KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer der Straßengesellschaften in Österreich - IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2021 - Gewerkschaft GPA

 
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KOLLEKTIVVERTRAG

für die Arbeitnehmer der
Straßengesellschaften in Österreich

vom 19. November 1993

IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2021
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
           für die Arbeitnehmer der
  Straßengesellschaften in Österreich

                      vom 19. November 1993

      IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                             Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                    Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:
  • Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter, die IST-Gehälter und das Lehrlingseinkommen
    werden um 1,5 % erhöht. Damit wird die Kaufkraft aller Beschäftigten gesichert und die Infla-
    tion abgegolten.
  • Bei der Gesundheitsvorsorge Aktiv oder einem REHA-Aufenthalt wird der Selbstbehalt in der
    Höhe von max. 300,– Euro pro Jahr übernommen.
  • Vereinbarter Zeitausgleich kann im Krankheitsfall nicht mehr verfallen.
  • Die 3 km-Grenze bei der Gewährung der Fahrtkostenentschädigung für den öffentlichen Ver-
    kehr wird gestrichen.
  • Die Hospizkarenz wird für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche angerechnet.

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis
                                                                   Seite                                                                        Seite

Gesetzesübersicht ...........................................         6      XVIII.  Arbeitsbereitschaft an der Betriebsstätte.                  18
Definitionen ...................................................      6      XIX.    Familienzuwachsunterstützung für Kinder                     18
                                                                             XX.     Bestattungskostenbeitrag ......................             18
Kollektivvertrag
                                                                             XXI.    Entgelt bei Tod des Arbeitnehmers .........                 18
I.      Geltungsbereich ..................................            7
                                                                             XXII.   Funktionsgruppenschema und
II.     Geltungsbeginn und Geltungsdauer ......                       7
                                                                                     Beschäftigungsgruppenzuordnung ........                     19
        Arbeitsrechtlicher Teil ...........................           8
                                                                             XXIII. Gehaltstafel .........................................       21
III.    Anstellung ...........................................        8
                                                                             XXIV. Zuschläge ...........................................         21
IV.     Arbeitszeit ...........................................       8
                                                                             XXV. Zulagen und Entschädigungen .............                      22
V.      Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und
                                                                             XXVI. Erschwerniszulagen ..............................             24
        Nachtarbeitszeit ...................................        11
                                                                             XXVII. Karenzzeiten ........................................        25
VI.     Urlaub ................................................     11
                                                                             XXVIII. Kündigungsschutz bei langer Unterneh-
VII.    Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstver-
                                                                                     menszugehörigkeit im Krankenstand ......                    25
        hinderung ...........................................       12
                                                                             XXIX. Übernahme des Selbstbehaltes bei Ge-
VIII.   Lehrlinge .............................................     13
                                                                                     sundheitsvorsorge Aktiv/Reha-Aufenthalt                     25
        Gehaltsrechtlicher Teil ..........................          13
                                                                             XXX. Erkrankung während eines Zeitaus-
IX.     Grundsätze ..........................................       13
                                                                                     gleichs ................................................    26
X.      Gehaltsordnung ...................................          14
                                                                             XXXI. Verfallsfrist ..........................................      26
XI.     Sonderzahlungen .................................           14
                                                                             XXXII. Schlussbestimmungen ..........................               26
XII.    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall .......                14
XIII.   Jubiläumsgelder ..................................          15       Beilage 1 Berechnungsbasis für Zulagen und
XIV.    Abfertigung .........................................       15                 Zuschläge .......................................         27
XV.     Pensionskasse ......................................        16
                                                                             Zusatzprotokoll ..............................................      28
XVI.    Dienstreise ...........................................     16
XVII. Rufbereitschaft ....................................          17       Impressum: Letzte Umschlagseite

                                                                           –5–
GESETZESÜBERSICHT

In diesem Kollektivvertrag sind folgende Gesetze in       10) Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern
der zur Zeit geltenden Fassung angeführt:                     und Jugendlichen (KJBG) 1987, BGBl 1987/599 idF
                                                              BGBl I 2017/40
1) Angestelltengesetz (AngG) 1921, BGBl 1921/292
   idF BGBl I 2017/153                                    11) Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bun-
                                                              desstraßen (BStMG) 2002, BGBl 2018/62
2) Arbeitsruhegesetz (ARG)1983, BGBl 1983/144 idF
   BGBl I 2018/53                                         12) Einkommensteuergesetz (EStG) 1988, BGBl 1988/
                                                              400 idF BGBl I 2018/83
3) Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)     1974,   BGBl
   1974/22 idF BGBl I 2017/104                            13) Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)   1974,   BGBl
                                                              1974/399 idF BGBl I 2017/153
4) Arbeitszeitgesetz (AZG)1969, BGBl 1969/461 idF
   BGBl I 2018/53                                         14) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)1967, BGBl
                                                              1967/376 idF BGBl I 2018/83
5) Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG)
   BGBl 1993/459 idF BGBl I 2018/54                       15) Mutterschutzgesetz (MSchG) 1979, BGBl 1979/221
                                                              idF BGBl I 2017/126
6) Berufsausbildungsgesetz (BAG)1969, BGBl 1969/
   142 idF BGBl I 2018/32                                 16) Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten
                                                              (RGV) 1955, BGBl 1955/133 idF BGBl I 2018/60
7) Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvor-
   sorgegesetz (BMSVG) 2002, BGBl I 2002/100 idF          17) Urlaubsgesetz (UrlG) 1976, BGBl 1976/390 idF
   BGBl I 2017/107                                            BGBl I 2013/3
8) Betriebspensionsgesetz (BPG)1990, BGBl 1990/282        18) Väter-Karenzgesetz (VKG)1989, BGBl 1989/651 idF
   idF BGBl I 2018/54                                         BGBl I 2015/162
9) Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich           19) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen
   der Bundesstraßengesellschaften 1992, BGBl                 Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur
   Nr 826/1992 idF BGBl I 2004/174                            Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
                                                              Straßenverkehr

                                             DEFINITIONEN

1) KV-Gehalt = Mindestgehalt laut kollektivvertragli-     5) Normalstundensatz = den Normalstundensatz be-
   cher Einstufung                                           rechnet man, indem man das Grundgehalt durch
                                                             den Normalstundenteiler (= 169) dividiert.
2) Ist-Gehalt = KV-Gehalt plus Überzahlung
                                                          6) Überstundensatz = den Überstundensatz berechnet
3) Grundgehalt = KV-Gehalt bzw Ist-Gehalt jeweils
                                                             man, indem man das Grundgehalt durch den
   ohne Zulagen und Zuschläge
                                                             Überstundenteiler (= 156) dividiert.
4) Überstundengrundgehalt = Grundgehalt (KV-Ge-
                                                          7) Normalstunde = Arbeitsstunde im Rahmen der Nor-
   halt bzw Ist-Gehalt) berechnet mit dem Überstun-
                                                             malarbeitszeit
   densatz
                                                          8) Überstunde = angeordnete Arbeitsstunde außer-
                                                             halb der Normalarbeitszeit

                                                        –6–
KOLLEKTIVVERTRAG
                 für die Arbeitnehmer der Straßengesellschaften in Österreich
abgeschlossen am 19. November 1993 zwischen der                 bund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion
„Vereinigung Österreichischer Straßengesellschaften             Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, (nun-
zur Vertretung beruflicher und betrieblicher Interes-           mehr Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck,
sen“, p.A. ASFINAG Alpen Straßen AG (nunmehr ASFI-              Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Verkehr),
NAG Alpenstraßen GmbH), Rennweg 10a, 6021 Inns-                 Deutschmeisterplatz 2, 1013 Wien, (nunmehr Alfred-
bruck, und dem Österreichischen Gewerkschafts-                  Dallingerplatz 1, 1034 Wien).

