Verbandsgemeinde Speicher - Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in den Ortsgemeinden Hosten und Preist - Eifelkreis Bitburg-Prüm
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Verbandsgemeinde Speicher Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in den Ortsgemeinden Hosten und Preist Grundlagendaten zur Durchführung einer vereinfachten raumordnerischen Prüfung gem. § 18 LPlG April 2021
Antragsteller: WES Green GmbH Europa-Allee 6 54343 Föhren Landschaftsarchitekten bdla | Beratende Ingenieure IKRP Geschäftsführer: Sandra Folz, Christoph Heckel | HRB 41337 | AG Wittlich Posthof am Kornmarkt | Fleischstraße 57 | 54290 Trier Fon +49 651 / 145 46-0 | fax +49 651 / 145 46-26 | bghplan.com | mail@bghplan.com
Inhalt INHALT Allgemeines........................................................................................................................................................... 1 1.1 Veranlassung............................................................................................................................................... 1 1.2 Art und Umfang des Vorhabens .......................................................................................................... 2 1.3 Lage der geplanten Anlagenstandorte ............................................................................................. 4 Darlegung zum städtebaulichen Entwurf .................................................................................................. 6 2.1 Städtebauliche Konzeption ................................................................................................................... 6 2.2 Erschließung ............................................................................................................................................... 6 2.3 Nutzungsverteilung ................................................................................................................................. 6 2.4 Festsetzungen im Bebauungsplan ..................................................................................................... 7 Inhalte und Ziele raumplanerischer Vorgaben ..................................................................................... 10 3.1 Landesentwicklungsprogramm LEP IV (2008) ............................................................................. 10 3.2 Landesentwicklungsprogramm LEP IV - Teilfortschreibung EE (2013)............................... 13 3.3 Regionaler Raumordnungsplan (1985) .......................................................................................... 16 3.4 Neuer Regionaler Raumordnungsplan (Entwurf 2014) ............................................................ 21 3.5 Berücksichtigung landwirtschaftlicher Belange ......................................................................... 25 3.6 Standortbezogene Gesamtübersicht der betroffenen raumordnerischen Belange ..... 29 Ver- und Entsorgung....................................................................................................................................... 31 Prüfung alternativer Standorte ................................................................................................................... 35 Übernahme der Verfahrenskosten............................................................................................................. 38 Quellenverzeichnis .......................................................................................................................................... 39 I
Allgemeines Allgemeines 1.1 Veranlassung Die „WES Green GmbH“ (Bahnhofstraße 30-32, 54292 Trier) beabsichtigt die Errichtung von zwei erdgebundenen großflächigen Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) in der Verbandsgemeinde Speicher (VG Speicher). Betreiber der Anlage in Preist wird die Südeifel Strom eG, deren Konzept vorsieht, dass alle Bürger aber auch Unternehmen, Vereine und Kommunen die Möglichkeit haben, sich an der Südeifel Strom-Genossenschaft zu beteiligen. Die Energiegenossenschaft unterstützt bei der Flächensicherung und der Projektabstimmung vor Ort. Wer Betreiber der Anlage bei Hosten wird, ist derzeit noch nicht geklärt. Aufgrund der technischen und energiewirtschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre im Bereich der Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen finden sich vermehrt Bestrebungen, große Photovoltaikanlagen auf Freiflächen zu errichten, sowohl im Kontext der Förderung über das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) als auch außerhalb dieses Förderrahmens durch den Abschluss langfristiger Stromlieferverträge zwischen Betreibern von Photovoltaikanlagen und Stromkunden (Industrieunternehmen, Energieversorger u.ä.). Vor dem Hintergrund des Klimawandels und der Dringlichkeit zur Umstellung des Energieversorgungssystems stellt dies grundsätzlich eine positive Entwicklung dar. Aktuell bestehen in der VG Speicher vier PV-FFA in den Gemeinden Spangdahlem, Herforst, Beilingen und Preist mit einer Gesamtfläche von 15,5 ha. Dies entspricht in etwa 0,25 % der Verbandsgemeindefläche sowie 0,6 % der landwirtschaftlichen Fläche. Um im Hinblick auf die Agrarstruktur, das Landschaftsbild und die Akzeptanz in der Bevölkerung eine geordnete Entwicklung zu untersützten, hat der VG-Rat am 09.09.2020 eine Konzeption zur Steuerung der Ansiedlung von großflächigen PV-FFA beschlossen. Mögliche Nutzungskonflikte, z. B. mit der Landwirtschaft, der Siedlungsentwicklung und der Naherholung sollen hierdurch so weit wie möglich reduziert werden. In seiner Sitzung vom 23.11.2020 hat der Ortsgemeinderat über das Vorhaben bei Preist beraten und die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Solarpark Aufm Mühlenbüsch“ (Sondergebiet Photovoltaik) gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Für die geplante Anlage bei Hosten hat der Ortsgemeinderat am 11.03.2021 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Solarpark Hinter dem Holzbüsch“ (Sondergebiet Photovoltaik) gefasst. Die für PV-FFA ausgewählte Flächenkulisse stimmt mit der PV-Konzeption der Verbandsgemeinde überein und überschneidet sich nicht mit dort genannten raumplanerischen oder städtebaulichen Ausschlusskriterien. 1
