ZA - Geburt, Karenz, Kinderbetreuungsgeld - Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss

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ZA - Geburt, Karenz, Kinderbetreuungsgeld - Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss
ZA
Personalvertretung            Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen
                                                        Zentralausschuss

                                           Geburt, Karenz,
                           Kinderbetreuungsgeld

                                                                 Jänner 2018

                     Personalvertretung – Die Nr. 1 in Service
ZA - Geburt, Karenz, Kinderbetreuungsgeld - Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss
INHALTSVERZEICHNIS

DIENSTRECHT / ARBEITSRECHT
 1.      ALLGEMEINES............................................................................................................ 3

 2.      SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT ............................................................................. 3

 3.      BESCHÄFTIGUNGSVERBOT UND W OCHENGELD ............................................................ 4

 4.      MUTTERSCHAFTSKARENZ / VÄTERKARENZ .................................................................. 5

 5.      ANSCHLIESSENDER KARENZURLAUB ........................................................................... 6

 6.      TEILZEITBESCHÄFTIGUNG/HERABSETZUNG DER JAHRESNORM ..................................... 7

 7.      ABFERTIGUNGSANSPRÜCHE ....................................................................................... 7

KINDERBETREUUNGSGELD                               …………………….……….……..……………………....8

ANSUCHEN
 FORMULARE ......................................................................................................................11

             Mit der Bezeichnung von Personen sind grundsätzlich beide Geschlechter gemeint.

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DIENSTRECHT / ARBEITSRECHT

1.     ALLGEMEINES
Unterschieden werden muss zwischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zB Dauer von
Karenzen) und finanziellen Zuwendungen (Kinderbetreuungsgeld). Rechtsanspruch auf
Karenz gibt es bis zum 2. Geburtstag des Kindes, Kinderbetreuungsgeld ist individuell
wählbar.

2.     SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT
Meldung der Schwangerschaft an die Dienstbehörde
Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, jedoch spätestens 12 Wochen vor dem
voraussichtlichen Geburtstermin (ärztliche Bestätigung beilegen), muss die Meldung im
Dienstweg an die Dienstbehörde ergehen.

Einschränkungen im schulischen Einsatz
1 Ausnahmslos nicht mehr eingesetzt werden dürfen Schwangere im Fach BSP sowie in
Freigegenständen und unverbindlichen Übungen mit ausgeprägten Sportbezug, bei Kontakt
mit biologischen Arbeitsstoffen sowie in Klassen mit erziehungsschwierigen Kindern, wenn
aggressive Übergriffe seitens SchülerInnen möglich sind.

2 Eine eingeschränkte Einsetzbarkeit besteht in der Pausenaufsicht (Einsatz von min-
destens einer weiteren Lehrperson) sowie bei Versuchen in Chemie und Physik.

3 Bei Einsatz bei SchülerInnen mit einem erhöhten Förderbedarf muss der Schularzt die Un-
bedenklichkeit bzgl. möglicher Kontakte mit biologischen Stoffen und eines allfällig aggressi-
ven Potentials des/der SchülerIn bestätigen.

Werdende und stillende Mütter dürfen keine Überstunden machen (20 h bzw. 24 h (pd-
Schema) Supplierverpflichtung zählen nicht als Überstunden).

Meldung der Geburt an die Dienstbehörde
Die Meldung der Geburt erfolgt mit dem Formular „Geburt eines Kindes“ im Dienstweg.
Beilage: Geburtsurkunde (vom Schulleiter beglaubigt)

Ansuchen an die Dienstbehörde
 •  Ansuchen um die einmalige Geldaushilfe anlässlich der Geburt (€ 200,00)
 •  Ansuchen um Kinderzuschuss (früher Kinderzulage) monatlich € 15,60 pro Kind, für
    Vertragslehrer jedoch kein Anspruch während des Karenzurlaubes; eventuelle
    Ummeldung auf den Partner, wenn dieser im öffentlichen Dienst beschäftigt ist
 •  Eventuell: Ansuchen um Karenzurlaub nach Mutterschutzgesetz / Väterkarenzgesetz
    (Ende bekanntgeben)
 •  Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten sowie Entbindung mit Kaiserschnitt: Kopie des
    Mutter-Kind-Passes

