ZA - Geburt, Karenz, Kinderbetreuungsgeld - Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss
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ZA Personalvertretung Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Geburt, Karenz, Kinderbetreuungsgeld Jänner 2018 Personalvertretung – Die Nr. 1 in Service
INHALTSVERZEICHNIS DIENSTRECHT / ARBEITSRECHT 1. ALLGEMEINES............................................................................................................ 3 2. SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT ............................................................................. 3 3. BESCHÄFTIGUNGSVERBOT UND W OCHENGELD ............................................................ 4 4. MUTTERSCHAFTSKARENZ / VÄTERKARENZ .................................................................. 5 5. ANSCHLIESSENDER KARENZURLAUB ........................................................................... 6 6. TEILZEITBESCHÄFTIGUNG/HERABSETZUNG DER JAHRESNORM ..................................... 7 7. ABFERTIGUNGSANSPRÜCHE ....................................................................................... 7 KINDERBETREUUNGSGELD …………………….……….……..……………………....8 ANSUCHEN FORMULARE ......................................................................................................................11 Mit der Bezeichnung von Personen sind grundsätzlich beide Geschlechter gemeint. 2
DIENSTRECHT / ARBEITSRECHT 1. ALLGEMEINES Unterschieden werden muss zwischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zB Dauer von Karenzen) und finanziellen Zuwendungen (Kinderbetreuungsgeld). Rechtsanspruch auf Karenz gibt es bis zum 2. Geburtstag des Kindes, Kinderbetreuungsgeld ist individuell wählbar. 2. SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT Meldung der Schwangerschaft an die Dienstbehörde Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, jedoch spätestens 12 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin (ärztliche Bestätigung beilegen), muss die Meldung im Dienstweg an die Dienstbehörde ergehen. Einschränkungen im schulischen Einsatz 1 Ausnahmslos nicht mehr eingesetzt werden dürfen Schwangere im Fach BSP sowie in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen mit ausgeprägten Sportbezug, bei Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen sowie in Klassen mit erziehungsschwierigen Kindern, wenn aggressive Übergriffe seitens SchülerInnen möglich sind. 2 Eine eingeschränkte Einsetzbarkeit besteht in der Pausenaufsicht (Einsatz von min- destens einer weiteren Lehrperson) sowie bei Versuchen in Chemie und Physik. 3 Bei Einsatz bei SchülerInnen mit einem erhöhten Förderbedarf muss der Schularzt die Un- bedenklichkeit bzgl. möglicher Kontakte mit biologischen Stoffen und eines allfällig aggressi- ven Potentials des/der SchülerIn bestätigen. Werdende und stillende Mütter dürfen keine Überstunden machen (20 h bzw. 24 h (pd- Schema) Supplierverpflichtung zählen nicht als Überstunden). Meldung der Geburt an die Dienstbehörde Die Meldung der Geburt erfolgt mit dem Formular „Geburt eines Kindes“ im Dienstweg. Beilage: Geburtsurkunde (vom Schulleiter beglaubigt) Ansuchen an die Dienstbehörde • Ansuchen um die einmalige Geldaushilfe anlässlich der Geburt (€ 200,00) • Ansuchen um Kinderzuschuss (früher Kinderzulage) monatlich € 15,60 pro Kind, für Vertragslehrer jedoch kein Anspruch während des Karenzurlaubes; eventuelle Ummeldung auf den Partner, wenn dieser im öffentlichen Dienst beschäftigt ist • Eventuell: Ansuchen um Karenzurlaub nach Mutterschutzgesetz / Väterkarenzgesetz (Ende bekanntgeben) • Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten sowie Entbindung mit Kaiserschnitt: Kopie des Mutter-Kind-Passes Ansuchen um Familienbeihilfe (monatliche Auszahlung) Die Daten der Eltern sowie des im Inland geborenen Kindes werden durch das Standesamt im Zentralen Personenstandsregister erfasst und an die Finanzverwaltung übermittelt. Sind alle Daten vorhanden, wird die Familienbeihilfe auf das Konto überwiesen. 3
