KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der österreichischen Landes Hypothekenbanken - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

für die Angestellten der österreichischen
Landes‑Hypothekenbanken

IN DER FASSUNG VOM 1. APRIL 2021
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
für die Angestellten der österreichischen
             Landes‑Hypothekenbanken

           IN DER FASSUNG VOM 1. APRIL 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                             Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                    Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:
  • Erhöhung der KV-Gehälter um 1,4 % linear.
  • Erhöhung der Kinderzulagen um 1,5 % linear.
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 1,5 % linear.
  • Verlängerung der Branchenarbeitsstiftung
  • Übernahme des Generalkollektivvertrages zum Thema „Testungen“ und „Maskenpause“

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis
                                                                 Seite                                                                     Seite

Abschnitt I                                                                Abschnitt VI
Allgemeine Bestimmungen                                                    Überleitung und Erwartungsschutz
§1    Personenbezogene Bezeichnungen .........                      5            Präambel .............................................     23
§2    In-Kraft-Treten und Aufkündigung des                                 § 36 Geltungsbereich ...................................         23
      Kollektivvertrages ..................................         5      § 37 Definitionen und Umgang mit bestehen-
§3    Räumlicher, fachlicher und persönlicher                                    den Regelungen ....................................        23
      Geltungsbereich ...................................           5      § 38 Überleitungssystematik ..........................           24
                                                                           § 39 Gruppenüberleitung ..............................           24
Abschnitt II
                                                                           § 40 Stufenüberleitung ..................................        24
Gehaltsregelung
                                                                           § 41 Erwartungsschutz ..................................         25
§4    Einreihung, Einstufung und Anrechnung ..                     6
                                                                           § 42 Ausgleichszulage Schema Neu ...............                 25
§5    Beschäftigungsgruppen .........................              7
                                                                           § 43 Überleitungszulagen .............................           26
§6    Gehaltsstufen ........................................       9
                                                                           § 44 Ausnahmeregelung ...............................            27
§7    Vorrückung ..........................................        9
§8    Umreihung ...........................................        9       Abschnitt VII
§9    Gehaltsschema .....................................         10       Dienstnehmer mit Eintritt vor 1. 1. 1993                         27
Abschnitt III                                                              Unterabschnitt A
Sozialzulagen                                                              Gehaltsregelungen
§ 10 Familien- und Kinderzulage ...................               10       § 45 Verwendungsgruppen ...........................              27
                                                                           § 46 Gehaltsschema .....................................         28
Abschnitt IV
Dienstrecht                                                                Unterabschnitt B
§ 11 Pflichten der Dienstnehmer ....................              11       Unkündbarkeit
§ 12 Beschwerden ........................................         12       § 47 Unkündbarkeit, Ruhe- und Versorgungs-
§ 13 Sicherheit in Banken ..............................          12             genüsse ...............................................    29
§ 14 Banküberfälle und Gewaltanwendung ....                       12       Unterabschnitt C
§ 14a Betriebliche Gesundheitsvorsorge und Be-                             Disziplinarordnung
      triebliches Eingliederungsmanagement ...                    12       § 48 Geltungsbereich ...................................         30
§ 15 Arbeitszeit .............................................    13       1. Pflichtverletzungen
§ 16 Sabbatical ............................................      13       § 49 Art der Pflichtverletzung .........................         30
§ 17 Überstundenentlohnung ........................               14       § 50 Ordnungswidrigkeiten ...........................            30
§ 18 Mehrarbeitsentlohnung .........................              14       § 51 Dienstvergehen .....................................        30
§ 19 Urlaub .................................................     15       § 52 Verjährung ...........................................      31
§ 19a Papamonat ..........................................        16
                                                                           2. Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 20 Bezüge im Krankheitsfall ........................            16
                                                                           § 53 Art der Ahndung ...................................         31
§ 21 Abfertigung im Todesfall ........................            17
                                                                           § 54 Ordnungsstrafen ...................................         31
§ 22 Jubiläumsgeld ......................................         17
                                                                           § 55 Disziplinarstrafen ..................................       31
§ 23 Lösung des Dienstverhältnisses ...............               17
                                                                           § 56 Bedingte Bestrafung ..............................          32
§ 24 Pensionskassen-Betriebsvereinbarungen .                      18
§ 24a Betriebliche Kollektivversicherung ...........              18       3. Disziplinarbehandlung von Pensionisten
§ 25 Erweiterter Kündigungsschutz .................               18       § 57 Verfolgbare Vergehen ...........................            32
§ 26 Betriebsvereinbarung ............................            19       § 58 Disziplinarstrafen ..................................       33
Abschnitt V                                                                4. Disziplinarorgane
Prüfungsordnung                                                            § 59 Disziplinarkommission ............................          33
      Präambel .............................................      20       § 60 Untersuchungskommissär ......................               33
§ 27 Prüfungsart ..........................................       20       § 61 Disziplinaranwalt ...................................       34
§ 28 Zulassung zu den Prüfungen ..................                20       § 62 Ausschließungsgründe ...........................            34
§ 29 Zulassung zu den Prüfungen ..................                21       § 63 Ablehnungsgründe ................................           34
§ 30 Anmeldung ...........................................        21       § 64 Verteidiger ...........................................     34
§ 31 Durchführung der Prüfungen .................                 21       5. Disziplinarverfahren
§ 32 Rücktritt und Wiederholung von Prüfungen                     21       § 65 Einleitung des Verfahrens ......................            35
§ 33 Zeugnis ................................................     22       § 66 Dienstenthebung ...................................         35
§ 34 Prüfungsrichtlinien ................................         22       § 67 Voruntersuchung ..................................          35
§ 35 Rückzahlung von Ausbildungskosten .......                    22       § 68 Untersuchungsbericht ............................           36
                                                                           § 69 Verfahrensfeststellung ...........................          36

                                                                         –3–
Inhaltsverzeichnis
                                                                      Seite                                                                            Seite

§ 70     Anberaumung der mündlichen Verhand-                                    Anlagen
         lung .....................................................    36       Gehaltsschema Neu ab 1. April 2021 ................                     41
§   71   Verhandlungsgang ...............................              37       Jahresgehaltsschema Neu gültig ab 1. April 2021
§   72   Beratung und Beschlussfassung .............                   37       während Erwartungsschutz für Vergleichsrech-
§   73   Verhandlungsschrift ..............................            38       nung .............................................................      41
§   74   Erkenntnis und Durchführung .................                 38       Gehaltsschema Alt ab 1. April 2021 ..................                   42
§   75   Disziplinarakten ....................................         38       Jahresgehaltsschema Alt gültig ab 1. April 2021
§   76   Kosten des Verfahrens ...........................             38       während Erwartungsschutz für Vergleichsrech-
6. Sonstige Bestimmungen                                                        nung .............................................................      43
§ 77 Wiederaufnahme des Verfahrens ............                        38       Lehrlingseinkommen .......................................              44
§ 78 Straftilgung ..........................................           39       Sozialzulagen .................................................         44
Abschnitt VIII                                                                  KV Arbeitszeitverkürzung & Flexibilisierung (3. 3.
Schlussbestimmungen                                                             88) ................................................................    45
§ 79 Günstigkeitsklausel ................................              39
§ 80 Schiedskommission ................................                39
§ 81 Anwendbarkeit ......................................              39       Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag-
§ 82 Anlagen ...............................................           40       seite

                                                                              –4–
KOLLEKTIVVERTRAG
           für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken

                         vom 18. 10. 2010 (in Kraft getreten am 1. 1. 2011)
                                  in der Fassung vom 1. 4. 2021
abgeschlossen zwischen dem                                  ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
                                                            Gewerkschaft GPA
VERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN LANDES-HYPO-
                                                            Wirtschaftsbereich Volks-, Hypobanken / Raiffeisen
THEKENBANKEN
                                                            1034 Wien, Alfred Dallinger Platz 1
1040 Wien, Brucknerstraße 8
und dem

                       ABSCHNITT I           ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

                               § 1 Personenbezogene Bezeichnungen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (zB Dienstgeber, Dienstnehmer, etc) gilt im Folgenden die gewählte
Form für beide Geschlechter.