                                             I. GELTUNGSBEREICH
A.) Der Kollektivvertrag gilt:                                      schlechtsspezifischen Begriffen, wie zB Arbeitneh-
                                                                    mer und Arbeitnehmerinnen, jeweils die männliche
– räumlich:
                                                                    Form verwendet wird.
  für das gesamte Bundesgebiet Österreichs;
– fachlich:                                                     B.) Der Kollektivvertrag gilt nicht:
  für sämtliche Straßengesellschaften und Gesell-
                                                                – für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer von Ge-
  schaften des ASFINAG- Konzerns in Österreich, wel-
                                                                  sellschaften mit beschränkter Haftung;
  che Mitglieder des Vereins "Vereinigung Österrei-
  chischer Straßengesellschaften zur Vertretung be-             – für Arbeitnehmer mit Sonderverträgen, die verant-
  ruflicher und betrieblicher Interessen" sind;                   wortliche Stellungen leitender oder technischer Art
                                                                  innehaben;
– persönlich:
  für alle Angestellten gemäß AngG sowie für Ange-              – für alle Praktika und Volontariate bis maximal 3 Mo-
  stellte kraft Kollektivvertrages in handwerklicher              nate.
  Verwendung und für Lehrlinge. Weiters für Arbeit-
                                                                – Praktikanten sind Personen die maximal 3 Monate
  nehmer der Mautaufsicht (Mautaufsichtsorgane)
                                                                  bei der ASFINAG innerhalb bzw rund um Ferienzei-
  im Sinne des BStMG, sofern sie nicht diese Tätigkeit
                                                                  ten beschäftigt sind. Unter Ferienzeiten fallen sämt-
  im Rahmen der Mautnerdienste an der Mautstelle
                                                                  liche Schul-, Semester-, Hochschul- und Universi-
  verrichten und für Pflichtpraktikanten.
                                                                  tätsferien, etc
  Pflichtpraktikanten sind Personen, die im Rahmen
  ihres Studiums oder ihrer Berufsausbildung ein                – Volontäre sind Personen, die zum Zweck einer be-
  Pflichtpraktikum absolvieren und über einen Matu-               ruflichen (technischen, kaufmännischen oder admi-
  raabschluss oder über eine Studienberechtigung                  nistrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt wer-
  verfügen.                                                       den, sofern dieser Umstand bei der Einstellung aus-
  Es wird darauf hingewiesen, dass aus Gründen der                drücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger
  Vereinfachung in Folge bei Anführung von ge-                    als 3 Monate bei der ASFINAG beschäftigt werden.

                            II. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 19. 11. 1993 in Kraft und     Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum
wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.                        Ende eines Kalenderjahres aufgekündigt werden. Die
Dieser Vertrag gliedert sich in zwei Teile:                     Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit gegen-
– Arbeitsrechtlicher Teil                                       über der anderen vertragsschließenden Partei mittels
                                                                eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden.
– Gehaltsrechtlicher Teil
                                                                Während der Kündigungsfrist müssen Verhandlungen
Der arbeitsrechtliche Teil des Vertrages kann unter             wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollektivver-
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum              trages geführt werden.
Ende eines Kalenderjahres aufgekündigt werden.
Der gehaltsrechtliche Teil des Vertrages kann unter

                                                              –7–
ARBEITSRECHTLICHER TEIL

                                              III. ANSTELLUNG

A.) Für alle vom persönlichen Geltungsbereich dieses        – allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
Kollektivvertrages betroffenen Arbeitnehmer finden          – vorgesehene Verwendung,
die Bestimmungen des AngG Anwendung.                        – Anfangsbezug (Grundgehalt, ‑lohn, weitere Ent-
                                                              geltbestandteile wie zB Sonderzahlungen)
B.) Jede Neuaufnahme von Arbeitnehmern ist dem Be-
                                                            – Fälligkeit des Entgelts,
triebsrat bei deren Einstellung in den Betrieb im Sinne
des § 99 ArbVG vom Arbeitgeber mitzuteilen.                 – Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
                                                            – vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalar-
C.) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüg-            beitszeit des Arbeitnehmers, und Bezeichnung der
lich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schrift-       auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden
liche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und           Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektiv-
Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszu-        vertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetztes
händigen. Der Arbeitsvertrag (Dienstzettel) hat fol-          Lehrlingseinkommen, Betriebsvereinbarung) und
gende Angaben zu enthalten:                                   Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur
                                                              Einsichtnahme aufliegen,
– Name und Anschrift des Arbeitgebers,
                                                            – Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse
– Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
                                                              (MV-Kasse) des Arbeitnehmers.
– Beginn des Arbeitsverhältnisses,
                                                            Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienst-
– bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das En-
                                                            zettels besteht, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag
  de des Arbeitsverhältnisses,
                                                            ausgehändigt wurde, der alle oben genannten Anga-
– Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,              ben enthält.
– gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichen-
  falls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,

                                              IV. ARBEITSZEIT
A.) Allgemein                                                   12 Monate (Kalenderjahr) erhöht werden. Für Mehr-
                                                                stundenzuschläge von Teilzeitbeschäftigten im
1. Jahresarbeitszeit
                                                                Schichtbetrieb gilt jedenfalls ein Durchrechnungs-
   Es wird eine Jahresarbeitszeit von 2.030 Stunden
                                                                zeitraum von 1 Jahr (Kalenderjahr).
   und eine Wochenarbeitszeit von maximal 60 Stun-
   den (inklusive Überstunden) vereinbart. Diese ist,       3. Ermächtigungen zu Betriebsvereinbarungen (Ver-
   wenn die folgenden Punkte nichts anderes bestim-            teilung Normalarbeitszeit und Ruhezeit)
   men, auf die Tage Montag bis Samstag, im Schicht-            a. Für jene Fälle, in denen das AZG mittels Betriebs-
   dienst auf die Tage Montag bis Sonntag, zu vertei-              vereinbarung eine Flexibilisierung der Arbeitszeit
   len.                                                            unter der Voraussetzung zulässt, dass eine kol-
   Nicht vom Durchrechnungszeitraum eines Jahres                   lektivvertragliche Ermächtigung vorliegt, ertei-
   betroffen sind an Sonn- und Feiertagen geleistete               len die Kollektivvertragsparteien diese Ermächti-
   Stunden, welche als Überstunden samt entspre-                   gung.
   chenden Zuschlägen zu vergüten sind. Dies gilt
                                                                b. Die gesetzliche ununterbrochene Ruhezeit be-
   nicht für den Schichtdienst.
                                                                   trägt elf Stunden. Eine ununterbrochene Ruhe-
2. Teilzeitbeschäftigung                                           zeit von weniger als zehn Stunden ist durch Be-
   Für Teilzeitbeschäftigte wird ein dem Ausmaß der                triebsvereinbarung zulässig. Die Betriebsverein-
   Teilzeitbeschäftigung entsprechender Anteil der                 barung hat Maßnahmen zur Sicherstellung der
   Jahresarbeitszeit vereinbart. Der Durchrechnungs-               Erholung im Sinne des § 12 Abs 2 AZG vorzuse-
   zeitraum für Mehrstundenzuschläge kann für Teil-                hen. Die ununterbrochene Ruhezeit beträgt min-
   zeitbeschäftigte im Einvernehmen mit dem zustän-                destens acht Stunden.
   digen Betriebsrat auf 6 (Kalenderhalbjahr) oder