Höhe der Familienbeihilfe – Auszahlung pro Kind und Monat bis 2. LJ 3. - 9. LJ 10. - 18. LJ ab 19. LJ 1. Kind € 114,00 € 121,90 € 141,50 € 165,10 Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie: für zwei Kinder gewährt wird, um € 7,10 für jedes Kind für drei Kinder gewährt wird, um € 17,40 für jedes Kind für vier Kinder gewährt wird, um € 26,50 für jedes Kind für fünf Kinder gewährt wird, um € 32,00 für jedes Kind … usw. Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und beträgt monatlich € 58,40 pro Kind, unabhängig davon wie alt das Kind ist. Im September wird jeweils ein Schulstartgeld in Höhe von € 100,00 pro Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausbezahlt. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig. Mehrkindzuschlag Für das dritte und jedes weitere Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, kann mit dem Formular E4 um den Mehrkindzuschlag (monatlich € 20,00) beim Finanzamt angesucht werden, vorausgesetzt das Familieneinkommen des (Ehe-)Partners hat im Vorjahr nicht mehr als € 55.000,00 betragen. 3. BESCHÄFTIGUNGSVERBOT UND WOCHENGELD Das Beschäftigungsverbot (Schutzfrist) beginnt 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet frühestens 8 Wochen nach der Entbindung. Ist eine Verkürzung der 8 Wochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich das Beschäftigungsverbot um diese Zeit nach der Entbindung (auf maximal 16 Wochen). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten sowie Entbindungen mit Kaiserschnitt endet das Beschäftigungsverbot frühestens 12 Wochen nach der Entbindung. • Vertragslehrerin Vertragslehrerinnen, die ab dem 1.1.2001 angestellt wurden, sind bei der BVA versichert. Vertragslehrerinnen, die vor dem 1.1.2001 angestellt wurden, sind bei der GKK versichert. Anspruch auf Wochengeld besteht, wenn die Dienstnehmerin aus einem Beschäftigungs- verhältnis (auch aus Leistungsbezug vom Arbeitsmarktservice oder von der BVA / GKK zB Kinderbetreuungsgeld) in den Mutterschutz geht. Beantragung des Wochengeldes: Nachdem die ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin an den Dienstgeber gesandt wurde, erhalten Sie eine Bestätigung der Personalabrechnung über Ihr Gehalt der letzten 3 vollen Monate. Mit dieser Bestätigung beantragen Sie das Wochengeld bei der BVA bzw. GKK. Die Höhe des Wochengeldes errechnet die BVA bzw. die GKK aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 Monate. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein. Die Bestätigung der BVA bzw. GKK über die Höhe des Wochengeldes an die Personalabrechnung (Land Salzburg, Referat 11/04) senden! 4
Weitere Schwangerschaft: Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld, haben nur dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das Sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und der Übergang vom Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in den Mutterschutz direkt erfolgt. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes. Besteht kein Anspruch auf Wochengeld, so wird das Kinderbetreuungsgeld ab der Geburt gewährt. • Lehrerin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Während des Beschäftigungsverbotes erhält die Landeslehrerin, die vor dem 31.12.2010 ein Dienstverhältnis als Landeslehrerin hatte, ihre Bezüge weiter. Volle Bezüge erhält die Landeslehrerin auch dann, wenn die Lehrverpflichtung vorher herabgesetzt war. Für Bedienstete, die am 31.12.2010 noch kein Dienstverhältnis zum Land hatten, gebührt für die Zeit des Beschäftigungsverbotes der Monatsbezug in Höhe des Durchschnittes der letzten drei Monate vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes (analog Vertragslehrerin). 