Verbandsgemeinde Speicher - Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in den Ortsgemeinden Hosten und Preist - Eifelkreis Bitburg-Prüm

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Verbandsgemeinde Speicher - Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in den Ortsgemeinden Hosten und Preist - Eifelkreis Bitburg-Prüm
Verbandsgemeinde Speicher

Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
in den Ortsgemeinden Hosten und Preist

Grundlagendaten zur Durchführung einer vereinfachten
raumordnerischen Prüfung gem. § 18 LPlG

April 2021
Verbandsgemeinde Speicher - Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in den Ortsgemeinden Hosten und Preist - Eifelkreis Bitburg-Prüm
Antragsteller:

WES Green GmbH

Europa-Allee 6

54343 Föhren

Landschaftsarchitekten bdla | Beratende Ingenieure IKRP

Geschäftsführer: Sandra Folz, Christoph Heckel | HRB 41337 | AG Wittlich

Posthof am Kornmarkt | Fleischstraße 57 | 54290 Trier

Fon +49 651 / 145 46-0 | fax +49 651 / 145 46-26 | bghplan.com | mail@bghplan.com
Verbandsgemeinde Speicher - Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in den Ortsgemeinden Hosten und Preist - Eifelkreis Bitburg-Prüm
Inhalt

INHALT

 Allgemeines........................................................................................................................................................... 1
   1.1 Veranlassung............................................................................................................................................... 1
   1.2 Art und Umfang des Vorhabens .......................................................................................................... 2
   1.3 Lage der geplanten Anlagenstandorte ............................................................................................. 4

 Darlegung zum städtebaulichen Entwurf .................................................................................................. 6
   2.1 Städtebauliche Konzeption ................................................................................................................... 6
   2.2 Erschließung ............................................................................................................................................... 6
   2.3 Nutzungsverteilung ................................................................................................................................. 6
   2.4 Festsetzungen im Bebauungsplan ..................................................................................................... 7

 Inhalte und Ziele raumplanerischer Vorgaben ..................................................................................... 10
   3.1 Landesentwicklungsprogramm LEP IV (2008) ............................................................................. 10
   3.2 Landesentwicklungsprogramm LEP IV - Teilfortschreibung EE (2013)............................... 13
   3.3 Regionaler Raumordnungsplan (1985) .......................................................................................... 16
   3.4 Neuer Regionaler Raumordnungsplan (Entwurf 2014) ............................................................ 21
   3.5 Berücksichtigung landwirtschaftlicher Belange ......................................................................... 25
   3.6 Standortbezogene Gesamtübersicht der betroffenen raumordnerischen Belange ..... 29

 Ver- und Entsorgung....................................................................................................................................... 31

 Prüfung alternativer Standorte ................................................................................................................... 35

 Übernahme der Verfahrenskosten............................................................................................................. 38

 Quellenverzeichnis .......................................................................................................................................... 39

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Verbandsgemeinde Speicher - Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in den Ortsgemeinden Hosten und Preist - Eifelkreis Bitburg-Prüm
Verbandsgemeinde Speicher - Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in den Ortsgemeinden Hosten und Preist - Eifelkreis Bitburg-Prüm
Allgemeines

    Allgemeines

1.1 Veranlassung
Die „WES Green GmbH“ (Bahnhofstraße 30-32, 54292 Trier) beabsichtigt die Errichtung von
zwei erdgebundenen großflächigen Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) in der
Verbandsgemeinde Speicher (VG Speicher). Betreiber der Anlage in Preist wird die Südeifel
Strom eG, deren Konzept vorsieht, dass alle Bürger aber auch Unternehmen, Vereine und
Kommunen die Möglichkeit haben, sich an der Südeifel Strom-Genossenschaft zu beteiligen.
Die Energiegenossenschaft unterstützt bei der Flächensicherung und der Projektabstimmung
vor Ort. Wer Betreiber der Anlage bei Hosten wird, ist derzeit noch nicht geklärt.

Aufgrund der technischen und energiewirtschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre im
Bereich der Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen finden sich vermehrt Bestrebungen,
große Photovoltaikanlagen auf Freiflächen zu errichten, sowohl im Kontext der Förderung
über das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) als auch außerhalb dieses Förderrahmens durch
den Abschluss langfristiger Stromlieferverträge zwischen Betreibern von Photovoltaikanlagen
und Stromkunden (Industrieunternehmen, Energieversorger u.ä.). Vor dem Hintergrund des
Klimawandels und der Dringlichkeit zur Umstellung des Energieversorgungssystems stellt
dies grundsätzlich eine positive Entwicklung dar.

Aktuell bestehen in der VG Speicher vier PV-FFA in den Gemeinden Spangdahlem, Herforst,
Beilingen und Preist mit einer Gesamtfläche von 15,5 ha. Dies entspricht in etwa 0,25 % der
Verbandsgemeindefläche sowie 0,6 % der landwirtschaftlichen Fläche.

Um im Hinblick auf die Agrarstruktur, das Landschaftsbild und die Akzeptanz in der
Bevölkerung eine geordnete Entwicklung zu untersützten, hat der VG-Rat am 09.09.2020 eine
Konzeption zur Steuerung der Ansiedlung von großflächigen PV-FFA beschlossen. Mögliche
Nutzungskonflikte, z. B. mit der Landwirtschaft, der Siedlungsentwicklung und der
Naherholung sollen hierdurch so weit wie möglich reduziert werden.

In seiner Sitzung vom 23.11.2020 hat der Ortsgemeinderat über das Vorhaben bei Preist
beraten und die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Solarpark Aufm
Mühlenbüsch“ (Sondergebiet Photovoltaik) gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Für die
geplante Anlage bei Hosten hat der Ortsgemeinderat am 11.03.2021 den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Solarpark Hinter dem Holzbüsch“
(Sondergebiet Photovoltaik) gefasst. Die für PV-FFA ausgewählte Flächenkulisse stimmt mit
der PV-Konzeption der Verbandsgemeinde überein und überschneidet sich nicht mit dort
genannten raumplanerischen oder städtebaulichen Ausschlusskriterien.

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Verbandsgemeinde Speicher - Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in den Ortsgemeinden Hosten und Preist - Eifelkreis Bitburg-Prüm
Vereinfachte raumordnerische Prüfung

Die hier dargestellten Flächen zur Umsetzung von PV-FFA sind im Flächennutzungsplan (FNP)
nicht als „Sonderbaufläche für Photovoltaik“ dargestellt. Voraussetzung für die Errichtung
erdgebundener Photovoltaikanlagen ist die Änderung des FNP der Verbandsgemeinde sowie
die Aufstellung der entsprechenden Bebauungspläne in den jeweiligen Ortsgemeinden (OG).

Vorab wird eine vereinfachte raumordnerische Prüfung gemäß § 18 LPlG durch die zuständige
Landesplanungsbehörde (Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm) durchgeführt. Dabei soll
geprüft werden, ob die Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sind
und welche Anforderungen sich daraus für die weiterführenden Planungen ergeben.

1.2 Art und Umfang des Vorhabens
Den Anlagen wird das herkömmliche Konzept für erdgebundene und aufgeständerte Photo-
voltaikanlagen zu Grunde gelegt. Demnach werden die Photovoltaikmodule auf sogenannten
Modultischen zusammengefasst, welche wiederum in parallelen Reihen mit vornehmlich süd-
licher Ausrichtung (Abb. 2) oder mit Ost-West-Ausrichtung angeordnet werden. Die Modulti-
sche bestehen dabei aus einem filigranen Stützwerk aus Metall. Dieses wird von Stützpfosten
getragen, welche ohne die Verwendung von Fundamenten in den Boden gerammt werden.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen und in Ausnahmefällen ist das Aufständern auf Be-
tonfundamente aus statischen Gründen notwendig.

