Die Ministerin - Landtag NRW

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Die Ministerin

MHKBG Nordrhein-Westfalen • 40190 Düsseldorf
                                                                17
An den Präsidenten des
Landtags Nordrhein-Westfalen
Herrn André Kuper MdL                                           VORLAGE
Platz des Landtags 1                                            17/4883
40221 Düsseldorf
                                                                A02

                                                                          16. März 2021

Für die Mitglieder des Ausschusses für
Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen
des Landtags Nordrhein-Westfalen

111. Sitzung des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen
und Wohnen des Landtags Nordrhein-Westfalen
am Freitag, 19. März 2021

Tagesordnungspunkt:
Greensill Bank und Verluste bei NRW-Kommunen – Welche Rolle
spielt der „Anlage-Erlass“ der Landesregierung?

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

in der Anlage sende ich Ihnen den o. g. Bericht mit der Bitte um Wei-
terleitung an die Mitglieder des Ausschusses für Heimat, Kommuna-
les, Bauen und Wohnen des Landtags Nordrhein-Westfalen.                   Jürgensplatz 1
                                                                          40219 Düsseldorf
                                                                          (Anfahrt über Hubertusstraße)
Mit freundlichem Gruß

                                                                          Telefon +49 211 8618-4300
                                                                          Telefax +49 211 8618-4550
                                                                          ina.scharrenbach@mhkbg.nrw.de
Ina Scharrenbach
                                                                          Öffentliche Verkehrsmittel:
                                                                          Rheinbahn Linien 706, 708
                                                                          und 709 bis Haltestelle
                                                                          Landtag/Kniebrücke
Bericht der Landesregierung an den
Ausschuss für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen
des Landtags Nordrhein-Westfalen
für die Sitzung am 19. März 2021

Greensill Bank und Verluste bei nordrhein-westfälischen Kommunen
hier: Anlage von Kapital durch Gemeinden und Gemeindeverbände (Kom-
munale Kapitalanlagen) – Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2017
(Änderung des Runderlasses vom 11. Dezember 2012)

Die Finanzhoheit ist ein wesentlicher Bestandteil der den Kommunen verfas-
sungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung (Artikel 28 Absatz
2 GG, Artikel 78 LVerf NRW). Auf dieser Grundlage entscheiden die Kommu-
nen grundsätzlich selbst darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Form
von ihnen nicht zur Zahlungsabwicklung benötigte Geldmittel angelegt wer-
den.

Der Gesetzgeber hat hierfür in § 90 Absatz 2 Satz 2 GO NRW einen rechtli-
chen Rahmen vorgegeben. Wörtlich heißt es dort: „Bei Geldanlagen ist auf
eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Er-
trag erbringen.“ § 75 Absatz 6 GO NRW ergänzt diese Vorgabe durch die
Verpflichtung der Gemeinde, ihre Liquidität einschließlich der Finanzierung
ihrer Investitionen sicherzustellen.

Der Runderlass des damaligen Ministeriums für Inneres und Kommunales
vom 11. Dezember 2012 (Az.: 34 – 48.01.01/16 – 416/12) „Kommunales
Haushaltsrecht; Anlage von Kapital durch Gemeinden und Gemeindever-
bände – Kommunale Kapitalanlagen“ (MBl. NRW. 2012 S. 744) greift diese
rechtlichen Vorgaben auf und gibt ergänzende Hinweise und Empfehlungen
an die Kommunen. Dabei räumt der Erlass, dem Leitgedanken des § 90 Ab-
satz 2 Satz 2 GO NRW folgend, dem Aspekt der Sicherheit einen grundsätz-
lichen Vorrang vor möglichen erzielbaren Erträgen ein und verweist deshalb
unter Ziffer 2 darauf, nicht benötigtes Kapital in den Anlageformen anzulegen,
die auch von den kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungs-
kassen im Land Nordrhein-Westfalen bei solchen Geschäften nach § 16 Ab-
satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatz-
versorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen genutzt werden dürfen.
Weiter wird in dem Erlass ausgeführt, dass bei Kapitalanlagen die möglichen
Risiken, „bekannt, begrenzt und beherrschbar“ sein müssen.

