Kombinierte Versicherung Annullierungskosten/SOS-Schutz/Reisegepäck
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Kombinierte Versicherung Annullierungskosten/SOS-Schutz/Reisegepäck Flugticket-Nr. = Policen-Nr. EUROPÄISCHE REISEVERSICHERUNGS AG, MARGARETHENSTRASSE 38 POSTFACH, CH-4003 BASEL, TEL. +41 58 275 22 10, FAX +41 58 275 27 42 INFO@ERV.CH, WWW.ERV.CH
INFORMATIONEN FÜR DEN/DIE VERSICHERUNGSNEHMER/-IN 1.2 Generelle Ausschlüsse Nicht versichert sind Ereignisse, Versicherer ist gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) die EURO- a) die bei Buchung der Reise bereits eingetreten sind, erkennbar waren oder von PÄISCHE REISEVERSICHERUNGS AG mit Sitz in Basel. einem Arzt anlässlich einer Untersuchung – hypothetisch – hätten diagnostiziert Beginn und Ablauf des Versicherungsvertrages, die versicherten Risiken und Leistungen werden können. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Ziff. 2.2 C und sowie die Prämien gehen aus dem Antragsformular und den dazugehörenden AVB hervor. Ziff. 3.2 C; b) im Zusammenhang mit Krankheiten und Unfällen, welche nicht zum Zeitpunkt Über die Grundsätze der Prämienzahlung und -rückerstattung sowie die weiteren Pflichten des Auftretens von einem Arzt festgestellt und mittels eines Arztzeugnisses des Versicherungsnehmers informieren die AVB und die Gesetzesbestimmungen. belegt worden sind; c) bei welchen der/die Gutachter/-in (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder Die Datenbearbeitung dient dem Betrieb von Versicherungsgeschäften und aller damit ver- mit der versicherten Person verwandt bzw. verschwägert ist; bundenen Nebengeschäfte. Die Daten werden nach den Vorschriften des Gesetzgebers erhoben, bearbeitet, aufbewahrt und gelöscht und können an Rückversicherer, Amtsstel- d) die eine Folge kriegerischer Ereignisse oder auf Terrorismus zurückzuführen len, Versicherungsgesellschaften und -institutionen, zentrale Informationssysteme der Ver- sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen gemäss Ziff. 3.2 A d). Als Terrorismus sicherungsgesellschaften und sonstige Beteiligte weitergegeben werden. gilt jede Gewalthandlung oder Gewaltandrohung zur Erreichung politischer, reli- giöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele. Die Gewalthandlung oder Massgebend bleibt in jedem Fall der konkrete Versicherungsvertrag. Gewaltandrohung ist geeignet, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen davon zu verbreiten oder auf eine Regierung oder staatliche Einrich- tungen Einfluss zu nehmen; ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) E246 e) die im Zusammenhang mit Entführungen stehen; f) im Zusammenhang mit Streik oder Unruhen aller Art, Elementarereignissen, 1 GENERELLE BESTIMMUNGEN Epidemien oder Quarantäne, vorbehalten Ziff. 2.2 A b) und 3.2 A b); 2 ANNULLIERUNGSKOSTEN g) die eine Folge behördlicher Verfügungen sind; 3 SOS-SCHUTZ FÜR REISEZWISCHENFÄLLE h) die sich ereignen anlässlich der Teilnahme an 4 REISEGEPÄCK • Wettkämpfen, Rennen, Rallyes oder Trainings mit Motorfahrzeugen oder Booten, • Wettkämpfen und Trainings im Zusammenhang mit Profisport, • gewagten Handlungen/Verwegenheit, bei denen man sich wissentlich einer 1 GENERELLE BESTIMMUNGEN besonders grossen Gefahr aussetzt; i) die entstehen beim Lenken eines Motorfahrzeuges oder Bootes ohne den ge- 1.1 Versicherte Person setzlich erforderlichen Führerausweis oder wenn die gesetzlich vorgeschrie- Versichert ist der/die rechtmässige Inhaber/-in der Swiss Versicherung, welche bene Begleitperson fehlt; sich aus diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und dem Flugticket k) die verursacht werden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder zusammensetzt (Ticketnummer gleich Versicherungsnummer). Unterlassen einer versicherten Person;
