KIBIZ-REFORM Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung - am 29.11.2019 vom Landtag verabschiedet tritt am 01.08.2020 in Kraft
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KIBIZ-REFORM Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung am 29.11.2019 vom Landtag verabschiedet tritt am 01.08.2020 in Kraft 18.12.2019 1
KiBiz-Reform 1. KiBiz-Reform im Überblick 2. Was soll bleiben? 3. … und was sind die wichtigsten Änderungen? 4. Erste Einschätzung der Auswirkungen 5. Weiteres Vorgehen 18.12.2019 2
KiBiz-Reform 1. KiBiz-Reform im Überblick weiterhin Finanzierung auf Basis von Pauschalen dynamische Anpassung der Pauschalen mehr finanzielle Mittel für mehr Personal Zuschüsse für Ausbildung und Qualifizierung Regelungen zur Fachberatung und finanzielle Förderung Erprobung längerer Öffnungszeiten: zusätzliche Finanzmittel Eltern: Beitragsfreiheit für die letzten beiden Kita-Jahre, Elternmitwirkung gestärkt KiBiz-alt: 28 Paragraphen mit teilweiser Untergliederung a) bis f) KiBiz-neu: 55 Paragraphen; veränderte Gliederung 18.12.2019 3
KiBiz-Reform 2. Was soll bleiben? • finanzielle Basisförderung für Personal- und Sachkosten in Form von Pauschalen • Planungsgarantie: bisher: bei mehrmaliger Abrechnung auf Grundlage der Planungsgarantie innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Jahren => Planungsgarantie nur in Höhe der niedrigsten Summe der Kindpauschalen dieser Jahre neu: Passus bei mehrmaliger Abrechnung entfallen => Bezugsgröße = Vorjahr • Mietzuschuss (wie bisher Unterscheidung zwischen Mietverträgen „alt“ und „neu“) • Zuschuss für Waldkindergartengruppen (bis zu 15.000 €, falls Träger ohne diesen Betrag die Kita nicht ausreichend finanzieren kann) • Zuschuss für bereits am 28.02.2007 bestehende eingruppige Einrichtungen (bis zu 15.000 €, falls Träger ohne diesen Betrag die Kita nicht ausreichend finanzieren kann) • grundsätzliche Förderung FamZ und plusKITAs 18.12.2019 4
KiBiz-Reform 3. … und was sind die wichtigsten Änderungen? ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN/RAHMENBESTIMMUNGEN • Bedarfsplanung und Bedarfsermittlung (§ 4 Abs.3) neu: Möglichkeit der Betreuung außerhalb der bisherigen Betreuungszeiten in Abstimmung mit der Jugendhilfeplanung – Auflagen sind zu erfüllen „Bei der Planung sind auch Betreuungsbedarfe in den Morgen- oder Abendstunden sowie an Wochenend- und Feiertagen und in Ferienzeiten zu berücksichtigen“ höhere Flexibilität im Team (Schichtdienst) personelle Mindestbesetzung ist sicherzustellen auch in Randzeiten muss die Qualifikation des Personals der Personalvereinbarung entsprechen • Fachberatung (§ 6 Abs.2) Ziel des Gesetzgebers: Fachberatung auch für Kindertagespflege sicherstellen; jeder Träger soll verpflichtend Fachberatung in Kita vorhalten Landesförderung der Fachberatung Hinweis: Dies wird durch den DiCV bereits sichergestellt. 18.12.2019 5
KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen? ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN/RAHMENBESTIMMUNGEN • gestärkte Elternmitwirkung „Regelungen über die Zusammensetzung der Gremien werden vom Träger im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt“ • Sprachbildung (§ 19): Pflicht des Trägers, Personal fachlich zu qualifizieren 18.12.2019 6
KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen? ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN/RAHMENBESTIMMUNGEN • Flexibilisierung des Angebots (§ 27): regelmäßiger Bedarf an unterschiedlich langen Betreuungszeiten je Wochentag soll erfüllt werden Hinweis: soweit organisatorische, personelle Möglichkeiten oder festgelegte Kernzeiten dem nicht entgegenstehen • Anzahl der Schließtage reduziert (§ 27 Abs.6): − Anzahl soll 20, darf 27 Öffnungstage (Kalenderjahr) nicht überschreiten (zuvor 30 Tage) − Schließzeiten bis zur Hälfte der täglichen Öffnungszeit als halber Schließtag zu werten • weiterhin pro Gruppe bis zu 2 Kinder zusätzlich möglich; jedoch unverzügliche Meldung an Jugendamt und LVR bei „nicht nur vorübergehender“ Überschreitung ohne Anpassung des Personalschlüssels (§ 28, Abs.2) 18.12.2019 7
KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen? FINANZIERUNG • Anteil kirchlicher Träger sinkt von 12 % auf 10,3 % • Bezugsgröße für Trägeranteil steigt jedoch => keine finanzielle Entlastung • Anzahl der Pauschalen sinkt 18.12.2019 8
KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen? aus 4 mach 1 Verfügungspauschale* Kindpauschale § 21 Abs. 3 KiBiz § 19 KiBiz U3-Pauschale* Landeszuschuss zur Qualitätssicherung § 21, Abs. 4 KiBiz § 21 f KiBiz neu ! Kindpauschale § 33 KiBiz * und damit Wegfall der separaten Nachweispflicht im KiBiz-Verwendungsnachweis 18.12.2019 9
KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen? Bezugsgröße für Trägeranteil: • Kindpauschale § 33 KiBiz • weiterhin Mietzuschuss • weiterhin Zuschuss für eingruppige Einrichtungen und Waldkitas Landeszuschüsse: • FamZ: künftig 20.000 € statt 13.000 € keine Differenzierung mehr zwischen FamZ und FamZ mit besonderem Unterstützungsbedarf (erhielten zuvor 1.000 € zusätzlich) • Ausbau des plusKITA-Programmes (bisher 25.000 €) und Wegfall der Sprachfördermittel (bisher 5.000 €) − mind. 30.000 € − Verpflichtung zur Sprachförderung in jeder plusKITA − nur in Ausnahmefällen weiterhin lediglich 5.000 € für Einrichtungen, die den früheren Landeszuschuss für Sprachförderung erhielten (kein grundsätzlicher Bestandsschutz; Entscheidung im Rahmen der kommunalen Jugendhilfeplanung) 18.12.2019 10
KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen? neue Landeszuschüsse (Auszahlung an Jugendämter, die die Zuschüsse an die Träger der Einrichtungen entsprechend weiterleiten) • Landesförderung der Qualifizierung (§ 46) − 8.000 € je PIA im 1. Ausbildungsjahr − 4.000 € je Berufspraktikant sowie PIA im 2. und 3. Ausbildungsjahr • Landesförderung Fachberatung (§ 47) − 1.000 € • Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten (§ 48) − Kita-Jahr 2020/21: landesweit 40 Mio. € − Kita-Jahr 2021/22: landesweit 60 Mio. € − ab Kita-Jahr 2022/23: landesweit 80 Mio. € − anteilige Weiterleitung an Jugendämter − Weiterleitung der Jugendämter an Träger mit Erhöhung um 25 % 18.12.2019 11
KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen? Anpassung der Finanzierung (§ 37 KiBiz): Dynamisierung von Pauschalen ! • erstmals zum Kita-Jahr 2021/22 • einheitliche Fortschreibungsrate (berücksichtigt Entwicklung von Personal- und Sachkosten) • Fortschreibungsrate: − Anteil Kostenentwicklung pädagogisches Personal: 90 % − Anteil Steigerung der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindex: 10 % betrifft folgende Pauschalen: • Kindpauschale (§ 33 KiBiz) • Zuschuss FamZ (§ 43 KiBiz) • Zuschuss plusKITAs (§ 44 KiBiz) • Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten ab Kita-Jahr 2023/24 (§48 KiBiz) => auch Anstieg des Trägeranteils in € 18.12.2019 12
KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen? RÜCKLAGEN künftig Differenzierung ! • Betriebskostenrücklage: max. 10 % der Einnahmen gem. KiBiz (Mietzuschüsse bleiben unberücksichtigt) d.h. Bezugnahme auf Gesamtbudget und nicht mehr wie bisher nur auf Kindpauschalenbudget • Investitionsrücklage, falls Kita im Eigentum des Trägers (oder wirtschaftlich dem Eigentum gleichgestellt): max. 3.000 € pro Betriebserlaubnis-Platz d.h. keine Berücksichtigung von Überbelegungen noch ungeklärt: Umgang mit bisherigen Rücklagenbeständen 18.12.2019 13
KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen? PERSONAL Mindestausstattung Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung in Größe Gesamtpersonal enthalten Anlage zu § 33 Abs. 1 KiBiz * Kinder- wöchentliche Kindpauschale Leitungs- Gesamt- Mindest- zahl Betreuungszeit in € stunden je personal- anzahl Gruppe kraft- Fachkraft- stundenzahl stunden a 20 25 Stunden 6.355,47 5 71,5 55,0 b 20 35 Stunden 8.543,85 7 99,5 77,0 c 20 45 Stunden 10.967,82 9 128,0 99,0 neu: frühere U3-Pauschale neu: explizite Angabe von und Verfügungspauschale Leitungsstunden hier eingerechnet Die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren soll mindestens 4 aber nicht mehr als 6 betragen. 18.12.2019 * Besetzungsrichtlinie wird derzeit erstellt 14
KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen? Mindestausstattung Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren Anlage zu § 33 Abs. 1 KiBiz * in Größe Gesamtpersonal enthalten Kinder- wöchentliche Kindpauschale Leitungs- Gesamt- Mindest- zahl Betreuungszeit in € stunden je personal- anzahl Gruppe kraft- Fachkraft- stundenzahl stunden a 10 25 Stunden 13.474,78 5 76,5 55,0 b 10 35 Stunden 18.233,84 7 107,0 77,0 c 10 45 Stunden 23.387,32 9 137,5 99,0 neu: frühere U3-Pauschale neu: explizite Angabe von und Verfügungspauschale Leitungsstunden hier eingerechnet 18.12.2019 * Besetzungsrichtlinie wird derzeit erstellt 15
KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen? Mindestausstattung: Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter Leitungsstd.+FK-Std. + nicht separat ausgewiesene EK-Std. in Höhe der FK-Std. Anlage zu § 33 Abs. 1 KiBiz * in Größe Gesamtpersonal enthalten Kinder- wöchentliche Kindpauschale Leitungs- Gesamt- Mindest- zahl Betreuungszeit in € stunden je personal- anzahl Gruppe kraft- Fachkraft- stundenzahl stunden a 25 25 Stunden 4.983,35 5 71,0 27,5 b 25 35 Stunden 6.705,92 7 99,0 38,5 c 20 45 Stunden 9.744,92 9 114,0 49,5 neu: frühere U3-Pauschale neu: explizite Angabe von und Verfügungspauschale Leitungsstunden hier eingerechnet 18.12.2019 * Besetzungsrichtlinie wird derzeit erstellt 16
KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen? Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter Umgang mit EK-Stunden: erweiterte Darstellung der gesetzlichen Anlage zum Mindestausstattung besseren Verständnis in Größe Gesamtpersonal enthalten Kinder- wöchentliche Kindpauschale Leitungs- Gesamt- Mindest- Mindest- zahl Betreuungszeit in € stunden je personal- anzahl anzahl Gruppe kraft- FK-Std. EK-Std. stundenzahl a 25 25 Stunden 4.983,35 5 71,0 27,5 27,5 b 25 35 Stunden 6.705,92 7 99,0 38,5 38,5 c 20 45 Stunden 9.744,92 9 114,0 49,5 49,5 neu: frühere U3-Pauschale neu: explizite Angabe von und Verfügungspauschale Leitungsstunden hier eingerechnet 18.12.2019 17
KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen? • Regelungen zur Personalbesetzung finden sich in § 33 KiBiz und Anlage hierzu • Mindestanzahl Fachkraftstunden unverändert im Vergleich zur bisherigen Regelung – bereits heute in Finanzierungsrichtlinie des EBK enthalten • Leitungsstunden - bereits heute in Finanzierungsrichtlinie des EBK enthalten und weitgehend umgesetzt; nun verpflichtend 18.12.2019 18
KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen? Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen § 26 Abs. 3 KiBiz: „Werden in einer Einrichtung auch Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen betreut, so ist der besondere Bedarf für die gemeinsame Förderung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen bei der Personalbemessung oder der Festlegung der Gruppengröße zu berücksichtigen.“ Anlage zu § 33 KiBiz: nahezu unverändert übernommen (lediglich „oder mit drohenden Kindpauschale in Euro Behinderungen“ in Gesetzestext eingefügt) Ü3 21.856,29 € U3 23.382,70 € U 3 II c 25.237,93 € 18.12.2019 19
KiBiz-Reform 4. Erste Einschätzung der Auswirkungen • Es kommt zu keiner finanziellen Gesamtentlastung der Träger und des Erzbistums – einem höheren Budget stehen gesetzliche Anforderungen gegenüber • Es gibt finanzielle Gewinner und Verlierer − weiter belastet sind kleine Träger und kleine Einrichtungen − finanzielle Benachteiligung der Gruppenform III c (Gruppenform „Kinder im Alter von drei Jahren und älter“ mit wöchentlicher Betreuungszeit in Höhe von 45 Std.) • Höhere Nachfrage nach pädagogischem Personal − Abwerbedruck ist zu erwarten − Ausbildung ist wichtiger denn je 18.12.2019 20
KiBiz-Reform: Erste Einschätzung der Auswirkungen • Die Regelungen zu (halben) Schließungstagen stellen hohe Anforderungen an die Betriebsorganisation • Anspruchsvoll: Rücklagensteuerung durch Differenzierung von Rücklagen - Umgang mit vorhandenen Rücklagen noch unklar • Neue Abgabefrist für Verwendungsnachweise 31. März • Wichtige Durchführungsverordnungen stehen noch aus; diese können noch Auswirkungen auf die Bewertung des KiBiz haben 18.12.2019 21
KiBiz-Reform 5. Weiteres Vorgehen Derzeit erarbeiten wir Grundlagen zur Umsetzung des neuen Gesetzes, wichtige Unterlagen hängen von Veröffentlichungen der Durchführungsverordnungen ab. In Arbeit sind: • Berechnungstool zur Einschätzung der konkreten Situation vor Ort • Handlungshinweise • Amtsblatt-Veröffentlichung • Besetzungsvorgaben • Erstinformationen und Schulungsunterlagen 18.12.2019 22
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