Klagenfurter Geographische Schriften Heft 28 - Eine Zukunft für die Landschaften Europas und die Europäische Landschaftskonvention
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Klagenfurter Geographische Schriften Heft 28 Institut für Geographie und Regionalforschung der Universität Klagenfurt 2012 Hans Peter JESCHKE und Peter MANDL (Hrsg.) Eine Zukunft für die Landschaften Europas und die Europäische Landschaftskonvention
Titelblatt: „Unsere Umwelt beginnt in der Wohnung und endet in der Weite der Landschaft“ Aus: IVWSR (1973): Wiener Empfehlungen. Luxemburg. In: Jeschke, Hans Peter (Hrsg.) (1982): Problem Umweltgestaltung. Ausgewählte Bestandsaufnahme, Probleme, Thesen und Vorschläge zu Raumordnung, Orts- und Stadtgestaltung, Ortsbild- und Denkmalschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz. Verlag Stocker, Graz. (= Schriftenreihe für Agrarpolitik und Agrarsoziologie, Sonderband 1) Medieninhaber (Herausgeber und Verleger): Institut für Geographie und Regionalforschung der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt Universitätsstraße 65-67, A-9020 Klagenfurt Herausgeber der Reihe: Ass.-Prof. Mag. Dr. Peter MANDL Prof. Mag. Dr. Friedrich PALENCSAR Schriftleitung: Prof. Mag. Dr. Friedrich PALENCSAR Redaktionelle Betreuung: Dipl.-Ing. Stefan JÖBSTL, Bakk. Webdesign und –handling: Natalie SCHÖTTL, Dipl.-Geogr. Philipp AUFENVENNE ISBN 978-3-901259-10-4 Webadresse: http://geo.aau.at/kgs28
Hans Peter Jeschke, Peter Mandl (Hrsg.) (2012): Eine Zukunft für die Landschaften Europas und die Europäische Landschaftskonvention. Institut für Geographie und Regionalforschung an der Alpen-Adria Universität Klagenfurt. Klagenfurter Geographische Schriften, Heft 28. LANDSCHAFTSPLANUNG IN ÖSTERREICH –ARBEITSSCHRITTE FÜR DIE NEUPOSITIONIERUNG IM RAHMEN DES KONZEPTES „LANDSCHAFT“ DER EUROPÄISCHEN LANDSCHAFTSKONVENTION Hans Peter JESCHKE 1. Einleitung Der Europarat hat als zwischenstaatliche Einrichtung Europas mit 46 Mitgliedstaaten die Europäische Landschaftskonvention (Europarat, 2000) im Rahmen der Kampagne „Europa, ein gemeinsames Erbe“ am 20. Oktober 2000 in Florenz zur Unterzeichnung vorgelegt, die als erstes internationales Abkommen dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung folgend auch die kulturelle Dimension einschließt und Teil der Aktivitäten ist, die der Europarat in das Natur- und Kulturerbe, die Raumplanung, die Umwelt und die kommunale Selbstverwaltung investiert. Abbild dieses Paradigmen-Wechsel sind eine europaweite Neubewertung unseres Lebensraum und neue Perspektive für die europäische Landschaften ,die sich nunmehr u.a. einerseits in der europäischen Umweltgesetzgebung, zehn internationalen bzw. europäischen Initiativen und Dokumenten, darunter insbesondere durch die Europäische Landschaftskonvention, die ein neues Konzept für eine umfassende Landschaftspolitik in Europa vorgibt, manifestieren. Ziel der Konvention ist dabei, Schutz, Pflege und Planung der europäischen Landschaft zu fördern und in landschaftspolitischen Sachfragen eine europäische Zusammenarbeit zu koordinieren Da die genannte Konvention darüber hinaus bereits zu einem internationalen fachlichen Bezugssystem geworden, wurden bereits zahlreiche nationale Seminare und Workshops zur Umsetzung der Konvention abgehalten. Die immer wieder auf drei Handlungsfelder einer umfassenden Landschaftspolitik Bezug nehmen: ● Systematische wissenschaftliche Grundlagenforschung und Inventarisierung, ● Instrumente des Schutzes, der Pflege und Weiterentwicklung (rechtliches und fachliches Instrumentarium, Fachdienststellen zur Wahrnehmung des Schutzes und der Pflege etc.) sowie die ● Förderungsinstrumente (nominelle bzw. funktionelle Förderungsinstrumente) und steuerrechtliche Instrumente Die weiteren Vorschläge konzentrieren sich auf die Instrumente des Schutzes, der Pflege und Weiterentwicklung. 2. Landschaftsplanung in Österreich – eine Momentaufnahme a) Hinweise zur Genese -Institutionalisierung der akademischen Ausbildung Die Entwicklung bzw. Institutionalisierung der Landschaftsplanung in Österreich ist mit den Namen Friedrich Woess und Manfried Welan verbunden. Nach langjährigen Bemühungen konnte 1967 eine eigenständige „Lehrkanzel für Grünraumgestaltung“ (ab 1970 Institut für Grünraumgestaltung) an der Universität für Bodenkultur, 1974 ein „studium irregulare“ und später der Studiengang als solches dauerhaft etabliert werden. Im Frühjahr 2006 konnte daher die Österreichische Gesellschaft für Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur (ÖGLA) als Zusammenschluss der wissenschaftlichen, angestellten und freiberuflichen Landschaftsplanerinnen und Landschaftsplaner Österreichs nicht nur auf ihr 60-jähriges 874
LANDSCHAFTSPLANUNG IN ÖSTERREICH –ARBEITSSCHRITTE FÜR DIE NEUPOSITIONIERUNG IM RAHMEN DES KONZEPTES „LANDSCHAFT“ DER EUROPÄISCHEN LANDSCHAFTSKONVENTION 875 _____________________________________________________________________________________________________ Bestehen zurückblicken, sondern auch 25 Jahre akademische Ausbildungstradition an der Universität für Bodenkultur feiern. - Frühe Bemühungen um die Institutionalisierung der Landschaftsplanung Intensiv wurde die Diskussion um die Institutionalisierung der Landschaftsplanung schon während der Neufassung der meisten Raumordnungsgesetze beginnend in den späten 1980er Jahren bis in die erste Hälfte der 1990er Jahre geführt. In diese Zeit fiel z. B. auch die Zusammenarbeit mit ICOMOS-Austria (2. Österreichischer Tag der Ort- und Stadtgestaltung und Empfehlungen zur Landschaftsplanung (Jeschke und Schacht 1989). - Erste Ergebnisse der österreichischen Naturraumpotentialforschung als Grundlage für weitere Arbeitsschritte zur Identifizierung der Landschaftsfunktionen ? Parallel dazu entwickelte sich eine auf die Identifizierung der Landschaftsfunktionen hin orientierte Naturraumpotentialforschung, die von der Geologischen Bundesanstalt (T.E. Gattinger und H. Pirkl) und dem Bundesministerium für Wissenschaft bzw. für Handel, Gewerbe und Industrie (G. Sterk und E. Walter) initiiert, unter dem Einfluss der DDR- Geographie (z. B. Haase 1978) und den methodischen Konzepten von H. Kiemstedt stand. Nach dem Konzept zur „Erfassung und Bewertung des Naturraumpotentials zur objektiven Festlegung prioritärer Nutzungen“ (Beschluss der Bundesregierung vom 8.8.1986, Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, Wien) wurden in einer Bund-Länder- Arbeitsgruppe „Empfehlungen zur Erstellung von Naturraumpotentialkarten“ im Rahmen der Österreichischen Raumordnungskonferenz (7.4.1988) beschlossen (Jeschke 1989 und Hrsg. 1997). In Oberösterreich bildete z.B. seit 1978 die speziell eingerichtete „Bund/Bundesländer- Kooperation“ zur „Rohstoffsicherung und Rohstoffforschung“ bzw. der Arbeitsschwerpunkt der Geologischen Bundesanstalt den Anlass für die Konzeption der flächendeckenden Oö. Naturraumpotentialkartierung im Rahmen des Oö. Raumordnungskatasters, der das Konzept eines umfassenden Kulturlandschaftskatasters (Landschaftsfunktionen nach dem Nationalpotentialansatz