l) die unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Betäubungs- oder Arzneimitteln entstehen; E Bei der Beurteilung, ob eine Reise in ein Land wegen Streiks, Unruhen, Krieg, Ter- m) die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen und Vergehen und roranschlägen, Epidemien usw. zumutbar ist oder nicht, sind grundsätzlich die gel- des Versuchs dazu entstehen; tenden Empfehlungen der schweizerischen Behörden massgebend. Es sind dies in n) die verursacht werden durch ionisierende Strahlen irgendwelcher Art, insbe- erster Linie das EDA (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenhei- sondere auch aus Atomkernumwandlungen. ten) sowie das BAG (Bundesamt für Gesundheit). 1.3 Ansprüche gegenüber Dritten 1.5 Schadenfall A Ist die versicherte Person von einem haftpflichtigen Dritten oder dessen Versiche- Wenden Sie sich rer entschädigt worden, entfällt eine Vergütung aufgrund dieses Vertrages. Ist die • für Auskünfte im Zusammenhang mit einem Schaden an den Schadendienst der EUROPÄISCHE anstelle des Haftpflichtigen belangt worden, hat die versicherte Per- EUROPÄISCHEN REISEVERSICHERUNGS AG, Margarethenstrasse 38, Postfach, son ihre Haftpflichtansprüche bis zur Höhe der Aufwendungen der EUROPÄISCHEN CH-4003 Basel, Tel. +41 58 275 27 27, Fax +41 58 275 27 30, schaden@erv.ch; abzutreten. • im Notfall an die ALARMZENTRALE mit 24-Stunden-Service, entweder über die B Hat die versicherte Person gegenüber anderen konzessionierten Versicherern Ent- Nummer +41 848 801 803 oder über die Gratisnummer +800 8001 8003, schädigungsansprüche, so werden die aus dieser Versicherung gedeckten Lei- Fax +41 848 801 804. Sie steht Ihnen Tag und Nacht (auch an Sonn- und Feier- stungen nur im Verhältnis zum Gesamtbetrag aller Leistungen vergütet. tagen) zur Verfügung. Die ALARMZENTRALE berät Sie über das zweckmässige C Bei Versicherungsfällen, die infolge gesetzlicher Vorschriften bei privaten Gesell- Vorgehen und organisiert die erforderliche Hilfe. schaften, durch die UVG-Versicherung, die eidg. Militärversicherung oder einen aus- Die sorgfältige Beachtung der nachgenannten Obliegenheiten im Schadenfall er- ländischen staatlichen Versicherer gedeckt sind, übernimmt die EUROPÄISCHE im leichtert die Hilfeleistung und eine rasche Schadenabwicklung. Rahmen der vereinbarten Leistungen nur den von diesen nicht gedeckten Teil der A Die versicherte Person hat alles zu unternehmen, was zur Minderung und zur Kosten. Klärung des Schadens beiträgt. D Bestehen mehrere Versicherungen bei konzessionierten Gesellschaften, so werden B Dem Versicherer sind die Kosten gesamthaft nur einmal vergütet. • unverzüglich verlangte Auskünfte zu erteilen, • die notwendigen Dokumente einzureichen und 1.4 Weitere Bestimmungen • eine Zahlungsverbindung (Bank- oder Postkonto) anzugeben – bei fehlender Zah- A Ansprüche aus dieser Versicherung verjähren 2 Jahre nach Eintritt eines Schaden- lungsverbindung gehen die Überweisungsspesen zulasten der versicherten Person. falles. C Bei Erkrankung oder Unfall ist so bald als möglich ein Arzt beizuziehen und dessen B Als Gerichtsstand stehen der anspruchsberechtigten Person ihr schweizerischer Anordnungen ist Folge zu leisten. Die versicherte/anspruchsberechtigte Person hat Wohnsitz oder der Sitz der EUROPÄISCHEN, Basel, zur Verfügung. die Ärzte, die sie behandelt haben, von der Schweigepflicht gegenüber den Versi- C Von der EUROPÄISCHEN zu Unrecht bezogene Leistungen sind ihr samt den da- cherern zu entbinden. durch entstandenen Auslagen innert 30 Tagen zurückzuerstatten. D Bei schuldhafter Verletzung der Obliegenheiten im Schadenfall ist der Versicherer D Auf den Versicherungsvertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht, insbeson- befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei bedin- dere das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), anwendbar. gungsgemässem Verhalten vermindert hätte.
E Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt, wenn, insbesondere in der Schaden- c) Ausfall oder Verspätung infolge technischen Defektes des zu benützenden anzeige, öffentlichen, konzessionierten Transportmittels zum offiziellen Abreiseort (Flug- • vorsätzlich unwahre Angaben gemacht, hafen, Abgangsbahnhof, Hafen oder Careinstieg) im Wohnstaat; • Tatsachen verschwiegen oder d) Wenn die versicherte Person innerhalb der letzten 30 Tage vor der Abreise • die in Ziff. 4.6 a) verlangten Obliegenheiten (Polizeirapport, Tatbestandesauf- • unvorhergesehen eine Stelle antritt, oder nahme, Bestätigung und Quittungen) unterlassen werden, • ohne eigenes Verschulden die Kündigung des Anstellungsvertrages durch wenn dadurch dem Versicherer ein Nachteil erwächst. den Arbeitgeber erhält; e) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte. B Ist die Person, welche die Annullierung durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit 2 ANNULLIERUNGSKOSTEN der versicherten Person weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leis- tungsanspruch nur, wenn die versicherte Person die Reise allein antreten müsste. Es gelten auch die generellen Bestimmungen (Ziff. 1.1–1.5). C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswe- gen die Reise bei Abschluss der Versicherung in Frage gestellt erscheint, so zahlt 2.1 Spezielle Bestimmungen, Geltungsbereich, Geltungsdauer die EUROPÄISCHE die entstehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen Die Annullierungskosten-Versicherung ist nur gültig, wenn sie innerhalb von 8 Tagen schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit annulliert werden muss oder nach Erhalt der definitiven Buchungsbestätigung abgeschlossen wird. Zudem muss als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 2.1). die Reisefähigkeit bei chronisch psychisch Kranken zum Zeitpunkt der Buchung attestiert werden. Der Versicherungsschutz gilt weltweit und beginnt mit der defini- tiven Buchung und endet mit dem Antritt der versicherten Reise/des Arrangements 2.3 Versicherte Leistungen (Check-in, Besteigen des gebuchten Transportmittels usw.). A Die EUROPÄISCHE vergütet die effektiv entstehenden bzw. vertraglich geschulde- ten Annullierungskosten (exkl. Flughafentaxen und Bearbeitungsgebühren), wenn 2.2 Versicherte Ereignisse die versicherte Person ihre Reise/ihr Arrangement wegen eines versicherten Ereig- A Die EUROPÄISCHE gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person ihre nisses nicht antreten kann. Die maximalen Leistungen sind bei der Kategorie Europa Reise/ihr Arrangement nicht antreten kann infolge eines der nachgenannten Ereig- auf CHF 700.– und bei der Kategorie Welt auf CHF 1300.– begrenzt. nisse, sofern dieses nach dem Abschluss der Versicherung eingetreten ist: Gesamthaft ist diese Leistung durch den Arrangementpreis begrenzt. a) Schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwangerschaftskomplika- B Die EUROPÄISCHE vergütet die Mehrkosten für die Nachreise bis zum Betrag von tion oder Tod der versicherten Person, einer mitreisenden Person, einer nicht CHF 3000.– pro Person, wenn die Reise infolge eines versicherten Ereignisses mitreisenden Person, die der versicherten Person sehr nahe steht, des Stell- nicht zur vorgesehenen Zeit angetreten werden kann. Werden Mehrkosten geltend vertreters/der Stellvertreterin am Arbeitsplatz, so dass die Anwesenheit der gemacht, entfällt der Anspruch auf Annullierungskosten gemäss Ziff. 2.3 A. versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem 2.4 Ausschlüsse Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschadens, sodass Leistungen sind ausgeschlossen: ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; a) Bei allen unter Ziff. 1.2 genannten Ereignissen;