Vereinfachte raumordnerische Prüfung Die hier dargestellten Flächen zur Umsetzung von PV-FFA sind im Flächennutzungsplan (FNP) nicht als „Sonderbaufläche für Photovoltaik“ dargestellt. Voraussetzung für die Errichtung erdgebundener Photovoltaikanlagen ist die Änderung des FNP der Verbandsgemeinde sowie die Aufstellung der entsprechenden Bebauungspläne in den jeweiligen Ortsgemeinden (OG). Vorab wird eine vereinfachte raumordnerische Prüfung gemäß § 18 LPlG durch die zuständige Landesplanungsbehörde (Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm) durchgeführt. Dabei soll geprüft werden, ob die Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sind und welche Anforderungen sich daraus für die weiterführenden Planungen ergeben. 1.2 Art und Umfang des Vorhabens Den Anlagen wird das herkömmliche Konzept für erdgebundene und aufgeständerte Photo- voltaikanlagen zu Grunde gelegt. Demnach werden die Photovoltaikmodule auf sogenannten Modultischen zusammengefasst, welche wiederum in parallelen Reihen mit vornehmlich süd- licher Ausrichtung (Abb. 2) oder mit Ost-West-Ausrichtung angeordnet werden. Die Modulti- sche bestehen dabei aus einem filigranen Stützwerk aus Metall. Dieses wird von Stützpfosten getragen, welche ohne die Verwendung von Fundamenten in den Boden gerammt werden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen und in Ausnahmefällen ist das Aufständern auf Be- tonfundamente aus statischen Gründen notwendig. Die Solarmodule beginnen etwa bei einer Höhe von ca. 0,70 bis 0,80 m über dem Boden und erreichen eine Gesamthöhe von max. 3,5 m über Geländeniveau. Wechselrichter werden entweder als String-Wechselrichter direkt an den Modulgestellen montiert oder als sogenannte Zentralwechsel- richter in Kompaktstationen auf der Fläche installiert. Bei den ver- wendeten Transformatoren han- delt es sich um Kompaktstationen Abb. 1: Beispiel einer Freiflächenanlage (Foto: BGHplan Juni 2017) aus Beton mit Bauartzulassung. Die Kompaktstationen haben in der Regel eine Grundfläche von 2,00 x 2,80 Meter und eine Höhe von 2,70 Meter. Sie werden ohne die Verwendung eines Fundamentes auf einer Schott- ertragschicht aufgestellt (siehe Abb. 2). Als maximal zulässiges Maß wird in den Bebauungs- plänen eine maximale Höhe von 3,50 m über Geländeniveau und eine maximale Grundfläche von 30 m² je Nebenanlage (Kompaktstation) festgesetzt. 2
Allgemeines Die restliche Bodenfläche bleibt offen und für eine geschlossene Vegetationsdecke verfügbar. Der Unterwuchs soll als Extensivgrünland genutzt und ggf. mit Schafen beweidet oder gemäht/gemulcht werden. Die überbaute Fläche gemessen als Projektion der Module auf die Horizontale hat aus Grün- den der Wirtschaftlichkeit (Vermeidung gegenseitiger Verschattung) üblicherweise einen Flä- chenanteil von 30-35 % der Anlagenfläche, kann aber in Südhanglage oder in Ost-West-Aus- richtung der Modulfläche auf bis zu 60 % steigen. Abb. 2: Beispiel einer Trafostation (Foto: BGHplan Juni 2017) Zum Schutz gegen Vandalismus und angesichts der Nutzung als Energiegewinnungsanlage mit hohen Spannungen wird das Gelände gänzlich eingezäunt. Dort, wo keine äußere abschirmende Kulisse durch Bäume und Sträucher vorhanden ist, ist die Anpflanzung eines Gehölzstreifens vorgesehen. 3
Vereinfachte raumordnerische Prüfung 1.3 Lage der geplanten Anlagenstandorte Das Plangebiet bei Hosten (s. Abb. 3) liegt südwestlich der Ortslage auf einem Höhenzug, der von der mäandrierenden Kyll umgrenzt wird. Die Fläche ist ca. 11,4 ha groß und wird landwirt- schaftlich genutzt. Die Fläche wird durch einen Wirtschaftsweg in einen nördlichen und südli- chen Bereich geteilt. Es handelt sich um die Flurstücke 2, 5, 6 und 7 der Flur 13 auf der Gemarkung Hosten. Abb. 3: Lage der Prüffläche bei Hosten in Rot; Quelle: Lanis RLP 4
Allgemeines Das Plangebiet bei Preist (s. Abb. 4) grenzt westlich an die Ortslage. Die Fläche ist ca. 9,7 ha groß und wird landwirtschaftlich genutzt. Es handelt sich um die Flurstücke 21, 19, 3/1, 2 ,41, 3/2 (teilw.) und 1(Teilw.) der Flur 17 und um die Flurstücke 40 und 42 der Flur 19 auf der Gemarkung Preist. Abb. 4: Lage der Prüffläche bei Preist in Rot; Quelle: Lanis RLP 5
Vereinfachte raumordnerische Prüfung Darlegung zum städtebaulichen Entwurf 2.1 Städtebauliche Konzeption Geplant sind sogenannte Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit kleinen Einrichtungen (Kom- paktstationen) für die technische Infrastruktur. Die Anlagen werden eingezäunt. Dort, wo keine äußere abschirmende Kulisse durch Bäume und Sträucher vorhanden ist, werden die Randbereiche durch eine sichtschutzbietende Heckenpflanzung eingegrünt. Die Konzeption der Fläche bei Hosten wird in besonderem Maße vom Naturschutz geprägt. Es soll im Sinne des Flächeneigentümers ein Vorzeigephotovoltaikprojekt auf einer hochwerti- gen Naturschutzfläche werden. Die Fläche ist Teil des Kennartenprogramms, einem Vertrags- naturschutzprogramm im Grünland, im Rahmen des Entwicklungsprogramms „Umweltmaß- nahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung“ (EULLE). Der Nordteil der Fläche, mit seinem Orchideen-Bestand, wird komplett von Modulen ausgespart. Auch zum Wald hin wird ein größerer Abstand als üblich gewählt. 2.2 Erschließung Alle Plangebiete können über das vorhandenen Straßen- und Wirtschaftswegenetz erschlossen werden. Eine Neuanlegung von Wegen für die Erschließung ist nicht notwendig. Während des späteren Betriebs beschränkt sich der Verkehr auf eine gelegentliche Kontrolle der Anlagen. Die innere Erschließung erfolgt über Erdwege zwischen den Modulreihen bzw. ggf. teilweise ausgeführt als unbefestigte Wege mit wassergebundener Decke. 2.3 Nutzungsverteilung Für die Aufständerung der Modultische werden gerammte Pfosten verwendet, so dass i.d.R. keine Fundamente erforderlich werden. Nebenanlagen wie Kompaktstationen werden auf einer Schottertragschicht errichtet und kommen ebenfalls ohne die Verwendung eines Fundamentes aus. Die restliche Bodenfläche bleibt zum überwiegenden Teil offen und für eine geschlossene Vegetationsdecke verfügbar. Ggf. kleiner Bereiche werden für den Transport der schweren Infrastruktur (Transformator) als unbefestigte Wege ausgebaut. Die nur in geringen Mengen anfallenden Aushubmassen können ohne Beeinträchtigungen im Gelände wiederverwendet werden. Eine externe Bodendeponierung entfällt. Die Einzäunung der Anlage wird für Kleintiere und Amphibien durchlässig ausgeführt. Um die Anlage werden bestehende Gehölze als Abschirmung erhalten und dort, wo keine abschirmende Kulisse vorhanden ist, durch zusätzliche Anpflanzungen ergänzt. Der 6
