Die Ministerin - Landtag NRW
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Die Ministerin MHKBG Nordrhein-Westfalen • 40190 Düsseldorf 17 An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn André Kuper MdL VORLAGE Platz des Landtags 1 17/4883 40221 Düsseldorf A02 16. März 2021 Für die Mitglieder des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen des Landtags Nordrhein-Westfalen 111. Sitzung des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen des Landtags Nordrhein-Westfalen am Freitag, 19. März 2021 Tagesordnungspunkt: Greensill Bank und Verluste bei NRW-Kommunen – Welche Rolle spielt der „Anlage-Erlass“ der Landesregierung? Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, in der Anlage sende ich Ihnen den o. g. Bericht mit der Bitte um Wei- terleitung an die Mitglieder des Ausschusses für Heimat, Kommuna- les, Bauen und Wohnen des Landtags Nordrhein-Westfalen. Jürgensplatz 1 40219 Düsseldorf (Anfahrt über Hubertusstraße) Mit freundlichem Gruß Telefon +49 211 8618-4300 Telefax +49 211 8618-4550 ina.scharrenbach@mhkbg.nrw.de Ina Scharrenbach Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 706, 708 und 709 bis Haltestelle Landtag/Kniebrücke
Bericht der Landesregierung an den Ausschuss für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen des Landtags Nordrhein-Westfalen für die Sitzung am 19. März 2021 Greensill Bank und Verluste bei nordrhein-westfälischen Kommunen hier: Anlage von Kapital durch Gemeinden und Gemeindeverbände (Kom- munale Kapitalanlagen) – Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2017 (Änderung des Runderlasses vom 11. Dezember 2012) Die Finanzhoheit ist ein wesentlicher Bestandteil der den Kommunen verfas- sungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung (Artikel 28 Absatz 2 GG, Artikel 78 LVerf NRW). Auf dieser Grundlage entscheiden die Kommu- nen grundsätzlich selbst darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Form von ihnen nicht zur Zahlungsabwicklung benötigte Geldmittel angelegt wer- den. Der Gesetzgeber hat hierfür in § 90 Absatz 2 Satz 2 GO NRW einen rechtli- chen Rahmen vorgegeben. Wörtlich heißt es dort: „Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Er- trag erbringen.“ § 75 Absatz 6 GO NRW ergänzt diese Vorgabe durch die Verpflichtung der Gemeinde, ihre Liquidität einschließlich der Finanzierung ihrer Investitionen sicherzustellen. Der Runderlass des damaligen Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 11. Dezember 2012 (Az.: 34 – 48.01.01/16 – 416/12) „Kommunales Haushaltsrecht; Anlage von Kapital durch Gemeinden und Gemeindever- bände – Kommunale Kapitalanlagen“ (MBl. NRW. 2012 S. 744) greift diese rechtlichen Vorgaben auf und gibt ergänzende Hinweise und Empfehlungen an die Kommunen. Dabei räumt der Erlass, dem Leitgedanken des § 90 Ab- satz 2 Satz 2 GO NRW folgend, dem Aspekt der Sicherheit einen grundsätz- lichen Vorrang vor möglichen erzielbaren Erträgen ein und verweist deshalb unter Ziffer 2 darauf, nicht benötigtes Kapital in den Anlageformen anzulegen, die auch von den kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungs- kassen im Land Nordrhein-Westfalen bei solchen Geschäften nach § 16 Ab- satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatz- versorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen genutzt werden dürfen. Weiter wird in dem Erlass ausgeführt, dass bei Kapitalanlagen die möglichen Risiken, „bekannt, begrenzt und beherrschbar“ sein müssen. Seite 1
Mit Runderlass vom 19. Dezember 2017 – Az.: 34 – 48.01.01/16 – 416/17 – (Mbl. NRW. 2017 S. 1057) des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Erlass noch ein- mal deutlich um folgende Hinweise ergänzt worden: „Dieser Maßstab ist auch bei der Einlage von Kapital in private Kreditinstitute, bei denen es nicht durch ein Einlagensicherungssystem geschützt ist oder in Kreditinstitute ohne ein institutsbezogenes Sicherungssystem, anzulegen. Eine diversifizierte Anla- gestrategie kann mögliche Risiken begrenzen.“ Grundsätzlich besteht die Einlagensicherung im Bereich der privaten Banken aus den zwei maßgeblichen Komponenten der gesetzlichen Einlagensiche- rung und der freiwilligen Sicherungseinrichtung. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ist Voraussetzung für die Zulassung eines Instituts zum Geschäftsbetrieb. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG), das seit 2015 durch § 6 Nummer 10 Ein- SiG eine Entschädigung staatlicher Stellen ausschließt. Darüber hinaus be- stehen freiwillige Sicherungseinrichtungen, die von den jeweiligen Spitzen- verbänden der Kreditwirtschaft getragen und durch eine entsprechende Um- lage der jeweiligen Mitgliedsinstitute gespeist werden. Hierbei ist für private Banken der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Ban- ken e.V. maßgeblich, dessen Statut die für den Fonds geltenden Rahmen- und Entschädigungsbedingungen festschreibt. Hierin wurde 2017 eine ent- sprechende Änderung vorgenommen, die seit dem 01. Oktober 2017 einen Einlagenschutz für Bund, Länder, Kommunen und bestimmte Akteure aus- schließt, da diese als professionelle Investoren regelmäßig über eine ent- sprechende Risikoexpertise verfügten. Entsprechendes ist in § 6 Absatz 4 lit. d) des Statuts von 2017 verankert. Für Einlagen von Kommunen und kommunalen Einrichtungen bei Sparkas- sen und Landesbanken bestehen mit Blick auf das Einlagensicherungsge- setz zwar keine abweichenden Regelungen. Allerdings ist das Sicherungs- system der Sparkassen-Finanzgruppe - anders, als ein reines Einlagensiche- rungssystem - als Institutssicherungssystem mit dem Ziel ausgestaltet, wirt- schaftliche Schwierigkeiten unmittelbar bei den angeschlossenen Instituten zu verhindern. Sollten bei einem Mitgliedsinstitut wirtschaftliche Schwierig- keiten bestehen oder drohen, hilft die zuständige Sicherungseinrichtung der Sparkassen-Finanzgruppe im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, die Sol- venz und Liquidität dieses Institutes zu sichern. Seite 2
Anlass für die Änderung des Runderlasses im Dezember 2017 war die vor- genannte, im Oktober 2017 vollzogene Änderung des Statuts des Einlagen- sicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e. V., nach der der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine andere Gebietskörperschaft nicht von der Einlagensicherung umfasst sind (§ 6 Absatz 4 lit. d des Statuts). Das für Kommunales zuständige Ministerium hat durch diese Änderung des Ka- pitalanlageerlasses ausdrücklich und zeitnah auf die möglichen Risiken bei der Anlage von Kapital in privaten Banken hingewiesen, wie sie jetzt im Fall des von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angeordneten Moratoriums über die Greensill Bank AG erkennbar geworden sind. Diese rechtlichen Vorgaben einschließlich der hierzu erfolgten ergänzenden Hinweise sind von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen Ih- rer Finanzhoheit eigenverantwortlich zu beachten und bei der Anlage über- schüssiger Liquidität umzusetzen. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Lan- des Nordrhein-Westfalen hat direkt nach dem öffentlichen Bekanntwerden der Anlagen der Stadt Monheim am Rhein eine Initiativeabfrage durchge- führt. Danach sind in Nordrhein-Westfalen von dem durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angeordneten Moratorium über die Green- sill Bank AG folgende Kommunen durch mögliche Verluste ihrer Einlagen be- troffen: Stadt Monheim am Rhein (38 Millionen Euro), die Stadt Köln, mit der eigenbetriebsähnliche Einrichtung Bühnen der Stadt Köln (15 Millionen Euro), Stadt Emmerich (6 Millionen Euro) und die die Stadt Marsberg (2,5 Millionen Euro). Die Abfrage hat zudem ergeben, dass Unternehmen und Einrichtungen in öffentlicher oder privater Rechtsform Einlagen getätigt haben, an denen Kommunen allein oder zusammen mit anderen Kommunen zumindest mehr- heitlich beteiligt sind oder die in anderer Weise von ihr beherrscht werden, die jedoch den Hinweis übermittelt haben, dass diese Einlagen über den Ein- lagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken gesichert sind. Daher erfolgt hier keine namentliche Nennung. Seite 3
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