Die Solarmodule beginnen etwa bei einer Höhe von ca. 0,70 bis 0,80 m über dem Boden und
                                                                   erreichen eine Gesamthöhe von
                                                                   max. 3,5 m über Geländeniveau.
                                                                   Wechselrichter werden entweder
                                                                   als String-Wechselrichter direkt an
                                                                   den Modulgestellen montiert oder
                                                                   als sogenannte Zentralwechsel-
                                                                   richter in Kompaktstationen auf
                                                                   der Fläche installiert. Bei den ver-
                                                                   wendeten Transformatoren han-
                                                                   delt es sich um Kompaktstationen
Abb. 1: Beispiel einer Freiflächenanlage (Foto: BGHplan Juni 2017)
                                                                   aus Beton mit Bauartzulassung.
Die Kompaktstationen haben in der Regel eine Grundfläche von 2,00 x 2,80 Meter und eine
Höhe von 2,70 Meter. Sie werden ohne die Verwendung eines Fundamentes auf einer Schott-
ertragschicht aufgestellt (siehe Abb. 2). Als maximal zulässiges Maß wird in den Bebauungs-
plänen eine maximale Höhe von 3,50 m über Geländeniveau und eine maximale Grundfläche
von 30 m² je Nebenanlage (Kompaktstation) festgesetzt.

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Verbandsgemeinde Speicher - Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in den Ortsgemeinden Hosten und Preist - Eifelkreis Bitburg-Prüm
Allgemeines

Die restliche Bodenfläche bleibt offen und für eine geschlossene Vegetationsdecke verfügbar.
Der Unterwuchs soll als Extensivgrünland genutzt und ggf. mit Schafen beweidet oder
gemäht/gemulcht werden.

Die überbaute Fläche gemessen als Projektion der Module auf die Horizontale hat aus Grün-
den der Wirtschaftlichkeit (Vermeidung gegenseitiger Verschattung) üblicherweise einen Flä-
chenanteil von 30-35 % der Anlagenfläche, kann aber in Südhanglage oder in Ost-West-Aus-
richtung der Modulfläche auf bis zu 60 % steigen.

Abb. 2: Beispiel einer Trafostation (Foto: BGHplan Juni 2017)

Zum Schutz gegen Vandalismus und angesichts der Nutzung als Energiegewinnungsanlage
mit hohen Spannungen wird das Gelände gänzlich eingezäunt. Dort, wo keine äußere
abschirmende Kulisse durch Bäume und Sträucher vorhanden ist, ist die Anpflanzung eines
Gehölzstreifens vorgesehen.

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Verbandsgemeinde Speicher - Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in den Ortsgemeinden Hosten und Preist - Eifelkreis Bitburg-Prüm
Vereinfachte raumordnerische Prüfung

1.3 Lage der geplanten Anlagenstandorte
Das Plangebiet bei Hosten (s. Abb. 3) liegt südwestlich der Ortslage auf einem Höhenzug, der
von der mäandrierenden Kyll umgrenzt wird. Die Fläche ist ca. 11,4 ha groß und wird landwirt-
schaftlich genutzt. Die Fläche wird durch einen Wirtschaftsweg in einen nördlichen und südli-
chen Bereich geteilt.

Es handelt sich um die Flurstücke 2, 5, 6 und 7 der Flur 13 auf der Gemarkung Hosten.

Abb. 3: Lage der Prüffläche bei Hosten in Rot; Quelle: Lanis RLP

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Verbandsgemeinde Speicher - Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in den Ortsgemeinden Hosten und Preist - Eifelkreis Bitburg-Prüm
Allgemeines

Das Plangebiet bei Preist (s. Abb. 4) grenzt westlich an die Ortslage. Die Fläche ist ca. 9,7 ha
groß und wird landwirtschaftlich genutzt.

Es handelt sich um die Flurstücke 21, 19, 3/1, 2 ,41, 3/2 (teilw.) und 1(Teilw.) der Flur 17 und um
die Flurstücke 40 und 42 der Flur 19 auf der Gemarkung Preist.

Abb. 4: Lage der Prüffläche bei Preist in Rot; Quelle: Lanis RLP

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Vereinfachte raumordnerische Prüfung

    Darlegung zum städtebaulichen Entwurf

2.1 Städtebauliche Konzeption
Geplant sind sogenannte Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit kleinen Einrichtungen (Kom-
paktstationen) für die technische Infrastruktur. Die Anlagen werden eingezäunt. Dort, wo
keine äußere abschirmende Kulisse durch Bäume und Sträucher vorhanden ist, werden die
Randbereiche durch eine sichtschutzbietende Heckenpflanzung eingegrünt.

Die Konzeption der Fläche bei Hosten wird in besonderem Maße vom Naturschutz geprägt. Es
soll im Sinne des Flächeneigentümers ein Vorzeigephotovoltaikprojekt auf einer hochwerti-
gen Naturschutzfläche werden. Die Fläche ist Teil des Kennartenprogramms, einem Vertrags-
naturschutzprogramm im Grünland, im Rahmen des Entwicklungsprogramms „Umweltmaß-
nahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung“ (EULLE). Der Nordteil der Fläche,
mit seinem Orchideen-Bestand, wird komplett von Modulen ausgespart. Auch zum Wald hin
wird ein größerer Abstand als üblich gewählt.

2.2 Erschließung
Alle Plangebiete können über das vorhandenen Straßen- und Wirtschaftswegenetz
erschlossen werden. Eine Neuanlegung von Wegen für die Erschließung ist nicht notwendig.
Während des späteren Betriebs beschränkt sich der Verkehr auf eine gelegentliche Kontrolle
der Anlagen. Die innere Erschließung erfolgt über Erdwege zwischen den Modulreihen bzw.
ggf. teilweise ausgeführt als unbefestigte Wege mit wassergebundener Decke.

2.3 Nutzungsverteilung
Für die Aufständerung der Modultische werden gerammte Pfosten verwendet, so dass i.d.R.
keine Fundamente erforderlich werden. Nebenanlagen wie Kompaktstationen werden auf
einer Schottertragschicht errichtet und kommen ebenfalls ohne die Verwendung eines
Fundamentes aus. Die restliche Bodenfläche bleibt zum überwiegenden Teil offen und für eine
geschlossene Vegetationsdecke verfügbar. Ggf. kleiner Bereiche werden für den Transport der
schweren Infrastruktur (Transformator) als unbefestigte Wege ausgebaut. Die nur in geringen
Mengen anfallenden Aushubmassen können ohne Beeinträchtigungen im Gelände
wiederverwendet werden. Eine externe Bodendeponierung entfällt.

Die Einzäunung der Anlage wird für Kleintiere und Amphibien durchlässig ausgeführt. Um die
Anlage werden bestehende Gehölze als Abschirmung erhalten und dort, wo keine
abschirmende Kulisse vorhanden ist, durch zusätzliche Anpflanzungen ergänzt. Der

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Darlegung zum städtebaulichen Entwurf

erforderliche Zaun wird an der Innenseite des Pflanzstreifens angeordnet, damit er nicht nach
Außen im Landschaftsbild in Erscheinung tritt. Die Jungpflanzen des Streuobstbestandes auf
der Fläche bei Hosten sollen an einen neuen Standort in die Nähe der Ortslage verpflanzt
werden.

Der Strom wird über Erdkabel abgeleitet.

