KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der österreichischen Landes Hypothekenbanken - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der österreichischen Landes‑Hypothekenbanken IN DER FASSUNG VOM 1. APRIL 2021
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der österreichischen Landes‑Hypothekenbanken IN DER FASSUNG VOM 1. APRIL 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: • Erhöhung der KV-Gehälter um 1,4 % linear. • Erhöhung der Kinderzulagen um 1,5 % linear. • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 1,5 % linear. • Verlängerung der Branchenarbeitsstiftung • Übernahme des Generalkollektivvertrages zum Thema „Testungen“ und „Maskenpause“ GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Abschnitt I Abschnitt VI Allgemeine Bestimmungen Überleitung und Erwartungsschutz §1 Personenbezogene Bezeichnungen ......... 5 Präambel ............................................. 23 §2 In-Kraft-Treten und Aufkündigung des § 36 Geltungsbereich ................................... 23 Kollektivvertrages .................................. 5 § 37 Definitionen und Umgang mit bestehen- §3 Räumlicher, fachlicher und persönlicher den Regelungen .................................... 23 Geltungsbereich ................................... 5 § 38 Überleitungssystematik .......................... 24 § 39 Gruppenüberleitung .............................. 24 Abschnitt II § 40 Stufenüberleitung .................................. 24 Gehaltsregelung § 41 Erwartungsschutz .................................. 25 §4 Einreihung, Einstufung und Anrechnung .. 6 § 42 Ausgleichszulage Schema Neu ............... 25 §5 Beschäftigungsgruppen ......................... 7 § 43 Überleitungszulagen ............................. 26 §6 Gehaltsstufen ........................................ 9 § 44 Ausnahmeregelung ............................... 27 §7 Vorrückung .......................................... 9 §8 Umreihung ........................................... 9 Abschnitt VII §9 Gehaltsschema ..................................... 10 Dienstnehmer mit Eintritt vor 1. 1. 1993 27 Abschnitt III Unterabschnitt A Sozialzulagen Gehaltsregelungen § 10 Familien- und Kinderzulage ................... 10 § 45 Verwendungsgruppen ........................... 27 § 46 Gehaltsschema ..................................... 28 Abschnitt IV Dienstrecht Unterabschnitt B § 11 Pflichten der Dienstnehmer .................... 11 Unkündbarkeit § 12 Beschwerden ........................................ 12 § 47 Unkündbarkeit, Ruhe- und Versorgungs- § 13 Sicherheit in Banken .............................. 12 genüsse ............................................... 29 § 14 Banküberfälle und Gewaltanwendung .... 12 Unterabschnitt C § 14a Betriebliche Gesundheitsvorsorge und Be- Disziplinarordnung triebliches Eingliederungsmanagement ... 12 § 48 Geltungsbereich ................................... 30 § 15 Arbeitszeit ............................................. 13 1. Pflichtverletzungen § 16 Sabbatical ............................................ 13 § 49 Art der Pflichtverletzung ......................... 30 § 17 Überstundenentlohnung ........................ 14 § 50 Ordnungswidrigkeiten ........................... 30 § 18 Mehrarbeitsentlohnung ......................... 14 § 51 Dienstvergehen ..................................... 30 § 19 Urlaub ................................................. 15 § 52 Verjährung ........................................... 31 § 19a Papamonat .......................................... 16 2. Ahndung von Pflichtverletzungen § 20 Bezüge im Krankheitsfall ........................ 16 § 53 Art der Ahndung ................................... 31 § 21 Abfertigung im Todesfall ........................ 17 § 54 Ordnungsstrafen ................................... 31 § 22 Jubiläumsgeld ...................................... 17 § 55 Disziplinarstrafen .................................. 31 § 23 Lösung des Dienstverhältnisses ............... 17 § 56 Bedingte Bestrafung .............................. 32 § 24 Pensionskassen-Betriebsvereinbarungen . 18 § 24a Betriebliche Kollektivversicherung ........... 18 3. Disziplinarbehandlung von Pensionisten § 25 Erweiterter Kündigungsschutz ................. 18 § 57 Verfolgbare Vergehen ........................... 32 § 26 Betriebsvereinbarung ............................ 19 § 58 Disziplinarstrafen .................................. 33 Abschnitt V 4. Disziplinarorgane Prüfungsordnung § 59 Disziplinarkommission ............................ 33 Präambel ............................................. 20 § 60 Untersuchungskommissär ...................... 33 § 27 Prüfungsart .......................................... 20 § 61 Disziplinaranwalt ................................... 34 § 28 Zulassung zu den Prüfungen .................. 20 § 62 Ausschließungsgründe ........................... 34 § 29 Zulassung zu den Prüfungen .................. 21 § 63 Ablehnungsgründe ................................ 34 § 30 Anmeldung ........................................... 21 § 64 Verteidiger ........................................... 34 § 31 Durchführung der Prüfungen ................. 21 5. Disziplinarverfahren § 32 Rücktritt und Wiederholung von Prüfungen 21 § 65 Einleitung des Verfahrens ...................... 35 § 33 Zeugnis ................................................ 22 § 66 Dienstenthebung ................................... 35 § 34 Prüfungsrichtlinien ................................ 22 § 67 Voruntersuchung .................................. 35 § 35 Rückzahlung von Ausbildungskosten ....... 22 § 68 Untersuchungsbericht ............................ 36 § 69 Verfahrensfeststellung ........................... 36 –3–