Darlegung zum städtebaulichen Entwurf erforderliche Zaun wird an der Innenseite des Pflanzstreifens angeordnet, damit er nicht nach Außen im Landschaftsbild in Erscheinung tritt. Die Jungpflanzen des Streuobstbestandes auf der Fläche bei Hosten sollen an einen neuen Standort in die Nähe der Ortslage verpflanzt werden. Der Strom wird über Erdkabel abgeleitet. Der Unterhalt und die Pflege der Anlage erfolgt extensiv und kann durch Mahd oder Beweidung erfolgen. Der Einsatz chemischer (Dünge-)Mittel wird im Bebauungsplan ausgeschlossen. Speziell für die Fläche bei Hosten gilt, durch die Lage in einem Wasserschutz- gebiet Zone II (WSG II), dass keine Beweidung möglich ist. Hier bedarf es außerdem im Rahmen der weiteren Planungen einer Befreiung gem. § 52 (1) Satz 2 WHG., da der Bau von PV-FFA in Wasserschutzzone II nur nach Einzelfallprüfung umsetzbar ist. Durch das Vertrags- naturschutzprogramm EULLA (s. Kap. 2.1) gibt es nur wenige Vorgaben zur Bewirtschaftung. Wichtig ist, dass es nicht zu einer Verschlechter un des aktuellen Zustands der Flächen kommt. Nach der Mahd wird das Schnittgut abtransportiert, um eine Aufdüngung zu verhindern. In Abstimmung mit der Naturschutzbehörde bleiben sog. „Mahdinseln“ stehen, um den Arten die Möglichkeit zum Aussamen zu geben. Im Rahmen der weiteren Planungen wird ein genaues Konzept zur Belegung der Flächen mit PV-Modulen sowie der späteren Bewirtschaftung erarbeitet. 2.4 Festsetzungen im Bebauungsplan Art der baulichen Nutzung Entsprechend den angestrebten städtebaulichen Zielen wird die Art der baulichen Nutzung gem. § 1 und § 11 BauNVO als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung zur Nutzung erneuerbarer Energien (Photovoltaik) festgesetzt. Zulässig sind Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, hier ausschließlich Sonnenergie durch Photovoltaik, dienen. Maß der baulichen Nutzung Als Maß der baulichen Nutzung nach § 9(1)1 BauGB i.V. m. § 16 (2) BauNVO wird eine Grund- flächenzahl (GRZ) von 0,6 festgesetzt. Die überbaute Fläche gemessen als Projektion der Mo- dulfläche auf die Horizontale hat aus Gründen der Wirtschaftlichkeit (Vermeidung gegenseiti- ger Verschattung) üblicherweise einen Flächenanteil von 30-35%, kann aber in Südhanglage oder Ost-West-Ausrichtung der Modulfläche auf bis zu 60% steigen. Aus diesem Grund wurde die GRZ von 0,6 gewählt. 7
Vereinfachte raumordnerische Prüfung Für die Aufständerung der Modultische (Fundamente) und der Gebäude wird i.V.m. §9(1)20 BauGB ein Versiegelungsgrad von max. 4% der Sondergebietsfläche festgesetzt. Aus Gründen des Landschaftsschutzes wird eine Bauhöhenbeschränkung erforderlich. Die zu- lässigen Bauhöhen sind gem. § 16(2), (4) u. 18(1) BauNVO i.V.m. § 88(6) LBauO festgesetzt als: • Gesamthöhe für Module: max. 3,50 m (Oberkante der Module) • Gesamthöhe für Nebenanlagen (Trafostationen) max. 3,50 m. • Die Höhen werden gemessen von der Geländeoberfläche lotrecht zur Modulkante bzw. der Oberkante der Nebenanlagen. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Gemäß § 23(3) BauNVO wird im Bebauungsplan eine Baugrenze für die Überbauung mit Pho- tovoltaikmodulen festgesetzt. Außerhalb dieser Baugrenze ist das Errichten von Modulen nicht zulässig. Gemäß § 14 BauNVO werden untergeordnete Nebenanlagen im Zusammen- hang mit dem Unterhalt der Flächen und für Ver- und Entsorgung, Steuerung bzw. Überwa- chung der Anlage zugelassen. Zulässig in diesem Sinne sind Kompaktstationen aus Beton mit Bauartzulassung bis zu je 30 m² Grundfläche. Sonstige technische Anlagen werden nicht er- forderlich. Der spätere Betrieb und die Überwachung erfolgen weitgehend vollautomatisch. Die Photovoltaikmodule selbst sind annähernd wartungsfrei. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Pflanzgebote Für die Befestigung von Zufahrten, Wegen und Stellplätzen sind wasserdurchlässige Beläge zu verwenden. Innerhalb der Sondergebietsfläche sind sämtliche nicht befestigte Bodenflä- chen in Grünland umzuwandeln. Dazu sind die Flächen bei Preist bei Bedarf mit einer stand- ortgerechten Regiosaatgutmischung der Herkunftsregion 7 einzusäen und für die Betriebszeit der Anlage dauerhaft extensiv durch Beweidung oder Mulch-Mahd zu pflegen. Für das Plan- gebiet bei Hosten gilt durch seine Lage im WSG II und den hohen Anspruch an den Natur- schutz, dass hier keine Beweidung zulässig ist und nach der Mahd das Schnittgut abtranspor- tiert werden muss. Das Saatgut ist von der Fläche selbst zu gewinnen. Düngung oder Pestizi- deinsatz ist auf beiden Flächen ausgeschlossen. Ggf. erforderliche Rodungs- und Rückschnitt- arbeiten sind nur im Zeitraum 01. November bis 28. Februar durchzuführen. Hierbei sind Ge- hölze mit potenziellen Quartierstrukturen für Fledermäuse auf Besatz zu prüfen. Im Rahmen der weiteren Planungen erfolgen entsprechende Biotoptypen- und Brutvogelkar- tierungen an beiden Standorten. Am Standort Hosten erfolgt darüber hinaus eine Bewertung des Erhaltungszustands einzelner Biotoptypen mit einer Verortung von Rote-Liste sowie be- sonders geschützter Arten nach § 17 BNatSchG. Diese Kartierungen stellen die Grundlage zur Entwicklung eines Umsetzungs- und Bewirtschaftungskonzeptes dar. Bei Bedarf erfolgt die 8
Darlegung zum städtebaulichen Entwurf Festlegung von Bauzeitenregelungen zur Berücksichtigung der Hauptbrutzeit von Wiesen- brütern wie bspw. die Feldlerche. Für Eingriffe, die nicht innerhalb des Geltungsbereiches ausgeglichen werden können, erfolgt eine Kompensation an anderer Stelle. Dies betrifft auch die Umsetzung artenschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen. Die dauerhafte Verfügbarkeit dieser Flächen ist entsprechend ding- lich zu sichern. Erfolgt eine Einstufung einzelner Teilbereiche als archäologische Verdachtsfläche, erfolgt in Abstimmung mit der Generaldirektion kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz eine weitergehende Untersuchung und Bewertung. Äußere Gestaltung Zur Sicherheit, zum Schutz vor Diebstahl und Vandalismus wird die Anlage eingezäunt. Für die Einfriedung zulässig sind Metallgitterzäune mit Übersteigschutz bis max. 3,00 m Höhe. Die Zaunkante ist für Kleintiere durchlässig zu gestalten. Dazu ist ein Abstand zwischen Zaunun- terkante und Bodenoberkante von mindestens 15 cm einzuhalten. Abweichungen in gering- fügigem Maße sind zulässig. Um Nebenanlagen in das bestehende Landschaftsbild zu integ- rieren, werden diese mit einem grau-grünen Außenanstrich versehen. 9