                 § 2 In-Kraft-Treten und Aufkündigung des Kollektivvertrages

(1) Die Änderungen zum Kollektivvertrag vom 18. 10.         die Sozialzulagen und die Überstundenentlohnung
2010 (in Kraft getreten am 1. 1. 2011) treten mit 1. 4.     können von jedem vertragsschließenden Teil unab-
2021 in Kraft.                                              hängig vom gesamten Kollektivvertrag zu jedem Ka-
                                                            lendervierteljahr mit einmonatiger Frist gekündigt
(2) Der Kollektivvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er      werden.
kann von beiden vertragsschließenden Teilen zu je-
dem Jahresende mit dreimonatiger Frist gekündigt            (3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages tritt der
werden. Die Bestimmungen über die Gehaltsregelung,          letztgültige Kollektivvertrag außer Kraft.

                § 3 Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:                                  a) leitenden Angestellten
                                                            b) Personen mit einem freien Dienstvertrag
(1) räumlich: für das gesamte Bundesgebiet Öster-
reich;                                                      c) Arbeitern
                                                            d) Volontären und (Ferial-)Praktikanten
(2) fachlich: für den Verband der österreichischen
                                                               Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu
Landes-Hypothekenbanken, alle ihm angehörigen
                                                               Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält.
Kreditunternehmungen, für deren österreichische
                                                               (Ferial-)Praktikant ist, wer im Rahmen einer schuli-
Niederlassungen und Zweigstellen, die Hypo-Wohn-
                                                               schen oder universitären Ausbildung oder einer
baubank AG, die HETA ASSET RESOLUTION AG, die
                                                               Fachhochschule oder einer Kursmaßnahme auf-
MASTERINVEST Kapitalanlage GmbH, die Niederöster-
                                                               grund eines Lehrplanes, einer Studienordnung
reichische Vorsorgekasse AG und die Hypo-Bildung
                                                               bzw eines Konzeptes verpflichtet ist, praktische Tä-
GmbH (im Folgenden als „Bank“, „Banken“ oder
                                                               tigkeiten nachzuweisen. Eine geringe Vergütung
„Dienstgeber“ bezeichnet)
                                                               steht einem Volontariat oder (Ferial-)Praktikum
                                                               nicht entgegen.
(3) persönlich: für alle Dienstnehmer und Lehrlinge mit
Ausnahme von:

                                                          –5–
e) Ferialaushilfen                                          liche und geleistete Mehrarbeit ausreichend zu be-
   Ferialaushilfen sind Beschäftigte, die zur Verrich-      rücksichtigen.
   tung von Angestelltentätigkeiten im Rahmen eines
                                                            d) Bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall ist die Ge-
   Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeitsverhältnisses
                                                            staltungsmöglichkeit der Dienstnehmer hinsichtlich
   nicht mehr als 3 Monate durchgehend beschäftigt
                                                            der Lage und des Ausmaßes der Arbeitsleistung zu be-
   werden.
                                                            rücksichtigen.
(4) Sonderverträge/All-in-Verträge (Fairnessklausel)        e) Der Abs 4 kommt für alle ab dem 1. 8. 2009 abge-
                                                            schlossenen Sonder-/All-in-Verträge zur Anwendung.
a) Die Sozialpartner betrachten Pauschalentloh-
nungsvereinbarungen (Sonderverträge/All-in-Verträ-
                                                            (5) Lehrlinge
ge) prinzipiell als sinnvolles Element der Vertragsge-
staltung.                                                   a) Für Lehrlinge gelten neben den Bestimmungen die-
                                                            ses Kollektivvertrages insbesondere das Berufsausbil-
b) Durch den Abschluss von Pauschalentlohnungsver-
                                                            dungsgesetz (BAG) und das Bundesgesetz über die
einbarungen (Sonderverträge/All-in-Verträge) dür-
                                                            Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG)
fen gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche
                                                            in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen
nicht geschmälert werden.
                                                            der Abschnitte II, III, V, VI und VII dieses Kollektivvertra-
Für jeden Dienstnehmer ist eine Grundeinstufung vor-
                                                            ges finden auf Lehrverhältnisse keine Anwendung.
zunehmen. Über den Sondervertrag/All-in-Vertrag hi-
nausgehende Entgeltbestandteile aus dem Kollektiv-          b) Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens richtet
vertrag sowie der Betriebsvereinbarung sind aus-            sich nach dem Lehrjahr.
drücklich im Dienstvertrag anzuführen, andernfalls
                                                            c) Die Banken verwenden die Lehrlingsförderung ge-
sind sie abgegolten.
                                                            mäß BAG für die Ausbildung der Lehrlinge. Die Förde-
c) Bei Pauschalentlohnungsvereinbarungen (Sonder-           rung trägt auch zu einer Ausbildung auf hohem Ni-
verträge/All-in-Verträge) ist die tatsächlich erforder-     veau bei. Dienstgeber, die Lehrlinge ausbilden, wen-
                                                            den individuelle Ausbildungsprogramme an.

                             ABSCHNITT II            GEHALTSREGELUNG

                           § 4 Einreihung, Einstufung und Anrechnung

Präambel                                                    (2) (Einstufung) Unter Einstufung ist die Festlegung
– Die Ein- oder Umreihung in die Beschäftigungs-            der Gehaltsstufe in der festgestellten Beschäftigungs-
  gruppen erfolgt grundsätzlich nach ausgeübter Tä-         gruppe zu verstehen.
  tigkeit.                                                  Für Berufseinsteiger wird je nach Ausbildung bzw
                                                            Qualifikation die Ersteinstufungstabelle herange-
– Für Berufseinsteiger wird je nach Ausbildung bzw
                                                            zogen.
  Qualifikation die Ersteinstufungstabelle herange-
  zogen.
– Wird von diesen Dienstnehmern in der Folge eine
  höherwertige Tätigkeit ausgeübt, ist unabhängig
  von absolvierten Prüfungen eine dieser Tätigkeit
  entsprechende Umreihung vorzunehmen.
– Einstufungen werden in Hinblick auf eine Umrei-
  hung einmal im Jahr an einem innerbetrieblich fest-
  zulegenden Termin überprüft. Der Betriebsrat ist
  über das Ergebnis zu informieren.

(1) (Einreihung) Unter Einreihung ist die Festlegung
der jeweiligen Beschäftigungsgruppe für neu eintre-
tende Dienstnehmer unter Berücksichtigung von § 5
zu verstehen.

                                                          –6–
Ersteinstufungstabelle:                                     a) Vordienstzeit als Dienstnehmer einer Kreditunter-
                                         Ersteinstufung        nehmung,
Ausbildung
                                              Bank
                                                            b) gleichwertige Vordienstzeit im Sinne der vorgese-
Banklehre / einschlägige kfm. Lehre           B1
                                                               henen Verwendung,
/ einschlägige mittlere berufsbil-
dende Schule                                                c) Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes/Zivildienstes
                                                               (max bis zum Höchstausmaß der gesetzlichen
Matura (HAK/AHS/BHS) einschlägi-             C1
                                                               Dauer),
ge kfm. Lehre mit Matura

Abgeschlossenes Baccalaureats-          C 1 + 3 Jahre       bei der Einstufung in das Gehaltsschema Neu bis zu
studium                                                     höchstens 8 Jahren voll und darüber hinaus zur Hälfte
Abgeschlossenes Fachhochschul-                              angerechnet. Vordienstzeiten dieses Absatzes werden
studium mit unter vierjähriger Min-                         nur dann angerechnet, wenn sie jeweils mindestens je
deststudiendauer                                            6 Monate gedauert haben.

