Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung

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Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode                                                        Drucksache 18/9119

                                   Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung
                                             gemäß § 46 Abs. 1 GO LT
                                         mit Antwort der Landesregierung

          Anfrage des Abgeordneten Volker Bajus (GRÜNE)
          Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung

          Fixierungen im Justizvollzug
          Anfrage des Abgeordneten Volker Bajus (GRÜNE), eingegangen am 15.03.2021 - Drs. 18/8833
          an die Staatskanzlei übersandt am 22.03.2021
          Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 22.04.2021

          Vorbemerkung des Abgeordneten
          Im Rahmen der parlamentarischen Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Nie-
          dersächsischen Justizvollzugsgesetzes und anderer Gesetze (Drs. 18/3764) der Landesregierung
          spielt auch die Problematik der Fixierung von Gefangenen eine Rolle.

          Vorbemerkung der Landesregierung
          Nach § 81 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 NJVollzG kann gegen eine Gefangene oder einen Gefangenen eine
          besondere Sicherungsmaßnahme in Form der Fesselung angeordnet werden, wenn nach ihrem oder
          seinem Verhalten oder aufgrund ihres oder seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maße Flucht-
          gefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der
          Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und wenn die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr
          unerlässlich ist. Gemäß § 84 Abs. 1 und Abs. 2 NJVollzG ordnet die Anstaltsleiterin oder der An-
          staltsleiter die Fesselung an; bei Gefahr im Verzug können auch andere Justizvollzugsbedienstete
          eine Fesselung vorläufig anordnen, die Entscheidung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ist
          unverzüglich einzuholen. Nach § 84 Abs. 4 NJVollzG ist die Anordnung der Fesselung unverzüglich
          zu widerrufen, wenn die Anordnungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
          Die Art und Weise der Fesselung ist in § 83 NJVollzG geregelt: Nach Satz 1 der Vorschrift dürfen
          Fesseln in der Regel nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der oder
          des Gefangenen kann nach Satz 2 eine andere Art der Fesselung angeordnet werden.
          Wird eine Gefangene oder ein Gefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr oder
          sein seelischer Zustand den Anlass der Fesselung, so ist gemäß § 84 Abs. 3 Satz 1 NJVollzG vorher
          die Ärztin oder der Arzt zu hören. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, so wird die ärztliche
          Stellungnahme nach § 84 Abs. 3 Satz 2 NJVollzG unverzüglich eingeholt. Eine Gefangene oder ein
          Gefangener, die oder der gefesselt ist, sucht die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge mög-
          lichst täglich auf (§ 85 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG).
          Die Fixierung einer oder eines Gefangenen wird, da eine spezielle Rechtsgrundlage insoweit nicht
          existiert, als „andere Art der Fesselung“ im Sinne des § 83 Satz 2 NJVollzG verstanden. Durch die
          Fachabteilung des Justizministeriums ist für die Durchführung der Fixierung ausschließlich eine so-
          genannte Fixierungsmatratze zugelassen. Die Fixierung erfolgt mit breiten und gepolsterten Gurten,
          die mit Schnallen, Klett- oder Magnetverschlüssen versehen sind. Zur Überwachung des Allgemein-
          zustandes und zur Gewährleistung der Kontaktaufnahme sind fixierte Gefangene ständig und unmit-
          telbar zu beaufsichtigen. Jede Fixierung ist dem Justizministerium im Rahmen der Berichtspflichten
          zu außerordentlichen Vorkommnissen anzuzeigen.
          Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes und
          anderer Gesetze vom 15.05.2019 - Drs. 18/3764 - wird in Umsetzung der Vorgaben, die das Bun-
          desverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 - im Hinblick

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Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode                                                           Drucksache 18/9119

          auf die Fixierung von Personen in einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung aufgestellt hat, ein spe-
          zifischer Eingriffstatbestand formuliert. Zudem enthält der Gesetzentwurf differenzierte Regelungen
          über das Verfahren und gestaltet dabei insbesondere den Richtervorbehalt aus Artikel 104 Abs. 2
          GG einfachgesetzlich aus.
          Mit Blick auf die Systematik der geltenden Vorschriften und die Formulierung der Anfrage wird unter-
          stellt, dass die Fragen 1 und 2 sich jeweils auf Fesselungen in der Form der Fixierung beziehen. Da
          im Hinblick auf Fesselungen, die nicht die Qualität einer Fixierung erreichen, eine Anzeigepflicht ge-
          genüber dem Justizministerium nicht besteht, liegen insoweit keine Daten vor. Daher können die
          Fragen nur in Bezug auf Fixierungen beantwortet werden.
          Soweit bei der Beantwortung der Anfrage bezüglich des Zeitpunktes der Beteiligung der Ärztin oder
          des Arztes auf den seelischen Zustand abgestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass dies in Einzelfäl-
          len nicht ausschließt, dass sich die oder der Gefangene zum Zeitpunkt der Fixierung auch in ärztli-
          cher Behandlung oder unter ärztlicher Beobachtung befand. Einzelfallbezogene Erkenntnisse liegen
          hierzu aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nicht vor.

