KIBIZ-REFORM Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung - am 29.11.2019 vom Landtag verabschiedet tritt am 01.08.2020 in Kraft

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KIBIZ-REFORM Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung - am 29.11.2019 vom Landtag verabschiedet tritt am 01.08.2020 in Kraft
KIBIZ-REFORM

 Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der
 frühen Bildung

 am 29.11.2019 vom Landtag verabschiedet
 tritt am 01.08.2020 in Kraft

18.12.2019                                       1
KiBiz-Reform

   1. KiBiz-Reform im Überblick

   2. Was soll bleiben?

   3. … und was sind die wichtigsten Änderungen?

   4. Erste Einschätzung der Auswirkungen

   5. Weiteres Vorgehen

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KiBiz-Reform

1. KiBiz-Reform im Überblick

   weiterhin Finanzierung auf Basis von Pauschalen
   dynamische Anpassung der Pauschalen
   mehr finanzielle Mittel für mehr Personal
   Zuschüsse für Ausbildung und Qualifizierung
   Regelungen zur Fachberatung und finanzielle Förderung
   Erprobung längerer Öffnungszeiten: zusätzliche Finanzmittel
   Eltern: Beitragsfreiheit für die letzten beiden Kita-Jahre, Elternmitwirkung
    gestärkt
   KiBiz-alt: 28 Paragraphen mit teilweiser Untergliederung a) bis f)
   KiBiz-neu: 55 Paragraphen; veränderte Gliederung

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KiBiz-Reform

2. Was soll bleiben?

 •      finanzielle Basisförderung für Personal- und Sachkosten in Form von Pauschalen
 •      Planungsgarantie:
        bisher: bei mehrmaliger Abrechnung auf Grundlage der Planungsgarantie innerhalb
        von vier aufeinanderfolgenden Jahren => Planungsgarantie nur in Höhe der
        niedrigsten Summe der Kindpauschalen dieser Jahre
        neu: Passus bei mehrmaliger Abrechnung entfallen => Bezugsgröße = Vorjahr
 •      Mietzuschuss (wie bisher Unterscheidung zwischen Mietverträgen „alt“ und „neu“)
 •      Zuschuss für Waldkindergartengruppen (bis zu 15.000 €, falls Träger ohne diesen
        Betrag die Kita nicht ausreichend finanzieren kann)
 •      Zuschuss für bereits am 28.02.2007 bestehende eingruppige Einrichtungen (bis zu
        15.000 €, falls Träger ohne diesen Betrag die Kita nicht ausreichend finanzieren
        kann)
 •      grundsätzliche Förderung FamZ und plusKITAs

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KiBiz-Reform

3. … und was sind die wichtigsten Änderungen?
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN/RAHMENBESTIMMUNGEN
•      Bedarfsplanung und Bedarfsermittlung (§ 4 Abs.3)
       neu: Möglichkeit der Betreuung außerhalb der bisherigen Betreuungszeiten in
       Abstimmung mit der Jugendhilfeplanung – Auflagen sind zu erfüllen
       „Bei der Planung sind auch Betreuungsbedarfe in den Morgen- oder
       Abendstunden sowie an Wochenend- und Feiertagen und in Ferienzeiten
       zu berücksichtigen“
        höhere Flexibilität im Team (Schichtdienst)
        personelle Mindestbesetzung ist sicherzustellen
        auch in Randzeiten muss die Qualifikation des Personals der
          Personalvereinbarung entsprechen
•      Fachberatung (§ 6 Abs.2)
       Ziel des Gesetzgebers: Fachberatung auch für Kindertagespflege sicherstellen;
       jeder Träger soll verpflichtend Fachberatung in Kita vorhalten
       Landesförderung der Fachberatung
       Hinweis: Dies wird durch den DiCV bereits sichergestellt.

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KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen?

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN/RAHMENBESTIMMUNGEN
•      gestärkte Elternmitwirkung
       „Regelungen über die Zusammensetzung der Gremien werden vom Träger im
       Einvernehmen mit den Eltern festgelegt“
•      Sprachbildung (§ 19): Pflicht des Trägers, Personal fachlich zu qualifizieren

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KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen?