4. MUTTERSCHAFTSKARENZ / VÄTERKARENZ Es besteht Rechtsanspruch auf Mutterschafts- / Väterkarenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Das bedeutet, dass der Tag des Dienstantrittes innerhalb der ersten beiden Lebensjahre des Kindes frei gewählt werden kann. Diese Karenz kann nur in einem Block von mindestens 61 Tagen oder mehr in Anspruch genommen werden. Beginn der Mutterschaftskarenz für die Mutter • Im Anschluss an das Beschäftigungsverbot. • Im Anschluss an einen Krankenstand (wenn der Krankenstand über das Ende des Beschäftigungsverbotes hinaus andauert). • Im Anschluss an den Erholungsurlaub (das sind die Sommerferien). Endet das Beschäftigungsverbot in den Sommerferien, so gebühren volle Bezüge. Mit dem neuen Schuljahr beginnt dann der Karenzurlaub. • Im Anschluss an den Karenzurlaub des Vaters. Meldefristen: Die Mutter gibt dem Dienstgeber bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes die Dauer des Karenzurlaubes bekannt. Spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ende des Karenzurlaubes kann bekannt gegeben werden, dass der Karenzurlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verlängert wird. Beginn der Väterkarenz für den Vater • Im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter. • Im Anschluss an den Karenzurlaub der Mutter. Meldefristen: Der Vater gibt dem Dienstgeber bis 8 Wochen nach der Geburt die Dauer des Elternkarenzurlaubes bekannt. Nimmt der Vater Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter, hat er spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz der Mutter dem Dienstgeber Beginn und Dauer bekannt zu geben. 5
Teilen der Karenz zwischen Mutter und Vater Die Eltern können sich im Karenzurlaub zweimal abwechseln (den Karenzurlaub zweimal teilen). Beim ersten Wechsel können die Eltern bis zu 31 Tage gleichzeitig Karenzurlaub und Kinderbetreuungsgeld beanspruchen. Dadurch verringert sich die Gesamtdauer des Karenzanspruches um bis zu 31 Tage. Der Karenzurlaub muss von jedem der beiden Elternteile in einem Block von mindestens 61 Tagen in Anspruch genommen werden. Beim gemeinsamen Bezug von KBG reduziert sich die Bezugsdauer um die gemeinsam in Anspruch genommenen Tage. Meldefristen: Bis spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes des einen Elternteils muss der andere Elternteil seine Inanspruchnahme bekannt geben. Aufschieben von Teilen der Karenz Mit dem jeweiligen Dienstgeber kann vereinbart werden, dass beide Eltern je 3 Monate des Karenzurlaubes aufschieben können. Dieser aufgeschobene Karenzurlaub kann bis Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Meldefristen: Der Beginn des aufgeschobenen Teils muss dem Dienstgeber spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Antrittszeitpunkt bekanntgegeben werden. Lehrer dürfen diesen aufgeschobenen Teil des Karenzurlaubes nicht in den letzten 4 Monaten des Schuljahres (Mai – August) antreten. Frühkarenzurlaub für Väter (sog. „Papamonat“) – für alle gültig, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind! Auf Ansuchen ist ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge, aber unter Beibehaltung der zeitabhängigen Rechte, im Ausmaß von bis zu 4 Wochen zu gewähren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und der Vater mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Ansuchen mit Beginn und Dauer muss spätestens 1 Woche vor dem beabsichtigten Antritt abgegeben werden. Und zwar für den Zeitraum von der Geburt bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes (8 Wochen, bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen, in Sonderfällen höchstens 16 Wochen nach der Entbindung). NEU ab 1.3.2017: Familienzeitbonus („Papamonat“) – für Väter im öffentlichen Dienst (28 Tage) Bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt kann in den 4 Wochen/28 Tagen „Frühkarenz – Papamonat“ ein Familienzeitbonus von € 22,60 täglich beantragt werden (bisher keine Bezahlung). Nimmt der Vater zu einem späteren Zeitpunkt das KBG in Anspruch (Tausch mit der Mutter) reduziert sich sein Tagesbetrag um den bereits erhaltenen Familienzeitbonus. Achtung: Familienzeitbonus nur bei der Inanspruchnahme von 28 Tagen! Bei weniger Tagen kein Geldanspruch. 5. ANSCHLIESSENDER KARENZURLAUB Es besteht die Möglichkeit, mit dem Dienstgeber einen an den Karenzurlaub nach MSchG bzw. VKG anschließenden Karenzurlaub nach VBG § 29b bzw. LDG § 58 zu vereinbaren. Dieser Karenzurlaub wird bis zum Ende des betreffenden Schuljahres bzw nur für die Dauer von ganzen Schuljahren gewährt. Ein klarer Rechtsanspruch besteht auf Karenzurlaub für die Betreuung behinderter Kinder. 6