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 70 Anberaumung der mündlichen Verhand- Anlagen lung ..................................................... 36 Gehaltsschema Neu ab 1. April 2021 ................ 41 § 71 Verhandlungsgang ............................... 37 Jahresgehaltsschema Neu gültig ab 1. April 2021 § 72 Beratung und Beschlussfassung ............. 37 während Erwartungsschutz für Vergleichsrech- § 73 Verhandlungsschrift .............................. 38 nung ............................................................. 41 § 74 Erkenntnis und Durchführung ................. 38 Gehaltsschema Alt ab 1. April 2021 .................. 42 § 75 Disziplinarakten .................................... 38 Jahresgehaltsschema Alt gültig ab 1. April 2021 § 76 Kosten des Verfahrens ........................... 38 während Erwartungsschutz für Vergleichsrech- 6. Sonstige Bestimmungen nung ............................................................. 43 § 77 Wiederaufnahme des Verfahrens ............ 38 Lehrlingseinkommen ....................................... 44 § 78 Straftilgung .......................................... 39 Sozialzulagen ................................................. 44 Abschnitt VIII KV Arbeitszeitverkürzung & Flexibilisierung (3. 3. Schlussbestimmungen 88) ................................................................ 45 § 79 Günstigkeitsklausel ................................ 39 § 80 Schiedskommission ................................ 39 § 81 Anwendbarkeit ...................................... 39 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- § 82 Anlagen ............................................... 40 seite –4–
KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken vom 18. 10. 2010 (in Kraft getreten am 1. 1. 2011) in der Fassung vom 1. 4. 2021 abgeschlossen zwischen dem ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft GPA VERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN LANDES-HYPO- Wirtschaftsbereich Volks-, Hypobanken / Raiffeisen THEKENBANKEN 1034 Wien, Alfred Dallinger Platz 1 1040 Wien, Brucknerstraße 8 und dem ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Personenbezogene Bezeichnungen Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (zB Dienstgeber, Dienstnehmer, etc) gilt im Folgenden die gewählte Form für beide Geschlechter. § 2 In-Kraft-Treten und Aufkündigung des Kollektivvertrages (1) Die Änderungen zum Kollektivvertrag vom 18. 10. die Sozialzulagen und die Überstundenentlohnung 2010 (in Kraft getreten am 1. 1. 2011) treten mit 1. 4. können von jedem vertragsschließenden Teil unab- 2021 in Kraft. hängig vom gesamten Kollektivvertrag zu jedem Ka- lendervierteljahr mit einmonatiger Frist gekündigt (2) Der Kollektivvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er werden. kann von beiden vertragsschließenden Teilen zu je- dem Jahresende mit dreimonatiger Frist gekündigt (3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages tritt der werden. Die Bestimmungen über die Gehaltsregelung, letztgültige Kollektivvertrag außer Kraft. § 3 Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich Der Kollektivvertrag gilt: a) leitenden Angestellten b) Personen mit einem freien Dienstvertrag (1) räumlich: für das gesamte Bundesgebiet Öster- reich; c) Arbeitern d) Volontären und (Ferial-)Praktikanten (2) fachlich: für den Verband der österreichischen Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Landes-Hypothekenbanken, alle ihm angehörigen Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält. Kreditunternehmungen, für deren österreichische (Ferial-)Praktikant ist, wer im Rahmen einer schuli- Niederlassungen und Zweigstellen, die Hypo-Wohn- schen oder universitären Ausbildung oder einer baubank AG, die HETA ASSET RESOLUTION AG, die Fachhochschule oder einer Kursmaßnahme auf- MASTERINVEST Kapitalanlage GmbH, die Niederöster- grund eines Lehrplanes, einer Studienordnung reichische Vorsorgekasse AG und die Hypo-Bildung bzw eines Konzeptes verpflichtet ist, praktische Tä- GmbH (im Folgenden als „Bank“, „Banken“ oder tigkeiten nachzuweisen. Eine geringe Vergütung „Dienstgeber“ bezeichnet) steht einem Volontariat oder (Ferial-)Praktikum nicht entgegen. (3) persönlich: für alle Dienstnehmer und Lehrlinge mit Ausnahme von: –5–
e) Ferialaushilfen liche und geleistete Mehrarbeit ausreichend zu be- Ferialaushilfen sind Beschäftigte, die zur Verrich- rücksichtigen. tung von Angestelltentätigkeiten im Rahmen eines d) Bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall ist die Ge- Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeitsverhältnisses staltungsmöglichkeit der Dienstnehmer hinsichtlich nicht mehr als 3 Monate durchgehend beschäftigt der Lage und des Ausmaßes der Arbeitsleistung zu be- werden. rücksichtigen. (4) Sonderverträge/All-in-Verträge (Fairnessklausel) e) Der Abs 4 kommt für alle ab dem 1. 8. 2009 abge- schlossenen Sonder-/All-in-Verträge zur Anwendung. a) Die Sozialpartner betrachten Pauschalentloh- nungsvereinbarungen (Sonderverträge/All-in-Verträ- (5) Lehrlinge ge) prinzipiell als sinnvolles Element der Vertragsge- staltung. a) Für Lehrlinge gelten neben den Bestimmungen die- ses Kollektivvertrages insbesondere das Berufsausbil- b) Durch den Abschluss von Pauschalentlohnungsver- dungsgesetz (BAG) und das Bundesgesetz über die einbarungen (Sonderverträge/All-in-Verträge) dür- Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) fen gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen nicht geschmälert werden. der Abschnitte II, III, V, VI und VII dieses Kollektivvertra- Für jeden Dienstnehmer ist eine Grundeinstufung vor- ges finden auf Lehrverhältnisse keine Anwendung. zunehmen. Über den Sondervertrag/All-in-Vertrag hi- nausgehende Entgeltbestandteile aus dem Kollektiv- b) Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens richtet vertrag sowie der Betriebsvereinbarung sind aus- sich nach dem Lehrjahr. drücklich im Dienstvertrag anzuführen, andernfalls c) Die Banken verwenden die Lehrlingsförderung ge- sind sie abgegolten. mäß BAG für die Ausbildung der Lehrlinge. Die Förde- c) Bei Pauschalentlohnungsvereinbarungen (Sonder- rung trägt auch zu einer Ausbildung auf hohem Ni- verträge/All-in-Verträge) ist die tatsächlich erforder- veau bei. Dienstgeber, die Lehrlinge ausbilden, wen- den individuelle Ausbildungsprogramme an. ABSCHNITT II GEHALTSREGELUNG § 4 Einreihung, Einstufung und Anrechnung Präambel (2) (Einstufung) Unter Einstufung ist die Festlegung – Die Ein- oder Umreihung in die Beschäftigungs- der Gehaltsstufe in der festgestellten Beschäftigungs- gruppen erfolgt grundsätzlich nach ausgeübter Tä- gruppe zu verstehen. tigkeit. Für Berufseinsteiger wird je nach Ausbildung bzw Qualifikation die Ersteinstufungstabelle herange- – Für Berufseinsteiger wird je nach Ausbildung bzw zogen. Qualifikation die Ersteinstufungstabelle herange- zogen. – Wird von diesen Dienstnehmern in der Folge eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt, ist unabhängig von absolvierten Prüfungen eine dieser Tätigkeit entsprechende Umreihung vorzunehmen. – Einstufungen werden in Hinblick auf eine Umrei- hung einmal im Jahr an einem innerbetrieblich fest- zulegenden Termin überprüft. Der Betriebsrat ist über das Ergebnis zu informieren. (1) (Einreihung) Unter Einreihung ist die Festlegung der jeweiligen Beschäftigungsgruppe für neu eintre- tende Dienstnehmer unter Berücksichtigung von § 5 zu verstehen. –6–