b) Wenn der Leistungsträger (Reiseunternehmer, Vermieter usw.) bzw. der Veran- 3.2 Versicherte Ereignisse stalter die Reise/das Arrangement absagt; A Die EUROPÄISCHE gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person ihre c) Wenn das Leiden, welches Anlass zur Annullierung gab, eine Komplikation oder Reise abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss, infolge eines der nachge- Folge einer bei Versicherungsbeginn bereits geplanten Operation war; nannten Ereignisse: d) Bei Annullierung bezüglich Ziff. 2.2 A a) ohne medizinische Indikation und wenn a) Schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwangerschaftskomplika- das Arztzeugnis nicht zum Zeitpunkt der erstmöglichen Feststellung der Reise- tion oder Tod der versicherten Person, einer mitreisenden Person, einer nicht unfähigkeit ausgestellt wurde; mitreisenden Person, die der versicherten Person sehr nahe steht, des Stell- e) Wenn eine Annullierung infolge eines psychischen Leidens vertreters/der Stellvertreterin am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der • von Personen im Angestelltenverhältnis nicht zusätzlich durch das Beibringen versicherten Person dort unerlässlich ist; einer Abwesenheitsbestätigung des Arbeitgebers während der Dauer der b) Schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem ärztlich attestierten Reiseunfähigkeit begründet werden kann; Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschadens, sodass • von Personen ohne Angestelltenverhältnis nicht durch einen psychiatrischen ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; Facharzt festgestellt und attestiert wird. c) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen, konzessionierten Trans- portmittels infolge technischen Defektes, sofern deswegen die programm- 2.5 Schadenfall gemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen und Es gilt Ziff. 1.5 und zusätzlich: Umwege der gebuchten oder benützten öffentlichen, konzessionierten Trans- a) Die Buchungsstelle (Reisebüro, Transportunternehmen, Vermieter usw.) ist portmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfäl- unverzüglich zu benachrichtigen. len von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise selbst gesteu- b) Folgende Dokumente müssen der EUROPÄISCHEN eingereicht werden: ert oder als Insasse benützt werden, vorbehalten Ziff. 3.2 A a); • Die Buchungsbestätigung/Rechnung für das Arrangement sowie die Rech- d) Kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren nung/-en für die Annullierungs- bzw. die Nachreisekosten (Originale), erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland über- • Ein detailliertes Arztzeugnis bzw. eine Bescheinigung des Todesfalles oder rascht wird; ein anderes offizielles Attest. e) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Person weder 3 SOS-SCHUTZ FÜR REISEZWISCHENFÄLLE verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn letztere die Reise allein fortsetzen müsste. Es gelten auch die generellen Bestimmungen (Ziff. 1.1–1.5). C Leidet die versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung oder vor Reisebeginn in Frage gestellt 3.1 Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer erscheint, so zahlt die EUROPÄISCHE die entstehenden versicherten Kosten, wenn Die Versicherung ist nur gültig, wenn die Reisefähigkeit bei chronisch psychisch die Reise wegen schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, Kranken zum Zeitpunkt der Buchung attestiert wird. Der SOS-Schutz ist weltweit abgebrochen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krank- während der Dauer der Reise/des Arrangements gültig (maximal 92 Tage). heit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 3.1).