Vereinfachte raumordnerische Prüfung Inhalte und Ziele raumplanerischer Vorgaben 3.1 Landesentwicklungsprogramm LEP IV (2008) Laut Darstellung im LEP IV (2008) befinden sich die geplanten Standorte teilweise oder voll- ständig in landesweit bedeutsamen Bereichen für − die Landwirtschaft (Hosten) Z 120 − Grundwasserschutz (Hosten und Preist) Z 134 sowie in einer − Biotopverbund Kernfläche / Kernzone (Hosten) Z 98 Des Weiteren grenzen beide Prüfflächen an einen landesweit bedeutsamen - Erholungs- und Erlebnisraum (Hosten und Preist) Z 91 Preist Hosten Abb. 5: Auszug aus dem Landesentwicklungsprogramm IV (2008); Lage der Plangebiete in Rot 10
Inhalte und Ziele raumplanerischer Vorgaben Als Zielvorgabe wird die Konkretisierung der landesweit bedeutsamen Bereiche durch die re- gionalen Raumordnungspläne in Form von entsprechenden Vorrang- und Vorbehaltsgebie- ten vorgegeben. Aus den Vorhaben ergeben sich daher keine Konflikte zu den genannten Zie- len des LEP IV. Die Fläche bei Hosten überschneidet sich kleinräumig mit dem landesweiten Biotopverbund. Der rund 0,25 ha große Waldsaum im Übergang zu Grünland ist weiterhin auch Bestandteil des FFH-Gebietes „Kyllhänge zwischen Auw und Daufenbach“ (6105-302). Das FFH-Gebiet umfasst fast alle an das Plangebiet angrenzenden Waldflächen. FFH-Lebensraumtypen sind nicht betroffen. Die besagte Teilfläche wurde aufgrund der Grundstücksgrenzen mit in die Flä- chenkulisse aufgenommen. Eine tatsächliche Überplanung mit Modulen erfolgt nicht und kann auf Ebene des Bebauungsplanes parzellenscharf abgegrenzt und ausgeschlossen wer- den. Wird die Überplanung dieser Teilflächen trotzdem beabsichtigt, ist eine FFH-Vorprüfung bzw. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG erforderlich. Abb. 6: Auszug aus LANIS (Stand 18.03.2021) mit Darstellung des FFH-Gebietes und der FFH-Lebensraumtypen und dem Plangebiet in Rot Die Prüfflächen Hosten und Preist grenzen an den landesweit bedeutsamen Erholungs- und Erlebnisraum Kylltal, einer Tallandschaft des Mittelgebirges. Es handelt sich dabei um ein Ge- biet, das wegen seiner einzigartigen Ausprägung von Natur und Landschaft, seiner Bedeutung als landschaftliche Leitstruktur, ihres hohen kulturellen Wertes und ihrer Bedeutung als Nah- 11
Vereinfachte raumordnerische Prüfung erholungsgebiet, insbesondere als Raum für naturnahe, landschaftsgebundene, stille Erho- lung zu sichern und zu erhalten ist. Dies schließt sowohl die Landschaftsbild- als auch die Er- holungsfunktion ein. Die Prüfflächen liegen auf der Orenhofener Hochfläche und nicht im Kylltal, weshalb die Erho- lungsfunktion von den geplanten PV-FFA nicht betroffen ist. Inwiefern das Landschaftsbild beeinträchtigt wird, bzw. die Flächen aus dem Kylltal einsehbar sind, ist in der weiteren Pla- nung zu untersuchen. Die Einsehbarkeit einer Anlage kann über eine GIS gestützte Sichtfeld- analyse analysiert werden. Im Rahmen der Bauleitplanung kann eine Einsehbarkeit z.B. durch Festsetzung einer Heckenpflanzung, durch die Anpassung der Flächenkulisse oder andere Maßnahmen verringert oder vermieden werden. Die landesweit bedeutsamen Erholungs- und Erlebnisräume in der Region Trier werden im re- gionalen Raumordnungsplan konkretisiert. Das Kylltal ist im rechtskräftigen ROP85 als Vor- ranggebiet und in dem im Verfahren befindlichen ROPneu als Vorbehaltsgebiet ausgewiesen (siehe Kap. 3.3 und 3.4). 12
Inhalte und Ziele raumplanerischer Vorgaben 3.2 Landesentwicklungsprogramm LEP IV - Teilfortschreibung Erneuer- bare Energie (2013) Mit der Teilfortschreibung des LEP IV unterstützt das Land Rheinland-Pfalz die Umsetzung der Energiewende und die gesteckten Ziele der Klimapolitik. „Rheinland-Pfalz unterstützt das Ziel, weltweit den Anstieg der globalen Durchschnittstem- peratur auf zwei Grad Celsius zu beschränken. Dies bedeutet, dass bundesweit und in Rhein- land-Pfalz die Emission von Klimagasen bis 2050 um 90 Prozent (gegenüber 1990) reduziert werden muss. Erneuerbare Energien leisten hierzu einen wesentlichen Beitrag. Zur Erfüllung dieser Vorgaben verfolgt Rheinland-Pfalz das Ziel, bis 2030 bilanziell den verbrauchten Strom zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Energien zu gewinnen. Das Land soll auf diesem Wege ab 2030 zum Stromexportland werden.“ Grundsatz G 166: „Von baulichen Anlagen unabhängige Photovoltaikanlagen sollen flächenschonend, insbe- sondere auf zivilen und militärischen Konversionsflächen sowie auf ertragsschwachen, ar- tenarmen oder vorbelasteten Acker- und Grünlandflächen errichtet werden." Begründung/Erläuterung: „Auch bei der Errichtung von selbstständigen Photovoltaikanlagen soll dem Gedanken des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie der Berücksichtigung von Schutzaspekten Rechnung getragen werden. Daher kommen insoweit insbesondere zivile und militärische Konversionsflächen sowie ertragsschwache, artenarme oder vorbelastete Ackerflächen, Grünlandflächen als Standorte in Betracht. Hinweise zur Ertragsschwäche lassen sich z. B. auch aus der Bodenwertzahl ableiten, die jedoch regional zu differenzieren ist. Großflächige Photovoltaikanlagen, die im Außenbereich als selbstständige Anlagen errichtet werden sol- len, sind nach dem geltenden Baugesetzbuch grundsätzlich nur im Rahmen der gemeindli- chen Bauleitplanung zulässig." Im Jahr 2018 betrug die Bruttostromerzeugung aus erneuerbarer Energie in Rheinland-Pfalz 48,1%. Um bis 2030 bilanziell den verbrauchten Strom zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Ener- gien zu gewinnen und das Land zu einem Stromexportland zu entwickeln, müssen die Erneu- erbaren Energien noch weiter ausgebaut werden. Im Eifelkreis Bitburg-Prüm lag der Anteil der erneuerbaren Energie (Deckungsgrad am Strom- verbrauch) im Jahr 2018 bei rund 126 %, die Photovoltaik machte davon anteilig rund ein Fünf- tel aus. Der Eifelkreis zählt damit zu den Landkreisen mit der höchsten regenerativen Strom- Einspeisewerten in Rheinland-Pfalz. 13