in Verknüpfung mit den kulturgeographischen bzw. historisch- geographischen sowie kulturgüterbezogene Kartierungen) verfolgt wurde und vor Einführung der GIS-Technologie bis zum Jahr 1995 rund 57.000 Daten- und Materialausgaben zu verzeichnen waren (Jeschke 1988 und 1998). Die Naturraumpotentialkartierung, weitere naturräumliche Daten und das damals integrierte Naturschutzbuch (Datenbank bzw. graphische Darstellung der naturschutzrechtlichen Festlegungen) waren insbesondere auch eine Basis für die damals beginnende Landschaftsplanung und Landschaftsrahmenplanung im Bundesland Oberösterreich und gleichzeitig auch die Datenbasis für Bewertungsmodelle des Oö. Rohstoffsicherungskonzeptes (Jeschke 1992 und 1996). Folgende Komponenten wurden erfasst: Biotisches Ertragspotential (Bodenkartierung / Bundesanstalt für Bodenwirtschaft und Waldfunktionen der Waldentwicklungspläne); Biotisches Regenerationspotential / Naturschutzpotential (Inventar der schützens- und schonenswerten Naturobjekte samt Oö. Naturschutzbuch und Ergebnisse der Landschaftsplanung); Landschaftsbedingtes Erhaltungspotential; Klima (Oö. Klimakataster / Oö. Klimaatlas + Oö. Klimatographie und Oö. Windenergiekarte)
876 HANS PETER JESCHKE ___________________________________________________________________________ Baugrundrisiko und Geogenes Rohstoffpotential. Aus den die genannten Aspekte umfassenden, in verschiedenen Maßstabsebenen realisierten Darstellungen der Landschaftsfunktionen, sei die landesweite digitale Oö. Geologische Karte im Maßstab 1: 20.000 (!), die Kartierung der Bodenbonitätsstufen durch das Bundesamt für Bodenwirtschaft (M.: 1: 200.000 und 20.000) sowie die Kartierung der landschaftsbedingten Erholungseignung in verschiedenen Teilkomponenten im M.:1.200.000 (Bernt und Pauer 1985) besonders herausgehoben). b) „Landschaft“ – Zuständigkeit und gesetzliche Bezugspunkte Der föderalen Struktur Österreichs entsprechend und wegen des Fehlens einer Rahmengesetzgebungskompetenz im Bereich der Raumordnung bzw. Naturschutz des Bundes (wie etwa in der Bundesrepublik Deutschland) oder der integrativen Wahrnehmung der nationalen Verantwortung von diesbezüglichen Interessen durch den Bund bei Maßnahmen und Planungen im eigenen Kompetenzbereich (vgl. Schweizer Modell) fallen alle Fragen einer umfassenden Landschaftsplanung in den Zuständigkeitsbereich der neun Bundesländer bzw. damit deren Kompetenzbereiche Raumordnung. c) Perception von „Landschaft“ Als Schwelle für ein umfassendes Verständnis erwiesen sich vorrangig Missverständnisse durch sektorale Abteilungsgliederungen in den Ämtern der Landesregierungen, die für sich nur in Teilbereichen Zuständigkeit erkannten und ein, nur der Flächenwidmungsplanung folgendes Planungsverständnis, das jeder Fläche eine einzelne, rechtskräftige Nutzung zuweist und damit die vielfältigen Aufgaben der Landschaft in den Hintergrund treten ließ. Die unbebaute, häufig noch immer im deutschen Sprachgebrauch als „frei“ bezeichnete Land- schaft wird in einem verbreiteten Raumordnungsverständnis weniger als Wertmerkmal, als vielmehr Ressource für „höherwertige“, da investitionsstarke Nutzungen wie Infrastruktur und bauliche Entwicklung betrachtet. Im Naturschutzverständnis wurde der Wertbereich der Landschaft vorrangig auf einen naturwissenschaftlichen Arten- und Biotopschutz- Blickwinkel, aber auch die Schönheit, Eigenart und Erholungsfunktion ausgerichtet. Die ausgewogene Berücksichtigung der ressourcenbezogenen, ökologischen, sozialen und kulturellen Landschaftsfunktionen in einer integrierten Vorsorgeplanung rückt als Vision zunehmend in den Vordergrund, erreicht jedoch nur ausnahmsweise die Umsetzungsebene (Kutzenberger 2006). d) Rechtliche Verankerung ? Eine rechtliche Verankerung der Landschaftsplanung ist bisher vor allem wegen der oben skizzierten zersplitterten Gesetzgebungskompetenz und sektoralistischen Betrachtung der Landschaft– mit Ausnahme von tiefgehenden Ansätzen in Niederösterreich - nicht erfolgt. Trotz der nicht erfolgten Verankerung hat sich eine sehr wechselnde Praxis der Berücksichtigung der Landschaftsplanung bzw. vor allem von einzelnen Arbeitsfeldern der Landschaftsplanung aus der massiven Notwendigkeit eine Hinwendung zu verstärkter Vorsorgeplanung heraus entwickelt. Die Tabelle 1 zeigt die in den einzelnen österreichischen Bundesländern angewendeten Instrumente, die im Zusammenhang mit dem Begriff der „Landschaftsplanung“ oder ausgewählten Arbeitsfeldern hierfür stehen.
LANDSCHAFTSPLANUNG IN ÖSTERREICH –ARBEITSSCHRITTE FÜR DIE NEUPOSITIONIERUNG IM RAHMEN DES KONZEPTES „LANDSCHAFT“ DER EUROPÄISCHEN LANDSCHAFTSKONVENTION 877 _____________________________________________________________________________________________________ Tabelle 1: Aspekte der rechtlichen Verankerung der Landschaftsplanung, des bloßen Begriffes im Naturschutzrecht sowie ausgewählte Arbeitsfelder der Landschaftsplanung vor allem im Fachbereich Natur- und Landschaftsschutz in den österreichischen Bundesländern mit Hinweisen zur Praxis. Die in der österreichischen Naturschutzgesetzgebung genannten „Natur- bzw. Landschaftspflegepläne“ sind Schutz- und Managementin- strumente für Natur- und Landschaftsschutzgebiete nach dem Naturschutzrecht (Kutzenberger 2006). Bundesland Raumordnungsrecht Naturschutzrecht Burgenland Kaum Hinweise Naturraumerhebung Kärnten Kaum Hinweise „Landschaftsplan“ als Naturschutzplan Landschaftspflegeplan Niederösterreich Einziges Bundesland mit grundlegen- Keine spezifischen landschaftsplanerischen der rechtlicher Verankerung: Instrumente, jedoch ein landesweites Naturschutzkonzept mit regionalen Landschaftskonzept im Örtlichen Aussagen Raumordnungsprogramm bzw. Landschaftsplan auf der Ebene des Örtlichen Entwicklungskonzeptes. Auch im Regionalen Raumordnungs- programm werden die land- schaftsplanerischen Instrumente inhaltlich berücksichtigt Oberösterreich Informelle Hinweise für die “Landschaftspflegeplan“ als Naturschutzplan Berücksichtigung „landschaftlicher (Naturschutzrechtlich festgelegte Gebiete) Aspekte“ im örtlichen In den letzten Jahren werden durch natur- Entwicklungskonzept schutzfachlich orientierte „Landschaftser- hebungen“ sektorale Hilfestellung / Grundlagen für eine örtliche Landschaftsplanung vorbereitet, die jedoch nicht unmittelbar mit einer integrativen Ziel- und Maßnahmenplanung verknüpft sind. Salzburg Freiraumkonzept als Teil des Landschaftspflegeplan und Räumlichen Entwicklungskonzeptes Landschaftspflegedetailplan Steiermark Kaum Hinweise Landschaftspflegepläne Tirol Kaum Hinweise Naturpflegepläne zur Darstellung von Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Natur Vorarlberg Kaum Hinweise Keine Instrumente Wien Als einzigem Bundesland werden in Ein mit der Stadtplanung abgestimmtes Wien die Instrumente Landschaftsplan, umfassendes Arten- und Landschaftsrahmenplan und weitere Lebensraumschutzprogramm „Netzwerk Beiträge in ihrem örtlichen und Natur“ als Zielplanung des Naturschutzes regionalen Zusammenhang konsequent mit integrierter Umsetzung. eingesetzt.