Ansuchen um Familienbeihilfe (monatliche Auszahlung)
Die Daten der Eltern sowie des im Inland geborenen Kindes werden durch das Standesamt
im Zentralen Personenstandsregister erfasst und an die Finanzverwaltung übermittelt. Sind
alle Daten vorhanden, wird die Familienbeihilfe auf das Konto überwiesen.

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Höhe der Familienbeihilfe – Auszahlung pro Kind und Monat

                      bis 2. LJ         3. - 9. LJ        10. - 18. LJ       ab 19. LJ
      1. Kind         € 114,00           € 121,90           € 141,50          € 165,10

Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe                   erhöht    sich   durch    die
Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie:

     für zwei Kinder gewährt wird, um € 7,10 für jedes Kind
     für drei Kinder gewährt wird, um € 17,40 für jedes Kind
     für vier Kinder gewährt wird, um € 26,50 für jedes Kind
     für fünf Kinder gewährt wird, um € 32,00 für jedes Kind … usw.

Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und beträgt
monatlich € 58,40 pro Kind, unabhängig davon wie alt das Kind ist. Im September wird
jeweils ein Schulstartgeld in Höhe von € 100,00 pro Kind zwischen 6 und 15 Jahren
ausbezahlt. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

Mehrkindzuschlag
Für das dritte und jedes weitere Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, kann mit dem
Formular E4 um den Mehrkindzuschlag (monatlich € 20,00) beim Finanzamt angesucht
werden, vorausgesetzt das Familieneinkommen des (Ehe-)Partners hat im Vorjahr nicht
mehr als € 55.000,00 betragen.

3.       BESCHÄFTIGUNGSVERBOT UND WOCHENGELD
Das Beschäftigungsverbot (Schutzfrist) beginnt 8 Wochen vor dem errechneten
Geburtstermin und endet frühestens 8 Wochen nach der Entbindung. Ist eine Verkürzung der
8 Wochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich das Beschäftigungsverbot
um diese Zeit nach der Entbindung (auf maximal 16 Wochen).
Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten sowie Entbindungen mit Kaiserschnitt endet das
Beschäftigungsverbot frühestens 12 Wochen nach der Entbindung.

 •      Vertragslehrerin
        Vertragslehrerinnen, die ab dem 1.1.2001 angestellt wurden, sind bei der BVA
        versichert. Vertragslehrerinnen, die vor dem 1.1.2001 angestellt wurden, sind bei der
        GKK versichert.

Anspruch auf Wochengeld besteht, wenn die Dienstnehmerin aus einem Beschäftigungs-
verhältnis (auch aus Leistungsbezug vom Arbeitsmarktservice oder von der BVA / GKK zB
Kinderbetreuungsgeld) in den Mutterschutz geht.

Beantragung des Wochengeldes: Nachdem die ärztliche Bestätigung über den
voraussichtlichen Geburtstermin an den Dienstgeber gesandt wurde, erhalten Sie eine
Bestätigung der Personalabrechnung über Ihr Gehalt der letzten 3 vollen Monate. Mit dieser
Bestätigung beantragen Sie das Wochengeld bei der BVA bzw. GKK.
Die Höhe des Wochengeldes errechnet die BVA bzw. die GKK aus dem durchschnittlichen
Nettoverdienst der letzten 3 Monate.
Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein.
Die Bestätigung der BVA bzw. GKK über die Höhe des Wochengeldes an die
Personalabrechnung (Land Salzburg, Referat 11/04) senden!