  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN/RAHMENBESTIMMUNGEN
  •    Flexibilisierung des Angebots (§ 27):
       regelmäßiger Bedarf an unterschiedlich langen Betreuungszeiten je Wochentag
       soll erfüllt werden
       Hinweis: soweit organisatorische, personelle Möglichkeiten oder festgelegte Kernzeiten
       dem nicht entgegenstehen
  •    Anzahl der Schließtage reduziert (§ 27 Abs.6):
         − Anzahl soll 20, darf 27 Öffnungstage (Kalenderjahr) nicht überschreiten
           (zuvor 30 Tage)
         − Schließzeiten bis zur Hälfte der täglichen Öffnungszeit als halber Schließtag zu
           werten
  •    weiterhin pro Gruppe bis zu 2 Kinder zusätzlich möglich;
       jedoch unverzügliche Meldung an Jugendamt und LVR bei „nicht nur
       vorübergehender“ Überschreitung ohne Anpassung des Personalschlüssels
       (§ 28, Abs.2)

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KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen?

 FINANZIERUNG

 •      Anteil kirchlicher Träger sinkt von 12 % auf 10,3 %
 •      Bezugsgröße für Trägeranteil steigt jedoch => keine finanzielle Entlastung
 •      Anzahl der Pauschalen sinkt

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KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen?

aus 4 mach 1

                                  Verfügungspauschale*           Kindpauschale
                                     § 21 Abs. 3 KiBiz              § 19 KiBiz

              U3-Pauschale*                                                      Landeszuschuss zur
                                                                                 Qualitätssicherung
             § 21, Abs. 4 KiBiz                                                      § 21 f KiBiz
                                                         neu !
                                                 Kindpauschale
                                                   § 33 KiBiz

    * und damit Wegfall der separaten Nachweispflicht im KiBiz-Verwendungsnachweis

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KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen?

  Bezugsgröße für Trägeranteil:
  • Kindpauschale § 33 KiBiz
  • weiterhin Mietzuschuss
  • weiterhin Zuschuss für eingruppige Einrichtungen und Waldkitas

  Landeszuschüsse:
  •   FamZ: künftig 20.000 € statt 13.000 €
      keine Differenzierung mehr zwischen FamZ und FamZ mit besonderem
      Unterstützungsbedarf (erhielten zuvor 1.000 € zusätzlich)
  •      Ausbau des plusKITA-Programmes (bisher 25.000 €) und Wegfall der
         Sprachfördermittel (bisher 5.000 €)
          − mind. 30.000 €
          − Verpflichtung zur Sprachförderung in jeder plusKITA
          − nur in Ausnahmefällen weiterhin lediglich 5.000 € für
              Einrichtungen, die den früheren Landeszuschuss für
              Sprachförderung erhielten (kein grundsätzlicher Bestandsschutz;
              Entscheidung im Rahmen der kommunalen Jugendhilfeplanung)

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KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen?

  neue Landeszuschüsse
  (Auszahlung an Jugendämter, die die Zuschüsse an die Träger der Einrichtungen
  entsprechend weiterleiten)
  • Landesförderung der Qualifizierung (§ 46)
      − 8.000 € je PIA im 1. Ausbildungsjahr
      − 4.000 € je Berufspraktikant sowie PIA im 2. und 3. Ausbildungsjahr
  • Landesförderung Fachberatung (§ 47)
      − 1.000 €
  • Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten (§ 48)
      − Kita-Jahr 2020/21: landesweit 40 Mio. €
      − Kita-Jahr 2021/22: landesweit 60 Mio. €
      − ab Kita-Jahr 2022/23: landesweit 80 Mio. €
      − anteilige Weiterleitung an Jugendämter
      − Weiterleitung der Jugendämter an Träger mit Erhöhung um 25 %

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KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen?