                                                          –8–
c. Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regel-             Rechtswirksamkeit, auch wenn diese etwas anderes
     mäßiger Verteilung der Gesamtwochenarbeits-                regelt. Diese Betriebsvereinbarungen müssen un-
     zeit auf 4 Tage durch Betriebsvereinbarung, in             befristet abgeschlossen werden und einen Verweis
     Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelverein-             auf jene Punkte beinhalten, die sie ersetzen.
     barung auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt wer-               a. Im Mautbetrieb wird jede Arbeitsschicht durch
     den. Gemäß § 9 Abs 1 AZG darf die Arbeitszeit                 die im AZG vorgesehenen Ruhepausen unterbro-
     durch die Leistung von Überstunden auf bis zu                 chen.
     12 Stunden ausgedehnt werden.
                                                                b. Die einmal vorgenommene Einordnung eines
  d. Die Rahmen für Arbeitszeitmodelle sind mittels                Mautners in eine Schicht wird grundsätzlich bei-
     Betriebsvereinbarungen zu regeln, insbesondere                behalten; wenn es jedoch der Verkehr auf den zu
     für:                                                          betreuenden Straßen oder sonstige dringende
     • Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits-                 Gründe erfordern, kann der Arbeitgeber im Ein-
       zeit                                                        vernehmen mit dem Betriebsrat eine Änderung
     • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit                   der Schichteinteilung vornehmen. An Kalender-
     • Dauer und Lage der Pausen                                   tagen wird durchgehend in drei Schichten gear-
                                                                   beitet.
4. Regelung für 24. und 31. 12.
                                                                c. Für Mautner wird im Rahmen der eingeteilten
   Der 24. 12. und 31. 12. jeden Jahres werden allen
                                                                   Schichtzeiten eine halbe Stunde als Abrech-
   Arbeitnehmern, deren Arbeitsleistung nicht be-
                                                                   nungszeit (zur Übernahme und Abrechnung
   triebsbedingt erforderlich ist, dienstfrei gegeben.
                                                                   von Mautkarten und Geld) auf Basis des Normal-
   Wird am 24. 12. und/oder 31. 12. eine Arbeitsleis-
                                                                   stundensatzes bezahlt, das sind in der Regel so-
   tung erbracht, wird diese zusätzlich im Ausmaß
                                                                   mit pro Schicht 8,5 Stunden Arbeitszeit. Betriebs-
   der Arbeitsleistung 1 : 1 vergütet und mit dem Jän-
                                                                   bedingte Modalitäten sind in einer Betriebsver-
   nergehalt ausbezahlt.
                                                                   einbarung festzulegen.
5. Ruhepause in der Ersatzruhe                                  d. Generell sollen die Schichten auf die einzelnen
   Die Zeiten von Ruhepausen, die der Arbeitnehmer                 Wochentage folgendermaßen verteilt werden:
   während eines Arbeitseinsatzes in seiner wöchentli-
                                                                  Frühschicht von ................ 06.00 bis 14.00 Uhr
   chen Ruhezeit in Anspruch nimmt, sind nicht auf das
                                                                  Spätschicht von ................ 14.00 bis 22.00 Uhr
   Ausmaß der Ersatzruhe anzurechnen.
                                                                  Nachtschicht von ............... 22.00 bis 06.00 Uhr
B.) Schichtdienst                                                 Die Nachtschichten von 22.00 bis 06.00 Uhr sind
                                                                  in der Regel wöchentlich nur zweimal hinterei-
1. Im Maut , Erhaltungs und Wartedienst wird durch-               nander zu leisten.
   gehend gearbeitet. Es wird so viel Sonn und Feier-
                                                                e. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des gesetzli-
   tagsarbeit geleistet, wie sich aus der getroffenen
                                                                   chen Auftrages und zur Aufrechterhaltung einer
   Einsatz bzw Schichtzeitregelung für die betroffenen
                                                                   klaglosen Verkehrsabwicklung bleibt dem Ar-
   Arbeitnehmer ergibt.
                                                                   beitgeber das Recht auf Abweichung vom ver-
2. Im Schichtbetrieb ist eine Ausdehnung der tägli-                einbarten Schema in begründeten Einzelfällen
   chen Normalarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden, der               vorbehalten. Betroffene Arbeitnehmer können
   wöchentlichen Normalarbeitszeit in einzelnen Wo-                im Monat maximal zweimal zu außertourlichen
   chen bis auf 56 Stunden zulässig sobald die arbeits-            Schichten im Rahmen der oben angeführten
   rechtliche Unbedenklichkeit im Sinne des § 4a Abs 4             Schichtzeiten herangezogen werden.
   AZG festgestellt wurde. Die Rahmen für Arbeitszeit-
   modelle sind mittels Betriebsvereinbarungen zu re-       C.) Mautaufsichtsorgane
   geln, insbesondere für:
                                                            1. Es wird eine Jahresarbeitszeit von 2.030 Stunden
  – Ausdehnung der Normalarbeitszeit auf 12 Stun-              und eine Wochenarbeitszeit von maximal 60 Stun-
    den                                                        den (inklusive Überstunden) vereinbart. Der Durch-
  – Ausdehnung der Wochenarbeitszeit auf 56 Stun-              rechnungszeitraum beträgt daher 52 Wochen. Die
    den                                                        Normalarbeitszeit der Mautaufsichtsorgane kann
  – Verteilung der Arbeitszeit im Schichtdienst                von Montag bis Sonntag verteilt werden. Der An-
  – Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit                  spruch der Arbeitnehmer auf gesetzliche Ruhezei-
  – Dauer und Lage der Pausen                                  ten bleibt dadurch unberührt.

3. Die folgenden Punkte 3a. bis 3e. verlieren in jenen      2. Der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit,
   Betrieben, in denen betreffend diese Punkte eine            die Dauer und Lage der Arbeitspausen und die Ver-
   Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird, ab in              teilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochenta-
   Kraft treten dieser Betriebsvereinbarung ihre               ge, Sonn- und Feiertage sowie der Beginn und das