Ersteinstufungstabelle: a) Vordienstzeit als Dienstnehmer einer Kreditunter- Ersteinstufung nehmung, Ausbildung Bank b) gleichwertige Vordienstzeit im Sinne der vorgese- Banklehre / einschlägige kfm. Lehre B1 henen Verwendung, / einschlägige mittlere berufsbil- dende Schule c) Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes/Zivildienstes (max bis zum Höchstausmaß der gesetzlichen Matura (HAK/AHS/BHS) einschlägi- C1 Dauer), ge kfm. Lehre mit Matura Abgeschlossenes Baccalaureats- C 1 + 3 Jahre bei der Einstufung in das Gehaltsschema Neu bis zu studium höchstens 8 Jahren voll und darüber hinaus zur Hälfte Abgeschlossenes Fachhochschul- angerechnet. Vordienstzeiten dieses Absatzes werden studium mit unter vierjähriger Min- nur dann angerechnet, wenn sie jeweils mindestens je deststudiendauer 6 Monate gedauert haben. Abgeschlossenes Magister-/Mas- C 1 + 5 Jahre (5) In ein Dienstverhältnis neu aufgenommenen ter-/Doktoratsstudium Dienstnehmern der Beschäftigungsgruppe A wird jede Abgeschlossenes Fachhochschul- der gegenwärtigen Stellung vorangegangene und in studium mit mind. vierjähriger Min- einem Dienstverhältnis verbrachte Vordienstzeit bei deststudiendauer der Einstufung in das Gehaltsschema Neu bis zu 8 Jah- ren voll und darüber hinaus zur Hälfte angerechnet. Vordienstzeiten unter 6 Monaten bleiben hierbei un- (3) Weitere Ausbildungen – egal ob bankintern oder berücksichtigt. extern – führen zu keiner automatischen Umreihung oder Vorrückung. (6) Fallen anzurechnende Zeiten in den gleichen Zeit- raum, so sind sie nur einmal anzurechnen. Im Zwei- (4) (Anrechnung) Bei Neuaufnahmen wird jede der felsfalle erfolgt die für den Dienstnehmer günstigere gegenwärtigen Stellung vorangegangene in einem Anrechnung. Dienstverhältnis verbrachte § 5 Beschäftigungsgruppen (1) Alle Dienstnehmer mit Ausnahme von Lehrlingen, Verantwortung versehene Tätigkeiten selbständig sind bei ihrem Eintritt nach der Art ihrer überwiegend ausführen. auszuübenden Tätigkeit in eine der Beschäftigungs- zB Sachbearbeiter, Kundenservice, Assistenz gruppen A bis G einzureihen: Beschäftigungsgruppe D Beschäftigungsgruppe A Dienstnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich (zB Dienstnehmer, die einfache, schematische Tätigkei- Fach- oder Vertriebsbereich) schwierigere, mit be- ten ausführen, die in hohem Ausmaß standardisiert trächtlicher Verantwortung versehene Tätigkeiten sind. selbständig ausführen. zB Telefonvermittlung, Hilfsdienste, Expedit, Bote Ferner Dienstnehmer, die mit der dauernden Führung von Organisationseinheiten (Beschäftigungsgruppe Beschäftigungsgruppe B A–C, in begründeten Fällen können einzelne Dienst- nehmer der gleichen Beschäftigungsgruppe angehö- Dienstnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich Tätig- ren) betraut sind. keiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisun- Ferner Dienstnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß gen ausführen. mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei zB Sachbearbeiter mit standardisierten Abwicklungs- im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungs- tätigkeiten, Assistenz mit einfachen Unterstützungs- gruppe tätig werden. aufgaben zB Kundenbetreuer, gehobener Sachbearbeiter bzw Referent und gehobene Assistenz Beschäftigungsgruppe C Dienstnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich (zB Fach- oder Vertriebsbereich) mit entsprechender –7–
Beschäftigungsgruppe E Ferner Dienstnehmer, die mit der dauernden Führung von Organisationseinheiten betraut sind, die auf das Dienstnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich (zB Unternehmensergebnis maßgeblichen Einfluss ha- Fach- oder Vertriebsbereich) schwierige, mit be- ben. trächtlicher Entscheidungsbefugnis versehene Tätig- Ferner Dienstnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß keiten ausführen. mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei Ferner Dienstnehmer, die mit der dauernden Führung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungs- von Organisationseinheiten (Beschäftigungsgrup- gruppe tätig werden. pe A–D, in begründeten Fällen können einzelne Dienstnehmer der gleichen Beschäftigungsgruppe zB Leiter großer Geschäftsstellen / maßgeblicher Or- angehören) betraut sind. ganisationseinheiten, Top-Kundenbetreuer, hoch- Ferner Dienstnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß qualifizierter Experte mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungs- Beschäftigungsgruppe G gruppe tätig werden. Dienstnehmer in leitender, das Unternehmen in ihrem zB Leiter von Geschäftsstellen/Organisationseinhei- Wirkungsbereich entscheidend beeinflussender Stel- ten, Experte, gehobener Privatkundenbetreuer, Kom- lung. merzkundenbetreuer Ferner Dienstnehmer mit verantwortungsreicher, in hohem Maß innovativer/strategischer Tätigkeit. Beschäftigungsgruppe F zB Ressort-/Bereichsleiter Dienstnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich (zB Fach- oder Vertriebsbereich) mit eigenem Aufgaben- gebiet und hoher Entscheidungsbefugnis tätig sind. (2) Entwicklungsperspektive – Musterentwicklungen (angeführte Tätigkeiten sind demonstrative Beispiele analog jenen der Beschäftigungsgruppenformulierungen): Beschäfti- Fachentwicklungen gungs- Projektentwicklungen Führungsentwicklungen gruppe Vertrieb Intern (BG) G Bereichsleiter bzw Ressort- leiter F Top-Kundenbetreuer (Top- hochqualifizierter Experte Projektleitung in beträcht- Leiter großer Geschäfts- Privat-Banking, lichem Ausmaß, dabei tätig stellen bzw maßgeblicher Top‑Kommerz) werden im Sinne der Tätig- Organisationseinheiten keitsmerkmale der Be- schäftigungsgruppe E gehobener Privatkunden- Experte Projektleitung in beträcht- Leiter Geschäftsstellen bzw betreuer / Betreuer von lichem Ausmaß, dabei tätig Organisationseinheiten freien Berufen Kommerz- werden im Sinne der Tätig- kundenbetreuer keitsmerkmale der Be- schäftigungsgruppe D Kundenbetreuer / gehobener Sachbearbeiter Projektleitung in beträcht- Leiter von Organisations- Kundenberater bzw Referent, gehobene lichem Ausmaß, dabei tätig einheiten mit Mitarbeitern Assistenz werden im Sinne der Tätig- der Beschäftigungsgruppe keitsmerkmale der A–C Beschäftigungsgruppe C Kundenservice Sachbearbeiter, Assistenz B Sachbearbeiter mit stan- dardisierten Abwicklungs- tätigkeiten, Assistenz mit einfachen Unterstützungs- aufgaben A Telefonvermittlung, Expedit, Bote, Hilfsdienste –8–