Der Unterhalt und die Pflege der Anlage erfolgt extensiv und kann durch Mahd oder
Beweidung erfolgen. Der Einsatz chemischer (Dünge-)Mittel wird im Bebauungsplan
ausgeschlossen. Speziell für die Fläche bei Hosten gilt, durch die Lage in einem Wasserschutz-
gebiet Zone II (WSG II), dass keine Beweidung möglich ist. Hier bedarf es außerdem im Rahmen
der weiteren Planungen einer Befreiung gem. § 52 (1) Satz 2 WHG., da der Bau von PV-FFA in
Wasserschutzzone II nur nach Einzelfallprüfung umsetzbar ist. Durch das Vertrags-
naturschutzprogramm EULLA (s. Kap. 2.1) gibt es nur wenige Vorgaben zur Bewirtschaftung.
Wichtig ist, dass es nicht zu einer Verschlechter un des aktuellen Zustands der Flächen kommt.
Nach der Mahd wird das Schnittgut abtransportiert, um eine Aufdüngung zu verhindern. In
Abstimmung mit der Naturschutzbehörde bleiben sog. „Mahdinseln“ stehen, um den Arten
die Möglichkeit zum Aussamen zu geben. Im Rahmen der weiteren Planungen wird ein
genaues Konzept zur Belegung der Flächen mit PV-Modulen sowie der späteren
Bewirtschaftung erarbeitet.

2.4 Festsetzungen im Bebauungsplan
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend den angestrebten städtebaulichen Zielen wird die Art der baulichen Nutzung
gem. § 1 und § 11 BauNVO als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung zur Nutzung
erneuerbarer Energien (Photovoltaik) festgesetzt. Zulässig sind Anlagen, die der Erforschung,
Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, hier ausschließlich Sonnenergie durch
Photovoltaik, dienen.

Maß der baulichen Nutzung
Als Maß der baulichen Nutzung nach § 9(1)1 BauGB i.V. m. § 16 (2) BauNVO wird eine Grund-
flächenzahl (GRZ) von 0,6 festgesetzt. Die überbaute Fläche gemessen als Projektion der Mo-
dulfläche auf die Horizontale hat aus Gründen der Wirtschaftlichkeit (Vermeidung gegenseiti-
ger Verschattung) üblicherweise einen Flächenanteil von 30-35%, kann aber in Südhanglage
oder Ost-West-Ausrichtung der Modulfläche auf bis zu 60% steigen. Aus diesem Grund wurde
die GRZ von 0,6 gewählt.

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Vereinfachte raumordnerische Prüfung

Für die Aufständerung der Modultische (Fundamente) und der Gebäude wird i.V.m. §9(1)20
BauGB ein Versiegelungsgrad von max. 4% der Sondergebietsfläche festgesetzt.

Aus Gründen des Landschaftsschutzes wird eine Bauhöhenbeschränkung erforderlich. Die zu-
lässigen Bauhöhen sind gem. § 16(2), (4) u. 18(1) BauNVO i.V.m. § 88(6) LBauO festgesetzt als:

    •   Gesamthöhe für Module: max. 3,50 m (Oberkante der Module)
    •   Gesamthöhe für Nebenanlagen (Trafostationen) max. 3,50 m.
    •   Die Höhen werden gemessen von der Geländeoberfläche lotrecht zur Modulkante
        bzw. der Oberkante der Nebenanlagen.

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 23(3) BauNVO wird im Bebauungsplan eine Baugrenze für die Überbauung mit Pho-
tovoltaikmodulen festgesetzt. Außerhalb dieser Baugrenze ist das Errichten von Modulen
nicht zulässig. Gemäß § 14 BauNVO werden untergeordnete Nebenanlagen im Zusammen-
hang mit dem Unterhalt der Flächen und für Ver- und Entsorgung, Steuerung bzw. Überwa-
chung der Anlage zugelassen. Zulässig in diesem Sinne sind Kompaktstationen aus Beton mit
Bauartzulassung bis zu je 30 m² Grundfläche. Sonstige technische Anlagen werden nicht er-
forderlich. Der spätere Betrieb und die Überwachung erfolgen weitgehend vollautomatisch.
Die Photovoltaikmodule selbst sind annähernd wartungsfrei.

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
sowie Pflanzgebote
Für die Befestigung von Zufahrten, Wegen und Stellplätzen sind wasserdurchlässige Beläge
zu verwenden. Innerhalb der Sondergebietsfläche sind sämtliche nicht befestigte Bodenflä-
chen in Grünland umzuwandeln. Dazu sind die Flächen bei Preist bei Bedarf mit einer stand-
ortgerechten Regiosaatgutmischung der Herkunftsregion 7 einzusäen und für die Betriebszeit
der Anlage dauerhaft extensiv durch Beweidung oder Mulch-Mahd zu pflegen. Für das Plan-
gebiet bei Hosten gilt durch seine Lage im WSG II und den hohen Anspruch an den Natur-
schutz, dass hier keine Beweidung zulässig ist und nach der Mahd das Schnittgut abtranspor-
tiert werden muss. Das Saatgut ist von der Fläche selbst zu gewinnen. Düngung oder Pestizi-
deinsatz ist auf beiden Flächen ausgeschlossen. Ggf. erforderliche Rodungs- und Rückschnitt-
arbeiten sind nur im Zeitraum 01. November bis 28. Februar durchzuführen. Hierbei sind Ge-
hölze mit potenziellen Quartierstrukturen für Fledermäuse auf Besatz zu prüfen.

Im Rahmen der weiteren Planungen erfolgen entsprechende Biotoptypen- und Brutvogelkar-
tierungen an beiden Standorten. Am Standort Hosten erfolgt darüber hinaus eine Bewertung
des Erhaltungszustands einzelner Biotoptypen mit einer Verortung von Rote-Liste sowie be-
sonders geschützter Arten nach § 17 BNatSchG. Diese Kartierungen stellen die Grundlage zur
Entwicklung eines Umsetzungs- und Bewirtschaftungskonzeptes dar. Bei Bedarf erfolgt die

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Darlegung zum städtebaulichen Entwurf

Festlegung von Bauzeitenregelungen zur Berücksichtigung der Hauptbrutzeit von Wiesen-
brütern wie bspw. die Feldlerche.

Für Eingriffe, die nicht innerhalb des Geltungsbereiches ausgeglichen werden können, erfolgt
eine Kompensation an anderer Stelle. Dies betrifft auch die Umsetzung artenschutzrechtlicher
Ausgleichsmaßnahmen. Die dauerhafte Verfügbarkeit dieser Flächen ist entsprechend ding-
lich zu sichern.

Erfolgt eine Einstufung einzelner Teilbereiche als archäologische Verdachtsfläche, erfolgt in
Abstimmung mit der Generaldirektion kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz eine weitergehende
Untersuchung und Bewertung.

Äußere Gestaltung
Zur Sicherheit, zum Schutz vor Diebstahl und Vandalismus wird die Anlage eingezäunt. Für die
Einfriedung zulässig sind Metallgitterzäune mit Übersteigschutz bis max. 3,00 m Höhe. Die
Zaunkante ist für Kleintiere durchlässig zu gestalten. Dazu ist ein Abstand zwischen Zaunun-
terkante und Bodenoberkante von mindestens 15 cm einzuhalten. Abweichungen in gering-
fügigem Maße sind zulässig. Um Nebenanlagen in das bestehende Landschaftsbild zu integ-
rieren, werden diese mit einem grau-grünen Außenanstrich versehen.