                                                          –9–
Ende des Durchrechnungszeitraumes sind durch                         von einer Stunde überschreitet. Die Tagesar-
  Betriebsvereinbarungen zu regeln.                                    beitszeit des Lenkers darf an Tagen, an denen
                                                                       Nachtarbeit geleistet wird, zehn Stunden über-
3. Für jene Fälle, in denen das AZG mittels Betriebsver-
                                                                       schreiten.
   einbarung eine Ausdehnung der täglichen und wö-
   chentlichen Arbeitszeit unter der Voraussetzung zu-               c. An Tagen an denen besondere Witterungsbedin-
   lässt, dass eine kollektivvertragliche Ermächtigung                  gungen im Straßenwinterdienst (ab 4,5 Stunden
   vorliegt, erteilen die Kollektivvertragsparteien diese               Winterdienst-Einsatz) eine Einsatzzeit der Lenker
   Ermächtigung. Insbesondere kann die tägliche                         von Fahrzeugen des Straßendienstes von mehr
   Normalarbeitszeit mittels Betriebsvereinbarung                       als 9 Stunden (bis maximal 12 Stunden) erfor-
   auf 10 Stunden ausgedehnt werden.                                    dern, wird die gesamte Ruhepause, unabhängig
                                                                        von ihrem zeitlichen Verbrauch, als Arbeitszeit
4. Die Einteilung der Dienste erfolgt grundsätzlich je-                 gewertet.
   weils für einen Kalendermonat, wobei zur ord-
   nungsgemäßen Erfüllung des gesetzlichen Auftra-              E.) Reisezeit
   ges die Einsatzzeiten vom Arbeitgeber unter Beach-           Unter Reisezeit ist der gesamte Umfang der Reisebe-
   tung einer Frist von einer Kalenderwoche im Vorhi-           wegung einschließlich der notwendigen Wartezeiten
   nein geändert werden können. Solche Änderungen               zu verstehen. Zur Abgeltung siehe unter Punkt XV.
   der Arbeitszeiteinteilung durch den Arbeitgeber
   dürfen nur unter Berücksichtigung der Interessen             1. Aktive Reisezeit
   des Arbeitnehmers und in Abstimmung mit dem Be-                 Das sind Reisezeiten, die innerhalb und außerhalb
   triebsrat erfolgen.                                             der vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit lie-
                                                                   gen und bei denen der Arbeitnehmer eine Arbeits-
5. Bis zu 30 Arbeitsstunden können als Arbeitszeitgut-             leistung erbringt.
   haben in den nächsten Durchrechnungszeitraum                    Weiters gilt als aktive Reisezeit:
   übernommen werden. Diese Arbeitsstunden sind
                                                                     – Das Lenken eines KFZ;
   binnen eines Monats abzubauen, andernfalls sind
   diese Arbeitsstunden als Überstunden mit 50 %                     – Arbeiten während der Reise (Vorbereitung, Ak-
   Überstundenzuschlag auszuzahlen.                                    tenstudium);
                                                                     – Reisezeiten der Bedienungsmannschaften von
D.) Lenker                                                             Arbeitsmaschinen der betrieblichen und elektro-
                                                                       maschinellen Erhaltung („Spezialarbeitszüge“)
1. Für Arbeitnehmer, die als Lenker unter die entspre-                 bei der Zu und Abfahrt zum bzw vom Einsatzort
   chenden Bestimmungen des AZG bzw in den Gel-                        (zB Brückeninspektionsgeräte, Tunnelwaschzü-
   tungsbereich der Verordnung (EG) Nr 561/2006                        ge, ...).
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
                                                                     Diese Reisezeiten gelten als Arbeitszeit.
   15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter So-
   zialvorschriften im Straßenverkehr („Lenkzeiten-             2. Passive Reisezeit
   Verordnung“) fallen, sind die gesetzlich, durch Ver-            Das sind Reisezeiten, welche die Dauer der verein-
   ordnung sowie durch Kollektivvertrag und Betriebs-              barten täglichen Normalarbeitszeit überschreiten,
   vereinbarung festgelegten Grenzen von Lenkzeiten,               und während der der Arbeitnehmer keine Arbeits-
   die Dauer der Lenkpausen und Ruhezeiten zu be-                  leistung erbringt.
   rücksichtigen.                                                  Passive Reisezeiten werden als vereinbarte tägliche
                                                                   Normalarbeitszeit angerechnet bis zur Erfüllung
2. Die folgenden Punkte a. bis c. gelten nur für Lenker
                                                                   derer.
   von Fahrzeugen des Straßendienstes der Service-
                                                                   Passive Reisezeiten, die außerhalb der vereinbarten
   gesellschaften an Tagen, an denen besondere Wit-
                                                                   täglichen Normalarbeitszeit liegen, erfüllen die
   terungsbedingungen im Straßenwinterdienst einen
                                                                   Überstundenpauschale. Bei Standardverträgen
   verstärkten Einsatz im Rahmen des Streu- und
                                                                   wird die passive Reisezeit, welche außerhalb der
   Räumdienstes erforderlich machen:
                                                                   vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit liegt, mit
  a. Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ru-               dem Normalstundensatz exakt berechnet und im
     hezeiten darf neun Stunden nicht überschreiten.               Folgemonat ausgezahlt. Bei Verträgen mit Über-
     Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit bis                  stundenpauschale sowie bei ALL IN Verträgen wer-
     auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Innerhalb                 den jene Zeiten, die außerhalb der vereinbarten
     einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 56 Stun-                täglichen Normalarbeitszeit liegen aufs Zeitkonto
     den, innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufei-               gut gebucht.
     nander folgenden Wochen 90 Stunden nicht                      Durch passive Reisezeiten können die Höchstgren-
     überschreiten.                                                zen der Arbeitsgrenzen überschritten und die tägli-
  b. Als Nachtarbeit gilt jede Tätigkeit, die in der Zeit          che Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden verkürzt
     zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr den Zeitraum

                                                            – 10 –
werden, ohne dass eine andere Ruhezeit zu verlän-                naren, Kursen, etc) innerhalb der vereinbarten täg-
  gern ist.                                                        lichen Arbeitszeit. Liegt die Reisezeit außerhalb der
                                                                   vereinbarten täglichen Arbeitszeit, wird für die An‑
3. Reisezeiten in Zusammenhang mit Bildungsmaß-
                                                                   und Rückreise eine Zeitgutschrift von 1 : 1 gewährt,
   nahmen
                                                                   wenn die Gesamtzeit der An- und Rückreise mehr
   Eine Reisezeitvergütung erfolgt bei Entsendung des
                                                                   als 2 Stunden dauert.
   Arbeitnehmers zu Bildungsmaßnahmen (zB Semi-

          V. ÜBERSTUNDEN, SONNTAGS-, FEIERTAGS- UND NACHTARBEITSZEIT
A.) Überstunden sind ausdrücklich angeordnete und             gemäß der gleiche Zeit- oder Geldzuschlag wie bei fi-
geleistete Arbeitsstunden, die über eine tägliche Ar-         nanzieller Abgeltung. Der Zeitpunkt der Inanspruch-
beitszeit von neun Stunden, über eine wöchentliche            nahme des Zeitausgleiches hat jeweils im Einverneh-
Arbeitszeit von 48 Stunden und über eine jährliche Ar-        men mit dem zuständigen Vorgesetzten zu erfolgen.
beitszeit von 2.030 Stunden hinaus geleistet werden.
Im Falle einer kollektivvertraglichen Regelung oder ei-       F.) Für Mautaufsichtsorgane gilt als Überstunde die
ner Betriebsvereinbarung kann jedoch die tägliche             ausdrücklich angeordnete und geleistete Arbeitsstun-
und/oder wöchentliche Normalarbeitszeit im kollek-            de, die über die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden hi-
tivvertraglich zulässigen Ausmaß ausgedehnt werden,           naus erbracht wird, sofern nicht mittels Betriebsver-
ohne dass Überstunden vorliegen. Überstunden sind             einbarung die Normalarbeitszeit weiter ausgedehnt
nur in Fällen dringender Notwendigkeit zulässig.              wird und daher Überstunden erst nach Ende der Nor-
                                                              malarbeitszeit anfallen. Die wöchentliche Arbeitszeit
B.) Sonntags (Feiertags )arbeitsstunden sind solche           ist mit 50 Stunden begrenzt, wenn nicht zulässigerwei-
Stunden, die an Sonntagen (Feiertagen) in der Zeit            se die wöchentliche Arbeitszeit mittels Betriebsverein-
von 00.00 bis 24.00 Uhr geleistet werden.                     barung im gesetzlichen Umfang ausgedehnt werden
                                                              kann. Überstundenarbeit liegt auch dann vor, wenn
C.) Als Feiertage im Sinne dieses Kollektivvertrages          die jährliche Arbeitszeit von 2.030 Stunden überschrit-
gelten die im § 7 ARG festgelegte Tage.                       ten wird und diese auch nicht als Arbeitszeitguthaben
                                                              bis zur Höchstgrenze von 30 Stunden während eines
D.) Nachtarbeitsstunden außerhalb der Regel- oder             Monats nach Ende des Durchrechnungszeitraumes
Schichtarbeitszeiten sind solche, die während der Zeit        abgebaut werden kann.
zwischen 20:00 und 06:00 Uhr geleistet werden. Inner-         Sonntags- und Feiertagsarbeitsstunden sind bei
halb der Schichtarbeitszeiten sind Nachtarbeitszeiten         Mautaufsichtsorganen solche Stunden, die an Sonn-
solche, die zwischen 20:00 und 06:00 Uhr geleistet wer-       tagen oder Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis
den.                                                          24:00 Uhr geleistet werden. Als Feiertage im Sinne die-
                                                              ses Kollektivvertrages gelten die in § 7 ARG festgeleg-
E.) Das Überstundengrundgehalt sowie der Überstun-            ten Tage. Nachtarbeitsstunden sind Nachtarbeitszei-
denzuschlag werden grundsätzlich in Geld abgegol-             ten, die zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistet
ten. Überstunden können einvernehmlich auch in Frei-          werden.
zeit abgegolten werden. Für diesen Fall gebührt sinn-

                                                 VI. URLAUB
A.) Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des UrlG.          Dienstzeit angerechnet, sofern diese Zeiten mindes-
                                                              tens je sechs Monate gedauert haben.
B.) Den Arbeitnehmern werden Zeiten, die nachweis-            Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 UrlG werden die über die Erfül-
lich als Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige          lung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende
oder mithelfende Familienangehörige im Sinne der              Zeiten eines Studiums an einer inländischen allge-
einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen in               meinbildenden höheren oder einer berufsbildenden
der Landwirtschaft oder in einem anderen Bereich              mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie
der Wirtschaft zugebracht wurden, unabhängig da-              im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962 oder
von, ob diese Zeiten im In- oder Ausland zurückgelegt         an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten ver-
worden sind, bis zur Höchstdauer von 10 Jahren als für        gleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach
die Bemessung des Urlaubsanspruches maßgebliche               den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindest-
                                                              ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren

                                                          – 11 –
angerechnet. Wenn Vordienstzeiten und Schulzeiten                     D.) Das erhöhte Urlaubsausmaß gebührt gemäß UrlG
zusammenfallen, werden zuerst die Vordienstzeiten                     erstmals in jenem Urlaubsjahr, in dem das 25. Dienst-
im vollen Ausmaß (maximal 10 Jahre) angerechnet                       jahr unter Berücksichtigung anrechenbarer Vor-
und danach die Schulzeiten bis zu vier Jahren dazu-                   dienstzeiten vollendet wird.
gerechnet.
Vordienstzeiten plus Schulzeiten werden im Ausmaß                     E.) Zusätzlich zu ihrem gesetzlichen Urlaubsanspruch
von maximal zwölf Jahren angerechnet.                                 erhalten Arbeitnehmer ab 01.01.2018 ab
Gemäß § 3 Abs 2 Z 3 UrlG wird die gewöhnliche Dauer                   – 40 % Grad der Behinderung – 3 Urlaubstage ge-
eines mit Erfolg abgeschlossenen Hochschulstudiums                      mäß Abtragungslogik,
bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren angerechnet.
                                                                      – 50 % Grad der Behinderung – 4 Urlaubstage ge-
Wenn Vordienstzeiten, Hochschulzeiten und Schulzei-
                                                                        mäß Abtragungslogik,
ten zusammenfallen, werden zuerst die Vordienstzei-
                                                                      – 60 % Grad der Behinderung oder mehr – eine zu-
ten im vollen Ausmaß (maximal 10 Jahre) angerechnet
                                                                        sätzliche Urlaubswoche gemäß Abtragungslogik
danach die Hochschulzeiten bis zu fünf Jahre und da-
nach die Schulzeiten bis zu vier Jahre dazugerechnet.                 pro Urlaubsjahr analog zum UrlG. Der Grad der Be-
Insgesamt werden nicht mehr als 17 Jahre angerech-                    hinderung ist durch Vorlage des Bescheides (Kopie)
net.                                                                  nachzuweisen. Damit gilt der Zusatzurlaub ab Zeit-
Vordienstzeiten plus Schulzeiten plus Hochschulzeiten                 punkt der Vorlage. Die Handhabung der zusätzlichen
werden im Ausmaß von maximal 17 Jahren angerech-                      Tage erfolgt wie beim Gebührenurlaub gemäß UrlG
net. Als Hochschule im Sinn des UrlG gelten Universitä-               bzw analog Punkt VI. C.).
ten und Fachhochschulen.
                                                                      F.) Arbeitnehmer erhalten, solange ihnen noch nicht
C.) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Arbeitneh-                  das erhöhte Urlaubsausmaß laut Punkt D.) gebührt,
mer, die vor dem 1. Juli eintreten, haben nach Ablauf                 beginnend mit 1. 1. 2018 ab dem 1. 1. des Jahres, in
von 6 Monaten den vollen Urlaubsanspruch. Im Ein-                     dem das 50. Lebensjahr vollendet wird oder bereits
trittsjahr entsteht in den ersten 6 Monaten der Ur-                   vollendet wurde, eine Woche (39 Stunden) Zusatzur-
laubsanspruch aliquot.                                                laub pro Jahr. Die Handhabung der zusätzlichen Wo-
Arbeitnehmer, die nach dem 1. Juli eintreten, haben                   che (39 Stunden) erfolgt wie beim Gebührenurlaub
im Eintrittsjahr einen aliquoten Urlaubsanspruch. Er-                 gem. UrlG sowie der jeweils derzeit gültigen Abtra-
gibt die aliquote Berechnung im Eintrittsjahr Teile                   gungsregeln.
von Urlaubstagen, werden diese im Eintrittsjahr auf ei-               Der bereits im Jahr 2017 erworbene Anspruch gemäß
nen vollen Tag aufgerundet, in allen anderen Jahren                   KV Fassung vom 1. 1. 2017 für Geburtsjahre 1969 bleibt
bzw Fällen erfolgt eine exakte Berechnung falls die                   bestehen. Ein weiterer Anspruch für das 49. Lebensjahr
aliquote Berechnung Teile von Urlaubstagen ergibt.                    wird nicht generiert, erst ab Erreichen des 50. Lebens-
                                                                      jahres steht die 6. Urlaubswoche zu.

                VII. FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG

Im Falle der Dienstverhinderung durch Urlaub und                      Eheschließung eigener, Adoptiv- oder
Krankheit nach § 8 Abs 1, 2 und in den Fällen des § 8                 Pflegekinder oder eigener Geschwis-
Abs 3 AngG, nach den §§ 15 und 16 UrlG (Pflegefrei-                   ter .................................................   1 Arbeitstag
stellung) sowie nach § 9 ARG gebührt das Entgelt nach                 lebensgefährliche Erkrankung oder
dem „Ausfallsprinzip“ im Sinne des § 6 UrlG.                          lebensgefährliche Verletzung nach
Gemäß § 8 Abs 3 des AngG besteht der Anspruch auf                     einem Unfall des Ehepartners, soweit
Fortzahlung des Entgeltes zB in folgenden Fällen, wo-                 dieser im gleichen Haushalt lebt ......                 3 Arbeitstage
bei in Fällen mit mehrtägiger Abwesenheit der An-                     Ableben des Ehepartners, des eige-
spruch auf Entgeltfortzahlung am Anlasstag selbst                     nen, Adoptiv- oder Pflegekindes oder
und zeitnah rund um den Anlassfall besteht. Der An-                   eines Elternteiles .............................        3 Arbeitstage
spruch ist nur für einen Zeitraum möglich, der mit                    Bestattung des Ehepartners, eines ei-
dem Anlass kausal zusammenhängt:                                      genen, Adoptiv- oder Pflegekindes,
eigene Eheschließung ..................... 3 Arbeitstage              der Geschwister, eines Eltern , Schwie-
Geburt eigener Kinder ..................... 2 Arbeitstage             gereltern oder Großelternteiles ........                1 Arbeitstag
Adoption oder Inpflegenahme frem-                                     Wohnungswechsel, wenn laut amtli-
der Kinder ...................................... 2 Arbeitstage       cher Meldebestätigung ein neuer
                                                                      Wohnsitz begründet wird .................               2 Arbeitstage

                                                                  – 12 –
Der erste Schultag bei Eintritt in die                             Bei Dienstverhinderung im Sinne des § 8 Abs 3 AngG
Volksschule des leiblichen Kindes                                  hat der Arbeitnehmer unverzüglich, soweit dies mög-
oder eines Pflege- bzw Adoptivkindes                               lich ist, vor dem Fernbleiben vom Dienst, das Einver-
mit dem der Arbeitnehmer im glei-                                  nehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen, sonst aber
chen Haushalt lebt .......................... der 1 Schultag       eine entsprechende schriftliche Abwesenheitsmel-
Lebensgefährten werden im Sinne dieses Punktes den                 dung einzureichen.
Ehegatten gleichgestellt.