3.3 Versicherte Leistungen i) die Reisespesen (Economyflug/Mittelklassehotel) bis CHF 5000.– pro Person Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses gemäss Ziff. 3.2 übernimmt die EURO- für zwei der versicherten Person sehr nahestehende Personen an ihr Kranken- PÄISCHE bett, wenn sie länger als 7 Tage in einem Spital im Ausland verbleiben muss; a) die Kosten für die Überführung in das nächste, für die Behandlung geeignete k) die Organisation der Sperrung von Mobiltelefonen, Kredit- und Kundenkarten, Spital sowie die Kosten eines medizinisch betreuten Nottransportes in das für nicht jedoch die daraus entstehenden Kosten. die Behandlung geeignete Spital am Wohnort der versicherten Person; b) die Kosten einer notwendigen Such- und Bergungsaktion bis CHF 10 000.– pro Per- 3.4 Ausschlüsse son, wenn die versicherte Person als vermisst gilt oder geborgen werden muss; Leistungen sind ausgeschlossen: c) die Organisation und die Kosten für die behördlich verfügten Formalitäten, wenn a) In den unter Ziff. 1.2 aufgeführten Fällen; eine versicherte Person auf der Reise stirbt. Zudem übernimmt die EURO- b) Wenn die ALARMZENTRALE der EUROPÄISCHEN nicht vorgängig zu den von ihr PÄISCHE die Kosten der Kremation ausserhalb des Wohnstaates oder die Mehr- zu erbringenden Leistungen die Zustimmung erteilt hat; kosten zur Erfüllung des internationalen Abkommens über Leichenbeförderun- c) Wenn der Leistungsträger (Reiseunternehmer, Vermieter usw.) bzw. der Veran- gen (Mindestvorschriften wie Zinksarg oder -auskleidung) sowie die Rückschaf- stalter die Reise/das Arrangement absagt, ändert oder abbricht; fung des Sarges oder der Urne an den letzten Wohnort der versicherten Person; d) Bei Reiseabbruch, -unterbruch oder -verlängerung bezüglich Ziff. 3.2 A a) ohne d) die Kosten der temporären Rückkehr an den Wohnort bis CHF 3000.– pro Per- medizinische Indikation oder wenn kein Arzt an Ort und Stelle konsultiert wurde. son (Hin- und Rückreise für maximal zwei versicherte Personen), sofern eine im Voraus befristete Aufenthaltsdauer mit Rückreise gebucht wurde; 3.5 Schadenfall e) die Mehrkosten einer unplanmässigen Rückreise, und zwar auf der Basis 1. Klasse Es gilt Ziff. 1.5 und zusätzlich: mit der Bahn und Economy-Klasse mit dem Flugzeug; a) Um die Leistungen der EUROPÄISCHEN zu beanspruchen, ist bei Eintritt eines f) einen rückzahlbaren Kostenvorschuss bis CHF 5000.– pro Person, wenn eine versicherten Ereignisses die ALARMZENTRALE oder die EUROPÄISCHE unver- versicherte Person im Ausland hospitalisiert werden muss (Rückzahlung innert züglich zu verständigen. 30 Tagen nach Rückkehr an den Wohnort); b) Folgende Dokumente müssen der EUROPÄISCHEN eingereicht werden: g) die anteilsmässigen Kosten des nicht benützten Reisearrangements (ohne • Die Buchungsbestätigung (Original oder Kopie), Transportkosten); diese Leistung ist bei der Kategorie Europa auf CHF 700.– • Ein Arztzeugnis mit Diagnose, offizielle Atteste, die Bescheinigung des Todes- und bei der Kategorie Welt auf CHF 1300.– begrenzt; falles, Quittungen, Rechnungen zu versicherten zusätzlichen Kosten, Reise- h) entweder die Mehrkosten für die Fortsetzung der Reise inkl. Unterkunft, Ver- billette und/oder Polizeirapporte (Originale). pflegung und Kommunikationskosten (während höchstens 7 Tagen) bis zum Betrag von CHF 700.– pro Person oder bei Benützung eines Mietwagens bis CHF 1000.–, gleichgültig wie viele Personen den Mietwagen benützen;