          1.   Wie oft wurde jeweils in den Jahren 2018, 2019 und 2020 eine Fesselung (§ 81 Abs. 2
               Nr. 6 NJVollzG) vorgenommen (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Justizvollzugsanstalt,
               Dauer, Grund, Gefahr im Verzug, Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes im Sinne
               von § 84 Abs. 3 NJVollzG)?
          Wie in der Vorbemerkung erläutert, bezieht sich die Antwort auf Fesselungen in der Form der Fixie-
          rung. Im Jahr 2018 sind insgesamt 20 diesbezügliche Anordnungen getroffen worden. Die Einzelhei-
          ten ergeben sich aus der beigefügten Übersicht (Anlage 1). Sofern mehrere Fixierungen denselben
          Gefangenen betreffen, sind diese in der ersten Spalte unter einer laufenden Nummer aufgeführt (z. B.
          „2. JA Hameln“).
          Im Jahr 2019 wurde in der JVA Meppen eine Fixierung angeordnet, um einer Gefahr der Selbstver-
          letzung zu begegnen. Anlass gab das Verhalten des Gefangenen. Die Fixierungsdauer betrug 40 Mi-
          nuten. Die Beteiligung der Ärztin oder des Arztes war nach den geltenden gesetzlichen Regelungen
          (siehe Vorbemerkung) nicht erforderlich.
          Im Jahr 2020 sind insgesamt 17 Fixierungsanordnungen getroffen worden. Zu den Einzelheiten wird
          auf die beigefügte Übersicht (Anlage 2) verwiesen. Auch hier sind Fälle, die denselben Gefangenen
          betreffen, in der ersten Spalte unter einer laufenden Nummer aufgeführt.
          Die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 und 3 NJVollzG (Gefahr im Verzug) lagen in allen Fällen vor.

          2.   Wie viele der Fesselungen aus Frage 1 entsprächen einer Fixierung, wie sie im neuen
               § 81 Abs. 6 des Gesetzentwurfs beschrieben wird (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Jus-
               tizvollzugsanstalt, Dauer (Kurzfristigkeit im Sinne des § 84 Abs. 3 Satz 1 neu), Grund im
               Sinne des § 81 Abs. 6 neu (Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Ge-
               walttätigkeiten gegen Personen, einer gegenwärtigen Gefahr der Selbsttötung oder einer
               gegenwärtigen Gefahr einer erheblichen Selbstverletzung), Gefahr im Verzug)?
          Bei allen der zur Frage 1 genannten Fesselungen handelte es sich um Fixierungen. Keine der Fixie-
          rungen war kurzfristig im Sinne von § 84 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzentwurfs; die kürzeste Fixierung
          hat 38 Minuten angedauert. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 1 und die anliegenden Über-
          sichten verwiesen.

          (Verteilt am 27.04.2021)
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Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode                                                      Drucksache 18/9119