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Vereinfachte raumordnerische Prüfung

     Inhalte und Ziele raumplanerischer Vorgaben

3.1 Landesentwicklungsprogramm LEP IV (2008)
Laut Darstellung im LEP IV (2008) befinden sich die geplanten Standorte teilweise oder voll-
ständig in landesweit bedeutsamen Bereichen für

     − die Landwirtschaft (Hosten) Z 120
     − Grundwasserschutz (Hosten und Preist) Z 134

sowie in einer

     − Biotopverbund Kernfläche / Kernzone (Hosten) Z 98

Des Weiteren grenzen beide Prüfflächen an einen landesweit bedeutsamen

     - Erholungs- und Erlebnisraum (Hosten und Preist) Z 91

                                                Preist

                                      Hosten

Abb. 5: Auszug aus dem Landesentwicklungsprogramm IV (2008); Lage der Plangebiete in Rot

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Inhalte und Ziele raumplanerischer Vorgaben

Als Zielvorgabe wird die Konkretisierung der landesweit bedeutsamen Bereiche durch die re-
gionalen Raumordnungspläne in Form von entsprechenden Vorrang- und Vorbehaltsgebie-
ten vorgegeben. Aus den Vorhaben ergeben sich daher keine Konflikte zu den genannten Zie-
len des LEP IV.

Die Fläche bei Hosten überschneidet sich kleinräumig mit dem landesweiten Biotopverbund.
Der rund 0,25 ha große Waldsaum im Übergang zu Grünland ist weiterhin auch Bestandteil
des FFH-Gebietes „Kyllhänge zwischen Auw und Daufenbach“ (6105-302). Das FFH-Gebiet
umfasst fast alle an das Plangebiet angrenzenden Waldflächen. FFH-Lebensraumtypen sind
nicht betroffen. Die besagte Teilfläche wurde aufgrund der Grundstücksgrenzen mit in die Flä-
chenkulisse aufgenommen. Eine tatsächliche Überplanung mit Modulen erfolgt nicht und
kann auf Ebene des Bebauungsplanes parzellenscharf abgegrenzt und ausgeschlossen wer-
den. Wird die Überplanung dieser Teilflächen trotzdem beabsichtigt, ist eine FFH-Vorprüfung
bzw. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG erforderlich.

Abb. 6: Auszug aus LANIS (Stand 18.03.2021) mit Darstellung des FFH-Gebietes und der FFH-Lebensraumtypen und
dem Plangebiet in Rot

Die Prüfflächen Hosten und Preist grenzen an den landesweit bedeutsamen Erholungs- und
Erlebnisraum Kylltal, einer Tallandschaft des Mittelgebirges. Es handelt sich dabei um ein Ge-
biet, das wegen seiner einzigartigen Ausprägung von Natur und Landschaft, seiner Bedeutung
als landschaftliche Leitstruktur, ihres hohen kulturellen Wertes und ihrer Bedeutung als Nah-

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Vereinfachte raumordnerische Prüfung

erholungsgebiet, insbesondere als Raum für naturnahe, landschaftsgebundene, stille Erho-
lung zu sichern und zu erhalten ist. Dies schließt sowohl die Landschaftsbild- als auch die Er-
holungsfunktion ein.

Die Prüfflächen liegen auf der Orenhofener Hochfläche und nicht im Kylltal, weshalb die Erho-
lungsfunktion von den geplanten PV-FFA nicht betroffen ist. Inwiefern das Landschaftsbild
beeinträchtigt wird, bzw. die Flächen aus dem Kylltal einsehbar sind, ist in der weiteren Pla-
nung zu untersuchen. Die Einsehbarkeit einer Anlage kann über eine GIS gestützte Sichtfeld-
analyse analysiert werden. Im Rahmen der Bauleitplanung kann eine Einsehbarkeit z.B. durch
Festsetzung einer Heckenpflanzung, durch die Anpassung der Flächenkulisse oder andere
Maßnahmen verringert oder vermieden werden.

Die landesweit bedeutsamen Erholungs- und Erlebnisräume in der Region Trier werden im re-
gionalen Raumordnungsplan konkretisiert. Das Kylltal ist im rechtskräftigen ROP85 als Vor-
ranggebiet und in dem im Verfahren befindlichen ROPneu als Vorbehaltsgebiet ausgewiesen
(siehe Kap. 3.3 und 3.4).

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Inhalte und Ziele raumplanerischer Vorgaben

3.2 Landesentwicklungsprogramm LEP IV - Teilfortschreibung Erneuer-
    bare Energie (2013)
Mit der Teilfortschreibung des LEP IV unterstützt das Land Rheinland-Pfalz die Umsetzung der
Energiewende und die gesteckten Ziele der Klimapolitik.

    „Rheinland-Pfalz unterstützt das Ziel, weltweit den Anstieg der globalen Durchschnittstem-
    peratur auf zwei Grad Celsius zu beschränken. Dies bedeutet, dass bundesweit und in Rhein-
    land-Pfalz die Emission von Klimagasen bis 2050 um 90 Prozent (gegenüber 1990) reduziert
    werden muss. Erneuerbare Energien leisten hierzu einen wesentlichen Beitrag. Zur Erfüllung
    dieser Vorgaben verfolgt Rheinland-Pfalz das Ziel, bis 2030 bilanziell den verbrauchten Strom
    zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Energien zu gewinnen. Das Land soll auf diesem Wege ab
    2030 zum Stromexportland werden.“

Grundsatz G 166:
    „Von baulichen Anlagen unabhängige Photovoltaikanlagen sollen flächenschonend, insbe-
    sondere auf zivilen und militärischen Konversionsflächen sowie auf ertragsschwachen, ar-
    tenarmen oder vorbelasteten Acker- und Grünlandflächen errichtet werden."

Begründung/Erläuterung:
    „Auch bei der Errichtung von selbstständigen Photovoltaikanlagen soll dem Gedanken des
    sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie der Berücksichtigung von Schutzaspekten
    Rechnung getragen werden. Daher kommen insoweit insbesondere zivile und militärische
    Konversionsflächen sowie ertragsschwache, artenarme oder vorbelastete Ackerflächen,
    Grünlandflächen als Standorte in Betracht. Hinweise zur Ertragsschwäche lassen sich z. B.
    auch aus der Bodenwertzahl ableiten, die jedoch regional zu differenzieren ist. Großflächige
    Photovoltaikanlagen, die im Außenbereich als selbstständige Anlagen errichtet werden sol-
    len, sind nach dem geltenden Baugesetzbuch grundsätzlich nur im Rahmen der gemeindli-
    chen Bauleitplanung zulässig."

Im Jahr 2018 betrug die Bruttostromerzeugung aus erneuerbarer Energie in Rheinland-Pfalz
48,1%. Um bis 2030 bilanziell den verbrauchten Strom zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Ener-
gien zu gewinnen und das Land zu einem Stromexportland zu entwickeln, müssen die Erneu-
erbaren Energien noch weiter ausgebaut werden.

Im Eifelkreis Bitburg-Prüm lag der Anteil der erneuerbaren Energie (Deckungsgrad am Strom-
verbrauch) im Jahr 2018 bei rund 126 %, die Photovoltaik machte davon anteilig rund ein Fünf-
tel aus. Der Eifelkreis zählt damit zu den Landkreisen mit der höchsten regenerativen Strom-
Einspeisewerten in Rheinland-Pfalz.

                                                                                              13
Vereinfachte raumordnerische Prüfung

In der Verbandsgemeinde Speicher lag der Deckungsgrad der erneuerbaren Energien am
Stromverbrauch im Jahr 2018 bei rund 33 %. In der VG wird damit ein Drittel des Stromes er-
zeugt, der auch dort verbraucht wird. Der Wert liegt damit 15 % unter dem Landesdurch-
schnitt und 93 % hinter dem Durchschnitt im Landkreis.

Für die Erreichung der landesweit gesteckten Ziele ist es erforderlich, die erneuerbaren Ener-
gien weiter auszubauen, um z.B. Ballungsräume oder andere Regionen mit einem geringen
Standortpotential anteilig zu unterstützen. Nur so wird eine Gesamtbilanz von annähernd 100
Prozent bis 2030 erreichbar.