Vereinfachte raumordnerische Prüfung In der Verbandsgemeinde Speicher lag der Deckungsgrad der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch im Jahr 2018 bei rund 33 %. In der VG wird damit ein Drittel des Stromes er- zeugt, der auch dort verbraucht wird. Der Wert liegt damit 15 % unter dem Landesdurch- schnitt und 93 % hinter dem Durchschnitt im Landkreis. Für die Erreichung der landesweit gesteckten Ziele ist es erforderlich, die erneuerbaren Ener- gien weiter auszubauen, um z.B. Ballungsräume oder andere Regionen mit einem geringen Standortpotential anteilig zu unterstützen. Nur so wird eine Gesamtbilanz von annähernd 100 Prozent bis 2030 erreichbar. Der Grundsatz G 166 gibt an, dass Freiflächenanlagen insbesondere auf zivilen und militäri- schen Konversionsflächen sowie auf ertragsschwachen, artenarmen oder vorbelasteten Acker- und Grünlandflächen errichtet werden sollen. Bei den vorliegenden Standorten handelt es sich nicht um zivile oder militärische Konversi- onsflächen, sondern vorwiegend um Acker- und Grünlandflächen. Die Ertragszahl (EZ) kann als Index für die natürliche und wirtschaftliche Ertragsfähigkeit des Bodens herangezogen werden (Synonym für Acker- bzw. Grünlandzahl). In Tabelle 2 sind die EZ der geplanten Standorte den jeweiligen Gemarkungen gegenübergestellt. Die Verbands- gemeinde Speicher weist eine flächengewichtete EZ von 40 auf. Auf der Gemarkung von Hosten würden ca. 10 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche durch den Anlagenstandort überplant. Die durchschnittliche EZ liegt mit 36 Punkten leicht unter dem mittleren Wert der Gemeinde mit 38 Punkten. In Preist würden ca. 3 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche durch den geplanten Standort überplant. Die durchschnittliche EZ der beiden Flächen zusammengenommen, liegt mit 36 Punkten, etwas deutlicher als die Fläche bei Hosten, unter dem mittleren Wert der Gemeinde mit 42 Punkten. Tab. 1: Ertragszahlen (EZ) und landwirtschaftliche Nutzfläche (LNF) der betroffenen Gemeinden und EZ der Plan- gebiete Gemarkung EZ im Plangebiet Größe Plange- biet Name LNF [ha] mittlere EZ min. max. Ø ha Hosten 118 38 19 45 36 11,4 Preist 324 42 24 48 36 9,7 Ob es sich bei den betrachteten Standorten um artenarme Acker- und Grünlandflächen han- delt, ist auf dieser Ebene nur schwer zu beurteilen. Anhand der derzeitigen intensiven Nut- zungsform auf der Fläche bei Preist lässt sich jedoch ableiten, dass ein Artenreichtum auf der 14
Inhalte und Ziele raumplanerischer Vorgaben Fläche eher unwahrscheinlich ist. Aufgrund der vorliegenden Informationen über die Fläche bei Hosten, kann hier von einer artenreichen Grünlandfläche ausgegangen werden, was in der Planung auch Berücksichtigung finden wird. Eine weitergehende Beurteilung der örtlichen Vegetation und deren Ausbildung ist im Rahmen einer Umweltprüfung auf Ebene der nach- gelagerten Bauleitplanung durchzuführen. Eine Vorbelastung der Flächen, wie sie im aktuellen EEG durch die Nähe zu Autobahnen oder zu Schienenwegen definiert wird, ist bei den vorliegenden Standorten nicht gegeben. Aller- dings ist anzumerken, dass die ländliche Prägung von Rheinland-Pfalz u.a. dazu führt, dass vergleichsweise wenig Flächen versiegelt sind und die wenigen Standorte entlang von Auto- bahnen, Schienenwegen oder auf Konversionsflächen nur bedingt für PV-Anlagen geeignet sind. Im Sinne einer zügigen, volkswirtschaftlich günstigen Energiewende und der wirtschaft- lichen Entwicklung im ländlichen Raum, ist es deshalb sinnvoll, größere PV-Anlagen auch auf landwirtschaftlichen Flächen in benachteiligten Gebieten zu errichten. Das Land Rheinland- Pfalz hat deshalb durch Landesverordnung vom 21. November 2018 beschlossen, die laut EEG förderfähige Flächenkulisse für Solaranlagen um Grünland in benachteiligten Gebieten zu er- weitern. In der Zusammenschau kann festgestellt werden, dass es sich bei den zur Überplanung vor- gesehenen Flurstücken nicht um ertragsstarke, für die Ortsgemeinden jedoch um durch- schnittliche Flächen - und zumindest bei der Fläche in der Nähe von Preist, mit hoher Wahr- scheinlichkeit, auch um artenarme Flächen handelt. 15
Vereinfachte raumordnerische Prüfung 3.3 Regionaler Raumordnungsplan (1985) Der verbindliche Regionale Raumordnungsplan von 1985 (ROP85) enthält für die Plangebiete folgende regionalplanerische Festlegungen: − Gemeinde mit der besonderen Funktion Wohnen (Preist) Ziel 2.2.2.3 − Gemeinde mit der besonderen Funktion Landwirtschaft (Hosten) Ziel 2.2.2.6 − Vorranggebiet für die Trinkwasserversorgung mit überregionaler Bedeutung für die Grundwassergewinnung (Hosten und Preist) Ziel 3.3.1 o Wasserschutzgebiet „Planung festgelegt“ (Hosten) − Vorranggebiet für die Landwirtschaft (Hosten und Preist) Ziel 5.1.1 − Vorranggebiet für die Forstwirtschaft (unklar, da im ROP85 nicht dargestellt) Ziel 5.1.2 − Vorranggebiet für Erholung mit guter Eignung für landschaftsbezogene Freizeit und Erholung (Hosten und Preist) Ziel 5.2.1 − Bauschutzbereich Flughafen Spangdahlem; Äußere Abgrenzung (Hosten und Preist) − Bauschutzbereich Flughafen Bitburg; Äußere Abgrenzung (Preist) − Lärmschutzbereich Flughafen Spangdahlem (Preist) Preist Hosten Abb. 7: Auszug aus dem verbindlichen Regionalen Raumordnungsplan (1985); Plangebiete in Rot 16
Inhalte und Ziele raumplanerischer Vorgaben Gemeinde mit der besonderen Funktion Wohnen (Ziel 2.2.2.3) Der Gemeinde Preist wird die besondere Funktion Wohnen zugeordnet (W-Gemeinde). Die besondere Funktion erhalten Gemeinden, die über die Mindesterfordernisse wohnnaher Inf- rastruktur sowie über eine Mindestqualität der öffentlichen Verkehrsanbindung verfügen. Aufgrund dieser spezifischen Entwicklungschancen sollen Wohnbauflächen über den Eigen- bedarf hinaus, in klimatisch und topographisch günstiger Lage sowie guter Zuordnung zu den zentralen Versorgungseinrichtungen in den Bauleitplänen ausgewiesen werden. Im Entwurf des neuen regionalen Raumordnungsplanes (ROPneu) Entwurf 2014 sind die Ge- meinden mit besonderer Funktion Wohnen neu bewertet worden. Der Gemeinde Preist kommt hier keine besondere Funktion für das Wohnen mehr zu (siehe Kapitel 3.4). Gemeinde mit der besonderen Funktion Landwirtschaft (Ziel 2.2.2.6) Der Gemeinde Hosten wird die besondere Funktion Landwirtschaft zugeordnet (L-Gemeinde). In L- Gemeinden soll der Landwirtschaft auch künftig eine hohe sozioökologische Bedeutung zukommen. Über die Bauleitplanung ist die bauliche Entwicklung räumlich so zu lenken, dass die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe, einschließlich Veredelung, gesichert bleibt. Siehe hierzu Kap. 3.4, sowie Kap. 3.5. Im Entwurf des ROPneu sind die Gemeinden mit besonderer Funktion Landwirtschaft neu be- wertet worden. Zusätzlich zur Gemeinde Hosten kommt hier auch der Gemeinde Preist die besondere Funktion Landwirtschaft zu (siehe Kapitel 3.4). Vorranggebiet für die Trinkwasserversorgung mit überregionaler Bedeutung für die Grundwassergewinnung (Ziel 3.3.1) Zur Erhaltung der natürlichen Lebensbedingungen sowie der