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Weitere Schwangerschaft: Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld, haben nur dann
Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich
der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das Sie gerade Kinderbetreuungsgeld
erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und der Übergang vom Bezug des
Kinderbetreuungsgeldes in den Mutterschutz direkt erfolgt. Die Höhe des Wochengeldes
entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes. Besteht kein
Anspruch auf Wochengeld, so wird das Kinderbetreuungsgeld ab der Geburt gewährt.

 •   Lehrerin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Während des Beschäftigungsverbotes erhält die Landeslehrerin, die vor dem 31.12.2010 ein
Dienstverhältnis als Landeslehrerin hatte, ihre Bezüge weiter. Volle Bezüge erhält die
Landeslehrerin auch dann, wenn die Lehrverpflichtung vorher herabgesetzt war.
Für Bedienstete, die am 31.12.2010 noch kein Dienstverhältnis zum Land hatten, gebührt für
die Zeit des Beschäftigungsverbotes der Monatsbezug in Höhe des Durchschnittes der
letzten drei Monate vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes (analog Vertragslehrerin).

4.     MUTTERSCHAFTSKARENZ / VÄTERKARENZ
Es besteht Rechtsanspruch auf Mutterschafts- / Väterkarenz bis zum 2. Geburtstag des
Kindes. Das bedeutet, dass der Tag des Dienstantrittes innerhalb der ersten beiden
Lebensjahre des Kindes frei gewählt werden kann. Diese Karenz kann nur in einem Block
von mindestens 61 Tagen oder mehr in Anspruch genommen werden.

Beginn der Mutterschaftskarenz für die Mutter
 •   Im Anschluss an das Beschäftigungsverbot.
 •   Im Anschluss an einen Krankenstand (wenn der Krankenstand über das Ende des
     Beschäftigungsverbotes hinaus andauert).
 •   Im Anschluss an den Erholungsurlaub (das sind die Sommerferien). Endet das
     Beschäftigungsverbot in den Sommerferien, so gebühren volle Bezüge. Mit dem neuen
     Schuljahr beginnt dann der Karenzurlaub.
 •   Im Anschluss an den Karenzurlaub des Vaters.

    Meldefristen:
     Die Mutter gibt dem Dienstgeber bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes die Dauer
     des Karenzurlaubes bekannt.
     Spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ende des Karenzurlaubes kann bekannt
     gegeben werden, dass der Karenzurlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verlängert
     wird.

Beginn der Väterkarenz für den Vater
 •   Im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter.
 •   Im Anschluss an den Karenzurlaub der Mutter.

    Meldefristen:
     Der Vater gibt dem Dienstgeber bis 8 Wochen nach der Geburt die Dauer des
     Elternkarenzurlaubes bekannt.
    Nimmt der Vater Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter, hat er spätestens
     3 Monate vor Ende der Karenz der Mutter dem Dienstgeber Beginn und Dauer bekannt
     zu geben.

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Teilen der Karenz zwischen Mutter und Vater
Die Eltern können sich im Karenzurlaub zweimal abwechseln (den Karenzurlaub zweimal
teilen). Beim ersten Wechsel können die Eltern bis zu 31 Tage gleichzeitig Karenzurlaub
und Kinderbetreuungsgeld beanspruchen. Dadurch verringert sich die Gesamtdauer des
Karenzanspruches um bis zu 31 Tage. Der Karenzurlaub muss von jedem der beiden
Elternteile in einem Block von mindestens 61 Tagen in Anspruch genommen werden.
Beim gemeinsamen Bezug von KBG reduziert sich die Bezugsdauer um die gemeinsam in
Anspruch genommenen Tage.

    Meldefristen:
     Bis spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes des einen Elternteils muss der
     andere Elternteil seine Inanspruchnahme bekannt geben.

Aufschieben von Teilen der Karenz
Mit dem jeweiligen Dienstgeber kann vereinbart werden, dass beide Eltern je 3 Monate des
Karenzurlaubes aufschieben können. Dieser aufgeschobene Karenzurlaub kann bis Ablauf
des 7. Lebensjahres des Kindes verbraucht werden.