§ 6 Gehaltsstufen Jede der Beschäftigungsgruppen von A bis G beinhal- Gehaltsstufe 4 ............. 2 Verweildauerjahre tet neun Gehaltsstufen. Die Verweildauer je Gehalts- Gehaltsstufe 5 ............. 3 Verweildauerjahre stufe beträgt in der Gehaltsstufe 6 ............. 3 Verweildauerjahre Gehaltsstufe 1 ............. 1 Verweildauerjahr Gehaltsstufe 7 ............. 3 Verweildauerjahre Gehaltsstufe 2 ............. 1 Verweildauerjahr Gehaltsstufe 8 ............. 3 Verweildauerjahre Gehaltsstufe 3 ............. 2 Verweildauerjahre Gehaltsstufe 9 ............. folgende Verweildauerjahre § 7 Vorrückung (1) Begriffsbestimmung jahr. Beispiel: Eintritt am 1. 10. 2011, erste Vorrückung am 1. 1. 2013. a) (Verweildauerjahrvorrückung) Der Übergang in das nächste Verweildauerjahr wird als Verweildauer- (5) Dienstnehmern, die einen ordentlichen Präsenz- jahrvorrückung bezeichnet. dienst/Zivildienst ableisten, wird die Zeit der Dienst- b) (Gehaltsstufenvorrückung) Nach Ablauf der in § 6 verhinderung in vollem Ausmaß, max bis zum Höchst- vorgesehenen Verweildauerjahren wird der Über- ausmaß der gesetzlichen Dauer, bei Vorrückungen gang in die nächste Gehaltsstufe als Gehaltsstufen- angerechnet. vorrückung bezeichnet. (6) Dienstnehmern, die einen Karenzurlaub nach dem c) (Vorrückung) Soweit im Kollektivvertrag der Begriff Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz in An- „Vorrückung“ verwendet wird sind Verweildauerjahr- spruch nehmen, wird nachstehende Zeit bei der Vor- vorrückung und Gehaltsstufenvorrückung umfasst. rückung angerechnet: (2) Der Dienstnehmer hat bei „zumindest zufrieden- a) bei Geburten bis 31. 12. 2008: es gilt die zum jewei- stellender Beurteilung“ Anspruch auf Vorrückung. ligen Zeitpunkt gültige KV-Regelung, Der Anspruch auf die Vorrückung wird durch außer- b) bei Geburten ab 1. 1. 2009 bis 31. 12. 2010: die ers- tourliche Vorrückungen nicht berührt. Die Bindung ten 12 Monate der Elternkarenz, der Vorrückung an eine „mindestens zufriedenstellen- de Beurteilung“ gilt nur für jene Banken, in denen es c) bei Geburten ab dem 1. 1. 2011 bis 31. 7. 2019: die ein Beurteilungssystem gibt. Als „nicht zufriedenstel- Zeit des in Anspruch genommenen Karenzurlaubes lende Beurteilung“ gilt bei einem fünfstufigen Beurtei- nach dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenz- lungssystem eine Qualifikation in einer der beiden un- gesetz, bis zum Höchstausmaß der gesetzlichen Ka- tersten Stufen, bei einem dreistufigen Beurteilungssys- renzdauer, tem eine Qualifikation in der untersten Stufe. d) bei Geburten ab dem 1. 8. 2019: die Zeiten der Ka- renz werden für jedes Kind in vollem in Anspruch (3) Die Vorrückung in das nächste Verweildauerjahr genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer oder die nächste Gehaltsstufe hat jeweils mit 1. Jänner gemäß § 15 Abs 1 (bis zum Ablauf des 2.Lebensjah- zu erfolgen. res des Kindes) und § 15c Abs 2 Z 3 (bis max. 6 Mo- nate über das 2. Lebensjahr hinaus) und Abs 3 (in (4) Bei Eintritten ab dem 1. Juli erfolgt die erstmalige der Dauer von bis zu 6 Monaten) Mutterschutzge- Vorrückung in das nächste Verweildauerjahr oder setz 1979 idF ab 1. 8. 2019 (vgl. BGBl. 68/2019) die nächste Gehaltsstufe nicht im folgenden, sondern und § 7c VKG idF ab 1. 8. 2019 angerechnet. in dem auf das Eintrittsjahr zweitfolgenden Kalender- § 8 Umreihung (1) (Umreihung) Unter Umreihung ist die tätigkeitsbe- die gegenüber der bisherigen Gehaltsstufe den dingte Einreihung in eine andere Beschäftigungs- nächsthöheren Gehaltsansatz gewährt. Die Einstu- gruppe unter Bedachtnahme auf § 5 zu verstehen. fung erfolgt in das gleiche Verweildauerjahr, in wel- Für die Umreihung ist die überwiegend ausgeübte Tä- ches der Dienstnehmer vor der Umreihung eingestuft tigkeit maßgebend. war. Wenn dieses Verweildauerjahr in der neuen Ge- haltsstufe nicht vorhanden ist, wird der Dienstnehmer (2) Bei Umreihung in eine höhere Beschäftigungs- in das letzte Verweildauerjahr der neuen Gehaltsstufe gruppe erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, eingestuft. –9–
(3) Fällt eine Umreihung mit einer Vorrückung zusam- (4) Nach einer unterjährigen Umreihung bleibt der men, ist zuerst die Vorrückung in der alten Beschäfti- Vorrückungsstichtag am 1. Jänner (§ 7 Abs 3) auf- gungsgruppe vorzunehmen und dann in die neue Be- recht. schäftigungsgruppe gemäß Abs 2 umzureihen. (5) Die Umreihung in eine niedrigere Beschäftigungs- gruppe ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates mög- lich. § 9 Gehaltsschema (1) Die Schemabezüge (Anlage Gehaltsschema Neu) rung festzulegen. Auch diesem Schema kommt volle gelangen vierzehnmal im Jahr zur Auszahlung. Kollektivvertragswirkung zu, wenn der Gesamtjahres- bezug des einzelnen Dienstnehmers mindestens dem (2) Es steht jeder Bank frei, anstelle des geltenden Ge- Gesamtjahresbezug nach diesem Kollektivvertrag haltsschemas Neu ein nach ihren speziellen Bedürf- entspricht. nissen gewähltes Schema in einer Betriebsvereinba- ABSCHNITT III SOZIALZULAGEN § 10 Familien- und Kinderzulage Als Sozialzulagen werden Familien- und Kinderzula- Rückzahlung durch den Dienstnehmer vorzunehmen. gen gewährt. Die Sozialzulagen gelangen vierzehn- Der Dienstnehmer ist verpflichtet bei Änderungen mal im Jahr zur Auszahlung. Die Höhe der Sozialzula- des Familienbeihilfenbezuges/Alleinverdienerabsetz- gen wird im Gehaltsschema Neu geregelt. betrages/Alleinerzieherabsetzbetrages den Nachweis darüber ohne Aufforderung zu erbringen. (A) Familienzulage (B) Kinderzulage (1) Familienzulage erhalten folgende Dienstnehmer: (1) Kinderzulage erhalten Dienstnehmer für jedes a) Verheiratete/eingetragene Partner, die nachweis- Kind, für das sie die gesetzliche Familienbeihilfe er- lich den Alleinverdienerabsetzbetrag erhalten, halten. Der Familienbeihilfenbescheid muss auf den bzw nicht Verheiratete, wenn ihrem Haushalt ein Dienstnehmer ausgestellt sein. Kind angehört, für das sie die gesetzliche Familien- beihilfe erhalten (der Familienbeihilfenbescheid (2) Geschiedene Dienstnehmer erhalten über Antrag muss auf den Dienstnehmer ausgestellt sein) und die kollektivvertragliche(n) Kinderzulage(n), solange den Alleinerzieherabsetzbetrag beziehen. für das (die) Kind(er) aus der geschiedenen Ehe An- b) Verheiratete/eingetragene Partner ohne Alleinver- spruch auf gesetzliche Familienbeihilfe besteht (der dienerabsetzbetrag. Nicht Verheiratete, wenn ih- Familienbeihilfenbescheid ist nicht auf den Dienst- rem Haushalt ein Kind angehört, für das sie die ge- nehmer ausgestellt) und solange sie Unterhaltsleis- setzliche Familienbeihilfe erhalten (der Familien- tung(en) nachweislich erbringen und der andere El- beihilfenbescheid muss auf den Dienstnehmer aus- ternteil keine vergleichbare(n) Zulage(n) oder Leis- gestellt sein) und keinen Anspruch auf einen Allein- tung(en) von den Landeshypothekenbanken bezieht. erzieherabsetzbetrag haben. Der Nachweis über die Alimentationsleistung ist an- lässlich der Antragstellung und in weiterer Folge ein- (2) Sind beide Ehegatten/eingetragene Partner in der mal jährlich zu erbringen. Die Bestimmung dieses Ab- Bank beschäftigt, gebührt die Familienzulage nur ein- satzes (2) gilt seit 1. 