wirtschaftlichen Entwicklung ist der Wasserversorgung eine vorrangige Bedeutung beizumessen. Es muss sichergestellt sein, dass in allen Teilen der Region den Verbrauchern Trink- und Betriebswasser in genügender Menge und Qualität zugeführt wird. Bei der Abwägung der verschiedenen Nutzungsansprü- che an den Planungsraum sind daher die wasserwirtschaftlichen Belange in besonderer Weise zu beachten. Dies erfordert eine umfassende und vorausschauende wasserwirtschaftliche Grundlagenplanung, die zum einen das nutzbare Wasserdargebot erkundet und zum anderen den langfristigen Wasserbedarf ermittelt. In dem „Wasserwirtschaftlichen Generalplan für das Moselgebiet“ steht ein geeignetes Instru- mentarium zur Verfügung, das diesen Erfordernissen Rechnung trägt. Für das Gebiet der Re- gion Trier kommt der Plan zu dem Ergebnis, dass der sich für die voraussichtliche Entwicklung ergebende Wasserbedarf aus dem nutzbaren Dargebot gedeckt werden kann. Einzelne Teil- gebiete sind zwar in der Wasserbilanzierung als Mangelgebiete ausgewiesen, jedoch kann in- nerhalb der Region ein Ausgleich herbeigeführt werden. 17
Vereinfachte raumordnerische Prüfung Die Gemeinden Hosten und Preist liegen beide in einem Vorranggebiet für die Trinkwasser- versorgung mit überregionaler Bedeutung für die Grundwassergewinnung, welches sich weit- läufig um das Kylltal von Trier bis Speicher erstreckt. In den Wassergewinnungsgebieten sind abflussverstärkende Maßnahmen (Bodenversiegelung, Gewässerregulierung, Dränagen) zu vermeiden. Es hat sich gezeigt, dass die PV-Module keine konzentrierende Wirkung auf den Regenabfluss haben und es auf dem Gelände infolge der Freiflächenanlage nicht zu einer Verstärkung des Oberflächenabflusses kommt (s. a. Kap. 4). Beobachtet wurde jedoch, dass die Bauphase, in der keine schützende Vegetationsdeck vorhanden ist, als kritisch im Hinblick auf den Oberflä- chenabfluss zu betrachten ist und es infolge starker Niederschläge zu erheblichen Erosionser- scheinungen kommen kann. Positiv auf das Grundwasser wirkt sich die Umwandlung der intensiv genutzten Landwirt- schaftlichen Nutzflächen in extensiv bewirtschaftetes Grünland und der Verzicht auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel aus. Dadurch wird der Eintrag von stofflichen Belastungen in das Grundwasser deutlich vermindert. Eine Gefährdung durch stoffliche Belastungen geht von ei- ner Freiflächenanlage nicht aus. Das Vorhaben steht der Sicherung von Wasservorkommen somit nicht entgegen. Die geplante PV-FFA bei Hosten liegt zusätzlich im WSG II mit der Bezeichnung „Zweckver- band Wasserwerk Kylltal - Daufenbach - Nr. 522“. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit von PV-FFA im WSG II in der VG Speicher hat eine erste Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde stattgefunden. Auf Grundlage dessen wurden WSG II in der Konzeption zur Steuerung der Ansiedlung von großflächigen PV-FFA der VG nicht grundsätzlich als Ausschlusskriterium fest- gelegt, sondern sind im Rahmen von Einzelfallprüfungen auf deren Umsetzbarkeit hin zu un- tersuchen. Im weiteren Verfahren bedarf es demnach der Beantragung einer Befreiung zum Bau einer PV-FFA im oben benannten WSG II. Vorranggebiet für die Landwirtschaft (Ziel 5.1.1) Sie dienen der Sicherung landwirtschaftlich gut geeigneter Nutzflächen, die aufgrund der strukturellen Bedeutung für die Landwirtschaft in der Region erhalten bleiben müssen. Sie dürfen nur in unabweisbaren Fällen anderweitig in Anspruch genommen werden. Sowohl die natürliche Eignung als auch deren wirtschaftliche Nutzbarkeit sollen erhalten bleiben. Etwa ein Drittel der landwirtschaftlichen Flächen der OG Hosten und etwa die Hälfte der Flä- chen der OG Preist sind als Vorranggebiete für die Landwirtschaft dargestellt. Das Plangebiet bei Preist überlagert nur einen sehr geringen Bereich mit Flächen, die sehr gut bis gut geeig- nete landwirtschaftliche Nutzflächen darstellen. Bei Hosten macht eine fast 3 ha große Vor- rangfläche etwa ein Viertel des Plangebietes aus. 18
Inhalte und Ziele raumplanerischer Vorgaben Im Entwurf des ROPneu ist die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Landwirtschaft ört- lich deutlich differenzierter dargestellt. Hier überlagert keines der Plangebiete ein Vorrangge- biet (siehe Kapitel 3.4). Ca. 2,5 ha des Plangebietes bei Preist ist Teil eines Vorbehaltsgebietes für die Landwirtschaft. Vorranggebiet für die Forstwirtschaft (Ziel 5.1.2) Vorranggebiete für Forstwirtschaft sind Gebiete mit für die Holzproduktion besonders wert- vollen Standorten sowie Gebiete, die besondere Schutzfunktionen (v. a. Wasserschutz) über- nehmen. Im Regionalplan von 1985 sind diese Flächen nicht explizit dargestellt. Waldflächen sind in kleinem Umfang im südwestlichen Bereich des Anlagenstandortes bei Preist überlagert (s. Abb.9). Sollte der Bereich im Rahmen der Detailplanung mit PV-Modulen überplant werden, ist ein Antrag auf Genehmigung einer Umwandlung (Rodung) gem. § 14 Landeswaldgesetz zu stellen. Hierbei sind sowohl die Recht, Pflichten und wirtschaftlichen In- teressen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit untereinander abzuwägen. Abb. 8: Luftbild des Plangebietes bei Preist; Quelle: Luftbild RP Basisdienst Beide Flächen grenzen auch an Wald an. Es ist jedoch nicht beabsichtigt angrenzende Wald- flächen aufgrund von Verschattungseffekten zu Roden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleit- planung sind Regelungen zur Festsetzung von Waldabständen zu definieren. Vorranggebiet für Erholung mit guter Eignung für landschaftsbezogene Freizeit und Erholung (Ziel 5.2.1) Es handelt sich um Gebiete, die sich aufgrund ihrer landschaftlichen Schönheit und klimati- schen Gunst für die Erholung besonders eignen. Naturhaushalt und Landschaftsbild in diesen Gebieten sollen erhalten bleiben oder verbessert werden. Dabei werden Gebiete mit guter 19