                                                  VIII. LEHRLINGE

A.) Auf das Arbeitsverhältnis von Lehrlingen sind das              E.) Für Fahrten vom Wohnsitz zur Berufsschule und re-
BAG einschließlich seiner Verweisungen auf das EFZG,               tour erhält der Lehrling eine Fahrtkostenentschädi-
auf das UrlG und auf das KJBG, sowie sonstige ein-                 gung in Höhe des günstigsten öffentlichen Verkehrs-
schlägige Rechtsnormen anzuwenden.                                 mittels oder wahlweise das Kilometergeld gemäß
                                                                   Punkt XXIV. A 3 c.
B.) Lehrlinge im ersten bis einschließlich vierten Lehr-
jahr erhalten ein im Anschluss an die Gehaltstafeln                F.) An die Zeit der Weiterbeschäftigung gemäß § 18
angeführtes Einkommen.                                             BAG schließt sich eine Weiterbeschäftigungszeit im
                                                                   Ausmaß von zwei Monaten an.
C.) Das Lehrlingseinkommen wird monatlich im Nach-
hinein ausbezahlt.                                                 G.) Ab der Beendigung der Lehrzeit folgenden Kalen-
                                                                   derwoche werden die Einstufungen in die der Tätigkeit
D.) Internatskosten, die durch den Aufenthalt des                  entsprechende Beschäftigungsgruppe der Gehaltsta-
Lehrlings in einem für Schüler der Berufsschule be-                fel vorgenommen.
stimmten Schülerheim entstehen, hat der Arbeitgeber
zu tragen.                                                         H.) Alle anderen Bestimmungen des Kollektivvertrages
                                                                   gelten analog den Beschäftigten der Straßengesell-
                                                                   schaften für Lehrlinge.

                              GEHALTSRECHTLICHER TEIL

                                                 IX. GRUNDSÄTZE

A.) Die Arbeitnehmer erhalten ein monatliches KV-Ge-               B.) Neben der Zuordnung in die jeweilige Funktions-/
halt auf Grundlage der Gehaltstafel.                               Beschäftigungsgruppe ist eine etwaige Anrechnung
                                                                   von Vordienstzeiten (= Zuordnung in die jeweilige Ge-
Die entsprechende Einreihung in die Gehaltstafel er-
                                                                   haltsstufe und Festlegung der Vorrückungen in Jah-
folgt folgendermaßen:
                                                                   ren) relevant für das monatliche KV-Gehalt.
Für jeden Arbeitnehmer gibt es eine entsprechende
Tätigkeitsbeschreibung, die einer von sieben Funk-
                                                                   C.) Auf Basis dieser Einreihung und Zuordnung ergibt
tionsgruppen zugeordnet werden kann (zB Fachmit-
                                                                   sich das monatliche KV-Gehalt, das spätestens am En-
arbeiter).
                                                                   de jeden Kalendermonats zur Auszahlung kommt.
Die Funktionsgruppe bildet die Grundlage für die Ein-
reihung in eine der zehn Beschäftigungsgruppen
                                                                   D.) Bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung wird gemäß
(A–J) (zB Fachmitarbeiter der Beschäftigungsgrup-
                                                                   dem Beschäftigungsausmaß laut Dienstvertrag der
pe F: Weitgehend selbständige Bearbeitung eines
                                                                   aliquote Teil des Grundgehaltes bezahlt.
Fachbereichs mit Qualitätsverantwortung von aus-
führenden Mitarbeitern, die in einem Fachgebiet tätig
                                                                   E.) Die unter Punkt XXII. Gehaltstafel angeführten
sind).
                                                                   Bruttogehälter sind Mindestgehälter.

                                                               – 13 –
F.) Vorrückungen sind bis zum 18. Dienstjahr vorgese-             nehmer gilt der 1. 7. Fällt der Vorrückungstermin auf
hen.                                                              einen 1. 1. , ist zunächst die Vorrückung – und darauf
                                                                  aufbauend – die Valorisierung zu berücksichtigen.
G.) Für Arbeitnehmer, die während der ersten Hälfte
eines Kalenderjahres eingetreten sind, gilt jeweils der           H.) Der Normalstundenteiler beträgt 169. Der Über-
1. 1. als Vorrückungstermin, für alle übrigen Arbeit-             stundenteiler beträgt 156 (siehe Definitionen).

                                             X. GEHALTSORDNUNG

A.) Für die Einreihung eines Arbeitnehmers in eine                ckung angerechnet, dass die Wartezeit für die nächste
Funktionsgruppe und damit zusammenhängend in                      Vorrückung maximal gleich bleibt (dadurch bleibt die
die Beschäftigungsgruppe ist lediglich die Art der Tä-            Zeit bis zum nächsten Vorrückungssprung unverän-
tigkeit (Funktion) maßgebend. Übt ein Arbeitnehmer                dert).
mehrere Funktionen gleichzeitig aus, so erfolgt die
Einreihung jeweils in die Funktionsgruppe, die der                E.) Die Stellvertretung eines Arbeitnehmers einer hö-
zeitlich überwiegenden Tätigkeit entspricht.                      heren Beschäftigungsgruppe, welche eine ununter-
                                                                  brochene Dauer von sechs Wochen nicht überschrei-
B.) Für die Auszahlung des Grundgehaltes gelten die               tet, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des
Bestimmungen des AngG. Jedem Arbeitnehmer ist ei-                 KV-Gehaltes. Erst nach sechs Wochen ununterbroche-
ne schriftliche Gehaltsabrechnung auszuhändigen,                  ner dauerhafter höherer Verwendung eines Arbeit-
aus welcher das Grundgehalt sowie sämtliche Zula-                 nehmers gebührt die höhere Vergütung, beginnend
gen, Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.                       mit dem ersten Tag der siebenten Woche der höheren
                                                                  Verwendung und begrenzt für die Dauer der darauf-
C.) Bei einer Umreihung des Arbeitnehmers in eine an-             folgenden tatsächlichen höheren Verwendung.
dere Beschäftigungsgruppe gebührt dem Arbeitneh-
mer betragsmäßig das nächsthöhere KV-Gehalt der                   F.) Alle Karenzzeiten (unabhängig von der Art der Ka-
neuen Beschäftigungsgruppe.                                       renz), die ab dem 01.01.2018 angetreten werden, wer-
                                                                  den beginnend per 01.01.2018 für die Vorrückung ei-
D.) Bei einer Umreihung in eine höhere Beschäfti-                 nes Arbeitnehmers in der Gehaltsstufe zur Gänze an-
gungsgruppe werden die bereits verbrachten Jahre                  gerechnet.
in der vorherigen Gehaltsstufe derart auf die Vorrü-

                                           XI. SONDERZAHLUNGEN

A.) Dem Arbeitnehmer gebühren pro Kalenderjahr ein                C.) Dem während eines Kalenderjahres ein oder aus-
Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration.                  tretenden Arbeitnehmer gebührt für das Kalender-
                                                                  jahr, in dem der Ein oder Austritt stattfindet, nur ein
B.) Diese Sonderzahlungen werden vierteljährlich am               der Dienstzeit entsprechender Anteil an den Sonder-
28./29. 2. , 31. 5. , 31. 08. und 30. 11. in der Höhe eines       zahlungen.
halben zum Auszahlungszeitpunkt gültigen Grundge-
haltes ausbezahlt.

                         XII. ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL

Über die Anspruchsdauer der gesetzlichen Entgelt-                 • Ab dem vollendeten 10. Dienstjahr erfolgt dies für ei-
fortzahlung hinaus besteht Anspruch auf einen kollek-               nen Zeitraum von bis zu 6 Monaten.
tivvertraglichen Krankengeldzuschuss.                             Sollte der Anspruch auf den Krankengeldzuschuss für
• Ab dem vollendeten 5. Dienstjahr übernimmt der Ar-              eine Invaliditätspension hinderlich sein, erlischt im
  beitgeber einen eventuellen Differenzbezug zur ge-              Einvernehmen der Anspruch auf den kollektivvertrag-
  setzlichen Entgeltfortzahlung der Sozialversiche-               lichen Krankengeldzuschuss.
  rung im Ausmaß des Monatsbruttobezuges für einen
  Zeitraum von bis zu 3 Monaten.