2. 2008. mal. (3) Wird die Familienbeihilfe rückwirkend zuerkannt (3) Wird der Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzie- oder rückwirkend gestrichen, ist die entsprechende herabsetzbetrag/Familienbeihilfenbezug rückwir- Nachzahlung der Kinderzulage durch die Bank oder kend zuerkannt oder rückwirkend gestrichen, ist die Rückzahlung der bezogenen Kinderzulage durch entsprechende Nachzahlung durch die Bank oder den Dienstnehmer vorzunehmen. Der Dienstnehmer – 10 –
ist verpflichtet, bei Änderungen des Familienbeihilfen- (5) Die Kinderzulage gebührt seitens der Bank für je- bezuges den Nachweis darüber ohne Aufforderung zu des Kind nur einmal. erbringen. (6) (entfällt ab 1. 4. 2015) (4) Die Kinderzulage steht erstmals/letztmals für jenen Kalendermonat zu, in dem die Voraussetzung für die Bezugsberechtigung eintritt/entfällt. ABSCHNITT IV DIENSTRECHT § 11 Pflichten der Dienstnehmer (1) Die Dienstnehmer haben die Verpflichtung, durch traut wurden oder zugänglich gemacht worden sind, vollen Einsatz ihrer Arbeitskraft stets ihr Bestes zu leis- dürfen unbeschadet obiger Verschwiegenheitspflicht ten und die Interessen der Bank in jeder Hinsicht wahr- nur aufgrund einer Anweisung eines Vorgesetzten zunehmen. übermittelt werden (Datengeheimnis – Datenschutz- gesetz). (2) Die Dienstnehmer sind angehalten, nach bester Möglichkeit ihr berufliches Wissen zu erweitern bzw (7) Ist ein Dienstnehmer durch Krankheit oder aus an- von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die ih- deren Ursachen vorübergehend verhindert, seinen nen zu diesem Zweck von der Bank geboten werden. Dienst zu versehen, so hat er dies unter Angabe des Grundes unverzüglich seinem Vorgesetzten zu mel- (3) Bei der Verrichtung ihrer Dienstobliegenheiten ha- den. Im Falle einer länger als drei Kalendertage dau- ben sich die Dienstnehmer insbesondere an die vom ernden Erkrankung hat die Meldung ohne besondere Vorstand der Bank erteilten allgemeinen und beson- Aufforderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnis- deren Anweisungen zu halten. ses zu geschehen. (4) Die Dienstnehmer haben sich allen Mitarbeitern (8) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die beabsichtigte gegenüber kollegial und höflich zu verhalten. Gegen- Ausübung einer Nebenbeschäftigung bzw geschäftli- seitige Unterstützung und Vertretung ist auch ohne chen Erwerbstätigkeit dem Vorstand der Bank anzu- besondere Aufforderung zu leisten. Dem Kunden- zeigen. Der Vorstand wird die Ausübung von Neben- dienst ist größte Beachtung zu schenken. Die Kunden beschäftigungen nach Anhörung des Betriebsrates sind rasch und zuvorkommend zu bedienen und ge- unter Beiziehung des Dienstnehmers dann untersagen wissenhaft zu beraten. bzw die erteilte Genehmigung widerrufen, wenn die Nebenbeschäftigung bzw die geschäftliche Erwerbs- (5) Ein Anspruch auf Beschäftigung in einer bestimm- tätigkeit ten Abteilung oder auf einen bestimmten Arbeitsplatz • den Interessen der Bank zuwiderläuft oder besteht nicht. Bei Versetzungen ist auf § 101 Arbeits- • die Arbeitsleistung des Dienstnehmers auch nur teil- verfassungsgesetz Bedacht zu nehmen. weise vermindert oder • ihrer Natur und Beschaffenheit nach die volle Unbe- (6) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, über alle ge- fangenheit des Dienstnehmers im Dienst beeinträch- schäftlichen Angelegenheiten oder ihnen in Aus- tigt oder übung ihres Dienstes bekannt gewordenen Umstände unbedingte Verschwiegenheit zu bewahren. Mitteilun- • dem Ansehen eines Dienstnehmers der Bank nicht gen oder Auskünfte geschäftlicher Natur sind seitens entspricht. des Dienstnehmers dritten Personen und Mitarbeitern nur dann zu erteilen, wenn die betreffende Auskunfts- (9) Die Annahme von Geschenken oder sonstigen Vor- erteilung zur Obliegenheit seines Wirkungskreises ge- teilen, die den Dienstnehmern oder ihren Angehöri- hört und keinen Verstoß gegen die dem Dienstnehmer gen mittelbar oder unmittelbar angeboten werden, obliegende Verschwiegenheitspflicht darstellt. Die ist verboten, wenn diese geeignet sind, die Unbefan- Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach allfälli- genheit in dienstlichen Angelegenheiten zu beein- ger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Automa- trächtigen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorge- tionsunterstützt verarbeitete Daten, die ausschließlich setzte. aufgrund der berufsmäßigen Beschäftigung anver- – 11 –
(10) Jeder Dienstnehmer hat seine Wirtschaftsführung (11) Die Dienstnehmer dürfen ohne ausdrückliche Be- nach seinem Vermögen und Einkommen einzurichten. willigung des Vorstandes der Bank keine Geschäfte Die Eingehung von Verbindlichkeiten aller Art, die in auf eigene oder fremde Rechnung im Bereich des Ge- einem auffallenden Missverhältnis zu seiner Vermö- schäftszweiges des Dienstgebers tätigen oder ver- gens- und Einkommenslage stehen, ist verboten. Ge- mitteln. gen den Dienstnehmer gerichtete gerichtliche Verbo- te oder Pfändungen ziehen, wenn sie nicht innerhalb (12) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, seine jeweilige einer vom Vorstand der Bank gestellten angemesse- Wohnadresse der Personalabteilung sowie seinem nen Frist aufgehoben werden, die Kündigung bzw Vorgesetzten bekannt zu geben. Außerdem hat er alle bei unkündbaren Dienstnehmern die Einleitung eines Veränderungen in seinen Standes- und Familienver- Disziplinarverfahrens nach sich. hältnissen der Personalabteilung unverzüglich unter Vorlage geeigneter Urkunden mitzuteilen. § 12 Beschwerden Jeder Dienstnehmer hat das Recht – unbeschadet der Personalleiter oder dem Vorstand, vorgebrachte Be- Anrufung des