                                                               Seite 1
Mit Runderlass vom 19. Dezember 2017 – Az.: 34 – 48.01.01/16 – 416/17 –
(Mbl. NRW. 2017 S. 1057) des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau
und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Erlass noch ein-
mal deutlich um folgende Hinweise ergänzt worden: „Dieser Maßstab ist auch
bei der Einlage von Kapital in private Kreditinstitute, bei denen es nicht durch
ein Einlagensicherungssystem geschützt ist oder in Kreditinstitute ohne ein
institutsbezogenes Sicherungssystem, anzulegen. Eine diversifizierte Anla-
gestrategie kann mögliche Risiken begrenzen.“

Grundsätzlich besteht die Einlagensicherung im Bereich der privaten Banken
aus den zwei maßgeblichen Komponenten der gesetzlichen Einlagensiche-
rung und der freiwilligen Sicherungseinrichtung. Die Mitgliedschaft in einer
gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ist Voraussetzung für die Zulassung
eines Instituts zum Geschäftsbetrieb. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das
Einlagensicherungsgesetz (EinSiG), das seit 2015 durch § 6 Nummer 10 Ein-
SiG eine Entschädigung staatlicher Stellen ausschließt. Darüber hinaus be-
stehen freiwillige Sicherungseinrichtungen, die von den jeweiligen Spitzen-
verbänden der Kreditwirtschaft getragen und durch eine entsprechende Um-
lage der jeweiligen Mitgliedsinstitute gespeist werden. Hierbei ist für private
Banken der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Ban-
ken e.V. maßgeblich, dessen Statut die für den Fonds geltenden Rahmen-
und Entschädigungsbedingungen festschreibt. Hierin wurde 2017 eine ent-
sprechende Änderung vorgenommen, die seit dem 01. Oktober 2017 einen
Einlagenschutz für Bund, Länder, Kommunen und bestimmte Akteure aus-
schließt, da diese als professionelle Investoren regelmäßig über eine ent-
sprechende Risikoexpertise verfügten. Entsprechendes ist in § 6 Absatz 4 lit.
d) des Statuts von 2017 verankert.

Für Einlagen von Kommunen und kommunalen Einrichtungen bei Sparkas-
sen und Landesbanken bestehen mit Blick auf das Einlagensicherungsge-
setz zwar keine abweichenden Regelungen. Allerdings ist das Sicherungs-
system der Sparkassen-Finanzgruppe - anders, als ein reines Einlagensiche-
rungssystem - als Institutssicherungssystem mit dem Ziel ausgestaltet, wirt-
schaftliche Schwierigkeiten unmittelbar bei den angeschlossenen Instituten
zu verhindern. Sollten bei einem Mitgliedsinstitut wirtschaftliche Schwierig-
keiten bestehen oder drohen, hilft die zuständige Sicherungseinrichtung der
Sparkassen-Finanzgruppe im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, die Sol-
venz und Liquidität dieses Institutes zu sichern.

                                                                Seite 2
Anlass für die Änderung des Runderlasses im Dezember 2017 war die vor-
genannte, im Oktober 2017 vollzogene Änderung des Statuts des Einlagen-
sicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e. V., nach der der
Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine andere Gebietskörperschaft nicht
von der Einlagensicherung umfasst sind (§ 6 Absatz 4 lit. d des Statuts). Das
für Kommunales zuständige Ministerium hat durch diese Änderung des Ka-
pitalanlageerlasses ausdrücklich und zeitnah auf die möglichen Risiken bei
der Anlage von Kapital in privaten Banken hingewiesen, wie sie jetzt im Fall
des von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angeordneten
Moratoriums über die Greensill Bank AG erkennbar geworden sind.

Diese rechtlichen Vorgaben einschließlich der hierzu erfolgten ergänzenden
Hinweise sind von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen Ih-
rer Finanzhoheit eigenverantwortlich zu beachten und bei der Anlage über-
schüssiger Liquidität umzusetzen.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Lan-
des Nordrhein-Westfalen hat direkt nach dem öffentlichen Bekanntwerden
der Anlagen der Stadt Monheim am Rhein eine Initiativeabfrage durchge-
führt. Danach sind in Nordrhein-Westfalen von dem durch die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht angeordneten Moratorium über die Green-
sill Bank AG folgende Kommunen durch mögliche Verluste ihrer Einlagen be-
troffen:

   Stadt Monheim am Rhein (38 Millionen Euro),
   die Stadt Köln, mit der eigenbetriebsähnliche Einrichtung Bühnen der
    Stadt Köln (15 Millionen Euro),
   Stadt Emmerich (6 Millionen Euro) und die
   die Stadt Marsberg (2,5 Millionen Euro).

Die Abfrage hat zudem ergeben, dass Unternehmen und Einrichtungen in
öffentlicher oder privater Rechtsform Einlagen getätigt haben, an denen
Kommunen allein oder zusammen mit anderen Kommunen zumindest mehr-
heitlich beteiligt sind oder die in anderer Weise von ihr beherrscht werden,
die jedoch den Hinweis übermittelt haben, dass diese Einlagen über den Ein-
lagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken gesichert
sind. Daher erfolgt hier keine namentliche Nennung.

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