878 HANS PETER JESCHKE ___________________________________________________________________________ e) Fachliche Verankerung von Qualitätsstandards der Landschaftsplanung im Regelwerk der Österreichischen Normen Einen wesentlichen Beitrag zur Implementierung des Systems der Landschaftsplanung in Österreich bildete die Qualitätssicherung in der Landschaftsplanung und Land- schaftsarchitektur im Regelwerk der Österreichischen Normen (ÖNORM). Neben allgemeinen Bau-, Gartengestaltungs- und Landschaftsbaunormen sind folgende ÖNORMEN spezifisch der Landschaftsplanung gewidmet: ÖNORM L1100: 2000-12-01: Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur – Definitionen und generelle Aufgaben- bereiche ÖNORM L1101: 2003-02-01: Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur – Räumliche Entwicklungsplanung ÖNORM L1103: 2003-02-01: Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur – Ökologische Fachplanung und ÖNORM L1106: 2003-02-01: Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur – Freiraumplanung und Gartenkunst. f) Hinweise zur Planungspraxis In diesem Sinn sind landschaftsbezogene Beiträge in unterschiedlichem Maß in den einzelnen Bundesländern in die örtliche Raumordnung einbezogen worden. Städte mit eigenen Planungsabteilungen, wie Wien, haben hier eine umfassende Planungskultur entwickelt, die im Stadtentwicklungsplan, der bereits in der dritten Bearbeitung vorliegt, wesentliche und langfristige Themen der Landschaftsplanung berücksichtigt. Auf der Ebene der Regionalplanung ist die Einbeziehung der Landschaftsplanung (Land- schaftsrahmenplanung) sehr uneinheitlich. Insbesondere Niederösterreich und Wien haben hier eine informelle Kontinuität entwickelt. Wirkung hat die Berücksichtigung der Landschaftsplanung in der Gemeindeplanung in den genannten Ländern sowie bei einzelnen initiativen Gemeinden im Bundesgebiet in der ersten Phase der örtlichen Entwicklungskonzepte (insbesondere in einer verstärkten Regelung des Umganges mit Bauland) gezeigt. Schwerwiegende Konsequenzen zeigt das langjährige Planungsversäumnis im Bereich der Infrastrukturplanung und der Vorsorge im Hochwasserschutz. Die kleinräumige Gemeinde- struktur Österreichs hat in der Praxis dazu geführt, dass gerade in ländlichen Gemeinden während der Phase des ausgeprägten Strukturwandels nur ausnahmsweise eine landschaftsplanerische Begleitung erfolgt ist und die raumordnerischen Folgen heute kaum noch korrigierbar sind. Deutlich zeigt sich dies bei hochrangigen infrastrukturellen Vorhaben, die angesichts der zersplitterten Bebauung in Gebieten wie dem Salzburger Flachgau kaum realisierbar sind. Die vielfältigen weiteren Aspekte der Landschaftsplanung sind dabei meist in den Hintergrund getreten oder wurden nicht erkannt. Auch die Umsetzung von formulierten Zielen ist nur bei besonderem Engagement von Gemeindevertretern erfolgt. Einen wesentlichen Impuls für integrierende landschaftsbezogene Projekte haben dabei seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft die europäischen Förderinstrumente wie LEADER und INTERREG geboten. Speziell in diesen Vorhaben findet auch integrative Landschaftsplanung mit Vernetzung von Tourismus, Raumordnung, Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft statt (Kutzenberger 2006).
LANDSCHAFTSPLANUNG IN ÖSTERREICH –ARBEITSSCHRITTE FÜR DIE NEUPOSITIONIERUNG IM RAHMEN DES KONZEPTES „LANDSCHAFT“ DER EUROPÄISCHEN LANDSCHAFTSKONVENTION 879 _____________________________________________________________________________________________________ g) Zusammenfassung Die Entwicklung der letzten 25 Jahre in Österreich lässt sich mit folgenden Schlagworten skizzieren: Landschaftsplanungsbüros etablieren sich erstmals in Österreich. Technische Infrastruktur wird durch landschaftsplanerische Instrumente im Rahmen der Umweltver- träglichkeitsprüfung zunehmend in die Landschaft eingebunden. Erste Öffnung der sektoralen Naturschutzplanung zu Ansätzen integrativen Landschaftsplanung. Die rechtliche Verankerung der örtlichen und überörtlichen Landschaftsplanung in Raumordnung und Naturschutz fehlt weitestgehend ebenso wie Ansprechpartner in der Verwaltung. Wesentliche Impulse erfolgen durch die EU-Regionalprogramme. Die Umsetzung von örtlichen Landschaftsplanungen erfolgt weitgehend auf individuelle Büroinitiativen und ist nicht strukturell vorgesehen. Bürgerbeteiligung und Lokale Agenda 21 erweisen sich ansatzweise als erfolgversprechende Umsetzungsinstrumente der Landschaftsentwicklung (Kutzenberger 2006). 1. Grundlegende Voraussetzungen und methodische Rahmenbedingungen für eine Neupositionierung a) Zwei Hauptzugänge zum komplexen Phänomen „Landschaft“ Die Europäische Landschaftskonvention steckt einen neuen methodischen Rahmen für die Lebensraum-, Umwelt- und damit Landschaftspolitik ab. Zwei Hauptlinien eines Zugangs zum komplexen Phänomen „Landschaft“ können identifiziert werden: - Landespflege Der Begriff Landespflege beschreibt inhaltlich die Gesamtheit der Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung und Entwicklung von Landschaften. Diese hat den Schutz der Umwelt des Menschen zum Ziel, wobei neben dem Naturraumpotential auch alle Formen von Kulturlandschaften, nämlich Wohn-, Gewerbegebiete, Industrie, Forst-, Agrar- und Erholungsgebiete Gegenstand landespflegerischer Betrachtungen sind. Landespflege versteht sich daher als Bestand einer ökologisch, ethisch und ästhetisch ausgerichteten Raumplanung und Raumordnung mit dem Arbeitsschwerpunkt im ökologisch-gestalterischen Bereich. Die Landespflege soll einen Ausgleich zwischen den Ansprüchen der Gesellschaft an die Ökosysteme der Umwelt und dem Leistungsvermögen der Umwelt und dem Leistungsvermögen des Naturhaushaltes und seiner Potenziale herstellen. Technisch- organisatorisch handelt es sich bei dem Begriff Landespflege um eine zusammenfassende Bezeichnung für die Aufgabenbereiche Naturschutz, Landschaftspflege und Freiraumplanung (Deutscher Rat für Landespflege 2005). Das Ziel der Landschaftsplanung im engeren Sinn der bisherigen Definition ist einerseits die Sicherung der nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Landschaftsplanung behandelt die Wechselwirkungen von Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen- und Tierwelt und zeigt die Auswirkungen aller vorhandenen und geplanten Nutzungen auf dieses Wirkungsgefüge auf. Sie stellt die ökologischen und gestalterischen Maßnahmen dar, die zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erforderlich sind. Andererseits legt der Landschaftsplan die zukünftige Landschaftsgestaltung in seinem Fachgebiet fest. Diese Aufgabenstellung bedeutet u.a. im methodischen Rahmen der Landespflege mit Schwerpunkt im ökologisch-gestalterischen Bereich Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in Form verschiedener Naturraum-/Landschaftspotenziale oder -Funktionen.