6. TEILZEITBESCHÄFTIGUNG/HERABSETZUNG DER JAHRESNORM Es gibt den Rechtsanspruch bis zum Schuleintritt des Kindes Teilzeitbeschäftigung (Mutterschutzgesetz) aufzunehmen. Beginn, Dauer und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren. • Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung Gewährt wird: 1. Teilbeschäftigung mit 11 Stunden (halbe Lehrverpflichtung) oder 2. Teilbeschäftigung mit weniger als 11 Stunden (unterhälftige Beschäftigung). Ist nur möglich, solange Kinderbetreuungsgeld bezogen wird! Endet der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes so wird die Lehrverpflichtung auf 11 Stunden angehoben. Bitte Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld beachten! Wir helfen gerne bei der Berechnung des möglichen Stundenausmaßes! • Stundenplan Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume in denen man Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Im Anschluss an Teilzeitbeschäftigung nach MSchG / VKG kann mit dem Dienstgeber Teilzeitbeschäftigung auch über das oben beschriebene Ausmaß hinaus vereinbart werden. 7. ABFERTIGUNGSANSPRÜCHE Für Vertragslehrerin, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat • Wenn die Dienstnehmerin innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt eines eigenen Kindes (Adoptivkinder, die das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) kündigt. • Wenn die Dienstnehmerin 3 Monate vor Ablauf des Mutterschafts- / Elternkarenz- urlaubes kündigt. • Wenn die Dienstnehmerin während der Teilzeitkarenz kündigt. Die Höhe der Abfertigung richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses. Für Vertragslehrerin, deren Dienstverhältnis nach dem 1. Jänner 2003 begonnen hat • nimmt ihre Abfertigungsansprüche in das nächste Arbeitsverhältnis mit „Rucksackprinzip“ Pragmatische Lehrerin Wenn die Dienstnehmerin innerhalb von 6 Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes (oder Adoptivkindes) kündigt. Die Höhe der Abfertigung richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses. 7
KINDERBETREUUNGSGELD Antrag Kinderbetreuungsgeld wird bei der jeweiligen Sozialversicherungsanstalt beantragt. Beilagen jeweils: Meldezettel des Kindes, Antragstellers und zweitem Elternteil (sofern im gleichen Haushalt), Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe und die Nachweise der vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (in Kopie). Anspruchsberechtigte Grundsätzlich alle Mütter und Väter, unabhängig vom sozialen oder beruflichen Status. Weitere Voraussetzungen: • Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind • Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen • Anspruch und Bezug von Familienbeihilfe für das Kind Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld beginnt mit der Geburt des Kindes. Bei erwerbstätigen Müttern ruht die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes während des Bezugs von Wochengeld. Die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes beginnt erst nach diesen Fristen. Bei nicht erwerbstätigen Müttern wird das Kinderbetreuungsgeld ab der Geburt des Kindes ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt durch die Sozialversicherungsanstalt. Wahl der Bezugsdauer Einkommensabhängige Variante: Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist keine Änderung möglich. Es wird bis zum 12. Lebensmonat des Kindes ausgezahlt, bis zum 14. Lebensmonat, wenn die Eltern tauschen. Kinderbetreuungsgeld-Konto: Einmal pro Kind kann die ursprünglich gewählte Anspruchsdauer geändert werden. Die Änderung muss spätestens am 91. Tag vor Ablauf der ursprünglich gewählten Anspruchsdauer erfolgen. Die neue gewünschte Anspruchsdauer muss aber im Hinblick auf die Restzeit noch möglich sein, vergangene Bezugszeiträume können dadurch nicht geändert, auf den anderen Elternteil verschoben etc werden. Zuverdienstgrenze Wer das einkommensabhängige Modell gewählt hat, muss sich an die Zuverdienstgrenze von € 6.800,00 pro Kalenderjahr halten. Wer das Kinderbetreuungsgeld-Konto gewählt hat, muss sich an die Zuverdienstgrenze von € 16.200,00 pro Kalenderjahr halten. Wenden Sie sich bezüglich Einkommensberechnung an unsere Personalvertreter! Gibt es während des Kalenderjahres verschiedene Einkommen, so empfehlen wir ebenfalls die Kontaktaufnahme mit unseren Personalvertretern im Zentralausschuss. 8
Variante einkommensabhängig Kinderbetreuungsgeld-Konto maximale Bezugsdauer bis zum vollendeten 12. von 365 Tage (12 Monate) bis zu 851 für einen Elternteil Lebensmonat Tage (ca. 28 Monate) ab der Geburt für einen Elternteil maximale Bezugsdauer, bis zum vollendeten 14. 456 (ca. 15 Monate) bis 1.063 Tage (ca. wenn beide Eltern Lebensmonat 35 Monate) ab der Geburt des Kindes karenziert bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile monatliche Höhe des 80% des letzten Netto- mind. € 435,00 max. € 1030,00 (je nach KBG im Schnitt Einkommens, mind. € 991,00; max. gewählter Dauer) € 2046,00 tägliche Höhe des KBG max.€ 66,00 € 14,53 bis € 33,88 täglich (je nach gewählter Dauer) Zuverdienst zum KBG € 6.800,00 pro Kalenderjahr € 16.200,00 pro Kalenderjahr Mehrkindzuschlag keiner man erhält für das jüngste Mehrlingskind pro Monat das KBG nach der gewählten Anspruchsdauer mit dem dazugehörigen Tagesbetrag und für jedes weitere Mehrlingskind einen Zuschlag von 50 %. Wie oft kann zwischen 2 mal 2 mal den Eltern gewechselt werden? Partnerschaftsbonus Haben die Eltern das KBG zu Haben die Eltern das KBG zu annähernd annähernd gleichen Teilen (50:50 gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und bis 60:40) und mindestens im mindestens im Ausmaß von je Ausmaß von je 124 Tagen 124 Tagen bezogen, so gebührt jedem bezogen, so gebührt jedem Elternteil nach Ende des Gesamtbezugs- Elternteil nach Ende des zeitraums auf Antrag ein Partnerschafts- Gesamtbezugszeitraums auf Antrag bonus in Höhe von € 500,00 − insgesamt ein Partnerschaftsbonus in Höhe für beide Elternteile somit € 1.000,00 − von € 500,00 − insgesamt für beide als Einmalzahlung. Elternteile somit € 1.000,00 − als Einmalzahlung. Beihilfe zum KBG kein Anspruch Alleinerziehende, die nicht mehr als (einkommensschwache € 6.800,00 (2017) im Kalenderjahr Eltern) verdienen. Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben und der beziehende Elternteil nicht mehr als € 6.800,00 (2017) sowie der zweite Elternteil bzw. Partner nicht mehr als € 16.200,00 im Kalenderjahr verdienen darf. Link Berechnung Kinderbetreuungsgeld http://www.bmfj.gv.at/dam/bmfj/KBG-Rechner/index.html#willkommen Übersteigen der Zuverdienstgrenze - Einschleifregelung Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte die Zuverdienstgrenze, so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld bzw der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag. 9
Verzicht Auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld kann auch verzichtet werden und zwar monatlich im Vorhinein. Ein Verzicht ist sinnvoll, wenn man ein unregelmäßiges Einkommen hat und durch einen höheren Monatsbezug über die Einkommensgrenze kommen würde. Der Verzicht kann widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur für ganze Kalendermonate und maximal für sechs Monate rückwirkend möglich. Mehrlingsgeburten Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gibt es keinen Mehrlingszuschlag. Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 % des Betrages. Aufteilung der Kinderbetreuung zwischen den Eltern Während der 36 Monate kann eine Aufteilung der Kinderbetreuungszeiten bis zu zwei Mal erfolgen, wobei die Mindestdauer 61 Tage betragen muss. Geburt weiterer Kinder Durch die Geburt eines weiteren Kindes während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes endet der Anspruch für das ältere Kind am Tag vor der Geburt des jüngeren Kindes. Das Kinderbetreuungsgeld wird immer nur für das jüngste Kind ausbezahlt. Auch bei Zwillingen (oder Mehrlingsgeburten) wird das Kinderbetreuungsgeld nur einmal ausbezahlt (siehe oben Mehrlingsgeburten). Krankenversicherung Die Krankenversicherung läuft ohne Beitragszahlung während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes weiter. Ist der Bezug vom Kinderbetreuungsgeld kürzer als die Karenz, so ist eine kostenlose Weiterversicherung aller BVA-Versicherten durch ein formloses Ansuchen beim Dienstgeber bis zum zweiten Geburtstag des Kindes möglich. Dies gilt nicht für GKK-Versicherte. Im Karenzurlaub nach dem zweiten Geburtstag des Kindes besteht keine automatische Krankenversicherung, daher Selbstversicherung bzw. Mitversicherung beim Ehepartner. 10
Familienname, Vorname, Titel, Akad.-Grad, Personalnummer, Stammschule Wohnadresse Im Dienstweg Amt der Salzburger Landesregierung Referat 2/03 Mozartplatz 8 - 10 5010 Salzburg Bekanntgabe der Schwangerschaft Ich gebe bekannt, dass ich ein Kind erwarte. Als voraussichtlicher Geburtstermin wird von meinem Arzt der angegeben. Mit freundlichen Grüßen Datum, Unterschrift Beilage: Ärztliche Bestätigung 11
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Ergeht per E-mail an die zuständige Außenstelle/an das Schulamt der Stadt Salzburg: Schulamt Stadt Salzburg: schulamt@stadt-salzburg.at Außenstelle Flachgau: aps-flachgau@salzburg.gv.at Außenstelle Tennengau: aps-tennengau@salzburg.gv.at Außenstelle Pongau: aps-pongau@salzburg.gv.at Außenstelle Pinzgau: aps-pinzgau@salzburg.gv.at Außenstelle Lungau: aps-lungau@salzburg.gv.at 13
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Familienname, Vorname, Titel, Akad.-Grad., Personalnummer, Stammschule Wohnadresse Im Dienstweg Amt der Salzburger Landesregierung Referat 2/03 Mozartplatz 8 - 10 5010 Salzburg Ansuchen um Karenz nach Väter-Karenz-Gesetz Mein Sohn Meine Tochter wurde am geboren. Ich ersuche um Karenz vom bis einschließlich . Mit freundlichen Grüßen Datum, Unterschrift 15
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Familienname, Vorname, Titel, Akad.-Grad, Personalnummer, Stammschule Wohnadresse Im Dienstweg Amt der Salzburger Landesregierung Referat 2/03 Mozartplatz 8 - 10 5010 Salzburg Ansuchen um Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge Ich ersuche um Karenzurlaub zur Betreuung meines Sohnes meiner Tochter vom bis einschließlich . Mit freundlichen Grüßen Datum, Unterschrift 17
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Familienname, Vorname, Titel, Akad.-Grad., Personalnummer, Stammschule Wohnadresse Im Dienstweg Amt der Salzburger Landesregierung Referat 2/03 Mozartplatz 8 - 10 5010 Salzburg Frühkarenzurlaub für Väter („Papamonat“) gem. § 58e LDG (Beamte) bzw. § 29o VBG (Vertragsbedienstete) Ich beantrage einen Urlaub unter Entfall der Bezüge für den Zeitraum vom bis voraussichtlicher Geburtstermin: Es liegt ein gemeinsamer Haushalt mit der Kindsmutter vor: ja nein Mir ist bekannt, dass der beantragte Karenzurlaub im Zeitraum zwischen der Geburt des Kindes und des Endes des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz liegen muss. Mir ist weiters bekannt, dass der Karenzurlaub nur für eine Dauer von maximal 28 Tagen gewährt werden darf. Datum, Unterschrift 19
Sigi Gierzinger Christine Haslauer Toni Polivka Vorsitzender Schriftführerin Stv. Vorsitzender Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen - Zentralausschuss Nonnbergstiege 2/I, 5010 Salzburg Personalvertretung – Die Nr. 1 in Service 20
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