Vereinfachte raumordnerische Prüfung und mit hervorragender Eignung für landschaftsbezogene Freizeit und Erholung unterschie- den. Alle Plangebiete befinden sich in einem Bereich mit guter Eignung, der entlang des Kyll- tals verläuft. Diese Einstufung relativiert sich durch die Tatsache, dass weite Teile der Region Trier als Vor- ranggebiete für Erholung ausgewiesen sind. Im Entwurf des ROPneu werden keine Vorrang- gebiete für Erholung und Tourismus festgelegt, sondern lediglich Vorbehaltsgebiete für Erho- lung und Tourismus. Alle Plangebiete liegen nach dem ROPneu innerhalb eines Vorbehaltsge- bietes (siehe Kap. 3.4). Auswirkungen auf die klimatische Gunst der Gebiete entstehen aufgrund einer Photovoltaik- anlage nicht. Die Auswirkungen auf die landschaftliche Schönheit ist eine Frage der Einseh- barkeit der Anlagen aus der freien Landschaft, von Aussichtspunkten, Wanderwegen oder sonstigen touristischen Einrichtungen. Die Erheblichkeit des Eingriffs ist dabei eine Frage der Sensibilität des Landschaftsbildes, die im Wesentlichen durch vorhandene anthropogene Vor- belastungen bestimmt wird. In der weiteren Planung ist die Einsehbarkeit der Anlagen z.B. mit einer GIS gestützten Sicht- feldanalyse sowie entsprechender Visualisierungen zu untersuchen und ggf. geeignete Maß- nahmen zur Vermeidung von Eingriffen in das Landschaftsbild zu ergreifen. Bau- und Lärmschutzbereiche der Flughäfen Bitburg und Spangdahlem Beide Prüfflächen liegen im Bauschutzbereich des Flughafens Spangdahlem. Die Fläche bei Preist liegt zusätzlich noch im Bauschutzbereich des Flughafens Bitburg. Ob die PV-FFA der Zustimmung der Luftfahrtbehörden nach § 12 LuftVG bedürfen ist im weiteren Verfahrensver- lauf zu klären. Anhaltspunkte für ein Versagen der Genehmigung gibt es zu diesem Zeitpunkt jedoch keine. Die Höhe der baulichen Anlagen beträgt lediglich 3,5 Meter und hat damit keine negativen Auswirkungen auf den Flugbetrieb. Auch eine mögliche Blendwirkung der PV-Mo- dule auf bewegte Objekte ist nachweislich zu vernachlässigen. Außerdem liegt die geplante Anlage bei Preist nach dem ROP85 auch im Lärmschutzbereich des Flughafens Spangdahlem. Der Errichtung von PV-FFA steht der Lärmschutzbereich nicht entgegen, da die Anlagen keine lärmsensible Nutzung darstellen. Des Weiteren befindet sich die Planzeichnung nicht mehr auf dem neuesten Stand, mittlerweile endet der Lärmschutzbe- reich wenige Kilometer nordwestlich von Preist. 20
Inhalte und Ziele raumplanerischer Vorgaben 3.4 Neuer Regionaler Raumordnungsplan (Entwurf 2014) Der Entwurf des neuen regionalen Raumordnungsplans war bereits im Beteiligungsverfahren und wird derzeit überarbeitet. Im ROPneu (Entwurf 2014) sind folgende Ziele und Grundsätze festgelegt, die sich mit den geplanten Standorten überlagern: − Besondere Funktion Landwirtschaft (Hosten und Preist) Z 42 − Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft (Preist, teilweise) G 149 − Vorbehaltsgebiet Erholung und Tourismus (Hosten und Preist) G 162 − Vorranggebiet Grundwasserschutz (Hosten) Z 111 − Vorbehaltsgebiet Grundwasserschutz (Preist) G 112 Preist Hosten Abb. 9: Auszug aus dem Entwurf des neuen regionalen Raumordnungsplans (2014) 21
Vereinfachte raumordnerische Prüfung Besondere Funktion Landwirtschaft (Z 42) Den beiden Gemeinden Hosten und Preist ist die besondere Funktion Landwirtschaft zuge- ordnet. Diese wird Gemeinden zugewiesen, in denen die Landbewirtschaftung in der Fläche neben der Agrarproduktion auf der Grundlage landwirtschaftlicher Betriebe im Voll-, Zu- und Nebenerwerb, insbesondere auch für die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Sied- lungsstruktur, unverzichtbar ist (L-Gemeinden). In diesen Gemeinden kommt der Landwirt- schaft auch für die innerörtliche Siedlungsstruktur eine hohe sozioökonomische Bedeutung zu. Die örtliche Bauleitplanung ist daher so zu lenken, dass die Erhaltung der landwirtschaftli- chen Betriebe gewährleistet wird und ihre Entwicklungsmöglichkeiten erhalten bleiben. Damit landwirtschaftlichen Betrieben die notwendigen Betriebsflächen gewährleistet werden ist in der weiterführenden Planung daher deren Betroffenheit zu untersuchen und einver- nehmliche Lösungen zu erarbeiten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Photovoltaikan- lagen hinsichtlich der Wirkung auf landwirtschaftliche Betriebe nicht rein negativ zu betrach- ten sind, sondern durchaus einen Beitrag zur wirtschaftlichen Stabilisierung der Betriebe leis- ten können (s. Kap. 3.5). Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft (G 149) In den Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft ist bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen der Landwirtschaft besonderes Gewicht bei- zumessen. Von der insgesamt zu prüfenden Flächenkulisse liegen lediglich ca. 2,5 ha des Plangebietes bei Preist in einem Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft. Böden mit einer Ertragszahl sollen ab 50 Punkten als Vorrangflächen und zwischen 40 und 49 als Vorbehaltsflächen für die Land- wirtschaft ausgewiesen werden. Die im ROPneu dargestellte Vorbehaltsfläche weist eine Vari- anz der EZ von 24 bis 40,45 und 48 Punkten auf. Die Ausweisung als Vorbehaltsgebiet begrün- det sich daher wahrscheinlich auch aus der Agrarstruktur und dem angrenzenden Aussiedler- hof. Damit die notwendigen Betriebsflächen für die Bewirtschaftung des Hofes gewährleistet werden, ist wie bereits zu Z 42 geschrieben, in der weiterführenden Planung die Betroffenheit der relevanten landwirtschaftlichen Betriebe (Flächeneigentümer und ggf. Pächter) zu unter- suchen und eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten sowie etwaige Auswirkungen auf dar- über hinausgehende agrarstrukturelle Belange zu bewerten. Vorbehaltsgebiet Erholung und Tourismus (G 162) Zur Sicherung und Entwicklung der landschaftsbezogenen Erholung und des Tourismus in der Region Trier werden die Erholungs- und Erlebnisräume von landesweiter und regionaler Be- deutung als Vorbehaltsgebiete für Erholung und Tourismus festgelegt. Innerhalb der Vorbe- haltsgebiete soll bei allen raumbedeutsamen Vorhaben und Maßnahmen darauf geachtet werden, dass die landschaftliche Eignung dieser Gebiete für die landschaftsbezogene Erho- lung und den Tourismus erhalten bleibt. 22