880 HANS PETER JESCHKE ___________________________________________________________________________ Der Naturhaushalt und das Landschaftsbild wird zum Ausgangspunkt jeglicher Nutzungsüberlegungen. Damit werden die Nutzungsfähigkeit der natürlichen Ressourcen und deren Grenzen aufgezeigt. Darstellung der ökologischen und gestalterischen Maßnahmen, die zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes erforderlich sind. - Kulturlandschaftspflege Die historische Raumwissenschaften (Historische Geographie, städtebauliche Denkmalpflege und Kulturgüterschutz bzw. planerischer Kulturlandschaftsschutz) sowie die städtebauliche Leitplanung bilden die Grundlage den zweiten Hauptzugang zum europäischen Konzept „Landschaft“. Aus der Betonung kulturhistorischer Maßstäbe erklärt sich u.a. die grundlegende methodische Bedeutung der Historischen Geographie, die in ihrer Betrachtungsweise die zeitliche mit der räumlichen Dimension verbindet. Der im Terminus enthaltene Begriff der Pflege schließt damit das bestimmte planerische Leitbild der Gegenwart und der Projektion für eine lebenswerte Zukunft ein. Der im Terminus "Kulturlandschaftspflege" gefasste spezifische Ansatz der Geographie des planungsbezogenen Umgangs mit Kulturlandschaften kann zusammenfassend als eine analytische Querschnittsaufgabe definiert werden, der die aus der raumprägenden Tätigkeit des Menschen auf uns überkommenen landschaftlichen Strukturen und Einzelelemente in ihrer raumzeitlichen Differenziertheit zu erfassen versucht und bei Fragen des Erhalts, der Umgestaltung und Weiterentwicklung landschaftlicher Elemente und Strukturen als Maßstäbe neben ökologischen, landschaftsästhetischen und ökonomischen Aspekten deren historische Originalität (Alter und Dokumentcharakter) sowie deren regionale Spezifik (Seltenheitswert, Eigenart und regionaler Bezug) als zentrale Maßstäbe für einen pfleglichen Umgang im Sinne der Erhaltung von Entwicklungspotenzialen heranzieht (Schenk 1997, S. 7). - Die Kulturlandschaftspflege unterscheidet sich damit von der "Landespflege" mit dem Instrument der Landschaftsplanung, Naturschutz und Landschaftsökologie, die auch ein integrierenden Bestandteil der ökologisch und nachhaltig ausgerichteten Raumordnung mit Schwerpunkt im ökologisch-gestalterischen Bereich ist. b) Zwischen Naturhaushalt, Naturraumpotential und Landschaftsfunktionen - Vorschläge zur Begriffsverwendung in der Landschaftsplanung im Hinblick auf die UVP bzw. SUP in Europa C.v. Haaren (2006) legt in einer umfassenden Studie zur „Multifunktion den Gliederungen und bedarfsgerechten Selektion von räumlichen Informationen in der Umweltplanung“ unter anderem Vorschläge zur Ordnung und Benennung der Schutzgüter und deren Begriffsbestimmungen zur weiteren Abstimmung in Deutschland vor. Die Vorschläge sind jedoch für die Landschaftsplanung in Europa und eine Implementierung der ELK von grundlegender Bedeutung und werden daher als Baustein für das europäische Konzept „Landschaft“ hier auszugsweise wiedergegeben. Mit dem komplexen Dokument und auch der Konzeption der ELK sollte geklärt werden, welche Begriffe, textliche sowie kartographische Gliederungen in der Landschaftsplanung geeignet sind und wie unterschiedliche Begriffesverwendungen z.B. bei der Übertragung von Inhalten in die UVP „übersetzt“ werden können. Dabei sollen die wichtigsten üblichen Begriffe zunächst definiert (vgl. Haaren, S. 2004, 80 f.) und die Beziehungen zwischen ihnen für den Kontext Umwelt- und Naturschutz klargestellt werden (Abb. 1).
LANDSCHAFTSPLANUNG IN ÖSTERREICH –ARBEITSSCHRITTE FÜR DIE NEUPOSITIONIERUNG IM RAHMEN DES KONZEPTES „LANDSCHAFT“ DER EUROPÄISCHEN LANDSCHAFTSKONVENTION 881 _____________________________________________________________________________________________________ Menschliche menschl. Fähigkeit zur Ansprüche Erfassung Landschafts erfahrbare, messbare Naturgüter, nat. funktionen, Reale, hyperkomplexe Landschaftsfaktoren, Ressourcen, nat. Naturraum- Welt Umweltmedien, Lebensgrundlagen potentiale Naturhaushalt Ökosysteme Abb. 1: Beziehungen zwischen den wichtigsten Begriffen zur Beschreibung der Schutzgüter (v. Haaren 2006, S.5) Im Einzelnen werden folgende Begriffsverwendungen vorgeschlagen: 1. Der Naturhaushalt besteht aus den Bestandteilen Boden, (Gestein), Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie dem Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Die Begriffe Naturhaushalt und seine Bestandteile werden zweckfrei, beschreibend verwendet (Synonyme: Umweltmedien, Bestandteile der Umwelt; Kompartimente (geogr.) Etwas umfassender – da ästhetische Eigenschaften einbezogen werden - ist der Doppelbegriff Natur und Landschaft definiert). 2. Die Begriffe Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes werden hier als weitgehend synonym aufgefasst. Sie stehen für die Fähigkeit der Landschaft menschliche Ansprüche an den Naturhaushalt und an das Landschaftserleben nachhaltig zu erfüllen. 3. Landschaftsfunktionen stehen für die derzeitige und potentielle Leistungsfähigkeit der Landschaft zur nachhaltigen Erfüllung eines legitimierten materiellen oder immateriellen menschlichen Grundanspruchs an Natur und Landschaft (s. o. Leistungsfähigkeit Naturhaus- halt), z.B. Trinkwasser, Vielfalt an Arten und Biotopen, landschaftliche Schönheit (syn. Naturraumpotential, weitgehend synonym aber eingeschränkter, da ohne Landschaftsbild: ökologische Funktionen; umfassender: Raumfunktionen nach dem deutschen Bundesbaugesetzbuch). Die Landschaftsfunktionen können in aktuelle Funktionen und das Potential der Landschaft unterteilt werden. Aktuelle Funktionen der Landschaft : Derzeitige, entwickelte Leistungsfähigkeit und derzeitiges Dargebot der Landschaft (aufgrund bestimmter Eigenschaften der Naturgüter) an Materie, Energie, Information, das der nachhaltigen Befriedigung der o.g. Ansprüche dienen kann, unabhängig davon, ob dieses Dargebot derzeit tatsächlich genutzt wird oder nicht. Da die Landschaftsplanung auf die Erhaltung der Leistungsfähigkeit abzielt und nur in Teilbereichen auch auf die tatsächliche Inanspruchnahme/ Nutzung der Ressourcen (z.B. im Falle der Erholung), steht die Leistungsfähigkeit im Mittelpunkt der Betrachtung. Potential der Landschaft: Entwicklungskapazitäten aufgrund der landschaftlichen Basis (Klima, Geologie, Boden, Wasserhaushalt, Diasporenbanken,...). Es wird hier dafür plädiert das Potential unter den Funktionsbegriff zu stellen, um eine einfache Terminologie und Gliederung in der Landschaftsplanung (in Anlehnung an den früher stärker gebräuchlichen jedoch schwer verständlichen Begriff Naturraumpotential) zu ermöglichen.