               Anlage 1 – Kalenderjahr 2018

 Justizvoll-        Dauer          Grund         Verhalten      Hinzuziehung einer Ärz-
 zugsein-                                        des Gefan-     tin/eines Arztes, da seeli-
                               (§ 81 Abs. 1                                                    Antwortteil zu Frage 2
 richtung                                        genen i.S.d.   scher Zustand des Ge-
                                NJVollzG)
                                                 § 81 Abs. 1    fangenen i.S.d. § 81 Abs.
                                                 NJVollzG       1 NJVollzG den Anlass
                                                 war Anlass     der Maßnahme bildet
                                                 der    Maß-
                             Gefahr    Gefahr                   Vorheriges     Unverzüg-      entspricht   entspricht
                                                 nahme
                             der       der                      Hören der      liche Ein-     gegenwär-    gegenwärti-
                             Selbst-   Selbst-                  Ärztin/des     holung ei-     tiger Ge-    ger Gefahr
                             tötung    verlet-                  Arztes (§ 84   ner Stel-      fahr der     einer erheb-
                                       zung                     Abs. 3 S. 1    lung-          Selbsttö-    lichen
                                                                NJVollzG)      nahme (§       tung im      Selbstver-
                                                                               84 Abs. 3      Sinne des    letzung
                                                                               S. 2           § 81 Abs.    i.S.d. § 81
                                                                               NJVollzG)      6 neu        Abs. 6 neu
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 JVA Rosdorf
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  JA Hameln         7 Min.
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 JVA Rosdorf
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 JVA Lingen        5 Min.
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 JVA Lingen        40 Min.
     6.            22 Std.                 X                                         X                          X
  JVA Celle        25 Min.
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Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode           Drucksache 18/9119

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    JVA
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 Wolfenbüttel
                55 Min.
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 JVA Lingen     10 Min.
                 4 Std.             X         X                 X
                30 Min.

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Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode                                                     Drucksache 18/9119

               Anlage 2 - Kalenderjahr 2020

 Justizvoll-        Dauer           Grund        Verhalten     Hinzuziehung einer Ärz-
 zugsein-                                        des Ge-       tin/eines Arztes, da seeli-
                               (§ 81 Abs. 1                                                   Antwortteil zu Frage 2
 richtung                                        fangenen      scher Zustand des Gefan-
                                NJVollzG)
                                                 i.S.d. § 81   genen i.S.d. § 81 Abs. 1
                                                 Abs. 1        NJVollzG den Anlass der
                                                 NJVollzG      Maßnahme bildet
                                                 war An-
                             Gefahr    Gefahr                  Vorheriges       Unverzüg-    entspricht   entspricht
                                                 lass der
                             der       der       Maß-          Hören der        liche Ein-   gegenwär-    gegenwärti-
                             Selbst-   Selbst-   nahme         Ärztin/des       holung ei-   tiger Ge-    ger Gefahr
                             tötung    verlet-                 Arztes (§ 84     ner Stel-    fahr der     einer erheb-
                                       zung                    Abs. 3 S. 1      lung-        Selbsttö-    lichen
                                                               NJVollzG)        nahme (§     tung im      Selbstver-
                                                                                84 Abs. 3    Sinne des    letzung
                                                                                S. 2         § 81 Abs.    i.S.d. § 81
                                                                                NJVollzG)    6 neu        Abs. 6 neu
     1.             1 Std.      X                                                    X                         X
 JVA Rosdorf       40 Min.
     2.            11 Std.                  X                        X                                         X
  JVA Celle        9 Min.
                   38 Std.                  X                                        X           X
                   35 Min.
                   37 Std.                  X                        X                                         X
                   66 Std.                  X                        X                                         X
                   50 Min.
 JVA Sehnde        31 Std.                  X                        X                           X
                   35 Min.
      3.           48 Std.                  X                        X                                         X
    JVA            17 Min.
 Wolfenbüttel
      4.            8 Std.                  X                                        X                         X
     JVA           35 Min.
  Oldenburg
     5.             1 Std.      X                                                    X           X
  JVA Celle
     6.            23 Std.                  X                                        X                         X
 JVA Rosdorf       22 Min.
     7.            12 Std.      X                                                    X           X
    JVA
  Hannover
     8.            17 Std.                  X                                        X                         X
 JVA Meppen        35 Min.
      9.            4 Std.                  X                        X                                         X
  JA Hameln        10 Min.
                   38 Min.                  X                                        X                         X

                                                                                                                         1
Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode                      Drucksache 18/9119

     10.         107       X                  X (zusätz-     X
    JVA          Std.                         lich vorhe-
 Wolfenbüttel   30 Min.                        riges Hö-
                                                 ren der
                                              Ärztin/des
                                                 Arztes)
     11.        18 Std.    X                   X (Gefan-     X
  JA Hameln     56 Min.                         gener in
                                                ärztlicher
                                                Behand-
                                              lung, daher
                                              unverzügli-
                                              che Einho-
                                               lung einer
                                                Stellung-
                                                 nahme)
                13 Std.    X                  X (Gefan-      X
                40 Min.                         gener in
                                              ärztlicher
                                               Behand-
                                               lung, da-
                                              her unver-
                                               zügliche
                                              Einholung
                                              einer Stel-
                                               lungnah-
                                                  me)

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