     Meldefristen:
      Der Beginn des aufgeschobenen Teils muss dem Dienstgeber spätestens 3 Monate
      vor dem gewünschten Antrittszeitpunkt bekanntgegeben werden. Lehrer dürfen
      diesen aufgeschobenen Teil des Karenzurlaubes nicht in den letzten 4 Monaten des
      Schuljahres (Mai – August) antreten.

Frühkarenzurlaub für Väter (sog. „Papamonat“) – für alle gültig, die im öffentlichen
Dienst beschäftigt sind!
Auf Ansuchen ist ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge, aber unter Beibehaltung der
zeitabhängigen Rechte, im Ausmaß von bis zu 4 Wochen zu gewähren, wenn keine
wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und der Vater mit dem Kind und der
Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Ansuchen mit Beginn und Dauer muss
spätestens 1 Woche vor dem beabsichtigten Antritt abgegeben werden. Und zwar für den
Zeitraum von der Geburt bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes (8 Wochen,
bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen, in Sonderfällen höchstens 16 Wochen nach der
Entbindung).

NEU ab 1.3.2017:
Familienzeitbonus („Papamonat“) – für Väter im öffentlichen Dienst (28 Tage)
Bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt kann in den 4 Wochen/28 Tagen
„Frühkarenz – Papamonat“ ein Familienzeitbonus von € 22,60 täglich beantragt werden
(bisher keine Bezahlung). Nimmt der Vater zu einem späteren Zeitpunkt das KBG in
Anspruch (Tausch mit der Mutter) reduziert sich sein Tagesbetrag um den bereits erhaltenen
Familienzeitbonus.

Achtung: Familienzeitbonus nur bei der Inanspruchnahme von 28 Tagen! Bei weniger Tagen
kein Geldanspruch.

5.     ANSCHLIESSENDER KARENZURLAUB
Es besteht die Möglichkeit, mit dem Dienstgeber einen an den Karenzurlaub nach MSchG
bzw. VKG anschließenden Karenzurlaub nach VBG § 29b bzw. LDG § 58 zu vereinbaren.
Dieser Karenzurlaub wird bis zum Ende des betreffenden Schuljahres bzw nur für die Dauer
von ganzen Schuljahren gewährt. Ein klarer Rechtsanspruch besteht auf Karenzurlaub für
die Betreuung behinderter Kinder.

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6.     TEILZEITBESCHÄFTIGUNG/HERABSETZUNG DER JAHRESNORM
Es gibt den Rechtsanspruch bis zum Schuleintritt des Kindes Teilzeitbeschäftigung
(Mutterschutzgesetz) aufzunehmen. Beginn, Dauer und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung
sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren.

 •   Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung
     Gewährt wird:
     1. Teilbeschäftigung mit 11 Stunden (halbe Lehrverpflichtung) oder
     2. Teilbeschäftigung mit weniger als 11 Stunden (unterhälftige Beschäftigung).
        Ist nur möglich, solange Kinderbetreuungsgeld bezogen wird! Endet der Bezug
        des Kinderbetreuungsgeldes so wird die Lehrverpflichtung auf 11 Stunden
        angehoben. Bitte Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld beachten!
        Wir helfen gerne bei der Berechnung des möglichen Stundenausmaßes!

 •   Stundenplan
     Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume in denen man Dienst zu versehen
     hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Gründe, die zur
     Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige
     dienstliche Interessen entgegenstehen.
     Im Anschluss an Teilzeitbeschäftigung nach MSchG / VKG kann mit dem
     Dienstgeber Teilzeitbeschäftigung auch über das oben beschriebene Ausmaß hinaus
     vereinbart werden.

7.     ABFERTIGUNGSANSPRÜCHE
Für Vertragslehrerin, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat
 •   Wenn die Dienstnehmerin innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt eines eigenen
     Kindes (Adoptivkinder, die das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) kündigt.
 •   Wenn die Dienstnehmerin 3 Monate vor Ablauf des Mutterschafts- / Elternkarenz-
     urlaubes kündigt.
 •   Wenn die Dienstnehmerin während der Teilzeitkarenz kündigt.