Abgeschlossenes Magister-/Mas-          C 1 + 5 Jahre
                                                            (5) In ein Dienstverhältnis neu aufgenommenen
ter-/Doktoratsstudium
                                                            Dienstnehmern der Beschäftigungsgruppe A wird jede
Abgeschlossenes Fachhochschul-
                                                            der gegenwärtigen Stellung vorangegangene und in
studium mit mind. vierjähriger Min-
                                                            einem Dienstverhältnis verbrachte Vordienstzeit bei
deststudiendauer
                                                            der Einstufung in das Gehaltsschema Neu bis zu 8 Jah-
                                                            ren voll und darüber hinaus zur Hälfte angerechnet.
                                                            Vordienstzeiten unter 6 Monaten bleiben hierbei un-
(3) Weitere Ausbildungen – egal ob bankintern oder          berücksichtigt.
extern – führen zu keiner automatischen Umreihung
oder Vorrückung.                                            (6) Fallen anzurechnende Zeiten in den gleichen Zeit-
                                                            raum, so sind sie nur einmal anzurechnen. Im Zwei-
(4) (Anrechnung) Bei Neuaufnahmen wird jede der             felsfalle erfolgt die für den Dienstnehmer günstigere
gegenwärtigen Stellung vorangegangene in einem              Anrechnung.
Dienstverhältnis verbrachte

                                      § 5 Beschäftigungsgruppen

(1) Alle Dienstnehmer mit Ausnahme von Lehrlingen,          Verantwortung versehene Tätigkeiten selbständig
sind bei ihrem Eintritt nach der Art ihrer überwiegend      ausführen.
auszuübenden Tätigkeit in eine der Beschäftigungs-
                                                            zB Sachbearbeiter, Kundenservice, Assistenz
gruppen A bis G einzureihen:
                                                            Beschäftigungsgruppe D
Beschäftigungsgruppe A
                                                            Dienstnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich (zB
Dienstnehmer, die einfache, schematische Tätigkei-
                                                            Fach- oder Vertriebsbereich) schwierigere, mit be-
ten ausführen, die in hohem Ausmaß standardisiert
                                                            trächtlicher Verantwortung versehene Tätigkeiten
sind.
                                                            selbständig ausführen.
zB Telefonvermittlung, Hilfsdienste, Expedit, Bote          Ferner Dienstnehmer, die mit der dauernden Führung
                                                            von Organisationseinheiten (Beschäftigungsgruppe
Beschäftigungsgruppe B                                      A–C, in begründeten Fällen können einzelne Dienst-
                                                            nehmer der gleichen Beschäftigungsgruppe angehö-
Dienstnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich Tätig-
                                                            ren) betraut sind.
keiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisun-
                                                            Ferner Dienstnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß
gen ausführen.
                                                            mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei
zB Sachbearbeiter mit standardisierten Abwicklungs-         im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungs-
tätigkeiten, Assistenz mit einfachen Unterstützungs-        gruppe tätig werden.
aufgaben
                                                            zB Kundenbetreuer, gehobener Sachbearbeiter bzw
                                                            Referent und gehobene Assistenz
Beschäftigungsgruppe C
Dienstnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich (zB
Fach- oder Vertriebsbereich) mit entsprechender

                                                          –7–
Beschäftigungsgruppe E                                              Ferner Dienstnehmer, die mit der dauernden Führung
                                                                    von Organisationseinheiten betraut sind, die auf das
Dienstnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich (zB
                                                                    Unternehmensergebnis maßgeblichen Einfluss ha-
Fach- oder Vertriebsbereich) schwierige, mit be-
                                                                    ben.
trächtlicher Entscheidungsbefugnis versehene Tätig-
                                                                    Ferner Dienstnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß
keiten ausführen.
                                                                    mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei
Ferner Dienstnehmer, die mit der dauernden Führung
                                                                    im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungs-
von Organisationseinheiten (Beschäftigungsgrup-
                                                                    gruppe tätig werden.
pe A–D, in begründeten Fällen können einzelne
Dienstnehmer der gleichen Beschäftigungsgruppe                      zB Leiter großer Geschäftsstellen / maßgeblicher Or-
angehören) betraut sind.                                            ganisationseinheiten, Top-Kundenbetreuer, hoch-
Ferner Dienstnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß                   qualifizierter Experte
mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei
im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungs-                 Beschäftigungsgruppe G
gruppe tätig werden.
                                                                    Dienstnehmer in leitender, das Unternehmen in ihrem
zB Leiter von Geschäftsstellen/Organisationseinhei-                 Wirkungsbereich entscheidend beeinflussender Stel-
ten, Experte, gehobener Privatkundenbetreuer, Kom-                  lung.
merzkundenbetreuer                                                  Ferner Dienstnehmer mit verantwortungsreicher, in
                                                                    hohem Maß innovativer/strategischer Tätigkeit.
Beschäftigungsgruppe F
                                                                    zB Ressort-/Bereichsleiter
Dienstnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich (zB
Fach- oder Vertriebsbereich) mit eigenem Aufgaben-
gebiet und hoher Entscheidungsbefugnis tätig sind.
(2) Entwicklungsperspektive – Musterentwicklungen (angeführte Tätigkeiten sind demonstrative Beispiele analog
jenen der Beschäftigungsgruppenformulierungen):

 Beschäfti-                        Fachentwicklungen
  gungs-
                                                                             Projektentwicklungen       Führungsentwicklungen
  gruppe                Vertrieb                       Intern
   (BG)
     G                                                                                               Bereichsleiter bzw Ressort-
                                                                                                     leiter
     F        Top-Kundenbetreuer (Top- hochqualifizierter Experte        Projektleitung in beträcht- Leiter großer Geschäfts-
              Privat-Banking,                                            lichem Ausmaß, dabei tätig stellen bzw maßgeblicher
              Top‑Kommerz)                                               werden im Sinne der Tätig- Organisationseinheiten
                                                                         keitsmerkmale der Be-
                                                                         schäftigungsgruppe
     E        gehobener Privatkunden-       Experte                      Projektleitung in beträcht- Leiter Geschäftsstellen bzw
              betreuer / Betreuer von                                    lichem Ausmaß, dabei tätig Organisationseinheiten
              freien Berufen Kommerz-                                    werden im Sinne der Tätig-
              kundenbetreuer                                             keitsmerkmale der Be-
                                                                         schäftigungsgruppe
     D        Kundenbetreuer /              gehobener Sachbearbeiter Projektleitung in beträcht-     Leiter von Organisations-
              Kundenberater                 bzw Referent, gehobene   lichem Ausmaß, dabei tätig      einheiten mit Mitarbeitern
                                            Assistenz                werden im Sinne der Tätig-      der Beschäftigungsgruppe
                                                                     keitsmerkmale der               A–C
                                                                     Beschäftigungsgruppe
     C        Kundenservice                 Sachbearbeiter, Assistenz
     B                                      Sachbearbeiter mit stan-
                                            dardisierten Abwicklungs-
                                            tätigkeiten, Assistenz mit
                                            einfachen Unterstützungs-
                                            aufgaben
     A        Telefonvermittlung, Expedit, Bote, Hilfsdienste

                                                                –8–
§ 6 Gehaltsstufen

Jede der Beschäftigungsgruppen von A bis G beinhal-          Gehaltsstufe   4   .............   2 Verweildauerjahre
tet neun Gehaltsstufen. Die Verweildauer je Gehalts-         Gehaltsstufe   5   .............   3 Verweildauerjahre
stufe beträgt in der                                         Gehaltsstufe   6   .............   3 Verweildauerjahre
Gehaltsstufe 1 ............. 1 Verweildauerjahr              Gehaltsstufe   7   .............   3 Verweildauerjahre
Gehaltsstufe 2 ............. 1 Verweildauerjahr              Gehaltsstufe   8   .............   3 Verweildauerjahre
Gehaltsstufe 3 ............. 2 Verweildauerjahre             Gehaltsstufe   9   .............   folgende Verweildauerjahre