Der Grundsatz G 166 gibt an, dass Freiflächenanlagen insbesondere auf zivilen und militäri-
schen Konversionsflächen sowie auf ertragsschwachen, artenarmen oder vorbelasteten
Acker- und Grünlandflächen errichtet werden sollen.

Bei den vorliegenden Standorten handelt es sich nicht um zivile oder militärische Konversi-
onsflächen, sondern vorwiegend um Acker- und Grünlandflächen.

Die Ertragszahl (EZ) kann als Index für die natürliche und wirtschaftliche Ertragsfähigkeit des
Bodens herangezogen werden (Synonym für Acker- bzw. Grünlandzahl). In Tabelle 2 sind die
EZ der geplanten Standorte den jeweiligen Gemarkungen gegenübergestellt. Die Verbands-
gemeinde Speicher weist eine flächengewichtete EZ von 40 auf.
Auf der Gemarkung von Hosten würden ca. 10 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche durch
den Anlagenstandort überplant. Die durchschnittliche EZ liegt mit 36 Punkten leicht unter
dem mittleren Wert der Gemeinde mit 38 Punkten.
In Preist würden ca. 3 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche durch den geplanten Standort
überplant. Die durchschnittliche EZ der beiden Flächen zusammengenommen, liegt mit 36
Punkten, etwas deutlicher als die Fläche bei Hosten, unter dem mittleren Wert der Gemeinde
mit 42 Punkten.

Tab. 1: Ertragszahlen (EZ) und landwirtschaftliche Nutzfläche (LNF) der betroffenen Gemeinden und EZ der Plan-
gebiete

                       Gemarkung                                   EZ im Plangebiet             Größe
                                                                                               Plange-
                                                                                                 biet

  Name                     LNF [ha]       mittlere EZ        min.       max.          Ø           ha

  Hosten                       118              38            19         45           36         11,4
  Preist                       324              42            24         48           36          9,7

Ob es sich bei den betrachteten Standorten um artenarme Acker- und Grünlandflächen han-
delt, ist auf dieser Ebene nur schwer zu beurteilen. Anhand der derzeitigen intensiven Nut-
zungsform auf der Fläche bei Preist lässt sich jedoch ableiten, dass ein Artenreichtum auf der

14
Inhalte und Ziele raumplanerischer Vorgaben

Fläche eher unwahrscheinlich ist. Aufgrund der vorliegenden Informationen über die Fläche
bei Hosten, kann hier von einer artenreichen Grünlandfläche ausgegangen werden, was in der
Planung auch Berücksichtigung finden wird. Eine weitergehende Beurteilung der örtlichen
Vegetation und deren Ausbildung ist im Rahmen einer Umweltprüfung auf Ebene der nach-
gelagerten Bauleitplanung durchzuführen.

Eine Vorbelastung der Flächen, wie sie im aktuellen EEG durch die Nähe zu Autobahnen oder
zu Schienenwegen definiert wird, ist bei den vorliegenden Standorten nicht gegeben. Aller-
dings ist anzumerken, dass die ländliche Prägung von Rheinland-Pfalz u.a. dazu führt, dass
vergleichsweise wenig Flächen versiegelt sind und die wenigen Standorte entlang von Auto-
bahnen, Schienenwegen oder auf Konversionsflächen nur bedingt für PV-Anlagen geeignet
sind. Im Sinne einer zügigen, volkswirtschaftlich günstigen Energiewende und der wirtschaft-
lichen Entwicklung im ländlichen Raum, ist es deshalb sinnvoll, größere PV-Anlagen auch auf
landwirtschaftlichen Flächen in benachteiligten Gebieten zu errichten. Das Land Rheinland-
Pfalz hat deshalb durch Landesverordnung vom 21. November 2018 beschlossen, die laut EEG
förderfähige Flächenkulisse für Solaranlagen um Grünland in benachteiligten Gebieten zu er-
weitern.

In der Zusammenschau kann festgestellt werden, dass es sich bei den zur Überplanung vor-
gesehenen Flurstücken nicht um ertragsstarke, für die Ortsgemeinden jedoch um durch-
schnittliche Flächen - und zumindest bei der Fläche in der Nähe von Preist, mit hoher Wahr-
scheinlichkeit, auch um artenarme Flächen handelt.

                                                                                         15
Vereinfachte raumordnerische Prüfung

3.3 Regionaler Raumordnungsplan (1985)
Der verbindliche Regionale Raumordnungsplan von 1985 (ROP85) enthält für die Plangebiete
folgende regionalplanerische Festlegungen:

     − Gemeinde mit der besonderen Funktion Wohnen (Preist) Ziel 2.2.2.3
     − Gemeinde mit der besonderen Funktion Landwirtschaft (Hosten) Ziel 2.2.2.6
     − Vorranggebiet für die Trinkwasserversorgung mit überregionaler Bedeutung für die
         Grundwassergewinnung (Hosten und Preist) Ziel 3.3.1
             o    Wasserschutzgebiet „Planung festgelegt“ (Hosten)
     − Vorranggebiet für die Landwirtschaft (Hosten und Preist) Ziel 5.1.1
     − Vorranggebiet für die Forstwirtschaft (unklar, da im ROP85 nicht dargestellt) Ziel 5.1.2
     −   Vorranggebiet für Erholung mit guter Eignung für landschaftsbezogene Freizeit und
         Erholung (Hosten und Preist) Ziel 5.2.1
     − Bauschutzbereich Flughafen Spangdahlem; Äußere Abgrenzung (Hosten und Preist)
     − Bauschutzbereich Flughafen Bitburg; Äußere Abgrenzung (Preist)
     − Lärmschutzbereich Flughafen Spangdahlem (Preist)

                                                               Preist

                                                 Hosten

Abb. 7: Auszug aus dem verbindlichen Regionalen Raumordnungsplan (1985); Plangebiete in Rot

16
Inhalte und Ziele raumplanerischer Vorgaben

Gemeinde mit der besonderen Funktion Wohnen (Ziel 2.2.2.3)
Der Gemeinde Preist wird die besondere Funktion Wohnen zugeordnet (W-Gemeinde). Die
besondere Funktion erhalten Gemeinden, die über die Mindesterfordernisse wohnnaher Inf-
rastruktur sowie über eine Mindestqualität der öffentlichen Verkehrsanbindung verfügen.
Aufgrund dieser spezifischen Entwicklungschancen sollen Wohnbauflächen über den Eigen-
bedarf hinaus, in klimatisch und topographisch günstiger Lage sowie guter Zuordnung zu den
zentralen Versorgungseinrichtungen in den Bauleitplänen ausgewiesen werden.

Im Entwurf des neuen regionalen Raumordnungsplanes (ROPneu) Entwurf 2014 sind die Ge-
meinden mit besonderer Funktion Wohnen neu bewertet worden. Der Gemeinde Preist
kommt hier keine besondere Funktion für das Wohnen mehr zu (siehe Kapitel 3.4).

Gemeinde mit der besonderen Funktion Landwirtschaft (Ziel 2.2.2.6)
Der Gemeinde Hosten wird die besondere Funktion Landwirtschaft zugeordnet (L-Gemeinde).
In L- Gemeinden soll der Landwirtschaft auch künftig eine hohe sozioökologische Bedeutung
zukommen. Über die Bauleitplanung ist die bauliche Entwicklung räumlich so zu lenken, dass
die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe, einschließlich Veredelung,
gesichert bleibt. Siehe hierzu Kap. 3.4, sowie Kap. 3.5.

Im Entwurf des ROPneu sind die Gemeinden mit besonderer Funktion Landwirtschaft neu be-
wertet worden. Zusätzlich zur Gemeinde Hosten kommt hier auch der Gemeinde Preist die
besondere Funktion Landwirtschaft zu (siehe Kapitel 3.4).