882 HANS PETER JESCHKE ___________________________________________________________________________ 4. Die Naturgüter umfassen die natürlichen Landschaftsfaktoren Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt, und zwar: nicht regenerationsfähige Naturgüter (Nutzbare Steinen und Erden, Mineralien, fossile organische Massen, juveniles Wasser, Urlandschaft), regenerationsfähige Naturgüter (Boden, vadoses Wasser, Lufthülle, Pflanzenwelt, Tierwelt) http://www.umweltdatenbank.de/lexikon.htm. Die Naturgüter sind Bestanteile des Naturhaushaltes, in ihren für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes relevanten Eigenschaften (der Begriff Gut bringt eine normative Aufladung zum Ausdruck). Sie leisten Beiträge zu komplexeren Landschaftsfunktionen oder werden für sich als wertvoll angesehen. In ihrem Zusammenhang bilden sie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (synonym: natürliche Ressourcen, natürliche Lebensgrundlagen, natürliche Hilfsquellen). 5. Ressourcen sind alle Bestandteile an Produktionsfaktoren (Hilfsmittel), die der Mensch zum Wirtschaften braucht. Im engeren Sinne werden darunter Rohstoffe und Energieträger verstanden, im weiteren Sinne umfasst dieser Begriff auch die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, wie Luft, Wasser Boden. Es wird zwischen (bedingt) regenerierbaren und nicht (erschöpfbaren) regenerierbaren Ressourcen unterschieden. (http://www.umweltdatenbank.de/lexikon.htm) 6. Naturraumpotential: ist das in einem stofflichen System (Naturhaushalt) enthaltene standortabhängige Vermögen zur Bereitstellung von für den Menschen bedeutsamen Leistungen oder Funktionen (in Form von Materie, Energie oder Information), das durch bestimmte Maßnahmen ausgelöst werden kann. Entsprechend den menschlichen Ansprüchen beinhaltet ein Raum unterschiedliche Potentiale (Teilpotentiale), die durch die Eigenschaften verschiedener Bestandteile des Naturhaushalts bzw. ihrer Kombinationen bestimmt werden (nach v. HAAREN /HORLITZ 1993, dort auf der Grundlage von NEEF 1966, HAASE 1978). Hinter dem Begriff Naturraumpotential steht die bisher umfassendste Theorie zu einer zweck- und umsetzungsbezogenen planerischen Erfassung des Naturhaushaltes. Die heute in der Landschaftsplanung verwendeten Methoden haben ihren Ursprung überwiegend im Naturraumpotentialansatz, der große Überschneidungen mit dem neueren Konzept der Landschaftsfunktionen aufweist. c) Landschaftsplanung als Integrations – und Koordinationsinstrument H. Kutzenberger stellt in dem ÖGLA Tagungsbeitrag „Simply our law – strukturieren, deregulieren aber umsetzen“ (2008) eine Übersicht von internationalen, für Österreich rahmensetzenden landschaftsrelevanten Instrumenten dar, die hervorragend den großen Koordinierungsbedarf darstellt. Die Tabelle zeigt eindrucksvoll die Vielzahl relevanter Instrumente, die untereinander und mit allen österreichischen Instrumenten auf der jeweiligen Bundes-, Landes- und Gemeindeebene konzeptiv zusammengeführt werden müssen.
LANDSCHAFTSPLANUNG IN ÖSTERREICH –ARBEITSSCHRITTE FÜR DIE NEUPOSITIONIERUNG IM RAHMEN DES KONZEPTES „LANDSCHAFT“ DER EUROPÄISCHEN LANDSCHAFTSKONVENTION 883 _____________________________________________________________________________________________________ Tabelle 2: Erste Übersicht über bestehende landschaftsrelevanter Instrumente in Europa ( H. Kutzenberger/TBK 2008) Instrument Status Anmerkung Region Jahr Focus Schlussfolger ung NATURA2000 Richtlinien der Schutz der Europa Natur Umsetzung im Vogelschutz-RL EC- Europäischen wildlebenden Tiere NATURA2000 BP-D1979, Fauna- Gemeinschaftund System Flora-Habitat-RL EC- wildwachsenden FFH-D 1992 Pflanzen und ihrer Lebensräume WFD 2005 Wasser- Richtlinie der Nachhaltige Europa Rahmen- Richtlinie Europäischen Entwicklung der Gemeinschaft Einzugsgebiete europäischer Gewässer Ramsar Convention Konvention des Grundlage des Europa 1960 Natur Umsetzung im Europarates Annex II der NATURA2000 ECFFH- D 1992, System NATURA 2000 Ramsar Convention Internationale Schutz von Weltweit 1983 Natur Umsetzung im Konvention Feuchtgebieten NATURA2000 System CITES Washington Internationale Internationaler Weltweit 1973 Natur AA Konvention Handel mit gefährdeten Arten CMS Convention on Internationale “Bonn Convention” Weltweit 1980 Natur Umsetzung im migratory species Konvention Migrating species NATURA2000 System Agreement on the Sub instrument Protection of Europa Natur Umsetzung im Protection of Bats von CMS migrating bats NATURA2000 System Abkommen über den Sub instrument Protection of Europa, Natur Umsetzung im Schutz der afrikani- von CMS migrating Afrika NATURA2000 scheuropäischen waterbirds in System Wasservögel Europe and Africa CBD Biodiversity International Conference in Rio Weltweit 1994 Natur Umsetzung im Convention Convention de Janeiro NATURA2000 System Europäische Netzwerk von Europa 1976 Natur Umsetzung im biogenetische Schutzgebieten für NATURA2000 Reservate gefährdete Arten System PES Paneuropäische Biologische und Europa 1976 Natur Umsetzung in Strategie landschaftliche NATURA2000 Vielfalt und ELC Konferenz von Sofia Alpenkonvention Alpenschutz Regional Kultur CIPRA , Natur Donauschutz- Schutz der Regional 1994 Natur ICPDR konvention nachhaltigen Nutzung der Donau Europäische Charta Regional Kultur der Bergregionen , Natur Internationale Union IUCN Weltweit Natur