                                                              – 14 –
XIII. JUBILÄUMSGELDER

A.) Arbeitnehmer, die eine bestimmte Dienstzeit beim           – Bei einer aktiven Dienstzeit von 25 vollen Jahren be-
Konzern bzw deren Rechtsvorgängern nachweisen                    trägt das Jubiläumsgeld zwei monatliche Grundge-
können, erhalten ein Jubiläumsgeld. Alle Dienstver-              hälter
hältnisse beim Konzern bzw Rechtsvorgängern wer-               – Bei einer aktiven Dienstzeit von 35 vollen Jahren be-
den für die Berechnung des Jubiläumsgeldes zusam-                trägt das Jubiläumsgeld drei monatliche Grundge-
mengezählt, sofern nicht mehr als sieben Jahre dazwi-            hälter
schen liegen. Zeiten, die ab 1.1.2016 entstanden sind,
                                                               jeweils bezogen auf den Kalendermonat, in dem die
in denen kein Entgelt bzw keine volle Entgeltfortzah-
                                                               Jubiläumsjahre vollendet werden.
lung zustehen, wie Krankenstand, Elternkarenz, Bil-
                                                               Scheidet ein Arbeitnehmer nach dem vollendeten 25.
dungskarenz (sofern aus der Bildungsmaßnahme ein
                                                               und vor dem vollendeten 35. Dienstjahr aus dem
Vorteil für das Dienstverhältnis im Sinne zusätzlicher
                                                               Dienstverhältnis aus, erhält er als Jubiläumsgeld das
Qualifikationen abzuleiten ist), Pflegekarenz und Fa-
                                                               Grundgehalt im Ausmaß von 3 Monaten aliquot aus-
milienhospiz werden beginnend mit 1.1.2016 in die Be-
                                                               bezahlt, wobei die aliquote Höhe von der Anzahl der
rechnung der Dienstzeit für das Jubiläumsgeld einbe-
                                                               zwischen dem 25. und 35. Dienstjahr vollendeten
zogen. Ebenso sind die Zeiten einer geringfügigen Be-
                                                               Dienstjahre abhängt.
schäftigung, die ab dem 1.1.2016 entstanden sind, auf
                                                               Das Jubiläumsgeld steht bei unberechtigtem vorzeiti-
die Dienstzeit für das Jubiläumsgeld anzurechnen.
                                                               gem Austritt und bei Entlassung nicht zu.
Entgeltfreie Zeiten sowie Zeiten einer geringfügigen
Beschäftigung vor dem 1.1.2016 werden für die Ermitt-
                                                               B.) Aus Anlass des 15 , 25 und 35 jährigen Dienstjubi-
lung des Jubiläumsgeldes nicht berücksichtigt.
                                                               läums wird dem Arbeitnehmer jeweils ein Arbeitstag
– Bei einer aktiven Dienstzeit von 15 vollen Jahren be-        unter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei gewährt.
  trägt das Jubiläumsgeld ein monatliches Grundge-             Der dienstfreie Tag ist im Einvernehmen zwischen
  halt                                                         dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festzulegen.

                                             XIV. ABFERTIGUNG
A.) Die folgenden Bestimmungen des Kapitels XIII. gel-         weibliche Arbeitnehmer mit mindestens fünfjähriger
ten für jene Arbeitnehmer nicht, die ihr Arbeitsverhält-       Dienstzeit im ASFINAG-Konzern, die ihr Arbeitsverhält-
nis nach dem 31. 12. 2002 begonnen haben, sowie                nis bis Ende des Karenzurlaubes beenden.
auch dann nicht, wenn für schon vor dem 31. 12.
2002 begonnene Arbeitsverhältnisse auf Abferti-                D.) Den weiblichen Arbeitnehmern sind männliche Ar-
gungsansprüche nach dem AngG zugunsten der Ab-                 beitnehmer gleichgestellt, sofern sie Karenz nach dem
fertigungsansprüche iSd BMSVG gemäß § 47 ff ver-               VKG in Anspruch nehmen.
zichtet wird.
                                                               E.) Bei Tod des Arbeitnehmers gebührt die Abferti-
B.) Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis wegen An-         gung in voller Höhe. Anspruchsberechtigt sind die ge-
tritts der Alterspension, der vorzeitigen Alterspension        setzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser ge-
oder der Pension aus einem Versicherungsfall wegen             setzlich verpflichtet war. Sind solche nicht vorhanden,
geminderter Arbeitsfähigkeit kündigen oder dieses              sind anspruchsberechtigt der Ehepartner und die Kin-
durch berechtigten vorzeitigen Austritt beenden, ge-           der zu gleichen Teilen. Den gesetzlichen Erben bzw
bührt eine Abfertigung, wobei jeweils auf den nächst-          Ehepartnern sind Lebensgefährten gleichgestellt.
höheren gesetzlichen Abfertigungsanspruch aufzu-
runden ist, sofern dieser Anspruch ohnehin mit Been-           F.) Im Übrigen gelten für den Anspruch auf Abferti-
digung des laufenden Arbeitsjahres erreicht worden             gung die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 23 und
wäre.                                                          23a des AngG sowie die Bestimmungen des MSchG
                                                               und VKG.
C.) Der Abfertigungsanspruch im gesetzlichen Aus-
maß wie bei Arbeitgeberkündigung gilt auch für

                                                           – 15 –
XV. PENSIONSKASSE

Der Arbeitgeber leistet laut Betriebsvereinbarung vom        Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer wird laut
4. 2. 1998 über den Beitritt zur APK Pensionskasse für       Betriebsvereinbarung vom 4. 2. 1998 kein Beitrag ge-
jeden Arbeitnehmer, der in einem unbefristeten Be-           leistet.
schäftigungsverhältnis steht, einen jährlichen Beitrag       Über eine Valorisierung dieses Beitrages ist bei künfti-
von EUR 500,00 in eine Pensionskasse gemäß BPG.              gen Kollektivvertragsrunden zu verhandeln.
Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer reduziert sich
der Beitrag, im Verhältnis der geleisteten Dienstzeit
(Beschäftigungsgrad) zur Normalarbeitszeit.