Vorranggebiet für die Trinkwasserversorgung mit überregionaler Bedeutung für die
Grundwassergewinnung (Ziel 3.3.1)
Zur Erhaltung der natürlichen Lebensbedingungen sowie der wirtschaftlichen Entwicklung ist
der Wasserversorgung eine vorrangige Bedeutung beizumessen. Es muss sichergestellt sein,
dass in allen Teilen der Region den Verbrauchern Trink- und Betriebswasser in genügender
Menge und Qualität zugeführt wird. Bei der Abwägung der verschiedenen Nutzungsansprü-
che an den Planungsraum sind daher die wasserwirtschaftlichen Belange in besonderer Weise
zu beachten. Dies erfordert eine umfassende und vorausschauende wasserwirtschaftliche
Grundlagenplanung, die zum einen das nutzbare Wasserdargebot erkundet und zum anderen
den langfristigen Wasserbedarf ermittelt.

In dem „Wasserwirtschaftlichen Generalplan für das Moselgebiet“ steht ein geeignetes Instru-
mentarium zur Verfügung, das diesen Erfordernissen Rechnung trägt. Für das Gebiet der Re-
gion Trier kommt der Plan zu dem Ergebnis, dass der sich für die voraussichtliche Entwicklung
ergebende Wasserbedarf aus dem nutzbaren Dargebot gedeckt werden kann. Einzelne Teil-
gebiete sind zwar in der Wasserbilanzierung als Mangelgebiete ausgewiesen, jedoch kann in-
nerhalb der Region ein Ausgleich herbeigeführt werden.

                                                                                          17
Vereinfachte raumordnerische Prüfung

Die Gemeinden Hosten und Preist liegen beide in einem Vorranggebiet für die Trinkwasser-
versorgung mit überregionaler Bedeutung für die Grundwassergewinnung, welches sich weit-
läufig um das Kylltal von Trier bis Speicher erstreckt. In den Wassergewinnungsgebieten sind
abflussverstärkende Maßnahmen (Bodenversiegelung, Gewässerregulierung, Dränagen) zu
vermeiden.
Es hat sich gezeigt, dass die PV-Module keine konzentrierende Wirkung auf den Regenabfluss
haben und es auf dem Gelände infolge der Freiflächenanlage nicht zu einer Verstärkung des
Oberflächenabflusses kommt (s. a. Kap. 4). Beobachtet wurde jedoch, dass die Bauphase, in
der keine schützende Vegetationsdeck vorhanden ist, als kritisch im Hinblick auf den Oberflä-
chenabfluss zu betrachten ist und es infolge starker Niederschläge zu erheblichen Erosionser-
scheinungen kommen kann.

Positiv auf das Grundwasser wirkt sich die Umwandlung der intensiv genutzten Landwirt-
schaftlichen Nutzflächen in extensiv bewirtschaftetes Grünland und der Verzicht auf Dünge-
und Pflanzenschutzmittel aus. Dadurch wird der Eintrag von stofflichen Belastungen in das
Grundwasser deutlich vermindert. Eine Gefährdung durch stoffliche Belastungen geht von ei-
ner Freiflächenanlage nicht aus.

Das Vorhaben steht der Sicherung von Wasservorkommen somit nicht entgegen.

Die geplante PV-FFA bei Hosten liegt zusätzlich im WSG II mit der Bezeichnung „Zweckver-
band Wasserwerk Kylltal - Daufenbach - Nr. 522“. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit von PV-FFA
im WSG II in der VG Speicher hat eine erste Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde
stattgefunden. Auf Grundlage dessen wurden WSG II in der Konzeption zur Steuerung der
Ansiedlung von großflächigen PV-FFA der VG nicht grundsätzlich als Ausschlusskriterium fest-
gelegt, sondern sind im Rahmen von Einzelfallprüfungen auf deren Umsetzbarkeit hin zu un-
tersuchen. Im weiteren Verfahren bedarf es demnach der Beantragung einer Befreiung zum
Bau einer PV-FFA im oben benannten WSG II.

Vorranggebiet für die Landwirtschaft (Ziel 5.1.1)
Sie dienen der Sicherung landwirtschaftlich gut geeigneter Nutzflächen, die aufgrund der
strukturellen Bedeutung für die Landwirtschaft in der Region erhalten bleiben müssen. Sie
dürfen nur in unabweisbaren Fällen anderweitig in Anspruch genommen werden. Sowohl die
natürliche Eignung als auch deren wirtschaftliche Nutzbarkeit sollen erhalten bleiben.

Etwa ein Drittel der landwirtschaftlichen Flächen der OG Hosten und etwa die Hälfte der Flä-
chen der OG Preist sind als Vorranggebiete für die Landwirtschaft dargestellt. Das Plangebiet
bei Preist überlagert nur einen sehr geringen Bereich mit Flächen, die sehr gut bis gut geeig-
nete landwirtschaftliche Nutzflächen darstellen. Bei Hosten macht eine fast 3 ha große Vor-
rangfläche etwa ein Viertel des Plangebietes aus.

18
Inhalte und Ziele raumplanerischer Vorgaben

Im Entwurf des ROPneu ist die Flächenkulisse der Vorranggebiete für die Landwirtschaft ört-
lich deutlich differenzierter dargestellt. Hier überlagert keines der Plangebiete ein Vorrangge-
biet (siehe Kapitel 3.4). Ca. 2,5 ha des Plangebietes bei Preist ist Teil eines Vorbehaltsgebietes
für die Landwirtschaft.

Vorranggebiet für die Forstwirtschaft (Ziel 5.1.2)
Vorranggebiete für Forstwirtschaft sind Gebiete mit für die Holzproduktion besonders wert-
vollen Standorten sowie Gebiete, die besondere Schutzfunktionen (v. a. Wasserschutz) über-
nehmen. Im Regionalplan von 1985 sind diese Flächen nicht explizit dargestellt.

Waldflächen sind in kleinem Umfang im südwestlichen Bereich des Anlagenstandortes bei
Preist überlagert (s. Abb.9). Sollte der Bereich im Rahmen der Detailplanung mit PV-Modulen
überplant werden, ist ein Antrag auf Genehmigung einer Umwandlung (Rodung) gem. § 14
Landeswaldgesetz zu stellen. Hierbei sind sowohl die Recht, Pflichten und wirtschaftlichen In-
teressen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit untereinander abzuwägen.

Abb. 8: Luftbild des Plangebietes bei Preist; Quelle: Luftbild RP Basisdienst

Beide Flächen grenzen auch an Wald an. Es ist jedoch nicht beabsichtigt angrenzende Wald-
flächen aufgrund von Verschattungseffekten zu Roden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleit-
planung sind Regelungen zur Festsetzung von Waldabständen zu definieren.

Vorranggebiet für Erholung mit guter Eignung für landschaftsbezogene Freizeit und
Erholung (Ziel 5.2.1)
Es handelt sich um Gebiete, die sich aufgrund ihrer landschaftlichen Schönheit und klimati-
schen Gunst für die Erholung besonders eignen. Naturhaushalt und Landschaftsbild in diesen
Gebieten sollen erhalten bleiben oder verbessert werden. Dabei werden Gebiete mit guter

                                                                                               19
Vereinfachte raumordnerische Prüfung

und mit hervorragender Eignung für landschaftsbezogene Freizeit und Erholung unterschie-
den. Alle Plangebiete befinden sich in einem Bereich mit guter Eignung, der entlang des Kyll-
tals verläuft.