Betriebsrates – dem Vorstand Wünsche, schwerde darf dem Dienstnehmer nicht zum Vorwurf Bitten und Beschwerden in geeigneter Form vorzutra- gereichen. gen. Eine bei dem nächsthöheren Vorgesetzten, dem § 13 Sicherheit in Banken Durch Sicherheitseinrichtungen und Schulungen soll die Gefahr für Leben und Gesundheit der Dienstnehmer ver- hindert bzw verringert werden. § 14 Banküberfälle und Gewaltanwendung Die Bank hat dafür Sorge zu tragen, dass Dienstneh- zungsmaßnahmen zu beinhalten. Darüber hinaus ist mer und Lehrlinge entsprechend der Art ihrer Tätigkeit dafür Sorge zu tragen, dass diese Kenntnisse durch und Verwendung im Unternehmen und der Art des Ar- regelmäßig wiederkehrende – tunlichst 1 x jährlich – beitsplatzes im Hinblick auf die Gefahren und Risiken Unterweisungen und Übungen aufgefrischt und zu- im Zusammenhang mit Banküberfällen und damit sätzlich bedarfsabhängig oder anlassfallbezogen verbundene, gegen den Dienstnehmer in dieser Ei- (zB Alarmproben) vertieft werden. Dienstnehmern genschaft gerichtete Gewaltanwendungen (zB Geisel- und Lehrlingen, die in dieser Eigenschaft von einem nahme, Bombendrohung) geschult und unterwiesen Banküberfall oder einer damit zusammenhängenden werden. Gewaltanwendung (zB Geiselnahme, Bombendro- Die Schulungs- und Unterweisungsmaßnahmen ha- hung) betroffen sind, ist in einem unmittelbaren zeitli- ben so zu erfolgen, dass Dienstnehmer und Lehrlinge chen Zusammenhang mit dem Anlassfall, tunlichst am in einem nahen zeitlichen Zusammenhang – tunlichst selben Tag, ein Gespräch mit einer psychosozialen unmittelbar – mit der Aufnahme oder Änderung seiner Fachkraft mit Erfahrung im Gewalttraumabereich an- Tätigkeit die hierfür erforderlichen sicherheitsrelevan- zubieten. Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung ten Kenntnisse für den konkreten Arbeitsplatz, auf dem von Leistungen der Gebietskrankenkassen eine thera- sie eingesetzt werden, vermittelt bekommen. Sie ha- peutisch angemessene psychologische Nachbetreu- ben insbesondere präventive Maßnahmen, das Ver- ung anzubieten. halten im Überfallsanlass sowie geeignete Unterstüt- § 14a Betriebliche Gesundheitsvorsorge und Betriebliches Eingliederungsmanagement (1) Die betriebliche Gesundheitsförderung ist eine mo- zu stärken und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu derne Unternehmensstrategie und zielt darauf ab, erhöhen. Als Grundlage können betriebliche Gesund- Krankheiten am Arbeitsplatz vorzubeugen (einschließ- heitsindikatoren und -daten dienen, die im Gesund- lich arbeitsbedingter Erkrankungen, Arbeitsunfälle, heitsausschuss einvernehmlich festgelegt werden. Berufskrankheiten und Stress), Gesundheitspotentiale Die betriebliche Gesundheitsförderung ersetzt nicht – 12 –
die rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen des Ar- beitsplatz zurückkehren können bzw an einem ande- beitnehmerInnenschutzes, sondern muss als Ergän- ren adäquaten Arbeitsplatz dem Unternehmen erhal- zung und Erweiterung gesehen werden. ten bleiben. Mit einem derartigen betrieblichen Ein- Zur Wahrnehmung der oben proklamierten Zielset- gliederungsmanagement haben sich Banken, in de- zung haben Banken, in denen ein Arbeitsschutzaus- nen ein Arbeitsschutzausschuss (§ 88 ASchG) einzu- schuss (§ 88 ASchG) einzurichten ist, einen Gesund- richten ist, im Rahmen des betrieblichen Gesundheits- heitsausschuss zu etablieren, dem Vertreter der ausschusses auseinander zu setzen. Dienstgeber- und Dienstnehmerseite (Betriebsrat) so- Beim betrieblichen Eingliederungsmanagement sol- wie sachlich zuständige Präventivdienste angehören. len folgende Prinzipien beachtet werden: Darüber hinaus können im Einvernehmen auch exter- 1. Freiwilligkeit der Teilnahme betroffener Dienstneh- ne Experten beigezogen werden. mer 2. Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (2) Das betriebliche Eingliederungsmanagement stellt 3. Transparenz des Systems ein System dar, wie Dienstnehmer nach längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten wieder in den Ar- 4. Berücksichtigung der konkreten Arbeitsbedingun- beitsprozess integriert werden können. Damit soll er- gen reicht werden, dass Dienstnehmer nach gesundheitli- chen Beeinträchtigungen wieder auf den gleichen Ar- (§ 14a gilt ab 1. 7. 2011) § 15 Arbeitszeit (1) Die Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhe- aktiven Dienstnehmern Freizeitausgleich im Verhältnis pausen 38,5 Stunden in der Woche.*) 1 : 1, sofern und solange dieser Tag aufgrund eines Gesetzes oder einer landesbehördlichen Regelung (2) Die tägliche Dienstzeit im obigen Rahmen sowie die als Feiertag begangen und für die Landesbedienste- Dienstzeit für Dienstnehmer, bei denen regelmäßig ten generell als dienstfrei erklärt wird. Mit Dienstneh- Arbeitsbereitschaft besteht, wird in einer Betriebsver- mern, die ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden einbarung geregelt. schulpflichtigen Kinder zu betreuen haben, ist unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfordernisse (3) Außer den gesetzlichen Feiertagen gelten als vorrangig am Landesfeiertag die Inanspruchnahme Bankfeiertage der Karsamstag, der Pfingstsamstag von Freizeitausgleich zu vereinbaren. Die Regelung und der 24. Dezember. Der Karfreitag ist für evangeli- des Kärntner Abstimmungstages (10. Oktober) bleibt sche und altkatholische Glaubensangehörige, der der Betriebsvereinbarung der Hypo Alpe Adria Bank Versöhnungstag (Jom Kippur) für Angehörige der jü- AG und Hypo Alpe Adria Bank International AG, sowie dischen Religionsgemeinschaft, dienstfrei. deren Rechtsnachfolger vorbehalten. (Abs 4 idF ab 1. 4. 2015) (4) Der Tag des Landespatrons ist – soweit er nicht auf *) Im Kollektivvertrag vom 8. 2. 1988 betreffend die Arbeitszeitverkür- einen Tag fällt, der gemäß Abs 3 als dienstfrei gilt – ein zung und -flexibilisierung in den Kreditinstituten wurde die 38,5-Stun- Arbeitstag. Für einen solchen Arbeitstag gebührt allen den-Woche eingeführt. § 16 Sabbatical (1) Ein Sabbatical liegt vor, wenn auf Grund einer Ver- (3) Die Dauer des Durchrechnungszeitraumes (Vorbe- einbarung eine mehrwöchige zusammenhängende reitungsphase und Freizeitphase) kann maximal mit Freizeitphase in Anspruch genommen werden kann. bis zu 60 Monaten festgelegt werden. In der Vorberei- In einer Vorbereitungsphase können die dafür not- tungsphase darf die wöchentliche Normalarbeitszeit wendigen Stunden erarbeitet werden. auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden und die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht (2) Die Vereinbarung über ein Sabbatical sowie allfäl- überschreiten. lige Änderungen derselben ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer schriftlich im Vorhinein und im Ein- (4) Für die vereinbarte Normalarbeitszeit während des vernehmen zu treffen, insbesondere sind Beginn, gesamten vereinbarten Durchrechnungszeitraumes Dauer und Arbeitsstundenausmaß in der Vorberei- (Vorbereitungsphase und Freizeitphase) gebührt tungsphase und Beginn und Dauer der Freizeitphase dem Dienstnehmer das dafür entsprechende Entgelt festzulegen. inklusive Sonderzahlungen sowie sonstige regelmäßi- ge Gehaltsbestandteile. Weiters bleibt der Anspruch – 13 –