884 HANS PETER JESCHKE ___________________________________________________________________________ für die Bewahrung der und Natur und natürlichen natürli Ressourcen che Resso ur-cen Cultural and Natural UNESCO Weltweit Welt- Heritage kultur- u. -nature rbe Europäisches EuropäischesDiplom des Europa- Europa 1965 Umsetzung im Naturschutzdiplom Naturschutz-rates für geschützte NATURA2000 Diplom Naturlandschaften System wird für fünf Jahre vergeben (Krimmler Wasserfälle, Wachau) ELC Europäische Konvention des Grundlage einer Europa Ganzheitlicher Landschafts- Europarates umsetzungsorientier integrativer Konvention ten Ansatz Landschaftsplanung d) Maßstabsabhängiger Stufenbau für die Landschafts- bzw. Kulturlandschaftsinventarisierung und -planung Im Hinblick auf die föderalistisch organisierten Staaten in Europa und entscheidungsspezifischen Verwaltungsebenen ist von einem systematischen Stufenbau der Inventarisierung und Planung im Bereich der Landes- und Kulturlandschaftspflege auszugehen (europäische, nationale, regionale, kommunale bzw. projektbezogene Ebene), der sich harmonisch in die SUP-Richtlinie der EU eingliedert, die u. a. auch Programme und Pläne der nominellen und funktionellen Raumordnung auf allen Entscheidungsebenen anspre- chen. e) SUP- eine neue Dimension der Umweltfolgeabschätzung Die Strategische Umweltprüfung als neues Instrument der Umweltfolgeabschätzung bzw. Dokumenten zur Implementierung hierfür wurden wegen der Kulturlandschaftsrelevanz (Verknüpfungsnotwendigkeit mit der Landschaftsplanung und den kulturellen Aspekten) in die Studie miteinbezogen. In der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 ist die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung) verpflichtend vorgeschrieben. Dies wurde in der nationalen Gesetzgebung bereits weitgehend umgesetzt. 4. Exkurs Bundesrepublik Deutschland: Neue Konzepte und Ziele für die Landschaftsplanung als räumliche Umweltplanung a) Neupositionierung der deutschen Landschaftsplanung im europäischen Kontext Die„Vilmer Visionen 2002“ Die „Vilmer Visionen“ zur Landschaftsplanung von 2002 nehmen eine perspektivisch wichtige Abstufung hinsichtlich der Funktionen und Aufgaben der unterschiedlichen
LANDSCHAFTSPLANUNG IN ÖSTERREICH –ARBEITSSCHRITTE FÜR DIE NEUPOSITIONIERUNG IM RAHMEN DES KONZEPTES „LANDSCHAFT“ DER EUROPÄISCHEN LANDSCHAFTSKONVENTION 885 _____________________________________________________________________________________________________ Planwerke der Landschaftsplanung auf den verschiedenen Ebenen vor. Dabei fordern sie klare inhaltliche Schwerpunktsetzungen auf den einzelnen Planungsebenen. Das Landschaftsprogramme als zentrale, landesweite Leitbilder enthalten u.a.: Leitbilder für die unterschiedlichen Naturräume, die Konzeption eines landesweiten Biotopverbund- systems, landesweite Vorgaben zur Umsetzung von Natura 2000, Prioritäten für schutzwürdige Bereiche und Gebietssicherungen und landesweite Vorgaben zur Pflege und Entwicklung der Kulturlandschaft. Landschaftsrahmenpläne umfassen insbesondere: die qualifizierte Bearbeitung des klassi- schen Aufgabenspektrums zu Schutz, Pflege und Entwicklung von Arten und Biotopen, Boden, Wasser, Luft und Klima sowie von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft einschließlich ihrer Erholungsfunktion sowie die Entwicklung regionalisierter Leitbilder in Kooperation mit den raumnutzenden Akteuren Örtliche Landschaftspläne sind als umsetzungsorientierte, kooperative Planung auszuge- stalten, wobei auf der örtlichen Ebene die Akzeptanz der Bürger und einzelner Landnutzer entscheidend ist. Zusätzlich zum bisherigen Aufgabenspektrum bzw. durch eine neue Schwerpunktsetzung können im Rahmen der Landschaftsplanung wesentliche Grundlagen für die Überwachung der Umweltauswirkungen [oder „eine Art Ergebnisbericht“] räumlicher Gesamtpläne erarbeitet werden. Dies geschieht über einen Abgleich der ermittelten Veränderungen der Schutzgüter und Funktionen im zurückliegenden Planungszeitraum mit den Prognosen der Umweltauswirkungen, die im Umweltbericht dokumentiert wurden. Grundsätzlich kann die Landschaftsplanung als Beitrag zur SUP von Fachplanungen eine ähnliche Rolle spielen wie bei der SUP in der räumlichen Gesamtplanung, da mit der Landschaftsplanung wesentliche Inhalte des Umweltberichts Beiträge geleistet werden können (Bundesamt für Naturschutz 2002). SUP und Landschaftsplanung als Umweltplanung - Neue Ziele des Bundesamtes für Naturschutz Durch die SUP-Richtlinie der EU ist eine neue Rechtsnorm für eine wirkungsvollere Umweltvorsorge geschaffen worden. Diese war bis zum 21. Juli 2004 in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen. Somit ist die Richtlinie in das bestehende Umweltrecht und in das vorhandene System raumbezogener Planungen (insbesondere Raumordnungs- und Bauleitplanung, Landschaftsplanung) und bereits vorhandener Umweltprüfinstrumente (Projekt-UVP, FFH-VP, Eingriffsregelung) einzubinden. Ziel von Forschungsvorhaben und Projekten ist es, Empfehlungen aus naturschutzfachlicher Sicht für die gesetzliche und praktische Umsetzung der SUP-Richtlinie in Deutschland zu erarbeiten, v.a. in Hinblick auf eine sachgerechte und effiziente Koordination mit bestehenden Regelungen zur vorsorgenden Berücksichtigung von Umweltbelangen - insbesondere mit der Landschaftsplanung, da diese teilweise ähnliche gesetzliche Aufgaben wahrnimmt. - Zentrales Instrument der Landespflege Die Landschaftsplanung ist das zentrale raumbezogene Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sie liefert Informationsgrundlagen, Bewertungsmaßstäbe und - ergebnisse zu Natur und Landschaft sowie räumlich konkrete naturschutzfachliche Entwicklungsziele. Die Landschaftsplanung formuliert Anforderungen an die räumliche Gesamtplanung sowie an andere Fachplanungen in Form von Erfordernissen.