                                               § 7 Vorrückung

(1) Begriffsbestimmung                                       jahr. Beispiel: Eintritt am 1. 10. 2011, erste Vorrückung
                                                             am 1. 1. 2013.
a) (Verweildauerjahrvorrückung) Der Übergang in
das nächste Verweildauerjahr wird als Verweildauer-
                                                             (5) Dienstnehmern, die einen ordentlichen Präsenz-
jahrvorrückung bezeichnet.
                                                             dienst/Zivildienst ableisten, wird die Zeit der Dienst-
b) (Gehaltsstufenvorrückung) Nach Ablauf der in § 6          verhinderung in vollem Ausmaß, max bis zum Höchst-
vorgesehenen Verweildauerjahren wird der Über-               ausmaß der gesetzlichen Dauer, bei Vorrückungen
gang in die nächste Gehaltsstufe als Gehaltsstufen-          angerechnet.
vorrückung bezeichnet.
                                                             (6) Dienstnehmern, die einen Karenzurlaub nach dem
c) (Vorrückung) Soweit im Kollektivvertrag der Begriff
                                                             Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz in An-
„Vorrückung“ verwendet wird sind Verweildauerjahr-
                                                             spruch nehmen, wird nachstehende Zeit bei der Vor-
vorrückung und Gehaltsstufenvorrückung umfasst.
                                                             rückung angerechnet:
(2) Der Dienstnehmer hat bei „zumindest zufrieden-           a) bei Geburten bis 31. 12. 2008: es gilt die zum jewei-
stellender Beurteilung“ Anspruch auf Vorrückung.                ligen Zeitpunkt gültige KV-Regelung,
Der Anspruch auf die Vorrückung wird durch außer-
                                                             b) bei Geburten ab 1. 1. 2009 bis 31. 12. 2010: die ers-
tourliche Vorrückungen nicht berührt. Die Bindung
                                                                ten 12 Monate der Elternkarenz,
der Vorrückung an eine „mindestens zufriedenstellen-
de Beurteilung“ gilt nur für jene Banken, in denen es        c) bei Geburten ab dem 1. 1. 2011 bis 31. 7. 2019: die
ein Beurteilungssystem gibt. Als „nicht zufriedenstel-          Zeit des in Anspruch genommenen Karenzurlaubes
lende Beurteilung“ gilt bei einem fünfstufigen Beurtei-         nach dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenz-
lungssystem eine Qualifikation in einer der beiden un-          gesetz, bis zum Höchstausmaß der gesetzlichen Ka-
tersten Stufen, bei einem dreistufigen Beurteilungssys-         renzdauer,
tem eine Qualifikation in der untersten Stufe.
                                                             d) bei Geburten ab dem 1. 8. 2019: die Zeiten der Ka-
                                                                renz werden für jedes Kind in vollem in Anspruch
(3) Die Vorrückung in das nächste Verweildauerjahr
                                                                genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer
oder die nächste Gehaltsstufe hat jeweils mit 1. Jänner
                                                                gemäß § 15 Abs 1 (bis zum Ablauf des 2.Lebensjah-
zu erfolgen.
                                                                res des Kindes) und § 15c Abs 2 Z 3 (bis max. 6 Mo-
                                                                nate über das 2. Lebensjahr hinaus) und Abs 3 (in
(4) Bei Eintritten ab dem 1. Juli erfolgt die erstmalige
                                                                der Dauer von bis zu 6 Monaten) Mutterschutzge-
Vorrückung in das nächste Verweildauerjahr oder
                                                                setz 1979 idF ab 1. 8. 2019 (vgl. BGBl. 68/2019)
die nächste Gehaltsstufe nicht im folgenden, sondern
                                                                und § 7c VKG idF ab 1. 8. 2019 angerechnet.
in dem auf das Eintrittsjahr zweitfolgenden Kalender-

                                                   § 8 Umreihung

(1) (Umreihung) Unter Umreihung ist die tätigkeitsbe-        die gegenüber der bisherigen Gehaltsstufe den
dingte Einreihung in eine andere Beschäftigungs-             nächsthöheren Gehaltsansatz gewährt. Die Einstu-
gruppe unter Bedachtnahme auf § 5 zu verstehen.              fung erfolgt in das gleiche Verweildauerjahr, in wel-
Für die Umreihung ist die überwiegend ausgeübte Tä-          ches der Dienstnehmer vor der Umreihung eingestuft
tigkeit maßgebend.                                           war. Wenn dieses Verweildauerjahr in der neuen Ge-
                                                             haltsstufe nicht vorhanden ist, wird der Dienstnehmer
(2) Bei Umreihung in eine höhere Beschäftigungs-             in das letzte Verweildauerjahr der neuen Gehaltsstufe
gruppe erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe,          eingestuft.

                                                           –9–
(3) Fällt eine Umreihung mit einer Vorrückung zusam-           (4) Nach einer unterjährigen Umreihung bleibt der
men, ist zuerst die Vorrückung in der alten Beschäfti-         Vorrückungsstichtag am 1. Jänner (§ 7 Abs 3) auf-
gungsgruppe vorzunehmen und dann in die neue Be-               recht.
schäftigungsgruppe gemäß Abs 2 umzureihen.
                                                               (5) Die Umreihung in eine niedrigere Beschäftigungs-
                                                               gruppe ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates mög-
                                                               lich.

                                             § 9 Gehaltsschema

(1) Die Schemabezüge (Anlage Gehaltsschema Neu)                rung festzulegen. Auch diesem Schema kommt volle
gelangen vierzehnmal im Jahr zur Auszahlung.                   Kollektivvertragswirkung zu, wenn der Gesamtjahres-
                                                               bezug des einzelnen Dienstnehmers mindestens dem
(2) Es steht jeder Bank frei, anstelle des geltenden Ge-       Gesamtjahresbezug nach diesem Kollektivvertrag
haltsschemas Neu ein nach ihren speziellen Bedürf-             entspricht.
nissen gewähltes Schema in einer Betriebsvereinba-

                               ABSCHNITT III                SOZIALZULAGEN

                                   § 10 Familien- und Kinderzulage

Als Sozialzulagen werden Familien- und Kinderzula-             Rückzahlung durch den Dienstnehmer vorzunehmen.
gen gewährt. Die Sozialzulagen gelangen vierzehn-              Der Dienstnehmer ist verpflichtet bei Änderungen
mal im Jahr zur Auszahlung. Die Höhe der Sozialzula-           des Familienbeihilfenbezuges/Alleinverdienerabsetz-
gen wird im Gehaltsschema Neu geregelt.                        betrages/Alleinerzieherabsetzbetrages den Nachweis
                                                               darüber ohne Aufforderung zu erbringen.
(A) Familienzulage
                                                               (B) Kinderzulage
(1) Familienzulage erhalten folgende Dienstnehmer:
                                                               (1) Kinderzulage erhalten Dienstnehmer für jedes
a) Verheiratete/eingetragene Partner, die nachweis-
                                                               Kind, für das sie die gesetzliche Familienbeihilfe er-
   lich den Alleinverdienerabsetzbetrag erhalten,
                                                               halten. Der Familienbeihilfenbescheid muss auf den
   bzw nicht Verheiratete, wenn ihrem Haushalt ein
                                                               Dienstnehmer ausgestellt sein.
   Kind angehört, für das sie die gesetzliche Familien-
   beihilfe erhalten (der Familienbeihilfenbescheid
                                                               (2) Geschiedene Dienstnehmer erhalten über Antrag
   muss auf den Dienstnehmer ausgestellt sein) und
                                                               die kollektivvertragliche(n) Kinderzulage(n), solange
   den Alleinerzieherabsetzbetrag beziehen.
                                                               für das (die) Kind(er) aus der geschiedenen Ehe An-
b) Verheiratete/eingetragene Partner ohne Alleinver-           spruch auf gesetzliche Familienbeihilfe besteht (der
   dienerabsetzbetrag. Nicht Verheiratete, wenn ih-            Familienbeihilfenbescheid ist nicht auf den Dienst-
   rem Haushalt ein Kind angehört, für das sie die ge-         nehmer ausgestellt) und solange sie Unterhaltsleis-
   setzliche Familienbeihilfe erhalten (der Familien-          tung(en) nachweislich erbringen und der andere El-
   beihilfenbescheid muss auf den Dienstnehmer aus-            ternteil keine vergleichbare(n) Zulage(n) oder Leis-
   gestellt sein) und keinen Anspruch auf einen Allein-        tung(en) von den Landeshypothekenbanken bezieht.
   erzieherabsetzbetrag haben.                                 Der Nachweis über die Alimentationsleistung ist an-
                                                               lässlich der Antragstellung und in weiterer Folge ein-
(2) Sind beide Ehegatten/eingetragene Partner in der           mal jährlich zu erbringen. Die Bestimmung dieses Ab-
Bank beschäftigt, gebührt die Familienzulage nur ein-          satzes (2) gilt seit 1. 2. 2008.
mal.
                                                               (3) Wird die Familienbeihilfe rückwirkend zuerkannt
(3) Wird der Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzie-          oder rückwirkend gestrichen, ist die entsprechende
herabsetzbetrag/Familienbeihilfenbezug      rückwir-           Nachzahlung der Kinderzulage durch die Bank oder
kend zuerkannt oder rückwirkend gestrichen, ist die            Rückzahlung der bezogenen Kinderzulage durch
entsprechende Nachzahlung durch die Bank oder                  den Dienstnehmer vorzunehmen. Der Dienstnehmer