Inhalte und Ziele raumplanerischer Vorgaben Alle Prüfflächen liegen am Rand des Kylltals, einer Tallandschaft des Mittelgebirges von lan- desweiter Bedeutung (s. Kap. 3.1) und auf der Orenhofener Hochfläche, einer offenlandbeto- nen Mosaiklandschaft mit regionaler Bedeutung für Erholung und Tourismus. Die teilweise auch strukturreiche Agrarlandschaft in einzigartiger Ausprägung, zeichnet sich durch heraus- ragende Aussichtszonen über das Kylltal und seine Nebentäler aus und zeigt insgesamt ein attraktives Landschaftsbild. Der ROPneu nennt die folgenden Ziele und Maßnahmen zur Orenhofener Hochfläche: • Erhaltung der reich strukturierten Landschaft durch Pflege und Verjüngung der Obst- baumbestände • Offenhaltung der Hangkanten als besondere Aussichtszonen • behutsame Siedlungserweiterung mit ortstypischer Randeingrünung Im Rahmen der weiteren Planungen der Fläche bei Hosten sollen die jungen Obstbäume im Plangebiet an den Ortsrand verpflanzt werden. Dies kommt den Zielen und Maßnahmen des Regionalplanes entgegen. Hinsichtlich des Zieles zur Offenhaltung der Hangkanten zeigt sich für beide Prüfflächen kein wesentlicher Konflikt, da die Fläche zumindest im südlichen, west- lichen und nördlichen Bereich nahezu vollständig von Waldbeständen umrandet ist. Im Rah- men der bereits bestehenden Gehölzstrukturen nördlich und südlich zum Wirtschaftsweg wird die technische Überprägung durch die PV-Anlage vermindert. Im Rahmen der weiteren Planungen sind weitere Maßnahmen zur Einbindung der PV-Anlage in das Landschaftsbild zu erarbeiten. Vorranggebiet Grundwasserschutz (Z 111) Die Prüffläche bei Hosten liegt in einem Vorranggebiet für Grundwasserschutz. Die für eine dauerhafte Sicherung und Entwicklung der Trinkwasserversorgung unverzichtbaren regional- bedeutsamen Grundwasservorkommen und Trinkwassertalsperren werden als Vorrangge- biete für den Grundwasserschutz festgelegt. Innerhalb dieser Vorranggebiete hat die Siche- rung der Grundwasservorkommen Vorrang vor konkurrierenden Nutzungsansprüchen, die zu einer Beeinträchtigung der Grundwasserqualität sowie der Grundwasserneubildung führen und die Funktionsfähigkeit der Trinkwasserversorgung beeinträchtigen können. Wie bereits unter Kapitel 3.3 aufgeführt steht die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenan- lagen dem Ziel der Sicherung und Entwicklung der Trinkwasserversorgung nicht entgegen. Vorbehaltsgebiet Grundwasserschutz (G 112) Die geplante PV-FFA bei Preist liegt in einem Vorbehaltsgebiet für Grundwasserschutz. Zur langfristigen Sicherung der Grundwasservorkommen und Trinkwasserversorgung in der Region Trier werden die regional bedeutsamen Grundwasservorkommen von besonderer Be- 23
Vereinfachte raumordnerische Prüfung deutung, die im Rahmen der Abwägung abgestuften regional bedeutsamen Grundwasservor- kommen von herausregender Bedeutung sowie die Mineralwassereinzugsgebiete als Vorbe- haltsgebiet für den Grundwasserschutz festgelegt. Wie bereits unter Kapitel 2.3 aufgeführt steht die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenan- lagen dem Ziel der Sicherung und Entwicklung der Trinkwasserversorgung nicht entgegen. 24
Inhalte und Ziele raumplanerischer Vorgaben 3.5 Berücksichtigung landwirtschaftlicher Belange Im Positionspapier der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zu Freiflächen-Photovoltaik- anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen (Stand Oktober 2019) werden im Hinblick auf „er- tragsschwache“ Standorte mehrere Beurteilungskriterien genannt. a) Keine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Vorrangflächen in der Regionalplanung Es werden keine Vorrangflächen für die Landwirtschaft in Anspruch genommen. Der Standort Preist liegt mit 2,5 ha auf einer Vorbehaltsfläche für die Landwirtschaft nach dem regionalen Raumordnungsplan der Region Trier (Entwurf 2014). In den weiteren Planungen sind die be- trieblichen Belange der bewirtschaftenden Betriebe im Einzelfall weitergehend zu analysieren und entsprechend zu bewerten. b) Keine Inanspruchnahme von Flächen im Umkreis von 400 m zu landwirtschaftlichen Hof- stellen im Außenbereich Im Umfeld der Fläche bei Preist befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. Damit dem land- wirtschaftlichen Betrieb die notwendigen Betriebsflächen gewährleistet werden, sind in der weiterführenden Planung daher die Belange des betroffenen Betriebes zu analysieren und ein- vernehmliche Lösungen zu erarbeiten. c) Nur Flächen und Grundstücke, die weniger als 50 % der durchschnittlichen Ertragszahl einer Gemeinde erreichen 50 % der durchschnittlichen EZ der Gemeinden würde bedeuten, dass nur Flächen mit einer EZ kleiner 19 in Hosten und kleiner 21 in Preist in Betracht kommen. Die Abbildung 7 stellt die Flächen mit weniger als 50 % der durchschnittlichen Ertragszahl der jeweiligen Gemeinde dar, also solche Flächen, die diesem Kriterium der Landwirtschaftskammer für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen entsprechen. Es zeigt sich, dass diese Flächenkulisse aus vie- len kleinen und verstreut liegenden Splitterflächen besteht, welche aus wirtschaftlicher Sicht ungeeignet für die Nutzung durch Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind (siehe Tab. 3). Wei- terhin wären für diese Flächen bezüglich anderweitiger Kriterien (raumordnerische Belange, Hangneigung, Ausrichtung, Waldabstände u.a.) zu überprüfen, wodurch sich die Flächenku- lisse weiter verkleinern würde. Es wird deutlich, dass bei Anwendung dieses Kriteriums keine Flächen ausreichender Größe für eine Nutzung als Photovoltaik-Freiflächenanlage verbleiben. Ebenso lassen sich keine sinn- vollen Blöcke wie unter Punkt g) gefordert zusammenfassen. 25
Vereinfachte raumordnerische Prüfung Tab. 2: Flächen mit weniger als 50 % der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der jeweiligen Gemeinde, aufgeteilt in Gesamtflächengröße der Gemeinde, Anzahl der Einzelflächen und max. Größe der Einzelflächen Gemeinde Gesamtflächengröße Anzahl der Ein- max. Größe der Einzelflächen [ha] zelflächen [ha] Hosten 2,4 4 1,2 Preist 2,9 3 2,7 Abb. 10: Flächen mit weniger als 50% der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der jeweiligen Gemeinde d) Berücksichtigung agrarstruktureller Belange Die Flächeneigentümer, die künftig auf die Eigenbewirtschaftung verzichten, beziehen sichere Pachterträge aus der PV-Nutzung, weshalb eine Existenzgefährdung nicht zu befürchten ist. Kritisch wird es da, wo Pächter von fremdbewirtschafteten Flächen sich Ersatzflächen beschaf- fen müssen, womit auch ein Preisdruck auf den Markt ausgeübt werden kann. Die Prüffläche bei Hosten wird vom Eigentümer selbst als Grünland bewirtschaftet. Mit der Verpachtung an einen PV-Betreiber generiert er zusätzliche Einnahmen und wird die verbliebenen Flächen zwi- schen den Modulen weiter als Extensivgrünland bewirtschaften. Die Fläche wird bereits heute extensiv bewirtschaftet, so dass sich für den Eigentümer keine Nachteile ergeben. Die Fläche bei Preist ist, bis auf die gemeindeeigenen Wege, ebenfalls komplett im Besitz von Privateigentümern. Die Eigentümer bewirtschaften die Flächen nicht selbst. Eine Teilfläche 26
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