Die Höhe der Abfertigung richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses.

Für Vertragslehrerin, deren Dienstverhältnis nach dem 1. Jänner 2003 begonnen hat
 • nimmt ihre Abfertigungsansprüche in das nächste Arbeitsverhältnis mit
     „Rucksackprinzip“

Pragmatische Lehrerin
Wenn die Dienstnehmerin innerhalb von 6 Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes
(oder Adoptivkindes) kündigt. Die Höhe der Abfertigung richtet sich nach der Dauer des
Dienstverhältnisses.

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KINDERBETREUUNGSGELD
Antrag
Kinderbetreuungsgeld wird bei der jeweiligen Sozialversicherungsanstalt beantragt.
Beilagen jeweils: Meldezettel des Kindes, Antragstellers und zweitem Elternteil (sofern im
gleichen Haushalt), Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe und
die Nachweise der vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (in Kopie).

Anspruchsberechtigte
Grundsätzlich alle Mütter und Väter, unabhängig vom sozialen oder beruflichen Status.
Weitere Voraussetzungen:

 •   Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
 •   Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
 •   Anspruch und Bezug von Familienbeihilfe für das Kind

Bezug des Kinderbetreuungsgeldes
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld beginnt mit der Geburt des Kindes.
Bei erwerbstätigen Müttern ruht die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes während des
Bezugs von Wochengeld.

Die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes beginnt erst nach diesen Fristen.
Bei nicht erwerbstätigen Müttern wird das Kinderbetreuungsgeld ab der Geburt des Kindes
ausbezahlt.
Die Auszahlung erfolgt durch die Sozialversicherungsanstalt.

Wahl der Bezugsdauer
Einkommensabhängige Variante:
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist keine Änderung möglich. Es wird bis
zum 12. Lebensmonat des Kindes ausgezahlt, bis zum 14. Lebensmonat, wenn die Eltern
tauschen.

Kinderbetreuungsgeld-Konto:
Einmal pro Kind kann die ursprünglich gewählte Anspruchsdauer geändert werden. Die
Änderung muss spätestens am 91. Tag vor Ablauf der ursprünglich gewählten
Anspruchsdauer erfolgen. Die neue gewünschte Anspruchsdauer muss aber im Hinblick auf
die Restzeit noch möglich sein, vergangene Bezugszeiträume können dadurch nicht
geändert, auf den anderen Elternteil verschoben etc werden.

Zuverdienstgrenze
Wer das einkommensabhängige Modell gewählt hat, muss sich an die Zuverdienstgrenze
von € 6.800,00 pro Kalenderjahr halten.
Wer das Kinderbetreuungsgeld-Konto gewählt hat, muss sich an die Zuverdienstgrenze von
€ 16.200,00 pro Kalenderjahr halten.

 Wenden Sie sich bezüglich Einkommensberechnung an unsere Personalvertreter!
  Gibt es während des Kalenderjahres verschiedene Einkommen, so empfehlen wir
ebenfalls die Kontaktaufnahme mit unseren Personalvertretern im Zentralausschuss.

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Variante                einkommensabhängig                   Kinderbetreuungsgeld-Konto
maximale Bezugsdauer    bis zum vollendeten 12.              von 365 Tage (12 Monate) bis zu 851
für einen Elternteil    Lebensmonat                          Tage (ca. 28 Monate) ab der Geburt für
                                                             einen Elternteil

maximale Bezugsdauer,   bis zum vollendeten 14.              456 (ca. 15 Monate) bis 1.063 Tage (ca.
wenn beide Eltern       Lebensmonat                          35 Monate) ab der Geburt des Kindes
karenziert                                                   bei Inanspruchnahme durch beide
                                                             Elternteile

monatliche Höhe des     80% des letzten Netto-               mind. € 435,00 max. € 1030,00 (je nach
KBG im Schnitt          Einkommens, mind. € 991,00; max.     gewählter Dauer)
                        € 2046,00

tägliche Höhe des KBG   max.€ 66,00                          € 14,53 bis € 33,88 täglich (je nach
                                                             gewählter Dauer)
Zuverdienst zum KBG     € 6.800,00 pro Kalenderjahr          € 16.200,00 pro Kalenderjahr