                                                           – 10 –
ist verpflichtet, bei Änderungen des Familienbeihilfen-           (5) Die Kinderzulage gebührt seitens der Bank für je-
bezuges den Nachweis darüber ohne Aufforderung zu                 des Kind nur einmal.
erbringen.
                                                                  (6) (entfällt ab 1. 4. 2015)
(4) Die Kinderzulage steht erstmals/letztmals für jenen
Kalendermonat zu, in dem die Voraussetzung für die
Bezugsberechtigung eintritt/entfällt.

                                    ABSCHNITT IV DIENSTRECHT

                                      § 11 Pflichten der Dienstnehmer

(1) Die Dienstnehmer haben die Verpflichtung, durch               traut wurden oder zugänglich gemacht worden sind,
vollen Einsatz ihrer Arbeitskraft stets ihr Bestes zu leis-       dürfen unbeschadet obiger Verschwiegenheitspflicht
ten und die Interessen der Bank in jeder Hinsicht wahr-           nur aufgrund einer Anweisung eines Vorgesetzten
zunehmen.                                                         übermittelt werden (Datengeheimnis – Datenschutz-
                                                                  gesetz).
(2) Die Dienstnehmer sind angehalten, nach bester
Möglichkeit ihr berufliches Wissen zu erweitern bzw               (7) Ist ein Dienstnehmer durch Krankheit oder aus an-
von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die ih-                 deren Ursachen vorübergehend verhindert, seinen
nen zu diesem Zweck von der Bank geboten werden.                  Dienst zu versehen, so hat er dies unter Angabe des
                                                                  Grundes unverzüglich seinem Vorgesetzten zu mel-
(3) Bei der Verrichtung ihrer Dienstobliegenheiten ha-            den. Im Falle einer länger als drei Kalendertage dau-
ben sich die Dienstnehmer insbesondere an die vom                 ernden Erkrankung hat die Meldung ohne besondere
Vorstand der Bank erteilten allgemeinen und beson-                Aufforderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnis-
deren Anweisungen zu halten.                                      ses zu geschehen.

(4) Die Dienstnehmer haben sich allen Mitarbeitern                (8) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die beabsichtigte
gegenüber kollegial und höflich zu verhalten. Gegen-              Ausübung einer Nebenbeschäftigung bzw geschäftli-
seitige Unterstützung und Vertretung ist auch ohne                chen Erwerbstätigkeit dem Vorstand der Bank anzu-
besondere Aufforderung zu leisten. Dem Kunden-                    zeigen. Der Vorstand wird die Ausübung von Neben-
dienst ist größte Beachtung zu schenken. Die Kunden               beschäftigungen nach Anhörung des Betriebsrates
sind rasch und zuvorkommend zu bedienen und ge-                   unter Beiziehung des Dienstnehmers dann untersagen
wissenhaft zu beraten.                                            bzw die erteilte Genehmigung widerrufen, wenn die
                                                                  Nebenbeschäftigung bzw die geschäftliche Erwerbs-
(5) Ein Anspruch auf Beschäftigung in einer bestimm-              tätigkeit
ten Abteilung oder auf einen bestimmten Arbeitsplatz              • den Interessen der Bank zuwiderläuft oder
besteht nicht. Bei Versetzungen ist auf § 101 Arbeits-
                                                                  • die Arbeitsleistung des Dienstnehmers auch nur teil-
verfassungsgesetz Bedacht zu nehmen.
                                                                    weise vermindert oder
                                                                  • ihrer Natur und Beschaffenheit nach die volle Unbe-
(6) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, über alle ge-
                                                                    fangenheit des Dienstnehmers im Dienst beeinträch-
schäftlichen Angelegenheiten oder ihnen in Aus-
                                                                    tigt oder
übung ihres Dienstes bekannt gewordenen Umstände
unbedingte Verschwiegenheit zu bewahren. Mitteilun-               • dem Ansehen eines Dienstnehmers der Bank nicht
gen oder Auskünfte geschäftlicher Natur sind seitens                entspricht.
des Dienstnehmers dritten Personen und Mitarbeitern
nur dann zu erteilen, wenn die betreffende Auskunfts-             (9) Die Annahme von Geschenken oder sonstigen Vor-
erteilung zur Obliegenheit seines Wirkungskreises ge-             teilen, die den Dienstnehmern oder ihren Angehöri-
hört und keinen Verstoß gegen die dem Dienstnehmer                gen mittelbar oder unmittelbar angeboten werden,
obliegende Verschwiegenheitspflicht darstellt. Die                ist verboten, wenn diese geeignet sind, die Unbefan-
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach allfälli-              genheit in dienstlichen Angelegenheiten zu beein-
ger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Automa-             trächtigen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorge-
tionsunterstützt verarbeitete Daten, die ausschließlich           setzte.
aufgrund der berufsmäßigen Beschäftigung anver-

                                                              – 11 –
(10) Jeder Dienstnehmer hat seine Wirtschaftsführung           (11) Die Dienstnehmer dürfen ohne ausdrückliche Be-
nach seinem Vermögen und Einkommen einzurichten.               willigung des Vorstandes der Bank keine Geschäfte
Die Eingehung von Verbindlichkeiten aller Art, die in          auf eigene oder fremde Rechnung im Bereich des Ge-
einem auffallenden Missverhältnis zu seiner Vermö-             schäftszweiges des Dienstgebers tätigen oder ver-
gens- und Einkommenslage stehen, ist verboten. Ge-             mitteln.
gen den Dienstnehmer gerichtete gerichtliche Verbo-
te oder Pfändungen ziehen, wenn sie nicht innerhalb            (12) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, seine jeweilige
einer vom Vorstand der Bank gestellten angemesse-              Wohnadresse der Personalabteilung sowie seinem
nen Frist aufgehoben werden, die Kündigung bzw                 Vorgesetzten bekannt zu geben. Außerdem hat er alle
bei unkündbaren Dienstnehmern die Einleitung eines             Veränderungen in seinen Standes- und Familienver-
Disziplinarverfahrens nach sich.                               hältnissen der Personalabteilung unverzüglich unter
                                                               Vorlage geeigneter Urkunden mitzuteilen.

                                             § 12 Beschwerden

Jeder Dienstnehmer hat das Recht – unbeschadet der             Personalleiter oder dem Vorstand, vorgebrachte Be-
Anrufung des Betriebsrates – dem Vorstand Wünsche,             schwerde darf dem Dienstnehmer nicht zum Vorwurf
Bitten und Beschwerden in geeigneter Form vorzutra-            gereichen.
gen. Eine bei dem nächsthöheren Vorgesetzten, dem

                                        § 13 Sicherheit in Banken

Durch Sicherheitseinrichtungen und Schulungen soll die Gefahr für Leben und Gesundheit der Dienstnehmer ver-
hindert bzw verringert werden.