• Verlust während der Beförderung durch eine Transportunternehmung, 4 REISEGEPÄCK • Verspätete Ablieferung durch eine öffentliche, konzessionierte Transportanstalt. B Beim Campieren sind Ereignisse gemäss Ziff. 4.3 A nur innerhalb von offiziellen Es gelten auch die generellen Bestimmungen (Ziff. 1.1–1.5). Campingplätzen versichert. 4.1 Geltungsbereich, Geltungsdauer 4.4 Versicherte Leistungen Der Versicherungsschutz gilt weltweit während der Dauer der Reise/des Arrange- A Die EUROPÄISCHE entschädigt: ments (maximal 92 Tage). a) Bei Totalschaden versicherter Gegenstände den Zeitwert; als Zeitwert gilt der seinerzeitige Anschaffungspreis abzüglich Wertverminderung von mindestens 4.2 Versicherte Gegenstände 10% pro Jahr ab Kaufdatum, insgesamt jedoch höchstens 60%; A Versichert sind alle Gegenstände, welche die (im gleichen Haushalt wohnenden) ver- b) Bei Teilschaden die Kosten der Reparatur, höchstens jedoch den Zeitwert; sicherten Personen zum persönlichen Bedarf auf die Reise mitnehmen. c) Für die Gesamtheit von wertvollen Sachen (wie Schmuck mit oder aus Edelme- B Fahrräder, Rollstühle, Kinderwagen, Skier, Snowboards, Inlineskates, Jagdgewehre, tall, Pelze, teure Uhren, Feldstecher, Lederbekleidung, Hardware, Mobiltele- Tauch- und Golfausrüstungen sowie andere Sportgeräte sind nur versichert, wenn fone, Foto-, Film-, Video- und Tonbandausrüstungen, Apparate aller Art, je samt sie einer öffentlichen, konzessionierten Transportanstalt zur Beförderung überge- Zubehör) im Maximum 50% der Versicherungssumme. Diese Sachen müssen, wenn sie nicht getragen oder benützt werden ben werden. Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer, während der sich diese • einem Beherbergungsbetrieb oder einer bewachten Garderobe zur Aufbe- Gegenstände in der Obhut der Transportanstalt befinden. wahrung übergeben oder C Nicht versichert sind: • in einem verschlossenen, nicht jedermann zugänglichen Raum und dort unter • Bargeld und Fahrkarten (vorbehältlich Ziff. 4.4 A d)), Wertpapiere, Urkunden und separatem Verschluss aufbewahrt werden, wobei Taschen aller Art, Beauty- Dokumente aller Art (vorbehältlich Ziff. 4.4 A g)), Software, Edelmetalle, Edel- und Attaché-Cases sowie Schmuckschatullen als Behältnis nicht genügen. steine und Perlen, Briefmarken, Handelswaren, Warenmuster und Gegenstände In jedem Fall muss die Art der Verwahrung dem Wert des Gutes angemessen sein; mit Kunst- oder Sammlerwert, Musikinstrumente, Motorfahrzeuge, Anhänger, d) Bargeld und Fahrkarten ausschliesslich im Falle von Beraubung, und zwar bis Boote, Surfbretter, Wohnwagen und Luftfahrzeuge, je samt Zubehör; 20% der Versicherungssumme, höchstens jedoch CHF 1000.–, für Ticketer- • Während der Reise gekaufte oder geschenkt erhaltene Gegenstände (z. B. Sou- satz CHF 2000.–; venirs), die nicht zum persönlichen Reisebedarf gehören; e) Bruchschäden bis zu 20% der Versicherungssumme; • Wertgegenstände, die über eine besondere Versicherung gedeckt sind. f) Brillen, Kontaktlinsen, Prothesen und Rollstühle bis höchstens 20% der Versi- cherungssumme; 4.3 Versicherte Ereignisse g) Bei Diebstahl bzw. Verlust von Reisepass, Identitätskarte, Führer-, Fahrzeug- A Versichert sind: und ähnlichen Ausweisen sowie von Schlüsseln die Wiederherstellungskosten; • Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Beraubung, h) Bei Diebstahl bzw. Verlust von Kreditkarten und Mobiltelefonen die Organisation • Beschädigung, Zerstörung, (nicht aber die Kosten) der Sperrung;