Mehrkindzuschlag        keiner                               man erhält für das jüngste Mehrlingskind
pro Monat                                                    das KBG nach der gewählten
                                                             Anspruchsdauer mit dem dazugehörigen
                                                             Tagesbetrag und für jedes weitere
                                                             Mehrlingskind einen Zuschlag von 50 %.
Wie oft kann zwischen   2 mal                                2 mal
den Eltern gewechselt
werden?

Partnerschaftsbonus     Haben die Eltern das KBG zu          Haben die Eltern das KBG zu annähernd
                        annähernd gleichen Teilen (50:50     gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und
                        bis 60:40) und mindestens im         mindestens im Ausmaß von je
                        Ausmaß von je 124 Tagen              124 Tagen bezogen, so gebührt jedem
                        bezogen, so gebührt jedem            Elternteil nach Ende des Gesamtbezugs-
                        Elternteil nach Ende des             zeitraums auf Antrag ein Partnerschafts-
                        Gesamtbezugszeitraums auf Antrag     bonus in Höhe von € 500,00 − insgesamt
                        ein Partnerschaftsbonus in Höhe      für beide Elternteile somit € 1.000,00 −
                        von € 500,00 − insgesamt für beide   als Einmalzahlung.
                        Elternteile somit € 1.000,00 − als
                        Einmalzahlung.
Beihilfe zum KBG        kein Anspruch                        Alleinerziehende, die nicht mehr als
(einkommensschwache                                          € 6.800,00 (2017) im Kalenderjahr
Eltern)                                                      verdienen. Elternteile, die in Ehe bzw.
                                                             Lebensgemeinschaft leben und der
                                                             beziehende Elternteil nicht mehr als
                                                             € 6.800,00 (2017) sowie der zweite
                                                             Elternteil bzw. Partner nicht mehr als
                                                             € 16.200,00 im Kalenderjahr verdienen
                                                             darf.

Link Berechnung Kinderbetreuungsgeld
http://www.bmfj.gv.at/dam/bmfj/KBG-Rechner/index.html#willkommen

Übersteigen der Zuverdienstgrenze - Einschleifregelung
Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte die Zuverdienstgrenze, so verringert sich das für
das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld bzw der Zuschuss zum
Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag.

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Verzicht
Auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld kann auch verzichtet werden und zwar
monatlich im Vorhinein. Ein Verzicht ist sinnvoll, wenn man ein unregelmäßiges Einkommen
hat und durch einen höheren Monatsbezug über die Einkommensgrenze kommen würde.
Der Verzicht kann widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur für ganze Kalendermonate und
maximal für sechs Monate rückwirkend möglich.

Mehrlingsgeburten
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gibt es keinen Mehrlingszuschlag.
Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und
jedes weitere Kind um 50 % des Betrages.

Aufteilung der Kinderbetreuung zwischen den Eltern
Während der 36 Monate kann eine Aufteilung der Kinderbetreuungszeiten bis zu zwei Mal
erfolgen, wobei die Mindestdauer 61 Tage betragen muss.

Geburt weiterer Kinder
Durch die Geburt eines weiteren Kindes während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes
endet der Anspruch für das ältere Kind am Tag vor der Geburt des jüngeren Kindes. Das
Kinderbetreuungsgeld wird immer nur für das jüngste Kind ausbezahlt. Auch bei Zwillingen
(oder Mehrlingsgeburten) wird das Kinderbetreuungsgeld nur einmal ausbezahlt (siehe oben
Mehrlingsgeburten).