                            § 14 Banküberfälle und Gewaltanwendung

Die Bank hat dafür Sorge zu tragen, dass Dienstneh-            zungsmaßnahmen zu beinhalten. Darüber hinaus ist
mer und Lehrlinge entsprechend der Art ihrer Tätigkeit         dafür Sorge zu tragen, dass diese Kenntnisse durch
und Verwendung im Unternehmen und der Art des Ar-              regelmäßig wiederkehrende – tunlichst 1 x jährlich –
beitsplatzes im Hinblick auf die Gefahren und Risiken          Unterweisungen und Übungen aufgefrischt und zu-
im Zusammenhang mit Banküberfällen und damit                   sätzlich bedarfsabhängig oder anlassfallbezogen
verbundene, gegen den Dienstnehmer in dieser Ei-               (zB Alarmproben) vertieft werden. Dienstnehmern
genschaft gerichtete Gewaltanwendungen (zB Geisel-             und Lehrlingen, die in dieser Eigenschaft von einem
nahme, Bombendrohung) geschult und unterwiesen                 Banküberfall oder einer damit zusammenhängenden
werden.                                                        Gewaltanwendung (zB Geiselnahme, Bombendro-
Die Schulungs- und Unterweisungsmaßnahmen ha-                  hung) betroffen sind, ist in einem unmittelbaren zeitli-
ben so zu erfolgen, dass Dienstnehmer und Lehrlinge            chen Zusammenhang mit dem Anlassfall, tunlichst am
in einem nahen zeitlichen Zusammenhang – tunlichst             selben Tag, ein Gespräch mit einer psychosozialen
unmittelbar – mit der Aufnahme oder Änderung seiner            Fachkraft mit Erfahrung im Gewalttraumabereich an-
Tätigkeit die hierfür erforderlichen sicherheitsrelevan-       zubieten. Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung
ten Kenntnisse für den konkreten Arbeitsplatz, auf dem         von Leistungen der Gebietskrankenkassen eine thera-
sie eingesetzt werden, vermittelt bekommen. Sie ha-            peutisch angemessene psychologische Nachbetreu-
ben insbesondere präventive Maßnahmen, das Ver-                ung anzubieten.
halten im Überfallsanlass sowie geeignete Unterstüt-

                  § 14a Betriebliche Gesundheitsvorsorge und Betriebliches
                                 Eingliederungsmanagement

(1) Die betriebliche Gesundheitsförderung ist eine mo-         zu stärken und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu
derne Unternehmensstrategie und zielt darauf ab,               erhöhen. Als Grundlage können betriebliche Gesund-
Krankheiten am Arbeitsplatz vorzubeugen (einschließ-           heitsindikatoren und -daten dienen, die im Gesund-
lich arbeitsbedingter Erkrankungen, Arbeitsunfälle,            heitsausschuss einvernehmlich festgelegt werden.
Berufskrankheiten und Stress), Gesundheitspotentiale           Die betriebliche Gesundheitsförderung ersetzt nicht

                                                           – 12 –
die rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen des Ar-                beitsplatz zurückkehren können bzw an einem ande-
beitnehmerInnenschutzes, sondern muss als Ergän-                 ren adäquaten Arbeitsplatz dem Unternehmen erhal-
zung und Erweiterung gesehen werden.                             ten bleiben. Mit einem derartigen betrieblichen Ein-
Zur Wahrnehmung der oben proklamierten Zielset-                  gliederungsmanagement haben sich Banken, in de-
zung haben Banken, in denen ein Arbeitsschutzaus-                nen ein Arbeitsschutzausschuss (§ 88 ASchG) einzu-
schuss (§ 88 ASchG) einzurichten ist, einen Gesund-              richten ist, im Rahmen des betrieblichen Gesundheits-
heitsausschuss zu etablieren, dem Vertreter der                  ausschusses auseinander zu setzen.
Dienstgeber- und Dienstnehmerseite (Betriebsrat) so-             Beim betrieblichen Eingliederungsmanagement sol-
wie sachlich zuständige Präventivdienste angehören.              len folgende Prinzipien beachtet werden:
Darüber hinaus können im Einvernehmen auch exter-                1. Freiwilligkeit der Teilnahme betroffener Dienstneh-
ne Experten beigezogen werden.                                      mer
                                                                 2. Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
(2) Das betriebliche Eingliederungsmanagement stellt
                                                                 3. Transparenz des Systems
ein System dar, wie Dienstnehmer nach längeren
krankheitsbedingten Abwesenheiten wieder in den Ar-              4. Berücksichtigung der konkreten Arbeitsbedingun-
beitsprozess integriert werden können. Damit soll er-               gen
reicht werden, dass Dienstnehmer nach gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen wieder auf den gleichen Ar-              (§ 14a gilt ab 1. 7. 2011)

                                                 § 15 Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhe-             aktiven Dienstnehmern Freizeitausgleich im Verhältnis
pausen 38,5 Stunden in der Woche.*)                              1 : 1, sofern und solange dieser Tag aufgrund eines
                                                                 Gesetzes oder einer landesbehördlichen Regelung
(2) Die tägliche Dienstzeit im obigen Rahmen sowie die           als Feiertag begangen und für die Landesbedienste-
Dienstzeit für Dienstnehmer, bei denen regelmäßig                ten generell als dienstfrei erklärt wird. Mit Dienstneh-
Arbeitsbereitschaft besteht, wird in einer Betriebsver-          mern, die ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden
einbarung geregelt.                                              schulpflichtigen Kinder zu betreuen haben, ist unter
                                                                 Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfordernisse
(3) Außer den gesetzlichen Feiertagen gelten als                 vorrangig am Landesfeiertag die Inanspruchnahme
Bankfeiertage der Karsamstag, der Pfingstsamstag                 von Freizeitausgleich zu vereinbaren. Die Regelung
und der 24. Dezember. Der Karfreitag ist für evangeli-           des Kärntner Abstimmungstages (10. Oktober) bleibt
sche und altkatholische Glaubensangehörige, der                  der Betriebsvereinbarung der Hypo Alpe Adria Bank
Versöhnungstag (Jom Kippur) für Angehörige der jü-               AG und Hypo Alpe Adria Bank International AG, sowie
dischen Religionsgemeinschaft, dienstfrei.                       deren Rechtsnachfolger vorbehalten.
                                                                 (Abs 4 idF ab 1. 4. 2015)
(4) Der Tag des Landespatrons ist – soweit er nicht auf
                                                                 *) Im Kollektivvertrag vom 8. 2. 1988 betreffend die Arbeitszeitverkür-
einen Tag fällt, der gemäß Abs 3 als dienstfrei gilt – ein       zung und -flexibilisierung in den Kreditinstituten wurde die 38,5-Stun-
Arbeitstag. Für einen solchen Arbeitstag gebührt allen           den-Woche eingeführt.