i) Bei verspäteter Auslieferung des Reisegepäcks durch eine öffentliche, konzes- h) Für Gegenstände, die auf oder in unverschlossenen Fahrzeugen, Booten oder sionierte Transportanstalt die Kosten für unbedingt notwendige Anschaffungen Zelten, oder in abgeschlossenen Fahrzeugen während der Nacht, zurückgelas- bis CHF 1000.– pro Person und maximal CHF 3000.– pro Reise. Bei der Rück- sen werden. reise an den Wohnort besteht kein Anspruch auf Entschädigung; k) Für die in einem abgeschlossenen Fahrzeug, Boot oder Zelt belassenen, nicht 4.6 Schadenfall wertvollen Gegenstände bis 50% der Versicherungssumme, im Maximum Es gilt Ziff. 1.5 und zusätzlich: jedoch CHF 3000.– pro versicherte Reise; vorbehalten bleibt der Ausschluss a) Die versicherte Person hat gemäss Ziff. 4.5 b). • bei Diebstahl oder Beraubung unverzüglich bei der nächstgelegenen Polizei- B Die Versicherungssumme von CHF 3000.– begrenzt das Total aller Leistungen für stelle eine amtliche Untersuchung zu beantragen bzw. den Vorfall zu Proto- Schäden, die sich während der Versicherungsdauer ereignen. koll zu bringen (Polizeirapport, Flugscheinverlustmeldung usw.), C Die Leistungen für das Reisegepäck aus allen bei der EUROPÄISCHEN laufenden • bei Beschädigung, verspäteter Ablieferung oder Verlust während der Beför- Versicherungen sind pro Reise auf CHF 5000.– pro Einzelperson bzw. CHF 10 000.– derung des Reisegepäckes von der zuständigen Stelle (Hotelleitung, Reise- pro Familie begrenzt. leiter, Transportunternehmung usw.) Ursachen, Umstände und Ausmass des Schadens in einer Tatbestandesaufnahme bestätigen zu lassen, 4.5 Ausschlüsse • nach der Rückkehr von der Reise unverzüglich die EUROPÄISCHE schriftlich Leistungen sind ausgeschlossen: zu benachrichtigen und die Forderungen zu begründen. a) Bei allen unter Ziff. 1.2 aufgeführten Fällen; b) Folgende Dokumente sind der EUROPÄISCHEN einzureichen: b) Für wertvolle Gegenstände gemäss Ziff. 4.4 A c), die in einem Fahrzeug, Boot • Original Tatbestandesaufnahme (Polizeirapport, Flugscheinverlustmeldung usw.), oder Zelt gelassen oder einer Transportfirma zur Beförderung übergeben wer- • Originalbestätigung, Quittungen oder Kaufbestätigungen, den, und zwar solange sich diese Gegenstände in der Obhut der Transportan- • Buchungsbestätigung (Original oder Kopie). stalt befinden; c) Beschädigte Gegenstände sind zur Verfügung der EUROPÄISCHEN zu halten. c) Für Schäden infolge von Abnützung, Selbstverderb, Witterungseinflüssen, unge- nügender oder mangelhafter Beschaffenheit oder Verpackung der Gegenstände; EUROPÄISCHE REISEVERSICHERUNGS AG d) Für Schäden infolge von Liegenlassen, Verlegen, Verlieren, Fallenlassen oder Selbstverschulden; e) Für Schäden, die auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder durch Ausserachtlas- sung der allgemein üblichen Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind; f) Für Gegenstände, die an einem jedermann zugänglichen Ort, ausserhalb des E246-12.11 Einflussbereiches der versicherten Person, auch für kurze Zeit zurückgelassen werden; ETIG – MEMBER OF THE EUROPEAN TRAVEL INSURANCE GROUP g) Für Gegenstände, deren Verwahrung ihrem Wert nicht angemessen ist; THE LARGEST TRAVEL INSURERS ASSOCIATION IN EUROPE
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