Krankenversicherung
Die Krankenversicherung läuft ohne Beitragszahlung während des Bezuges des
Kinderbetreuungsgeldes weiter. Ist der Bezug vom Kinderbetreuungsgeld kürzer als die
Karenz, so ist eine kostenlose Weiterversicherung aller BVA-Versicherten durch ein
formloses Ansuchen beim Dienstgeber bis zum zweiten Geburtstag des Kindes möglich.
Dies gilt nicht für GKK-Versicherte.
Im Karenzurlaub nach dem zweiten Geburtstag des Kindes besteht keine automatische
Krankenversicherung, daher Selbstversicherung bzw. Mitversicherung beim Ehepartner.

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Familienname, Vorname, Titel, Akad.-Grad, Personalnummer, Stammschule

Wohnadresse

Im Dienstweg

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat 2/03
Mozartplatz 8 - 10
5010 Salzburg

Bekanntgabe der Schwangerschaft

Ich gebe bekannt, dass ich ein Kind erwarte.

Als voraussichtlicher Geburtstermin wird von meinem Arzt der
angegeben.

Mit freundlichen Grüßen

Datum, Unterschrift

Beilage:
Ärztliche Bestätigung

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Ergeht per E-mail an die zuständige Außenstelle/an das Schulamt der Stadt Salzburg:

Schulamt Stadt Salzburg:                        schulamt@stadt-salzburg.at
Außenstelle Flachgau:                           aps-flachgau@salzburg.gv.at
Außenstelle Tennengau:                          aps-tennengau@salzburg.gv.at
Außenstelle Pongau:                             aps-pongau@salzburg.gv.at
Außenstelle Pinzgau:                            aps-pinzgau@salzburg.gv.at
Außenstelle Lungau:                             aps-lungau@salzburg.gv.at

                                                                                      13
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Familienname, Vorname, Titel, Akad.-Grad., Personalnummer, Stammschule

Wohnadresse

Im Dienstweg

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat 2/03
Mozartplatz 8 - 10
5010 Salzburg

Ansuchen um Karenz nach Väter-Karenz-Gesetz

   Mein Sohn          Meine Tochter wurde am                    geboren.

Ich ersuche um Karenz vom                      bis einschließlich               .

Mit freundlichen Grüßen

Datum, Unterschrift

                                                                           15
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Familienname, Vorname, Titel, Akad.-Grad, Personalnummer, Stammschule

Wohnadresse

Im Dienstweg

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat 2/03
Mozartplatz 8 - 10
5010 Salzburg

Ansuchen um Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge

Ich ersuche um Karenzurlaub zur Betreuung      meines Sohnes       meiner Tochter

vom                       bis einschließlich                   .

Mit freundlichen Grüßen

Datum, Unterschrift

                                                                                17
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Familienname, Vorname, Titel, Akad.-Grad., Personalnummer, Stammschule

Wohnadresse

Im Dienstweg

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat 2/03
Mozartplatz 8 - 10
5010 Salzburg

Frühkarenzurlaub für Väter („Papamonat“)
gem. § 58e LDG (Beamte) bzw. § 29o VBG (Vertragsbedienstete)

Ich beantrage einen Urlaub unter Entfall der Bezüge für den Zeitraum

vom                     bis

voraussichtlicher Geburtstermin:

Es liegt ein gemeinsamer Haushalt mit der Kindsmutter vor:       ja    nein

Mir ist bekannt, dass der beantragte Karenzurlaub im Zeitraum zwischen der Geburt
des Kindes und des Endes des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1
und 2 Mutterschutzgesetz liegen muss.
Mir ist weiters bekannt, dass der Karenzurlaub nur für eine Dauer von maximal
28 Tagen gewährt werden darf.

Datum, Unterschrift

                                                                              19
Sigi Gierzinger       Christine Haslauer          Toni Polivka
Vorsitzender          Schriftführerin        Stv. Vorsitzender

Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen - Zentralausschuss
             Nonnbergstiege 2/I, 5010 Salzburg

      Personalvertretung – Die Nr. 1 in Service

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