                                                 § 16 Sabbatical

(1) Ein Sabbatical liegt vor, wenn auf Grund einer Ver-          (3) Die Dauer des Durchrechnungszeitraumes (Vorbe-
einbarung eine mehrwöchige zusammenhängende                      reitungsphase und Freizeitphase) kann maximal mit
Freizeitphase in Anspruch genommen werden kann.                  bis zu 60 Monaten festgelegt werden. In der Vorberei-
In einer Vorbereitungsphase können die dafür not-                tungsphase darf die wöchentliche Normalarbeitszeit
wendigen Stunden erarbeitet werden.                              auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden und die
                                                                 tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht
(2) Die Vereinbarung über ein Sabbatical sowie allfäl-           überschreiten.
lige Änderungen derselben ist zwischen Dienstgeber
und Dienstnehmer schriftlich im Vorhinein und im Ein-            (4) Für die vereinbarte Normalarbeitszeit während des
vernehmen zu treffen, insbesondere sind Beginn,                  gesamten vereinbarten Durchrechnungszeitraumes
Dauer und Arbeitsstundenausmaß in der Vorberei-                  (Vorbereitungsphase und Freizeitphase) gebührt
tungsphase und Beginn und Dauer der Freizeitphase                dem Dienstnehmer das dafür entsprechende Entgelt
festzulegen.                                                     inklusive Sonderzahlungen sowie sonstige regelmäßi-
                                                                 ge Gehaltsbestandteile. Weiters bleibt der Anspruch

                                                             – 13 –
auf Pensionskassenbeitragsleistung aufrecht. Der ge-         (5) Mit einer freiwilligen Betriebsvereinbarung kann
samte Durchrechnungszeitraum zählt zur Berech-               das Sabbatical im Rahmen der kollektivvertraglichen
nungsbasis für Ansprüche, die sich nach der Dauer            Regelung konkretisiert werden.
der Dienstzeit richten.

                                    § 17 Überstundenentlohnung

(1) Eine über die Arbeitszeit gemäß § 15 hinausgehen-        (5) Für die am 1. bzw 6. Jänner geleisteten Arbeitsstun-
de Arbeitsleistung ist als Überstundenleistung zu be-        den gebührt die gleiche Entlohnung, wie dies für
trachten. Beide Vertragsteile erklären die Leistung          Sonntagsüberstunden vorgesehen ist. Der Anspruch
von Überstunden als unerwünscht und verpflichten             auf dieses Entgelt besteht neben dem laufenden Mo-
sich, alles Zweckdienliche vorzukehren, um Überstun-         natsgehalt. Der Personenkreis jener Dienstnehmer,
den zu vermeiden.*)                                          die für Abschlussarbeiten an den genannten Tagen
                                                             benötigt werden, soll mit dem Betriebsrat vereinbart
(2) Der Anspruch auf Überstundenentlohnung entsteht          werden. Bisher bestehende günstigere Regelungen
nach Ablauf der in § 15 festgesetzten Arbeitszeit, so-       bleiben aufrecht.
fern die Überstundenleistung vom Vorstand angeord-
net und nachträglich genehmigt wurde.                        (6) Die Regelungen des Abs 5 gelten auch für an wei-
                                                             teren Feiertagen geleistete Arbeitsstunden. Allfällige
(3) Die Vergütung von Überstunden erfolgt auf der Ba-        Überstunden sind gemäß Abs 5 abzugelten. Die
sis von 1/150 des Monatsbezuges ausschließlich der           Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit gemäß dem
Sozialzulagen und sonstiger Zulagen, die mit der Leis-       Arbeitszeitgesetz sind zu beachten.
tung von Überstunden nicht in unmittelbarem Zusam-           Durch Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden:
menhang stehen.                                              • Der Arbeitszeitrahmen (am Beginn und Ende der
Hierzu tritt ein Überstundenzuschlag von 50 % für die          Feiertagsarbeit).
an Werktagen von 6 bis 20 Uhr und ein Überstunden-
                                                             • Der Jahresplan über die Arbeitseinsätze der Dienst-
zuschlag von 100 % für die an Werktagen vor 6 Uhr
                                                               nehmer. Ein Dienstnehmer soll nach Möglichkeit
und nach 20 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feier-
                                                               nicht an mehr als 5 Feiertagen tätig sein.
tagen geleisteten Überstunden. Die Leistung von
                                                             • Regelungen für Dienstnehmer, deren Überstunden
Überstunden erfolgt grundsätzlich im Anschluss an
                                                               nicht einzeln abgerechnet werden sowie für Dienst-
die betriebsübliche Arbeitszeit. Ausnahmen bedürfen
                                                               nehmer, die an mehr als 5 Feiertagen im Jahr be-
der Zustimmung des Vorstandes.
                                                               schäftigt werden.
(4) Bei regelmäßig wiederkehrender Mehrarbeit, Bi-
                                                             (7) Überstundentlohnungen – mit Ausnahme der Pau-
lanzabschluss und Ähnlichem oder bei Arbeiten aus
                                                             schalien – müssen jeweils bis zum Ende des 3. Folge-
besonderen Anlässen können Überstundenpauscha-
                                                             monats geltend gemacht werden, widrigenfalls der
lien gewährt werden, deren Höhe nach Anhören des
                                                             Anspruch verfällt.
Betriebsrates festgesetzt wird. Die Auszahlung von
Jahrespauschalien erfolgt in 12 Monatsraten. Bei
Überstundenpauschalien ist der darin enthaltene
Überstundenzuschlag gesondert ersichtlich zu                 *) Siehe auch den Kollektivvertrag vom 8. 2. 1988 betreffend die Ar-
machen.                                                      beitszeitverkürzung und -flexibilisierung in den Kreditinstituten.

                                     § 18 Mehrarbeitsentlohnung

Den Teilzeitbeschäftigten werden die über die verein-        lich der Sozialzulagen und sonstiger Zulagen, die mit
barte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistungen           der Leistung von Mehrstunden nicht in unmittelbarem
(Mehrleistung) bis zur vollen Normalarbeitszeit gem          Zusammenhang stehen.
§ 15 mit einem Zuschlag in der Höhe von 25 % abge-
golten.*) Die Vergütung von Mehrstunden erfolgt auf          *) Siehe auch den Kollektivvertrag vom 8.2.1988 betreffend die Ar-
der Basis von 1/150 des Monatsbezuges ausschließ-            beitszeitverkürzung und ‑flexibilisierung in den Kreditinstituten.