                                            XVI. DIENSTREISE
A.) Begriff der Dienstreise                                  B.) Reisekostenersatz
Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer zur
                                                             1. Allgemein
Ausführung eines ihm erteilten dienstlichen Auftrages
                                                                Dem Arbeitnehmer sind die durch eine Dienstreise
den Dienstort bzw das Einsatz- oder Betreuungsgebiet
                                                                entstehenden Kosten gegen Vorlage entsprechen-
verlässt. Und zwar unter folgenden Voraussetzungen:
                                                                der Belege zu ersetzen.
1. Bei Arbeitnehmern, in deren Dienstvertrag aus-                 a. Bei Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln
   schließlich ein bzw mehrere Dienstorte definiert                  (Eisenbahn, Autobus, Straßenbahn, U-Bahn etc)
   sind, wenn eine Distanz von 40 Straßenkilometern                  werden die tatsächlichen Kosten ersetzt.
   (kürzeste Strecke) im Umkreis vom jeweiligen
                                                                  b. Zur Abdeckung des durch die Benützung des Pri-
   Dienstort überschritten wird.
                                                                     vat-KFZ für Dienstreisen entstehenden Aufwan-
2. Bei Arbeitnehmern, in deren Dienstvertrag ein bzw                 des wird das amtliche Kilometergeld in der je-
   mehrere Dienstorte und ein Einsatz- oder Be-                      weils gültigen Höhe gewährt. Über dieses Kilo-
   treuungsgebiet definiert ist ab Verlassen des Ein-                metergeld hinaus bestehen keine weiteren An-
   satz- oder Betreuungsgebietes.                                    sprüche auf Reisekostenersatz (wie zB Vignette,
                                                                     Versicherungen aller Art, Parkgebühren). Über
3. Bei Arbeitnehmern, die für projektbezogene Tätig-
                                                                     die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch
   keiten und unter den Voraussetzungen der Punkte
                                                                     zu führen, das unaufgefordert bei der Abrech-
   a) oder b) für einen längeren Zeitraum ihren im
                                                                     nung des Kilometergeldes vorzulegen ist.
   Dienstvertrag definierten Dienstort und/oder ihr
   Einsatz- oder Betreuungsgebiet verlassen.                      c. Bei Dienstreisen mit Dienst- oder Poolfahrzeugen
                                                                     oder mit Privatfahrzeugen, sofern für diese kein
Als Einsatz- oder Betreuungsgebiet im Sinne dieser                   Kilometergeld geltend gemacht wird, werden
Bestimmung gilt ein mit der Tätigkeit des Arbeitneh-                 tatsächlich angefallene Parkgebühren für die
mers verbundenes Gebiet, in dem der Arbeitnehmer                     günstigste Form einer Parkmöglichkeit ersetzt.
aufgrund seiner Funktion regelmäßig Arbeit verrich-                  Der maximale Kostenersatz beträgt pro Tag
tet. Das Einsatz- oder Betreuungsgebiet entspricht                   EUR 24,00. Der maximale Kostenersatz an Flug-
nicht politischen Bezirks-, Landes oder Staatsgrenzen.               häfen beträgt EUR 52,00 in Summe.
Das Einsatz- oder Betreuungsgebiet des Arbeitneh-            2. Reisekostenersatz bei Fahrten zu Bau-, Montage-
mers ist im Dienstvertrag festzuhalten.                         oder Servicestellen mit Privatfahrzeugen
Die Dienstreise beginnt, wenn sie vom Dienstort bzw
                                                                  a. Arbeitnehmer, die mehr als fünf Kilometer von ih-
vom Einsatz- oder Betreuungsgebiet aus angetreten
                                                                     rem Dienstort bzw Einsatz- oder Betreuungsge-
wird, mit dem Verlassen des Dienstortes bzw des Ein-
                                                                     biet entfernt wohnen und die außerhalb ihres
satz- oder Betreuungsgebietes. Ist im Vergleich dazu
                                                                     Dienstortes bzw Einsatz- oder Betreuungsgebie-
der Beginn der Dienstreise vom Wohnsitz aus günsti-
                                                                     tes zur Arbeit auf Bau-, Montage- oder Service-
ger, beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendi-
                                                                     stellen eingesetzt werden, erhalten eine Fahrt-
gen Verlassen des Wohnsitzes. Die Dienstreise endet
                                                                     kostenvergütung für je eine Hin- und Rückfahrt
mit der Rückkehr zum Dienstort bzw zum Einsatz- oder
                                                                     zwischen dieser Bau-, Montage- oder Service-
Betreuungsgebiet oder mit der reisenotwendigen
                                                                     stellen und ihrem Wohnsitz täglich. Die Arbeit
Rückkehr an den Wohnsitz.
                                                                     auf Bau-, Montage- oder Servicestellen umfasst
                                                                     auch alle Nebentätigkeiten wie Planung und
                                                                     Überwachung der Bauausführung sowie die Ein-

                                                         – 16 –
schulung bzw die Übergabe fertig gestellter An-                der Teilnahme an diesen Bildungsmaßnahmen in-
     lagen.                                                         klusive Verpflegung vom Arbeitgeber getragen
  b. Soweit zumutbar hat der Arbeitnehmer ein öf-                   werden.
     fentliches Verkehrsmittel für diese Strecke zu nut-
     zen, dessen Kosten gegen Vorlage entsprechen-             D.) Ergänzende Bestimmungen zu Auslandsdienstrei-
     der Belege ersetzt werden. Falls die Nutzung ei-          sen
     nes öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar           Bei Dienstreisen in das Ausland werden die Tag- und
     ist und der Arbeitnehmer daher ein Privatfahr-            Nächtigungsgelder nach den Sätzen für Auslands-
     zeug nutzen muss, wird das jeweils aktuelle amt-          dienstreisen des EStG vergütet. Für die Aufenthalts-
     liche Kilometergeld ausbezahlt (maßgeblich ist            dauer gelten ab der Staatsgrenze die Sätze des Be-
     der kürzeste zumutbare Weg). Voraussetzung                stimmungslandes. Bei Reisen mit dem Flugzeug gilt
     dafür ist die Führung eines ordnungsgemäßen               als Grenzübertritt der Abflug bzw die Ankunft im In-
     Fahrtenbuchs durch den Arbeitnehmer.                      land. Das volle Taggeld gebührt bei einem ununter-
                                                               brochenen Aufenthalt im Ausland von mehr als
C.) Reiseaufwandsentschädigung (Taggelder und                  12 Stunden, zwei Drittel des Taggeldes bei einer Dauer
Nächtigungsgelder)                                             von mehr als 8 Stunden und ein Drittel bei mehr als
                                                               5 Stunden. Erstrecken sich die dienstlichen Obliegen-
1. Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbun-         heiten im Ausland auf mehrere Staaten, so sind die je-
   denen persönlichen Mehraufwandes für Verpfle-               weiligen Tag- und Nächtigungsgelder entsprechend
   gung und Unterkunft erhält der Arbeitnehmer für             dem Verhältnis der jeweiligen Aufenthaltsdauer antei-
   je 24 Stunden eine Reiseaufwandsentschädigung.              lig nach den für die verschiedenen Staaten geltenden
   Diese besteht aus dem Taggeld und dem Nächti-               Sätzen zu berechnen.
   gungsgeld.                                                  Ein vom Arbeitgeber bezahltes Essen führt zur Kürzung
2. Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienst-          des Auslandsreisesatzes pro Essen um 50 %. Ein Früh-
   reise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier bei-         stück führt zu keiner Kürzung.
   gestellt oder durch den Arbeitgeber nach Vorlage
   des Belegs bezahlt wird oder die Benützung des              E.) Verfall von Ansprüchen
   Schlafwagens mit Kostenersatz bewilligt wird.               Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätes-
                                                               tens innerhalb von 4 Monaten nach Beendigung der
3. Die Reiseaufwandsentschädigung wird für Dienst-             Dienstreise bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber
   reisen im Inland für alle Arbeitnehmer mit einem            durch Rechnungslegung mittels Dienstreiseabrech-
   Taggeld von EUR 36,00 vergütet. Ein bezahltes Essen         nungsformular geltend gemacht werden.
   führt zur Kürzung des Taggeldes pro Essen um 50 %.
   Ein Frühstück führt zu keiner Kürzung.                      F.) Mautaufsichtsorgane
   Das Nächtigungsgeld beträgt für alle Arbeitnehmer           Der Dienstort für die Arbeitnehmer der Mautaufsicht
   EUR 24,00.                                                  ist der jeweils zugeteilte Kontrollstützpunkt. Dienstein-
4. Für Dienstreisen im Inland, die mehr als 5 Stunden          satzgebiet ist das zugeteilte Kontrollgebiet. Fahrten
   dauern, gebührt für jede angefangene Stunde ein             im Kontrollgebiet begründen keinen Anspruch auf Er-
   Zwölftel Taggeld, maximal jedoch zwölf Zwölftel             satz von Reisekosten oder Reiseaufwandsentschädi-
   pro 24 Stunden.                                             gungen.
                                                               Die Arbeitnehmer der Mautaufsicht dürfen zur Aus-
5. Eine Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Ent-           übung ihrer Tätigkeit ausschließlich Fahrzeuge des
   sendung des Arbeitnehmers zu Bildungsmaßnah-                Arbeitgebers verwenden.
   men (zB Seminaren, Kursen, etc) sofern die Kosten

                                         XVII. RUFBEREITSCHAFT
A.) Rufbereitschaft wird, wenn sie am Wohnsitz bzw an          B.) Rufbereitschaft für den Überwachungsdienst von
einem außerhalb des Wohnsitzes gelegenen Ort freier            Anlagen und Systemen des Mautbetriebs (7x24-Stun-
Wahl geleistet werden musste, in der Weise abgegol-            den-Dienst) sowie IT Services wird mit einer Pauschale
ten, dass ohne Rücksicht auf den Tag und die Zeit,             in der Höhe von EUR 130,00 pro Monat und Arbeitneh-
an dem bzw in der sie geleistet wurde, ein Drittel der         mer abgegolten.
Bereitschaftsstunden als Normalstunden (errechnet
mit dem Normalstundensatz) von der Basis des Ist-Ge-           C.) Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes
halts ohne Zuschläge vergütet werden.                          von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.

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