886 HANS PETER JESCHKE ___________________________________________________________________________ Ein wichtiger zukünftiger Anwendungsbereich der SUP wird die Begleitung der Pläne der räumlichen Gesamtplanung sein. Hier sind die zu prüfenden Inhalte auf der jeweiligen Ebene voneinander abzugrenzen (vertikaler Abschichtungsbedarf). Da sich die Planungsebenen von räumlicher Gesamtplanung und Landschaftsplanung entsprechen, können unter der Voraussetzung einer parallelen bzw. teilvorlaufenden Erstellung zahlreiche Inhalte der Landschaftsplanung genutzt werden: Informationen über den Zustand von Natur und Landschaft, die für den Raum konkretisierten Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege, voraussichtliche Auswirkungen von Festsetzungen der räumlichen Gesamtplanung und entsprechende Maßnahmenvorschläge für Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen. - Überwachung der Umweltauswirkungen Zusätzlich zum bisherigen Aufgabenspektrum bzw. durch eine neue Schwerpunktsetzung können im Rahmen der Landschaftsplanung wesentliche Grundlagen für die Überwachung der Umweltauswirkungen [oder „eine Art Ergebnisbericht“] räumlicher Gesamtpläne erarbeitet werden. Dies geschieht über einen Abgleich der ermittelten Veränderungen der Schutzgüter und Funktionen im zurückliegenden Planungszeitraum mit den Prognosen der Umweltauswirkungen, die im Umweltbericht dokumentiert wurden. Grundsätzlich kann die Landschaftsplanung als Beitrag zur SUP von Fachplanungen eine ähnliche Rolle spielen wie bei der SUP in der räumlichen Gesamtplanung, jedoch bedingen andere Planungsräume und Planungsintervalle, dass z. T. auf mehrere Landschaftspläne oder auf existierende Planwerke zurückgegriffen werden muss. Grundlegende Informationen über Natur und Landschaft und die raumbezogenen Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege (Umweltziele) können auch aus diesen bezogen werden. Die Prognose der Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich sind in diesen Fällen jedoch von der jeweiligen Fachplanung zu leisteten. Es sei denn, diese Bausteine werden –im Auftrag der Fachplanung - als Teilfortschreibung der Landschaftsplanung erarbeitet (modulare Fortschreibung, teilräumlich oder nur einzelne Themen). Bei der Überwachung der Umweltauswirkungen können Fachplanungen z. T. auf Ergebnisse der Überwachung der räumlichen Gesamtplanung zurückgreifen. Wenn Inhalte der Fachplanungen in die räumliche Gesamtplanung aufgenommen werden, besteht die Gefahr, dass Prüfinhalte doppelt auftreten (horizontaler Abschichtungsbedarf). Soweit für Planinhalte eines Fachplanes bereits eine SUP durchgeführt wurde, können Planinhalte des Fachplanes und die entsprechenden SUP-Ergebnisse nachrichtlich in die SUP für den räumlichen Gesamtplan einbezogen werden. Kumulative Wirkungen hingegen sind sinnvoller in der räumlichen Gesamtplanung zu prüfen, zumindest für Darstellungen aus Fachplanungen, die erst durch die Übernahme in die Gesamtplanung rechtswirksam werden. - Landschaftsplanung und Daten für die Umweltberichte Mit der Landschaftsplanung können zu wesentlichen Inhalten des Umweltberichts Beiträge geleistet werden, jedoch nicht zu allen, u.a. weil sich der Umweltbericht auf die Schutzgüter der SUP-Richtlinie bezieht, welche durch die Landschaftsplanung nicht in allen Aspekten abgedeckt werden. Die Landschaftsplanung ist aber das einzige Instrument der Umweltvorsorge, das sich mit der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, also auch mit den Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern und kumulativen Wirkungen
LANDSCHAFTSPLANUNG IN ÖSTERREICH –ARBEITSSCHRITTE FÜR DIE NEUPOSITIONIERUNG IM RAHMEN DES KONZEPTES „LANDSCHAFT“ DER EUROPÄISCHEN LANDSCHAFTSKONVENTION 887 _____________________________________________________________________________________________________ im gesamträumlichen Zusammenhang befasst. Es besteht somit eine beachtliche Schnittmenge, die es zu nutzen gilt. Eine bestmögliche Integration von Inhalten der Landschaftsplanung im Rahmen der SUP erfordert eine fachliche Qualitätssicherung der Landschaftsplanung und, in Einzelfällen, eine landesgesetzliche Anpassung. Gelegenheit, die Landschaftsplanung inhaltlich und organisatorisch so auszugestalten, dass sie optimal mit den korrespondierenden Planungen und den Anforderungen der SUP verknüpft werden kann, besteht für die meisten Länder noch im Zuge der Anpassung des Landesrechts an das BNatSchG von 2002. Die Grundlagen und Voraussetzungen des BNatSchG für entsprechende Detaillierungen und Ergänzungen sind gegeben. Leitfäden, Standardisierungen und Fortbildungen sollten ferner dazu beitragen, dass die beiden Instrumente auch in der Planungspraxis optimal zusammenwirken können. b) Stand der deutschen Landschaftsplanung Wie aus Daten / Evidenzführung des Bundesamtes für Naturschutz zu entnehmen ist, ist in Deutschland ein für Europa exemplarischer Stand der Landschaftsplanung (System, Konzeption als solche, Integration in der räumlichen Planung und Umweltplanung sowie tatsächlicher Implementierungsgrad) erreicht. Landschaftsrahmenplanung Die Landschaftsrahmenplanung, das naturschutzfachliche Planungsinstrument auf regionaler Ebene, liegt für Deutschland fast flächendeckend vor. Auf 95,9 % der Gesamtfläche sind Landschaftsrahmenplanungen abgeschlossen oder bereits fortgeschrieben. Auf weiteren 0,9 % der Fläche ist die Landschaftsrahmenplanung überwiegend abgeschlossen (vgl. Brandenburg) und auf 2.9 % der Fläche zurzeit in Aufstellung, sodass auch hier bereits Planungsmaterialien vorliegen, auf die zurückgegriffen werden kann. Damit wird die Landschaftsrahmenplanung ihrer Rolle als zentrales vorsorgeorientiertes Planungsinstrument von Naturschutz und Landschaftspflege auf regionaler Ebene gerecht. Hier ist zu beachten, dass in einigen Bundesländern die Planwerke zum Teil anders bezeichnet werden oder in Anpassung der Landesnaturschutzgesetze an das novellierte Bundesnaturschutzgesetz nicht mehr vorgesehen sind. Örtliche Landschaftsplanung Auf der Grundlage des Landschaftsprogramms oder auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne werden in Landschaftsplänen die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege flächendeckend dargestellt. Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Länder regeln die Verbindlichkeit der Landschaftsplanung insbesondere für die Bauleitplanung. Wesentlich ist seit der Novellierung des BNatSchG im Jahr 2002 die Einführung der flächendeckenden Landschaftsplanung. Damit wird es künftig möglich, bundesweit auf Fachdaten des Naturschutzes und der Landschaftspflege zurückgreifen zu können. Bereits heute sind auf ca. 47 % der Fläche örtliche Landschaftspläne abgeschlossen, teilweise liegen auch schon ein oder mehrere Fortschreibungen vor. Auf 19 % der Fläche sind Landschaftspläne in Bearbeitung. Auch hier sind somit bereits naturschutzfachliche Daten und Fakten verfügbar.