auf Pensionskassenbeitragsleistung aufrecht. Der ge- (5) Mit einer freiwilligen Betriebsvereinbarung kann samte Durchrechnungszeitraum zählt zur Berech- das Sabbatical im Rahmen der kollektivvertraglichen nungsbasis für Ansprüche, die sich nach der Dauer Regelung konkretisiert werden. der Dienstzeit richten. § 17 Überstundenentlohnung (1) Eine über die Arbeitszeit gemäß § 15 hinausgehen- (5) Für die am 1. bzw 6. Jänner geleisteten Arbeitsstun- de Arbeitsleistung ist als Überstundenleistung zu be- den gebührt die gleiche Entlohnung, wie dies für trachten. Beide Vertragsteile erklären die Leistung Sonntagsüberstunden vorgesehen ist. Der Anspruch von Überstunden als unerwünscht und verpflichten auf dieses Entgelt besteht neben dem laufenden Mo- sich, alles Zweckdienliche vorzukehren, um Überstun- natsgehalt. Der Personenkreis jener Dienstnehmer, den zu vermeiden.*) die für Abschlussarbeiten an den genannten Tagen benötigt werden, soll mit dem Betriebsrat vereinbart (2) Der Anspruch auf Überstundenentlohnung entsteht werden. Bisher bestehende günstigere Regelungen nach Ablauf der in § 15 festgesetzten Arbeitszeit, so- bleiben aufrecht. fern die Überstundenleistung vom Vorstand angeord- net und nachträglich genehmigt wurde. (6) Die Regelungen des Abs 5 gelten auch für an wei- teren Feiertagen geleistete Arbeitsstunden. Allfällige (3) Die Vergütung von Überstunden erfolgt auf der Ba- Überstunden sind gemäß Abs 5 abzugelten. Die sis von 1/150 des Monatsbezuges ausschließlich der Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit gemäß dem Sozialzulagen und sonstiger Zulagen, die mit der Leis- Arbeitszeitgesetz sind zu beachten. tung von Überstunden nicht in unmittelbarem Zusam- Durch Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden: menhang stehen. • Der Arbeitszeitrahmen (am Beginn und Ende der Hierzu tritt ein Überstundenzuschlag von 50 % für die Feiertagsarbeit). an Werktagen von 6 bis 20 Uhr und ein Überstunden- • Der Jahresplan über die Arbeitseinsätze der Dienst- zuschlag von 100 % für die an Werktagen vor 6 Uhr nehmer. Ein Dienstnehmer soll nach Möglichkeit und nach 20 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feier- nicht an mehr als 5 Feiertagen tätig sein. tagen geleisteten Überstunden. Die Leistung von • Regelungen für Dienstnehmer, deren Überstunden Überstunden erfolgt grundsätzlich im Anschluss an nicht einzeln abgerechnet werden sowie für Dienst- die betriebsübliche Arbeitszeit. Ausnahmen bedürfen nehmer, die an mehr als 5 Feiertagen im Jahr be- der Zustimmung des Vorstandes. schäftigt werden. (4) Bei regelmäßig wiederkehrender Mehrarbeit, Bi- (7) Überstundentlohnungen – mit Ausnahme der Pau- lanzabschluss und Ähnlichem oder bei Arbeiten aus schalien – müssen jeweils bis zum Ende des 3. Folge- besonderen Anlässen können Überstundenpauscha- monats geltend gemacht werden, widrigenfalls der lien gewährt werden, deren Höhe nach Anhören des Anspruch verfällt. Betriebsrates festgesetzt wird. Die Auszahlung von Jahrespauschalien erfolgt in 12 Monatsraten. Bei Überstundenpauschalien ist der darin enthaltene Überstundenzuschlag gesondert ersichtlich zu *) Siehe auch den Kollektivvertrag vom 8. 2. 1988 betreffend die Ar- machen. beitszeitverkürzung und -flexibilisierung in den Kreditinstituten. § 18 Mehrarbeitsentlohnung Den Teilzeitbeschäftigten werden die über die verein- lich der Sozialzulagen und sonstiger Zulagen, die mit barte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistungen der Leistung von Mehrstunden nicht in unmittelbarem (Mehrleistung) bis zur vollen Normalarbeitszeit gem Zusammenhang stehen. § 15 mit einem Zuschlag in der Höhe von 25 % abge- golten.*) Die Vergütung von Mehrstunden erfolgt auf *) Siehe auch den Kollektivvertrag vom 8.2.1988 betreffend die Ar- der Basis von 1/150 des Monatsbezuges ausschließ- beitszeitverkürzung und ‑flexibilisierung in den Kreditinstituten. – 14 –
§ 19 Urlaub (1) Alle Dienstnehmer haben Anspruch auf einen jähr- a) bei Geburten bis 31. 12. 2008: es kommt die zum je- lichen Erholungsurlaub entsprechend den gesetzli- weiligen Zeitpunkt gültige KV-Regelung zur An- chen Bestimmungen, soweit dieser Kollektivvertrag wendung, nicht günstigere Regelungen enthält. Während des b) bei Geburten zwischen dem 1. 1. 2009 und dem Urlaubes darf der Dienstnehmer keine dem Erho- 31. 7. 2019: Zeiten des Elternkarenzurlaubes im lungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbs- Höchstausmaß von 12 Monaten pro Kind, tätigkeit leisten. Für die Bemessung der Urlaubsdauer gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maß- c) bei Geburten ab dem 1. 8. 2019: die Zeiten der Ka- gabe, dass die bei Kreditunternehmungen verbrach- renz werden für jedes Kind in vollem in Anspruch ten Dienstzeiten unbegrenzt angerechnet werden. genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer Die gemäß § 15 (3) als dienstfrei angeführten Kalen- gemäß § 15 Abs 1 (bis zum Ablauf des 2. Lebensjah- dertage gelten nicht als Werktage. res des Kindes) und § 15c Abs 2 Z 3 (bis max. 6 Mo- nate über das 2.Lebensjahr hinaus) und Abs 3 (in (2) Bei Banken und deren Zweigniederlassungen der Dauer von bis zu 6 Monaten) Mutterschutzge- (Zweigstellen und Filialen), die die wöchentliche Ar- setz 1979 idF ab 1. 8. 2019 (vgl. BGBl. 68/2019) beitszeit auf 5 Tage in der Woche aufgeteilt haben, und § 7c VKG idF ab 1. 8. 2019 angerechnet. sind für das Urlaubsausmaß anstelle von Werktagen Arbeitstage heranzuziehen. (6) Durch Betriebsvereinbarungen kann die Urlaubs- Der Urlaubsanspruch beträgt: einteilung auch nach Kalenderjahren oder anderen vom 1. bis einschließlich 20. Urlaubs- Zeitabschnitten anstelle der in § 17 AngG getroffenen jahr ............................................... 