen und Entgeltunterlagen

Wie eingangs bereits erwähnt, ist hier nicht die Krankenkas-
se Einzugsstelle, sondern die Minijob-Zentrale (www.minijob-
zentrale.de). Dabei gelten grundsätzlich dieselben Regelungen
wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Bei den kurzfristig
Beschäftigten ist in den Entgeltmeldungen das sozialversiche-
rungspflichtige Arbeitsentgelt stets mit „000000“ anzugeben.

Es gelten die Personengruppenschlüssel „109“ (geringfügig ent-
lohnt Beschäftigte) und „110“ (kurzfristig Beschäftigte) sowie die
Beitragsgruppenschlüssel „6“ (Pauschalbeitrag zur Krankenver­
sicherung) und „1“ bzw. „5“ (zur Rentenversicherung). Eine im
laufenden Beschäftigungsverhältnis beantragte Befreiung von
der Rentenversicherungspflicht, die nicht bereits ab Beschäf­
tigungsbeginn wirkt, ist über einen Beitragsgruppenwechsel
anzuzeigen.

Die Minijob-Zentrale kann dem Befreiungsantrag innerhalb ei-
nes Monats nach Eingang der Meldung widersprechen. Der
Arbeitgeber dokumentiert den Eingangstag und nimmt den
Antrag zu den Entgeltunterlagen.

 Wichtig

     eringfügig Beschäftigte haben außerdem darüber Aus-
    G
    kunft zu geben, ob sie noch bei anderen Arbeitgebern
    beschäftigt sind. Dies gilt auch für spätere Veränderungen.
    Ihre schriftliche Erklärung gehört ebenfalls in die Entgelt­
    unterlagen.

                                                                     11
TEILZEITJOBS UND AUSHILFEN

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