                                                         – 14 –
§ 19 Urlaub

(1) Alle Dienstnehmer haben Anspruch auf einen jähr-                       a) bei Geburten bis 31. 12. 2008: es kommt die zum je-
lichen Erholungsurlaub entsprechend den gesetzli-                             weiligen Zeitpunkt gültige KV-Regelung zur An-
chen Bestimmungen, soweit dieser Kollektivvertrag                             wendung,
nicht günstigere Regelungen enthält. Während des
                                                                           b) bei Geburten zwischen dem 1. 1. 2009 und dem
Urlaubes darf der Dienstnehmer keine dem Erho-
                                                                              31. 7. 2019: Zeiten des Elternkarenzurlaubes im
lungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbs-
                                                                              Höchstausmaß von 12 Monaten pro Kind,
tätigkeit leisten. Für die Bemessung der Urlaubsdauer
gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maß-                          c) bei Geburten ab dem 1. 8. 2019: die Zeiten der Ka-
gabe, dass die bei Kreditunternehmungen verbrach-                             renz werden für jedes Kind in vollem in Anspruch
ten Dienstzeiten unbegrenzt angerechnet werden.                               genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer
Die gemäß § 15 (3) als dienstfrei angeführten Kalen-                          gemäß § 15 Abs 1 (bis zum Ablauf des 2. Lebensjah-
dertage gelten nicht als Werktage.                                            res des Kindes) und § 15c Abs 2 Z 3 (bis max. 6 Mo-
                                                                              nate über das 2.Lebensjahr hinaus) und Abs 3 (in
(2) Bei Banken und deren Zweigniederlassungen                                 der Dauer von bis zu 6 Monaten) Mutterschutzge-
(Zweigstellen und Filialen), die die wöchentliche Ar-                         setz 1979 idF ab 1. 8. 2019 (vgl. BGBl. 68/2019)
beitszeit auf 5 Tage in der Woche aufgeteilt haben,                           und § 7c VKG idF ab 1. 8. 2019 angerechnet.
sind für das Urlaubsausmaß anstelle von Werktagen
Arbeitstage heranzuziehen.                                                 (6) Durch Betriebsvereinbarungen kann die Urlaubs-
Der Urlaubsanspruch beträgt:                                               einteilung auch nach Kalenderjahren oder anderen
vom 1. bis einschließlich 20. Urlaubs-                                     Zeitabschnitten anstelle der in § 17 AngG getroffenen
jahr ............................................... 25 Arbeitstage,       Regelung vorgenommen werden. Dadurch darf je-
vom 21. bis einschließlich 30. Ur-                                         doch der Urlaubsanspruch der Dienstnehmer keines-
laubsjahr ....................................... 31 Arbeitstage,          wegs verringert werden.
ab dem 31. Urlaubsjahr .................. 32 Arbeitstage.
                                                                           (7) In folgenden Fällen wird Sonderurlaub im nachste-
(3) Krankenurlaube und Kuraufenthalte werden auf                           henden Ausmaß gewährt:
den Erholungsurlaub nicht angerechnet, sofern die                          Bei eigener Eheschließung/eingetra-
Aufnahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträ-                         genen Partnerschaft .........................         3 Arbeitstage,
gers erfolgt oder geldliche Zuschüsse durch einen So-                      bei Tod des Ehegatten/eingetragenen
zialversicherungsträger geleistet werden. Das Gleiche                      Partners/Lebensgefährten ................             3 Arbeitstage,
gilt für Krankenurlaube und Kuraufenthalte, die ein                        bei Ableben von Eltern oder Kindern ..                2 Arbeitstage,
Landesinvalidenamt ganz oder teilweise finanziert, in-                     bei Niederkunft der Ehegattin/einge-
sofern ein solcher Kuraufenthalt oder Krankenurlaub                        tragenen Partnerin/Lebensgefährtin ..                 2 Arbeitstage,
nicht aus dem gleichen Grunde bereits einmal in der-                       bei Eheschließung/eingetragene Part-
selben Urlaubsperiode gewährt wurde.                                       nerschaft von Geschwistern oder
                                                                           Kindern ...........................................   1 Arbeitstag,
(4) Invalide im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungs-                     beim Ableben von Geschwistern,
gesetz sowie Inhaber von Amtsbescheinigungen oder                          Schwiegereltern oder Großeltern .......               1 Arbeitstag.
Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz, weiters                          Bei Übersiedlung, wenn ein eigener
jene Dienstnehmer, die dauernd ganztägig in unterir-                       Haushalt (Hauptwohnsitz) gegründet
dischen Räumen (Tresor) beschäftigt sind, haben ei-                        wird bzw bereits geführt wurde:
nen weiteren Anspruch auf sechs Werktage (fünf Ar-                         im Ortsgebiet ...................................     1 Arbeitstag,
beitstage).                                                                in sonstigen Fällen ...........................       2 Arbeitstage.
                                                                           In anderen dringenden Familienangelegenheiten so-
(5) Folgende Zeiten des Elternkarenzurlaubes nach                          wie in sonstigen berücksichtigungswürdigen Fällen
dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz wer-                         kann der Vorstand kurzfristige Urlaube, im Einzelfall
den für die Berechnung des Urlaubsanspruches an-                           bis zu 3 Arbeitstagen gewähren. Das Gesamtausmaß
gerechnet:                                                                 dieser Urlaube darf jedoch 7 Arbeitstage im Jahr nicht
                                                                           übersteigen. Diese Sonderurlaube werden beim Erho-
                                                                           lungsurlaub nicht in Anrechnung gebracht.

                                                                       – 15 –
§ 19a Papamonat

(1) Einem Dienstnehmer ist auf sein Ansuchen für den          (4) Die Zeit des Papamonats ist für alle dienstzeitab-
Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens           hängigen Ansprüche zu berücksichtigen.
zum 91. Lebenstag des Kindes ein Urlaub unter Entfall
der Bezüge (Papamonat) im Ausmaß von bis zu 31 Ta-            (5) Die Bestimmungen der Abs 1–4 werden auch auf
gen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mut-            gleich geschlechtliche Paare angewendet.
ter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wesent-
lichen betrieblichen Interessen entgegenstehen.               (6) Diese Regelung gilt für Geburten ab dem 1. 7. 2018.
                                                              (Für Geburten bis zum 30. 6. 2018 gelten die Bestimmun-
(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Pa-             gen des § 19a in der Fassung vom 1. 4. 2017)
pamonats spätestens zwei Monate vor dem voraus-
sichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in               (7) Bei Geburten ab 1. 9. 2019 können die Bestimmun-
weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie                gen von § 19a (1) bis (6) alternativ zu § 1a VKG idF ab
die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.                  1. 9. 2019 in Anspruch genommen werden.

(3) Der Papamonat endet vorzeitig, wenn der gemein-
same Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgeho-
ben wird.

                                     § 20 Bezüge im Krankheitsfall

(1) Für die im kündbaren Dienstverhältnis stehenden                hungen der Geld- und Sachbezüge, die während
Dienstnehmer gelten für die Bezüge im Krankheitsfall               der Krankheit erfolgen, werden berücksichtigt.
folgende Bestimmungen:
                                                              d) Wird während des in lit b) genannten Zeitraumes
a) Im Allgemeinen gelten hinsichtlich der Fortzahlung            das Dienstverhältnis seitens des Arbeitgebers ge-
   des Entgeltes im Falle der Erkrankung eines Dienst-           kündigt, so bleiben die Ansprüche des Dienstneh-
   nehmers die Bestimmungen der §§ 8 und 9 AngG                  mers bis zum Ablauf dieses Zeitraumes in voller Hö-
   mit der Maßgabe, dass das volle Entgelt auch dann             he bestehen.
   bezahlt wird, wenn nach § 8 (1) und (2) AngG nur ei-
                                                              e) Der Anspruch auf Sonderzahlungen und auf ein Bi-
   ne teilweise Entgeltzahlung gebührt.
                                                                 lanzgeld gemäß § 46 Abs 6 dieses Kollektivvertra-
b) Über die im § 8 AngG vorgesehenen Zeiträume hi-               ges bleibt während des in lit b) genannten Zeitrau-
   naus erhalten im ungekündigten Dienstverhältnis               mes in vollem Umfang aufrecht.
   stehende Dienstnehmer nach Vollendung einer
   fünfjährigen in der Bank verbrachten Dienstzeit            (2) Dienstnehmer in einem unkündbaren Dienstver-
   als Dienstnehmer bis zu einer Krankheitsdauer von          hältnis nach § 47 erhalten ihre Bezüge durch ein volles
   sechs Monaten, nach Vollendung einer zehnjähri-            Jahr.
   gen in der Bank als Dienstnehmer verbrachten
   Dienstzeit bis zu einer Krankheitsdauer von zwölf          (3) Für Lehrlinge gelten für die Fortzahlung des Lehr-
   Monaten (beide Male vom Ende des vollen Entgelt-           lingseinkommens die Bestimmungen des § 17a BAG.
   anspruches nach dem AngG an gerechnet) einen
   monatlichen Zuschuss zu den gesetzlichen Leistun-          (4) a) Für alle Dienstnehmer, die eine Karenzzeit nach
   gen (Krankengeld, Familiengeld usw).                       dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz in
                                                              Anspruch nehmen, wird diese Zeit für die Entgeltfort-
c) Dieser Zuschuss beträgt 49 % der vollen Geld- und
                                                              zahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) bis zum
   Sachbezüge, wobei jedoch der Zuschuss zusam-
                                                              Höchstausmaß von insgesamt 12 Monaten pro Kind
   men mit dem Krankengeld nicht mehr als die Ent-
                                                              angerechnet. . Diese Anrechnung gilt bei allen Gebur-
   geltleistung vor der Erkrankung abzüglich der So-
                                                              ten zwischen dem 1. 4. 2012 und dem 31. 7. 2019.
   zialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers aus-
   machen darf. Kollektivvertragsbedingte sowie in-           b) Bei Geburten ab dem 1. 8. 2019 gilt § 15f Mutter-
   folge tourlicher Vorrückungen eintretende Erhö-            schutzgesetz 1979 idF ab 1. 8. 2019 und § 7c VKG idF
                                                              ab 1. 8. 2019

                                                          – 16 –
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