Diese Einstufung relativiert sich durch die Tatsache, dass weite Teile der Region Trier als Vor-
ranggebiete für Erholung ausgewiesen sind. Im Entwurf des ROPneu werden keine Vorrang-
gebiete für Erholung und Tourismus festgelegt, sondern lediglich Vorbehaltsgebiete für Erho-
lung und Tourismus. Alle Plangebiete liegen nach dem ROPneu innerhalb eines Vorbehaltsge-
bietes (siehe Kap. 3.4).

Auswirkungen auf die klimatische Gunst der Gebiete entstehen aufgrund einer Photovoltaik-
anlage nicht. Die Auswirkungen auf die landschaftliche Schönheit ist eine Frage der Einseh-
barkeit der Anlagen aus der freien Landschaft, von Aussichtspunkten, Wanderwegen oder
sonstigen touristischen Einrichtungen. Die Erheblichkeit des Eingriffs ist dabei eine Frage der
Sensibilität des Landschaftsbildes, die im Wesentlichen durch vorhandene anthropogene Vor-
belastungen bestimmt wird.

In der weiteren Planung ist die Einsehbarkeit der Anlagen z.B. mit einer GIS gestützten Sicht-
feldanalyse sowie entsprechender Visualisierungen zu untersuchen und ggf. geeignete Maß-
nahmen zur Vermeidung von Eingriffen in das Landschaftsbild zu ergreifen.

Bau- und Lärmschutzbereiche der Flughäfen Bitburg und Spangdahlem
Beide Prüfflächen liegen im Bauschutzbereich des Flughafens Spangdahlem. Die Fläche bei
Preist liegt zusätzlich noch im Bauschutzbereich des Flughafens Bitburg. Ob die PV-FFA der
Zustimmung der Luftfahrtbehörden nach § 12 LuftVG bedürfen ist im weiteren Verfahrensver-
lauf zu klären. Anhaltspunkte für ein Versagen der Genehmigung gibt es zu diesem Zeitpunkt
jedoch keine. Die Höhe der baulichen Anlagen beträgt lediglich 3,5 Meter und hat damit keine
negativen Auswirkungen auf den Flugbetrieb. Auch eine mögliche Blendwirkung der PV-Mo-
dule auf bewegte Objekte ist nachweislich zu vernachlässigen.

Außerdem liegt die geplante Anlage bei Preist nach dem ROP85 auch im Lärmschutzbereich
des Flughafens Spangdahlem. Der Errichtung von PV-FFA steht der Lärmschutzbereich nicht
entgegen, da die Anlagen keine lärmsensible Nutzung darstellen. Des Weiteren befindet sich
die Planzeichnung nicht mehr auf dem neuesten Stand, mittlerweile endet der Lärmschutzbe-
reich wenige Kilometer nordwestlich von Preist.

20
Inhalte und Ziele raumplanerischer Vorgaben

3.4 Neuer Regionaler Raumordnungsplan (Entwurf 2014)
Der Entwurf des neuen regionalen Raumordnungsplans war bereits im Beteiligungsverfahren
und wird derzeit überarbeitet. Im ROPneu (Entwurf 2014) sind folgende Ziele und Grundsätze
festgelegt, die sich mit den geplanten Standorten überlagern:

    − Besondere Funktion Landwirtschaft (Hosten und Preist) Z 42
    − Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft (Preist, teilweise) G 149
    − Vorbehaltsgebiet Erholung und Tourismus (Hosten und Preist) G 162
    − Vorranggebiet Grundwasserschutz (Hosten) Z 111
    − Vorbehaltsgebiet Grundwasserschutz (Preist) G 112

                                                               Preist

                                                 Hosten

Abb. 9: Auszug aus dem Entwurf des neuen regionalen Raumordnungsplans (2014)

                                                                                       21
Vereinfachte raumordnerische Prüfung

Besondere Funktion Landwirtschaft (Z 42)
Den beiden Gemeinden Hosten und Preist ist die besondere Funktion Landwirtschaft zuge-
ordnet. Diese wird Gemeinden zugewiesen, in denen die Landbewirtschaftung in der Fläche
neben der Agrarproduktion auf der Grundlage landwirtschaftlicher Betriebe im Voll-, Zu- und
Nebenerwerb, insbesondere auch für die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Sied-
lungsstruktur, unverzichtbar ist (L-Gemeinden). In diesen Gemeinden kommt der Landwirt-
schaft auch für die innerörtliche Siedlungsstruktur eine hohe sozioökonomische Bedeutung
zu. Die örtliche Bauleitplanung ist daher so zu lenken, dass die Erhaltung der landwirtschaftli-
chen Betriebe gewährleistet wird und ihre Entwicklungsmöglichkeiten erhalten bleiben.

Damit landwirtschaftlichen Betrieben die notwendigen Betriebsflächen gewährleistet werden
ist in der weiterführenden Planung daher deren Betroffenheit zu untersuchen und einver-
nehmliche Lösungen zu erarbeiten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Photovoltaikan-
lagen hinsichtlich der Wirkung auf landwirtschaftliche Betriebe nicht rein negativ zu betrach-
ten sind, sondern durchaus einen Beitrag zur wirtschaftlichen Stabilisierung der Betriebe leis-
ten können (s. Kap. 3.5).

Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft (G 149)
In den Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft ist bei der Abwägung mit konkurrierenden
raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen der Landwirtschaft besonderes Gewicht bei-
zumessen.

Von der insgesamt zu prüfenden Flächenkulisse liegen lediglich ca. 2,5 ha des Plangebietes
bei Preist in einem Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft. Böden mit einer Ertragszahl sollen
ab 50 Punkten als Vorrangflächen und zwischen 40 und 49 als Vorbehaltsflächen für die Land-
wirtschaft ausgewiesen werden. Die im ROPneu dargestellte Vorbehaltsfläche weist eine Vari-
anz der EZ von 24 bis 40,45 und 48 Punkten auf. Die Ausweisung als Vorbehaltsgebiet begrün-
det sich daher wahrscheinlich auch aus der Agrarstruktur und dem angrenzenden Aussiedler-
hof. Damit die notwendigen Betriebsflächen für die Bewirtschaftung des Hofes gewährleistet
werden, ist wie bereits zu Z 42 geschrieben, in der weiterführenden Planung die Betroffenheit
der relevanten landwirtschaftlichen Betriebe (Flächeneigentümer und ggf. Pächter) zu unter-
suchen und eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten sowie etwaige Auswirkungen auf dar-
über hinausgehende agrarstrukturelle Belange zu bewerten.

Vorbehaltsgebiet Erholung und Tourismus (G 162)
Zur Sicherung und Entwicklung der landschaftsbezogenen Erholung und des Tourismus in der
Region Trier werden die Erholungs- und Erlebnisräume von landesweiter und regionaler Be-
deutung als Vorbehaltsgebiete für Erholung und Tourismus festgelegt. Innerhalb der Vorbe-
haltsgebiete soll bei allen raumbedeutsamen Vorhaben und Maßnahmen darauf geachtet
werden, dass die landschaftliche Eignung dieser Gebiete für die landschaftsbezogene Erho-
lung und den Tourismus erhalten bleibt.

22
Inhalte und Ziele raumplanerischer Vorgaben

Alle Prüfflächen liegen am Rand des Kylltals, einer Tallandschaft des Mittelgebirges von lan-
desweiter Bedeutung (s. Kap. 3.1) und auf der Orenhofener Hochfläche, einer offenlandbeto-
nen Mosaiklandschaft mit regionaler Bedeutung für Erholung und Tourismus. Die teilweise
auch strukturreiche Agrarlandschaft in einzigartiger Ausprägung, zeichnet sich durch heraus-
ragende Aussichtszonen über das Kylltal und seine Nebentäler aus und zeigt insgesamt ein
attraktives Landschaftsbild.