25 Arbeitstage, Regelung vorgenommen werden. Dadurch darf je- vom 21. bis einschließlich 30. Ur- doch der Urlaubsanspruch der Dienstnehmer keines- laubsjahr ....................................... 31 Arbeitstage, wegs verringert werden. ab dem 31. Urlaubsjahr .................. 32 Arbeitstage. (7) In folgenden Fällen wird Sonderurlaub im nachste- (3) Krankenurlaube und Kuraufenthalte werden auf henden Ausmaß gewährt: den Erholungsurlaub nicht angerechnet, sofern die Bei eigener Eheschließung/eingetra- Aufnahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträ- genen Partnerschaft ......................... 3 Arbeitstage, gers erfolgt oder geldliche Zuschüsse durch einen So- bei Tod des Ehegatten/eingetragenen zialversicherungsträger geleistet werden. Das Gleiche Partners/Lebensgefährten ................ 3 Arbeitstage, gilt für Krankenurlaube und Kuraufenthalte, die ein bei Ableben von Eltern oder Kindern .. 2 Arbeitstage, Landesinvalidenamt ganz oder teilweise finanziert, in- bei Niederkunft der Ehegattin/einge- sofern ein solcher Kuraufenthalt oder Krankenurlaub tragenen Partnerin/Lebensgefährtin .. 2 Arbeitstage, nicht aus dem gleichen Grunde bereits einmal in der- bei Eheschließung/eingetragene Part- selben Urlaubsperiode gewährt wurde. nerschaft von Geschwistern oder Kindern ........................................... 1 Arbeitstag, (4) Invalide im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungs- beim Ableben von Geschwistern, gesetz sowie Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Schwiegereltern oder Großeltern ....... 1 Arbeitstag. Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz, weiters Bei Übersiedlung, wenn ein eigener jene Dienstnehmer, die dauernd ganztägig in unterir- Haushalt (Hauptwohnsitz) gegründet dischen Räumen (Tresor) beschäftigt sind, haben ei- wird bzw bereits geführt wurde: nen weiteren Anspruch auf sechs Werktage (fünf Ar- im Ortsgebiet ................................... 1 Arbeitstag, beitstage). in sonstigen Fällen ........................... 2 Arbeitstage. In anderen dringenden Familienangelegenheiten so- (5) Folgende Zeiten des Elternkarenzurlaubes nach wie in sonstigen berücksichtigungswürdigen Fällen dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz wer- kann der Vorstand kurzfristige Urlaube, im Einzelfall den für die Berechnung des Urlaubsanspruches an- bis zu 3 Arbeitstagen gewähren. Das Gesamtausmaß gerechnet: dieser Urlaube darf jedoch 7 Arbeitstage im Jahr nicht übersteigen. Diese Sonderurlaube werden beim Erho- lungsurlaub nicht in Anrechnung gebracht. – 15 –
§ 19a Papamonat (1) Einem Dienstnehmer ist auf sein Ansuchen für den (4) Die Zeit des Papamonats ist für alle dienstzeitab- Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens hängigen Ansprüche zu berücksichtigen. zum 91. Lebenstag des Kindes ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Papamonat) im Ausmaß von bis zu 31 Ta- (5) Die Bestimmungen der Abs 1–4 werden auch auf gen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mut- gleich geschlechtliche Paare angewendet. ter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wesent- lichen betrieblichen Interessen entgegenstehen. (6) Diese Regelung gilt für Geburten ab dem 1. 7. 2018. (Für Geburten bis zum 30. 6. 2018 gelten die Bestimmun- (2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Pa- gen des § 19a in der Fassung vom 1. 4. 2017) pamonats spätestens zwei Monate vor dem voraus- sichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in (7) Bei Geburten ab 1. 9. 2019 können die Bestimmun- weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie gen von § 19a (1) bis (6) alternativ zu § 1a VKG idF ab die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen. 1. 9. 2019 in Anspruch genommen werden. (3) Der Papamonat endet vorzeitig, wenn der gemein- same Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgeho- ben wird. § 20 Bezüge im Krankheitsfall (1) Für die im kündbaren Dienstverhältnis stehenden hungen der Geld- und Sachbezüge, die während Dienstnehmer gelten für die Bezüge im Krankheitsfall der Krankheit erfolgen, werden berücksichtigt. folgende Bestimmungen: d) Wird während des in lit b) genannten Zeitraumes a) Im Allgemeinen gelten hinsichtlich der Fortzahlung das Dienstverhältnis seitens des Arbeitgebers ge- des Entgeltes im Falle der Erkrankung eines Dienst- kündigt, so bleiben die Ansprüche des Dienstneh- nehmers die Bestimmungen der §§ 8 und 9 AngG mers bis zum Ablauf dieses Zeitraumes in voller Hö- mit der Maßgabe, dass das volle Entgelt auch dann he bestehen. bezahlt wird, wenn nach § 8 (1) und (2) AngG nur ei- e) Der Anspruch auf Sonderzahlungen und auf ein Bi- ne teilweise Entgeltzahlung gebührt. lanzgeld gemäß § 46 Abs 6 dieses Kollektivvertra- b) Über die im § 8 AngG vorgesehenen Zeiträume hi- ges bleibt während des in lit b) genannten Zeitrau- naus erhalten im ungekündigten Dienstverhältnis mes in vollem Umfang aufrecht. stehende Dienstnehmer nach Vollendung einer fünfjährigen in der Bank verbrachten Dienstzeit (2) Dienstnehmer in einem unkündbaren Dienstver- als Dienstnehmer bis zu einer Krankheitsdauer von hältnis nach § 47 erhalten ihre Bezüge durch ein volles sechs Monaten, nach Vollendung einer zehnjähri- Jahr. gen in der Bank als Dienstnehmer verbrachten Dienstzeit bis zu einer Krankheitsdauer von zwölf (3) Für Lehrlinge gelten für die Fortzahlung des Lehr- Monaten (beide Male vom Ende des vollen Entgelt- lingseinkommens die Bestimmungen des § 17a BAG. anspruches nach dem AngG an gerechnet) einen monatlichen Zuschuss zu den gesetzlichen Leistun- (4) a) Für alle Dienstnehmer, die eine Karenzzeit nach gen (Krankengeld, Familiengeld usw). dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz in Anspruch nehmen, wird diese Zeit für die Entgeltfort- c) Dieser Zuschuss beträgt 49 % der vollen Geld- und zahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) bis zum Sachbezüge, wobei jedoch der Zuschuss zusam- Höchstausmaß von insgesamt 12 Monaten pro Kind men mit dem Krankengeld nicht mehr als die Ent- angerechnet. . Diese Anrechnung gilt bei allen Gebur- geltleistung vor der Erkrankung abzüglich der So- ten zwischen dem 1. 4. 2012 und dem 31. 7. 2019. zialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers aus- machen darf. Kollektivvertragsbedingte sowie in- b) Bei Geburten ab dem 1. 8. 2019 gilt § 15f Mutter- folge tourlicher Vorrückungen eintretende Erhö- schutzgesetz 1979 idF ab 1. 8. 2019 und § 7c VKG idF ab 1. 8. 2019 – 16 –
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