888 HANS PETER JESCHKE ___________________________________________________________________________ c) Hinweise zur Umsetzung - Konzepte und Forschungsprojekte (Auswahl) Um den Stand der deutschen Landschaftsplanung praxisorientiert zu skizzieren wird im gegebenen Rahmen auf eine Auswahl von Konzepten, Arbeiten und Projekten des Bundesamtes für Naturschutz in Bonn zurückgegriffen, die aktuelle Strategie verdeutlichen. Folgende Publikationen seien erwähnt: Beitrag der kommunalen Landschaftsplanung zur Umweltprüfung und –Überwachung von Flächennutzungsplänen. Bielefeld, U. et al. (2007): Beitrag der kommunalen Landschaftsplanung zur Umweltprüfung und –Überwachung von Flächennutzungsplänen. Reihe Naturschutz und Biologische Vielfalt, Bd. 41. Bundesamt für Naturschutz. Bonn. Beiträge der flächendeckenden Landschaftsplanung zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme; Bruns, D.; Mengel, A.: und Weingarten, E. (2005): Beiträge der flächendeckenden Landschaftsplanung zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Reihe Naturschutz und Biologische Vielfalt, Bd. 25. Bundesamt für Naturschutz. Bonn. Landschaftsplanung und Strategische Umweltprüfung. UVP-report, 1; Haaren, C. v.; Hoppenstedt, A; Scholles, F.; Werk, K.; Runge, K. und Winkelbrandt, A. (2000): Landschaftsplanung und Strategische Umweltprüfung. UVP-report, 1. SUP und Landschaftsplanung; Haaren, C. v.; Scholles, F.; Ott, S.; Myrzik, A. und Wulfert, K. (2005): SUP und Landschaftsplanung. http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/fe_sup_endbericht.pdf Landschaftsplanung interaktiv; Oppermann, B. (2008): Landschaftsplanung interaktiv. Reihe Naturschutz und Biologische Vielfalt, Bd. 58. Bundesamt für Naturschutz. Bonn. Leitfaden zur interaktiven Landschaftsplanung; Oppermann, B. et al. (2007): Leitfaden zur interaktiven Landschaftsplanung. Reihe Naturschutz und Biologische Vielfalt, Bd. 40/1-10. Bundesamt für Naturschutz. Bonn. Planzeichen für die Landschaftsplanung; Schiller, J. et al. (2009): Planzeichen für die Landschaftsplanung. Bundesamt für Naturschutz. Bonn. Land- schaftsplanung für eine nachhaltige Gemeindeentwicklung; Wilke, T.; Schiller, J.; Könze, M. und Schmalzried, K. (2002): Landschaftsplanung für eine nachhaltige Gemeindeentwicklung. Bundesamt für Naturschutz. Bonn. Insgesamt wird mit diesen Ansätzen die Weiterentwicklung der Landschaftsplanung zu einer breitgefächert einsetzbaren, modularen Prozessplanung eingeleitet. Die Stellung der Landschaftsplanung im System der Raumplanung und Umweltplanung sollte so gestaltet werden, dass sie auch stärker als bisher zu einem zentralen Instrument der vorsorgenden Integration von Umweltbelangen in die Gesamt- und Fachplanung wird. Die deutsche Landschaftsplanung z.B. zielt damit im Sinne der Neupositionierung als räumliche Umweltplanung auf die Multifunktionalität der Landschaft unter der Prämisse einer nachhaltigen Landnutzung ab. Der gesetzliche Auftrag eröffnet bereits diese Möglichkeiten bzw. der europäische oder internationale Rahmen verlangt neue integrale Wege. Landschaftsplanung gemäß § 13 des deutschen Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) als Rahmengesetz dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf allen Planungsebenen im Kompetenzbereich der Länder. Die Inhalte der Landschaftsplanung sind seit 2002 differenzierter geregelt: Landschaftspläne enthalten nach § 14 (1) BNatSchG für den jeweiligen Planungsraum, sei es ein Land, eine Region oder eine Gemeinde, folgende Angaben: Sie stellen ein System mit Informationen über den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft bereit. Auf dieser Grundlage konkretisieren sie die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Ableitung aus einschlägigen Gesetzen und aus fachplanerischen Aussagen übergeordneter Ebenen.
LANDSCHAFTSPLANUNG IN ÖSTERREICH –ARBEITSSCHRITTE FÜR DIE NEUPOSITIONIERUNG IM RAHMEN DES KONZEPTES „LANDSCHAFT“ DER EUROPÄISCHEN LANDSCHAFTSKONVENTION 889 _____________________________________________________________________________________________________ Zwei Projekte, die diesen Weg markieren soll hervorgehoben werden. Ergebnisse des Forschungsprojektes „Strategische Umweltprüfung und Landschaftsplanung“ und Strategien für Integration des kulturellen Erbes bei der Landschaftsplanung Forschungsprojekt „Strategische Umweltprüfung und Landschaftsplanung“ in Deutschland Die Autoren C. v. Haaren; Scholles, F.; Ott, S.; Myrzik, S. und Wulfert, K. (2004) positio- nieren mit diesem Forschungsprojekt im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz die Landschaftsplanung in eine neue europäische Umwelt- und Landschaftskonzeption. Ziel des Konzeptes ist es, Empfehlungen aus naturschutzfachlicher Sicht für die gesetzliche und praktische Umsetzung der SUP-Richtlinie in Deutschland zu geben. Die unterbreiteten Vorschläge gewährleisten eine sachgerechte und effiziente Koordination mit bestehenden Regelungen zur vorsorgenden Berücksichtigung von Umweltbelangen und Abstimmung mit den Intentionen der SUP-Richtlinie in materieller und verfahrensmäßiger Hinsicht. Dazu wurden die inhaltlich-methodischen Anforderungen einer SUP strukturiert, differenziert und in gebräuchliche deutsche Planungsbegriffe „übersetzt“, so dass eine Abfolge von Arbeitsschritten entstanden ist, die auch in der Methodik am deutschen Planungssystem und der hier üblichen Terminologie anknüpft. Auf dieser Grundlage wurde ein Gliederungsschema eines Umweltberichts erstellt. Diesem Schema konnten abschließend Inhalte der Landschaftsplanung gemäß § 14 (1) BNatSchG zugeordnet werden. Im Zusammenhang mit dem Datentransfer von Informationssystemen der Landschaftsplanung und Umweltinformationssystemen wird eine Verknüpfung angeregt. Die Verfügbarkeit der Inhalte der Landschaftsplanung für die SUP sollen erheblich erleichtert werden, wenn einerseits auf Daten zu in der Landschaftsplanung selbst nicht vollständig erhobenen Umweltgütern in Umweltinformationssysteme (UIS) zurückgegriffen werden kann und andererseits die Daten der Landschaftsplanung in UIS eingespeist werden – und somit über einen erleichterten Datentransfer für die SUP und andere Instrumente der Umweltfolgenabschätzung bereitgestellt werden (Effektivierung von Planungen und Entscheidungen). „Kulturlandschaft: Heimat als Identifikationsraum für den Menschen und Quelle der biologischen Vielfalt“ ein Projekt des Bundesamtes für Naturschutz zur bundesweiten Integration des kulturellen Erbes in der Landschaftsplanung Da Kulturlandschaften und ihre charakteristischen Identitäten eine gesamträumliche Dimension haben und sich nicht allein auf einzelne Schutzgebiete und –Objekte, sondern auf die gesamträumliche Situation und Charakteristik gründen, ist ein gesamträumlicher Ansatz, eine gesamträumliche Positionierung vor dem Hintergrund der jeweiligen Spezifik des Raumes erforderlich. Eine konkrete, raumbezogene Positionierung ist daher von Seiten des Naturschutzes primär im Rahmen der Landschaftsplanung zu leisten, die vor allem auf Integration in die räumliche Gesamtplanung ausgerichtet ist, aber auch andere Umsetzungspfade im regionalen und kommunalen Kontext aufzeigen muss. Ziel des Vorhabens ist die Erarbeitung entsprechender Handreichungen auf Basis eines bundesweit übertragbaren Ansatzes für regionale Planungen zur Erhaltung und Entwicklung von Kulturlandschaften in ihrer Vielfalt, Eigenheit und Schönheit und der damit verbundenen Biodiversität unter Berücksichtigung ihrer Funktion für die Identifikation mit Heimat und dem aktuellen Wandel von Nutzungsformen und –Strukturen. Anknüpfungspunkte und Zielkonformitäten mit der Denkmalpflege sind ebenso zu berücksichtigen wie die Integration
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