Der ROPneu nennt die folgenden Ziele und Maßnahmen zur Orenhofener Hochfläche:

   • Erhaltung der reich strukturierten Landschaft durch Pflege und Verjüngung der Obst-
       baumbestände
   • Offenhaltung der Hangkanten als besondere Aussichtszonen
   • behutsame Siedlungserweiterung mit ortstypischer Randeingrünung

Im Rahmen der weiteren Planungen der Fläche bei Hosten sollen die jungen Obstbäume im
Plangebiet an den Ortsrand verpflanzt werden. Dies kommt den Zielen und Maßnahmen des
Regionalplanes entgegen. Hinsichtlich des Zieles zur Offenhaltung der Hangkanten zeigt sich
für beide Prüfflächen kein wesentlicher Konflikt, da die Fläche zumindest im südlichen, west-
lichen und nördlichen Bereich nahezu vollständig von Waldbeständen umrandet ist. Im Rah-
men der bereits bestehenden Gehölzstrukturen nördlich und südlich zum Wirtschaftsweg
wird die technische Überprägung durch die PV-Anlage vermindert.

Im Rahmen der weiteren Planungen sind weitere Maßnahmen zur Einbindung der PV-Anlage
in das Landschaftsbild zu erarbeiten.

Vorranggebiet Grundwasserschutz (Z 111)
Die Prüffläche bei Hosten liegt in einem Vorranggebiet für Grundwasserschutz. Die für eine
dauerhafte Sicherung und Entwicklung der Trinkwasserversorgung unverzichtbaren regional-
bedeutsamen Grundwasservorkommen und Trinkwassertalsperren werden als Vorrangge-
biete für den Grundwasserschutz festgelegt. Innerhalb dieser Vorranggebiete hat die Siche-
rung der Grundwasservorkommen Vorrang vor konkurrierenden Nutzungsansprüchen, die zu
einer Beeinträchtigung der Grundwasserqualität sowie der Grundwasserneubildung führen
und die Funktionsfähigkeit der Trinkwasserversorgung beeinträchtigen können.

Wie bereits unter Kapitel 3.3 aufgeführt steht die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenan-
lagen dem Ziel der Sicherung und Entwicklung der Trinkwasserversorgung nicht entgegen.

Vorbehaltsgebiet Grundwasserschutz (G 112)
Die geplante PV-FFA bei Preist liegt in einem Vorbehaltsgebiet für Grundwasserschutz.

Zur langfristigen Sicherung der Grundwasservorkommen und Trinkwasserversorgung in der
Region Trier werden die regional bedeutsamen Grundwasservorkommen von besonderer Be-

                                                                                          23
Vereinfachte raumordnerische Prüfung

deutung, die im Rahmen der Abwägung abgestuften regional bedeutsamen Grundwasservor-
kommen von herausregender Bedeutung sowie die Mineralwassereinzugsgebiete als Vorbe-
haltsgebiet für den Grundwasserschutz festgelegt.

Wie bereits unter Kapitel 2.3 aufgeführt steht die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenan-
lagen dem Ziel der Sicherung und Entwicklung der Trinkwasserversorgung nicht entgegen.

24
Inhalte und Ziele raumplanerischer Vorgaben

3.5 Berücksichtigung landwirtschaftlicher Belange
Im Positionspapier der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zu Freiflächen-Photovoltaik-
anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen (Stand Oktober 2019) werden im Hinblick auf „er-
tragsschwache“ Standorte mehrere Beurteilungskriterien genannt.

a) Keine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Vorrangflächen in der Regionalplanung
    Es werden keine Vorrangflächen für die Landwirtschaft in Anspruch genommen. Der Standort
    Preist liegt mit 2,5 ha auf einer Vorbehaltsfläche für die Landwirtschaft nach dem regionalen
    Raumordnungsplan der Region Trier (Entwurf 2014). In den weiteren Planungen sind die be-
    trieblichen Belange der bewirtschaftenden Betriebe im Einzelfall weitergehend zu analysieren
    und entsprechend zu bewerten.

b) Keine Inanspruchnahme von Flächen im Umkreis von 400 m zu landwirtschaftlichen Hof-
    stellen im Außenbereich
    Im Umfeld der Fläche bei Preist befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. Damit dem land-
    wirtschaftlichen Betrieb die notwendigen Betriebsflächen gewährleistet werden, sind in der
    weiterführenden Planung daher die Belange des betroffenen Betriebes zu analysieren und ein-
    vernehmliche Lösungen zu erarbeiten.

c) Nur Flächen und Grundstücke, die weniger als 50 % der durchschnittlichen Ertragszahl
    einer Gemeinde erreichen
    50 % der durchschnittlichen EZ der Gemeinden würde bedeuten, dass nur Flächen mit einer
    EZ kleiner 19 in Hosten und kleiner 21 in Preist in Betracht kommen. Die Abbildung 7 stellt die
    Flächen mit weniger als 50 % der durchschnittlichen Ertragszahl der jeweiligen Gemeinde dar,
    also solche Flächen, die diesem Kriterium der Landwirtschaftskammer für die Errichtung von
    Photovoltaik-Freiflächenanlagen entsprechen. Es zeigt sich, dass diese Flächenkulisse aus vie-
    len kleinen und verstreut liegenden Splitterflächen besteht, welche aus wirtschaftlicher Sicht
    ungeeignet für die Nutzung durch Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind (siehe Tab. 3). Wei-
    terhin wären für diese Flächen bezüglich anderweitiger Kriterien (raumordnerische Belange,
    Hangneigung, Ausrichtung, Waldabstände u.a.) zu überprüfen, wodurch sich die Flächenku-
    lisse weiter verkleinern würde.
    Es wird deutlich, dass bei Anwendung dieses Kriteriums keine Flächen ausreichender Größe für
    eine Nutzung als Photovoltaik-Freiflächenanlage verbleiben. Ebenso lassen sich keine sinn-
    vollen Blöcke wie unter Punkt g) gefordert zusammenfassen.

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Vereinfachte raumordnerische Prüfung

Tab. 2: Flächen mit weniger als 50 % der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der jeweiligen Gemeinde, aufgeteilt
in Gesamtflächengröße der Gemeinde, Anzahl der Einzelflächen und max. Größe der Einzelflächen

  Gemeinde              Gesamtflächengröße          Anzahl der Ein-      max. Größe der Einzelflächen
                        [ha]                        zelflächen           [ha]

  Hosten                           2,4                      4                             1,2

  Preist                           2,9                      3                             2,7

Abb. 10: Flächen mit weniger als 50% der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der jeweiligen Gemeinde

d) Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
     Die Flächeneigentümer, die künftig auf die Eigenbewirtschaftung verzichten, beziehen sichere
     Pachterträge aus der PV-Nutzung, weshalb eine Existenzgefährdung nicht zu befürchten ist.
     Kritisch wird es da, wo Pächter von fremdbewirtschafteten Flächen sich Ersatzflächen beschaf-
     fen müssen, womit auch ein Preisdruck auf den Markt ausgeübt werden kann. Die Prüffläche
     bei Hosten wird vom Eigentümer selbst als Grünland bewirtschaftet. Mit der Verpachtung an
     einen PV-Betreiber generiert er zusätzliche Einnahmen und wird die verbliebenen Flächen zwi-
     schen den Modulen weiter als Extensivgrünland bewirtschaften. Die Fläche wird bereits heute
     extensiv bewirtschaftet, so dass sich für den Eigentümer keine Nachteile ergeben.
     Die Fläche bei Preist ist, bis auf die gemeindeeigenen Wege, ebenfalls komplett im Besitz von
     Privateigentümern. Die Eigentümer bewirtschaften die Flächen nicht selbst. Eine Teilfläche

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