  Anpassung der Finanzierung (§ 37 KiBiz):
   Dynamisierung von Pauschalen !
  • erstmals zum Kita-Jahr 2021/22
  • einheitliche Fortschreibungsrate (berücksichtigt Entwicklung von Personal-
    und Sachkosten)
  • Fortschreibungsrate:
      − Anteil Kostenentwicklung pädagogisches Personal: 90 %
      − Anteil Steigerung der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindex:
          10 % betrifft folgende Pauschalen:
  • Kindpauschale (§ 33 KiBiz)
  • Zuschuss FamZ (§ 43 KiBiz)
  • Zuschuss plusKITAs (§ 44 KiBiz)
  • Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten ab Kita-Jahr 2023/24
    (§48 KiBiz)

   => auch Anstieg des Trägeranteils in €

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KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen?

RÜCKLAGEN
künftig Differenzierung !
•      Betriebskostenrücklage: max. 10 % der Einnahmen gem. KiBiz
       (Mietzuschüsse bleiben unberücksichtigt)
       d.h. Bezugnahme auf Gesamtbudget und nicht mehr wie bisher nur auf
       Kindpauschalenbudget
•      Investitionsrücklage, falls Kita im Eigentum des Trägers (oder
       wirtschaftlich dem Eigentum gleichgestellt):
       max. 3.000 € pro Betriebserlaubnis-Platz
       d.h. keine Berücksichtigung von Überbelegungen

noch ungeklärt: Umgang mit bisherigen Rücklagenbeständen

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KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen?

PERSONAL                                                                                Mindestausstattung

Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung
                                                                        in Größe Gesamtpersonal enthalten
Anlage zu § 33 Abs. 1 KiBiz *

      Kinder-     wöchentliche         Kindpauschale       Leitungs-        Gesamt-            Mindest-
      zahl        Betreuungszeit       in €                stunden je       personal-          anzahl
                                                           Gruppe           kraft-             Fachkraft-
                                                                            stundenzahl        stunden
a     20          25 Stunden                6.355,47            5                      71,5            55,0
b     20          35 Stunden                8.543,85            7                     99,5              77,0
c     20          45 Stunden                10.967,82           9                    128,0             99,0

                neu: frühere U3-Pauschale                        neu: explizite Angabe von
                und Verfügungspauschale                          Leitungsstunden
                hier eingerechnet

Die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren soll mindestens 4 aber nicht mehr als 6
betragen.
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KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen?

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Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren

Anlage zu § 33 Abs. 1 KiBiz *                                           in Größe Gesamtpersonal enthalten

       Kinder-   wöchentliche        Kindpauschale         Leitungs-        Gesamt-            Mindest-
       zahl      Betreuungszeit      in €                  stunden je       personal-          anzahl
                                                           Gruppe           kraft-             Fachkraft-
                                                                            stundenzahl        stunden
a      10        25 Stunden                  13.474,78          5                      76,5            55,0
b      10        35 Stunden               18.233,84             7                    107,0              77,0
c      10        45 Stunden                  23.387,32          9                    137,5             99,0

                 neu: frühere U3-Pauschale                     neu: explizite Angabe von
                 und Verfügungspauschale                       Leitungsstunden
                 hier eingerechnet

18.12.2019                                                    * Besetzungsrichtlinie wird derzeit erstellt     15
KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen?

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Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter                  Leitungsstd.+FK-Std.
                                                                            + nicht separat ausgewiesene
                                                                            EK-Std. in Höhe der FK-Std.
Anlage zu § 33 Abs. 1 KiBiz *
                                                                      in Größe Gesamtpersonal enthalten

       Kinder-   wöchentliche        Kindpauschale         Leitungs-       Gesamt-            Mindest-
       zahl      Betreuungszeit      in €                  stunden je      personal-          anzahl
                                                           Gruppe          kraft-             Fachkraft-
                                                                           stundenzahl        stunden
a      25        25 Stunden                   4.983,35          5                    71,0             27,5
b      25        35 Stunden                   6.705,92          7                    99,0             38,5
c      20        45 Stunden                   9.744,92          9                   114,0             49,5

                  neu: frühere U3-Pauschale                    neu: explizite Angabe von
                  und Verfügungspauschale                      Leitungsstunden
                  hier eingerechnet

18.12.2019                                                   * Besetzungsrichtlinie wird derzeit erstellt    16
KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen?

Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter

             Umgang mit EK-Stunden: erweiterte
             Darstellung der gesetzlichen Anlage zum                         Mindestausstattung
             besseren Verständnis
                                     in Größe Gesamtpersonal enthalten

      Kinder-    wöchentliche     Kindpauschale      Leitungs-       Gesamt-          Mindest-    Mindest-
      zahl       Betreuungszeit   in €               stunden je      personal-        anzahl      anzahl
                                                     Gruppe          kraft-           FK-Std.     EK-Std.
                                                                     stundenzahl

a     25         25 Stunden            4.983,35            5                71,0           27,5        27,5
b     25         35 Stunden            6.705,92            7               99,0            38,5        38,5
c     20         45 Stunden            9.744,92            9              114,0            49,5        49,5

                 neu: frühere U3-Pauschale                neu: explizite Angabe von
                 und Verfügungspauschale                  Leitungsstunden
                 hier eingerechnet

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KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen?

  • Regelungen zur Personalbesetzung finden sich in § 33 KiBiz und Anlage
    hierzu
  • Mindestanzahl Fachkraftstunden unverändert im Vergleich zur bisherigen
    Regelung – bereits heute in Finanzierungsrichtlinie des EBK enthalten
  • Leitungsstunden - bereits heute in Finanzierungsrichtlinie des EBK
    enthalten und weitgehend umgesetzt; nun verpflichtend

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KiBiz-Reform: … und was sind die wichtigsten Änderungen?

Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen

  § 26 Abs. 3 KiBiz:

  „Werden in einer Einrichtung auch Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen
  betreut, so ist der besondere Bedarf für die gemeinsame Förderung von Kindern mit
  oder mit drohenden Behinderungen bei der Personalbemessung oder der Festlegung
  der Gruppengröße zu berücksichtigen.“

  Anlage zu § 33 KiBiz:                                     nahezu unverändert
                                                           übernommen (lediglich
                                                            „oder mit drohenden
                     Kindpauschale in Euro                   Behinderungen“ in
                                                           Gesetzestext eingefügt)
   Ü3                        21.856,29 €
   U3                        23.382,70 €
   U 3 II c                   25.237,93 €

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KiBiz-Reform

4. Erste Einschätzung der Auswirkungen

• Es kommt zu keiner finanziellen Gesamtentlastung der Träger und des
  Erzbistums – einem höheren Budget stehen gesetzliche Anforderungen
  gegenüber
• Es gibt finanzielle Gewinner und Verlierer
   − weiter belastet sind kleine Träger und kleine Einrichtungen
   − finanzielle Benachteiligung der Gruppenform III c (Gruppenform
       „Kinder im Alter von drei Jahren und älter“ mit wöchentlicher
       Betreuungszeit in Höhe von 45 Std.)
• Höhere Nachfrage nach pädagogischem Personal
   − Abwerbedruck ist zu erwarten
   − Ausbildung ist wichtiger denn je

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KiBiz-Reform: Erste Einschätzung der Auswirkungen

 • Die Regelungen zu (halben) Schließungstagen stellen hohe
   Anforderungen an die Betriebsorganisation
 • Anspruchsvoll: Rücklagensteuerung durch Differenzierung von Rücklagen
   - Umgang mit vorhandenen Rücklagen noch unklar
 • Neue Abgabefrist für Verwendungsnachweise 31. März
 • Wichtige Durchführungsverordnungen stehen noch aus;
   diese können noch Auswirkungen auf die Bewertung des KiBiz haben

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KiBiz-Reform

5. Weiteres Vorgehen

Derzeit erarbeiten wir Grundlagen zur Umsetzung des neuen Gesetzes, wichtige
Unterlagen hängen von Veröffentlichungen der Durchführungsverordnungen
ab.

In Arbeit sind:
•    Berechnungstool zur Einschätzung der konkreten Situation vor Ort
•    Handlungshinweise
•    Amtsblatt-Veröffentlichung
•    Besetzungsvorgaben
•    Erstinformationen und Schulungsunterlagen

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